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RR.2025.210

Bundesstrafgericht · 2026-03-04 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die Zustellung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt, nachdem er auch gegenüber der Beschwerdekammer kein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. hierzu Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 9 IRSV);

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und erkennt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 4. März 2026 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Tursynbek Ainur Bakytkyzy,

Beschwerdeführer

gegen

SWISSMEDIC, Schweizerisches Heilmittelinstitut,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2025.210

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- Swissmedic mit Schlussverfügung vom 19. November 2025 die rechtshilfe- weise Herausgabe der zuvor edierten Bankunterlagen der Bank B. zur Kun- denbeziehung mit A. an die ersuchende Ermittlungsabteilung des Komitees für Nationale Sicherheit der Republik Kasachstan bewilligte und diese Ver- fügung der Bank B. eröffnete (act. 3.1);

- die Bank B. A. die Verfügung mit Schreiben vom 24. November 2025 zur Kenntnisnahme übermittelte (act. 1.1);

- der in Kasachstan ansässige Rechtsvertreter von A. der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts ein an die Bank B. adressiertes, in englischer Sprache verfasstes Schreiben vom 15. Dezember 2025 zugehen liess, in welchem u.a. zum Ausdruck gebracht wurde, die Schlussverfügung mit Be- schwerde anfechten zu wollen, und ein entsprechender «formal appeal» in Aussicht gestellt wurde (act. 1);

- dieses Schreiben am 22. Dezember 2025 bei der Beschwerdekammer ein- gegangen ist und diese das Beschwerdeverfahren Nr. RR.2025.210 eröff- nete;

- den von Swissmedic übermittelten Akten weiter zu entnehmen ist, dass die Schwester von A. am 16. Dezember 2025 gegenüber Swissmedic telefo- nisch mitteilte, der Anwalt in Kasachstan werde gegen die Schlussverfügung bei der Beschwerdekammer Beschwerde einreichen (act. 3.2);

- die Schwester von A. gegenüber Swissmedic mit E-Mail vom 17. Dezember 2025 u.a. auch mitteilte, in dieser Sache solle ein schweizerischer Rechts- anwalt beigezogen werden (act. 3.3);

- die Beschwerdekammer in dieser Sache seither keine weiteren Eingänge mehr verzeichnete.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

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- die Eingabe vom 15. Dezember 2025 in englischer Sprache und damit nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst ist (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Lan- dessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG; SR 441.1]);

- es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass die Beschwerdeinstanz eine in ei- ner fremden Sprache abgefasste Eingabe aus Kulanz entgegennimmt, so- fern sie ohne Schwierigkeiten von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann (siehe bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.90 vom 9. März 2023 E. 1 mit Hinweis);

- eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Ver- treters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);

- dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen ist, wenn die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt (Art. 52 Abs. 2 VwVG);

- im eingangs erwähnten Schreiben an die Beschwerdekammer zwar zum Ausdruck gebracht wird, es solle damit die eingangs erwähnte Schlussver- fügung angefochten werden, hierzu jedoch keine Ausführungen zur Begrün- dung einer solchen Beschwerde gemacht wurden;

- die Beschwerdekammer auf die Einräumung einer Nachfrist verzichtete, da sich der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst war, dass die vorliegende Eingabe alleine nicht genügt, sondern diesbezüglich noch einen «formal appeal» in Aussicht stellte;

- entgegen dieser Ankündigung oder auch entgegen den Angaben der Schwester des Beschwerdeführers gegenüber Swissmedic bei der Be- schwerdekammer in dieser Sache seither keine weiteren Eingänge zu ver- zeichnen waren und angesichts des seither eingetretenen Ablaufs der Be- schwerdefrist auch nicht mehr zu erwarten sind;

- auf die Beschwerde vom 15. Dezember 2025 nicht einzutreten ist;

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

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31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- die Zustellung dieses Entscheids an den Beschwerdeführer ad acta erfolgt, nachdem er auch gegenüber der Beschwerdekammer kein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. hierzu Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG und Art. 9 IRSV);

- 5 -

und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 5. März 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. (ad acta) - Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).