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BB.2021.162

Bundesstrafgericht · 2021-06-17 · Deutsch CH

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Sachverhalt

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Ver- fahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB aus- gedehnt.

Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter A., zu Lasten der B. Holding je verschiedene Vermögensdelikte (darunter Be- trug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) began- gen zu haben. B. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die B. Holding wirkende Person gewesen. Dabei sei die B. Holding um EUR 100 Mio. geschädigt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 vom 28. November 2014 E. 2.3).

B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Verfügung der Vorsitzen- den vom 31. Mai 2021 im hier Wesentlichen den Antrag von A. auf Rückwei- sung der Anklage an die BA ab (Dispositiv-Ziffer 1), wie auch verschiedene Beweisanträge.

C. Dagegen gelangte A. am 11. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt:

1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 31. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. SK.2020.40) aufzuheben;

2. Die Anklage sei an die Anklagebehörde zurückzuweisen und das Hauptverfahren sei zu sistieren, eventualiter abzuschreiben;

3. Eventualiter zu Antrags-Ziff. 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, die Rückweisung und Sistierung bzw. Abschreibung vorzunehmen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

A. stellt zudem die folgenden Verfahrensanträge:

1. Es seien die Akten des Verfahrens SK.2020.40 vor Bundesstrafgericht beizuziehen;

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;

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3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verfahrens- leitung der Strafkammer sei anzuweisen, die Vorladungen der Parteien für die Hauptverhandlung beginnend ab dem 19. Juli 2021 sowie die Fristansetzung zur Einreichung der Vorfragen abzunehmen;

A. beantragt weiter die unentgeltliche Rechtspflege und eine amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren.

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endent- scheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Dieser unterliegt der Be- rufung (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3/4.4).

E. 1.2 Die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ist nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Das Strafgericht prüft die eingegangene Anklage (Art. 329 Abs. 1 StPO), namentlich ob ein Urteil ergehen kann. Es hat dazu keine an- fechtbare Verfügung zu ergehen. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Be- schwerdeführer auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Haupt- verhandlung vorlädt (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.5.4). Die Anklagevorprüfung

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ist als prozessleitender Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer verlangte am 9. März 2021, die Anklage sei zurück- zuweisen. Darüber erging die Verfügung der Strafkammer vom 31. Mai 2021. Der Beschwerdeführer wünscht eine Überprüfung der Anklagevorprüfung durch die Beschwerdekammer (act. 1 S. 7–12: Verletzung des Anklage- grundsatzes, fehlender rechtsgenüglicher Vorhalt); dies entspricht indes nicht ihrer Rolle. Die Anklage wird im Hauptverfahren der erst- und zweitinstanzlichen Straf- gerichte kritisiert, geprüft, bewertet und beurteilt. Ihr Genügen wie Ungenü- gen (wie auch eine allfällige Änderung und Erweiterung oder Beweisergän- zung) ist ein Kernthema des Haupt- und Berufungsverfahrens. Das erstin- stanzliche Urteil kann im Berufungsverfahren in allen angefochtenen Punk- ten umfassend überprüft werden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die parallele Überprüfung der Anklagevorprüfung und ihre materielle Würdigung durch eine Beschwerdeinstanz ist im Rechtsmittelsystem der StPO nicht vorgese- hen. Insoweit liegt die Sache anders als im Fall BGE 143 IV 475, wo es um eine Entfernung aus den Akten im Vorverfahren ging. Zwar kann die Rück- weisung der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht an die Beschwer- deinstanz weitergezogen werden. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich da- bei im Ergebnis auf die Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot (offensicht- lich) verletzt sei (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 28; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.215 vom

17. Dezember 2019 E. 2.5, 3.8). Die Beschwerdekammer nimmt keine ma- terielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 1.4 Mit dem Gesagten wäre bei der Nichtrückweisung auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich: Das Be- schleunigungsgebot wird durch die Zulassung der Anklage gar nicht tangiert. Die Parteien können sich im Hauptverfahren zur Anklage äussern. Erwiese sich die Anklage tatsächlich als ungenügend, so erfolgt ein Freispruch. An- dernfalls kann der Beschwerdeführer seine Sache umfassend von der Beru- fungsinstanz beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 7, 8. Dort ging es nicht um eine Anklagevorprüfung, sondern um eine Sistierung vor dem Hintergrund einer Verfahrensabtrennung und damit um den Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Die Vorinstanz ist sich vorliegend zudem bewusst, dass die Anklageschrift dem Erfordernis, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen

- 5 -

«möglichst kurz, aber genau» zu benennen, «stricto sensu» nicht entspricht (vgl. act. 1.2 S. 2 Verfügung vom 31. Mai 2021). Die Vorinstanz verweist dort auch auf die Rechtsprechung, wonach Fussnoten in Anklagen zulässig sind und sie führt aus, die Anklage enthalte keine Beweiswürdigung. Wie es dem Gericht bei dieser Ausgangslage nicht möglich sein soll, den Anklagevorwurf fair zu beurteilen, ist nicht nachvollziehbar.

E. 1.5 Damit ist auf die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Insbesondere erübrigt es sich, Akten einzuholen oder einen Schriftenwech- sel durchzuführen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Der An- trag auf aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerde- kammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschul- digte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Be- schwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV).

E. 2.2 Ist auf die Beschwerde vorliegend nicht einzutreten, so konnte sie keine Aus- sicht auf Erfolg haben. Das Gesuch im Beschwerdeverfahren um amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosig- keit abzuweisen.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

- 6 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Juni 2021 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

2. BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer, Vorinstanz

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.162 Nebenverfahren: BP.2021.54–55

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 23. Juni 2011 eröffnete die Zweigstelle Zürich der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») u. a. gegen A. eine Strafuntersuchung wegen des Ver- dachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB). Das Ver- fahren wurde am 22. Juli 2011 in sachlicher Hinsicht auf die Tatbestände der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB und der qualifizierten ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 und Ziff. 2 StGB aus- gedehnt.

Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen, darunter A., zu Lasten der B. Holding je verschiedene Vermögensdelikte (darunter Be- trug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei) began- gen zu haben. B. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug namhaft mitbeteiligt sei auch zumindest eine bei und angeblich für die B. Holding wirkende Person gewesen. Dabei sei die B. Holding um EUR 100 Mio. geschädigt worden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.13 vom 28. November 2014 E. 2.3).

B. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Verfügung der Vorsitzen- den vom 31. Mai 2021 im hier Wesentlichen den Antrag von A. auf Rückwei- sung der Anklage an die BA ab (Dispositiv-Ziffer 1), wie auch verschiedene Beweisanträge.

C. Dagegen gelangte A. am 11. Juni 2021 an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts. Er beantragt:

1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 31. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. SK.2020.40) aufzuheben;

2. Die Anklage sei an die Anklagebehörde zurückzuweisen und das Hauptverfahren sei zu sistieren, eventualiter abzuschreiben;

3. Eventualiter zu Antrags-Ziff. 2 sei die Vorinstanz anzuweisen, die Rückweisung und Sistierung bzw. Abschreibung vorzunehmen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

A. stellt zudem die folgenden Verfahrensanträge:

1. Es seien die Akten des Verfahrens SK.2020.40 vor Bundesstrafgericht beizuziehen;

2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;

- 3 -

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Verfahrens- leitung der Strafkammer sei anzuweisen, die Vorladungen der Parteien für die Hauptverhandlung beginnend ab dem 19. Juli 2021 sowie die Fristansetzung zur Einreichung der Vorfragen abzunehmen;

A. beantragt weiter die unentgeltliche Rechtspflege und eine amtliche Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren.

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss)

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Be- zug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endent- scheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Dieser unterliegt der Be- rufung (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nicht zulässig, wenn die Berufung möglich ist (Art. 394 lit. a StPO; Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO). Gegen verfahrensleitende Entscheide kann somit grundsätzlich keine Be- schwerde geführt werden. Der Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO beschränkt sich nach bundesgerichtlicher Praxis auf jene verfahrensleitenden Entscheide, die nicht geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGE 143 IV 175 E. 2.2 f.; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3/4.4).

1.2 Die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft ist nicht anfechtbar (Art. 324 Abs. 2 StPO). Das Strafgericht prüft die eingegangene Anklage (Art. 329 Abs. 1 StPO), namentlich ob ein Urteil ergehen kann. Es hat dazu keine an- fechtbare Verfügung zu ergehen. Mangels Anfechtbarkeit entsteht dem Be- schwerdeführer auch kein Nachteil, wenn die Verfahrensleitung der ersten Instanz das Ergebnis der Vorprüfung nicht festhält, sondern direkt zur Haupt- verhandlung vorlädt (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.5.4). Die Anklagevorprüfung

- 4 -

ist als prozessleitender Entscheid nicht mit Beschwerde anfechtbar (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.6.4). 1.3 Der Beschwerdeführer verlangte am 9. März 2021, die Anklage sei zurück- zuweisen. Darüber erging die Verfügung der Strafkammer vom 31. Mai 2021. Der Beschwerdeführer wünscht eine Überprüfung der Anklagevorprüfung durch die Beschwerdekammer (act. 1 S. 7–12: Verletzung des Anklage- grundsatzes, fehlender rechtsgenüglicher Vorhalt); dies entspricht indes nicht ihrer Rolle. Die Anklage wird im Hauptverfahren der erst- und zweitinstanzlichen Straf- gerichte kritisiert, geprüft, bewertet und beurteilt. Ihr Genügen wie Ungenü- gen (wie auch eine allfällige Änderung und Erweiterung oder Beweisergän- zung) ist ein Kernthema des Haupt- und Berufungsverfahrens. Das erstin- stanzliche Urteil kann im Berufungsverfahren in allen angefochtenen Punk- ten umfassend überprüft werden (vgl. Art. 398 Abs. 2 StPO). Die parallele Überprüfung der Anklagevorprüfung und ihre materielle Würdigung durch eine Beschwerdeinstanz ist im Rechtsmittelsystem der StPO nicht vorgese- hen. Insoweit liegt die Sache anders als im Fall BGE 143 IV 475, wo es um eine Entfernung aus den Akten im Vorverfahren ging. Zwar kann die Rück- weisung der Anklage durch das erstinstanzliche Gericht an die Beschwer- deinstanz weitergezogen werden. Die Prüfungsbefugnis beschränkt sich da- bei im Ergebnis auf die Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot (offensicht- lich) verletzt sei (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N. 28; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.215 vom

17. Dezember 2019 E. 2.5, 3.8). Die Beschwerdekammer nimmt keine ma- terielle, ihr nicht zustehende Nachprüfung der Anklagevorprüfung durch die Strafkammer vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.4 Mit dem Gesagten wäre bei der Nichtrückweisung auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich: Das Be- schleunigungsgebot wird durch die Zulassung der Anklage gar nicht tangiert. Die Parteien können sich im Hauptverfahren zur Anklage äussern. Erwiese sich die Anklage tatsächlich als ungenügend, so erfolgt ein Freispruch. An- dernfalls kann der Beschwerdeführer seine Sache umfassend von der Beru- fungsinstanz beurteilen lassen. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.133 vom 20. Dezember 2011 E. 7, 8. Dort ging es nicht um eine Anklagevorprüfung, sondern um eine Sistierung vor dem Hintergrund einer Verfahrensabtrennung und damit um den Grundsatz der Einheit des Verfahrens. Die Vorinstanz ist sich vorliegend zudem bewusst, dass die Anklageschrift dem Erfordernis, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen

- 5 -

«möglichst kurz, aber genau» zu benennen, «stricto sensu» nicht entspricht (vgl. act. 1.2 S. 2 Verfügung vom 31. Mai 2021). Die Vorinstanz verweist dort auch auf die Rechtsprechung, wonach Fussnoten in Anklagen zulässig sind und sie führt aus, die Anklage enthalte keine Beweiswürdigung. Wie es dem Gericht bei dieser Ausgangslage nicht möglich sein soll, den Anklagevorwurf fair zu beurteilen, ist nicht nachvollziehbar. 1.5 Damit ist auf die vorliegende Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. Insbesondere erübrigt es sich, Akten einzuholen oder einen Schriftenwech- sel durchzuführen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Der An- trag auf aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos geworden.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren gestellt. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerde- kammer gewährt werden (BGE 137 IV 215 E. 2.3). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschul- digte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Be- schwerde nicht aussichtlos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). 2.2 Ist auf die Beschwerde vorliegend nicht einzutreten, so konnte sie keine Aus- sicht auf Erfolg haben. Das Gesuch im Beschwerdeverfahren um amtliche Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung ist wegen Aussichtslosig- keit abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsge- bühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrensanträge werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung im Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Juni 2021

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).