Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege.
Sachverhalt
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotel B. in Z., dessen Inha- ber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).
C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung wurde C. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus- durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der D. AG in Z. vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).
D. Am 3. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht des Kantons Solo- thurn (nachfolgend "Haftgericht SO") den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen C. (BH.2014.5 act. 4.1), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 4. April 2014 14 Tage Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (BH.2014.5 act. 4.2).
E. Ebenfalls gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 18. Ju- ni 2013 wurde am 10. April 2014 am Wohndomizil von A. in Z. eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. A. wurde gleichentags nach seiner Ein- vernahme festgenommen (act. 1.1).
F. Am 12. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht SO den Erlass ei- nes Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen A., worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 14. April 2014 zwei Wochen Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (act. 2.2).
G. Am 14. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch betreffend C. beim Haftgericht SO (BH.2014.5 act. 4.3). Das Haftgericht SO verfügte am 24. April 2014 die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen C. um
- 3 -
12 Wochen, worauf C. mit Beschwerde vom 28. April 2014 an dieses Ge- richt gelangte (BH.2014.5 act. 1).
H. Am 24. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch auch betreffend A. Das Haftgericht SO verfügte am 5. Mai 2014 die Verlänge- rung der Untersuchungshaft gegen A. bis zum 23. Juni 2014 (act. 1.1), worauf A., vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire, mit Beschwerde vom 14. Mai 2014 an dieses Gericht gelangt (act. 1).
I. Mit Beschluss BH.2014.5 vom 15. Mai 2014 ordnete dieses Gericht die umgehende Entlassung von C. aus der Untersuchungshaft an. Die dage- gen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014 abgewiesen (BH.2014.5 act. 15).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 beantragt das Haftgericht SO die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Gleichentags wurde A. von der ESBK aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 5).
K. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 nimmt Rechtsanwältin Ariane Bessire Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Ver- fahren. Sie verlangt Folgendes (act. 8):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendun- gen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 2'009.35 zuzusprechen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Haftdauer von 40 Tagen zuzusprechen. 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Bund aufzuerlegen."
L. Die ESBK stellte am 6. Juni 2014 folgende Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9):
"1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2014.8 seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. 2. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung sei zu verzichten."
- 4 -
M. Die Schreiben betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden am
11. Juni 2014 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. 10 und 11).
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
E. 1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR), wobei die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft Zwangsmassnahmen im Sinne der genannten Bestimmung sind (BGE 101 IV 107 S. 111). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aus- händigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
E. 1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Durch die Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen, weswegen dieses Verfahren gegenstandslos geworden ist.
E. 1.4 In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG ana- log (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben und gemäss denselben Gesetzesbestimmungen mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.
- 5 -
E. 2.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2014 wurde Rechtsanwältin Ariane Bessire am 6. Mai 2014 zugestellt (act. 1, S. 2). Die Beschwerde vom 14. Mai 2014 wurde gleichentags der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesstrafgerichts übergeben (act. 1) und erfolgte somit offensichtlich nicht innerhalb der Dreitagesfrist von Art. 28 Abs. 3 VStrR. Jedoch enthält die angefochtene Verfügung eine un- zutreffende Rechtsmittelbelehrung; diese indiziert nämlich eine zehntägige Beschwerdefrist - ohne jedoch auf entsprechende gesetzliche Bestimmun- gen hinzuweisen (act. 1.1, S. 8).
E. 2.2 Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ver- liess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbeleh- rung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfah- ren (Urteil 6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2). Wann der Prozess- partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, ei- ne als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsun- kundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge nament- lich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Über- prüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszule- gen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 S. 376 f. mit Hinweisen).
E. 2.3 Vorliegend gilt es festzuhalten, dass für eine Rechtsanwältin bereits ein einfacher Blick ins Gesetz genügt hätte, um festzustellen, dass die Fristre- gelung von Art. 28 Abs. 3 VStrR zur Anwendung gelangt. Rechtsanwältin Ariane Bessire führt diesbezüglich aus, dass sie davon ausgehen durfte, dass - analog den Beschwerdefristen in der StPO - die Beschwerdefrist ge- gen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 i.V.m. 45 ff. VStrR 10 Tage be- trägt und nicht die kurze Frist von 3 Tagen zur Anwendung gelangte. Diese
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gelange gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR nur für Beschwerden gegen Amts- handlungen und Beschwerdeentscheide zur Anwendung (act. 1). Aus den Ausführungen der Rechtsanwältin geht hervor, dass diese wusste, dass sich das Verfahren gegen ihren Mandanten im Geltungsbereich des VStrR befindet und Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Fristregelung enthält. Ihre Ausfüh- rungen, wonach Art. 28 Abs. 3 VStrR bei Zwangsmassnahmen nicht an- wendbar sein soll, sind nicht nachvollziehbar. Die Anordnung von Zwangs- massnahmen sind klarerweise Amtshandlungen. Zudem enthält Art. 28 Abs. 3 VStrR eine explizite Regelung betreffend die Fristauslösung im Falle, dass sich der Beschuldige in Haft befindet (s. supra 1.2). Folglich hätte Rechtsanwältin Ariane Bessire erkennen können, dass die Rechtsmit- telbelehrung unzutreffend ist, weswegen der Vertrauensschutz vorliegend nicht greift.
E. 2.4 Nach dem Gesagten, wäre auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutre- ten gewesen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, ihm sei Rechtsanwältin Ari- ane Bessire als amtliche Verteidigerin zu bestellen. Auf die Aufforderung hin, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (BP.2014.25 act. 2), hielt Rechtsanwältin Ariane Bessire fest, dass ein Fall der notwendiger Verteidigung vorläge, weswegen es nicht nötig sei, dieses einzureichen (act. 7).
E. 3.2 Wie bereits oben angedeutet, richtet sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bis- herigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Be- schluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4).
E. 3.3 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG ana- log)
- 7 -
Anhand des oben Ausgeführten erweist sich vorliegende Beschwerde (ex post betrachtet) als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen.
E. 3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Angesichts der Beson- derheit des Falles, ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzu- setzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 25. Juni 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire,
Beschwerdeführer
gegen
1. EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOM- MISSION,
Beschwerdegegnerin
2. HAFTGERICHT DES KANTONS SOLO- THURN,
Vorinstanz
Gegenstand
Dauer der Haft im Verwaltungsstrafverfahren (Art. 52 ff. VStrR); unentgeltliche Rechtspflege
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BH.2014.8, BP.2014.25
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend „ESBK“) führt die Strafuntersuchung 62-2013-049 wegen des Verdachts der Wider- handlungen gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52).
B. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die ESBK am 18. Juni 2013 eine Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Hotel B. in Z., dessen Inha- ber und Geschäftsführer C. ist, durch. Gleichentags wurde C. zur Sache einvernommen (BH.2014.5 act. 2.2).
C. Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der obgenannten Hausdurchsu- chung wurde C. am 2. April 2014 angehalten. Gleichentags wurden Haus- durchsuchungen an seinem Wohndomizil sowie in den Räumlichkeiten der D. AG in Z. vollzogen (BH.2014.5 act. 1.1).
D. Am 3. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht des Kantons Solo- thurn (nachfolgend "Haftgericht SO") den Erlass eines Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen C. (BH.2014.5 act. 4.1), worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 4. April 2014 14 Tage Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (BH.2014.5 act. 4.2).
E. Ebenfalls gestützt auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 18. Ju- ni 2013 wurde am 10. April 2014 am Wohndomizil von A. in Z. eine weitere Hausdurchsuchung durchgeführt. A. wurde gleichentags nach seiner Ein- vernahme festgenommen (act. 1.1).
F. Am 12. April 2014 beantragte die ESBK beim Haftgericht SO den Erlass ei- nes Haftbefehls i.S.v. Art. 53 VStrR gegen A., worauf das Haftgericht SO mit Verfügung vom 14. April 2014 zwei Wochen Untersuchungshaft gegen diesen anordnete (act. 2.2).
G. Am 14. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch betreffend C. beim Haftgericht SO (BH.2014.5 act. 4.3). Das Haftgericht SO verfügte am 24. April 2014 die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen C. um
- 3 -
12 Wochen, worauf C. mit Beschwerde vom 28. April 2014 an dieses Ge- richt gelangte (BH.2014.5 act. 1).
H. Am 24. April 2014 stellte die ESBK ein Haftverlängerungsgesuch auch betreffend A. Das Haftgericht SO verfügte am 5. Mai 2014 die Verlänge- rung der Untersuchungshaft gegen A. bis zum 23. Juni 2014 (act. 1.1), worauf A., vertreten durch Rechtsanwältin Ariane Bessire, mit Beschwerde vom 14. Mai 2014 an dieses Gericht gelangt (act. 1).
I. Mit Beschluss BH.2014.5 vom 15. Mai 2014 ordnete dieses Gericht die umgehende Entlassung von C. aus der Untersuchungshaft an. Die dage- gen erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 1B_184/2014 vom 4. Juni 2014 abgewiesen (BH.2014.5 act. 15).
J. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2014 beantragt das Haftgericht SO die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Gleichentags wurde A. von der ESBK aus der Untersuchungshaft entlassen (act. 5).
K. Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 nimmt Rechtsanwältin Ariane Bessire Stellung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Ver- fahren. Sie verlangt Folgendes (act. 8):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Aufwendun- gen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 2'009.35 zuzusprechen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Haftdauer von 40 Tagen zuzusprechen. 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Bund aufzuerlegen."
L. Die ESBK stellte am 6. Juni 2014 folgende Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9):
"1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BH.2014.8 seien dem Beschwer- deführer aufzuerlegen. 2. Auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung sei zu verzichten."
- 4 -
M. Die Schreiben betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden am
11. Juni 2014 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (act. 10 und 11).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 57 Abs. 1 SBG besagt, dass bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwal- tungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung gelangt. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK.
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff. VStrR und damit zu- sammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR), wobei die Anordnung und die Verlängerung der Untersuchungshaft Zwangsmassnahmen im Sinne der genannten Bestimmung sind (BGE 101 IV 107 S. 111). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzu- reichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aus- händigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist (Art. 28 Abs. 3 VStrR).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Durch die Entlassung des Beschwerde- führers aus der Untersuchungshaft ist sein aktuelles Rechtsschutzinteresse weggefallen, weswegen dieses Verfahren gegenstandslos geworden ist.
1.4 In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 ff. und 71 BGG ana- log (vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3) i.V.m. Art. 72 BZP ist bei Gegenstands- losigkeit das Verfahren als erledigt abzuschreiben und gemäss denselben Gesetzesbestimmungen mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden.
- 5 -
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Mai 2014 wurde Rechtsanwältin Ariane Bessire am 6. Mai 2014 zugestellt (act. 1, S. 2). Die Beschwerde vom 14. Mai 2014 wurde gleichentags der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesstrafgerichts übergeben (act. 1) und erfolgte somit offensichtlich nicht innerhalb der Dreitagesfrist von Art. 28 Abs. 3 VStrR. Jedoch enthält die angefochtene Verfügung eine un- zutreffende Rechtsmittelbelehrung; diese indiziert nämlich eine zehntägige Beschwerdefrist - ohne jedoch auf entsprechende gesetzliche Bestimmun- gen hinzuweisen (act. 1.1, S. 8).
2.2 Einer Partei, welche sich auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung ver- liess und verlassen konnte, darf daraus kein Nachteil erwachsen. Allerdings geniesst nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbeleh- rung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Es besteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz, wenn der Mangel für die Rechtssuchenden bzw. ihren Rechtsvertreter schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 S. 376 mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur für das Verfahren vor Bundesgericht, sondern auch für das kantonale Verfah- ren (Urteil 6B_935/2009 vom 23. Februar 2010 E. 7.2). Wann der Prozess- partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, ei- ne als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen. Ist sie rechtsun- kundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge nament- lich aus früheren Verfahren über entsprechende Erfahrungen. Eine Über- prüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei im Übrigen nur verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszule- gen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 S. 376 f. mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend gilt es festzuhalten, dass für eine Rechtsanwältin bereits ein einfacher Blick ins Gesetz genügt hätte, um festzustellen, dass die Fristre- gelung von Art. 28 Abs. 3 VStrR zur Anwendung gelangt. Rechtsanwältin Ariane Bessire führt diesbezüglich aus, dass sie davon ausgehen durfte, dass - analog den Beschwerdefristen in der StPO - die Beschwerdefrist ge- gen Zwangsmassnahmen gemäss Art. 26 i.V.m. 45 ff. VStrR 10 Tage be- trägt und nicht die kurze Frist von 3 Tagen zur Anwendung gelangte. Diese
- 6 -
gelange gemäss Art. 28 Abs. 3 VStrR nur für Beschwerden gegen Amts- handlungen und Beschwerdeentscheide zur Anwendung (act. 1). Aus den Ausführungen der Rechtsanwältin geht hervor, dass diese wusste, dass sich das Verfahren gegen ihren Mandanten im Geltungsbereich des VStrR befindet und Art. 28 Abs. 3 VStrR eine Fristregelung enthält. Ihre Ausfüh- rungen, wonach Art. 28 Abs. 3 VStrR bei Zwangsmassnahmen nicht an- wendbar sein soll, sind nicht nachvollziehbar. Die Anordnung von Zwangs- massnahmen sind klarerweise Amtshandlungen. Zudem enthält Art. 28 Abs. 3 VStrR eine explizite Regelung betreffend die Fristauslösung im Falle, dass sich der Beschuldige in Haft befindet (s. supra 1.2). Folglich hätte Rechtsanwältin Ariane Bessire erkennen können, dass die Rechtsmit- telbelehrung unzutreffend ist, weswegen der Vertrauensschutz vorliegend nicht greift.
2.4 Nach dem Gesagten, wäre auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutre- ten gewesen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt weiter den Antrag, ihm sei Rechtsanwältin Ari- ane Bessire als amtliche Verteidigerin zu bestellen. Auf die Aufforderung hin, das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (BP.2014.25 act. 2), hielt Rechtsanwältin Ariane Bessire fest, dass ein Fall der notwendiger Verteidigung vorläge, weswegen es nicht nötig sei, dieses einzureichen (act. 7).
3.2 Wie bereits oben angedeutet, richtet sich gemäss Art. 25 Abs. 4 VStrR die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer nach Art. 73 StBOG; Art. 73 StBOG verweist seinerseits auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Da dem BStKR jedoch keine Regelung über die Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege und Verteilung der Gerichtskosten zu entnehmen ist, ist ergänzend die Regelung des BGG anzuwenden, was auch der bis- herigen gesetzlichen Regelung entspricht (vgl. TPF 2011 25 E. 3; Be- schluss BV.2012.42 vom 6. Februar 2013, E. 4).
3.3 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG ana- log)
- 7 -
Anhand des oben Ausgeführten erweist sich vorliegende Beschwerde (ex post betrachtet) als offensichtlich aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG. Demzufolge ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltli- che Rechtspflege abzuweisen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog). Angesichts der Beson- derheit des Falles, ist eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- anzu- setzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
- 8 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erle- digt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Bellinzona, 25. Juni 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Ariane Bessire - Eidgenössische Spielbankenkommission - Haftgericht des Kantons Solothurn
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).