Aufschiebende Wirkung (Art. 28 ABs. 5 VStrR).
Sachverhalt
A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nach- folgend "FINMA") vom 2. November 2009 und die Anzeigebeilagen eröffne- te das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") am 9. No- vember 2009 gegen die Verantwortlichen der mittlerweile liquidierten B. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhand- lung gegen Art. 46 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 (SR. 952.0; Bankgesetz, BankG).
B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die Strafuntersu- chung u.a. auf A. aus (act. 1.3). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 infor- mierte das EFD A., dass gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, forderte sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf, räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zur obgenannten Strafan- zeige ein und lud sie ein, das von ihr auszufüllende Formular "Angaben zur Person" einzureichen.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte Rechtsanwalt Lukas Blättler (nachfolgend "RA Blättler") an, dass ihn A. mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt hat. Er ersuchte zugleich u.a. um Erstreckung der obge- nannten Frist zur Stellungnahme zur Strafanzeige sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person". Das EFD hiess diese Gesuche mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gut.
D. Am 20. Februar 2014 ersuchte RA Blätter um seine Einsetzung als amtli- cher Verteidiger von A. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Am 21. Februar 2014 nahm das EFD die Frist zur Stel- lungnahme ab und ersuchte A., das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen.
E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verfügte der zuständige Untersuchungsbe- amte der EFD, dass das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wird, und setze eine neue Frist bis 19. Mai 2014 für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person", woge- gen A., vertreten durch RA Blättler, am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Di-
- 3 -
rektor des EFD erhob. Worauf das EFD mit Beschwerdeentscheid vom
16. Mai 2014 Folgendes erkannte:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren , werden auf insgesamt CHF 590 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufgelegt.
3. Die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Mai 2014 angesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" wird bis zum 30. Mai 2014 erstreckt.
4. Die Kosten gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs sind zahlbar in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung ge- stellt."
F. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Blättler, mit Beschwerde vom
26. Mai 2014 an dieses Gericht. Sie verlangt u.a., dass der Entscheid vom
16. Mai 2014 aufzuheben und RA Blättler als amtlicher Verteidiger einzu- setzen sei. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei betreffend die in Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides genannte Frist die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 1).
Der Referent zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen nach Art. 46 das Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0)
– sowohl in der zur mutmasslichen Tatzeit in Kraft gewesenen wie auch ak- tuellen Fassung – ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 50bis, Art. 51 Abs. 2 sowie Art. 51bis Abs. 2 aBankG resp. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]).
2.
2.1 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird (Art. 28 Abs. 5 VstrR).
- 4 -
2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einsetzung von RA Blättler als amtli- chen Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung. Sie macht u.a. geltend, es liege ein Fall von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vor.
2.3 Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR lautet folgendermassen: Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche ei- nen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist, sich zu verteidigen. Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. KELLER, Grundrechtskonformität und Taug- lichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: EICKER [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 180).
2.4 Die Frage, ob RA Blättler als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger für die Beschwerdeführerin zu bestellen ist, wird sich aus dem Beschluss der Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren BV.2014.27 ergeben. Bis zu diesem Entscheid erscheint es als sachgerecht, die vorliegend zur Diskus- sion stehende Frist betreffend die Stellungnahme zur Strafanzeige bzw. die Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" aufzuschieben.
2.5 Nach dem Gesagten, ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt- zugeben. Die unter Ziff. 3 im Dispositiv des Beschwerdeentscheids ge- nannte Frist ist nach dem Entscheid der Beschwerdekammer neu festzu- setzen.
- 5 -
Demnach erkennt der Referent:
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen. Die in Ziff. 3 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids des EFD vom 16. Mai 2014 genannte Frist ist nach Vorliegen des Beschlusses der Beschwerdekammer im Beschwer- deverfahren BV.2014.27 neu anzusetzen.
Bellinzona, 28. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Referent: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Fax)
- Rechtsanwalt Lukas Blättler - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 November 1934 (SR. 952.0; Bankgesetz, BankG).
B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die Strafuntersu- chung u.a. auf A. aus (act. 1.3). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 infor- mierte das EFD A., dass gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, forderte sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf, räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zur obgenannten Strafan- zeige ein und lud sie ein, das von ihr auszufüllende Formular "Angaben zur Person" einzureichen.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte Rechtsanwalt Lukas Blättler (nachfolgend "RA Blättler") an, dass ihn A. mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt hat. Er ersuchte zugleich u.a. um Erstreckung der obge- nannten Frist zur Stellungnahme zur Strafanzeige sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person". Das EFD hiess diese Gesuche mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gut.
D. Am 20. Februar 2014 ersuchte RA Blätter um seine Einsetzung als amtli- cher Verteidiger von A. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Am 21. Februar 2014 nahm das EFD die Frist zur Stel- lungnahme ab und ersuchte A., das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen.
E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verfügte der zuständige Untersuchungsbe- amte der EFD, dass das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wird, und setze eine neue Frist bis 19. Mai 2014 für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person", woge- gen A., vertreten durch RA Blättler, am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Di-
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rektor des EFD erhob. Worauf das EFD mit Beschwerdeentscheid vom
16. Mai 2014 Folgendes erkannte:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren , werden auf insgesamt CHF 590 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufgelegt.
3. Die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Mai 2014 angesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" wird bis zum 30. Mai 2014 erstreckt.
4. Die Kosten gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs sind zahlbar in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung ge- stellt."
F. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Blättler, mit Beschwerde vom
26. Mai 2014 an dieses Gericht. Sie verlangt u.a., dass der Entscheid vom
16. Mai 2014 aufzuheben und RA Blättler als amtlicher Verteidiger einzu- setzen sei. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei betreffend die in Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides genannte Frist die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 1).
Der Referent zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen nach Art. 46 das Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0)
– sowohl in der zur mutmasslichen Tatzeit in Kraft gewesenen wie auch ak- tuellen Fassung – ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 50bis, Art. 51 Abs. 2 sowie Art. 51bis Abs. 2 aBankG resp. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]).
2.
2.1 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird (Art. 28 Abs. 5 VstrR).
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2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einsetzung von RA Blättler als amtli- chen Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung. Sie macht u.a. geltend, es liege ein Fall von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vor.
2.3 Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR lautet folgendermassen: Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche ei- nen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist, sich zu verteidigen. Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. KELLER, Grundrechtskonformität und Taug- lichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: EICKER [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 180).
2.4 Die Frage, ob RA Blättler als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger für die Beschwerdeführerin zu bestellen ist, wird sich aus dem Beschluss der Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren BV.2014.27 ergeben. Bis zu diesem Entscheid erscheint es als sachgerecht, die vorliegend zur Diskus- sion stehende Frist betreffend die Stellungnahme zur Strafanzeige bzw. die Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" aufzuschieben.
2.5 Nach dem Gesagten, ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt- zugeben. Die unter Ziff. 3 im Dispositiv des Beschwerdeentscheids ge- nannte Frist ist nach dem Entscheid der Beschwerdekammer neu festzu- setzen.
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Demnach erkennt der Referent:
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen. Die in Ziff. 3 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids des EFD vom 16. Mai 2014 genannte Frist ist nach Vorliegen des Beschlusses der Beschwerdekammer im Beschwer- deverfahren BV.2014.27 neu anzusetzen.
Bellinzona, 28. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Referent: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Fax)
- Rechtsanwalt Lukas Blättler - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Referent Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Blättler,
Gesuchstellerin
gegen
EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BP.2014.28
- 2 -
Sachverhalt:
A. Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nach- folgend "FINMA") vom 2. November 2009 und die Anzeigebeilagen eröffne- te das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") am 9. No- vember 2009 gegen die Verantwortlichen der mittlerweile liquidierten B. GmbH ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhand- lung gegen Art. 46 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 (SR. 952.0; Bankgesetz, BankG).
B. Mit Verfügung vom 23. August 2013 dehnte das EFD die Strafuntersu- chung u.a. auf A. aus (act. 1.3). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 infor- mierte das EFD A., dass gegen sie eine Strafuntersuchung eröffnet wurde, forderte sie zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz auf, räumte ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme zur obgenannten Strafan- zeige ein und lud sie ein, das von ihr auszufüllende Formular "Angaben zur Person" einzureichen.
C. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 zeigte Rechtsanwalt Lukas Blättler (nachfolgend "RA Blättler") an, dass ihn A. mit der Wahrung ihrer Interes- sen beauftragt hat. Er ersuchte zugleich u.a. um Erstreckung der obge- nannten Frist zur Stellungnahme zur Strafanzeige sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person". Das EFD hiess diese Gesuche mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gut.
D. Am 20. Februar 2014 ersuchte RA Blätter um seine Einsetzung als amtli- cher Verteidiger von A. Weiter beantragte er die Abnahme der Frist zur Stellungnahme. Am 21. Februar 2014 nahm das EFD die Frist zur Stel- lungnahme ab und ersuchte A., das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen.
E. Mit Verfügung vom 5. Mai 2014 verfügte der zuständige Untersuchungsbe- amte der EFD, dass das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen wird, und setze eine neue Frist bis 19. Mai 2014 für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person", woge- gen A., vertreten durch RA Blättler, am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Di-
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rektor des EFD erhob. Worauf das EFD mit Beschwerdeentscheid vom
16. Mai 2014 Folgendes erkannte:
"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren , werden auf insgesamt CHF 590 festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufgelegt.
3. Die mit Ziff. 2 der Verfügung vom 5. Mai 2014 angesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Strafanzeige der FINMA vom 2. November 2009 sowie zur Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" wird bis zum 30. Mai 2014 erstreckt.
4. Die Kosten gemäss Ziff. 2 des vorliegenden Dispositivs sind zahlbar in- nert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung ge- stellt."
F. Dagegen gelangt A., vertreten durch RA Blättler, mit Beschwerde vom
26. Mai 2014 an dieses Gericht. Sie verlangt u.a., dass der Entscheid vom
16. Mai 2014 aufzuheben und RA Blättler als amtlicher Verteidiger einzu- setzen sei. Weiter beantragt sie, der Beschwerde sei betreffend die in Ziff. 3 des Beschwerdeentscheides genannte Frist die aufschiebende Wir- kung zu erteilen (act. 1).
Der Referent zieht in Erwägung:
1. Für Widerhandlungen nach Art. 46 das Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0)
– sowohl in der zur mutmasslichen Tatzeit in Kraft gewesenen wie auch ak- tuellen Fassung – ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 50bis, Art. 51 Abs. 2 sowie Art. 51bis Abs. 2 aBankG resp. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanz- marktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]).
2.
2.1 Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird (Art. 28 Abs. 5 VstrR).
- 4 -
2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einsetzung von RA Blättler als amtli- chen Verteidiger in der gegen sie laufenden Strafuntersuchung. Sie macht u.a. geltend, es liege ein Fall von Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR vor.
2.3 Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR lautet folgendermassen: Sofern der Beschuldigte nicht anderweitig verbeiständet ist, bestellt ihm die beteiligte Verwaltung von Amtes wegen aus dem Kreis der in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a genannten Personen unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche ei- nen amtlichen Verteidiger, wenn der Beschuldigte offensichtlich nicht im- stande ist, sich zu verteidigen. Art. 33 Abs. 1 lit. a VStrR ist ein Fall der notwendigen Verteidigung (vgl. KELLER, Grundrechtskonformität und Taug- lichkeit des Verwaltungsstrafrechts als Prozessgesetz, in: EICKER [Hrsg.], Aktuelle Herausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, Bern 2013, S. 180).
2.4 Die Frage, ob RA Blättler als amtlicher bzw. notwendiger Verteidiger für die Beschwerdeführerin zu bestellen ist, wird sich aus dem Beschluss der Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren BV.2014.27 ergeben. Bis zu diesem Entscheid erscheint es als sachgerecht, die vorliegend zur Diskus- sion stehende Frist betreffend die Stellungnahme zur Strafanzeige bzw. die Einreichung des Formulars "Angaben zur Person" aufzuschieben.
2.5 Nach dem Gesagten, ist dem Gesuch um aufschiebende Wirkung statt- zugeben. Die unter Ziff. 3 im Dispositiv des Beschwerdeentscheids ge- nannte Frist ist nach dem Entscheid der Beschwerdekammer neu festzu- setzen.
- 5 -
Demnach erkennt der Referent:
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gutgeheissen. Die in Ziff. 3 des Dispositivs des Beschwerdeentscheids des EFD vom 16. Mai 2014 genannte Frist ist nach Vorliegen des Beschlusses der Beschwerdekammer im Beschwer- deverfahren BV.2014.27 neu anzusetzen.
Bellinzona, 28. Mai 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Referent: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an (vorab per Fax)
- Rechtsanwalt Lukas Blättler - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben.