Ausschluss der Verteidigung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 23. März 2011 und vom 4. April 2012 erstattete die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: "FINMA") beim Eidgenössischen Fi- nanzdepartement (nachfolgend: "EFD") Strafanzeige wegen Verdachts auf Wi- derhandlung gegen die Art. 46 und Art. 49 BankG sowie gegen Art. 44 FINMAG gegen die Verantwortlichen der C. AG und der D. AG (EFD pag. 010 0001-0020; 011 0001-0068). B. Mit zwei separaten Eröffnungsmitteilungen vom 19. November 2013 gab der un- tersuchende Beamte A. und B. bekannt, dass das EFD gestützt auf die Strafan- zeige der FINMA eine Untersuchung wegen Verdachts der unbefugten Entge- gennahme von Publikumseinlagen eröffnet habe und er als untersuchender Be- amter eingesetzt worden sei (EFD pag. 020 0001 f.). Mit Schreiben vom 5. De- zember 2013 zeigte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem EFD an, von beiden Beschuldigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (EFD pag. 020 0003). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 reichte sie eine vom Be- schuldigten A. unterzeichnete Vollmacht vom 6. Dezember 2013 ein (EFD pag. 020 0008). Eine die Beschuldigte B. betreffende Vollmacht vom 13. Dezem- ber 2013 wurde mit Korrespondenz vom 3. Juli 2015 nachgereicht (EFD pag. 081 0119). C. Gemeinsam mit einer Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde den Beschuldigten das Schlussprotokoll der Untersuchung vom 26. Juni 2014 zugestellt (EFD pag. 080 0001 ff.; 081 0001 f.). Hierzu nahm Rechtsanwältin Catherine Weisser innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 "im Namen und im Auf- trag von B." Stellung (EFD pag. 081 0015 ff.). Inhaltlich bezieht sich die Stellung- nahme indes integral auf beide Beschuldigte. D. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 schloss der untersuchende Beamte das Untersu- chungsverfahren und überwies die Akten dem Leiter Strafrechtsdienst zum Ent- scheid (EFD pag. 040 0002 f.). Dieser sprach die Beschuldigte B. mit Strafbe- scheid vom 14. August 2015 der unbefugten Entgegennahme von Publikumsein- lagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zur Bezah- lung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten (EFD pag. 091 0001 ff.). Der Beschuldigte A. wurde mit Strafbescheid vom gleichen Tag ebenfalls der unbefugten Entgegen- nahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig ge- sprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
- 3 - Busse von CHF 1'100.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (EFD pag. 090 0001 ff.). Hiergegen erhob Rechtsanwältin Catherine Weisser am
15. September 2015 für die Beschuldigten jeweils separat Einsprache (EFD pag. 091 0017 ff.; 090 0017 ff.). E. Daraufhin erliess das EFD am 24. November 2015 Strafverfügungen gegen beide Beschuldigten, in welchen die Strafbescheide vom 14. August 2015 im Schuld- und im Strafpunkt jeweils bestätigt wurden (TPF pag. 7 100 039 ff.; 7 100 009 ff.). Rechtsanwältin Catherine Weisser verlangte hierauf für beide Beschul- digten die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht (TPF pag. 7 100 005 ff.) F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 setzte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Parteien Frist zur Einreichung und Begründung allfäl- liger Beweisanträge und stellte fest, dass die Beschuldigten bis anhin gemein- sam von Frau Rechtsanwältin Catherine Weisser vertreten worden waren. Er for- derte Rechtsanwältin Catherine Weisser auf, zur Möglichkeit eines allfälligen, sich aus der Doppelvertretung der Beschuldigten ergebenden Interessenkonflik- tes Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an der gleichzeiti- gen Verteidigung beider Beschuldigter festhalten werde (TPF pag. 7 300 001). Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 liess sich Rechtsanwältin Catherine Weisser zur Frage eines allfälligen Interessenkonfliktes vernehmen (TPF pag. 7 522 001 ff.). Gleichzeitig ersuchte sie darum, bis zum Entscheid über eine denkbare Inte- ressenkollision die Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen ab- genommen zu erhalten (Stellungnahmen-Ziff. 1). Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Er- wägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Allerdings bleiben jeweils die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen vorbehalten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen
- 4 - Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II gewährleisteten Verteidi- gungsrechte liegen. Die zuständige Behörde ist im Falle einer offenkundig ungenü- genden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, sie hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung des Beschuldigten über die Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer ge- nügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren, wie beispielsweise einen amtli- chen Verteidiger zu bestellen (BGE 131 I 350 E. 4.2; 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2 b.bb mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; TPF 2009 69 E. 2.2; VEST, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 32 BV N. 32). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte ein Interessenkon- flikt vorliegen, der einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers rechtfertigen kann, da ein in einer Interessenkollision stehender Verteidiger eine hinreichende Verteidigung nicht zu gewährleisten vermag. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertretung) durch denselben An- walt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 96 ff., insb. N. 107; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertre- tungen und bei beratender Tätigkeit, Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STUDER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Interessen- konflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsanwalt die Vertei- digung zweier sich gegenseitig belastender Angeschuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren, in: Niggli/Weissen- berger [Hrsg.], Strafverteidigung, Basel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Be- trachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Nach der bun- desrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts soll bereits der Anschein, dass eine Interessenkollision bestehe, zum Ausschluss der Mehrfach- verteidigung führen (BBl 2006 1085, S. 1176 f.). Hierauf Bezug nehmend hielt das
- 5 - Bundesgericht fest, dass eine Mehrfachverteidigung nur in Ausnahmefällen zuläs- sig ist, etwa dann, wenn die Mitbeschuldigten durchwegs identische und wider- spruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1, 2.2). Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist von Fall zu Fall und in abstrakter Weise zu evaluieren. Der Anwalt hat bereits bei Mandatsübernahme zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interes- senkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, sich jedoch im Verlauf der Untersu- chung noch herausbilden können (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 107, so auch BGE 141 IV 257 E. 2.1). Die allfällige Zustimmung der Klienten zur Doppelvertre- tung ändert an ihrer grundsätzlichen Unzulässigkeit ebenso wenig wie die Absicht der Verteidigung, für sämtliche Beschuldigte auf Freispruch zu plädieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2, 6B_1073/2010 vom
21. Juni 2011, E. 1.2.2, 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, nicht publ. in BGE 135 I 261; TPF 2007 38 E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2; BB.2009.27 vom 28. April 2009, E. 2.2). Stellt der Rechtsbeistand einen Interessenkonflikt fest, so verbleibt ihm
– freilich nur unter den genannten Voraussetzungen – die Möglichkeit, sich auf die Ausübung eines Mandates zu beschränken (RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 12; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 85). 1.2 In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2016 stellt Rechtsanwältin Catherine Weisser das Vorliegen eines Interessenkonfliktes in Abrede. Zur Begründung führt sie aus, die Sachverhaltsinstruktionen der Beschuldigten A. und B. seien in jeder Hinsicht de- ckungsgleich. Es gebe keine sich widerstreitenden Interessenlagen, weshalb die beiden Verteidigungen auch durch je separate Anwälte nicht anders geführt werden können (Stellungnahmen-Ziff. 2.6). In der Sache macht sie zusammenfassend gel- tend, es sei bereits im Administrativverfahren durch die FINMA festgestellt worden, dass die Beschuldigte B. nur wegen ihrer Schweizerischen Staatsbürgerschaft Ver- waltungsrätin der C. AG und der D. AG geworden ist. Dokumente, die ihr vorgelegt worden seien, habe sie ohne eigene Kenntnis von deren Inhalt unterschrieben (Stellungnahmen-Ziff. 2.2). In das Geschäft "E." sei die Beschuldigte B. sodann überhaupt nicht persönlich involviert gewesen. Es werden ihr diesbezüglich auch keine Handlungen angelastet, geschweige denn nachgewiesen (Stellungnahmen- Ziff. 2.4). Diese, bereits von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen seien gleich- lautend mit der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten A., dessen Anweisungen ebenso wie das standesrechtliche Verbot, Behauptungen wider besseren Wissens aufzustellen, für Rechtsanwältin Catherine Weisser verbindlich seien. Hätte der Be- schuldigte A. die Beschuldigte B. zur eigenen Entlastung belasten wollen, hätte er
- 6 - von Anfang an einen anderen Anwalt beiziehen müssen; dies wurde und werde vom Beschuldigten A. indes abgelehnt (Stellungnahmen-Ziff. 2.5). 1.3 In der Strafverfügung vom 24. November 2015 hat das EFD die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der Beschuldigten B. aus der vorgeworfenen Unterlassung der obli- gationenrechtlich gebotenen Aufsicht über die Geschäftstätigkeiten der C. AG und der D. AG abgeleitet, bei welchen die Beschuldigte die Funktion der (einzigen) Ver- waltungsrätin bekleidete. Die Beschuldigte B. habe ihre Rechtspflichten als Verwal- tungsrätin verletzt, indem sie es zugelassen habe, dass die D. AG im Namen der C. AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe. In gehöriger Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten habe sie nämlich die rechtswidrige Tätigkeit der C. AG und der D. AG zu erkennen und diese entweder zu unterbinden oder aber als deren Verwaltungsrätin zurückzutreten gehabt (TPF pag. 7 100 039 ff., Strafverfügungs-Rz. 129–136). Bei der Strafzumessung wurde in objektiver Hin- sicht indes berücksichtigt, dass die Beschuldigte B. nur auf dem Papier Verwal- tungsrätin war, während für die Aktivitäten der D. AG der Beschuldigte A. verant- wortlich war. In subjektiver Hinsicht wurde festgehalten, dass sie die Verwaltungs- ratsmandate auf Geheiss des Mitbeschuldigten A. als dessen Arbeitnehmerin über- nommen habe. Es habe ein Wissensgefälle zwischen den Beschuldigten bestan- den, zudem habe die Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. blind vertraut und die ihr vorgelegten Verträge ohne Kenntnis vom Inhalt unterschrieben (TPF pag. 7 100 039 ff., Strafverfügungs-Rz. 161 f., 19). Konsistent hierzu fiel bei der Strafzumes- sung des Beschuldigten A. ins Gewicht, die Beschuldigte B. als Strohverwaltungs- rätin eingesetzt zu haben (TPF pag. 7 100 009 ff., Strafverfügungs-Rz. 160). 1.4 Das Gesagte erhellt, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten A. und B. nicht isoliert voneinander ermittelt werden können. Das EFD legte seiner Beurteilung verschie- dene sachverhaltliche Feststellungen, die in ihrer Gesamtheit die Arbeitsteilung der beiden Beschuldigten nachzeichnen, zugrunde. Gestützt darauf bestimmte es das individuelle Verschulden. Wie Rechtsanwältin Catherine Weisser darlegt, haben ihr die Beschuldigten zu diesen Feststellungen gleichlautende und zueinander kongru- ente Sachverhaltsinstruktionen erteilt (Stellungnahmen-Ziff. 2.2), womit effektiv identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen vorliegen. Hingegen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die mutmasslichen strafrechtlichen Verantwortlichkeiten beider Mitbeschuldigter in zahlreichen Berührungspunkten miteinander verwoben sind. Dies führt zwangsläufig zu gegenläufigen Interessen- lagen. So liegt es im Interesse der Beschuldigten B., ihren mutmasslichen Tatbei- trag als vom Mitbeschuldigten initiiert darzustellen. Umgekehrt könnte aus Sicht des Beschuldigten A. die Berufung auf Standpunkte prüfenswert erscheinen, aufgrund
- 7 - derer der angebliche Tatbeitrag der Beschuldigten B. weniger stark zu seinen Un- gunsten zu würdigen sei. Es erscheint nach einer objektiven Betrachtung zumindest nicht ausgeschlossen, anstelle einer einheitlichen Strategie zwei verschiedene Ver- teidigungsstrategien zu verfolgen, bei welchen die Beschuldigten eine für sich vor- teilhafte Beurteilung durch voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu erreichen versuchen. Aus einer objektiven Warte rechtfertigt sich damit der Schluss, dass die Interessen der Mitbeschuldigten divergieren. 1.5 Weiter gilt es zu bedenken, dass es einem Beschuldigten frei stehen muss, seine Verteidigungsstrategie im laufenden Strafverfahren jederzeit zu überprüfen und ge- gebenenfalls auch ändern zu können. Faktisch ist den Beschuldigten ein Strategie- wechsel derzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da ihre Verteidigung stets der übergeordneten Vorgabe zu genügen hat, den Interessen des Mitbeschul- digten nicht zuwider zu handeln. Wie Rechtsanwältin Catherine Weisser mit Bezug auf den Beschuldigten A. zutreffend ausführt, müsste ein Mitbeschuldigter zur Er- teilung abweichender Instruktionen einen anderen Anwalt beiziehen (Stellungnah- men-Ziff. 2.5). Ist eine beschuldigte Person jedoch gezwungen, die Wahl ihrer Stra- tegie zumindest teilweise von der Person ihres Rechtsbeistandes abhängig zu ma- chen – stehen ihr mithin nicht mehr alle Optionen zu gleichen Teilen offen – kann nicht mehr von einer wirksamen Verteidigung ausgegangen werden. Dass sich der Interessenkonflikt (noch) nicht aktualisiert hat, weil die Beschuldigten mit der auf die Doppelvertretung ausgerichteten Strategie einverstanden sind, ändert nichts an dessen Latenz. Die Zustimmung ist gemäss der eingangs zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darum unmassgeblich (E. 1.1). Keinen hinreichenden Grund für eine Einschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung bilden schliesslich die geltend gemachten pekuniären Interessen der Beschuldigten (vgl. Stellungnahmen-Ziff. 2.7). 1.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten zwar identische und wi- derspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben, ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen jedoch divergieren. Die vorliegende Sache stellt somit keinen Ausnahmefall einer zulässigen Doppelverteidigung dar. Rechtsanwältin Cat- herine Weisser ist insoweit als Verteidigerin auszuschliessen, als es sich bei ihrer Tätigkeit um ein Mehrfachverteidigungsmandat für beide Mitbeschuldigte handelt. Sie wird aufgefordert, das Gericht über das weitere Schicksal der Mandate zu ori- entieren. 2. Mit Blick auf die gegebenenfalls gewünschte Mandatierung anderer bzw. eines wei- teren Rechtsbeistandes wird die mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gesetzte Frist
- 8 - bis zum 31. März 2016 erstreckt. Bei der Bemessung der Erstreckungsdauer wird dem Ergebnis der vorliegenden Verfügung bereits Rechnung getragen. 3. Die Kosten für diese Verfügung werden mit dem Endentscheid festgelegt und liqui- diert werden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
- 9 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Rechtsanwältin Catherine Weisser wird von der gleichzeitigen Vertretung der bei- den beschuldigten Personen A. und B. ausgeschlossen und aufgefordert, das Ge- richt über das weitere Schicksal der Mandate zu orientieren. 2. Die mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gesetzte Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen wird den Beschuldigten A. und B. bis zum 31. März 2016 er- streckt. Allfällige Eingaben sind schriftlich einzureichen. 3. Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 10 - Geht an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst - Eidg. Finanzdepartement, Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst - Rechtsanwältin Catherine Weisser Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Februar 2016
Erwägungen (2 Absätze)
E. 011 0001-0068). B. Mit zwei separaten Eröffnungsmitteilungen vom 19. November 2013 gab der un- tersuchende Beamte A. und B. bekannt, dass das EFD gestützt auf die Strafan- zeige der FINMA eine Untersuchung wegen Verdachts der unbefugten Entge- gennahme von Publikumseinlagen eröffnet habe und er als untersuchender Be- amter eingesetzt worden sei (EFD pag. 020 0001 f.). Mit Schreiben vom 5. De- zember 2013 zeigte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem EFD an, von beiden Beschuldigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (EFD pag. 020 0003). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 reichte sie eine vom Be- schuldigten A. unterzeichnete Vollmacht vom 6. Dezember 2013 ein (EFD pag. 020 0008). Eine die Beschuldigte B. betreffende Vollmacht vom 13. Dezem- ber 2013 wurde mit Korrespondenz vom 3. Juli 2015 nachgereicht (EFD pag. 081 0119). C. Gemeinsam mit einer Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde den Beschuldigten das Schlussprotokoll der Untersuchung vom 26. Juni 2014 zugestellt (EFD pag. 080 0001 ff.; 081 0001 f.). Hierzu nahm Rechtsanwältin Catherine Weisser innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 "im Namen und im Auf- trag von B." Stellung (EFD pag. 081 0015 ff.). Inhaltlich bezieht sich die Stellung- nahme indes integral auf beide Beschuldigte. D. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 schloss der untersuchende Beamte das Untersu- chungsverfahren und überwies die Akten dem Leiter Strafrechtsdienst zum Ent- scheid (EFD pag. 040 0002 f.). Dieser sprach die Beschuldigte B. mit Strafbe- scheid vom 14. August 2015 der unbefugten Entgegennahme von Publikumsein- lagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zur Bezah- lung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten (EFD pag. 091 0001 ff.). Der Beschuldigte A. wurde mit Strafbescheid vom gleichen Tag ebenfalls der unbefugten Entgegen- nahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig ge- sprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
- 3 - Busse von CHF 1'100.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (EFD pag. 090 0001 ff.). Hiergegen erhob Rechtsanwältin Catherine Weisser am
E. 15 September 2015 für die Beschuldigten jeweils separat Einsprache (EFD pag. 091 0017 ff.; 090 0017 ff.). E. Daraufhin erliess das EFD am 24. November 2015 Strafverfügungen gegen beide Beschuldigten, in welchen die Strafbescheide vom 14. August 2015 im Schuld- und im Strafpunkt jeweils bestätigt wurden (TPF pag. 7 100 039 ff.; 7 100 009 ff.). Rechtsanwältin Catherine Weisser verlangte hierauf für beide Beschul- digten die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht (TPF pag. 7 100 005 ff.) F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 setzte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Parteien Frist zur Einreichung und Begründung allfäl- liger Beweisanträge und stellte fest, dass die Beschuldigten bis anhin gemein- sam von Frau Rechtsanwältin Catherine Weisser vertreten worden waren. Er for- derte Rechtsanwältin Catherine Weisser auf, zur Möglichkeit eines allfälligen, sich aus der Doppelvertretung der Beschuldigten ergebenden Interessenkonflik- tes Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an der gleichzeiti- gen Verteidigung beider Beschuldigter festhalten werde (TPF pag. 7 300 001). Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 liess sich Rechtsanwältin Catherine Weisser zur Frage eines allfälligen Interessenkonfliktes vernehmen (TPF pag. 7 522 001 ff.). Gleichzeitig ersuchte sie darum, bis zum Entscheid über eine denkbare Inte- ressenkollision die Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen ab- genommen zu erhalten (Stellungnahmen-Ziff. 1). Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Er- wägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Allerdings bleiben jeweils die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen vorbehalten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen
- 4 - Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II gewährleisteten Verteidi- gungsrechte liegen. Die zuständige Behörde ist im Falle einer offenkundig ungenü- genden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, sie hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung des Beschuldigten über die Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer ge- nügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren, wie beispielsweise einen amtli- chen Verteidiger zu bestellen (BGE 131 I 350 E. 4.2; 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2 b.bb mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; TPF 2009 69 E. 2.2; VEST, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 32 BV N. 32). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte ein Interessenkon- flikt vorliegen, der einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers rechtfertigen kann, da ein in einer Interessenkollision stehender Verteidiger eine hinreichende Verteidigung nicht zu gewährleisten vermag. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertretung) durch denselben An- walt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 96 ff., insb. N. 107; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertre- tungen und bei beratender Tätigkeit, Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STUDER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Interessen- konflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsanwalt die Vertei- digung zweier sich gegenseitig belastender Angeschuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren, in: Niggli/Weissen- berger [Hrsg.], Strafverteidigung, Basel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Be- trachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Nach der bun- desrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts soll bereits der Anschein, dass eine Interessenkollision bestehe, zum Ausschluss der Mehrfach- verteidigung führen (BBl 2006 1085, S. 1176 f.). Hierauf Bezug nehmend hielt das
- 5 - Bundesgericht fest, dass eine Mehrfachverteidigung nur in Ausnahmefällen zuläs- sig ist, etwa dann, wenn die Mitbeschuldigten durchwegs identische und wider- spruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1, 2.2). Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist von Fall zu Fall und in abstrakter Weise zu evaluieren. Der Anwalt hat bereits bei Mandatsübernahme zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interes- senkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, sich jedoch im Verlauf der Untersu- chung noch herausbilden können (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 107, so auch BGE 141 IV 257 E. 2.1). Die allfällige Zustimmung der Klienten zur Doppelvertre- tung ändert an ihrer grundsätzlichen Unzulässigkeit ebenso wenig wie die Absicht der Verteidigung, für sämtliche Beschuldigte auf Freispruch zu plädieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2, 6B_1073/2010 vom
21. Juni 2011, E. 1.2.2, 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, nicht publ. in BGE 135 I 261; TPF 2007 38 E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2; BB.2009.27 vom 28. April 2009, E. 2.2). Stellt der Rechtsbeistand einen Interessenkonflikt fest, so verbleibt ihm
– freilich nur unter den genannten Voraussetzungen – die Möglichkeit, sich auf die Ausübung eines Mandates zu beschränken (RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 12; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 85). 1.2 In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2016 stellt Rechtsanwältin Catherine Weisser das Vorliegen eines Interessenkonfliktes in Abrede. Zur Begründung führt sie aus, die Sachverhaltsinstruktionen der Beschuldigten A. und B. seien in jeder Hinsicht de- ckungsgleich. Es gebe keine sich widerstreitenden Interessenlagen, weshalb die beiden Verteidigungen auch durch je separate Anwälte nicht anders geführt werden können (Stellungnahmen-Ziff. 2.6). In der Sache macht sie zusammenfassend gel- tend, es sei bereits im Administrativverfahren durch die FINMA festgestellt worden, dass die Beschuldigte B. nur wegen ihrer Schweizerischen Staatsbürgerschaft Ver- waltungsrätin der C. AG und der D. AG geworden ist. Dokumente, die ihr vorgelegt worden seien, habe sie ohne eigene Kenntnis von deren Inhalt unterschrieben (Stellungnahmen-Ziff. 2.2). In das Geschäft "E." sei die Beschuldigte B. sodann überhaupt nicht persönlich involviert gewesen. Es werden ihr diesbezüglich auch keine Handlungen angelastet, geschweige denn nachgewiesen (Stellungnahmen- Ziff. 2.4). Diese, bereits von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen seien gleich- lautend mit der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten A., dessen Anweisungen ebenso wie das standesrechtliche Verbot, Behauptungen wider besseren Wissens aufzustellen, für Rechtsanwältin Catherine Weisser verbindlich seien. Hätte der Be- schuldigte A. die Beschuldigte B. zur eigenen Entlastung belasten wollen, hätte er
- 6 - von Anfang an einen anderen Anwalt beiziehen müssen; dies wurde und werde vom Beschuldigten A. indes abgelehnt (Stellungnahmen-Ziff. 2.5). 1.3 In der Strafverfügung vom 24. November 2015 hat das EFD die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der Beschuldigten B. aus der vorgeworfenen Unterlassung der obli- gationenrechtlich gebotenen Aufsicht über die Geschäftstätigkeiten der C. AG und der D. AG abgeleitet, bei welchen die Beschuldigte die Funktion der (einzigen) Ver- waltungsrätin bekleidete. Die Beschuldigte B. habe ihre Rechtspflichten als Verwal- tungsrätin verletzt, indem sie es zugelassen habe, dass die D. AG im Namen der C. AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe. In gehöriger Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten habe sie nämlich die rechtswidrige Tätigkeit der C. AG und der D. AG zu erkennen und diese entweder zu unterbinden oder aber als deren Verwaltungsrätin zurückzutreten gehabt (TPF pag. 7 100 039 ff., Strafverfügungs-Rz. 129–136). Bei der Strafzumessung wurde in objektiver Hin- sicht indes berücksichtigt, dass die Beschuldigte B. nur auf dem Papier Verwal- tungsrätin war, während für die Aktivitäten der D. AG der Beschuldigte A. verant- wortlich war. In subjektiver Hinsicht wurde festgehalten, dass sie die Verwaltungs- ratsmandate auf Geheiss des Mitbeschuldigten A. als dessen Arbeitnehmerin über- nommen habe. Es habe ein Wissensgefälle zwischen den Beschuldigten bestan- den, zudem habe die Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. blind vertraut und die ihr vorgelegten Verträge ohne Kenntnis vom Inhalt unterschrieben (TPF pag. 7 100 039 ff., Strafverfügungs-Rz. 161 f., 19). Konsistent hierzu fiel bei der Strafzumes- sung des Beschuldigten A. ins Gewicht, die Beschuldigte B. als Strohverwaltungs- rätin eingesetzt zu haben (TPF pag. 7 100 009 ff., Strafverfügungs-Rz. 160). 1.4 Das Gesagte erhellt, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten A. und B. nicht isoliert voneinander ermittelt werden können. Das EFD legte seiner Beurteilung verschie- dene sachverhaltliche Feststellungen, die in ihrer Gesamtheit die Arbeitsteilung der beiden Beschuldigten nachzeichnen, zugrunde. Gestützt darauf bestimmte es das individuelle Verschulden. Wie Rechtsanwältin Catherine Weisser darlegt, haben ihr die Beschuldigten zu diesen Feststellungen gleichlautende und zueinander kongru- ente Sachverhaltsinstruktionen erteilt (Stellungnahmen-Ziff. 2.2), womit effektiv identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen vorliegen. Hingegen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die mutmasslichen strafrechtlichen Verantwortlichkeiten beider Mitbeschuldigter in zahlreichen Berührungspunkten miteinander verwoben sind. Dies führt zwangsläufig zu gegenläufigen Interessen- lagen. So liegt es im Interesse der Beschuldigten B., ihren mutmasslichen Tatbei- trag als vom Mitbeschuldigten initiiert darzustellen. Umgekehrt könnte aus Sicht des Beschuldigten A. die Berufung auf Standpunkte prüfenswert erscheinen, aufgrund
- 7 - derer der angebliche Tatbeitrag der Beschuldigten B. weniger stark zu seinen Un- gunsten zu würdigen sei. Es erscheint nach einer objektiven Betrachtung zumindest nicht ausgeschlossen, anstelle einer einheitlichen Strategie zwei verschiedene Ver- teidigungsstrategien zu verfolgen, bei welchen die Beschuldigten eine für sich vor- teilhafte Beurteilung durch voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu erreichen versuchen. Aus einer objektiven Warte rechtfertigt sich damit der Schluss, dass die Interessen der Mitbeschuldigten divergieren. 1.5 Weiter gilt es zu bedenken, dass es einem Beschuldigten frei stehen muss, seine Verteidigungsstrategie im laufenden Strafverfahren jederzeit zu überprüfen und ge- gebenenfalls auch ändern zu können. Faktisch ist den Beschuldigten ein Strategie- wechsel derzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da ihre Verteidigung stets der übergeordneten Vorgabe zu genügen hat, den Interessen des Mitbeschul- digten nicht zuwider zu handeln. Wie Rechtsanwältin Catherine Weisser mit Bezug auf den Beschuldigten A. zutreffend ausführt, müsste ein Mitbeschuldigter zur Er- teilung abweichender Instruktionen einen anderen Anwalt beiziehen (Stellungnah- men-Ziff. 2.5). Ist eine beschuldigte Person jedoch gezwungen, die Wahl ihrer Stra- tegie zumindest teilweise von der Person ihres Rechtsbeistandes abhängig zu ma- chen – stehen ihr mithin nicht mehr alle Optionen zu gleichen Teilen offen – kann nicht mehr von einer wirksamen Verteidigung ausgegangen werden. Dass sich der Interessenkonflikt (noch) nicht aktualisiert hat, weil die Beschuldigten mit der auf die Doppelvertretung ausgerichteten Strategie einverstanden sind, ändert nichts an dessen Latenz. Die Zustimmung ist gemäss der eingangs zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darum unmassgeblich (E. 1.1). Keinen hinreichenden Grund für eine Einschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung bilden schliesslich die geltend gemachten pekuniären Interessen der Beschuldigten (vgl. Stellungnahmen-Ziff. 2.7). 1.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten zwar identische und wi- derspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben, ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen jedoch divergieren. Die vorliegende Sache stellt somit keinen Ausnahmefall einer zulässigen Doppelverteidigung dar. Rechtsanwältin Cat- herine Weisser ist insoweit als Verteidigerin auszuschliessen, als es sich bei ihrer Tätigkeit um ein Mehrfachverteidigungsmandat für beide Mitbeschuldigte handelt. Sie wird aufgefordert, das Gericht über das weitere Schicksal der Mandate zu ori- entieren. 2. Mit Blick auf die gegebenenfalls gewünschte Mandatierung anderer bzw. eines wei- teren Rechtsbeistandes wird die mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gesetzte Frist
- 8 - bis zum 31. März 2016 erstreckt. Bei der Bemessung der Erstreckungsdauer wird dem Ergebnis der vorliegenden Verfügung bereits Rechnung getragen. 3. Die Kosten für diese Verfügung werden mit dem Endentscheid festgelegt und liqui- diert werden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
- 9 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Rechtsanwältin Catherine Weisser wird von der gleichzeitigen Vertretung der bei- den beschuldigten Personen A. und B. ausgeschlossen und aufgefordert, das Ge- richt über das weitere Schicksal der Mandate zu orientieren. 2. Die mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gesetzte Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen wird den Beschuldigten A. und B. bis zum 31. März 2016 er- streckt. Allfällige Eingaben sind schriftlich einzureichen. 3. Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 10 - Geht an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst - Eidg. Finanzdepartement, Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst - Rechtsanwältin Catherine Weisser Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 25. Februar 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Joël Bonfranchi
Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTE- MENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,
gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Catherine Weisser,
Gegenstand
Ausschluss der Verteidigung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2016.3 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2016.4)
- 2 - Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 23. März 2011 und vom 4. April 2012 erstattete die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: "FINMA") beim Eidgenössischen Fi- nanzdepartement (nachfolgend: "EFD") Strafanzeige wegen Verdachts auf Wi- derhandlung gegen die Art. 46 und Art. 49 BankG sowie gegen Art. 44 FINMAG gegen die Verantwortlichen der C. AG und der D. AG (EFD pag. 010 0001-0020; 011 0001-0068). B. Mit zwei separaten Eröffnungsmitteilungen vom 19. November 2013 gab der un- tersuchende Beamte A. und B. bekannt, dass das EFD gestützt auf die Strafan- zeige der FINMA eine Untersuchung wegen Verdachts der unbefugten Entge- gennahme von Publikumseinlagen eröffnet habe und er als untersuchender Be- amter eingesetzt worden sei (EFD pag. 020 0001 f.). Mit Schreiben vom 5. De- zember 2013 zeigte Rechtsanwältin Catherine Weisser dem EFD an, von beiden Beschuldigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden zu sein (EFD pag. 020 0003). Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 reichte sie eine vom Be- schuldigten A. unterzeichnete Vollmacht vom 6. Dezember 2013 ein (EFD pag. 020 0008). Eine die Beschuldigte B. betreffende Vollmacht vom 13. Dezem- ber 2013 wurde mit Korrespondenz vom 3. Juli 2015 nachgereicht (EFD pag. 081 0119). C. Gemeinsam mit einer Verfügung vom 27. Juni 2014 wurde den Beschuldigten das Schlussprotokoll der Untersuchung vom 26. Juni 2014 zugestellt (EFD pag. 080 0001 ff.; 081 0001 f.). Hierzu nahm Rechtsanwältin Catherine Weisser innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 "im Namen und im Auf- trag von B." Stellung (EFD pag. 081 0015 ff.). Inhaltlich bezieht sich die Stellung- nahme indes integral auf beide Beschuldigte. D. Mit Beschluss vom 8. Juli 2015 schloss der untersuchende Beamte das Untersu- chungsverfahren und überwies die Akten dem Leiter Strafrechtsdienst zum Ent- scheid (EFD pag. 040 0002 f.). Dieser sprach die Beschuldigte B. mit Strafbe- scheid vom 14. August 2015 der unbefugten Entgegennahme von Publikumsein- lagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig und verurteilte sie zur Bezah- lung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 140.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 700.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten (EFD pag. 091 0001 ff.). Der Beschuldigte A. wurde mit Strafbescheid vom gleichen Tag ebenfalls der unbefugten Entgegen- nahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG schuldig ge- sprochen und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer
- 3 - Busse von CHF 1'100.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt (EFD pag. 090 0001 ff.). Hiergegen erhob Rechtsanwältin Catherine Weisser am
15. September 2015 für die Beschuldigten jeweils separat Einsprache (EFD pag. 091 0017 ff.; 090 0017 ff.). E. Daraufhin erliess das EFD am 24. November 2015 Strafverfügungen gegen beide Beschuldigten, in welchen die Strafbescheide vom 14. August 2015 im Schuld- und im Strafpunkt jeweils bestätigt wurden (TPF pag. 7 100 039 ff.; 7 100 009 ff.). Rechtsanwältin Catherine Weisser verlangte hierauf für beide Beschul- digten die gerichtliche Beurteilung durch das Bundesstrafgericht (TPF pag. 7 100 005 ff.) F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 setzte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes den Parteien Frist zur Einreichung und Begründung allfäl- liger Beweisanträge und stellte fest, dass die Beschuldigten bis anhin gemein- sam von Frau Rechtsanwältin Catherine Weisser vertreten worden waren. Er for- derte Rechtsanwältin Catherine Weisser auf, zur Möglichkeit eines allfälligen, sich aus der Doppelvertretung der Beschuldigten ergebenden Interessenkonflik- tes Stellung zu nehmen und insbesondere mitzuteilen, ob sie an der gleichzeiti- gen Verteidigung beider Beschuldigter festhalten werde (TPF pag. 7 300 001). Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 liess sich Rechtsanwältin Catherine Weisser zur Frage eines allfälligen Interessenkonfliktes vernehmen (TPF pag. 7 522 001 ff.). Gleichzeitig ersuchte sie darum, bis zum Entscheid über eine denkbare Inte- ressenkollision die Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen ab- genommen zu erhalten (Stellungnahmen-Ziff. 1). Auf die Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Er- wägungen Bezug genommen.
Der Einzelrichter erwägt: 1.
1.1 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II garantieren das Recht des Beschuldigten, sich im Strafprozess durch einen Anwalt eigener Wahl verteidigen zu lassen. Allerdings bleiben jeweils die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen vorbehalten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass ein Verteidiger seine anwaltlichen
- 4 - Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3 lit. d UNO-Pakt II gewährleisteten Verteidi- gungsrechte liegen. Die zuständige Behörde ist im Falle einer offenkundig ungenü- genden Verteidigung nicht nur verpflichtet, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, sie hat auch bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten und nach der Aufklärung des Beschuldigten über die Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer ge- nügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren, wie beispielsweise einen amtli- chen Verteidiger zu bestellen (BGE 131 I 350 E. 4.2; 124 I 185 E. 3b S. 190; 120 Ia 48 E. 2 b.bb mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; TPF 2009 69 E. 2.2; VEST, Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl., St. Gallen 2014, Art. 32 BV N. 32). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts kann bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte ein Interessenkon- flikt vorliegen, der einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidi- gers rechtfertigen kann, da ein in einer Interessenkollision stehender Verteidiger eine hinreichende Verteidigung nicht zu gewährleisten vermag. Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie ge- schäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessenkonflikt liegt grundsätzlich bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertretung) durch denselben An- walt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 BGFA N. 96 ff., insb. N. 107; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertre- tungen und bei beratender Tätigkeit, Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STUDER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2009 69 E. 2.2; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Interessen- konflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsanwalt die Vertei- digung zweier sich gegenseitig belastender Angeschuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren, in: Niggli/Weissen- berger [Hrsg.], Strafverteidigung, Basel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte vertritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Be- trachtung stets die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Nach der bun- desrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts soll bereits der Anschein, dass eine Interessenkollision bestehe, zum Ausschluss der Mehrfach- verteidigung führen (BBl 2006 1085, S. 1176 f.). Hierauf Bezug nehmend hielt das
- 5 - Bundesgericht fest, dass eine Mehrfachverteidigung nur in Ausnahmefällen zuläs- sig ist, etwa dann, wenn die Mitbeschuldigten durchwegs identische und wider- spruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1, 2.2). Das Bestehen eines Interessenkonflikts ist von Fall zu Fall und in abstrakter Weise zu evaluieren. Der Anwalt hat bereits bei Mandatsübernahme zu beachten, dass bei der Verteidigung mehrerer Personen im Strafprozess in vielen Fällen Interes- senkollisionen anfänglich nicht erkennbar sind, sich jedoch im Verlauf der Untersu- chung noch herausbilden können (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 107, so auch BGE 141 IV 257 E. 2.1). Die allfällige Zustimmung der Klienten zur Doppelvertre- tung ändert an ihrer grundsätzlichen Unzulässigkeit ebenso wenig wie die Absicht der Verteidigung, für sämtliche Beschuldigte auf Freispruch zu plädieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.2, 6B_1073/2010 vom
21. Juni 2011, E. 1.2.2, 1B_7/2009 vom 16. März 2009, E. 5.5, nicht publ. in BGE 135 I 261; TPF 2007 38 E. 3; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2010.106 vom 14. Februar 2011, E. 4.2; BB.2009.27 vom 28. April 2009, E. 2.2). Stellt der Rechtsbeistand einen Interessenkonflikt fest, so verbleibt ihm
– freilich nur unter den genannten Voraussetzungen – die Möglichkeit, sich auf die Ausübung eines Mandates zu beschränken (RUCKSTUHL, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2014, Art. 127 StPO N. 12; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 85). 1.2 In ihrer Eingabe vom 19. Februar 2016 stellt Rechtsanwältin Catherine Weisser das Vorliegen eines Interessenkonfliktes in Abrede. Zur Begründung führt sie aus, die Sachverhaltsinstruktionen der Beschuldigten A. und B. seien in jeder Hinsicht de- ckungsgleich. Es gebe keine sich widerstreitenden Interessenlagen, weshalb die beiden Verteidigungen auch durch je separate Anwälte nicht anders geführt werden können (Stellungnahmen-Ziff. 2.6). In der Sache macht sie zusammenfassend gel- tend, es sei bereits im Administrativverfahren durch die FINMA festgestellt worden, dass die Beschuldigte B. nur wegen ihrer Schweizerischen Staatsbürgerschaft Ver- waltungsrätin der C. AG und der D. AG geworden ist. Dokumente, die ihr vorgelegt worden seien, habe sie ohne eigene Kenntnis von deren Inhalt unterschrieben (Stellungnahmen-Ziff. 2.2). In das Geschäft "E." sei die Beschuldigte B. sodann überhaupt nicht persönlich involviert gewesen. Es werden ihr diesbezüglich auch keine Handlungen angelastet, geschweige denn nachgewiesen (Stellungnahmen- Ziff. 2.4). Diese, bereits von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen seien gleich- lautend mit der Verteidigungsstrategie des Beschuldigten A., dessen Anweisungen ebenso wie das standesrechtliche Verbot, Behauptungen wider besseren Wissens aufzustellen, für Rechtsanwältin Catherine Weisser verbindlich seien. Hätte der Be- schuldigte A. die Beschuldigte B. zur eigenen Entlastung belasten wollen, hätte er
- 6 - von Anfang an einen anderen Anwalt beiziehen müssen; dies wurde und werde vom Beschuldigten A. indes abgelehnt (Stellungnahmen-Ziff. 2.5). 1.3 In der Strafverfügung vom 24. November 2015 hat das EFD die strafrechtliche Ver- antwortlichkeit der Beschuldigten B. aus der vorgeworfenen Unterlassung der obli- gationenrechtlich gebotenen Aufsicht über die Geschäftstätigkeiten der C. AG und der D. AG abgeleitet, bei welchen die Beschuldigte die Funktion der (einzigen) Ver- waltungsrätin bekleidete. Die Beschuldigte B. habe ihre Rechtspflichten als Verwal- tungsrätin verletzt, indem sie es zugelassen habe, dass die D. AG im Namen der C. AG gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe. In gehöriger Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten habe sie nämlich die rechtswidrige Tätigkeit der C. AG und der D. AG zu erkennen und diese entweder zu unterbinden oder aber als deren Verwaltungsrätin zurückzutreten gehabt (TPF pag. 7 100 039 ff., Strafverfügungs-Rz. 129–136). Bei der Strafzumessung wurde in objektiver Hin- sicht indes berücksichtigt, dass die Beschuldigte B. nur auf dem Papier Verwal- tungsrätin war, während für die Aktivitäten der D. AG der Beschuldigte A. verant- wortlich war. In subjektiver Hinsicht wurde festgehalten, dass sie die Verwaltungs- ratsmandate auf Geheiss des Mitbeschuldigten A. als dessen Arbeitnehmerin über- nommen habe. Es habe ein Wissensgefälle zwischen den Beschuldigten bestan- den, zudem habe die Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. blind vertraut und die ihr vorgelegten Verträge ohne Kenntnis vom Inhalt unterschrieben (TPF pag. 7 100 039 ff., Strafverfügungs-Rz. 161 f., 19). Konsistent hierzu fiel bei der Strafzumes- sung des Beschuldigten A. ins Gewicht, die Beschuldigte B. als Strohverwaltungs- rätin eingesetzt zu haben (TPF pag. 7 100 009 ff., Strafverfügungs-Rz. 160). 1.4 Das Gesagte erhellt, dass die Tatbeiträge der Beschuldigten A. und B. nicht isoliert voneinander ermittelt werden können. Das EFD legte seiner Beurteilung verschie- dene sachverhaltliche Feststellungen, die in ihrer Gesamtheit die Arbeitsteilung der beiden Beschuldigten nachzeichnen, zugrunde. Gestützt darauf bestimmte es das individuelle Verschulden. Wie Rechtsanwältin Catherine Weisser darlegt, haben ihr die Beschuldigten zu diesen Feststellungen gleichlautende und zueinander kongru- ente Sachverhaltsinstruktionen erteilt (Stellungnahmen-Ziff. 2.2), womit effektiv identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen vorliegen. Hingegen lässt sich nicht in Abrede stellen, dass die mutmasslichen strafrechtlichen Verantwortlichkeiten beider Mitbeschuldigter in zahlreichen Berührungspunkten miteinander verwoben sind. Dies führt zwangsläufig zu gegenläufigen Interessen- lagen. So liegt es im Interesse der Beschuldigten B., ihren mutmasslichen Tatbei- trag als vom Mitbeschuldigten initiiert darzustellen. Umgekehrt könnte aus Sicht des Beschuldigten A. die Berufung auf Standpunkte prüfenswert erscheinen, aufgrund
- 7 - derer der angebliche Tatbeitrag der Beschuldigten B. weniger stark zu seinen Un- gunsten zu würdigen sei. Es erscheint nach einer objektiven Betrachtung zumindest nicht ausgeschlossen, anstelle einer einheitlichen Strategie zwei verschiedene Ver- teidigungsstrategien zu verfolgen, bei welchen die Beschuldigten eine für sich vor- teilhafte Beurteilung durch voneinander abweichende Sachverhaltsdarstellungen zu erreichen versuchen. Aus einer objektiven Warte rechtfertigt sich damit der Schluss, dass die Interessen der Mitbeschuldigten divergieren. 1.5 Weiter gilt es zu bedenken, dass es einem Beschuldigten frei stehen muss, seine Verteidigungsstrategie im laufenden Strafverfahren jederzeit zu überprüfen und ge- gebenenfalls auch ändern zu können. Faktisch ist den Beschuldigten ein Strategie- wechsel derzeit nur unter erschwerten Bedingungen möglich, da ihre Verteidigung stets der übergeordneten Vorgabe zu genügen hat, den Interessen des Mitbeschul- digten nicht zuwider zu handeln. Wie Rechtsanwältin Catherine Weisser mit Bezug auf den Beschuldigten A. zutreffend ausführt, müsste ein Mitbeschuldigter zur Er- teilung abweichender Instruktionen einen anderen Anwalt beiziehen (Stellungnah- men-Ziff. 2.5). Ist eine beschuldigte Person jedoch gezwungen, die Wahl ihrer Stra- tegie zumindest teilweise von der Person ihres Rechtsbeistandes abhängig zu ma- chen – stehen ihr mithin nicht mehr alle Optionen zu gleichen Teilen offen – kann nicht mehr von einer wirksamen Verteidigung ausgegangen werden. Dass sich der Interessenkonflikt (noch) nicht aktualisiert hat, weil die Beschuldigten mit der auf die Doppelvertretung ausgerichteten Strategie einverstanden sind, ändert nichts an dessen Latenz. Die Zustimmung ist gemäss der eingangs zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darum unmassgeblich (E. 1.1). Keinen hinreichenden Grund für eine Einschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung bilden schliesslich die geltend gemachten pekuniären Interessen der Beschuldigten (vgl. Stellungnahmen-Ziff. 2.7). 1.6 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschuldigten zwar identische und wi- derspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben, ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen jedoch divergieren. Die vorliegende Sache stellt somit keinen Ausnahmefall einer zulässigen Doppelverteidigung dar. Rechtsanwältin Cat- herine Weisser ist insoweit als Verteidigerin auszuschliessen, als es sich bei ihrer Tätigkeit um ein Mehrfachverteidigungsmandat für beide Mitbeschuldigte handelt. Sie wird aufgefordert, das Gericht über das weitere Schicksal der Mandate zu ori- entieren. 2. Mit Blick auf die gegebenenfalls gewünschte Mandatierung anderer bzw. eines wei- teren Rechtsbeistandes wird die mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gesetzte Frist
- 8 - bis zum 31. März 2016 erstreckt. Bei der Bemessung der Erstreckungsdauer wird dem Ergebnis der vorliegenden Verfügung bereits Rechnung getragen. 3. Die Kosten für diese Verfügung werden mit dem Endentscheid festgelegt und liqui- diert werden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
- 9 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Rechtsanwältin Catherine Weisser wird von der gleichzeitigen Vertretung der bei- den beschuldigten Personen A. und B. ausgeschlossen und aufgefordert, das Ge- richt über das weitere Schicksal der Mandate zu orientieren. 2. Die mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gesetzte Frist zum Stellen und Begründen von Beweisanträgen wird den Beschuldigten A. und B. bis zum 31. März 2016 er- streckt. Allfällige Eingaben sind schriftlich einzureichen. 3. Die Kostenliquidation erfolgt mit dem Endentscheid.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 10 - Geht an (Einschreiben): - Bundesanwaltschaft, Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst - Eidg. Finanzdepartement, Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst - Rechtsanwältin Catherine Weisser Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Februar 2016