opencaselaw.ch

BB.2009.27

Bundesstrafgericht · 2009-04-28 · Deutsch CH

Ernennung eines amtlichen Verteidigers (Art. 36 Abs. 1 BStP) und aufschiebendeWirkung (Art. 218 BStP)

Sachverhalt

A. Am 29. Januar 2003 leitete die Bundesanwaltschaft gegen A. sowie gegen weitere Mitglieder des Vereins C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter StGB) ein. In der Folge eröffnete das Eidgenössische Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am

18. April 2005 die Voruntersuchung gegen A. sowie gegen 16 weitere Be- schuldigte.

B. Als A. im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens am

28. April 2004 inhaftiert wurde, ernannte der damals zuständige Staatsan- walt des Bundes in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BStP Rechtsanwalt D. als dessen amtlichen Verteidiger (BB.2009.27, act. 1.2). Die amtliche Ver- teidigung wurde auch nach der Entlassung von A. aus der Untersuchungs- haft weitergeführt (BB.2009.27, act. 1.3).

C. Im Januar 2009 entnahm der zuständige Untersuchungsrichter dem Amts- blatt des Kantons Zürich, dass die zürcherische Aufsichtskommission über die Anwälte D. ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot auferlegt hatte. D. konnte somit die notwendige Verteidigung von A. nicht mehr wahrnehmen. Am 4. März 2009 forderte das Untersuchungsrichteramt A. aus diesem Grund auf, einen neuen Verteidiger zu bezeichnen (BB.2009.27, act. 1.4). A. fragte Rechtsanwalt B. an, ob er die Nachfolge von D. antreten wolle. B. gelangte hierauf an das Untersuchungsrichteramt und ersuchte um Einset- zung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 19. März 2009 kam das Untersuchungsrichteramt dem Ersuchen von B. nach (BB.2009.27, act. 1.1).

D. B. arbeitet seit Ende 2004 im Anwaltsbüro E. (BB.2009.27, act. 1.5). Der in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwalt E. vertritt seinerseits in der vorlie- genden Strafuntersuchung den Mitbeschuldigten F. als amtlicher Verteidi- ger (BB.2009.27, act. 1.6). B. war bislang bei der amtlichen Verteidigung von F. Stellvertreter von E. (BB.2009.27, act. 1.7 und 1.8).

E. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. März 2009 reichte die Bundesanwaltschaft am 25. März 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein und machte die unrich- tige Anwendung von Art. 36 f. BStP i.V.m. Art. 12 lit. c BGFA und Art. 32

- 3 -

Abs. 2 BV geltend. Sie beantragte, es sei Ziff. 2 der Verfügung (Einsetzung von B. als amtlicher Verteidiger) aufzuheben, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, A. unverzüglich aufzufordern, für sich einen anderen amtli- chen Verteidiger als B. vorzuschlagen, bzw. das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, A. einen geeigneten amtlichen Verteidiger beizustellen, falls dieser selber binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vor- schlag machen sollte (BB.2009.27, act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 27. März 2009 auf eine Be- schwerdeantwort und verwies stattdessen auf den angefochtenen Ent- scheid und den Antrag von B. vom 13. März 2009 (BB.2009.27, act. 3). Am

30. März 2009 reichte B. seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Gutheissung der Ver- fügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. März 2009. Weiter sei die Prozessfähigkeit von A. zu prüfen, wobei je nach Ergebnis das gegen A. laufende Verfahren einzustellen sei (BB.2009.27, act. 4). Die Eingaben von B. und des Untersuchungsrichteramtes wurden den Parteien am 31. März 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2009.27, act. 5, 6 und 7).

Am 16. April 2009 verfügte das Untersuchungsrichteramt, dass die Verfü- gung vom 19. März 2009 aufrechterhalten bleibe (BB.2009.38, act. 1.3). Mit Beschwerde vom 22. April 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft auch ge- gen diese neuerliche „Verfügung“ des Untersuchungsrichteramtes an die I. Beschwerdekammer und verlangte deren Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anweisung an das Untersuchungs- richteramt, bis zum Entscheid in der Beschwerdesache BB.2009.27 von weiteren Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen gegen A. abzusehen, solange dieser durch Rechtsanwalt B. amtlich verteidigt sei (BB.2009.38, act.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

- 4 -

nach Massgabe der Art. 214 ff. BStP zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Partei- en und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Bundesanwaltschaft ist gemäss Art. 34 BStP in der Voruntersuchung Partei und zur Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bun- desanwaltschaft bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der mate- riellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (TPF BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Unklar ist, was die Vorinstanz mit ihrer neuerlichen Verfügung vom 16. April 2009 bezweckte (BB.2009.38, act. 1.3). Diese stellt ihrem Inhalt nach eine Beschwerdeantwort im Rahmen des Verfahrens BB.2009.27 dar, worauf schon auf Grund der Fristwahrung nicht eingetreten werden kann. Auch als „Feststellungsverfügung“ über die Aufrechterhaltung der Verteidigerwahl durch das Untersuchungsrichteramt ist sie ohne selbständige Bedeutung, da die der Verfügung zu Grunde liegende Frage im bei der I. Beschwerde- kammer hängigen Beschwerdeverfahren BB.2009.27 zu entscheiden ist. Da sich hinsichtlich der gegen die Verfügung vom 16. April 2009 erhobenen Beschwerde keinerlei weitere, über den Gegenstand des Beschwerdever- fahrens BB.2009.27 hinausgehenden rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen, rechtfertigt es sich vorliegend, hinsichtlich der zweiten Beschwerde keinen Schriftenwechsel durchzuführen und die beiden Beschwerdeverfah- ren in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.

2.1 Bei der amtlichen Verteidigung wird der Anwalt von der kompetenten staat- lichen Behörde, in diesem Fall vom Untersuchungsrichter, durch einen ho- heitlichen Akt ernannt, wobei auf den Vorschlag des Beschuldigten auf Grund des vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses zwischen Klient und Anwalt nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich unwiderruflich; ein Wechsel in der Person des amtli-

- 5 -

chen Verteidigers sollte bei (objektiv nachvollziehbar) erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis bewilligt werden.

Der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliessende Anspruch auf Verbeiständung muss durch eine wirksame Verteidigung in die Tat umgesetzt werden. Die Bestellung des Anwaltes durch die Behörde allein genügt nicht; dieser muss auch für den Klienten tätig werden, und zwar muss er nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen. Bei Vorliegen einer erkennbar ungenügenden Verteidigung müssen die Justiz- behörden einschreiten und die für die Gewährleistung einer hinreichenden formellen Verteidigung erforderlichen Massnahmen treffen. Der amtliche Verteidiger hat bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und auch dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger; der Angeschuldig- te hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effiziente Wahrneh- mung seiner Interessen. Der amtliche Verteidiger ist alsdann an Gesetz und Standesregeln gebunden und hat dabei insbesondere auch das An- walts- und Untersuchungsgeheimnis zu wahren (vgl. zum Ganzen HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 163 f. N. 13 ff. m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 497 ff.; VERNIORY, Les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pénal, Bern 2005, S. 262 ff.).

2.2 Ein in einer Interessenkollision stehender Verteidiger vermag eine hinrei- chende Verteidigung nicht zu gewährleisten. Art. 12 lit. c des Bundesgeset- zes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessen- konflikt liegt grundsätzlich u. a. bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertre- tung) durch denselben Anwalt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig ver- schiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 12 BGFA N. 96 ff.; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in: Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STU- DER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Inte- ressenkonflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsan- walt die Verteidigung zweier sich gegenseitig belastender Angeschuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren,

- 6 -

in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Bd. 7, Basel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte ver- tritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglich- keit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessen- konflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppel- vertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c).

Eine Interessenkollision kann nicht nur gegenüber dem eigenen Mandan- tenstamm bestehen, sondern auch gegenüber jenem derjenigen Anwälte, mit denen der Verteidiger eine Kanzleigemeinschaft mit gemeinsamem Auf- tritt nach aussen, allenfalls gar mit gemeinsamer Vollmacht, bildet (Art. 12 lit. c BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands in der Fassung vom 10. Juni 2005; FELLMANN, a.a.O., N. 88 ff.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3.45).

2.3 B. und E. arbeiten nicht nur in der gleichen Kanzlei, sie pflegen auch einen gemeinsamen Auftritt nach aussen (BB.2009.27, act. 1.7) und sind auf ih- ren Vollmachten gemeinsam aufgeführt (BB.2009.27, act. 1.8). Zudem war B. mit der Verteidigung des von E. vertretenen Mitbeschuldigten F. in der gleichen Strafsache vorbefasst, was bereits die Gefahr eines Interessen- konflikts nach Art. 13 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsver- bands in der Fassung vom 10. Juni 2005 mit sich bringt. Aus diesen Grün- den kann davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der amtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch B. vom Verbot der Interessenkol- lisionen von Art. 12 lit. c BGFA erfasst wird.

Im vorliegenden Fall belastete zudem der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. Mai 2004, vom 27. Mai 2004 und vom 8. Ju- ni 2004 verschiedentlich den Angeklagten F., der durch E. amtlich vertreten wird (BB.2009.27, act. 1.9, S. 11 bis 15; act. 1.10, S.10 f. und 16; act. 1.11, S. 8 bis 13); F. bestritt die Anschuldigungen durchgehend (BB.2009.27, act. 1.12, S. 8 ff.). Sich widersprechende Interessen der durch die beim Anwaltsbüro E. tätigen Anwälte vertretenen Angeschuldigten liegen zwei- felsohne vor.

Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass die Be- schwerdeführerin die Dauer und den Stand des Verfahrens ausser Acht ge-

- 7 -

lassen hätte. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines klassischen In- teressenkonfliktes i. S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht mehr gegeben (BB.2009.27, act. 4, N. 5 und 7).

Die Bindung – im Sinne der Treue- und Schweigepflicht – besteht zwischen Anwalt und Klient während des ganzen Verfahrens und sogar auch nach Beendigung des Mandates weiter (Pra 87 [1998], Nr. 98 E. 4.c.aa m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die verteidigten Inte- ressen der zwei Angeschuldigten nicht mehr bestehend oder aktuell sein sollten. In Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und einer sachgerechten Verteidigung während einer möglichen Hauptverhandlung bestehen die gegenseitigen Interessenlagen der zwei Angeschuldigten wei- ter. Auch die Zustimmung der zwei Angeschuldigten zur Mehrfachverteidi- gung ändert an dieser Tatsache nichts.

Gegen das Argument des Beschwerdegegners, die Verteidiger von Mitbe- schuldigten würden sich auf jeden Fall über ihre Verteidigungsstrategie austauschen, ist anzubringen, dass die Verteidigungsstrategie in erster Li- nie zwischen Anwalt und Klient bestimmt wird. Die Absprache zwischen verschiedenen Verteidigern, sogenannte Sockelverteidigung, unterliegt en- gen Grenzen und darf der eigenen Klientschaft nie schaden; eine Abgren- zung zur verbotenen Kollusion ist von Fall zu Fall zu beurteilen (RUCK- STUHL, a.a.O, N. 3.87 f. und 3.182 f.).

2.4 In Hinblick darauf, dass in Fällen der notwendigen Strafverteidigung den Justizbehörden eine Fürsorgepflicht obliegt, gemäss welcher diese insbe- sondere für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen haben, worunter auch die Sicherstellung einer genügenden anwaltlichen Verteidigung gehört, sind die Beschwerden gutzuheissen (BGE 131 I 350 E. 4.2). Des Weiteren ist auch im Hinblick auf ein späteres Urteil zu beach- ten, dass die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers, der in einem Inte- ressenkonflikt steht, zur Nichtigkeit der von ihm vorgenommenen Verfah- renshandlungen führen könnte. Im Interesse der Verfahrensökonomie stünde für eine neue Verteidigung wohl zunächst die Frage der Prozessfä- higkeit im Vordergrund.

2.5 Mit dem Entscheid in den Beschwerdeverfahren wird das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde BB.2009.38 gegenstandslos.

- 8 -

3. Der Beschwerdegegner beantragt weiter die Prüfung der Prozessfähigkeit von A. und die Einstellung des Strafverfahrens, würde sich diese als nicht mehr gegeben herausstellen.

Dieser Antrag betrifft eine Frage, welche sich ausserhalb des durch die Be- schwerde festgelegten Beschwerdegegenstandes befindet. Auf ihn ist da- her nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat das entsprechende Ersu- chen direkt bei der verfahrensleitenden Behörde einzureichen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- gegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1’500.-- festgesetzt wird.

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 April 2005 die Voruntersuchung gegen A. sowie gegen 16 weitere Be- schuldigte.

B. Als A. im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens am

28. April 2004 inhaftiert wurde, ernannte der damals zuständige Staatsan- walt des Bundes in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BStP Rechtsanwalt D. als dessen amtlichen Verteidiger (BB.2009.27, act. 1.2). Die amtliche Ver- teidigung wurde auch nach der Entlassung von A. aus der Untersuchungs- haft weitergeführt (BB.2009.27, act. 1.3).

C. Im Januar 2009 entnahm der zuständige Untersuchungsrichter dem Amts- blatt des Kantons Zürich, dass die zürcherische Aufsichtskommission über die Anwälte D. ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot auferlegt hatte. D. konnte somit die notwendige Verteidigung von A. nicht mehr wahrnehmen. Am 4. März 2009 forderte das Untersuchungsrichteramt A. aus diesem Grund auf, einen neuen Verteidiger zu bezeichnen (BB.2009.27, act. 1.4). A. fragte Rechtsanwalt B. an, ob er die Nachfolge von D. antreten wolle. B. gelangte hierauf an das Untersuchungsrichteramt und ersuchte um Einset- zung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 19. März 2009 kam das Untersuchungsrichteramt dem Ersuchen von B. nach (BB.2009.27, act. 1.1).

D. B. arbeitet seit Ende 2004 im Anwaltsbüro E. (BB.2009.27, act. 1.5). Der in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwalt E. vertritt seinerseits in der vorlie- genden Strafuntersuchung den Mitbeschuldigten F. als amtlicher Verteidi- ger (BB.2009.27, act. 1.6). B. war bislang bei der amtlichen Verteidigung von F. Stellvertreter von E. (BB.2009.27, act. 1.7 und 1.8).

E. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. März 2009 reichte die Bundesanwaltschaft am 25. März 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein und machte die unrich- tige Anwendung von Art. 36 f. BStP i.V.m. Art. 12 lit. c BGFA und Art. 32

- 3 -

Abs. 2 BV geltend. Sie beantragte, es sei Ziff. 2 der Verfügung (Einsetzung von B. als amtlicher Verteidiger) aufzuheben, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, A. unverzüglich aufzufordern, für sich einen anderen amtli- chen Verteidiger als B. vorzuschlagen, bzw. das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, A. einen geeigneten amtlichen Verteidiger beizustellen, falls dieser selber binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vor- schlag machen sollte (BB.2009.27, act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 27. März 2009 auf eine Be- schwerdeantwort und verwies stattdessen auf den angefochtenen Ent- scheid und den Antrag von B. vom 13. März 2009 (BB.2009.27, act. 3). Am

30. März 2009 reichte B. seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Gutheissung der Ver- fügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. März 2009. Weiter sei die Prozessfähigkeit von A. zu prüfen, wobei je nach Ergebnis das gegen A. laufende Verfahren einzustellen sei (BB.2009.27, act. 4). Die Eingaben von B. und des Untersuchungsrichteramtes wurden den Parteien am 31. März 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2009.27, act. 5, 6 und 7).

Am 16. April 2009 verfügte das Untersuchungsrichteramt, dass die Verfü- gung vom 19. März 2009 aufrechterhalten bleibe (BB.2009.38, act. 1.3). Mit Beschwerde vom 22. April 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft auch ge- gen diese neuerliche „Verfügung“ des Untersuchungsrichteramtes an die I. Beschwerdekammer und verlangte deren Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anweisung an das Untersuchungs- richteramt, bis zum Entscheid in der Beschwerdesache BB.2009.27 von weiteren Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen gegen A. abzusehen, solange dieser durch Rechtsanwalt B. amtlich verteidigt sei (BB.2009.38, act.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

- 4 -

nach Massgabe der Art. 214 ff. BStP zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Partei- en und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Bundesanwaltschaft ist gemäss Art. 34 BStP in der Voruntersuchung Partei und zur Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bun- desanwaltschaft bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der mate- riellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (TPF BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Unklar ist, was die Vorinstanz mit ihrer neuerlichen Verfügung vom 16. April 2009 bezweckte (BB.2009.38, act. 1.3). Diese stellt ihrem Inhalt nach eine Beschwerdeantwort im Rahmen des Verfahrens BB.2009.27 dar, worauf schon auf Grund der Fristwahrung nicht eingetreten werden kann. Auch als „Feststellungsverfügung“ über die Aufrechterhaltung der Verteidigerwahl durch das Untersuchungsrichteramt ist sie ohne selbständige Bedeutung, da die der Verfügung zu Grunde liegende Frage im bei der I. Beschwerde- kammer hängigen Beschwerdeverfahren BB.2009.27 zu entscheiden ist. Da sich hinsichtlich der gegen die Verfügung vom 16. April 2009 erhobenen Beschwerde keinerlei weitere, über den Gegenstand des Beschwerdever- fahrens BB.2009.27 hinausgehenden rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen, rechtfertigt es sich vorliegend, hinsichtlich der zweiten Beschwerde keinen Schriftenwechsel durchzuführen und die beiden Beschwerdeverfah- ren in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.

2.1 Bei der amtlichen Verteidigung wird der Anwalt von der kompetenten staat- lichen Behörde, in diesem Fall vom Untersuchungsrichter, durch einen ho- heitlichen Akt ernannt, wobei auf den Vorschlag des Beschuldigten auf Grund des vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses zwischen Klient und Anwalt nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich unwiderruflich; ein Wechsel in der Person des amtli-

- 5 -

chen Verteidigers sollte bei (objektiv nachvollziehbar) erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis bewilligt werden.

Der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliessende Anspruch auf Verbeiständung muss durch eine wirksame Verteidigung in die Tat umgesetzt werden. Die Bestellung des Anwaltes durch die Behörde allein genügt nicht; dieser muss auch für den Klienten tätig werden, und zwar muss er nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen. Bei Vorliegen einer erkennbar ungenügenden Verteidigung müssen die Justiz- behörden einschreiten und die für die Gewährleistung einer hinreichenden formellen Verteidigung erforderlichen Massnahmen treffen. Der amtliche Verteidiger hat bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und auch dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger; der Angeschuldig- te hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effiziente Wahrneh- mung seiner Interessen. Der amtliche Verteidiger ist alsdann an Gesetz und Standesregeln gebunden und hat dabei insbesondere auch das An- walts- und Untersuchungsgeheimnis zu wahren (vgl. zum Ganzen HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 163 f. N. 13 ff. m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 497 ff.; VERNIORY, Les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pénal, Bern 2005, S. 262 ff.).

2.2 Ein in einer Interessenkollision stehender Verteidiger vermag eine hinrei- chende Verteidigung nicht zu gewährleisten. Art. 12 lit. c des Bundesgeset- zes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessen- konflikt liegt grundsätzlich u. a. bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertre- tung) durch denselben Anwalt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig ver- schiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 12 BGFA N. 96 ff.; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in: Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STU- DER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Inte- ressenkonflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsan- walt die Verteidigung zweier sich gegenseitig belastender Angeschuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren,

- 6 -

in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Bd. 7, Basel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte ver- tritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglich- keit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessen- konflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppel- vertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c).

Eine Interessenkollision kann nicht nur gegenüber dem eigenen Mandan- tenstamm bestehen, sondern auch gegenüber jenem derjenigen Anwälte, mit denen der Verteidiger eine Kanzleigemeinschaft mit gemeinsamem Auf- tritt nach aussen, allenfalls gar mit gemeinsamer Vollmacht, bildet (Art. 12 lit. c BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands in der Fassung vom 10. Juni 2005; FELLMANN, a.a.O., N. 88 ff.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3.45).

2.3 B. und E. arbeiten nicht nur in der gleichen Kanzlei, sie pflegen auch einen gemeinsamen Auftritt nach aussen (BB.2009.27, act. 1.7) und sind auf ih- ren Vollmachten gemeinsam aufgeführt (BB.2009.27, act. 1.8). Zudem war B. mit der Verteidigung des von E. vertretenen Mitbeschuldigten F. in der gleichen Strafsache vorbefasst, was bereits die Gefahr eines Interessen- konflikts nach Art. 13 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsver- bands in der Fassung vom 10. Juni 2005 mit sich bringt. Aus diesen Grün- den kann davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der amtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch B. vom Verbot der Interessenkol- lisionen von Art. 12 lit. c BGFA erfasst wird.

Im vorliegenden Fall belastete zudem der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. Mai 2004, vom 27. Mai 2004 und vom 8. Ju- ni 2004 verschiedentlich den Angeklagten F., der durch E. amtlich vertreten wird (BB.2009.27, act. 1.9, S. 11 bis 15; act. 1.10, S.10 f. und 16; act. 1.11, S. 8 bis 13); F. bestritt die Anschuldigungen durchgehend (BB.2009.27, act. 1.12, S. 8 ff.). Sich widersprechende Interessen der durch die beim Anwaltsbüro E. tätigen Anwälte vertretenen Angeschuldigten liegen zwei- felsohne vor.

Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass die Be- schwerdeführerin die Dauer und den Stand des Verfahrens ausser Acht ge-

- 7 -

lassen hätte. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines klassischen In- teressenkonfliktes i. S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht mehr gegeben (BB.2009.27, act. 4, N. 5 und 7).

Die Bindung – im Sinne der Treue- und Schweigepflicht – besteht zwischen Anwalt und Klient während des ganzen Verfahrens und sogar auch nach Beendigung des Mandates weiter (Pra 87 [1998], Nr. 98 E. 4.c.aa m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die verteidigten Inte- ressen der zwei Angeschuldigten nicht mehr bestehend oder aktuell sein sollten. In Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und einer sachgerechten Verteidigung während einer möglichen Hauptverhandlung bestehen die gegenseitigen Interessenlagen der zwei Angeschuldigten wei- ter. Auch die Zustimmung der zwei Angeschuldigten zur Mehrfachverteidi- gung ändert an dieser Tatsache nichts.

Gegen das Argument des Beschwerdegegners, die Verteidiger von Mitbe- schuldigten würden sich auf jeden Fall über ihre Verteidigungsstrategie austauschen, ist anzubringen, dass die Verteidigungsstrategie in erster Li- nie zwischen Anwalt und Klient bestimmt wird. Die Absprache zwischen verschiedenen Verteidigern, sogenannte Sockelverteidigung, unterliegt en- gen Grenzen und darf der eigenen Klientschaft nie schaden; eine Abgren- zung zur verbotenen Kollusion ist von Fall zu Fall zu beurteilen (RUCK- STUHL, a.a.O, N. 3.87 f. und 3.182 f.).

2.4 In Hinblick darauf, dass in Fällen der notwendigen Strafverteidigung den Justizbehörden eine Fürsorgepflicht obliegt, gemäss welcher diese insbe- sondere für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen haben, worunter auch die Sicherstellung einer genügenden anwaltlichen Verteidigung gehört, sind die Beschwerden gutzuheissen (BGE 131 I 350 E. 4.2). Des Weiteren ist auch im Hinblick auf ein späteres Urteil zu beach- ten, dass die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers, der in einem Inte- ressenkonflikt steht, zur Nichtigkeit der von ihm vorgenommenen Verfah- renshandlungen führen könnte. Im Interesse der Verfahrensökonomie stünde für eine neue Verteidigung wohl zunächst die Frage der Prozessfä- higkeit im Vordergrund.

2.5 Mit dem Entscheid in den Beschwerdeverfahren wird das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde BB.2009.38 gegenstandslos.

- 8 -

3. Der Beschwerdegegner beantragt weiter die Prüfung der Prozessfähigkeit von A. und die Einstellung des Strafverfahrens, würde sich diese als nicht mehr gegeben herausstellen.

Dieser Antrag betrifft eine Frage, welche sich ausserhalb des durch die Be- schwerde festgelegten Beschwerdegegenstandes befindet. Auf ihn ist da- her nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat das entsprechende Ersu- chen direkt bei der verfahrensleitenden Behörde einzureichen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- gegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1’500.-- festgesetzt wird.

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und es werden Ziff. 2 der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 19. März 2009 in der Vor- untersuchung VU.2005.6 sowie die diesbezügliche Verfügung vom 16. April 2009 aufgehoben.
  2. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wird angewiesen, den Be- schuldigten A. unverzüglich aufzufordern, für sich einen im Sinne der Erwä- gungen geeigneten Verteidiger vorzuschlagen. Falls der Beschuldigte dieser Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nachkommt, wird das Eidge- nössische Untersuchungsrichteramt angewiesen, diesem einen geeigneten Verteidiger beizustellen.
  3. Auf den Antrag des Beschwerdegegners zur Überprüfung der Prozessfähig- keit des Beschuldigten A. wird nicht eingetreten.
  4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
  5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner zur Be- zahlung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich,

Beschwerdeführerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,

Beschwerdegegner

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Ernennung eines amtlichen Verteidigers (Art. 36 Abs. 1 BStP) und aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2009.27, BB.2009.38, BP.2009.23

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 29. Januar 2003 leitete die Bundesanwaltschaft gegen A. sowie gegen weitere Mitglieder des Vereins C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsver- fahren wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter StGB) ein. In der Folge eröffnete das Eidgenössische Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am

18. April 2005 die Voruntersuchung gegen A. sowie gegen 16 weitere Be- schuldigte.

B. Als A. im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens am

28. April 2004 inhaftiert wurde, ernannte der damals zuständige Staatsan- walt des Bundes in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 BStP Rechtsanwalt D. als dessen amtlichen Verteidiger (BB.2009.27, act. 1.2). Die amtliche Ver- teidigung wurde auch nach der Entlassung von A. aus der Untersuchungs- haft weitergeführt (BB.2009.27, act. 1.3).

C. Im Januar 2009 entnahm der zuständige Untersuchungsrichter dem Amts- blatt des Kantons Zürich, dass die zürcherische Aufsichtskommission über die Anwälte D. ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot auferlegt hatte. D. konnte somit die notwendige Verteidigung von A. nicht mehr wahrnehmen. Am 4. März 2009 forderte das Untersuchungsrichteramt A. aus diesem Grund auf, einen neuen Verteidiger zu bezeichnen (BB.2009.27, act. 1.4). A. fragte Rechtsanwalt B. an, ob er die Nachfolge von D. antreten wolle. B. gelangte hierauf an das Untersuchungsrichteramt und ersuchte um Einset- zung als amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 19. März 2009 kam das Untersuchungsrichteramt dem Ersuchen von B. nach (BB.2009.27, act. 1.1).

D. B. arbeitet seit Ende 2004 im Anwaltsbüro E. (BB.2009.27, act. 1.5). Der in der gleichen Kanzlei tätige Rechtsanwalt E. vertritt seinerseits in der vorlie- genden Strafuntersuchung den Mitbeschuldigten F. als amtlicher Verteidi- ger (BB.2009.27, act. 1.6). B. war bislang bei der amtlichen Verteidigung von F. Stellvertreter von E. (BB.2009.27, act. 1.7 und 1.8).

E. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. März 2009 reichte die Bundesanwaltschaft am 25. März 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein und machte die unrich- tige Anwendung von Art. 36 f. BStP i.V.m. Art. 12 lit. c BGFA und Art. 32

- 3 -

Abs. 2 BV geltend. Sie beantragte, es sei Ziff. 2 der Verfügung (Einsetzung von B. als amtlicher Verteidiger) aufzuheben, das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, A. unverzüglich aufzufordern, für sich einen anderen amtli- chen Verteidiger als B. vorzuschlagen, bzw. das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, A. einen geeigneten amtlichen Verteidiger beizustellen, falls dieser selber binnen angemessener Frist keinen entsprechenden Vor- schlag machen sollte (BB.2009.27, act. 1).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 27. März 2009 auf eine Be- schwerdeantwort und verwies stattdessen auf den angefochtenen Ent- scheid und den Antrag von B. vom 13. März 2009 (BB.2009.27, act. 3). Am

30. März 2009 reichte B. seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie die Gutheissung der Ver- fügung des Untersuchungsrichteramtes vom 19. März 2009. Weiter sei die Prozessfähigkeit von A. zu prüfen, wobei je nach Ergebnis das gegen A. laufende Verfahren einzustellen sei (BB.2009.27, act. 4). Die Eingaben von B. und des Untersuchungsrichteramtes wurden den Parteien am 31. März 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (BB.2009.27, act. 5, 6 und 7).

Am 16. April 2009 verfügte das Untersuchungsrichteramt, dass die Verfü- gung vom 19. März 2009 aufrechterhalten bleibe (BB.2009.38, act. 1.3). Mit Beschwerde vom 22. April 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft auch ge- gen diese neuerliche „Verfügung“ des Untersuchungsrichteramtes an die I. Beschwerdekammer und verlangte deren Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anweisung an das Untersuchungs- richteramt, bis zum Entscheid in der Beschwerdesache BB.2009.27 von weiteren Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen gegen A. abzusehen, solange dieser durch Rechtsanwalt B. amtlich verteidigt sei (BB.2009.38, act.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

- 4 -

nach Massgabe der Art. 214 ff. BStP zulässig (Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die gegen eine Amtshandlung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis er- halten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Partei- en und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Bundesanwaltschaft ist gemäss Art. 34 BStP in der Voruntersuchung Partei und zur Beschwerde legitimiert. Die generelle Beschwer der Bun- desanwaltschaft bei Amtshandlungen des Untersuchungsrichters ergibt sich aus ihrer funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der mate- riellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (TPF BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004 E 2.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 130 I 234 E. 3.1). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Unklar ist, was die Vorinstanz mit ihrer neuerlichen Verfügung vom 16. April 2009 bezweckte (BB.2009.38, act. 1.3). Diese stellt ihrem Inhalt nach eine Beschwerdeantwort im Rahmen des Verfahrens BB.2009.27 dar, worauf schon auf Grund der Fristwahrung nicht eingetreten werden kann. Auch als „Feststellungsverfügung“ über die Aufrechterhaltung der Verteidigerwahl durch das Untersuchungsrichteramt ist sie ohne selbständige Bedeutung, da die der Verfügung zu Grunde liegende Frage im bei der I. Beschwerde- kammer hängigen Beschwerdeverfahren BB.2009.27 zu entscheiden ist. Da sich hinsichtlich der gegen die Verfügung vom 16. April 2009 erhobenen Beschwerde keinerlei weitere, über den Gegenstand des Beschwerdever- fahrens BB.2009.27 hinausgehenden rechtlichen oder tatsächlichen Fragen stellen, rechtfertigt es sich vorliegend, hinsichtlich der zweiten Beschwerde keinen Schriftenwechsel durchzuführen und die beiden Beschwerdeverfah- ren in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

2.

2.1 Bei der amtlichen Verteidigung wird der Anwalt von der kompetenten staat- lichen Behörde, in diesem Fall vom Untersuchungsrichter, durch einen ho- heitlichen Akt ernannt, wobei auf den Vorschlag des Beschuldigten auf Grund des vorausgesetzten Vertrauensverhältnisses zwischen Klient und Anwalt nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. Die einmal getroffene Wahl ist grundsätzlich unwiderruflich; ein Wechsel in der Person des amtli-

- 5 -

chen Verteidigers sollte bei (objektiv nachvollziehbar) erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis bewilligt werden.

Der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliessende Anspruch auf Verbeiständung muss durch eine wirksame Verteidigung in die Tat umgesetzt werden. Die Bestellung des Anwaltes durch die Behörde allein genügt nicht; dieser muss auch für den Klienten tätig werden, und zwar muss er nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidigung die Interessen des Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen. Bei Vorliegen einer erkennbar ungenügenden Verteidigung müssen die Justiz- behörden einschreiten und die für die Gewährleistung einer hinreichenden formellen Verteidigung erforderlichen Massnahmen treffen. Der amtliche Verteidiger hat bei seiner Aufgabe die gleichen Rechte und auch dieselben Sorgfaltspflichten wie ein privater, erbetener Verteidiger; der Angeschuldig- te hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effiziente Wahrneh- mung seiner Interessen. Der amtliche Verteidiger ist alsdann an Gesetz und Standesregeln gebunden und hat dabei insbesondere auch das An- walts- und Untersuchungsgeheimnis zu wahren (vgl. zum Ganzen HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 163 f. N. 13 ff. m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 497 ff.; VERNIORY, Les droits de la défense dans les phases préliminaires du procès pénal, Bern 2005, S. 262 ff.).

2.2 Ein in einer Interessenkollision stehender Verteidiger vermag eine hinrei- chende Verteidigung nicht zu gewährleisten. Art. 12 lit. c des Bundesgeset- zes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) statuiert, dass Anwälte „jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen [meiden]“. Ein Interessen- konflikt liegt grundsätzlich u. a. bei Mehrfachverteidigung (Doppelvertre- tung) durch denselben Anwalt vor, d. h. wenn ein Anwalt gleichzeitig ver- schiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich widersprechen (vgl. zum Ganzen FELLMANN, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 12 BGFA N. 96 ff.; HESS, Verbot von Interessenkollisionen bei Prozessvertretungen und bei beratender Tätigkeit, in: Anwalts Revue 1/2005, S. 23 ff., 23; STU- DER, Die Doppelvertretung nach Art. 12 lit. c BGFA, in: Anwalts Revue 6-7/2004, S. 234 f., 234; TPF 2007 38 E. 3). Der klassische Fall des Inte- ressenkonflikts der Doppelverteidigung besteht dann, wenn ein Rechtsan- walt die Verteidigung zweier sich gegenseitig belastender Angeschuldigter übernimmt (RUCKSTUHL, Vertretung von Tatverdächtigen im Vorverfahren,

- 6 -

in: Niggli/Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung, Bd. 7, Basel 2002, N. 3.45 ff.). Im Strafprozess ist es grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein Anwalt im gleichen Verfahren zwei oder gar mehrere Angeschuldigte ver- tritt, da eine Doppelvertretung bei objektiver Betrachtung stets die Möglich- keit eines Interessenkonflikts in sich birgt. Das Bestehen eines Interessen- konflikts ist in abstrakter Weise zu evaluieren. In dieser Hinsicht genügt die theoretische Möglichkeit, dass sich ein Interessenkonflikt im Verlauf des Verfahrens verwirklicht. Die allfällige Zustimmung des Klienten zur Doppel- vertretung ändert daran nichts (TPF BK_B 163/04 vom 7. Februar 2005 E. 5, BK_B 109/04 und 110/04 vom 18. August 2004 E. 3.1 je m.w.H.; Pra 87 [1998] Nr. 98 E. 3.c).

Eine Interessenkollision kann nicht nur gegenüber dem eigenen Mandan- tenstamm bestehen, sondern auch gegenüber jenem derjenigen Anwälte, mit denen der Verteidiger eine Kanzleigemeinschaft mit gemeinsamem Auf- tritt nach aussen, allenfalls gar mit gemeinsamer Vollmacht, bildet (Art. 12 lit. c BGFA i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands in der Fassung vom 10. Juni 2005; FELLMANN, a.a.O., N. 88 ff.; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 3.45).

2.3 B. und E. arbeiten nicht nur in der gleichen Kanzlei, sie pflegen auch einen gemeinsamen Auftritt nach aussen (BB.2009.27, act. 1.7) und sind auf ih- ren Vollmachten gemeinsam aufgeführt (BB.2009.27, act. 1.8). Zudem war B. mit der Verteidigung des von E. vertretenen Mitbeschuldigten F. in der gleichen Strafsache vorbefasst, was bereits die Gefahr eines Interessen- konflikts nach Art. 13 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsver- bands in der Fassung vom 10. Juni 2005 mit sich bringt. Aus diesen Grün- den kann davon ausgegangen werden, dass die Übernahme der amtlichen Vertretung des Beschwerdeführers durch B. vom Verbot der Interessenkol- lisionen von Art. 12 lit. c BGFA erfasst wird.

Im vorliegenden Fall belastete zudem der Beschwerdegegner anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. Mai 2004, vom 27. Mai 2004 und vom 8. Ju- ni 2004 verschiedentlich den Angeklagten F., der durch E. amtlich vertreten wird (BB.2009.27, act. 1.9, S. 11 bis 15; act. 1.10, S.10 f. und 16; act. 1.11, S. 8 bis 13); F. bestritt die Anschuldigungen durchgehend (BB.2009.27, act. 1.12, S. 8 ff.). Sich widersprechende Interessen der durch die beim Anwaltsbüro E. tätigen Anwälte vertretenen Angeschuldigten liegen zwei- felsohne vor.

Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, dass die Be- schwerdeführerin die Dauer und den Stand des Verfahrens ausser Acht ge-

- 7 -

lassen hätte. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines klassischen In- teressenkonfliktes i. S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei nicht mehr gegeben (BB.2009.27, act. 4, N. 5 und 7).

Die Bindung – im Sinne der Treue- und Schweigepflicht – besteht zwischen Anwalt und Klient während des ganzen Verfahrens und sogar auch nach Beendigung des Mandates weiter (Pra 87 [1998], Nr. 98 E. 4.c.aa m.w.H.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die verteidigten Inte- ressen der zwei Angeschuldigten nicht mehr bestehend oder aktuell sein sollten. In Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und einer sachgerechten Verteidigung während einer möglichen Hauptverhandlung bestehen die gegenseitigen Interessenlagen der zwei Angeschuldigten wei- ter. Auch die Zustimmung der zwei Angeschuldigten zur Mehrfachverteidi- gung ändert an dieser Tatsache nichts.

Gegen das Argument des Beschwerdegegners, die Verteidiger von Mitbe- schuldigten würden sich auf jeden Fall über ihre Verteidigungsstrategie austauschen, ist anzubringen, dass die Verteidigungsstrategie in erster Li- nie zwischen Anwalt und Klient bestimmt wird. Die Absprache zwischen verschiedenen Verteidigern, sogenannte Sockelverteidigung, unterliegt en- gen Grenzen und darf der eigenen Klientschaft nie schaden; eine Abgren- zung zur verbotenen Kollusion ist von Fall zu Fall zu beurteilen (RUCK- STUHL, a.a.O, N. 3.87 f. und 3.182 f.).

2.4 In Hinblick darauf, dass in Fällen der notwendigen Strafverteidigung den Justizbehörden eine Fürsorgepflicht obliegt, gemäss welcher diese insbe- sondere für die Voraussetzungen eines fairen Strafverfahrens zu sorgen haben, worunter auch die Sicherstellung einer genügenden anwaltlichen Verteidigung gehört, sind die Beschwerden gutzuheissen (BGE 131 I 350 E. 4.2). Des Weiteren ist auch im Hinblick auf ein späteres Urteil zu beach- ten, dass die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers, der in einem Inte- ressenkonflikt steht, zur Nichtigkeit der von ihm vorgenommenen Verfah- renshandlungen führen könnte. Im Interesse der Verfahrensökonomie stünde für eine neue Verteidigung wohl zunächst die Frage der Prozessfä- higkeit im Vordergrund.

2.5 Mit dem Entscheid in den Beschwerdeverfahren wird das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Beschwerde BB.2009.38 gegenstandslos.

- 8 -

3. Der Beschwerdegegner beantragt weiter die Prüfung der Prozessfähigkeit von A. und die Einstellung des Strafverfahrens, würde sich diese als nicht mehr gegeben herausstellen.

Dieser Antrag betrifft eine Frage, welche sich ausserhalb des durch die Be- schwerde festgelegten Beschwerdegegenstandes befindet. Auf ihn ist da- her nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner hat das entsprechende Ersu- chen direkt bei der verfahrensleitenden Behörde einzureichen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerde- gegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) auf Fr. 1’500.-- festgesetzt wird.

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und es werden Ziff. 2 der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 19. März 2009 in der Vor- untersuchung VU.2005.6 sowie die diesbezügliche Verfügung vom 16. April 2009 aufgehoben.

2. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wird angewiesen, den Be- schuldigten A. unverzüglich aufzufordern, für sich einen im Sinne der Erwä- gungen geeigneten Verteidiger vorzuschlagen. Falls der Beschuldigte dieser Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nachkommt, wird das Eidge- nössische Untersuchungsrichteramt angewiesen, diesem einen geeigneten Verteidiger beizustellen.

3. Auf den Antrag des Beschwerdegegners zur Überprüfung der Prozessfähig- keit des Beschuldigten A. wird nicht eingetreten.

4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegen- standslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner zur Be- zahlung auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt B. - Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.