Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt gegen A. und Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation.
B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. am 28. März 2006 die Haft. Die Festnahme erfolgte gleichentags. Am
19. April 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland das erste Haftgesuch ab. Das zweite Haftentlassungsgesuch wurde am 31. August 2006 letztin- stanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (act. 1.6). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 wies das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Un- tersuchungsrichteramt“) das dritte Gesuch ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
C. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 23. März 2007 ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft widersetzte sich diesem Begehren mit Stellungnahme vom 28. März 2007 (act. 1.7). Mit Replik vom 10. April 2007 bestätigte A. seine gestellten An- träge (act. 1.3).
D. Das Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfü- gung vom 12. April 2007 ab und erkannte, dass A. in Haft zu bleiben habe. Die Kosten von Fr. 400.-- wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 1.1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Flucht- und Kollusionsgefahr be- stehe.
E. Mit Beschwerde vom 23. April 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung des Entscheides des Un- tersuchungsrichters vom 12. April 2007 (Antrag 1) und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (Antrag 2), eventualiter sei er un- verzüglich gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Antrag 2.1), er sei infolge Mittellosigkeit von der Tragung der Verfahrens- und Anwaltskosten freizustellen (Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird namentlich darauf hingewiesen, dass keine Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe. Zu- dem werde sowohl unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes als
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auch im Hinblick auf ein mögliches Strafmass der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verletzt.
F. Mit Schreiben vom 25. April 2007 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4). Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
G. Mit Replik vom 2. Mai 2007 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 7).
H. Die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt verzichten mit ihren Schreiben vom 7. Mai 2007 auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und act. 11).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom
18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli-
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chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Ver- fahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.11 vom
6. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).
3.2 Der anfänglich vom Haftgericht III Bern-Mittelland mit Entscheid vom
30. März 2006 festgestellte dringende Tatverdacht hat sich während der Untersuchung durch zahlreiche belastende Aussagen von diversen Aus- kunftspersonen weiter erhärtet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Dies- bezüglich kann beispielsweise auf die Aussagen von B. vom 12. bzw.
20. Oktober 2006 (act. 5.9 und act. 5.10), die Aussagen von C. vom 17.,
18. und 20. Oktober 2006 (act. 5.12, act. 5.13 und act. 5.14) sowie die Aussagen von D. vom 1. Februar 2007 (act. 5.11) verwiesen werden, wel- che sich bezüglich des Tatverdachts mit den Aussagen der bereits einver- nommen Prostituierten decken (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Nach- dem der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes nicht bestreitet, kann auf weitere Ausführungen dazu ver- zichtet werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr, da sämtliche Abklärungen vorgenommen und die Aussagen der Belastungs- zeuginnen gesichert seien (act. 1.2). Die im Rahmen des Rechtshilfege- suchs noch zu befragenden Personen in Brasilien seien dem Beschwerde- führer nicht bekannt (act. 1). Es gebe deshalb keine konkreten Anhalts-
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punkte für die Annahme einer Kollusionsgefahr. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend eines Darlehensvertrages zwischen E. und der F. AG bestehe ebenfalls keine Kollusionsgefahr. Die Grundlagen für eine objektive Abklärung des Vorwurfs seien vorhanden (act. 1) und der Auftrag sei erteilt worden (act. 7). Das Gutachten könne ob- jektiv und fern von jeder Möglichkeit einer Beeinflussung durch den Be- schwerdeführer durchgeführt werden (act. 1).
4.2 In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr kann auf die Feststellungen im Ent- scheid des Bundesgerichts vom 31. August 2006 verwiesen werden (act. 1.6). Laut der im erwähnten Entscheid zitierten Praxis des Bundesge- richts muss gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden. In begründeten Fällen kann die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen noch weiter fortbestehen (BGE 132 I 21, 23 ff. E. 3.2-3.5 [act. 1.6, S. 6]). Entsprechendes muss laut Bundesgericht umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten (act. 1.6, S. 6). Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldig- ten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfälli- ge Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der berufli- chen, freundschaftlichen, familiären und sozialen Kontakten) ergeben (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.775/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 3.1).
4.3 Zwar haben im Strafverfahren die meisten Einvernahmen schon stattge- funden. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 ist aber zu entnehmen, dass in nächster Zeit noch einige Ermittlungs- handlungen geplant seien (z.B. rechtshilfeweise Durchführung parteiöffent- licher Einvernahmen in Brasilien, Schlusseinvernahme von zwei Mitbe- schuldigten, Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson, Befragung wei- terer Zeugen und Auskunftspersonen [act. 6, S. 4]). Bei einer sofortigen Haftentlassung würde die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerde- führer versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen zu beeinflus- sen, weil er entgegen seinen Ausführungen die zu befragenden Frauen kennt und auch über die nötigen Kontaktmöglichkeiten verfügt. Bei den zu befragenden Frauen in Brasilen handelt es sich nämlich um Frauen, welche in seinem Etablissement gearbeitet haben (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 2 [act. 6]). Entsprechend den
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zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnah- me zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007 ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise über C. versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen in Brasilien zu beeinflussen (act. 1.7). Immerhin spricht C. portugiesisch und war für den Beschwerde- führer schon in Brasilien (BKP-Befragung vom 18. Oktober 2006, S. 2 [act. 5.13]). Zudem hat sie vom Beschwerdeführer ein Darlehen erhalten (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 6 [act. 5.12]), arbeitete eng mit dem Beschwerdeführer zusammen (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 4 [act. 5.12]) und könnte allenfalls ein eigenes Interesse am Aus- sageverhalten der Frauen haben (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwer- degegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 5 [act. 1.7]. Des Weitern ist darauf hinzuweisen, dass nach den unbestrittenen Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 G., welcher nach den Aussagen der einvernommenen Frauen auf de- ren Familienangehörige Druck ausgeübt haben soll, sich angeblich in Belo Horizonte aufhält (act. 6, S. 3). Alle diese Faktoren lassen die Kollusionsge- fahr als erheblich erscheinen. Ebenso würde im Falle einer Haftentlassung die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung versuchen würde, auf E. Einfluss zu neh- men. Diese Einflussmöglichkeit besteht entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers unabhängig vom mittlerweile am 19. April 2007 angeord- neten Schriftgutachten (act. 6.1). Des Weitern ist zu beachten, dass laut den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 30. April 2007 die Prostituierten ausgesagt haben, dass sie jeweils vom Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige Polizeikon- trollen in seinen Etablissements Verhaltensinstruktionen erhalten haben (act. 6, S. 3). Dieses Beispiel verdeutlicht eindrücklich die konkrete Kollusi- onsneigung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind die mangelnde Ko- operationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 3 [act. 6]) sowie das gegen ihn vor dem Obergericht des Kantons Solothurn geführte Strafverfahren (STKU.2003.5) (vgl. Beschwerde des Beschwerde- führers vom 23. April 2007, S. 8, [act. 1] sowie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2007, S. 3 [act. 1.2]) weitere konkre- te Indizien, welche für die Kollisionsgefahr sprechen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern den Haftgrund der Fluchtge- fahr (act. 1 und act. 1.2). Er habe keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen mehr in Brasilien. Zudem verfüge er nicht über das Geld, um
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sich eine Reise ins Ausland finanzieren zu können.
5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4).
5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 30. März 2006 verwiesen werden, wo der Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Hinweis auf die engen persönli- chen und geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Brasilien bejaht wurde (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007 E. 5.2 [act. 1.1 und act. 5.2]). Diese Feststellungen gelten trotz der Haft nach wie vor. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Prostitutionsmilieu ist davon aus- zugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um sich die finanziellen Mittel für eine Flucht zu besorgen, wie das Beispiel der Geldleistung von unbekannter Seite an seinen ehemaligen Rechtsanwalt H. eindrücklich zeigt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 2 [act. 5.16]). Im Übrigen werden dem Beschwerdeführer wiederholt Dar- lehen gewährt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 8 und S. 9 [act. 5.16]). Zudem hat der Beschwerdeführer Kontakte zu einem Kollegen aus Deutschland (vgl. Protokoll der BKP-Befragung vom 17. Ok- tober 2006, S. 5 [act. 5.12]) und zu seinem Schwager in Brasilien (vgl. dazu die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 6 [act. 5.7]). Aufgrund des dringenden und weiter erhärteten Tatverdachtes hat sich zudem die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte muss das Vorliegen einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer trotz der familiären Verwurzelung in der Schweiz bejaht werden.
6. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 28. März 2006 und erweist sich an- gesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnismässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht (vgl. Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom
28. März 2007, S. 6 [act. 1.7] sowie Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007, S. 7 [act. 1.1]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beste- hen keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, dass durch die Auf- rechterhaltung der Haft das Beschleunigungsgebot verletzt werde. Wie sich
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aus den Akten ergibt, handelt sich um komplexe Ermittlungen mit zahlrei- chen Verfahrensbeteiligten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
31. August 2006 E. 7 [act. 1.6]). Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsge- bot haben aber eine baldige Durchführung der in Aussicht gestellten Ein- vernahmen und der Abschluss der Voruntersuchung zu erfolgen.
7. Die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen („gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ [Antrag 2.1 der Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 23. April 2007]) sind nicht geeignet, den Untersuchungszweck sicherzustellen. Insbesondere erscheint der Vor- schlag des Beschwerdeführers, es seien ihm Auflagen zu machen, wonach er keine einschlägigen Kontakte herstellen dürfe, wegen seiner erwähnten Kollusionsneigung nicht erfolgsversprechend. Aufgrund der erheblichen Kollusions- und Fluchtgefahr fallen Ersatzmassnahmen deshalb ausser Be- tracht.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
8. Den eingereichten Beilagen (act. 9.2 – act. 12) zum Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom 23. April 2007 (act. 1) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Seine Familie lebe von der Sozialfür- sorge der Gemeinde Z. (Kt. SO [act. 9.1, act. 9.7 und act. 9.14]). Das Ge- suchsformular wurde aber unvollständig ausgefüllt. Der Beschwerdeführer hat es nämlich trotz Aufforderung (act. 12, S. 2) unterlassen, im Formular um unentgeltliche Rechtspflege sein Vermögen, insbesondere seine Betei- ligungswerte sowie seine Einkünfte vollständig anzugeben. Der Einver- nahme von I. vom 18. Dezember 2006 ist beispielsweise zu entnehmen (act. 5.18), dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über ho- he Einkünfte verfüge. Die Frau des Beschwerdeführers erhalte für die ver- mieteten Etablissements monatlich Fr. 12'000.--. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ff. ZGB) hat sie den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen des Beschwer- deführers seine Ausgaben bei Weitem übersteigt. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wird damit androhungsgemäss abgewiesen (vgl. da- zu act. 12, S. 2); der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen und verfügt über genügend finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 April 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland das erste Haftgesuch ab. Das zweite Haftentlassungsgesuch wurde am 31. August 2006 letztin- stanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (act. 1.6). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 wies das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Un- tersuchungsrichteramt“) das dritte Gesuch ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
C. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 23. März 2007 ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft widersetzte sich diesem Begehren mit Stellungnahme vom 28. März 2007 (act. 1.7). Mit Replik vom 10. April 2007 bestätigte A. seine gestellten An- träge (act. 1.3).
D. Das Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfü- gung vom 12. April 2007 ab und erkannte, dass A. in Haft zu bleiben habe. Die Kosten von Fr. 400.-- wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 1.1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Flucht- und Kollusionsgefahr be- stehe.
E. Mit Beschwerde vom 23. April 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung des Entscheides des Un- tersuchungsrichters vom 12. April 2007 (Antrag 1) und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (Antrag 2), eventualiter sei er un- verzüglich gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Antrag 2.1), er sei infolge Mittellosigkeit von der Tragung der Verfahrens- und Anwaltskosten freizustellen (Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird namentlich darauf hingewiesen, dass keine Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe. Zu- dem werde sowohl unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes als
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auch im Hinblick auf ein mögliches Strafmass der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verletzt.
F. Mit Schreiben vom 25. April 2007 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4). Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
G. Mit Replik vom 2. Mai 2007 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 7).
H. Die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt verzichten mit ihren Schreiben vom 7. Mai 2007 auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und act. 11).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom
18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli-
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chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Ver- fahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.11 vom
6. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).
3.2 Der anfänglich vom Haftgericht III Bern-Mittelland mit Entscheid vom
30. März 2006 festgestellte dringende Tatverdacht hat sich während der Untersuchung durch zahlreiche belastende Aussagen von diversen Aus- kunftspersonen weiter erhärtet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Dies- bezüglich kann beispielsweise auf die Aussagen von B. vom 12. bzw.
E. 20 Oktober 2006 (act. 5.9 und act. 5.10), die Aussagen von C. vom 17.,
18. und 20. Oktober 2006 (act. 5.12, act. 5.13 und act. 5.14) sowie die Aussagen von D. vom 1. Februar 2007 (act. 5.11) verwiesen werden, wel- che sich bezüglich des Tatverdachts mit den Aussagen der bereits einver- nommen Prostituierten decken (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Nach- dem der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes nicht bestreitet, kann auf weitere Ausführungen dazu ver- zichtet werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr, da sämtliche Abklärungen vorgenommen und die Aussagen der Belastungs- zeuginnen gesichert seien (act. 1.2). Die im Rahmen des Rechtshilfege- suchs noch zu befragenden Personen in Brasilien seien dem Beschwerde- führer nicht bekannt (act. 1). Es gebe deshalb keine konkreten Anhalts-
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punkte für die Annahme einer Kollusionsgefahr. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend eines Darlehensvertrages zwischen E. und der F. AG bestehe ebenfalls keine Kollusionsgefahr. Die Grundlagen für eine objektive Abklärung des Vorwurfs seien vorhanden (act. 1) und der Auftrag sei erteilt worden (act. 7). Das Gutachten könne ob- jektiv und fern von jeder Möglichkeit einer Beeinflussung durch den Be- schwerdeführer durchgeführt werden (act. 1).
4.2 In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr kann auf die Feststellungen im Ent- scheid des Bundesgerichts vom 31. August 2006 verwiesen werden (act. 1.6). Laut der im erwähnten Entscheid zitierten Praxis des Bundesge- richts muss gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden. In begründeten Fällen kann die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen noch weiter fortbestehen (BGE 132 I 21, 23 ff. E. 3.2-3.5 [act. 1.6, S. 6]). Entsprechendes muss laut Bundesgericht umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten (act. 1.6, S. 6). Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldig- ten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfälli- ge Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der berufli- chen, freundschaftlichen, familiären und sozialen Kontakten) ergeben (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.775/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 3.1).
4.3 Zwar haben im Strafverfahren die meisten Einvernahmen schon stattge- funden. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 ist aber zu entnehmen, dass in nächster Zeit noch einige Ermittlungs- handlungen geplant seien (z.B. rechtshilfeweise Durchführung parteiöffent- licher Einvernahmen in Brasilien, Schlusseinvernahme von zwei Mitbe- schuldigten, Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson, Befragung wei- terer Zeugen und Auskunftspersonen [act. 6, S. 4]). Bei einer sofortigen Haftentlassung würde die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerde- führer versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen zu beeinflus- sen, weil er entgegen seinen Ausführungen die zu befragenden Frauen kennt und auch über die nötigen Kontaktmöglichkeiten verfügt. Bei den zu befragenden Frauen in Brasilen handelt es sich nämlich um Frauen, welche in seinem Etablissement gearbeitet haben (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 2 [act. 6]). Entsprechend den
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zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnah- me zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007 ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise über C. versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen in Brasilien zu beeinflussen (act. 1.7). Immerhin spricht C. portugiesisch und war für den Beschwerde- führer schon in Brasilien (BKP-Befragung vom 18. Oktober 2006, S. 2 [act. 5.13]). Zudem hat sie vom Beschwerdeführer ein Darlehen erhalten (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 6 [act. 5.12]), arbeitete eng mit dem Beschwerdeführer zusammen (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 4 [act. 5.12]) und könnte allenfalls ein eigenes Interesse am Aus- sageverhalten der Frauen haben (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwer- degegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 5 [act. 1.7]. Des Weitern ist darauf hinzuweisen, dass nach den unbestrittenen Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 G., welcher nach den Aussagen der einvernommenen Frauen auf de- ren Familienangehörige Druck ausgeübt haben soll, sich angeblich in Belo Horizonte aufhält (act. 6, S. 3). Alle diese Faktoren lassen die Kollusionsge- fahr als erheblich erscheinen. Ebenso würde im Falle einer Haftentlassung die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung versuchen würde, auf E. Einfluss zu neh- men. Diese Einflussmöglichkeit besteht entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers unabhängig vom mittlerweile am 19. April 2007 angeord- neten Schriftgutachten (act. 6.1). Des Weitern ist zu beachten, dass laut den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 30. April 2007 die Prostituierten ausgesagt haben, dass sie jeweils vom Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige Polizeikon- trollen in seinen Etablissements Verhaltensinstruktionen erhalten haben (act. 6, S. 3). Dieses Beispiel verdeutlicht eindrücklich die konkrete Kollusi- onsneigung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind die mangelnde Ko- operationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 3 [act. 6]) sowie das gegen ihn vor dem Obergericht des Kantons Solothurn geführte Strafverfahren (STKU.2003.5) (vgl. Beschwerde des Beschwerde- führers vom 23. April 2007, S. 8, [act. 1] sowie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2007, S. 3 [act. 1.2]) weitere konkre- te Indizien, welche für die Kollisionsgefahr sprechen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern den Haftgrund der Fluchtge- fahr (act. 1 und act. 1.2). Er habe keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen mehr in Brasilien. Zudem verfüge er nicht über das Geld, um
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sich eine Reise ins Ausland finanzieren zu können.
5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4).
5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 30. März 2006 verwiesen werden, wo der Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Hinweis auf die engen persönli- chen und geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Brasilien bejaht wurde (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007 E. 5.2 [act. 1.1 und act. 5.2]). Diese Feststellungen gelten trotz der Haft nach wie vor. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Prostitutionsmilieu ist davon aus- zugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um sich die finanziellen Mittel für eine Flucht zu besorgen, wie das Beispiel der Geldleistung von unbekannter Seite an seinen ehemaligen Rechtsanwalt H. eindrücklich zeigt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 2 [act. 5.16]). Im Übrigen werden dem Beschwerdeführer wiederholt Dar- lehen gewährt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 8 und S. 9 [act. 5.16]). Zudem hat der Beschwerdeführer Kontakte zu einem Kollegen aus Deutschland (vgl. Protokoll der BKP-Befragung vom 17. Ok- tober 2006, S. 5 [act. 5.12]) und zu seinem Schwager in Brasilien (vgl. dazu die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 6 [act. 5.7]). Aufgrund des dringenden und weiter erhärteten Tatverdachtes hat sich zudem die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte muss das Vorliegen einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer trotz der familiären Verwurzelung in der Schweiz bejaht werden.
6. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 28. März 2006 und erweist sich an- gesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnismässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht (vgl. Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom
28. März 2007, S. 6 [act. 1.7] sowie Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007, S. 7 [act. 1.1]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beste- hen keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, dass durch die Auf- rechterhaltung der Haft das Beschleunigungsgebot verletzt werde. Wie sich
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aus den Akten ergibt, handelt sich um komplexe Ermittlungen mit zahlrei- chen Verfahrensbeteiligten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
31. August 2006 E. 7 [act. 1.6]). Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsge- bot haben aber eine baldige Durchführung der in Aussicht gestellten Ein- vernahmen und der Abschluss der Voruntersuchung zu erfolgen.
7. Die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen („gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ [Antrag 2.1 der Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 23. April 2007]) sind nicht geeignet, den Untersuchungszweck sicherzustellen. Insbesondere erscheint der Vor- schlag des Beschwerdeführers, es seien ihm Auflagen zu machen, wonach er keine einschlägigen Kontakte herstellen dürfe, wegen seiner erwähnten Kollusionsneigung nicht erfolgsversprechend. Aufgrund der erheblichen Kollusions- und Fluchtgefahr fallen Ersatzmassnahmen deshalb ausser Be- tracht.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
8. Den eingereichten Beilagen (act. 9.2 – act. 12) zum Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom 23. April 2007 (act. 1) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Seine Familie lebe von der Sozialfür- sorge der Gemeinde Z. (Kt. SO [act. 9.1, act. 9.7 und act. 9.14]). Das Ge- suchsformular wurde aber unvollständig ausgefüllt. Der Beschwerdeführer hat es nämlich trotz Aufforderung (act. 12, S. 2) unterlassen, im Formular um unentgeltliche Rechtspflege sein Vermögen, insbesondere seine Betei- ligungswerte sowie seine Einkünfte vollständig anzugeben. Der Einver- nahme von I. vom 18. Dezember 2006 ist beispielsweise zu entnehmen (act. 5.18), dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über ho- he Einkünfte verfüge. Die Frau des Beschwerdeführers erhalte für die ver- mieteten Etablissements monatlich Fr. 12'000.--. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ff. ZGB) hat sie den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen des Beschwer- deführers seine Ausgaben bei Weitem übersteigt. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wird damit androhungsgemäss abgewiesen (vgl. da- zu act. 12, S. 2); der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen und verfügt über genügend finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Mai 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2007.6
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt gegen A. und Mitbeteiligte ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation.
B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. am 28. März 2006 die Haft. Die Festnahme erfolgte gleichentags. Am
19. April 2006 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland das erste Haftgesuch ab. Das zweite Haftentlassungsgesuch wurde am 31. August 2006 letztin- stanzlich vom Bundesgericht abgewiesen (act. 1.6). Mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 wies das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Un- tersuchungsrichteramt“) das dritte Gesuch ab, welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
C. Mit Eingabe an das Untersuchungsrichteramt vom 23. März 2007 ersuchte A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 1.2). Die Bundesanwaltschaft widersetzte sich diesem Begehren mit Stellungnahme vom 28. März 2007 (act. 1.7). Mit Replik vom 10. April 2007 bestätigte A. seine gestellten An- träge (act. 1.3).
D. Das Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch mit Verfü- gung vom 12. April 2007 ab und erkannte, dass A. in Haft zu bleiben habe. Die Kosten von Fr. 400.-- wurden zur Hauptsache geschlagen (act. 1.1). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass Flucht- und Kollusionsgefahr be- stehe.
E. Mit Beschwerde vom 23. April 2007 beantragt A. bei der I. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts die Aufhebung des Entscheides des Un- tersuchungsrichters vom 12. April 2007 (Antrag 1) und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft (Antrag 2), eventualiter sei er un- verzüglich gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen (Antrag 2.1), er sei infolge Mittellosigkeit von der Tragung der Verfahrens- und Anwaltskosten freizustellen (Antrag 3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 4 [act. 1]). Zur Begründung wird namentlich darauf hingewiesen, dass keine Flucht- und Kollusionsgefahr bestehe. Zu- dem werde sowohl unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebotes als
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auch im Hinblick auf ein mögliches Strafmass der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit verletzt.
F. Mit Schreiben vom 25. April 2007 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4). Die Bundesanwaltschaft schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6).
G. Mit Replik vom 2. Mai 2007 hält A. am Beschwerdeantrag fest (act. 7).
H. Die Bundesanwaltschaft und das Untersuchungsrichteramt verzichten mit ihren Schreiben vom 7. Mai 2007 auf eine Beschwerdeduplik (act. 10 und act. 11).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde ist gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Un- tersuchungsrichters zulässig, insbesondere gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Untersuchungsrichter (Art. 52 Abs. 2 und Art. 214 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG; vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1S.25/2005 vom 14. September 2005). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet (Art. 214 Abs. 2 BStP), so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist (TPF BH.2006.28 vom
18. Dezember 2006 E. 2). Sodann hat die Untersuchungshaft im öffentli-
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chen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Ver- fahrensdauer zu konkretisieren (TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.11 vom
6. Juni 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, TPF BH.2006.5 vom 6. April 2006 E. 4.1; je m.w.H.).
3.2 Der anfänglich vom Haftgericht III Bern-Mittelland mit Entscheid vom
30. März 2006 festgestellte dringende Tatverdacht hat sich während der Untersuchung durch zahlreiche belastende Aussagen von diversen Aus- kunftspersonen weiter erhärtet (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Dies- bezüglich kann beispielsweise auf die Aussagen von B. vom 12. bzw.
20. Oktober 2006 (act. 5.9 und act. 5.10), die Aussagen von C. vom 17.,
18. und 20. Oktober 2006 (act. 5.12, act. 5.13 und act. 5.14) sowie die Aussagen von D. vom 1. Februar 2007 (act. 5.11) verwiesen werden, wel- che sich bezüglich des Tatverdachts mit den Aussagen der bereits einver- nommen Prostituierten decken (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegne- rin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 3 [act. 1.7]). Nach- dem der Beschwerdeführer den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes nicht bestreitet, kann auf weitere Ausführungen dazu ver- zichtet werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr, da sämtliche Abklärungen vorgenommen und die Aussagen der Belastungs- zeuginnen gesichert seien (act. 1.2). Die im Rahmen des Rechtshilfege- suchs noch zu befragenden Personen in Brasilien seien dem Beschwerde- führer nicht bekannt (act. 1). Es gebe deshalb keine konkreten Anhalts-
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punkte für die Annahme einer Kollusionsgefahr. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung betreffend eines Darlehensvertrages zwischen E. und der F. AG bestehe ebenfalls keine Kollusionsgefahr. Die Grundlagen für eine objektive Abklärung des Vorwurfs seien vorhanden (act. 1) und der Auftrag sei erteilt worden (act. 7). Das Gutachten könne ob- jektiv und fern von jeder Möglichkeit einer Beeinflussung durch den Be- schwerdeführer durchgeführt werden (act. 1).
4.2 In Bezug auf die Verdunkelungsgefahr kann auf die Feststellungen im Ent- scheid des Bundesgerichts vom 31. August 2006 verwiesen werden (act. 1.6). Laut der im erwähnten Entscheid zitierten Praxis des Bundesge- richts muss gerade im Prostitutionsmilieu in der Regel von einer erhöhten Gefahr von Druckversuchen bzw. Kollusionsneigung ausgegangen werden. In begründeten Fällen kann die Verdunkelungsgefahr auch nach erfolgter Befragung der relevanten Gewährspersonen noch weiter fortbestehen (BGE 132 I 21, 23 ff. E. 3.2-3.5 [act. 1.6, S. 6]). Entsprechendes muss laut Bundesgericht umso mehr im Umfeld des mutmasslichen organisierten Menschenhandels bzw. der gewerbsmässigen Förderung der Prostitution gelten (act. 1.6, S. 6). Konkrete Anhaltspunkte für die Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldig- ten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfälli- ge Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rah- men des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Bezie- hungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der berufli- chen, freundschaftlichen, familiären und sozialen Kontakten) ergeben (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.775/2006 vom 15. Dezember 2006 E. 3.1).
4.3 Zwar haben im Strafverfahren die meisten Einvernahmen schon stattge- funden. Der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007 ist aber zu entnehmen, dass in nächster Zeit noch einige Ermittlungs- handlungen geplant seien (z.B. rechtshilfeweise Durchführung parteiöffent- licher Einvernahmen in Brasilien, Schlusseinvernahme von zwei Mitbe- schuldigten, Einvernahme einer weiteren Auskunftsperson, Befragung wei- terer Zeugen und Auskunftspersonen [act. 6, S. 4]). Bei einer sofortigen Haftentlassung würde die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerde- führer versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen zu beeinflus- sen, weil er entgegen seinen Ausführungen die zu befragenden Frauen kennt und auch über die nötigen Kontaktmöglichkeiten verfügt. Bei den zu befragenden Frauen in Brasilen handelt es sich nämlich um Frauen, welche in seinem Etablissement gearbeitet haben (vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 2 [act. 6]). Entsprechend den
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zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnah- me zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007 ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise über C. versuchen würde, das Aussageverhalten der Frauen in Brasilien zu beeinflussen (act. 1.7). Immerhin spricht C. portugiesisch und war für den Beschwerde- führer schon in Brasilien (BKP-Befragung vom 18. Oktober 2006, S. 2 [act. 5.13]). Zudem hat sie vom Beschwerdeführer ein Darlehen erhalten (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 6 [act. 5.12]), arbeitete eng mit dem Beschwerdeführer zusammen (BKP-Befragung vom 17. Oktober 2006, S. 4 [act. 5.12]) und könnte allenfalls ein eigenes Interesse am Aus- sageverhalten der Frauen haben (vgl. dazu Stellungnahme der Beschwer- degegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 5 [act. 1.7]. Des Weitern ist darauf hinzuweisen, dass nach den unbestrittenen Ausfüh- rungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2007 G., welcher nach den Aussagen der einvernommenen Frauen auf de- ren Familienangehörige Druck ausgeübt haben soll, sich angeblich in Belo Horizonte aufhält (act. 6, S. 3). Alle diese Faktoren lassen die Kollusionsge- fahr als erheblich erscheinen. Ebenso würde im Falle einer Haftentlassung die grosse Gefahr bestehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung versuchen würde, auf E. Einfluss zu neh- men. Diese Einflussmöglichkeit besteht entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers unabhängig vom mittlerweile am 19. April 2007 angeord- neten Schriftgutachten (act. 6.1). Des Weitern ist zu beachten, dass laut den unbestrittenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort vom 30. April 2007 die Prostituierten ausgesagt haben, dass sie jeweils vom Beschwerdeführer im Hinblick auf allfällige Polizeikon- trollen in seinen Etablissements Verhaltensinstruktionen erhalten haben (act. 6, S. 3). Dieses Beispiel verdeutlicht eindrücklich die konkrete Kollusi- onsneigung des Beschwerdeführers. Im Übrigen sind die mangelnde Ko- operationsbereitschaft des Beschwerdeführers im Strafverfahren (vgl. Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2007, S. 3 [act. 6]) sowie das gegen ihn vor dem Obergericht des Kantons Solothurn geführte Strafverfahren (STKU.2003.5) (vgl. Beschwerde des Beschwerde- führers vom 23. April 2007, S. 8, [act. 1] sowie das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2007, S. 3 [act. 1.2]) weitere konkre- te Indizien, welche für die Kollisionsgefahr sprechen.
5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet des Weitern den Haftgrund der Fluchtge- fahr (act. 1 und act. 1.2). Er habe keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen mehr in Brasilien. Zudem verfüge er nicht über das Geld, um
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sich eine Reise ins Ausland finanzieren zu können.
5.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4).
5.3 In Bezug auf die Fluchtgefahr kann vollumfänglich auf den Entscheid des Haftgerichtes III Bern-Mittelland vom 30. März 2006 verwiesen werden, wo der Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Hinweis auf die engen persönli- chen und geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Brasilien bejaht wurde (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007 E. 5.2 [act. 1.1 und act. 5.2]). Diese Feststellungen gelten trotz der Haft nach wie vor. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit im Prostitutionsmilieu ist davon aus- zugehen, dass er nach wie vor über die nötigen Kontakte verfügt, um sich die finanziellen Mittel für eine Flucht zu besorgen, wie das Beispiel der Geldleistung von unbekannter Seite an seinen ehemaligen Rechtsanwalt H. eindrücklich zeigt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 2 [act. 5.16]). Im Übrigen werden dem Beschwerdeführer wiederholt Dar- lehen gewährt (vgl. Protokoll der BA-Befragung vom 16. Februar 2007, S. 8 und S. 9 [act. 5.16]). Zudem hat der Beschwerdeführer Kontakte zu einem Kollegen aus Deutschland (vgl. Protokoll der BKP-Befragung vom 17. Ok- tober 2006, S. 5 [act. 5.12]) und zu seinem Schwager in Brasilien (vgl. dazu die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom 28. März 2007, S. 6 [act. 5.7]). Aufgrund des dringenden und weiter erhärteten Tatverdachtes hat sich zudem die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte muss das Vorliegen einer Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer trotz der familiären Verwurzelung in der Schweiz bejaht werden.
6. Die Untersuchungshaft dauert seit dem 28. März 2006 und erweist sich an- gesichts der Schwere der Tatvorwürfe nach wie vor als verhältnismässig. Die bisherige Haftdauer ist zur Zeit nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, welche im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung droht (vgl. Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin zum Haftentlassungsgesuch vom
28. März 2007, S. 6 [act. 1.7] sowie Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2007, S. 7 [act. 1.1]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beste- hen keine objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf, dass durch die Auf- rechterhaltung der Haft das Beschleunigungsgebot verletzt werde. Wie sich
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aus den Akten ergibt, handelt sich um komplexe Ermittlungen mit zahlrei- chen Verfahrensbeteiligten (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
31. August 2006 E. 7 [act. 1.6]). Mit Rücksicht auf das Beschleunigungsge- bot haben aber eine baldige Durchführung der in Aussicht gestellten Ein- vernahmen und der Abschluss der Voruntersuchung zu erfolgen.
7. Die eventualiter beantragten Ersatzmassnahmen („gegen angemessene Sicherheit aus der Untersuchungshaft zu entlassen“ [Antrag 2.1 der Be- schwerde des Beschwerdeführers vom 23. April 2007]) sind nicht geeignet, den Untersuchungszweck sicherzustellen. Insbesondere erscheint der Vor- schlag des Beschwerdeführers, es seien ihm Auflagen zu machen, wonach er keine einschlägigen Kontakte herstellen dürfe, wegen seiner erwähnten Kollusionsneigung nicht erfolgsversprechend. Aufgrund der erheblichen Kollusions- und Fluchtgefahr fallen Ersatzmassnahmen deshalb ausser Be- tracht.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
8. Den eingereichten Beilagen (act. 9.2 – act. 12) zum Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege vom 23. April 2007 (act. 1) ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mittellos sei. Seine Familie lebe von der Sozialfür- sorge der Gemeinde Z. (Kt. SO [act. 9.1, act. 9.7 und act. 9.14]). Das Ge- suchsformular wurde aber unvollständig ausgefüllt. Der Beschwerdeführer hat es nämlich trotz Aufforderung (act. 12, S. 2) unterlassen, im Formular um unentgeltliche Rechtspflege sein Vermögen, insbesondere seine Betei- ligungswerte sowie seine Einkünfte vollständig anzugeben. Der Einver- nahme von I. vom 18. Dezember 2006 ist beispielsweise zu entnehmen (act. 5.18), dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor über ho- he Einkünfte verfüge. Die Frau des Beschwerdeführers erhalte für die ver- mieteten Etablissements monatlich Fr. 12'000.--. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 ff. ZGB) hat sie den Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Dies hat zur Folge, dass das Einkommen des Beschwer- deführers seine Ausgaben bei Weitem übersteigt. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wird damit androhungsgemäss abgewiesen (vgl. da- zu act. 12, S. 2); der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht nicht vollständig nachgekommen und verfügt über genügend finanzielle Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden A. auferlegt.
Bellinzona, 24. Mai 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf Liniger - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).