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BH.2009.1

Bundesstrafgericht · 2009-02-23 · Deutsch CH

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (act. 1.5). A. befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in Z. wegen mutmasslich begangener Delikte in kantonaler Strafverfolgungs- kompetenz, als er am 25. Februar 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 bestätigte das Be- zirksgericht Zürich die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (act. 1.6). Mit Entscheid vom 18. April 2008 wurde ein Haftentlassungsgesuch von A. vom Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) abgewiesen (act. 1.7). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 wurde A. von der Bundesanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen und gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. April 2008 in den Strafvollzug ins Bezirksgefängnis Y. überführt. Am 21. Januar 2009 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft erneut in Untersuchungshaft ver- setzt (act. 1.14, S. 5). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestäti- gung vom 22. Januar 2009 (act. 1.2) hin erkannte das Untersuchungsrich- teramt am 23. Januar 2009, dass A. wegen Kollusionsgefahr in Untersu- chungshaft zu verbleiben habe (act. 1.19). Der entsprechende, schriftlich begründete Entscheid des Untersuchungsrichteramts erging am 27. Januar 2009 (act. 1.1).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte was folgt (act. 1):

1. Es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. bis 31. März 2009 zu bewilligen.

2. Es sei über die Fluchtgefahr zu befinden und der Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2009 zu bestätigen.

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

In seiner Gesuchsantwort vom 16. Februar 2009 beantragte A., der Antrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Weiter be- antragte er, es sei seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung ge-

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mäss dem im vorliegenden Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ent- standenen Aufwand auszurichten (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. Januar 2009 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 3. Februar 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

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3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Dem Gesuchsgegner wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2006 bei der versuchten Tötung an B. mittels einer an dessen Personenwagen befestigten Bombe beteiligt gewesen zu sein (act. 1.14, S. 1 und act. 1.19, S. 2). Der entsprechende Tatverdacht stützt sich darauf, dass im Innern des als Zünder der Bombe verwendeten Mobil- telefons eine dem Gesuchsgegner zuzuordnende DNA-Spur aufgefunden worden ist (act. 1, S. 3 oben, sowie act. 1.3). Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass das als Zünder verwendete Mobiltelefon zuletzt im Be- sitz von C. gewesen sei, der mit dem Gesuchsgegner gut bekannt sei (act. 1.4, S. 3 und 5). Der ebenfalls beschuldigte D., der zugegeben hat, die Bombe in der fraglichen Nacht unter dem Personenwagen von B. ange- bracht zu haben (bspw. act. 1.9, S. 2), sagte zudem aus, dass sein Auf- traggeber C. ihm gegenüber meinte, dass der Gesuchsgegner ihm allen- falls beim Attentat helfen könnte (act. 1.10, S. 6).

Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts und führt diesbezüglich aus, dass die von der Gesuchstellerin als

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neu dargestellten Verdachtsmomente bereits vor der ersten Entlassung des Gesuchsgegners aus der Untersuchungshaft bekannt gewesen seien (sie- he im Einzelnen act. 4, S. 7 f.). Hierbei übersieht der Gesuchsgegner, dass die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm von C. für das Attentat die Hilfe des Gesuchsgegners angebo- ten worden sei, welche ein wesentliches neues Verdachtsmoment darstellt, erst anlässlich der am 19. Januar 2009 vorgenommenen Befragung von D. erfolgt ist (act. 1.10, S. 6). Die erneute Inhaftierung des Gesuchsgegners erfolgte bloss zwei Tage später.

Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass D. das Angebot von C., wonach der Gesuchsgegner ihm beim Attentat helfen könnte, abgelehnt habe. Anlässlich der am 2. Februar 2009 erfolgten Konfrontationseinver- nahme mit D. und dem Gesuchsgegner habe Ersterer auch bestätigt, dass dieses „Angebot“ erfolgt sei, ohne dass der Gesuchsgegner davon gewusst habe (act. 4, S. 8). Diese Aussage, wonach der Gesuchsgegner vom An- gebot nichts gewusst habe bzw. dass der gegenüber D. als Auftraggeber handelnde C. die Hilfe einer konkreten Person angeboten habe, ohne dass diese informiert gewesen sein soll, wirkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht über- zeugend. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Gesuchsgegner zwar auf Grund des bisherigen Kenntnisstandes nicht dahingehend ver- dächtigt werden kann, an der Anbringung der Bombe am Fahrzeug beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der fehlenden Angaben bzw. Kenntnis von D. zum Bau der Bombe, kann dieser aber auch keine verlässlichen Angaben machen, ob D. in dieser früheren Phase mitbeteiligt gewesen ist oder nicht.

Der Gesuchsgegner kann sich weiter nicht erklären, wie seine DNA in das Innere des als Zünder verwendeten Mobiltelefons gelangt sei. Nachdem sich das entsprechende Telefon gemäss Aussage von E. vor dem Attentat in seinem Wohnhaus befunden haben dürfte und der Gesuchsgegner dort häufig zu Besuch geweilt habe, habe dessen DNA-Spur auch ohne dessen Beteiligung am Delikt an das Telefon gelangen können (zum Beispiel durch Auswechslung einer SIM-Karte bzw. der Kontrolle der Batterie; act. 4, S. 8 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erhebung der Randdaten bezüglich des fraglichen Gerätes für den Zeitraum vom 18. Juni 2006 bis 18. Dezem- ber 2006 offenbar einzig zwei, durch serbische Provider-SMS ausgelöste, Standortmeldungen ergeben hat (act. 1.18, S. 8 unten). Von einem (zumal noch durch verschiedene Leute) rege benutzten Mobiltelefon kann daher offenbar kaum die Rede sein.

Der Gesuchsgegner rügt schliesslich, dass sich der ihm gegenüber beste- hende Tatverdacht seit Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-

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fahrens zuwenig verdichtet habe, als dass die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der vor- handenen DNA-Spur bereits um ein starkes Verdachtsmoment handelt, weshalb die Anforderungen an die weitere Konkretisierung des Tatver- dachts nicht überhöht werden dürfen. Überdies liegt die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, erst seit dem 19. Januar 2009 vor. Insgesamt besteht im jetzigen Zeitpunkt ge- gen den Gesuchsgegner ein dringender Verdacht, wonach dieser am er- wähnten Anschlag auf B. mitbeteiligt gewesen sei.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 848 f.; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

4.2 Auf Grund des Gesagten besteht hinsichtlich des Gesuchsgegners haupt- sächlich Kollusionsgefahr gegenüber C. Die von D. gemachte belastende Aussage vom 19. Januar 2009, wonach ihm von C. als „Auftraggeber“ die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, stellt ein neues, den Gesuchsgegner belastendes Element dar, wel- ches weiterer Abklärung (namentlich durch Befragung des Mitbeschuldig- ten C.) bedarf. In Freiheit wäre es für den Gesuchsgegner ein Leichtes, sich mit C. diesbezüglich abzusprechen und somit dessen Aussageverhal- ten zu beeinflussen. Die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ergibt sich anhand dessen bisher widersprüchlichen Aussageverhalten bezüglich seiner Kontakte zu C. im Jahr 2006 (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin, act. 1, S. 6, mit Hinweis auf act. 1.17, S. 4 und act. 1.10, S. 7).

5. Die Frage der Fluchtgefahr braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Wäre das Vorliegen der Fluchtgefahr zu bejahen, so würde sich auch die jeweilige befristete Verlängerung der Inhaftierung des Gesuchsgegners er- übrigen. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wäre bei einer auf Grund von Fluchtgefahr andauern-

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den Inhaftierung von Amtes wegen oder auf entsprechendes Haftentlas- sungsgesuch des Inhaftierten zu überprüfen. Die Haftprüfung vom 23. Ja- nuar 2009 beschränkte sich auf die Kollusionsgefahr. Nachdem die Ge- suchstellerin ohnehin nur die Verlängerung der Untersuchungshaft des Ge- suchsgegners bis 31. März 2009 verlangt, genügt es für den Moment, dass mit der erwähnten Kollusionsgefahr einer der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe vorliegt.

6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich auf Grund des offenbar noch hängigen Rechtshil- feersuchens nach Serbien, C. zum fraglichen Attentat zu befragen, ist dem Antrag für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

31. März 2009 stattzugeben. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen (durch Nachmahnung bei den mit Rechtshilfegesuchen angegan- genen ausländischen Behörden bzw. durch umgehende Vornahme der sich in der Schweiz aufdrängenden Untersuchungshandlungen).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

7.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Gesuchstellerin die Bestellungsverfügung sowohl mit der Inhaftierung sowie ohne weitere An- gaben mit der Bedürftigkeit des Beschuldigten begründet hat (act. 4.1). Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichtspoli- zeilichen Ermittlungsverfahren als selbstständiges Verfahren. Wurde die amtliche Verteidigung durch die das Ermittlungsverfahren leitende Behörde (auch) wegen Bedürftigkeit bestellt und diese anhand des Formulars des Bundesstrafgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege geprüft und drängt sich keine Neubeurteilung der Situation auf, gilt die Unentgeltlichkeit auch für die Verfahren vor der I. Beschwerdekammer. In den übrigen Fällen

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ist die Unentgeltlichkeit stets separat zu beantragen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

19. November 2007). Dass die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners mittels Formular der I. Beschwerdekammer geprüft worden wäre, wird von keiner der beiden Parteien geltend gemacht. In den eingereichten Akten sind kei- ne entsprechenden Anhaltspunkte auszumachen. Ebenso wurde die Un- entgeltlichkeit nicht beantragt. Hingegen besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei- diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen.

Die Höhe dieses Honorars wird bestimmt auf Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt., aus- gehend von der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers, act. 4.4, wobei lediglich der Stundenansatz auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind, auf Fr. 220.-- herab zu setzen ist). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom unterliegenden Gesuchs- gegner zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. bis 31. März 2009 zu bewilligen.

E. 1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).

E. 1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. Januar 2009 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 3. Februar 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

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E. 2 Es sei über die Fluchtgefahr zu befinden und der Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2009 zu bestätigen.

E. 3 Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

In seiner Gesuchsantwort vom 16. Februar 2009 beantragte A., der Antrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Weiter be- antragte er, es sei seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung ge-

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mäss dem im vorliegenden Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ent- standenen Aufwand auszurichten (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

E. 3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).

E. 3.2 Dem Gesuchsgegner wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2006 bei der versuchten Tötung an B. mittels einer an dessen Personenwagen befestigten Bombe beteiligt gewesen zu sein (act. 1.14, S. 1 und act. 1.19, S. 2). Der entsprechende Tatverdacht stützt sich darauf, dass im Innern des als Zünder der Bombe verwendeten Mobil- telefons eine dem Gesuchsgegner zuzuordnende DNA-Spur aufgefunden worden ist (act. 1, S. 3 oben, sowie act. 1.3). Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass das als Zünder verwendete Mobiltelefon zuletzt im Be- sitz von C. gewesen sei, der mit dem Gesuchsgegner gut bekannt sei (act. 1.4, S. 3 und 5). Der ebenfalls beschuldigte D., der zugegeben hat, die Bombe in der fraglichen Nacht unter dem Personenwagen von B. ange- bracht zu haben (bspw. act. 1.9, S. 2), sagte zudem aus, dass sein Auf- traggeber C. ihm gegenüber meinte, dass der Gesuchsgegner ihm allen- falls beim Attentat helfen könnte (act. 1.10, S. 6).

Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts und führt diesbezüglich aus, dass die von der Gesuchstellerin als

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neu dargestellten Verdachtsmomente bereits vor der ersten Entlassung des Gesuchsgegners aus der Untersuchungshaft bekannt gewesen seien (sie- he im Einzelnen act. 4, S. 7 f.). Hierbei übersieht der Gesuchsgegner, dass die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm von C. für das Attentat die Hilfe des Gesuchsgegners angebo- ten worden sei, welche ein wesentliches neues Verdachtsmoment darstellt, erst anlässlich der am 19. Januar 2009 vorgenommenen Befragung von D. erfolgt ist (act. 1.10, S. 6). Die erneute Inhaftierung des Gesuchsgegners erfolgte bloss zwei Tage später.

Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass D. das Angebot von C., wonach der Gesuchsgegner ihm beim Attentat helfen könnte, abgelehnt habe. Anlässlich der am 2. Februar 2009 erfolgten Konfrontationseinver- nahme mit D. und dem Gesuchsgegner habe Ersterer auch bestätigt, dass dieses „Angebot“ erfolgt sei, ohne dass der Gesuchsgegner davon gewusst habe (act. 4, S. 8). Diese Aussage, wonach der Gesuchsgegner vom An- gebot nichts gewusst habe bzw. dass der gegenüber D. als Auftraggeber handelnde C. die Hilfe einer konkreten Person angeboten habe, ohne dass diese informiert gewesen sein soll, wirkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht über- zeugend. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Gesuchsgegner zwar auf Grund des bisherigen Kenntnisstandes nicht dahingehend ver- dächtigt werden kann, an der Anbringung der Bombe am Fahrzeug beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der fehlenden Angaben bzw. Kenntnis von D. zum Bau der Bombe, kann dieser aber auch keine verlässlichen Angaben machen, ob D. in dieser früheren Phase mitbeteiligt gewesen ist oder nicht.

Der Gesuchsgegner kann sich weiter nicht erklären, wie seine DNA in das Innere des als Zünder verwendeten Mobiltelefons gelangt sei. Nachdem sich das entsprechende Telefon gemäss Aussage von E. vor dem Attentat in seinem Wohnhaus befunden haben dürfte und der Gesuchsgegner dort häufig zu Besuch geweilt habe, habe dessen DNA-Spur auch ohne dessen Beteiligung am Delikt an das Telefon gelangen können (zum Beispiel durch Auswechslung einer SIM-Karte bzw. der Kontrolle der Batterie; act. 4, S. 8 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erhebung der Randdaten bezüglich des fraglichen Gerätes für den Zeitraum vom 18. Juni 2006 bis 18. Dezem- ber 2006 offenbar einzig zwei, durch serbische Provider-SMS ausgelöste, Standortmeldungen ergeben hat (act. 1.18, S. 8 unten). Von einem (zumal noch durch verschiedene Leute) rege benutzten Mobiltelefon kann daher offenbar kaum die Rede sein.

Der Gesuchsgegner rügt schliesslich, dass sich der ihm gegenüber beste- hende Tatverdacht seit Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-

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fahrens zuwenig verdichtet habe, als dass die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der vor- handenen DNA-Spur bereits um ein starkes Verdachtsmoment handelt, weshalb die Anforderungen an die weitere Konkretisierung des Tatver- dachts nicht überhöht werden dürfen. Überdies liegt die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, erst seit dem 19. Januar 2009 vor. Insgesamt besteht im jetzigen Zeitpunkt ge- gen den Gesuchsgegner ein dringender Verdacht, wonach dieser am er- wähnten Anschlag auf B. mitbeteiligt gewesen sei.

E. 4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 848 f.; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

E. 4.2 Auf Grund des Gesagten besteht hinsichtlich des Gesuchsgegners haupt- sächlich Kollusionsgefahr gegenüber C. Die von D. gemachte belastende Aussage vom 19. Januar 2009, wonach ihm von C. als „Auftraggeber“ die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, stellt ein neues, den Gesuchsgegner belastendes Element dar, wel- ches weiterer Abklärung (namentlich durch Befragung des Mitbeschuldig- ten C.) bedarf. In Freiheit wäre es für den Gesuchsgegner ein Leichtes, sich mit C. diesbezüglich abzusprechen und somit dessen Aussageverhal- ten zu beeinflussen. Die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ergibt sich anhand dessen bisher widersprüchlichen Aussageverhalten bezüglich seiner Kontakte zu C. im Jahr 2006 (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin, act. 1, S. 6, mit Hinweis auf act. 1.17, S. 4 und act. 1.10, S. 7).

E. 5 Die Frage der Fluchtgefahr braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Wäre das Vorliegen der Fluchtgefahr zu bejahen, so würde sich auch die jeweilige befristete Verlängerung der Inhaftierung des Gesuchsgegners er- übrigen. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wäre bei einer auf Grund von Fluchtgefahr andauern-

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den Inhaftierung von Amtes wegen oder auf entsprechendes Haftentlas- sungsgesuch des Inhaftierten zu überprüfen. Die Haftprüfung vom 23. Ja- nuar 2009 beschränkte sich auf die Kollusionsgefahr. Nachdem die Ge- suchstellerin ohnehin nur die Verlängerung der Untersuchungshaft des Ge- suchsgegners bis 31. März 2009 verlangt, genügt es für den Moment, dass mit der erwähnten Kollusionsgefahr einer der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe vorliegt.

E. 6 Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich auf Grund des offenbar noch hängigen Rechtshil- feersuchens nach Serbien, C. zum fraglichen Attentat zu befragen, ist dem Antrag für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

31. März 2009 stattzugeben. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen (durch Nachmahnung bei den mit Rechtshilfegesuchen angegan- genen ausländischen Behörden bzw. durch umgehende Vornahme der sich in der Schweiz aufdrängenden Untersuchungshandlungen).

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

E. 7.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Gesuchstellerin die Bestellungsverfügung sowohl mit der Inhaftierung sowie ohne weitere An- gaben mit der Bedürftigkeit des Beschuldigten begründet hat (act. 4.1). Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichtspoli- zeilichen Ermittlungsverfahren als selbstständiges Verfahren. Wurde die amtliche Verteidigung durch die das Ermittlungsverfahren leitende Behörde (auch) wegen Bedürftigkeit bestellt und diese anhand des Formulars des Bundesstrafgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege geprüft und drängt sich keine Neubeurteilung der Situation auf, gilt die Unentgeltlichkeit auch für die Verfahren vor der I. Beschwerdekammer. In den übrigen Fällen

- 8 -

ist die Unentgeltlichkeit stets separat zu beantragen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

19. November 2007). Dass die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners mittels Formular der I. Beschwerdekammer geprüft worden wäre, wird von keiner der beiden Parteien geltend gemacht. In den eingereichten Akten sind kei- ne entsprechenden Anhaltspunkte auszumachen. Ebenso wurde die Un- entgeltlichkeit nicht beantragt. Hingegen besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei- diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen.

Die Höhe dieses Honorars wird bestimmt auf Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt., aus- gehend von der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers, act. 4.4, wobei lediglich der Stundenansatz auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind, auf Fr. 220.-- herab zu setzen ist). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom unterliegenden Gesuchs- gegner zurückzuerstatten.

- 9 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersu- chungshaft bis 31. März 2009 bewilligt.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfänglich zurückzu- erstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. Februar 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., amtlich verteidigt durch Advokat Andreas Bernoulli, Gesuchsgegner

Gegenstand

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2009.1

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Tötung gemäss Art. 111 ff. StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB (act. 1.5). A. befand sich im vorzeitigen Strafvollzug in Z. wegen mutmasslich begangener Delikte in kantonaler Strafverfolgungs- kompetenz, als er am 25. Februar 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft verhaftet wurde. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 bestätigte das Be- zirksgericht Zürich die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (act. 1.6). Mit Entscheid vom 18. April 2008 wurde ein Haftentlassungsgesuch von A. vom Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) abgewiesen (act. 1.7). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 wurde A. von der Bundesanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen und gemäss Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 23. April 2008 in den Strafvollzug ins Bezirksgefängnis Y. überführt. Am 21. Januar 2009 wurde A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft erneut in Untersuchungshaft ver- setzt (act. 1.14, S. 5). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft auf Haftbestäti- gung vom 22. Januar 2009 (act. 1.2) hin erkannte das Untersuchungsrich- teramt am 23. Januar 2009, dass A. wegen Kollusionsgefahr in Untersu- chungshaft zu verbleiben habe (act. 1.19). Der entsprechende, schriftlich begründete Entscheid des Untersuchungsrichteramts erging am 27. Januar 2009 (act. 1.1).

B. Mit Gesuch vom 3. Februar 2009 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte was folgt (act. 1):

1. Es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. bis 31. März 2009 zu bewilligen.

2. Es sei über die Fluchtgefahr zu befinden und der Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2009 zu bestätigen.

3. Die Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

In seiner Gesuchsantwort vom 16. Februar 2009 beantragte A., der Antrag der Bundesanwaltschaft sei abzuweisen und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter o/e Kostenfolge. Weiter be- antragte er, es sei seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung ge-

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mäss dem im vorliegenden Verfahren vor der I. Beschwerdekammer ent- standenen Aufwand auszurichten (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 18. Februar 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht; SR 173.710). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. Januar 2009 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 3. Februar 2009 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

- 4 -

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).

3.2 Dem Gesuchsgegner wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2006 bei der versuchten Tötung an B. mittels einer an dessen Personenwagen befestigten Bombe beteiligt gewesen zu sein (act. 1.14, S. 1 und act. 1.19, S. 2). Der entsprechende Tatverdacht stützt sich darauf, dass im Innern des als Zünder der Bombe verwendeten Mobil- telefons eine dem Gesuchsgegner zuzuordnende DNA-Spur aufgefunden worden ist (act. 1, S. 3 oben, sowie act. 1.3). Die Ermittlungen hätten zu- dem ergeben, dass das als Zünder verwendete Mobiltelefon zuletzt im Be- sitz von C. gewesen sei, der mit dem Gesuchsgegner gut bekannt sei (act. 1.4, S. 3 und 5). Der ebenfalls beschuldigte D., der zugegeben hat, die Bombe in der fraglichen Nacht unter dem Personenwagen von B. ange- bracht zu haben (bspw. act. 1.9, S. 2), sagte zudem aus, dass sein Auf- traggeber C. ihm gegenüber meinte, dass der Gesuchsgegner ihm allen- falls beim Attentat helfen könnte (act. 1.10, S. 6).

Der Gesuchsgegner bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts und führt diesbezüglich aus, dass die von der Gesuchstellerin als

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neu dargestellten Verdachtsmomente bereits vor der ersten Entlassung des Gesuchsgegners aus der Untersuchungshaft bekannt gewesen seien (sie- he im Einzelnen act. 4, S. 7 f.). Hierbei übersieht der Gesuchsgegner, dass die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm von C. für das Attentat die Hilfe des Gesuchsgegners angebo- ten worden sei, welche ein wesentliches neues Verdachtsmoment darstellt, erst anlässlich der am 19. Januar 2009 vorgenommenen Befragung von D. erfolgt ist (act. 1.10, S. 6). Die erneute Inhaftierung des Gesuchsgegners erfolgte bloss zwei Tage später.

Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, dass D. das Angebot von C., wonach der Gesuchsgegner ihm beim Attentat helfen könnte, abgelehnt habe. Anlässlich der am 2. Februar 2009 erfolgten Konfrontationseinver- nahme mit D. und dem Gesuchsgegner habe Ersterer auch bestätigt, dass dieses „Angebot“ erfolgt sei, ohne dass der Gesuchsgegner davon gewusst habe (act. 4, S. 8). Diese Aussage, wonach der Gesuchsgegner vom An- gebot nichts gewusst habe bzw. dass der gegenüber D. als Auftraggeber handelnde C. die Hilfe einer konkreten Person angeboten habe, ohne dass diese informiert gewesen sein soll, wirkt zum jetzigen Zeitpunkt nicht über- zeugend. Zu beachten ist diesbezüglich auch, dass der Gesuchsgegner zwar auf Grund des bisherigen Kenntnisstandes nicht dahingehend ver- dächtigt werden kann, an der Anbringung der Bombe am Fahrzeug beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der fehlenden Angaben bzw. Kenntnis von D. zum Bau der Bombe, kann dieser aber auch keine verlässlichen Angaben machen, ob D. in dieser früheren Phase mitbeteiligt gewesen ist oder nicht.

Der Gesuchsgegner kann sich weiter nicht erklären, wie seine DNA in das Innere des als Zünder verwendeten Mobiltelefons gelangt sei. Nachdem sich das entsprechende Telefon gemäss Aussage von E. vor dem Attentat in seinem Wohnhaus befunden haben dürfte und der Gesuchsgegner dort häufig zu Besuch geweilt habe, habe dessen DNA-Spur auch ohne dessen Beteiligung am Delikt an das Telefon gelangen können (zum Beispiel durch Auswechslung einer SIM-Karte bzw. der Kontrolle der Batterie; act. 4, S. 8 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erhebung der Randdaten bezüglich des fraglichen Gerätes für den Zeitraum vom 18. Juni 2006 bis 18. Dezem- ber 2006 offenbar einzig zwei, durch serbische Provider-SMS ausgelöste, Standortmeldungen ergeben hat (act. 1.18, S. 8 unten). Von einem (zumal noch durch verschiedene Leute) rege benutzten Mobiltelefon kann daher offenbar kaum die Rede sein.

Der Gesuchsgegner rügt schliesslich, dass sich der ihm gegenüber beste- hende Tatverdacht seit Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsver-

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fahrens zuwenig verdichtet habe, als dass die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der vor- handenen DNA-Spur bereits um ein starkes Verdachtsmoment handelt, weshalb die Anforderungen an die weitere Konkretisierung des Tatver- dachts nicht überhöht werden dürfen. Überdies liegt die indirekte Belastung des Gesuchsgegners durch die Aussage von D., wonach ihm die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, erst seit dem 19. Januar 2009 vor. Insgesamt besteht im jetzigen Zeitpunkt ge- gen den Gesuchsgegner ein dringender Verdacht, wonach dieser am er- wähnten Anschlag auf B. mitbeteiligt gewesen sei.

4.

4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 848 f.; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

4.2 Auf Grund des Gesagten besteht hinsichtlich des Gesuchsgegners haupt- sächlich Kollusionsgefahr gegenüber C. Die von D. gemachte belastende Aussage vom 19. Januar 2009, wonach ihm von C. als „Auftraggeber“ die Hilfe des Gesuchsgegners zur Ausführung des Attentats angeboten worden sei, stellt ein neues, den Gesuchsgegner belastendes Element dar, wel- ches weiterer Abklärung (namentlich durch Befragung des Mitbeschuldig- ten C.) bedarf. In Freiheit wäre es für den Gesuchsgegner ein Leichtes, sich mit C. diesbezüglich abzusprechen und somit dessen Aussageverhal- ten zu beeinflussen. Die Kollusionsbereitschaft des Gesuchsgegners ergibt sich anhand dessen bisher widersprüchlichen Aussageverhalten bezüglich seiner Kontakte zu C. im Jahr 2006 (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausfüh- rungen der Gesuchstellerin, act. 1, S. 6, mit Hinweis auf act. 1.17, S. 4 und act. 1.10, S. 7).

5. Die Frage der Fluchtgefahr braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Wäre das Vorliegen der Fluchtgefahr zu bejahen, so würde sich auch die jeweilige befristete Verlängerung der Inhaftierung des Gesuchsgegners er- übrigen. Die Frage nach der Rechtmässigkeit der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wäre bei einer auf Grund von Fluchtgefahr andauern-

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den Inhaftierung von Amtes wegen oder auf entsprechendes Haftentlas- sungsgesuch des Inhaftierten zu überprüfen. Die Haftprüfung vom 23. Ja- nuar 2009 beschränkte sich auf die Kollusionsgefahr. Nachdem die Ge- suchstellerin ohnehin nur die Verlängerung der Untersuchungshaft des Ge- suchsgegners bis 31. März 2009 verlangt, genügt es für den Moment, dass mit der erwähnten Kollusionsgefahr einer der gesetzlich vorgesehenen Haftgründe vorliegt.

6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Namentlich auf Grund des offenbar noch hängigen Rechtshil- feersuchens nach Serbien, C. zum fraglichen Attentat zu befragen, ist dem Antrag für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum

31. März 2009 stattzugeben. Die Gesuchstellerin ist jedoch darauf hinzu- weisen, dass sie angesichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bestehende Kollusionsgefahr möglichst rasch zu bannen (durch Nachmahnung bei den mit Rechtshilfegesuchen angegan- genen ausländischen Behörden bzw. durch umgehende Vornahme der sich in der Schweiz aufdrängenden Untersuchungshandlungen).

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ge- richtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

7.2 Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Gesuchstellerin die Bestellungsverfügung sowohl mit der Inhaftierung sowie ohne weitere An- gaben mit der Bedürftigkeit des Beschuldigten begründet hat (act. 4.1). Das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer gilt gegenüber dem gerichtspoli- zeilichen Ermittlungsverfahren als selbstständiges Verfahren. Wurde die amtliche Verteidigung durch die das Ermittlungsverfahren leitende Behörde (auch) wegen Bedürftigkeit bestellt und diese anhand des Formulars des Bundesstrafgerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege geprüft und drängt sich keine Neubeurteilung der Situation auf, gilt die Unentgeltlichkeit auch für die Verfahren vor der I. Beschwerdekammer. In den übrigen Fällen

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ist die Unentgeltlichkeit stets separat zu beantragen (vgl. zum Ganzen die Weisung 06/2007 der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom

19. November 2007). Dass die Bedürftigkeit des Gesuchsgegners mittels Formular der I. Beschwerdekammer geprüft worden wäre, wird von keiner der beiden Parteien geltend gemacht. In den eingereichten Akten sind kei- ne entsprechenden Anhaltspunkte auszumachen. Ebenso wurde die Un- entgeltlichkeit nicht beantragt. Hingegen besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Vertei- diger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen.

Die Höhe dieses Honorars wird bestimmt auf Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt., aus- gehend von der eingereichten Honorarnote des amtlichen Verteidigers, act. 4.4, wobei lediglich der Stundenansatz auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles, welche nicht als überdurchschnittlich zu werten sind, auf Fr. 220.-- herab zu setzen ist). Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom unterliegenden Gesuchs- gegner zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersu- chungshaft bis 31. März 2009 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 2'782.30 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin vollumfänglich zurückzu- erstatten.

Bellinzona, 23. Februar 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Advokat Andreas Bernoulli

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).