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BH.2009.16

Bundesstrafgericht · 2009-10-09 · Deutsch CH

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP).

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des Versuchs des in Umlaufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuch- ten Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes gemäss Art. 244 StGB. Die Bundes- anwaltschaft übernahm hierbei ein zuerst von den Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zürich geführtes Verfahren (Beilage 11 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Juli 2009, S. 2 Z. 9 ff.). A., welcher bereits seit sei- ner Anhaltung am 26. Juni 2009 in Untersuchungshaft sass, wurde am

20. Juli 2009 nach der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwalt- schaft formell die Haft eröffnet (Beilage 11 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Juli 2009, S. 9 Z. 34 f.). Am 23. Juli 2009 entschied das Eidgenös- sische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“), A. habe wegen dringenden Tatverdachts sowie Flucht- und Kollusionsge- fahr in Untersuchungshaft zu verbleiben.

B. Mit handgeschriebenem, in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom

20. August 2009 verlangte A. von der Bundesanwaltschaft u. a. seine un- verzügliche Freilassung (act. 4.1). Mit Eingabe vom selben Datum an die Bundesanwaltschaft teilte der amtliche Verteidiger von A. mit, dass dieser seine sofortige Freilassung verlange (Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). Am 24. August 2009 teilte die Bundesanwaltschaft dem amtlichen Verteidi- ger von A. mit, dass für ihre Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eine Übersetzung des von A. verfassten Schreibens notwendig sei. Sie schlug daher vor, das Schreiben anlässlich der Einvernahme vom 27. Au- gust 2009 zu Protokoll übersetzen zu lassen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsge- such). Die Übersetzung lag der Bundesanwaltschaft am 28. August 2009 vor (act. 4.1). Mit Schreiben vom 31. August 2009, welches er der Bundes- anwaltschaft vorab per Telefax zugehen liess, führte der amtliche Verteidi- ger A. die Gründe an, mit welchen das Haftentlassungsgesuch hauptsäch- lich begründet werde (Beilage 4 zur Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). In ihrer Stel- lungnahme vom 31. August 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt, das Haftentlassungsgesuch von A. kostenfällig abzuweisen. In seiner Eingabe vom 7. September 2009 nahm der amtliche Verteidiger zu den Vorbringen der Bundesanwaltschaft Stellung und stellte

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zudem eine Reihe von Beweisanträgen. Das Untersuchungsrichteramt setzte hierauf der Bundesanwaltschaft eine Frist an, sich zur Stellungnah- me des amtlichen Verteidigers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzureichen. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Untersuchungsrichter- amt am 17. September 2009 eine entsprechende Eingabe ein und brachte diese dem amtlichen Verteidiger von A. zur Kenntnis. Mit Entscheid vom

16. September 2009 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlas- sungsgesuch ab (act. 1.2).

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 21. September 2009 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, ev. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Passsperre, Meldepflichten bei einer Amtsstelle, Verbot der Kontaktnahme mit bestimmten Personen), eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Mit Eingabe vom 24. September 2009 teilte das Untersuchungsrichteramt mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, und verwies stattdessen auf das Haftprüfungsdossier und das Haftentlassungs- dossier (act. 3).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Sep- tember 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

A. nahm in seiner Replik vom 1. Oktober 2009 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 5).

Unter Bezugnahme auf die bisherigen Eingaben reichte die Bundesanwalt- schaft der I. Beschwerdekammer am 5. Oktober 2009 weitere Unterlagen ein (act. 7), wozu A. mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Stellung nahm (act. 9). Diese Stellungnahme von A. wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 8. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und ei- nem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersu- chungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Dauer von 27 Tagen, welche zwi- schen seinem Haftentlassungsgesuch und dem entsprechenden Entscheid vergangen sei, sei zu lang, so dass Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV verletzt worden seien. Die I. Beschwerdekammer hat sich in ihrem Ent- scheid TPF 2006 244 E. 2.2 eingehend zur Frage der Frist geäussert, in- nerhalb welcher der Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch zu ergehen hat. Sie hat darin u. a. festgehalten, dass es dem bei einem Haftfall zu be- achtenden Beschleunigungsgebot zuwider laufe, wenn die Bundesanwalt- schaft neun Tage zuwarte, bevor sie das Haftentlassungsgesuch an das Untersuchungsrichteramt weiterleite. Zudem müsse das Untersuchungs- richteramt eine solche Entscheidung oder zumindest das entsprechende Dispositiv innerhalb einer Frist von maximal 15 Tagen seit dessen Anrufung fällen. Die I. Beschwerdekammer skizzierte darüber hinaus, mit welchen Massnahmen die Vorinstanz dafür sorgen könne, diese Fristen einzuhalten (Zurückhaltung beim Schriftenwechsel bzw. Ansetzen von kurzen Fristen bei der Durchführung eines solchen; nötigenfalls Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung).

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Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das vom Beschwerdefüh- rer persönlich verfasste Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin am 21. August 2009 nur in russischer Sprache vorlag. Immerhin wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Begleitschreiben darauf hin, dass sein Mandant die sofortige Freilassung verlange. Damit die Be- schwerdegegnerin sich zum Haftentlassungsgesuch äussern und dieses der Vorinstanz weiterleiten konnte, war demnach zuerst die Erstellung einer Übersetzung notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdefüh- rer in ihrem Schreiben vom 24. August 2009 darüber informiert, wann und wie sie diese Übersetzung vornehmen lassen wolle. Weiter zu beachten ist, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am

31. August 2009 eine ergänzende Begründung zum Haftentlassungsge- such zugehen liess, welche diese noch am selben Tag mit ihrer Stellung- nahme dem Untersuchungsrichteramt weiterleitete. Vor diesem Hintergrund hat die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs durch die Beschwerde- gegnerin dem Beschleunigungsgebot genügend Rechnung getragen. Die Frist, welche die Vorinstanz zur Fällung ihres Entscheides benötigte, lag mit 16 Tagen um einen Tag über der oben erwähnten, von der I. Be- schwerdekammer vorgegebenen Frist. Schwerer ins Gewicht fällt jedoch die im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels erfolgte Verletzung der dem inhaftierten Beschuldigten zustehenden Gehörsrechte (vgl. nach- folgend E. 3).

3. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 eine Frist bis 11. September 2009, um sich zur Stellungnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzu- reichen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung – nach einer entsprechenden Fristerstreckung – am 14. September 2009 nach, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. September 2009 das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, ohne dass diesem ein weite- res Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Darin liegt eine kla- re Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesge- richtes hat der Beschuldigte im Haftprüfungsverfahren das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und zwar un- bekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbringt oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a m.w.H.). Da die I. Beschwerdekammer Beschwerden in Haftsachen mit voller Kognition prüft, können Verletzungen des rechtli- chen Gehörs vor der Vorinstanz zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung allfälliger Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. zum ganzen TPF 2005 177 E. 2.3

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S. 179 m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft daher vorliegend – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – das Haftentlassungsgesuch auch materiell. Nachdem sie aber bereits in ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 (vgl. dort E. 1.3) die Vorinstanz angehalten hat, dem Replikrecht des Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren Rechnung zu tra- gen, behält sie sich vor, in künftigen, gleich gelagerten Fällen den ange- fochtenen Entscheid ohne weiteres aufzuheben und zur erneuten Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom

10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen

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(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

5.2 Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, am 26. Juni 2009 zu- sammen mit B. in einer Filiale der Bank C. in Z. USD-Noten im Gesamtbe- trag von USD 90'000.-- zum Umtausch in EURO vorgelegt zu haben. Der Sicherheitsdienst der Bank habe dabei festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Banknoten um Fälschungen handelte. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die von ihm bei der Bank vorgelegten Banknoten und die inkriminierten Geldscheine identisch seien. Zudem bestünde kein einziger Anhaltspunkt, aus dem ersichtlich sei, dass er gewusst haben soll, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Geld- scheinen um Fälschungen gehandelt habe.

Der primär vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach es am Nachweis fehle, dass die von ihm vorgelegten und die sichergestellten Geldscheine identisch seien, überzeugt nicht. Anhand der von der betroffe- nen Bank gemachten Erklärungen (Beilage 2 zur Stellungnahme der Bun- desanwaltschaft vom 14. September 2009) sowie der Aussagen der invol- vierten Bankmitarbeiter (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft vom 14. September 2009) bestehen keine ernsthaften Zweifel an de- ren Identität. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde- führer in seiner Replik geltend macht, dass der Bank nur USD 89'000.-- übergeben worden seien und es daher unverständlich sei, dass diese nun gefälschte Noten im Betrag von USD 90'000.-- an die Strafverfolgungsbe- hörden weitergeleitet habe. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2009 deponiert hat, dass er das ihm von D. überreichte Geld nur durch einen geöffneten Spalt in einer Tasche gesehen und selber nicht nachgezählt habe (vgl. Beilage 7 zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlas- sungsgesuch, S. 11 Z. 30 ff.), kann auch nicht angenommen werden, dass es sich beim vorgelegten Geld tatsächlich bloss um USD 89'000.-- gehan- delt haben soll. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Delikte liegen demnach dringende Tat- verdachtselemente vor.

Sofern der Beschwerdeführer bestreitet, gewusst zu haben, dass es sich bei den fraglichen Geldscheinen um Fälschungen handelte, ergibt sich eine wesentliche Belastung des Beschwerdeführers aus den Aussagen von E., wonach dieser D. mitteilte, dass sämtliches am Vortag von „der italieni- schen Frau“ (F.) gebrachte Geld gefälscht gewesen sei (act. 4.3), und die- ser einige Tage später vor dem Hotel G. „die italienische Frau“ zusammen

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mit D. und dem Beschwerdeführer gesehen haben will (act. 7). Diesbezüg- lich liegt zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen der dringende Verdacht nahe, dass die drei erwähnten Personen und somit auch der Beschwerde- führer hinsichtlich der Falschgelddelikte zusammengewirkt haben. Weiter belastend wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl er – wie be- reits erwähnt – das Geld nur kurz gesehen und nicht nachgezählt haben will, gegenüber B. schriftlich bestätigt habe, dass es sich bei den USD 90'000.-- (nicht etwa USD 89'000.--) um legales Geld gehandelt haben soll (Einvernahme von B. vom 17. August 2009, Beilage 6 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2009). Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Gel- des seit seiner Festnahme widersprüchliche Aussagen und ebenso ver- mochte er zum wirtschaftlichen Hintergrund des fraglichen Geldumtau- sches bisher keine plausiblen Erklärungen abzugeben [vgl. hierzu act. 4, S. 2, „Ad d) S. 5“ und die dort enthaltenen Hinweise auf die entsprechen- den Aktenstellen].

5.3 Nach dem Gesagten bestehen angesichts des aktuellen Standes der Er- mittlungen genügend Indizien, welche zu Lasten des Beschwerdeführers einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte zu begründen vermögen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Frei- heitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich

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so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).

6.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland und verfügt in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine gültige Aufenthaltsbewil- ligung. Ebenso fehlt es ihm in der Schweiz an einem familiären Netz oder an sonstiger sozialer Bindung. Dem Beschwerdeführer droht zudem im Fal- le einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weiter ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien auf na- tionaler Ebene als gesucht ausgeschrieben ist (act. 4.4). Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der konkreten Um- stände erscheint es wahrscheinlich, dass sich dieser nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Von einer vom Beschwerdeführer als Ausländer gerügten Diskrimi- nierung kann angesichts der konkret vorliegenden Tatsachen und Umstän- de keine Rede sein. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

7.

7.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitver- dächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsver- fahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom

4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom

23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

7.2 Die Vorinstanz fasst diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusam- men, dass bis zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit meh- reren involvierten Personen sowie bis zur erfolgten Auswertung von sicher- gestellten Unterlagen und Gegenständen des Beschwerdeführers weiterhin Kollusionsgefahr bestehe. Inwiefern dies hinsichtlich der bereits durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände und Unterlagen

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zutreffen soll, ist nicht nachvollziehbar, sind doch diese dem Zugriff und all- fälligen Manipulationen des Beschwerdeführers entzogen. Die verbleiben- de, rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch ei- ne Mehrzahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschrei- bung der Kollusionsgefahr genügt für sich allein nicht, um die Untersu- chungshaft aufrecht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusionsgefahr. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zü- rich nicht die Wahrheit ausgesagt und im Verlaufe der Zeit seit seiner An- haltung hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Geldes eine neue Version präsentiert hat (vgl. oben E. 5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zur Klä- rung der Angelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt sein Aussagever- halten durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflus- sen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kol- lusionsneigung des Beschwerdeführers dargetan.

8. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ange- sichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutrei- ben, um den bestehenden Tatverdacht erhärten oder entkräften zu können. Sollten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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9.2 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt. In seiner Inhaftierung besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP; vgl. act. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidi- ger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Beschwerdegegnerin vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuer- statten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 August 2009 verlangte A. von der Bundesanwaltschaft u. a. seine un- verzügliche Freilassung (act. 4.1). Mit Eingabe vom selben Datum an die Bundesanwaltschaft teilte der amtliche Verteidiger von A. mit, dass dieser seine sofortige Freilassung verlange (Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). Am 24. August 2009 teilte die Bundesanwaltschaft dem amtlichen Verteidi- ger von A. mit, dass für ihre Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eine Übersetzung des von A. verfassten Schreibens notwendig sei. Sie schlug daher vor, das Schreiben anlässlich der Einvernahme vom 27. Au- gust 2009 zu Protokoll übersetzen zu lassen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsge- such). Die Übersetzung lag der Bundesanwaltschaft am 28. August 2009 vor (act. 4.1). Mit Schreiben vom 31. August 2009, welches er der Bundes- anwaltschaft vorab per Telefax zugehen liess, führte der amtliche Verteidi- ger A. die Gründe an, mit welchen das Haftentlassungsgesuch hauptsäch- lich begründet werde (Beilage 4 zur Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). In ihrer Stel- lungnahme vom 31. August 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt, das Haftentlassungsgesuch von A. kostenfällig abzuweisen. In seiner Eingabe vom 7. September 2009 nahm der amtliche Verteidiger zu den Vorbringen der Bundesanwaltschaft Stellung und stellte

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zudem eine Reihe von Beweisanträgen. Das Untersuchungsrichteramt setzte hierauf der Bundesanwaltschaft eine Frist an, sich zur Stellungnah- me des amtlichen Verteidigers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzureichen. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Untersuchungsrichter- amt am 17. September 2009 eine entsprechende Eingabe ein und brachte diese dem amtlichen Verteidiger von A. zur Kenntnis. Mit Entscheid vom

16. September 2009 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlas- sungsgesuch ab (act. 1.2).

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 21. September 2009 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, ev. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Passsperre, Meldepflichten bei einer Amtsstelle, Verbot der Kontaktnahme mit bestimmten Personen), eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Mit Eingabe vom 24. September 2009 teilte das Untersuchungsrichteramt mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, und verwies stattdessen auf das Haftprüfungsdossier und das Haftentlassungs- dossier (act. 3).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Sep- tember 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

A. nahm in seiner Replik vom 1. Oktober 2009 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 5).

Unter Bezugnahme auf die bisherigen Eingaben reichte die Bundesanwalt- schaft der I. Beschwerdekammer am 5. Oktober 2009 weitere Unterlagen ein (act. 7), wozu A. mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Stellung nahm (act. 9). Diese Stellungnahme von A. wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 8. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und ei- nem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersu- chungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Dauer von 27 Tagen, welche zwi- schen seinem Haftentlassungsgesuch und dem entsprechenden Entscheid vergangen sei, sei zu lang, so dass Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV verletzt worden seien. Die I. Beschwerdekammer hat sich in ihrem Ent- scheid TPF 2006 244 E. 2.2 eingehend zur Frage der Frist geäussert, in- nerhalb welcher der Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch zu ergehen hat. Sie hat darin u. a. festgehalten, dass es dem bei einem Haftfall zu be- achtenden Beschleunigungsgebot zuwider laufe, wenn die Bundesanwalt- schaft neun Tage zuwarte, bevor sie das Haftentlassungsgesuch an das Untersuchungsrichteramt weiterleite. Zudem müsse das Untersuchungs- richteramt eine solche Entscheidung oder zumindest das entsprechende Dispositiv innerhalb einer Frist von maximal 15 Tagen seit dessen Anrufung fällen. Die I. Beschwerdekammer skizzierte darüber hinaus, mit welchen Massnahmen die Vorinstanz dafür sorgen könne, diese Fristen einzuhalten (Zurückhaltung beim Schriftenwechsel bzw. Ansetzen von kurzen Fristen bei der Durchführung eines solchen; nötigenfalls Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung).

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Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das vom Beschwerdefüh- rer persönlich verfasste Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin am 21. August 2009 nur in russischer Sprache vorlag. Immerhin wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Begleitschreiben darauf hin, dass sein Mandant die sofortige Freilassung verlange. Damit die Be- schwerdegegnerin sich zum Haftentlassungsgesuch äussern und dieses der Vorinstanz weiterleiten konnte, war demnach zuerst die Erstellung einer Übersetzung notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdefüh- rer in ihrem Schreiben vom 24. August 2009 darüber informiert, wann und wie sie diese Übersetzung vornehmen lassen wolle. Weiter zu beachten ist, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am

31. August 2009 eine ergänzende Begründung zum Haftentlassungsge- such zugehen liess, welche diese noch am selben Tag mit ihrer Stellung- nahme dem Untersuchungsrichteramt weiterleitete. Vor diesem Hintergrund hat die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs durch die Beschwerde- gegnerin dem Beschleunigungsgebot genügend Rechnung getragen. Die Frist, welche die Vorinstanz zur Fällung ihres Entscheides benötigte, lag mit 16 Tagen um einen Tag über der oben erwähnten, von der I. Be- schwerdekammer vorgegebenen Frist. Schwerer ins Gewicht fällt jedoch die im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels erfolgte Verletzung der dem inhaftierten Beschuldigten zustehenden Gehörsrechte (vgl. nach- folgend E. 3).

3. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 eine Frist bis 11. September 2009, um sich zur Stellungnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzu- reichen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung – nach einer entsprechenden Fristerstreckung – am 14. September 2009 nach, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. September 2009 das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, ohne dass diesem ein weite- res Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Darin liegt eine kla- re Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesge- richtes hat der Beschuldigte im Haftprüfungsverfahren das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und zwar un- bekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbringt oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a m.w.H.). Da die I. Beschwerdekammer Beschwerden in Haftsachen mit voller Kognition prüft, können Verletzungen des rechtli- chen Gehörs vor der Vorinstanz zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung allfälliger Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. zum ganzen TPF 2005 177 E. 2.3

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S. 179 m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft daher vorliegend – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – das Haftentlassungsgesuch auch materiell. Nachdem sie aber bereits in ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 (vgl. dort E. 1.3) die Vorinstanz angehalten hat, dem Replikrecht des Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren Rechnung zu tra- gen, behält sie sich vor, in künftigen, gleich gelagerten Fällen den ange- fochtenen Entscheid ohne weiteres aufzuheben und zur erneuten Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom

10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen

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(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

5.2 Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, am 26. Juni 2009 zu- sammen mit B. in einer Filiale der Bank C. in Z. USD-Noten im Gesamtbe- trag von USD 90'000.-- zum Umtausch in EURO vorgelegt zu haben. Der Sicherheitsdienst der Bank habe dabei festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Banknoten um Fälschungen handelte. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die von ihm bei der Bank vorgelegten Banknoten und die inkriminierten Geldscheine identisch seien. Zudem bestünde kein einziger Anhaltspunkt, aus dem ersichtlich sei, dass er gewusst haben soll, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Geld- scheinen um Fälschungen gehandelt habe.

Der primär vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach es am Nachweis fehle, dass die von ihm vorgelegten und die sichergestellten Geldscheine identisch seien, überzeugt nicht. Anhand der von der betroffe- nen Bank gemachten Erklärungen (Beilage 2 zur Stellungnahme der Bun- desanwaltschaft vom 14. September 2009) sowie der Aussagen der invol- vierten Bankmitarbeiter (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft vom 14. September 2009) bestehen keine ernsthaften Zweifel an de- ren Identität. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde- führer in seiner Replik geltend macht, dass der Bank nur USD 89'000.-- übergeben worden seien und es daher unverständlich sei, dass diese nun gefälschte Noten im Betrag von USD 90'000.-- an die Strafverfolgungsbe- hörden weitergeleitet habe. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2009 deponiert hat, dass er das ihm von D. überreichte Geld nur durch einen geöffneten Spalt in einer Tasche gesehen und selber nicht nachgezählt habe (vgl. Beilage 7 zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlas- sungsgesuch, S. 11 Z. 30 ff.), kann auch nicht angenommen werden, dass es sich beim vorgelegten Geld tatsächlich bloss um USD 89'000.-- gehan- delt haben soll. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Delikte liegen demnach dringende Tat- verdachtselemente vor.

Sofern der Beschwerdeführer bestreitet, gewusst zu haben, dass es sich bei den fraglichen Geldscheinen um Fälschungen handelte, ergibt sich eine wesentliche Belastung des Beschwerdeführers aus den Aussagen von E., wonach dieser D. mitteilte, dass sämtliches am Vortag von „der italieni- schen Frau“ (F.) gebrachte Geld gefälscht gewesen sei (act. 4.3), und die- ser einige Tage später vor dem Hotel G. „die italienische Frau“ zusammen

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mit D. und dem Beschwerdeführer gesehen haben will (act. 7). Diesbezüg- lich liegt zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen der dringende Verdacht nahe, dass die drei erwähnten Personen und somit auch der Beschwerde- führer hinsichtlich der Falschgelddelikte zusammengewirkt haben. Weiter belastend wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl er – wie be- reits erwähnt – das Geld nur kurz gesehen und nicht nachgezählt haben will, gegenüber B. schriftlich bestätigt habe, dass es sich bei den USD 90'000.-- (nicht etwa USD 89'000.--) um legales Geld gehandelt haben soll (Einvernahme von B. vom 17. August 2009, Beilage 6 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2009). Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Gel- des seit seiner Festnahme widersprüchliche Aussagen und ebenso ver- mochte er zum wirtschaftlichen Hintergrund des fraglichen Geldumtau- sches bisher keine plausiblen Erklärungen abzugeben [vgl. hierzu act. 4, S. 2, „Ad d) S. 5“ und die dort enthaltenen Hinweise auf die entsprechen- den Aktenstellen].

5.3 Nach dem Gesagten bestehen angesichts des aktuellen Standes der Er- mittlungen genügend Indizien, welche zu Lasten des Beschwerdeführers einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte zu begründen vermögen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Frei- heitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich

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so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).

6.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland und verfügt in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine gültige Aufenthaltsbewil- ligung. Ebenso fehlt es ihm in der Schweiz an einem familiären Netz oder an sonstiger sozialer Bindung. Dem Beschwerdeführer droht zudem im Fal- le einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weiter ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien auf na- tionaler Ebene als gesucht ausgeschrieben ist (act. 4.4). Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der konkreten Um- stände erscheint es wahrscheinlich, dass sich dieser nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Von einer vom Beschwerdeführer als Ausländer gerügten Diskrimi- nierung kann angesichts der konkret vorliegenden Tatsachen und Umstän- de keine Rede sein. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

7.

7.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitver- dächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsver- fahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom

4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom

E. 23 Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

7.2 Die Vorinstanz fasst diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusam- men, dass bis zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit meh- reren involvierten Personen sowie bis zur erfolgten Auswertung von sicher- gestellten Unterlagen und Gegenständen des Beschwerdeführers weiterhin Kollusionsgefahr bestehe. Inwiefern dies hinsichtlich der bereits durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände und Unterlagen

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zutreffen soll, ist nicht nachvollziehbar, sind doch diese dem Zugriff und all- fälligen Manipulationen des Beschwerdeführers entzogen. Die verbleiben- de, rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch ei- ne Mehrzahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschrei- bung der Kollusionsgefahr genügt für sich allein nicht, um die Untersu- chungshaft aufrecht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusionsgefahr. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zü- rich nicht die Wahrheit ausgesagt und im Verlaufe der Zeit seit seiner An- haltung hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Geldes eine neue Version präsentiert hat (vgl. oben E. 5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zur Klä- rung der Angelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt sein Aussagever- halten durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflus- sen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kol- lusionsneigung des Beschwerdeführers dargetan.

8. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ange- sichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutrei- ben, um den bestehenden Tatverdacht erhärten oder entkräften zu können. Sollten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

- 11 -

9.2 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt. In seiner Inhaftierung besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP; vgl. act. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidi- ger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Beschwerdegegnerin vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuer- statten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

- 12 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat dieses der Beschwerdefüh- rerin vollumfänglich zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Oktober 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Buser,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2009.16

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des Versuchs des in Umlaufsetzen falschen Geldes gemäss Art. 242 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuch- ten Betrugs gemäss Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und des Erwerbs, eventuell der Einfuhr falschen Geldes gemäss Art. 244 StGB. Die Bundes- anwaltschaft übernahm hierbei ein zuerst von den Strafverfolgungsbehör- den des Kantons Zürich geführtes Verfahren (Beilage 11 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Juli 2009, S. 2 Z. 9 ff.). A., welcher bereits seit sei- ner Anhaltung am 26. Juni 2009 in Untersuchungshaft sass, wurde am

20. Juli 2009 nach der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwalt- schaft formell die Haft eröffnet (Beilage 11 zum Antrag auf Haftbestätigung vom 21. Juli 2009, S. 9 Z. 34 f.). Am 23. Juli 2009 entschied das Eidgenös- sische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“), A. habe wegen dringenden Tatverdachts sowie Flucht- und Kollusionsge- fahr in Untersuchungshaft zu verbleiben.

B. Mit handgeschriebenem, in russischer Sprache verfasstem Schreiben vom

20. August 2009 verlangte A. von der Bundesanwaltschaft u. a. seine un- verzügliche Freilassung (act. 4.1). Mit Eingabe vom selben Datum an die Bundesanwaltschaft teilte der amtliche Verteidiger von A. mit, dass dieser seine sofortige Freilassung verlange (Beilage 1 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). Am 24. August 2009 teilte die Bundesanwaltschaft dem amtlichen Verteidi- ger von A. mit, dass für ihre Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch eine Übersetzung des von A. verfassten Schreibens notwendig sei. Sie schlug daher vor, das Schreiben anlässlich der Einvernahme vom 27. Au- gust 2009 zu Protokoll übersetzen zu lassen (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsge- such). Die Übersetzung lag der Bundesanwaltschaft am 28. August 2009 vor (act. 4.1). Mit Schreiben vom 31. August 2009, welches er der Bundes- anwaltschaft vorab per Telefax zugehen liess, führte der amtliche Verteidi- ger A. die Gründe an, mit welchen das Haftentlassungsgesuch hauptsäch- lich begründet werde (Beilage 4 zur Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft vom 31. August 2009 zum Haftentlassungsgesuch). In ihrer Stel- lungnahme vom 31. August 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft dem Untersuchungsrichteramt, das Haftentlassungsgesuch von A. kostenfällig abzuweisen. In seiner Eingabe vom 7. September 2009 nahm der amtliche Verteidiger zu den Vorbringen der Bundesanwaltschaft Stellung und stellte

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zudem eine Reihe von Beweisanträgen. Das Untersuchungsrichteramt setzte hierauf der Bundesanwaltschaft eine Frist an, sich zur Stellungnah- me des amtlichen Verteidigers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzureichen. Die Bundesanwaltschaft reichte dem Untersuchungsrichter- amt am 17. September 2009 eine entsprechende Eingabe ein und brachte diese dem amtlichen Verteidiger von A. zur Kenntnis. Mit Entscheid vom

16. September 2009 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlas- sungsgesuch ab (act. 1.2).

C. Gegen diesen Entscheid erhob A. bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 21. September 2009 Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 16. September 2009 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen, ev. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Passsperre, Meldepflichten bei einer Amtsstelle, Verbot der Kontaktnahme mit bestimmten Personen), eventuell sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Mit Eingabe vom 24. September 2009 teilte das Untersuchungsrichteramt mit, dass es auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichte, und verwies stattdessen auf das Haftprüfungsdossier und das Haftentlassungs- dossier (act. 3).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Sep- tember 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).

A. nahm in seiner Replik vom 1. Oktober 2009 zur Beschwerdeantwort der Bundesanwaltschaft Stellung (act. 5).

Unter Bezugnahme auf die bisherigen Eingaben reichte die Bundesanwalt- schaft der I. Beschwerdekammer am 5. Oktober 2009 weitere Unterlagen ein (act. 7), wozu A. mit Eingabe vom 7. Oktober 2009 Stellung nahm (act. 9). Diese Stellungnahme von A. wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 8. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und ei- nem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Un- tersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersu- chungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer, welcher auf Grund des angefochtenen Entscheides in Untersuchungshaft zu verbleiben hat, ist ohne weiteres beschwert und als Partei des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, die Dauer von 27 Tagen, welche zwi- schen seinem Haftentlassungsgesuch und dem entsprechenden Entscheid vergangen sei, sei zu lang, so dass Art. 5 Ziff. 4 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 4 BV verletzt worden seien. Die I. Beschwerdekammer hat sich in ihrem Ent- scheid TPF 2006 244 E. 2.2 eingehend zur Frage der Frist geäussert, in- nerhalb welcher der Entscheid über ein Haftentlassungsgesuch zu ergehen hat. Sie hat darin u. a. festgehalten, dass es dem bei einem Haftfall zu be- achtenden Beschleunigungsgebot zuwider laufe, wenn die Bundesanwalt- schaft neun Tage zuwarte, bevor sie das Haftentlassungsgesuch an das Untersuchungsrichteramt weiterleite. Zudem müsse das Untersuchungs- richteramt eine solche Entscheidung oder zumindest das entsprechende Dispositiv innerhalb einer Frist von maximal 15 Tagen seit dessen Anrufung fällen. Die I. Beschwerdekammer skizzierte darüber hinaus, mit welchen Massnahmen die Vorinstanz dafür sorgen könne, diese Fristen einzuhalten (Zurückhaltung beim Schriftenwechsel bzw. Ansetzen von kurzen Fristen bei der Durchführung eines solchen; nötigenfalls Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung).

- 5 -

Im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass das vom Beschwerdefüh- rer persönlich verfasste Haftentlassungsgesuch der Beschwerdegegnerin am 21. August 2009 nur in russischer Sprache vorlag. Immerhin wies der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Begleitschreiben darauf hin, dass sein Mandant die sofortige Freilassung verlange. Damit die Be- schwerdegegnerin sich zum Haftentlassungsgesuch äussern und dieses der Vorinstanz weiterleiten konnte, war demnach zuerst die Erstellung einer Übersetzung notwendig. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdefüh- rer in ihrem Schreiben vom 24. August 2009 darüber informiert, wann und wie sie diese Übersetzung vornehmen lassen wolle. Weiter zu beachten ist, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am

31. August 2009 eine ergänzende Begründung zum Haftentlassungsge- such zugehen liess, welche diese noch am selben Tag mit ihrer Stellung- nahme dem Untersuchungsrichteramt weiterleitete. Vor diesem Hintergrund hat die Behandlung des Haftentlassungsgesuchs durch die Beschwerde- gegnerin dem Beschleunigungsgebot genügend Rechnung getragen. Die Frist, welche die Vorinstanz zur Fällung ihres Entscheides benötigte, lag mit 16 Tagen um einen Tag über der oben erwähnten, von der I. Be- schwerdekammer vorgegebenen Frist. Schwerer ins Gewicht fällt jedoch die im Rahmen des durchgeführten Schriftenwechsels erfolgte Verletzung der dem inhaftierten Beschuldigten zustehenden Gehörsrechte (vgl. nach- folgend E. 3).

3. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdegegnerin am 8. September 2009 eine Frist bis 11. September 2009, um sich zur Stellungnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers zu äussern und sachdienliche Dokumente einzu- reichen. Die Beschwerdegegnerin kam dieser Aufforderung – nach einer entsprechenden Fristerstreckung – am 14. September 2009 nach, worauf die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. September 2009 das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers abwies, ohne dass diesem ein weite- res Recht zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Darin liegt eine kla- re Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der übereinstimmenden Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesge- richtes hat der Beschuldigte im Haftprüfungsverfahren das Recht, zu jeder Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu replizieren, und zwar un- bekümmert darum, ob die Behörde neue Tatsachen vorbringt oder nicht (BGE 125 I 113 E. 2a m.w.H.). Da die I. Beschwerdekammer Beschwerden in Haftsachen mit voller Kognition prüft, können Verletzungen des rechtli- chen Gehörs vor der Vorinstanz zwar im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Heilung allfälliger Gehörsmängel im Beschwerdeverfahren soll jedoch die Ausnahme bleiben (vgl. zum ganzen TPF 2005 177 E. 2.3

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S. 179 m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft daher vorliegend – auch zur Vermeidung weiterer Verzögerungen – das Haftentlassungsgesuch auch materiell. Nachdem sie aber bereits in ihrem Entscheid BH.2009.11 vom 25. Juni 2009 (vgl. dort E. 1.3) die Vorinstanz angehalten hat, dem Replikrecht des Beschuldigten im Haftprüfungsverfahren Rechnung zu tra- gen, behält sie sich vor, in künftigen, gleich gelagerten Fällen den ange- fochtenen Entscheid ohne weiteres aufzuheben und zur erneuten Beurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom

7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.).

5.

5.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (Entscheide des Bundesstraf- gerichts BH.2006.20 vom 24. August 2006, E. 3.2; BH.2006.19 vom

10. August 2006, E. 2.1; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006, E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006, E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005, E. 2.1; BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005, E. 2.1; je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen

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(Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).

5.2 Dem Beschwerdeführer wird konkret vorgeworfen, am 26. Juni 2009 zu- sammen mit B. in einer Filiale der Bank C. in Z. USD-Noten im Gesamtbe- trag von USD 90'000.-- zum Umtausch in EURO vorgelegt zu haben. Der Sicherheitsdienst der Bank habe dabei festgestellt, dass es sich bei den vorgelegten Banknoten um Fälschungen handelte. Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die von ihm bei der Bank vorgelegten Banknoten und die inkriminierten Geldscheine identisch seien. Zudem bestünde kein einziger Anhaltspunkt, aus dem ersichtlich sei, dass er gewusst haben soll, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Geld- scheinen um Fälschungen gehandelt habe.

Der primär vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, wonach es am Nachweis fehle, dass die von ihm vorgelegten und die sichergestellten Geldscheine identisch seien, überzeugt nicht. Anhand der von der betroffe- nen Bank gemachten Erklärungen (Beilage 2 zur Stellungnahme der Bun- desanwaltschaft vom 14. September 2009) sowie der Aussagen der invol- vierten Bankmitarbeiter (Beilage 3 zur Stellungnahme der Bundesanwalt- schaft vom 14. September 2009) bestehen keine ernsthaften Zweifel an de- ren Identität. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde- führer in seiner Replik geltend macht, dass der Bank nur USD 89'000.-- übergeben worden seien und es daher unverständlich sei, dass diese nun gefälschte Noten im Betrag von USD 90'000.-- an die Strafverfolgungsbe- hörden weitergeleitet habe. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 5. August 2009 deponiert hat, dass er das ihm von D. überreichte Geld nur durch einen geöffneten Spalt in einer Tasche gesehen und selber nicht nachgezählt habe (vgl. Beilage 7 zur Stellung- nahme der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2009 zum Haftentlas- sungsgesuch, S. 11 Z. 30 ff.), kann auch nicht angenommen werden, dass es sich beim vorgelegten Geld tatsächlich bloss um USD 89'000.-- gehan- delt haben soll. Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes der dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Delikte liegen demnach dringende Tat- verdachtselemente vor.

Sofern der Beschwerdeführer bestreitet, gewusst zu haben, dass es sich bei den fraglichen Geldscheinen um Fälschungen handelte, ergibt sich eine wesentliche Belastung des Beschwerdeführers aus den Aussagen von E., wonach dieser D. mitteilte, dass sämtliches am Vortag von „der italieni- schen Frau“ (F.) gebrachte Geld gefälscht gewesen sei (act. 4.3), und die- ser einige Tage später vor dem Hotel G. „die italienische Frau“ zusammen

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mit D. und dem Beschwerdeführer gesehen haben will (act. 7). Diesbezüg- lich liegt zum jetzigen Zeitpunkt der Ermittlungen der dringende Verdacht nahe, dass die drei erwähnten Personen und somit auch der Beschwerde- führer hinsichtlich der Falschgelddelikte zusammengewirkt haben. Weiter belastend wirkt sich aus, dass der Beschwerdeführer, obwohl er – wie be- reits erwähnt – das Geld nur kurz gesehen und nicht nachgezählt haben will, gegenüber B. schriftlich bestätigt habe, dass es sich bei den USD 90'000.-- (nicht etwa USD 89'000.--) um legales Geld gehandelt haben soll (Einvernahme von B. vom 17. August 2009, Beilage 6 zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 14. September 2009). Schliesslich machte der Beschwerdeführer selber hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Gel- des seit seiner Festnahme widersprüchliche Aussagen und ebenso ver- mochte er zum wirtschaftlichen Hintergrund des fraglichen Geldumtau- sches bisher keine plausiblen Erklärungen abzugeben [vgl. hierzu act. 4, S. 2, „Ad d) S. 5“ und die dort enthaltenen Hinweise auf die entsprechen- den Aktenstellen].

5.3 Nach dem Gesagten bestehen angesichts des aktuellen Standes der Er- mittlungen genügend Indizien, welche zu Lasten des Beschwerdeführers einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte zu begründen vermögen. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Frei- heitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich

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so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).

6.2 Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland und verfügt in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über eine gültige Aufenthaltsbewil- ligung. Ebenso fehlt es ihm in der Schweiz an einem familiären Netz oder an sonstiger sozialer Bindung. Dem Beschwerdeführer droht zudem im Fal- le einer Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Weiter ergibt sich aus den eingereichten Akten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien auf na- tionaler Ebene als gesucht ausgeschrieben ist (act. 4.4). Angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sowie der konkreten Um- stände erscheint es wahrscheinlich, dass sich dieser nach einer Entlassung dem weiteren Zugriff der hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehen würde. Von einer vom Beschwerdeführer als Ausländer gerügten Diskrimi- nierung kann angesichts der konkret vorliegenden Tatsachen und Umstän- de keine Rede sein. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

7.

7.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f.; Ent- scheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitver- dächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurteilung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsver- fahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zü- rich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom

4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom

23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).

7.2 Die Vorinstanz fasst diesbezüglich im angefochtenen Entscheid zusam- men, dass bis zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit meh- reren involvierten Personen sowie bis zur erfolgten Auswertung von sicher- gestellten Unterlagen und Gegenständen des Beschwerdeführers weiterhin Kollusionsgefahr bestehe. Inwiefern dies hinsichtlich der bereits durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände und Unterlagen

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zutreffen soll, ist nicht nachvollziehbar, sind doch diese dem Zugriff und all- fälligen Manipulationen des Beschwerdeführers entzogen. Die verbleiben- de, rein abstrakte (und bei ausnahmslos jeder zu untersuchenden durch ei- ne Mehrzahl von Beteiligten begangenen Straftat bestehende) Umschrei- bung der Kollusionsgefahr genügt für sich allein nicht, um die Untersu- chungshaft aufrecht zu erhalten. In den vorliegenden Akten, insbesondere anhand des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, finden sich jedoch genügend konkrete Indizien für die Annahme des Bestehens der Kollusionsgefahr. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den ersten Einvernahmen vor den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zü- rich nicht die Wahrheit ausgesagt und im Verlaufe der Zeit seit seiner An- haltung hinsichtlich der Herkunft des fraglichen Geldes eine neue Version präsentiert hat (vgl. oben E. 5.2 in fine). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zur Klä- rung der Angelegenheit beigetragen hat. Vielmehr lässt sein Aussagever- halten durchblicken, dass er die Wahrheit zu seinen Gunsten zu beeinflus- sen sucht. Damit ist neben der allgemeinen Kollusionsgefahr auch die Kol- lusionsneigung des Beschwerdeführers dargetan.

8. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ange- sichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutrei- ben, um den bestehenden Tatverdacht erhärten oder entkräften zu können. Sollten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss zu setzen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

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9.2 Der Beschwerdeführer ist amtlich verteidigt. In seiner Inhaftierung besteht ein Grund für die amtliche Verteidigung (Art. 36 Abs. 1 BStP; vgl. act. 1.1). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb verpflichtet, dem amtlichen Verteidi- ger für das vorliegende Verfahren ein Honorar zu bezahlen. Dieses wird bestimmt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 3 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31). Dieser Betrag ist jedoch der Beschwerdegegnerin vom unterliegenden Beschwerdeführer zurückzuer- statten (Art. 5 Abs. 2 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat dieses der Beschwerdefüh- rerin vollumfänglich zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Oktober 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Fürsprecher Martin Buser - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).