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BH.2008.5

Bundesstrafgericht · 2008-03-27 · Deutsch CH

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

Sachverhalt

A. Im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Sprengstoffanschlag in Z. führt die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Straf- verfolgung wegen versuchten Tötungsdelikts im Sinne der Art. 111 ff StGB sowie wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB auf A. ausgedehnt (act. 1.3).

B. Am 26. Februar 2008 wurde A. auf Grund des am 20. Februar 2008 gegen ihn erlassenen Haftbefehls verhaftet (act. 1.1). Mit Haftbestätigungsent- scheid vom 29. Februar 2008 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich A. in Untersuchungshaft, wobei er den Haftgrund der Kollusionsge- fahr bejahte, denjenigen der Fluchtgefahr jedoch verwarf (act. 1.2). Auf- grund der im Rahmen der Verhaftung und der Hausdurchsuchung aufge- tauchten neuen Anhaltspunkte dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen A. auf die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Muniti- on (Waffengesetz, WG; SR 514.54), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) evtl. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) aus (act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 11. März 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Verlän- gerung der Untersuchungshaft bis 31. Mai 2008 (act. 1 S. 2).

In der Gesuchsantwort vom 19. März 2008 beantragte A. die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Befristung der Untersuchungshaft bis

15. April 2008, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 20. März 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.710]). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2, jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 26. Februar 2008 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 11. März 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen

- 4 -

nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

3.2 Der Gesuchsgegner hat den dringenden Tatverdacht, wie er sich aus der Eingabe der Gesuchstellerin ergibt, nicht grundsätzlich bestritten, sondern in weiten Teilen selber auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuch- stellerin verwiesen (act. 3 S. 2 f). Es kann damit grundsätzlich auf die Dar- stellung der Gesuchstellerin abgestellt werden, wonach der Gesuchsgeg- ner der unter lit. A. und B. genannten Delikte dringend verdächtigt wird (vgl. TPF BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 2.2).

4.

4.1 Vorliegend umstritten ist demgegenüber die Frage, ob der im Haftbestäti- gungsentscheid (act. 1.2) anerkannte Haftgrund der Kollusionsgefahr wei- terhin gegeben sei. Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Hand- lung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

2. Aufl., Zürich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

4.2 Bezüglich des Sprengstoffanschlags bringt der Gesuchsgegner vor, dass derzeit das zu erwartende DNA-Gutachten betreffend den Sprengstoff sel- ber und die Vorrichtung zur Befestigung des Sprengstoffs am Fahrzeug des vorgesehenen Opfers die einzigen Beweismittel bildeten. Bezüglich dieser Beweismittel sei jedoch keine Kollusionsmöglichkeit gegeben. Inwiefern der Gesuchsgegner weitere Kollusionshandlungen vornehmen könnte, vermö- ge die Gesuchstellerin nicht darzulegen (act. 3 S. 4). Demgegenüber führt die Gesuchstellerin aus, aufgrund der Herkunft des Sprengstoffes aus Be- ständen der serbischen Armee und der Bauweise der Zündvorrichtung

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müsse von einem Zusammenwirken mehrerer Tatbeteiligter ausgegangen werden. So werde abzuklären sein, auf welchem Wege und durch wen der militärische Sprengstoff in die Schweiz gelangt sei. Ermittelt werden müsse sodann, welche Personen beim Bau der Bombe mitgeholfen hätten, wer den Auftrag zur Ermordung des Opfers erteilt habe, wer die Bombe am Fahrzeug des Opfers angebracht habe und wer durch den Anruf auf das als Zünder dienende Mobiltelefon die Detonation hätte auslösen sollen. Be- züglich aller dieser notwendigerweise in die Strafsache involvierten Perso- nen bestehe die Kollusionsmöglichkeit. Am Sprengsatz mit Zündvorrichtung seien verschiedene DNA-Spuren festgestellt worden, welche bisher – mit einer Ausnahme – noch nicht hätten zugeordnet werden können. Weder das Ergebnis der DNA-Abklärungen noch dasjenige der Sprengstoffunter- suchungen lägen im heutigen Zeitpunkt vor (act. 1 S. 4 f).

Anhand der Ergebnisse der Spurenauswertung sind somit weitere Anhalts- punkte bezüglich der am Sprengstoffanschlag Mitbeteiligten zu erwarten. Anhand dieser Anhaltspunkte wird die Gesuchstellerin die nächsten kon- kreten Ermittlungshandlungen umgehend zu definieren und einzuleiten ha- ben. Bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich deshalb die Bejahung der Kollusionsmöglichkeit des Gesuchsgegners bezüglich momentan unbe- kannter Tatbeteiligter, was die Vertreterin des Gesuchsgegners anlässlich der Anhörung vom 29. Februar 2008 sinngemäss bestätigte (Anhang zu act. 1.2 S. 7).

4.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2008 wurden in der Wohnung bzw. im Keller des Gesuchsgegners zwei unterladene Faustfeu- erwaffen vorgefunden, deren eine bei der Kantonspolizei Zürich als gestoh- len gemeldet ist (act. 1.2 S. 2), und aus einem Einbruchdiebstahl von Mitte April 2007 stammt (act. 1 S. 5). Die Aussagen des Gesuchsgegners bezüg- lich der Herkunft der Waffen sind von zweifelhafter Glaubwürdigkeit (act. 1.5 S. 9), in Bezug auf deren Bewilligungspflicht unglaubwürdig (act. 1.5 S. 9; Anhang zu act. 1.2 S. 6), und zum Zeitpunkt des Erwerbes der als gestohlen gemeldeten Waffe nachweislich unzutreffend (act. 1.5 S. 8: Erwerbszeitpunkt Ende 2005/Anfang 2006; act. 1 S. 5: Waffe bis April 2007 im Besitz des rechtmässigen Eigentümers). Das Aussageverhalten des Gesuchsgegners lässt durchblicken, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und deshalb auch bereit ist, diese zu seinen Gunsten zu be- einflussen. Damit ist auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dar- getan. Beizupflichten ist den gesuchsgegnerischen Ausführungen hinsicht- lich des bisher offenbar nicht erfolgten Vorhalts, wonach eine der Waffen Mitte April 2007 - also nach seinem angeblichen Erwerb Ende 2005 bzw. Beginn 2006 - gestohlen worden sei. Diesbezüglich wird dem Gesuchs-

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gegner Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Aussage zu revidie- ren. Ähnliches gilt für die beim Gesuchsgegner aufgefundene Liste gestoh- lener Kunstwerke. Auch hier wird der entsprechende befragungsweise Vor- halt noch erfolgen und dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben werden müssen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

4.4 Zusammenfassend lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahen, womit an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden kann, den im Gesuch ebenfalls vorgetragenen Haftgrund der Fluchtgefahr (act. 1 S. 4) zu prüfen.

5. Angesichts der Tatsache, dass zur weiteren Aufrechterhaltung des haft- rechtfertigenden dringenden Tatverdachts neue Anhaltspunkte notwendig und als Resultat der in nächster Zukunft abzuschliessenden wissenschaftli- chen Spurenanalysen zu erwarten sind, entspricht es dem Gebot der Ver- hältnismässigkeit, die gegenüber dem Gesuchsgegner verhängte Untersu- chungshaft bis zum 15. April 2008 zu verlängern.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Gesuchsgegner mit seinem Eventualantrag durch, unterliegt also nur teilweise (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Gesuchsgegner aufzuerlegende, re- duzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zu den Kosten im Haftverlängerungsverfahren vgl. TPF BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 4).

7. Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Bundesanwaltschaft die Bestellungsverfügung ohne weitere Angaben mit der Bedürftigkeit des Angeschuldigten begründet (act. 5). Aus den Akten ergibt sich eine Bedürf- tigkeit des Gesuchsgegners jedoch in keiner Art und Weise, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: der Gesuchsgegner wohnt mit seiner Familie in ei- ner Eigentumswohnung mit unbekanntem Wert (act. 1.9 S. 4), er fährt ein Luxusfahrzeug (act. 1.9 S. 4), er ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. AG (act. 6) und erreicht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 8'000.-- (act. 1.9 S. 6), ganz abgesehen vom Einkommen der Ehe- frau, die monatlich zusätzlich netto ca. Fr. 5'400.-- verdient (act. 1.9 S. 4). Die Erteilung der amtlichen Verteidigung aus Gründen der Bedürftigkeit ist deshalb vorliegend nicht gerechtfertigt, hingegen besteht ein Grund für die

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amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner wegen dessen teilweisen Obsiegens im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 April 2008, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 20. März 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.710]). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2, jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 26. Februar 2008 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 11. März 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen

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nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

3.2 Der Gesuchsgegner hat den dringenden Tatverdacht, wie er sich aus der Eingabe der Gesuchstellerin ergibt, nicht grundsätzlich bestritten, sondern in weiten Teilen selber auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuch- stellerin verwiesen (act. 3 S. 2 f). Es kann damit grundsätzlich auf die Dar- stellung der Gesuchstellerin abgestellt werden, wonach der Gesuchsgeg- ner der unter lit. A. und B. genannten Delikte dringend verdächtigt wird (vgl. TPF BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 2.2).

4.

4.1 Vorliegend umstritten ist demgegenüber die Frage, ob der im Haftbestäti- gungsentscheid (act. 1.2) anerkannte Haftgrund der Kollusionsgefahr wei- terhin gegeben sei. Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Hand- lung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

2. Aufl., Zürich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

4.2 Bezüglich des Sprengstoffanschlags bringt der Gesuchsgegner vor, dass derzeit das zu erwartende DNA-Gutachten betreffend den Sprengstoff sel- ber und die Vorrichtung zur Befestigung des Sprengstoffs am Fahrzeug des vorgesehenen Opfers die einzigen Beweismittel bildeten. Bezüglich dieser Beweismittel sei jedoch keine Kollusionsmöglichkeit gegeben. Inwiefern der Gesuchsgegner weitere Kollusionshandlungen vornehmen könnte, vermö- ge die Gesuchstellerin nicht darzulegen (act. 3 S. 4). Demgegenüber führt die Gesuchstellerin aus, aufgrund der Herkunft des Sprengstoffes aus Be- ständen der serbischen Armee und der Bauweise der Zündvorrichtung

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müsse von einem Zusammenwirken mehrerer Tatbeteiligter ausgegangen werden. So werde abzuklären sein, auf welchem Wege und durch wen der militärische Sprengstoff in die Schweiz gelangt sei. Ermittelt werden müsse sodann, welche Personen beim Bau der Bombe mitgeholfen hätten, wer den Auftrag zur Ermordung des Opfers erteilt habe, wer die Bombe am Fahrzeug des Opfers angebracht habe und wer durch den Anruf auf das als Zünder dienende Mobiltelefon die Detonation hätte auslösen sollen. Be- züglich aller dieser notwendigerweise in die Strafsache involvierten Perso- nen bestehe die Kollusionsmöglichkeit. Am Sprengsatz mit Zündvorrichtung seien verschiedene DNA-Spuren festgestellt worden, welche bisher – mit einer Ausnahme – noch nicht hätten zugeordnet werden können. Weder das Ergebnis der DNA-Abklärungen noch dasjenige der Sprengstoffunter- suchungen lägen im heutigen Zeitpunkt vor (act. 1 S. 4 f).

Anhand der Ergebnisse der Spurenauswertung sind somit weitere Anhalts- punkte bezüglich der am Sprengstoffanschlag Mitbeteiligten zu erwarten. Anhand dieser Anhaltspunkte wird die Gesuchstellerin die nächsten kon- kreten Ermittlungshandlungen umgehend zu definieren und einzuleiten ha- ben. Bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich deshalb die Bejahung der Kollusionsmöglichkeit des Gesuchsgegners bezüglich momentan unbe- kannter Tatbeteiligter, was die Vertreterin des Gesuchsgegners anlässlich der Anhörung vom 29. Februar 2008 sinngemäss bestätigte (Anhang zu act. 1.2 S. 7).

4.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2008 wurden in der Wohnung bzw. im Keller des Gesuchsgegners zwei unterladene Faustfeu- erwaffen vorgefunden, deren eine bei der Kantonspolizei Zürich als gestoh- len gemeldet ist (act. 1.2 S. 2), und aus einem Einbruchdiebstahl von Mitte April 2007 stammt (act. 1 S. 5). Die Aussagen des Gesuchsgegners bezüg- lich der Herkunft der Waffen sind von zweifelhafter Glaubwürdigkeit (act. 1.5 S. 9), in Bezug auf deren Bewilligungspflicht unglaubwürdig (act. 1.5 S. 9; Anhang zu act. 1.2 S. 6), und zum Zeitpunkt des Erwerbes der als gestohlen gemeldeten Waffe nachweislich unzutreffend (act. 1.5 S. 8: Erwerbszeitpunkt Ende 2005/Anfang 2006; act. 1 S. 5: Waffe bis April 2007 im Besitz des rechtmässigen Eigentümers). Das Aussageverhalten des Gesuchsgegners lässt durchblicken, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und deshalb auch bereit ist, diese zu seinen Gunsten zu be- einflussen. Damit ist auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dar- getan. Beizupflichten ist den gesuchsgegnerischen Ausführungen hinsicht- lich des bisher offenbar nicht erfolgten Vorhalts, wonach eine der Waffen Mitte April 2007 - also nach seinem angeblichen Erwerb Ende 2005 bzw. Beginn 2006 - gestohlen worden sei. Diesbezüglich wird dem Gesuchs-

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gegner Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Aussage zu revidie- ren. Ähnliches gilt für die beim Gesuchsgegner aufgefundene Liste gestoh- lener Kunstwerke. Auch hier wird der entsprechende befragungsweise Vor- halt noch erfolgen und dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben werden müssen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

4.4 Zusammenfassend lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahen, womit an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden kann, den im Gesuch ebenfalls vorgetragenen Haftgrund der Fluchtgefahr (act. 1 S. 4) zu prüfen.

5. Angesichts der Tatsache, dass zur weiteren Aufrechterhaltung des haft- rechtfertigenden dringenden Tatverdachts neue Anhaltspunkte notwendig und als Resultat der in nächster Zukunft abzuschliessenden wissenschaftli- chen Spurenanalysen zu erwarten sind, entspricht es dem Gebot der Ver- hältnismässigkeit, die gegenüber dem Gesuchsgegner verhängte Untersu- chungshaft bis zum 15. April 2008 zu verlängern.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Gesuchsgegner mit seinem Eventualantrag durch, unterliegt also nur teilweise (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Gesuchsgegner aufzuerlegende, re- duzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zu den Kosten im Haftverlängerungsverfahren vgl. TPF BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 4).

7. Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Bundesanwaltschaft die Bestellungsverfügung ohne weitere Angaben mit der Bedürftigkeit des Angeschuldigten begründet (act. 5). Aus den Akten ergibt sich eine Bedürf- tigkeit des Gesuchsgegners jedoch in keiner Art und Weise, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: der Gesuchsgegner wohnt mit seiner Familie in ei- ner Eigentumswohnung mit unbekanntem Wert (act. 1.9 S. 4), er fährt ein Luxusfahrzeug (act. 1.9 S. 4), er ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. AG (act. 6) und erreicht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 8'000.-- (act. 1.9 S. 6), ganz abgesehen vom Einkommen der Ehe- frau, die monatlich zusätzlich netto ca. Fr. 5'400.-- verdient (act. 1.9 S. 4). Die Erteilung der amtlichen Verteidigung aus Gründen der Bedürftigkeit ist deshalb vorliegend nicht gerechtfertigt, hingegen besteht ein Grund für die

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amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner wegen dessen teilweisen Obsiegens im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. April 2008 bewilligt.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. März 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.5

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Sachverhalt:

A. Im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Sprengstoffanschlag in Z. führt die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 hat die Bundesanwaltschaft die Straf- verfolgung wegen versuchten Tötungsdelikts im Sinne der Art. 111 ff StGB sowie wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB auf A. ausgedehnt (act. 1.3).

B. Am 26. Februar 2008 wurde A. auf Grund des am 20. Februar 2008 gegen ihn erlassenen Haftbefehls verhaftet (act. 1.1). Mit Haftbestätigungsent- scheid vom 29. Februar 2008 versetzte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich A. in Untersuchungshaft, wobei er den Haftgrund der Kollusionsge- fahr bejahte, denjenigen der Fluchtgefahr jedoch verwarf (act. 1.2). Auf- grund der im Rahmen der Verhaftung und der Hausdurchsuchung aufge- tauchten neuen Anhaltspunkte dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen A. auf die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Muniti- on (Waffengesetz, WG; SR 514.54), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) evtl. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB) aus (act. 1.8).

C. Mit Gesuch vom 11. März 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Verlän- gerung der Untersuchungshaft bis 31. Mai 2008 (act. 1 S. 2).

In der Gesuchsantwort vom 19. März 2008 beantragte A. die Abweisung des Gesuchs, eventualiter die Befristung der Untersuchungshaft bis

15. April 2008, unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 20. März 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.710]). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2, jeweils m.w.H.).

1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 26. Februar 2008 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 11. März 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.

2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).

3.

3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen

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nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).

3.2 Der Gesuchsgegner hat den dringenden Tatverdacht, wie er sich aus der Eingabe der Gesuchstellerin ergibt, nicht grundsätzlich bestritten, sondern in weiten Teilen selber auf die entsprechenden Ausführungen der Gesuch- stellerin verwiesen (act. 3 S. 2 f). Es kann damit grundsätzlich auf die Dar- stellung der Gesuchstellerin abgestellt werden, wonach der Gesuchsgeg- ner der unter lit. A. und B. genannten Delikte dringend verdächtigt wird (vgl. TPF BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 2.2).

4.

4.1 Vorliegend umstritten ist demgegenüber die Frage, ob der im Haftbestäti- gungsentscheid (act. 1.2) anerkannte Haftgrund der Kollusionsgefahr wei- terhin gegeben sei. Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Hand- lung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss konkret sein und durch präzise Tatsachen untermauert wer- den (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,

2. Aufl., Zürich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).

4.2 Bezüglich des Sprengstoffanschlags bringt der Gesuchsgegner vor, dass derzeit das zu erwartende DNA-Gutachten betreffend den Sprengstoff sel- ber und die Vorrichtung zur Befestigung des Sprengstoffs am Fahrzeug des vorgesehenen Opfers die einzigen Beweismittel bildeten. Bezüglich dieser Beweismittel sei jedoch keine Kollusionsmöglichkeit gegeben. Inwiefern der Gesuchsgegner weitere Kollusionshandlungen vornehmen könnte, vermö- ge die Gesuchstellerin nicht darzulegen (act. 3 S. 4). Demgegenüber führt die Gesuchstellerin aus, aufgrund der Herkunft des Sprengstoffes aus Be- ständen der serbischen Armee und der Bauweise der Zündvorrichtung

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müsse von einem Zusammenwirken mehrerer Tatbeteiligter ausgegangen werden. So werde abzuklären sein, auf welchem Wege und durch wen der militärische Sprengstoff in die Schweiz gelangt sei. Ermittelt werden müsse sodann, welche Personen beim Bau der Bombe mitgeholfen hätten, wer den Auftrag zur Ermordung des Opfers erteilt habe, wer die Bombe am Fahrzeug des Opfers angebracht habe und wer durch den Anruf auf das als Zünder dienende Mobiltelefon die Detonation hätte auslösen sollen. Be- züglich aller dieser notwendigerweise in die Strafsache involvierten Perso- nen bestehe die Kollusionsmöglichkeit. Am Sprengsatz mit Zündvorrichtung seien verschiedene DNA-Spuren festgestellt worden, welche bisher – mit einer Ausnahme – noch nicht hätten zugeordnet werden können. Weder das Ergebnis der DNA-Abklärungen noch dasjenige der Sprengstoffunter- suchungen lägen im heutigen Zeitpunkt vor (act. 1 S. 4 f).

Anhand der Ergebnisse der Spurenauswertung sind somit weitere Anhalts- punkte bezüglich der am Sprengstoffanschlag Mitbeteiligten zu erwarten. Anhand dieser Anhaltspunkte wird die Gesuchstellerin die nächsten kon- kreten Ermittlungshandlungen umgehend zu definieren und einzuleiten ha- ben. Bis zu diesem Zeitpunkt rechtfertigt sich deshalb die Bejahung der Kollusionsmöglichkeit des Gesuchsgegners bezüglich momentan unbe- kannter Tatbeteiligter, was die Vertreterin des Gesuchsgegners anlässlich der Anhörung vom 29. Februar 2008 sinngemäss bestätigte (Anhang zu act. 1.2 S. 7).

4.3 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. Februar 2008 wurden in der Wohnung bzw. im Keller des Gesuchsgegners zwei unterladene Faustfeu- erwaffen vorgefunden, deren eine bei der Kantonspolizei Zürich als gestoh- len gemeldet ist (act. 1.2 S. 2), und aus einem Einbruchdiebstahl von Mitte April 2007 stammt (act. 1 S. 5). Die Aussagen des Gesuchsgegners bezüg- lich der Herkunft der Waffen sind von zweifelhafter Glaubwürdigkeit (act. 1.5 S. 9), in Bezug auf deren Bewilligungspflicht unglaubwürdig (act. 1.5 S. 9; Anhang zu act. 1.2 S. 6), und zum Zeitpunkt des Erwerbes der als gestohlen gemeldeten Waffe nachweislich unzutreffend (act. 1.5 S. 8: Erwerbszeitpunkt Ende 2005/Anfang 2006; act. 1 S. 5: Waffe bis April 2007 im Besitz des rechtmässigen Eigentümers). Das Aussageverhalten des Gesuchsgegners lässt durchblicken, dass er es mit der Wahrheit nicht genau nimmt und deshalb auch bereit ist, diese zu seinen Gunsten zu be- einflussen. Damit ist auch die Kollusionsneigung des Gesuchsgegners dar- getan. Beizupflichten ist den gesuchsgegnerischen Ausführungen hinsicht- lich des bisher offenbar nicht erfolgten Vorhalts, wonach eine der Waffen Mitte April 2007 - also nach seinem angeblichen Erwerb Ende 2005 bzw. Beginn 2006 - gestohlen worden sei. Diesbezüglich wird dem Gesuchs-

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gegner Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Aussage zu revidie- ren. Ähnliches gilt für die beim Gesuchsgegner aufgefundene Liste gestoh- lener Kunstwerke. Auch hier wird der entsprechende befragungsweise Vor- halt noch erfolgen und dem Gesuchsgegner Gelegenheit gegeben werden müssen, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

4.4 Zusammenfassend lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejahen, womit an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden kann, den im Gesuch ebenfalls vorgetragenen Haftgrund der Fluchtgefahr (act. 1 S. 4) zu prüfen.

5. Angesichts der Tatsache, dass zur weiteren Aufrechterhaltung des haft- rechtfertigenden dringenden Tatverdachts neue Anhaltspunkte notwendig und als Resultat der in nächster Zukunft abzuschliessenden wissenschaftli- chen Spurenanalysen zu erwarten sind, entspricht es dem Gebot der Ver- hältnismässigkeit, die gegenüber dem Gesuchsgegner verhängte Untersu- chungshaft bis zum 15. April 2008 zu verlängern.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Gesuchsgegner mit seinem Eventualantrag durch, unterliegt also nur teilweise (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die dem Gesuchsgegner aufzuerlegende, re- duzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; zu den Kosten im Haftverlängerungsverfahren vgl. TPF BH.2005.32 vom 15. November 2005 E. 4).

7. Der Gesuchsgegner ist amtlich verteidigt, wobei die Bundesanwaltschaft die Bestellungsverfügung ohne weitere Angaben mit der Bedürftigkeit des Angeschuldigten begründet (act. 5). Aus den Akten ergibt sich eine Bedürf- tigkeit des Gesuchsgegners jedoch in keiner Art und Weise, vielmehr ist das Gegenteil der Fall: der Gesuchsgegner wohnt mit seiner Familie in ei- ner Eigentumswohnung mit unbekanntem Wert (act. 1.9 S. 4), er fährt ein Luxusfahrzeug (act. 1.9 S. 4), er ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B. AG (act. 6) und erreicht ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 8'000.-- (act. 1.9 S. 6), ganz abgesehen vom Einkommen der Ehe- frau, die monatlich zusätzlich netto ca. Fr. 5'400.-- verdient (act. 1.9 S. 4). Die Erteilung der amtlichen Verteidigung aus Gründen der Bedürftigkeit ist deshalb vorliegend nicht gerechtfertigt, hingegen besteht ein Grund für die

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amtliche Verteidigung in der Inhaftierung des Gesuchsgegners (Art. 36 Abs. 1 BStP). Die Gesuchstellerin wird deshalb verpflichtet, der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist jedoch der Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner wegen dessen teilweisen Obsiegens im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 15. April 2008 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der amtlichen Verteidigerin für das vor- liegende Verfahren ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Gesuchsgegner hat dieses der Gesuchstellerin im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. März 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Séverine Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).