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BH.2005.32

Bundesstrafgericht · 2005-11-15 · Deutsch CH

Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP)

Sachverhalt

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 3. Oktober 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts auf passive Beste- chung (Art. 322quater StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und verfügte gleichzeitig dessen Vereinigung mit dem im Kanton Tessin gegen A. und weitere Personen unter der Geschäftsnummer 2005/7028 geführten Ver- fahren (act. 1.1.1). A. wird verdächtigt, sich im Zusammenhang mit Liegen- schaftsverkäufen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol- gend „SUVA“) vom Mitbeschuldigten B. bestochen haben zu lassen und mit ihm sowie allenfalls weiteren, zur Zeit noch unbekannten Bediensteten die SUVA mittels falschen, durch Mitbeschuldigte erstellte Gutachten dazu be- wogen zu haben, Liegenschaften zu einem Bruchteil ihres effektiven Wer- tes zu verkaufen. Die Liegenschaften sollen dabei von Gesellschaften er- worben worden sein, welche zumindest im Miteigentum von A. und B. ste- hen. Überdies besteht der Verdacht, dass zur Rechtfertigung des bezahlten Bestechungsbetrages durch weitere Mitbeschuldigten falsche Vermitt- lungsverträge und entsprechende falsche Rechnungen erstellt und der Bank vorgehalten worden sind, um die Beträge in bar abheben zu können. Die Verfasser der falschen Verträge und Rechnungen sollen dabei jeweils mit einem Betrag in der Grössenordnung von einigen Prozenten der fälsch- licherweise in Rechnung gestellten Forderungen entlöhnt worden sein (act. 1, S. 2 f.).

Im Nachgang zur Übernahme des Tessiner Strafverfahrens, in dessen Rahmen A. am 10. September 2005 inhaftiert worden war (act. 1.1.3), stell- te die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 5. Oktober 2005 Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Diesem Antrag gab das Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 statt (act. 1.6).

B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Gesuch vom 14. Oktober 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt Antrag auf Ver- längerung der gegen A. angeordneten Untersuchungshaft wegen Kollusi- onsgefahr (act. 1).

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A. beantragt mit Antwort vom 25. Oktober 2005 die Gesuchsabweisung und gibt eventualiter ausdrücklich „die Bereitschaft zu allfälligen Ersatzmass- nahmen (Kaution, elektronischem Armband, usw.)“ kund (act. 6, S. 7).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 31. Ok- tober 2005 (Eingang 2. November 2005) und 8. November 2005 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nach- zusuchen (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlänge- rung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom

E. 1.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner ausschliesslich we- gen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Überdies hat die Gesuchstelle- rin die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Haftverlängerungsgesuch ist dem- nach einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Art. 44 Ziff. 2 BStP um- schreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verlei-

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ten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Kollusions- gefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahrnehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zu- sätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahrscheinlichkeit). Die bloss theo- retische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. BGE 128 I 149, 151 E. 2.1, 123 I 31, 35 E. 3c sowie 117 Ia 257, 261 E. 4c; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1 sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 3a). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahr- scheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor al- lem sind an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft dann keine über- mässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen er- fahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 sowie BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1 m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner hat den dringenden Tatverdacht, wie er aus der Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2005 (act. 1, S. 3 f.) hervorgeht, nicht grundsätzlich bestritten. Es kann somit auf die entsprechenden Aus- führungen der Gesuchstellerin verwiesen werden.

Strittig ist demgegenüber die geltend gemachte Kollusionsgefahr. Der Ge- suchsgegner hält diesbezüglich dafür, dass sich die durch die Gesuchstel- lerin geleitete Untersuchung auf den Verkauf von insgesamt acht bzw. neun Liegenschaften durch die SUVA konzentrieren würde. Es handle sich dabei um Liegenschaften, die den neu gesetzten Rentabilitätsanforderun- gen der SUVA nicht mehr genügt hätten, weshalb deren Verkauf im Rah- men eines so genannten Desinvestitionsprogramms beschlossen worden sei. Dies sei insofern von Bedeutung, als sich daraus einerseits deren Aus- nahmecharakter ergebe und anderseits der Umfang der Untersuchung von vornherein eingegrenzt werde. Ferner hätten die von der SUVA bereits ge- tätigten Abklärungen zum Schluss geführt, dass die internen Abläufe ein- gehalten worden seien, was wiederum die Arbeit der Gesuchstellerin eini- germassen erleichtern dürfte. Im Übrigen habe die SUVA die Unterlagen

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bezüglich der Transaktionen, die Gegenstand der Untersuchung seien, be- reits am 15. September 2005 der Tessiner Staatsanwaltschaft zugestellt, weshalb deren gezielte Überprüfung schon seit einiger Zeit möglich sei (act. 6, S. 4 f.). In Bezug auf die einzelnen, von der Gesuchstellerin in Aus- sicht gestellten Untersuchungshandlungen (act. 1, S. 5, Ziff. 2.1-2.4) wen- det der Gesuchsgegner ein, dass die Unterlagen gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 bereits vorlägen und jegliche – wenn auch bloss theoretische – Chance der Manipulation dieser Unterlagen von vornherein ausgeschlossen sei, die Abklärungen gemäss Ziff. 2.2 sich ausdrücklich auf B. beziehen würden und dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den in Ziff. 2.4 in Aus- sicht gestellten, möglichen weiteren Beteiligten keinen konkreten Hinweis liefere (act. 6, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Gesuchsgegner vor, dass die angesprochene Kollusionsgefahr zwischen ihm und B. nur Bestand habe, soweit die Möglichkeit bestünde, dass sie in Kontakt kommen könnten. Soweit bekannt dürfte sich B. allerdings weiterhin in Untersuchungshaft be- finden (act. 6, S. 6 f.; vgl. zum Ganzen auch act. 10, S. 2).

2.3 Mit der Gesuchstellerin (act. 1, S. 4 f.) ist davon auszugehen, dass bis an- hin lediglich ein Teil der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen durch Geständnisse belegt werden konnte, betreffend weitere Immobilien- käufe und deren Abwicklung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ge- suchsgegners und B. jedoch noch weitgehend Unklarheit herrscht. Gerade in Anbetracht der vom Gesuchsgegner nicht weiter bestrittenen Feststel- lung, dass B. selber bzw. durch seine Gesellschaften Eigentümer von Lie- genschaften im Wert von schätzungsweise Fr. 100'000'000.-- sein soll, drängt sich die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellte Analyse sämt- licher von den Beschuldigten direkt oder durch ihre Gesellschaften zu Ei- gentum erworbenen Liegenschaften auf. Dass die Gesuchstellerin das Schwergewicht ihrer Ermittlung vorderhand auf neun Liegenschaften gelegt hat, steht dem nicht entgegen und lässt angesichts der vorstehenden Aus- führungen insbesondere nicht den sinngemässen Schluss des Gesuchs- gegners zu, dass sich die Ermittlungen auf diese Liegenschaften beschrän- ken würden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass derzeit (auch be- züglich der momentan im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Liegen- schaften) noch nicht sämtliche wesentlichen und beeinflussbaren Beweis- mittel erhoben bzw. ausgewertet worden sind. Das gilt auch insoweit, als die internen Abläufe bei der SUVA und deren Einhaltung zur Diskussion stehen; der vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ins Recht ge- legte Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (act. 6.1) lässt weitere straf- rechtliche Abklärungen jedenfalls nicht als entbehrlich erscheinen. Die Kol- lusionsmöglichkeit ist damit gegeben.

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In Bezug auf die Kollusionsbereitschaft bzw. -wahrscheinlichkeit ist zu be- rücksichtigen, dass sich entsprechende Indizien unter anderem auch aus dem Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber Zeugen oder Mitange- schuldigten sowie aus dem Verhalten vor und während der Einleitung des Verfahrens im Allgemeinen ergeben können (DONATSCH, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N. 42 zu § 58). Vor- liegend lassen sich diesbezügliche Hinweise insbesondere der Stellung- nahme des Gesuchsgegners zuhanden seines Vorgesetzten (Anhang 3 zu act. 1.1.8) entnehmen, in welcher er sich zu den „unerhörten Anschuldi- gungen“ gegenüber der SUVA und seiner Person sowie den Liegenschaf- tenverkäufen im Kanton Tessin äusserte. Dabei versuchte er durch mehr- faches Betonen seiner Integrität und Loyalität sowie mit teils tatsachenwid- rigen Äusserungen nicht nur, seinen Vorgesetzten zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sondern setzte diesen auch unter Druck, indem er von ihm bzw. der SUVA eine „kompromisslose Unterstützung“ verlangte. Dem ent- spricht, dass der Vertreter des Gesuchsgegners der SUVA bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2005 die Einleitung straf- und zivilrechtlicher Schrit- te angedroht hatte, sollte diese nicht erklären, dass sie keinen Zweifel an seiner Integrität habe (Anhang 6 zu act. 1.1.8). Angesichts dieser Tatsa- chen sowie mit Blick auf das frühe Ermittlungsstadium besteht somit derzeit eine hinreichend konkrete Gefahr, der Gesuchsgegner könnte in Freiheit (weiter) kolludieren und dadurch den Zweck der Untersuchung vereiteln. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht nur die konkrete Rollenverteilung zwischen dem Gesuchsgegner und B., son- dern auch das Verhältnis zu weiteren Personen zu klären ist (vgl. hierzu den Haftbestätigungsentscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 6. Ok- tober 2005; act. 1.6, S. 2). Es geht mithin auch darum zu verhindern, dass der Gesuchsgegner die Aussagen anderer Personen beeinflusst, mit denen er im Verlaufe der Untersuchung noch zu konfrontieren ist. Entsprechend ändert auch die Tatsache, dass sich B. als einer der Hauptbeschuldigten derzeit in Untersuchungshaft befindet, nichts an der Kollusionsgefahr (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 142/04 vom 29. Sep- tember 2004 E. 2.3).

Im Lichte des Gesagten ist beim jetzigen Stand der Ermittlungen somit die Kollusionsgefahr zu bejahen.

E. 3 Oktober 2005 E. 1.1, BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205/04 bzw. BK_H 206/04 vom 24. November 2004 E. 2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8G.43/2002 vom 25. April 2002 E. 2b sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 2 und 3a).

E. 3.1 Untersuchungshaft muss wie jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 123 I 268, 270 E. 2c; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-

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recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 325 N. 8; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686). Sie muss notwendig und geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine milderen Massnahmen geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz der Haft muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheitsrecht ein vernünfti- ges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., N. 686, 717).

E. 3.2 Die vom Gesuchsgegner im vorliegenden Fall anerbotenen Ersatzmass- nahmen (Kaution, elektronisches Armband) sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht bemerkt – nicht geeignet, der fortbestehenden Kollusionsgefahr zu begegnen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht dargetan, inwiefern diese Massnahmen kolludierenden Handlungen vorzubeugen vermöchten. Die Untersuchungshaft erweist sich mithin unter diesem Blickwinkel als verhältnismässig.

In Bezug auf die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit zu beurteilende Frage nach der Dauer der Verlängerung kann sodann festgehalten werden, dass sich angesichts der noch vorzunehmenden, aufwändigen Ermittlungen und deren Auswertung eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate ab Gesuchseinreichung als gerechtfer- tigt erweist. Entsprechend wird die Untersuchungshaft gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP bis zum 15. Dezember 2005 verlängert.

E. 4 Beim Verfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2 BStP handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren. Vielmehr entscheidet die Beschwerdekam- mer hier als erste Instanz (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4363; vgl. auch KISS, Das neue Bundesstrafgericht, AJP 2003 S. 141 ff., 146) und hat zwingend über die Verlängerung zu befinden, wenn die gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind. In ihrer bisherigen Praxis betrachtete die Be- schwerdekammer derartige Verfahren als Bestandteil des gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens bzw. der Voruntersuchung und setzte deshalb zwar die Kosten des gerichtlichen Verfahrens fest, beliess diese jedoch bei der Hauptsache (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 5). An dieser Praxis ist nicht weiter festzuhalten. Analog wie bei den ähnlich gelagerten Gesuchen um Entsie- gelung gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP (vgl. hierzu etwa den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 053/04 vom 8. September 2004 E. 4) rechtfertigt

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es sich, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend den Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. OG im Entscheid selbst zu verlegen. Opponiert ein Beschuldigter gegen eine beantragte Haftverlängerung und unterliegt im Verfahren vor der Beschwerdekammer, hat er demgemäss die Kosten des- selben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). In diesem Sinne sind die Kosten im vorliegenden Fall dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei die Gerichts- gebühr auf Fr. 1’000.-- angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 OG).

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Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Dezember 2005 bewilligt.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 15. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Avv. Rossano Pinna,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gesuch um Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP)

B und e ss tr a f g er i c ht T r ib una l pé na l f édé ra l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f ede ra l Geschäftsnummer: BH.2005.32

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) eröffnete am 3. Oktober 2005 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs- verfahren gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts auf passive Beste- chung (Art. 322quater StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und verfügte gleichzeitig dessen Vereinigung mit dem im Kanton Tessin gegen A. und weitere Personen unter der Geschäftsnummer 2005/7028 geführten Ver- fahren (act. 1.1.1). A. wird verdächtigt, sich im Zusammenhang mit Liegen- schaftsverkäufen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfol- gend „SUVA“) vom Mitbeschuldigten B. bestochen haben zu lassen und mit ihm sowie allenfalls weiteren, zur Zeit noch unbekannten Bediensteten die SUVA mittels falschen, durch Mitbeschuldigte erstellte Gutachten dazu be- wogen zu haben, Liegenschaften zu einem Bruchteil ihres effektiven Wer- tes zu verkaufen. Die Liegenschaften sollen dabei von Gesellschaften er- worben worden sein, welche zumindest im Miteigentum von A. und B. ste- hen. Überdies besteht der Verdacht, dass zur Rechtfertigung des bezahlten Bestechungsbetrages durch weitere Mitbeschuldigten falsche Vermitt- lungsverträge und entsprechende falsche Rechnungen erstellt und der Bank vorgehalten worden sind, um die Beträge in bar abheben zu können. Die Verfasser der falschen Verträge und Rechnungen sollen dabei jeweils mit einem Betrag in der Grössenordnung von einigen Prozenten der fälsch- licherweise in Rechnung gestellten Forderungen entlöhnt worden sein (act. 1, S. 2 f.).

Im Nachgang zur Übernahme des Tessiner Strafverfahrens, in dessen Rahmen A. am 10. September 2005 inhaftiert worden war (act. 1.1.3), stell- te die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) am 5. Oktober 2005 Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr (act. 1.1). Diesem Antrag gab das Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 statt (act. 1.6).

B. Die Bundesanwaltschaft wendet sich mit Gesuch vom 14. Oktober 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellt Antrag auf Ver- längerung der gegen A. angeordneten Untersuchungshaft wegen Kollusi- onsgefahr (act. 1).

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A. beantragt mit Antwort vom 25. Oktober 2005 die Gesuchsabweisung und gibt eventualiter ausdrücklich „die Bereitschaft zu allfälligen Ersatzmass- nahmen (Kaution, elektronischem Armband, usw.)“ kund (act. 6, S. 7).

Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 31. Ok- tober 2005 (Eingang 2. November 2005) und 8. November 2005 an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der Beschwerdekammer um Haftverlängerung nach- zusuchen (Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP). Das Gesuch um Haftverlänge- rung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom

3. Oktober 2005 E. 1.1, BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205/04 bzw. BK_H 206/04 vom 24. November 2004 E. 2; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8G.43/2002 vom 25. April 2002 E. 2b sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 2 und 3a).

1.2 Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner ausschliesslich we- gen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft. Überdies hat die Gesuchstelle- rin die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Haftverlängerungsgesuch ist dem- nach einzutreten.

2.

2.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Art. 44 Ziff. 2 BStP um- schreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verlei-

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ten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Kollusions- gefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wahrnehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zu- sätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahrscheinlichkeit). Die bloss theo- retische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. BGE 128 I 149, 151 E. 2.1, 123 I 31, 35 E. 3c sowie 117 Ia 257, 261 E. 4c; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1 sowie 8G.26/2002 vom 4. April 2002 E. 3a). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahr- scheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor al- lem sind an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft dann keine über- mässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen er- fahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen die Ent- scheide des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1 sowie BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1 m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner hat den dringenden Tatverdacht, wie er aus der Ein- gabe der Gesuchstellerin vom 14. Oktober 2005 (act. 1, S. 3 f.) hervorgeht, nicht grundsätzlich bestritten. Es kann somit auf die entsprechenden Aus- führungen der Gesuchstellerin verwiesen werden.

Strittig ist demgegenüber die geltend gemachte Kollusionsgefahr. Der Ge- suchsgegner hält diesbezüglich dafür, dass sich die durch die Gesuchstel- lerin geleitete Untersuchung auf den Verkauf von insgesamt acht bzw. neun Liegenschaften durch die SUVA konzentrieren würde. Es handle sich dabei um Liegenschaften, die den neu gesetzten Rentabilitätsanforderun- gen der SUVA nicht mehr genügt hätten, weshalb deren Verkauf im Rah- men eines so genannten Desinvestitionsprogramms beschlossen worden sei. Dies sei insofern von Bedeutung, als sich daraus einerseits deren Aus- nahmecharakter ergebe und anderseits der Umfang der Untersuchung von vornherein eingegrenzt werde. Ferner hätten die von der SUVA bereits ge- tätigten Abklärungen zum Schluss geführt, dass die internen Abläufe ein- gehalten worden seien, was wiederum die Arbeit der Gesuchstellerin eini- germassen erleichtern dürfte. Im Übrigen habe die SUVA die Unterlagen

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bezüglich der Transaktionen, die Gegenstand der Untersuchung seien, be- reits am 15. September 2005 der Tessiner Staatsanwaltschaft zugestellt, weshalb deren gezielte Überprüfung schon seit einiger Zeit möglich sei (act. 6, S. 4 f.). In Bezug auf die einzelnen, von der Gesuchstellerin in Aus- sicht gestellten Untersuchungshandlungen (act. 1, S. 5, Ziff. 2.1-2.4) wen- det der Gesuchsgegner ein, dass die Unterlagen gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 bereits vorlägen und jegliche – wenn auch bloss theoretische – Chance der Manipulation dieser Unterlagen von vornherein ausgeschlossen sei, die Abklärungen gemäss Ziff. 2.2 sich ausdrücklich auf B. beziehen würden und dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den in Ziff. 2.4 in Aus- sicht gestellten, möglichen weiteren Beteiligten keinen konkreten Hinweis liefere (act. 6, S. 5 f.). Schliesslich trägt der Gesuchsgegner vor, dass die angesprochene Kollusionsgefahr zwischen ihm und B. nur Bestand habe, soweit die Möglichkeit bestünde, dass sie in Kontakt kommen könnten. Soweit bekannt dürfte sich B. allerdings weiterhin in Untersuchungshaft be- finden (act. 6, S. 6 f.; vgl. zum Ganzen auch act. 10, S. 2).

2.3 Mit der Gesuchstellerin (act. 1, S. 4 f.) ist davon auszugehen, dass bis an- hin lediglich ein Teil der den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen durch Geständnisse belegt werden konnte, betreffend weitere Immobilien- käufe und deren Abwicklung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ge- suchsgegners und B. jedoch noch weitgehend Unklarheit herrscht. Gerade in Anbetracht der vom Gesuchsgegner nicht weiter bestrittenen Feststel- lung, dass B. selber bzw. durch seine Gesellschaften Eigentümer von Lie- genschaften im Wert von schätzungsweise Fr. 100'000'000.-- sein soll, drängt sich die von der Gesuchstellerin in Aussicht gestellte Analyse sämt- licher von den Beschuldigten direkt oder durch ihre Gesellschaften zu Ei- gentum erworbenen Liegenschaften auf. Dass die Gesuchstellerin das Schwergewicht ihrer Ermittlung vorderhand auf neun Liegenschaften gelegt hat, steht dem nicht entgegen und lässt angesichts der vorstehenden Aus- führungen insbesondere nicht den sinngemässen Schluss des Gesuchs- gegners zu, dass sich die Ermittlungen auf diese Liegenschaften beschrän- ken würden. Insgesamt kann festgehalten werden, dass derzeit (auch be- züglich der momentan im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Liegen- schaften) noch nicht sämtliche wesentlichen und beeinflussbaren Beweis- mittel erhoben bzw. ausgewertet worden sind. Das gilt auch insoweit, als die internen Abläufe bei der SUVA und deren Einhaltung zur Diskussion stehen; der vom Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang ins Recht ge- legte Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (act. 6.1) lässt weitere straf- rechtliche Abklärungen jedenfalls nicht als entbehrlich erscheinen. Die Kol- lusionsmöglichkeit ist damit gegeben.

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In Bezug auf die Kollusionsbereitschaft bzw. -wahrscheinlichkeit ist zu be- rücksichtigen, dass sich entsprechende Indizien unter anderem auch aus dem Verhalten des Gesuchsgegners gegenüber Zeugen oder Mitange- schuldigten sowie aus dem Verhalten vor und während der Einleitung des Verfahrens im Allgemeinen ergeben können (DONATSCH, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N. 42 zu § 58). Vor- liegend lassen sich diesbezügliche Hinweise insbesondere der Stellung- nahme des Gesuchsgegners zuhanden seines Vorgesetzten (Anhang 3 zu act. 1.1.8) entnehmen, in welcher er sich zu den „unerhörten Anschuldi- gungen“ gegenüber der SUVA und seiner Person sowie den Liegenschaf- tenverkäufen im Kanton Tessin äusserte. Dabei versuchte er durch mehr- faches Betonen seiner Integrität und Loyalität sowie mit teils tatsachenwid- rigen Äusserungen nicht nur, seinen Vorgesetzten zu seinen Gunsten zu beeinflussen, sondern setzte diesen auch unter Druck, indem er von ihm bzw. der SUVA eine „kompromisslose Unterstützung“ verlangte. Dem ent- spricht, dass der Vertreter des Gesuchsgegners der SUVA bereits mit Schreiben vom 24. Juni 2005 die Einleitung straf- und zivilrechtlicher Schrit- te angedroht hatte, sollte diese nicht erklären, dass sie keinen Zweifel an seiner Integrität habe (Anhang 6 zu act. 1.1.8). Angesichts dieser Tatsa- chen sowie mit Blick auf das frühe Ermittlungsstadium besteht somit derzeit eine hinreichend konkrete Gefahr, der Gesuchsgegner könnte in Freiheit (weiter) kolludieren und dadurch den Zweck der Untersuchung vereiteln. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht nur die konkrete Rollenverteilung zwischen dem Gesuchsgegner und B., son- dern auch das Verhältnis zu weiteren Personen zu klären ist (vgl. hierzu den Haftbestätigungsentscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 6. Ok- tober 2005; act. 1.6, S. 2). Es geht mithin auch darum zu verhindern, dass der Gesuchsgegner die Aussagen anderer Personen beeinflusst, mit denen er im Verlaufe der Untersuchung noch zu konfrontieren ist. Entsprechend ändert auch die Tatsache, dass sich B. als einer der Hauptbeschuldigten derzeit in Untersuchungshaft befindet, nichts an der Kollusionsgefahr (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 142/04 vom 29. Sep- tember 2004 E. 2.3).

Im Lichte des Gesagten ist beim jetzigen Stand der Ermittlungen somit die Kollusionsgefahr zu bejahen.

3.

3.1 Untersuchungshaft muss wie jede Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 123 I 268, 270 E. 2c; vgl. auch HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess-

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recht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 325 N. 8; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N. 686). Sie muss notwendig und geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine milderen Massnahmen geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz der Haft muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheitsrecht ein vernünfti- ges Verhältnis bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., N. 686, 717).

3.2 Die vom Gesuchsgegner im vorliegenden Fall anerbotenen Ersatzmass- nahmen (Kaution, elektronisches Armband) sind – wie die Gesuchstellerin zu Recht bemerkt – nicht geeignet, der fortbestehenden Kollusionsgefahr zu begegnen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht dargetan, inwiefern diese Massnahmen kolludierenden Handlungen vorzubeugen vermöchten. Die Untersuchungshaft erweist sich mithin unter diesem Blickwinkel als verhältnismässig.

In Bezug auf die ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässig- keit zu beurteilende Frage nach der Dauer der Verlängerung kann sodann festgehalten werden, dass sich angesichts der noch vorzunehmenden, aufwändigen Ermittlungen und deren Auswertung eine Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate ab Gesuchseinreichung als gerechtfer- tigt erweist. Entsprechend wird die Untersuchungshaft gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 BStP bis zum 15. Dezember 2005 verlängert.

4. Beim Verfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft gemäss Art. 51 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 2 BStP handelt es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren. Vielmehr entscheidet die Beschwerdekam- mer hier als erste Instanz (Botschaft des Bundesrats zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4202 ff., 4363; vgl. auch KISS, Das neue Bundesstrafgericht, AJP 2003 S. 141 ff., 146) und hat zwingend über die Verlängerung zu befinden, wenn die gesetzlichen Vor- aussetzungen erfüllt sind. In ihrer bisherigen Praxis betrachtete die Be- schwerdekammer derartige Verfahren als Bestandteil des gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens bzw. der Voruntersuchung und setzte deshalb zwar die Kosten des gerichtlichen Verfahrens fest, beliess diese jedoch bei der Hauptsache (vgl. zuletzt den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 5). An dieser Praxis ist nicht weiter festzuhalten. Analog wie bei den ähnlich gelagerten Gesuchen um Entsie- gelung gemäss Art. 69 Abs. 3 BStP (vgl. hierzu etwa den Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 053/04 vom 8. September 2004 E. 4) rechtfertigt

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es sich, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend den Art. 245 BStP i.V.m. Art. 146 ff. OG im Entscheid selbst zu verlegen. Opponiert ein Beschuldigter gegen eine beantragte Haftverlängerung und unterliegt im Verfahren vor der Beschwerdekammer, hat er demgemäss die Kosten des- selben zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). In diesem Sinne sind die Kosten im vorliegenden Fall dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei die Gerichts- gebühr auf Fr. 1’000.-- angesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom

11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 159 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Verlängerung der Untersuchungshaft bis 15. Dezember 2005 bewilligt.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 15. November 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft - Avv. Rossano Pinna

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.