Haftbestätigung (Art. 47 Abs. 4 BStP).
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B., die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers, und gegen weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Am 8. Juni 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auf A. aus wegen des Verdachts des Betrugs sowie der Geldwäscherei (vgl. Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010, S. 1). Gleichentags nahm die Bundesanwaltschaft A. in Untersuchungshaft (vgl. Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010, S. 6 f.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) die Bestätigung der Untersuchungshaft. Im Anschluss an die Haftprü- fungsverhandlung vom 11. Juni 2010 entschied das Untersuchungsrichter- amt, A. sei wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen (vgl. die anschliessende schriftliche Begründung des Entscheides, act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2010 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnah- men wie Schriftensperre und/oder Meldepflicht, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt verweist mit Schreiben vom 18. Juni 2010 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtet auf ei- ne Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).
In seiner Replik vom 25. Juni 2010 hält A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft sowie dem Untersuchungsrichteramt am 28. Juni 2010 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz stellt eine gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP anfechtbare Amtshandlung dar (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BH.2010.9 vom 26. Mai 2010, E. 1.2; BK_H 213/04 vom
16. Dezember 2004, E. 1; BK_H 142/04 vom 29. September 2004, E. 1.1 mit Hinweis auf BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bun- des in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 201). Der inhaftierte Beschwerde- führer ist durch diese ohne weiteres beschwert und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom
7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.11 vom 7. Juni 2010, E. 2.1).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
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chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in ei- nem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei- ne bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2010.5 vom 27. April 2010, E. 5.1.1; BH.2010.1 vom 22. Februar 2010, E. 4.1; BH.2009.16 vom 9. Oktober 2009, E. 5.1; BH.2009.17 vom 2. Oktober 2009, E. 3.1; jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprü- fung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal- lenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben den drin- genden Verdacht, Vertreter der C. AG mit Sitz in Z. hätten verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen zur Vor- finanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Der bisher beanzeigte Schaden beträgt gemäss angefochte- nem Entscheid rund Fr. 236 Mio. Nach Angaben der Anzeige erstattenden Bankinstitute habe namentlich B., die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie jeweils um Kredite für den Kauf von Maschinen in Russland gebeten, wobei die Maschinen dann von der D. S.p.A. mit Sitz in Italien (wie die C. AG ebenfalls eine Tochtergesellschaft der E. AG) an Kunden auf der ganzen Welt verkauft würden. Im Gegenzug zur Kreditgewährung habe die C. AG ihre Kaufpreisforderungen aus den Maschinenverkäufen ihren Gläubiger- banken abgetreten. Zudem habe die C. AG die Kaufpreisforderungen mit- tels Investitionsgüterkreditversicherungen gegen Ausfall versichern lassen. Ab Herbst 2009 sei die C. AG mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten, weshalb die Gläubigerbanken von der C. AG detaillierte Unterlagen zu den Geschäftstätigkeiten verlangt und eigene Abklärungen vorgenommen hät- ten. Hierbei sei der Verdacht entstanden, dass einige der eingereichten Un- terlagen gefälscht und die Kaufgeschäfte simuliert worden seien. Zudem wollten verschiedene angebliche Käufer von Maschinen solche nie bestellt oder gekauft oder mit der C. AG nie Geschäfte abgeschlossen haben (vgl. act. 1.2, S. 2 f., Ziff. 2.1 und 2.2).
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Vorliegend umstritten ist die Frage nach der allfälligen Beteiligung und Mit- wirkung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Geschäften. Er sel- ber räumt ein, alleiniger Aktionär der E. AG zu sein, bringt aber vor, weder für diese noch für eine von deren Tochtergesellschaften (insbesondere für die C. AG oder die D. S.p.A.) als Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder überhaupt in irgendeiner Funktion tätig gewesen zu sein. Von den Gegen- stand des Strafverfahrens bildenden Scheingeschäften habe er nichts ge- wusst noch habe er überhaupt solches geahnt. Diesbezüglich ergäben sich auch keinerlei Belastungen aus den Aussagen der bisher befragten Perso- nen oder aus den von der Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz angeführten Geschäftsunterlagen (act. 1, S. 5, Ziff. 5; act. 4, S. 4 ff., ad Ziff. 5 bis 7).
Auf Grund der vorliegenden Akten kann dieser Darstellung des Beschwer- deführers nicht gefolgt werden. Einerseits konnte im Datenverarbeitungs- system der C. AG u. a. eine Datei namens „Zuständigkeiten Mitarbeiter.xls“ sichergestellt werden, gemäss welcher der Beschwerdeführer innerhalb der E. AG sämtliche Geschäftsabläufe genehmigen bzw. visieren konnte. Un- glaubwürdig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Da- tei, wonach er diese noch nie gesehen habe und ihm deren Urheberschaft unbekannt sei, wurde ihm diese doch offenbar am 17. Oktober 2006 per E-Mail zugestellt (Beilage 1 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldig- ter vom 8. Juni 2010). In einem weiteren Dokument namens „Info für F.doc“ figuriert seine E-Mail-Adresse nebst derjenigen dreier zentraler Personen der C. AG als eine der „wichtigen E-Mail-Adressen“. Im selben Dokument wird er als zuständige Person für die E. AG bezeichnet (Beilage 12 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010). Im Zuge der Ermittlungen stiess die Beschwerdegegnerin auch auf elektronische Post zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Mitarbeitern der C. AG sowie dem Mitbeschuldigten G. als Vertreter der D. S.p.A., deren In- halt den Verdacht weiter verdichtet, wonach der Beschwerdeführer entge- gen seinen anders lautenden Vorbringen doch an den Geschäften der C. AG beteiligt gewesen war (vgl. hierzu die detaillierte Aufzählung der Be- schwerdegegnerin in act. 4, S. 3, zu: Ziff. 7 sowie die entsprechenden Hin- weise in den Akten). Schliesslich liegen der I. Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer selbst bzw. von den Rechtsvertretern der C. AG verfass- te Unterlagen aus einem gerichtlichen Verfahren in Deutschland vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Verhandlungen als Mit- glied des „Supervisory Board“ der C. AG bzw. als „Mitglied des Beirats“ der E. AG aufgetreten sei (vgl. die Eingabe von Rechtsanwalt H. vom 16. April 2010 inkl. Beilagen). Nichts an der Annahme eines dringenden Tatver- dachts zu ändern vermag dessen Einwand, den Akten lasse sich keinerlei
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konkrete Belastung entnehmen (beispielsweise in act. 5, S. 5, ad Ziff. 7). Dass der Beschwerdeführer bei den mutmasslich strafrechtlich relevanten Geschäften gegen aussen formell nicht aufgetreten sein mag (keine der vorliegenden Strafanzeigen richtet sich gegen den Beschwerdeführer per- sönlich), kann auf die lediglich treuhänderisch erfolgte Einsetzung von I. als Verwaltungsrat der E. AG zurückgeführt werden (vgl. den entsprechenden Treuhandvertrag vom 14. Januar 2004). Erheblich belastend wirkt sich diesbezüglich die Erkenntnis aus, dass aus dem sog. „cash pool“ der E. AG insgesamt EUR 300'000.-- und Fr. 3 Mio. an die J. AG, die Immobilienge- sellschaft des Beschwerdeführers geflossen sein sollen, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar sei (vgl. den Bericht der Kan- tonspolizei Luzern vom 9. April 2010 über den Geldfluss, S. 17). Weiter ha- be der Beschwerdeführer persönlich von der E. AG und der K. AG (einer weiteren Tochtergesellschaft der Erstgenannten) insgesamt Fr. 890'000.-- überwiesen erhalten (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 9. Ap- ril 2010 über den Geldfluss, S. 19). Nachdem bezüglich dieser Zahlungen der dringende Verdacht besteht, dass es sich um mit betrügerischen Mitteln erschlichene Gelder der geschädigten Kreditinstitute handelt, indiziert die Höhe der direkt und indirekt dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge einen dringenden Verdacht, wonach diesem bei den Gegenstand der Un- tersuchung bildenden Geschäften eine tragende Rolle zugekommen ist.
Nach dem Gesagten besteht ein dringender Verdacht, wonach sich der Be- schwerdeführer am Betrug zum Nachteil der geschädigten Kreditinstitute sowie der Geldwäscherei mitschuldig gemacht hat. Dass seine genaue Rol- le innerhalb des Firmenkonglomerates und bezüglich der inkriminierten Geschäfte noch genauer abzuklären sein wird, ändert daran angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums nichts; das Verfahren wurde per
8. Juni 2010 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt, nachdem sich erst anhand der Auswertung der im Februar 2010 sichergestellten Unterlagen und Daten entsprechende Verdachtsmomente ihm gegenüber ergaben. Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte genauer abklären müssen, um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter zu erhärten oder aber zur Entlastung des Beschwerdeführers beizutragen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007
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vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Frei- heitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).
4.2 Sollten sich die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen strafrechtli- chen Vorwürfe als zutreffend erweisen, so droht ihm eine mehrjährige Frei- heitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und könnte sich durch eine Flucht in sein Heimatland, wo er nebst familiären Beziehungen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom
8. Juni 2010, S. 7) – indirekt über von ihm gehaltene Gesellschaften – über Immobilien verfügt (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 16), relativ leicht dem vorliegenden Ermittlungsverfah- ren entziehen. Das alles sind Umstände, welche eine Flucht des Be- schwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar trifft es zu, dass er und seine Ehefrau sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf- halten und hier Wohnsitz begründet haben; jedoch ist der Beschwerdefüh- rer offenbar gewillt, just die als gemeinsamer Wohnsitz dienende Wohnung in Y. zu verkaufen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 18). Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint auf Grund all dieser Umstände und Gegebenheiten als wenig wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtge- fahr demzufolge zu Recht bejaht.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O.,
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N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurtei- lung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da umfangreiche Akten bereits sichergestellt worden und somit seinem Zugriff entzogen seien. Des Weiteren lägen bereits zahlreiche und ausführliche Aussagen aller Beteiligten vor, auf welche er keinen Einfluss mehr nehmen könne. Schliesslich sei nicht einsehbar, weshalb bei ihm erst jetzt und so- mit vier Monate nach Verfahrenseröffnung Kollusionsgefahr bestehen solle. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die Situation ihm gegen- über erst im Verlaufe des Verfahrens und nach Erkennen der ihn belasten- den Verdachtsmomente geändert hat. Wohl mögen bereits gewisse Ermitt- lungshandlungen durchgeführt und abgeschlossen sein, das konkrete Risi- ko besteht jedoch, dass er durch Absprachen mit den bereits einvernom- menen Personen, insbesondere mit seiner ebenfalls beschuldigten Ehe- frau, welcher anlässlich verschiedener Befragungen bereits zahlreiche Vor- halte gemacht wurden, seine eigenen Aussagen zu seinen Gunsten anpas- sen könnte. Diese allgemeine Kollusionsmöglichkeit alleine genügt jedoch noch nicht. Im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschwerde- führer selber bereits Kollusionshandlungen vorzunehmen versuchte. So hat er u. a. nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 24. Februar 2010 versucht, trotz klarer entgegenstehender Anordnungen der Ermitt- lungsbehörden, bei der Obwaldner Kantonalbank zu den Schliessfächern zu gelangen und zudem Fr. 450'000.-- abzuheben (vgl. Protokoll der Ein- vernahme als Auskunftsperson vom 4. März 2010, S. 2). Die Kollusionsge- fahr ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ange- sichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutrei- ben, um den bestehenden Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Soll- ten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer – allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – umgehend auf freien Fuss zu setzen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
E. 1.2 Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz stellt eine gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP anfechtbare Amtshandlung dar (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BH.2010.9 vom 26. Mai 2010, E. 1.2; BK_H 213/04 vom
16. Dezember 2004, E. 1; BK_H 142/04 vom 29. September 2004, E. 1.1 mit Hinweis auf BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bun- des in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 201). Der inhaftierte Beschwerde- führer ist durch diese ohne weiteres beschwert und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
E. 2 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom
E. 7 September 2006, E. 2.1 m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.11 vom 7. Juni 2010, E. 2.1).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
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chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in ei- nem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei- ne bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2010.5 vom 27. April 2010, E. 5.1.1; BH.2010.1 vom 22. Februar 2010, E. 4.1; BH.2009.16 vom 9. Oktober 2009, E. 5.1; BH.2009.17 vom 2. Oktober 2009, E. 3.1; jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprü- fung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal- lenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben den drin- genden Verdacht, Vertreter der C. AG mit Sitz in Z. hätten verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen zur Vor- finanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Der bisher beanzeigte Schaden beträgt gemäss angefochte- nem Entscheid rund Fr. 236 Mio. Nach Angaben der Anzeige erstattenden Bankinstitute habe namentlich B., die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie jeweils um Kredite für den Kauf von Maschinen in Russland gebeten, wobei die Maschinen dann von der D. S.p.A. mit Sitz in Italien (wie die C. AG ebenfalls eine Tochtergesellschaft der E. AG) an Kunden auf der ganzen Welt verkauft würden. Im Gegenzug zur Kreditgewährung habe die C. AG ihre Kaufpreisforderungen aus den Maschinenverkäufen ihren Gläubiger- banken abgetreten. Zudem habe die C. AG die Kaufpreisforderungen mit- tels Investitionsgüterkreditversicherungen gegen Ausfall versichern lassen. Ab Herbst 2009 sei die C. AG mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten, weshalb die Gläubigerbanken von der C. AG detaillierte Unterlagen zu den Geschäftstätigkeiten verlangt und eigene Abklärungen vorgenommen hät- ten. Hierbei sei der Verdacht entstanden, dass einige der eingereichten Un- terlagen gefälscht und die Kaufgeschäfte simuliert worden seien. Zudem wollten verschiedene angebliche Käufer von Maschinen solche nie bestellt oder gekauft oder mit der C. AG nie Geschäfte abgeschlossen haben (vgl. act. 1.2, S. 2 f., Ziff. 2.1 und 2.2).
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Vorliegend umstritten ist die Frage nach der allfälligen Beteiligung und Mit- wirkung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Geschäften. Er sel- ber räumt ein, alleiniger Aktionär der E. AG zu sein, bringt aber vor, weder für diese noch für eine von deren Tochtergesellschaften (insbesondere für die C. AG oder die D. S.p.A.) als Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder überhaupt in irgendeiner Funktion tätig gewesen zu sein. Von den Gegen- stand des Strafverfahrens bildenden Scheingeschäften habe er nichts ge- wusst noch habe er überhaupt solches geahnt. Diesbezüglich ergäben sich auch keinerlei Belastungen aus den Aussagen der bisher befragten Perso- nen oder aus den von der Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz angeführten Geschäftsunterlagen (act. 1, S. 5, Ziff. 5; act. 4, S. 4 ff., ad Ziff. 5 bis 7).
Auf Grund der vorliegenden Akten kann dieser Darstellung des Beschwer- deführers nicht gefolgt werden. Einerseits konnte im Datenverarbeitungs- system der C. AG u. a. eine Datei namens „Zuständigkeiten Mitarbeiter.xls“ sichergestellt werden, gemäss welcher der Beschwerdeführer innerhalb der E. AG sämtliche Geschäftsabläufe genehmigen bzw. visieren konnte. Un- glaubwürdig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Da- tei, wonach er diese noch nie gesehen habe und ihm deren Urheberschaft unbekannt sei, wurde ihm diese doch offenbar am 17. Oktober 2006 per E-Mail zugestellt (Beilage 1 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldig- ter vom 8. Juni 2010). In einem weiteren Dokument namens „Info für F.doc“ figuriert seine E-Mail-Adresse nebst derjenigen dreier zentraler Personen der C. AG als eine der „wichtigen E-Mail-Adressen“. Im selben Dokument wird er als zuständige Person für die E. AG bezeichnet (Beilage 12 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010). Im Zuge der Ermittlungen stiess die Beschwerdegegnerin auch auf elektronische Post zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Mitarbeitern der C. AG sowie dem Mitbeschuldigten G. als Vertreter der D. S.p.A., deren In- halt den Verdacht weiter verdichtet, wonach der Beschwerdeführer entge- gen seinen anders lautenden Vorbringen doch an den Geschäften der C. AG beteiligt gewesen war (vgl. hierzu die detaillierte Aufzählung der Be- schwerdegegnerin in act. 4, S. 3, zu: Ziff. 7 sowie die entsprechenden Hin- weise in den Akten). Schliesslich liegen der I. Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer selbst bzw. von den Rechtsvertretern der C. AG verfass- te Unterlagen aus einem gerichtlichen Verfahren in Deutschland vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Verhandlungen als Mit- glied des „Supervisory Board“ der C. AG bzw. als „Mitglied des Beirats“ der E. AG aufgetreten sei (vgl. die Eingabe von Rechtsanwalt H. vom 16. April 2010 inkl. Beilagen). Nichts an der Annahme eines dringenden Tatver- dachts zu ändern vermag dessen Einwand, den Akten lasse sich keinerlei
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konkrete Belastung entnehmen (beispielsweise in act. 5, S. 5, ad Ziff. 7). Dass der Beschwerdeführer bei den mutmasslich strafrechtlich relevanten Geschäften gegen aussen formell nicht aufgetreten sein mag (keine der vorliegenden Strafanzeigen richtet sich gegen den Beschwerdeführer per- sönlich), kann auf die lediglich treuhänderisch erfolgte Einsetzung von I. als Verwaltungsrat der E. AG zurückgeführt werden (vgl. den entsprechenden Treuhandvertrag vom 14. Januar 2004). Erheblich belastend wirkt sich diesbezüglich die Erkenntnis aus, dass aus dem sog. „cash pool“ der E. AG insgesamt EUR 300'000.-- und Fr. 3 Mio. an die J. AG, die Immobilienge- sellschaft des Beschwerdeführers geflossen sein sollen, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar sei (vgl. den Bericht der Kan- tonspolizei Luzern vom 9. April 2010 über den Geldfluss, S. 17). Weiter ha- be der Beschwerdeführer persönlich von der E. AG und der K. AG (einer weiteren Tochtergesellschaft der Erstgenannten) insgesamt Fr. 890'000.-- überwiesen erhalten (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 9. Ap- ril 2010 über den Geldfluss, S. 19). Nachdem bezüglich dieser Zahlungen der dringende Verdacht besteht, dass es sich um mit betrügerischen Mitteln erschlichene Gelder der geschädigten Kreditinstitute handelt, indiziert die Höhe der direkt und indirekt dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge einen dringenden Verdacht, wonach diesem bei den Gegenstand der Un- tersuchung bildenden Geschäften eine tragende Rolle zugekommen ist.
Nach dem Gesagten besteht ein dringender Verdacht, wonach sich der Be- schwerdeführer am Betrug zum Nachteil der geschädigten Kreditinstitute sowie der Geldwäscherei mitschuldig gemacht hat. Dass seine genaue Rol- le innerhalb des Firmenkonglomerates und bezüglich der inkriminierten Geschäfte noch genauer abzuklären sein wird, ändert daran angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums nichts; das Verfahren wurde per
E. 8 Juni 2010, S. 7) – indirekt über von ihm gehaltene Gesellschaften – über Immobilien verfügt (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 16), relativ leicht dem vorliegenden Ermittlungsverfah- ren entziehen. Das alles sind Umstände, welche eine Flucht des Be- schwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar trifft es zu, dass er und seine Ehefrau sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf- halten und hier Wohnsitz begründet haben; jedoch ist der Beschwerdefüh- rer offenbar gewillt, just die als gemeinsamer Wohnsitz dienende Wohnung in Y. zu verkaufen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 18). Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint auf Grund all dieser Umstände und Gegebenheiten als wenig wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtge- fahr demzufolge zu Recht bejaht.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O.,
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N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurtei- lung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da umfangreiche Akten bereits sichergestellt worden und somit seinem Zugriff entzogen seien. Des Weiteren lägen bereits zahlreiche und ausführliche Aussagen aller Beteiligten vor, auf welche er keinen Einfluss mehr nehmen könne. Schliesslich sei nicht einsehbar, weshalb bei ihm erst jetzt und so- mit vier Monate nach Verfahrenseröffnung Kollusionsgefahr bestehen solle. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die Situation ihm gegen- über erst im Verlaufe des Verfahrens und nach Erkennen der ihn belasten- den Verdachtsmomente geändert hat. Wohl mögen bereits gewisse Ermitt- lungshandlungen durchgeführt und abgeschlossen sein, das konkrete Risi- ko besteht jedoch, dass er durch Absprachen mit den bereits einvernom- menen Personen, insbesondere mit seiner ebenfalls beschuldigten Ehe- frau, welcher anlässlich verschiedener Befragungen bereits zahlreiche Vor- halte gemacht wurden, seine eigenen Aussagen zu seinen Gunsten anpas- sen könnte. Diese allgemeine Kollusionsmöglichkeit alleine genügt jedoch noch nicht. Im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschwerde- führer selber bereits Kollusionshandlungen vorzunehmen versuchte. So hat er u. a. nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 24. Februar 2010 versucht, trotz klarer entgegenstehender Anordnungen der Ermitt- lungsbehörden, bei der Obwaldner Kantonalbank zu den Schliessfächern zu gelangen und zudem Fr. 450'000.-- abzuheben (vgl. Protokoll der Ein- vernahme als Auskunftsperson vom 4. März 2010, S. 2). Die Kollusionsge- fahr ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ange- sichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutrei- ben, um den bestehenden Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Soll- ten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer – allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – umgehend auf freien Fuss zu setzen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 1. Juli 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Haftbestätigung (Art. 47 Abs. 4 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2010.12
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen B., die Ehefrau des Beschwerdefüh- rers, und gegen weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermitt- lungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Ur- kundenfälschung (Art. 251 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Am 8. Juni 2010 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auf A. aus wegen des Verdachts des Betrugs sowie der Geldwäscherei (vgl. Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010, S. 1). Gleichentags nahm die Bundesanwaltschaft A. in Untersuchungshaft (vgl. Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010, S. 6 f.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2010 beantragte die Bundesanwaltschaft beim Eidge- nössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) die Bestätigung der Untersuchungshaft. Im Anschluss an die Haftprü- fungsverhandlung vom 11. Juni 2010 entschied das Untersuchungsrichter- amt, A. sei wegen Flucht- und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen (vgl. die anschliessende schriftliche Begründung des Entscheides, act. 1.2).
B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 16. Juni 2010 an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnah- men wie Schriftensperre und/oder Meldepflicht, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Das Untersuchungsrichteramt verweist mit Schreiben vom 18. Juni 2010 auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und verzichtet auf ei- ne Beschwerdeantwort (act. 3). Die Bundesanwaltschaft schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 4).
In seiner Replik vom 25. Juni 2010 hält A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft sowie dem Untersuchungsrichteramt am 28. Juni 2010 zur Kenntnis ge- bracht (act. 6 und 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).
1.2 Der angefochtene Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz stellt eine gemäss Art. 214 Abs. 1 BStP anfechtbare Amtshandlung dar (Entscheide des Bun- desstrafgerichts BH.2010.9 vom 26. Mai 2010, E. 1.2; BK_H 213/04 vom
16. Dezember 2004, E. 1; BK_H 142/04 vom 29. September 2004, E. 1.1 mit Hinweis auf BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bun- des in der Strafverfolgung, Bern 2001, N. 201). Der inhaftierte Beschwerde- führer ist durch diese ohne weiteres beschwert und somit zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2006.23 vom
7. September 2006, E. 2.1 m.w.H.; vgl. zuletzt auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2010.11 vom 7. Juni 2010, E. 2.1).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu-
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chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in ei- nem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für ei- ne bestimmte strafbare Handlung besteht (vgl. zuletzt u. a. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2010.5 vom 27. April 2010, E. 5.1.1; BH.2010.1 vom 22. Februar 2010, E. 4.1; BH.2009.16 vom 9. Oktober 2009, E. 5.1; BH.2009.17 vom 2. Oktober 2009, E. 3.1; jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprü- fung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fal- lenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (Entscheid des Bundesstraf- gerichts BB.2006.11 vom 10. Mai 2006, E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Die bisherigen Ermittlungen der Beschwerdegegnerin ergaben den drin- genden Verdacht, Vertreter der C. AG mit Sitz in Z. hätten verschiedene Finanzinstitute mit unwahren Angaben und gefälschten Unterlagen zur Vor- finanzierung von Investitionsgütern veranlasst und diese damit betrügerisch geschädigt. Der bisher beanzeigte Schaden beträgt gemäss angefochte- nem Entscheid rund Fr. 236 Mio. Nach Angaben der Anzeige erstattenden Bankinstitute habe namentlich B., die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie jeweils um Kredite für den Kauf von Maschinen in Russland gebeten, wobei die Maschinen dann von der D. S.p.A. mit Sitz in Italien (wie die C. AG ebenfalls eine Tochtergesellschaft der E. AG) an Kunden auf der ganzen Welt verkauft würden. Im Gegenzug zur Kreditgewährung habe die C. AG ihre Kaufpreisforderungen aus den Maschinenverkäufen ihren Gläubiger- banken abgetreten. Zudem habe die C. AG die Kaufpreisforderungen mit- tels Investitionsgüterkreditversicherungen gegen Ausfall versichern lassen. Ab Herbst 2009 sei die C. AG mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten, weshalb die Gläubigerbanken von der C. AG detaillierte Unterlagen zu den Geschäftstätigkeiten verlangt und eigene Abklärungen vorgenommen hät- ten. Hierbei sei der Verdacht entstanden, dass einige der eingereichten Un- terlagen gefälscht und die Kaufgeschäfte simuliert worden seien. Zudem wollten verschiedene angebliche Käufer von Maschinen solche nie bestellt oder gekauft oder mit der C. AG nie Geschäfte abgeschlossen haben (vgl. act. 1.2, S. 2 f., Ziff. 2.1 und 2.2).
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Vorliegend umstritten ist die Frage nach der allfälligen Beteiligung und Mit- wirkung des Beschwerdeführers an den inkriminierten Geschäften. Er sel- ber räumt ein, alleiniger Aktionär der E. AG zu sein, bringt aber vor, weder für diese noch für eine von deren Tochtergesellschaften (insbesondere für die C. AG oder die D. S.p.A.) als Verwaltungsrat, Geschäftsführer oder überhaupt in irgendeiner Funktion tätig gewesen zu sein. Von den Gegen- stand des Strafverfahrens bildenden Scheingeschäften habe er nichts ge- wusst noch habe er überhaupt solches geahnt. Diesbezüglich ergäben sich auch keinerlei Belastungen aus den Aussagen der bisher befragten Perso- nen oder aus den von der Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz angeführten Geschäftsunterlagen (act. 1, S. 5, Ziff. 5; act. 4, S. 4 ff., ad Ziff. 5 bis 7).
Auf Grund der vorliegenden Akten kann dieser Darstellung des Beschwer- deführers nicht gefolgt werden. Einerseits konnte im Datenverarbeitungs- system der C. AG u. a. eine Datei namens „Zuständigkeiten Mitarbeiter.xls“ sichergestellt werden, gemäss welcher der Beschwerdeführer innerhalb der E. AG sämtliche Geschäftsabläufe genehmigen bzw. visieren konnte. Un- glaubwürdig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu dieser Da- tei, wonach er diese noch nie gesehen habe und ihm deren Urheberschaft unbekannt sei, wurde ihm diese doch offenbar am 17. Oktober 2006 per E-Mail zugestellt (Beilage 1 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldig- ter vom 8. Juni 2010). In einem weiteren Dokument namens „Info für F.doc“ figuriert seine E-Mail-Adresse nebst derjenigen dreier zentraler Personen der C. AG als eine der „wichtigen E-Mail-Adressen“. Im selben Dokument wird er als zuständige Person für die E. AG bezeichnet (Beilage 12 zum Protokoll der Einvernahme als Beschuldigter vom 8. Juni 2010). Im Zuge der Ermittlungen stiess die Beschwerdegegnerin auch auf elektronische Post zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Mitarbeitern der C. AG sowie dem Mitbeschuldigten G. als Vertreter der D. S.p.A., deren In- halt den Verdacht weiter verdichtet, wonach der Beschwerdeführer entge- gen seinen anders lautenden Vorbringen doch an den Geschäften der C. AG beteiligt gewesen war (vgl. hierzu die detaillierte Aufzählung der Be- schwerdegegnerin in act. 4, S. 3, zu: Ziff. 7 sowie die entsprechenden Hin- weise in den Akten). Schliesslich liegen der I. Beschwerdekammer vom Beschwerdeführer selbst bzw. von den Rechtsvertretern der C. AG verfass- te Unterlagen aus einem gerichtlichen Verfahren in Deutschland vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Verhandlungen als Mit- glied des „Supervisory Board“ der C. AG bzw. als „Mitglied des Beirats“ der E. AG aufgetreten sei (vgl. die Eingabe von Rechtsanwalt H. vom 16. April 2010 inkl. Beilagen). Nichts an der Annahme eines dringenden Tatver- dachts zu ändern vermag dessen Einwand, den Akten lasse sich keinerlei
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konkrete Belastung entnehmen (beispielsweise in act. 5, S. 5, ad Ziff. 7). Dass der Beschwerdeführer bei den mutmasslich strafrechtlich relevanten Geschäften gegen aussen formell nicht aufgetreten sein mag (keine der vorliegenden Strafanzeigen richtet sich gegen den Beschwerdeführer per- sönlich), kann auf die lediglich treuhänderisch erfolgte Einsetzung von I. als Verwaltungsrat der E. AG zurückgeführt werden (vgl. den entsprechenden Treuhandvertrag vom 14. Januar 2004). Erheblich belastend wirkt sich diesbezüglich die Erkenntnis aus, dass aus dem sog. „cash pool“ der E. AG insgesamt EUR 300'000.-- und Fr. 3 Mio. an die J. AG, die Immobilienge- sellschaft des Beschwerdeführers geflossen sein sollen, ohne dass hierfür ein wirtschaftlicher Hintergrund erkennbar sei (vgl. den Bericht der Kan- tonspolizei Luzern vom 9. April 2010 über den Geldfluss, S. 17). Weiter ha- be der Beschwerdeführer persönlich von der E. AG und der K. AG (einer weiteren Tochtergesellschaft der Erstgenannten) insgesamt Fr. 890'000.-- überwiesen erhalten (vgl. den Bericht der Kantonspolizei Luzern vom 9. Ap- ril 2010 über den Geldfluss, S. 19). Nachdem bezüglich dieser Zahlungen der dringende Verdacht besteht, dass es sich um mit betrügerischen Mitteln erschlichene Gelder der geschädigten Kreditinstitute handelt, indiziert die Höhe der direkt und indirekt dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge einen dringenden Verdacht, wonach diesem bei den Gegenstand der Un- tersuchung bildenden Geschäften eine tragende Rolle zugekommen ist.
Nach dem Gesagten besteht ein dringender Verdacht, wonach sich der Be- schwerdeführer am Betrug zum Nachteil der geschädigten Kreditinstitute sowie der Geldwäscherei mitschuldig gemacht hat. Dass seine genaue Rol- le innerhalb des Firmenkonglomerates und bezüglich der inkriminierten Geschäfte noch genauer abzuklären sein wird, ändert daran angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums nichts; das Verfahren wurde per
8. Juni 2010 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt, nachdem sich erst anhand der Auswertung der im Februar 2010 sichergestellten Unterlagen und Daten entsprechende Verdachtsmomente ihm gegenüber ergaben. Die Beschwerdegegnerin wird in ihren weiteren Ermittlungen die dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalte genauer abklären müssen, um den zum jetzigen Zeitpunkt bestehenden Verdacht weiter zu erhärten oder aber zur Entlastung des Beschwerdeführers beizutragen.
4.
4.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit ge- bzw. entlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007
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vom 21. Januar 2008, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007, E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Frei- heitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. So kommt beispielsweise bei ausländischen Staatsangehörigen dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes bzw. eines fehlenden intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Be- deutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlich- keit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 104/04 vom 16. August 2004, E. 4.1).
4.2 Sollten sich die dem Beschwerdeführer gegenüber erhobenen strafrechtli- chen Vorwürfe als zutreffend erweisen, so droht ihm eine mehrjährige Frei- heitsstrafe. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und könnte sich durch eine Flucht in sein Heimatland, wo er nebst familiären Beziehungen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom
8. Juni 2010, S. 7) – indirekt über von ihm gehaltene Gesellschaften – über Immobilien verfügt (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 16), relativ leicht dem vorliegenden Ermittlungsverfah- ren entziehen. Das alles sind Umstände, welche eine Flucht des Be- schwerdeführers als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zwar trifft es zu, dass er und seine Ehefrau sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf- halten und hier Wohnsitz begründet haben; jedoch ist der Beschwerdefüh- rer offenbar gewillt, just die als gemeinsamer Wohnsitz dienende Wohnung in Y. zu verkaufen (vgl. Protokoll der Einvernahme als Auskunftsperson vom 8. Juni 2010, S. 18). Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz erscheint auf Grund all dieser Umstände und Gegebenheiten als wenig wahrscheinlich. Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Fluchtge- fahr demzufolge zu Recht bejaht.
5.
5.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005, E. 3.1.1; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 f. N. 13; PIQUEREZ, a.a.O.,
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N. 848 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2007.10 vom 7. August 2007, E. 4.2). Die Tatsache allein, dass noch nicht alle Beweise erhoben bzw. die Mitverdächtigen dingfest gemacht werden konnten oder dass die beschuldigte Person die Aussage verweigert, genügt nicht. In die Beurtei- lung einfliessen kann jedoch das Verhalten des Betroffenen im bisherigen Ermittlungsverfahren (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1023; Urteil des Bundesgerichts 1P.218/2006 vom 4. Mai 2006, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BH.2009.1 vom 23. Februar 2009, E. 4.2; BH.2008.5 vom 27. März 2008, E. 4.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Kollusionsgefahr, da umfangreiche Akten bereits sichergestellt worden und somit seinem Zugriff entzogen seien. Des Weiteren lägen bereits zahlreiche und ausführliche Aussagen aller Beteiligten vor, auf welche er keinen Einfluss mehr nehmen könne. Schliesslich sei nicht einsehbar, weshalb bei ihm erst jetzt und so- mit vier Monate nach Verfahrenseröffnung Kollusionsgefahr bestehen solle. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass sich die Situation ihm gegen- über erst im Verlaufe des Verfahrens und nach Erkennen der ihn belasten- den Verdachtsmomente geändert hat. Wohl mögen bereits gewisse Ermitt- lungshandlungen durchgeführt und abgeschlossen sein, das konkrete Risi- ko besteht jedoch, dass er durch Absprachen mit den bereits einvernom- menen Personen, insbesondere mit seiner ebenfalls beschuldigten Ehe- frau, welcher anlässlich verschiedener Befragungen bereits zahlreiche Vor- halte gemacht wurden, seine eigenen Aussagen zu seinen Gunsten anpas- sen könnte. Diese allgemeine Kollusionsmöglichkeit alleine genügt jedoch noch nicht. Im vorliegenden Fall entscheidend ist, dass der Beschwerde- führer selber bereits Kollusionshandlungen vorzunehmen versuchte. So hat er u. a. nach seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 24. Februar 2010 versucht, trotz klarer entgegenstehender Anordnungen der Ermitt- lungsbehörden, bei der Obwaldner Kantonalbank zu den Schliessfächern zu gelangen und zudem Fr. 450'000.-- abzuheben (vgl. Protokoll der Ein- vernahme als Auskunftsperson vom 4. März 2010, S. 2). Die Kollusionsge- fahr ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
6. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck angesichts der beiden Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Die Be- schwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie ange- sichts der andauernden Haft und in Berücksichtigung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Beschleunigungsgebots nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1 BV alles daran zu setzen hat, die Ermittlungen voranzutrei- ben, um den bestehenden Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Soll- ten die Haftvoraussetzungen wegfallen, so ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer – allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen – umgehend auf freien Fuss zu setzen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Juli 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
i. V. Patrick Robert-Nicoud, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).