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BH.2009.2

Bundesstrafgericht · 2009-05-11 · Deutsch CH

Kaution, Ersatzmassnahmen (Art. 53 BStP)

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. A. ist im Verlaufe des Ermitt- lungsverfahrens zweimal verhaftet worden, letztmals am 6. März 2007. Be- reits bei seiner Entlassung aus der ersten gegen ihn verhängten Untersu- chungshaft wurde A. die Pflicht zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- auferlegt. Anlässlich der zweiten Haftentlassung am

19. März 2007 wurde gegen A. eine auf die Ausstellung und Verwendung des Schweizer Passes beschränkte Schriftensperre verhängt. A. wurde zu- dem verpflichtet, alle drei Wochen einmal auf der Polizeiwache der Kan- tonspolizei Aargau in Z. persönlich zu erscheinen und sich zu melden. Die bereits anlässlich der ersten Haftentlassung geleistete Kaution wurde in unveränderter Höhe beibehalten (vgl. Beilage 10 zum Antrag der Bundes- anwaltschaft vom 10. Februar 2009).

B. In drei Eingaben vom 30. Januar 2009 beantragte A. bei der Bundesan- waltschaft, die Kaution sei auf die Summe der höchsten Kaution der ande- ren Hauptbeschuldigten festzulegen und das dadurch frei werdende Kapital sei dem Kautionsgeber zurückzuerstatten, die Pass- und Schriftensperre sei per sofort, vollumfänglich und ohne weitere Ersatzmassnahmen aufzu- heben und die verfügten, regelmässigen Kontrollbesuche bei der Polizei seien ersatzlos aufzuheben (Beilagen 1 bis 3 zum Antrag der Bundesan- waltschaft vom 10. Februar 2009). Die Bundesanwaltschaft leitete die An- träge am 10. Februar 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) weiter und beantragte deren kos- tenfällige Abweisung. A. beantragte hierauf dem Untersuchungsrichteramt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009, die Sache sei einem den Anforderungen der EMRK genügenden Haftrichter zu überweisen, eventu- ell seien die von A. am 30. Januar 2009 gestellten Anträge auf Herabset- zung der Kaution sowie auf Aufhebung der Pass- und Schriftensperre so- wie der Meldepflicht gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates. Mit Entscheid vom 11. März 2009 wies das Un- tersuchungsrichteramt die Anträge von A. ab (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 17. März 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte dieser, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 11. März 2009 sei aufzu-

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heben und die Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Meldepflicht, Passsper- re) seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an einen im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK unabhängigen Haftrichter zurück- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 5). Das Untersuchungsrichteramt verzichtete demgegenüber auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

In seiner Replik vom 7. April 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 8. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist analog auch auf Ersatz- massnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschuldigte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom

20. Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff. BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertig- ten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes

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wegen und mit freier Kognition (u.a. TPF BH.2008.16 vom 22. September 2008 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Aufhebung der ihm gegenüber verhängten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft be- schwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Das gilt auch hinsichtlich der verweigerten Herabsetzung bzw. Freigabe der Kauti- on, selbst wenn diese – wie vorliegend – von einer Drittperson und nicht vom Beschuldigten selbst geleistet worden ist (vgl. Beilage 8 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009; SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Fn. 111 zu N. 717a; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, Fn. 2424 zu N. 873). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer über seinen vor der Vorinstanz gestellten Antrag hinausgehe, wenn er nun ver- lange, dass die geleistete Kaution vollumfänglich aufzuheben sei, nachdem er in seinem diesbezüglichen Antrag vom 30. Januar 2009 lediglich die Herabsetzung der Kaution verlangt habe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer nun vollumfänglich die Auf- hebung dieser Ersatzmassnahme verlange (act. 5, Ziff. 3). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht beliebig neue Anträ- ge stellen kann. Allerdings verfügt die I. Beschwerdekammer im vorliegen- den Fall, in welchem Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen, über freie Kognition in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht und hat die Vor- aussetzungen von Amtes wegen zu überprüfen (TPF 2007 38 E. 2 S. 40, TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146 f.; vgl. bei Ersatzmassnahmen für Untersu- chungshaft TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 1.3). Sollte es, wie vom Beschwerdeführer bereits in seinen Eingaben vom 30. Januar 2009 sinn- gemäss geltend gemacht, am Haftgrund der Fluchtgefahr fehlen, so wären die anstelle der Untersuchungshaft verfügten Ersatzmassnahmen ohne Weiteres ganz aufzuheben (TPF 2008 109 E. 2.5 S. 111 f.; vgl. auch HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 338 f. N. 43; SCHMID, a.a.O., N. 717a).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass der mit dem Entscheid über die Aufhebung der Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft betraute Eidg. Untersuchungsrichter haftrichterliche, ermittelnde und anklagende Funktionen vereine und damit zumindest faktisch von den Parteien des

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Verfahrens betreffend Aufhebung der Ersatzmassnahmen von der Interes- senlage her nicht gleich unabhängig und unparteiisch sei wie der von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geforderte Richter. Aus diesem Grund sei noch eine Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen BGE 131 I 66 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig. Diese sei im Vorprüfungsverfahren für zulässig erklärt worden. Die Unabhängigkeit des Eidg. Untersuchungs- richters sei im vorliegenden Fall endgültig nicht mehr gegeben, seit die Be- schwerdegegnerin den Parteien mitgeteilt habe, dass sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den nächsten Wochen zur Durchführung einer Voruntersuchung an die Vorinstanz überweisen werde. Der Eidg. Un- tersuchungsrichter habe damit selber ein erhebliches Interesse am Fortbe- stehen der Ersatzmassnahmen und könne daher über deren Aufhebung nicht mehr unabhängig und unparteilich befinden.

2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 66 mit ausführlicher Begründung dar- gelegt, dass eine Haftprüfung durch den Eidg. Untersuchungsrichter die grundrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und der betreffen- den Rechtsprechung respektiert. Dem ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts hin- zuzufügen. Etwas daran zu ändern vermögen weder das vom Beschwerde- führer eingereichte Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte vom 25. August 2008 (act. 1.2) noch die von ihm erwähnte Mitteilung der Beschwerdegegnerin (act. 1.3). Entscheidend für die Beurtei- lung, ob die haftanordnende Justizperson ausreichend unabhängig er- scheint, ist der objektive Anschein im Zeitpunkt der Haftanordnung. Der Eindruck der Unvoreingenommenheit fällt hierbei dahin, wenn aufgrund der Prozessordnung die Möglichkeit besteht, dass die haftanordnende Justiz- person in der Folge Anklagefunktionen ausüben könnte (BGE 131 I 66 E. 4.6.1 m.w.H.). Dies ist beim Eidg. Untersuchungsrichter nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3. Gemäss Art. 53 BStP kann der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Diese Bestimmung entspricht Art. 5 Ziff. 3 letzter Satz EMRK, wonach die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Da die Ersatz- massnahmen an Stelle der Untersuchungshaft treten, setzen sie hinrei- chende Haftgründe gemäss Art. 44 BStP voraus. Zudem müssen sie im öf- fentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesge- richts 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3. m.w.H.; TPF 2008 103 E. 2

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S. 104, TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314, TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 2.1, BH.2008.16 vom 22. September 2008 E. 2.1, BH.2007.17 vom

25. April 2008 E. 3.2). Sobald der Haftgrund weggefallen ist, muss auch die Ersatzmassnahme aufgehoben werden (vgl. oben E. 1.3 in fine). Gemäss Rechtsprechung sind an das Vorliegen der Fluchtgefahr weniger hohe An- forderungen zu stellen, wenn diese nicht der Untersuchungshaft, sondern einer die persönliche Freiheit des Betroffenen weniger beschränkenden Er- satzmassnahme zugrunde gelegt wird (TPF 2008 103 E. 2 S. 104, TPF 2008 109 E. 2.1 S. 111). In diesem Zusammenhang ist schliesslich anzumerken, dass Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft keiner aus- drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 m.w.H.; TPF 2008 103 E. 1.1 S. 104, TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314).

4.

4.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Ein dringender Tatverdacht im Sin- ne von Art. 44 BStP liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhalts- punkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhal- ten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungs- haft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überfüh- rung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Ver- fahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine be- stimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2009.3 vom 8. April 2009 E. 3.1, BH.2009.1 vom 23. Februar 2009 E. 3.1, BH.2008.19 vom 22. De- zember 2008 E. 2.1.1, BH.2008.18 vom 31. Oktober 2008 E. 2.1.2, BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.1, BH.2007.17 vom 25. April 2008 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.; KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff., S. 211).

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4.2 Dem Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin – knapp zu- sammengefasst – hauptsächlich seine Mitwirkung im Sachverhaltskomplex „B.“ (1998 – 2004), dessen Gegenstand das mutmassliche Anlagebetrugs- schema ist, zum Vorwurf gemacht. Dieser Komplex werde durch den ge- genüber den Mitbeschuldigten abgeschotteten Sachverhaltskomplex „C.“ überlagert. Bei diesem stehe der Beschuldigte unter Verdacht, parallel zum Komplex „B.“ von D. auf betrügerische Weise erlangte Anlagegelder entge- gen genommen und die darauf angeblich erzielten Renditen nicht erwirt- schaftet, sondern ab Mitte 1999 bis 2004 aus Mitteln des Komplexes „B.“ (und damit zu dessen Lasten) finanziert zu haben. Schliesslich stehe der Beschuldigte im Verdacht, als zentrale Figur mitgewirkt zu haben, als im Sommer 2004 das in London investierte Eigenkapital der E. AG von rund Fr. 30 Mio. nach Lettland verschoben und – zweckentfremdet – zum Stop- fen von Löchern im Komplex „B.“ verwendet worden sei, um den Kollaps des Betrugssystems hinauszuzögern (vgl. Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 2). Das Vorliegen eines entsprechenden Tat- verdachts wurde vom Beschwerdeführer in seinen Anträgen vom 30. Janu- ar 2009 weder ausdrücklich noch implizit über die Beschwerdeanträge bestritten (Beilagen 1 bis 3 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom

10. Februar 2009). In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 bestritt der Beschwerdeführer zwar die von der Beschwerdegegnerin zur Begrün- dung des Tatverdachts angeführten Gründe, führte jedoch selber aus, dass er „gezwungenermassen auch davon ausgehe, dass noch immer ein drin- gender Tatverdacht bestehe“. In seinen Eingaben im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer den Tatverdacht lediglich pauschal, ging jedoch nicht weiter darauf ein (act. 1, Ziff. 7) bzw. schloss, die Frage nach dem Verdacht spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle (act. 8, Ziff. 4). Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

10. Februar 2009 sowie den diesbezüglich eingereichten Akten, namentlich der integralen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2008 im Rahmen des Verfahrens BB.2008.67 (Beilage 7 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009), ergibt sich demgegenüber ein genügender Tatverdacht hinsichtlich der eingangs erwähnten, dem Be- schwerdeführer zum Vorwurf gemachten Delikte.

5.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein In-

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diz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich alleine nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falls, ins- besondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Be- tracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozi- alen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kon- takte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz aus- liefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtge- fahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Er- satzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung – wie gesagt – grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 m.w.H.; TPF 2008 103 E. 2 S. 104 und E. 4.1 in fine S. 105, TPF 2008 109 E. 2.1 S. 111, TPF 2008 136 E. 3.2 S. 139). Es obliegt hierbei den Strafverfolgungsbehörden, das Bestehen ei- ner entsprechenden Fluchtgefahr darzutun (TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 2.1 in fine).

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt diesbezüglich vor, er habe sich seit seiner ersten Haftentlassung wohl ver- halten und alle ihm gegenüber gemachten Auflagen immer pünktlich erfüllt. Insbesondere habe er selbst die sich ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit nach Wiedererlangung seiner Identitätskarte nicht ausgenutzt. Er verfüge auch über keinerlei enge Beziehungen ins Ausland und habe seinen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Aargau. Schliesslich habe er in den letzten Jah- ren, neben seinem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 60 %, sehr viel gearbeitet und wieder erfolgreich ein absolut neues Handelssystem erstellt und eingeführt. Den diesbezüglich enormen und aussichtsreichen Einsatz wolle er nicht mit einer Flucht aufs Spiel setzen.

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, der Beschwerdeführer pflege seit Jahren und auch während des vorliegenden Verfahrens enge Bezie- hungen nach Mauritius. So sei er von 1997 bis 2004 13 Mal nach Mauritius gereist, wobei insbesondere auffalle, dass die Häufigkeit der Besuche von 2002 bis 2004 deutlich zugenommen habe. Es sei bekannt, dass anlässlich dieser Reisen auf Mauritius Bankkonten eröffnet worden seien. Die Be- schwerdegegnerin habe diesbezüglich Kenntnis von zwei Sparkonten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Aus einem Schreiben gehe her- vor, dass er auch nach seiner Haftentlassung an den Kontakten auf Mauri- tius festgehalten und insbesondere Instruktionen an Personen auf Mauritius erteilt habe. Es bestünden somit klare Indizien, dass der Beschwerdeführer

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nach wie vor über enge Kontakte und damit über eine Grundlage auf Mauri- tius verfüge, die es ihm erlaube, sich dort längere Zeit aufzuhalten und sich dem weiteren Verfahren in der Schweiz und einer drohenden Sanktion zu entziehen.

5.3 Eingangs zu erwähnen ist, dass das bisherige Wohlverhalten des Be- schwerdeführers kein ausreichendes Indiz für das Fehlen einer Fluchtge- fahr darstellt; es kann vielmehr als Indiz für die Wirksamkeit der verhängten Ersatzmassnahmen gelten. Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, der hohen Deliktssumme im dreistelligen Millionenbereich und der diesbe- züglich drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung und angesichts der erheblichen Anzahl von Geschädigten und deren um- fangreichen Schadenersatzforderungen bestehen demgegenüber starke Indizien für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Es trifft zu, dass dies alleine kaum zur Rechtfertigung einer Inhaftierung genügen würde. Nachdem je- doch bei blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft die Anforde- rungen an den Nachweis des Bestehens einer Fluchtneigung weniger weit gehen, ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Fluchtgefahr be- jaht worden ist, nicht zu beanstanden.

Dem angefochtenen Entscheid ist demgegenüber keinerlei Würdigung hin- sichtlich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten engen Be- ziehung des Beschwerdeführers zu Mauritius zu entnehmen. Die diesbe- züglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Wohl ergibt sich anhand der eingereichten Zusam- menstellung über die verschiedenen Aufenthalte des Beschwerdeführers auf Mauritius, dass dieser die Insel zwischen 1997 und 2004 insgesamt 13 Mal bereist hat (Beilage 11 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom

10. Februar 2009). Dem weiter vorliegenden Schreiben des Beschwerde- führers vom 20. Februar 2006 ist zudem sinngemäss zu entnehmen, dass er in einem Hotel auf Mauritius dauernd ein Zimmer / Haus gemietet hatte. Gerade aber die in dem Schreiben enthaltene Aufforderung an den Hoteldi- rektor, alle persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einer Drittperson herauszugeben, deuten darauf hin, dass diese Bleibe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung steht (Beilage 12 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Hinsichtlich der erwähnten Bankkonti liegen der I. Beschwerdekammer keinerlei Unter- lagen vor, welche Rückschlüsse auf einen engen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu Mauritius belegen würden.

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6.

6.1 Nachdem vorliegend das Bestehen eines Tatverdachts sowie von Fluchtge- fahr zu bejahen ist, sind Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft grund- sätzlich gerechtfertigt, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen.

6.2 Fehl geht diesbezüglich der Beschwerdeführer, wenn er verlangt, die von ihm verlangte Kaution sei aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übri- gen Beschuldigten zumindest auf die Höhe der grössten Kaution der ande- ren Hauptbeschuldigten herabzusetzen. Den Betrag und die Art einer Kau- tion bestimmt der Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten (Art. 54 Abs. 2 BStP). Die Höhe der Kaution richtet sich dabei primär nach den finanziellen Möglich- keiten des Beschuldigten sowie der ihm allenfalls für die Sicherheitsleistung behilflichen Personen, und sie ist so zu bemessen, dass „Fluchtgelüste“ nicht aufkommen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 44 mit Hinweis auf BGE 105 Ia 186 E. 4a S. 187). Der Beschwerdeführer war auch im Hinblick auf seine zweite Haftentlassung mit der vollumfänglichen Beibehaltung der bereits geleisteten Kaution ausdrücklich einverstanden (vgl. Beilage 9 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Er unterlässt es, Gründe darzutun, weshalb die Höhe der Kaution zum heu- tigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt sein soll. Die Kaution erscheint angesichts der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr immer noch geeig- net und erforderlich, damit der Beschwerdeführer sich im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie zur Erstehung einer allfälligen Strafe stellen wird. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten hinsichtlich der Kaution als unbegründet und ist in diesem Umfang abzuweisen.

6.3 Hinsichtlich der Schriftensperre ist beachtenswert, dass der Beschwerde- führer seit seiner zweiten Haftentlassung wieder über seine Identitätskarte verfügt. Weiterhin vorenthalten wurde ihm jedoch sein Reisepass (Beila- ge 10 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Massnahme ist den Akten lediglich zu entnehmen, sie halte den Beschwerdeführer von Reisen nach Mauritius ab (vgl. Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 22). Dies allein vermag die Aufrechterhaltung der Passsperre jedoch nicht zu recht- fertigen, vor allem weil das Vorliegen von engen Beziehungen des Be- schwerdeführers zu Mauritius nach dem oben Ausgeführten nicht genü- gend dargelegt wurde (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz seiner Identitätskarte ist, ist es bereits zum heutigen Zeitpunkt möglich, in eine Reihe von Drittstaaten zu reisen. Allerdings ist es dem Beschwerde- führer nur möglich, Staaten zu bereisen, mit welchen die Schweiz Ausliefe-

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rungsabkommen abgeschlossen hat, so dass eine Auslieferung des Be- schwerdeführers an die Schweiz im Falle einer Flucht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohne grössere Probleme von statten ginge. Würde dem Beschwerdeführer demgegenüber auch sein Reisepass wieder ausgehän- digt, so stünde es ihm – allenfalls unter Vorbehalt des Erhalts eines Visums

– offen, in alle Staaten einzureisen, darunter auch in solche, mit denen die Schweiz kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat. Damit wäre ei- ne allfällige Auslieferung – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedin- gungen möglich. Nachdem es dem Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu ver- zichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbe- gehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu be- schreiten (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 37), ist es vorliegend – auch in Anbet- racht des nicht genügend dargelegten konkreten Bedürfnisses des Be- schwerdeführers nach seinem Reisepass – nach wie vor verhältnismässig, diesen dem Beschwerdeführer vorzuenthalten, auch wenn er bereits wieder im Besitz seiner Identitätskarte ist. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.4 Wie bezüglich der Passsperre begründet die Vorinstanz auch die Aufrecht- erhaltung der Meldepflicht lediglich damit, dass der Fluchtgefahr nur durch Beibehaltung der Kaution und der Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begeg- net werden könne (act. 1.1, S. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass es sich hierbei bezüglich der Ersatzmassnahmen um eine nichts sa- gende Begründung handle (act. 1, Ziff. 8). Angesichts der bisher bereits bestehenden Möglichkeit des Beschwerdeführers sich in eine Reihe von Drittstaaten abzusetzen, ist nicht erkennbar, inwiefern die diesem auferleg- te Pflicht, sich alle drei Wochen auf einem Polizeiposten zu melden, der Fluchtgefahr wirkungsvoll entgegenzutreten vermag. Namentlich die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, wonach so rechtzeitig erkannt werden könne, wenn der Beschwerdegegner sich absetze bzw. abgesetzt hätte (Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 25), überzeu- gen bei einem dreiwöchigen Melderhythmus nicht. Insgesamt vermag die Beschwerdegegnerin nicht genügend darzulegen, weshalb die Kaution und die Passsperre als Ersatzmassnahmen nicht ausreichen sollen, um der be- stehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich der Meldepflicht als begründet und diese ist aufzuheben.

6.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ersatzmassnahmen ist die Beschwerdegegnerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen zeitliche Grenzen gesetzt sind. Die Untersuchung ist seit bald fünf Jahren hängig und die Beschwerdegeg-

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nerin hat den Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vor einiger Zeit angekündigt. Sie wird deshalb angehalten, das gerichtspolizei- liche Ermittlungsverfahren rasch abzuschliessen, dem Untersuchungsrich- teramt die Eröffnung der Voruntersuchung zu beantragen und im Anschluss daran auf eine rasche Beurteilung der Strafsache durch das erkennende Strafgericht hinzuwirken.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Be- schwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus- zurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 19 März 2007 wurde gegen A. eine auf die Ausstellung und Verwendung des Schweizer Passes beschränkte Schriftensperre verhängt. A. wurde zu- dem verpflichtet, alle drei Wochen einmal auf der Polizeiwache der Kan- tonspolizei Aargau in Z. persönlich zu erscheinen und sich zu melden. Die bereits anlässlich der ersten Haftentlassung geleistete Kaution wurde in unveränderter Höhe beibehalten (vgl. Beilage 10 zum Antrag der Bundes- anwaltschaft vom 10. Februar 2009).

B. In drei Eingaben vom 30. Januar 2009 beantragte A. bei der Bundesan- waltschaft, die Kaution sei auf die Summe der höchsten Kaution der ande- ren Hauptbeschuldigten festzulegen und das dadurch frei werdende Kapital sei dem Kautionsgeber zurückzuerstatten, die Pass- und Schriftensperre sei per sofort, vollumfänglich und ohne weitere Ersatzmassnahmen aufzu- heben und die verfügten, regelmässigen Kontrollbesuche bei der Polizei seien ersatzlos aufzuheben (Beilagen 1 bis 3 zum Antrag der Bundesan- waltschaft vom 10. Februar 2009). Die Bundesanwaltschaft leitete die An- träge am 10. Februar 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) weiter und beantragte deren kos- tenfällige Abweisung. A. beantragte hierauf dem Untersuchungsrichteramt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009, die Sache sei einem den Anforderungen der EMRK genügenden Haftrichter zu überweisen, eventu- ell seien die von A. am 30. Januar 2009 gestellten Anträge auf Herabset- zung der Kaution sowie auf Aufhebung der Pass- und Schriftensperre so- wie der Meldepflicht gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates. Mit Entscheid vom 11. März 2009 wies das Un- tersuchungsrichteramt die Anträge von A. ab (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 17. März 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte dieser, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 11. März 2009 sei aufzu-

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heben und die Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Meldepflicht, Passsper- re) seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an einen im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK unabhängigen Haftrichter zurück- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 5). Das Untersuchungsrichteramt verzichtete demgegenüber auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

In seiner Replik vom 7. April 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 8. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist analog auch auf Ersatz- massnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschuldigte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom

E. 20 Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff. BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertig- ten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes

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wegen und mit freier Kognition (u.a. TPF BH.2008.16 vom 22. September 2008 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Aufhebung der ihm gegenüber verhängten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft be- schwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Das gilt auch hinsichtlich der verweigerten Herabsetzung bzw. Freigabe der Kauti- on, selbst wenn diese – wie vorliegend – von einer Drittperson und nicht vom Beschuldigten selbst geleistet worden ist (vgl. Beilage 8 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009; SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Fn. 111 zu N. 717a; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, Fn. 2424 zu N. 873). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer über seinen vor der Vorinstanz gestellten Antrag hinausgehe, wenn er nun ver- lange, dass die geleistete Kaution vollumfänglich aufzuheben sei, nachdem er in seinem diesbezüglichen Antrag vom 30. Januar 2009 lediglich die Herabsetzung der Kaution verlangt habe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer nun vollumfänglich die Auf- hebung dieser Ersatzmassnahme verlange (act. 5, Ziff. 3). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht beliebig neue Anträ- ge stellen kann. Allerdings verfügt die I. Beschwerdekammer im vorliegen- den Fall, in welchem Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen, über freie Kognition in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht und hat die Vor- aussetzungen von Amtes wegen zu überprüfen (TPF 2007 38 E. 2 S. 40, TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146 f.; vgl. bei Ersatzmassnahmen für Untersu- chungshaft TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 1.3). Sollte es, wie vom Beschwerdeführer bereits in seinen Eingaben vom 30. Januar 2009 sinn- gemäss geltend gemacht, am Haftgrund der Fluchtgefahr fehlen, so wären die anstelle der Untersuchungshaft verfügten Ersatzmassnahmen ohne Weiteres ganz aufzuheben (TPF 2008 109 E. 2.5 S. 111 f.; vgl. auch HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 338 f. N. 43; SCHMID, a.a.O., N. 717a).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass der mit dem Entscheid über die Aufhebung der Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft betraute Eidg. Untersuchungsrichter haftrichterliche, ermittelnde und anklagende Funktionen vereine und damit zumindest faktisch von den Parteien des

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Verfahrens betreffend Aufhebung der Ersatzmassnahmen von der Interes- senlage her nicht gleich unabhängig und unparteiisch sei wie der von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geforderte Richter. Aus diesem Grund sei noch eine Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen BGE 131 I 66 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig. Diese sei im Vorprüfungsverfahren für zulässig erklärt worden. Die Unabhängigkeit des Eidg. Untersuchungs- richters sei im vorliegenden Fall endgültig nicht mehr gegeben, seit die Be- schwerdegegnerin den Parteien mitgeteilt habe, dass sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den nächsten Wochen zur Durchführung einer Voruntersuchung an die Vorinstanz überweisen werde. Der Eidg. Un- tersuchungsrichter habe damit selber ein erhebliches Interesse am Fortbe- stehen der Ersatzmassnahmen und könne daher über deren Aufhebung nicht mehr unabhängig und unparteilich befinden.

2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 66 mit ausführlicher Begründung dar- gelegt, dass eine Haftprüfung durch den Eidg. Untersuchungsrichter die grundrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und der betreffen- den Rechtsprechung respektiert. Dem ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts hin- zuzufügen. Etwas daran zu ändern vermögen weder das vom Beschwerde- führer eingereichte Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte vom 25. August 2008 (act. 1.2) noch die von ihm erwähnte Mitteilung der Beschwerdegegnerin (act. 1.3). Entscheidend für die Beurtei- lung, ob die haftanordnende Justizperson ausreichend unabhängig er- scheint, ist der objektive Anschein im Zeitpunkt der Haftanordnung. Der Eindruck der Unvoreingenommenheit fällt hierbei dahin, wenn aufgrund der Prozessordnung die Möglichkeit besteht, dass die haftanordnende Justiz- person in der Folge Anklagefunktionen ausüben könnte (BGE 131 I 66 E. 4.6.1 m.w.H.). Dies ist beim Eidg. Untersuchungsrichter nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3. Gemäss Art. 53 BStP kann der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Diese Bestimmung entspricht Art. 5 Ziff. 3 letzter Satz EMRK, wonach die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Da die Ersatz- massnahmen an Stelle der Untersuchungshaft treten, setzen sie hinrei- chende Haftgründe gemäss Art. 44 BStP voraus. Zudem müssen sie im öf- fentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesge- richts 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3. m.w.H.; TPF 2008 103 E. 2

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S. 104, TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314, TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 2.1, BH.2008.16 vom 22. September 2008 E. 2.1, BH.2007.17 vom

E. 25 April 2008 E. 3.2). Sobald der Haftgrund weggefallen ist, muss auch die Ersatzmassnahme aufgehoben werden (vgl. oben E. 1.3 in fine). Gemäss Rechtsprechung sind an das Vorliegen der Fluchtgefahr weniger hohe An- forderungen zu stellen, wenn diese nicht der Untersuchungshaft, sondern einer die persönliche Freiheit des Betroffenen weniger beschränkenden Er- satzmassnahme zugrunde gelegt wird (TPF 2008 103 E. 2 S. 104, TPF 2008 109 E. 2.1 S. 111). In diesem Zusammenhang ist schliesslich anzumerken, dass Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft keiner aus- drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 m.w.H.; TPF 2008 103 E. 1.1 S. 104, TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314).

4.

4.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Ein dringender Tatverdacht im Sin- ne von Art. 44 BStP liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhalts- punkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhal- ten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungs- haft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überfüh- rung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Ver- fahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine be- stimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2009.3 vom 8. April 2009 E. 3.1, BH.2009.1 vom 23. Februar 2009 E. 3.1, BH.2008.19 vom 22. De- zember 2008 E. 2.1.1, BH.2008.18 vom 31. Oktober 2008 E. 2.1.2, BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.1, BH.2007.17 vom 25. April 2008 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.; KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff., S. 211).

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4.2 Dem Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin – knapp zu- sammengefasst – hauptsächlich seine Mitwirkung im Sachverhaltskomplex „B.“ (1998 – 2004), dessen Gegenstand das mutmassliche Anlagebetrugs- schema ist, zum Vorwurf gemacht. Dieser Komplex werde durch den ge- genüber den Mitbeschuldigten abgeschotteten Sachverhaltskomplex „C.“ überlagert. Bei diesem stehe der Beschuldigte unter Verdacht, parallel zum Komplex „B.“ von D. auf betrügerische Weise erlangte Anlagegelder entge- gen genommen und die darauf angeblich erzielten Renditen nicht erwirt- schaftet, sondern ab Mitte 1999 bis 2004 aus Mitteln des Komplexes „B.“ (und damit zu dessen Lasten) finanziert zu haben. Schliesslich stehe der Beschuldigte im Verdacht, als zentrale Figur mitgewirkt zu haben, als im Sommer 2004 das in London investierte Eigenkapital der E. AG von rund Fr. 30 Mio. nach Lettland verschoben und – zweckentfremdet – zum Stop- fen von Löchern im Komplex „B.“ verwendet worden sei, um den Kollaps des Betrugssystems hinauszuzögern (vgl. Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 2). Das Vorliegen eines entsprechenden Tat- verdachts wurde vom Beschwerdeführer in seinen Anträgen vom 30. Janu- ar 2009 weder ausdrücklich noch implizit über die Beschwerdeanträge bestritten (Beilagen 1 bis 3 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom

10. Februar 2009). In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 bestritt der Beschwerdeführer zwar die von der Beschwerdegegnerin zur Begrün- dung des Tatverdachts angeführten Gründe, führte jedoch selber aus, dass er „gezwungenermassen auch davon ausgehe, dass noch immer ein drin- gender Tatverdacht bestehe“. In seinen Eingaben im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer den Tatverdacht lediglich pauschal, ging jedoch nicht weiter darauf ein (act. 1, Ziff. 7) bzw. schloss, die Frage nach dem Verdacht spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle (act. 8, Ziff. 4). Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

10. Februar 2009 sowie den diesbezüglich eingereichten Akten, namentlich der integralen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2008 im Rahmen des Verfahrens BB.2008.67 (Beilage 7 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009), ergibt sich demgegenüber ein genügender Tatverdacht hinsichtlich der eingangs erwähnten, dem Be- schwerdeführer zum Vorwurf gemachten Delikte.

5.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein In-

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diz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich alleine nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falls, ins- besondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Be- tracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozi- alen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kon- takte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz aus- liefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtge- fahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Er- satzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung – wie gesagt – grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 m.w.H.; TPF 2008 103 E. 2 S. 104 und E. 4.1 in fine S. 105, TPF 2008 109 E. 2.1 S. 111, TPF 2008 136 E. 3.2 S. 139). Es obliegt hierbei den Strafverfolgungsbehörden, das Bestehen ei- ner entsprechenden Fluchtgefahr darzutun (TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 2.1 in fine).

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt diesbezüglich vor, er habe sich seit seiner ersten Haftentlassung wohl ver- halten und alle ihm gegenüber gemachten Auflagen immer pünktlich erfüllt. Insbesondere habe er selbst die sich ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit nach Wiedererlangung seiner Identitätskarte nicht ausgenutzt. Er verfüge auch über keinerlei enge Beziehungen ins Ausland und habe seinen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Aargau. Schliesslich habe er in den letzten Jah- ren, neben seinem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 60 %, sehr viel gearbeitet und wieder erfolgreich ein absolut neues Handelssystem erstellt und eingeführt. Den diesbezüglich enormen und aussichtsreichen Einsatz wolle er nicht mit einer Flucht aufs Spiel setzen.

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, der Beschwerdeführer pflege seit Jahren und auch während des vorliegenden Verfahrens enge Bezie- hungen nach Mauritius. So sei er von 1997 bis 2004 13 Mal nach Mauritius gereist, wobei insbesondere auffalle, dass die Häufigkeit der Besuche von 2002 bis 2004 deutlich zugenommen habe. Es sei bekannt, dass anlässlich dieser Reisen auf Mauritius Bankkonten eröffnet worden seien. Die Be- schwerdegegnerin habe diesbezüglich Kenntnis von zwei Sparkonten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Aus einem Schreiben gehe her- vor, dass er auch nach seiner Haftentlassung an den Kontakten auf Mauri- tius festgehalten und insbesondere Instruktionen an Personen auf Mauritius erteilt habe. Es bestünden somit klare Indizien, dass der Beschwerdeführer

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nach wie vor über enge Kontakte und damit über eine Grundlage auf Mauri- tius verfüge, die es ihm erlaube, sich dort längere Zeit aufzuhalten und sich dem weiteren Verfahren in der Schweiz und einer drohenden Sanktion zu entziehen.

5.3 Eingangs zu erwähnen ist, dass das bisherige Wohlverhalten des Be- schwerdeführers kein ausreichendes Indiz für das Fehlen einer Fluchtge- fahr darstellt; es kann vielmehr als Indiz für die Wirksamkeit der verhängten Ersatzmassnahmen gelten. Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, der hohen Deliktssumme im dreistelligen Millionenbereich und der diesbe- züglich drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung und angesichts der erheblichen Anzahl von Geschädigten und deren um- fangreichen Schadenersatzforderungen bestehen demgegenüber starke Indizien für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Es trifft zu, dass dies alleine kaum zur Rechtfertigung einer Inhaftierung genügen würde. Nachdem je- doch bei blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft die Anforde- rungen an den Nachweis des Bestehens einer Fluchtneigung weniger weit gehen, ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Fluchtgefahr be- jaht worden ist, nicht zu beanstanden.

Dem angefochtenen Entscheid ist demgegenüber keinerlei Würdigung hin- sichtlich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten engen Be- ziehung des Beschwerdeführers zu Mauritius zu entnehmen. Die diesbe- züglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Wohl ergibt sich anhand der eingereichten Zusam- menstellung über die verschiedenen Aufenthalte des Beschwerdeführers auf Mauritius, dass dieser die Insel zwischen 1997 und 2004 insgesamt 13 Mal bereist hat (Beilage 11 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom

10. Februar 2009). Dem weiter vorliegenden Schreiben des Beschwerde- führers vom 20. Februar 2006 ist zudem sinngemäss zu entnehmen, dass er in einem Hotel auf Mauritius dauernd ein Zimmer / Haus gemietet hatte. Gerade aber die in dem Schreiben enthaltene Aufforderung an den Hoteldi- rektor, alle persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einer Drittperson herauszugeben, deuten darauf hin, dass diese Bleibe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung steht (Beilage 12 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Hinsichtlich der erwähnten Bankkonti liegen der I. Beschwerdekammer keinerlei Unter- lagen vor, welche Rückschlüsse auf einen engen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu Mauritius belegen würden.

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6.

6.1 Nachdem vorliegend das Bestehen eines Tatverdachts sowie von Fluchtge- fahr zu bejahen ist, sind Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft grund- sätzlich gerechtfertigt, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen.

6.2 Fehl geht diesbezüglich der Beschwerdeführer, wenn er verlangt, die von ihm verlangte Kaution sei aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übri- gen Beschuldigten zumindest auf die Höhe der grössten Kaution der ande- ren Hauptbeschuldigten herabzusetzen. Den Betrag und die Art einer Kau- tion bestimmt der Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten (Art. 54 Abs. 2 BStP). Die Höhe der Kaution richtet sich dabei primär nach den finanziellen Möglich- keiten des Beschuldigten sowie der ihm allenfalls für die Sicherheitsleistung behilflichen Personen, und sie ist so zu bemessen, dass „Fluchtgelüste“ nicht aufkommen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 44 mit Hinweis auf BGE 105 Ia 186 E. 4a S. 187). Der Beschwerdeführer war auch im Hinblick auf seine zweite Haftentlassung mit der vollumfänglichen Beibehaltung der bereits geleisteten Kaution ausdrücklich einverstanden (vgl. Beilage 9 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Er unterlässt es, Gründe darzutun, weshalb die Höhe der Kaution zum heu- tigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt sein soll. Die Kaution erscheint angesichts der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr immer noch geeig- net und erforderlich, damit der Beschwerdeführer sich im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie zur Erstehung einer allfälligen Strafe stellen wird. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten hinsichtlich der Kaution als unbegründet und ist in diesem Umfang abzuweisen.

6.3 Hinsichtlich der Schriftensperre ist beachtenswert, dass der Beschwerde- führer seit seiner zweiten Haftentlassung wieder über seine Identitätskarte verfügt. Weiterhin vorenthalten wurde ihm jedoch sein Reisepass (Beila- ge 10 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Massnahme ist den Akten lediglich zu entnehmen, sie halte den Beschwerdeführer von Reisen nach Mauritius ab (vgl. Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 22). Dies allein vermag die Aufrechterhaltung der Passsperre jedoch nicht zu recht- fertigen, vor allem weil das Vorliegen von engen Beziehungen des Be- schwerdeführers zu Mauritius nach dem oben Ausgeführten nicht genü- gend dargelegt wurde (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz seiner Identitätskarte ist, ist es bereits zum heutigen Zeitpunkt möglich, in eine Reihe von Drittstaaten zu reisen. Allerdings ist es dem Beschwerde- führer nur möglich, Staaten zu bereisen, mit welchen die Schweiz Ausliefe-

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rungsabkommen abgeschlossen hat, so dass eine Auslieferung des Be- schwerdeführers an die Schweiz im Falle einer Flucht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohne grössere Probleme von statten ginge. Würde dem Beschwerdeführer demgegenüber auch sein Reisepass wieder ausgehän- digt, so stünde es ihm – allenfalls unter Vorbehalt des Erhalts eines Visums

– offen, in alle Staaten einzureisen, darunter auch in solche, mit denen die Schweiz kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat. Damit wäre ei- ne allfällige Auslieferung – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedin- gungen möglich. Nachdem es dem Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu ver- zichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbe- gehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu be- schreiten (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 37), ist es vorliegend – auch in Anbet- racht des nicht genügend dargelegten konkreten Bedürfnisses des Be- schwerdeführers nach seinem Reisepass – nach wie vor verhältnismässig, diesen dem Beschwerdeführer vorzuenthalten, auch wenn er bereits wieder im Besitz seiner Identitätskarte ist. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.4 Wie bezüglich der Passsperre begründet die Vorinstanz auch die Aufrecht- erhaltung der Meldepflicht lediglich damit, dass der Fluchtgefahr nur durch Beibehaltung der Kaution und der Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begeg- net werden könne (act. 1.1, S. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass es sich hierbei bezüglich der Ersatzmassnahmen um eine nichts sa- gende Begründung handle (act. 1, Ziff. 8). Angesichts der bisher bereits bestehenden Möglichkeit des Beschwerdeführers sich in eine Reihe von Drittstaaten abzusetzen, ist nicht erkennbar, inwiefern die diesem auferleg- te Pflicht, sich alle drei Wochen auf einem Polizeiposten zu melden, der Fluchtgefahr wirkungsvoll entgegenzutreten vermag. Namentlich die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, wonach so rechtzeitig erkannt werden könne, wenn der Beschwerdegegner sich absetze bzw. abgesetzt hätte (Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 25), überzeu- gen bei einem dreiwöchigen Melderhythmus nicht. Insgesamt vermag die Beschwerdegegnerin nicht genügend darzulegen, weshalb die Kaution und die Passsperre als Ersatzmassnahmen nicht ausreichen sollen, um der be- stehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich der Meldepflicht als begründet und diese ist aufzuheben.

6.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ersatzmassnahmen ist die Beschwerdegegnerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen zeitliche Grenzen gesetzt sind. Die Untersuchung ist seit bald fünf Jahren hängig und die Beschwerdegeg-

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nerin hat den Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vor einiger Zeit angekündigt. Sie wird deshalb angehalten, das gerichtspolizei- liche Ermittlungsverfahren rasch abzuschliessen, dem Untersuchungsrich- teramt die Eröffnung der Voruntersuchung zu beantragen und im Anschluss daran auf eine rasche Beurteilung der Strafsache durch das erkennende Strafgericht hinzuwirken.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Be- schwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus- zurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die dem Beschwerdeführer am 19. März 2007 auferlegte Meldepflicht wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Kaution, Ersatzmassnahmen (Art. 53 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2009.2

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des ge- werbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. A. ist im Verlaufe des Ermitt- lungsverfahrens zweimal verhaftet worden, letztmals am 6. März 2007. Be- reits bei seiner Entlassung aus der ersten gegen ihn verhängten Untersu- chungshaft wurde A. die Pflicht zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.-- auferlegt. Anlässlich der zweiten Haftentlassung am

19. März 2007 wurde gegen A. eine auf die Ausstellung und Verwendung des Schweizer Passes beschränkte Schriftensperre verhängt. A. wurde zu- dem verpflichtet, alle drei Wochen einmal auf der Polizeiwache der Kan- tonspolizei Aargau in Z. persönlich zu erscheinen und sich zu melden. Die bereits anlässlich der ersten Haftentlassung geleistete Kaution wurde in unveränderter Höhe beibehalten (vgl. Beilage 10 zum Antrag der Bundes- anwaltschaft vom 10. Februar 2009).

B. In drei Eingaben vom 30. Januar 2009 beantragte A. bei der Bundesan- waltschaft, die Kaution sei auf die Summe der höchsten Kaution der ande- ren Hauptbeschuldigten festzulegen und das dadurch frei werdende Kapital sei dem Kautionsgeber zurückzuerstatten, die Pass- und Schriftensperre sei per sofort, vollumfänglich und ohne weitere Ersatzmassnahmen aufzu- heben und die verfügten, regelmässigen Kontrollbesuche bei der Polizei seien ersatzlos aufzuheben (Beilagen 1 bis 3 zum Antrag der Bundesan- waltschaft vom 10. Februar 2009). Die Bundesanwaltschaft leitete die An- träge am 10. Februar 2009 dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) weiter und beantragte deren kos- tenfällige Abweisung. A. beantragte hierauf dem Untersuchungsrichteramt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009, die Sache sei einem den Anforderungen der EMRK genügenden Haftrichter zu überweisen, eventu- ell seien die von A. am 30. Januar 2009 gestellten Anträge auf Herabset- zung der Kaution sowie auf Aufhebung der Pass- und Schriftensperre so- wie der Meldepflicht gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Staates. Mit Entscheid vom 11. März 2009 wies das Un- tersuchungsrichteramt die Anträge von A. ab (act. 1.1).

C. Mit Beschwerde vom 17. März 2009 gelangte A. an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte dieser, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 11. März 2009 sei aufzu-

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heben und die Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Meldepflicht, Passsper- re) seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an einen im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK unabhängigen Haftrichter zurück- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).

Die Bundesanwaltschaft schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2009 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei (act. 5). Das Untersuchungsrichteramt verzichtete demgegenüber auf eine Beschwerdeantwort (act. 6).

In seiner Replik vom 7. April 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen Be- schwerdeanträgen fest (act. 8). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und dem Untersuchungsrichteramt am 8. April 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9 und 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist analog auch auf Ersatz- massnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschuldigte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom

20. Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht; SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff. BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertig- ten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Das Bundesstrafgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes

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wegen und mit freier Kognition (u.a. TPF BH.2008.16 vom 22. September 2008 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Aufhebung der ihm gegenüber verhängten Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft be- schwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legitimiert. Das gilt auch hinsichtlich der verweigerten Herabsetzung bzw. Freigabe der Kauti- on, selbst wenn diese – wie vorliegend – von einer Drittperson und nicht vom Beschuldigten selbst geleistet worden ist (vgl. Beilage 8 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009; SCHMID, Strafprozessrecht,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, Fn. 111 zu N. 717a; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, Fn. 2424 zu N. 873). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass der Beschwerdeführer über seinen vor der Vorinstanz gestellten Antrag hinausgehe, wenn er nun ver- lange, dass die geleistete Kaution vollumfänglich aufzuheben sei, nachdem er in seinem diesbezüglichen Antrag vom 30. Januar 2009 lediglich die Herabsetzung der Kaution verlangt habe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer nun vollumfänglich die Auf- hebung dieser Ersatzmassnahme verlange (act. 5, Ziff. 3). Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht beliebig neue Anträ- ge stellen kann. Allerdings verfügt die I. Beschwerdekammer im vorliegen- den Fall, in welchem Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen, über freie Kognition in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht und hat die Vor- aussetzungen von Amtes wegen zu überprüfen (TPF 2007 38 E. 2 S. 40, TPF 2005 145 E. 2.1 S. 146 f.; vgl. bei Ersatzmassnahmen für Untersu- chungshaft TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 1.3). Sollte es, wie vom Beschwerdeführer bereits in seinen Eingaben vom 30. Januar 2009 sinn- gemäss geltend gemacht, am Haftgrund der Fluchtgefahr fehlen, so wären die anstelle der Untersuchungshaft verfügten Ersatzmassnahmen ohne Weiteres ganz aufzuheben (TPF 2008 109 E. 2.5 S. 111 f.; vgl. auch HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 338 f. N. 43; SCHMID, a.a.O., N. 717a).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass der mit dem Entscheid über die Aufhebung der Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft betraute Eidg. Untersuchungsrichter haftrichterliche, ermittelnde und anklagende Funktionen vereine und damit zumindest faktisch von den Parteien des

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Verfahrens betreffend Aufhebung der Ersatzmassnahmen von der Interes- senlage her nicht gleich unabhängig und unparteiisch sei wie der von Art. 5 Ziff. 3 EMRK geforderte Richter. Aus diesem Grund sei noch eine Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen BGE 131 I 66 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig. Diese sei im Vorprüfungsverfahren für zulässig erklärt worden. Die Unabhängigkeit des Eidg. Untersuchungs- richters sei im vorliegenden Fall endgültig nicht mehr gegeben, seit die Be- schwerdegegnerin den Parteien mitgeteilt habe, dass sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den nächsten Wochen zur Durchführung einer Voruntersuchung an die Vorinstanz überweisen werde. Der Eidg. Un- tersuchungsrichter habe damit selber ein erhebliches Interesse am Fortbe- stehen der Ersatzmassnahmen und könne daher über deren Aufhebung nicht mehr unabhängig und unparteilich befinden.

2.2 Das Bundesgericht hat in BGE 131 I 66 mit ausführlicher Begründung dar- gelegt, dass eine Haftprüfung durch den Eidg. Untersuchungsrichter die grundrechtlichen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK und der betreffen- den Rechtsprechung respektiert. Dem ist zum jetzigen Zeitpunkt nichts hin- zuzufügen. Etwas daran zu ändern vermögen weder das vom Beschwerde- führer eingereichte Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte vom 25. August 2008 (act. 1.2) noch die von ihm erwähnte Mitteilung der Beschwerdegegnerin (act. 1.3). Entscheidend für die Beurtei- lung, ob die haftanordnende Justizperson ausreichend unabhängig er- scheint, ist der objektive Anschein im Zeitpunkt der Haftanordnung. Der Eindruck der Unvoreingenommenheit fällt hierbei dahin, wenn aufgrund der Prozessordnung die Möglichkeit besteht, dass die haftanordnende Justiz- person in der Folge Anklagefunktionen ausüben könnte (BGE 131 I 66 E. 4.6.1 m.w.H.). Dies ist beim Eidg. Untersuchungsrichter nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3. Gemäss Art. 53 BStP kann der Beschuldigte, der wegen Fluchtverdachts im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP verhaftet ist oder in Haft zu setzen wäre, in Freiheit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Diese Bestimmung entspricht Art. 5 Ziff. 3 letzter Satz EMRK, wonach die Freilassung von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden kann. Da die Ersatz- massnahmen an Stelle der Untersuchungshaft treten, setzen sie hinrei- chende Haftgründe gemäss Art. 44 BStP voraus. Zudem müssen sie im öf- fentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesge- richts 1B_120/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 3. m.w.H.; TPF 2008 103 E. 2

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S. 104, TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314, TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 2.1, BH.2008.16 vom 22. September 2008 E. 2.1, BH.2007.17 vom

25. April 2008 E. 3.2). Sobald der Haftgrund weggefallen ist, muss auch die Ersatzmassnahme aufgehoben werden (vgl. oben E. 1.3 in fine). Gemäss Rechtsprechung sind an das Vorliegen der Fluchtgefahr weniger hohe An- forderungen zu stellen, wenn diese nicht der Untersuchungshaft, sondern einer die persönliche Freiheit des Betroffenen weniger beschränkenden Er- satzmassnahme zugrunde gelegt wird (TPF 2008 103 E. 2 S. 104, TPF 2008 109 E. 2.1 S. 111). In diesem Zusammenhang ist schliesslich anzumerken, dass Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft keiner aus- drücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfen (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30 m.w.H.; TPF 2008 103 E. 1.1 S. 104, TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314).

4.

4.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Ein dringender Tatverdacht im Sin- ne von Art. 44 BStP liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhalts- punkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhal- ten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungs- haft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überfüh- rung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Ver- fahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine be- stimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2009.3 vom 8. April 2009 E. 3.1, BH.2009.1 vom 23. Februar 2009 E. 3.1, BH.2008.19 vom 22. De- zember 2008 E. 2.1.1, BH.2008.18 vom 31. Oktober 2008 E. 2.1.2, BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.1, BH.2007.17 vom 25. April 2008 E. 3.1, jeweils m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.; KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff., S. 211).

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4.2 Dem Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin – knapp zu- sammengefasst – hauptsächlich seine Mitwirkung im Sachverhaltskomplex „B.“ (1998 – 2004), dessen Gegenstand das mutmassliche Anlagebetrugs- schema ist, zum Vorwurf gemacht. Dieser Komplex werde durch den ge- genüber den Mitbeschuldigten abgeschotteten Sachverhaltskomplex „C.“ überlagert. Bei diesem stehe der Beschuldigte unter Verdacht, parallel zum Komplex „B.“ von D. auf betrügerische Weise erlangte Anlagegelder entge- gen genommen und die darauf angeblich erzielten Renditen nicht erwirt- schaftet, sondern ab Mitte 1999 bis 2004 aus Mitteln des Komplexes „B.“ (und damit zu dessen Lasten) finanziert zu haben. Schliesslich stehe der Beschuldigte im Verdacht, als zentrale Figur mitgewirkt zu haben, als im Sommer 2004 das in London investierte Eigenkapital der E. AG von rund Fr. 30 Mio. nach Lettland verschoben und – zweckentfremdet – zum Stop- fen von Löchern im Komplex „B.“ verwendet worden sei, um den Kollaps des Betrugssystems hinauszuzögern (vgl. Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 2). Das Vorliegen eines entsprechenden Tat- verdachts wurde vom Beschwerdeführer in seinen Anträgen vom 30. Janu- ar 2009 weder ausdrücklich noch implizit über die Beschwerdeanträge bestritten (Beilagen 1 bis 3 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom

10. Februar 2009). In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 bestritt der Beschwerdeführer zwar die von der Beschwerdegegnerin zur Begrün- dung des Tatverdachts angeführten Gründe, führte jedoch selber aus, dass er „gezwungenermassen auch davon ausgehe, dass noch immer ein drin- gender Tatverdacht bestehe“. In seinen Eingaben im vorliegenden Be- schwerdeverfahren bestritt der Beschwerdeführer den Tatverdacht lediglich pauschal, ging jedoch nicht weiter darauf ein (act. 1, Ziff. 7) bzw. schloss, die Frage nach dem Verdacht spiele im vorliegenden Verfahren keine Rolle (act. 8, Ziff. 4). Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

10. Februar 2009 sowie den diesbezüglich eingereichten Akten, namentlich der integralen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2008 im Rahmen des Verfahrens BB.2008.67 (Beilage 7 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009), ergibt sich demgegenüber ein genügender Tatverdacht hinsichtlich der eingangs erwähnten, dem Be- schwerdeführer zum Vorwurf gemachten Delikte.

5.

5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtverdacht (im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 BStP) eine gewisse Wahr- scheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte bei Verzicht auf die streitigen Zwangsmassnahmen der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein In-

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diz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Zumindest bei Haftfällen genügt sie jedoch für sich alleine nicht zur Rechtfertigung der Zwangsmassnahme. Es müssen vielmehr die konkreten Umstände des betreffenden Falls, ins- besondere die gesamten Lebensverhältnisse des Beschuldigten, in Be- tracht gezogen werden (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a, je m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist es zulässig, die familiären und sozi- alen Bindungen des Beschuldigten, dessen berufliche Situation sowie Kon- takte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das ihn grundsätzlich an die Schweiz aus- liefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtge- fahr nicht ausgeschlossen (BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.). Bei blossen Er- satzmassnahmen für Haft sind an den Nachweis einer hinreichenden Fluchtneigung – wie gesagt – grundsätzlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31 m.w.H.; TPF 2008 103 E. 2 S. 104 und E. 4.1 in fine S. 105, TPF 2008 109 E. 2.1 S. 111, TPF 2008 136 E. 3.2 S. 139). Es obliegt hierbei den Strafverfolgungsbehörden, das Bestehen ei- ner entsprechenden Fluchtgefahr darzutun (TPF BH.2008.22 vom 1. April 2009 E. 2.1 in fine).

5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr und bringt diesbezüglich vor, er habe sich seit seiner ersten Haftentlassung wohl ver- halten und alle ihm gegenüber gemachten Auflagen immer pünktlich erfüllt. Insbesondere habe er selbst die sich ihm eröffnete Fluchtmöglichkeit nach Wiedererlangung seiner Identitätskarte nicht ausgenutzt. Er verfüge auch über keinerlei enge Beziehungen ins Ausland und habe seinen Wohnsitz seit zwei Jahren im Kanton Aargau. Schliesslich habe er in den letzten Jah- ren, neben seinem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von 60 %, sehr viel gearbeitet und wieder erfolgreich ein absolut neues Handelssystem erstellt und eingeführt. Den diesbezüglich enormen und aussichtsreichen Einsatz wolle er nicht mit einer Flucht aufs Spiel setzen.

Die Beschwerdegegnerin hält dagegen fest, der Beschwerdeführer pflege seit Jahren und auch während des vorliegenden Verfahrens enge Bezie- hungen nach Mauritius. So sei er von 1997 bis 2004 13 Mal nach Mauritius gereist, wobei insbesondere auffalle, dass die Häufigkeit der Besuche von 2002 bis 2004 deutlich zugenommen habe. Es sei bekannt, dass anlässlich dieser Reisen auf Mauritius Bankkonten eröffnet worden seien. Die Be- schwerdegegnerin habe diesbezüglich Kenntnis von zwei Sparkonten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Aus einem Schreiben gehe her- vor, dass er auch nach seiner Haftentlassung an den Kontakten auf Mauri- tius festgehalten und insbesondere Instruktionen an Personen auf Mauritius erteilt habe. Es bestünden somit klare Indizien, dass der Beschwerdeführer

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nach wie vor über enge Kontakte und damit über eine Grundlage auf Mauri- tius verfüge, die es ihm erlaube, sich dort längere Zeit aufzuhalten und sich dem weiteren Verfahren in der Schweiz und einer drohenden Sanktion zu entziehen.

5.3 Eingangs zu erwähnen ist, dass das bisherige Wohlverhalten des Be- schwerdeführers kein ausreichendes Indiz für das Fehlen einer Fluchtge- fahr darstellt; es kann vielmehr als Indiz für die Wirksamkeit der verhängten Ersatzmassnahmen gelten. Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe, der hohen Deliktssumme im dreistelligen Millionenbereich und der diesbe- züglich drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung und angesichts der erheblichen Anzahl von Geschädigten und deren um- fangreichen Schadenersatzforderungen bestehen demgegenüber starke Indizien für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Es trifft zu, dass dies alleine kaum zur Rechtfertigung einer Inhaftierung genügen würde. Nachdem je- doch bei blossen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft die Anforde- rungen an den Nachweis des Bestehens einer Fluchtneigung weniger weit gehen, ist der Entscheid der Vorinstanz, mit welchem die Fluchtgefahr be- jaht worden ist, nicht zu beanstanden.

Dem angefochtenen Entscheid ist demgegenüber keinerlei Würdigung hin- sichtlich der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten engen Be- ziehung des Beschwerdeführers zu Mauritius zu entnehmen. Die diesbe- züglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin vermögen denn auch nicht zu überzeugen. Wohl ergibt sich anhand der eingereichten Zusam- menstellung über die verschiedenen Aufenthalte des Beschwerdeführers auf Mauritius, dass dieser die Insel zwischen 1997 und 2004 insgesamt 13 Mal bereist hat (Beilage 11 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom

10. Februar 2009). Dem weiter vorliegenden Schreiben des Beschwerde- führers vom 20. Februar 2006 ist zudem sinngemäss zu entnehmen, dass er in einem Hotel auf Mauritius dauernd ein Zimmer / Haus gemietet hatte. Gerade aber die in dem Schreiben enthaltene Aufforderung an den Hoteldi- rektor, alle persönlichen Gegenstände des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin einer Drittperson herauszugeben, deuten darauf hin, dass diese Bleibe dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Verfügung steht (Beilage 12 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Hinsichtlich der erwähnten Bankkonti liegen der I. Beschwerdekammer keinerlei Unter- lagen vor, welche Rückschlüsse auf einen engen persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu Mauritius belegen würden.

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6.

6.1 Nachdem vorliegend das Bestehen eines Tatverdachts sowie von Fluchtge- fahr zu bejahen ist, sind Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft grund- sätzlich gerechtfertigt, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen.

6.2 Fehl geht diesbezüglich der Beschwerdeführer, wenn er verlangt, die von ihm verlangte Kaution sei aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übri- gen Beschuldigten zumindest auf die Höhe der grössten Kaution der ande- ren Hauptbeschuldigten herabzusetzen. Den Betrag und die Art einer Kau- tion bestimmt der Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten (Art. 54 Abs. 2 BStP). Die Höhe der Kaution richtet sich dabei primär nach den finanziellen Möglich- keiten des Beschuldigten sowie der ihm allenfalls für die Sicherheitsleistung behilflichen Personen, und sie ist so zu bemessen, dass „Fluchtgelüste“ nicht aufkommen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 44 mit Hinweis auf BGE 105 Ia 186 E. 4a S. 187). Der Beschwerdeführer war auch im Hinblick auf seine zweite Haftentlassung mit der vollumfänglichen Beibehaltung der bereits geleisteten Kaution ausdrücklich einverstanden (vgl. Beilage 9 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Er unterlässt es, Gründe darzutun, weshalb die Höhe der Kaution zum heu- tigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt sein soll. Die Kaution erscheint angesichts der nach wie vor bestehenden Fluchtgefahr immer noch geeig- net und erforderlich, damit der Beschwerdeführer sich im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie zur Erstehung einer allfälligen Strafe stellen wird. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten hinsichtlich der Kaution als unbegründet und ist in diesem Umfang abzuweisen.

6.3 Hinsichtlich der Schriftensperre ist beachtenswert, dass der Beschwerde- führer seit seiner zweiten Haftentlassung wieder über seine Identitätskarte verfügt. Weiterhin vorenthalten wurde ihm jedoch sein Reisepass (Beila- ge 10 zum Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009). Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Massnahme ist den Akten lediglich zu entnehmen, sie halte den Beschwerdeführer von Reisen nach Mauritius ab (vgl. Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 22). Dies allein vermag die Aufrechterhaltung der Passsperre jedoch nicht zu recht- fertigen, vor allem weil das Vorliegen von engen Beziehungen des Be- schwerdeführers zu Mauritius nach dem oben Ausgeführten nicht genü- gend dargelegt wurde (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz seiner Identitätskarte ist, ist es bereits zum heutigen Zeitpunkt möglich, in eine Reihe von Drittstaaten zu reisen. Allerdings ist es dem Beschwerde- führer nur möglich, Staaten zu bereisen, mit welchen die Schweiz Ausliefe-

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rungsabkommen abgeschlossen hat, so dass eine Auslieferung des Be- schwerdeführers an die Schweiz im Falle einer Flucht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohne grössere Probleme von statten ginge. Würde dem Beschwerdeführer demgegenüber auch sein Reisepass wieder ausgehän- digt, so stünde es ihm – allenfalls unter Vorbehalt des Erhalts eines Visums

– offen, in alle Staaten einzureisen, darunter auch in solche, mit denen die Schweiz kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat. Damit wäre ei- ne allfällige Auslieferung – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedin- gungen möglich. Nachdem es dem Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu ver- zichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbe- gehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu be- schreiten (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 37), ist es vorliegend – auch in Anbet- racht des nicht genügend dargelegten konkreten Bedürfnisses des Be- schwerdeführers nach seinem Reisepass – nach wie vor verhältnismässig, diesen dem Beschwerdeführer vorzuenthalten, auch wenn er bereits wieder im Besitz seiner Identitätskarte ist. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.4 Wie bezüglich der Passsperre begründet die Vorinstanz auch die Aufrecht- erhaltung der Meldepflicht lediglich damit, dass der Fluchtgefahr nur durch Beibehaltung der Kaution und der Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begeg- net werden könne (act. 1.1, S. 5). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass es sich hierbei bezüglich der Ersatzmassnahmen um eine nichts sa- gende Begründung handle (act. 1, Ziff. 8). Angesichts der bisher bereits bestehenden Möglichkeit des Beschwerdeführers sich in eine Reihe von Drittstaaten abzusetzen, ist nicht erkennbar, inwiefern die diesem auferleg- te Pflicht, sich alle drei Wochen auf einem Polizeiposten zu melden, der Fluchtgefahr wirkungsvoll entgegenzutreten vermag. Namentlich die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, wonach so rechtzeitig erkannt werden könne, wenn der Beschwerdegegner sich absetze bzw. abgesetzt hätte (Antrag der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2009, Ziff. 25), überzeu- gen bei einem dreiwöchigen Melderhythmus nicht. Insgesamt vermag die Beschwerdegegnerin nicht genügend darzulegen, weshalb die Kaution und die Passsperre als Ersatzmassnahmen nicht ausreichen sollen, um der be- stehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich der Meldepflicht als begründet und diese ist aufzuheben.

6.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung von Ersatzmassnahmen ist die Beschwerdegegnerin an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Aufrechterhaltung von Ersatzmassnahmen zeitliche Grenzen gesetzt sind. Die Untersuchung ist seit bald fünf Jahren hängig und die Beschwerdegeg-

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nerin hat den Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens vor einiger Zeit angekündigt. Sie wird deshalb angehalten, das gerichtspolizei- liche Ermittlungsverfahren rasch abzuschliessen, dem Untersuchungsrich- teramt die Eröffnung der Voruntersuchung zu beantragen und im Anschluss daran auf eine rasche Beurteilung der Strafsache durch das erkennende Strafgericht hinzuwirken.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Be- schwerdeführer einen reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieser wird auf Fr. 1’000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschus- ses in der Höhe von Fr. 1'500.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu- weisen, dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

7.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdefüh- rer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer eine reduzierte Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus- zurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG und Art. 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfah- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die dem Beschwerdeführer am 19. März 2007 auferlegte Meldepflicht wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1’000.-- wird dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer Fr. 500.-- zu- rückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 11. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Markus Raess - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).