Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. Dezember 2004 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Bestechung fremder Amtsträger, welches sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 provisorisch einstellte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 nahm sie das Verfahren infolge Vor- liegens neuer Erkenntnisse wieder auf (Beilage 3 zum Antrag der Bundes- anwaltschaft vom 22. August 2008 auf Haftbestätigung, nachfolgend „Bei- lage“). Am 7. Mai 2008 erfolgte die Eröffnung der Strafverfolgung gegen bzw. deren Ausdehnung auf A. wegen des Verdachts auf qualifizierte Geld- wäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB (Beilage 4). Am 21. August 2008 erliess die Bundesanwalt- schaft gegen A. Haftbefehl. Dessen Vollzug erfolgte am selben Tag anläss- lich der Einvernahme von A. (Beilage 1 und 2, S. 25). Am 22. August 2008 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidg. Untersuchungsrichteramt (nach- folgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. den Antrag auf Bestätigung der Haft (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt hat dem Antrag der Bun- desanwaltschaft am 22. August 2008 stattgegeben (Akten Untersuchungs- richteramt HP.2008.8, Verhandlungsprotokoll vom 22. August 2008). Am
25. August 2008 erging der schriftlich begründete Entscheid des Untersu- chungsrichteramts (act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 4. September 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 4. Dezember 2008 (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 12. September 2008 beantragte A., er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kos- tenfolge (act. 5).
Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 15. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.710]). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. August 2008 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 4. September 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen
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nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Der anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2008 gegen den Gesuchs- gegner formulierte Verdacht besteht darin, dass dieser als Verantwortlicher ein Konstrukt aufgebaut habe, mit welchem Gelder aus Ländergesellschaf- ten der B. Gruppe via die B1. AG auf Offshore Gesellschaften ausge- schleust und derart bereitgestellt wurden, um im Zusammenhang mit aus- ländischen Grossprojekten ausländische Amtsträger oder Funktionäre zu bestechen, um damit in einzelnen Fällen den Zuschlag für Aufträge in ver- schiedenen Ländern zu erhalten (Beilage 2, S. 1 f). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge bestehe zudem der Verdacht, dass durch die grenzüberschreitenden Zahlungen an ausländische Funktionäre nach der illegalen Ausschleusung dieser Gelder und nach Abschluss des „Beste- chungsvertrags“ qualifizierte Geldwäschereihandlungen stattgefunden hät- ten (act. 1, S. 2).
3.3 Der Inhalt des Vorwurfs lasse sich der Gesuchstellerin zufolge beispielhaft dem Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 4. Oktober 2006 in Sa- chen C. entnehmen (Beilage 5). Zum selben Sachverhalt liegt der I. Be- schwerdekammer zudem auch das Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 28. März 2008 in Sachen Gesuchsgegner und Mitbeschuldigte vor (act. 5.7). Insbesondere dem zweiten, mithin den Gesuchsgegner betref- fenden Urteil ist zu entnehmen, dass die B2. Inc. zwei Vertretern der Auf- traggeberin (D. und E.) eine Zahlung in der Höhe von EUR 545'926.10 ver- sprochen habe, um den Zuschlag für die Lieferung eines Boilers zu erhal- ten. Hierzu sei zwischen der B1. AG und der F. Llc ein fiktiver Beraterver- trag abgeschlossen worden, wobei die gestützt auf diesen Vertrag geleiste- te Zahlung danach von C., dem Verantwortlichen der F. Llc, an D. und E. weitergeleitet worden sei. Der Gesuchsgegner habe hierbei den Schein- Beratungsvertrag mit der F. Llc unterzeichnet.
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Diesbezüglich richtig ist, dass es sich bei diesem isolierten Sachverhalts- komplex um eine „res iudicata“ handelt, so dass der Sachverhalt als sol- cher nicht zur Begründung des eigentlichen Tatverdachts angeführt werden kann. Vielmehr besteht jedoch auf Grund weiterer Sachverhaltsmomente der Verdacht, dass es sich bei dieser Ausschleusung von Geldern aus der B. Gruppe zwecks Zahlung von Bestechungsgeldern nicht um einen Einzel- fall handelte, sondern dass in weiteren Fällen nach demselben Muster vor- gegangen wurde. Nicht zu hören ist der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er lediglich von seinen Vorgesetzten an den Prozess in Italien ge- schickt wurde, da irgendjemand von der B. Gruppe hingehen musste. Ge- mäss dem vorliegenden Urteil nahm der Gesuchsgegner in jenem Strafver- fahren – neben zwei Gesellschaften der B. Gruppe – persönlich die Rolle eines Beschuldigten ein; ebenso wurde gegen den Gesuchsgegner persön- lich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Soweit der Gesuchs- gegner diesbezüglich geltend macht, dass es bei der Annahme eines „pat- teggiamento“ durch ihn selber vor allem dem Konzern darum gegangen sei, unnötigen Imageschaden zu vermeiden, erscheint dies daher als blosse Schutzbehauptung. Die vom Gesuchsgegner angeführte Rechtsauskunft, wonach die Unterzeichnung des „patteggiamento“ keinerlei Schuldaner- kennung der strafrechtlichen Vorwürfe oder des diesen zu Grunde gelegten Sachverhalts bedeute, dürfte eher den Sinn aufweisen, der Art. 362 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 zukommt, wonach Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren (sog. „plea bargaining“ und mit dem italienischen Institut des „patteggiamento“ vergleichbar) abgegeben worden sind, nach der Ableh- nung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentli- chen Verfahren nicht verwertbar sind (vgl. hierzu erläuternd auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts in BBl 2006 S. 1085 ff, S. 1297). Implizit wohnt der Unterzeichnung eines „patteggiamento“ durch den Beschuldigten alleweil ein Eingeständnis von Schuld inne.
3.4 Betreffend Projekten in Sambia wurden gestützt auf ein sog. Consultancy Agreement zwischen der B3. SA, Frankreich, und der Offshore Firma G. Inc., Panama, vom 28. Februar 1999 (Beilage 6) und weiteren Vereinba- rungen Geldbeträge aus der B. Gruppe ausgeschleust, die letztlich über verschiedene weitere Offshore Firmen von Ende Januar 2001 bis April 2003 an den in der fraglichen Zeit jedenfalls zu Beginn noch amtierenden Minister Sambias H. weitergeleitet wurden. Diese Zahlungen betrugen ins- gesamt rund 1 Million EURO. Diesbezüglich gesichert ist namentlich, dass der Gesuchsgegner im Januar 2001 namens der B1. AG die vertraglichen Verpflichtungen der B3. SA gegenüber der G. Inc. übernommen und wei-
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tergeführt hat (vgl. entsprechende Addenda, Beilagen 8 bis 11). Die Rechte letzterer Firma gegenüber der B1. AG übernahm bei dieser Gelegenheit die I. S.a.r.l. des Treuhänders J. in Z. (Schweiz), über welchen dann die Zah- lungen an den Begünstigten H. bzw. die von ihm gehaltenen Offshore Ge- sellschaften abgewickelt worden sind (Beilage 8). Der Gesuchsgegner wird diesbezüglich von K., einem Vertreter der B4., Frankreich, in den Einver- nahmen durch die französische Polizei vom 11. März, 1. Juli und 2. Juli 2008 als einen der Hauptverantwortlichen für die Zahlungsvorgänge im Zu- sammenhang mit den Projekten in Sambia bezeichnet (Beilage 12, S. 2; Beilage 14, S. 1). Eingestanden wurde in diesem Zusammenhang von K. namentlich, dass die I. S.a.r.l. Kosten in Rechnung gestellt und die gestützt darauf erhaltenen Beträge dann an eine weitere Offshore Gesellschaft wei- tergeleitet hat, ohne dafür je eine eigene Dienstleistung im Sinne des Bera- tungsvertrages erbracht zu haben (Beilage 12, S. 2; Beilage 13, S. 4; Bei- lage 15, S. 3).
Der Gesuchsgegner bringt gegen diese Vorwürfe lediglich pauschal vor, dass die entsprechenden Vorgänge bereits von den französischen Behör- den ermittelt würden und dass eine eigenständige Ermittlung durch die Ge- suchstellerin unnötig sei. Ausführungen, welche die von der Gesuchstelle- rin ihm gegenüber gemachten Vorwürfe ernsthaft in Zweifel ziehen würden, bringt er jedoch keine vor.
3.5 Anlässlich der im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen konnten zudem zwei weitere Consultancy Agree- ments gefunden werden, welche beide im Namen der B1. AG durch den Gesuchsgegner unterzeichnet worden sind (act. 1.5 und 1.6). Gestützt auf die Aussagen von L., M. AG in Y. (Schweiz), sowie von N., O. GmbH, steht fest, dass die beiden Vertragspartner der B. Gruppe keine Beratungsleis- tungen erbracht haben, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterlei- tung der Gelder dienten, einerseits direkt wieder an Mitarbeiter der B. Grup- pe, andererseits an eine Offshore Gesellschaft, der P. Ltd. bzw. deren liechtensteinischen Treuhänder (Beilage 16, S. 3 ff und Beilage 17, S. 3 ff).
3.6 Auf Grund der vorliegenden Aktenlage besteht der dringende Verdacht, wonach der Gesuchsgegner massgeblich an der Ausschleusung von Gel- dern aus der B. Gruppe zur Ausführung von nachfolgenden Korruptions- zahlungen beteiligt gewesen ist und sich somit der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB schuldig gemacht hat. Ob bzw. in wel- cher Teilnahmeform der Gesuchsteller an den nachfolgenden Beste- chungshandlungen nach Art. 322septies StGB sowie an den allenfalls nach- folgenden Geldwäschereihandlungen mitbeteiligt war, wird Gegenstand der
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weiteren Ermittlungen sein. Fehl geht die Argumentation des Gesuchsgeg- ners, wonach die bestehenden Vorwürfe nach nun fast vier Jahre dauern- der Untersuchung keine genügend dichte Verdachtslage begründen, wel- che die Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge. Die Ausdehnung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner erfolgte erst am 7. Mai 2008 und am
21. August 2008 wurde eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort vor- genommen, welche zur Sicherstellung von Akten führte, so dass diesbe- züglich noch nicht von einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium ge- sprochen werden kann. Nichts an der Beurteilung ändert sich durch die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Begriff des Compliance Officers. Massgeblich zur Beurteilung der Verdachtslage sind die vorliegenden Fak- ten bzw. das Verhalten, welches dem Gesuchsgegner nun zum Vorwurf gemacht wird, nicht die rein begriffliche Bezeichnung seiner Stellung inner- halb der B. Gruppe.
4.
4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
4.2 Vorliegend hat der Gesuchsgegner an seiner Einvernahme vom 21. August 2008 selber eingeräumt, dass er nach wie vor Kontakte zu ehemaligen Mit- arbeitern und seinem Nachfolger pflege, wobei natürlich auch Fälle auftau- chen würden, wo er zur Sache gefragt werde. Beispielhaft nannte der Ge- suchsgegner hierzu einige Fälle, in denen die B. Gruppe involviert ist und welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden (Beilage 2, S. 9 f). Somit lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haft- grund der Kollusionsgefahr bejahen, zumal der Gesuchsgegner jegliche Beteiligung an den zur Diskussion stehenden Straftaten bestreitet.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Da die unmittelbar folgenden Ermittlungen erst noch zeigen müssen, ob es sich bei den oben erwähnten Beschaffungsprojekten tat-
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sächlich – wie der Gesuchsgegner selber ausführt – lediglich um auch der B. Gruppe selber längst bekannte und aktenkundige Einzelfälle handelt oder ob weitere Fälle zu Tage treten, welche weitergehende Befragungen und Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen werden, wird der Verlänge- rung der Untersuchungshaft aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch vorerst nur bis 31. Oktober 2008 zugestimmt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss es der Gesuchstellerin gelingen, eine weitere Klärung mit konkreten (belastenden oder entlastenden) Anhaltspunkten herbeizuführen. Sollte ei- ner der beiden Haftgründe vorher wegfallen, so hat die Gesuchstellerin umgehend die Freilassung des Gesuchsgegners anzuordnen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner trotz verkürz- ter Verlängerung der Haft die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
6.2 Ein Entscheid betreffend Einsetzung von Fürsprecher Henrik P. Uherkovich als amtlicher Verteidiger steht offenbar noch aus (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP wird dem inhaftierten Beschuldigten ein amtlicher Ver- teidiger bestellt, sofern dieser selbst keinen Verteidiger wählt. Der Ge- suchsgegner hat nun mit Vollmacht vom 8. September 2008 (act. 5.1) Rechtsanwalt Peter von Ins mandatiert. Die bei Inhaftierung des Beschul- digten notwendige Verteidigung ist somit gewährleistet. Bei dieser Konstel- lation sowie bei diesem Ausgang des Verfahrens ist daher keine Entschä- digung auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 August 2008 erging der schriftlich begründete Entscheid des Untersu- chungsrichteramts (act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 4. September 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 4. Dezember 2008 (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 12. September 2008 beantragte A., er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kos- tenfolge (act. 5).
Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 15. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.710]). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. August 2008 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 4. September 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen
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nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Der anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2008 gegen den Gesuchs- gegner formulierte Verdacht besteht darin, dass dieser als Verantwortlicher ein Konstrukt aufgebaut habe, mit welchem Gelder aus Ländergesellschaf- ten der B. Gruppe via die B1. AG auf Offshore Gesellschaften ausge- schleust und derart bereitgestellt wurden, um im Zusammenhang mit aus- ländischen Grossprojekten ausländische Amtsträger oder Funktionäre zu bestechen, um damit in einzelnen Fällen den Zuschlag für Aufträge in ver- schiedenen Ländern zu erhalten (Beilage 2, S. 1 f). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge bestehe zudem der Verdacht, dass durch die grenzüberschreitenden Zahlungen an ausländische Funktionäre nach der illegalen Ausschleusung dieser Gelder und nach Abschluss des „Beste- chungsvertrags“ qualifizierte Geldwäschereihandlungen stattgefunden hät- ten (act. 1, S. 2).
3.3 Der Inhalt des Vorwurfs lasse sich der Gesuchstellerin zufolge beispielhaft dem Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 4. Oktober 2006 in Sa- chen C. entnehmen (Beilage 5). Zum selben Sachverhalt liegt der I. Be- schwerdekammer zudem auch das Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 28. März 2008 in Sachen Gesuchsgegner und Mitbeschuldigte vor (act. 5.7). Insbesondere dem zweiten, mithin den Gesuchsgegner betref- fenden Urteil ist zu entnehmen, dass die B2. Inc. zwei Vertretern der Auf- traggeberin (D. und E.) eine Zahlung in der Höhe von EUR 545'926.10 ver- sprochen habe, um den Zuschlag für die Lieferung eines Boilers zu erhal- ten. Hierzu sei zwischen der B1. AG und der F. Llc ein fiktiver Beraterver- trag abgeschlossen worden, wobei die gestützt auf diesen Vertrag geleiste- te Zahlung danach von C., dem Verantwortlichen der F. Llc, an D. und E. weitergeleitet worden sei. Der Gesuchsgegner habe hierbei den Schein- Beratungsvertrag mit der F. Llc unterzeichnet.
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Diesbezüglich richtig ist, dass es sich bei diesem isolierten Sachverhalts- komplex um eine „res iudicata“ handelt, so dass der Sachverhalt als sol- cher nicht zur Begründung des eigentlichen Tatverdachts angeführt werden kann. Vielmehr besteht jedoch auf Grund weiterer Sachverhaltsmomente der Verdacht, dass es sich bei dieser Ausschleusung von Geldern aus der B. Gruppe zwecks Zahlung von Bestechungsgeldern nicht um einen Einzel- fall handelte, sondern dass in weiteren Fällen nach demselben Muster vor- gegangen wurde. Nicht zu hören ist der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er lediglich von seinen Vorgesetzten an den Prozess in Italien ge- schickt wurde, da irgendjemand von der B. Gruppe hingehen musste. Ge- mäss dem vorliegenden Urteil nahm der Gesuchsgegner in jenem Strafver- fahren – neben zwei Gesellschaften der B. Gruppe – persönlich die Rolle eines Beschuldigten ein; ebenso wurde gegen den Gesuchsgegner persön- lich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Soweit der Gesuchs- gegner diesbezüglich geltend macht, dass es bei der Annahme eines „pat- teggiamento“ durch ihn selber vor allem dem Konzern darum gegangen sei, unnötigen Imageschaden zu vermeiden, erscheint dies daher als blosse Schutzbehauptung. Die vom Gesuchsgegner angeführte Rechtsauskunft, wonach die Unterzeichnung des „patteggiamento“ keinerlei Schuldaner- kennung der strafrechtlichen Vorwürfe oder des diesen zu Grunde gelegten Sachverhalts bedeute, dürfte eher den Sinn aufweisen, der Art. 362 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 zukommt, wonach Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren (sog. „plea bargaining“ und mit dem italienischen Institut des „patteggiamento“ vergleichbar) abgegeben worden sind, nach der Ableh- nung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentli- chen Verfahren nicht verwertbar sind (vgl. hierzu erläuternd auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts in BBl 2006 S. 1085 ff, S. 1297). Implizit wohnt der Unterzeichnung eines „patteggiamento“ durch den Beschuldigten alleweil ein Eingeständnis von Schuld inne.
3.4 Betreffend Projekten in Sambia wurden gestützt auf ein sog. Consultancy Agreement zwischen der B3. SA, Frankreich, und der Offshore Firma G. Inc., Panama, vom 28. Februar 1999 (Beilage 6) und weiteren Vereinba- rungen Geldbeträge aus der B. Gruppe ausgeschleust, die letztlich über verschiedene weitere Offshore Firmen von Ende Januar 2001 bis April 2003 an den in der fraglichen Zeit jedenfalls zu Beginn noch amtierenden Minister Sambias H. weitergeleitet wurden. Diese Zahlungen betrugen ins- gesamt rund 1 Million EURO. Diesbezüglich gesichert ist namentlich, dass der Gesuchsgegner im Januar 2001 namens der B1. AG die vertraglichen Verpflichtungen der B3. SA gegenüber der G. Inc. übernommen und wei-
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tergeführt hat (vgl. entsprechende Addenda, Beilagen 8 bis 11). Die Rechte letzterer Firma gegenüber der B1. AG übernahm bei dieser Gelegenheit die I. S.a.r.l. des Treuhänders J. in Z. (Schweiz), über welchen dann die Zah- lungen an den Begünstigten H. bzw. die von ihm gehaltenen Offshore Ge- sellschaften abgewickelt worden sind (Beilage 8). Der Gesuchsgegner wird diesbezüglich von K., einem Vertreter der B4., Frankreich, in den Einver- nahmen durch die französische Polizei vom 11. März, 1. Juli und 2. Juli 2008 als einen der Hauptverantwortlichen für die Zahlungsvorgänge im Zu- sammenhang mit den Projekten in Sambia bezeichnet (Beilage 12, S. 2; Beilage 14, S. 1). Eingestanden wurde in diesem Zusammenhang von K. namentlich, dass die I. S.a.r.l. Kosten in Rechnung gestellt und die gestützt darauf erhaltenen Beträge dann an eine weitere Offshore Gesellschaft wei- tergeleitet hat, ohne dafür je eine eigene Dienstleistung im Sinne des Bera- tungsvertrages erbracht zu haben (Beilage 12, S. 2; Beilage 13, S. 4; Bei- lage 15, S. 3).
Der Gesuchsgegner bringt gegen diese Vorwürfe lediglich pauschal vor, dass die entsprechenden Vorgänge bereits von den französischen Behör- den ermittelt würden und dass eine eigenständige Ermittlung durch die Ge- suchstellerin unnötig sei. Ausführungen, welche die von der Gesuchstelle- rin ihm gegenüber gemachten Vorwürfe ernsthaft in Zweifel ziehen würden, bringt er jedoch keine vor.
3.5 Anlässlich der im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen konnten zudem zwei weitere Consultancy Agree- ments gefunden werden, welche beide im Namen der B1. AG durch den Gesuchsgegner unterzeichnet worden sind (act. 1.5 und 1.6). Gestützt auf die Aussagen von L., M. AG in Y. (Schweiz), sowie von N., O. GmbH, steht fest, dass die beiden Vertragspartner der B. Gruppe keine Beratungsleis- tungen erbracht haben, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterlei- tung der Gelder dienten, einerseits direkt wieder an Mitarbeiter der B. Grup- pe, andererseits an eine Offshore Gesellschaft, der P. Ltd. bzw. deren liechtensteinischen Treuhänder (Beilage 16, S. 3 ff und Beilage 17, S. 3 ff).
3.6 Auf Grund der vorliegenden Aktenlage besteht der dringende Verdacht, wonach der Gesuchsgegner massgeblich an der Ausschleusung von Gel- dern aus der B. Gruppe zur Ausführung von nachfolgenden Korruptions- zahlungen beteiligt gewesen ist und sich somit der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB schuldig gemacht hat. Ob bzw. in wel- cher Teilnahmeform der Gesuchsteller an den nachfolgenden Beste- chungshandlungen nach Art. 322septies StGB sowie an den allenfalls nach- folgenden Geldwäschereihandlungen mitbeteiligt war, wird Gegenstand der
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weiteren Ermittlungen sein. Fehl geht die Argumentation des Gesuchsgeg- ners, wonach die bestehenden Vorwürfe nach nun fast vier Jahre dauern- der Untersuchung keine genügend dichte Verdachtslage begründen, wel- che die Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge. Die Ausdehnung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner erfolgte erst am 7. Mai 2008 und am
21. August 2008 wurde eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort vor- genommen, welche zur Sicherstellung von Akten führte, so dass diesbe- züglich noch nicht von einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium ge- sprochen werden kann. Nichts an der Beurteilung ändert sich durch die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Begriff des Compliance Officers. Massgeblich zur Beurteilung der Verdachtslage sind die vorliegenden Fak- ten bzw. das Verhalten, welches dem Gesuchsgegner nun zum Vorwurf gemacht wird, nicht die rein begriffliche Bezeichnung seiner Stellung inner- halb der B. Gruppe.
4.
4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
4.2 Vorliegend hat der Gesuchsgegner an seiner Einvernahme vom 21. August 2008 selber eingeräumt, dass er nach wie vor Kontakte zu ehemaligen Mit- arbeitern und seinem Nachfolger pflege, wobei natürlich auch Fälle auftau- chen würden, wo er zur Sache gefragt werde. Beispielhaft nannte der Ge- suchsgegner hierzu einige Fälle, in denen die B. Gruppe involviert ist und welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden (Beilage 2, S. 9 f). Somit lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haft- grund der Kollusionsgefahr bejahen, zumal der Gesuchsgegner jegliche Beteiligung an den zur Diskussion stehenden Straftaten bestreitet.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Da die unmittelbar folgenden Ermittlungen erst noch zeigen müssen, ob es sich bei den oben erwähnten Beschaffungsprojekten tat-
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sächlich – wie der Gesuchsgegner selber ausführt – lediglich um auch der B. Gruppe selber längst bekannte und aktenkundige Einzelfälle handelt oder ob weitere Fälle zu Tage treten, welche weitergehende Befragungen und Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen werden, wird der Verlänge- rung der Untersuchungshaft aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch vorerst nur bis 31. Oktober 2008 zugestimmt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss es der Gesuchstellerin gelingen, eine weitere Klärung mit konkreten (belastenden oder entlastenden) Anhaltspunkten herbeizuführen. Sollte ei- ner der beiden Haftgründe vorher wegfallen, so hat die Gesuchstellerin umgehend die Freilassung des Gesuchsgegners anzuordnen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner trotz verkürz- ter Verlängerung der Haft die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
6.2 Ein Entscheid betreffend Einsetzung von Fürsprecher Henrik P. Uherkovich als amtlicher Verteidiger steht offenbar noch aus (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP wird dem inhaftierten Beschuldigten ein amtlicher Ver- teidiger bestellt, sofern dieser selbst keinen Verteidiger wählt. Der Ge- suchsgegner hat nun mit Vollmacht vom 8. September 2008 (act. 5.1) Rechtsanwalt Peter von Ins mandatiert. Die bei Inhaftierung des Beschul- digten notwendige Verteidigung ist somit gewährleistet. Bei dieser Konstel- lation sowie bei diesem Ausgang des Verfahrens ist daher keine Entschä- digung auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2008 bewilligt.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. September 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Ins und Fürsprecher Henrik P. Uherkovich, Gesuchsgegner
Gegenstand
Haftverlängerung (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.17
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. Dezember 2004 ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der Geldwäscherei und der Bestechung fremder Amtsträger, welches sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 provisorisch einstellte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 nahm sie das Verfahren infolge Vor- liegens neuer Erkenntnisse wieder auf (Beilage 3 zum Antrag der Bundes- anwaltschaft vom 22. August 2008 auf Haftbestätigung, nachfolgend „Bei- lage“). Am 7. Mai 2008 erfolgte die Eröffnung der Strafverfolgung gegen bzw. deren Ausdehnung auf A. wegen des Verdachts auf qualifizierte Geld- wäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Bestechung fremder Amtsträger gemäss Art. 322septies StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB (Beilage 4). Am 21. August 2008 erliess die Bundesanwalt- schaft gegen A. Haftbefehl. Dessen Vollzug erfolgte am selben Tag anläss- lich der Einvernahme von A. (Beilage 1 und 2, S. 25). Am 22. August 2008 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidg. Untersuchungsrichteramt (nach- folgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. den Antrag auf Bestätigung der Haft (act. 1.1). Das Untersuchungsrichteramt hat dem Antrag der Bun- desanwaltschaft am 22. August 2008 stattgegeben (Akten Untersuchungs- richteramt HP.2008.8, Verhandlungsprotokoll vom 22. August 2008). Am
25. August 2008 erging der schriftlich begründete Entscheid des Untersu- chungsrichteramts (act. 1.2).
B. Mit Gesuch vom 4. September 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Ver- längerung der Untersuchungshaft bis 4. Dezember 2008 (act. 1).
In seiner Gesuchsantwort vom 12. September 2008 beantragte A., er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen, unter Kos- tenfolge (act. 5).
Die Gesuchsantwort wurde der Bundesanwaltschaft am 15. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beabsichtigt die Bundesanwaltschaft, die im Ermittlungsverfahren aus- schliesslich wegen Kollusionsgefahr gemäss Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft länger als 14 Tage aufrechtzuerhalten, so hat sie vor Ablauf dieser Frist bei der I. Beschwerdekammer um Haftverlängerung nachzusuchen (Art. 51 Abs. 2 und 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht [SR 173.710]). Das Gesuch um Haftverlängerung muss am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (TPF BK_H 214/04 vom 25. Januar 2005 E. 1.1 sowie BK_H 205 + 206/04 vom 24. November 2004 E. 2 jeweils m.w.H.).
1.2 Der Gesuchsgegner ist seit dem 21. August 2008 wegen bestehender Kol- lusionsgefahr inhaftiert. Mit Postaufgabe des vorliegenden Haftverlänge- rungsgesuchs am 4. September 2008 durch die Gesuchstellerin ist die 14-tägige Frist gewahrt. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeits- prinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen
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nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. Au- gust 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerde- kammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tat- verdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 m.w.H.).
3.2 Der anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2008 gegen den Gesuchs- gegner formulierte Verdacht besteht darin, dass dieser als Verantwortlicher ein Konstrukt aufgebaut habe, mit welchem Gelder aus Ländergesellschaf- ten der B. Gruppe via die B1. AG auf Offshore Gesellschaften ausge- schleust und derart bereitgestellt wurden, um im Zusammenhang mit aus- ländischen Grossprojekten ausländische Amtsträger oder Funktionäre zu bestechen, um damit in einzelnen Fällen den Zuschlag für Aufträge in ver- schiedenen Ländern zu erhalten (Beilage 2, S. 1 f). Den Ausführungen der Gesuchstellerin zufolge bestehe zudem der Verdacht, dass durch die grenzüberschreitenden Zahlungen an ausländische Funktionäre nach der illegalen Ausschleusung dieser Gelder und nach Abschluss des „Beste- chungsvertrags“ qualifizierte Geldwäschereihandlungen stattgefunden hät- ten (act. 1, S. 2).
3.3 Der Inhalt des Vorwurfs lasse sich der Gesuchstellerin zufolge beispielhaft dem Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 4. Oktober 2006 in Sa- chen C. entnehmen (Beilage 5). Zum selben Sachverhalt liegt der I. Be- schwerdekammer zudem auch das Urteil des Tribunale ordinario di Milano vom 28. März 2008 in Sachen Gesuchsgegner und Mitbeschuldigte vor (act. 5.7). Insbesondere dem zweiten, mithin den Gesuchsgegner betref- fenden Urteil ist zu entnehmen, dass die B2. Inc. zwei Vertretern der Auf- traggeberin (D. und E.) eine Zahlung in der Höhe von EUR 545'926.10 ver- sprochen habe, um den Zuschlag für die Lieferung eines Boilers zu erhal- ten. Hierzu sei zwischen der B1. AG und der F. Llc ein fiktiver Beraterver- trag abgeschlossen worden, wobei die gestützt auf diesen Vertrag geleiste- te Zahlung danach von C., dem Verantwortlichen der F. Llc, an D. und E. weitergeleitet worden sei. Der Gesuchsgegner habe hierbei den Schein- Beratungsvertrag mit der F. Llc unterzeichnet.
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Diesbezüglich richtig ist, dass es sich bei diesem isolierten Sachverhalts- komplex um eine „res iudicata“ handelt, so dass der Sachverhalt als sol- cher nicht zur Begründung des eigentlichen Tatverdachts angeführt werden kann. Vielmehr besteht jedoch auf Grund weiterer Sachverhaltsmomente der Verdacht, dass es sich bei dieser Ausschleusung von Geldern aus der B. Gruppe zwecks Zahlung von Bestechungsgeldern nicht um einen Einzel- fall handelte, sondern dass in weiteren Fällen nach demselben Muster vor- gegangen wurde. Nicht zu hören ist der Einwand des Gesuchsgegners, wonach er lediglich von seinen Vorgesetzten an den Prozess in Italien ge- schickt wurde, da irgendjemand von der B. Gruppe hingehen musste. Ge- mäss dem vorliegenden Urteil nahm der Gesuchsgegner in jenem Strafver- fahren – neben zwei Gesellschaften der B. Gruppe – persönlich die Rolle eines Beschuldigten ein; ebenso wurde gegen den Gesuchsgegner persön- lich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt. Soweit der Gesuchs- gegner diesbezüglich geltend macht, dass es bei der Annahme eines „pat- teggiamento“ durch ihn selber vor allem dem Konzern darum gegangen sei, unnötigen Imageschaden zu vermeiden, erscheint dies daher als blosse Schutzbehauptung. Die vom Gesuchsgegner angeführte Rechtsauskunft, wonach die Unterzeichnung des „patteggiamento“ keinerlei Schuldaner- kennung der strafrechtlichen Vorwürfe oder des diesen zu Grunde gelegten Sachverhalts bedeute, dürfte eher den Sinn aufweisen, der Art. 362 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 zukommt, wonach Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren (sog. „plea bargaining“ und mit dem italienischen Institut des „patteggiamento“ vergleichbar) abgegeben worden sind, nach der Ableh- nung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentli- chen Verfahren nicht verwertbar sind (vgl. hierzu erläuternd auch die Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts in BBl 2006 S. 1085 ff, S. 1297). Implizit wohnt der Unterzeichnung eines „patteggiamento“ durch den Beschuldigten alleweil ein Eingeständnis von Schuld inne.
3.4 Betreffend Projekten in Sambia wurden gestützt auf ein sog. Consultancy Agreement zwischen der B3. SA, Frankreich, und der Offshore Firma G. Inc., Panama, vom 28. Februar 1999 (Beilage 6) und weiteren Vereinba- rungen Geldbeträge aus der B. Gruppe ausgeschleust, die letztlich über verschiedene weitere Offshore Firmen von Ende Januar 2001 bis April 2003 an den in der fraglichen Zeit jedenfalls zu Beginn noch amtierenden Minister Sambias H. weitergeleitet wurden. Diese Zahlungen betrugen ins- gesamt rund 1 Million EURO. Diesbezüglich gesichert ist namentlich, dass der Gesuchsgegner im Januar 2001 namens der B1. AG die vertraglichen Verpflichtungen der B3. SA gegenüber der G. Inc. übernommen und wei-
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tergeführt hat (vgl. entsprechende Addenda, Beilagen 8 bis 11). Die Rechte letzterer Firma gegenüber der B1. AG übernahm bei dieser Gelegenheit die I. S.a.r.l. des Treuhänders J. in Z. (Schweiz), über welchen dann die Zah- lungen an den Begünstigten H. bzw. die von ihm gehaltenen Offshore Ge- sellschaften abgewickelt worden sind (Beilage 8). Der Gesuchsgegner wird diesbezüglich von K., einem Vertreter der B4., Frankreich, in den Einver- nahmen durch die französische Polizei vom 11. März, 1. Juli und 2. Juli 2008 als einen der Hauptverantwortlichen für die Zahlungsvorgänge im Zu- sammenhang mit den Projekten in Sambia bezeichnet (Beilage 12, S. 2; Beilage 14, S. 1). Eingestanden wurde in diesem Zusammenhang von K. namentlich, dass die I. S.a.r.l. Kosten in Rechnung gestellt und die gestützt darauf erhaltenen Beträge dann an eine weitere Offshore Gesellschaft wei- tergeleitet hat, ohne dafür je eine eigene Dienstleistung im Sinne des Bera- tungsvertrages erbracht zu haben (Beilage 12, S. 2; Beilage 13, S. 4; Bei- lage 15, S. 3).
Der Gesuchsgegner bringt gegen diese Vorwürfe lediglich pauschal vor, dass die entsprechenden Vorgänge bereits von den französischen Behör- den ermittelt würden und dass eine eigenständige Ermittlung durch die Ge- suchstellerin unnötig sei. Ausführungen, welche die von der Gesuchstelle- rin ihm gegenüber gemachten Vorwürfe ernsthaft in Zweifel ziehen würden, bringt er jedoch keine vor.
3.5 Anlässlich der im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen konnten zudem zwei weitere Consultancy Agree- ments gefunden werden, welche beide im Namen der B1. AG durch den Gesuchsgegner unterzeichnet worden sind (act. 1.5 und 1.6). Gestützt auf die Aussagen von L., M. AG in Y. (Schweiz), sowie von N., O. GmbH, steht fest, dass die beiden Vertragspartner der B. Gruppe keine Beratungsleis- tungen erbracht haben, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterlei- tung der Gelder dienten, einerseits direkt wieder an Mitarbeiter der B. Grup- pe, andererseits an eine Offshore Gesellschaft, der P. Ltd. bzw. deren liechtensteinischen Treuhänder (Beilage 16, S. 3 ff und Beilage 17, S. 3 ff).
3.6 Auf Grund der vorliegenden Aktenlage besteht der dringende Verdacht, wonach der Gesuchsgegner massgeblich an der Ausschleusung von Gel- dern aus der B. Gruppe zur Ausführung von nachfolgenden Korruptions- zahlungen beteiligt gewesen ist und sich somit der ungetreuen Geschäfts- besorgung gemäss Art. 158 StGB schuldig gemacht hat. Ob bzw. in wel- cher Teilnahmeform der Gesuchsteller an den nachfolgenden Beste- chungshandlungen nach Art. 322septies StGB sowie an den allenfalls nach- folgenden Geldwäschereihandlungen mitbeteiligt war, wird Gegenstand der
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weiteren Ermittlungen sein. Fehl geht die Argumentation des Gesuchsgeg- ners, wonach die bestehenden Vorwürfe nach nun fast vier Jahre dauern- der Untersuchung keine genügend dichte Verdachtslage begründen, wel- che die Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermöge. Die Ausdehnung des Verfahrens auf den Gesuchsgegner erfolgte erst am 7. Mai 2008 und am
21. August 2008 wurde eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort vor- genommen, welche zur Sicherstellung von Akten führte, so dass diesbe- züglich noch nicht von einem weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium ge- sprochen werden kann. Nichts an der Beurteilung ändert sich durch die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Begriff des Compliance Officers. Massgeblich zur Beurteilung der Verdachtslage sind die vorliegenden Fak- ten bzw. das Verhalten, welches dem Gesuchsgegner nun zum Vorwurf gemacht wird, nicht die rein begriffliche Bezeichnung seiner Stellung inner- halb der B. Gruppe.
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4.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/SCHWE- RI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zü- rich 2006, N. 848 f; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
4.2 Vorliegend hat der Gesuchsgegner an seiner Einvernahme vom 21. August 2008 selber eingeräumt, dass er nach wie vor Kontakte zu ehemaligen Mit- arbeitern und seinem Nachfolger pflege, wobei natürlich auch Fälle auftau- chen würden, wo er zur Sache gefragt werde. Beispielhaft nannte der Ge- suchsgegner hierzu einige Fälle, in denen die B. Gruppe involviert ist und welche Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden (Beilage 2, S. 9 f). Somit lässt sich neben dem dringenden Tatverdacht auch der Haft- grund der Kollusionsgefahr bejahen, zumal der Gesuchsgegner jegliche Beteiligung an den zur Diskussion stehenden Straftaten bestreitet.
5. Die Untersuchungshaft erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt denn auch als verhältnismässig. Insbesondere sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, welche den Untersuchungszweck trotz Kollusionsgefahr sicherzustellen vermöchten. Da die unmittelbar folgenden Ermittlungen erst noch zeigen müssen, ob es sich bei den oben erwähnten Beschaffungsprojekten tat-
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sächlich – wie der Gesuchsgegner selber ausführt – lediglich um auch der B. Gruppe selber längst bekannte und aktenkundige Einzelfälle handelt oder ob weitere Fälle zu Tage treten, welche weitergehende Befragungen und Ermittlungen erforderlich erscheinen lassen werden, wird der Verlänge- rung der Untersuchungshaft aus Gründen der Verhältnismässigkeit jedoch vorerst nur bis 31. Oktober 2008 zugestimmt. Innerhalb dieser Zeitspanne muss es der Gesuchstellerin gelingen, eine weitere Klärung mit konkreten (belastenden oder entlastenden) Anhaltspunkten herbeizuführen. Sollte ei- ner der beiden Haftgründe vorher wegfallen, so hat die Gesuchstellerin umgehend die Freilassung des Gesuchsgegners anzuordnen.
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6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner trotz verkürz- ter Verlängerung der Haft die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
6.2 Ein Entscheid betreffend Einsetzung von Fürsprecher Henrik P. Uherkovich als amtlicher Verteidiger steht offenbar noch aus (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BStP wird dem inhaftierten Beschuldigten ein amtlicher Ver- teidiger bestellt, sofern dieser selbst keinen Verteidiger wählt. Der Ge- suchsgegner hat nun mit Vollmacht vom 8. September 2008 (act. 5.1) Rechtsanwalt Peter von Ins mandatiert. Die bei Inhaftierung des Beschul- digten notwendige Verteidigung ist somit gewährleistet. Bei dieser Konstel- lation sowie bei diesem Ausgang des Verfahrens ist daher keine Entschä- digung auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und es wird die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 31. Oktober 2008 bewilligt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Bellinzona, 24. September 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Peter von Ins - Fürsprecher Henrik P. Uherkovich
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktions- richter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).