Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) so- wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Am 21., 22. und
26. August 2008 führte die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundes- anwaltschaft bei der A2. AG Hausdurchsuchungen durch und stellte hierbei verschiedene Unterlagen sowie Informatikmittel und Datenträger sicher. Im Verlaufe der Durchsuchung stellte sich heraus, dass sich das Büro der A2. AG innerhalb der Räumlichkeiten der A3. AG befindet (act. 1.1 und 1.2). Mit Schreiben vom 21. August 2008 verlangte die A3. AG die Siege- lung von speziell bezeichneten IT-Daten sowie der im Archiv befindlichen Unterlagen der A2. AG (act. 1.3). Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A2. AG neu unter A1. AG (vgl. SHAB Nr. 190 vom 1. Oktober 2008).
B. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung der am 22. und
25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten sowie die Anord- nung von deren Durchsuchung, wobei die Verfahrenskosten der A1. AG aufzuerlegen seien (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. November 2008 verlangte die A1. AG die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6).
Die Gesuchsantwort der A1. AG wurde der Bundesanwaltschaft am
28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Daten und Unter- lagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu er- heben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Zwischen den Hausdurchsuchungen bzw. der Einsprache der Gesuchs- gegnerin gegen die Durchsuchung eines Teils der Unterlagen und IT-Daten (act. 1.3) und der Einreichung des Entsiegelungsgesuchs verstrichen im vorliegenden Fall fast zwei Monate. Auch wenn das geltende Recht dies- bezüglich keine Fristen vorsieht, so sind die Strafverfolgungsbehörden – gerade im Falle von Zwangsmassnahmen – gehalten, das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gebührend zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann im Sinne einer Auslegungshilfe für das bestehende Recht darauf hingewie- sen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiede- te schweizerische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterlagen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben sind. Es wird der Gesuchstellerin empfohlen, sich bereits heute an der künftigen Frist als Richtlinie zu orientieren.
- 4 -
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
- 5 -
3.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts strafbarer Handlungen. Namentlich bringt sie vor, dass drei der Pro- jekte (in Italien, Sambia und Mexiko), in denen die Gesuchsgegnerin enga- giert gewesen war und welche von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen B. erwähnt würden, keine Ermittlungs- verfahren in der Schweiz erlauben würden, da diese Fälle bereits von aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden untersucht worden seien bzw. unter- sucht werden. Der Gesuchsgegnerin komme in zwei dieser Verfahren überdies die Stellung der geschädigten Partei zu. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, dass ihr von Seiten der Gesuchstellerin implizit eine Beteiligung an strafbaren Handlungen unterstellt werde, obwohl solches weder belegt sei noch hierfür Indizien bestünden, sie demzufolge auch nicht als Be- schuldigte in das Verfahren miteinbezogen sei. Weiter bezieht sich die Ge- suchsgegnerin auf ein französisches Rechtshilfebegehren, auf welches sich offenbar einer der Hausdurchsuchungsbefehle stütze, und führt hierzu aus, dass die nun erhobenen Unterlagen weitgehend keinen Zusammen- hang mit dem Gegenstand des in Frankreich geführten Strafverfahrens aufwiesen, weshalb das Entsiegelungsgesuch diesbezüglich als unbegrün- det abzuweisen sei. Soweit die Gesuchstellerin die Entsiegelung mit den Interessen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens begründen wolle, so fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht. Die Ausführungen der Gesuchstel- lerin stellten lediglich einen unbelegten, allgemein gehaltenen Verdacht dar. Der Tatverdacht werde von der Gesuchstellerin heute nicht konkreter umschrieben als in früheren Verfahren; angesichts der fortgeschrittenen Dauer des Strafverfahrens sei dies jedoch nicht ausreichend. Die nun be- absichtigte Durchsuchung komme einer unzulässigen „fishing expedition“ gleich.
3.3 Die I. Beschwerdekammer hatte sich bisher zwei Mal mit dem Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zu befassen und den entspre- chenden Tatverdacht zu beurteilen. Im Rahmen der Beurteilung des Haft- verlängerungsantrages gegenüber dem Beschuldigten B. kam die I. Be- schwerdekammer hierbei zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage der dringende Verdacht bestehe, wonach B. massgeblich an der Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe zur Ausführung von nach- folgenden Korruptionszahlungen beteiligt gewesen sei (TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.6). In einem weiteren, von der Gesuchsgeg- nerin angestrengten Beschwerdeverfahren bestätigte die I. Beschwerde- kammer das Vorliegen eines Verdachtes, wonach in einzelnen Fällen Gel- der aus der A.-Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken einge- setzt worden sind (TPF BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.5). An die- sen Ausführungen ist zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich festzuhalten.
- 6 -
Namentlich legen die vor wenigen Monaten in den bisherigen Verfahren genannten Sachverhalte den Verdacht nahe, dass von den Beteiligten in weiteren als den bisher der I. Beschwerdekammer bekannt gemachten Fäl- len mittels fingierter Beratungsverträge Gelder aus der A.-Gruppe ausge- schleust worden sind. So konnten nebst den Projekten in Italien, Sambia und Mexiko zumindest zwei weitere Consultancy Agreements gefunden werden, welche beide im Namen der Gesuchsgegnerin durch B. unter- zeichnet worden sind, wobei die Vertreter der Vertragspartner der Ge- suchsgegnerin ausgesagt haben, dass sie keine Beratungsdienstleistungen erbracht hätten, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterleitung von Geldern gedient haben (vgl. hierzu TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.5 und BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.2 in fine). Der vor- liegende Tatverdacht ist hinreichend genug, um eine Durchsuchung der Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu rechtfertigen, womit die ge- gen den ehemaligen Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin und Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe erhärtet oder entkräftet werden können.
In der Tat erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf B. erst am
7. Mai 2008. Im August 2008 wurden sodann Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten als auch gegen die Gesuchsgegnerin als dessen ehe- malige Arbeitgeberin eingeleitet. Somit kann diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ge- sprochen werden. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass die bisher gel- tend gemachte Verdachtslage aufgrund der insgesamt knapp vier Jahren dauernden Untersuchung ungenügend verdichtet sei, geht daher fehl. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die Verdachtslage, wie sie sich im schweizerischen Ermittlungsverfahren gegen B. präsentiert, eine Durchsu- chung der fraglichen Unterlagen rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin wird ihre Einwendungen bezüglich der Unzulässigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf zu leistende Rechtshilfe zu Gunsten eines in Frankreich laufenden Strafverfahrens gegebenenfalls im Rahmen der hierfür vorgesehenen Rechtsmittel vorzubringen haben.
3.4 Sofern die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch jedoch über den bisher gegen- über der I. Beschwerdekammer offen gelegten Tatverdacht hinaus geltend macht, dass „bisherigen polizeilichen Ermittlungen“ zufolge B. auftrags und in Ansprache mit der A.-Gruppe ein Konstrukt mit mehreren Gesellschaf- ten, Beteiligten und Konten bei verschiedenen Banken geschaffen habe, um zwecks Vergabe öffentlicher Aufträge an die A.-Gruppe (ausländische) Amtsträger zu bestechen, stellt dies lediglich eine pauschale Behauptung dar. Worauf sich dieser Verdacht tatsächlich stützen soll, ist der I. Be- schwerdekammer unklar. Entsprechende Indizien sind den bisher einge-
- 7 -
reichten Akten keine zu entnehmen. Die Gesuchstellerin wird künftige Zwangsmassnahmen im Rahmen dieses Strafverfahrens mit – gegenüber den nun bekannten fünf einzelnen Projekten – in persönlicher und sachli- cher Hinsicht weitergehenden tatsächlichen Verdachtsmomenten stützen, oder aber den Fokus ihrer Ermittlungen auf die strafrechtliche Relevanz der bisher bekannten Sachverhalte beschränken müssen.
4.
4.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zudem den Zusammenhang mit den zu durchsuchenden Akten und den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb zur Abklärung des Geschehens bezüglich einzelner, bisher genannter Pro- jekte, nun uneingeschränkt alle Akten aus dem Archiv der Gesuchsgegne- rin durchsucht werden sollen. Zudem beträfen die Archivunterlagen zu ei- nem grossen Teil andere Gesellschaften als die Gesuchsgegnerin bzw. stammten von anderen Gesellschaften. Der Beschuldigte sei seit 2005 nicht mehr für die Gesuchsgegnerin tätig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Korrespondenzen anderer Mitarbeiter von Relevanz sein sol- len.
4.2 Bei den im Archiv der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen han- delt es sich zum grössten Teil um Originalverträge von Consultants sowie um Unterlagen im Zusammenhang mit Projekten, für welche diese Consul- tants tätig waren (act. 1.4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich un- ter den sichergestellten Unterlagen und den IT-Daten, Schriften und Infor- mationen befinden, welche für die Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft von Bedeutung sein können. Namentlich wird zu überprüfen sein, ob die in den bekannten Einzelfällen vorgenommene Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe bzw. der hierzu angewandte Mechanismus in weiteren, bisher unbekannten Fällen zur Anwendung gebracht worden ist. Nicht zu hören sind im vorliegenden Verfahren Einwände, wonach ein- zelne der sichergestellten Schriftstücke für die Strafuntersuchung nicht von Relevanz seien. Dieser Entscheid ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlassen. Die für das Strafverfah- ren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach er- folgter Durchsuchung umgehend an die Gesuchsgegnerin auszuhändigen haben. Der Gesuchsgegnerin steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Verfügung be- schlagnahmter Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.
- 8 -
5.
5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass die fraglichen Unterlagen und IT- Daten absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77 BStP beinhalten. Sie führt lediglich pauschal aus, dass es sich bei den si- chergestellten Unterlagen um sensitive und vertrauliche Daten handelt, welche interne Geschäftsvorgänge und –korrespondenzen mit Betriebsge- heimnissen zum Gegenstand hätten. Weiter bringt sie vor, dass deren Durchsuchung unverhältnismässig sei, da kein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten bestehe.
5.2 Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die gegen B. im Raum stehenden Vorwürfe schwerer Natur sind und dass die Interessen der Strafverfol- gungsbehörden an der Abklärung des Sachverhalts zur Erhärtung der Vor- würfe oder aber auch zur Entlastung des Beschuldigten erheblicher Natur sind. Den lediglich allgemeinen Geheimhaltungsinteressen bezüglich Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin wird durch die den mit der Durchsuchung betreuten Strafverfolgungsbehörden obliegenden Geheimhaltungspflichten genügend Rechnung getragen.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der am
22. und 25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten gutzuheis- sen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, diese zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusam- menhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfü- gung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008). Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, die Durchsuchung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ohne weiteren Verzug vorzu- nehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
- 9 -
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 26 August 2008 führte die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundes- anwaltschaft bei der A2. AG Hausdurchsuchungen durch und stellte hierbei verschiedene Unterlagen sowie Informatikmittel und Datenträger sicher. Im Verlaufe der Durchsuchung stellte sich heraus, dass sich das Büro der A2. AG innerhalb der Räumlichkeiten der A3. AG befindet (act. 1.1 und 1.2). Mit Schreiben vom 21. August 2008 verlangte die A3. AG die Siege- lung von speziell bezeichneten IT-Daten sowie der im Archiv befindlichen Unterlagen der A2. AG (act. 1.3). Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A2. AG neu unter A1. AG (vgl. SHAB Nr. 190 vom 1. Oktober 2008).
B. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung der am 22. und
25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten sowie die Anord- nung von deren Durchsuchung, wobei die Verfahrenskosten der A1. AG aufzuerlegen seien (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. November 2008 verlangte die A1. AG die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6).
Die Gesuchsantwort der A1. AG wurde der Bundesanwaltschaft am
E. 28 November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Daten und Unter- lagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu er- heben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Zwischen den Hausdurchsuchungen bzw. der Einsprache der Gesuchs- gegnerin gegen die Durchsuchung eines Teils der Unterlagen und IT-Daten (act. 1.3) und der Einreichung des Entsiegelungsgesuchs verstrichen im vorliegenden Fall fast zwei Monate. Auch wenn das geltende Recht dies- bezüglich keine Fristen vorsieht, so sind die Strafverfolgungsbehörden – gerade im Falle von Zwangsmassnahmen – gehalten, das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gebührend zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann im Sinne einer Auslegungshilfe für das bestehende Recht darauf hingewie- sen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiede- te schweizerische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterlagen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben sind. Es wird der Gesuchstellerin empfohlen, sich bereits heute an der künftigen Frist als Richtlinie zu orientieren.
- 4 -
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
- 5 -
3.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts strafbarer Handlungen. Namentlich bringt sie vor, dass drei der Pro- jekte (in Italien, Sambia und Mexiko), in denen die Gesuchsgegnerin enga- giert gewesen war und welche von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen B. erwähnt würden, keine Ermittlungs- verfahren in der Schweiz erlauben würden, da diese Fälle bereits von aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden untersucht worden seien bzw. unter- sucht werden. Der Gesuchsgegnerin komme in zwei dieser Verfahren überdies die Stellung der geschädigten Partei zu. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, dass ihr von Seiten der Gesuchstellerin implizit eine Beteiligung an strafbaren Handlungen unterstellt werde, obwohl solches weder belegt sei noch hierfür Indizien bestünden, sie demzufolge auch nicht als Be- schuldigte in das Verfahren miteinbezogen sei. Weiter bezieht sich die Ge- suchsgegnerin auf ein französisches Rechtshilfebegehren, auf welches sich offenbar einer der Hausdurchsuchungsbefehle stütze, und führt hierzu aus, dass die nun erhobenen Unterlagen weitgehend keinen Zusammen- hang mit dem Gegenstand des in Frankreich geführten Strafverfahrens aufwiesen, weshalb das Entsiegelungsgesuch diesbezüglich als unbegrün- det abzuweisen sei. Soweit die Gesuchstellerin die Entsiegelung mit den Interessen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens begründen wolle, so fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht. Die Ausführungen der Gesuchstel- lerin stellten lediglich einen unbelegten, allgemein gehaltenen Verdacht dar. Der Tatverdacht werde von der Gesuchstellerin heute nicht konkreter umschrieben als in früheren Verfahren; angesichts der fortgeschrittenen Dauer des Strafverfahrens sei dies jedoch nicht ausreichend. Die nun be- absichtigte Durchsuchung komme einer unzulässigen „fishing expedition“ gleich.
3.3 Die I. Beschwerdekammer hatte sich bisher zwei Mal mit dem Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zu befassen und den entspre- chenden Tatverdacht zu beurteilen. Im Rahmen der Beurteilung des Haft- verlängerungsantrages gegenüber dem Beschuldigten B. kam die I. Be- schwerdekammer hierbei zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage der dringende Verdacht bestehe, wonach B. massgeblich an der Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe zur Ausführung von nach- folgenden Korruptionszahlungen beteiligt gewesen sei (TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.6). In einem weiteren, von der Gesuchsgeg- nerin angestrengten Beschwerdeverfahren bestätigte die I. Beschwerde- kammer das Vorliegen eines Verdachtes, wonach in einzelnen Fällen Gel- der aus der A.-Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken einge- setzt worden sind (TPF BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.5). An die- sen Ausführungen ist zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich festzuhalten.
- 6 -
Namentlich legen die vor wenigen Monaten in den bisherigen Verfahren genannten Sachverhalte den Verdacht nahe, dass von den Beteiligten in weiteren als den bisher der I. Beschwerdekammer bekannt gemachten Fäl- len mittels fingierter Beratungsverträge Gelder aus der A.-Gruppe ausge- schleust worden sind. So konnten nebst den Projekten in Italien, Sambia und Mexiko zumindest zwei weitere Consultancy Agreements gefunden werden, welche beide im Namen der Gesuchsgegnerin durch B. unter- zeichnet worden sind, wobei die Vertreter der Vertragspartner der Ge- suchsgegnerin ausgesagt haben, dass sie keine Beratungsdienstleistungen erbracht hätten, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterleitung von Geldern gedient haben (vgl. hierzu TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.5 und BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.2 in fine). Der vor- liegende Tatverdacht ist hinreichend genug, um eine Durchsuchung der Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu rechtfertigen, womit die ge- gen den ehemaligen Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin und Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe erhärtet oder entkräftet werden können.
In der Tat erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf B. erst am
7. Mai 2008. Im August 2008 wurden sodann Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten als auch gegen die Gesuchsgegnerin als dessen ehe- malige Arbeitgeberin eingeleitet. Somit kann diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ge- sprochen werden. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass die bisher gel- tend gemachte Verdachtslage aufgrund der insgesamt knapp vier Jahren dauernden Untersuchung ungenügend verdichtet sei, geht daher fehl. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die Verdachtslage, wie sie sich im schweizerischen Ermittlungsverfahren gegen B. präsentiert, eine Durchsu- chung der fraglichen Unterlagen rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin wird ihre Einwendungen bezüglich der Unzulässigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf zu leistende Rechtshilfe zu Gunsten eines in Frankreich laufenden Strafverfahrens gegebenenfalls im Rahmen der hierfür vorgesehenen Rechtsmittel vorzubringen haben.
3.4 Sofern die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch jedoch über den bisher gegen- über der I. Beschwerdekammer offen gelegten Tatverdacht hinaus geltend macht, dass „bisherigen polizeilichen Ermittlungen“ zufolge B. auftrags und in Ansprache mit der A.-Gruppe ein Konstrukt mit mehreren Gesellschaf- ten, Beteiligten und Konten bei verschiedenen Banken geschaffen habe, um zwecks Vergabe öffentlicher Aufträge an die A.-Gruppe (ausländische) Amtsträger zu bestechen, stellt dies lediglich eine pauschale Behauptung dar. Worauf sich dieser Verdacht tatsächlich stützen soll, ist der I. Be- schwerdekammer unklar. Entsprechende Indizien sind den bisher einge-
- 7 -
reichten Akten keine zu entnehmen. Die Gesuchstellerin wird künftige Zwangsmassnahmen im Rahmen dieses Strafverfahrens mit – gegenüber den nun bekannten fünf einzelnen Projekten – in persönlicher und sachli- cher Hinsicht weitergehenden tatsächlichen Verdachtsmomenten stützen, oder aber den Fokus ihrer Ermittlungen auf die strafrechtliche Relevanz der bisher bekannten Sachverhalte beschränken müssen.
4.
4.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zudem den Zusammenhang mit den zu durchsuchenden Akten und den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb zur Abklärung des Geschehens bezüglich einzelner, bisher genannter Pro- jekte, nun uneingeschränkt alle Akten aus dem Archiv der Gesuchsgegne- rin durchsucht werden sollen. Zudem beträfen die Archivunterlagen zu ei- nem grossen Teil andere Gesellschaften als die Gesuchsgegnerin bzw. stammten von anderen Gesellschaften. Der Beschuldigte sei seit 2005 nicht mehr für die Gesuchsgegnerin tätig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Korrespondenzen anderer Mitarbeiter von Relevanz sein sol- len.
4.2 Bei den im Archiv der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen han- delt es sich zum grössten Teil um Originalverträge von Consultants sowie um Unterlagen im Zusammenhang mit Projekten, für welche diese Consul- tants tätig waren (act. 1.4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich un- ter den sichergestellten Unterlagen und den IT-Daten, Schriften und Infor- mationen befinden, welche für die Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft von Bedeutung sein können. Namentlich wird zu überprüfen sein, ob die in den bekannten Einzelfällen vorgenommene Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe bzw. der hierzu angewandte Mechanismus in weiteren, bisher unbekannten Fällen zur Anwendung gebracht worden ist. Nicht zu hören sind im vorliegenden Verfahren Einwände, wonach ein- zelne der sichergestellten Schriftstücke für die Strafuntersuchung nicht von Relevanz seien. Dieser Entscheid ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlassen. Die für das Strafverfah- ren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach er- folgter Durchsuchung umgehend an die Gesuchsgegnerin auszuhändigen haben. Der Gesuchsgegnerin steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Verfügung be- schlagnahmter Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.
- 8 -
5.
5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass die fraglichen Unterlagen und IT- Daten absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77 BStP beinhalten. Sie führt lediglich pauschal aus, dass es sich bei den si- chergestellten Unterlagen um sensitive und vertrauliche Daten handelt, welche interne Geschäftsvorgänge und –korrespondenzen mit Betriebsge- heimnissen zum Gegenstand hätten. Weiter bringt sie vor, dass deren Durchsuchung unverhältnismässig sei, da kein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten bestehe.
5.2 Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die gegen B. im Raum stehenden Vorwürfe schwerer Natur sind und dass die Interessen der Strafverfol- gungsbehörden an der Abklärung des Sachverhalts zur Erhärtung der Vor- würfe oder aber auch zur Entlastung des Beschuldigten erheblicher Natur sind. Den lediglich allgemeinen Geheimhaltungsinteressen bezüglich Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin wird durch die den mit der Durchsuchung betreuten Strafverfolgungsbehörden obliegenden Geheimhaltungspflichten genügend Rechnung getragen.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der am
22. und 25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten gutzuheis- sen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, diese zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusam- menhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfü- gung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008). Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, die Durchsuchung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ohne weiteren Verzug vorzu- nehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
- 9 -
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen.
- Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 22. und 25. August 2008 versie- gelten Unterlagen und IT-Daten der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchstellerin
gegen
A1. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Maurice Hara- ri, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entsiegelung (Art. 69 Abs. 3 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2008.11
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) so- wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Am 21., 22. und
26. August 2008 führte die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Bundes- anwaltschaft bei der A2. AG Hausdurchsuchungen durch und stellte hierbei verschiedene Unterlagen sowie Informatikmittel und Datenträger sicher. Im Verlaufe der Durchsuchung stellte sich heraus, dass sich das Büro der A2. AG innerhalb der Räumlichkeiten der A3. AG befindet (act. 1.1 und 1.2). Mit Schreiben vom 21. August 2008 verlangte die A3. AG die Siege- lung von speziell bezeichneten IT-Daten sowie der im Archiv befindlichen Unterlagen der A2. AG (act. 1.3). Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A2. AG neu unter A1. AG (vgl. SHAB Nr. 190 vom 1. Oktober 2008).
B. Mit Gesuch vom 24. Oktober 2008 gelangte die Bundesanwaltschaft an die I. Beschwerdekammer und beantragte die Entsiegelung der am 22. und
25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten sowie die Anord- nung von deren Durchsuchung, wobei die Verfahrenskosten der A1. AG aufzuerlegen seien (act. 1).
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. November 2008 verlangte die A1. AG die Abweisung des Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 6).
Die Gesuchsantwort der A1. AG wurde der Bundesanwaltschaft am
28. November 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.
- 3 -
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Werden im Bundesstrafverfahren Papiere sichergestellt, so ist dem Inhaber derselben womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Ein- sprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Falle entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zur Hauptverhand- lung die I. Beschwerdekammer (Art. 69 Abs. 3 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG sowie Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot, das solange besteht, als die zuständige ge- richtliche Behörde nicht über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschie- den hat. Diese entscheidet darüber, ob die Wahrung des Privat- bzw. Ge- schäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserfor- schung höher zu werten ist (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizeri- sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 f. N. 21 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1S.52/2005 vom 22. Februar 2006 E. 1).
1.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der nun versiegelten Daten und Unter- lagen und somit berechtigt, gegen deren Durchsuchung Einsprache zu er- heben. Die I. Beschwerdekammer ist vorliegend zuständig, über die Zuläs- sigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist daher einzutreten.
1.3 Zwischen den Hausdurchsuchungen bzw. der Einsprache der Gesuchs- gegnerin gegen die Durchsuchung eines Teils der Unterlagen und IT-Daten (act. 1.3) und der Einreichung des Entsiegelungsgesuchs verstrichen im vorliegenden Fall fast zwei Monate. Auch wenn das geltende Recht dies- bezüglich keine Fristen vorsieht, so sind die Strafverfolgungsbehörden – gerade im Falle von Zwangsmassnahmen – gehalten, das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gebührend zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann im Sinne einer Auslegungshilfe für das bestehende Recht darauf hingewie- sen werden, dass die am 5. Oktober 2007 vom Gesetzgeber verabschiede- te schweizerische Strafprozessordnung in Art. 248 Abs. 2 die Strafbehörde verpflichtet, ein Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen (seit Behändigung der Unterlagen) zu stellen, andernfalls die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben sind. Es wird der Gesuchstellerin empfohlen, sich bereits heute an der künftigen Frist als Richtlinie zu orientieren.
- 4 -
2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und – bejahendenfalls in einem zweiten Schritt – ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsu- chung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträ- ger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls beschlagnahmeweise zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsu- chung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzu- nehmen ist, dass sich unter den Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 69 Abs. 2 BStP), und der Grund- satz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Pa- pieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzufüh- ren (Art. 69 Abs. 1 BStP; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2 S. 97 f. mit Hinweis auf TPF BK_B 062/04 vom 7. Juni 2004 E. 2 sowie BE.2004.10 [BK_B 207/04] vom 22. April 2005 E. 2, jeweils m.w.H.).
3.
3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht für eine Durchsuchung besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tat- verdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Zu beachten ist schliesslich, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tat- verdacht die vom Bundesgericht zum dringenden Tatverdacht entwickelte Rechtsprechung sachgemäss gelten muss, wonach sich dieser im Verlaufe des Verfahrens konkretisieren und dergestalt verdichten muss, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfah- ren fortgeschritten ist“. Allerdings ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.).
- 5 -
3.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatver- dachts strafbarer Handlungen. Namentlich bringt sie vor, dass drei der Pro- jekte (in Italien, Sambia und Mexiko), in denen die Gesuchsgegnerin enga- giert gewesen war und welche von der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen B. erwähnt würden, keine Ermittlungs- verfahren in der Schweiz erlauben würden, da diese Fälle bereits von aus- ländischen Strafverfolgungsbehörden untersucht worden seien bzw. unter- sucht werden. Der Gesuchsgegnerin komme in zwei dieser Verfahren überdies die Stellung der geschädigten Partei zu. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, dass ihr von Seiten der Gesuchstellerin implizit eine Beteiligung an strafbaren Handlungen unterstellt werde, obwohl solches weder belegt sei noch hierfür Indizien bestünden, sie demzufolge auch nicht als Be- schuldigte in das Verfahren miteinbezogen sei. Weiter bezieht sich die Ge- suchsgegnerin auf ein französisches Rechtshilfebegehren, auf welches sich offenbar einer der Hausdurchsuchungsbefehle stütze, und führt hierzu aus, dass die nun erhobenen Unterlagen weitgehend keinen Zusammen- hang mit dem Gegenstand des in Frankreich geführten Strafverfahrens aufwiesen, weshalb das Entsiegelungsgesuch diesbezüglich als unbegrün- det abzuweisen sei. Soweit die Gesuchstellerin die Entsiegelung mit den Interessen ihres eigenen Ermittlungsverfahrens begründen wolle, so fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht. Die Ausführungen der Gesuchstel- lerin stellten lediglich einen unbelegten, allgemein gehaltenen Verdacht dar. Der Tatverdacht werde von der Gesuchstellerin heute nicht konkreter umschrieben als in früheren Verfahren; angesichts der fortgeschrittenen Dauer des Strafverfahrens sei dies jedoch nicht ausreichend. Die nun be- absichtigte Durchsuchung komme einer unzulässigen „fishing expedition“ gleich.
3.3 Die I. Beschwerdekammer hatte sich bisher zwei Mal mit dem Gegenstand des vorliegenden Ermittlungsverfahrens zu befassen und den entspre- chenden Tatverdacht zu beurteilen. Im Rahmen der Beurteilung des Haft- verlängerungsantrages gegenüber dem Beschuldigten B. kam die I. Be- schwerdekammer hierbei zum Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Aktenlage der dringende Verdacht bestehe, wonach B. massgeblich an der Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe zur Ausführung von nach- folgenden Korruptionszahlungen beteiligt gewesen sei (TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.6). In einem weiteren, von der Gesuchsgeg- nerin angestrengten Beschwerdeverfahren bestätigte die I. Beschwerde- kammer das Vorliegen eines Verdachtes, wonach in einzelnen Fällen Gel- der aus der A.-Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken einge- setzt worden sind (TPF BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.5). An die- sen Ausführungen ist zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich festzuhalten.
- 6 -
Namentlich legen die vor wenigen Monaten in den bisherigen Verfahren genannten Sachverhalte den Verdacht nahe, dass von den Beteiligten in weiteren als den bisher der I. Beschwerdekammer bekannt gemachten Fäl- len mittels fingierter Beratungsverträge Gelder aus der A.-Gruppe ausge- schleust worden sind. So konnten nebst den Projekten in Italien, Sambia und Mexiko zumindest zwei weitere Consultancy Agreements gefunden werden, welche beide im Namen der Gesuchsgegnerin durch B. unter- zeichnet worden sind, wobei die Vertreter der Vertragspartner der Ge- suchsgegnerin ausgesagt haben, dass sie keine Beratungsdienstleistungen erbracht hätten, sondern nur als „Durchlaufstation“ für die Weiterleitung von Geldern gedient haben (vgl. hierzu TPF BH.2008.17 vom 23. September 2008 E. 3.5 und BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 E. 3.2 in fine). Der vor- liegende Tatverdacht ist hinreichend genug, um eine Durchsuchung der Geschäftsunterlagen der Gesuchsgegnerin zu rechtfertigen, womit die ge- gen den ehemaligen Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin und Beschuldigten B. erhobenen Vorwürfe erhärtet oder entkräftet werden können.
In der Tat erfolgte die Ausdehnung der Strafverfolgung auf B. erst am
7. Mai 2008. Im August 2008 wurden sodann Zwangsmassnahmen gegen den Beschuldigten als auch gegen die Gesuchsgegnerin als dessen ehe- malige Arbeitgeberin eingeleitet. Somit kann diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht von einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium ge- sprochen werden. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, dass die bisher gel- tend gemachte Verdachtslage aufgrund der insgesamt knapp vier Jahren dauernden Untersuchung ungenügend verdichtet sei, geht daher fehl. Ab- schliessend ist festzuhalten, dass die Verdachtslage, wie sie sich im schweizerischen Ermittlungsverfahren gegen B. präsentiert, eine Durchsu- chung der fraglichen Unterlagen rechtfertigt. Die Gesuchsgegnerin wird ihre Einwendungen bezüglich der Unzulässigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf zu leistende Rechtshilfe zu Gunsten eines in Frankreich laufenden Strafverfahrens gegebenenfalls im Rahmen der hierfür vorgesehenen Rechtsmittel vorzubringen haben.
3.4 Sofern die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch jedoch über den bisher gegen- über der I. Beschwerdekammer offen gelegten Tatverdacht hinaus geltend macht, dass „bisherigen polizeilichen Ermittlungen“ zufolge B. auftrags und in Ansprache mit der A.-Gruppe ein Konstrukt mit mehreren Gesellschaf- ten, Beteiligten und Konten bei verschiedenen Banken geschaffen habe, um zwecks Vergabe öffentlicher Aufträge an die A.-Gruppe (ausländische) Amtsträger zu bestechen, stellt dies lediglich eine pauschale Behauptung dar. Worauf sich dieser Verdacht tatsächlich stützen soll, ist der I. Be- schwerdekammer unklar. Entsprechende Indizien sind den bisher einge-
- 7 -
reichten Akten keine zu entnehmen. Die Gesuchstellerin wird künftige Zwangsmassnahmen im Rahmen dieses Strafverfahrens mit – gegenüber den nun bekannten fünf einzelnen Projekten – in persönlicher und sachli- cher Hinsicht weitergehenden tatsächlichen Verdachtsmomenten stützen, oder aber den Fokus ihrer Ermittlungen auf die strafrechtliche Relevanz der bisher bekannten Sachverhalte beschränken müssen.
4.
4.1 Die Gesuchsgegnerin bestreitet zudem den Zusammenhang mit den zu durchsuchenden Akten und den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sachverhalten. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, weshalb zur Abklärung des Geschehens bezüglich einzelner, bisher genannter Pro- jekte, nun uneingeschränkt alle Akten aus dem Archiv der Gesuchsgegne- rin durchsucht werden sollen. Zudem beträfen die Archivunterlagen zu ei- nem grossen Teil andere Gesellschaften als die Gesuchsgegnerin bzw. stammten von anderen Gesellschaften. Der Beschuldigte sei seit 2005 nicht mehr für die Gesuchsgegnerin tätig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Korrespondenzen anderer Mitarbeiter von Relevanz sein sol- len.
4.2 Bei den im Archiv der Gesuchsgegnerin sichergestellten Unterlagen han- delt es sich zum grössten Teil um Originalverträge von Consultants sowie um Unterlagen im Zusammenhang mit Projekten, für welche diese Consul- tants tätig waren (act. 1.4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich un- ter den sichergestellten Unterlagen und den IT-Daten, Schriften und Infor- mationen befinden, welche für die Untersuchung gegen B. und unbekannte Täterschaft von Bedeutung sein können. Namentlich wird zu überprüfen sein, ob die in den bekannten Einzelfällen vorgenommene Ausschleusung von Geldern aus der A.-Gruppe bzw. der hierzu angewandte Mechanismus in weiteren, bisher unbekannten Fällen zur Anwendung gebracht worden ist. Nicht zu hören sind im vorliegenden Verfahren Einwände, wonach ein- zelne der sichergestellten Schriftstücke für die Strafuntersuchung nicht von Relevanz seien. Dieser Entscheid ist der zur Durchsuchung der fraglichen Unterlagen ermächtigten Behörde zu überlassen. Die für das Strafverfah- ren offensichtlich irrelevanten Unterlagen wird die Gesuchstellerin nach er- folgter Durchsuchung umgehend an die Gesuchsgegnerin auszuhändigen haben. Der Gesuchsgegnerin steht es im Folgenden offen, die Frage nach der Relevanz von im Nachgang zur Durchsuchung mittels Verfügung be- schlagnahmter Unterlagen auf dem Beschwerdeweg überprüfen zu lassen.
- 8 -
5.
5.1 Die Durchsuchung von Papieren ist mit grösster Schonung der Privatge- heimnisse und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 77 BStP durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 BStP). Die Gesuchsgegnerin macht vorliegend nicht geltend, dass die fraglichen Unterlagen und IT- Daten absolut zu schützende Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 77 BStP beinhalten. Sie führt lediglich pauschal aus, dass es sich bei den si- chergestellten Unterlagen um sensitive und vertrauliche Daten handelt, welche interne Geschäftsvorgänge und –korrespondenzen mit Betriebsge- heimnissen zum Gegenstand hätten. Weiter bringt sie vor, dass deren Durchsuchung unverhältnismässig sei, da kein öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten bestehe.
5.2 Die Gesuchsgegnerin verkennt, dass die gegen B. im Raum stehenden Vorwürfe schwerer Natur sind und dass die Interessen der Strafverfol- gungsbehörden an der Abklärung des Sachverhalts zur Erhärtung der Vor- würfe oder aber auch zur Entlastung des Beschuldigten erheblicher Natur sind. Den lediglich allgemeinen Geheimhaltungsinteressen bezüglich Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse der Gesuchsgegnerin wird durch die den mit der Durchsuchung betreuten Strafverfolgungsbehörden obliegenden Geheimhaltungspflichten genügend Rechnung getragen.
6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch bezüglich Entsiegelung der am
22. und 25. August 2008 versiegelten Unterlagen und IT-Daten gutzuheis- sen und die Gesuchstellerin zu ermächtigen, diese zu entsiegeln und zu durchsuchen. Anlässlich der Durchsuchung werden diejenigen Papiere auszuscheiden und der Inhaberin unverzüglich zurückzugeben sein, die mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung offensichtlich in keinem Zusam- menhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Die Gesuchstellerin wird danach mittels beschwerdefähiger Verfü- gung zu entscheiden haben, welche Papiere sie beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008). Die Gesuchstellerin wird aufgefordert, die Durchsuchung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides ohne weiteren Verzug vorzu- nehmen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchsgegnerin die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP
- 9 -
und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
- 10 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 22. und 25. August 2008 versie- gelten Unterlagen und IT-Daten der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Jürg Wernli
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).