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BB.2008.75

Bundesstrafgericht · 2008-10-13 · Deutsch CH

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); Aushändigung von Kopien

Sachverhalt

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) so- wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). In diesem Zu- sammenhang nahm die Bundeskriminalpolizei am 21./22. August 2008 am Sitz der A1. AG in Z. eine Hausdurchsuchung vor und stellte in grossem Umfang verschiedene Unterlagen, Datenträger und Gegenstände sicher (act. 1.1). Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 27. August 2008 bezog sich die A1. AG auf die sichergestellten Akten und führte aus, dass diese für ihren weiteren Geschäftsbetrieb unabdingbar seien. Sie sei drin- gend darauf angewiesen, gewisse dieser Akten zumindest in Kopie umge- hend ausgehändigt zu erhalten. In einem ersten Schritt beantrage sie da- her, dass ihr ermöglicht werde, in den nächsten 48 Stunden Kopien von folgenden Unterlagen zu erstellen: sämtliche Akten, die in den drei Safes beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme derjenigen aus dem Safe von Herrn C., Hänger #1-35 und 109-115 (act. 1.2). In ihrem Schreiben vom 28. Au- gust 2008 wies die Bundesanwaltschaft das entsprechende Begehren ab bzw. ersuchte die A1. AG für den Fall, dass diese an ihrem Antrag festhal- te, um eine gehörige Begründung und um Mitteilung, ob sie dazu eine an- fechtbare Verfügung verlange (act. 1.11 S. 2). Mit zwei Schreiben vom

28. bzw. vom 29. August 2008 nahm die A1. AG diesbezüglich gegenüber der Bundesanwaltschaft erneut Stellung und ersuchte für den Fall, dass ihr Antrag nicht gutgeheissen würde, um eine anfechtbare Verfügung (act. 1.12 und 1.13). Mit Verfügung vom 1. September 2008 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft die am 21./22. August 2008 von der Bun- deskriminalpolizei bei der A1. AG sichergestellten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände gemäss den entsprechenden Verzeichnissen der Bun- deskriminalpolizei und wies das Ersuchen der A1. AG vom 27. August 2008 um Erstellung und Herausgabe von Aktenkopien „zur Zeit“ ab (act. 1.3).

B. Mit Beschwerde vom 4. September 2008 gelangte die A1. AG an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) innert einer Frist von 48 Stunden erstellen zu lassen und ihr auszuhändi- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2008 beantragte die Bun- desanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne (act. 5).

Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A1. AG neu unter A. AG.

In ihrer Beschwerdereplik vom 2. Oktober 2008 bestätigte die A. AG ihre Rechtsbegehren vom 4. September 2008 (act. 7).

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand- lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer- deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung bzw. durch die verweigerte Erstellung und Herausgabe von Kopien eines Teils der beschlagnahmten Akten berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der ange- fochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kennt-

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lich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f N. 2 m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; PIQUEREZ, a.a.O., N. 910 f). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, ob- jektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. SCHMID, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets ei- nen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das än- dert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlau- fe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Er- mittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milde- ren Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Ge- nüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; SCHMID, a.a.O., N. 686; PIQUEREZ, a.a.O., N. 914).

3.

3.1 Wie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss entnehmen lässt, wird vorliegend nicht der Tatverdacht sowie der Zusammenhang der beschlagnahmten Gegenstände mit der vermuteten Straftat bestritten, son-

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dern die Verhältnismässigkeit der erfolgten Beschlagnahme mit der an- schliessenden Weigerung der Herausgabe von Kopien. Nichtsdestotrotz hat die I. Beschwerdekammer eine Prüfung des im Raum stehenden Tat- verdachts vorzunehmen, da die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss.

3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen der angefochtenen Verfügung vor, dass unter der Mitverantwortung des Beschuldigten B. durch unlautere Machenschaften Gelder aus Gesellschaften der A2. Gruppe ausgeschleust und diese später für Korruptionszwecke verwendet worden seien. Zu die- sem Zwecke seien zwischen einzelnen Ländergesellschaften der A2. Gruppe, der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Beraterfirmen so genannte Consultancy Agreements abgeschlossen worden, in denen sich die Berater gegenüber den Firmen der A2. Gruppe zur Erbringung von ein- zelnen Dienstleistungen und die Firmen der A2. Gruppe sich zur Leistung eines entsprechenden Honorars verpflichtet hätten. Hierzu lägen konkrete Hinweise vor, dass in zahlreichen Fällen die Berater zwar gestützt auf die Beraterverträge Rechnungen ausgestellt, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen aber nie erbracht hätten, weshalb nach heutigem Kennt- nisstand in diesem Zusammenhang von fiktiven Beraterverträgen auszuge- hen sei. Effektiv scheine in diesen Fällen mit den zuständigen Verantwortli- chen der Firmen der A2. Gruppe vereinbart gewesen zu sein, dass die der- art aus der Konzernbuchhaltung ausgeschleusten Gelder an Dritte weiter- geleitet oder ab den Konten abdisponiert und den Verantwortlichen der A2. Gruppe in cash wieder ausgehändigt worden seien. Bei beiden Vorge- hensweisen bestehe der Verdacht, dass diese Gelder für Korruptionszwe- cke bestimmt und auch entsprechend verwendet worden seien. In mehre- ren Beispielen hätte sich die erwähnte Verdachtslage ergeben und zudem lägen ernst zu nehmende Hinweise vor, dass die dargelegte Vorgehens- weise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe, welche dann effektiv für Korruptionszwecke verwendet worden seien (act. 1.3 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Zahlungen an Berater von Fr. 70 Mio. pro Jahr und aufgerechnet auf die für das Strafverfahren re- levante Zeitdauer über Fr. 500 Mio. an Beraterhonoraren ausgelöst habe. Ein grosser Teil dieser Zahlungen müsse nach heutigem Erkenntnisstand insofern als verdächtig bezeichnet werden, als zahlreiche sog. Berater überhaupt keine in den Beraterverträgen vereinbarte Dienstleistungen er- bracht, sondern gestützt auf fingierte Beraterverträge und mit gefälschten Rechnungen einzig die Grundlage für die buchhalterische Ausschleusung der Rechnungsbeträge geliefert und ihre Konten für die Weiterleitung der

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Rechnungsbeträge an Dritte – in einzelnen Fällen (Projekt in Italien und Projekte in Sambia und Mexiko) nachgewiesenermassen an ausländische Funktionäre – zur Verfügung gestellt hätten (act. 5 S. 2 f). Die Beschwer- degegnerin führt weiter zwei Fälle auf, in welchen Firmen mit Sitz in der Schweiz als sog. Berater im oben erwähnten Sinne fungiert und zumindest Rechnungen über Fr. 10. Mio. bzw. rund EUR 300'000.-- gestellt hätten, wobei die Beträge dann – teilweise in bar – an Dritte weiter geflossen seien (act. 5 S. 3 f).

3.3 Die im Raum stehenden Vorwürfe sind schwerer Natur und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden an der im Grundsatz unbestrittenen Be- schlagnahme kommt somit erhebliches Gewicht zu. Die Beschwerdeführe- rin bringt demgegenüber vor, dass sie – die im Übrigen nicht als Partei ins vorliegende Strafverfahren einbezogen ist – Eigentümerin der beschlag- nahmten Unterlagen sei. Gemäss Art. 957 OR (diesbezüglich verweist sie auf BGE 106 Ib 346 E. 1a S. 348 und E. 3a) sei sie verpflichtet, sämtliche von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Unterlagen aufzubewah- ren. Sie müsse fortlaufend und aktuell die geschäftlichen Vorgänge verbu- chen können. Bei der Beschwerdeführerin bzw. den Unternehmen, mit de- nen sie in ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sei, handle es sich um einen Betrieb, der im Rahmen der Abwicklung laufender Aufträge im In- und Aus- land auf eine lückenlose Dokumentation der geschlossenen Vereinbarun- gen mit Kunden und Unterakkordanten etc. angewiesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin ins Visier genommenen Berater würden eingesetzt, um vor Ort Machbarkeitsstudien, gesetzliche Rahmenbedingungen, Um- weltbedingungen, die Auswahl von Vertragspartnern etc. zu prüfen und im Rahmen der Realisierung eines Auftrages zu begleiten. Heute könne die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, da sie über keine Unterlagen mehr verfüge. Sie sei so nicht mehr in der Lage, Rechnungen auf die Übereinstimmung mit den ursprünglich abge- schlossenen Vereinbarungen zu überprüfen, und könne einen geordneten Geschäftsgang nicht mehr sicherstellen. Dieser unhaltbare Zustand ge- fährde die Existenz der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines rechtlich geschützten aktuellen Bedürfnisses der Beschwerdeführerin an den Unterlagen, da diese nicht operativ tätig sei, sondern ihre Haupttätig- keit in der Abwicklung der in den genannten Beraterverträgen vereinbarten Entschädigungen bestehe (act. 1.3 S. 3). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die eingeforderten Belegskopien abso- lut nichts mit dem Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin zu tun hätten (act. 5 S. 3). Weiter müsse allein der aufgezeigte Missbrauch mit Berater-

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verträgen zu einem vorübergehenden Stopp der Auszahlungen von Bera- terhonoraren führen. Die Beschwerdeführerin sei auch aus diesem Grund für ihr Tagesgeschäft nicht auf die Unterlagen angewiesen (act. 5 S. 4). Dem Protokoll zur Einvernahme der für die Beschwerdeführerin tätigen D. kann demgegenüber insbesondere entnommen werden, dass sie nach Er- halt der Rechnung deren Richtigkeit überprüfen müsse, wobei es „absolut wichtig“ sei, ob die Bankdaten auf der Rechnung mit den Angaben in den Keys übereinstimmen. Wenn die Rechnung stimme, erteile sie die Zah- lungsfreigabe (vgl. act. 5.2 S. 7 Zeilen 21 ff). Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die zur Herausgabe beantragten Unterlagen sog. Keys einer Vielzahl von Beratern enthalte, u. a. deren Bankverbindung (act. 5 S. 2). Es ist demnach evident, dass die Beschwerdeführerin tatsäch- lich zur Überprüfung gestellter Rechnungen auf die herausverlangten Un- terlagen angewiesen ist, damit sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.

3.4 In diesem Sinne ist die Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin angesichts des Tatverdachts ein geeignetes und notwendiges Mittel, um den Untersuchungszweck sicherzustellen. Jedoch drängt es sich auf Grund der erwähnten erheblichen Interessen der Be- schwerdeführerin auf, ihr die von ihr herausverlangten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Der Zweck der Beweismittelbeschlagname wird dadurch in keiner Weise gefährdet, vielmehr entspricht eine solche Herausgabe dem Grundsatz der Subsidiarität, welchen eine Zwangsmassnahme auch zu respektieren hat.

3.5 Sofern die Beschwerdegegnerin mit der Beschlagnahme bzw. der Verwei- gerung der Herausgabe darüber hinaus den vollständigen Stopp des Zah- lungsverkehrs und damit des Betriebs der Beschwerdeführerin bezweckt (act. 5 S. 4), geht die Massnahme eindeutig zu weit. Anhand der im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Sachverhalte (welche zum Teil mit den im B. als Beschuldigten betreffenden Haftverlängerungsverfahren BH.2008.17 offen gelegten Sachverhalten übereinstimmen), besteht zwar der Verdacht, dass in einzelnen Fällen Gelder aus der A2. Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken eingesetzt worden sind. Hingegen scheint der Schluss, wonach sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin ei- nen kriminellen Hintergrund aufweisen soll, anhand den auch der I. Be- schwerdekammer vorliegenden Erkenntnissen als zu weit. So macht die Beschwerdegegnerin lediglich pauschal geltend, dass die geschilderte Vor- gehensweise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe. Welche konkreten „ernst zu nehmenden Hinweise“ diesbezüglich vorliegen, bleibt jedoch unklar. Letztlich behauptet selbst die Beschwerdegegnerin

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nicht, dass sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin strafrecht- lich relevant ist, wenn sie sagt, dass „ein grosser Teil“, mithin nicht alle, die- ser Zahlungen nach heutigem Erkenntnisstand – es gilt diesbezüglich die- selbe einschränkende Bemerkung wie soeben – als verdächtig bezeichnet werden muss (act. 5 S. 2). Da mit der vollständigen Verweigerung der Her- ausgabe der verlangten Akten seit nunmehr über einem Monat die konkrete Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Abwicklung legaler Geschäfte und Zahlungen sowie den der Beschwerdeführerin hieraus erwachsenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen ernst zu nehmen ist und die Verweigerung einer solchen Herausgabe mit Blick auf den Untersuchungs- zweck auch nicht geboten scheint, ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die nachgesuchten Aktenstücke umgehend in Kopie oder allenfalls in anderer geeigneter Form – offenbar scheint zumindest ein Teil der Unterlagen be- reits elektronisch erfasst und auf CD-ROM verfügbar zu sein (act. 5.1) – auszuhändigen.

4.

4.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu- rückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 bzw. vom 29. August 2008 nahm die A1. AG diesbezüglich gegenüber der Bundesanwaltschaft erneut Stellung und ersuchte für den Fall, dass ihr Antrag nicht gutgeheissen würde, um eine anfechtbare Verfügung (act. 1.12 und 1.13). Mit Verfügung vom 1. September 2008 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft die am 21./22. August 2008 von der Bun- deskriminalpolizei bei der A1. AG sichergestellten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände gemäss den entsprechenden Verzeichnissen der Bun- deskriminalpolizei und wies das Ersuchen der A1. AG vom 27. August 2008 um Erstellung und Herausgabe von Aktenkopien „zur Zeit“ ab (act. 1.3).

B. Mit Beschwerde vom 4. September 2008 gelangte die A1. AG an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) innert einer Frist von 48 Stunden erstellen zu lassen und ihr auszuhändi- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2008 beantragte die Bun- desanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne (act. 5).

Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A1. AG neu unter A. AG.

In ihrer Beschwerdereplik vom 2. Oktober 2008 bestätigte die A. AG ihre Rechtsbegehren vom 4. September 2008 (act. 7).

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand- lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer- deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung bzw. durch die verweigerte Erstellung und Herausgabe von Kopien eines Teils der beschlagnahmten Akten berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der ange- fochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kennt-

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lich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f N. 2 m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; PIQUEREZ, a.a.O., N. 910 f). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, ob- jektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. SCHMID, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets ei- nen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das än- dert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlau- fe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Er- mittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milde- ren Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Ge- nüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; SCHMID, a.a.O., N. 686; PIQUEREZ, a.a.O., N. 914).

3.

3.1 Wie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss entnehmen lässt, wird vorliegend nicht der Tatverdacht sowie der Zusammenhang der beschlagnahmten Gegenstände mit der vermuteten Straftat bestritten, son-

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dern die Verhältnismässigkeit der erfolgten Beschlagnahme mit der an- schliessenden Weigerung der Herausgabe von Kopien. Nichtsdestotrotz hat die I. Beschwerdekammer eine Prüfung des im Raum stehenden Tat- verdachts vorzunehmen, da die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss.

3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen der angefochtenen Verfügung vor, dass unter der Mitverantwortung des Beschuldigten B. durch unlautere Machenschaften Gelder aus Gesellschaften der A2. Gruppe ausgeschleust und diese später für Korruptionszwecke verwendet worden seien. Zu die- sem Zwecke seien zwischen einzelnen Ländergesellschaften der A2. Gruppe, der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Beraterfirmen so genannte Consultancy Agreements abgeschlossen worden, in denen sich die Berater gegenüber den Firmen der A2. Gruppe zur Erbringung von ein- zelnen Dienstleistungen und die Firmen der A2. Gruppe sich zur Leistung eines entsprechenden Honorars verpflichtet hätten. Hierzu lägen konkrete Hinweise vor, dass in zahlreichen Fällen die Berater zwar gestützt auf die Beraterverträge Rechnungen ausgestellt, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen aber nie erbracht hätten, weshalb nach heutigem Kennt- nisstand in diesem Zusammenhang von fiktiven Beraterverträgen auszuge- hen sei. Effektiv scheine in diesen Fällen mit den zuständigen Verantwortli- chen der Firmen der A2. Gruppe vereinbart gewesen zu sein, dass die der- art aus der Konzernbuchhaltung ausgeschleusten Gelder an Dritte weiter- geleitet oder ab den Konten abdisponiert und den Verantwortlichen der A2. Gruppe in cash wieder ausgehändigt worden seien. Bei beiden Vorge- hensweisen bestehe der Verdacht, dass diese Gelder für Korruptionszwe- cke bestimmt und auch entsprechend verwendet worden seien. In mehre- ren Beispielen hätte sich die erwähnte Verdachtslage ergeben und zudem lägen ernst zu nehmende Hinweise vor, dass die dargelegte Vorgehens- weise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe, welche dann effektiv für Korruptionszwecke verwendet worden seien (act. 1.3 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Zahlungen an Berater von Fr. 70 Mio. pro Jahr und aufgerechnet auf die für das Strafverfahren re- levante Zeitdauer über Fr. 500 Mio. an Beraterhonoraren ausgelöst habe. Ein grosser Teil dieser Zahlungen müsse nach heutigem Erkenntnisstand insofern als verdächtig bezeichnet werden, als zahlreiche sog. Berater überhaupt keine in den Beraterverträgen vereinbarte Dienstleistungen er- bracht, sondern gestützt auf fingierte Beraterverträge und mit gefälschten Rechnungen einzig die Grundlage für die buchhalterische Ausschleusung der Rechnungsbeträge geliefert und ihre Konten für die Weiterleitung der

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Rechnungsbeträge an Dritte – in einzelnen Fällen (Projekt in Italien und Projekte in Sambia und Mexiko) nachgewiesenermassen an ausländische Funktionäre – zur Verfügung gestellt hätten (act. 5 S. 2 f). Die Beschwer- degegnerin führt weiter zwei Fälle auf, in welchen Firmen mit Sitz in der Schweiz als sog. Berater im oben erwähnten Sinne fungiert und zumindest Rechnungen über Fr. 10. Mio. bzw. rund EUR 300'000.-- gestellt hätten, wobei die Beträge dann – teilweise in bar – an Dritte weiter geflossen seien (act. 5 S. 3 f).

3.3 Die im Raum stehenden Vorwürfe sind schwerer Natur und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden an der im Grundsatz unbestrittenen Be- schlagnahme kommt somit erhebliches Gewicht zu. Die Beschwerdeführe- rin bringt demgegenüber vor, dass sie – die im Übrigen nicht als Partei ins vorliegende Strafverfahren einbezogen ist – Eigentümerin der beschlag- nahmten Unterlagen sei. Gemäss Art. 957 OR (diesbezüglich verweist sie auf BGE 106 Ib 346 E. 1a S. 348 und E. 3a) sei sie verpflichtet, sämtliche von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Unterlagen aufzubewah- ren. Sie müsse fortlaufend und aktuell die geschäftlichen Vorgänge verbu- chen können. Bei der Beschwerdeführerin bzw. den Unternehmen, mit de- nen sie in ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sei, handle es sich um einen Betrieb, der im Rahmen der Abwicklung laufender Aufträge im In- und Aus- land auf eine lückenlose Dokumentation der geschlossenen Vereinbarun- gen mit Kunden und Unterakkordanten etc. angewiesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin ins Visier genommenen Berater würden eingesetzt, um vor Ort Machbarkeitsstudien, gesetzliche Rahmenbedingungen, Um- weltbedingungen, die Auswahl von Vertragspartnern etc. zu prüfen und im Rahmen der Realisierung eines Auftrages zu begleiten. Heute könne die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, da sie über keine Unterlagen mehr verfüge. Sie sei so nicht mehr in der Lage, Rechnungen auf die Übereinstimmung mit den ursprünglich abge- schlossenen Vereinbarungen zu überprüfen, und könne einen geordneten Geschäftsgang nicht mehr sicherstellen. Dieser unhaltbare Zustand ge- fährde die Existenz der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines rechtlich geschützten aktuellen Bedürfnisses der Beschwerdeführerin an den Unterlagen, da diese nicht operativ tätig sei, sondern ihre Haupttätig- keit in der Abwicklung der in den genannten Beraterverträgen vereinbarten Entschädigungen bestehe (act. 1.3 S. 3). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die eingeforderten Belegskopien abso- lut nichts mit dem Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin zu tun hätten (act. 5 S. 3). Weiter müsse allein der aufgezeigte Missbrauch mit Berater-

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verträgen zu einem vorübergehenden Stopp der Auszahlungen von Bera- terhonoraren führen. Die Beschwerdeführerin sei auch aus diesem Grund für ihr Tagesgeschäft nicht auf die Unterlagen angewiesen (act. 5 S. 4). Dem Protokoll zur Einvernahme der für die Beschwerdeführerin tätigen D. kann demgegenüber insbesondere entnommen werden, dass sie nach Er- halt der Rechnung deren Richtigkeit überprüfen müsse, wobei es „absolut wichtig“ sei, ob die Bankdaten auf der Rechnung mit den Angaben in den Keys übereinstimmen. Wenn die Rechnung stimme, erteile sie die Zah- lungsfreigabe (vgl. act. 5.2 S. 7 Zeilen 21 ff). Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die zur Herausgabe beantragten Unterlagen sog. Keys einer Vielzahl von Beratern enthalte, u. a. deren Bankverbindung (act. 5 S. 2). Es ist demnach evident, dass die Beschwerdeführerin tatsäch- lich zur Überprüfung gestellter Rechnungen auf die herausverlangten Un- terlagen angewiesen ist, damit sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.

3.4 In diesem Sinne ist die Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin angesichts des Tatverdachts ein geeignetes und notwendiges Mittel, um den Untersuchungszweck sicherzustellen. Jedoch drängt es sich auf Grund der erwähnten erheblichen Interessen der Be- schwerdeführerin auf, ihr die von ihr herausverlangten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Der Zweck der Beweismittelbeschlagname wird dadurch in keiner Weise gefährdet, vielmehr entspricht eine solche Herausgabe dem Grundsatz der Subsidiarität, welchen eine Zwangsmassnahme auch zu respektieren hat.

3.5 Sofern die Beschwerdegegnerin mit der Beschlagnahme bzw. der Verwei- gerung der Herausgabe darüber hinaus den vollständigen Stopp des Zah- lungsverkehrs und damit des Betriebs der Beschwerdeführerin bezweckt (act. 5 S. 4), geht die Massnahme eindeutig zu weit. Anhand der im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Sachverhalte (welche zum Teil mit den im B. als Beschuldigten betreffenden Haftverlängerungsverfahren BH.2008.17 offen gelegten Sachverhalten übereinstimmen), besteht zwar der Verdacht, dass in einzelnen Fällen Gelder aus der A2. Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken eingesetzt worden sind. Hingegen scheint der Schluss, wonach sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin ei- nen kriminellen Hintergrund aufweisen soll, anhand den auch der I. Be- schwerdekammer vorliegenden Erkenntnissen als zu weit. So macht die Beschwerdegegnerin lediglich pauschal geltend, dass die geschilderte Vor- gehensweise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe. Welche konkreten „ernst zu nehmenden Hinweise“ diesbezüglich vorliegen, bleibt jedoch unklar. Letztlich behauptet selbst die Beschwerdegegnerin

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nicht, dass sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin strafrecht- lich relevant ist, wenn sie sagt, dass „ein grosser Teil“, mithin nicht alle, die- ser Zahlungen nach heutigem Erkenntnisstand – es gilt diesbezüglich die- selbe einschränkende Bemerkung wie soeben – als verdächtig bezeichnet werden muss (act. 5 S. 2). Da mit der vollständigen Verweigerung der Her- ausgabe der verlangten Akten seit nunmehr über einem Monat die konkrete Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Abwicklung legaler Geschäfte und Zahlungen sowie den der Beschwerdeführerin hieraus erwachsenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen ernst zu nehmen ist und die Verweigerung einer solchen Herausgabe mit Blick auf den Untersuchungs- zweck auch nicht geboten scheint, ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die nachgesuchten Aktenstücke umgehend in Kopie oder allenfalls in anderer geeigneter Form – offenbar scheint zumindest ein Teil der Unterlagen be- reits elektronisch erfasst und auf CD-ROM verfügbar zu sein (act. 5.1) – auszuhändigen.

4.

4.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu- rückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Bundesanwaltschaft wird ange- wiesen, umgehend Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) zu erstellen oder erstellen zu lassen und der Beschwerdeführerin auszuhändigen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
  3. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. AG, vertreten durch Me Maurice Harari, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beweismittelbeschlagnahme (Art. 65 Abs. 1 BStP); Aushändigung von Kopien

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BB.2008.75

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB) so- wie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). In diesem Zu- sammenhang nahm die Bundeskriminalpolizei am 21./22. August 2008 am Sitz der A1. AG in Z. eine Hausdurchsuchung vor und stellte in grossem Umfang verschiedene Unterlagen, Datenträger und Gegenstände sicher (act. 1.1). Mit Schreiben an die Bundesanwaltschaft vom 27. August 2008 bezog sich die A1. AG auf die sichergestellten Akten und führte aus, dass diese für ihren weiteren Geschäftsbetrieb unabdingbar seien. Sie sei drin- gend darauf angewiesen, gewisse dieser Akten zumindest in Kopie umge- hend ausgehändigt zu erhalten. In einem ersten Schritt beantrage sie da- her, dass ihr ermöglicht werde, in den nächsten 48 Stunden Kopien von folgenden Unterlagen zu erstellen: sämtliche Akten, die in den drei Safes beschlagnahmt wurden, mit Ausnahme derjenigen aus dem Safe von Herrn C., Hänger #1-35 und 109-115 (act. 1.2). In ihrem Schreiben vom 28. Au- gust 2008 wies die Bundesanwaltschaft das entsprechende Begehren ab bzw. ersuchte die A1. AG für den Fall, dass diese an ihrem Antrag festhal- te, um eine gehörige Begründung und um Mitteilung, ob sie dazu eine an- fechtbare Verfügung verlange (act. 1.11 S. 2). Mit zwei Schreiben vom

28. bzw. vom 29. August 2008 nahm die A1. AG diesbezüglich gegenüber der Bundesanwaltschaft erneut Stellung und ersuchte für den Fall, dass ihr Antrag nicht gutgeheissen würde, um eine anfechtbare Verfügung (act. 1.12 und 1.13). Mit Verfügung vom 1. September 2008 beschlag- nahmte die Bundesanwaltschaft die am 21./22. August 2008 von der Bun- deskriminalpolizei bei der A1. AG sichergestellten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände gemäss den entsprechenden Verzeichnissen der Bun- deskriminalpolizei und wies das Ersuchen der A1. AG vom 27. August 2008 um Erstellung und Herausgabe von Aktenkopien „zur Zeit“ ab (act. 1.3).

B. Mit Beschwerde vom 4. September 2008 gelangte die A1. AG an die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die Bundesan- waltschaft sei anzuweisen, Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) innert einer Frist von 48 Stunden erstellen zu lassen und ihr auszuhändi- gen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

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In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. September 2008 beantragte die Bun- desanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne (act. 5).

Seit 1. Oktober 2008 firmiert die A1. AG neu unter A. AG.

In ihrer Beschwerdereplik vom 2. Oktober 2008 bestätigte die A. AG ihre Rechtsbegehren vom 4. September 2008 (act. 7).

Die Beschwerdereplik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff BStP an die I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die gegen eine Amtshand- lung gerichtete Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwer- deführer von ihr Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung bzw. durch die verweigerte Erstellung und Herausgabe von Kopien eines Teils der beschlagnahmten Akten berührt und hat diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der ange- fochtenen Verfügung. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind mit Beschlag zu belegen und zu verwahren oder auf besondere Weise kennt-

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lich zu machen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 BStP). Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf - Zürich - Basel 2006, N. 896). Sie dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen. Beweismittel in diesem Sinne sind alle beweglichen und unbewegli- chen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Hand- lung in Zusammenhang steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweize- risches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 f N. 2 m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 755; PIQUEREZ, a.a.O., N. 910 f). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, ob- jektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen (TPF 2005 84 E. 3.1.2 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 346 N. 28; a.M. SCHMID, a.a.O., N. 686, welcher für strafprozessuale Massnahmen stets ei- nen dringenden Tatverdacht fordert). Gemäss ständiger Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis- lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel- lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das än- dert freilich nichts daran, dass sich auch ein derartiger Verdacht im Verlau- fe der weiteren Ermittlungen weiter verdichten muss (vgl. zum Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1). Im Übrigen muss die Beschlag- nahme wie jedes Zwangsmittel im öffentlichen Interesse liegen und ver- hältnismässig sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Er- mittlungen notwendig und geeignet sein. Es darf insbesondere keine milde- ren Massnahmen geben, welche dem Untersuchungszweck ebenfalls Ge- nüge tun. Bei Urkundendelikten ist z. B. zu prüfen, ob nicht die Anfertigung von Fotokopien genüge (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 341 N. 3; SCHMID, a.a.O., N. 686; PIQUEREZ, a.a.O., N. 914).

3.

3.1 Wie sich dem Antrag der Beschwerdeführerin sinngemäss entnehmen lässt, wird vorliegend nicht der Tatverdacht sowie der Zusammenhang der beschlagnahmten Gegenstände mit der vermuteten Straftat bestritten, son-

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dern die Verhältnismässigkeit der erfolgten Beschlagnahme mit der an- schliessenden Weigerung der Herausgabe von Kopien. Nichtsdestotrotz hat die I. Beschwerdekammer eine Prüfung des im Raum stehenden Tat- verdachts vorzunehmen, da die Beschlagnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen muss.

3.2 Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen der angefochtenen Verfügung vor, dass unter der Mitverantwortung des Beschuldigten B. durch unlautere Machenschaften Gelder aus Gesellschaften der A2. Gruppe ausgeschleust und diese später für Korruptionszwecke verwendet worden seien. Zu die- sem Zwecke seien zwischen einzelnen Ländergesellschaften der A2. Gruppe, der Beschwerdeführerin und den jeweiligen Beraterfirmen so genannte Consultancy Agreements abgeschlossen worden, in denen sich die Berater gegenüber den Firmen der A2. Gruppe zur Erbringung von ein- zelnen Dienstleistungen und die Firmen der A2. Gruppe sich zur Leistung eines entsprechenden Honorars verpflichtet hätten. Hierzu lägen konkrete Hinweise vor, dass in zahlreichen Fällen die Berater zwar gestützt auf die Beraterverträge Rechnungen ausgestellt, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen aber nie erbracht hätten, weshalb nach heutigem Kennt- nisstand in diesem Zusammenhang von fiktiven Beraterverträgen auszuge- hen sei. Effektiv scheine in diesen Fällen mit den zuständigen Verantwortli- chen der Firmen der A2. Gruppe vereinbart gewesen zu sein, dass die der- art aus der Konzernbuchhaltung ausgeschleusten Gelder an Dritte weiter- geleitet oder ab den Konten abdisponiert und den Verantwortlichen der A2. Gruppe in cash wieder ausgehändigt worden seien. Bei beiden Vorge- hensweisen bestehe der Verdacht, dass diese Gelder für Korruptionszwe- cke bestimmt und auch entsprechend verwendet worden seien. In mehre- ren Beispielen hätte sich die erwähnte Verdachtslage ergeben und zudem lägen ernst zu nehmende Hinweise vor, dass die dargelegte Vorgehens- weise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe, welche dann effektiv für Korruptionszwecke verwendet worden seien (act. 1.3 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Beschwerdeführerin auf diese Weise Zahlungen an Berater von Fr. 70 Mio. pro Jahr und aufgerechnet auf die für das Strafverfahren re- levante Zeitdauer über Fr. 500 Mio. an Beraterhonoraren ausgelöst habe. Ein grosser Teil dieser Zahlungen müsse nach heutigem Erkenntnisstand insofern als verdächtig bezeichnet werden, als zahlreiche sog. Berater überhaupt keine in den Beraterverträgen vereinbarte Dienstleistungen er- bracht, sondern gestützt auf fingierte Beraterverträge und mit gefälschten Rechnungen einzig die Grundlage für die buchhalterische Ausschleusung der Rechnungsbeträge geliefert und ihre Konten für die Weiterleitung der

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Rechnungsbeträge an Dritte – in einzelnen Fällen (Projekt in Italien und Projekte in Sambia und Mexiko) nachgewiesenermassen an ausländische Funktionäre – zur Verfügung gestellt hätten (act. 5 S. 2 f). Die Beschwer- degegnerin führt weiter zwei Fälle auf, in welchen Firmen mit Sitz in der Schweiz als sog. Berater im oben erwähnten Sinne fungiert und zumindest Rechnungen über Fr. 10. Mio. bzw. rund EUR 300'000.-- gestellt hätten, wobei die Beträge dann – teilweise in bar – an Dritte weiter geflossen seien (act. 5 S. 3 f).

3.3 Die im Raum stehenden Vorwürfe sind schwerer Natur und den Interessen der Strafverfolgungsbehörden an der im Grundsatz unbestrittenen Be- schlagnahme kommt somit erhebliches Gewicht zu. Die Beschwerdeführe- rin bringt demgegenüber vor, dass sie – die im Übrigen nicht als Partei ins vorliegende Strafverfahren einbezogen ist – Eigentümerin der beschlag- nahmten Unterlagen sei. Gemäss Art. 957 OR (diesbezüglich verweist sie auf BGE 106 Ib 346 E. 1a S. 348 und E. 3a) sei sie verpflichtet, sämtliche von der Beschwerdegegnerin beschlagnahmten Unterlagen aufzubewah- ren. Sie müsse fortlaufend und aktuell die geschäftlichen Vorgänge verbu- chen können. Bei der Beschwerdeführerin bzw. den Unternehmen, mit de- nen sie in ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sei, handle es sich um einen Betrieb, der im Rahmen der Abwicklung laufender Aufträge im In- und Aus- land auf eine lückenlose Dokumentation der geschlossenen Vereinbarun- gen mit Kunden und Unterakkordanten etc. angewiesen sei. Die von der Beschwerdegegnerin ins Visier genommenen Berater würden eingesetzt, um vor Ort Machbarkeitsstudien, gesetzliche Rahmenbedingungen, Um- weltbedingungen, die Auswahl von Vertragspartnern etc. zu prüfen und im Rahmen der Realisierung eines Auftrages zu begleiten. Heute könne die Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen, da sie über keine Unterlagen mehr verfüge. Sie sei so nicht mehr in der Lage, Rechnungen auf die Übereinstimmung mit den ursprünglich abge- schlossenen Vereinbarungen zu überprüfen, und könne einen geordneten Geschäftsgang nicht mehr sicherstellen. Dieser unhaltbare Zustand ge- fährde die Existenz der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber das Vorliegen eines rechtlich geschützten aktuellen Bedürfnisses der Beschwerdeführerin an den Unterlagen, da diese nicht operativ tätig sei, sondern ihre Haupttätig- keit in der Abwicklung der in den genannten Beraterverträgen vereinbarten Entschädigungen bestehe (act. 1.3 S. 3). In der Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die eingeforderten Belegskopien abso- lut nichts mit dem Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin zu tun hätten (act. 5 S. 3). Weiter müsse allein der aufgezeigte Missbrauch mit Berater-

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verträgen zu einem vorübergehenden Stopp der Auszahlungen von Bera- terhonoraren führen. Die Beschwerdeführerin sei auch aus diesem Grund für ihr Tagesgeschäft nicht auf die Unterlagen angewiesen (act. 5 S. 4). Dem Protokoll zur Einvernahme der für die Beschwerdeführerin tätigen D. kann demgegenüber insbesondere entnommen werden, dass sie nach Er- halt der Rechnung deren Richtigkeit überprüfen müsse, wobei es „absolut wichtig“ sei, ob die Bankdaten auf der Rechnung mit den Angaben in den Keys übereinstimmen. Wenn die Rechnung stimme, erteile sie die Zah- lungsfreigabe (vgl. act. 5.2 S. 7 Zeilen 21 ff). Die Beschwerdegegnerin räumt selber ein, dass die zur Herausgabe beantragten Unterlagen sog. Keys einer Vielzahl von Beratern enthalte, u. a. deren Bankverbindung (act. 5 S. 2). Es ist demnach evident, dass die Beschwerdeführerin tatsäch- lich zur Überprüfung gestellter Rechnungen auf die herausverlangten Un- terlagen angewiesen ist, damit sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann.

3.4 In diesem Sinne ist die Beschlagnahme der fraglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin angesichts des Tatverdachts ein geeignetes und notwendiges Mittel, um den Untersuchungszweck sicherzustellen. Jedoch drängt es sich auf Grund der erwähnten erheblichen Interessen der Be- schwerdeführerin auf, ihr die von ihr herausverlangten Unterlagen in Kopie herauszugeben. Der Zweck der Beweismittelbeschlagname wird dadurch in keiner Weise gefährdet, vielmehr entspricht eine solche Herausgabe dem Grundsatz der Subsidiarität, welchen eine Zwangsmassnahme auch zu respektieren hat.

3.5 Sofern die Beschwerdegegnerin mit der Beschlagnahme bzw. der Verwei- gerung der Herausgabe darüber hinaus den vollständigen Stopp des Zah- lungsverkehrs und damit des Betriebs der Beschwerdeführerin bezweckt (act. 5 S. 4), geht die Massnahme eindeutig zu weit. Anhand der im vorlie- genden Verfahren vorgebrachten Sachverhalte (welche zum Teil mit den im B. als Beschuldigten betreffenden Haftverlängerungsverfahren BH.2008.17 offen gelegten Sachverhalten übereinstimmen), besteht zwar der Verdacht, dass in einzelnen Fällen Gelder aus der A2. Gruppe ausgeschleust und zu kriminellen Zwecken eingesetzt worden sind. Hingegen scheint der Schluss, wonach sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin ei- nen kriminellen Hintergrund aufweisen soll, anhand den auch der I. Be- schwerdekammer vorliegenden Erkenntnissen als zu weit. So macht die Beschwerdegegnerin lediglich pauschal geltend, dass die geschilderte Vor- gehensweise systematisch zur Ausschleusung von Geldern gedient habe. Welche konkreten „ernst zu nehmenden Hinweise“ diesbezüglich vorliegen, bleibt jedoch unklar. Letztlich behauptet selbst die Beschwerdegegnerin

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nicht, dass sämtlicher Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin strafrecht- lich relevant ist, wenn sie sagt, dass „ein grosser Teil“, mithin nicht alle, die- ser Zahlungen nach heutigem Erkenntnisstand – es gilt diesbezüglich die- selbe einschränkende Bemerkung wie soeben – als verdächtig bezeichnet werden muss (act. 5 S. 2). Da mit der vollständigen Verweigerung der Her- ausgabe der verlangten Akten seit nunmehr über einem Monat die konkrete Wahrscheinlichkeit der Gefährdung der Abwicklung legaler Geschäfte und Zahlungen sowie den der Beschwerdeführerin hieraus erwachsenden rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen ernst zu nehmen ist und die Verweigerung einer solchen Herausgabe mit Blick auf den Untersuchungs- zweck auch nicht geboten scheint, ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die nachgesuchten Aktenstücke umgehend in Kopie oder allenfalls in anderer geeigneter Form – offenbar scheint zumindest ein Teil der Unterlagen be- reits elektronisch erfasst und auf CD-ROM verfügbar zu sein (act. 5.1) – auszuhändigen.

4.

4.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu- rückzuerstatten.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat der obsiegenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und Art. 3 Abs. 2 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Bundesanwaltschaft wird ange- wiesen, umgehend Kopien der in den drei Safes beschlagnahmten Akten mit Ausnahme derjenigen von Herrn C. (Hänger #1-35 und 109-115) zu erstellen oder erstellen zu lassen und der Beschwerdeführerin auszuhändigen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) auszurichten.

Bellinzona, 13. Oktober 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Wernli - Me Maurice Harari - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.