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BH.2008.19

Bundesstrafgericht · 2008-12-22 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 47 Abs. 4 BStP)

Sachverhalt

A. Am 17. Dezember 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft ein bestehendes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Ver- dachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati- on (Art. 260ter StGB) und Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB). A. betreffend wurde das Verfahren mit den Ausdehnungsverfügun- gen vom 14. Juli 2008 und 4. November 2008 zudem auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) erweitert. Am 11. November 2008 wurde A. verhaf- tet. Anlässlich der Haftprüfung vom 13. November 2008 bestätigte der zu- ständige Eidgenössische Untersuchungsrichter mündlich die Untersu- chungshaft und begründete diesen Entscheid am 14. November 2008 schriftlich, wobei er im Dispositiv irrtümlicherweise lediglich Kollusionsge- fahr als Haftgrund anführte (act. 1.2). Das Dispositiv wurde am 17. Novem- ber 2008 berichtigt; die Untersuchungshaft von A. wird mit Kollusions- und Fluchtgefahr begründet (act. 1.3).

B. Mit Eingabe vom 18. November 2008 erhob A. Beschwerde bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung des Haftprüfungsentscheides des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 13. November 2008 und die Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).

Mit Schreiben vom 21. November 2008 verzichtete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

24. November 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Haftbestäti- gungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters sei zu bestä- tigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Mit Beschwerdereplik vom 27. November 2008 hält A. an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerich- tet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz vom 13. November 2008, mit welchem die Untersuchungs- haft bestätigt wurde, sodass der Beschwerdeführer weiterhin in Untersu- chungshaft verbleiben muss. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Haftprüfung am 13. November 2008 sogleich mündlich eröffnet. Die Beschwerde wurde am 18. November 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägi- gen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der beson- deren Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Die Un- tersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

2.1

2.1.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-

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rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom

10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).

Die Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geht aus den Akten nicht hervor, jedoch wurde es am 17. Dezember 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt, wobei dieser am 11. November 2008 ver- haftet und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.

2.1.2 Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, an der Organisa- tion B. / C. beteiligt zu sein bzw. diese mittels des Internetforums D. zu un- terstützen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Wesentlichen als Journalist arbeitete und primär Beiträge, Informationen etc. auf dieses Forum verlinkte, welche auch in ganz „normalen“ Medien wie CNN, SF etc. veröffentlicht wurden und nach wie vor veröffentlicht wer- den (act. 1, S. 4; act. 6, S. 2). Zudem sieht der Beschwerdeführer ein wi- dersprüchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörde darin, dass er als angeblicher Verantwortlicher dieser Internetseite wegen Verdachts auf Be- teiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation in Haft ge- setzt werde und andererseits die Internetplattform, deren Publikationen Ge- fährdungspotenzial beinhalten und die Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation darstellen sollen, seit mehr als einem Jahr bekannt sei, jedoch nicht abgeschaltet wurde, sondern weiterhin für jedermann öffentlich zu- gänglich sei. Aus diesen Gründen müsse ein dringender Tatverdacht ver- neint werden (act. 1, S. 4/5; act. 6, S. 2). Er sei auch bereit, das Internetfo- rum D. vom Internet zu löschen (act. 6, S. 2).

E. (auch F.) ist eine Führerfigur des irakisch-kurdischen Dschihadismus und war der Führer der Organisation B. (act. 4.1, S. 3; act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.; act. 4.3, S. 6, Z. 127-128, S. 7, Z. 143-146). Diese nannte sich ab September 2003 C., seit Dezember 2007 tritt die Organisation jedoch wie- der unter dem Namen B. auf. Sie scheint als Rückzugsbasis und Unterstüt- zung für die Mitglieder von Al-Qaïda zu dienen. Ihr werden seit Beginn der Konflikte im Irak zahlreiche Attentate oder versuchte Attentate zugeschrie- ben. Die Organisation B. / C. wird von der Schweiz und der EU als Organi- sation deklariert, die mit der Al-Qaïda in Verbindung steht (Verordnung

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über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 92 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 11 [act. 4.4]), und ist auf der Liste der von den USA bezeichneten Terrororganisationen enthalten (Exe- cutive Order 13224 des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. September 2001, S. 6 [act. 4.5]). Auch E. gilt in der Schweiz und der EU als Person mit Verbindungen zur Al-Qaïda (Verordnung über Mass- nahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom

2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 40 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 42 [act. 4.4]). Der Beschwerdeführer be- streitet zwar eine Verbindung zur Organisation B., pflegt jedoch eine enge Beziehung zu E.: Dies ergibt sich aus seinen Aussagen über E. (act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.), seinem Treffen mit diesem in Norwegen (act. 4.6) und aus dem Umstand, dass beide als Administratoren das Internetforum D. betreiben (act. 4.3, S. 6, Z. 117-122). In diesem Internetforum werden unter anderem Beiträge von B. publiziert, beispielsweise der Forumbeitrag vom

14. März 2008 mit einem Link zum Herunterladen eines Videos, welches die Herstellung eines unkonventionellen Sprengsatzes und den Anschlag auf ein gepanzertes Fahrzeug zeigt, begleitet von einem Text des Medien- büros der B. (act. 4.7), oder der Forumbeitrag vom 28. März 2008 mit ei- nem Link auf ein Video, welches Kampfszenen in Z. / Irak zeigt und das Logo der C. trägt (act. 4.1, S. 5; act. 4.8, S. 12). Weiter werden auf dieser Internetplattform generell islamistisch-extremistische Informationen (Propa- gandamaterialien, Fotos, Video- und Audiodateien) – auch der Al-Qaïda – verbreitet und es wird zur Gewalt aufgerufen, beispielsweise durch den Fo- rumbeitrag vom 27. Dezember 2007 mit Aussagen von Usama bin Laden, die zum Dschihad aufrufen (act. 4.9), den Forumbeitrag vom 23. April 2008 mit einem Interview mit Ayman Zawahiri, der Nummer zwei in der Hierar- chie von Al-Qaïda, in welchem dieser Drohungen gegenüber Norwegen ausspricht (act. 4.10; act. 4.11) oder den Forumbeitrag vom 8. Februar 2008, welcher eine Nachricht über den Dschihad inkl. eines Aufrufs dazu enthält (act. 4.14). Das Internetforum ist auf den Beschwerdeführer regist- riert (act. 4.2, S. 15, Z. 34/35) und er bezahlt auch dessen Host-Gebühr (act. 4.8, S. 7). Der Beschwerdeführer ist nicht nur einer der Administrato- ren und somit Mitverantwortlicher des Internetforums, sondern hat auch die Moderatoren- und Mitglieder-Rolle inne (act. 4.3, S. 8, Z. 177; act. 4.8, S. 20). Dabei verwendet er mehrere Benutzernamen (z.B. G. auf Kurdisch und Englisch, H., I., J., K., L.; act. 4.3, S. 6, Z. 117-120; act. 4.2, S. 18, Z. 7-12, S. 20, Z. 5-7). Die Ermittlungen haben ergeben, dass die vorge- nannten Forumbeiträge von mehreren Benutzernamen, die der Beschwer-

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deführer (mit)benutzt, jedoch von einer einzigen IP-Adresse stammen. Die- se konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (act. 4.12; act. 4.13; act. 4.8, S. 2 ff., 6, 12, 15, 17). Weitere, dem Beschwerdeführer zuzurech- nende Beiträge in diesem Forum beinhalten den Anschlag in Y. vor dem Palast, die Tötung von M. durch B. inkl. einer „Liebeserklärung“ an B. und der Befürwortung von deren Mordanschlägen, ein Gebet für die Moujahe- dins und den Aufruf zur Gewalt, Ansichten zum Märtyrertod, ein Interview mit E. sowie die Ankündigung einer Rede von „Maître E.“ (act. 4.8, S. 11, 12, 13, 15).

Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Aufgrund der vorgenannten, konkreten Anhalts- punkte für den Tatkomplex der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation reicht die Verdachtslage gegen den Beschwerde- führer aus, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2 – 7.3.3.1). So- dann vermögen die einleitend angeführten Argumente des Beschwerdefüh- rers keine entlastenden Umstände bezüglich seiner strafrechtlichen Ver- antwortung zu begründen.

2.2

2.2.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).

2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr, da er durch das hängige Verfahren in einen nahen Zusammenhang mit E. gebracht werde und es ihm damit nicht mehr möglich sei, in den Irak zu reisen, ohne Gefahr zu laufen, getötet zu werden. Die Flucht in ein anderes Land erscheine eher unwahrscheinlich, lebten doch seine Frau und die beiden kleinen Kinder in der Schweiz (act. 1, S. 6; act. 6, S. 3).

Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, welche er gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge machte, sind sowohl seine Eltern wie auch seine acht Geschwister noch am Leben (act. 4.3, S. 4, Z. 38/39, S. 5, Z. 67). Die Eltern und sechs Geschwister wohnen im Irak (act. 1.2, S. 5).

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Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls irakische Staatsangehöri- ge, deren Familie auch im Irak lebt, weshalb jene mit den beiden Kindern kürzlich ca. drei Monate dort verbrachte (act. 4.2, Z. 9-14). Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers liegen also zur Hauptsache im Irak. Doch auch wenn der Beschwerdeführer wie behauptet nicht mehr in den Irak reisen könnte, bestehen zahlreiche weitere Auslandkontakte: Der Be- schwerdeführer bestätigt, ein soziales Netz mit vielen Kontakten sowie überall Verwandte und Bekannte in der Schweiz und auch im Ausland zu haben (act. 4.2, S. 11, Z. 5-19). Er unternahm während seinem Aufenthalt in der Schweiz mehrere Auslandreisen nach Deutschland, Holland, Norwe- gen, Schweden, Dänemark, Iran und Syrien, wobei zumindest teilweise konkrete Kontakte bekannt sind (act. 4.2, S. 8 ff.). Einer seiner Brüder lebt in Schweden (act. 4.3, S. 5, Z. 69-71). E., zu welchem der Beschwerdefüh- rer wie erläutert eine enge Beziehung hat, lebt in Norwegen. Der Be- schwerdeführer reiste kürzlich nach Schweden und Norwegen, wobei er- wiesen ist, dass er in Norwegen unter anderem E. traf (act. 4.6).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern als Flüchtling in der Schweiz, sein Status dürfte jedoch aufgrund der einge- standenen Falschangaben vom Bundesamt für Flüchtlinge nochmals zu überprüfen sein. Dies gilt auch für einen seiner Brüder, der auch in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit zehn Jahren hier, erklärt jedoch, bei der damaligen Ausreise aus dem Irak als Zielort nicht bewusst die Schweiz ausgewählt zu haben, für ihn sei das Ziel irgendein Land ge- wesen, in dem er in Sicherheit sei, denn für ihn als Kurde zähle lediglich die Sicherheit, sodass der Ort, wo er hingehe, nicht so wichtig sei (act. 4.2, S. 4, Z. 23-29). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsstel- le (act. 4.2, S. 5, Z. 19-21, 31). Beruflich möchte er Journalismus betreiben, gibt aber zu, dass ihm der Ort, an welchem er diese Tätigkeit ausübt, keine Rolle spiele (act. 4.2, S. 11, Z. 21-27).

In Anbetracht des ausgeprägten ausländischen Kontaktnetzes sowie des geringen Bezuges zur Schweiz seitens des Beschwerdeführers ist anzu- nehmen, er würde sich im Falle seiner Freilassung der Strafverfolgung ent- ziehen. Unter diesen Umständen ist die Fluchtgefahr klar zu bejahen.

Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.

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3. 3.1 Da der Beschwerdeführer bei seinen diversen Reisen den Reisepass ver- wendete, welchen er aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling erhalten hatte, hält er es für möglich, durch Anordnung einer Ersatzmassnahme, in concreto einer Passsperre bezüglich dieses Reisepasses, eine bestehende Fluchtgefahr zu bannen.

3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) er- füllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).

3.3 Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen vorliegend sowohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr. Unabhängig von einer Beurteilung der Kollusionsgefahr sind vorliegend aufgrund der Flucht- gefahr, welche nicht von geringerer Intensität ist (vgl. E. 2.2.2), anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen nicht möglich.

4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwer- de, soweit deren Vorbringen zu überprüfen waren, als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. 1.1) ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom

26. September 2006, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die

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Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (2 Absätze)

E. 24 November 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Haftbestäti- gungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters sei zu bestä- tigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Mit Beschwerdereplik vom 27. November 2008 hält A. an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerich- tet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz vom 13. November 2008, mit welchem die Untersuchungs- haft bestätigt wurde, sodass der Beschwerdeführer weiterhin in Untersu- chungshaft verbleiben muss. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Haftprüfung am 13. November 2008 sogleich mündlich eröffnet. Die Beschwerde wurde am 18. November 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägi- gen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der beson- deren Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Die Un- tersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

2.1

2.1.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-

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rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom

10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).

Die Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geht aus den Akten nicht hervor, jedoch wurde es am 17. Dezember 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt, wobei dieser am 11. November 2008 ver- haftet und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.

2.1.2 Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, an der Organisa- tion B. / C. beteiligt zu sein bzw. diese mittels des Internetforums D. zu un- terstützen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Wesentlichen als Journalist arbeitete und primär Beiträge, Informationen etc. auf dieses Forum verlinkte, welche auch in ganz „normalen“ Medien wie CNN, SF etc. veröffentlicht wurden und nach wie vor veröffentlicht wer- den (act. 1, S. 4; act. 6, S. 2). Zudem sieht der Beschwerdeführer ein wi- dersprüchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörde darin, dass er als angeblicher Verantwortlicher dieser Internetseite wegen Verdachts auf Be- teiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation in Haft ge- setzt werde und andererseits die Internetplattform, deren Publikationen Ge- fährdungspotenzial beinhalten und die Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation darstellen sollen, seit mehr als einem Jahr bekannt sei, jedoch nicht abgeschaltet wurde, sondern weiterhin für jedermann öffentlich zu- gänglich sei. Aus diesen Gründen müsse ein dringender Tatverdacht ver- neint werden (act. 1, S. 4/5; act. 6, S. 2). Er sei auch bereit, das Internetfo- rum D. vom Internet zu löschen (act. 6, S. 2).

E. (auch F.) ist eine Führerfigur des irakisch-kurdischen Dschihadismus und war der Führer der Organisation B. (act. 4.1, S. 3; act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.; act. 4.3, S. 6, Z. 127-128, S. 7, Z. 143-146). Diese nannte sich ab September 2003 C., seit Dezember 2007 tritt die Organisation jedoch wie- der unter dem Namen B. auf. Sie scheint als Rückzugsbasis und Unterstüt- zung für die Mitglieder von Al-Qaïda zu dienen. Ihr werden seit Beginn der Konflikte im Irak zahlreiche Attentate oder versuchte Attentate zugeschrie- ben. Die Organisation B. / C. wird von der Schweiz und der EU als Organi- sation deklariert, die mit der Al-Qaïda in Verbindung steht (Verordnung

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über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 92 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 11 [act. 4.4]), und ist auf der Liste der von den USA bezeichneten Terrororganisationen enthalten (Exe- cutive Order 13224 des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. September 2001, S. 6 [act. 4.5]). Auch E. gilt in der Schweiz und der EU als Person mit Verbindungen zur Al-Qaïda (Verordnung über Mass- nahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom

2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 40 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 42 [act. 4.4]). Der Beschwerdeführer be- streitet zwar eine Verbindung zur Organisation B., pflegt jedoch eine enge Beziehung zu E.: Dies ergibt sich aus seinen Aussagen über E. (act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.), seinem Treffen mit diesem in Norwegen (act. 4.6) und aus dem Umstand, dass beide als Administratoren das Internetforum D. betreiben (act. 4.3, S. 6, Z. 117-122). In diesem Internetforum werden unter anderem Beiträge von B. publiziert, beispielsweise der Forumbeitrag vom

14. März 2008 mit einem Link zum Herunterladen eines Videos, welches die Herstellung eines unkonventionellen Sprengsatzes und den Anschlag auf ein gepanzertes Fahrzeug zeigt, begleitet von einem Text des Medien- büros der B. (act. 4.7), oder der Forumbeitrag vom 28. März 2008 mit ei- nem Link auf ein Video, welches Kampfszenen in Z. / Irak zeigt und das Logo der C. trägt (act. 4.1, S. 5; act. 4.8, S. 12). Weiter werden auf dieser Internetplattform generell islamistisch-extremistische Informationen (Propa- gandamaterialien, Fotos, Video- und Audiodateien) – auch der Al-Qaïda – verbreitet und es wird zur Gewalt aufgerufen, beispielsweise durch den Fo- rumbeitrag vom 27. Dezember 2007 mit Aussagen von Usama bin Laden, die zum Dschihad aufrufen (act. 4.9), den Forumbeitrag vom 23. April 2008 mit einem Interview mit Ayman Zawahiri, der Nummer zwei in der Hierar- chie von Al-Qaïda, in welchem dieser Drohungen gegenüber Norwegen ausspricht (act. 4.10; act. 4.11) oder den Forumbeitrag vom 8. Februar 2008, welcher eine Nachricht über den Dschihad inkl. eines Aufrufs dazu enthält (act. 4.14). Das Internetforum ist auf den Beschwerdeführer regist- riert (act. 4.2, S. 15, Z. 34/35) und er bezahlt auch dessen Host-Gebühr (act. 4.8, S. 7). Der Beschwerdeführer ist nicht nur einer der Administrato- ren und somit Mitverantwortlicher des Internetforums, sondern hat auch die Moderatoren- und Mitglieder-Rolle inne (act. 4.3, S. 8, Z. 177; act. 4.8, S. 20). Dabei verwendet er mehrere Benutzernamen (z.B. G. auf Kurdisch und Englisch, H., I., J., K., L.; act. 4.3, S. 6, Z. 117-120; act. 4.2, S. 18, Z. 7-12, S. 20, Z. 5-7). Die Ermittlungen haben ergeben, dass die vorge- nannten Forumbeiträge von mehreren Benutzernamen, die der Beschwer-

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deführer (mit)benutzt, jedoch von einer einzigen IP-Adresse stammen. Die- se konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (act. 4.12; act. 4.13; act. 4.8, S. 2 ff., 6, 12, 15, 17). Weitere, dem Beschwerdeführer zuzurech- nende Beiträge in diesem Forum beinhalten den Anschlag in Y. vor dem Palast, die Tötung von M. durch B. inkl. einer „Liebeserklärung“ an B. und der Befürwortung von deren Mordanschlägen, ein Gebet für die Moujahe- dins und den Aufruf zur Gewalt, Ansichten zum Märtyrertod, ein Interview mit E. sowie die Ankündigung einer Rede von „Maître E.“ (act. 4.8, S. 11, 12, 13, 15).

Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Aufgrund der vorgenannten, konkreten Anhalts- punkte für den Tatkomplex der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation reicht die Verdachtslage gegen den Beschwerde- führer aus, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2 – 7.3.3.1). So- dann vermögen die einleitend angeführten Argumente des Beschwerdefüh- rers keine entlastenden Umstände bezüglich seiner strafrechtlichen Ver- antwortung zu begründen.

2.2

2.2.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).

2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr, da er durch das hängige Verfahren in einen nahen Zusammenhang mit E. gebracht werde und es ihm damit nicht mehr möglich sei, in den Irak zu reisen, ohne Gefahr zu laufen, getötet zu werden. Die Flucht in ein anderes Land erscheine eher unwahrscheinlich, lebten doch seine Frau und die beiden kleinen Kinder in der Schweiz (act. 1, S. 6; act. 6, S. 3).

Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, welche er gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge machte, sind sowohl seine Eltern wie auch seine acht Geschwister noch am Leben (act. 4.3, S. 4, Z. 38/39, S. 5, Z. 67). Die Eltern und sechs Geschwister wohnen im Irak (act. 1.2, S. 5).

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Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls irakische Staatsangehöri- ge, deren Familie auch im Irak lebt, weshalb jene mit den beiden Kindern kürzlich ca. drei Monate dort verbrachte (act. 4.2, Z. 9-14). Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers liegen also zur Hauptsache im Irak. Doch auch wenn der Beschwerdeführer wie behauptet nicht mehr in den Irak reisen könnte, bestehen zahlreiche weitere Auslandkontakte: Der Be- schwerdeführer bestätigt, ein soziales Netz mit vielen Kontakten sowie überall Verwandte und Bekannte in der Schweiz und auch im Ausland zu haben (act. 4.2, S. 11, Z. 5-19). Er unternahm während seinem Aufenthalt in der Schweiz mehrere Auslandreisen nach Deutschland, Holland, Norwe- gen, Schweden, Dänemark, Iran und Syrien, wobei zumindest teilweise konkrete Kontakte bekannt sind (act. 4.2, S. 8 ff.). Einer seiner Brüder lebt in Schweden (act. 4.3, S. 5, Z. 69-71). E., zu welchem der Beschwerdefüh- rer wie erläutert eine enge Beziehung hat, lebt in Norwegen. Der Be- schwerdeführer reiste kürzlich nach Schweden und Norwegen, wobei er- wiesen ist, dass er in Norwegen unter anderem E. traf (act. 4.6).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern als Flüchtling in der Schweiz, sein Status dürfte jedoch aufgrund der einge- standenen Falschangaben vom Bundesamt für Flüchtlinge nochmals zu überprüfen sein. Dies gilt auch für einen seiner Brüder, der auch in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit zehn Jahren hier, erklärt jedoch, bei der damaligen Ausreise aus dem Irak als Zielort nicht bewusst die Schweiz ausgewählt zu haben, für ihn sei das Ziel irgendein Land ge- wesen, in dem er in Sicherheit sei, denn für ihn als Kurde zähle lediglich die Sicherheit, sodass der Ort, wo er hingehe, nicht so wichtig sei (act. 4.2, S. 4, Z. 23-29). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsstel- le (act. 4.2, S. 5, Z. 19-21, 31). Beruflich möchte er Journalismus betreiben, gibt aber zu, dass ihm der Ort, an welchem er diese Tätigkeit ausübt, keine Rolle spiele (act. 4.2, S. 11, Z. 21-27).

In Anbetracht des ausgeprägten ausländischen Kontaktnetzes sowie des geringen Bezuges zur Schweiz seitens des Beschwerdeführers ist anzu- nehmen, er würde sich im Falle seiner Freilassung der Strafverfolgung ent- ziehen. Unter diesen Umständen ist die Fluchtgefahr klar zu bejahen.

Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.

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3. 3.1 Da der Beschwerdeführer bei seinen diversen Reisen den Reisepass ver- wendete, welchen er aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling erhalten hatte, hält er es für möglich, durch Anordnung einer Ersatzmassnahme, in concreto einer Passsperre bezüglich dieses Reisepasses, eine bestehende Fluchtgefahr zu bannen.

3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) er- füllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).

3.3 Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen vorliegend sowohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr. Unabhängig von einer Beurteilung der Kollusionsgefahr sind vorliegend aufgrund der Flucht- gefahr, welche nicht von geringerer Intensität ist (vgl. E. 2.2.2), anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen nicht möglich.

4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwer- de, soweit deren Vorbringen zu überprüfen waren, als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. 1.1) ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom

E. 26 September 2006, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die

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Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Aus- lagen, exkl. MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichts- kasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. Dezember 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Fürsprecher Thomas Wenger,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin Vorinstanz

EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 47 Abs. 4 BStP)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.19

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Sachverhalt:

A. Am 17. Dezember 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft ein bestehendes gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. aus wegen des Ver- dachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisati- on (Art. 260ter StGB) und Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB). A. betreffend wurde das Verfahren mit den Ausdehnungsverfügun- gen vom 14. Juli 2008 und 4. November 2008 zudem auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 StGB) erweitert. Am 11. November 2008 wurde A. verhaf- tet. Anlässlich der Haftprüfung vom 13. November 2008 bestätigte der zu- ständige Eidgenössische Untersuchungsrichter mündlich die Untersu- chungshaft und begründete diesen Entscheid am 14. November 2008 schriftlich, wobei er im Dispositiv irrtümlicherweise lediglich Kollusionsge- fahr als Haftgrund anführte (act. 1.2). Das Dispositiv wurde am 17. Novem- ber 2008 berichtigt; die Untersuchungshaft von A. wird mit Kollusions- und Fluchtgefahr begründet (act. 1.3).

B. Mit Eingabe vom 18. November 2008 erhob A. Beschwerde bei der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte die Aufhebung des Haftprüfungsentscheides des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 13. November 2008 und die Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).

Mit Schreiben vom 21. November 2008 verzichtete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 4).

Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

24. November 2008, die Beschwerde sei abzuweisen und der Haftbestäti- gungsentscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters sei zu bestä- tigen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 3).

Mit Beschwerdereplik vom 27. November 2008 hält A. an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen fest (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerich- tet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Haftprüfungsentscheid der Vorinstanz vom 13. November 2008, mit welchem die Untersuchungs- haft bestätigt wurde, sodass der Beschwerdeführer weiterhin in Untersu- chungshaft verbleiben muss. Der Beschwerdeführer ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Haftprüfung am 13. November 2008 sogleich mündlich eröffnet. Die Beschwerde wurde am 18. November 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägi- gen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der beson- deren Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Die Un- tersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).

2.1

2.1.1 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah-

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rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom

10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).

Die Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens geht aus den Akten nicht hervor, jedoch wurde es am 17. Dezember 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt, wobei dieser am 11. November 2008 ver- haftet und anschliessend in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.

2.1.2 Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, an der Organisa- tion B. / C. beteiligt zu sein bzw. diese mittels des Internetforums D. zu un- terstützen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er im Wesentlichen als Journalist arbeitete und primär Beiträge, Informationen etc. auf dieses Forum verlinkte, welche auch in ganz „normalen“ Medien wie CNN, SF etc. veröffentlicht wurden und nach wie vor veröffentlicht wer- den (act. 1, S. 4; act. 6, S. 2). Zudem sieht der Beschwerdeführer ein wi- dersprüchliches Verhalten der Strafverfolgungsbehörde darin, dass er als angeblicher Verantwortlicher dieser Internetseite wegen Verdachts auf Be- teiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation in Haft ge- setzt werde und andererseits die Internetplattform, deren Publikationen Ge- fährdungspotenzial beinhalten und die Unterstützung einer kriminellen Or- ganisation darstellen sollen, seit mehr als einem Jahr bekannt sei, jedoch nicht abgeschaltet wurde, sondern weiterhin für jedermann öffentlich zu- gänglich sei. Aus diesen Gründen müsse ein dringender Tatverdacht ver- neint werden (act. 1, S. 4/5; act. 6, S. 2). Er sei auch bereit, das Internetfo- rum D. vom Internet zu löschen (act. 6, S. 2).

E. (auch F.) ist eine Führerfigur des irakisch-kurdischen Dschihadismus und war der Führer der Organisation B. (act. 4.1, S. 3; act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.; act. 4.3, S. 6, Z. 127-128, S. 7, Z. 143-146). Diese nannte sich ab September 2003 C., seit Dezember 2007 tritt die Organisation jedoch wie- der unter dem Namen B. auf. Sie scheint als Rückzugsbasis und Unterstüt- zung für die Mitglieder von Al-Qaïda zu dienen. Ihr werden seit Beginn der Konflikte im Irak zahlreiche Attentate oder versuchte Attentate zugeschrie- ben. Die Organisation B. / C. wird von der Schweiz und der EU als Organi- sation deklariert, die mit der Al-Qaïda in Verbindung steht (Verordnung

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über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbin- dungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom 2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 92 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 11 [act. 4.4]), und ist auf der Liste der von den USA bezeichneten Terrororganisationen enthalten (Exe- cutive Order 13224 des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. September 2001, S. 6 [act. 4.5]). Auch E. gilt in der Schweiz und der EU als Person mit Verbindungen zur Al-Qaïda (Verordnung über Mass- nahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder den Taliban vom

2. Oktober 2000, SR 946.203, S. 40 [act. 9]; Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002, S. 42 [act. 4.4]). Der Beschwerdeführer be- streitet zwar eine Verbindung zur Organisation B., pflegt jedoch eine enge Beziehung zu E.: Dies ergibt sich aus seinen Aussagen über E. (act. 4.2, S. 16/17, Z. 32 ff.), seinem Treffen mit diesem in Norwegen (act. 4.6) und aus dem Umstand, dass beide als Administratoren das Internetforum D. betreiben (act. 4.3, S. 6, Z. 117-122). In diesem Internetforum werden unter anderem Beiträge von B. publiziert, beispielsweise der Forumbeitrag vom

14. März 2008 mit einem Link zum Herunterladen eines Videos, welches die Herstellung eines unkonventionellen Sprengsatzes und den Anschlag auf ein gepanzertes Fahrzeug zeigt, begleitet von einem Text des Medien- büros der B. (act. 4.7), oder der Forumbeitrag vom 28. März 2008 mit ei- nem Link auf ein Video, welches Kampfszenen in Z. / Irak zeigt und das Logo der C. trägt (act. 4.1, S. 5; act. 4.8, S. 12). Weiter werden auf dieser Internetplattform generell islamistisch-extremistische Informationen (Propa- gandamaterialien, Fotos, Video- und Audiodateien) – auch der Al-Qaïda – verbreitet und es wird zur Gewalt aufgerufen, beispielsweise durch den Fo- rumbeitrag vom 27. Dezember 2007 mit Aussagen von Usama bin Laden, die zum Dschihad aufrufen (act. 4.9), den Forumbeitrag vom 23. April 2008 mit einem Interview mit Ayman Zawahiri, der Nummer zwei in der Hierar- chie von Al-Qaïda, in welchem dieser Drohungen gegenüber Norwegen ausspricht (act. 4.10; act. 4.11) oder den Forumbeitrag vom 8. Februar 2008, welcher eine Nachricht über den Dschihad inkl. eines Aufrufs dazu enthält (act. 4.14). Das Internetforum ist auf den Beschwerdeführer regist- riert (act. 4.2, S. 15, Z. 34/35) und er bezahlt auch dessen Host-Gebühr (act. 4.8, S. 7). Der Beschwerdeführer ist nicht nur einer der Administrato- ren und somit Mitverantwortlicher des Internetforums, sondern hat auch die Moderatoren- und Mitglieder-Rolle inne (act. 4.3, S. 8, Z. 177; act. 4.8, S. 20). Dabei verwendet er mehrere Benutzernamen (z.B. G. auf Kurdisch und Englisch, H., I., J., K., L.; act. 4.3, S. 6, Z. 117-120; act. 4.2, S. 18, Z. 7-12, S. 20, Z. 5-7). Die Ermittlungen haben ergeben, dass die vorge- nannten Forumbeiträge von mehreren Benutzernamen, die der Beschwer-

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deführer (mit)benutzt, jedoch von einer einzigen IP-Adresse stammen. Die- se konnte dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (act. 4.12; act. 4.13; act. 4.8, S. 2 ff., 6, 12, 15, 17). Weitere, dem Beschwerdeführer zuzurech- nende Beiträge in diesem Forum beinhalten den Anschlag in Y. vor dem Palast, die Tötung von M. durch B. inkl. einer „Liebeserklärung“ an B. und der Befürwortung von deren Mordanschlägen, ein Gebet für die Moujahe- dins und den Aufruf zur Gewalt, Ansichten zum Märtyrertod, ein Interview mit E. sowie die Ankündigung einer Rede von „Maître E.“ (act. 4.8, S. 11, 12, 13, 15).

Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Be- tracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Aufgrund der vorgenannten, konkreten Anhalts- punkte für den Tatkomplex der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation reicht die Verdachtslage gegen den Beschwerde- führer aus, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008 E. 7.3.2 – 7.3.3.1). So- dann vermögen die einleitend angeführten Argumente des Beschwerdefüh- rers keine entlastenden Umstände bezüglich seiner strafrechtlichen Ver- antwortung zu begründen.

2.2

2.2.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 68 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).

2.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr, da er durch das hängige Verfahren in einen nahen Zusammenhang mit E. gebracht werde und es ihm damit nicht mehr möglich sei, in den Irak zu reisen, ohne Gefahr zu laufen, getötet zu werden. Die Flucht in ein anderes Land erscheine eher unwahrscheinlich, lebten doch seine Frau und die beiden kleinen Kinder in der Schweiz (act. 1, S. 6; act. 6, S. 3).

Entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers, welche er gegenüber dem Bundesamt für Flüchtlinge machte, sind sowohl seine Eltern wie auch seine acht Geschwister noch am Leben (act. 4.3, S. 4, Z. 38/39, S. 5, Z. 67). Die Eltern und sechs Geschwister wohnen im Irak (act. 1.2, S. 5).

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Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls irakische Staatsangehöri- ge, deren Familie auch im Irak lebt, weshalb jene mit den beiden Kindern kürzlich ca. drei Monate dort verbrachte (act. 4.2, Z. 9-14). Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers liegen also zur Hauptsache im Irak. Doch auch wenn der Beschwerdeführer wie behauptet nicht mehr in den Irak reisen könnte, bestehen zahlreiche weitere Auslandkontakte: Der Be- schwerdeführer bestätigt, ein soziales Netz mit vielen Kontakten sowie überall Verwandte und Bekannte in der Schweiz und auch im Ausland zu haben (act. 4.2, S. 11, Z. 5-19). Er unternahm während seinem Aufenthalt in der Schweiz mehrere Auslandreisen nach Deutschland, Holland, Norwe- gen, Schweden, Dänemark, Iran und Syrien, wobei zumindest teilweise konkrete Kontakte bekannt sind (act. 4.2, S. 8 ff.). Einer seiner Brüder lebt in Schweden (act. 4.3, S. 5, Z. 69-71). E., zu welchem der Beschwerdefüh- rer wie erläutert eine enge Beziehung hat, lebt in Norwegen. Der Be- schwerdeführer reiste kürzlich nach Schweden und Norwegen, wobei er- wiesen ist, dass er in Norwegen unter anderem E. traf (act. 4.6).

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern als Flüchtling in der Schweiz, sein Status dürfte jedoch aufgrund der einge- standenen Falschangaben vom Bundesamt für Flüchtlinge nochmals zu überprüfen sein. Dies gilt auch für einen seiner Brüder, der auch in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit zehn Jahren hier, erklärt jedoch, bei der damaligen Ausreise aus dem Irak als Zielort nicht bewusst die Schweiz ausgewählt zu haben, für ihn sei das Ziel irgendein Land ge- wesen, in dem er in Sicherheit sei, denn für ihn als Kurde zähle lediglich die Sicherheit, sodass der Ort, wo er hingehe, nicht so wichtig sei (act. 4.2, S. 4, Z. 23-29). In der Schweiz hat der Beschwerdeführer keine Arbeitsstel- le (act. 4.2, S. 5, Z. 19-21, 31). Beruflich möchte er Journalismus betreiben, gibt aber zu, dass ihm der Ort, an welchem er diese Tätigkeit ausübt, keine Rolle spiele (act. 4.2, S. 11, Z. 21-27).

In Anbetracht des ausgeprägten ausländischen Kontaktnetzes sowie des geringen Bezuges zur Schweiz seitens des Beschwerdeführers ist anzu- nehmen, er würde sich im Falle seiner Freilassung der Strafverfolgung ent- ziehen. Unter diesen Umständen ist die Fluchtgefahr klar zu bejahen.

Aufgrund des Bestehens der Fluchtgefahr kann an dieser Stelle darauf ver- zichtet werden, den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu prüfen.

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3. 3.1 Da der Beschwerdeführer bei seinen diversen Reisen den Reisepass ver- wendete, welchen er aufgrund seiner Anerkennung als Flüchtling erhalten hatte, hält er es für möglich, durch Anordnung einer Ersatzmassnahme, in concreto einer Passsperre bezüglich dieses Reisepasses, eine bestehende Fluchtgefahr zu bannen.

3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) er- füllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).

3.3 Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen vorliegend sowohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr. Unabhängig von einer Beurteilung der Kollusionsgefahr sind vorliegend aufgrund der Flucht- gefahr, welche nicht von geringerer Intensität ist (vgl. E. 2.2.2), anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen nicht möglich.

4. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen erweist sich die Beschwer- de, soweit deren Vorbringen zu überprüfen waren, als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).

5.2 Die Entschädigung des wegen Haft bestellten, amtlichen Verteidigers (act. 1.1) ist für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom

26. September 2006, SR 173.711.31). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die

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Entschädigung ist jedoch der Bundesstrafgerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Aus- lagen, exkl. MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Bundesstrafgerichts- kasse vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Bellinzona, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Fürsprecher Thomas Wenger - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).