Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag vom 1. August 2007 auf dem Rütli eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. August 2007 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Sie erweiterte dieses bald auf drei, am 4. September 2007 in Z., Y. und X. verübte Sprengstoffanschläge auf die Briefkästen von Personen, die mit der Rütli- feier in Zusammenhang standen.
Am 21. September 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus. Im Laufe der Untersuchung erfolgten in Bezug auf A. mehrere Aus- dehnungen auf verschiedene weitere Tatkomplexe, wobei mit Verfügung vom 19. Mai 2008 auch ein Militärstrafverfahren und mit Vereinigungsver- fügung vom 18. Juni 2008 auch diverse Delikte in kantonaler Zuständigkeit mit dem Bundesverfahren vereinigt wurden. Das Verfahren, welches sich seit dem 26. September 2008 beim Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) in der Voruntersuchung befindet, beinhaltet bislang folgende Vorwürfe gegen A.:
- Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), begangen in W. (Rütliwiese) am 1. August 2007
- Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), be- gangen am 4. September 2007 in Z., Y. und X. (in X.: nur Art. 224 StGB)
- Mehrfache versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB) und/oder mehrfache ver- suchte Brandstiftung (Art. 221 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am 5. März 2007 und 18./19. Juli 2007 in V.
- Brandstiftung (Art. 221 StGB), begangen am 22. Dezember 2007 in U.
- Mehrfache, evtl. versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), begangen am 18. Oktober 2007 und 6. No- vember 2007 in ZZ. und YY. und andernorts
- Vorschubleisten zum fremden Militärdienst (Art. 94 Abs. 3 MStG), be- gangen ca. im Frühjahr 2007 an diversen Orten in der Schweiz
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- Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) und/oder Beschimpfung (Art. 177 StGB), begangen am 27. September 2007 und 29. September 2007 im Raum XX., Aargau und andernorts
A. wurde am 29. Januar 2008 von der Bundeskriminalpolizei verhaftet. Der zuständige Untersuchungsrichter verfügte mit Entscheid vom 1. Februar 2008 die Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr.
B. Die Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs, welches A. am
19. Februar 2008 eingereicht hatte, wurde vom Bundesstrafgericht mit Ent- scheid vom 16. April 2008 (BH.2008.6) rechtskräftig bestätigt.
Das zweite Haftentlassungsgesuch vom 19. Mai 2008 wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Entscheid vom 24. Juni 2008 ab. Dieser blieb un- angefochten.
C. Mit Eingabe vom 28. August 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuch- te A. erneut um Haftentlassung (act. 8.1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 5. September 2008 die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 8.2).
Mit Entscheid vom 12. September 2008 bzw. der Verfügung vom 15. Sep- tember 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsge- such aufgrund von Kollusions- und Fluchtgefahr ab (act. 1.1; act. 1.2).
D. Gegen diesen Entscheid bzw. diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom
22. September 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Der Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12.09.2008 resp. 15.09.2008 sei aufzuheben.
2. A. sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; even- tualiter unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnah- men (Schriftensperre, ev. Meldeauflagen, ev. andere gerichtlich noch zu be- stimmende Massnahmen, ev. Sicherheitsleistung) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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eventualiter
A. sei unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, ev. Meldeauflagen, ev. andere gerichtlich noch zu bestim- mende Massnahmen, ev. Sicherheitsleistung) nach richterlich zu bestimmen- der Frist, aber spätestens am 30.11.2008 aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung für das Haftbe- schwerdeverfahren zu erteilen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 25. September 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 3).
Mit Schreiben vom 29. September 2008 verzichtete die Bundesanwalt- schaft auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 4).
Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 5).
E. Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 24. Sep- tember 2008 (BP.2008.51) wurde A. für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom
20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem
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jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungs- richters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der ange- fochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 12. September 2008 erlassen (act. 1.1). Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
11. September 2008 (act. 1.3) ging jedoch erst am 15. September 2008 bei der Vorinstanz ein. Nach Berücksichtigung dieser Stellungnahme bestätigte die Vorinstanz mittels Verfügung vom 15. September 2008 den bereits er- gangenen Entscheid und setzte die Rechtsmittelfrist erneut an (act. 1.2). Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 per Fax zu. Die Beschwerde wurde am 22. September 2008 (Poststempel) ein- gereicht und erfolgte daher unter Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge- fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatverdacht habe sich entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht verdichtet, sondern aufgrund ent- lastender Elemente zumindest in Bezug auf diverse Vorfälle sogar ent- scheidend abgeschwächt. Dies reiche nicht mehr aus, um den Beschwer- deführer in Untersuchungshaft zu belassen (act. 1, S. 9-11).
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
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lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).
Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 7. August 2007 er- öffnet, am 21. September 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt und am 26. September 2008 in die Voruntersuchung übergeben, wobei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.
2.1.3 Bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnah- men in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbe- sondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfah- rens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung be- steht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom
24. August 2006 E. 3.2; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
Die I. Beschwerdekammer hatte im Fall des Beschwerdeführers bereits in ihrem Entscheid vom 16. April 2008 die zum damaligen Zeitpunkt vorlie- gende Verdachtslage analysiert und bejahte den dringenden Tatverdacht bezüglich des Tatkomplexes um den versuchten Sprengstoffbrandanschlag vom 18./19. Juli 2007 in V. Dabei stützte sich die I. Beschwerdekammer insbesondere auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers, welche sowohl an zwei PET-Flaschen des Sprengkörpers wie auch an einer Mütze in der na- hen Umgebung des Tatortes sichergestellt worden waren. Zudem konnten beim Beschwerdeführer, welcher Kenntnisse im Umgang mit Sprengstoffen und Pyrotechniken sowie als Elektromonteur entsprechende technische Fähigkeiten besitzt, und bei einigen seiner Kollegen Materialien sicherge- stellt werden, die als wesentliche Bestandteile der unbekannten Spreng-/
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Brandvorrichtung verwendet worden waren. Der Beschwerdeführer hatte die Materialien seinen Kollegen zur Aufbewahrung übergeben (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.1.3). Somit steht fest, dass der Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfah- rensstadium, nämlich nach wenigen Monaten des Ermittlungsverfahrens, sehr konkret war. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachtes im weite- ren Verlauf der Untersuchung kann daher nicht mehr erwartet werden. Vor diesem Hintergrund gilt es zu eruieren, ob sich seit dem besagten Ent- scheid weitere Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben.
2.1.4 Zusätzlich zur bereits erfolgten Übereinstimmung des Beschwerdeführers mit den (inkompletten) DNA-Spuren an den PET-Flaschen sowie derjeni- gen (Mischprofil) an der Mütze ergaben die Beweiswertberechnungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, dass bei jeder DNA-Spur der Beweiswert beim Beschwerdeführer als Spurengeber mehrere Milliar- den Mal grösser ist, als wenn ein Unbekannter als Spurengeber in Betracht gezogen wird (act. 8.3, S. 2-3). Im Hinblick auf seine DNA-Spuren an den PET-Flaschen und der Mütze hält der Beschwerdeführer jedoch daran fest, dass jemand aus seinem Umfeld – möglicherweise ein „Kommando-Kurs“- Teilnehmer oder ein Teilnehmer am Swiss Raid Commando – , der seine eigenen Spuren verwischen könne und wisse, wie man Spuren lege und wie solche auch übertragen werden, ihn bewusst belastet habe, oder dass jemand aus diesem Kreis unbewusst Gegenstände, mit denen der Be- schwerdeführer in Kontakt gekommen war, verwendet habe (act. 1, S. 15; act. 9.2, S. 4, Z. 78-89, S. 5, Z. 116-120). Diese Theorien können seitens des Beschwerdeführers nicht weiter substanziiert bzw. untermauert wer- den; sie sprechen deshalb vor allem für dessen eigene kriminelle Phantasie bzw. Energie.
Im Weiteren enthält die DVD des Beschwerdeführers mit dem Titel „Spren- gen/Fallen/Schiessen/Gewalt“, welche bei der Hausdurchsuchung von B. am 11. Februar 2008 sichergestellt wurde, Filmsequenzen, welche den Be- schwerdeführer in Anwesenheit einiger seiner Kollegen beim Basteln von Rohr- bzw. Brandbomben zeigen. Anschliessend sind diverse Explosionen zu sehen. Unter anderem werden auch mit brennbarer Flüssigkeit gefüllte Cola-Flaschen gesprengt (act. 8.4). Einer der Beteiligten hat ausgesagt, dass das Material für die Sprengungen und die Idee dafür vom Beschwer- deführer stammten (act. 8.5, S. 6, Z. 2-5). Dieser berichtete auch von der Sprengung eines Fernsehers und erläuterte, dass der Beschwerdeführer dabei zwecks Verzögerung einen Wecker benutzen wollte. Beim Losgehen des Weckersignals sollte der Fotoblitz ausgelöst werden, um die Lunte zu
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zünden, funktioniert habe es jedoch nicht. Nur deshalb habe der Be- schwerdeführer die Zündschnur damals von Hand gezündet (act. 8.5, S. 5, Z. 8-16). Die Konstruktionen mit dem Wecker zwecks „ferngesteuerter Zündung auf Zeit“ und mit den mit brennbarer Flüssigkeit gefüllten Fla- schen sei ebenfalls die Idee des Beschwerdeführers gewesen (act. 8.5, S. 6, Z. 6-7). Diese Ereignisse liegen zwar mehr als zehn Jahre zurück, doch zeigen sie auf, dass sich der Beschwerdeführer schon lange mit die- sen Vorgehensweisen, wie sie auch in V. erkennbar sind, beschäftigt hat und damit vertraut war. Wie bereits bekannt hat der Beschwerdeführer un- ter anderem dem Ehepaar C. ihm gehörendes Material zur Aufbewahrung übergeben. D. hat anlässlich ihrer Einvernahme am 15. Juli 2008 von ei- nem merkwürdigen Verhalten des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007, al- so gerade nach der Nacht des versuchten Sprengstoffanschlages in V., be- richtet. Der Beschwerdeführer habe sie am Abend in ihrem Geschäft auf- gesucht, er sei wegen der verweigerten Einbürgerung ziemlich durch den Wind und hässig gewesen. Als sie ihn schliesslich nach Hause gefahren habe, habe er sich im hinteren Teil ihres Autos versteckt. Der Beschwerde- führer habe davon gesprochen, dass er beobachtet werde, und habe auch ein Verfahren gegen sich wegen einer Morddrohung gegen einen höheren Beamten erwähnt. Er habe auch davon gesprochen, dass er sich rächen wolle gegen die ihm widerfahrende Ungerechtigkeit. D. kam es bekannt vor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einmal den Statthalter von WW., gegen den sich die versuchten Sprengstoffan- schläge vom 5. März und 18./19. Juli 2007 richteten, angesprochen habe (act. 8.6, S. 4, Z. 8-27; act. 8.7). Die vorgenannten Indizien erweisen sich als zusätzliche belastende Anhaltspunkte, womit bezüglich des Tatkomple- xes V. vom 18./19. Juli 2007 eine weitere Verdichtung des Tatverdachts gegeben ist.
Ausserdem konnten vom Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadt- polizei Zürich wesentliche materialtechnische Zusammenhänge und Zu- sammenhänge im modus operandi zwischen den Anschlagversuchen in V. und den Anschlägen in W. (Rütli), Z., Y. und X. festgestellt werden (act. 8.2, S. 3). Obwohl nicht bei jedem Anschlag bzw. –versuch genau die- selben Materialien oder dieselben Warenmarken verwendet wurden, wes- halb gemäss dem Beschwerdeführer bedeutsame Unterschiede bestünden und was für eine unterschiedliche Täterschaft spreche (act. 1, S. 17), stim- men trotzdem markante Elemente beim Material und in der Vorgehenswei- se überein: Digitalschaltuhr bzw. elektronische Zeitschaltuhr zur Zeitverzö- gerung, Batterien als Energiequelle für die Zündung der Vorrichtung und zum Betrieb der Uhr, modus operandi bezüglich Anzündlitze, baugleiche Pyro-Knallpatronen, modus operandi bezüglich Kabelbinder. Schliesslich
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wurden beim Beschwerdeführer und einigen seiner Kollegen teilweise bau- gleiche Materialien sichergestellt, die dem Beschwerdeführer gehören (act. 8.8; act. 8.9; act. 8.10, S. 2).
Zusammenfassend haben sich sowohl bezüglich der obgenannten wie auch bezüglich anderer Tatkomplexe weitere konkrete Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben (act. 5.3, S. 38; act. 8.11; act. 8.2, S. 2; act. 8.12 – act. 8.19).
2.2
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
2.2.2 Gemäss der Vorinstanz besteht nach wie vor Kollusionsgefahr. Sie bringt in ihrem Entscheid vom 12. September 2008 vor, dass sich die Auswertungen aufwändiger als erwartet gestalten und daher noch nicht abgeschlossen werden konnten, jedoch immer noch Anzeichen für die Beteiligung Dritter bzw. für allfällige weitere Täterschaft bestünden, mit denen der Beschwer- deführer kolludieren könnte. Konkret lägen DNA- sowie daktyloskopische Spuren einer derzeit noch unbekannten Person bezüglich des Deliktes in V. am 18./19. Juli 2007 vor. Zudem sei die Auswertung einer bisher unbe- kannten Spur bezüglich des Anschlages in Y. vom 4. September 2007 noch im Gange (act. 1.1, S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass die Drittspuren aus V. bereits im Rahmen des Haftentscheides vom April 2008 zur Be- gründung der Kollusionsgefahr herangezogen wurden, und seither kein Mit- täter ermittelt werden konnte. Bestanden in diesem früheren Stadium des Verfahrens bezüglich eines möglichen Mittäters sowie aufgrund des sicher- gestellten Filmmaterials noch zu weiteren Personen Kollusionsmöglichkei- ten (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.2.2), kann dies zum heutigen Zeitpunkt im technischen Sinne nicht mehr bejaht werden: Die aufgrund des Filmmaterials identifizierten Kollegen des Beschwerdeführers wurden seither wie seine übrigen Kollegen bzw. Bekannten mindestens einmal ein- vernommen, und es liegen Zeugenaussagen vor. Seit kurzem hat auch der Beschwerdeführer begonnen, Aussagen zu machen und – wenn auch nicht ausführlich – zu den einzelnen Vorwürfen Stellung genommen. Was die Familienangehörigen (Eltern, Bruder, Schwester) des Beschwerdeführers
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betrifft, nimmt die Vorinstanz ebenfalls Kollusionsgefahr an, da seine Fami- lie ihm bezüglich des Vorfalls vom 22. Dezember 2007 ein zweifelhaftes A- libi geliefert habe, welches noch näher abzuklären sei (act. 1, S. 6). Auch hier muss die Kollusionsmöglichkeit verneint werden, da die Familienmit- glieder bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt haben.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Material, welches im Zusam- menhang mit allen ihm vorgeworfenen Delikten beweisrelevant sein kann, seit ca. Ende 2006 einigen Kollegen bzw. Bekannten zur Aufbewahrung übergeben hatte, führte im letzten Haftentscheid zur Annahme der Kollusi- onsbereitschaft bzw. –neigung. Damals bestand auch noch die Möglichkeit, dass er eventuelle weitere Beweismittel zu Dritten verbringen oder diese von dort beiseite schaffen würde (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.2.3). Im heutigen Zeitpunkt hat jedoch eine umfassende Beweismittel- erhebung beim Beschwerdeführer, bei dessen Verwandten, Kollegen und Bekannten stattgefunden, und entsprechende Kollusionsmöglichkeiten sind nicht mehr vorhanden.
Gesamthaft ist die Kollusionsgefahr zu verneinen, da sich dieser Haftgrund im heutigen fortgeschritteneren Stadium des Verfahrens allein gestützt auf völlig unbestimmte, möglicherweise noch zu identifizierende Personen nicht aufrecht erhalten lässt.
2.3
2.3.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).
2.3.2 Die Vorinstanz erachtet auch den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und weist dabei vor allem auf den bedeutenden Auslandbezug des Be- schwerdeführers hin. Dieser besitzt drei Staatsbürgerschaften: die japani- sche, die kanadische sowie die irische (act. 8.20). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über eine kürzlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung C, die Einbürgerung wurde ihm jedoch bereits zweimal verweigert (act. 8.2, S. 5). Gemäss seinem Lebenslauf verbrachte der Beschwerdeführer einen Teil seiner Jugend (1987-1991) im Ausland (act. 8.21), vorwiegend in Ja- pan und Kanada (act. 9.3, S. 2, Z. 19-24). Da der Vater des Beschwerde- führers aus Japan stammt, hat der Beschwerdeführer in Japan ebenfalls
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Verwandte und Bekannte (act. 1, S. 24). Auch später hat sich der Be- schwerdeführer einmal während sechs Monaten (1999) und einmal wäh- rend neun Monaten (2004) aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehal- ten. Daher verfügt er auch über gute Fremdsprachenkenntnisse: Nebst Deutsch ist Englisch seine Muttersprache, in Japanisch und Französisch besitzt er mündliche Kenntnisse (act. 8.21). Der Beschwerdeführer hat zu- dem sechs Monate in der französischen Fremdenlegion gedient und habe gemäss mehreren Aussagen in der Legion noch ein paar Kontakte (act. 8.22, S. 9, Z. 9-11; act. 8.23, S. 5, Z. 22-25). Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, in VV. (Frankreich) Kollegen zu haben (act. 9.2, S. 7, Z. 156-157). Ein ausgeprägtes ausländisches Kontaktnetz muss deshalb als gegeben erachtet werden.
Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gemäss der Aussage von E. der Beschwerdeführer schon einmal nach England ge- reist sei aus Angst, dass ihm „der Boden in der Schweiz zu heiss“ werde (act. 8.2, S. 6). Der Beschwerdeführer benutzt in der Schweiz zudem meh- rere Namen. Um militärische Kurse besuchen zu können, gab er sich als F. aus (act. 8.23, S. 4, Z. 26-28, S. 6, Z. 3-4, Z. 31-33). E. sagte aus, dass sich der Beschwerdeführer auch G. nannte, da ihm dieser Name in der französischen Fremdenlegion gegeben wurde (act. 8.22, S. 3, Z. 10-11). Der Beschwerdeführer verwendet auch den Namen H., den Namen seiner von ihm geschiedenen Frau. Bezüglich seines Aufenthalts im Restaurant I. in UU. / SZ in 2007 steht zumindest fest, dass er Mieter eines Zimmers war (act. 8.24, S. 2, Z. 26), jedoch nicht als A./J. oder H., noch als F. registriert war (act. 8.25). Die Wirtin erinnert sich den Beschwerdeführer betreffend an den Namen „K.“ (act. 8.24, S. 3, Z. 24, S. 4, Z. 20-21). Der Beschwerde- führer hatte in den letzten Jahren (seit 2000) auch keine Festanstellung, sondern hat temporär gearbeitet und deshalb oft die Stelle gewechselt (act. 8.21; act. 9.3, S. 2-3, Z. 26-36). Im Jahr 2007 war er für einige Monate arbeitslos. Seine letzte Temporärstelle verlor er aufgrund der Untersu- chungshaft. Dies alles spricht für eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer glaubhaft zum Ausdruck, dass trotz der Scheidung eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter be- steht und er mit seiner Familie in der Schweiz fest verbunden ist (act. 1, S. 24). Ausser während der Ehe hatte er seinen Wohnsitz immer bei den Eltern (act. 9.3, S. 2, Z. 16, 28-29). Die intensive Bindung zur Tochter wird von mehreren Seiten in seinem Umfeld bestätigt (z.B. act. 8.26, S. 4, Z. 2, 16-17; act. 8.27, S. 4, Z. 11-12; act. 8.5, S. 11, Z. 10). Der Beschwerdefüh- rer wendet zudem ein, dass er sich dem bisherigen Verfahren gestellt habe und nach der ersten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause am 11. Januar 2008 nicht geflüchtet sei (act. 1, S. 10).
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Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann die Fluchtgefahr zwar nicht verneint werden, deren Intensität ist aber durch die enge Bezie- hung zur Tochter und zur Familie in der Schweiz als reduziert zu erachten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Entlassung aus der Un- tersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen und stellt diese ins Ermessen der I. Beschwerdekammer (act. 1, S. 2). Dagegen könnten nach Ansicht der Vorinstanz auch Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr nicht entsprechend bannen (act. 1.1, S. 6).
3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) er- füllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).
Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen in casu so- wohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr, diese ist jedoch von geringerer Intensität, weshalb vorliegend anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen möglich sind.
3.3. 3.3.1 Der Beschuldigte kann gemäss Art. 53 BStP bei Fluchtgefahr in Freiheit ge- lassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jeder- zeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Die Sicherheitsleistung wird durch Hinterlegung von barem Geld oder von Wertgegenständen bei der Gerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet, wobei der Betrag und die Art der Sicherheit vom Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt wird (Art. 54 Abs. 1 und 2 BStP). Der Zweck dieser Massnahme besteht darin, dem Beschuldigten einen Anreiz zu schaffen, sich dem Verfahren zu stellen, indem der Erbringer seine Sicherheitsleis- tung wieder zurückerstattet bekommt, wenn er die Bedingungen einhält (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP/PJA 8/2000, S. 936 ff., 951).
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Vorliegend haben sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt, eine Sicherheitsleistung bis maximal Fr. 10'000.-- für ihren Sohn aufzubringen (act. 10, S. 2). Die Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern (vgl. TPF BK_H178_04 vom 9. November 2004 E. 6; vgl. TPF BH.2005.26 vom
23. September 2005 E. 6.2; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 44) hat für das Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 190'900.-- und ein Vermögen von 13'000.-- ergeben (act. 10, S. 4.), das Einkommen soll sich jedoch aufgrund der Pensionierung seither auf ca. Fr. 160'000.-- reduziert haben, bei gleich bleibendem Vermögen (act. 10, S. 1). Zu berücksichtigen ist, dass die Eltern die monatlichen Alimente von Fr. 1'000.-- für die Tochter des Beschwerdeführers sowie die Krankenkasse und weitere Versicherungen für den Beschwerdeführer bezahlen. Daneben unterstützen sie noch ihre eigene Tochter, welche sich noch im Studium befindet, mit monatlich ca. Fr. 3'000.-- (act. 10, S. 1-2). Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits für seine Tochter wie auch für ihn sorgen, und auch seine enge Beziehung zu den Eltern, die nun noch ein- mal zusätzlich finanziell für ihn einstehen, sollten auf ihn als hinreichende Fluchthemmung wirken. Dies auch im Hinblick darauf, dass den Eltern der Kautionsbetrag erhalten bleibe (vgl. KELLER, a.a.O., S. 951).
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- als angemessen. Die Eltern des Beschwerdeführers ha- ben diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
3.3.2 Die unter den gegebenen Umständen beschränkten Möglichkeiten für die Leistung einer Kaution machen es erforderlich, dem Beschwerdeführer wei- tere Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Angebracht ist vorliegend eine Passsperre für sämtliche Pässe des Beschwerdeführers mit entsprechen- den Auflagen an die ausstellenden Behörden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718). Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Diese wird zudem die Notifikation der ent- sprechenden Botschaften vornehmen inklusive der Auflage, kein Duplikat auszustellen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerle- gen, sich wöchentlich bei einer von der Vorinstanz zu bestimmenden Stelle zu melden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718a).
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner sehr umfangreichen Beschwerde- schrift an verschiedenen Stellen geltend, die Vorinstanz nehme entlastende Momente bzw. Vorbringen der Verteidigung nicht zur Kenntnis und diese flössen in keiner Weise in die Entscheidfindung ein (act. 1, S. 7, 9,10). Die Vorinstanz werde von nun an als befangen angesehen (act. 1, S. 7). Diese
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Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen insbesondere im Zusammen- hang mit der Rüge, es sei Beweisanträgen nicht stattgegeben worden, und der vollumfängliche Aktenzugang sei dem Beschwerdeführer verweigert bzw. dieser sei verzögert worden. Zu diesen Vorbringen ist ganz allgemein zu bemerken, dass im Stadium der gerichtspolizeilichen Ermittlungen bzw. der Voruntersuchung der Untersuchungszweck im Vordergrund steht und deshalb Einschränkungen des rechtlichen Gehörs wie beispielsweise des Aktenzugangs und der Berücksichtigung der Anträge und Vorbringen des Beschuldigten insbesondere aus untersuchungstaktischen Gründen zumin- dest temporär in Kauf genommen werden müssen. Eine vollumfängliche Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Sachverhaltsmomente ist im Untersuchungs- bzw. Beschwerdeverfahren noch nicht gefordert, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer selbst zutreffend ausführt (act. 1, S. 8). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz des umfangreichen belastenden Materials nach wie vor die meisten Tatvorwürfe bestreitet und erst vor kurzer Zeit gewisse rudimentäre Aussagen machte (act. 9.2). Eventuelle temporäre verfahrensrechtliche Einschränkungen ihm gegenüber waren bzw. sind deshalb vollkommen gerechtfertigt.
5.
5.1 Die volle Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Neben- verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.51) wäre auf Fr. 1'800.-- zu veranschlagen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Angesichts des lediglich teilweisen Unterliegens des Be- schwerdeführers wird diese jedoch auf den reduzierten Betrag von Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.51) ist der Beschwerdeführer jedoch zumindest vorläufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens mit einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des
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Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Der Verteidiger ist aus der Bundesstrafgerichts- kasse zu entschädigen, soweit zur Parteientschädigung eine Differenz be- steht (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Bundesstrafge- richtskasse ist daher anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den Diffe- renzbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 5 Abs. 1 desselben Regle- ments).
5.4 Für die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bundesstrafge- richtskasse übernommenen Beträge hat der Beschwerdeführer Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird un- ter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlas- sen.
2. Ersatzmassnahmen:
- Die Sicherheitsleistung (Art. 53 ff. BStP) wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.
- Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die No- tifikation der entsprechenden Botschaften mit der Auflage, kein Duplikat auszustellen, vorzunehmen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich wöchentlich bei einem von der Vorinstanz zu bestimmenden Polizeiposten zu melden. Der Polizei- posten ist anzuweisen, die Vorinstanz bei Nichtbefolgen der Meldepflicht zu benachrichtigen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der Beschwer- deführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.51) vorläufig von der Bezahlung befreit. Er hat der Bundesstrafge- richtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 1'200.-- zu ent- schädigen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'800.-- (inkl. Aus- lagen, exkl. MwSt) festgesetzt. Die unter Anrechnung der Parteientschädi- gung gemäss Ziffer 4. bestehende Differenz von Fr. 600.-- wird dem amtli- chen Verteidiger durch die Bundesstrafgerichtskasse bezahlt. Der Be- schwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Bellinzona, 31. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 19 Februar 2008 eingereicht hatte, wurde vom Bundesstrafgericht mit Ent- scheid vom 16. April 2008 (BH.2008.6) rechtskräftig bestätigt.
Das zweite Haftentlassungsgesuch vom 19. Mai 2008 wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Entscheid vom 24. Juni 2008 ab. Dieser blieb un- angefochten.
C. Mit Eingabe vom 28. August 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuch- te A. erneut um Haftentlassung (act. 8.1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 5. September 2008 die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 8.2).
Mit Entscheid vom 12. September 2008 bzw. der Verfügung vom 15. Sep- tember 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsge- such aufgrund von Kollusions- und Fluchtgefahr ab (act. 1.1; act. 1.2).
D. Gegen diesen Entscheid bzw. diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom
E. 22 September 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Der Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12.09.2008 resp. 15.09.2008 sei aufzuheben.
2. A. sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; even- tualiter unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnah- men (Schriftensperre, ev. Meldeauflagen, ev. andere gerichtlich noch zu be- stimmende Massnahmen, ev. Sicherheitsleistung) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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eventualiter
A. sei unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, ev. Meldeauflagen, ev. andere gerichtlich noch zu bestim- mende Massnahmen, ev. Sicherheitsleistung) nach richterlich zu bestimmen- der Frist, aber spätestens am 30.11.2008 aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung für das Haftbe- schwerdeverfahren zu erteilen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 25. September 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 3).
Mit Schreiben vom 29. September 2008 verzichtete die Bundesanwalt- schaft auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 4).
Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 5).
E. Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 24. Sep- tember 2008 (BP.2008.51) wurde A. für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom
20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem
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jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungs- richters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der ange- fochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 12. September 2008 erlassen (act. 1.1). Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
11. September 2008 (act. 1.3) ging jedoch erst am 15. September 2008 bei der Vorinstanz ein. Nach Berücksichtigung dieser Stellungnahme bestätigte die Vorinstanz mittels Verfügung vom 15. September 2008 den bereits er- gangenen Entscheid und setzte die Rechtsmittelfrist erneut an (act. 1.2). Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 per Fax zu. Die Beschwerde wurde am 22. September 2008 (Poststempel) ein- gereicht und erfolgte daher unter Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge- fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatverdacht habe sich entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht verdichtet, sondern aufgrund ent- lastender Elemente zumindest in Bezug auf diverse Vorfälle sogar ent- scheidend abgeschwächt. Dies reiche nicht mehr aus, um den Beschwer- deführer in Untersuchungshaft zu belassen (act. 1, S. 9-11).
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
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lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).
Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 7. August 2007 er- öffnet, am 21. September 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt und am 26. September 2008 in die Voruntersuchung übergeben, wobei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.
2.1.3 Bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnah- men in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbe- sondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfah- rens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung be- steht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom
E. 24 August 2006 E. 3.2; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
Die I. Beschwerdekammer hatte im Fall des Beschwerdeführers bereits in ihrem Entscheid vom 16. April 2008 die zum damaligen Zeitpunkt vorlie- gende Verdachtslage analysiert und bejahte den dringenden Tatverdacht bezüglich des Tatkomplexes um den versuchten Sprengstoffbrandanschlag vom 18./19. Juli 2007 in V. Dabei stützte sich die I. Beschwerdekammer insbesondere auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers, welche sowohl an zwei PET-Flaschen des Sprengkörpers wie auch an einer Mütze in der na- hen Umgebung des Tatortes sichergestellt worden waren. Zudem konnten beim Beschwerdeführer, welcher Kenntnisse im Umgang mit Sprengstoffen und Pyrotechniken sowie als Elektromonteur entsprechende technische Fähigkeiten besitzt, und bei einigen seiner Kollegen Materialien sicherge- stellt werden, die als wesentliche Bestandteile der unbekannten Spreng-/
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Brandvorrichtung verwendet worden waren. Der Beschwerdeführer hatte die Materialien seinen Kollegen zur Aufbewahrung übergeben (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.1.3). Somit steht fest, dass der Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfah- rensstadium, nämlich nach wenigen Monaten des Ermittlungsverfahrens, sehr konkret war. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachtes im weite- ren Verlauf der Untersuchung kann daher nicht mehr erwartet werden. Vor diesem Hintergrund gilt es zu eruieren, ob sich seit dem besagten Ent- scheid weitere Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben.
2.1.4 Zusätzlich zur bereits erfolgten Übereinstimmung des Beschwerdeführers mit den (inkompletten) DNA-Spuren an den PET-Flaschen sowie derjeni- gen (Mischprofil) an der Mütze ergaben die Beweiswertberechnungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, dass bei jeder DNA-Spur der Beweiswert beim Beschwerdeführer als Spurengeber mehrere Milliar- den Mal grösser ist, als wenn ein Unbekannter als Spurengeber in Betracht gezogen wird (act. 8.3, S. 2-3). Im Hinblick auf seine DNA-Spuren an den PET-Flaschen und der Mütze hält der Beschwerdeführer jedoch daran fest, dass jemand aus seinem Umfeld – möglicherweise ein „Kommando-Kurs“- Teilnehmer oder ein Teilnehmer am Swiss Raid Commando – , der seine eigenen Spuren verwischen könne und wisse, wie man Spuren lege und wie solche auch übertragen werden, ihn bewusst belastet habe, oder dass jemand aus diesem Kreis unbewusst Gegenstände, mit denen der Be- schwerdeführer in Kontakt gekommen war, verwendet habe (act. 1, S. 15; act. 9.2, S. 4, Z. 78-89, S. 5, Z. 116-120). Diese Theorien können seitens des Beschwerdeführers nicht weiter substanziiert bzw. untermauert wer- den; sie sprechen deshalb vor allem für dessen eigene kriminelle Phantasie bzw. Energie.
Im Weiteren enthält die DVD des Beschwerdeführers mit dem Titel „Spren- gen/Fallen/Schiessen/Gewalt“, welche bei der Hausdurchsuchung von B. am 11. Februar 2008 sichergestellt wurde, Filmsequenzen, welche den Be- schwerdeführer in Anwesenheit einiger seiner Kollegen beim Basteln von Rohr- bzw. Brandbomben zeigen. Anschliessend sind diverse Explosionen zu sehen. Unter anderem werden auch mit brennbarer Flüssigkeit gefüllte Cola-Flaschen gesprengt (act. 8.4). Einer der Beteiligten hat ausgesagt, dass das Material für die Sprengungen und die Idee dafür vom Beschwer- deführer stammten (act. 8.5, S. 6, Z. 2-5). Dieser berichtete auch von der Sprengung eines Fernsehers und erläuterte, dass der Beschwerdeführer dabei zwecks Verzögerung einen Wecker benutzen wollte. Beim Losgehen des Weckersignals sollte der Fotoblitz ausgelöst werden, um die Lunte zu
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zünden, funktioniert habe es jedoch nicht. Nur deshalb habe der Be- schwerdeführer die Zündschnur damals von Hand gezündet (act. 8.5, S. 5, Z. 8-16). Die Konstruktionen mit dem Wecker zwecks „ferngesteuerter Zündung auf Zeit“ und mit den mit brennbarer Flüssigkeit gefüllten Fla- schen sei ebenfalls die Idee des Beschwerdeführers gewesen (act. 8.5, S. 6, Z. 6-7). Diese Ereignisse liegen zwar mehr als zehn Jahre zurück, doch zeigen sie auf, dass sich der Beschwerdeführer schon lange mit die- sen Vorgehensweisen, wie sie auch in V. erkennbar sind, beschäftigt hat und damit vertraut war. Wie bereits bekannt hat der Beschwerdeführer un- ter anderem dem Ehepaar C. ihm gehörendes Material zur Aufbewahrung übergeben. D. hat anlässlich ihrer Einvernahme am 15. Juli 2008 von ei- nem merkwürdigen Verhalten des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007, al- so gerade nach der Nacht des versuchten Sprengstoffanschlages in V., be- richtet. Der Beschwerdeführer habe sie am Abend in ihrem Geschäft auf- gesucht, er sei wegen der verweigerten Einbürgerung ziemlich durch den Wind und hässig gewesen. Als sie ihn schliesslich nach Hause gefahren habe, habe er sich im hinteren Teil ihres Autos versteckt. Der Beschwerde- führer habe davon gesprochen, dass er beobachtet werde, und habe auch ein Verfahren gegen sich wegen einer Morddrohung gegen einen höheren Beamten erwähnt. Er habe auch davon gesprochen, dass er sich rächen wolle gegen die ihm widerfahrende Ungerechtigkeit. D. kam es bekannt vor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einmal den Statthalter von WW., gegen den sich die versuchten Sprengstoffan- schläge vom 5. März und 18./19. Juli 2007 richteten, angesprochen habe (act. 8.6, S. 4, Z. 8-27; act. 8.7). Die vorgenannten Indizien erweisen sich als zusätzliche belastende Anhaltspunkte, womit bezüglich des Tatkomple- xes V. vom 18./19. Juli 2007 eine weitere Verdichtung des Tatverdachts gegeben ist.
Ausserdem konnten vom Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadt- polizei Zürich wesentliche materialtechnische Zusammenhänge und Zu- sammenhänge im modus operandi zwischen den Anschlagversuchen in V. und den Anschlägen in W. (Rütli), Z., Y. und X. festgestellt werden (act. 8.2, S. 3). Obwohl nicht bei jedem Anschlag bzw. –versuch genau die- selben Materialien oder dieselben Warenmarken verwendet wurden, wes- halb gemäss dem Beschwerdeführer bedeutsame Unterschiede bestünden und was für eine unterschiedliche Täterschaft spreche (act. 1, S. 17), stim- men trotzdem markante Elemente beim Material und in der Vorgehenswei- se überein: Digitalschaltuhr bzw. elektronische Zeitschaltuhr zur Zeitverzö- gerung, Batterien als Energiequelle für die Zündung der Vorrichtung und zum Betrieb der Uhr, modus operandi bezüglich Anzündlitze, baugleiche Pyro-Knallpatronen, modus operandi bezüglich Kabelbinder. Schliesslich
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wurden beim Beschwerdeführer und einigen seiner Kollegen teilweise bau- gleiche Materialien sichergestellt, die dem Beschwerdeführer gehören (act. 8.8; act. 8.9; act. 8.10, S. 2).
Zusammenfassend haben sich sowohl bezüglich der obgenannten wie auch bezüglich anderer Tatkomplexe weitere konkrete Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben (act. 5.3, S. 38; act. 8.11; act. 8.2, S. 2; act. 8.12 – act. 8.19).
2.2
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
2.2.2 Gemäss der Vorinstanz besteht nach wie vor Kollusionsgefahr. Sie bringt in ihrem Entscheid vom 12. September 2008 vor, dass sich die Auswertungen aufwändiger als erwartet gestalten und daher noch nicht abgeschlossen werden konnten, jedoch immer noch Anzeichen für die Beteiligung Dritter bzw. für allfällige weitere Täterschaft bestünden, mit denen der Beschwer- deführer kolludieren könnte. Konkret lägen DNA- sowie daktyloskopische Spuren einer derzeit noch unbekannten Person bezüglich des Deliktes in V. am 18./19. Juli 2007 vor. Zudem sei die Auswertung einer bisher unbe- kannten Spur bezüglich des Anschlages in Y. vom 4. September 2007 noch im Gange (act. 1.1, S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass die Drittspuren aus V. bereits im Rahmen des Haftentscheides vom April 2008 zur Be- gründung der Kollusionsgefahr herangezogen wurden, und seither kein Mit- täter ermittelt werden konnte. Bestanden in diesem früheren Stadium des Verfahrens bezüglich eines möglichen Mittäters sowie aufgrund des sicher- gestellten Filmmaterials noch zu weiteren Personen Kollusionsmöglichkei- ten (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.2.2), kann dies zum heutigen Zeitpunkt im technischen Sinne nicht mehr bejaht werden: Die aufgrund des Filmmaterials identifizierten Kollegen des Beschwerdeführers wurden seither wie seine übrigen Kollegen bzw. Bekannten mindestens einmal ein- vernommen, und es liegen Zeugenaussagen vor. Seit kurzem hat auch der Beschwerdeführer begonnen, Aussagen zu machen und – wenn auch nicht ausführlich – zu den einzelnen Vorwürfen Stellung genommen. Was die Familienangehörigen (Eltern, Bruder, Schwester) des Beschwerdeführers
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betrifft, nimmt die Vorinstanz ebenfalls Kollusionsgefahr an, da seine Fami- lie ihm bezüglich des Vorfalls vom 22. Dezember 2007 ein zweifelhaftes A- libi geliefert habe, welches noch näher abzuklären sei (act. 1, S. 6). Auch hier muss die Kollusionsmöglichkeit verneint werden, da die Familienmit- glieder bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt haben.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Material, welches im Zusam- menhang mit allen ihm vorgeworfenen Delikten beweisrelevant sein kann, seit ca. Ende 2006 einigen Kollegen bzw. Bekannten zur Aufbewahrung übergeben hatte, führte im letzten Haftentscheid zur Annahme der Kollusi- onsbereitschaft bzw. –neigung. Damals bestand auch noch die Möglichkeit, dass er eventuelle weitere Beweismittel zu Dritten verbringen oder diese von dort beiseite schaffen würde (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.2.3). Im heutigen Zeitpunkt hat jedoch eine umfassende Beweismittel- erhebung beim Beschwerdeführer, bei dessen Verwandten, Kollegen und Bekannten stattgefunden, und entsprechende Kollusionsmöglichkeiten sind nicht mehr vorhanden.
Gesamthaft ist die Kollusionsgefahr zu verneinen, da sich dieser Haftgrund im heutigen fortgeschritteneren Stadium des Verfahrens allein gestützt auf völlig unbestimmte, möglicherweise noch zu identifizierende Personen nicht aufrecht erhalten lässt.
2.3
2.3.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).
2.3.2 Die Vorinstanz erachtet auch den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und weist dabei vor allem auf den bedeutenden Auslandbezug des Be- schwerdeführers hin. Dieser besitzt drei Staatsbürgerschaften: die japani- sche, die kanadische sowie die irische (act. 8.20). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über eine kürzlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung C, die Einbürgerung wurde ihm jedoch bereits zweimal verweigert (act. 8.2, S. 5). Gemäss seinem Lebenslauf verbrachte der Beschwerdeführer einen Teil seiner Jugend (1987-1991) im Ausland (act. 8.21), vorwiegend in Ja- pan und Kanada (act. 9.3, S. 2, Z. 19-24). Da der Vater des Beschwerde- führers aus Japan stammt, hat der Beschwerdeführer in Japan ebenfalls
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Verwandte und Bekannte (act. 1, S. 24). Auch später hat sich der Be- schwerdeführer einmal während sechs Monaten (1999) und einmal wäh- rend neun Monaten (2004) aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehal- ten. Daher verfügt er auch über gute Fremdsprachenkenntnisse: Nebst Deutsch ist Englisch seine Muttersprache, in Japanisch und Französisch besitzt er mündliche Kenntnisse (act. 8.21). Der Beschwerdeführer hat zu- dem sechs Monate in der französischen Fremdenlegion gedient und habe gemäss mehreren Aussagen in der Legion noch ein paar Kontakte (act. 8.22, S. 9, Z. 9-11; act. 8.23, S. 5, Z. 22-25). Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, in VV. (Frankreich) Kollegen zu haben (act. 9.2, S. 7, Z. 156-157). Ein ausgeprägtes ausländisches Kontaktnetz muss deshalb als gegeben erachtet werden.
Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gemäss der Aussage von E. der Beschwerdeführer schon einmal nach England ge- reist sei aus Angst, dass ihm „der Boden in der Schweiz zu heiss“ werde (act. 8.2, S. 6). Der Beschwerdeführer benutzt in der Schweiz zudem meh- rere Namen. Um militärische Kurse besuchen zu können, gab er sich als F. aus (act. 8.23, S. 4, Z. 26-28, S. 6, Z. 3-4, Z. 31-33). E. sagte aus, dass sich der Beschwerdeführer auch G. nannte, da ihm dieser Name in der französischen Fremdenlegion gegeben wurde (act. 8.22, S. 3, Z. 10-11). Der Beschwerdeführer verwendet auch den Namen H., den Namen seiner von ihm geschiedenen Frau. Bezüglich seines Aufenthalts im Restaurant I. in UU. / SZ in 2007 steht zumindest fest, dass er Mieter eines Zimmers war (act. 8.24, S. 2, Z. 26), jedoch nicht als A./J. oder H., noch als F. registriert war (act. 8.25). Die Wirtin erinnert sich den Beschwerdeführer betreffend an den Namen „K.“ (act. 8.24, S. 3, Z. 24, S. 4, Z. 20-21). Der Beschwerde- führer hatte in den letzten Jahren (seit 2000) auch keine Festanstellung, sondern hat temporär gearbeitet und deshalb oft die Stelle gewechselt (act. 8.21; act. 9.3, S. 2-3, Z. 26-36). Im Jahr 2007 war er für einige Monate arbeitslos. Seine letzte Temporärstelle verlor er aufgrund der Untersu- chungshaft. Dies alles spricht für eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer glaubhaft zum Ausdruck, dass trotz der Scheidung eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter be- steht und er mit seiner Familie in der Schweiz fest verbunden ist (act. 1, S. 24). Ausser während der Ehe hatte er seinen Wohnsitz immer bei den Eltern (act. 9.3, S. 2, Z. 16, 28-29). Die intensive Bindung zur Tochter wird von mehreren Seiten in seinem Umfeld bestätigt (z.B. act. 8.26, S. 4, Z. 2, 16-17; act. 8.27, S. 4, Z. 11-12; act. 8.5, S. 11, Z. 10). Der Beschwerdefüh- rer wendet zudem ein, dass er sich dem bisherigen Verfahren gestellt habe und nach der ersten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause am 11. Januar 2008 nicht geflüchtet sei (act. 1, S. 10).
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Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann die Fluchtgefahr zwar nicht verneint werden, deren Intensität ist aber durch die enge Bezie- hung zur Tochter und zur Familie in der Schweiz als reduziert zu erachten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Entlassung aus der Un- tersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen und stellt diese ins Ermessen der I. Beschwerdekammer (act. 1, S. 2). Dagegen könnten nach Ansicht der Vorinstanz auch Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr nicht entsprechend bannen (act. 1.1, S. 6).
3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) er- füllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).
Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen in casu so- wohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr, diese ist jedoch von geringerer Intensität, weshalb vorliegend anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen möglich sind.
3.3. 3.3.1 Der Beschuldigte kann gemäss Art. 53 BStP bei Fluchtgefahr in Freiheit ge- lassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jeder- zeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Die Sicherheitsleistung wird durch Hinterlegung von barem Geld oder von Wertgegenständen bei der Gerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet, wobei der Betrag und die Art der Sicherheit vom Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt wird (Art. 54 Abs. 1 und 2 BStP). Der Zweck dieser Massnahme besteht darin, dem Beschuldigten einen Anreiz zu schaffen, sich dem Verfahren zu stellen, indem der Erbringer seine Sicherheitsleis- tung wieder zurückerstattet bekommt, wenn er die Bedingungen einhält (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP/PJA 8/2000, S. 936 ff., 951).
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Vorliegend haben sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt, eine Sicherheitsleistung bis maximal Fr. 10'000.-- für ihren Sohn aufzubringen (act. 10, S. 2). Die Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern (vgl. TPF BK_H178_04 vom 9. November 2004 E. 6; vgl. TPF BH.2005.26 vom
23. September 2005 E. 6.2; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 44) hat für das Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 190'900.-- und ein Vermögen von 13'000.-- ergeben (act. 10, S. 4.), das Einkommen soll sich jedoch aufgrund der Pensionierung seither auf ca. Fr. 160'000.-- reduziert haben, bei gleich bleibendem Vermögen (act. 10, S. 1). Zu berücksichtigen ist, dass die Eltern die monatlichen Alimente von Fr. 1'000.-- für die Tochter des Beschwerdeführers sowie die Krankenkasse und weitere Versicherungen für den Beschwerdeführer bezahlen. Daneben unterstützen sie noch ihre eigene Tochter, welche sich noch im Studium befindet, mit monatlich ca. Fr. 3'000.-- (act. 10, S. 1-2). Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits für seine Tochter wie auch für ihn sorgen, und auch seine enge Beziehung zu den Eltern, die nun noch ein- mal zusätzlich finanziell für ihn einstehen, sollten auf ihn als hinreichende Fluchthemmung wirken. Dies auch im Hinblick darauf, dass den Eltern der Kautionsbetrag erhalten bleibe (vgl. KELLER, a.a.O., S. 951).
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- als angemessen. Die Eltern des Beschwerdeführers ha- ben diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
3.3.2 Die unter den gegebenen Umständen beschränkten Möglichkeiten für die Leistung einer Kaution machen es erforderlich, dem Beschwerdeführer wei- tere Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Angebracht ist vorliegend eine Passsperre für sämtliche Pässe des Beschwerdeführers mit entsprechen- den Auflagen an die ausstellenden Behörden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718). Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Diese wird zudem die Notifikation der ent- sprechenden Botschaften vornehmen inklusive der Auflage, kein Duplikat auszustellen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerle- gen, sich wöchentlich bei einer von der Vorinstanz zu bestimmenden Stelle zu melden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718a).
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner sehr umfangreichen Beschwerde- schrift an verschiedenen Stellen geltend, die Vorinstanz nehme entlastende Momente bzw. Vorbringen der Verteidigung nicht zur Kenntnis und diese flössen in keiner Weise in die Entscheidfindung ein (act. 1, S. 7, 9,10). Die Vorinstanz werde von nun an als befangen angesehen (act. 1, S. 7). Diese
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Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen insbesondere im Zusammen- hang mit der Rüge, es sei Beweisanträgen nicht stattgegeben worden, und der vollumfängliche Aktenzugang sei dem Beschwerdeführer verweigert bzw. dieser sei verzögert worden. Zu diesen Vorbringen ist ganz allgemein zu bemerken, dass im Stadium der gerichtspolizeilichen Ermittlungen bzw. der Voruntersuchung der Untersuchungszweck im Vordergrund steht und deshalb Einschränkungen des rechtlichen Gehörs wie beispielsweise des Aktenzugangs und der Berücksichtigung der Anträge und Vorbringen des Beschuldigten insbesondere aus untersuchungstaktischen Gründen zumin- dest temporär in Kauf genommen werden müssen. Eine vollumfängliche Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Sachverhaltsmomente ist im Untersuchungs- bzw. Beschwerdeverfahren noch nicht gefordert, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer selbst zutreffend ausführt (act. 1, S. 8). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz des umfangreichen belastenden Materials nach wie vor die meisten Tatvorwürfe bestreitet und erst vor kurzer Zeit gewisse rudimentäre Aussagen machte (act. 9.2). Eventuelle temporäre verfahrensrechtliche Einschränkungen ihm gegenüber waren bzw. sind deshalb vollkommen gerechtfertigt.
5.
5.1 Die volle Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Neben- verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.51) wäre auf Fr. 1'800.-- zu veranschlagen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Angesichts des lediglich teilweisen Unterliegens des Be- schwerdeführers wird diese jedoch auf den reduzierten Betrag von Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.51) ist der Beschwerdeführer jedoch zumindest vorläufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens mit einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des
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Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Der Verteidiger ist aus der Bundesstrafgerichts- kasse zu entschädigen, soweit zur Parteientschädigung eine Differenz be- steht (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Bundesstrafge- richtskasse ist daher anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den Diffe- renzbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 5 Abs. 1 desselben Regle- ments).
5.4 Für die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bundesstrafge- richtskasse übernommenen Beträge hat der Beschwerdeführer Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird un- ter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlas- sen.
2. Ersatzmassnahmen:
- Die Sicherheitsleistung (Art. 53 ff. BStP) wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.
- Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die No- tifikation der entsprechenden Botschaften mit der Auflage, kein Duplikat auszustellen, vorzunehmen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich wöchentlich bei einem von der Vorinstanz zu bestimmenden Polizeiposten zu melden. Der Polizei- posten ist anzuweisen, die Vorinstanz bei Nichtbefolgen der Meldepflicht zu benachrichtigen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der Beschwer- deführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.51) vorläufig von der Bezahlung befreit. Er hat der Bundesstrafge- richtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 1'200.-- zu ent- schädigen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'800.-- (inkl. Aus- lagen, exkl. MwSt) festgesetzt. Die unter Anrechnung der Parteientschädi- gung gemäss Ziffer 4. bestehende Differenz von Fr. 600.-- wird dem amtli- chen Verteidiger durch die Bundesstrafgerichtskasse bezahlt. Der Be- schwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Bellinzona, 31. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Alexander Feuz,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
x B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.18 (Nebenverfahren: BP.2008.51)
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Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag vom 1. August 2007 auf dem Rütli eröffnete die Bundesanwaltschaft am 7. August 2007 ein ge- richtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Sie erweiterte dieses bald auf drei, am 4. September 2007 in Z., Y. und X. verübte Sprengstoffanschläge auf die Briefkästen von Personen, die mit der Rütli- feier in Zusammenhang standen.
Am 21. September 2007 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf A. aus. Im Laufe der Untersuchung erfolgten in Bezug auf A. mehrere Aus- dehnungen auf verschiedene weitere Tatkomplexe, wobei mit Verfügung vom 19. Mai 2008 auch ein Militärstrafverfahren und mit Vereinigungsver- fügung vom 18. Juni 2008 auch diverse Delikte in kantonaler Zuständigkeit mit dem Bundesverfahren vereinigt wurden. Das Verfahren, welches sich seit dem 26. September 2008 beim Eidgenössischen Untersuchungsrich- teramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) in der Voruntersuchung befindet, beinhaltet bislang folgende Vorwürfe gegen A.:
- Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), begangen in W. (Rütliwiese) am 1. August 2007
- Mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), be- gangen am 4. September 2007 in Z., Y. und X. (in X.: nur Art. 224 StGB)
- Mehrfache versuchte Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht (Art. 224 i.V.m. Art. 22 StGB) und/oder mehrfache ver- suchte Brandstiftung (Art. 221 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), begangen am 5. März 2007 und 18./19. Juli 2007 in V.
- Brandstiftung (Art. 221 StGB), begangen am 22. Dezember 2007 in U.
- Mehrfache, evtl. versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), begangen am 18. Oktober 2007 und 6. No- vember 2007 in ZZ. und YY. und andernorts
- Vorschubleisten zum fremden Militärdienst (Art. 94 Abs. 3 MStG), be- gangen ca. im Frühjahr 2007 an diversen Orten in der Schweiz
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- Mehrfache Drohung (Art. 180 StGB) und/oder Beschimpfung (Art. 177 StGB), begangen am 27. September 2007 und 29. September 2007 im Raum XX., Aargau und andernorts
A. wurde am 29. Januar 2008 von der Bundeskriminalpolizei verhaftet. Der zuständige Untersuchungsrichter verfügte mit Entscheid vom 1. Februar 2008 die Untersuchungshaft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr.
B. Die Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs, welches A. am
19. Februar 2008 eingereicht hatte, wurde vom Bundesstrafgericht mit Ent- scheid vom 16. April 2008 (BH.2008.6) rechtskräftig bestätigt.
Das zweite Haftentlassungsgesuch vom 19. Mai 2008 wies der zuständige Untersuchungsrichter mit Entscheid vom 24. Juni 2008 ab. Dieser blieb un- angefochten.
C. Mit Eingabe vom 28. August 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuch- te A. erneut um Haftentlassung (act. 8.1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 5. September 2008 die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 8.2).
Mit Entscheid vom 12. September 2008 bzw. der Verfügung vom 15. Sep- tember 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsge- such aufgrund von Kollusions- und Fluchtgefahr ab (act. 1.1; act. 1.2).
D. Gegen diesen Entscheid bzw. diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom
22. September 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1):
1. Der Entscheid des eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 12.09.2008 resp. 15.09.2008 sei aufzuheben.
2. A. sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen; even- tualiter unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnah- men (Schriftensperre, ev. Meldeauflagen, ev. andere gerichtlich noch zu be- stimmende Massnahmen, ev. Sicherheitsleistung) mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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eventualiter
A. sei unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Ersatzmassnahmen (Schriftensperre, ev. Meldeauflagen, ev. andere gerichtlich noch zu bestim- mende Massnahmen, ev. Sicherheitsleistung) nach richterlich zu bestimmen- der Frist, aber spätestens am 30.11.2008 aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung für das Haftbe- schwerdeverfahren zu erteilen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Das Untersuchungsrichteramt verzichtete am 25. September 2008 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort (act. 3).
Mit Schreiben vom 29. September 2008 verzichtete die Bundesanwalt- schaft auf eine Stellungnahme und beantragte die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde (act. 4).
Mit Replik vom 2. Oktober 2008 hielt A. an den in der Beschwerde gestell- ten Anträgen fest (act. 5).
E. Mit Verfügung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 24. Sep- tember 2008 (BP.2008.51) wurde A. für das vorliegende Verfahren die un- entgeltliche Rechtspflege gewährt.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird so- weit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom
20. Juni 2006, SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem
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jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersu- chungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungs- richters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerde- führer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Der ange- fochtene Entscheid der Vorinstanz wurde am 12. September 2008 erlassen (act. 1.1). Die fristgerechte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
11. September 2008 (act. 1.3) ging jedoch erst am 15. September 2008 bei der Vorinstanz ein. Nach Berücksichtigung dieser Stellungnahme bestätigte die Vorinstanz mittels Verfügung vom 15. September 2008 den bereits er- gangenen Entscheid und setzte die Rechtsmittelfrist erneut an (act. 1.2). Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 per Fax zu. Die Beschwerde wurde am 22. September 2008 (Poststempel) ein- gereicht und erfolgte daher unter Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG fristgerecht. Auf die Beschwerde ist somit einzu- treten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge- fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismäs- sigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Tatverdacht habe sich entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht verdichtet, sondern aufgrund ent- lastender Elemente zumindest in Bezug auf diverse Vorfälle sogar ent- scheidend abgeschwächt. Dies reiche nicht mehr aus, um den Beschwer- deführer in Untersuchungshaft zu belassen (act. 1, S. 9-11).
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht-
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lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2, je m.w.H.).
Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wurde am 7. August 2007 er- öffnet, am 21. September 2007 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt und am 26. September 2008 in die Voruntersuchung übergeben, wobei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2008 in Untersuchungshaft genommen wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach nicht mehr im Frühstadium.
2.1.3 Bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnah- men in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbe- sondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfah- rens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung be- steht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom
24. August 2006 E. 3.2; TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
Die I. Beschwerdekammer hatte im Fall des Beschwerdeführers bereits in ihrem Entscheid vom 16. April 2008 die zum damaligen Zeitpunkt vorlie- gende Verdachtslage analysiert und bejahte den dringenden Tatverdacht bezüglich des Tatkomplexes um den versuchten Sprengstoffbrandanschlag vom 18./19. Juli 2007 in V. Dabei stützte sich die I. Beschwerdekammer insbesondere auf DNA-Spuren des Beschwerdeführers, welche sowohl an zwei PET-Flaschen des Sprengkörpers wie auch an einer Mütze in der na- hen Umgebung des Tatortes sichergestellt worden waren. Zudem konnten beim Beschwerdeführer, welcher Kenntnisse im Umgang mit Sprengstoffen und Pyrotechniken sowie als Elektromonteur entsprechende technische Fähigkeiten besitzt, und bei einigen seiner Kollegen Materialien sicherge- stellt werden, die als wesentliche Bestandteile der unbekannten Spreng-/
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Brandvorrichtung verwendet worden waren. Der Beschwerdeführer hatte die Materialien seinen Kollegen zur Aufbewahrung übergeben (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.1.3). Somit steht fest, dass der Tatver- dacht gegen den Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfah- rensstadium, nämlich nach wenigen Monaten des Ermittlungsverfahrens, sehr konkret war. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachtes im weite- ren Verlauf der Untersuchung kann daher nicht mehr erwartet werden. Vor diesem Hintergrund gilt es zu eruieren, ob sich seit dem besagten Ent- scheid weitere Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben.
2.1.4 Zusätzlich zur bereits erfolgten Übereinstimmung des Beschwerdeführers mit den (inkompletten) DNA-Spuren an den PET-Flaschen sowie derjeni- gen (Mischprofil) an der Mütze ergaben die Beweiswertberechnungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, dass bei jeder DNA-Spur der Beweiswert beim Beschwerdeführer als Spurengeber mehrere Milliar- den Mal grösser ist, als wenn ein Unbekannter als Spurengeber in Betracht gezogen wird (act. 8.3, S. 2-3). Im Hinblick auf seine DNA-Spuren an den PET-Flaschen und der Mütze hält der Beschwerdeführer jedoch daran fest, dass jemand aus seinem Umfeld – möglicherweise ein „Kommando-Kurs“- Teilnehmer oder ein Teilnehmer am Swiss Raid Commando – , der seine eigenen Spuren verwischen könne und wisse, wie man Spuren lege und wie solche auch übertragen werden, ihn bewusst belastet habe, oder dass jemand aus diesem Kreis unbewusst Gegenstände, mit denen der Be- schwerdeführer in Kontakt gekommen war, verwendet habe (act. 1, S. 15; act. 9.2, S. 4, Z. 78-89, S. 5, Z. 116-120). Diese Theorien können seitens des Beschwerdeführers nicht weiter substanziiert bzw. untermauert wer- den; sie sprechen deshalb vor allem für dessen eigene kriminelle Phantasie bzw. Energie.
Im Weiteren enthält die DVD des Beschwerdeführers mit dem Titel „Spren- gen/Fallen/Schiessen/Gewalt“, welche bei der Hausdurchsuchung von B. am 11. Februar 2008 sichergestellt wurde, Filmsequenzen, welche den Be- schwerdeführer in Anwesenheit einiger seiner Kollegen beim Basteln von Rohr- bzw. Brandbomben zeigen. Anschliessend sind diverse Explosionen zu sehen. Unter anderem werden auch mit brennbarer Flüssigkeit gefüllte Cola-Flaschen gesprengt (act. 8.4). Einer der Beteiligten hat ausgesagt, dass das Material für die Sprengungen und die Idee dafür vom Beschwer- deführer stammten (act. 8.5, S. 6, Z. 2-5). Dieser berichtete auch von der Sprengung eines Fernsehers und erläuterte, dass der Beschwerdeführer dabei zwecks Verzögerung einen Wecker benutzen wollte. Beim Losgehen des Weckersignals sollte der Fotoblitz ausgelöst werden, um die Lunte zu
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zünden, funktioniert habe es jedoch nicht. Nur deshalb habe der Be- schwerdeführer die Zündschnur damals von Hand gezündet (act. 8.5, S. 5, Z. 8-16). Die Konstruktionen mit dem Wecker zwecks „ferngesteuerter Zündung auf Zeit“ und mit den mit brennbarer Flüssigkeit gefüllten Fla- schen sei ebenfalls die Idee des Beschwerdeführers gewesen (act. 8.5, S. 6, Z. 6-7). Diese Ereignisse liegen zwar mehr als zehn Jahre zurück, doch zeigen sie auf, dass sich der Beschwerdeführer schon lange mit die- sen Vorgehensweisen, wie sie auch in V. erkennbar sind, beschäftigt hat und damit vertraut war. Wie bereits bekannt hat der Beschwerdeführer un- ter anderem dem Ehepaar C. ihm gehörendes Material zur Aufbewahrung übergeben. D. hat anlässlich ihrer Einvernahme am 15. Juli 2008 von ei- nem merkwürdigen Verhalten des Beschwerdeführers am 19. Juli 2007, al- so gerade nach der Nacht des versuchten Sprengstoffanschlages in V., be- richtet. Der Beschwerdeführer habe sie am Abend in ihrem Geschäft auf- gesucht, er sei wegen der verweigerten Einbürgerung ziemlich durch den Wind und hässig gewesen. Als sie ihn schliesslich nach Hause gefahren habe, habe er sich im hinteren Teil ihres Autos versteckt. Der Beschwerde- führer habe davon gesprochen, dass er beobachtet werde, und habe auch ein Verfahren gegen sich wegen einer Morddrohung gegen einen höheren Beamten erwähnt. Er habe auch davon gesprochen, dass er sich rächen wolle gegen die ihm widerfahrende Ungerechtigkeit. D. kam es bekannt vor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch einmal den Statthalter von WW., gegen den sich die versuchten Sprengstoffan- schläge vom 5. März und 18./19. Juli 2007 richteten, angesprochen habe (act. 8.6, S. 4, Z. 8-27; act. 8.7). Die vorgenannten Indizien erweisen sich als zusätzliche belastende Anhaltspunkte, womit bezüglich des Tatkomple- xes V. vom 18./19. Juli 2007 eine weitere Verdichtung des Tatverdachts gegeben ist.
Ausserdem konnten vom Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadt- polizei Zürich wesentliche materialtechnische Zusammenhänge und Zu- sammenhänge im modus operandi zwischen den Anschlagversuchen in V. und den Anschlägen in W. (Rütli), Z., Y. und X. festgestellt werden (act. 8.2, S. 3). Obwohl nicht bei jedem Anschlag bzw. –versuch genau die- selben Materialien oder dieselben Warenmarken verwendet wurden, wes- halb gemäss dem Beschwerdeführer bedeutsame Unterschiede bestünden und was für eine unterschiedliche Täterschaft spreche (act. 1, S. 17), stim- men trotzdem markante Elemente beim Material und in der Vorgehenswei- se überein: Digitalschaltuhr bzw. elektronische Zeitschaltuhr zur Zeitverzö- gerung, Batterien als Energiequelle für die Zündung der Vorrichtung und zum Betrieb der Uhr, modus operandi bezüglich Anzündlitze, baugleiche Pyro-Knallpatronen, modus operandi bezüglich Kabelbinder. Schliesslich
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wurden beim Beschwerdeführer und einigen seiner Kollegen teilweise bau- gleiche Materialien sichergestellt, die dem Beschwerdeführer gehören (act. 8.8; act. 8.9; act. 8.10, S. 2).
Zusammenfassend haben sich sowohl bezüglich der obgenannten wie auch bezüglich anderer Tatkomplexe weitere konkrete Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben (act. 5.3, S. 38; act. 8.11; act. 8.2, S. 2; act. 8.12 – act. 8.19).
2.2
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 7. August 2007 E. 4.2).
2.2.2 Gemäss der Vorinstanz besteht nach wie vor Kollusionsgefahr. Sie bringt in ihrem Entscheid vom 12. September 2008 vor, dass sich die Auswertungen aufwändiger als erwartet gestalten und daher noch nicht abgeschlossen werden konnten, jedoch immer noch Anzeichen für die Beteiligung Dritter bzw. für allfällige weitere Täterschaft bestünden, mit denen der Beschwer- deführer kolludieren könnte. Konkret lägen DNA- sowie daktyloskopische Spuren einer derzeit noch unbekannten Person bezüglich des Deliktes in V. am 18./19. Juli 2007 vor. Zudem sei die Auswertung einer bisher unbe- kannten Spur bezüglich des Anschlages in Y. vom 4. September 2007 noch im Gange (act. 1.1, S. 6). Dem ist entgegen zu halten, dass die Drittspuren aus V. bereits im Rahmen des Haftentscheides vom April 2008 zur Be- gründung der Kollusionsgefahr herangezogen wurden, und seither kein Mit- täter ermittelt werden konnte. Bestanden in diesem früheren Stadium des Verfahrens bezüglich eines möglichen Mittäters sowie aufgrund des sicher- gestellten Filmmaterials noch zu weiteren Personen Kollusionsmöglichkei- ten (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.2.2), kann dies zum heutigen Zeitpunkt im technischen Sinne nicht mehr bejaht werden: Die aufgrund des Filmmaterials identifizierten Kollegen des Beschwerdeführers wurden seither wie seine übrigen Kollegen bzw. Bekannten mindestens einmal ein- vernommen, und es liegen Zeugenaussagen vor. Seit kurzem hat auch der Beschwerdeführer begonnen, Aussagen zu machen und – wenn auch nicht ausführlich – zu den einzelnen Vorwürfen Stellung genommen. Was die Familienangehörigen (Eltern, Bruder, Schwester) des Beschwerdeführers
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betrifft, nimmt die Vorinstanz ebenfalls Kollusionsgefahr an, da seine Fami- lie ihm bezüglich des Vorfalls vom 22. Dezember 2007 ein zweifelhaftes A- libi geliefert habe, welches noch näher abzuklären sei (act. 1, S. 6). Auch hier muss die Kollusionsmöglichkeit verneint werden, da die Familienmit- glieder bereits zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgesagt haben.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Material, welches im Zusam- menhang mit allen ihm vorgeworfenen Delikten beweisrelevant sein kann, seit ca. Ende 2006 einigen Kollegen bzw. Bekannten zur Aufbewahrung übergeben hatte, führte im letzten Haftentscheid zur Annahme der Kollusi- onsbereitschaft bzw. –neigung. Damals bestand auch noch die Möglichkeit, dass er eventuelle weitere Beweismittel zu Dritten verbringen oder diese von dort beiseite schaffen würde (TPF BH.2008.6 vom 16. April 2008 E. 2.2.3). Im heutigen Zeitpunkt hat jedoch eine umfassende Beweismittel- erhebung beim Beschwerdeführer, bei dessen Verwandten, Kollegen und Bekannten stattgefunden, und entsprechende Kollusionsmöglichkeiten sind nicht mehr vorhanden.
Gesamthaft ist die Kollusionsgefahr zu verneinen, da sich dieser Haftgrund im heutigen fortgeschritteneren Stadium des Verfahrens allein gestützt auf völlig unbestimmte, möglicherweise noch zu identifizierende Personen nicht aufrecht erhalten lässt.
2.3
2.3.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.).
2.3.2 Die Vorinstanz erachtet auch den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und weist dabei vor allem auf den bedeutenden Auslandbezug des Be- schwerdeführers hin. Dieser besitzt drei Staatsbürgerschaften: die japani- sche, die kanadische sowie die irische (act. 8.20). Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über eine kürzlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung C, die Einbürgerung wurde ihm jedoch bereits zweimal verweigert (act. 8.2, S. 5). Gemäss seinem Lebenslauf verbrachte der Beschwerdeführer einen Teil seiner Jugend (1987-1991) im Ausland (act. 8.21), vorwiegend in Ja- pan und Kanada (act. 9.3, S. 2, Z. 19-24). Da der Vater des Beschwerde- führers aus Japan stammt, hat der Beschwerdeführer in Japan ebenfalls
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Verwandte und Bekannte (act. 1, S. 24). Auch später hat sich der Be- schwerdeführer einmal während sechs Monaten (1999) und einmal wäh- rend neun Monaten (2004) aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehal- ten. Daher verfügt er auch über gute Fremdsprachenkenntnisse: Nebst Deutsch ist Englisch seine Muttersprache, in Japanisch und Französisch besitzt er mündliche Kenntnisse (act. 8.21). Der Beschwerdeführer hat zu- dem sechs Monate in der französischen Fremdenlegion gedient und habe gemäss mehreren Aussagen in der Legion noch ein paar Kontakte (act. 8.22, S. 9, Z. 9-11; act. 8.23, S. 5, Z. 22-25). Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, in VV. (Frankreich) Kollegen zu haben (act. 9.2, S. 7, Z. 156-157). Ein ausgeprägtes ausländisches Kontaktnetz muss deshalb als gegeben erachtet werden.
Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gemäss der Aussage von E. der Beschwerdeführer schon einmal nach England ge- reist sei aus Angst, dass ihm „der Boden in der Schweiz zu heiss“ werde (act. 8.2, S. 6). Der Beschwerdeführer benutzt in der Schweiz zudem meh- rere Namen. Um militärische Kurse besuchen zu können, gab er sich als F. aus (act. 8.23, S. 4, Z. 26-28, S. 6, Z. 3-4, Z. 31-33). E. sagte aus, dass sich der Beschwerdeführer auch G. nannte, da ihm dieser Name in der französischen Fremdenlegion gegeben wurde (act. 8.22, S. 3, Z. 10-11). Der Beschwerdeführer verwendet auch den Namen H., den Namen seiner von ihm geschiedenen Frau. Bezüglich seines Aufenthalts im Restaurant I. in UU. / SZ in 2007 steht zumindest fest, dass er Mieter eines Zimmers war (act. 8.24, S. 2, Z. 26), jedoch nicht als A./J. oder H., noch als F. registriert war (act. 8.25). Die Wirtin erinnert sich den Beschwerdeführer betreffend an den Namen „K.“ (act. 8.24, S. 3, Z. 24, S. 4, Z. 20-21). Der Beschwerde- führer hatte in den letzten Jahren (seit 2000) auch keine Festanstellung, sondern hat temporär gearbeitet und deshalb oft die Stelle gewechselt (act. 8.21; act. 9.3, S. 2-3, Z. 26-36). Im Jahr 2007 war er für einige Monate arbeitslos. Seine letzte Temporärstelle verlor er aufgrund der Untersu- chungshaft. Dies alles spricht für eine erhöhte Fluchtwahrscheinlichkeit. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer glaubhaft zum Ausdruck, dass trotz der Scheidung eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter be- steht und er mit seiner Familie in der Schweiz fest verbunden ist (act. 1, S. 24). Ausser während der Ehe hatte er seinen Wohnsitz immer bei den Eltern (act. 9.3, S. 2, Z. 16, 28-29). Die intensive Bindung zur Tochter wird von mehreren Seiten in seinem Umfeld bestätigt (z.B. act. 8.26, S. 4, Z. 2, 16-17; act. 8.27, S. 4, Z. 11-12; act. 8.5, S. 11, Z. 10). Der Beschwerdefüh- rer wendet zudem ein, dass er sich dem bisherigen Verfahren gestellt habe und nach der ersten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause am 11. Januar 2008 nicht geflüchtet sei (act. 1, S. 10).
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Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann die Fluchtgefahr zwar nicht verneint werden, deren Intensität ist aber durch die enge Bezie- hung zur Tochter und zur Familie in der Schweiz als reduziert zu erachten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Entlassung aus der Un- tersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen und stellt diese ins Ermessen der I. Beschwerdekammer (act. 1, S. 2). Dagegen könnten nach Ansicht der Vorinstanz auch Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr nicht entsprechend bannen (act. 1.1, S. 6).
3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) er- füllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).
Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen in casu so- wohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr, diese ist jedoch von geringerer Intensität, weshalb vorliegend anstelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen möglich sind.
3.3. 3.3.1 Der Beschuldigte kann gemäss Art. 53 BStP bei Fluchtgefahr in Freiheit ge- lassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jeder- zeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stellen werde. Die Sicherheitsleistung wird durch Hinterlegung von barem Geld oder von Wertgegenständen bei der Gerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet, wobei der Betrag und die Art der Sicherheit vom Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt wird (Art. 54 Abs. 1 und 2 BStP). Der Zweck dieser Massnahme besteht darin, dem Beschuldigten einen Anreiz zu schaffen, sich dem Verfahren zu stellen, indem der Erbringer seine Sicherheitsleis- tung wieder zurückerstattet bekommt, wenn er die Bedingungen einhält (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP/PJA 8/2000, S. 936 ff., 951).
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Vorliegend haben sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt, eine Sicherheitsleistung bis maximal Fr. 10'000.-- für ihren Sohn aufzubringen (act. 10, S. 2). Die Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern (vgl. TPF BK_H178_04 vom 9. November 2004 E. 6; vgl. TPF BH.2005.26 vom
23. September 2005 E. 6.2; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 339 N. 44) hat für das Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 190'900.-- und ein Vermögen von 13'000.-- ergeben (act. 10, S. 4.), das Einkommen soll sich jedoch aufgrund der Pensionierung seither auf ca. Fr. 160'000.-- reduziert haben, bei gleich bleibendem Vermögen (act. 10, S. 1). Zu berücksichtigen ist, dass die Eltern die monatlichen Alimente von Fr. 1'000.-- für die Tochter des Beschwerdeführers sowie die Krankenkasse und weitere Versicherungen für den Beschwerdeführer bezahlen. Daneben unterstützen sie noch ihre eigene Tochter, welche sich noch im Studium befindet, mit monatlich ca. Fr. 3'000.-- (act. 10, S. 1-2). Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits für seine Tochter wie auch für ihn sorgen, und auch seine enge Beziehung zu den Eltern, die nun noch ein- mal zusätzlich finanziell für ihn einstehen, sollten auf ihn als hinreichende Fluchthemmung wirken. Dies auch im Hinblick darauf, dass den Eltern der Kautionsbetrag erhalten bleibe (vgl. KELLER, a.a.O., S. 951).
Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.-- als angemessen. Die Eltern des Beschwerdeführers ha- ben diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.
3.3.2 Die unter den gegebenen Umständen beschränkten Möglichkeiten für die Leistung einer Kaution machen es erforderlich, dem Beschwerdeführer wei- tere Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Angebracht ist vorliegend eine Passsperre für sämtliche Pässe des Beschwerdeführers mit entsprechen- den Auflagen an die ausstellenden Behörden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718). Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Diese wird zudem die Notifikation der ent- sprechenden Botschaften vornehmen inklusive der Auflage, kein Duplikat auszustellen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerle- gen, sich wöchentlich bei einer von der Vorinstanz zu bestimmenden Stelle zu melden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718a).
4. Der Beschwerdeführer macht in seiner sehr umfangreichen Beschwerde- schrift an verschiedenen Stellen geltend, die Vorinstanz nehme entlastende Momente bzw. Vorbringen der Verteidigung nicht zur Kenntnis und diese flössen in keiner Weise in die Entscheidfindung ein (act. 1, S. 7, 9,10). Die Vorinstanz werde von nun an als befangen angesehen (act. 1, S. 7). Diese
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Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen insbesondere im Zusammen- hang mit der Rüge, es sei Beweisanträgen nicht stattgegeben worden, und der vollumfängliche Aktenzugang sei dem Beschwerdeführer verweigert bzw. dieser sei verzögert worden. Zu diesen Vorbringen ist ganz allgemein zu bemerken, dass im Stadium der gerichtspolizeilichen Ermittlungen bzw. der Voruntersuchung der Untersuchungszweck im Vordergrund steht und deshalb Einschränkungen des rechtlichen Gehörs wie beispielsweise des Aktenzugangs und der Berücksichtigung der Anträge und Vorbringen des Beschuldigten insbesondere aus untersuchungstaktischen Gründen zumin- dest temporär in Kauf genommen werden müssen. Eine vollumfängliche Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Sachverhaltsmomente ist im Untersuchungs- bzw. Beschwerdeverfahren noch nicht gefordert, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer selbst zutreffend ausführt (act. 1, S. 8). In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer trotz des umfangreichen belastenden Materials nach wie vor die meisten Tatvorwürfe bestreitet und erst vor kurzer Zeit gewisse rudimentäre Aussagen machte (act. 9.2). Eventuelle temporäre verfahrensrechtliche Einschränkungen ihm gegenüber waren bzw. sind deshalb vollkommen gerechtfertigt.
5.
5.1 Die volle Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren sowie das Neben- verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (BP.2008.51) wäre auf Fr. 1'800.-- zu veranschlagen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reg- lements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Angesichts des lediglich teilweisen Unterliegens des Be- schwerdeführers wird diese jedoch auf den reduzierten Betrag von Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.51) ist der Beschwerdeführer jedoch zumindest vorläufig von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens mit einer reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
5.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgelegt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des
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Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Der Verteidiger ist aus der Bundesstrafgerichts- kasse zu entschädigen, soweit zur Parteientschädigung eine Differenz be- steht (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 2 BGG). Die Bundesstrafge- richtskasse ist daher anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger den Diffe- renzbetrag von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 5 Abs. 1 desselben Regle- ments).
5.4 Für die aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege von der Bundesstrafge- richtskasse übernommenen Beträge hat der Beschwerdeführer Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird un- ter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlas- sen.
2. Ersatzmassnahmen:
- Die Sicherheitsleistung (Art. 53 ff. BStP) wird auf Fr. 10'000.-- festgesetzt.
- Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die No- tifikation der entsprechenden Botschaften mit der Auflage, kein Duplikat auszustellen, vorzunehmen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, sich wöchentlich bei einem von der Vorinstanz zu bestimmenden Polizeiposten zu melden. Der Polizei- posten ist anzuweisen, die Vorinstanz bei Nichtbefolgen der Meldepflicht zu benachrichtigen.
3. Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der Beschwer- deführer wird aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BP.2008.51) vorläufig von der Bezahlung befreit. Er hat der Bundesstrafge- richtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der I. Beschwerdekammer im reduzierten Umfang von Fr. 1'200.-- zu ent- schädigen.
5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Fr. 1'800.-- (inkl. Aus- lagen, exkl. MwSt) festgesetzt. Die unter Anrechnung der Parteientschädi- gung gemäss Ziffer 4. bestehende Differenz von Fr. 600.-- wird dem amtli- chen Verteidiger durch die Bundesstrafgerichtskasse bezahlt. Der Be- schwerdeführer hat der Bundesstrafgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Bellinzona, 31. Oktober 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Fürsprecher Alexander Feuz - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).