opencaselaw.ch

TPF 2008 136

Bundesstrafgericht · 2008-01-01 · Deutsch CH

Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2008 136

136 Lehre den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach schweizerischem Recht erfüllen, nicht aber den des Steuerbetruges gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR. Schliesslich kann auch in der Darstellung, B. habe nach Auffinden der Un- terlagen über die Kapitalanlage Zuflucht zu weiteren Unwahrheiten ge- nommen (Erfinden eines nicht namhaft gemachten "Kollegen", dem das Portfolio gehöre), kein zusätzliches täuschendes Element erblickt werden, das zusammen mit der Nichtdeklaration der Beteiligung an der Beschwerde- führerin zu einem undurchschaubaren Lügengebäude geführt hätte. Es han- delt sich dabei – sofern diese Aussagen gefallen und unwahr sind – um Lügen "post festum", vergleichbar dem nachträglichen Bestreiten einer bereits begangenen, abgeschlossenen Straftat im Strafverfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte. Zur Begründung der Arglist als Teilelement eines bereits abgeschlossenen Steuerbetruges können sie jedenfalls nicht herangezogen werden.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 3 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV die verlangte Rechts- hilfe nicht zulässig ist.

TPF 2008 136

35. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2008 (BH.2008.18)

Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen.

Art. 44 Ziff. 1, 53, 54 BStP

Aufgrund enger familiärer Beziehungen in der Schweiz kann eine Fluchtgefahr von geringerer Intensität vorliegen (E. 2.3). Diesfalls können anstelle der Un- tersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet werden (E. 3).

Danger de fuite. Mesures de substitution.

Art. 44 ch. 1, 53, 54 PPF

En raison des liens familiaux en Suisse, il peut y avoir un danger de fuite de moindre intensité (consid. 2.3). Dans ces cas, des mesures de substitution peu- vent être ordonnées au lieu de la détention préventive (consid. 3).

TPF 2008 136

137 Pericolo di fuga. Misure sostitutive.

Art. 44 n. 1, art. 53, 54 PP

Sulla base di stretti vincoli familiari in Svizzera può esservi un pericolo di fuga di minore entità (consid. 2.3). In tal caso, al posto della carcerazione preventiva si possono ordinare misure sostitutive (consid. 3).

Urteil des Bundesgerichts 1B_288/2008 vom 28. November 2008: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. wurde im Rahmen des gegen ihn, wegen mehreren Sprengstoffdelikten sowie diversen weiteren Straftaten geführten Verfahrens verhaftet und an- schliessend aufgrund von Kollusions- und Fluchtgefahr in Untersuchungs- haft gesetzt. Gegen die Abweisung seines dritten Haftentlassungsgesuchs durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt erhob A. Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheides des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters sowie seine sofortige Entlassung aus der Untersuchungs- haft, eventualiter unter Auferlegung von richterlich zu bestimmenden Er- satzmassnahmen.

Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut und A. wurde unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Passsperre, Meldepflicht) aus der Untersuchungshaft entlassen.

Aus den Erwägungen:

2.3 2.3.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass dieser sich der Strafverfolgung entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel 2005, § 68 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Okto- ber 2007 E. 4.1 m.w.H.).

TPF 2008 136

138 2.3.2 Die Vorinstanz erachtet auch den Haftgrund der Fluchtgefahr als ge- geben und weist dabei vor allem auf den bedeutenden Auslandbezug des Beschwerdeführers hin. Dieser besitzt drei Staatsbürgerschaften: die japani- sche, die kanadische sowie die irische. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über eine kürzlich verlängerte Aufenthaltsbewilligung C, die Ein- bürgerung wurde ihm jedoch bereits zweimal verweigert. Gemäss seinem Lebenslauf verbrachte der Beschwerdeführer einen Teil seiner Jugend (1987-1991) im Ausland, vorwiegend in Japan und Kanada. Da der Vater des Beschwerdeführers aus Japan stammt, hat der Beschwerdeführer in Japan ebenfalls Verwandte und Bekannte. Auch später hat sich der Be- schwerdeführer einmal während sechs Monaten (1999) und einmal während neun Monaten (2004) aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten. Daher verfügt er auch über gute Fremdsprachenkenntnisse: Nebst Deutsch ist Englisch seine Muttersprache, in Japanisch und Französisch besitzt er mündliche Kenntnisse. Der Beschwerdeführer hat zudem sechs Monate in der französischen Fremdenlegion gedient und habe gemäss mehreren Aus- sagen in der Legion noch ein paar Kontakte. Der Beschwerdeführer selbst bestätigt, in VV. (Frankreich) Kollegen zu haben. Ein ausgeprägtes auslän- disches Kontaktnetz muss deshalb als gegeben erachtet werden.

Mit Bezug auf die Fluchtwahrscheinlichkeit ist festzuhalten, dass gemäss der Aussage von E. der Beschwerdeführer schon einmal nach England ge- reist sei aus Angst, dass ihm "der Boden in der Schweiz zu heiss" werde. Der Beschwerdeführer benutzt in der Schweiz zudem mehrere Namen. Um militärische Kurse besuchen zu können, gab er sich als F. aus. E. sagte aus, dass sich der Beschwerdeführer auch G. nannte, da ihm dieser Name in der französischen Fremdenlegion gegeben wurde. Der Beschwerdeführer ver- wendet auch den Namen H., den Namen seiner von ihm geschiedenen Frau. Bezüglich seines Aufenthalts im Restaurant I. in UU./SZ in 2007 steht zu- mindest fest, dass er Mieter eines Zimmers war, jedoch nicht als A./J. oder H., noch als F. registriert war. Die Wirtin erinnert sich den Beschwerdefüh- rer betreffend an den Namen "K.". Der Beschwerdeführer hatte in den letz- ten Jahren (seit 2000) auch keine Festanstellung, sondern hat temporär ge- arbeitet und deshalb oft die Stelle gewechselt. Im Jahr 2007 war er für eini- ge Monate arbeitslos. Seine letzte Temporärstelle verlor er aufgrund der Untersuchungshaft. Dies alles spricht für eine erhöhte Fluchtwahrschein- lichkeit. Auf der anderen Seite bringt der Beschwerdeführer glaubhaft zum Ausdruck, dass trotz der Scheidung eine sehr enge Beziehung zu seiner Tochter besteht und er mit seiner Familie in der Schweiz fest verbunden ist. Ausser während der Ehe hatte er seinen Wohnsitz immer bei den Eltern. Die

TPF 2008 136

139 intensive Bindung zur Tochter wird von mehreren Seiten in seinem Umfeld bestätigt. Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, dass er sich dem bishe- rigen Verfahren gestellt habe und nach der ersten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause am 11. Januar 2008 nicht geflüchtet sei.

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände kann die Fluchtgefahr zwar nicht verneint werden, deren Intensität ist aber durch die enge Bezie- hung zur Tochter und zur Familie in der Schweiz als reduziert zu erachten.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen und stellt diese ins Ermessen der I. Beschwerdekammer. Dagegen könnten nach An- sicht der Vorinstanz auch Ersatzmassnahmen die Fluchtgefahr nicht ent- sprechend bannen.

3.2 Ersatzmassnahmen ersetzen eine Untersuchungshaft, und entsprechend müssen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (Art. 44 BStP) erfüllt sein. Die Massnahmen bezwecken, einer denkbaren Flucht des Be- schuldigten entgegenzuwirken und können bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden (TPF BK_B 015A/04 vom 30. August 2004 E. 3.1; TPF 2006 313 E. 2.1 S. 314). Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz bzw. Übermassverbot ist der zu bannenden Fluchtgefahr wenn möglich mit weniger einschneidenden Mitteln als mit der Untersuchungshaft zu begeg- nen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 717).

Wie in den vorangehenden Erwägungen ausgeführt bestehen in casu sowohl der dringende Tatverdacht wie auch Fluchtgefahr, diese ist jedoch von ge- ringerer Intensität, weshalb vorliegend anstelle der Untersuchungshaft Er- satzmassnahmen möglich sind.

3.3. 3.3.1 Der Beschuldigte kann gemäss Art. 53 BStP bei Fluchtgefahr in Frei- heit gelassen werden gegen Bestellung einer Sicherheit dafür, dass er sich jederzeit vor der zuständigen Behörde oder zur Erstehung einer Strafe stel- len werde. Die Sicherheitsleistung wird durch Hinterlegung von barem Geld oder von Wertgegenständen bei der Gerichtskasse oder durch Bürgschaft geleistet, wobei der Betrag und die Art der Sicherheit vom Richter nach der Schwere der Beschuldigung und nach den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten bestimmt wird (Art. 54 Abs. 1 und 2 BStP). Der Zweck die-

TPF 2008 136

140 ser Massnahme besteht darin, dem Beschuldigten einen Anreiz zu schaffen, sich dem Verfahren zu stellen, indem der Erbringer seine Sicherheitsleis- tung wieder zurückerstattet bekommt, wenn er die Bedingungen einhält (KELLER, Untersuchungshaft im Kanton St. Gallen – vom alten zum neuen Strafprozessgesetz, AJP/PJA 8/2000, S. 936 ff., 951).

Vorliegend haben sich die Eltern des Beschwerdeführers bereit erklärt, eine Sicherheitsleistung bis maximal Fr. 10'000.– für ihren Sohn aufzubringen. Die Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Eltern (vgl. TPF BK_H 178_04 vom 9. November 2004 E. 6; vgl. TPF BH.2005.26 vom

23. September 2005 E. 6.2; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 69 N. 44) hat für das Jahr 2006 ein steuerbares Einkommen von Fr. 190'900.– und ein Vermögen von 13'000.– ergeben, das Einkommen soll sich jedoch aufgrund der Pensionierung seither auf ca. Fr. 160'000.– reduziert haben, bei gleich bleibendem Vermögen. Zu berücksichtigen ist, dass die Eltern die monatlichen Alimente von Fr. 1'000.– für die Tochter des Beschwerdefüh- rers sowie die Krankenkasse und weitere Versicherungen für den Be- schwerdeführer bezahlen. Daneben unterstützen sie noch ihre eigene Toch- ter, welche sich noch im Studium befindet, mit monatlich ca. Fr. 3'000.–. Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bereits für seine Toch- ter wie auch für ihn sorgen, und auch seine enge Beziehung zu den Eltern, die nun noch einmal zusätzlich finanziell für ihn einstehen, sollten auf ihn als hinreichende Fluchthemmung wirken. Dies auch im Hinblick darauf, dass den Eltern der Kautionsbetrag erhalten bleibe (vgl. KELLER, a.a.O., S. 951).

Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint eine Kaution in der Höhe von Fr. 10'000.– als angemessen. Die Eltern des Beschwerdeführers haben diesen Betrag der Bundesstrafgerichtskasse zu überweisen.

3.3.2 Die unter den gegebenen Umständen beschränkten Möglichkeiten für die Leistung einer Kaution machen es erforderlich, dem Beschwerdeführer weitere Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Angebracht ist vorliegend eine Passsperre für sämtliche Pässe des Beschwerdeführers mit entsprechenden Auflagen an die ausstellenden Behörden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718). Der Beschwerdeführer hat seinen japanischen, kanadischen und irischen Pass der Vorinstanz abzugeben. Diese wird zudem die Notifikation der entspre- chenden Botschaften vornehmen inklusive der Auflage, kein Duplikat aus- zustellen. Ausserdem ist dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerlegen,

TPF 2008 141

141 sich wöchentlich bei einer von der Vorinstanz zu bestimmenden Stelle zu melden (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 718a).

TPF 2008 141

36. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen Eidge- nössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst, gegen SRO A. vom 7. No- vember 2008 (BE.2008.9)

Entsiegelung. Geldwäschereigesetz; Anwaltsgeheimnis. Kostenpflicht von mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen.

Art. 50 Abs. 2 VStrR, Art. 9 Abs. 2, 18 Abs. 3 GwG, Art. 66 Abs. 4 BGG

Ist ein Anwalt ausserhalb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unter- stehen die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen nicht dem Anwalts- geheimnis und sind somit der Entsiegelung zugänglich (E. 4.1 und 4.2).

Bei der Herausgabe von Papieren sind die unveränderten Originaldokumente zu edieren. Die Ausscheidung der geheimnisgeschützten Papiere von den übri- gen einer Durchsuchung zugänglichen Unterlagen obliegt der zuständigen gerichtlichen Behörde (E. 4.4).

Nimmt eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation im Entsiegelungsverfahren Parteistellung ein, so handelt sie nicht in ihrem amtli- chen Wirkungsbereich. Die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG gilt für sie daher nicht (E. 5.1).

Levée des scellés. Loi sur le blanchiment d'argent; secret professionnel des avo- cats. Obligation des organisations investies de tâches de droit public d'assumer les frais.

Art. 50 al. 2 DPA, art. 9 al. 2, 18 al. 3 LBA, art. 66 al. 4 LTF

Lorsqu'un avocat déploie une activité en dehors d'un mandat en tant qu'inter- médiaire financier, les documents qui y sont liés ne sont pas soumis au secret professionnel de l'avocat et peuvent dès lors faire l'objet d'une levée des scellés (consid. 4.1 et 4.2).

Lors de la remise de documents, il faut remettre des documents originaux in- changés. La séparation des documents couverts par le secret des autres docu-