opencaselaw.ch

BH.2005.26

Bundesstrafgericht · 2005-09-23 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. Der in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend „A.“) wird verdächtigt, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B. GmbH mit Sitz in Z./Deutschland von Anfang 2002 bis Oktober 2003 umsatzsteuerliche Kettengeschäfte vorgetäuscht zu haben, um in den Ge- nuss ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen gekommen zu sein. Er habe im besagten Zeitraum über die B. GmbH unberechtigte Vorsteueransprü- che über insgesamt € 1'877'744.-- geltend gemacht, wobei derselben nach Verrechnung mit ihrer Umsatzsteuerzahllast insgesamt € 1'110'812.-- aus- bezahlt worden seien (act. 1.2). Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsge- richts München vom 18. Dezember 2003 (act. 1.4) wegen gewerbsmässi- ger Steuerhinterziehung ersuchte das Bayrische Staatsministerium der Jus- tiz am 2. Juni 2004 (act.1.3), ergänzt durch das Schreiben des leitenden Oberstaatsanwalts München II vom 9. Dezember 2004 mitsamt Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Landshut vom 30. November 2004 (act. 1.6 und 1.7), um Auslieferung von A.. Hierauf erliess das Bundesamt für Justiz am 21. Februar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. bei seiner Verhaftung am 26. August 2005 schriftlich eröffnet wurde (act. 1.2), wobei er sich bei der anschliessenden Befragung der vereinfach- ten Auslieferung widersetzte (act. 1.9).

B. Nachdem das Gesuch von A. vom 31. August 2005 um Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen eine Kaution in der Höhe von Fr. 43'800.--, allen- falls kombiniert mit einer Schriftensperre und/oder Meldepflicht (act. 1.10), vom Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 1. September 2005 abgewie- sen worden war (act. 1.12), gelangt A. mit Beschwerde vom 5. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Auslieferungshaft- befehl vom 21. Februar 2005 sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er gegen die Auferle- gung einer Kaution von Fr. 43'800.--, allenfalls kombiniert mit einer Schrif- tensperre sowie der Meldepflicht für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Sep- tember 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

A. seinerseits hält mit Replik vom 14. September Juni 2005, ergänzt durch eine Eingabe vom 15. September 2005 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 4 und 5) und offeriert zusätzlich zu der bereits angebotenen eine

- 3 -

von der C. AG zu garantierende oder hinterlegende Kaution von Fr. 50'000.-- (act. 4 S. 6).

Mit Beschwerdeduplik vom 20. September 2005 hält das Bundesamt für Justiz an seinen Anträgen vollumfänglich fest (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland finden primär das Europäische Auslie- ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleich- terung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) Anwendung. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes vorsehen, gilt für das Verfahren der Auslieferung und der vorläufi- gen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz über die internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV, SR 351.11).

E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfü- gungen nach Art. 47 IRSG innert 10 Tagen ab deren schriftlichen Eröffnung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Die Art. 214-219 BStP gelten dabei sinngemäss. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesamtes für Justiz einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

E. 2.2 Der sich derzeit in Auslieferungshaft befindende Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 21. Februar 2005 beschwert und als Verfügungs- adressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde ihm am 26. August 2005 schriftlich eröffnet (act. 1.2 S. 3). Mit Post-

- 4 -

aufgabe der Beschwerde am 5. September 2005 gilt die 10-tägige Be- schwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2; 117 IV 359, 362 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Of- fensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.13 vom 9. Juni 2005 E. 3). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auslieferung erwei- se sich vorliegend als offensichtlich unzulässig, da es sich bei dem ihm vorgeworfenen Delikt um ein reines und als solches nicht auslieferungsfä- higes Fiskaldelikt handle, weshalb der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er aus der Haft zu entlassen sei.

Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dieses Vorbringen richte sich gegen die Auslieferung als solche und sei folglich im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen. Insbesondere werde die

- 5 -

Frage der doppelten Strafbarkeit – d.h. ob nach schweizerischem Recht ein gemeinrechtlicher Betrug gemäss Art. 146 StGB und somit ein ausliefe- rungsfähiges Delikt vorliege – dort zu prüfen sein. Sie weist darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach Angaben der ersuchenden Behörde durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteueransprüche zum Nachteil des Fiskus unrechtmässig bereichert habe, der Vorwurf mithin nicht nur auf eine Steuerschuld abziele, womit hinreichende Anhaltspunkte zur Annahme eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB vorliegen wür- den.

E. 4.2 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich plausibel. Der Beschwerdeführer soll sich nämlich gemäss den Unterlagen aus Deutschland zur Vortäuschung umsatzsteuerlich korrekter Geschäftsabläu- fe eines komplexen Konstruktes („Kettengeschäfte“) bedient haben. Da- durch soll es ihm gelungen sein, die Erstattung nie geleisteter Vorsteuern durch Vorspiegelung einer inszenierten Verkaufskette zu Unrecht erwirkt zu haben. Der Mechanismus dieses Konstrukts und mithin das Verhältnis zwi- schen den einzelnen beteiligten Privatpersonen und Gesellschaften er- schliesst sich allerdings aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht vollständig. Dessen exakte Funktionsweise bedarf der näheren Prü- fung, die freilich nicht im Verfahren der Überprüfung der Auslieferungshaft, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu erfolgen hat. Eine derartige Klärung drängt sich insbesondere auch mit Blick auf die un- längst bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach dann ein gemeinrechtlicher Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zum Nachteil des be- troffenen Gemeinwesens begangen wird, wenn sich jemand nicht im Rah- men eines Steuerveranlagungsverfahrens, sondern aus eigener Initiative dazu entschliesst, sich durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und mittels falscher Urkunde die Auszahlung erwirkt (BGE 110 IV 24, 29 E. 2e; Urteil des Bun- desgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4). Nach dem hiervor Gesagten kann im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – allenfalls mit weiteren Beteiligten – durch eigene Initiative ein System aufgebaut hat, um mittels falscher Ur- kunden in den Genuss ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen zu gelan- gen.

Es kommt dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Abgrenzung zwischen gemeinrechtlichem Betrug und mit einer Steuerleis- tungspflicht eng zusammenhängender und damit eine Auslieferung aus- schliessender betrügerischer Erwirkung einer Rückzahlung schwierig ist

- 6 -

und im Einzelfall erst aufgrund der genauen Umstände erfolgen kann. Die damalige Anklagekammer des Bundesgerichts hatte in diesem Zusam- menhang in einem ähnlich gelagerten Fall – es ging ebenfalls um durch Kettengeschäfte vom deutschen Fiskus zu Unrecht erwirkte Vorsteuerer- stattungen – eine Beschwerde gegen die Auslieferungshaft abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002 lit. B sowie E. 5.2 und 5.3).

Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Septem- ber 2005, die eine steuerstrafrechtliche Würdigung des Verhaltens der B. GmbH ausgehend vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt vor- zunehmen scheint, vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern (act. 4.3). Einerseits basiert diese Erklärung der Eidgenössischen Steuer- verwaltung nämlich ausschliesslich auf diversen einzig vom Beschwerde- führer beigebrachten Skizzen und mithin lediglich auf einem Auszug der re- levanten Akten, was eine umfassende und abschliessende rechtliche Wür- digung des Handels ausschliesst. Dies scheint im Übrigen auch die Eidge- nössische Steuerverwaltung so zu sehen, indem sie den handschriftlichen Zusatz „ausgehend vom dargestellten Sachverhalt“ beifügt. Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend nicht nur darum geht, die Vorgehensweise der B. GmbH rechtlich zu würdigen, sondern das vor- erwähnte Konstrukt als Ganzes zu beurteilen, da gemäss den Ausführun- gen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Landshut eine Gesell- schaft – und dabei bleibt offen welche – in der Lieferungskette ihren steuer- lichen Verpflichtungen nicht nachkommt (act. 1.7 S. 2). Das Vorgehen der B. GmbH kann folglich nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Ver- bund des Systems der verschiedenen Gesellschaften und Personen zu se- hen und zu bewerten, dessen Funktionsweise – wie hiervor erwähnt – noch näher zu ergründen ist.

Nach dem Gesagten kann im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ohne Zweifel und ohne weitere Abklärungen zum Sachverhalt und darauf ge- stützte vertiefte rechtliche Überlegungen davon ausgegangen werden, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss weiter vor, es bestehe keine Fluchtgefahr, da der wirtschaftliche Erfolg der von ihm gegründeten und ge- leiteten Gesellschaft C. AG von ihm abhänge. Er müsse mit seinen Kunden und Lieferanten telefonieren und anschliesssend seinen Mitarbeitern An-

- 7 -

weisungen zur Abwicklung der Geschäfte erteilen. Zu diesem Zweck müs- se er am Sitz der Gesellschaft in Y./Schweiz präsent sein.

E. 5.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdefüh- rer für seine unternehmerische Tätigkeit lediglich auf ein Telefon angewie- sen zu sein scheint und somit ortsungebunden arbeiten kann. Zudem lebt der alleinstehende und mit seinen 43 Jahren relativ junge Beschwerdefüh- rer erst seit knapp 1½ Jahren im schweizerischen Y. in einer Mietwohnung und scheint keine familiären oder anderweitig speziellen sozialen Bindun- gen zur Schweiz zu pflegen, die ihn an einer allfälligen Flucht hindern wür- den. Er erklärt denn auch, in Deutschland ein Haus zu bauen, woraus e- benfalls zu schliessen ist, dass er nicht beabsichtigt, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Im Zusammenhang mit diesem Hausbau nicht sogleich einleuchtend ist allerdings, dass er sich der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland widersetzt. Erklärbar ist dies vor dem Hintergrund, dass er im Falle der Auslieferung möglicherweise mit einer langjährigen Frei- heitsstrafe rechnen muss, und er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe für unzutreffend bezeichnet (act. 1.9). Damit manifestiert er seinen Willen, sich dem deutschen Strafverfahren zu entziehen. Unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 309 f. E. 2) ist aufgrund der genannten Gründe Fluchtgefahr anzunehmen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet er- weist.

E. 6.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag die Haftentlassung gegen eine Kaution in der Höhe von Fr. 43'800.--, allenfalls kombiniert mit einer Schriftensperre sowie einer Meldepflicht, und zwar mit der Begründung, es handle sich hierbei um seine gesamte flüssige Bar- schaft. Überdies erklärt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik, die C. AG sei bereit, durch eine Bankgarantie oder durch Hinterle- gung von liquiden Mitteln eine zusätzliche Kaution von Fr. 50'000.-- für den Beschwerdeführer zu leisten (act. 4 S. 6).

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung kann die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5). Fehlt es nämlich an hinreichenden diesbezüglichen Kenntnissen, so kann auch nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausrei- chend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hin-

- 8 -

dern (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 312 E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.25 vom 23. August 2005 E. 3.4).

Zur Dokumentierung seiner finanziellen Situation hinterlegt der Beschwer- deführer zwei Bankauszüge seiner Konten bei der D. sowie diverse Lohn- abrechnungen (act. 1.18, 1.19 und 1.20). Der Beschwerdeführer unterlässt es demgegenüber, seine finanziellen Verhältnisse – insbesondere seine Vermögenssituation – umfassend und durchsichtig darzulegen. Nach dem Gesagten kann demnach nicht beurteilt werden, ob die angebotene Kauti- onssumme als genügend hoch einzustufen ist, weshalb der Beschwerde- führer diesbezüglich nicht zu hören ist.

Mutatis mutandis gilt dies auch für die Offerte der C. AG, die es damit ge- nügen lässt, ihre Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2004 zu hinterlegen (act. 1.21). Damit kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob die von einem Dritten und noch dazu von einer juristischen Person hinter- legte Kaution den Beschwerdeführer überhaupt von einer allfälligen Flucht abzuhalten vermöchte.

Allfällige weitere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht genügen ohne eine ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution zur Abwendung der Fluchtge- fahr ebenfalls nicht.

Im Übrigen erweist sich die Auslieferungshaft gerade auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein grosszügiges Besuchs- und Telefonregime geniesst, wonach er nahezu täglich Besuche von Mitarbei- tern empfangen und Telefongespräche führen kann, als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuwei- sen.

E. 7 Weitere Gründe, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden, sind weder behauptet noch ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwer- de somit in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuwei- sen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset-

- 9 -

zen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers wird ihm keine Partei- entschädigung zugesprochen.

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B und e sst r a f ge r i c ht T r ib una l pé na l f é dé r a l T r ib una l e p e na l e f e de r a l e T r ib una l pe na l f e de r a l Geschäftsnummer: BH. 2005.26

Entscheid vom 23. September 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Holenstein,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der in der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige A. (nachfolgend „A.“) wird verdächtigt, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B. GmbH mit Sitz in Z./Deutschland von Anfang 2002 bis Oktober 2003 umsatzsteuerliche Kettengeschäfte vorgetäuscht zu haben, um in den Ge- nuss ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen gekommen zu sein. Er habe im besagten Zeitraum über die B. GmbH unberechtigte Vorsteueransprü- che über insgesamt € 1'877'744.-- geltend gemacht, wobei derselben nach Verrechnung mit ihrer Umsatzsteuerzahllast insgesamt € 1'110'812.-- aus- bezahlt worden seien (act. 1.2). Gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsge- richts München vom 18. Dezember 2003 (act. 1.4) wegen gewerbsmässi- ger Steuerhinterziehung ersuchte das Bayrische Staatsministerium der Jus- tiz am 2. Juni 2004 (act.1.3), ergänzt durch das Schreiben des leitenden Oberstaatsanwalts München II vom 9. Dezember 2004 mitsamt Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Landshut vom 30. November 2004 (act. 1.6 und 1.7), um Auslieferung von A.. Hierauf erliess das Bundesamt für Justiz am 21. Februar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, welcher A. bei seiner Verhaftung am 26. August 2005 schriftlich eröffnet wurde (act. 1.2), wobei er sich bei der anschliessenden Befragung der vereinfach- ten Auslieferung widersetzte (act. 1.9).

B. Nachdem das Gesuch von A. vom 31. August 2005 um Entlassung aus der Auslieferungshaft gegen eine Kaution in der Höhe von Fr. 43'800.--, allen- falls kombiniert mit einer Schriftensperre und/oder Meldepflicht (act. 1.10), vom Bundesamt für Justiz mit Schreiben vom 1. September 2005 abgewie- sen worden war (act. 1.12), gelangt A. mit Beschwerde vom 5. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Auslieferungshaft- befehl vom 21. Februar 2005 sei aufzuheben, und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er gegen die Auferle- gung einer Kaution von Fr. 43'800.--, allenfalls kombiniert mit einer Schrif- tensperre sowie der Meldepflicht für die Dauer des Auslieferungsverfahrens aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Sep- tember 2005 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).

A. seinerseits hält mit Replik vom 14. September Juni 2005, ergänzt durch eine Eingabe vom 15. September 2005 sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 4 und 5) und offeriert zusätzlich zu der bereits angebotenen eine

- 3 -

von der C. AG zu garantierende oder hinterlegende Kaution von Fr. 50'000.-- (act. 4 S. 6).

Mit Beschwerdeduplik vom 20. September 2005 hält das Bundesamt für Justiz an seinen Anträgen vollumfänglich fest (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland finden primär das Europäische Auslie- ferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleich- terung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) Anwendung. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes vorsehen, gilt für das Verfahren der Auslieferung und der vorläufi- gen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz über die internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV, SR 351.11).

2.

2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfü- gungen nach Art. 47 IRSG innert 10 Tagen ab deren schriftlichen Eröffnung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Die Art. 214-219 BStP gelten dabei sinngemäss. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesamtes für Justiz einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

2.2 Der sich derzeit in Auslieferungshaft befindende Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 21. Februar 2005 beschwert und als Verfügungs- adressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde ihm am 26. August 2005 schriftlich eröffnet (act. 1.2 S. 3). Mit Post-

- 4 -

aufgabe der Beschwerde am 5. September 2005 gilt die 10-tägige Be- schwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2; 117 IV 359, 362 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Of- fensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.13 vom 9. Juni 2005 E. 3). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Auslieferung erwei- se sich vorliegend als offensichtlich unzulässig, da es sich bei dem ihm vorgeworfenen Delikt um ein reines und als solches nicht auslieferungsfä- higes Fiskaldelikt handle, weshalb der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und er aus der Haft zu entlassen sei.

Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dieses Vorbringen richte sich gegen die Auslieferung als solche und sei folglich im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prüfen. Insbesondere werde die

- 5 -

Frage der doppelten Strafbarkeit – d.h. ob nach schweizerischem Recht ein gemeinrechtlicher Betrug gemäss Art. 146 StGB und somit ein ausliefe- rungsfähiges Delikt vorliege – dort zu prüfen sein. Sie weist darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nach Angaben der ersuchenden Behörde durch die Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteueransprüche zum Nachteil des Fiskus unrechtmässig bereichert habe, der Vorwurf mithin nicht nur auf eine Steuerschuld abziele, womit hinreichende Anhaltspunkte zur Annahme eines Betruges im Sinne von Art. 146 StGB vorliegen wür- den.

4.2 Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich plausibel. Der Beschwerdeführer soll sich nämlich gemäss den Unterlagen aus Deutschland zur Vortäuschung umsatzsteuerlich korrekter Geschäftsabläu- fe eines komplexen Konstruktes („Kettengeschäfte“) bedient haben. Da- durch soll es ihm gelungen sein, die Erstattung nie geleisteter Vorsteuern durch Vorspiegelung einer inszenierten Verkaufskette zu Unrecht erwirkt zu haben. Der Mechanismus dieses Konstrukts und mithin das Verhältnis zwi- schen den einzelnen beteiligten Privatpersonen und Gesellschaften er- schliesst sich allerdings aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht vollständig. Dessen exakte Funktionsweise bedarf der näheren Prü- fung, die freilich nicht im Verfahren der Überprüfung der Auslieferungshaft, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu erfolgen hat. Eine derartige Klärung drängt sich insbesondere auch mit Blick auf die un- längst bestätigte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach dann ein gemeinrechtlicher Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zum Nachteil des be- troffenen Gemeinwesens begangen wird, wenn sich jemand nicht im Rah- men eines Steuerveranlagungsverfahrens, sondern aus eigener Initiative dazu entschliesst, sich durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder erfundener Personen geltend macht und mittels falscher Urkunde die Auszahlung erwirkt (BGE 110 IV 24, 29 E. 2e; Urteil des Bun- desgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4). Nach dem hiervor Gesagten kann im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – allenfalls mit weiteren Beteiligten – durch eigene Initiative ein System aufgebaut hat, um mittels falscher Ur- kunden in den Genuss ungerechtfertigter Vorsteuererstattungen zu gelan- gen.

Es kommt dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Abgrenzung zwischen gemeinrechtlichem Betrug und mit einer Steuerleis- tungspflicht eng zusammenhängender und damit eine Auslieferung aus- schliessender betrügerischer Erwirkung einer Rückzahlung schwierig ist

- 6 -

und im Einzelfall erst aufgrund der genauen Umstände erfolgen kann. Die damalige Anklagekammer des Bundesgerichts hatte in diesem Zusam- menhang in einem ähnlich gelagerten Fall – es ging ebenfalls um durch Kettengeschäfte vom deutschen Fiskus zu Unrecht erwirkte Vorsteuerer- stattungen – eine Beschwerde gegen die Auslieferungshaft abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 1A.189/2001 vom 22. Februar 2002 lit. B sowie E. 5.2 und 5.3).

Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 14. Septem- ber 2005, die eine steuerstrafrechtliche Würdigung des Verhaltens der B. GmbH ausgehend vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt vor- zunehmen scheint, vermag an diesen Ausführungen nichts zu ändern (act. 4.3). Einerseits basiert diese Erklärung der Eidgenössischen Steuer- verwaltung nämlich ausschliesslich auf diversen einzig vom Beschwerde- führer beigebrachten Skizzen und mithin lediglich auf einem Auszug der re- levanten Akten, was eine umfassende und abschliessende rechtliche Wür- digung des Handels ausschliesst. Dies scheint im Übrigen auch die Eidge- nössische Steuerverwaltung so zu sehen, indem sie den handschriftlichen Zusatz „ausgehend vom dargestellten Sachverhalt“ beifügt. Andererseits verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend nicht nur darum geht, die Vorgehensweise der B. GmbH rechtlich zu würdigen, sondern das vor- erwähnte Konstrukt als Ganzes zu beurteilen, da gemäss den Ausführun- gen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Landshut eine Gesell- schaft – und dabei bleibt offen welche – in der Lieferungskette ihren steuer- lichen Verpflichtungen nicht nachkommt (act. 1.7 S. 2). Das Vorgehen der B. GmbH kann folglich nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Ver- bund des Systems der verschiedenen Gesellschaften und Personen zu se- hen und zu bewerten, dessen Funktionsweise – wie hiervor erwähnt – noch näher zu ergründen ist.

Nach dem Gesagten kann im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht ohne Zweifel und ohne weitere Abklärungen zum Sachverhalt und darauf ge- stützte vertiefte rechtliche Überlegungen davon ausgegangen werden, dass die Auslieferung offensichtlich unzulässig ist. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss weiter vor, es bestehe keine Fluchtgefahr, da der wirtschaftliche Erfolg der von ihm gegründeten und ge- leiteten Gesellschaft C. AG von ihm abhänge. Er müsse mit seinen Kunden und Lieferanten telefonieren und anschliesssend seinen Mitarbeitern An-

- 7 -

weisungen zur Abwicklung der Geschäfte erteilen. Zu diesem Zweck müs- se er am Sitz der Gesellschaft in Y./Schweiz präsent sein.

5.2 Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdefüh- rer für seine unternehmerische Tätigkeit lediglich auf ein Telefon angewie- sen zu sein scheint und somit ortsungebunden arbeiten kann. Zudem lebt der alleinstehende und mit seinen 43 Jahren relativ junge Beschwerdefüh- rer erst seit knapp 1½ Jahren im schweizerischen Y. in einer Mietwohnung und scheint keine familiären oder anderweitig speziellen sozialen Bindun- gen zur Schweiz zu pflegen, die ihn an einer allfälligen Flucht hindern wür- den. Er erklärt denn auch, in Deutschland ein Haus zu bauen, woraus e- benfalls zu schliessen ist, dass er nicht beabsichtigt, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Im Zusammenhang mit diesem Hausbau nicht sogleich einleuchtend ist allerdings, dass er sich der vereinfachten Auslieferung nach Deutschland widersetzt. Erklärbar ist dies vor dem Hintergrund, dass er im Falle der Auslieferung möglicherweise mit einer langjährigen Frei- heitsstrafe rechnen muss, und er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe für unzutreffend bezeichnet (act. 1.9). Damit manifestiert er seinen Willen, sich dem deutschen Strafverfahren zu entziehen. Unter Berücksichtigung der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 309 f. E. 2) ist aufgrund der genannten Gründe Fluchtgefahr anzunehmen, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet er- weist.

6.

6.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Eventualantrag die Haftentlassung gegen eine Kaution in der Höhe von Fr. 43'800.--, allenfalls kombiniert mit einer Schriftensperre sowie einer Meldepflicht, und zwar mit der Begründung, es handle sich hierbei um seine gesamte flüssige Bar- schaft. Überdies erklärt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Replik, die C. AG sei bereit, durch eine Bankgarantie oder durch Hinterle- gung von liquiden Mitteln eine zusätzliche Kaution von Fr. 50'000.-- für den Beschwerdeführer zu leisten (act. 4 S. 6).

6.2 Nach der Rechtsprechung kann die Höhe der Kaution ohne eine detaillierte Darlegung der finanziellen Verhältnisse nicht festgelegt werden (vgl. hierzu auch den Entscheid des Bundesgerichts 8G.11/2003 vom 21. Februar 2003 E. 5). Fehlt es nämlich an hinreichenden diesbezüglichen Kenntnissen, so kann auch nicht darüber befunden werden, welche Kautionssumme ausrei- chend und hoch genug ist, um den Beschwerdeführer an der Flucht zu hin-

- 8 -

dern (vgl. hierzu BGE 130 II 306, 312 E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.25 vom 23. August 2005 E. 3.4).

Zur Dokumentierung seiner finanziellen Situation hinterlegt der Beschwer- deführer zwei Bankauszüge seiner Konten bei der D. sowie diverse Lohn- abrechnungen (act. 1.18, 1.19 und 1.20). Der Beschwerdeführer unterlässt es demgegenüber, seine finanziellen Verhältnisse – insbesondere seine Vermögenssituation – umfassend und durchsichtig darzulegen. Nach dem Gesagten kann demnach nicht beurteilt werden, ob die angebotene Kauti- onssumme als genügend hoch einzustufen ist, weshalb der Beschwerde- führer diesbezüglich nicht zu hören ist.

Mutatis mutandis gilt dies auch für die Offerte der C. AG, die es damit ge- nügen lässt, ihre Bilanz und Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2004 zu hinterlegen (act. 1.21). Damit kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob die von einem Dritten und noch dazu von einer juristischen Person hinter- legte Kaution den Beschwerdeführer überhaupt von einer allfälligen Flucht abzuhalten vermöchte.

Allfällige weitere Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht genügen ohne eine ausreichend hohe, den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessene Kaution zur Abwendung der Fluchtge- fahr ebenfalls nicht.

Im Übrigen erweist sich die Auslieferungshaft gerade auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein grosszügiges Besuchs- und Telefonregime geniesst, wonach er nahezu täglich Besuche von Mitarbei- tern empfangen und Telefongespräche führen kann, als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuwei- sen.

7. Weitere Gründe, die eine Haftentlassung rechtfertigen würden, sind weder behauptet noch ersichtlich. Zusammenfassend erweist sich die Beschwer- de somit in sämtlichen Punkten als unbegründet und ist folglich abzuwei- sen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset-

- 9 -

zen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers wird ihm keine Partei- entschädigung zugesprochen.

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 23. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Daniel Holenstein - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.