Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl bzw. Haftbestätigungsverfügung (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG)
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 24. Februar 2005 gegen A. Anklage wegen gewerbsmässig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall des österreichischen Strafgesetzbuches (öStGB), begangen in der Zeit von Januar 1997 bis November 2000 zum Nachteil verschiedener österreichischer Bankinstitute. Das Oberlandesgericht Wien gab der Ankla- ge mit Entscheid vom 12. Juli 2005 Folge (act. 5.3). Das Landesgericht für Strafsachen Wien erliess am 7. März 2005 einen Haftbefehl und am 19. Mai 2005 einen Europäischen Haftbefehl gegen A. wegen gewerbsmässig schweren Betrugs (act. 5.2). Gestützt darauf wurde A. am 14. März 2006 von der Kantonspolizei Zürich in Zürich verhaftet. Nachdem sich A. der vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 IRSG widersetzte, erliess das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, am 16. März 2006 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.6). Dieser blieb unangefochten. Am
21. März 2006 ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Ös- terreich die Schweiz formell um Auslieferung von A. zur Strafverfolgung, unter Hinweis auf den Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. März 2006 (act. 5.8). Mit Eingabe vom 11. April 2006 liess A. durch seinen Rechtsvertreter ein Haftentlassungsgesuch stellen (act. 5.10), welches vom Bundesamt für Justiz am 24. April 2006 unter Kostenfolgen abgewiesen wurde (act. 5.17).
B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine mit 8. Mai 2006 datierte (Postaufgabe: 3. Mai 2006) Be- schwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 24. April 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz trug mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen an (act. 5).
Mit Replik vom 11. Mai 2006 hielt A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6).
Das Bundesamt für Justiz hielt mit Duplik vom 22. Mai 2006 an seinen An- trägen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Er- leichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (SR 0.353.916.31) mass- gebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestim- men, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslie- ferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
E. 2 Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmswei- se aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt er- scheint (Art. 50 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Der Verfolgte kann jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197).
Die angefochtene Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 IRSG und wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zuge- stellt. Die Beschwerde vom 3. Mai 2006 (Postaufgabe) wurde mithin innert der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
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Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzu- lässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs einzig unter Bezugnah- me auf das Fahndungsersuchen von Interpol Wien begründet worden sei; dieses sei ihm jedoch bis dato nicht eröffnet worden (act. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass das österreichische Fahn- dungsersuchen vom 6. Juni 2005 und seine Ergänzung vom 13. Juni 2005 dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2006 eröffnet worden seien, wobei ihm von der Ergänzung nur dessen Beilage – der Europäische Haftbefehl vom 19. Mai 2005 –, nicht aber das vorliegend bedeutungslose Begleitschreiben eröffnet worden sei; Letzteres erhalte er nun in Kopie, zusammen mit der Beschwerdeantwort. Die weitere Ergän- zung vom 27. Oktober 2005, enthaltend die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Wien vom 24. Februar 2005 sowie den Anklagezulassungsent- scheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005, sei dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers mit dem Auslieferungshaftbefehl des Be- schwerdegegners am 16. März 2006 zugestellt worden (act. 5 Ziff. IV.2.1).
Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass ihm das Fahndungsersu- chen und dessen erste Ergänzung bei der Einvernahme nicht eröffnet wor- den seien; dem Einvernahmeprotokoll sei nur zu entnehmen, dass ihm der
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Fax des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2006 und der Europäische Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2005 vorgehalten worden seien. Ob es sich beim Schreiben von Interpol Wien vom 13. Juni 2006, welches er mit der Beschwerdeantwort erhalten habe, um das in der Verfügung zitierte Schreiben handle, sei zudem zweifelhaft, da sich darin keine Sachdarstellung finde. Im Übrigen bestreitet der Be- schwerdeführer die beschwerdegegnerische Darstellung nicht (act. 6 S. 2).
Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Fax des Beschwerdegegners vom
13. Februar 2006 (enthaltend den Europäischen Haftbefehl) sowie das Verhaftsersuchen von Interpol Wien zur Durchsicht vorgelegt. Bei Letzte- rem handelt es sich offensichtlich um das per Fax international verbreitete Fahndungsersuchen von Interpol Wien vom 6. Juni 2005, mit welchem un- ter Angabe eines Kurzsachverhalts um Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung an Österreich ersucht wurde (act. 5.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet. Mit Faxnachricht von Interpol Wien vom 13. Juni 2006 wurde dem Be- schwerdegegner der Europäische Haftbefehl übermittelt (act. 5.2). Dieses Begleitschreiben enthält ausser Angaben zur Person des Beschuldigten keine Sachverhaltsdarstellung. Nachdem in der angefochtenen Verfügung jedoch auf verschiedene, Angaben zum Sachverhalt enthaltende Doku- mente der österreichischen Behörden abgestellt wurde, ist daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Im Übrigen steht fest, dass die fragli- chen Dokumente zusammen mit der Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren aufgelegt wurden und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen (act. 2). Ein allfällig noch bestehender Gehörs- mangel wurde damit geheilt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4 mit Hinweisen).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass für die Prüfung der Voraus- setzungen der Auslieferungshaft und der Auslieferung an sich der Sach- verhalt gemäss Ersuchen bzw. dessen Beilagen massgebend sei. Da das Ersuchen nur auf den diesem beiliegenden Haftbefehl vom 16. März 2006 verweise, könne die Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft nicht mit einem von diesem Haftbefehl abweichenden Sachverhalt begründet werden. Der Beschwerdegegner stütze sich daher zu Unrecht auf das jenem Haftbefehl vorangegangene Fahndungsersuchen (act. 1 S. 3 Ziff. 4; act. 6 S. 2 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Auslieferungsersuchen der ös- terreichischen Behörden vom 21. März 2006 mit Bezug auf den Sachver- halt auf den Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
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16. März 2006 verweist, welcher seinerseits auf die beigelegte Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2005 und den Ent- scheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005 verweist (act. 5.8). Der Grundlage für das Auslieferungsersuchen und die Zulässigkeit der Auslieferungshaft bildende Sachverhalt ergibt sich demnach aus diesen drei Beilagen und nicht bloss aus dem Haftbefehl vom 16. März 2006 allein, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht dafür hält. Nachdem sich die Be- gründung der angefochtenen Verfügung zwar formell auf das Fahndungs- ersuchen von Interpol Wien bezieht, diesem aber – mit Ausnahme des Haftbefehls vom 16. März 2006 – ebenfalls die vorerwähnten Beilagen zu Grunde liegen (E. 4.1), ging der Beschwerdegegner beim abweisenden Haftentlassungsentscheid grundsätzlich vom selben Sachverhalt aus, wie er im österreichischen Ersuchen dargelegt worden ist. Die dahingehend vorgebrachte Rüge stösst demnach ins Leere.
E. 5.1 Gemäss Angaben im vorerwähnten Haftbefehl vom 16. März 2006 sowie im rechtskräftigen Auslieferungshaftbefehl des Gesuchsgegners vom
16. März 2006 – welcher für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2005 verweist
– wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe beim Kauf von Nullku- ponanleihen (Zerobonds) die Herstellung und Übergabe von Urkunden zur Selbstverwahrung verlangt, um Spesen und Depotgebühren der Banken zu sparen. Aufgrund der von ihm gegenüber den in diesem Zusammenhang unwissenden bzw. unsicheren Bankangestellten (unrichtig) dargestellten Rechtslage hätten die Banken die Wertpapiere herausgegeben, ohne die den Finanzbehörden abzuführende Kapitalertragssteuer zurückzubehalten. Entgegen seinen Zusicherungen habe der Beschwerdeführer die Wertpa- piere nach deren Erhalt im Ausland verkauft. In der Folge hätten die Fi- nanzbehörden die betroffenen Banken zur Haftung herangezogen, weil sie die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer unterlassen hätten. Den Banken sei im Umfang der beim Beschwerdeführer eingetreten Vermögensvermeh- rung ein Schaden von rund 34,5 Mio. Euro entstanden (act. 5.6).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer begründete das Haftentlassungsgesuch damit, dass mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens kein auslieferungsfähiger Sachverhalt gegeben sei. Er hätte gemäss Anklageschrift die erhaltenen Kapitalertragssteuergutschriften am Ende der Laufzeit der Nullkuponanlei- hen zurückzahlen müssen, weshalb die Gutschriften beim Erwerb der An- leihen fiskalisch gesehen unschädlich seien. Dem Staat sei vor Ende der Laufzeit kein Schaden entstanden, und er hätte gegen die Banken auch
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keine Haftungsbescheide als Schadensrückforderung erlassen dürfen. For- dere der Fiskus die Kapitalertragssteuer zunächst bei den Banken und am Ende der Laufzeit beim Beschwerdeführer ein, käme das einer konfiskato- rischen Doppelbesteuerung gleich. Folglich werde ihm ein Sachverhalt vor- geworfen, der sich – wenn überhaupt – erst in Zukunft verwirklichen könne. Eine Auslieferung sei daher offensichtlich unzulässig, was gemäss Art. 51 Abs. 1 und 50 Abs. 3 IRSG zur Haftentlassung führen müsse (act. 5.10).
E. 5.2.2 Der Beschwerdegegner erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, es sei fraglich, ob auf das Haftentlassungsgesuch überhaupt einzutreten sei, da diese Vorbringen bereits im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl hätten geltend gemacht werden können. Er liess diese Frage indes offen, da eine Auslieferung an Österreich ohnehin nicht als offensichtlich unzulässig erscheine. Letzteres wurde unter Bezug- nahme auf das Fahndungsersuchen von Interpol Wien (Meldung vom
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der ihm gemachte Vorwurf erfülle nicht den Tatbestand des (gemeinrechtlichen) Betrugs, son- dern sei rein fiskalischer Natur. Es werde ihm lediglich die Nichtbezahlung einer Steuerschuld vorgeworfen, was keine Auslieferungshaft zu rechtferti- gen vermöge. Zudem ergebe sich aus dem Ersuchen, dass die Kapitaler- tragssteuer erst bei Ende der Laufzeit der Anleihen fällig werde, weshalb er mangels Fälligkeit noch gar nicht zur Bezahlung der Steuer verpflichtet sei. Ein Straftatbestand sei damit offensichtlich nicht erfüllt.
E. 5.3 Die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung ist die einzige Aus- nahme von der Regel, wonach Vorbringen gegen die Auslieferung als sol- che oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentli- chen Auslieferungsverfahren vorzubringen sind (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2005.24 vom 25. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAÜ oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3.a). Im Sinne des
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Auslieferungsübereinkommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vor- liegt. Gemäss Art. 5 EAÜ wird in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisen- strafsachen die Auslieferung unter den Bedingungen des EAÜ nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von straf- baren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Mangels Übernahme von Art. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum EAÜ (SR 0.353.12) – welcher Art. 5 EAÜ ersetzt und die Auslieferung auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen ermöglicht – gilt für die Schweiz weiterhin Art. 5 EAÜ in seiner Originalfassung (ZIMMERMANN, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, S. 137 N. 707). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird unter anderem einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Ge- genstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann nach Satz 2 dieser Bestimmung einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG („andere Rechts- hilfe“) entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabe- betrug ist. Rechtshilfe in Steuersachen ist demzufolge im Sinne einer gene- rellen Regel dieses Gesetzes ausgeschlossen, während in Steuerbetrugs- fällen lediglich die sogenannte kleine Rechtshilfe zulässig ist. Eine Ausliefe- rung nach der zitierten Bestimmung ist indes möglich bei Widerhandlungen gegen das gemeine Strafrecht, selbst wenn diese im Zusammenhang – in Real- oder Idealkonkurrenz – mit steuerrechtlichen Widerhandlungen be- gangen wurden; allerdings unterliegt die Auslieferung der Zusicherung, dass die in Ideal- oder Realkonkurrenz zum gemeinen Strafrecht begange- nen fiskalischen strafbaren Handlungen weder sanktioniert noch als er- schwerende Umstände berücksichtigt werden (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 137 f. N. 709 ff. und N. 5 zu Art. 3 IRSG).
E. 5.4 Gemäss Darstellung im österreichischen Haftbefehl vom 16. März 2006 spiegelte der Beschwerdeführer den Mitarbeitern diverser Banken vor, die von ihm erworbenen Nullkuponanleihen selbst verwahren zu wollen, um Depotgebühren zu sparen. Er habe die Banken dadurch zur Anschaffung und Ausstellung der Wertpapiere ohne Einbehaltung der Kapitalsteuergut- schriften verleitet, wodurch die Banken mit einem Betrag von ca. 34,5 Mio. Euro am Vermögen geschädigt worden seien. Durch mehrfachen An- und Verkauf derselben Wertpapiere im Ausland habe er mehrfach Kapitalsteu- ergutschriften lukriert, während die Banken wegen der beim Verkauf unter- bliebenen Anlastung der Kapitalertragssteuer in der Folge zur Haftung he- rangezogen worden seien. Er selbst (der Beschwerdeführer) hätte diese Gutschriften aber bei Laufzeitende der Anleihe zurückzahlen müssen. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, dass Nullkuponanleihen („Zero- bonds“) nicht mit einem Anspruch auf laufende Zinsen verbunden seien, sondern statt dessen der Ausgabepreis unter dem Einlösewert liege, womit
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dieser Differenzbetrag wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten Zinsen gleichkomme. Dies führe bei der Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünf- ten, welche beim Empfänger der Kapitalertragssteuer unterlägen. Diesfalls seien die Kreditinstitute, welche solche Anleihen ausgeben und bis zur Ein- lösung verwahren, zum Kapitalsteuerabzug verpflichtet. Kaufe jemand wäh- rend der Laufzeit der Nullkuponanleihe ein derartiges Wertpapier, so führe die Stückzinsenverrechnung zu einer Kapitalertragssteuergutschrift beim Erwerber, was fiskalisch gesehen unschädlich sei, da der Erwerber am En- de der Laufzeit Kapitalertragssteuer vom Differenzbetrag zwischen Kauf- preis und Einlösewert zu entrichten habe. Durch die Gutschrift solle erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den Kapitalerträgen jenes Zeitrau- mes entspreche, in dem der Steuerpflichtige die Nullkuponanleihe tatsäch- lich gehalten habe. Das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitaler- träge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräusserung des Wertpapiers auszahle, sei gesetzlich verpflichtet, die Kapitalertragssteuer einzubehalten und abzüglich der gutgeschriebenen Beträge an den Fiskus abzuführen. Der Wegfall der kuponauszahlenden Stelle gelte dabei als Veräusserung und begründe daher die Abzugspflicht. Der fachlich versierte Beschwerdeführer habe die Unkenntnis bzw. Unsi- cherheit von Bankmitarbeitern ausgenützt, indem er diesen eingeredet ha- be, dass es sich bei der von ihm angestrebten Selbstverwahrung der Anlei- hen (unter Löschung der Wertschriftendepots) nicht um Vorgänge handle, welche die Kapitalertragssteuer und damit die Pflicht der kuponauszahlen- den Stellen auslösten, diese Steuer einzubehalten. Die so in den Irrtum ge- führten Bankangestellten hätten die auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgefertigten Urkunden übergeben, ohne bei diesen Entnahmen von Wertpapieren die Kapitalertragssteuer anzulasten. In den Wertpapieren sei demnach wertmässig die Kapitalertragssteuergutschrift enthalten gewesen. Durch Weiterverkauf im Ausland habe sich innert kürzester Zeit ein beacht- liches Vermögen erzielen lassen, primär zu Lasten der Banken, wegen des Durchlaufeffektes der Kapitalertragssteuer aber wirtschaftlich gesehen zu Lasten des Fiskus. In der Folge hätten die Finanzbehörden die Banken zur Haftung herangezogen, weil sie bei der Ausgabe der Urkunden an den Be- schwerdeführer die darin enthaltenen Stückzinsen nicht der Kapitalertrags- steuer unterzogen und Letztere nicht einbehalten hätten (Anklage S. 3 ff.).
E. 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht den im Ersuchen bzw. im Haftbefehl vom 16. März 2006 und dessen Beilagen dargestellten Sachverhalt bestreitet, sondern daraus andere rechtliche Fol- gerungen zieht als die ersuchende Behörde und der Beschwerdegegner.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein gemeinrechtlicher Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zum Nachteil des betroffenen Gemein-
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wesens vor, wenn sich jemand nicht im Rahmen eines Steuerveranla- gungsverfahrens, sondern aus eigener Initiative dazu entschliesst, sich durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder er- fundener Personen geltend macht und mittels falscher Urkunden die Aus- zahlung erwirkt. Ausschliesslich nach Fiskalstrafrecht (Abgabebetrug) wäre dagegen zu beurteilen, wer die Steuerbehörden aufgrund von falschen, ge- fälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine für ihn günstige Steuereinschätzung zu erreichen (BGE 110 IV 24, 29 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.26 vom 23. September 2005, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 4).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch vorliegend nur vordergründig um eine Steuersache, indem nicht der Emit- tent bzw. die Anleihen ausgebenden Banken, sondern der Erwerber bzw. der Beschwerdeführer Steuersubjekt ist und dieser grundsätzlich beim Ein- lösen der Anleihen am Ende der Laufzeit kapitalertragssteuerpflichtig wird. Allerdings kommt nach dem vorstehend Gesagten – was der Beschwerde- führer nicht in Abrede stellt – auch bei einer vor Laufzeitende erfolgten Veräusserung die Kapitalertragssteuer anteilsmässig zum Tragen. Der Veräusserung wird die physische Ausgabe von Wertpapieren gleichgestellt. Der Grund ist wohl darin zu sehen, dass bei einer Weiterveräusserung der Wertpapiere weder Kapitalertragssteuergutschriften vorgenommen noch Steuerbetreffnisse zurückbehalten und abgeführt werden könnten, während dies bei einer Weiterveräusserung von Anleihen in Depotverwahrung ohne weiteres möglich ist. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammen- hang vorgeworfen, Bankangestellte durch unwahre Angaben über den tat- sächlichen Verwendungszweck der erworbenen Anleihen getäuscht und dadurch die Finanzinstitute von der gesetzlich vorgeschriebenen Zurück- behaltung der Kapitalertragssteuer abgehalten zu haben. Dadurch seien diese am Vermögen geschädigt worden, da sie im Umfang ihrer Unterlas- sungen gegenüber dem Staat haftbar seien, während der Beschwerdefüh- rer ungerechtfertigterweise zu entsprechenden Gutschriften gekommen sei, indem er die Wertpapiere zu einem um den Betrag dieser Gutschriften re- duzierten Preis habe erwerben können. Dieses Vorgehen kann durchaus den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB bzw. § 146 öStGB erfüllen, was durch die diesbezüglichen Erwägungen im Anklagezulassungsentscheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005 bekräftigt wird. Darin wird überdies ausgeführt, dass der Beschwerde- führer Kenntnis eines Rechtsgutachtens vom 21. Mai 1997 gehabt habe,
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„wonach ein Kapitalertragssteuerabzug (sogar schon) bei Depotentnahmen vorzunehmen sei“. Ob sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente des Betrugs erfüllt sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Da der mutmassliche Schaden 50'000 Euro übersteigt, kommt eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren in Frage, desgleichen bei Gewerbsmässigkeit (§§ 147 Abs. 3 und 148 zweiter Fall öStGB). Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann im Rahmen der vor- liegend zu prüfenden Gesichtspunkte demnach nicht gesprochen werden.
E. 5.6 Andere Gründe, welche vorliegend eine Auslieferung offensichtlich auszu- schliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 31. Mai 2006 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl bzw. Haftbestätigungsverfügung (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2006.10
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Wien erhob am 24. Februar 2005 gegen A. Anklage wegen gewerbsmässig schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 3 und 148 2. Fall des österreichischen Strafgesetzbuches (öStGB), begangen in der Zeit von Januar 1997 bis November 2000 zum Nachteil verschiedener österreichischer Bankinstitute. Das Oberlandesgericht Wien gab der Ankla- ge mit Entscheid vom 12. Juli 2005 Folge (act. 5.3). Das Landesgericht für Strafsachen Wien erliess am 7. März 2005 einen Haftbefehl und am 19. Mai 2005 einen Europäischen Haftbefehl gegen A. wegen gewerbsmässig schweren Betrugs (act. 5.2). Gestützt darauf wurde A. am 14. März 2006 von der Kantonspolizei Zürich in Zürich verhaftet. Nachdem sich A. der vereinfachten Auslieferung gemäss Art. 54 IRSG widersetzte, erliess das Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung, am 16. März 2006 gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 5.6). Dieser blieb unangefochten. Am
21. März 2006 ersuchte das Bundesministerium für Justiz der Republik Ös- terreich die Schweiz formell um Auslieferung von A. zur Strafverfolgung, unter Hinweis auf den Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. März 2006 (act. 5.8). Mit Eingabe vom 11. April 2006 liess A. durch seinen Rechtsvertreter ein Haftentlassungsgesuch stellen (act. 5.10), welches vom Bundesamt für Justiz am 24. April 2006 unter Kostenfolgen abgewiesen wurde (act. 5.17).
B. Gegen diese Verfügung liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine mit 8. Mai 2006 datierte (Postaufgabe: 3. Mai 2006) Be- schwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügung des Bundesamtes für Justiz vom 24. April 2006 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz trug mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen an (act. 5).
Mit Replik vom 11. Mai 2006 hielt A. an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6).
Das Bundesamt für Justiz hielt mit Duplik vom 22. Mai 2006 an seinen An- trägen fest (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Österreich sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ; SR 0.353.1), wel- chem beide Staaten beigetreten sind, sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Er- leichterung seiner Anwendung vom 13. Juni 1972 (SR 0.353.916.31) mass- gebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestim- men, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslie- ferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11).
2. Die Auslieferungshaft kann in jedem Stande des Verfahrens ausnahmswei- se aufgehoben werden, wenn dies nach den Umständen angezeigt er- scheint (Art. 50 Abs. 3 Satz 1 IRSG). Der Verfolgte kann jederzeit ein Haft- entlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 IRSG). Das Begehren ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und 50 Abs. 3 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire in- ternationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 210 N. 197).
Die angefochtene Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 IRSG und wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers zuge- stellt. Die Beschwerde vom 3. Mai 2006 (Postaufgabe) wurde mithin innert der zehntägigen Beschwerdefrist erhoben, weshalb auf sie einzutreten ist.
3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur
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Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig er- weist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzu- lässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs einzig unter Bezugnah- me auf das Fahndungsersuchen von Interpol Wien begründet worden sei; dieses sei ihm jedoch bis dato nicht eröffnet worden (act. 1 S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass das österreichische Fahn- dungsersuchen vom 6. Juni 2005 und seine Ergänzung vom 13. Juni 2005 dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 15. März 2006 eröffnet worden seien, wobei ihm von der Ergänzung nur dessen Beilage – der Europäische Haftbefehl vom 19. Mai 2005 –, nicht aber das vorliegend bedeutungslose Begleitschreiben eröffnet worden sei; Letzteres erhalte er nun in Kopie, zusammen mit der Beschwerdeantwort. Die weitere Ergän- zung vom 27. Oktober 2005, enthaltend die Anklageschrift der Staatsan- waltschaft Wien vom 24. Februar 2005 sowie den Anklagezulassungsent- scheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005, sei dem Rechts- vertreter des Beschwerdeführers mit dem Auslieferungshaftbefehl des Be- schwerdegegners am 16. März 2006 zugestellt worden (act. 5 Ziff. IV.2.1).
Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass ihm das Fahndungsersu- chen und dessen erste Ergänzung bei der Einvernahme nicht eröffnet wor- den seien; dem Einvernahmeprotokoll sei nur zu entnehmen, dass ihm der
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Fax des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2006 und der Europäische Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2005 vorgehalten worden seien. Ob es sich beim Schreiben von Interpol Wien vom 13. Juni 2006, welches er mit der Beschwerdeantwort erhalten habe, um das in der Verfügung zitierte Schreiben handle, sei zudem zweifelhaft, da sich darin keine Sachdarstellung finde. Im Übrigen bestreitet der Be- schwerdeführer die beschwerdegegnerische Darstellung nicht (act. 6 S. 2).
Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Zürich vom 15. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Fax des Beschwerdegegners vom
13. Februar 2006 (enthaltend den Europäischen Haftbefehl) sowie das Verhaftsersuchen von Interpol Wien zur Durchsicht vorgelegt. Bei Letzte- rem handelt es sich offensichtlich um das per Fax international verbreitete Fahndungsersuchen von Interpol Wien vom 6. Juni 2005, mit welchem un- ter Angabe eines Kurzsachverhalts um Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung an Österreich ersucht wurde (act. 5.1). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet. Mit Faxnachricht von Interpol Wien vom 13. Juni 2006 wurde dem Be- schwerdegegner der Europäische Haftbefehl übermittelt (act. 5.2). Dieses Begleitschreiben enthält ausser Angaben zur Person des Beschuldigten keine Sachverhaltsdarstellung. Nachdem in der angefochtenen Verfügung jedoch auf verschiedene, Angaben zum Sachverhalt enthaltende Doku- mente der österreichischen Behörden abgestellt wurde, ist daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Im Übrigen steht fest, dass die fragli- chen Dokumente zusammen mit der Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren aufgelegt wurden und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, dazu Stellung zu nehmen (act. 2). Ein allfällig noch bestehender Gehörs- mangel wurde damit geheilt (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2005.19 vom 24. Oktober 2005 E. 4 mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass für die Prüfung der Voraus- setzungen der Auslieferungshaft und der Auslieferung an sich der Sach- verhalt gemäss Ersuchen bzw. dessen Beilagen massgebend sei. Da das Ersuchen nur auf den diesem beiliegenden Haftbefehl vom 16. März 2006 verweise, könne die Rechtmässigkeit der Auslieferungshaft nicht mit einem von diesem Haftbefehl abweichenden Sachverhalt begründet werden. Der Beschwerdegegner stütze sich daher zu Unrecht auf das jenem Haftbefehl vorangegangene Fahndungsersuchen (act. 1 S. 3 Ziff. 4; act. 6 S. 2 Ziff. 3).
Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Auslieferungsersuchen der ös- terreichischen Behörden vom 21. März 2006 mit Bezug auf den Sachver- halt auf den Haftbefehl des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
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16. März 2006 verweist, welcher seinerseits auf die beigelegte Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2005 und den Ent- scheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005 verweist (act. 5.8). Der Grundlage für das Auslieferungsersuchen und die Zulässigkeit der Auslieferungshaft bildende Sachverhalt ergibt sich demnach aus diesen drei Beilagen und nicht bloss aus dem Haftbefehl vom 16. März 2006 allein, wie der Beschwerdeführer zu Unrecht dafür hält. Nachdem sich die Be- gründung der angefochtenen Verfügung zwar formell auf das Fahndungs- ersuchen von Interpol Wien bezieht, diesem aber – mit Ausnahme des Haftbefehls vom 16. März 2006 – ebenfalls die vorerwähnten Beilagen zu Grunde liegen (E. 4.1), ging der Beschwerdegegner beim abweisenden Haftentlassungsentscheid grundsätzlich vom selben Sachverhalt aus, wie er im österreichischen Ersuchen dargelegt worden ist. Die dahingehend vorgebrachte Rüge stösst demnach ins Leere.
5.
5.1 Gemäss Angaben im vorerwähnten Haftbefehl vom 16. März 2006 sowie im rechtskräftigen Auslieferungshaftbefehl des Gesuchsgegners vom
16. März 2006 – welcher für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 24. Februar 2005 verweist
– wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe beim Kauf von Nullku- ponanleihen (Zerobonds) die Herstellung und Übergabe von Urkunden zur Selbstverwahrung verlangt, um Spesen und Depotgebühren der Banken zu sparen. Aufgrund der von ihm gegenüber den in diesem Zusammenhang unwissenden bzw. unsicheren Bankangestellten (unrichtig) dargestellten Rechtslage hätten die Banken die Wertpapiere herausgegeben, ohne die den Finanzbehörden abzuführende Kapitalertragssteuer zurückzubehalten. Entgegen seinen Zusicherungen habe der Beschwerdeführer die Wertpa- piere nach deren Erhalt im Ausland verkauft. In der Folge hätten die Fi- nanzbehörden die betroffenen Banken zur Haftung herangezogen, weil sie die Einbehaltung der Kapitalertragssteuer unterlassen hätten. Den Banken sei im Umfang der beim Beschwerdeführer eingetreten Vermögensvermeh- rung ein Schaden von rund 34,5 Mio. Euro entstanden (act. 5.6). 5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer begründete das Haftentlassungsgesuch damit, dass mangels strafrechtlich relevanten Verhaltens kein auslieferungsfähiger Sachverhalt gegeben sei. Er hätte gemäss Anklageschrift die erhaltenen Kapitalertragssteuergutschriften am Ende der Laufzeit der Nullkuponanlei- hen zurückzahlen müssen, weshalb die Gutschriften beim Erwerb der An- leihen fiskalisch gesehen unschädlich seien. Dem Staat sei vor Ende der Laufzeit kein Schaden entstanden, und er hätte gegen die Banken auch
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keine Haftungsbescheide als Schadensrückforderung erlassen dürfen. For- dere der Fiskus die Kapitalertragssteuer zunächst bei den Banken und am Ende der Laufzeit beim Beschwerdeführer ein, käme das einer konfiskato- rischen Doppelbesteuerung gleich. Folglich werde ihm ein Sachverhalt vor- geworfen, der sich – wenn überhaupt – erst in Zukunft verwirklichen könne. Eine Auslieferung sei daher offensichtlich unzulässig, was gemäss Art. 51 Abs. 1 und 50 Abs. 3 IRSG zur Haftentlassung führen müsse (act. 5.10). 5.2.2 Der Beschwerdegegner erwog dazu in der angefochtenen Verfügung, es sei fraglich, ob auf das Haftentlassungsgesuch überhaupt einzutreten sei, da diese Vorbringen bereits im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl hätten geltend gemacht werden können. Er liess diese Frage indes offen, da eine Auslieferung an Österreich ohnehin nicht als offensichtlich unzulässig erscheine. Letzteres wurde unter Bezug- nahme auf das Fahndungsersuchen von Interpol Wien (Meldung vom
6. Juni 2005, ergänzt am 13. Juni und 27. Oktober 2005) mit dem bereits vorstehend umschriebenen Sachverhalt begründet (E. 5.1). Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass der die Kapitalertragssteuer auslösende Vorgang im österreichischen Ersuchen beschrieben werde. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb sich der dem Beschwerdeführer vorgewor- fene Sachverhalt ausschliesslich erst in Zukunft verwirklichen könne. Der Sachverhalt sei komplex und die eingehende Prüfung der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Auslieferungsentscheid vorzunehmen. Auf- grund einer ersten Prüfung komme jedoch eine Subsumierung unter den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Betracht. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der ihm gemachte Vorwurf erfülle nicht den Tatbestand des (gemeinrechtlichen) Betrugs, son- dern sei rein fiskalischer Natur. Es werde ihm lediglich die Nichtbezahlung einer Steuerschuld vorgeworfen, was keine Auslieferungshaft zu rechtferti- gen vermöge. Zudem ergebe sich aus dem Ersuchen, dass die Kapitaler- tragssteuer erst bei Ende der Laufzeit der Anleihen fällig werde, weshalb er mangels Fälligkeit noch gar nicht zur Bezahlung der Steuer verpflichtet sei. Ein Straftatbestand sei damit offensichtlich nicht erfüllt. 5.3 Die offensichtliche Unzulässigkeit einer Auslieferung ist die einzige Aus- nahme von der Regel, wonach Vorbringen gegen die Auslieferung als sol- che oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens im eigentli- chen Auslieferungsverfahren vorzubringen sind (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2005.24 vom 25. August 2005 E. 4.1 mit Hinweisen). Offensichtlich unzulässig gemäss Art. 51 Abs. 1 IRSG ist eine Auslieferung, wenn ohne jeden Zweifel ein Ausschlussgrund im Sinne des EAÜ oder der Art. 2 - 5 IRSG vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3.a). Im Sinne des
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Auslieferungsübereinkommens ist ein Ausschlussgrund gegeben, wenn nach dessen Art. 2 - 5 keine auslieferungsfähige strafbare Handlung vor- liegt. Gemäss Art. 5 EAÜ wird in Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisen- strafsachen die Auslieferung unter den Bedingungen des EAÜ nur gewährt, wenn dies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen von straf- baren Handlungen dieser Art vereinbart worden ist. Mangels Übernahme von Art. 2 des zweiten Zusatzprotokolls zum EAÜ (SR 0.353.12) – welcher Art. 5 EAÜ ersetzt und die Auslieferung auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen ermöglicht – gilt für die Schweiz weiterhin Art. 5 EAÜ in seiner Originalfassung (ZIMMERMANN, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, S. 137 N. 707). Gemäss Art. 3 Abs. 3 Satz 1 IRSG wird unter anderem einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Ge- genstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann nach Satz 2 dieser Bestimmung einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des IRSG („andere Rechts- hilfe“) entsprochen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Abgabe- betrug ist. Rechtshilfe in Steuersachen ist demzufolge im Sinne einer gene- rellen Regel dieses Gesetzes ausgeschlossen, während in Steuerbetrugs- fällen lediglich die sogenannte kleine Rechtshilfe zulässig ist. Eine Ausliefe- rung nach der zitierten Bestimmung ist indes möglich bei Widerhandlungen gegen das gemeine Strafrecht, selbst wenn diese im Zusammenhang – in Real- oder Idealkonkurrenz – mit steuerrechtlichen Widerhandlungen be- gangen wurden; allerdings unterliegt die Auslieferung der Zusicherung, dass die in Ideal- oder Realkonkurrenz zum gemeinen Strafrecht begange- nen fiskalischen strafbaren Handlungen weder sanktioniert noch als er- schwerende Umstände berücksichtigt werden (vgl. ZIMMERMANN, a.a.O., S. 137 f. N. 709 ff. und N. 5 zu Art. 3 IRSG). 5.4 Gemäss Darstellung im österreichischen Haftbefehl vom 16. März 2006 spiegelte der Beschwerdeführer den Mitarbeitern diverser Banken vor, die von ihm erworbenen Nullkuponanleihen selbst verwahren zu wollen, um Depotgebühren zu sparen. Er habe die Banken dadurch zur Anschaffung und Ausstellung der Wertpapiere ohne Einbehaltung der Kapitalsteuergut- schriften verleitet, wodurch die Banken mit einem Betrag von ca. 34,5 Mio. Euro am Vermögen geschädigt worden seien. Durch mehrfachen An- und Verkauf derselben Wertpapiere im Ausland habe er mehrfach Kapitalsteu- ergutschriften lukriert, während die Banken wegen der beim Verkauf unter- bliebenen Anlastung der Kapitalertragssteuer in der Folge zur Haftung he- rangezogen worden seien. Er selbst (der Beschwerdeführer) hätte diese Gutschriften aber bei Laufzeitende der Anleihe zurückzahlen müssen. In der Anklageschrift wird dazu ausgeführt, dass Nullkuponanleihen („Zero- bonds“) nicht mit einem Anspruch auf laufende Zinsen verbunden seien, sondern statt dessen der Ausgabepreis unter dem Einlösewert liege, womit
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dieser Differenzbetrag wirtschaftlich betrachtet nicht ausbezahlten Zinsen gleichkomme. Dies führe bei der Einlösung zum Zufluss von Kapitaleinkünf- ten, welche beim Empfänger der Kapitalertragssteuer unterlägen. Diesfalls seien die Kreditinstitute, welche solche Anleihen ausgeben und bis zur Ein- lösung verwahren, zum Kapitalsteuerabzug verpflichtet. Kaufe jemand wäh- rend der Laufzeit der Nullkuponanleihe ein derartiges Wertpapier, so führe die Stückzinsenverrechnung zu einer Kapitalertragssteuergutschrift beim Erwerber, was fiskalisch gesehen unschädlich sei, da der Erwerber am En- de der Laufzeit Kapitalertragssteuer vom Differenzbetrag zwischen Kauf- preis und Einlösewert zu entrichten habe. Durch die Gutschrift solle erreicht werden, dass die Steuerbelastung nur den Kapitalerträgen jenes Zeitrau- mes entspreche, in dem der Steuerpflichtige die Nullkuponanleihe tatsäch- lich gehalten habe. Das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitaler- träge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräusserung des Wertpapiers auszahle, sei gesetzlich verpflichtet, die Kapitalertragssteuer einzubehalten und abzüglich der gutgeschriebenen Beträge an den Fiskus abzuführen. Der Wegfall der kuponauszahlenden Stelle gelte dabei als Veräusserung und begründe daher die Abzugspflicht. Der fachlich versierte Beschwerdeführer habe die Unkenntnis bzw. Unsi- cherheit von Bankmitarbeitern ausgenützt, indem er diesen eingeredet ha- be, dass es sich bei der von ihm angestrebten Selbstverwahrung der Anlei- hen (unter Löschung der Wertschriftendepots) nicht um Vorgänge handle, welche die Kapitalertragssteuer und damit die Pflicht der kuponauszahlen- den Stellen auslösten, diese Steuer einzubehalten. Die so in den Irrtum ge- führten Bankangestellten hätten die auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgefertigten Urkunden übergeben, ohne bei diesen Entnahmen von Wertpapieren die Kapitalertragssteuer anzulasten. In den Wertpapieren sei demnach wertmässig die Kapitalertragssteuergutschrift enthalten gewesen. Durch Weiterverkauf im Ausland habe sich innert kürzester Zeit ein beacht- liches Vermögen erzielen lassen, primär zu Lasten der Banken, wegen des Durchlaufeffektes der Kapitalertragssteuer aber wirtschaftlich gesehen zu Lasten des Fiskus. In der Folge hätten die Finanzbehörden die Banken zur Haftung herangezogen, weil sie bei der Ausgabe der Urkunden an den Be- schwerdeführer die darin enthaltenen Stückzinsen nicht der Kapitalertrags- steuer unterzogen und Letztere nicht einbehalten hätten (Anklage S. 3 ff.). 5.5 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht den im Ersuchen bzw. im Haftbefehl vom 16. März 2006 und dessen Beilagen dargestellten Sachverhalt bestreitet, sondern daraus andere rechtliche Fol- gerungen zieht als die ersuchende Behörde und der Beschwerdegegner.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein gemeinrechtlicher Betrug im Sinne von Art. 146 StGB zum Nachteil des betroffenen Gemein-
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wesens vor, wenn sich jemand nicht im Rahmen eines Steuerveranla- gungsverfahrens, sondern aus eigener Initiative dazu entschliesst, sich durch Irreführung der Behörden unrechtmässig zu bereichern, indem er auf raffinierte Weise fiktive Rückerstattungsansprüche existierender oder er- fundener Personen geltend macht und mittels falscher Urkunden die Aus- zahlung erwirkt. Ausschliesslich nach Fiskalstrafrecht (Abgabebetrug) wäre dagegen zu beurteilen, wer die Steuerbehörden aufgrund von falschen, ge- fälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden über die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen täuscht, um auf diese Weise eine für ihn günstige Steuereinschätzung zu erreichen (BGE 110 IV 24, 29 E. 2e; Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2005 vom 18. August 2005 E. 3.1.4; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.26 vom 23. September 2005, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 4).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch vorliegend nur vordergründig um eine Steuersache, indem nicht der Emit- tent bzw. die Anleihen ausgebenden Banken, sondern der Erwerber bzw. der Beschwerdeführer Steuersubjekt ist und dieser grundsätzlich beim Ein- lösen der Anleihen am Ende der Laufzeit kapitalertragssteuerpflichtig wird. Allerdings kommt nach dem vorstehend Gesagten – was der Beschwerde- führer nicht in Abrede stellt – auch bei einer vor Laufzeitende erfolgten Veräusserung die Kapitalertragssteuer anteilsmässig zum Tragen. Der Veräusserung wird die physische Ausgabe von Wertpapieren gleichgestellt. Der Grund ist wohl darin zu sehen, dass bei einer Weiterveräusserung der Wertpapiere weder Kapitalertragssteuergutschriften vorgenommen noch Steuerbetreffnisse zurückbehalten und abgeführt werden könnten, während dies bei einer Weiterveräusserung von Anleihen in Depotverwahrung ohne weiteres möglich ist. Dem Beschwerdeführer wird in diesem Zusammen- hang vorgeworfen, Bankangestellte durch unwahre Angaben über den tat- sächlichen Verwendungszweck der erworbenen Anleihen getäuscht und dadurch die Finanzinstitute von der gesetzlich vorgeschriebenen Zurück- behaltung der Kapitalertragssteuer abgehalten zu haben. Dadurch seien diese am Vermögen geschädigt worden, da sie im Umfang ihrer Unterlas- sungen gegenüber dem Staat haftbar seien, während der Beschwerdefüh- rer ungerechtfertigterweise zu entsprechenden Gutschriften gekommen sei, indem er die Wertpapiere zu einem um den Betrag dieser Gutschriften re- duzierten Preis habe erwerben können. Dieses Vorgehen kann durchaus den Tatbestand des gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB bzw. § 146 öStGB erfüllen, was durch die diesbezüglichen Erwägungen im Anklagezulassungsentscheid des Oberlandesgerichts Wien vom 12. Juli 2005 bekräftigt wird. Darin wird überdies ausgeführt, dass der Beschwerde- führer Kenntnis eines Rechtsgutachtens vom 21. Mai 1997 gehabt habe,
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„wonach ein Kapitalertragssteuerabzug (sogar schon) bei Depotentnahmen vorzunehmen sei“. Ob sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestands- elemente des Betrugs erfüllt sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Da der mutmassliche Schaden 50'000 Euro übersteigt, kommt eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren in Frage, desgleichen bei Gewerbsmässigkeit (§§ 147 Abs. 3 und 148 zweiter Fall öStGB). Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Auslieferung kann im Rahmen der vor- liegend zu prüfenden Gesichtspunkte demnach nicht gesprochen werden.
5.6 Andere Gründe, welche vorliegend eine Auslieferung offensichtlich auszu- schliessen oder sonst zu einer Aufhebung der Auslieferungshaft zu führen vermöchten, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 1. Juni 2006
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess - Bundesamt für Justiz Sektion Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.