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BH.2006.30

Bundesstrafgericht · 2007-01-11 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

A. A., deutscher Staatsangehöriger, befindet sich seit dem 27. Februar 2006 im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Sitten in Untersuchungs- haft. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 21. November 2006 wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt (act. 3.1, 3.5 und 4). Das Hessische Ministerium für Justiz ersuchte die Schweiz am 16. Oktober 2006 um Auslieferung von A. (act. 3.1), dies gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2006 (act. 3.2). A. wird von den deutschen Behörden des mehrfachen Betrugs im Sinne von § 263 des deutschen Strafgesetzbuches beschuldigt, begangen in Frankfurt am Main und an anderen Orten.

Das Bundesamt für Justiz erliess am 16. November 2006 einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 4. Dezember 2006 ausge- händigt wurde (act. 3.6). Anlässlich der Einvernahme durch den kantonalen Untersuchungsrichter widersetzte sich A. sinngemäss bzw. vorläufig einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG und ersuchte um Verbeiständung durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag (act. 3.5).

B. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 6. Dezember 2006 führt der Advokat im Namen von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl „vorsorglich“ Be- schwerde beim Bundesstrafgericht und behält sich Ergänzungen nach Ein- sicht in die Akten vor (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. De- zember 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).

Mit (unterzeichneter) Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2006 erklärt der Rechtsvertreter von A., dass die Beschwerde bis auf weiteres aufrechter- halten werde und stellt Antrag auf Ablehnung des Auslieferungsgesuchs unter Kostenfolge gemäss Gesetz, wobei er für das Verfahren als Offizial- anwalt zu bezeichnen sei. Sodann stellt er diverse Beweisanträge (act. 4).

Das Bundesamt für Justiz erneuert mit Duplik vom 19. Dezember 2006 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).

Der Rechtsvertreter von A. reichte innert Nachfrist am 27. Dezember 2006 eine schriftliche Vollmacht, das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege, eine Wohnsitzbestätigung der Munizipalgemeinde Z.

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sowie diverse weitere Unterlagen (act. 8) und am 3. Januar 2007 ein unter- zeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. TPF BH.2005.10 vom

10. Mai 2005 E. 1).

1.2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) gelten sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Beschwer- de ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen (Art. 216 BStP). Die Beschwerde ist mithin vom Verhafteten bzw. seinem Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) zu unterzeichnen (Art. 30 Abs. 1 OG). Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden (Art. 29 Abs. 1 OG). Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters oder dessen Vollmacht, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2 OG). Anzumerken ist, dass in prozessualer Hinsicht die Bestimmungen des

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per Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) anwend- bar bleiben (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110).

Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem- ber 2006 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 6. Dezember 2006 (Postauf- gabe) eingereicht und erfolgte demnach innert Frist. Innert (mehrfach) an- gesetzter Nachfrist (act. 2, 6 und 9) reichte der Rechtsvertreter sodann eine schriftliche Vollmacht und ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde- schrift ein (act. 8 und 10). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt.

1.3 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Ver- folgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (Art. 49 Abs. 2 IRSG). Auch wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann dieser den Aus- lieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde anfechten (BGE 119 Ib 74; MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 4 zu Art. 49 IRSG). Obwohl sich der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, kann er somit den Ausliefe- rungshaftbefehl mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechten.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt

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(vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2; vgl. zum Ganzen TPF BH.2006.10 vom 31. Mai 2006 E. 3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik vor, dass die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalte verjährt seien. Der Beschwerdegegner führt unter Bezugnahme auf die Auslieferungsun- terlagen aus, dass die dem Beschwerdeführer im Auslieferungshaftbefehl vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht noch nicht verjährt seien. Gemäss Art. 10 EAÜ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Gemäss Art. IV Abs. 1 des erwähnten Zusatzvertrages darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist. Massge- bend sind somit einzig die Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts. Dem Beschwerdeführer wird gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2006 mehrfacher Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) vorgeworfen, begangen durch zwölf selbständige Handlungen von August 2000 bis 23. Oktober 2001 in Frankfurt am Main und an anderen Orten (act. 3.2). Mit Unterzeich- nung des Haftbefehls wurde die für den Betrug geltende fünfjährige Verjäh- rungsfrist unterbrochen und begann von neuem (§ 78 Abs. 3 Ziff. 4 i.V.m. § 78a und 78c Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 und 3 dStGB; vgl. act. 3.3). Nicht ver- jährt sind somit zumindest alle ab 19. September 2001 beendeten Strafta- ten sowie frühere Taten bei seither eingetretenen Erfolgen (§ 78a dStGB; act. 3.2 Ziff. 11 und 12). Die Auslieferung erweist sich mangels (vollständi- gen) Eintritts der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG). Ob die Verjährung bei sämtlichen der gemäss dem erwähn- ten Haftbefehl dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht eingetre- ten ist, kann hier offen bleiben. Der Beschwerdegegner beruft sich diesbe- züglich sinngemäss auf einen gegen den Beschwerdeführer offenbar be- reits am 5. November 2004 ausgestellten, jedoch nicht bei den Akten die-

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ses Verfahrens liegenden Haftbefehl (vgl. act. 3.3). Diese Frage wird im ei- gentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sein (vgl. auch act. 7 S. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform bzw. rechtskräftig sei, da der damalige polizeiliche Wohnsitz vermerkt sei, den das deutsche Gericht angeblich nicht gehabt habe, um ihm die Klage zuzustellen. Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform sein soll; die Beschwerde sei diesbezüglich nicht weiter begründet. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Gemäss § 114 Abs. 1 der deutschen Strafpro- zessordnung (dStPO) wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haft- befehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen: 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 dStPO). Der Beschuldigte muss so genau bezeichnet werden, dass bei der Vollstreckung des Haftbe- fehls eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Ausreichend ist in der Regel die Angabe des Vor– und Familiennamens, des Geburtstags und –orts, des Berufs und der letzten Wohnung; bei Ausländern empfiehlt sich auch die Angabe der Staatsangehörigkeit (MEYER-GOSSNER, Strafprozessordnung,

48. Aufl., München 2005, N. 5 zu § 114; LEMKE/JULIUS/KREHL/KURTH/ RAU- TENBERG/TEMMING, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Heidelberg 2001, N. 5 zu § 114). Das Amtsgericht Frankfurt am Main erliess den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer unter Angabe von dessen Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit sowie der Angabe: „ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland“. Aus der Begründung des Haftbefehls ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Y. amtlich gemeldet war, gemäss polizeilichen Ermittlungen an jener Adresse jedoch nicht wohnhaft ist und sich vermutlich im Ausland aufhält (act. 3.2). Der Be- schwerdeführer legt eine Wohnsitzbestätigung der schweizerischen Muni- zipalgemeinde Z. vom 9. Februar 2004 auf, wonach er am 1. Januar 2004 in diese Gemeinde zugezogen und dort angemeldet ist (act. 8.4). In einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezember 2006 führt er dazu aus, dass er seither in der Schweiz offiziell gemeldet sei und regelmässig Post von deutschen Amtsstellen und Gerichten erhalte (act. 8.1). Gestützt darauf und nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 im Rah-

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men eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft versetzt wurde, entspricht der Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz in Deutschland offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Angaben im Haftbefehl zur Person des Beschuldigten erweisen sich damit als richtig und vollstän- dig. Sie ermöglichten dessen Individualisierung in der Schweiz; Gegenteili- ges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet. Der Haftbefehl ist somit rechtskonform ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer weist sodann im bereits erwähnten Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass er noch keine Anklage oder Ähnli- ches erhalten habe, weshalb der Haftbefehl rechtswidrig sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, zuvor keine Kenntnis über die ihm vorgeworfenen Straftaten erhalten zu haben. Gemäss § 114a Abs. 1 dStPO ist der Haftbefehl dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdäch- tig ist. Gemäss dieser Vorschrift ist dem Beschuldigten der Haftbefehl erst bei der Verhaftung bekanntzumachen, das heisst bei seiner Ergreifung auf Grund eines vorher erlassenen Haftbefehls oder unmittelbar nach dessen Erlass, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden war. Die Vorschrift ergänzt § 35 dStPO betreffend die Bekanntmachung von Ent- scheidungen und bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen dem Betroffenen vor ihrer Vollstreckung bekannt gegeben werden (MEYER-GOSSNER, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO; LEM- KE/JULIUS/KREHL/KURTH/RAUTENBERG/TEMMING, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO). Der erhobene Einwand stösst damit ins Leere. Die Auslieferung ist dem Gesagten zufolge nicht offensichtlich unzulässig.

3.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG den Alibibeweis erbringen oder ohne Verzug nachweisen könne, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Dass sich aufgrund der beantragten Edition der Akten der Vorinstanz, insbesondere der Unterlagen gemäss Belegdossier E 246-269, oder der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers ein diesbezüglicher Nachweis ergeben könnte, wird nicht behauptet (vgl. act. 4 S. 2). Die Anträge sind daher mangels Relevanz abzuweisen. Im Weitern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer – nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. ei- ner sich allfällig anschliessenden Strafhaft – der Auslieferung voraussicht- lich nicht entziehen und die Strafuntersuchung nicht gefährden werde (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Seine Argumentation, dass die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegten Sachverhalte verjährt seien, lässt gerade nicht darauf schliessen, dass er auch ohne Auslieferungshaft einer allfälligen Auslieferung zur Verfügung stehen wird. Diese Annahme wird

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überdies durch das Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezem- ber 2006 gestützt, worin er ausführt, dass er bisher elf Monate in Untersu- chungshaft gelitten habe und „nie wieder ein Gefängnis von innen sehen“ werde (act. 8.1). Andere Gründe, welche eine weniger einschneidende Massnahme als die Auslieferungshaft rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch bestehen diesbezüglich verlässliche Anhaltspunkte. Wohl legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Wohnsitz- bestätigung einer schweizerischen Gemeinde auf, wonach er seit 1. Janu- ar 2004 hierorts niedergelassen ist, doch dokumentiert er in keiner Art und Weise enge, insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz. Im Gegen- teil ergibt sich aus dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, dass seine Ehefrau offenbar weiterhin in Deutschland und sein erwachse- nes Kind in den USA leben (act. 8.6). Eine ausnahmsweise Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

5.2 Mit Bezug auf den Rechtsbeistand hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im entsprechenden Formular macht er keinerlei Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten und Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen; er gibt lediglich an, dass er selbstän- dig sei, jedoch vom Sozialamt unterstützt werde und Schulden in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe (act. 8.6). Nachdem seine Angaben unvollständig sind und überdies in keiner Art und Weise dokumentiert werden, ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands androhungs- gemäss mangels Substanziierung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG bzw. Art. 64 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. TPF BH.2005.10 vom

10. Mai 2005 E. 1).

E. 1.2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) gelten sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Beschwer- de ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen (Art. 216 BStP). Die Beschwerde ist mithin vom Verhafteten bzw. seinem Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) zu unterzeichnen (Art. 30 Abs. 1 OG). Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden (Art. 29 Abs. 1 OG). Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters oder dessen Vollmacht, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2 OG). Anzumerken ist, dass in prozessualer Hinsicht die Bestimmungen des

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per Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) anwend- bar bleiben (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110).

Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem- ber 2006 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 6. Dezember 2006 (Postauf- gabe) eingereicht und erfolgte demnach innert Frist. Innert (mehrfach) an- gesetzter Nachfrist (act. 2, 6 und 9) reichte der Rechtsvertreter sodann eine schriftliche Vollmacht und ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde- schrift ein (act. 8 und 10). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt.

E. 1.3 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Ver- folgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (Art. 49 Abs. 2 IRSG). Auch wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann dieser den Aus- lieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde anfechten (BGE 119 Ib 74; MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 4 zu Art. 49 IRSG). Obwohl sich der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, kann er somit den Ausliefe- rungshaftbefehl mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechten.

E. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt

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(vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2; vgl. zum Ganzen TPF BH.2006.10 vom 31. Mai 2006 E. 3).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik vor, dass die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalte verjährt seien. Der Beschwerdegegner führt unter Bezugnahme auf die Auslieferungsun- terlagen aus, dass die dem Beschwerdeführer im Auslieferungshaftbefehl vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht noch nicht verjährt seien. Gemäss Art. 10 EAÜ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Gemäss Art. IV Abs. 1 des erwähnten Zusatzvertrages darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist. Massge- bend sind somit einzig die Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts. Dem Beschwerdeführer wird gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2006 mehrfacher Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) vorgeworfen, begangen durch zwölf selbständige Handlungen von August 2000 bis 23. Oktober 2001 in Frankfurt am Main und an anderen Orten (act. 3.2). Mit Unterzeich- nung des Haftbefehls wurde die für den Betrug geltende fünfjährige Verjäh- rungsfrist unterbrochen und begann von neuem (§ 78 Abs. 3 Ziff. 4 i.V.m. § 78a und 78c Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 und 3 dStGB; vgl. act. 3.3). Nicht ver- jährt sind somit zumindest alle ab 19. September 2001 beendeten Strafta- ten sowie frühere Taten bei seither eingetretenen Erfolgen (§ 78a dStGB; act. 3.2 Ziff. 11 und 12). Die Auslieferung erweist sich mangels (vollständi- gen) Eintritts der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG). Ob die Verjährung bei sämtlichen der gemäss dem erwähn- ten Haftbefehl dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht eingetre- ten ist, kann hier offen bleiben. Der Beschwerdegegner beruft sich diesbe- züglich sinngemäss auf einen gegen den Beschwerdeführer offenbar be- reits am 5. November 2004 ausgestellten, jedoch nicht bei den Akten die-

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ses Verfahrens liegenden Haftbefehl (vgl. act. 3.3). Diese Frage wird im ei- gentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sein (vgl. auch act. 7 S. 2).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform bzw. rechtskräftig sei, da der damalige polizeiliche Wohnsitz vermerkt sei, den das deutsche Gericht angeblich nicht gehabt habe, um ihm die Klage zuzustellen. Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform sein soll; die Beschwerde sei diesbezüglich nicht weiter begründet. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Gemäss § 114 Abs. 1 der deutschen Strafpro- zessordnung (dStPO) wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haft- befehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen: 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 dStPO). Der Beschuldigte muss so genau bezeichnet werden, dass bei der Vollstreckung des Haftbe- fehls eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Ausreichend ist in der Regel die Angabe des Vor– und Familiennamens, des Geburtstags und –orts, des Berufs und der letzten Wohnung; bei Ausländern empfiehlt sich auch die Angabe der Staatsangehörigkeit (MEYER-GOSSNER, Strafprozessordnung,

48. Aufl., München 2005, N. 5 zu § 114; LEMKE/JULIUS/KREHL/KURTH/ RAU- TENBERG/TEMMING, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Heidelberg 2001, N. 5 zu § 114). Das Amtsgericht Frankfurt am Main erliess den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer unter Angabe von dessen Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit sowie der Angabe: „ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland“. Aus der Begründung des Haftbefehls ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Y. amtlich gemeldet war, gemäss polizeilichen Ermittlungen an jener Adresse jedoch nicht wohnhaft ist und sich vermutlich im Ausland aufhält (act. 3.2). Der Be- schwerdeführer legt eine Wohnsitzbestätigung der schweizerischen Muni- zipalgemeinde Z. vom 9. Februar 2004 auf, wonach er am 1. Januar 2004 in diese Gemeinde zugezogen und dort angemeldet ist (act. 8.4). In einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezember 2006 führt er dazu aus, dass er seither in der Schweiz offiziell gemeldet sei und regelmässig Post von deutschen Amtsstellen und Gerichten erhalte (act. 8.1). Gestützt darauf und nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 im Rah-

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men eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft versetzt wurde, entspricht der Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz in Deutschland offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Angaben im Haftbefehl zur Person des Beschuldigten erweisen sich damit als richtig und vollstän- dig. Sie ermöglichten dessen Individualisierung in der Schweiz; Gegenteili- ges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet. Der Haftbefehl ist somit rechtskonform ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer weist sodann im bereits erwähnten Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass er noch keine Anklage oder Ähnli- ches erhalten habe, weshalb der Haftbefehl rechtswidrig sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, zuvor keine Kenntnis über die ihm vorgeworfenen Straftaten erhalten zu haben. Gemäss § 114a Abs. 1 dStPO ist der Haftbefehl dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdäch- tig ist. Gemäss dieser Vorschrift ist dem Beschuldigten der Haftbefehl erst bei der Verhaftung bekanntzumachen, das heisst bei seiner Ergreifung auf Grund eines vorher erlassenen Haftbefehls oder unmittelbar nach dessen Erlass, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden war. Die Vorschrift ergänzt § 35 dStPO betreffend die Bekanntmachung von Ent- scheidungen und bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen dem Betroffenen vor ihrer Vollstreckung bekannt gegeben werden (MEYER-GOSSNER, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO; LEM- KE/JULIUS/KREHL/KURTH/RAUTENBERG/TEMMING, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO). Der erhobene Einwand stösst damit ins Leere. Die Auslieferung ist dem Gesagten zufolge nicht offensichtlich unzulässig.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG den Alibibeweis erbringen oder ohne Verzug nachweisen könne, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Dass sich aufgrund der beantragten Edition der Akten der Vorinstanz, insbesondere der Unterlagen gemäss Belegdossier E 246-269, oder der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers ein diesbezüglicher Nachweis ergeben könnte, wird nicht behauptet (vgl. act. 4 S. 2). Die Anträge sind daher mangels Relevanz abzuweisen. Im Weitern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer – nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. ei- ner sich allfällig anschliessenden Strafhaft – der Auslieferung voraussicht- lich nicht entziehen und die Strafuntersuchung nicht gefährden werde (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Seine Argumentation, dass die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegten Sachverhalte verjährt seien, lässt gerade nicht darauf schliessen, dass er auch ohne Auslieferungshaft einer allfälligen Auslieferung zur Verfügung stehen wird. Diese Annahme wird

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überdies durch das Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezem- ber 2006 gestützt, worin er ausführt, dass er bisher elf Monate in Untersu- chungshaft gelitten habe und „nie wieder ein Gefängnis von innen sehen“ werde (act. 8.1). Andere Gründe, welche eine weniger einschneidende Massnahme als die Auslieferungshaft rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch bestehen diesbezüglich verlässliche Anhaltspunkte. Wohl legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Wohnsitz- bestätigung einer schweizerischen Gemeinde auf, wonach er seit 1. Janu- ar 2004 hierorts niedergelassen ist, doch dokumentiert er in keiner Art und Weise enge, insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz. Im Gegen- teil ergibt sich aus dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, dass seine Ehefrau offenbar weiterhin in Deutschland und sein erwachse- nes Kind in den USA leben (act. 8.6). Eine ausnahmsweise Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht.

E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 5.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

E. 5.2 Mit Bezug auf den Rechtsbeistand hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im entsprechenden Formular macht er keinerlei Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten und Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen; er gibt lediglich an, dass er selbstän- dig sei, jedoch vom Sozialamt unterstützt werde und Schulden in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe (act. 8.6). Nachdem seine Angaben unvollständig sind und überdies in keiner Art und Weise dokumentiert werden, ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands androhungs- gemäss mangels Substanziierung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG bzw. Art. 64 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 11. Januar 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Sektion Auslieferung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2006.30

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Sachverhalt:

A. A., deutscher Staatsangehöriger, befindet sich seit dem 27. Februar 2006 im Rahmen eines kantonalen Strafverfahrens in Sitten in Untersuchungs- haft. Mit Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 21. November 2006 wurde über ihn eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt (act. 3.1, 3.5 und 4). Das Hessische Ministerium für Justiz ersuchte die Schweiz am 16. Oktober 2006 um Auslieferung von A. (act. 3.1), dies gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2006 (act. 3.2). A. wird von den deutschen Behörden des mehrfachen Betrugs im Sinne von § 263 des deutschen Strafgesetzbuches beschuldigt, begangen in Frankfurt am Main und an anderen Orten.

Das Bundesamt für Justiz erliess am 16. November 2006 einen Ausliefe- rungshaftbefehl gegen A., welcher diesem am 4. Dezember 2006 ausge- händigt wurde (act. 3.6). Anlässlich der Einvernahme durch den kantonalen Untersuchungsrichter widersetzte sich A. sinngemäss bzw. vorläufig einer vereinfachten Auslieferung im Sinne von Art. 54 IRSG und ersuchte um Verbeiständung durch Advokat Peter Jossen-Zinsstag (act. 3.5).

B. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 6. Dezember 2006 führt der Advokat im Namen von A. gegen den Auslieferungshaftbefehl „vorsorglich“ Be- schwerde beim Bundesstrafgericht und behält sich Ergänzungen nach Ein- sicht in die Akten vor (act. 1).

Das Bundesamt für Justiz beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. De- zember 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3).

Mit (unterzeichneter) Beschwerdereplik vom 15. Dezember 2006 erklärt der Rechtsvertreter von A., dass die Beschwerde bis auf weiteres aufrechter- halten werde und stellt Antrag auf Ablehnung des Auslieferungsgesuchs unter Kostenfolge gemäss Gesetz, wobei er für das Verfahren als Offizial- anwalt zu bezeichnen sei. Sodann stellt er diverse Beweisanträge (act. 4).

Das Bundesamt für Justiz erneuert mit Duplik vom 19. Dezember 2006 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 6).

Der Rechtsvertreter von A. reichte innert Nachfrist am 27. Dezember 2006 eine schriftliche Vollmacht, das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltli- che Rechtspflege, eine Wohnsitzbestätigung der Munizipalgemeinde Z.

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sowie diverse weitere Unterlagen (act. 8) und am 3. Januar 2007 ein unter- zeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ein (act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag, SR 0.353.913.61) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11; vgl. TPF BH.2005.10 vom

10. Mai 2005 E. 1).

1.2 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts geführt werden. Die Artikel 214-219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP, SR 312.0) gelten sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Die Beschwer- de ist dem Bundesstrafgericht schriftlich einzureichen. Ein Verhafteter kann sie der Gefängnisleitung übergeben; diese ist verpflichtet, sie sofort dem Bundesstrafgericht zukommen zu lassen (Art. 216 BStP). Die Beschwerde ist mithin vom Verhafteten bzw. seinem Rechtsbeistand (Art. 21 Abs. 1 IRSG) zu unterzeichnen (Art. 30 Abs. 1 OG). Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden (Art. 29 Abs. 1 OG). Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters oder dessen Vollmacht, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der An- drohung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 30 Abs. 2 OG). Anzumerken ist, dass in prozessualer Hinsicht die Bestimmungen des

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per Ende 2006 aufgehobenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) anwend- bar bleiben (Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG; SR 173.110).

Der Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezem- ber 2006 eröffnet. Die Beschwerde wurde am 6. Dezember 2006 (Postauf- gabe) eingereicht und erfolgte demnach innert Frist. Innert (mehrfach) an- gesetzter Nachfrist (act. 2, 6 und 9) reichte der Rechtsvertreter sodann eine schriftliche Vollmacht und ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde- schrift ein (act. 8 und 10). Die Eintretensvoraussetzungen sind somit erfüllt.

1.3 Der Auslieferungshaftbefehl ist nicht vollstreckbar, solange sich der Ver- folgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet (Art. 49 Abs. 2 IRSG). Auch wenn der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam ist, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann dieser den Aus- lieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Beschwerde anfechten (BGE 119 Ib 74; MOREILLON [Hrsg.], Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 4 zu Art. 49 IRSG). Obwohl sich der Be- schwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, kann er somit den Ausliefe- rungshaftbefehl mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer anfechten.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; bestätigt in BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfer- tigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersu- chung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger ein- schneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich un- zulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend (BGE 130 II 306, 309 E. 2.1, BGE 117 IV 359, 361 f. E. 2a). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt

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(vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (BGE 130 II 306, 309 f. E. 2.2 und 2.3, BGE 111 IV 108, 110 E. 2; vgl. zum Ganzen TPF BH.2006.10 vom 31. Mai 2006 E. 3).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdereplik vor, dass die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalte verjährt seien. Der Beschwerdegegner führt unter Bezugnahme auf die Auslieferungsun- terlagen aus, dass die dem Beschwerdeführer im Auslieferungshaftbefehl vorgeworfenen Straftaten nach deutschem Recht noch nicht verjährt seien. Gemäss Art. 10 EAÜ wird die Auslieferung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Straf- verfolgung oder Strafvollstreckung verjährt ist. Gemäss Art. IV Abs. 1 des erwähnten Zusatzvertrages darf die Auslieferung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist. Massge- bend sind somit einzig die Verjährungsvorschriften des deutschen Rechts. Dem Beschwerdeführer wird gemäss Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 2006 mehrfacher Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbuches (dStGB) vorgeworfen, begangen durch zwölf selbständige Handlungen von August 2000 bis 23. Oktober 2001 in Frankfurt am Main und an anderen Orten (act. 3.2). Mit Unterzeich- nung des Haftbefehls wurde die für den Betrug geltende fünfjährige Verjäh- rungsfrist unterbrochen und begann von neuem (§ 78 Abs. 3 Ziff. 4 i.V.m. § 78a und 78c Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 und 3 dStGB; vgl. act. 3.3). Nicht ver- jährt sind somit zumindest alle ab 19. September 2001 beendeten Strafta- ten sowie frühere Taten bei seither eingetretenen Erfolgen (§ 78a dStGB; act. 3.2 Ziff. 11 und 12). Die Auslieferung erweist sich mangels (vollständi- gen) Eintritts der Verjährung nicht als offensichtlich unzulässig (vgl. Art. 51 Abs. 1 IRSG). Ob die Verjährung bei sämtlichen der gemäss dem erwähn- ten Haftbefehl dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten nicht eingetre- ten ist, kann hier offen bleiben. Der Beschwerdegegner beruft sich diesbe- züglich sinngemäss auf einen gegen den Beschwerdeführer offenbar be- reits am 5. November 2004 ausgestellten, jedoch nicht bei den Akten die-

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ses Verfahrens liegenden Haftbefehl (vgl. act. 3.3). Diese Frage wird im ei- gentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sein (vgl. auch act. 7 S. 2).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform bzw. rechtskräftig sei, da der damalige polizeiliche Wohnsitz vermerkt sei, den das deutsche Gericht angeblich nicht gehabt habe, um ihm die Klage zuzustellen. Der Beschwerdegegner bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der deutsche Haftbefehl nicht rechtskonform sein soll; die Beschwerde sei diesbezüglich nicht weiter begründet. Gemäss Art. 12 Ziff. 2 lit. a EAÜ ist dem Auslieferungsersuchen die Ur- schrift oder eine beglaubigte Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvor- schriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung beizufügen. Gemäss § 114 Abs. 1 der deutschen Strafpro- zessordnung (dStPO) wird die Untersuchungshaft durch schriftlichen Haft- befehl des Richters angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen: 1. der Beschuldigte, 2. die Tat, deren er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, 3. der Haftgrund sowie 4. die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt, soweit nicht dadurch die Staatssicherheit gefährdet wird (§ 114 Abs. 2 dStPO). Der Beschuldigte muss so genau bezeichnet werden, dass bei der Vollstreckung des Haftbe- fehls eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Ausreichend ist in der Regel die Angabe des Vor– und Familiennamens, des Geburtstags und –orts, des Berufs und der letzten Wohnung; bei Ausländern empfiehlt sich auch die Angabe der Staatsangehörigkeit (MEYER-GOSSNER, Strafprozessordnung,

48. Aufl., München 2005, N. 5 zu § 114; LEMKE/JULIUS/KREHL/KURTH/ RAU- TENBERG/TEMMING, Strafprozessordnung, 3. Aufl., Heidelberg 2001, N. 5 zu § 114). Das Amtsgericht Frankfurt am Main erliess den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer unter Angabe von dessen Vor- und Familiennamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit sowie der Angabe: „ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland“. Aus der Begründung des Haftbefehls ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt in Y. amtlich gemeldet war, gemäss polizeilichen Ermittlungen an jener Adresse jedoch nicht wohnhaft ist und sich vermutlich im Ausland aufhält (act. 3.2). Der Be- schwerdeführer legt eine Wohnsitzbestätigung der schweizerischen Muni- zipalgemeinde Z. vom 9. Februar 2004 auf, wonach er am 1. Januar 2004 in diese Gemeinde zugezogen und dort angemeldet ist (act. 8.4). In einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezember 2006 führt er dazu aus, dass er seither in der Schweiz offiziell gemeldet sei und regelmässig Post von deutschen Amtsstellen und Gerichten erhalte (act. 8.1). Gestützt darauf und nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 im Rah-

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men eines schweizerischen Strafverfahrens in Untersuchungshaft versetzt wurde, entspricht der Hinweis auf den fehlenden Wohnsitz in Deutschland offensichtlich den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Angaben im Haftbefehl zur Person des Beschuldigten erweisen sich damit als richtig und vollstän- dig. Sie ermöglichten dessen Individualisierung in der Schweiz; Gegenteili- ges wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht behauptet. Der Haftbefehl ist somit rechtskonform ausgestellt worden.

Der Beschwerdeführer weist sodann im bereits erwähnten Schreiben an seinen Rechtsvertreter darauf hin, dass er noch keine Anklage oder Ähnli- ches erhalten habe, weshalb der Haftbefehl rechtswidrig sei. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, zuvor keine Kenntnis über die ihm vorgeworfenen Straftaten erhalten zu haben. Gemäss § 114a Abs. 1 dStPO ist der Haftbefehl dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, ist ihm vorläufig mitzuteilen, welcher Tat er verdäch- tig ist. Gemäss dieser Vorschrift ist dem Beschuldigten der Haftbefehl erst bei der Verhaftung bekanntzumachen, das heisst bei seiner Ergreifung auf Grund eines vorher erlassenen Haftbefehls oder unmittelbar nach dessen Erlass, wenn der Beschuldigte vorläufig festgenommen worden war. Die Vorschrift ergänzt § 35 dStPO betreffend die Bekanntmachung von Ent- scheidungen und bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen dem Betroffenen vor ihrer Vollstreckung bekannt gegeben werden (MEYER-GOSSNER, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO; LEM- KE/JULIUS/KREHL/KURTH/RAUTENBERG/TEMMING, a.a.O., N. 1 f. zu § 114a dStPO). Der erhobene Einwand stösst damit ins Leere. Die Auslieferung ist dem Gesagten zufolge nicht offensichtlich unzulässig.

3.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG den Alibibeweis erbringen oder ohne Verzug nachweisen könne, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war. Dass sich aufgrund der beantragten Edition der Akten der Vorinstanz, insbesondere der Unterlagen gemäss Belegdossier E 246-269, oder der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers ein diesbezüglicher Nachweis ergeben könnte, wird nicht behauptet (vgl. act. 4 S. 2). Die Anträge sind daher mangels Relevanz abzuweisen. Im Weitern bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer – nach der Entlassung aus der Untersuchungs- bzw. ei- ner sich allfällig anschliessenden Strafhaft – der Auslieferung voraussicht- lich nicht entziehen und die Strafuntersuchung nicht gefährden werde (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG). Seine Argumentation, dass die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegten Sachverhalte verjährt seien, lässt gerade nicht darauf schliessen, dass er auch ohne Auslieferungshaft einer allfälligen Auslieferung zur Verfügung stehen wird. Diese Annahme wird

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überdies durch das Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 21. Dezem- ber 2006 gestützt, worin er ausführt, dass er bisher elf Monate in Untersu- chungshaft gelitten habe und „nie wieder ein Gefängnis von innen sehen“ werde (act. 8.1). Andere Gründe, welche eine weniger einschneidende Massnahme als die Auslieferungshaft rechtfertigen würden, werden weder geltend gemacht noch bestehen diesbezüglich verlässliche Anhaltspunkte. Wohl legt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Wohnsitz- bestätigung einer schweizerischen Gemeinde auf, wonach er seit 1. Janu- ar 2004 hierorts niedergelassen ist, doch dokumentiert er in keiner Art und Weise enge, insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz. Im Gegen- teil ergibt sich aus dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, dass seine Ehefrau offenbar weiterhin in Deutschland und sein erwachse- nes Kind in den USA leben (act. 8.6). Eine ausnahmsweise Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls rechtfertigt sich bei dieser Sachlage nicht.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

5.2 Mit Bezug auf den Rechtsbeistand hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im entsprechenden Formular macht er keinerlei Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten und Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen; er gibt lediglich an, dass er selbstän- dig sei, jedoch vom Sozialamt unterstützt werde und Schulden in der Höhe von Fr. 120'000.-- habe (act. 8.6). Nachdem seine Angaben unvollständig sind und überdies in keiner Art und Weise dokumentiert werden, ist das Gesuch um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistands androhungs- gemäss mangels Substanziierung abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG bzw. Art. 64 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 11. Januar 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Advokat Peter Jossen-Zinsstag - Bundesamt für Justiz, Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).