opencaselaw.ch

BH.2005.13

Bundesstrafgericht · 2005-06-09 · Deutsch CH

Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs (Art. 50 IRSG)

Sachverhalt

A. Der deutsche Staatsangehörige A.______ wird verdächtigt, in der Zeit von Februar 1991 bis Dezember 1992 in Polen in seiner Funktion als Verwal- tungsratsmitglied der Firma B.______ Ltd. und als Direktor der Firma C.______ GmbH zusammen mit weiteren Personen verschiedenen Firmen absichtlich einen Vermögensschaden zugefügt zu haben, um sich damit persönlich zu bereichern. Die B.______ Ltd. soll Waren im Wert von PLZ 739'242.12 an die Firma D.______ Sàrl geliefert haben, wobei sich A.______ das Entgelt für diese Waren angeeignet haben soll, statt es der B.______ Ltd. zuzuführen. Der B.______ Ltd. sei dabei ein Schaden von PLZ 739'242.12 entstanden. Weiter wird A.______ verdächtigt, im Be- wusstsein um die Zahlungsunfähigkeit der B.______ Ltd. Rohmaterialien bezogen zu haben, wodurch zwei Unternehmen Verluste im Betrag von PLZ 639'431.99 entstanden seien. Ausserdem soll A.______ in Verletzung seiner Pflichten und durch Missbrauch seiner Befugnisse über Eigentum der B.______ Ltd. verfügt haben, um die Vollstreckung eines Gerichtsbe- schlusses und Sicherungsrechte von Gläubigern zu verhindern. Schliess- lich wird A.______ vorgeworfen, sich am 2. November 1993 als Vizepräsi- dent der E.______ sowie als Direktor der C.______ GmbH Industrieausrüs- tung im Wert von PLZ 15'256.10 zum Nachteil der B.______ Ltd. angeeig- net zu haben (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. März 2005, BH.2005.5).

Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Krakau vom 30. Ju- li 2002 wegen Veruntreuung etc. ersuchte Interpol Warschau am 19. Au- gust 2004 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.

Am 28. Januar 2005 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und am fol- genden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 31. Januar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 1. Februar 2005 eröffnet wurde.

B. Eine erste Beschwerde gegen ein vom Bundesamt für Justiz abgelehntes Haftentlassungsgesuch hatte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Entscheid vom 2. März 2005 kostenfällig abgewiesen (BH.2005.5). Jener Entscheid blieb unangefochten. Das Bundesamt für Justiz erliess am 11. April 2005 den Auslieferungsentscheid, wogegen der Beschwerdeführer am 12. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhob (BK act. 1.4).

- 3 -

C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 wandte sich A.______ erneut an das Bun- desamt für Justiz mit dem Ersuchen um Entlassung aus der Auslieferungs- haft, eventualiter gegen Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- bzw. in gutscheinender Höhe. Subeventualiter ersuchte er um Versetzung in eine Klinik (BK act. 1.8). Mit als Zwischenverfügung bezeichnetem Entscheid vom 12. Mai 2005 wies das Bundesamt für Justiz das Haftentlassungsge- such kostenfällig ab (BK act. 1.2).

D. Gegen diesen Entscheid lässt A.______ mit Eingabe vom 23. Mai 2005 wiederum Beschwerde führen und beantragt, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter stellt er den Antrag, er sei gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- bzw. in einer der erkennenden Behörde ange- messen scheinenden Höhe und verbunden mit weiteren Weisungen aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Subeventualiter wurde Antrag auf Ver- setzung in eine Klinik gestellt (BK act. 1).

Das Bundesamt für Justiz trug in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2005 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an (BK act. 3).

In der Replik vom 2. Juni 2005 hält A.______ an den Anträgen in der Be- schwerdeschrift vom 23. Mai 2005 fest (BK act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzpro- tokoll (ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfü- gungen nach Art. 47 IRSG Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Art. 50 Abs. 3 IRSG bestimmt, dass die Auslieferungshaft in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise auf- gehoben werden kann, wenn dies nach den Umständen angezeigt er- scheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einrei- chen. Entscheide über weitere Haftentlassungsgesuche unterliegen wie- derum der Beschwerde an die Beschwerdekammer (ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., 2004, 329 Nr. 289). Insofern sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die fristge- mäss eingereichte Beschwerde gegeben.

Vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit durch das Bundesstrafgericht war die Anklagekammer des Bundesgerichts zuständig, über Beschwerden ge- gen Auslieferungshaft zu befinden. Bei gleichzeitiger Hängigkeit der Be- schwerde gegen die Auslieferungshaft und der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen die Auslieferung selbst beurteilte nach bisheriger Praxis die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auch die Ausliefe- rungshaftbeschwerde, aus Gründen der Beschleunigung jeweils vorgezo- gen (BGE 128 II 355, 359 E. 1.2; 117 IV 359, 360 f.). Diese spezifische Konstellation, dass nämlich zwei Kammern des gleichen Bundesgerichts mit der nämlichen Sache, wenn auch unter unterschiedlichen Gesichts- punkten und Kognition befasst sind (ZIMMERMANN, a.a.O., 331), besteht nach Auflösung der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht mehr. Viel-

- 5 -

mehr sind neu zwei Gerichte unterschiedlicher Stufe – das Bundesstrafge- richt und das Bundesgericht – mit den beiden unterschiedlichen Verfahren befasst. Es besteht damit kein Anlass, von der gesetzlichen Zuständig- keitsordnung für Beschwerden gegen Auslieferungshaft abzuweichen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Beschwerdereplik die Befan- genheit des beim Beschwerdegegner verfügenden Beamten F.______ gel- tend (BK act. 4, S. 5 f.). Der Beamte F.______ habe sich beim Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vom 6. Mai 2005 massgeblich auf seinen eigenen Auslieferungsentscheid vom 11. April 2005 gestützt. Befangenheit muss sogleich nach Entdecken des Befangenheitsgrundes gerügt werden (u. a. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2004, 1P.339/2004 E. 2 unter Verweis auf BGE 126 III 249, 253 f. E. 3c, 121 I 225, 229 f. E. 3). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Konstellation war diesem bereits bei Beschwerdeerhebung bekannt, die erstmals in der Replik nachgescho- bene Rüge ist somit verspätet. Im Übrigen hielte sie auch einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand.

E. 3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; vgl. zum Ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an- dere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme recht- fertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die

- 6 -

ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

E. 4.1 Wie schon in seiner ersten Beschwerde macht der Beschwerdeführer gel- tend, die Auslieferung sei aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht zulässig und die Auslieferungshaft damit aufzuheben. Mit Bezug auf die rechtlichen Erwägungen kann vorerst auf den Entscheid der Beschwerde- kammer vom 2. März 2005 (BH.2005.5, E. 2.2) verwiesen werden. Danach steht einem Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG aus- schliesslich eine absolute Verjährung nach schweizerischem Recht entge- gen. Der Eintritt der absoluten Verjährung ist nur unter dem eingeschränk- ten Gesichtswinkel der Überprüfung der Auslieferung auf ihre offensichtli- che Unzulässigkeit zu prüfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von den vier von den polni- schen Behörden erhobenen Vorwürfen diejenigen unter den Ziff. I, II und IV offenkundig absolut verjährt seien. Die letzte und für die Verjährung mass- gebliche Täterhandlung der Irreführung beim Tatvorwurf I sei auf März 1990 anzusetzen, womit auch bei Annahme des Tatbestands des Betrugs die absolute Verjährung bereits im März 2005 eingetreten sei. Die Tatvor- würfe III und IV seien ebenfalls absolut verjährt. Aufgrund der Darstellung und Subsumtion durch die polnischen Behörden wären diese nämlich am ehesten unter den schweizerischen Tatbestand der Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) zu subsumieren. Es hand- le sich damit nach schweizerischem Recht um Vergehen. Die Sachverhalte seien bis spätestens im Jahr 1993 abgeschlossen gewesen, weshalb die absolute Verjährung (7½ Jahre) längst eingetreten sei. Schliesslich bleibe nur mehr der als Betrug eingestufte Tatvorwurf II, bei welchem zwar die absolute Verjährung erst im Jahre 2006 eintrete. Indessen sei die relative Verjährung bereits eingetreten, weshalb eine Auslieferungshaft gestützt al- lein darauf unverhältnismässig wäre.

Von offensichtlichem Eintritt der Verjährung kann nach wie vor nicht ge- sprochen werden. Zum einen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass mindestens für den Tatvorwurf II – der sich bei der im Haftprüfungsverfah- ren summarischen rechtlichen Prüfung unter den Betrug gemäss Art. 146 StGB subsumieren lässt – aufgrund der Tatzeitangabe im Gesuch (bis

17. September 1991) die absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist.

- 7 -

Sodann ist entgegen dem Beschwerdeführer die absolute Verjährung für die Tatvorwürfe I ebenfalls nicht (offensichtlich) erstellt. Der Beschwerde- führer schliesst aus der Darstellung zum Vorwurf I, wonach die Vermö- gensdispositionen ab März 1990 erfolgt seien, darauf, die letzten Tathand- lungen (Irreführung) müssten bis spätestens März 1990 erfolgt sein. Das ist nicht nachvollziehbar. Der recht rudimentären Tatdarstellung ist zu ent- nehmen (Übersetzung des Auslieferungsersuchens der Regionalstaatsan- waltschaft in Krakau vom 4./10. Februar 2005, BK act. 1.5, S. 1), dass die Betrügereien in vier Fällen mittels fiktiver Rechnungen getätigt worden sein sollen. Mit Bezug auf eine dieser Rechnungen wird ein relativ genaues Da- tum (17. – 19. Dezember 1992) genannt. Für eine weitere Rechnung wird das Jahr 1992 angegeben. Bezüglich der beiden übrigen Rechnungen fin- den sich keine Zeitangaben. Wie der Beschwerdeführer aus diesen Zeitan- gaben und dem allgemein genannten Zeitraum (Februar 1990 – Dezember

1992) die Schlussfolgerung ziehen kann, die Irreführungen seien spätes- tens im März 1990 abgeschlossen, ist unerfindlich. Wenngleich gemäss der Tatdarstellung im Auslieferungsersuchen der Beschwerdeführer die fiktiven Rechnungen nicht selber erstellte, sondern die Buchungen angeordnet ha- ben soll (vgl. BK act. 1.5, S. 1), diese somit als Vermögensdispositionen für die Frage der Verjährung irrelevant sind, stellt die angebliche Anordnung zur Vornahme der Buchungen sehr wohl eine Täterhandlung dar und kann diese bis kurz vor dem jeweiligen Rechnungsdatum geschehen sein. Eine offensichtliche Annahme einer Verjährung ist mit Bezug auf diesen Tatvor- wurf daher nicht anzunehmen. Wie es sich mit den übrigen Tatvorwürfen verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht wirtschaftspolitische Gründe für die Haftver- fügung und das Auslieferungsgesuch der polnischen Behörden geltend. Es gehe den polnischen Behörden nur darum, mit seiner Verhaftung sein Ber- liner Unternehmen vom polnischen Markt des Autobahn- und Leitplanken- baus fernzuhalten. Es sei Ziel der polnischen Behörden, ihn mittels des Strafverfahrens und der Haft zu ruinieren, könne er doch seine Firma in Deutschland so nicht mehr weiterführen. Es sei dies eine häufige Vorge- hensweise in Polen. Auf diesen Einwand braucht insofern nicht weiter ein- gegangen zu werden, als die angeblichen politischen Beweggründe nicht offensichtlich im Sinne der Rechtsprechung sind (BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Sie sind im Auslieferungsverfahren zu prüfen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet erneut die Fluchtgefahr, namentlich im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Kaution sowie der Bereit- schaft, weitere Auflagen auf sich zu nehmen. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Argumentation des Beschwerdegegners, mit dem

- 8 -

Auslieferungsentscheid sei die Fluchtgefahr nochmals erhöht. Auf diesen Einwand braucht nicht näher eingegangen werden, kann doch mit Bezug auf die Fluchtgefahr ohne weiteres auf die nach wie vor vollumfänglich zu- treffenden Erwägungen des Entscheids vom 2. März 2005 (BH.2005.5 E. 2.4) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsan- gehöriger, in Deutschland ansässig und dort mit seinem Unternehmen tätig. Er ist für die dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden Delikte in Deutschland weder verfolg- noch auslieferbar. Es ist deshalb mit einer sehr hohen Fluchtbereitschaft und ebenso hoher Fluchtmöglichkeit zu rechnen. Die angebotene Kaution vermag diese Fluchtgefahr nicht zu beseitigen, zumal die detaillierten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind. Zusätzliche Massnahmen, ja selbst eine zweimalige tägliche Meldepflicht mindern die Fluchtgefahr aufgrund der faktisch weit- gehend offenen Grenzen zu Deutschland und der rasch zu realisierenden Möglichkeit eines Grenzübertritts nicht.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vortragen, die Auslieferungshaft sei aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht verhält- nismässig. Unverhältnismässig sei sie auch wegen des Risikos, dass seine Firma „C.______ GmbH“ wegen seiner Abwesenheit existenziell gefährdet sei. Damit wäre er auch persönlich ruiniert und die rund einhundert Arbeit- nehmer würden die Stelle verlieren.

Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers ist nicht anders als diejeni- ge anderer, in Auslieferungshaft gesetzter Selbständigerwerbender oder Unternehmensleiter und muss hinter die Einhaltung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurücktreten. Mit Bezug auf seinen Gesund- heitszustand beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Be- zirksarztes von Meilen vom 11. Mai 2005. Darin hält der mit der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit beauftragte Bezirksarzt fest, aufgrund des Ge- samteindrucks und des zunehmenden Risikos einer psychischen und phy- sischen Dekompensation, die mittelfristig doch noch eine Hospitalisation er- forderliche machen dürfte, sei ein rasch möglichster Verfahrensentscheid anzustreben (BK act. 1.7). Eine eigentliche Hafterstehungsunfähigkeit, wel- che nach Art. 47 Abs. 2 IRSG zu einer anderen Massnahme als Haft führen würde, liegt dennoch nicht vor. Für eine Verlegung in eine Klinik, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Subeventualbegehren verlangt, besteht vorderhand keine zwingende Notwendigkeit. Der eingeschränkten psychi- schen und physischen Verfassung des Beschwerdeführers ist nicht durch Entlassung aus der Auslieferungshaft, sondern durch flankierende Mass- nahmen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegner ist die für die Haft und damit das gesundheitliche Wohlergehen des Beschwerdeführers ver-

- 9 -

antwortliche Behörde. Ihr steht für einen sachgerechten Umgang mit allfäl- ligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers eine Palette von Begleitmassnahmen zur Verfügung (wie häufige Arztvisitationen, Behand- lung im Gefängnis, Anpassung der konkreten Haftbedingungen, im äus- sersten Fall: Verlegung in die Gefängnisabteilung eines Spitals). Darüber hat die Beschwerdekammer indessen nicht zu befinden. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die heute rund viermonatige Haft sei von ihrer Dauer her offensichtlich unverhältnismässig.

Die Beschwerde ist daher (im Hauptantrag und in den Eventualanträgen) abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juni 2005 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, vertreten durch Tanja Knodel, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Abweisung eines Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 50 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2005.13

- 2 -

Sachverhalt:

A. Der deutsche Staatsangehörige A.______ wird verdächtigt, in der Zeit von Februar 1991 bis Dezember 1992 in Polen in seiner Funktion als Verwal- tungsratsmitglied der Firma B.______ Ltd. und als Direktor der Firma C.______ GmbH zusammen mit weiteren Personen verschiedenen Firmen absichtlich einen Vermögensschaden zugefügt zu haben, um sich damit persönlich zu bereichern. Die B.______ Ltd. soll Waren im Wert von PLZ 739'242.12 an die Firma D.______ Sàrl geliefert haben, wobei sich A.______ das Entgelt für diese Waren angeeignet haben soll, statt es der B.______ Ltd. zuzuführen. Der B.______ Ltd. sei dabei ein Schaden von PLZ 739'242.12 entstanden. Weiter wird A.______ verdächtigt, im Be- wusstsein um die Zahlungsunfähigkeit der B.______ Ltd. Rohmaterialien bezogen zu haben, wodurch zwei Unternehmen Verluste im Betrag von PLZ 639'431.99 entstanden seien. Ausserdem soll A.______ in Verletzung seiner Pflichten und durch Missbrauch seiner Befugnisse über Eigentum der B.______ Ltd. verfügt haben, um die Vollstreckung eines Gerichtsbe- schlusses und Sicherungsrechte von Gläubigern zu verhindern. Schliess- lich wird A.______ vorgeworfen, sich am 2. November 1993 als Vizepräsi- dent der E.______ sowie als Direktor der C.______ GmbH Industrieausrüs- tung im Wert von PLZ 15'256.10 zum Nachteil der B.______ Ltd. angeeig- net zu haben (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 2. März 2005, BH.2005.5).

Gestützt auf einen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft in Krakau vom 30. Ju- li 2002 wegen Veruntreuung etc. ersuchte Interpol Warschau am 19. Au- gust 2004 um Inhaftnahme von A.______ zwecks späterer Auslieferung.

Am 28. Januar 2005 wurde A.______ in der Schweiz verhaftet und am fol- genden Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er mit seiner vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 31. Januar 2005 einen Auslieferungshaftbefehl, der A.______ am 1. Februar 2005 eröffnet wurde.

B. Eine erste Beschwerde gegen ein vom Bundesamt für Justiz abgelehntes Haftentlassungsgesuch hatte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit Entscheid vom 2. März 2005 kostenfällig abgewiesen (BH.2005.5). Jener Entscheid blieb unangefochten. Das Bundesamt für Justiz erliess am 11. April 2005 den Auslieferungsentscheid, wogegen der Beschwerdeführer am 12. Mai 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhob (BK act. 1.4).

- 3 -

C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 wandte sich A.______ erneut an das Bun- desamt für Justiz mit dem Ersuchen um Entlassung aus der Auslieferungs- haft, eventualiter gegen Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- bzw. in gutscheinender Höhe. Subeventualiter ersuchte er um Versetzung in eine Klinik (BK act. 1.8). Mit als Zwischenverfügung bezeichnetem Entscheid vom 12. Mai 2005 wies das Bundesamt für Justiz das Haftentlassungsge- such kostenfällig ab (BK act. 1.2).

D. Gegen diesen Entscheid lässt A.______ mit Eingabe vom 23. Mai 2005 wiederum Beschwerde führen und beantragt, es sei die angefochtene Ver- fügung aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Eventualiter stellt er den Antrag, er sei gegen die Leistung einer Kaution von Fr. 286'000.-- bzw. in einer der erkennenden Behörde ange- messen scheinenden Höhe und verbunden mit weiteren Weisungen aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Subeventualiter wurde Antrag auf Ver- setzung in eine Klinik gestellt (BK act. 1).

Das Bundesamt für Justiz trug in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2005 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an (BK act. 3).

In der Replik vom 2. Juni 2005 hält A.______ an den Anträgen in der Be- schwerdeschrift vom 23. Mai 2005 fest (BK act. 4).

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Polen sind primär das Europäische Auslieferungs- übereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzpro- tokoll (ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

2.

2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfü- gungen nach Art. 47 IRSG Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Art. 50 Abs. 3 IRSG bestimmt, dass die Auslieferungshaft in jedem Stande des Verfahrens ausnahmsweise auf- gehoben werden kann, wenn dies nach den Umständen angezeigt er- scheint. Der Verfolgte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einrei- chen. Entscheide über weitere Haftentlassungsgesuche unterliegen wie- derum der Beschwerde an die Beschwerdekammer (ZIMMERMANN, La coo- pération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., 2004, 329 Nr. 289). Insofern sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die fristge- mäss eingereichte Beschwerde gegeben.

Vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit durch das Bundesstrafgericht war die Anklagekammer des Bundesgerichts zuständig, über Beschwerden ge- gen Auslieferungshaft zu befinden. Bei gleichzeitiger Hängigkeit der Be- schwerde gegen die Auslieferungshaft und der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen die Auslieferung selbst beurteilte nach bisheriger Praxis die I. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auch die Ausliefe- rungshaftbeschwerde, aus Gründen der Beschleunigung jeweils vorgezo- gen (BGE 128 II 355, 359 E. 1.2; 117 IV 359, 360 f.). Diese spezifische Konstellation, dass nämlich zwei Kammern des gleichen Bundesgerichts mit der nämlichen Sache, wenn auch unter unterschiedlichen Gesichts- punkten und Kognition befasst sind (ZIMMERMANN, a.a.O., 331), besteht nach Auflösung der Anklagekammer des Bundesgerichts nicht mehr. Viel-

- 5 -

mehr sind neu zwei Gerichte unterschiedlicher Stufe – das Bundesstrafge- richt und das Bundesgericht – mit den beiden unterschiedlichen Verfahren befasst. Es besteht damit kein Anlass, von der gesetzlichen Zuständig- keitsordnung für Beschwerden gegen Auslieferungshaft abzuweichen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.2 Der Beschwerdeführer macht erstmals in der Beschwerdereplik die Befan- genheit des beim Beschwerdegegner verfügenden Beamten F.______ gel- tend (BK act. 4, S. 5 f.). Der Beamte F.______ habe sich beim Entscheid über das Haftentlassungsgesuch vom 6. Mai 2005 massgeblich auf seinen eigenen Auslieferungsentscheid vom 11. April 2005 gestützt. Befangenheit muss sogleich nach Entdecken des Befangenheitsgrundes gerügt werden (u. a. Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2004, 1P.339/2004 E. 2 unter Verweis auf BGE 126 III 249, 253 f. E. 3c, 121 I 225, 229 f. E. 3). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Konstellation war diesem bereits bei Beschwerdeerhebung bekannt, die erstmals in der Replik nachgescho- bene Rüge ist somit verspätet. Im Übrigen hielte sie auch einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand.

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2a; vgl. zum Ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungs- haftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Ausliefe- rung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder an- dere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme recht- fertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Ausliefe- rungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermögli- chen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die

- 6 -

ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersu- chungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

4. 4.1 Wie schon in seiner ersten Beschwerde macht der Beschwerdeführer gel- tend, die Auslieferung sei aufgrund bereits eingetretener Verjährung nicht zulässig und die Auslieferungshaft damit aufzuheben. Mit Bezug auf die rechtlichen Erwägungen kann vorerst auf den Entscheid der Beschwerde- kammer vom 2. März 2005 (BH.2005.5, E. 2.2) verwiesen werden. Danach steht einem Rechtshilfeersuchen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG aus- schliesslich eine absolute Verjährung nach schweizerischem Recht entge- gen. Der Eintritt der absoluten Verjährung ist nur unter dem eingeschränk- ten Gesichtswinkel der Überprüfung der Auslieferung auf ihre offensichtli- che Unzulässigkeit zu prüfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass von den vier von den polni- schen Behörden erhobenen Vorwürfen diejenigen unter den Ziff. I, II und IV offenkundig absolut verjährt seien. Die letzte und für die Verjährung mass- gebliche Täterhandlung der Irreführung beim Tatvorwurf I sei auf März 1990 anzusetzen, womit auch bei Annahme des Tatbestands des Betrugs die absolute Verjährung bereits im März 2005 eingetreten sei. Die Tatvor- würfe III und IV seien ebenfalls absolut verjährt. Aufgrund der Darstellung und Subsumtion durch die polnischen Behörden wären diese nämlich am ehesten unter den schweizerischen Tatbestand der Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB) zu subsumieren. Es hand- le sich damit nach schweizerischem Recht um Vergehen. Die Sachverhalte seien bis spätestens im Jahr 1993 abgeschlossen gewesen, weshalb die absolute Verjährung (7½ Jahre) längst eingetreten sei. Schliesslich bleibe nur mehr der als Betrug eingestufte Tatvorwurf II, bei welchem zwar die absolute Verjährung erst im Jahre 2006 eintrete. Indessen sei die relative Verjährung bereits eingetreten, weshalb eine Auslieferungshaft gestützt al- lein darauf unverhältnismässig wäre.

Von offensichtlichem Eintritt der Verjährung kann nach wie vor nicht ge- sprochen werden. Zum einen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass mindestens für den Tatvorwurf II – der sich bei der im Haftprüfungsverfah- ren summarischen rechtlichen Prüfung unter den Betrug gemäss Art. 146 StGB subsumieren lässt – aufgrund der Tatzeitangabe im Gesuch (bis

17. September 1991) die absolute Verjährung noch nicht eingetreten ist.

- 7 -

Sodann ist entgegen dem Beschwerdeführer die absolute Verjährung für die Tatvorwürfe I ebenfalls nicht (offensichtlich) erstellt. Der Beschwerde- führer schliesst aus der Darstellung zum Vorwurf I, wonach die Vermö- gensdispositionen ab März 1990 erfolgt seien, darauf, die letzten Tathand- lungen (Irreführung) müssten bis spätestens März 1990 erfolgt sein. Das ist nicht nachvollziehbar. Der recht rudimentären Tatdarstellung ist zu ent- nehmen (Übersetzung des Auslieferungsersuchens der Regionalstaatsan- waltschaft in Krakau vom 4./10. Februar 2005, BK act. 1.5, S. 1), dass die Betrügereien in vier Fällen mittels fiktiver Rechnungen getätigt worden sein sollen. Mit Bezug auf eine dieser Rechnungen wird ein relativ genaues Da- tum (17. – 19. Dezember 1992) genannt. Für eine weitere Rechnung wird das Jahr 1992 angegeben. Bezüglich der beiden übrigen Rechnungen fin- den sich keine Zeitangaben. Wie der Beschwerdeführer aus diesen Zeitan- gaben und dem allgemein genannten Zeitraum (Februar 1990 – Dezember

1992) die Schlussfolgerung ziehen kann, die Irreführungen seien spätes- tens im März 1990 abgeschlossen, ist unerfindlich. Wenngleich gemäss der Tatdarstellung im Auslieferungsersuchen der Beschwerdeführer die fiktiven Rechnungen nicht selber erstellte, sondern die Buchungen angeordnet ha- ben soll (vgl. BK act. 1.5, S. 1), diese somit als Vermögensdispositionen für die Frage der Verjährung irrelevant sind, stellt die angebliche Anordnung zur Vornahme der Buchungen sehr wohl eine Täterhandlung dar und kann diese bis kurz vor dem jeweiligen Rechnungsdatum geschehen sein. Eine offensichtliche Annahme einer Verjährung ist mit Bezug auf diesen Tatvor- wurf daher nicht anzunehmen. Wie es sich mit den übrigen Tatvorwürfen verhält, braucht nicht weiter geprüft zu werden.

4.2 Der Beschwerdeführer macht wirtschaftspolitische Gründe für die Haftver- fügung und das Auslieferungsgesuch der polnischen Behörden geltend. Es gehe den polnischen Behörden nur darum, mit seiner Verhaftung sein Ber- liner Unternehmen vom polnischen Markt des Autobahn- und Leitplanken- baus fernzuhalten. Es sei Ziel der polnischen Behörden, ihn mittels des Strafverfahrens und der Haft zu ruinieren, könne er doch seine Firma in Deutschland so nicht mehr weiterführen. Es sei dies eine häufige Vorge- hensweise in Polen. Auf diesen Einwand braucht insofern nicht weiter ein- gegangen zu werden, als die angeblichen politischen Beweggründe nicht offensichtlich im Sinne der Rechtsprechung sind (BGE 111 IV 108, 110 E. 3a). Sie sind im Auslieferungsverfahren zu prüfen.

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet erneut die Fluchtgefahr, namentlich im Zusammenhang mit der von ihm angebotenen Kaution sowie der Bereit- schaft, weitere Auflagen auf sich zu nehmen. In diesem Zusammenhang wendet er sich gegen die Argumentation des Beschwerdegegners, mit dem

- 8 -

Auslieferungsentscheid sei die Fluchtgefahr nochmals erhöht. Auf diesen Einwand braucht nicht näher eingegangen werden, kann doch mit Bezug auf die Fluchtgefahr ohne weiteres auf die nach wie vor vollumfänglich zu- treffenden Erwägungen des Entscheids vom 2. März 2005 (BH.2005.5 E. 2.4) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsan- gehöriger, in Deutschland ansässig und dort mit seinem Unternehmen tätig. Er ist für die dem Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden Delikte in Deutschland weder verfolg- noch auslieferbar. Es ist deshalb mit einer sehr hohen Fluchtbereitschaft und ebenso hoher Fluchtmöglichkeit zu rechnen. Die angebotene Kaution vermag diese Fluchtgefahr nicht zu beseitigen, zumal die detaillierten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht bekannt sind. Zusätzliche Massnahmen, ja selbst eine zweimalige tägliche Meldepflicht mindern die Fluchtgefahr aufgrund der faktisch weit- gehend offenen Grenzen zu Deutschland und der rasch zu realisierenden Möglichkeit eines Grenzübertritts nicht.

4.4. Der Beschwerdeführer lässt schliesslich vortragen, die Auslieferungshaft sei aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustands nicht verhält- nismässig. Unverhältnismässig sei sie auch wegen des Risikos, dass seine Firma „C.______ GmbH“ wegen seiner Abwesenheit existenziell gefährdet sei. Damit wäre er auch persönlich ruiniert und die rund einhundert Arbeit- nehmer würden die Stelle verlieren.

Die berufliche Stellung des Beschwerdeführers ist nicht anders als diejeni- ge anderer, in Auslieferungshaft gesetzter Selbständigerwerbender oder Unternehmensleiter und muss hinter die Einhaltung der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz zurücktreten. Mit Bezug auf seinen Gesund- heitszustand beruft sich der Beschwerdeführer auf einen Bericht des Be- zirksarztes von Meilen vom 11. Mai 2005. Darin hält der mit der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit beauftragte Bezirksarzt fest, aufgrund des Ge- samteindrucks und des zunehmenden Risikos einer psychischen und phy- sischen Dekompensation, die mittelfristig doch noch eine Hospitalisation er- forderliche machen dürfte, sei ein rasch möglichster Verfahrensentscheid anzustreben (BK act. 1.7). Eine eigentliche Hafterstehungsunfähigkeit, wel- che nach Art. 47 Abs. 2 IRSG zu einer anderen Massnahme als Haft führen würde, liegt dennoch nicht vor. Für eine Verlegung in eine Klinik, wie dies der Beschwerdeführer in seinem Subeventualbegehren verlangt, besteht vorderhand keine zwingende Notwendigkeit. Der eingeschränkten psychi- schen und physischen Verfassung des Beschwerdeführers ist nicht durch Entlassung aus der Auslieferungshaft, sondern durch flankierende Mass- nahmen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdegegner ist die für die Haft und damit das gesundheitliche Wohlergehen des Beschwerdeführers ver-

- 9 -

antwortliche Behörde. Ihr steht für einen sachgerechten Umgang mit allfäl- ligen gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers eine Palette von Begleitmassnahmen zur Verfügung (wie häufige Arztvisitationen, Behand- lung im Gefängnis, Anpassung der konkreten Haftbedingungen, im äus- sersten Fall: Verlegung in die Gefängnisabteilung eines Spitals). Darüber hat die Beschwerdekammer indessen nicht zu befinden. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, die heute rund viermonatige Haft sei von ihrer Dauer her offensichtlich unverhältnismässig.

Die Beschwerde ist daher (im Hauptantrag und in den Eventualanträgen) abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

- 10 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 9. Juni 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwältin Tanja Knodel (im Doppel) - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.