Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
Sachverhalt
A. Der in der Schweiz wohnhafte mazedonische Staatsangehörige A. wird gemäss internationalem Haftbefehl von Interpol Ljubljana vom 28. Septem- ber 2005 verdächtigt, am 9. September 2005 gemeinsam mit seinem Bru- der B. bei der Eisenbahnstation Ljubljana einem Kurier – einer gewissen C.
– 3237 Gramm Heroin übergeben zu haben (vgl. auch act. 1.2). Dieser Sachverhalt weicht in der Darstellung gemäss IP-Meldung von Interpol Ljubljana vom 14. September 2005 leicht ab, indem A. die C. vielmehr be- auftragt haben soll, das Heroin in Ljubljana von seinem Bruder B. in Emp- fang zu nehmen und es mit dem Auto in die Schweiz zu transportieren, um es ihm hier zu übergeben. C. wurde am 9. September 2005 beim Versuch, die slowenisch-italienische Grenze bei Lipica zu überqueren, festgenom- men. Die slowenischen Behörden gehen davon aus, dass es sich beim Verdächtigten um ein Mitglied eines internationalen Drogenhändlerrings handelt.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Koper vom 15. Septem- ber 2005 wegen illegalen Handels mit Heroin ersuchte das slowenische Justizministerium in Ljubljana am 3. November 2005 um Auslieferung von A. (BJ act. 13).
A. wurde am 15. September 2005 in Basel festgenommen und in Untersu- chungshaft versetzt. Da er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein- verstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 26. Oktober 2005 ei- nen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 31. Oktober 2005 eröffnet wurde (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 10. November 2005 (Eingang 11. November 2005) führt A. Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuhe- ben. Weiter stellt er den Antrag, es seien keine Kosten zu sprechen und ihm eine angemessen Entschädigung auszurichten sowie die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
15. November 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). In seiner Replik vom 18. November 2005 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.
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Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Slowenien ist primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) mass- gebend. Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfü- gungen nach Art. 47 IRSG innert 10 Tagen ab deren schriftlichen Eröffnung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Dabei gelten für das Beschwerdeverfahren die Art. 214-219 BStP sinngemäss. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesamtes für Justiz einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
E. 2.2 Der sich derzeit in Auslieferungshaft befindende Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 26. Oktober 2005 beschwert und als Verfügungs- adressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde ihm am 31. Oktober 2005 schriftlich eröffnet (act. 1.1, S. 3). Mit Post- aufgabe der Beschwerde am 10. November 2005 gilt die 10-tägige Be- schwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2; 117 IV 359, 362 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Of- fensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.13 vom 9. Juni 2005 E. 3). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auslieferungsunterlagen der sloweni- schen Behörden seien mangelhaft und könnten nicht als Grundlage für ei- nen Haftbefehl ausreichen. Weder sei der vorgeworfene Sachverhalt ein- gehend beschrieben noch die beidseitige Strafbarkeit dargelegt worden.
Der Beschwerdeführer wird gemäss gerichtlicher Beilage zum Ausliefe- rungsbegehren (BJ act. 13, Beilage: Fahndungsbeschluss vom 15. Sep- tember 2005) beschuldigt, mit seinem Bruder B. illegalen Handel mit Heroin im Sinne des schweren Falles (3200 gr.) betrieben zu haben. In der Inter- pol-Meldung vom 14. September 2005 (BJ act. 4) wird ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe die Kurierin C. nach Ljubljana geschickt, wo sie an der Bahnstation vom Bruder des Beschwerdeführers, B., erwartet worden sei. Von dort seien sie gemeinsam (und mit rund 3 kg Heroin im Gepäck) mit einem in der Schweiz zugelassenen BMW zur italienischen Grenze ge- fahren. Vor der Grenze sei B. ausgestiegen und habe C. angewiesen, das Fahrzeug über die Grenze und dann in die Schweiz zu fahren, wo sie es dem Beschwerdeführer hätte übergeben sollen. An der Grenze wurde das Heroin entdeckt und C. festgenommen (BJ act. 1, Beilage). In einer weite- ren Faxmitteilung von Interpol vom 28. September 2005 heisst es, der Be- schwerdeführer und sein Bruder hätten an der Bahnstation in Ljubljana ei- nem Kurier 3237 gr. Heroin übergeben (BJ act. 4). Im Auslieferungshaftbe- fehl selbst wird zum Sachverhalt nur sehr kurz ausgeführt, der Beschwer-
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deführer werde beschuldigt, am 9. September 2005 in Ljubljana (Eisen- bahnstation) einem Kurier 3.237 kg Heroin mit Bestimmungsziel Schweiz übergeben zu haben. Insofern ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sel- ber an der Übergabe des Heroins an den Kurier in Ljubljana beteiligt war oder nur als Auftraggeber und Organisator von der Schweiz aus tätig ge- wesen ist. Dies ist freilich insofern nicht von Bedeutung, als die eine wie die andere Verhaltensweise strafbar ist, und überdies im Hinblick auf die Aus- lieferungshaft keine hohen Anforderungen an den Sachverhalt bezüglich Ort und Zeitpunkt gestellt werden, da der genaue Tathergang ja gerade Gegenstand des Strafverfahrens bildet (MOREILLON, Entraide judiciaire en matière pénale, N. 20 zu Art. 47, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Einwendung des Beschwerdeführers bezüglich Sachverhalt ist im Ver- fahren der Überprüfung der Auslieferungshaft offensichtlich untauglich. Ein offenkundiger Ausschlussgrund wegen Unklarheit im Sachverhalt liegt ein- deutig nicht vor (vgl. E. 3.1).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht ein Alibi geltend und gibt an, er sei an jenem
9. September 2005 nicht in Slowenien gewesen, sondern habe seit seiner Rückkehr aus Mazedonien im Juli 2005 die Schweiz nicht wieder verlassen und sei seither täglich seiner Arbeit nachgegangen. Sein von der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmter Pass, der keinen Einreisestem- pel von Slowenien enthalte, sowie die schriftliche Bestätigung diverser An- gehöriger (act. 4.5) und seines Arbeitgebers (act. 4.4) würden dies bestäti- gen. Zudem gehe aus dem Schreiben seines Bruders B. vom 16. Okto- ber 2005 hervor, dass er mit der ihm vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe, sondern von diesem vielmehr unschuldig in eine üble Sache hineingezogen worden sei (act. 1.2).
Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tat- ort befand. Dieser Nachweis muss derart beschaffen sein, dass er im ersu- chenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 439).
Selbst wenn der Beschwerdeführer im oben dargelegten Sinne den Nach- weis erbringen könnte, dass er sich am 9. September 2005 nicht in Ljublja- na befunden hat, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Na- mentlich die Tatvariante der Organisation des Transports von der Schweiz aus schliesst ein Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht
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aus. Diese Tatvariante schliesst allerdings auch nicht völlig aus, wenn es auch eher unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich ebenfalls nach Ljubljana begeben hat, um die Heroinübergabe zusätzlich zu überwachen. Die einzelnen Argumente dafür, er sei bei der Drogen- übergabe am 9. September 2005 in der Schweiz gewesen, sind im Übrigen ganz offensichtlich untauglich. In Anbetracht der Tatsache, dass auch sein Bruder B. in den konkreten Drogenhandel involviert erscheint, ist dessen Schreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Pass sei die Einreise in Slo- wenien nicht vermerkt, so belegt dies angesichts der einfachen Ein- und Ausreisemöglichkeiten an der grünen Grenze gar nichts. Auch aus den Un- terlagen über sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Arbeitsvertrag, Lohn- abrechnungen und Arbeitszeugnis) kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten eines Alibis ableiten. An keiner Stelle, weder direkt noch indirekt, wird darin in irgendeiner Weise die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz für den 9. September 2005 bestätigt. Im Gegenteil fällt auf dass die Lohnabrechung für den Monat September 2005 lediglich fünf Ar- beitstage ausweist (act. 4.3), obschon der Beschwerdeführer erst am
15. September 2005 verhaftet wurde. Nicht den geringsten Beweiswert im Sinne der Anforderungen an den Alibibeweis kann schliesslich aus nahe- liegenden Gründen der eingereichten Bestätigung verschiedener Angehöri- gen des Beschwerdeführers zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 439). Es handelt sich dabei um offensichtliche Ge- fälligkeitserklärungen.
E. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist damit abzuweisen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Er sei infolge seiner Inhaftierung völlig mittellos.
E. 4.2 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG setzt die unentgeltliche Rechtspflege nebst der Bedürftigkeit der ersuchenden Partei voraus, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demge- mäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ist damit abzuweisen.
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E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2005.40
Entscheid vom 24. November 2005 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, ABTEILUNG INTER- NATIONALE RECHTSHILFE, SEKTION AUSLIE- FERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG)
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Sachverhalt:
A. Der in der Schweiz wohnhafte mazedonische Staatsangehörige A. wird gemäss internationalem Haftbefehl von Interpol Ljubljana vom 28. Septem- ber 2005 verdächtigt, am 9. September 2005 gemeinsam mit seinem Bru- der B. bei der Eisenbahnstation Ljubljana einem Kurier – einer gewissen C.
– 3237 Gramm Heroin übergeben zu haben (vgl. auch act. 1.2). Dieser Sachverhalt weicht in der Darstellung gemäss IP-Meldung von Interpol Ljubljana vom 14. September 2005 leicht ab, indem A. die C. vielmehr be- auftragt haben soll, das Heroin in Ljubljana von seinem Bruder B. in Emp- fang zu nehmen und es mit dem Auto in die Schweiz zu transportieren, um es ihm hier zu übergeben. C. wurde am 9. September 2005 beim Versuch, die slowenisch-italienische Grenze bei Lipica zu überqueren, festgenom- men. Die slowenischen Behörden gehen davon aus, dass es sich beim Verdächtigten um ein Mitglied eines internationalen Drogenhändlerrings handelt.
Gestützt auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Koper vom 15. Septem- ber 2005 wegen illegalen Handels mit Heroin ersuchte das slowenische Justizministerium in Ljubljana am 3. November 2005 um Auslieferung von A. (BJ act. 13).
A. wurde am 15. September 2005 in Basel festgenommen und in Untersu- chungshaft versetzt. Da er mit einer vereinfachten Auslieferung nicht ein- verstanden war, erliess das Bundesamt für Justiz am 26. Oktober 2005 ei- nen Auslieferungshaftbefehl, der A. am 31. Oktober 2005 eröffnet wurde (act. 1.1).
B. Mit Eingabe vom 10. November 2005 (Eingang 11. November 2005) führt A. Beschwerde und beantragt, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuhe- ben. Weiter stellt er den Antrag, es seien keine Kosten zu sprechen und ihm eine angemessen Entschädigung auszurichten sowie die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom
15. November 2005 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 3). In seiner Replik vom 18. November 2005 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (act. 4).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen näher eingegangen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Slowenien ist primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0.353.1) mass- gebend. Wo das Übereinkommen nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft aus- schliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).
2.
2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. e Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) kann gegen Auflieferungshaftbefehle und andere Verfü- gungen nach Art. 47 IRSG innert 10 Tagen ab deren schriftlichen Eröffnung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben werden. Dabei gelten für das Beschwerdeverfahren die Art. 214-219 BStP sinngemäss. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesamtes für Justiz einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).
2.2 Der sich derzeit in Auslieferungshaft befindende Beschwerdeführer ist durch die Verfügung vom 26. Oktober 2005 beschwert und als Verfügungs- adressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde ihm am 31. Oktober 2005 schriftlich eröffnet (act. 1.1, S. 3). Mit Post- aufgabe der Beschwerde am 10. November 2005 gilt die 10-tägige Be- schwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 130 II 306, 309 ff. E. 2; 117 IV 359, 362 E. 2a). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussicht- lich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefähr- det (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den so genannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht
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am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfä- hig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Bezie- hungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Mass- nahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Of- fensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3a; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2005.13 vom 9. Juni 2005 E. 3). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungs- begehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigent- lichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlas- sung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Auslieferungsunterlagen der sloweni- schen Behörden seien mangelhaft und könnten nicht als Grundlage für ei- nen Haftbefehl ausreichen. Weder sei der vorgeworfene Sachverhalt ein- gehend beschrieben noch die beidseitige Strafbarkeit dargelegt worden.
Der Beschwerdeführer wird gemäss gerichtlicher Beilage zum Ausliefe- rungsbegehren (BJ act. 13, Beilage: Fahndungsbeschluss vom 15. Sep- tember 2005) beschuldigt, mit seinem Bruder B. illegalen Handel mit Heroin im Sinne des schweren Falles (3200 gr.) betrieben zu haben. In der Inter- pol-Meldung vom 14. September 2005 (BJ act. 4) wird ausgeführt, der Be- schwerdeführer habe die Kurierin C. nach Ljubljana geschickt, wo sie an der Bahnstation vom Bruder des Beschwerdeführers, B., erwartet worden sei. Von dort seien sie gemeinsam (und mit rund 3 kg Heroin im Gepäck) mit einem in der Schweiz zugelassenen BMW zur italienischen Grenze ge- fahren. Vor der Grenze sei B. ausgestiegen und habe C. angewiesen, das Fahrzeug über die Grenze und dann in die Schweiz zu fahren, wo sie es dem Beschwerdeführer hätte übergeben sollen. An der Grenze wurde das Heroin entdeckt und C. festgenommen (BJ act. 1, Beilage). In einer weite- ren Faxmitteilung von Interpol vom 28. September 2005 heisst es, der Be- schwerdeführer und sein Bruder hätten an der Bahnstation in Ljubljana ei- nem Kurier 3237 gr. Heroin übergeben (BJ act. 4). Im Auslieferungshaftbe- fehl selbst wird zum Sachverhalt nur sehr kurz ausgeführt, der Beschwer-
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deführer werde beschuldigt, am 9. September 2005 in Ljubljana (Eisen- bahnstation) einem Kurier 3.237 kg Heroin mit Bestimmungsziel Schweiz übergeben zu haben. Insofern ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer sel- ber an der Übergabe des Heroins an den Kurier in Ljubljana beteiligt war oder nur als Auftraggeber und Organisator von der Schweiz aus tätig ge- wesen ist. Dies ist freilich insofern nicht von Bedeutung, als die eine wie die andere Verhaltensweise strafbar ist, und überdies im Hinblick auf die Aus- lieferungshaft keine hohen Anforderungen an den Sachverhalt bezüglich Ort und Zeitpunkt gestellt werden, da der genaue Tathergang ja gerade Gegenstand des Strafverfahrens bildet (MOREILLON, Entraide judiciaire en matière pénale, N. 20 zu Art. 47, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Die Einwendung des Beschwerdeführers bezüglich Sachverhalt ist im Ver- fahren der Überprüfung der Auslieferungshaft offensichtlich untauglich. Ein offenkundiger Ausschlussgrund wegen Unklarheit im Sachverhalt liegt ein- deutig nicht vor (vgl. E. 3.1).
3.3 Der Beschwerdeführer macht ein Alibi geltend und gibt an, er sei an jenem
9. September 2005 nicht in Slowenien gewesen, sondern habe seit seiner Rückkehr aus Mazedonien im Juli 2005 die Schweiz nicht wieder verlassen und sei seither täglich seiner Arbeit nachgegangen. Sein von der Staats- anwaltschaft Basel-Stadt beschlagnahmter Pass, der keinen Einreisestem- pel von Slowenien enthalte, sowie die schriftliche Bestätigung diverser An- gehöriger (act. 4.5) und seines Arbeitgebers (act. 4.4) würden dies bestäti- gen. Zudem gehe aus dem Schreiben seines Bruders B. vom 16. Okto- ber 2005 hervor, dass er mit der ihm vorgeworfenen Tat nichts zu tun habe, sondern von diesem vielmehr unschuldig in eine üble Sache hineingezogen worden sei (act. 1.2).
Den Alibibeweis i.S.v. Art. 53 IRSG erbringt nur, wer den eindeutigen und liquiden Nachweis liefert, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat nicht am Tat- ort befand. Dieser Nachweis muss derart beschaffen sein, dass er im ersu- chenden Staat zwingend zu einem Freispruch führen muss (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, N. 439).
Selbst wenn der Beschwerdeführer im oben dargelegten Sinne den Nach- weis erbringen könnte, dass er sich am 9. September 2005 nicht in Ljublja- na befunden hat, wäre damit noch längst kein Alibibeweis erbracht. Na- mentlich die Tatvariante der Organisation des Transports von der Schweiz aus schliesst ein Verbleiben des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht
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aus. Diese Tatvariante schliesst allerdings auch nicht völlig aus, wenn es auch eher unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich ebenfalls nach Ljubljana begeben hat, um die Heroinübergabe zusätzlich zu überwachen. Die einzelnen Argumente dafür, er sei bei der Drogen- übergabe am 9. September 2005 in der Schweiz gewesen, sind im Übrigen ganz offensichtlich untauglich. In Anbetracht der Tatsache, dass auch sein Bruder B. in den konkreten Drogenhandel involviert erscheint, ist dessen Schreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Pass sei die Einreise in Slo- wenien nicht vermerkt, so belegt dies angesichts der einfachen Ein- und Ausreisemöglichkeiten an der grünen Grenze gar nichts. Auch aus den Un- terlagen über sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz (Arbeitsvertrag, Lohn- abrechnungen und Arbeitszeugnis) kann der Beschwerdeführer nichts zu Gunsten eines Alibis ableiten. An keiner Stelle, weder direkt noch indirekt, wird darin in irgendeiner Weise die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz für den 9. September 2005 bestätigt. Im Gegenteil fällt auf dass die Lohnabrechung für den Monat September 2005 lediglich fünf Ar- beitstage ausweist (act. 4.3), obschon der Beschwerdeführer erst am
15. September 2005 verhaftet wurde. Nicht den geringsten Beweiswert im Sinne der Anforderungen an den Alibibeweis kann schliesslich aus nahe- liegenden Gründen der eingereichten Bestätigung verschiedener Angehöri- gen des Beschwerdeführers zuerkannt werden (vgl. in diesem Sinne auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 439). Es handelt sich dabei um offensichtliche Ge- fälligkeitserklärungen.
3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet und ist damit abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren. Er sei infolge seiner Inhaftierung völlig mittellos.
4.2 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. und Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 Abs. 1 und 2 OG setzt die unentgeltliche Rechtspflege nebst der Bedürftigkeit der ersuchenden Partei voraus, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde offensichtlich unbegründet und hatte demge- mäss keine Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge ist damit abzuweisen.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 214 ff. sowie Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- anzuset- zen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. November 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der vorsitzende Richter:
Ein zweiter Richter:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter - Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslie- ferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.