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BE.2008.9

Bundesstrafgericht · 2008-11-07 · Deutsch CH

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Sachverhalt

A. Mit Sanktionsentscheid vom 30. Juni 2006 stellte die Selbstregulierungsor- ganisation (nachfolgend „SRO“) A. fest, dass ihr Mitglied Rechtsanwalt B. gegen deren Reglement verstossen habe (Akten EFD, pag. 4 ff). Sie war der Auffassung, dass B. bereits vor seinem Anschluss an die SRO A. illegal als Finanzintermediär tätig gewesen sei und damit die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäsche- rei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) verletzt habe. In der Folge leitete die SRO A. eine teilweise anonymisierte Kopie des Sanktionsentscheides an die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geld- wäscherei (nachfolgend „Kontrollstelle GwG“) weiter (Akten EFD, pag. 3), worauf diese am 17. August 2007 beim Eidgenössischen Finanzdeparte- ment (nachfolgend „EFD“) gegen B. Anzeige gemäss Art. 36 GwG einreich- te (Akten EFD, pag. 1 f).

B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 eröffnete das EFD gegen B. ein Ver- waltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 36 GwG (Akten EFD, pag. 18). Am 6. März 2008 verlangte das EFD mittels Verfügung von der SRO A. die Edition des vollständigen und nicht anony- misierten Dossiers betreffend das von ihr gegen B. durchgeführte Sank- tionsverfahren (Akten EFD, pag. 23 f). Gegen diese Editionsaufforderung erhob die SRO A. am 10. März 2008 beim Generalsekretariat des EFD Be- schwerde (Akten EFD, pag. 41 f). Diese wurde am 19. Mai 2008 teilweise gutgeheissen (Akten EFD, pag. 49 ff).

C. Gegen diesen Entscheid gelangte die SRO A. mit Beschwerde vom 23. Mai 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte die Aufhebung des Beschwerdeentscheides des Generalsekretariats des EFD (Akten EFD, pag. 56 ff). Die I. Beschwerdekammer hob am 14. Juli 2008 den angefochtenen Entscheid des Generalsekretariats des EFD auf und wies die SRO A. an, dem EFD die verlangten Akten herauszugeben. Im Entscheid wurde darauf hingewiesen, dass der SRO A. gegen die Durchsuchung die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR of- fen stehe und sie die Akten in versiegelter Form einreichen könne. In der Folge hätte das EFD als untersuchende Behörde gegebenenfalls ein Ent- siegelungsverfahren nach Art. 50 VStrR einzuleiten (TPF BV.2008.7 vom

14. Juli 2008 E. 1.4 und 1.5).

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D. Die SRO A. erhob daraufhin am 20. August 2008 Einsprache gegen die Durchsuchung und reichte die verlangten Akten versiegelt beim EFD ein (Akten EFD, pag. 99 f).

E. Mit Gesuch vom 26. August 2008 gelangte das EFD an die I. Beschwerde- kammer, leitete dieser den versiegelten Umschlag mit den vom SRO A. eingereichten Akten weiter und ersuchte um deren Entsiegelung (act. 1).

In der Gesuchsantwort vom 8. September 2008 beantragte die SRO A. die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde dem EFD am 9. September 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Der versiegelte Umschlag mit den fraglichen Akten wurde nachfolgend von der I. Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 GwG ist auf Widerhandlungen im Sinne der Artikel 36-38 GwG das VStrR anwendbar. Der Gesuchsteller wird als verfolgende und urteilende Behörde bezeichnet. Art. 50 VStrR regelt die Durchsuchung von Papieren.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs- verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inte-

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resse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht, SR 173.710).

1.3 Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der herausgegebenen Akten und somit legitimiert die Siegelung zu verlangen. Die I. Beschwerde- kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF BE.2008.3 vom 24. Juni 2008 E. 3, BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 2, BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008 E. 2 m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Sub- sumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbe- stände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angege-

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ben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisie- rungsgrad zugebilligt werden. Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens zu konkretisieren und dergestalt zu verdichten hat, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom

20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermas- sen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.

Der Gesuchsteller führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 36 GwG auf Grund einer An- zeige der Kontrollstelle GwG. Diese Anzeige stützte sich dabei auf den teilweise anonymisierten Sanktionsentscheid der Gesuchsgegnerin (Akten EFD, pag. 4 ff), in welchem B. vorgeworfen wird, als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG tätig gewesen zu sein, ohne sich der Ge- suchsgegnerin als Mitglied angeschlossen zu haben. Der Sachverhalt, auf Grund dessen der Gesuchsteller B. eines Verstosses gegen Art. 36 GwG verdächtigt wird, ist folglich ausreichend detailliert umschrieben, damit eine Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 36 GwG nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Des Weiteren sind auf Grund des vorliegenden Sanktionsentscheides genügend Indizien vorhanden, die diesen Sachver- halt stützen. Infolgedessen besteht im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens der hinreichende Tatverdacht, dass B. als Finanzintermediär tätig war, oh- ne Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation gewesen zu sein.

3.2 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam- menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen- ten besteht.

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Der Gesuchsteller verlangt die Herausgabe der Unterlagen, auf die sich die Gesuchsgegnerin bei der Sanktionierung von B. wegen Verletzung von Art. 36 GwG stützt. Er selber führt gegen B. ein Strafverfahren und ermittelt gegen ihn wegen Verdachts der Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von Art. 36 GwG. Es ist folglich ohne weiteres anzunehmen, dass sich unter den Akten, welche der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin herausverlangt, Schriften befinden, die für die Untersuchung gegen B. von Bedeutung sind.

3.3 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Be- troffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu ver- fahren. Diese Bestimmung legt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungs- ziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686).

Die Gesuchsgegnerin bezeichnet die anbegehrte Durchsuchung als unver- hältnismässig. Namentlich bringt sie vor, dass der Gesuchsteller die Unter- lagen beim Beschuldigten direkt und nicht bei ihr hätte herausverlangen können. So bestehe zudem die Gefahr, dass sie auf diese Weise und unter Umgehung der verschiedenen einschlägigen Schutzvorschriften im GwG und andernorts zur Herausgabe von durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützten Unterlagen gezwungen werde. Letztlich verneint sie auch die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Akten durch den Gesuchsteller.

Bezüglich letzterem Einwand wurde bereits festgehalten, dass ohne weite- res anzunehmen ist, dass sich in den Akten für die gegen B. geführte Straf- untersuchung relevante Dokumente befinden könnten. Insofern ist die Durchsuchung auch notwendig. Zum eingangs erwähnten Einwand be- merkte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens zutreffend, dass der im Strafverfahren Beschuldigte jegliche Aussagen verweigern kann und damit auch ein Herausgabeverweigerungsrecht einhergeht. In diesem Falle bliebe der Strafverfolgungsbehörde nur noch die Möglichkeit, sich die benö- tigten Informationen mittels Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsu- chung zu beschaffen. Eine vorgängige Edition bereits erhobener Daten bei Dritten bildet daher die zweckmässige und mildere Massnahme. Nichtsdes- totrotz ist auch auf diesem Weg Art. 50 Abs. 2 VStrR zu beachten, wonach bei der Durchsuchung das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (hierzu nach-

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folgend E. 4). Von einer entsprechenden Umgehung kann nicht gesprochen werden.

4. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Abweisung des Gesuchs weiter mit der Begründung, dass alle Informationen, die sie im Verlaufe des Sanktionsver- fahrens gegen B. sammelte, durch dessen Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Es ist deshalb zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die umstritte- nen Unterlagen durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.

4.1 Art. 50 Abs. 2 VStrR bestimmt u. a., dass bei der Durchsuchung Geheim- nisse, welche Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren sind. Anwälte unterstehen zeitlich unbe- grenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ih- nen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Art. 321 StGB stellt unter Strafe, wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt. Das An- waltsgeheimnis kann dabei aber keine absolute Geltung beanspruchen. Es bezieht sich gemäss Wortlaut der genannten Artikel und bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung des Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Davon nicht geschützt sind hin- gegen Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat (BGE 132 II 103 E. 2.1; 115 Ia 197 E. 3d S. 199 ff; 112 Ib 606 S. 607 f). Dabei sind zu den nicht berufsspezifischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die Anlage von Geldern zu zählen. Diese je- denfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit ge- hörenden Mandat (z.B.: Güterausscheidung, Erbteilung) verbunden sind. Abgesehen von diesen Ausnahmen stellen die erwähnten Tätigkeiten Akti- vitäten dar, die normalerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahrgenommen werden und nicht unter dem Schutz des An- waltsgeheimnisses stehen (BGE 112 Ib 606 S. 608; vgl. hierzu auch GIAN- NINI, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Zürich 2005, S. 241, oder PFEIFER, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 BGFA N. 31 ff). Auch die bundesrätliche Botschaft zum GwG be- stimmt mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass im Bereich der Geldwäschereiproblematik zwischen Tatsachen unterschieden werden muss, die einem Anwalt im Rahmen seiner eigentlichen Berufsaus- übung bekannt oder anvertraut werden, und Informationen, die ihm anläss- lich seiner weiteren geschäftlichen Tätigkeit zugehen. Dabei sind nur In-

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formationen aus der berufsspezifischen eigentlichen Tätigkeit eines An- walts vom Anwaltsgeheimnis geschützt. In diesem Sinne ist beispielsweise auch die Meldepflicht von Art. 9 GwG zu verstehen. Anwälte und Notare werden nur insoweit von der Meldepflicht befreit, als die ihnen bekannt ge- wordenen Tatsachen aus anwaltlicher, berufsspezifischer Tätigkeit herrüh- ren. Von der Meldepflicht nicht ausgenommen sind hingegen Informatio- nen, die ihnen im Rahmen ihrer akzessorischen Geschäftstätigkeit bekannt werden. Hinsichtlich solcher Tatsachen unterstehen die Anwälte, wie alle anderen Finanzintermediäre, der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Finanzsektor, nachfolgend „Botschaft GwG“, BBl 1996 III S. 1132; ähnlich auch BGE 132 II 103 E. 2.2 S. 105 f; DE CAPI- TANI, in: Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Bd. II, Zürich 2002, Art. 9 GwG N. 78 m.w.H.). Ähnlich lauten auch die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 GwG, welcher verlangt, dass die Kontrollstelle GwG die Kontrolle der Selbstregulierungsorganisationen von Anwälten einer Revisionsstelle übertragen muss, die den gleichen Ge- heimhaltungspflichten wie die Anwälte untersteht. Um den umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu gewährleisten, ist die Revisionsstelle verpflichtet, ihren Bericht, den sie an die Kontrollstelle GwG abliefern muss, zu anonymisieren (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger, Geldwäsche- reigesetz, Zürich 2003, Art. 18 GwG N. 6). Die Anonymisierung muss aber nur soweit vorgenommen werden, als berufsgeheimnisrelevante Daten von der Revision betroffen sind. Den Erläuterungen des Bundesrates ist zu ent- nehmen, dass dabei nur Tatsachen aus der angestammten Berufstätigkeit von Anwälten als berufsgeheimnisrelevant eingestuft werden. Informatio- nen aus akzessorischer Tätigkeit hingegen sind nicht berufsgeheimnisrele- vant und müssen folglich nicht anonymisiert werden (vgl. zum Ganzen Bot- schaft GwG, BBl 1996 III S. 1141 f).

4.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie mit der Herausgabe des Sanktionsentscheides gezwungen wäre, Informationen preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis des Beschuldigten B. fielen. Sie verweist dabei auf die ratio legis des GwG, gemäss der dem Anwaltsgeheimnis absolute Geltung zukommen soll. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem im GwG eingeführten System den Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter allen Umständen wahren wollte. Folglich würden die Entsiegelung und die darauf folgende Durchsuchung gegen den Willen des Gesetzge- bers verstossen. Sie ist deshalb der Meinung, dass alle Informationen, wel- che eine Selbstregulierungsorganisation im Zug eines Disziplinarverfahrens gegen eines ihrer Mitglieder in Erfahrung bringt, unter das Anwaltsgeheim- nis fallen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Botschaft zum GwG sowie

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die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bringen den Willen des Gesetz- gebers klar zum Ausdruck. Es ist unbestritten, dass er bei der Einführung des GwG der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen hohen Stellenwert einräumte. Die Gesuchsgegnerin übersieht aber, dass das GwG Daten ei- nes Anwaltes nur dann der Geheimhaltungspflicht unterstellt, wenn sie aus seiner berufsspezifischen Tätigkeit stammen. Ist aber der Anwalt ausser- halb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unterstehen die daraus resultierenden Daten nicht seinem Berufsgeheimnis. Analoges muss auch für die Gesuchsgegnerin gelten. Insbesondere kann sie sich weder auf Art. 9 Abs. 2 GwG noch auf Art. 18 Abs. 3 GwG berufen, um die Durchsu- chung der fraglichen Akten zu verhindern. Sie kann keinen umfassenderen Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses geltend machen, als dies dem betroffenen Anwalt selber erlaubt wäre. In ihrem Sanktionsentscheid vom

30. Juni 2006 stellte sie selber fest, dass B. nur im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen war (Akten EFD, pag. 6, 11). In den übrigen Dossiers Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 habe er als Finanzintermediär ohne anwaltliches Mandat ge- waltet (Akten EFD, pag 6 ff, 10 ff).

Daraus folgt, dass die Akten aus Dossier Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 die nicht aus der berufsspezifischen Tätigkeit von B. stammen, durchsucht werden dür- fen. Einer Entsiegelung steht diesbezüglich nichts entgegen.

4.3 Die Gesuchsgegnerin kam in erwähntem Sanktionsentscheid demgegen- über zum Schluss, dass B. im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen sei. Als Finanzintermediär sei er erst nach Beitritt zur Gesuchsgegnerin tätig geworden. Bezüglich der versiegelten Unterlagen bzw. der darin enthalte- nen Angaben zu Dossier Nr. 2 stellt sich somit die Frage, ob diese unter das Anwaltsgeheimnis fallen, welches einer Durchsuchung entgegensteht. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der als Anwalt tätige B. selber Be- schuldigter ist. Das Bundesgericht bestimmt in seiner Rechtsprechung, dass die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten namentlich dann in Frage kommt, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrecht- lich angeschuldigt wird (BGE 130 II 193 E. 2.3). Dabei muss zwischen dem Interesse an Strafverfolgung und dem Interesse an Geheimhaltung der fraglichen Informationen abgewogen werden. Diesbezüglich kann vorlie- gend davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Dossiers Nr. 2 den Strafverfolgungsbehörden nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden kann. Zwar ist der Anwalt im vorliegenden Fall selber Beschuldig- ter, jedoch betrifft das Dossier hauptsächlich dessen anwaltliche Tätigkeit und nur am Rande seine Tätigkeit als Finanzintermediär. Soweit er als sol- cher tätig wurde, erfolgte dies zudem erst nach seinem Beitritt zur Ge- suchsgegnerin, so dass diesbezüglich kein Verdacht strafrechtlich relevan-

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ten Verhaltens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GwG besteht. Es besteht somit kein Interesse der Strafverfolgung an der Offenlegung des Anwaltsgeheim- nisses betreffend das Dossier Nr. 2, so dass die Durchsuchung diesbezüg- lich eingeschränkt werden muss.

4.4 Das Gesuch ist damit teilweise gutzuheissen und es werden dem Ge- suchsteller die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen heraus- gegeben. Zuvor sind jedoch sämtliche Hinweise auf die Identität des Man- danten des Beschuldigten im Rahmen des Dossiers Nr. 2 durch die I. Be- schwerdekammer zu anonymisieren.

An dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die Gesuchsgegnerin selber – of- fenbar im Anschluss an den im Ergebnis ähnlich ausgefallenen Beschwer- deentscheid des Generalsekretariats EFD vom 19. Mai 2008 – bereits weitgehend eine diesem Resultat entsprechende Anonymisierung vorge- nommen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Herausgabe von Papie- ren unverfälschte Dokumente herauszugeben sind. Will sich die betroffene Person gegen deren Durchsuchung wehren, so kann sie deren Siegelung verlangen. Die eigentliche Triage bzw. Ausscheidung der geheimnisge- schützten Papiere von den übrigen einer Durchsuchung zugänglichen Un- terlagen obliegt im Bundesstrafverfahren vor der Hauptverhandlung sowie in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes einzig und allein der I. Be- schwerdekammer. Die I. Beschwerdekammer wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides die von der Gesuchsgegnerin einge- reichten Unterlagen an insgesamt drei weiteren Stellen anonymisieren (Bei- lage Nr. 14 S. 3 N. 6, S. 18 N. 97 und S. 20 N. 106) und sie danach dem Gesuchsteller zur Durchsuchung aushändigen.

Anlässlich der Durchsuchung durch den Gesuchsteller wird dieser bestim- men müssen, ob und in welchem Umfang die Unterlagen mit dem Gegen- stand der Strafuntersuchung in Zusammenhang stehen und Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Der Gesuchsteller wird danach mit- tels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, ob und welchem Umfang er Unterlagen der Gesuchsgegnerin beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

5.

5.1 Den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, die I. Beschwerdekammer in Anspruch nehmen (Art. 25 Abs. 4

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VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich gemäss Art. 1 deren Statuten um einen Verein, der den Art. 60 ff ZGB so- wie den Bestimmungen des GwG untersteht. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bildet die Gesuchsgegnerin eine Selbstregulierungsorganisation gemäss den Bestimmungen des GwG und nimmt gegenüber ihren angeschlosse- nen Finanzintermediären die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Geld- wäschereiabwehr wahr. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um ein Gebilde, das die in Art. 24 GwG genannten Aufgaben übernimmt und dafür einer behördlichen Bewilligung bedarf (THELESKLAF, a.a.O., Art. 24 GwG N. 3). Die Kostenbefreiung ist jedoch weiter an die Voraussetzung gebun- den, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem amtlichen Wirkungsbereich han- delt. Es muss sich hierbei um eine Tätigkeit handeln, welche der entspre- chenden Partei durch das Gesetz im öffentlichen Interesse übertragen worden ist, d.h. um eine öffentliche Aufgabe. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Partei vom angefochtenen Entscheid wie ein Privater be- troffen ist (GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66 BGG N. 29 m.w.H.). Vorliegend nimmt die Gesuchsgegnerin als In- haberin von Unterlagen, welche Einsprache gegen die Durchsuchung ihrer Papiere erhebt, Parteistellung ein. Sie handelt hiermit nicht in ihrem amtli- chen Wirkungskreis, sondern ist vielmehr von der sie betreffenden Zwangs- massnahme wie eine Private betroffen. Aus diesem Grund gilt für sie daher die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG nicht.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die zur Hauptsache unterliegende Gesuchsgegnerin einen leicht reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von der Ge- suchsgegnerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

5.3 Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen wird vorliegend verzichtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 Juli 2008 E. 1.4 und 1.5).

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D. Die SRO A. erhob daraufhin am 20. August 2008 Einsprache gegen die Durchsuchung und reichte die verlangten Akten versiegelt beim EFD ein (Akten EFD, pag. 99 f).

E. Mit Gesuch vom 26. August 2008 gelangte das EFD an die I. Beschwerde- kammer, leitete dieser den versiegelten Umschlag mit den vom SRO A. eingereichten Akten weiter und ersuchte um deren Entsiegelung (act. 1).

In der Gesuchsantwort vom 8. September 2008 beantragte die SRO A. die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde dem EFD am 9. September 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Der versiegelte Umschlag mit den fraglichen Akten wurde nachfolgend von der I. Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 GwG ist auf Widerhandlungen im Sinne der Artikel 36-38 GwG das VStrR anwendbar. Der Gesuchsteller wird als verfolgende und urteilende Behörde bezeichnet. Art. 50 VStrR regelt die Durchsuchung von Papieren.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs- verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inte-

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resse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht, SR 173.710).

1.3 Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der herausgegebenen Akten und somit legitimiert die Siegelung zu verlangen. Die I. Beschwerde- kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF BE.2008.3 vom 24. Juni 2008 E. 3, BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 2, BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008 E. 2 m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Sub- sumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbe- stände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angege-

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ben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisie- rungsgrad zugebilligt werden. Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens zu konkretisieren und dergestalt zu verdichten hat, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom

20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermas- sen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.

Der Gesuchsteller führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 36 GwG auf Grund einer An- zeige der Kontrollstelle GwG. Diese Anzeige stützte sich dabei auf den teilweise anonymisierten Sanktionsentscheid der Gesuchsgegnerin (Akten EFD, pag. 4 ff), in welchem B. vorgeworfen wird, als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG tätig gewesen zu sein, ohne sich der Ge- suchsgegnerin als Mitglied angeschlossen zu haben. Der Sachverhalt, auf Grund dessen der Gesuchsteller B. eines Verstosses gegen Art. 36 GwG verdächtigt wird, ist folglich ausreichend detailliert umschrieben, damit eine Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 36 GwG nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Des Weiteren sind auf Grund des vorliegenden Sanktionsentscheides genügend Indizien vorhanden, die diesen Sachver- halt stützen. Infolgedessen besteht im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens der hinreichende Tatverdacht, dass B. als Finanzintermediär tätig war, oh- ne Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation gewesen zu sein.

3.2 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam- menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen- ten besteht.

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Der Gesuchsteller verlangt die Herausgabe der Unterlagen, auf die sich die Gesuchsgegnerin bei der Sanktionierung von B. wegen Verletzung von Art. 36 GwG stützt. Er selber führt gegen B. ein Strafverfahren und ermittelt gegen ihn wegen Verdachts der Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von Art. 36 GwG. Es ist folglich ohne weiteres anzunehmen, dass sich unter den Akten, welche der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin herausverlangt, Schriften befinden, die für die Untersuchung gegen B. von Bedeutung sind.

3.3 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Be- troffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu ver- fahren. Diese Bestimmung legt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungs- ziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686).

Die Gesuchsgegnerin bezeichnet die anbegehrte Durchsuchung als unver- hältnismässig. Namentlich bringt sie vor, dass der Gesuchsteller die Unter- lagen beim Beschuldigten direkt und nicht bei ihr hätte herausverlangen können. So bestehe zudem die Gefahr, dass sie auf diese Weise und unter Umgehung der verschiedenen einschlägigen Schutzvorschriften im GwG und andernorts zur Herausgabe von durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützten Unterlagen gezwungen werde. Letztlich verneint sie auch die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Akten durch den Gesuchsteller.

Bezüglich letzterem Einwand wurde bereits festgehalten, dass ohne weite- res anzunehmen ist, dass sich in den Akten für die gegen B. geführte Straf- untersuchung relevante Dokumente befinden könnten. Insofern ist die Durchsuchung auch notwendig. Zum eingangs erwähnten Einwand be- merkte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens zutreffend, dass der im Strafverfahren Beschuldigte jegliche Aussagen verweigern kann und damit auch ein Herausgabeverweigerungsrecht einhergeht. In diesem Falle bliebe der Strafverfolgungsbehörde nur noch die Möglichkeit, sich die benö- tigten Informationen mittels Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsu- chung zu beschaffen. Eine vorgängige Edition bereits erhobener Daten bei Dritten bildet daher die zweckmässige und mildere Massnahme. Nichtsdes- totrotz ist auch auf diesem Weg Art. 50 Abs. 2 VStrR zu beachten, wonach bei der Durchsuchung das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (hierzu nach-

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folgend E. 4). Von einer entsprechenden Umgehung kann nicht gesprochen werden.

4. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Abweisung des Gesuchs weiter mit der Begründung, dass alle Informationen, die sie im Verlaufe des Sanktionsver- fahrens gegen B. sammelte, durch dessen Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Es ist deshalb zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die umstritte- nen Unterlagen durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.

4.1 Art. 50 Abs. 2 VStrR bestimmt u. a., dass bei der Durchsuchung Geheim- nisse, welche Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren sind. Anwälte unterstehen zeitlich unbe- grenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ih- nen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Art. 321 StGB stellt unter Strafe, wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt. Das An- waltsgeheimnis kann dabei aber keine absolute Geltung beanspruchen. Es bezieht sich gemäss Wortlaut der genannten Artikel und bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung des Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Davon nicht geschützt sind hin- gegen Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat (BGE 132 II 103 E. 2.1; 115 Ia 197 E. 3d S. 199 ff; 112 Ib 606 S. 607 f). Dabei sind zu den nicht berufsspezifischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die Anlage von Geldern zu zählen. Diese je- denfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit ge- hörenden Mandat (z.B.: Güterausscheidung, Erbteilung) verbunden sind. Abgesehen von diesen Ausnahmen stellen die erwähnten Tätigkeiten Akti- vitäten dar, die normalerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahrgenommen werden und nicht unter dem Schutz des An- waltsgeheimnisses stehen (BGE 112 Ib 606 S. 608; vgl. hierzu auch GIAN- NINI, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Zürich 2005, S. 241, oder PFEIFER, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 BGFA N. 31 ff). Auch die bundesrätliche Botschaft zum GwG be- stimmt mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass im Bereich der Geldwäschereiproblematik zwischen Tatsachen unterschieden werden muss, die einem Anwalt im Rahmen seiner eigentlichen Berufsaus- übung bekannt oder anvertraut werden, und Informationen, die ihm anläss- lich seiner weiteren geschäftlichen Tätigkeit zugehen. Dabei sind nur In-

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formationen aus der berufsspezifischen eigentlichen Tätigkeit eines An- walts vom Anwaltsgeheimnis geschützt. In diesem Sinne ist beispielsweise auch die Meldepflicht von Art. 9 GwG zu verstehen. Anwälte und Notare werden nur insoweit von der Meldepflicht befreit, als die ihnen bekannt ge- wordenen Tatsachen aus anwaltlicher, berufsspezifischer Tätigkeit herrüh- ren. Von der Meldepflicht nicht ausgenommen sind hingegen Informatio- nen, die ihnen im Rahmen ihrer akzessorischen Geschäftstätigkeit bekannt werden. Hinsichtlich solcher Tatsachen unterstehen die Anwälte, wie alle anderen Finanzintermediäre, der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Finanzsektor, nachfolgend „Botschaft GwG“, BBl 1996 III S. 1132; ähnlich auch BGE 132 II 103 E. 2.2 S. 105 f; DE CAPI- TANI, in: Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Bd. II, Zürich 2002, Art. 9 GwG N. 78 m.w.H.). Ähnlich lauten auch die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 GwG, welcher verlangt, dass die Kontrollstelle GwG die Kontrolle der Selbstregulierungsorganisationen von Anwälten einer Revisionsstelle übertragen muss, die den gleichen Ge- heimhaltungspflichten wie die Anwälte untersteht. Um den umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu gewährleisten, ist die Revisionsstelle verpflichtet, ihren Bericht, den sie an die Kontrollstelle GwG abliefern muss, zu anonymisieren (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger, Geldwäsche- reigesetz, Zürich 2003, Art. 18 GwG N. 6). Die Anonymisierung muss aber nur soweit vorgenommen werden, als berufsgeheimnisrelevante Daten von der Revision betroffen sind. Den Erläuterungen des Bundesrates ist zu ent- nehmen, dass dabei nur Tatsachen aus der angestammten Berufstätigkeit von Anwälten als berufsgeheimnisrelevant eingestuft werden. Informatio- nen aus akzessorischer Tätigkeit hingegen sind nicht berufsgeheimnisrele- vant und müssen folglich nicht anonymisiert werden (vgl. zum Ganzen Bot- schaft GwG, BBl 1996 III S. 1141 f).

4.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie mit der Herausgabe des Sanktionsentscheides gezwungen wäre, Informationen preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis des Beschuldigten B. fielen. Sie verweist dabei auf die ratio legis des GwG, gemäss der dem Anwaltsgeheimnis absolute Geltung zukommen soll. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem im GwG eingeführten System den Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter allen Umständen wahren wollte. Folglich würden die Entsiegelung und die darauf folgende Durchsuchung gegen den Willen des Gesetzge- bers verstossen. Sie ist deshalb der Meinung, dass alle Informationen, wel- che eine Selbstregulierungsorganisation im Zug eines Disziplinarverfahrens gegen eines ihrer Mitglieder in Erfahrung bringt, unter das Anwaltsgeheim- nis fallen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Botschaft zum GwG sowie

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die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bringen den Willen des Gesetz- gebers klar zum Ausdruck. Es ist unbestritten, dass er bei der Einführung des GwG der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen hohen Stellenwert einräumte. Die Gesuchsgegnerin übersieht aber, dass das GwG Daten ei- nes Anwaltes nur dann der Geheimhaltungspflicht unterstellt, wenn sie aus seiner berufsspezifischen Tätigkeit stammen. Ist aber der Anwalt ausser- halb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unterstehen die daraus resultierenden Daten nicht seinem Berufsgeheimnis. Analoges muss auch für die Gesuchsgegnerin gelten. Insbesondere kann sie sich weder auf Art. 9 Abs. 2 GwG noch auf Art. 18 Abs. 3 GwG berufen, um die Durchsu- chung der fraglichen Akten zu verhindern. Sie kann keinen umfassenderen Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses geltend machen, als dies dem betroffenen Anwalt selber erlaubt wäre. In ihrem Sanktionsentscheid vom

30. Juni 2006 stellte sie selber fest, dass B. nur im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen war (Akten EFD, pag. 6, 11). In den übrigen Dossiers Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 habe er als Finanzintermediär ohne anwaltliches Mandat ge- waltet (Akten EFD, pag 6 ff, 10 ff).

Daraus folgt, dass die Akten aus Dossier Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 die nicht aus der berufsspezifischen Tätigkeit von B. stammen, durchsucht werden dür- fen. Einer Entsiegelung steht diesbezüglich nichts entgegen.

4.3 Die Gesuchsgegnerin kam in erwähntem Sanktionsentscheid demgegen- über zum Schluss, dass B. im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen sei. Als Finanzintermediär sei er erst nach Beitritt zur Gesuchsgegnerin tätig geworden. Bezüglich der versiegelten Unterlagen bzw. der darin enthalte- nen Angaben zu Dossier Nr. 2 stellt sich somit die Frage, ob diese unter das Anwaltsgeheimnis fallen, welches einer Durchsuchung entgegensteht. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der als Anwalt tätige B. selber Be- schuldigter ist. Das Bundesgericht bestimmt in seiner Rechtsprechung, dass die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten namentlich dann in Frage kommt, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrecht- lich angeschuldigt wird (BGE 130 II 193 E. 2.3). Dabei muss zwischen dem Interesse an Strafverfolgung und dem Interesse an Geheimhaltung der fraglichen Informationen abgewogen werden. Diesbezüglich kann vorlie- gend davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Dossiers Nr. 2 den Strafverfolgungsbehörden nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden kann. Zwar ist der Anwalt im vorliegenden Fall selber Beschuldig- ter, jedoch betrifft das Dossier hauptsächlich dessen anwaltliche Tätigkeit und nur am Rande seine Tätigkeit als Finanzintermediär. Soweit er als sol- cher tätig wurde, erfolgte dies zudem erst nach seinem Beitritt zur Ge- suchsgegnerin, so dass diesbezüglich kein Verdacht strafrechtlich relevan-

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ten Verhaltens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GwG besteht. Es besteht somit kein Interesse der Strafverfolgung an der Offenlegung des Anwaltsgeheim- nisses betreffend das Dossier Nr. 2, so dass die Durchsuchung diesbezüg- lich eingeschränkt werden muss.

4.4 Das Gesuch ist damit teilweise gutzuheissen und es werden dem Ge- suchsteller die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen heraus- gegeben. Zuvor sind jedoch sämtliche Hinweise auf die Identität des Man- danten des Beschuldigten im Rahmen des Dossiers Nr. 2 durch die I. Be- schwerdekammer zu anonymisieren.

An dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die Gesuchsgegnerin selber – of- fenbar im Anschluss an den im Ergebnis ähnlich ausgefallenen Beschwer- deentscheid des Generalsekretariats EFD vom 19. Mai 2008 – bereits weitgehend eine diesem Resultat entsprechende Anonymisierung vorge- nommen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Herausgabe von Papie- ren unverfälschte Dokumente herauszugeben sind. Will sich die betroffene Person gegen deren Durchsuchung wehren, so kann sie deren Siegelung verlangen. Die eigentliche Triage bzw. Ausscheidung der geheimnisge- schützten Papiere von den übrigen einer Durchsuchung zugänglichen Un- terlagen obliegt im Bundesstrafverfahren vor der Hauptverhandlung sowie in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes einzig und allein der I. Be- schwerdekammer. Die I. Beschwerdekammer wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides die von der Gesuchsgegnerin einge- reichten Unterlagen an insgesamt drei weiteren Stellen anonymisieren (Bei- lage Nr. 14 S. 3 N. 6, S. 18 N. 97 und S. 20 N. 106) und sie danach dem Gesuchsteller zur Durchsuchung aushändigen.

Anlässlich der Durchsuchung durch den Gesuchsteller wird dieser bestim- men müssen, ob und in welchem Umfang die Unterlagen mit dem Gegen- stand der Strafuntersuchung in Zusammenhang stehen und Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Der Gesuchsteller wird danach mit- tels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, ob und welchem Umfang er Unterlagen der Gesuchsgegnerin beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

5.

5.1 Den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, die I. Beschwerdekammer in Anspruch nehmen (Art. 25 Abs. 4

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VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich gemäss Art. 1 deren Statuten um einen Verein, der den Art. 60 ff ZGB so- wie den Bestimmungen des GwG untersteht. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bildet die Gesuchsgegnerin eine Selbstregulierungsorganisation gemäss den Bestimmungen des GwG und nimmt gegenüber ihren angeschlosse- nen Finanzintermediären die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Geld- wäschereiabwehr wahr. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um ein Gebilde, das die in Art. 24 GwG genannten Aufgaben übernimmt und dafür einer behördlichen Bewilligung bedarf (THELESKLAF, a.a.O., Art. 24 GwG N. 3). Die Kostenbefreiung ist jedoch weiter an die Voraussetzung gebun- den, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem amtlichen Wirkungsbereich han- delt. Es muss sich hierbei um eine Tätigkeit handeln, welche der entspre- chenden Partei durch das Gesetz im öffentlichen Interesse übertragen worden ist, d.h. um eine öffentliche Aufgabe. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Partei vom angefochtenen Entscheid wie ein Privater be- troffen ist (GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66 BGG N. 29 m.w.H.). Vorliegend nimmt die Gesuchsgegnerin als In- haberin von Unterlagen, welche Einsprache gegen die Durchsuchung ihrer Papiere erhebt, Parteistellung ein. Sie handelt hiermit nicht in ihrem amtli- chen Wirkungskreis, sondern ist vielmehr von der sie betreffenden Zwangs- massnahme wie eine Private betroffen. Aus diesem Grund gilt für sie daher die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG nicht.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die zur Hauptsache unterliegende Gesuchsgegnerin einen leicht reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von der Ge- suchsgegnerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

5.3 Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen wird vorliegend verzichtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die I. Beschwerdekammer wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheides die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen an insgesamt drei weiteren Stellen anonymisieren (Beilage Nr. 14 S. 3 N. 6, S. 18 N. 97 und S. 20 N. 106) und sie danach dem Gesuchsteller zur Durch- suchung aushändigen.
  3. Der Gesuchsgegnerin werden Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 7. November 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Strafrechtsdienst, Gesuchsteller

gegen

SRO A., Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BE.2008.9

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Sachverhalt:

A. Mit Sanktionsentscheid vom 30. Juni 2006 stellte die Selbstregulierungsor- ganisation (nachfolgend „SRO“) A. fest, dass ihr Mitglied Rechtsanwalt B. gegen deren Reglement verstossen habe (Akten EFD, pag. 4 ff). Sie war der Auffassung, dass B. bereits vor seinem Anschluss an die SRO A. illegal als Finanzintermediär tätig gewesen sei und damit die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 zur Bekämpfung der Geldwäsche- rei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) verletzt habe. In der Folge leitete die SRO A. eine teilweise anonymisierte Kopie des Sanktionsentscheides an die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geld- wäscherei (nachfolgend „Kontrollstelle GwG“) weiter (Akten EFD, pag. 3), worauf diese am 17. August 2007 beim Eidgenössischen Finanzdeparte- ment (nachfolgend „EFD“) gegen B. Anzeige gemäss Art. 36 GwG einreich- te (Akten EFD, pag. 1 f).

B. Mit Verfügung vom 22. August 2007 eröffnete das EFD gegen B. ein Ver- waltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 36 GwG (Akten EFD, pag. 18). Am 6. März 2008 verlangte das EFD mittels Verfügung von der SRO A. die Edition des vollständigen und nicht anony- misierten Dossiers betreffend das von ihr gegen B. durchgeführte Sank- tionsverfahren (Akten EFD, pag. 23 f). Gegen diese Editionsaufforderung erhob die SRO A. am 10. März 2008 beim Generalsekretariat des EFD Be- schwerde (Akten EFD, pag. 41 f). Diese wurde am 19. Mai 2008 teilweise gutgeheissen (Akten EFD, pag. 49 ff).

C. Gegen diesen Entscheid gelangte die SRO A. mit Beschwerde vom 23. Mai 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangte die Aufhebung des Beschwerdeentscheides des Generalsekretariats des EFD (Akten EFD, pag. 56 ff). Die I. Beschwerdekammer hob am 14. Juli 2008 den angefochtenen Entscheid des Generalsekretariats des EFD auf und wies die SRO A. an, dem EFD die verlangten Akten herauszugeben. Im Entscheid wurde darauf hingewiesen, dass der SRO A. gegen die Durchsuchung die Einsprachemöglichkeit gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR of- fen stehe und sie die Akten in versiegelter Form einreichen könne. In der Folge hätte das EFD als untersuchende Behörde gegebenenfalls ein Ent- siegelungsverfahren nach Art. 50 VStrR einzuleiten (TPF BV.2008.7 vom

14. Juli 2008 E. 1.4 und 1.5).

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D. Die SRO A. erhob daraufhin am 20. August 2008 Einsprache gegen die Durchsuchung und reichte die verlangten Akten versiegelt beim EFD ein (Akten EFD, pag. 99 f).

E. Mit Gesuch vom 26. August 2008 gelangte das EFD an die I. Beschwerde- kammer, leitete dieser den versiegelten Umschlag mit den vom SRO A. eingereichten Akten weiter und ersuchte um deren Entsiegelung (act. 1).

In der Gesuchsantwort vom 8. September 2008 beantragte die SRO A. die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs, unter Kosten- und Entschädigungs- folge (act. 3).

Die Gesuchsantwort wurde dem EFD am 9. September 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

Der versiegelte Umschlag mit den fraglichen Akten wurde nachfolgend von der I. Beschwerdekammer im Rahmen der Entscheidfindung geöffnet und die enthaltenen Unterlagen gesichtet.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 39 Abs. 1 GwG ist auf Widerhandlungen im Sinne der Artikel 36-38 GwG das VStrR anwendbar. Der Gesuchsteller wird als verfolgende und urteilende Behörde bezeichnet. Art. 50 VStrR regelt die Durchsuchung von Papieren.

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er ge- gen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Mit der Siegelung entsteht ein suspensiv bedingtes Verwertungs- verbot, das solange besteht, bis die zuständige gerichtliche Behörde über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschieden hat. Dabei bestimmt sie, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Inte-

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resse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 353 N. 21). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die I. Beschwerdekammer (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstraf- gericht, SR 173.710).

1.3 Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2 m.w.H.). Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der herausgegebenen Akten und somit legitimiert die Siegelung zu verlangen. Die I. Beschwerde- kammer ist vorliegend zuständig, über die Zulässigkeit der Durchsuchung zu entscheiden. Auf das Entsiegelungsgesuch ist demnach einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der I. Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von ei- ner Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchge- lesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zu- lässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Un- tersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF BE.2008.3 vom 24. Juni 2008 E. 3, BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 2, BE.2007.8 und BE.2007.9 jeweils vom 28. Januar 2008 E. 2 m.w.H.).

3.

3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tat- verdacht besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Sub- sumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbe- stände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angege-

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ben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatver- dacht unterscheidet sich damit vom dringenden vor allem durch ein gradu- elles Element hinsichtlich der Beweislage. Dabei muss der ersuchenden Behörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisie- rungsgrad zugebilligt werden. Zu beachten ist ferner, dass auch mit Bezug auf den hinreichenden Tatverdacht die vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung sinngemäss gelten muss, wonach sich der Tatverdacht im Verlaufe des Verfahrens zu konkretisieren und dergestalt zu verdichten hat, dass eine Verurteilung immer wahrscheinlicher wird. Die Verdachtslage un- terliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, „je weiter das Verfahren fortgeschritten ist“ (vgl. zum Ganzen TPF BE.2006.7 vom

20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.). Diese Überlegungen gelten gleichermas- sen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung.

Der Gesuchsteller führt gegen B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 36 GwG auf Grund einer An- zeige der Kontrollstelle GwG. Diese Anzeige stützte sich dabei auf den teilweise anonymisierten Sanktionsentscheid der Gesuchsgegnerin (Akten EFD, pag. 4 ff), in welchem B. vorgeworfen wird, als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG tätig gewesen zu sein, ohne sich der Ge- suchsgegnerin als Mitglied angeschlossen zu haben. Der Sachverhalt, auf Grund dessen der Gesuchsteller B. eines Verstosses gegen Art. 36 GwG verdächtigt wird, ist folglich ausreichend detailliert umschrieben, damit eine Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 36 GwG nachvollziehbar vorge- nommen werden kann. Des Weiteren sind auf Grund des vorliegenden Sanktionsentscheides genügend Indizien vorhanden, die diesen Sachver- halt stützen. Infolgedessen besteht im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens der hinreichende Tatverdacht, dass B. als Finanzintermediär tätig war, oh- ne Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation gewesen zu sein.

3.2 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsu- chenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeu- tung sein könnten (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen jedoch noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusam- menhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen versiegelten Dokumen- ten besteht.

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Der Gesuchsteller verlangt die Herausgabe der Unterlagen, auf die sich die Gesuchsgegnerin bei der Sanktionierung von B. wegen Verletzung von Art. 36 GwG stützt. Er selber führt gegen B. ein Strafverfahren und ermittelt gegen ihn wegen Verdachts der Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von Art. 36 GwG. Es ist folglich ohne weiteres anzunehmen, dass sich unter den Akten, welche der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin herausverlangt, Schriften befinden, die für die Untersuchung gegen B. von Bedeutung sind.

3.3 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VStrR ist bei einer Durchsuchung mit der dem Be- troffenen und seinem Eigentum gegenüber gebührenden Schonung zu ver- fahren. Diese Bestimmung legt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit fest (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 109). Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungs- ziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686).

Die Gesuchsgegnerin bezeichnet die anbegehrte Durchsuchung als unver- hältnismässig. Namentlich bringt sie vor, dass der Gesuchsteller die Unter- lagen beim Beschuldigten direkt und nicht bei ihr hätte herausverlangen können. So bestehe zudem die Gefahr, dass sie auf diese Weise und unter Umgehung der verschiedenen einschlägigen Schutzvorschriften im GwG und andernorts zur Herausgabe von durch das Anwaltsgeheimnis ge- schützten Unterlagen gezwungen werde. Letztlich verneint sie auch die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Akten durch den Gesuchsteller.

Bezüglich letzterem Einwand wurde bereits festgehalten, dass ohne weite- res anzunehmen ist, dass sich in den Akten für die gegen B. geführte Straf- untersuchung relevante Dokumente befinden könnten. Insofern ist die Durchsuchung auch notwendig. Zum eingangs erwähnten Einwand be- merkte der Gesuchsteller im Verlaufe des Verfahrens zutreffend, dass der im Strafverfahren Beschuldigte jegliche Aussagen verweigern kann und damit auch ein Herausgabeverweigerungsrecht einhergeht. In diesem Falle bliebe der Strafverfolgungsbehörde nur noch die Möglichkeit, sich die benö- tigten Informationen mittels Zwangsmassnahmen wie einer Hausdurchsu- chung zu beschaffen. Eine vorgängige Edition bereits erhobener Daten bei Dritten bildet daher die zweckmässige und mildere Massnahme. Nichtsdes- totrotz ist auch auf diesem Weg Art. 50 Abs. 2 VStrR zu beachten, wonach bei der Durchsuchung das Anwaltsgeheimnis zu wahren ist (hierzu nach-

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folgend E. 4). Von einer entsprechenden Umgehung kann nicht gesprochen werden.

4. Die Gesuchsgegnerin verlangt die Abweisung des Gesuchs weiter mit der Begründung, dass alle Informationen, die sie im Verlaufe des Sanktionsver- fahrens gegen B. sammelte, durch dessen Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Es ist deshalb zu prüfen, ob und in welchem Ausmass die umstritte- nen Unterlagen durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind.

4.1 Art. 50 Abs. 2 VStrR bestimmt u. a., dass bei der Durchsuchung Geheim- nisse, welche Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Be- ruf anvertraut wurden, zu wahren sind. Anwälte unterstehen zeitlich unbe- grenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ih- nen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Art. 321 StGB stellt unter Strafe, wer diese Geheimhaltungspflicht verletzt. Das An- waltsgeheimnis kann dabei aber keine absolute Geltung beanspruchen. Es bezieht sich gemäss Wortlaut der genannten Artikel und bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nur auf Informationen, die einem Anwalt im Rahmen seiner ursprünglichen, berufsspezifischen Tätigkeit, d.h. in Ausübung des Anwaltsmandates, anvertraut worden sind. Davon nicht geschützt sind hin- gegen Tatsachen, die er in Zusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren hat (BGE 132 II 103 E. 2.1; 115 Ia 197 E. 3d S. 199 ff; 112 Ib 606 S. 607 f). Dabei sind zu den nicht berufsspezifischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die Anlage von Geldern zu zählen. Diese je- denfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit ge- hörenden Mandat (z.B.: Güterausscheidung, Erbteilung) verbunden sind. Abgesehen von diesen Ausnahmen stellen die erwähnten Tätigkeiten Akti- vitäten dar, die normalerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahrgenommen werden und nicht unter dem Schutz des An- waltsgeheimnisses stehen (BGE 112 Ib 606 S. 608; vgl. hierzu auch GIAN- NINI, Anwaltliche Tätigkeit und Geldwäscherei, Zürich 2005, S. 241, oder PFEIFER, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 13 BGFA N. 31 ff). Auch die bundesrätliche Botschaft zum GwG be- stimmt mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass im Bereich der Geldwäschereiproblematik zwischen Tatsachen unterschieden werden muss, die einem Anwalt im Rahmen seiner eigentlichen Berufsaus- übung bekannt oder anvertraut werden, und Informationen, die ihm anläss- lich seiner weiteren geschäftlichen Tätigkeit zugehen. Dabei sind nur In-

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formationen aus der berufsspezifischen eigentlichen Tätigkeit eines An- walts vom Anwaltsgeheimnis geschützt. In diesem Sinne ist beispielsweise auch die Meldepflicht von Art. 9 GwG zu verstehen. Anwälte und Notare werden nur insoweit von der Meldepflicht befreit, als die ihnen bekannt ge- wordenen Tatsachen aus anwaltlicher, berufsspezifischer Tätigkeit herrüh- ren. Von der Meldepflicht nicht ausgenommen sind hingegen Informatio- nen, die ihnen im Rahmen ihrer akzessorischen Geschäftstätigkeit bekannt werden. Hinsichtlich solcher Tatsachen unterstehen die Anwälte, wie alle anderen Finanzintermediäre, der gesetzlichen Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG (Botschaft vom 17. Juni 1996 zum Bundesgesetz zur Bekämp- fung der Geldwäscherei im Finanzsektor, nachfolgend „Botschaft GwG“, BBl 1996 III S. 1132; ähnlich auch BGE 132 II 103 E. 2.2 S. 105 f; DE CAPI- TANI, in: Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geld- wäscherei, Bd. II, Zürich 2002, Art. 9 GwG N. 78 m.w.H.). Ähnlich lauten auch die Ausführungen zu Art. 18 Abs. 3 GwG, welcher verlangt, dass die Kontrollstelle GwG die Kontrolle der Selbstregulierungsorganisationen von Anwälten einer Revisionsstelle übertragen muss, die den gleichen Ge- heimhaltungspflichten wie die Anwälte untersteht. Um den umfassenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses zu gewährleisten, ist die Revisionsstelle verpflichtet, ihren Bericht, den sie an die Kontrollstelle GwG abliefern muss, zu anonymisieren (THELESKLAF, in: Thelesklaf/Wyss/Zollinger, Geldwäsche- reigesetz, Zürich 2003, Art. 18 GwG N. 6). Die Anonymisierung muss aber nur soweit vorgenommen werden, als berufsgeheimnisrelevante Daten von der Revision betroffen sind. Den Erläuterungen des Bundesrates ist zu ent- nehmen, dass dabei nur Tatsachen aus der angestammten Berufstätigkeit von Anwälten als berufsgeheimnisrelevant eingestuft werden. Informatio- nen aus akzessorischer Tätigkeit hingegen sind nicht berufsgeheimnisrele- vant und müssen folglich nicht anonymisiert werden (vgl. zum Ganzen Bot- schaft GwG, BBl 1996 III S. 1141 f).

4.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sie mit der Herausgabe des Sanktionsentscheides gezwungen wäre, Informationen preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis des Beschuldigten B. fielen. Sie verweist dabei auf die ratio legis des GwG, gemäss der dem Anwaltsgeheimnis absolute Geltung zukommen soll. Sie vertritt die Ansicht, dass der Gesetzgeber mit dem im GwG eingeführten System den Schutz des Anwaltsgeheimnisses unter allen Umständen wahren wollte. Folglich würden die Entsiegelung und die darauf folgende Durchsuchung gegen den Willen des Gesetzge- bers verstossen. Sie ist deshalb der Meinung, dass alle Informationen, wel- che eine Selbstregulierungsorganisation im Zug eines Disziplinarverfahrens gegen eines ihrer Mitglieder in Erfahrung bringt, unter das Anwaltsgeheim- nis fallen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Die Botschaft zum GwG sowie

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die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bringen den Willen des Gesetz- gebers klar zum Ausdruck. Es ist unbestritten, dass er bei der Einführung des GwG der Wahrung des Anwaltsgeheimnisses einen hohen Stellenwert einräumte. Die Gesuchsgegnerin übersieht aber, dass das GwG Daten ei- nes Anwaltes nur dann der Geheimhaltungspflicht unterstellt, wenn sie aus seiner berufsspezifischen Tätigkeit stammen. Ist aber der Anwalt ausser- halb eines Mandates als Finanzintermediär tätig, so unterstehen die daraus resultierenden Daten nicht seinem Berufsgeheimnis. Analoges muss auch für die Gesuchsgegnerin gelten. Insbesondere kann sie sich weder auf Art. 9 Abs. 2 GwG noch auf Art. 18 Abs. 3 GwG berufen, um die Durchsu- chung der fraglichen Akten zu verhindern. Sie kann keinen umfassenderen Geltungsbereich des Anwaltsgeheimnisses geltend machen, als dies dem betroffenen Anwalt selber erlaubt wäre. In ihrem Sanktionsentscheid vom

30. Juni 2006 stellte sie selber fest, dass B. nur im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen war (Akten EFD, pag. 6, 11). In den übrigen Dossiers Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 habe er als Finanzintermediär ohne anwaltliches Mandat ge- waltet (Akten EFD, pag 6 ff, 10 ff).

Daraus folgt, dass die Akten aus Dossier Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 die nicht aus der berufsspezifischen Tätigkeit von B. stammen, durchsucht werden dür- fen. Einer Entsiegelung steht diesbezüglich nichts entgegen.

4.3 Die Gesuchsgegnerin kam in erwähntem Sanktionsentscheid demgegen- über zum Schluss, dass B. im Dossier Nr. 2 als Anwalt tätig gewesen sei. Als Finanzintermediär sei er erst nach Beitritt zur Gesuchsgegnerin tätig geworden. Bezüglich der versiegelten Unterlagen bzw. der darin enthalte- nen Angaben zu Dossier Nr. 2 stellt sich somit die Frage, ob diese unter das Anwaltsgeheimnis fallen, welches einer Durchsuchung entgegensteht. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der als Anwalt tätige B. selber Be- schuldigter ist. Das Bundesgericht bestimmt in seiner Rechtsprechung, dass die Entsiegelung und Durchsuchung von Anwaltsakten namentlich dann in Frage kommt, wenn der betroffene Rechtsanwalt selbst strafrecht- lich angeschuldigt wird (BGE 130 II 193 E. 2.3). Dabei muss zwischen dem Interesse an Strafverfolgung und dem Interesse an Geheimhaltung der fraglichen Informationen abgewogen werden. Diesbezüglich kann vorlie- gend davon ausgegangen werden, dass der Inhalt des Dossiers Nr. 2 den Strafverfolgungsbehörden nur in anonymisierter Form zugänglich gemacht werden kann. Zwar ist der Anwalt im vorliegenden Fall selber Beschuldig- ter, jedoch betrifft das Dossier hauptsächlich dessen anwaltliche Tätigkeit und nur am Rande seine Tätigkeit als Finanzintermediär. Soweit er als sol- cher tätig wurde, erfolgte dies zudem erst nach seinem Beitritt zur Ge- suchsgegnerin, so dass diesbezüglich kein Verdacht strafrechtlich relevan-

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ten Verhaltens im Sinne von Art. 36 Abs. 1 GwG besteht. Es besteht somit kein Interesse der Strafverfolgung an der Offenlegung des Anwaltsgeheim- nisses betreffend das Dossier Nr. 2, so dass die Durchsuchung diesbezüg- lich eingeschränkt werden muss.

4.4 Das Gesuch ist damit teilweise gutzuheissen und es werden dem Ge- suchsteller die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen heraus- gegeben. Zuvor sind jedoch sämtliche Hinweise auf die Identität des Man- danten des Beschuldigten im Rahmen des Dossiers Nr. 2 durch die I. Be- schwerdekammer zu anonymisieren.

An dieser Stelle zu erwähnen ist, dass die Gesuchsgegnerin selber – of- fenbar im Anschluss an den im Ergebnis ähnlich ausgefallenen Beschwer- deentscheid des Generalsekretariats EFD vom 19. Mai 2008 – bereits weitgehend eine diesem Resultat entsprechende Anonymisierung vorge- nommen hat. Hierzu ist festzuhalten, dass bei der Herausgabe von Papie- ren unverfälschte Dokumente herauszugeben sind. Will sich die betroffene Person gegen deren Durchsuchung wehren, so kann sie deren Siegelung verlangen. Die eigentliche Triage bzw. Ausscheidung der geheimnisge- schützten Papiere von den übrigen einer Durchsuchung zugänglichen Un- terlagen obliegt im Bundesstrafverfahren vor der Hauptverhandlung sowie in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes einzig und allein der I. Be- schwerdekammer. Die I. Beschwerdekammer wird nach Eintritt der Rechts- kraft des vorliegenden Entscheides die von der Gesuchsgegnerin einge- reichten Unterlagen an insgesamt drei weiteren Stellen anonymisieren (Bei- lage Nr. 14 S. 3 N. 6, S. 18 N. 97 und S. 20 N. 106) und sie danach dem Gesuchsteller zur Durchsuchung aushändigen.

Anlässlich der Durchsuchung durch den Gesuchsteller wird dieser bestim- men müssen, ob und in welchem Umfang die Unterlagen mit dem Gegen- stand der Strafuntersuchung in Zusammenhang stehen und Bezug zu den in Frage stehenden Straftaten haben. Der Gesuchsteller wird danach mit- tels beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden haben, ob und welchem Umfang er Unterlagen der Gesuchsgegnerin beschlagnahmeweise zu den Akten nehmen will (vgl. TPF BE.2008.2 vom 18. Februar 2008).

5.

5.1 Den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtli- chen Wirkungskreis und, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, die I. Beschwerdekammer in Anspruch nehmen (Art. 25 Abs. 4

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VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich gemäss Art. 1 deren Statuten um einen Verein, der den Art. 60 ff ZGB so- wie den Bestimmungen des GwG untersteht. Gemäss Art. 2 ihrer Statuten bildet die Gesuchsgegnerin eine Selbstregulierungsorganisation gemäss den Bestimmungen des GwG und nimmt gegenüber ihren angeschlosse- nen Finanzintermediären die gesetzlichen Pflichten im Bereich der Geld- wäschereiabwehr wahr. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um ein Gebilde, das die in Art. 24 GwG genannten Aufgaben übernimmt und dafür einer behördlichen Bewilligung bedarf (THELESKLAF, a.a.O., Art. 24 GwG N. 3). Die Kostenbefreiung ist jedoch weiter an die Voraussetzung gebun- den, dass die Gesuchsgegnerin in ihrem amtlichen Wirkungsbereich han- delt. Es muss sich hierbei um eine Tätigkeit handeln, welche der entspre- chenden Partei durch das Gesetz im öffentlichen Interesse übertragen worden ist, d.h. um eine öffentliche Aufgabe. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Partei vom angefochtenen Entscheid wie ein Privater be- troffen ist (GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 66 BGG N. 29 m.w.H.). Vorliegend nimmt die Gesuchsgegnerin als In- haberin von Unterlagen, welche Einsprache gegen die Durchsuchung ihrer Papiere erhebt, Parteistellung ein. Sie handelt hiermit nicht in ihrem amtli- chen Wirkungskreis, sondern ist vielmehr von der sie betreffenden Zwangs- massnahme wie eine Private betroffen. Aus diesem Grund gilt für sie daher die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 4 BGG nicht.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die zur Hauptsache unterliegende Gesuchsgegnerin einen leicht reduzierten Anteil der Gerichtskosten zu tra- gen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die von der Ge- suchsgegnerin zu tragende reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt (Art. 25 Abs. 4 VStrR und Art. 3 des Reglements vom 11. Feb- ruar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

5.3 Auf die Zusprechung von Parteientschädigungen wird vorliegend verzichtet (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Die I. Beschwerdekammer wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Entscheides die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen an insgesamt drei weiteren Stellen anonymisieren (Beilage Nr. 14 S. 3 N. 6, S. 18 N. 97 und S. 20 N. 106) und sie danach dem Gesuchsteller zur Durch- suchung aushändigen.

3. Der Gesuchsgegnerin werden Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- auferlegt.

Bellinzona, 7. November 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter

Zustellung an

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Strafrechtsdienst - SRO A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).