Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; arglistige Täuschung beim Abgabebetrug; insbesondere bei Einschaltung einer Offshore-Sitzgesellschaft.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2008 128
128 und der Einstellungsverfügung im Jahr 2007 vergingen somit fünf Jahre, während denen die Gesuchsgegnerin sich ein- bis zweimal jährlich über den Stand im deutschen Verfahren informierte. Während dieser gesamten Zeit sah sich der Gesuchsteller jedoch weiterhin mit dem Verdacht der Geldwä- scherei i.S. von Art. 305bis StGB konfrontiert und musste die beruflichen und privaten Nachteile, die ein Strafverfahren mit sich bringen, dement- sprechend erdulden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch in nicht unerhebli- cher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Gesuchstellers eingegriffen worden ist und das Aufrechterhalten des strafrechtlichen Vorwurfs durch die Gesuchsgegnerin während fünf Jahren vor dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit nicht standhält, zumal eine eventuelle Unklarheit bezüglich der Kostentragung im Umfang von Fr. 5'000.– unter den gegebenen Um- ständen und insbesondere den finanziellen Dimensionen des Verfahrens das derart lange Zuwarten nicht rechtfertigt. Insgesamt wurde der Beschuldigte somit länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände (untergeordnete Bedeutung des schweizerischen Verfahrens, Schwere des Eingriffs) ist eine Genug- tuung von Fr. 5'000.– der vorliegenden Situation angemessen. Bezüglich der im Gesuch behaupteten Erkrankung des Gesuchstellers ist der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang nicht genügend substanziiert wor- den, um eine darauf basierende Genugtuung zu rechtfertigen. Immerhin ist auch in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem schweizerischen Verfahren eine lediglich untergeordnete Rolle zukommen kann.
TPF 2008 128
34. Auszug aus dem Entscheid der II. Beschwerdekammer in Sachen A. SA gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2008 (RR.2008.165)
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; arglistige Täuschung beim Abgabebetrug; insbesondere bei Einschaltung einer Offshore-Sitzgesell- schaft.
Art. 3 Abs. 3 IRSG, Art. 24 Abs. 1 IRSV, Art. 14 Abs. 2 VStrR
Die blosse Errichtung bzw. Benutzung einer steuerprivilegierten Gesellschaft vermag für sich alleine das Tatbestandselement der Arglist grundsätzlich nicht zu erfüllen, auch wenn es sich bei dieser "Sitzgesellschaft" um eine ausländische
TPF 2008 128
129 Offshore-Gesellschaft handelt. Abgabebetrug ist jedoch anzunehmen, wenn weitere täuschende Elemente hinzutreten (E. 5).
Entraide judiciaire internationale en matière pénale en faveur de l'Allemagne; tromperie astucieuse en matière de fraude fiscale; en particulier par l'utilisation d'une société de domicile offshore.
Art. 3 al. 3 EIMP, art. 24 al. 1 OEIMP, art. 14 al. 2 DPA
En principe, la simple constitution, respectivement l'utilisation d'une société jouissant de privilèges fiscaux ne remplit pas à elle seule l'élément constitutif de l'astuce, même si cette "société de domicile" est une société offshore étrangère. Il sied en revanche d'admettre qu'il y a fraude fiscale lorsque d'autres éléments de tromperie s'y ajoutent (consid. 5).
Assistenza internazionale in materia penale alla Germania; inganno astuto nella truffa in materia fiscale; in particolare in caso di utilizzo di una società di sede offshore.
Art. 3 cpv. 3 AIMP, art. 24 cpv. 1 OAIMP, art. 14 cpv. 2 DPA
In linea di principio la mera costituzione, rispettivamente utilizzazione di una società che beneficia di privilegi fiscali non costituisce di per sé inganno astuto, anche se tale "società di sede" è una società offshore estera. La truffa in materia fiscale è tuttavia da presumere se si aggiungono ulteriori elementi ingannevoli (consid. 5).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Staatsanwaltschaft Bielefeld/D führt gegen B. ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Im Wesentlichen wird ihm von der ersuchen- den Behörde vorgeworfen, Kapitalerträge aus einer ihm zuzurechnenden Kapitalanlage der A. SA, BVI, im Rahmen seiner Einkommensteuererklä- rung nicht angegeben zu haben. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Bielefeld an die Schweiz und erbat mit Rechtshilfeersu- chen vom 12. Dezember 2007 und Ergänzungen vom 17. Dezember 2007 und 18. April 2008 um Beschlagnahme und Herausgabe des Portfolios Nr. 1 bei der Bank C. in Basel, lautend auf die A. SA, sowie um Auskunft, wer bezüglich des Portfolios verfügungsberechtigt ist und welche Personen hinter der als Inhaberin dieses Portfolios bezeichneten A. SA stehen.
TPF 2008 128
130 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 14. Mai 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten und hat dem Ersuchen mit Schlussverfügung vom 6. Juni 2008 entsprochen.
Gegen die Schlussverfügung lässt A. am 14. Juli 2008 bei der II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen.
Die II. Beschwerdekammer hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
5.4 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Ver- fahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben ge- richtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Ver- fahren einen Abgabebetrug betrifft. In diesem Fall besteht trotz des Wort- lauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252). Wie dargetan, bestimmt sich der Begriff des Abgabebetruges nach Art. 14 Abs. 2 VStrR. Danach liegt ein Abgabebetrug vor, wenn der Täter durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrecht- mässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendigerweise durch Verwendung falscher oder gefälschter Urkunden begangen werden, es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar. Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbestandes in Art. 146 StGB und die hiezu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen. Demnach sind immer besondere Machenschaften, Kniffe oder ganze Lügengebäude erfor- derlich, damit eine arglistige Täuschung anzunehmen ist. Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses) geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen (mise en scène); sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Ein Lügengebäude liegt vor,
TPF 2008 128
131 wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täu- schen lässt. Selbst blosses Schweigen kann arglistig sein, wenn der Täu- schende den Getäuschten von einer möglichen Überprüfung abhält oder voraussieht, dass dieser mit Rücksicht auf ein besonderes Vertrauensver- hältnis von einer Überprüfung absehen wird (BGE 125 II 250 E. 3a/b; ins- besondere auch BGE 115 Ib 68 E. 3a/bb; BGE 111 Ib 242 E. 4b i.V.m BGE 126 IV 165 E. 2a; vgl. auch PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 360). Ob eine Tat als Abga- bebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; PIETRO SANSONETTI, La coopération entre autorités fiscales et pénales, in SJ 1999 II Nr. 14, S. 376).
5.5 Beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Be- schuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, haben sich die schweizerischen Behörden allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfebegeh- ren zu halten, soweit diese nicht offensichtliche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken enthält. Grundsätzlich haben sich die schweizerischen Behör- den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 250 E. 5b) nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Anders als bei gemeinrechtlichen Straftatbeständen verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung beim Abgabebetrug allerdings, dass zusätzlich hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt dargetan werden. (…) Demnach ist es gemäss der zitierten Rechtsprechung Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländi- schen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (vgl. ferner HEIKE DRENCKHAN/JENS HANEBRINK, Steuerhinterziehung – Die Rechtsla- ge in Deutschland, in Jusletter vom 7. April 2008, Rz 36). Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizule- gen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 451 N. 412). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das Bundesamt oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende
TPF 2008 128
132 Behörde noch die Beschwerdeinstanz (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 452 N. 413).
5.6 Gemäss Rechtshilfeersuchen vom 12. Dezember 2007 und den zugehö- rigen Ergänzungen sei anlässlich einer Zollkontrolle festgestellt worden, dass B. beim Grenzübertritt von der Schweiz nach Deutschland diverse Unterlagen der Bank C. bei sich geführt habe. So sei in B.’s Jackentasche ein 11-seitiger Auszug aus einem Portfolio sowie einer zugehörigen Zins- und Devisenabrechnung, lautend auf die A. SA, gefunden worden. Auf den Unterlagen hätten sich an mehreren Stellen handschriftliche Markierungen einzelner Positionen befunden. Der Beschuldigte habe erklärt, diese Ver- merke seien von einer befreundeten Person. Mit dieser Person, zu der B. keine weiteren Angaben habe machen wollen, habe er schon seit längerem Strategien für die Vermögensanlage diskutiert. Die in Frage stehenden Do- kumente hätte er von dieser Person und nicht von der Bank direkt erhalten, er sei nämlich während seines Aufenthaltes in der Schweiz nie bei der Bank C. gewesen. Zudem handle es sich bei den Unterlagen um Kopien und nicht um Originale.
In der Folge hätten die Zollbehörden das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Daraufhin wurde gegen den Beschuldigten ein steuerstrafrechtliches Ermitt- lungsverfahren eingeleitet, da laut deutschen Behörden der Verdacht be- stand, dass er Kapitalerträge aus einer ihm zuzurechnenden Kapitalanlage bei der Bank C. im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung nicht ange- geben hatte. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Unterlagen der Be- schwerdeführerin beim Grenzübertritt bei sich geführt habe, spreche dafür, dass es sich bei der Firma um seine eigene Gesellschaft handle. Falls die Unterlagen, die angeblich nur Grundlage für eine Diskussion über Vermö- gensanlagestrategien gewesen seien, tatsächlich einem fremden Dritten gehört hätten, hätte der Beschuldigte sie im Anschluss nicht in der Jacken- tasche mit nach Hause nehmen dürfen. Auch dass er noch weitere, ihn per- sönlich betreffende Bankunterlagen bei sich geführt habe, spreche dafür, dass er nur eigene Dokumente in die Jackentasche gesteckt habe.
Das Finanzamt durchsuchte die Wohnräume des Beschuldigten, ohne je- doch Beweismaterial aufzufinden. Recherchen seitens des ersuchenden Staates haben ergeben, dass die Anschrift der Beschwerdeführerin mit der- jenigen einer Anwaltskanzlei D. übereinstimme, welche bei der Gründung von Offshore Companies im niedrig besteuerten Ausland helfe. Überdies sei
TPF 2008 128
133 die Beschwerdeführerin eine sogenannte "freigestellte Firma", die nicht der normalen Besteuerung unterliege, sondern lediglich jährliche Registrie- rungsgebühren zu bezahlen habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Firma um eine reine Domizilgesellschaft ohne eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handle. Dies habe nach deutschem Steuerrecht zur Folge, dass die Zwischenschaltung der Gesellschaft als Gestaltungsmissbrauch anzusehen sei. In der Konsequenz würden die Einkünfte der Gesellschaft dem Anteilseigner zugerechnet. Der Beschuldigte habe demgemäss nicht nur die Erträge aus dem bei der Bank C. unterhaltenen Portfolios in seinen Steuererklärungen verschwiegen, sondern darüber hinaus zur Verschleie- rung dieses Tatbestandes eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands eingeschaltet, die nun offiziell als Inhaberin der Kapitalanlage erscheine. Gemäss Rechtshilfeersuchen erfüllen diese dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten den Tatbestand des Abgabebetruges im Sinne Art. 3 Abs. 3 IRSG. Nachdem die Unterlagen über die Kapitalanlage bei ihm gefunden worden seien, habe er Zuflucht zu weiteren Unwahrheiten genommen, ins- besondere einen nicht namhaft gemachten "Kollegen" erfunden, dem das Portfolio gehört haben solle. Er habe eine Legende erfunden, die ihm nie- mand abnehmen könne. Er habe damit das errichtete Lügengebäude ausge- nutzt und vertieft, er habe arglistig gehandelt.
Die ersuchende Behörde errechnete bei Annahme des Bestehens des Portfo- lios während des gesamten Prüfungszeitraumes (2002-2005), mutmassliche nicht deklarierte Kapitalerträge von EUR 317'715.– und daraus resultieren- den Mehrsteuern in der Höhe von EUR 166'119.–.
5.7 Einer näheren materiellen Prüfung zu unterziehen ist, ob das geschilder- te Verhalten als Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 VStrR gelten kann und ob diese Umstände ausreichend glaubhaft gemacht sind. Insbesondere ist zu untersuchen, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. (…)
5.8 In der Literatur wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass bereits die Steuerumgehung mittels Errichtung von "Sitzgesellschaften" (oder ähnli- chen Vorkehren) unter gewissen Umständen als arglistig anzusehen sei (vgl. PAOLO BERNASCONI, Das Schweizer Bankgeheimnis und das neue Rechts- hilfegesetz in Strafsachen, in: Der Schweizer Treuhänder 57 (1983), S. 14 FN 29). Eine allzu extensive Interpretation des abgaberechtlichen Arglist- begriffes könnte allerdings Bedenken wecken. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Steuereinsparungs- bzw. Steuervermeidungsstra- tegien, welche sich auf die Ausschöpfung legaler Instrumente des Gesell-
TPF 2008 128
134 schafts- und Fiskalrechts beschränken (wie z.B. die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Domizilgesellschaften), grundsätzlich für sich alleine nicht als strafbare arglistige Täuschungsmethode zu qualifizieren (PETER J. MICHAEL, Der Steuer- und Abgabebetrug im schweizerischen Recht, Diss. St. Gallen 1992, S. 118; URS R. BEHNISCH, Das Steuerstrafrecht im Recht der direkten Bundessteuer, Diss. Bern 1991, S. 221 ff.; BRUNO EGGIMANN, Domizilgesellschaften und Strafrechtshilfe bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhänder 60 (1986), S. 373; LIONEL FREI, 2 Jahre Strafrechts- hilfe bei Abgabebetrug, in Steuer Revue 40 (1985), S. 190; SILVIO BIANCHI, Rechtshilfe Schweiz/Italien bei Abgabebetrug, in Der Schweizer Treuhän- der 57 (1983), S. 40 FN 4). Rechtshilfe ist hingegen bei Abgabebetrug zu gewähren, nämlich wenn täuschende Vorkehren hinzutreten, die von der Fiskalbehörde – bei einer Gesamtwürdigung der fraglichen Steuerumge- hungsmethode – nur schwer durchschaut werden können (Urteil des Bun- desgerichtes 1A.244/2002 vom 24. Oktober 2003, E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch URS R. BEHNISCH, Amts- und Rechtshilfe im Steuerrecht, in B. EHRENZEL- LER [Hrsg.], Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, St. Gallen 2005, S. 97 ff.). Insbesondere im Urteil 1A.244/2002 wurde den Angeschuldigten nicht nur die Beteiligung an einer Domizilgesellschaft in der Schweiz zu Zwecken der Steuereinsparung bzw. Steuerumgehung vor- geworfen, sondern es kamen noch weitere spezifische Täuschungselemente hinzu. So hätten sich die Beschuldigten offen zu 20% am Kapital der schweizerischen Gesellschaft beteiligt, wobei der Verdacht bestand, dass sie verdeckt, über Treuhänder bzw. über eine dazwischen geschaltete Domizil- gesellschaft auch die restlichen 80% wirtschaftlich kontrollieren würden. Über diverse Geschäfte zwischen einer den Beschuldigten gehörenden deut- schen Gesellschaft und der schweizerischen Gesellschaft (grundloses Ge- währen von zu hohen Rabatten, Verzicht auf vereinbarte Zahlungen etc.) sei der in Deutschland zu versteuernde Gewinn dann künstlich geschmälert worden. Schliesslich seien die erwähnten sich angeblich in Fremdeigentum befindlichen 80% Aktienanteile von einer weiteren den Beschuldigten ge- hörenden deutschen Gesellschaft erheblich unter dem tatsächlichen Wert gekauft worden. So hätten die erstgenannten Vorgänge der künstlichen Schmälerung des Gewinnes gedient, während letztgenannte Operation der "steuerfreien" Rückführung der (kapitalisierten) Gewinne nach Deutsch- land, respektive in die Hände der Beschuldigten, gedient habe. Das Bundes- gericht führt aus, dieses planmässige Zusammenwirken der Steuerpflichti- gen mit den beteiligten Treuhändern und Gesellschaften habe für die Fi- nanzbehörden als Ganzes ein undurchschaubares Lügengebäude ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1A.244/2002, E. 5.2).
TPF 2008 128
135 5.9 Gemäss Rechtshilfeersuchen und Ergänzungen wird dem Beschuldigten B. vorgeworfen, Erträge aus dem bei der Bank C. unterhaltenen Portfolio in seinen Steuererklärungen verschwiegen und zur Verschleierung dieses Tat- bestandes eine Gesellschaft auf den British Virgin Islands eingeschaltet zu haben. Wie unter Ziffer 5.8 erläutert, vermag die blosse Errichtung von steuerprivilegierten Gesellschaften für sich alleine das Tatbestandselement der Arglist grundsätzlich nicht zu erfüllen. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dieser "Sitzgesellschaft" wie vorliegend um eine ausländi- sche Offshore-Gesellschaft handelt. Mit dem anscheinend durch B. verdeckt über die Beschwerdeführerin gehaltenen Portfolio vergleichbar, wird im obgenannten Bundesgerichtsurteil der Umstand genannt, die Beschuldigten seien über eine dazwischen geschaltete Domizilgesellschaft verdeckt zu 80% wirtschaftlich an einer Gesellschaft beteiligt gewesen. Jedoch kommen dort weitere täuschende Elemente hinzu, welche nicht einfach der Ver- schleierung der Eigentumsverhältnisse dienen, sondern zusätzlich den lau- fenden Geschäftsverkehr falsch wiedergeben und dergestalt ein komplizier- tes, undurchschaubares Lügengebäude ergeben. Im vorliegenden Fall liegen demgegenüber keine Hinweise vor, dass der Beschuldigte weitere Machen- schaften angewandt hat, um das Steueramt über seine Vermögens- und Einkommenssituation zu täuschen. Von einem von der Rechtsprechung verlangten System von Lügen bzw. raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen kann in dieser Hinsicht (noch) nicht gesprochen werden, wobei al- lerdings die Grenze zum Abgabebetrug auch schon erreicht ist. Lägen wei- tere täuschende Elemente vor, so müsste Abgabebetrug angenommen wer- den. Dies ergibt sich auch aus weiteren Fällen mit Involvierung von Domi- zilgesellschaften. Eine Analyse dieser Entscheide (z.B. Urteil des Bundes- gerichts 1A.323/2005 vom 3. April 2006, E. 5.3 sowie 1A.161/2005 vom
12. Juli 2005, E. 2 und BGE 111 Ib 242, E. 5b) ergibt, dass bei Bejahung des Abgabebetrugs dem Rechtshilfeersuchen stets ein relativ komplexer Sachverhalt zu Grunde lag und es nicht einfach um das blosse Verbergen von Vermögenswerten und daraus fliessenden Erträgen durch Einschalten einer Sitzgesellschaft ging, sondern um das "Einschieben" solch einer Ge- sellschaft in einen Geschäfts- oder Warenverkehr und Manipulation der Ertragslage des ausländischen Steuersubjekts mittels künstlich überhöhter oder vertiefter Preise für Waren oder Dienstleistungen. Da dieses Element in concreto fehlt, es sich wie erwähnt einfach um ein zusätzliches Element des Versteckens nicht deklarierter Vermögenswerte bzw. Erträge handelt, kann dem Beschuldigten noch kein arglistiges Handeln vorgeworfen wer- den (…). Hätte der Beschuldigte die vorgeworfenen Handlungen oder Un- terlassungen in der Schweiz begangen, würde er nach der herrschenden
TPF 2008 136
136 Lehre den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach schweizerischem Recht erfüllen, nicht aber den des Steuerbetruges gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR. Schliesslich kann auch in der Darstellung, B. habe nach Auffinden der Un- terlagen über die Kapitalanlage Zuflucht zu weiteren Unwahrheiten ge- nommen (Erfinden eines nicht namhaft gemachten "Kollegen", dem das Portfolio gehöre), kein zusätzliches täuschendes Element erblickt werden, das zusammen mit der Nichtdeklaration der Beteiligung an der Beschwerde- führerin zu einem undurchschaubaren Lügengebäude geführt hätte. Es han- delt sich dabei – sofern diese Aussagen gefallen und unwahr sind – um Lügen "post festum", vergleichbar dem nachträglichen Bestreiten einer bereits begangenen, abgeschlossenen Straftat im Strafverfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte. Zur Begründung der Arglist als Teilelement eines bereits abgeschlossenen Steuerbetruges können sie jedenfalls nicht herangezogen werden.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass gemäss Art. 2 lit. a EUeR und Art. 3 Abs. 3 IRSG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 IRSV die verlangte Rechts- hilfe nicht zulässig ist.
TPF 2008 136
35. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2008 (BH.2008.18)
Fluchtgefahr. Ersatzmassnahmen.
Art. 44 Ziff. 1, 53, 54 BStP
Aufgrund enger familiärer Beziehungen in der Schweiz kann eine Fluchtgefahr von geringerer Intensität vorliegen (E. 2.3). Diesfalls können anstelle der Un- tersuchungshaft Ersatzmassnahmen angeordnet werden (E. 3).
Danger de fuite. Mesures de substitution.
Art. 44 ch. 1, 53, 54 PPF
En raison des liens familiaux en Suisse, il peut y avoir un danger de fuite de moindre intensité (consid. 2.3). Dans ces cas, des mesures de substitution peu- vent être ordonnées au lieu de la détention préventive (consid. 3).