Kaution (Art. 53 BStP)
Sachverhalt
A. Seit 15. Oktober 2004 führt die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmäs- sigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Veruntreuung ge- mäss Art. 138 StGB, sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftlichen Verfahren vom 10. Ap- ril 2006, nachfolgend „Beilage Ersatzmassnahmen“). Am 29. September 2005 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ausgedehnt (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 2). Da A. in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt, sondern sich seit 1996 auf den Bahamas aufhält, wurde gegen ihn am 25. Oktober 2004 we- gen Kollisions- und Fluchtgefahr ein Haftbefehl erlassen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 3). A. wurde am 19. September 2005 in Z. (Frankreich) verhaftet und in Auslieferungshaft genommen. Am
10. Oktober 2005 stellte die Bundesanwaltschaft den Behörden in Frank- reich ein Auslieferungsersuchen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatz- massnahmen 6). Unter der Bedingung, sich den Behörden in Y. (Frank- reich) jederzeit zur Verfügung zu halten, wurde A. im Dezember 2005 we- gen einer Krebserkrankung aus der Haft entlassen. Auf Antrag der Bun- desanwaltschaft und im Einverständnis mit A. verpflichtete das Eidgenössi- sche Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) diesen mit Entscheid vom 13. April 2006 zu einer Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 100'000.--. Das Untersuchungsrichteramt hielt daneben fest, dass eine erneute Verhaftung zu prüfen bzw. anzuordnen sei, falls A. An- stalten zur Flucht treffe bzw. auf Vorladungen zu Einvernahmen in der Schweiz oder Frankreich ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine (vgl. Akten URA HP.06.7). In der Folge führte die Bundesanwaltschaft mit A. in der Zeit vom 6. bis 26. Juni 2007 achtzehn Einzel- bzw. Konfrontati- onsbefragungen in der Schweiz durch.
B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte A. bei der Bundesan- waltschaft die Freigabe der Sicherheitsleistung (vgl. Akten URA HE.07.18, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft an das Haftgericht vom
27. November 2007, nachfolgend „Beilage Haftgericht“). Mit Entscheid vom
14. Dezember 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab (act. 1.1).
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C. Gegen diesen Entscheid führte A. am 20. Dezember 2007 Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kaution von Fr. 100'000.-- rückzuerstatten.
2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2008 beantragte die Bundes- anwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Mit Eingabe vom
17. Januar 2008 verzichtete das Untersuchungsrichteramt auf eine Be- schwerdeantwort (act. 8).
Mit Replik vom 31. Januar 2008 hielt A. vollumfänglich an den Rechtsbe- gehren der Beschwerdeschrift fest (act. 14).
Je eine Kopie der Replik wurde am 1. Februar 2008 der Bundesanwalt- schaft sowie dem Untersuchungsrichteramt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Hierauf reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Feb- ruar 2008 ein weiteres Dokument zu den Akten (act. 16 und 16.1). Eine Kopie dieser Eingabe wurde A. am 5. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist per analogiam auch auf Er- satzmassnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschul- digte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom
20. Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft
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kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Freigabe der geleis- teten Kaution beschwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerde- frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit auch des rechtlichen Gehörs. Er bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz hätte sich in ihrer Entscheidbegründung nicht zu den Themenbereichen des Beschleunigungsgebots und der Ver- fahrensverschleppung geäussert, obwohl sie durch den Beschwerdeführer in seiner vorgängigen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen worden sei.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht beson- ders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gel- ten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (vgl. etwa BGE 124 V 180 E. 4a m.w.H.). Die I. Beschwer- dekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnah- men und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grund- sätzlich möglich.
Namentlich die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Januar 2008 (act. 7) eingehend zum Vorwurf der Verfahrensverschlep-
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pung Stellung genommen, wozu sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat äussern können. Ein allfälliger Gehörsmangel im vorangehenden Verfahren ist somit als Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition entscheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.
3.
3.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Untersuchungshaft setzt dabei ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zu- sätzlich dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersu- chungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlos- sen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern wer- de. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Wäh- rend zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachts- lage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.).
Soweit die I. Beschwerdekammer in Entscheiden betreffend Zwangsmass- nahmen grundsätzlich verlangt, dass sich die Verdachtslage mit zuneh- mender Verfahrensdauer zu verdichten habe (TPF BH.2007.11 vom
11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1), ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen An- forderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen nur darum, Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebli- che Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um eine Aufrechter-
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haltung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. ausführlich zum Ganzen TPF 2006 269).
3.2 Im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes soll eine Verhaftung jedoch nur in den äussersten Fällen vorgenommen werden oder aufrechterhalten blei- ben. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme angeordnet werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 339 N. 45). Bei der in Art. 53 BStP geregelten Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Ersatzmassnahme im obigen Sinne (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 2). Ersatzmassnahmen treten demzufolge an die Stelle der Unter- suchungshaft. Entsprechend müssen die Voraussetzungen für Untersu- chungshaft an sich erfüllt und die Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein (Art. 53 BStP; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1; BK_B 015/04 vom 28. April 2004 E. 3). Ersatzmassnahmen können jedoch auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst die Untersuchungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (vgl. TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.)
3.3 Ausgangspunkt für die Erörterung des Tatverdachts bildet im vorliegenden Fall das betrügerische „System B.“. B. wird zusammen mit den übrigen Be- schuldigten vorgeworfen, hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen dabei in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügeri- schen Konstrukts verwendet worden sein (Akten URA HP.06.7, Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftli- chen Verfahren vom 10. April 2006, S. 4 f). Die Gelder seien dabei zu ei- nem sehr grossen Teil auf die Bahamas in dort geführte Fonds geflossen, unter anderem auf Konti der C. Inc., die zum Firmenkonglomerat der C. – Gruppe gehörte, und auf die B. massgeblichen Einfluss gehabt habe. In der Folge sei das Geld wiederum auf andere Konti, deren Zugriffsbe- rechtigter ebenfalls B. war, in der Schweiz oder im Ausland zurücktransfe- riert worden.
3.4 Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang verdächtigt, selbst aktiv am „System B.“ mitgewirkt und sich eines strafrechtlichen Verhaltens verantwortlich gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, auf den Bahamas eine zentrale Rolle im „System B.“ wahrgenommen zu haben. Als Direktor
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(mindestens bis 2002) der Bank D., bei welcher Konti der C. – Gruppe ge- führt wurden, habe er – angeblich ausschliesslich auf Instruktion aus der Schweiz d.h. von B. oder dessen E. AG/F. AG - Zahlungen ab dem Konto der C. Investments. Inc. bei der Bank D. veranlasst. Zudem sei er Direktor und Domizilgeber in sechs verschiedenen Fonds gewesen, welche den po- tentiellen Investoren für das „System B.“ als Anlagevehikel angeboten wur- den, wobei das Management dieser Fonds bei der C. Asset Management Ltd., einer Gesellschaft des Beschwerdeführers lag. Im Frühjahr 2003 in- vestierte B. auch in diese Gesellschaft. Zwischen dem Beschwerdeführer und B. habe dementsprechend eine langjährige enge geschäftliche Bezie- hung bestanden, zuerst über die Bank D. und später über die C. – Gruppe. Dies werde durch zahlreiche vom Beschwerdeführer und B. unterzeichnete Verträge veranschaulicht (vgl. hierzu u. a. die Einvernahmen des Be- schwerdeführers vom 29. und 30. März 2006, Beilagen Haftgericht 2 und 3). Weiter wird der Beschwerdeführer von B. insofern belastet, als die C. – Gruppe, deren Direktor der Beschwerdeführer war, vom Handelssys- tem B. Tradingsignale bezogen habe (Einvernahme B. vom 27. Oktober 2004, Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 12). Der Be- schwerdeführer bestätigte denn auch, solche bezogen zu haben, er macht jedoch geltend, dass es sich dabei bloss um Windowdressing (sog. Scheinverträge) handelte (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 7 und 8). Schliesslich wurde selbst in der Schweiz bei der Bank G. AG ein auf die Bank D. lautendes Konto, welches vom Beschwerdeführer im April 2001 eröffnet worden war, entdeckt. Der Beschwerdeführer habe diesbe- züglich über eine Kollektivunterschrift verfügt, die bis heute nie widerrufen worden sei. Über dieses Konto sei ein Betrag von total 173,7 Mio. Franken zugunsten von H. transferiert worden, gegen den ebenfalls als Beschuldig- ter im Zusammenhang mit dem Handelssystem B. strafrechtlich ermittelt wird (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 9 bis 11). Unter diesen Umständen bestehe deshalb der Verdacht, das Konto in der Schweiz bei der Bank G. AG habe ebenfalls für Einzahlungen im oben dargestellten Sinne gedient. Insgesamt stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellung und Tätigkeit wesentlich zum Laufen und zur Aufrechterhal- tung des betrügerischen Systems beigetragen habe. Nach Meinung der Vorinstanz liegen damit Beweiselemente vor, die darauf hinweisen, dass die vom Beschwerdeführer geführten bzw. gegründeten und kontrollierten Gesellschaften nicht nur Auftragsnehmer von B. bzw. der von ihm kontrol- lierten Gesellschaften, sondern Teil des Handelssystems B. waren. Anhand dieser Feststellungen bejahte die Vorinstanz in der Folge den dringenden Tatverdacht (act. 1.1).
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz demgegenüber vor, sich inner- halb des siebenseitigen Entscheids nur sehr knapp mit dem Tatverdacht befasst zu haben (act. 1). Ausserdem könne nach über dreijähriger Ermitt- lungsdauer von Seiten der Ermittlungsbehörden auch nicht lapidar von der „zentralen Rolle des Beschwerdeführers“ gesprochen werden. Unter dem dringenden Tatverdacht wäre indessen darzulegen, was diese angeblich zentrale Rolle strafrechtlich bedeuten solle. Anders gesagt, sei der drin- gende Tatverdacht im vierten Jahr der Ermittlungen konkreter darzulegen (act. 14).
Die eingereichten Akten bestätigen die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin und der Vorinstanz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durch sein Handeln als Direktor der C. – Gruppe im Be- trugssystem B. eine wichtige Rolle gespielt hat. Sofern der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich eigenes, in arglistiger Weise täuschendes Verhalten ver- neint, ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Zurechnung – sei es in der Form der Mittäterschaft oder blosser Gehilfenschaft – immer noch denkbar ist. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, punktuell an- stelle der Sachverhaltsdarstellung der Strafverfolgungsbehörden seine ei- gene zu setzen. Wenn er beispielsweise geltend macht, dass er mit dem erwähnten Konto bei der Bank G. AG ab 2001 nichts mehr zu tun gehabt habe, so ändert dies nichts daran, dass seine Unterschriftsberechtigung (in Form einer Kollektivunterschrift) für dieses Konto scheinbar bis heute nicht widerrufen wurde. Auch die Einrede, wonach er gewisse Transaktionen ausschliesslich auf entsprechende Instruktionen von Seiten von B. ausge- führt habe, vermag diesbezüglich den dringenden Tatverdacht nicht zu be- seitigen. Die I. Beschwerdekammer hat bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts, anders als der erkennende Sachrichter, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorwegzunehmen (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes – Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff, S. 211; vgl. auch TPF BH.2007.11 vom 11. Ok- tober 2007 E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass – auch im jetzigen Stadium des Verfahrens – gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht an der wesentlichen Beteiligung an den betrügerischen Ma- chenschaften im Rahmen des „Systems B.“ bzw. an den diesen Taten nachgelagerten Geldwäschereihandlungen besteht.
4.
4.1 Neben der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist weiter die Vor- aussetzung der Fluchtgefahr erforderlich. Fluchtgefahr besteht insofern, als es aufgrund der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass sich
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der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom
21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Dabei ist die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahr- scheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz auf den Bahamas hat und die Sicherheitsleistung somit einzig Gewähr dafür bietet, dass der Be- schwerdeführer auch künftig den weiteren Vorladungen Folge leisten wird. Nach ihrer Ansicht könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang den Vorladungen Folge leistete, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass er dies auch weiterhin tun werde.
In der vorliegenden Beschwerde weist der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, er sei abgesehen von einem Mal immer pünktlich zu den Ein- vernahmen erschienen. Zudem sei er schwer krank und stehe aus diesem Grund derzeit im Hôpital I. in Y. unter Chemotherapie (act. 14.1), weswe- gen er zurzeit ausschliesslich in Y. lebe und eine Abreise ausgeschlossen sei.
4.3 Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe nun in Y., befindet sich sein Wohnsitz formell nichtsdestotrotz weiterhin auf den Bahamas. Ausserdem ist vorderhand unklar, für wie lange Zeit sich der Beschwerde- führer der erwähnten Chemotherapie noch unterziehen muss und für wie lange er sich demzufolge weiterhin in Frankreich aufhält. Diesbezüglich fehlen jegliche konkrete Angaben. Eine Sicherheit für die Teilnahme an künftigen Einvernahmen ist daher in dieser Hinsicht nicht gegeben. Das bisherige Wohlverhalten stellt dafür kein ausreichendes Indiz dar; es kann vielmehr als Indiz für die Wirkung der Kaution gelten. Überdies ist von ei- nem intakten familiären Netz hierzulande nichts bekannt, obwohl der Be- schwerdeführer in der Schweiz geboren wurde. Kurz zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer also weder über einen festen Wohnsitz noch
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über ein intaktes familiäres Netz in der Schweiz. Damit bestehen konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, der Beschuldigte werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem all- fälligen Vollzug entziehen. Insbesondere auch aufgrund der Rechtspre- chung, wonach Ersatzmassnahmen – im Vergleich zur Untersuchungshaft an sich – auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet wer- den können (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.), erweist sich die Aufrechterhaltung der Kaution im vorliegenden Fall als nach wie vor verhältnismässig.
5.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, wie in Erwägung 2 schon ange- sprochen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Verfah- rensverschleppung. Dabei bringt er vor, dass seit einem halben Jahr im Ermittlungsverfahren gegen ihn rein gar nichts mehr gegangen sei. Er habe aber einen Anspruch darauf, dass das Verfahren vorangetrieben werde, und dieser Anspruch werde bei einer halbjährigen Verfahrenspause in An- betracht einer bereits vorangehenden über dreijährigen Ermittlungsdauer verletzt.
5.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge- führt, ist im Haftprüfungsverfahren und somit auch für dessen Ersatzmass- nahmen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnah- me in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung bzw. Freigabe der Er- satzmassnahme zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzöge- rung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Ab- schluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).
5.3 Wie die eingereichten Akten der Bundesanwaltschaft (act. 7.6) zeigen, schlägt der Vorwurf der Passivität seitens der Strafverfolgungsbehörden fehl. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden innerhalb des letzten Halb- jahres zahlreiche Einvernahmen mit Auskunftspersonen betreffend Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt (vgl. Akten der BA
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pag. 12-033-004 bis 12-055-001). Darüber wurde der Beschwerdeführer schriftlich informiert. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer anhand der Einvernahmen selbst davon überzeugen, dass seit seiner letzten Befra- gung immer noch aktiv ermittelt wird. Aus dem Dargestellten lassen sich al- so keinerlei Gründe erkennen, die dafür sprechen würden, die Strafverfol- gungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung zu führen. Insofern liegt keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vor und die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 10 Oktober 2005 stellte die Bundesanwaltschaft den Behörden in Frank- reich ein Auslieferungsersuchen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatz- massnahmen 6). Unter der Bedingung, sich den Behörden in Y. (Frank- reich) jederzeit zur Verfügung zu halten, wurde A. im Dezember 2005 we- gen einer Krebserkrankung aus der Haft entlassen. Auf Antrag der Bun- desanwaltschaft und im Einverständnis mit A. verpflichtete das Eidgenössi- sche Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) diesen mit Entscheid vom 13. April 2006 zu einer Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 100'000.--. Das Untersuchungsrichteramt hielt daneben fest, dass eine erneute Verhaftung zu prüfen bzw. anzuordnen sei, falls A. An- stalten zur Flucht treffe bzw. auf Vorladungen zu Einvernahmen in der Schweiz oder Frankreich ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine (vgl. Akten URA HP.06.7). In der Folge führte die Bundesanwaltschaft mit A. in der Zeit vom 6. bis 26. Juni 2007 achtzehn Einzel- bzw. Konfrontati- onsbefragungen in der Schweiz durch.
B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte A. bei der Bundesan- waltschaft die Freigabe der Sicherheitsleistung (vgl. Akten URA HE.07.18, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft an das Haftgericht vom
27. November 2007, nachfolgend „Beilage Haftgericht“). Mit Entscheid vom
E. 14 Dezember 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab (act. 1.1).
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C. Gegen diesen Entscheid führte A. am 20. Dezember 2007 Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kaution von Fr. 100'000.-- rückzuerstatten.
2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2008 beantragte die Bundes- anwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Mit Eingabe vom
E. 17 Januar 2008 verzichtete das Untersuchungsrichteramt auf eine Be- schwerdeantwort (act. 8).
Mit Replik vom 31. Januar 2008 hielt A. vollumfänglich an den Rechtsbe- gehren der Beschwerdeschrift fest (act. 14).
Je eine Kopie der Replik wurde am 1. Februar 2008 der Bundesanwalt- schaft sowie dem Untersuchungsrichteramt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Hierauf reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Feb- ruar 2008 ein weiteres Dokument zu den Akten (act. 16 und 16.1). Eine Kopie dieser Eingabe wurde A. am 5. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist per analogiam auch auf Er- satzmassnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschul- digte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom
E. 20 Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft
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kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Freigabe der geleis- teten Kaution beschwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerde- frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit auch des rechtlichen Gehörs. Er bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz hätte sich in ihrer Entscheidbegründung nicht zu den Themenbereichen des Beschleunigungsgebots und der Ver- fahrensverschleppung geäussert, obwohl sie durch den Beschwerdeführer in seiner vorgängigen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen worden sei.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht beson- ders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gel- ten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (vgl. etwa BGE 124 V 180 E. 4a m.w.H.). Die I. Beschwer- dekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnah- men und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grund- sätzlich möglich.
Namentlich die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Januar 2008 (act. 7) eingehend zum Vorwurf der Verfahrensverschlep-
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pung Stellung genommen, wozu sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat äussern können. Ein allfälliger Gehörsmangel im vorangehenden Verfahren ist somit als Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition entscheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.
3.
3.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Untersuchungshaft setzt dabei ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zu- sätzlich dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersu- chungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlos- sen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern wer- de. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Wäh- rend zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachts- lage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.).
Soweit die I. Beschwerdekammer in Entscheiden betreffend Zwangsmass- nahmen grundsätzlich verlangt, dass sich die Verdachtslage mit zuneh- mender Verfahrensdauer zu verdichten habe (TPF BH.2007.11 vom
11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1), ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen An- forderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen nur darum, Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebli- che Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um eine Aufrechter-
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haltung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. ausführlich zum Ganzen TPF 2006 269).
3.2 Im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes soll eine Verhaftung jedoch nur in den äussersten Fällen vorgenommen werden oder aufrechterhalten blei- ben. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme angeordnet werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 339 N. 45). Bei der in Art. 53 BStP geregelten Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Ersatzmassnahme im obigen Sinne (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 2). Ersatzmassnahmen treten demzufolge an die Stelle der Unter- suchungshaft. Entsprechend müssen die Voraussetzungen für Untersu- chungshaft an sich erfüllt und die Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein (Art. 53 BStP; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1; BK_B 015/04 vom 28. April 2004 E. 3). Ersatzmassnahmen können jedoch auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst die Untersuchungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (vgl. TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.)
3.3 Ausgangspunkt für die Erörterung des Tatverdachts bildet im vorliegenden Fall das betrügerische „System B.“. B. wird zusammen mit den übrigen Be- schuldigten vorgeworfen, hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen dabei in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügeri- schen Konstrukts verwendet worden sein (Akten URA HP.06.7, Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftli- chen Verfahren vom 10. April 2006, S. 4 f). Die Gelder seien dabei zu ei- nem sehr grossen Teil auf die Bahamas in dort geführte Fonds geflossen, unter anderem auf Konti der C. Inc., die zum Firmenkonglomerat der C. – Gruppe gehörte, und auf die B. massgeblichen Einfluss gehabt habe. In der Folge sei das Geld wiederum auf andere Konti, deren Zugriffsbe- rechtigter ebenfalls B. war, in der Schweiz oder im Ausland zurücktransfe- riert worden.
3.4 Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang verdächtigt, selbst aktiv am „System B.“ mitgewirkt und sich eines strafrechtlichen Verhaltens verantwortlich gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, auf den Bahamas eine zentrale Rolle im „System B.“ wahrgenommen zu haben. Als Direktor
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(mindestens bis 2002) der Bank D., bei welcher Konti der C. – Gruppe ge- führt wurden, habe er – angeblich ausschliesslich auf Instruktion aus der Schweiz d.h. von B. oder dessen E. AG/F. AG - Zahlungen ab dem Konto der C. Investments. Inc. bei der Bank D. veranlasst. Zudem sei er Direktor und Domizilgeber in sechs verschiedenen Fonds gewesen, welche den po- tentiellen Investoren für das „System B.“ als Anlagevehikel angeboten wur- den, wobei das Management dieser Fonds bei der C. Asset Management Ltd., einer Gesellschaft des Beschwerdeführers lag. Im Frühjahr 2003 in- vestierte B. auch in diese Gesellschaft. Zwischen dem Beschwerdeführer und B. habe dementsprechend eine langjährige enge geschäftliche Bezie- hung bestanden, zuerst über die Bank D. und später über die C. – Gruppe. Dies werde durch zahlreiche vom Beschwerdeführer und B. unterzeichnete Verträge veranschaulicht (vgl. hierzu u. a. die Einvernahmen des Be- schwerdeführers vom 29. und 30. März 2006, Beilagen Haftgericht 2 und 3). Weiter wird der Beschwerdeführer von B. insofern belastet, als die C. – Gruppe, deren Direktor der Beschwerdeführer war, vom Handelssys- tem B. Tradingsignale bezogen habe (Einvernahme B. vom 27. Oktober 2004, Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 12). Der Be- schwerdeführer bestätigte denn auch, solche bezogen zu haben, er macht jedoch geltend, dass es sich dabei bloss um Windowdressing (sog. Scheinverträge) handelte (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 7 und 8). Schliesslich wurde selbst in der Schweiz bei der Bank G. AG ein auf die Bank D. lautendes Konto, welches vom Beschwerdeführer im April 2001 eröffnet worden war, entdeckt. Der Beschwerdeführer habe diesbe- züglich über eine Kollektivunterschrift verfügt, die bis heute nie widerrufen worden sei. Über dieses Konto sei ein Betrag von total 173,7 Mio. Franken zugunsten von H. transferiert worden, gegen den ebenfalls als Beschuldig- ter im Zusammenhang mit dem Handelssystem B. strafrechtlich ermittelt wird (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 9 bis 11). Unter diesen Umständen bestehe deshalb der Verdacht, das Konto in der Schweiz bei der Bank G. AG habe ebenfalls für Einzahlungen im oben dargestellten Sinne gedient. Insgesamt stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellung und Tätigkeit wesentlich zum Laufen und zur Aufrechterhal- tung des betrügerischen Systems beigetragen habe. Nach Meinung der Vorinstanz liegen damit Beweiselemente vor, die darauf hinweisen, dass die vom Beschwerdeführer geführten bzw. gegründeten und kontrollierten Gesellschaften nicht nur Auftragsnehmer von B. bzw. der von ihm kontrol- lierten Gesellschaften, sondern Teil des Handelssystems B. waren. Anhand dieser Feststellungen bejahte die Vorinstanz in der Folge den dringenden Tatverdacht (act. 1.1).
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz demgegenüber vor, sich inner- halb des siebenseitigen Entscheids nur sehr knapp mit dem Tatverdacht befasst zu haben (act. 1). Ausserdem könne nach über dreijähriger Ermitt- lungsdauer von Seiten der Ermittlungsbehörden auch nicht lapidar von der „zentralen Rolle des Beschwerdeführers“ gesprochen werden. Unter dem dringenden Tatverdacht wäre indessen darzulegen, was diese angeblich zentrale Rolle strafrechtlich bedeuten solle. Anders gesagt, sei der drin- gende Tatverdacht im vierten Jahr der Ermittlungen konkreter darzulegen (act. 14).
Die eingereichten Akten bestätigen die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin und der Vorinstanz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durch sein Handeln als Direktor der C. – Gruppe im Be- trugssystem B. eine wichtige Rolle gespielt hat. Sofern der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich eigenes, in arglistiger Weise täuschendes Verhalten ver- neint, ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Zurechnung – sei es in der Form der Mittäterschaft oder blosser Gehilfenschaft – immer noch denkbar ist. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, punktuell an- stelle der Sachverhaltsdarstellung der Strafverfolgungsbehörden seine ei- gene zu setzen. Wenn er beispielsweise geltend macht, dass er mit dem erwähnten Konto bei der Bank G. AG ab 2001 nichts mehr zu tun gehabt habe, so ändert dies nichts daran, dass seine Unterschriftsberechtigung (in Form einer Kollektivunterschrift) für dieses Konto scheinbar bis heute nicht widerrufen wurde. Auch die Einrede, wonach er gewisse Transaktionen ausschliesslich auf entsprechende Instruktionen von Seiten von B. ausge- führt habe, vermag diesbezüglich den dringenden Tatverdacht nicht zu be- seitigen. Die I. Beschwerdekammer hat bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts, anders als der erkennende Sachrichter, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorwegzunehmen (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes – Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff, S. 211; vgl. auch TPF BH.2007.11 vom 11. Ok- tober 2007 E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass – auch im jetzigen Stadium des Verfahrens – gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht an der wesentlichen Beteiligung an den betrügerischen Ma- chenschaften im Rahmen des „Systems B.“ bzw. an den diesen Taten nachgelagerten Geldwäschereihandlungen besteht.
4.
4.1 Neben der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist weiter die Vor- aussetzung der Fluchtgefahr erforderlich. Fluchtgefahr besteht insofern, als es aufgrund der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass sich
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der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom
E. 21 Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Dabei ist die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahr- scheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz auf den Bahamas hat und die Sicherheitsleistung somit einzig Gewähr dafür bietet, dass der Be- schwerdeführer auch künftig den weiteren Vorladungen Folge leisten wird. Nach ihrer Ansicht könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang den Vorladungen Folge leistete, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass er dies auch weiterhin tun werde.
In der vorliegenden Beschwerde weist der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, er sei abgesehen von einem Mal immer pünktlich zu den Ein- vernahmen erschienen. Zudem sei er schwer krank und stehe aus diesem Grund derzeit im Hôpital I. in Y. unter Chemotherapie (act. 14.1), weswe- gen er zurzeit ausschliesslich in Y. lebe und eine Abreise ausgeschlossen sei.
4.3 Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe nun in Y., befindet sich sein Wohnsitz formell nichtsdestotrotz weiterhin auf den Bahamas. Ausserdem ist vorderhand unklar, für wie lange Zeit sich der Beschwerde- führer der erwähnten Chemotherapie noch unterziehen muss und für wie lange er sich demzufolge weiterhin in Frankreich aufhält. Diesbezüglich fehlen jegliche konkrete Angaben. Eine Sicherheit für die Teilnahme an künftigen Einvernahmen ist daher in dieser Hinsicht nicht gegeben. Das bisherige Wohlverhalten stellt dafür kein ausreichendes Indiz dar; es kann vielmehr als Indiz für die Wirkung der Kaution gelten. Überdies ist von ei- nem intakten familiären Netz hierzulande nichts bekannt, obwohl der Be- schwerdeführer in der Schweiz geboren wurde. Kurz zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer also weder über einen festen Wohnsitz noch
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über ein intaktes familiäres Netz in der Schweiz. Damit bestehen konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, der Beschuldigte werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem all- fälligen Vollzug entziehen. Insbesondere auch aufgrund der Rechtspre- chung, wonach Ersatzmassnahmen – im Vergleich zur Untersuchungshaft an sich – auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet wer- den können (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.), erweist sich die Aufrechterhaltung der Kaution im vorliegenden Fall als nach wie vor verhältnismässig.
5.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, wie in Erwägung 2 schon ange- sprochen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Verfah- rensverschleppung. Dabei bringt er vor, dass seit einem halben Jahr im Ermittlungsverfahren gegen ihn rein gar nichts mehr gegangen sei. Er habe aber einen Anspruch darauf, dass das Verfahren vorangetrieben werde, und dieser Anspruch werde bei einer halbjährigen Verfahrenspause in An- betracht einer bereits vorangehenden über dreijährigen Ermittlungsdauer verletzt.
5.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge- führt, ist im Haftprüfungsverfahren und somit auch für dessen Ersatzmass- nahmen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnah- me in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung bzw. Freigabe der Er- satzmassnahme zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzöge- rung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Ab- schluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).
5.3 Wie die eingereichten Akten der Bundesanwaltschaft (act. 7.6) zeigen, schlägt der Vorwurf der Passivität seitens der Strafverfolgungsbehörden fehl. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden innerhalb des letzten Halb- jahres zahlreiche Einvernahmen mit Auskunftspersonen betreffend Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt (vgl. Akten der BA
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pag. 12-033-004 bis 12-055-001). Darüber wurde der Beschwerdeführer schriftlich informiert. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer anhand der Einvernahmen selbst davon überzeugen, dass seit seiner letzten Befra- gung immer noch aktiv ermittelt wird. Aus dem Dargestellten lassen sich al- so keinerlei Gründe erkennen, die dafür sprechen würden, die Strafverfol- gungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung zu führen. Insofern liegt keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vor und die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 25. April 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Kaution (Art. 53 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2007.17
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Sachverhalt:
A. Seit 15. Oktober 2004 führt die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichts- polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmäs- sigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventuell Veruntreuung ge- mäss Art. 138 StGB, sowie der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftlichen Verfahren vom 10. Ap- ril 2006, nachfolgend „Beilage Ersatzmassnahmen“). Am 29. September 2005 wurde das Verfahren auf die Tatbestände der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) ausgedehnt (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 2). Da A. in der Schweiz über keinen festen Wohnsitz verfügt, sondern sich seit 1996 auf den Bahamas aufhält, wurde gegen ihn am 25. Oktober 2004 we- gen Kollisions- und Fluchtgefahr ein Haftbefehl erlassen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 3). A. wurde am 19. September 2005 in Z. (Frankreich) verhaftet und in Auslieferungshaft genommen. Am
10. Oktober 2005 stellte die Bundesanwaltschaft den Behörden in Frank- reich ein Auslieferungsersuchen (vgl. Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatz- massnahmen 6). Unter der Bedingung, sich den Behörden in Y. (Frank- reich) jederzeit zur Verfügung zu halten, wurde A. im Dezember 2005 we- gen einer Krebserkrankung aus der Haft entlassen. Auf Antrag der Bun- desanwaltschaft und im Einverständnis mit A. verpflichtete das Eidgenössi- sche Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) diesen mit Entscheid vom 13. April 2006 zu einer Sicherheitsleistung im Betrag von Fr. 100'000.--. Das Untersuchungsrichteramt hielt daneben fest, dass eine erneute Verhaftung zu prüfen bzw. anzuordnen sei, falls A. An- stalten zur Flucht treffe bzw. auf Vorladungen zu Einvernahmen in der Schweiz oder Frankreich ohne genügende Entschuldigung nicht erscheine (vgl. Akten URA HP.06.7). In der Folge führte die Bundesanwaltschaft mit A. in der Zeit vom 6. bis 26. Juni 2007 achtzehn Einzel- bzw. Konfrontati- onsbefragungen in der Schweiz durch.
B. Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte A. bei der Bundesan- waltschaft die Freigabe der Sicherheitsleistung (vgl. Akten URA HE.07.18, Beilage 1 zum Antrag der Bundesanwaltschaft an das Haftgericht vom
27. November 2007, nachfolgend „Beilage Haftgericht“). Mit Entscheid vom
14. Dezember 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab (act. 1.1).
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C. Gegen diesen Entscheid führte A. am 20. Dezember 2007 Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1):
1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Kaution von Fr. 100'000.-- rückzuerstatten.
2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2008 beantragte die Bundes- anwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kos- tenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7). Mit Eingabe vom
17. Januar 2008 verzichtete das Untersuchungsrichteramt auf eine Be- schwerdeantwort (act. 8).
Mit Replik vom 31. Januar 2008 hielt A. vollumfänglich an den Rechtsbe- gehren der Beschwerdeschrift fest (act. 14).
Je eine Kopie der Replik wurde am 1. Februar 2008 der Bundesanwalt- schaft sowie dem Untersuchungsrichteramt zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 15). Hierauf reichte die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 4. Feb- ruar 2008 ein weiteres Dokument zu den Akten (act. 16 und 16.1). Eine Kopie dieser Eingabe wurde A. am 5. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtli- chen Erwägungen eingegangen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Dieses Prinzip ist per analogiam auch auf Er- satzmassnahmen zur Untersuchungshaft anwendbar, womit der Beschul- digte jederzeit deren Aufhebung beantragen kann (TPF BH.2008.2 vom
20. Februar 2008 E. 1.1, BH.2007.3 vom 2. Mai 2007 E. 1.2, BH.2006.31 vom 13. März 2007 E. 1.2). Im Falle der Abweisung eines solchen Gesuchs durch das Untersuchungsrichteramt oder durch die Bundesanwaltschaft
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kann der Beschuldigte mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangen (Art. 52 Abs. 2 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bun- desstrafgericht, SR 173.710); das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Die Beschwerde ist innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshand- lung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Freigabe der geleis- teten Kaution beschwert und als Partei (Art. 34 BStP) zur Beschwerde legi- timiert. Die Beschwerde erfolgte innerhalb der gesetzlichen Beschwerde- frist, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Im Rahmen seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht und somit auch des rechtlichen Gehörs. Er bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz hätte sich in ihrer Entscheidbegründung nicht zu den Themenbereichen des Beschleunigungsgebots und der Ver- fahrensverschleppung geäussert, obwohl sie durch den Beschwerdeführer in seiner vorgängigen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen worden sei.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Rechtsprechung kann allerdings eine nicht beson- ders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gel- ten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerde- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Aus- nahme bleiben (vgl. etwa BGE 124 V 180 E. 4a m.w.H.). Die I. Beschwer- dekammer prüft praxisgemäss Beschwerden betreffend Zwangsmassnah- men und damit zusammenhängende Amtshandlungen mit voller Kognition (TPF 2006 263 E. 2.1 S. 265 m.w.H.). Im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, welches eine Zwangsmassnahme zum Gegenstand hat, ist nach dem vorstehend Gesagten die Heilung eines allfälligen Gehörsmangels grund- sätzlich möglich.
Namentlich die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. Januar 2008 (act. 7) eingehend zum Vorwurf der Verfahrensverschlep-
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pung Stellung genommen, wozu sich der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat äussern können. Ein allfälliger Gehörsmangel im vorangehenden Verfahren ist somit als Resultat des Schriftenwechsels vor der vorliegend mit voller Kognition entscheidenden I. Beschwerdekammer als geheilt zu betrachten.
3.
3.1 Anordnung und Aufrechterhaltung von Zwangsmassnahmen setzen einen (fort)bestehenden Tatverdacht voraus. Untersuchungshaft setzt dabei ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zu- sätzlich dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersu- chungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlos- sen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern wer- de. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Wäh- rend zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachts- lage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2.1 je m.w.H.).
Soweit die I. Beschwerdekammer in Entscheiden betreffend Zwangsmass- nahmen grundsätzlich verlangt, dass sich die Verdachtslage mit zuneh- mender Verfahrensdauer zu verdichten habe (TPF BH.2007.11 vom
11. Oktober 2007 E. 2; BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1; BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1), ist zu präzisieren, dass die diesbezüglichen An- forderungen nicht überspannt werden dürfen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Stadium des Verfahrens ein ein- deutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Geht es im Wesentlichen nur darum, Einzelheiten des Sachverhalts zu klären und die Akten beweismässig zu vervollständigen, kann nicht mehr eine erhebli- che Verdichtung der Verdachtslage verlangt werden, um eine Aufrechter-
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haltung von Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (vgl. ausführlich zum Ganzen TPF 2006 269).
3.2 Im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes soll eine Verhaftung jedoch nur in den äussersten Fällen vorgenommen werden oder aufrechterhalten blei- ben. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine Ersatzmassnahme angeordnet werden (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 339 N. 45). Bei der in Art. 53 BStP geregelten Sicherheitsleistung handelt es sich um eine Ersatzmassnahme im obigen Sinne (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 2). Ersatzmassnahmen treten demzufolge an die Stelle der Unter- suchungshaft. Entsprechend müssen die Voraussetzungen für Untersu- chungshaft an sich erfüllt und die Ersatzmassnahmen verhältnismässig sein (Art. 53 BStP; TPF BB.2006.16 vom 24. Juli 2006 E. 2.1; BK_B 015/04 vom 28. April 2004 E. 3). Ersatzmassnahmen können jedoch auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet werden, welche für sich selbst die Untersuchungshaft aufgrund der Verhältnismässigkeit noch nicht rechtfertigen würde (vgl. TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.)
3.3 Ausgangspunkt für die Erörterung des Tatverdachts bildet im vorliegenden Fall das betrügerische „System B.“. B. wird zusammen mit den übrigen Be- schuldigten vorgeworfen, hunderte von Investoren in der Schweiz und im Ausland über ein Trading-System und dessen Renditen arglistig getäuscht und dadurch zu Investments veranlasst zu haben. Die investierten Gelder sollen dabei in anderer als der vereinbarten Weise, nämlich zur eigenen Bereicherung der Beschuldigten und zur Aufrechterhaltung des betrügeri- schen Konstrukts verwendet worden sein (Akten URA HP.06.7, Antrag der Bundesanwaltschaft auf Anordnung von Ersatzmassnahmen im schriftli- chen Verfahren vom 10. April 2006, S. 4 f). Die Gelder seien dabei zu ei- nem sehr grossen Teil auf die Bahamas in dort geführte Fonds geflossen, unter anderem auf Konti der C. Inc., die zum Firmenkonglomerat der C. – Gruppe gehörte, und auf die B. massgeblichen Einfluss gehabt habe. In der Folge sei das Geld wiederum auf andere Konti, deren Zugriffsbe- rechtigter ebenfalls B. war, in der Schweiz oder im Ausland zurücktransfe- riert worden.
3.4 Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang verdächtigt, selbst aktiv am „System B.“ mitgewirkt und sich eines strafrechtlichen Verhaltens verantwortlich gemacht zu haben. Ihm wird vorgeworfen, auf den Bahamas eine zentrale Rolle im „System B.“ wahrgenommen zu haben. Als Direktor
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(mindestens bis 2002) der Bank D., bei welcher Konti der C. – Gruppe ge- führt wurden, habe er – angeblich ausschliesslich auf Instruktion aus der Schweiz d.h. von B. oder dessen E. AG/F. AG - Zahlungen ab dem Konto der C. Investments. Inc. bei der Bank D. veranlasst. Zudem sei er Direktor und Domizilgeber in sechs verschiedenen Fonds gewesen, welche den po- tentiellen Investoren für das „System B.“ als Anlagevehikel angeboten wur- den, wobei das Management dieser Fonds bei der C. Asset Management Ltd., einer Gesellschaft des Beschwerdeführers lag. Im Frühjahr 2003 in- vestierte B. auch in diese Gesellschaft. Zwischen dem Beschwerdeführer und B. habe dementsprechend eine langjährige enge geschäftliche Bezie- hung bestanden, zuerst über die Bank D. und später über die C. – Gruppe. Dies werde durch zahlreiche vom Beschwerdeführer und B. unterzeichnete Verträge veranschaulicht (vgl. hierzu u. a. die Einvernahmen des Be- schwerdeführers vom 29. und 30. März 2006, Beilagen Haftgericht 2 und 3). Weiter wird der Beschwerdeführer von B. insofern belastet, als die C. – Gruppe, deren Direktor der Beschwerdeführer war, vom Handelssys- tem B. Tradingsignale bezogen habe (Einvernahme B. vom 27. Oktober 2004, Akten URA HP.06.7, Beilage Ersatzmassnahmen 12). Der Be- schwerdeführer bestätigte denn auch, solche bezogen zu haben, er macht jedoch geltend, dass es sich dabei bloss um Windowdressing (sog. Scheinverträge) handelte (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 7 und 8). Schliesslich wurde selbst in der Schweiz bei der Bank G. AG ein auf die Bank D. lautendes Konto, welches vom Beschwerdeführer im April 2001 eröffnet worden war, entdeckt. Der Beschwerdeführer habe diesbe- züglich über eine Kollektivunterschrift verfügt, die bis heute nie widerrufen worden sei. Über dieses Konto sei ein Betrag von total 173,7 Mio. Franken zugunsten von H. transferiert worden, gegen den ebenfalls als Beschuldig- ter im Zusammenhang mit dem Handelssystem B. strafrechtlich ermittelt wird (Akten URA HE.07.18, Beilagen Haftgericht 9 bis 11). Unter diesen Umständen bestehe deshalb der Verdacht, das Konto in der Schweiz bei der Bank G. AG habe ebenfalls für Einzahlungen im oben dargestellten Sinne gedient. Insgesamt stehe somit fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellung und Tätigkeit wesentlich zum Laufen und zur Aufrechterhal- tung des betrügerischen Systems beigetragen habe. Nach Meinung der Vorinstanz liegen damit Beweiselemente vor, die darauf hinweisen, dass die vom Beschwerdeführer geführten bzw. gegründeten und kontrollierten Gesellschaften nicht nur Auftragsnehmer von B. bzw. der von ihm kontrol- lierten Gesellschaften, sondern Teil des Handelssystems B. waren. Anhand dieser Feststellungen bejahte die Vorinstanz in der Folge den dringenden Tatverdacht (act. 1.1).
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Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz demgegenüber vor, sich inner- halb des siebenseitigen Entscheids nur sehr knapp mit dem Tatverdacht befasst zu haben (act. 1). Ausserdem könne nach über dreijähriger Ermitt- lungsdauer von Seiten der Ermittlungsbehörden auch nicht lapidar von der „zentralen Rolle des Beschwerdeführers“ gesprochen werden. Unter dem dringenden Tatverdacht wäre indessen darzulegen, was diese angeblich zentrale Rolle strafrechtlich bedeuten solle. Anders gesagt, sei der drin- gende Tatverdacht im vierten Jahr der Ermittlungen konkreter darzulegen (act. 14).
Die eingereichten Akten bestätigen die Ausführungen der Beschwerdegeg- nerin und der Vorinstanz. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durch sein Handeln als Direktor der C. – Gruppe im Be- trugssystem B. eine wichtige Rolle gespielt hat. Sofern der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich eigenes, in arglistiger Weise täuschendes Verhalten ver- neint, ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Zurechnung – sei es in der Form der Mittäterschaft oder blosser Gehilfenschaft – immer noch denkbar ist. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, punktuell an- stelle der Sachverhaltsdarstellung der Strafverfolgungsbehörden seine ei- gene zu setzen. Wenn er beispielsweise geltend macht, dass er mit dem erwähnten Konto bei der Bank G. AG ab 2001 nichts mehr zu tun gehabt habe, so ändert dies nichts daran, dass seine Unterschriftsberechtigung (in Form einer Kollektivunterschrift) für dieses Konto scheinbar bis heute nicht widerrufen wurde. Auch die Einrede, wonach er gewisse Transaktionen ausschliesslich auf entsprechende Instruktionen von Seiten von B. ausge- führt habe, vermag diesbezüglich den dringenden Tatverdacht nicht zu be- seitigen. Die I. Beschwerdekammer hat bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts, anders als der erkennende Sachrichter, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorwegzunehmen (vgl. hierzu KELLER, Strafverfahren des Bundes – Praxis der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu Verfahrensfragen, in: AJP/PJA 2/2007 S. 197 ff, S. 211; vgl. auch TPF BH.2007.11 vom 11. Ok- tober 2007 E. 2). Zusammenfassend ergibt sich, dass – auch im jetzigen Stadium des Verfahrens – gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht an der wesentlichen Beteiligung an den betrügerischen Ma- chenschaften im Rahmen des „Systems B.“ bzw. an den diesen Taten nachgelagerten Geldwäschereihandlungen besteht.
4.
4.1 Neben der Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist weiter die Vor- aussetzung der Fluchtgefahr erforderlich. Fluchtgefahr besteht insofern, als es aufgrund der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass sich
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der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom
21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse,
2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Dabei ist die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahr- scheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.2 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr insbesondere aufgrund der Tatsa- che, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz auf den Bahamas hat und die Sicherheitsleistung somit einzig Gewähr dafür bietet, dass der Be- schwerdeführer auch künftig den weiteren Vorladungen Folge leisten wird. Nach ihrer Ansicht könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang den Vorladungen Folge leistete, jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass er dies auch weiterhin tun werde.
In der vorliegenden Beschwerde weist der Beschwerdeführer wiederum darauf hin, er sei abgesehen von einem Mal immer pünktlich zu den Ein- vernahmen erschienen. Zudem sei er schwer krank und stehe aus diesem Grund derzeit im Hôpital I. in Y. unter Chemotherapie (act. 14.1), weswe- gen er zurzeit ausschliesslich in Y. lebe und eine Abreise ausgeschlossen sei.
4.3 Obgleich der Beschwerdeführer geltend macht, er lebe nun in Y., befindet sich sein Wohnsitz formell nichtsdestotrotz weiterhin auf den Bahamas. Ausserdem ist vorderhand unklar, für wie lange Zeit sich der Beschwerde- führer der erwähnten Chemotherapie noch unterziehen muss und für wie lange er sich demzufolge weiterhin in Frankreich aufhält. Diesbezüglich fehlen jegliche konkrete Angaben. Eine Sicherheit für die Teilnahme an künftigen Einvernahmen ist daher in dieser Hinsicht nicht gegeben. Das bisherige Wohlverhalten stellt dafür kein ausreichendes Indiz dar; es kann vielmehr als Indiz für die Wirkung der Kaution gelten. Überdies ist von ei- nem intakten familiären Netz hierzulande nichts bekannt, obwohl der Be- schwerdeführer in der Schweiz geboren wurde. Kurz zusammengefasst verfügt der Beschwerdeführer also weder über einen festen Wohnsitz noch
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über ein intaktes familiäres Netz in der Schweiz. Damit bestehen konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, der Beschuldigte werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem all- fälligen Vollzug entziehen. Insbesondere auch aufgrund der Rechtspre- chung, wonach Ersatzmassnahmen – im Vergleich zur Untersuchungshaft an sich – auch bei Fluchtgefahr von geringerer Intensität angeordnet wer- den können (TPF BK_B 015/04 vom 30. August 2004 E. 3 m.w.H.), erweist sich die Aufrechterhaltung der Kaution im vorliegenden Fall als nach wie vor verhältnismässig.
5.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, wie in Erwägung 2 schon ange- sprochen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. eine Verfah- rensverschleppung. Dabei bringt er vor, dass seit einem halben Jahr im Ermittlungsverfahren gegen ihn rein gar nichts mehr gegangen sei. Er habe aber einen Anspruch darauf, dass das Verfahren vorangetrieben werde, und dieser Anspruch werde bei einer halbjährigen Verfahrenspause in An- betracht einer bereits vorangehenden über dreijährigen Ermittlungsdauer verletzt.
5.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge- führt, ist im Haftprüfungsverfahren und somit auch für dessen Ersatzmass- nahmen nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft bzw. der Ersatzmassnah- me in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung bzw. Freigabe der Er- satzmassnahme zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzöge- rung besonders schwer wiegt und die Strafverfolgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleunigung zu führen und zum Ab- schluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom 4. Mai 2005 E. 5.2; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272 f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).
5.3 Wie die eingereichten Akten der Bundesanwaltschaft (act. 7.6) zeigen, schlägt der Vorwurf der Passivität seitens der Strafverfolgungsbehörden fehl. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden innerhalb des letzten Halb- jahres zahlreiche Einvernahmen mit Auskunftspersonen betreffend Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer durchgeführt (vgl. Akten der BA
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pag. 12-033-004 bis 12-055-001). Darüber wurde der Beschwerdeführer schriftlich informiert. Folglich konnte sich der Beschwerdeführer anhand der Einvernahmen selbst davon überzeugen, dass seit seiner letzten Befra- gung immer noch aktiv ermittelt wird. Aus dem Dargestellten lassen sich al- so keinerlei Gründe erkennen, die dafür sprechen würden, die Strafverfol- gungsbehörden seien nicht gewillt oder nicht in der Lage, das Verfahren mit der erforderlichen Beschleunigung zu führen. Insofern liegt keine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots vor und die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
6. Insgesamt erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Bellinzona, 25. April 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Advokat Stefan Suter - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).