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TPF 2009 81

Bundesstrafgericht · 2009-05-11 · Deutsch CH

Untersuchungshaft; Ersatzmassnahmen; Verhältnismässigkeit.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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TPF 2009 81

19. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A. gegen Bundesanwaltschaft, Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt vom

11. Mai 2009 (BH.2009.2)

Untersuchungshaft; Ersatzmassnahmen; Verhältnismässigkeit.

Art. 53 BStP

Es ist verhältnismässig, dem Beschuldigten wegen Fluchtgefahr den Reisepass vorzuenthalten, auch wenn dieser bereits wieder über seine Identitätskarte verfügt. Die weitergehenden Reisemöglichkeiten, welche der Pass einräumt, würden im Falle einer allfälligen Flucht des Beschuldigten die Auslieferung erheblich erschweren (E. 6.3).

Nachdem der Beschuldigte eine Kaution geleistet hat und ihm gegenüber eine Passsperre verhängt worden ist, ist nicht ersichtlich, wie eine zusätzliche Meldepflicht mit einem dreiwöchigen Melderhythmus der Fluchtgefahr wirkungsvoll entgegenzutreten vermag (E. 6.4).

Détention préventive; mesures de substitution; proportionnalité.

Art. 53 PPF

Il est conforme au principe de la proportionnalité de retenir le passeport d'un inculpé en raison du risque de fuite, même s'il dispose déjà de nouveau de sa carte d'identité. En cas de fuite de l'inculpé, les possibilités de voyage élargies que procure le passeport auraient pour effet de rendre une extradition considérablement plus difficile (consid. 6.3).

Une fois la caution versée et après que l'inculpé a fait l'objet d'une rétention du passeport, l'on comprend mal comment une obligation supplémentaire d'annonce toutes les trois semaines pourrait permettre d'éviter le risque de fuite de manière efficace (consid. 6.4).

Carcere preventivo; misure sostitutive; proporzionalità.

Art. 53 PP

È proporzionato privare l’imputato del passaporto a causa del pericolo di fuga, anche se quest’ultimo dispone nuovamente della sua carta d’identità. Le maggiori possibilità di viaggio offerte dal passaporto renderebbero

82 estremamente difficile l’estradizione in caso di un’eventuale fuga dell’imputato (consid. 6.3).

Dato che l’imputato ha versato una cauzione e gli è stato imposto l’obbligo di depositare il passaporto, non è chiaro come l’obbligo aggiuntivo di annunciarsi ogni tre settimane possa scongiurare efficacemente il pericolo di fuga (consid. 6.4).

Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2009 vom 10. November 2009: Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führt gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte. A. ist im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens zweimal verhaftet worden, letztmals am 6. März

2007. Bereits bei seiner Entlassung aus der ersten gegen ihn verhängten Untersuchungshaft wurde A. die Pflicht zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 1'000'000.– auferlegt. Anlässlich der zweiten Haftentlassung am 19. März 2007 wurde gegen A. eine auf die Ausstellung und Verwendung des Schweizer Passes beschränkte Schriftensperre verhängt. A. wurde zudem verpflichtet, alle drei Wochen einmal auf der Polizeiwache der Kantonspolizei Aargau in Z. persönlich zu erscheinen und sich zu melden. Die bereits anlässlich der ersten Haftentlassung geleistete Kaution wurde in unveränderter Höhe beibehalten. In drei Eingaben vom 30. Januar 2009 beantragte A., die Kaution sei auf die Summe der höchsten Kaution der anderen Hauptbeschuldigten festzulegen und das dadurch frei werdende Kapital sei dem Kautionsgeber zurückzuerstatten, die Pass- und Schriftensperre sei per sofort, vollumfänglich und ohne weitere Ersatzmassnahmen aufzuheben und die verfügten, regelmässigen Kontrollbesuche bei der Polizei seien ersatzlos aufzuheben. Mit Entscheid vom 11. März 2009 wies das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Anträge von A. ab. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer und beantragte dieser u. a. die Aufhebung des Entscheides des Untersuchungsrichteramtes und der Ersatzmassnahmen (Fluchtkaution, Meldepflicht, Passsperre).

Die I. Beschwerdekammer hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die dem Beschwerdeführer am 19. März 2007 auferlegte Meldepflicht auf und wies die Beschwerde im Übrigen ab.

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Aus den Erwägungen:

6.3 Hinsichtlich der Schriftensperre ist beachtenswert, dass der Beschwerdeführer seit seiner zweiten Haftentlassung wieder über seine Identitätskarte verfügt. Weiterhin vorenthalten wurde ihm jedoch sein Reisepass. Zur sachlichen Rechtfertigung dieser Massnahme ist den Akten lediglich zu entnehmen, sie halte den Beschwerdeführer von Reisen nach Mauritius ab. Dies allein vermag die Aufrechterhaltung der Passsperre jedoch nicht zu rechtfertigen, vor allem weil das Vorliegen von engen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Mauritius nach dem oben Ausgeführten nicht genügend dargelegt wurde. Dem Beschwerdeführer, welcher im Besitz seiner Identitätskarte ist, ist es bereits zum heutigen Zeitpunkt möglich, in eine Reihe von Drittstaaten zu reisen. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer nur möglich, Staaten zu bereisen, mit welchen die Schweiz Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat, so dass eine Auslieferung des Beschwerdeführers an die Schweiz im Falle einer Flucht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ohne grössere Probleme von statten ginge. Würde dem Beschwerdeführer demgegenüber auch sein Reisepass wieder ausgehändigt, so stünde es ihm – allenfalls unter Vorbehalt des Erhalts eines Visums – offen, in alle Staaten einzureisen, darunter auch in solche, mit denen die Schweiz kein Auslieferungsabkommen abgeschlossen hat. Damit wäre eine allfällige Auslieferung – wenn überhaupt – nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Nachdem es dem Staat, dem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten ist, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. BGE 123 I 31 E. 3d S. 37), ist es vorliegend – auch in Anbetracht des nicht genügend dargelegten konkreten Bedürfnisses des Beschwerdeführers nach seinem Reisepass – nach wie vor verhältnismässig, diesen dem Beschwerdeführer vorzuenthalten, auch wenn er bereits wieder im Besitz seiner Identitätskarte ist. (…)

6.4 Wie bezüglich der Passsperre begründet die Vorinstanz auch die Aufrechterhaltung der Meldepflicht lediglich damit, dass der Fluchtgefahr nur durch Beibehaltung der Kaution und der Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begegnet werden könne. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, dass es sich hierbei bezüglich der Ersatzmassnahmen um eine nichts sagende Begründung handle. Angesichts der bisher bereits bestehenden Möglichkeit des Beschwerdeführers sich in eine Reihe von Drittstaaten

84 abzusetzen, ist nicht erkennbar, inwiefern die diesem auferlegte Pflicht, sich alle drei Wochen auf einem Polizeiposten zu melden, der Fluchtgefahr wirkungsvoll entgegenzutreten vermag. Namentlich die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach so rechtzeitig erkannt werden könne, wenn der Beschwerdegegner sich absetze bzw. abgesetzt hätte, überzeugen bei einem dreiwöchigen Melderhythmus nicht. Insgesamt vermag die Beschwerdegegnerin nicht genügend darzulegen, weshalb die Kaution und die Passsperre als Ersatzmassnahmen nicht ausreichen sollen, um der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich der Meldepflicht als begründet und diese ist aufzuheben.

TPF 2009 84

20. Auszug aus dem Entscheid der I. Beschwerdekammer in Sachen A., B., C. und D. gegen Eidgenössisches Finanzdepartement vom 20. Mai 2009 (BV.2009.25, BV.2009.26, BV.2009.27, BV.2009.28)

Ausstand; Befangenheit.

Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR

Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchenden oder urteilenden Behörde zu erwecken. Insbesondere Äusserungen der beteiligten Verwaltungsbehörde gegenüber der Öffentlichkeit zum konkreten Verfahren sind diesbezüglich heikel (E. 2.1 und 2.2).

Im Bereich des Verwaltungsstrafrechts ist die beteiligte Verwaltung sowohl für die Untersuchung als auch für die Beurteilung in erster Instanz zuständig. Ihr kommt somit von Gesetzes wegen auch richterliche Funktion zu (E. 2.3).

Bezüglich der Leiterin der Untersuchungsbehörde, welche im späteren Verlaufe des Verfahrens den erstinstanzlichen Strafbescheid zu erlassen hat, ist der Anschein der Befangenheit zu bejahen, wenn deren in der Presse wiedergegebene Äusserungen auf das Vorliegen einer vorgefassten Meinung hinsichtlich des konkreten Verfahrensausgangs hindeuten (E. 2.4).