Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Dezember 2003 gegen A. und Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Seit dem 07. Juni 2004 befindet sich dieses Verfahren beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) in der Voruntersuchung. Nach der Verhaftung von A. in Deutschland und anschliessender Überführung in die Schweiz verfügte der zuständige Untersuchungsrichter gegen ihn am 17. März 2006 die Unter- suchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Im Rahmen dieses Ver- fahrens (LAURA PLUS) konzentrieren sich die Ermittlungen hinsichtlich A. schliesslich auf drei Tatkomplexe. Im Herbst 2007 konkretisierten sich zu- dem Verdachtselemente gegen A. im Zusammenhang mit einem weiteren Betäubungsmittelverfahren (RAPIDO), wonach sich die Ermittlungen dem- entsprechend ausdehnten.
B. Die Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs, welches A. am 14. Juli 2006 eingereicht hatte, wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom
24. August 2006 (TPF BH.2006.20) rechtskräftig bestätigt.
C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuch- te A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 5.6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2008 die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 4.19).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab und vermerkte, dass A. wegen Flucht- und Kol- lusionsgefahr in Untersuchungshaft verbleibe (act. 1.1).
D. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 04. Februar 2008 Beschwerde mit dem An- trag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Stellungnahme vom 08. Februar 2008 auf die Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeantwort und ver-
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weist auf ihre Eingaben im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor dem Untersuchungsrichter (act. 3).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in der Beschwerdeantwort vom
11. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).
Mit Replik vom 14. Februar 2008 hält A. an seinem Standpunkt und somit am Beschwerdeantrag fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die ange- fochtene Verfügung wurde am 28. Januar 2008 erlassen (act. 1.1) und ging dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu. Die Beschwerde wurde am
04. Februar 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass
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zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge- fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismä- ssigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 07. September 2006 E. 2.1).
2.1 2.1.1 In erster Linie bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatver- dacht. Er macht geltend, dass die Ausführungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid in keiner Art und Weise geeignet seien, einen drin- genden Tatverdacht zu belegen. Es handle sich um ein Sammelsurium von Behauptungen ohne auch nur halbwegs substantiierte Hinweise auf bela- stende Aussagen oder sonstige Indizien oder allenfalls Beweise.
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 06. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 03. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Janu- ar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte wurde am 17. Dezember 2003 eröffnet und am 07. Juni 2004 in die Voruntersuchung übergeben, wobei der Beschwerdeführer am 17. März 2006 in Untersuchungshaft ge- setzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach in einem fortgeschrittenen Stadium.
2.1.3 Allerdings dürfen bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage die An- forderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Sta- dium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare
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Handlung besteht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2 und TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die Beschwerdekammer hatte im Fall des Beschwerdeführers bereits in ihrem Entscheid vom 24. August 2006 die zum damaligen Zeit- punkt vorliegende Verdachtslage zu analysieren und bejahte den dringen- den Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdekammer stellte zudem fest, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfahrensstadium, nämlich in den ersten Monaten der Voruntersuchung, sehr konkret gewesen sei. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachtes im weiteren Verlauf der Voruntersuchung könne daher nicht verlangt werden (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.3-3.4). Vor diesem Hintergrund gilt es nun zu eruieren, ob sich seit besagtem Ent- scheid weitere Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben, um den dringenden Tatverdacht im heutigen Verfahrensstadium weiterhin aufrecht zu erhalten.
2.1.4 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, den Beschwerdefüh- rer betreffend sei dank der detaillierten Analyse der Telefongespräche ein Durchbruch erzielt worden, was den Tatverdacht gegen ihn erheblich erhär- tet habe. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf ein abgehörtes Telefon- gespräch vom 03. März 2004, bei welchem eine Person namens „B.“ er- wähnt, dass sie heute 32 Jahre alt werde (act. 4.14, pag. 13 06 154). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da sein Geburtsdatum der 03. März 1972 ist. Dieses Gespräch wird dem Sachverhaltskomplex „Z.“ zugeordnet. In Bezug auf diesen Tatkomplex wird dem Beschwerdeführer die Entge- gennahme von rund 5 kg Heroin in Z. vorgeworfen, die er aufgrund der schlechten Qualität doch nicht in die Schweiz eingeführt, sondern direkt – vermutlich im Raum Z. – wieder abgesetzt habe, begangen in der Zeit von ca. Mitte Februar 2004 bis ca. Ende Februar 2004. Der Entscheid vom 24. August 2004 hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer von De- zember 2003 bis Mai 2004 Inhaber einer auf seinen Namen lautenden Maestro-Karte war, mit der er über das Bankkonto seiner Ehefrau verfügen konnte. Mit dieser Karte wurden in der Zeit vom 09. Februar bis 12. März 2004 ausschliesslich in Z. Bezüge getätigt. Daher könne davon ausgegan- gen werden, dass sich der Beschwerdeführer in jener Zeit in Z. aufhielt, was den Verdacht verstärke, dass er auch beim Drogengeschäft eine Rolle gespielt hat (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.3.2). Der Be- schwerdeführer bestreitet nach wie vor, etwas mit dieser Sache zu tun zu haben (Einvernahme von A. vom 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 2, pag. 13 06 166) bzw. der Gesprächsteilnehmer zu sein und antwortet auf den Vor- halt des Gesprächs, dass er nicht der Einzige sei, der an diesem Tag 32
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Jahre alt werde (Konfrontationseinvernahme zwischen C. und A. vom 27. April 2007, act. 4.14, S. 3, pag. 13 06 151, Z. 37-42). Für sich allein be- trachtet trifft dieses Argument sicherlich zu, jedoch nicht im Kontext der bisherigen Erkenntnisse: Erstens wurde das fragliche Telefongespräch von einem Anschluss geführt, dessen Abonnent der Beschwerdeführer ist. Zu- dem konnte „B.“, der Übername des Gesprächsteilnehmers, bereits eindeu- tig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (Entscheid des Untersu- chungsrichteramtes vom 24. Juli 2006, act. 5.3, S. 4, pag. 06 08 060). Sein Gesprächspartner ist kein anderer als C., der Hauptbeschuldigte im Dro- genverfahren LAURA PLUS, und in zeitlicher Hinsicht fällt das Telefonge- spräch vom 03. März 2004 ebenfalls in die Zeitperiode, in welcher der Be- schwerdeführer aufgrund der Kartenbezüge mutmasslich in Z. war (act. 4.14, pag. 13 06 154). Vor diesem Hintergrund erscheint das besagte Tele- fongespräch als zusätzliches belastendes Element dafür, dass es sich beim Beteiligten am Drogengeschäft in Z. um den Beschwerdeführer handelt. Demzufolge ist die Verdichtung des Tatverdachtes zu bejahen.
Im Weiteren zieht die Vorinstanz vor allem die neuen Vorwürfe aus dem Ermittlungsverfahren RAPIDO heran, welche ihrer Meinung nach einen zu- sätzlichen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begrün- den. Ihm wird vorgeworfen, an Drogenlieferungen der Gebrüder D. und F. mitbeteiligt gewesen zu sein, insbesondere im Dezember 2005 an der Or- ganisation je einer Kokain- und Heroinlieferung im Mehrkilobereich. Zudem sollen sich aus den rechtshilfeweise erlangten Erkenntnissen aus dem ita- lienischen Verfahren LAST MINUTE erhebliche Hinweise auf zahlreiche Beteiligungen des Beschwerdeführers an weiteren Drogengeschäften im zweistelligen Kilobereich ergeben haben. Gemäss dem Bericht der Bun- deskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 27. September 2007 belegen die italienischen Telefonkontrollen drogenrelevante Kontakte einerseits zu D. (zurzeit in Untersuchungshaft), aber auch zu E., welcher im August 2007 in Genf wegen Drogenhandels verurteilt wurde (act. 4.3, S. 2, pag. 05 04 070). In einem weiteren Bericht der BKP vom 08. Oktober 2007 belegen Telefongespräche sowie eine SMS aus dem italienischen Verfahren, dass der Beschwerdeführer und D. sich am 07. Dezember 2005 in Y. getroffen haben (act. 4.4, S. 3/4, pag. 05 04 084/05 04 085, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 35 – Abschrift des Gesprächs Nr. 40, Vgs. all. nr. 38 – Abschrift des Gesprächs Nr. 44, Vgs. all. nr. 39 – Abschrift des SMS). Zu dieser Zeit soll D. mit der Organisation eines Transports von 20 kg Heroin und 3 kg Kokain beschäftigt gewesen sein. Einem weiteren Gespräch ist zu entnehmen, dass es sich um „drei“ handelt, die beim Beschwerdeführer ankommen sollen (act. 4.4, S. 4, pag. 05 04 085, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 40 – Abschrift des Gesprächs-Nr. 51). Am selben Abend
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benutzt dieser den Telefonanschluss von D., um jemanden auf einem hol- ländischen Mobilanschluss (mutmasslich den Lieferanten) anzurufen. Der- jenige fordert den Beschwerdeführer auf, er solle nicht am Telefon spre- chen (act. 4.4, S. 5, pag. 05 04 086, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 52 – Abschrift des Gesprächs-Nr. 78). Dem letzten vorliegenden Be- richt der BKP vom 24. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer zwischen Dezember 2005 bis zu seiner Festnahme in Deutsch- land am 20. Februar 2006 unter anderem mit D., F., E. sowie G., alles ent- weder Beschuldigte oder zumindest Beteiligte in RAPIDO-Verfahren, tele- fonischen Kontakt hatte (act. 4.11, S. 3; Beilage zu act. 4.11, S. 3, Ge- sprächs-Nr. 40, 44, 51, S. 5, Gesprächs-Nr. 303, S. 8, Gesprächs-Nr. 2, S. 11, Gesprächs-Nr. 161, 200, 2500, S. 12, Gesprächs-Nr. 73, 162, S. 14, Gesprächs-Nr. 348, 578, S. 15, Gesprächs-Nr. 470, 500, 727, S. 16, Ge- sprächs-Nr. 765, 363, 1210). Beispielsweise ergaben Ermittlungen im Raum St. Gallen, dass der Beschwerdeführer Kontakte herstellte, über welche F. Heroin beziehen konnte, denn G. und H. gestanden im Laufe die- ser Ermittlungen, von Januar bis Februar 2004 3-4 kg Heroin an F. in X. / SG übergeben zu haben. Gemäss BKP-Bericht zeigen die Telefonprotokol- le von Anfang Januar 2006, dass „B.“ (Beschwerdeführer) auch mit dem Lieferanten, der dieses Heroin nach St. Gallen brachte, direkt in Kontakt stand (Beilage zu act. 4.11, S. 10, Gesprächs-Nr. 14, S. 11, Gesprächs-Nr. 34, S. 12, Gesprächs-Nr. 115, S. 15, Gesprächs-Nr. 499, 555). Zudem hat der Beschwerdeführer diesem gegenüber im Gespräch vom 07. Februar 2006 F. erwähnt bzw. ihm versichert, dass „I.“ (Übername von F.) eine Ver- trauensperson und damit sicher sei (Beilage zu act. 4.11, S. 15, Ge- sprächs-Nr. 499). Kurze Zeit nach diesem Gespräch kontaktiert der Be- schwerdeführer F., um ihm mitzuteilen, dass die Lieferanten mit ihm zufrie- den seien und eine neue Lieferung in Aussicht gestellt hätten (Beilage zu act. 4.11, S. 15, Gesprächs-Nr. 500). Letztlich listet der besagte Bericht et- liche weitere Telefongespräche des Beschwerdeführers mit weiteren Betei- ligten auf, die ihn mit Drogengeschäften in Zusammenhang bringen (act. 4.11 und Beilage dazu). Vorgenannte Ausführungen stellen konkrete Verdachtselemente dar, dass der Beschwerdeführer in die Drogengeschäf- te um die Gebrüder D. und F. involviert war und begründen somit klar den dringenden Tatverdacht.
2.1.5 Im Vergleich zu der Verdachtslage im Zeitpunkt des letzten Entscheides (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006) können im heutigen Verfahrens- stadium somit weitere, den Beschwerdeführer belastende Anhaltspunkte im Sachverhaltskomplex „Z.“ und i.V.m. dem Verfahren RAPIDO festgestellt werden. Somit ist nicht nur eine Verdichtung des bestehenden Tatver- dachts, welche wie eingangs ausgeführt keine erhebliche sein muss, fest-
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zustellen, sondern auch das Auftreten eines zusätzlichen dringenden Tat- verdachts. Sodann sind keine Umstände zu Tage gefördert worden, aus denen zum heutigen Zeitpunkt auf das Scheitern einer Überführung oder Verurteilung geschlossen werden könnte. Dabei kann offen gelassen wer- den, ob sich auch in Bezug auf die restlichen Tatkomplexe weitere An- haltspunkte gegen den Beschwerdeführer ergeben haben.
2.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sei selbst im Falle, dass ein dringender Tatverdacht angenommen werden sollte, keine Kollusions- wie auch keine Fluchtgefahr mehr gegeben.
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bun- desgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 329f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 07. August 2007 E. 4.2). Der beschuldigte Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor jeglichen Kon- nex zwischen sich und den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften sowie den daran Beteiligten, obwohl ihm beispielsweise zum Hauptbeschuldigten C. aufgrund einer polizeilichen Observation der Kantonspolizei Bern eine Verbindung eindeutig nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren beteu- ert er, dass es keine Personen gäbe, die gegen ihn Aussagen machen könnten (Einvernahme vom 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 2, pag. 13 06 166). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist die Gefahr von Kollusion ge- geben, falls er aus der Haft entlassen würde. Die meisten Mitbeschuldigten und weitere Personen sind zwar bereits befragt worden, jedoch ist insbe- sondere bezüglich des immer noch flüchtigen Mitbeschuldigten J. Kollusi- onsgefahr anzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren RAPIDO geht aus dem Ermittlungs- auftrag der Vorinstanz an die BKP vom 31. Oktober 2007 (act. 4.6) hervor, dass sämtliche weiteren Ermittlungen, also auch Befragungen von Beteilig- ten im Fall RAPIDO, auf die Beteiligung des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den Straftaten aus RAPIDO ausgedehnt werden. Die An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Umfeld der Gebrüder D. und F. und weiterer Mitbeteiligter an Drogengeschäften mitgewirkt hat, hat zahlreiche weitere Kollusionsmöglichkeiten begründet, zumal sich namhafte Beteiligte dieses Verfahrens auch noch auf der Flucht befinden. Kollusionsgefahr besteht insgesamt also weiterhin bzw. erneut.
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2.2.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Im Entscheid vom 24. August 2006 wurde Fluchtgefahr bejaht, denn trotz des Schweizer Bürgerrechts, der damals elfjährigen Ehe mit ei- ner Schweizerin und Wohnsitz in W. wurden die ehelichen Bande nicht als derart eng eingestuft. Bereits in diesem Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer tageweise und einmal sogar drei Jahre lang in Deutschland gelebt habe, dort seine Kollegen habe und in der Politik engagiert sei, was sich aus der Einvernahme bei der Hafteröffnung vom 17. März 2006 ergab (act. 4.16, S. 3, pag. 03 10 017, Z. 40/41). Auf- grund dieses starken Auslandbezuges und seiner langandauernden Aus- landaufenthalte ist davon auszugehen, dass das ausländische Kontaktnetz des Beschwerdeführers – auch nach knapp zwei Jahren Untersuchungs- haft – nach wie vor besteht. Weiter ergab sich aus der Einvernahme vom
19. April 2007, dass der Beschwerdeführer die ganzen zwei Jahre vor sei- ner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen war und er nach ferienbeding- ten Italienaufenthalten mit seiner Gattin in der Regel nach Deutschland zu- rückkehrte, wenn diese nach Hause ging (act. 4.17, S. 11, pag. 13 06 131, Z. 276 – 285). Dieses Verhaltensmuster zeigt, dass sich der Beschwerde- führer trotz seinem Status als Schweizerbürger und seiner Ehe mit einer Schweizerin, welche in W. lebt, in den letzten Jahren kaum je in der Schweiz aufgehalten hat. Im Weiteren befindet er sich zum jetzigen Zeit- punkt auch nur deshalb in der Schweiz, weil er in Deutschland verhaftet, in die Schweiz überführt wurde und nun hier in Untersuchungshaft verweilt. Aufgrund des weiter erhärteten sowie des zusätzlichen dringenden Tatver- dachtes hat sich die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht und die weiteren Vorwürfe wirken sich im Falle einer Verurteilung straferhöhend aus. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen vermag allein der Umstand, dass seine Ehefrau ihn regelmässig im Gefängnis besucht, nicht eine derart enge Ver- bindung zu ihr bzw. zur Schweiz begründen, dass angenommen werden kann, der Beschwerdeführer würde sich im Falle seiner Freilassung nicht der Strafverfolgung entziehen. Inwiefern sich die vergangenen zwei Jahre zwangsläufig auf die Fluchtgefahr ausgewirkt haben sollen, wird zudem vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Unter diesen Umständen ist Fluchtgefahr somit weiterhin als gegeben zu erachten.
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2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer betont mehrmals, dass er nun seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft sitze. Er erläutert, dass die Behauptung der Vorin- stanz, „die Mindeststrafe (…) dürfte (…) im Falle eines Schuldspruches oh- ne weiteres die Fünfjahresgrenze überschreiten“, aus der Luft gegriffen und völlig haltlos sei, da sie angesichts der mangelnden Substantiierung der Vorwürfe nicht ernst genommen werden könne.
2.3.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten- de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf- vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las- sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 17. März 2006. Ihm werden mehrfache, mengen-, banden- sowie gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) zur Last gelegt, und zwar im Mehrkilobereich. Angesichts der Schwere aller (objektiven) Tatvorwürfe ist die bisherige Haftdauer von knapp zwei Jahren zurzeit noch nicht in grosse Nähe der drohenden Frei- heitsstrafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3. 3.1 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer zudem, dass die Vorinstanz nicht in der Lage sei, auch nur annähernd ihre pauschalen Ver- dächtigungen zu substantiieren, d.h. darzulegen, wo und in welchem Aus- mass der Beschwerdeführer welchen konkreten Tatbeitrag zu welcher Straftat erbracht haben soll. Damit sei auch sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Diesbezüglich kann beispielhaft das Protokoll der Einvernahme vom
19. Oktober 2007 (act. 4.5) herangezogen werden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter bezüglich aller Vorwürfe befragt wur- de. Auf Seite 2 (pag. 13 06 166) des Protokolls ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die drei relevanten Drogengeschäfte aus dem Verfahren LAURA PLUS nicht allgemeine Vorhalte gemacht werden, wie er der Vorinstanz hauptsächlich vorwirft, sondern konkrete Lebens- sachverhalte vorgehalten werden. Diese enthalten die zeitlichen, örtlichen sowie sachlichen Angaben, nennen die beteiligten Personen und um- schreiben die Tathandlungen des Beschwerdeführers innerhalb dieser Szenarien [„(…) massgeblich bei der Einfuhr von rund 10 kg Heroin (…) be- teiligt waren, welche (…) bei dem von Ihnen angeheuerten Transporteur K. sichergestellt wurden“; „(…) bei einer beabsichtigten Einfuhr von rund 5 kg
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Heroin, die über Z. angeliefert wurde, mitgewirkt zu haben, indem Sie (…) nach Z. reisten, um dort diese Lieferung zu übernehmen bzw. übernehmen zu lassen, diese Übernahme auch vollzogen, aber infolge un- genügender Qualität sich entschieden, die Ware nicht in die Schweiz einzu- führen, sondern direkt wieder abzusetzen“; „(…) an einer (…) beabsichtig- ten weiteren Lieferung in die Schweiz von 20 kg Heroin mitwirkten, indem Sie sich zur Verfügung stellten, dafür die Kuriere zu organisieren, wobei schlussendlich (…) nur eine Lieferung von rund 10 kg (…) in die Schweiz eingeführt wurde und auch sichergestellt wurde (…)“]. Zusätzlich befinden sich die Zusammenstellungen der einzelnen relevanten Sachverhaltskom- plexe in den Akten der Vorinstanz, ebenfalls unter Angabe von Zeit, Ort, Art des Tatbeitrages des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beteiligten (act. 4.13, Sachverhalt 4 pag. 14 04 001, Sachverhalt 6 pag. 14 06 001, Sachverhalt 7 pag. 14 07 001), wobei dem Beschwerdeführer – wie er selbst einräumt – grundsätzlich die Akten offen stehen.
Ebenfalls in dieser Einvernahme vom 19. Oktober 2007 wird der Be- schwerdeführer erstmals mit seinem mutmasslichen Tatbeitrag aus dem Ermittlungsverfahren RAPIDO konfrontiert. Er wird konkret beschuldigt, mit D. ab ca. 07. Dezember 2005 Anstalten zu einem Handel mit 3 kg Kokain und 20 kg Heroin getroffen zu haben (act. 4.5, S. 6, pag. 13 06 170). Dem Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall ein konkreter Lebenssach- verhalt vorgehalten. Einer weiteren Konkretisierung des Tatvorwurfes ha- ben auch die dem Beschwerdeführer zugesandten Akten gedient (Einver- nahme des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 7, pag. 13 06 171; Haftentlassungsgesuch vom 17. Januar 2008, act. 5.6, S. 2, pag. 06 08 116). Von der ihm offerierten vollumfänglichen Akteneinsicht (act. 4.9) hat er ausserdem keinen Gebrauch gemacht.
Aus den erwähnten Akten geht hervor, dass die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers klar umschrieben werden und somit genügend konkretisiert sind. Damit wird auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, sodass dessen gerügte Verletzung vorliegend zu verneinen ist.
4. 4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verschleppung des Verfahrens und somit die Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Vorin- stanz, einerseits in Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer und anderer- seits bezüglich einzelner Verfahrensabschnitte.
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4.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge- führt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleuni- gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom
04. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2).
4.3 Die Frist für die angemessene Dauer des Verfahrens beginnt mit der offizi- ellen Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt wird, und endet mit dem letztinstanzlichen Sachurteil (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 271 N. 5 m.w.H.). Der Beschwerdefüh- rer wurde aufgrund des internationalen Haftbefehls am 20. Februar 2006 in Deutschland verhaftet. Das bedeutet, dass er frühestens zu diesem Zeit- punkt, also vor ca. zwei Jahren, offiziell über das schweizerische Strafver- fahren gegen ihn orientiert wurde. Somit ist für die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer in Bezug auf den Beschwerdeführer frühestens der 20. Februar 2006 als Beginn massgebend.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass während seiner Untersu- chungshaft lediglich zwei Auskunftspersonen einvernommen worden seien und er im Durchschnitt – ohne Berücksichtigung der Haft- und Konfrontati- onseinvernahme – alle 4,4 Monate einvernommen worden sei. Dass nach der Verhaftung des Beschwerdeführers nebst den beiden Einvernahmen von Auskunftspersonen und den 6 Einvernahmen von ihm selbst noch di- verse Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschwerdeführer stattgefunden haben, ergibt sich aus der groben Aufstellung in der Be- schwerdeantwort der Vorinstanz vom 07. August 2006 (act. 5.5, S. 3, pag. 06 08 087), dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2006 (TPF BH.2006.20 E. 3.4) sowie aus der Aktennotiz vom 13. Juni 2006 (act. 4.15). Sodann macht die Vorinstanz geltend, dass seit dem ersten Quartal 2006 bis zur Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerde- führer am 28. November 2007 noch fünf weitere Mitbeschuldigte zu be- rücksichtigen waren, welche ebenfalls einvernommen werden mussten, und sich im Zusammenhang mit diesen Personen weitere Einvernahmen von Dritten aufdrängten. Zudem seien auch Auswertungen von Akten be-
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treffend der Mitbeschuldigten angefallen. Da es sich bei LAURA PLUS um ein Verfahren mit vielen Beteiligten handelt, welche als Beschuldigte alle die gleichen Rechte haben, die seitens der Strafverfolgungsbehörden glei- chermassen gewahrt werden müssen, erscheint in Bezug auf den Be- schwerdeführer eine Kadenz von 6 Einvernahmen in 20 Monaten indessen nicht als unverhältnismässig. Zudem haben im Laufe des Jahres 2007 die zusätzlichen Ermittlungen bezüglich des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens RAPIDO eingesetzt, welche nachfolgend ausgeführt wer- den.
4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt im Folgenden, dass die Vorinstanz die Akten ganz offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem RAPIDO- Verfahren monatelang habe liegen lassen, respektive die Untersuchung nicht förderlich behandelt habe und wieder einmal nichts geschehen sei. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz ca. im Mai 2007 von allfälligen Zu- sammenhängen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ermittlungsver- fahren RAPIDO Kenntnis erlangt hat. Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz sei den Verdächtigungen nicht nachge- gangen, hat diese daraufhin die bestehenden Akten von der Beschwerde- gegnerin beigezogen (act. 4.1). Da die Vorinstanz jedoch die Verdachtsla- ge gegen den Beschwerdeführer als zu vage einstufte, hat sie den vorge- sehen Verfahrensablauf in LAURA PLUS vorerst nicht geändert, wobei die entsprechende Untersuchungshandlung, nämlich das Rechtshilfeersuchen an Italien (act. 4.18), bereits seit dem 14. November 2006 pendent war und sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz dessen Vollzug durch die italienischen Behörden abwarten mussten. Deshalb hat die Vor- instanz die Aktenauflage weiterhin für September 2007 in Aussicht gestellt. Sie hat jedoch gebotenermassen sofort reagiert, als die rechtshilfeweise übermittelten Akten Mitte September 2007 eintrafen und sich bei der ersten Auswertung nun konkrete Belastungen gegen den Beschwerdeführer erga- ben (act. 4.3; act. 4.4). Aufgrund der neuen Erkenntnisse war klar, dass das weitere Vorgehen geändert werden musste und die Aktenauflage nicht zum angekündigten Zeitpunkt durchgeführt werden konnte. Zunächst hat die Vorinstanz die Einvernahme vom 19. Oktober 2007 durchgeführt, an- lässlich welcher der Beschwerdeführer mit den rechtshilfeweise erlangten Erkenntnissen erstmals konfrontiert und das Verfahren gegen ihn entspre- chend ausgedehnt wurde. Weiter hat die Vorinstanz am 31. Oktober 2007 die BKP beauftragt, im Verfahren RAPIDO die bisherigen Ermittlungser- gebnisse und sämtliche zukünftigen Ermittlungen auf die entsprechende Beteiligung des Beschwerdeführers auszudehnen (act. 4.6 mit weiteren In- halten; Aktennotiz der Vorinstanz betreffend Ermittlungsauftrag an BKP
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i.S. A. vom 31.10.2007, act. 4.10). Dementsprechend ist am 24. Januar 2008 bereits ein Bericht der BKP erfolgt (act. 4.11).
4.6 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im eingangs erläuterten Sinne ist in casu zu verneinen, da keine Untätigkeit der Vorinstanz vorliegt.
Das Beschleunigungsgebot gebietet nun aber die baldige Durchführung al- ler notwendigen, in Aussicht gestellten Untersuchungshandlungen im Zu- sammenhang mit dem RAPIDO-Verfahren, da die ursprünglichen drei Tat- komplexe aus dem Verfahren LAURA PLUS in Bezug auf den Beschwerde- führer bereits abschliessend untersucht sind bzw. als anklagereif angese- hen werden. Der Abschluss der Voruntersuchung dürfte daher aus der heu- tigen Sicht Ende 2008 zu erwarten sein.
5. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 August 2006 (TPF BH.2006.20) rechtskräftig bestätigt.
C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuch- te A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 5.6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2008 die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 4.19).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab und vermerkte, dass A. wegen Flucht- und Kol- lusionsgefahr in Untersuchungshaft verbleibe (act. 1.1).
D. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 04. Februar 2008 Beschwerde mit dem An- trag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Stellungnahme vom 08. Februar 2008 auf die Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeantwort und ver-
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weist auf ihre Eingaben im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor dem Untersuchungsrichter (act. 3).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in der Beschwerdeantwort vom
11. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).
Mit Replik vom 14. Februar 2008 hält A. an seinem Standpunkt und somit am Beschwerdeantrag fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die ange- fochtene Verfügung wurde am 28. Januar 2008 erlassen (act. 1.1) und ging dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu. Die Beschwerde wurde am
04. Februar 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass
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zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge- fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismä- ssigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 07. September 2006 E. 2.1).
2.1 2.1.1 In erster Linie bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatver- dacht. Er macht geltend, dass die Ausführungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid in keiner Art und Weise geeignet seien, einen drin- genden Tatverdacht zu belegen. Es handle sich um ein Sammelsurium von Behauptungen ohne auch nur halbwegs substantiierte Hinweise auf bela- stende Aussagen oder sonstige Indizien oder allenfalls Beweise.
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 06. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 03. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Janu- ar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte wurde am 17. Dezember 2003 eröffnet und am 07. Juni 2004 in die Voruntersuchung übergeben, wobei der Beschwerdeführer am 17. März 2006 in Untersuchungshaft ge- setzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach in einem fortgeschrittenen Stadium.
2.1.3 Allerdings dürfen bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage die An- forderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Sta- dium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare
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Handlung besteht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2 und TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die Beschwerdekammer hatte im Fall des Beschwerdeführers bereits in ihrem Entscheid vom 24. August 2006 die zum damaligen Zeit- punkt vorliegende Verdachtslage zu analysieren und bejahte den dringen- den Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdekammer stellte zudem fest, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfahrensstadium, nämlich in den ersten Monaten der Voruntersuchung, sehr konkret gewesen sei. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachtes im weiteren Verlauf der Voruntersuchung könne daher nicht verlangt werden (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.3-3.4). Vor diesem Hintergrund gilt es nun zu eruieren, ob sich seit besagtem Ent- scheid weitere Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben, um den dringenden Tatverdacht im heutigen Verfahrensstadium weiterhin aufrecht zu erhalten.
2.1.4 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, den Beschwerdefüh- rer betreffend sei dank der detaillierten Analyse der Telefongespräche ein Durchbruch erzielt worden, was den Tatverdacht gegen ihn erheblich erhär- tet habe. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf ein abgehörtes Telefon- gespräch vom 03. März 2004, bei welchem eine Person namens „B.“ er- wähnt, dass sie heute 32 Jahre alt werde (act. 4.14, pag. 13 06 154). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da sein Geburtsdatum der 03. März 1972 ist. Dieses Gespräch wird dem Sachverhaltskomplex „Z.“ zugeordnet. In Bezug auf diesen Tatkomplex wird dem Beschwerdeführer die Entge- gennahme von rund 5 kg Heroin in Z. vorgeworfen, die er aufgrund der schlechten Qualität doch nicht in die Schweiz eingeführt, sondern direkt – vermutlich im Raum Z. – wieder abgesetzt habe, begangen in der Zeit von ca. Mitte Februar 2004 bis ca. Ende Februar 2004. Der Entscheid vom 24. August 2004 hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer von De- zember 2003 bis Mai 2004 Inhaber einer auf seinen Namen lautenden Maestro-Karte war, mit der er über das Bankkonto seiner Ehefrau verfügen konnte. Mit dieser Karte wurden in der Zeit vom 09. Februar bis 12. März 2004 ausschliesslich in Z. Bezüge getätigt. Daher könne davon ausgegan- gen werden, dass sich der Beschwerdeführer in jener Zeit in Z. aufhielt, was den Verdacht verstärke, dass er auch beim Drogengeschäft eine Rolle gespielt hat (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.3.2). Der Be- schwerdeführer bestreitet nach wie vor, etwas mit dieser Sache zu tun zu haben (Einvernahme von A. vom 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 2, pag. 13 06 166) bzw. der Gesprächsteilnehmer zu sein und antwortet auf den Vor- halt des Gesprächs, dass er nicht der Einzige sei, der an diesem Tag 32
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Jahre alt werde (Konfrontationseinvernahme zwischen C. und A. vom 27. April 2007, act. 4.14, S. 3, pag. 13 06 151, Z. 37-42). Für sich allein be- trachtet trifft dieses Argument sicherlich zu, jedoch nicht im Kontext der bisherigen Erkenntnisse: Erstens wurde das fragliche Telefongespräch von einem Anschluss geführt, dessen Abonnent der Beschwerdeführer ist. Zu- dem konnte „B.“, der Übername des Gesprächsteilnehmers, bereits eindeu- tig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (Entscheid des Untersu- chungsrichteramtes vom 24. Juli 2006, act. 5.3, S. 4, pag. 06 08 060). Sein Gesprächspartner ist kein anderer als C., der Hauptbeschuldigte im Dro- genverfahren LAURA PLUS, und in zeitlicher Hinsicht fällt das Telefonge- spräch vom 03. März 2004 ebenfalls in die Zeitperiode, in welcher der Be- schwerdeführer aufgrund der Kartenbezüge mutmasslich in Z. war (act. 4.14, pag. 13 06 154). Vor diesem Hintergrund erscheint das besagte Tele- fongespräch als zusätzliches belastendes Element dafür, dass es sich beim Beteiligten am Drogengeschäft in Z. um den Beschwerdeführer handelt. Demzufolge ist die Verdichtung des Tatverdachtes zu bejahen.
Im Weiteren zieht die Vorinstanz vor allem die neuen Vorwürfe aus dem Ermittlungsverfahren RAPIDO heran, welche ihrer Meinung nach einen zu- sätzlichen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begrün- den. Ihm wird vorgeworfen, an Drogenlieferungen der Gebrüder D. und F. mitbeteiligt gewesen zu sein, insbesondere im Dezember 2005 an der Or- ganisation je einer Kokain- und Heroinlieferung im Mehrkilobereich. Zudem sollen sich aus den rechtshilfeweise erlangten Erkenntnissen aus dem ita- lienischen Verfahren LAST MINUTE erhebliche Hinweise auf zahlreiche Beteiligungen des Beschwerdeführers an weiteren Drogengeschäften im zweistelligen Kilobereich ergeben haben. Gemäss dem Bericht der Bun- deskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 27. September 2007 belegen die italienischen Telefonkontrollen drogenrelevante Kontakte einerseits zu D. (zurzeit in Untersuchungshaft), aber auch zu E., welcher im August 2007 in Genf wegen Drogenhandels verurteilt wurde (act. 4.3, S. 2, pag. 05 04 070). In einem weiteren Bericht der BKP vom 08. Oktober 2007 belegen Telefongespräche sowie eine SMS aus dem italienischen Verfahren, dass der Beschwerdeführer und D. sich am 07. Dezember 2005 in Y. getroffen haben (act. 4.4, S. 3/4, pag. 05 04 084/05 04 085, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 35 – Abschrift des Gesprächs Nr. 40, Vgs. all. nr. 38 – Abschrift des Gesprächs Nr. 44, Vgs. all. nr. 39 – Abschrift des SMS). Zu dieser Zeit soll D. mit der Organisation eines Transports von 20 kg Heroin und 3 kg Kokain beschäftigt gewesen sein. Einem weiteren Gespräch ist zu entnehmen, dass es sich um „drei“ handelt, die beim Beschwerdeführer ankommen sollen (act. 4.4, S. 4, pag. 05 04 085, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 40 – Abschrift des Gesprächs-Nr. 51). Am selben Abend
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benutzt dieser den Telefonanschluss von D., um jemanden auf einem hol- ländischen Mobilanschluss (mutmasslich den Lieferanten) anzurufen. Der- jenige fordert den Beschwerdeführer auf, er solle nicht am Telefon spre- chen (act. 4.4, S. 5, pag. 05 04 086, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 52 – Abschrift des Gesprächs-Nr. 78). Dem letzten vorliegenden Be- richt der BKP vom 24. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer zwischen Dezember 2005 bis zu seiner Festnahme in Deutsch- land am 20. Februar 2006 unter anderem mit D., F., E. sowie G., alles ent- weder Beschuldigte oder zumindest Beteiligte in RAPIDO-Verfahren, tele- fonischen Kontakt hatte (act. 4.11, S. 3; Beilage zu act. 4.11, S. 3, Ge- sprächs-Nr. 40, 44, 51, S. 5, Gesprächs-Nr. 303, S. 8, Gesprächs-Nr. 2, S. 11, Gesprächs-Nr. 161, 200, 2500, S. 12, Gesprächs-Nr. 73, 162, S. 14, Gesprächs-Nr. 348, 578, S. 15, Gesprächs-Nr. 470, 500, 727, S. 16, Ge- sprächs-Nr. 765, 363, 1210). Beispielsweise ergaben Ermittlungen im Raum St. Gallen, dass der Beschwerdeführer Kontakte herstellte, über welche F. Heroin beziehen konnte, denn G. und H. gestanden im Laufe die- ser Ermittlungen, von Januar bis Februar 2004 3-4 kg Heroin an F. in X. / SG übergeben zu haben. Gemäss BKP-Bericht zeigen die Telefonprotokol- le von Anfang Januar 2006, dass „B.“ (Beschwerdeführer) auch mit dem Lieferanten, der dieses Heroin nach St. Gallen brachte, direkt in Kontakt stand (Beilage zu act. 4.11, S. 10, Gesprächs-Nr. 14, S. 11, Gesprächs-Nr. 34, S. 12, Gesprächs-Nr. 115, S. 15, Gesprächs-Nr. 499, 555). Zudem hat der Beschwerdeführer diesem gegenüber im Gespräch vom 07. Februar 2006 F. erwähnt bzw. ihm versichert, dass „I.“ (Übername von F.) eine Ver- trauensperson und damit sicher sei (Beilage zu act. 4.11, S. 15, Ge- sprächs-Nr. 499). Kurze Zeit nach diesem Gespräch kontaktiert der Be- schwerdeführer F., um ihm mitzuteilen, dass die Lieferanten mit ihm zufrie- den seien und eine neue Lieferung in Aussicht gestellt hätten (Beilage zu act. 4.11, S. 15, Gesprächs-Nr. 500). Letztlich listet der besagte Bericht et- liche weitere Telefongespräche des Beschwerdeführers mit weiteren Betei- ligten auf, die ihn mit Drogengeschäften in Zusammenhang bringen (act. 4.11 und Beilage dazu). Vorgenannte Ausführungen stellen konkrete Verdachtselemente dar, dass der Beschwerdeführer in die Drogengeschäf- te um die Gebrüder D. und F. involviert war und begründen somit klar den dringenden Tatverdacht.
2.1.5 Im Vergleich zu der Verdachtslage im Zeitpunkt des letzten Entscheides (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006) können im heutigen Verfahrens- stadium somit weitere, den Beschwerdeführer belastende Anhaltspunkte im Sachverhaltskomplex „Z.“ und i.V.m. dem Verfahren RAPIDO festgestellt werden. Somit ist nicht nur eine Verdichtung des bestehenden Tatver- dachts, welche wie eingangs ausgeführt keine erhebliche sein muss, fest-
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zustellen, sondern auch das Auftreten eines zusätzlichen dringenden Tat- verdachts. Sodann sind keine Umstände zu Tage gefördert worden, aus denen zum heutigen Zeitpunkt auf das Scheitern einer Überführung oder Verurteilung geschlossen werden könnte. Dabei kann offen gelassen wer- den, ob sich auch in Bezug auf die restlichen Tatkomplexe weitere An- haltspunkte gegen den Beschwerdeführer ergeben haben.
2.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sei selbst im Falle, dass ein dringender Tatverdacht angenommen werden sollte, keine Kollusions- wie auch keine Fluchtgefahr mehr gegeben.
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bun- desgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 329f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 07. August 2007 E. 4.2). Der beschuldigte Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor jeglichen Kon- nex zwischen sich und den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften sowie den daran Beteiligten, obwohl ihm beispielsweise zum Hauptbeschuldigten C. aufgrund einer polizeilichen Observation der Kantonspolizei Bern eine Verbindung eindeutig nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren beteu- ert er, dass es keine Personen gäbe, die gegen ihn Aussagen machen könnten (Einvernahme vom 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 2, pag. 13 06 166). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist die Gefahr von Kollusion ge- geben, falls er aus der Haft entlassen würde. Die meisten Mitbeschuldigten und weitere Personen sind zwar bereits befragt worden, jedoch ist insbe- sondere bezüglich des immer noch flüchtigen Mitbeschuldigten J. Kollusi- onsgefahr anzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren RAPIDO geht aus dem Ermittlungs- auftrag der Vorinstanz an die BKP vom 31. Oktober 2007 (act. 4.6) hervor, dass sämtliche weiteren Ermittlungen, also auch Befragungen von Beteilig- ten im Fall RAPIDO, auf die Beteiligung des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den Straftaten aus RAPIDO ausgedehnt werden. Die An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Umfeld der Gebrüder D. und F. und weiterer Mitbeteiligter an Drogengeschäften mitgewirkt hat, hat zahlreiche weitere Kollusionsmöglichkeiten begründet, zumal sich namhafte Beteiligte dieses Verfahrens auch noch auf der Flucht befinden. Kollusionsgefahr besteht insgesamt also weiterhin bzw. erneut.
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2.2.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Im Entscheid vom 24. August 2006 wurde Fluchtgefahr bejaht, denn trotz des Schweizer Bürgerrechts, der damals elfjährigen Ehe mit ei- ner Schweizerin und Wohnsitz in W. wurden die ehelichen Bande nicht als derart eng eingestuft. Bereits in diesem Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer tageweise und einmal sogar drei Jahre lang in Deutschland gelebt habe, dort seine Kollegen habe und in der Politik engagiert sei, was sich aus der Einvernahme bei der Hafteröffnung vom 17. März 2006 ergab (act. 4.16, S. 3, pag. 03 10 017, Z. 40/41). Auf- grund dieses starken Auslandbezuges und seiner langandauernden Aus- landaufenthalte ist davon auszugehen, dass das ausländische Kontaktnetz des Beschwerdeführers – auch nach knapp zwei Jahren Untersuchungs- haft – nach wie vor besteht. Weiter ergab sich aus der Einvernahme vom
19. April 2007, dass der Beschwerdeführer die ganzen zwei Jahre vor sei- ner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen war und er nach ferienbeding- ten Italienaufenthalten mit seiner Gattin in der Regel nach Deutschland zu- rückkehrte, wenn diese nach Hause ging (act. 4.17, S. 11, pag. 13 06 131, Z. 276 – 285). Dieses Verhaltensmuster zeigt, dass sich der Beschwerde- führer trotz seinem Status als Schweizerbürger und seiner Ehe mit einer Schweizerin, welche in W. lebt, in den letzten Jahren kaum je in der Schweiz aufgehalten hat. Im Weiteren befindet er sich zum jetzigen Zeit- punkt auch nur deshalb in der Schweiz, weil er in Deutschland verhaftet, in die Schweiz überführt wurde und nun hier in Untersuchungshaft verweilt. Aufgrund des weiter erhärteten sowie des zusätzlichen dringenden Tatver- dachtes hat sich die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht und die weiteren Vorwürfe wirken sich im Falle einer Verurteilung straferhöhend aus. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen vermag allein der Umstand, dass seine Ehefrau ihn regelmässig im Gefängnis besucht, nicht eine derart enge Ver- bindung zu ihr bzw. zur Schweiz begründen, dass angenommen werden kann, der Beschwerdeführer würde sich im Falle seiner Freilassung nicht der Strafverfolgung entziehen. Inwiefern sich die vergangenen zwei Jahre zwangsläufig auf die Fluchtgefahr ausgewirkt haben sollen, wird zudem vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Unter diesen Umständen ist Fluchtgefahr somit weiterhin als gegeben zu erachten.
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2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer betont mehrmals, dass er nun seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft sitze. Er erläutert, dass die Behauptung der Vorin- stanz, „die Mindeststrafe (…) dürfte (…) im Falle eines Schuldspruches oh- ne weiteres die Fünfjahresgrenze überschreiten“, aus der Luft gegriffen und völlig haltlos sei, da sie angesichts der mangelnden Substantiierung der Vorwürfe nicht ernst genommen werden könne.
2.3.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten- de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf- vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las- sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 17. März 2006. Ihm werden mehrfache, mengen-, banden- sowie gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) zur Last gelegt, und zwar im Mehrkilobereich. Angesichts der Schwere aller (objektiven) Tatvorwürfe ist die bisherige Haftdauer von knapp zwei Jahren zurzeit noch nicht in grosse Nähe der drohenden Frei- heitsstrafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3. 3.1 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer zudem, dass die Vorinstanz nicht in der Lage sei, auch nur annähernd ihre pauschalen Ver- dächtigungen zu substantiieren, d.h. darzulegen, wo und in welchem Aus- mass der Beschwerdeführer welchen konkreten Tatbeitrag zu welcher Straftat erbracht haben soll. Damit sei auch sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Diesbezüglich kann beispielhaft das Protokoll der Einvernahme vom
19. Oktober 2007 (act. 4.5) herangezogen werden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter bezüglich aller Vorwürfe befragt wur- de. Auf Seite 2 (pag. 13 06 166) des Protokolls ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die drei relevanten Drogengeschäfte aus dem Verfahren LAURA PLUS nicht allgemeine Vorhalte gemacht werden, wie er der Vorinstanz hauptsächlich vorwirft, sondern konkrete Lebens- sachverhalte vorgehalten werden. Diese enthalten die zeitlichen, örtlichen sowie sachlichen Angaben, nennen die beteiligten Personen und um- schreiben die Tathandlungen des Beschwerdeführers innerhalb dieser Szenarien [„(…) massgeblich bei der Einfuhr von rund 10 kg Heroin (…) be- teiligt waren, welche (…) bei dem von Ihnen angeheuerten Transporteur K. sichergestellt wurden“; „(…) bei einer beabsichtigten Einfuhr von rund 5 kg
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Heroin, die über Z. angeliefert wurde, mitgewirkt zu haben, indem Sie (…) nach Z. reisten, um dort diese Lieferung zu übernehmen bzw. übernehmen zu lassen, diese Übernahme auch vollzogen, aber infolge un- genügender Qualität sich entschieden, die Ware nicht in die Schweiz einzu- führen, sondern direkt wieder abzusetzen“; „(…) an einer (…) beabsichtig- ten weiteren Lieferung in die Schweiz von 20 kg Heroin mitwirkten, indem Sie sich zur Verfügung stellten, dafür die Kuriere zu organisieren, wobei schlussendlich (…) nur eine Lieferung von rund 10 kg (…) in die Schweiz eingeführt wurde und auch sichergestellt wurde (…)“]. Zusätzlich befinden sich die Zusammenstellungen der einzelnen relevanten Sachverhaltskom- plexe in den Akten der Vorinstanz, ebenfalls unter Angabe von Zeit, Ort, Art des Tatbeitrages des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beteiligten (act. 4.13, Sachverhalt 4 pag. 14 04 001, Sachverhalt 6 pag. 14 06 001, Sachverhalt 7 pag. 14 07 001), wobei dem Beschwerdeführer – wie er selbst einräumt – grundsätzlich die Akten offen stehen.
Ebenfalls in dieser Einvernahme vom 19. Oktober 2007 wird der Be- schwerdeführer erstmals mit seinem mutmasslichen Tatbeitrag aus dem Ermittlungsverfahren RAPIDO konfrontiert. Er wird konkret beschuldigt, mit D. ab ca. 07. Dezember 2005 Anstalten zu einem Handel mit 3 kg Kokain und 20 kg Heroin getroffen zu haben (act. 4.5, S. 6, pag. 13 06 170). Dem Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall ein konkreter Lebenssach- verhalt vorgehalten. Einer weiteren Konkretisierung des Tatvorwurfes ha- ben auch die dem Beschwerdeführer zugesandten Akten gedient (Einver- nahme des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 7, pag. 13 06 171; Haftentlassungsgesuch vom 17. Januar 2008, act. 5.6, S. 2, pag. 06 08 116). Von der ihm offerierten vollumfänglichen Akteneinsicht (act. 4.9) hat er ausserdem keinen Gebrauch gemacht.
Aus den erwähnten Akten geht hervor, dass die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers klar umschrieben werden und somit genügend konkretisiert sind. Damit wird auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, sodass dessen gerügte Verletzung vorliegend zu verneinen ist.
4. 4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verschleppung des Verfahrens und somit die Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Vorin- stanz, einerseits in Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer und anderer- seits bezüglich einzelner Verfahrensabschnitte.
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4.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge- führt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleuni- gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom
04. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2).
4.3 Die Frist für die angemessene Dauer des Verfahrens beginnt mit der offizi- ellen Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt wird, und endet mit dem letztinstanzlichen Sachurteil (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 271 N. 5 m.w.H.). Der Beschwerdefüh- rer wurde aufgrund des internationalen Haftbefehls am 20. Februar 2006 in Deutschland verhaftet. Das bedeutet, dass er frühestens zu diesem Zeit- punkt, also vor ca. zwei Jahren, offiziell über das schweizerische Strafver- fahren gegen ihn orientiert wurde. Somit ist für die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer in Bezug auf den Beschwerdeführer frühestens der 20. Februar 2006 als Beginn massgebend.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass während seiner Untersu- chungshaft lediglich zwei Auskunftspersonen einvernommen worden seien und er im Durchschnitt – ohne Berücksichtigung der Haft- und Konfrontati- onseinvernahme – alle 4,4 Monate einvernommen worden sei. Dass nach der Verhaftung des Beschwerdeführers nebst den beiden Einvernahmen von Auskunftspersonen und den 6 Einvernahmen von ihm selbst noch di- verse Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschwerdeführer stattgefunden haben, ergibt sich aus der groben Aufstellung in der Be- schwerdeantwort der Vorinstanz vom 07. August 2006 (act. 5.5, S. 3, pag. 06 08 087), dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2006 (TPF BH.2006.20 E. 3.4) sowie aus der Aktennotiz vom 13. Juni 2006 (act. 4.15). Sodann macht die Vorinstanz geltend, dass seit dem ersten Quartal 2006 bis zur Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerde- führer am 28. November 2007 noch fünf weitere Mitbeschuldigte zu be- rücksichtigen waren, welche ebenfalls einvernommen werden mussten, und sich im Zusammenhang mit diesen Personen weitere Einvernahmen von Dritten aufdrängten. Zudem seien auch Auswertungen von Akten be-
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treffend der Mitbeschuldigten angefallen. Da es sich bei LAURA PLUS um ein Verfahren mit vielen Beteiligten handelt, welche als Beschuldigte alle die gleichen Rechte haben, die seitens der Strafverfolgungsbehörden glei- chermassen gewahrt werden müssen, erscheint in Bezug auf den Be- schwerdeführer eine Kadenz von 6 Einvernahmen in 20 Monaten indessen nicht als unverhältnismässig. Zudem haben im Laufe des Jahres 2007 die zusätzlichen Ermittlungen bezüglich des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens RAPIDO eingesetzt, welche nachfolgend ausgeführt wer- den.
4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt im Folgenden, dass die Vorinstanz die Akten ganz offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem RAPIDO- Verfahren monatelang habe liegen lassen, respektive die Untersuchung nicht förderlich behandelt habe und wieder einmal nichts geschehen sei. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz ca. im Mai 2007 von allfälligen Zu- sammenhängen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ermittlungsver- fahren RAPIDO Kenntnis erlangt hat. Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz sei den Verdächtigungen nicht nachge- gangen, hat diese daraufhin die bestehenden Akten von der Beschwerde- gegnerin beigezogen (act. 4.1). Da die Vorinstanz jedoch die Verdachtsla- ge gegen den Beschwerdeführer als zu vage einstufte, hat sie den vorge- sehen Verfahrensablauf in LAURA PLUS vorerst nicht geändert, wobei die entsprechende Untersuchungshandlung, nämlich das Rechtshilfeersuchen an Italien (act. 4.18), bereits seit dem 14. November 2006 pendent war und sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz dessen Vollzug durch die italienischen Behörden abwarten mussten. Deshalb hat die Vor- instanz die Aktenauflage weiterhin für September 2007 in Aussicht gestellt. Sie hat jedoch gebotenermassen sofort reagiert, als die rechtshilfeweise übermittelten Akten Mitte September 2007 eintrafen und sich bei der ersten Auswertung nun konkrete Belastungen gegen den Beschwerdeführer erga- ben (act. 4.3; act. 4.4). Aufgrund der neuen Erkenntnisse war klar, dass das weitere Vorgehen geändert werden musste und die Aktenauflage nicht zum angekündigten Zeitpunkt durchgeführt werden konnte. Zunächst hat die Vorinstanz die Einvernahme vom 19. Oktober 2007 durchgeführt, an- lässlich welcher der Beschwerdeführer mit den rechtshilfeweise erlangten Erkenntnissen erstmals konfrontiert und das Verfahren gegen ihn entspre- chend ausgedehnt wurde. Weiter hat die Vorinstanz am 31. Oktober 2007 die BKP beauftragt, im Verfahren RAPIDO die bisherigen Ermittlungser- gebnisse und sämtliche zukünftigen Ermittlungen auf die entsprechende Beteiligung des Beschwerdeführers auszudehnen (act. 4.6 mit weiteren In- halten; Aktennotiz der Vorinstanz betreffend Ermittlungsauftrag an BKP
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i.S. A. vom 31.10.2007, act. 4.10). Dementsprechend ist am 24. Januar 2008 bereits ein Bericht der BKP erfolgt (act. 4.11).
4.6 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im eingangs erläuterten Sinne ist in casu zu verneinen, da keine Untätigkeit der Vorinstanz vorliegt.
Das Beschleunigungsgebot gebietet nun aber die baldige Durchführung al- ler notwendigen, in Aussicht gestellten Untersuchungshandlungen im Zu- sammenhang mit dem RAPIDO-Verfahren, da die ursprünglichen drei Tat- komplexe aus dem Verfahren LAURA PLUS in Bezug auf den Beschwerde- führer bereits abschliessend untersucht sind bzw. als anklagereif angese- hen werden. Der Abschluss der Voruntersuchung dürfte daher aus der heu- tigen Sicht Ende 2008 zu erwarten sein.
5. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Roy Garré und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICHTER- AMT,
Gegenstand
Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.3
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Dezember 2003 gegen A. und Mitbeschuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Ver- dachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB). Seit dem 07. Juni 2004 befindet sich dieses Verfahren beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) in der Voruntersuchung. Nach der Verhaftung von A. in Deutschland und anschliessender Überführung in die Schweiz verfügte der zuständige Untersuchungsrichter gegen ihn am 17. März 2006 die Unter- suchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr. Im Rahmen dieses Ver- fahrens (LAURA PLUS) konzentrieren sich die Ermittlungen hinsichtlich A. schliesslich auf drei Tatkomplexe. Im Herbst 2007 konkretisierten sich zu- dem Verdachtselemente gegen A. im Zusammenhang mit einem weiteren Betäubungsmittelverfahren (RAPIDO), wonach sich die Ermittlungen dem- entsprechend ausdehnten.
B. Die Abweisung des ersten Haftentlassungsgesuchs, welches A. am 14. Juli 2006 eingereicht hatte, wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom
24. August 2006 (TPF BH.2006.20) rechtskräftig bestätigt.
C. Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 an das Untersuchungsrichteramt ersuch- te A. erneut um Entlassung aus der Haft (act. 5.6).
Die Bundesanwaltschaft beantragte am 24. Januar 2008 die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs (act. 4.19).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Haftentlassungsgesuch ab und vermerkte, dass A. wegen Flucht- und Kol- lusionsgefahr in Untersuchungshaft verbleibe (act. 1.1).
D. Gegen diese Verfügung führt A. mit Eingabe an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 04. Februar 2008 Beschwerde mit dem An- trag auf Entlassung aus der Untersuchungshaft (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft verzichtet mit Stellungnahme vom 08. Februar 2008 auf die Einreichung einer schriftlichen Beschwerdeantwort und ver-
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weist auf ihre Eingaben im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor dem Untersuchungsrichter (act. 3).
Das Untersuchungsrichteramt schliesst in der Beschwerdeantwort vom
11. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4).
Mit Replik vom 14. Februar 2008 hält A. an seinem Standpunkt und somit am Beschwerdeantrag fest (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und des Untersuchungsrichteramtes sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Aufgrund der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch die Vorinstanz muss der Beschwerdeführer weiterhin in Untersuchungshaft verbleiben. Er ist somit beschwert und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Die ange- fochtene Verfügung wurde am 28. Januar 2008 erlassen (act. 1.1) und ging dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 zu. Die Beschwerde wurde am
04. Februar 2008 (Poststempel) eingereicht und erfolgte daher innerhalb der fünftägigen Frist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft setzt ge- mäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und dass
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zusätzlich einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtge- fahr gegeben ist. Die Untersuchungshaft hat sodann dem Verhältnismä- ssigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 07. September 2006 E. 2.1).
2.1 2.1.1 In erster Linie bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatver- dacht. Er macht geltend, dass die Ausführungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid in keiner Art und Weise geeignet seien, einen drin- genden Tatverdacht zu belegen. Es handle sich um ein Sammelsurium von Behauptungen ohne auch nur halbwegs substantiierte Hinweise auf bela- stende Aussagen oder sonstige Indizien oder allenfalls Beweise.
2.1.2 Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegen- wärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersicht- lich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersu- chungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfah- rens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuord- nen oder aufrecht zu erhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrens- dauer zu konkretisieren (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.11 vom 06. Juni 2006 E. 2.1; TPF BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1; TPF BH.2005.29 vom 03. Oktober 2005 E. 2.1 und BK_H 232/04 vom 26. Janu- ar 2005 E. 2 je m.w.H.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren ge- gen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte wurde am 17. Dezember 2003 eröffnet und am 07. Juni 2004 in die Voruntersuchung übergeben, wobei der Beschwerdeführer am 17. März 2006 in Untersuchungshaft ge- setzt wurde. Insgesamt befinden sich die Ermittlungen demnach in einem fortgeschrittenen Stadium.
2.1.3 Allerdings dürfen bezüglich der Konkretisierung der Verdachtslage die An- forderungen nicht überspannt werden, sodass es zu weit ginge, bei Zwangsmassnahmen in jedem Stadium des Verfahrens eine in Relation zu einem früheren Stadium verdichtete Verdachtslage verlangen zu wollen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frühen Sta- dium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare
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Handlung besteht (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 2; TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2 und TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Die Beschwerdekammer hatte im Fall des Beschwerdeführers bereits in ihrem Entscheid vom 24. August 2006 die zum damaligen Zeit- punkt vorliegende Verdachtslage zu analysieren und bejahte den dringen- den Tatverdacht bezüglich des Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdekammer stellte zudem fest, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bereits in einem relativ frühen Verfahrensstadium, nämlich in den ersten Monaten der Voruntersuchung, sehr konkret gewesen sei. Eine erhebliche Verdichtung des Tatverdachtes im weiteren Verlauf der Voruntersuchung könne daher nicht verlangt werden (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.3-3.4). Vor diesem Hintergrund gilt es nun zu eruieren, ob sich seit besagtem Ent- scheid weitere Verdachtselemente gegen den Beschwerdeführer ergeben haben, um den dringenden Tatverdacht im heutigen Verfahrensstadium weiterhin aufrecht zu erhalten.
2.1.4 Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz aus, den Beschwerdefüh- rer betreffend sei dank der detaillierten Analyse der Telefongespräche ein Durchbruch erzielt worden, was den Tatverdacht gegen ihn erheblich erhär- tet habe. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf ein abgehörtes Telefon- gespräch vom 03. März 2004, bei welchem eine Person namens „B.“ er- wähnt, dass sie heute 32 Jahre alt werde (act. 4.14, pag. 13 06 154). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da sein Geburtsdatum der 03. März 1972 ist. Dieses Gespräch wird dem Sachverhaltskomplex „Z.“ zugeordnet. In Bezug auf diesen Tatkomplex wird dem Beschwerdeführer die Entge- gennahme von rund 5 kg Heroin in Z. vorgeworfen, die er aufgrund der schlechten Qualität doch nicht in die Schweiz eingeführt, sondern direkt – vermutlich im Raum Z. – wieder abgesetzt habe, begangen in der Zeit von ca. Mitte Februar 2004 bis ca. Ende Februar 2004. Der Entscheid vom 24. August 2004 hielt diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer von De- zember 2003 bis Mai 2004 Inhaber einer auf seinen Namen lautenden Maestro-Karte war, mit der er über das Bankkonto seiner Ehefrau verfügen konnte. Mit dieser Karte wurden in der Zeit vom 09. Februar bis 12. März 2004 ausschliesslich in Z. Bezüge getätigt. Daher könne davon ausgegan- gen werden, dass sich der Beschwerdeführer in jener Zeit in Z. aufhielt, was den Verdacht verstärke, dass er auch beim Drogengeschäft eine Rolle gespielt hat (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.3.2). Der Be- schwerdeführer bestreitet nach wie vor, etwas mit dieser Sache zu tun zu haben (Einvernahme von A. vom 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 2, pag. 13 06 166) bzw. der Gesprächsteilnehmer zu sein und antwortet auf den Vor- halt des Gesprächs, dass er nicht der Einzige sei, der an diesem Tag 32
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Jahre alt werde (Konfrontationseinvernahme zwischen C. und A. vom 27. April 2007, act. 4.14, S. 3, pag. 13 06 151, Z. 37-42). Für sich allein be- trachtet trifft dieses Argument sicherlich zu, jedoch nicht im Kontext der bisherigen Erkenntnisse: Erstens wurde das fragliche Telefongespräch von einem Anschluss geführt, dessen Abonnent der Beschwerdeführer ist. Zu- dem konnte „B.“, der Übername des Gesprächsteilnehmers, bereits eindeu- tig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden (Entscheid des Untersu- chungsrichteramtes vom 24. Juli 2006, act. 5.3, S. 4, pag. 06 08 060). Sein Gesprächspartner ist kein anderer als C., der Hauptbeschuldigte im Dro- genverfahren LAURA PLUS, und in zeitlicher Hinsicht fällt das Telefonge- spräch vom 03. März 2004 ebenfalls in die Zeitperiode, in welcher der Be- schwerdeführer aufgrund der Kartenbezüge mutmasslich in Z. war (act. 4.14, pag. 13 06 154). Vor diesem Hintergrund erscheint das besagte Tele- fongespräch als zusätzliches belastendes Element dafür, dass es sich beim Beteiligten am Drogengeschäft in Z. um den Beschwerdeführer handelt. Demzufolge ist die Verdichtung des Tatverdachtes zu bejahen.
Im Weiteren zieht die Vorinstanz vor allem die neuen Vorwürfe aus dem Ermittlungsverfahren RAPIDO heran, welche ihrer Meinung nach einen zu- sätzlichen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begrün- den. Ihm wird vorgeworfen, an Drogenlieferungen der Gebrüder D. und F. mitbeteiligt gewesen zu sein, insbesondere im Dezember 2005 an der Or- ganisation je einer Kokain- und Heroinlieferung im Mehrkilobereich. Zudem sollen sich aus den rechtshilfeweise erlangten Erkenntnissen aus dem ita- lienischen Verfahren LAST MINUTE erhebliche Hinweise auf zahlreiche Beteiligungen des Beschwerdeführers an weiteren Drogengeschäften im zweistelligen Kilobereich ergeben haben. Gemäss dem Bericht der Bun- deskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) vom 27. September 2007 belegen die italienischen Telefonkontrollen drogenrelevante Kontakte einerseits zu D. (zurzeit in Untersuchungshaft), aber auch zu E., welcher im August 2007 in Genf wegen Drogenhandels verurteilt wurde (act. 4.3, S. 2, pag. 05 04 070). In einem weiteren Bericht der BKP vom 08. Oktober 2007 belegen Telefongespräche sowie eine SMS aus dem italienischen Verfahren, dass der Beschwerdeführer und D. sich am 07. Dezember 2005 in Y. getroffen haben (act. 4.4, S. 3/4, pag. 05 04 084/05 04 085, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 35 – Abschrift des Gesprächs Nr. 40, Vgs. all. nr. 38 – Abschrift des Gesprächs Nr. 44, Vgs. all. nr. 39 – Abschrift des SMS). Zu dieser Zeit soll D. mit der Organisation eines Transports von 20 kg Heroin und 3 kg Kokain beschäftigt gewesen sein. Einem weiteren Gespräch ist zu entnehmen, dass es sich um „drei“ handelt, die beim Beschwerdeführer ankommen sollen (act. 4.4, S. 4, pag. 05 04 085, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 40 – Abschrift des Gesprächs-Nr. 51). Am selben Abend
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benutzt dieser den Telefonanschluss von D., um jemanden auf einem hol- ländischen Mobilanschluss (mutmasslich den Lieferanten) anzurufen. Der- jenige fordert den Beschwerdeführer auf, er solle nicht am Telefon spre- chen (act. 4.4, S. 5, pag. 05 04 086, Telefonüberwachung in Italien, Vgs. all. nr. 52 – Abschrift des Gesprächs-Nr. 78). Dem letzten vorliegenden Be- richt der BKP vom 24. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwer- deführer zwischen Dezember 2005 bis zu seiner Festnahme in Deutsch- land am 20. Februar 2006 unter anderem mit D., F., E. sowie G., alles ent- weder Beschuldigte oder zumindest Beteiligte in RAPIDO-Verfahren, tele- fonischen Kontakt hatte (act. 4.11, S. 3; Beilage zu act. 4.11, S. 3, Ge- sprächs-Nr. 40, 44, 51, S. 5, Gesprächs-Nr. 303, S. 8, Gesprächs-Nr. 2, S. 11, Gesprächs-Nr. 161, 200, 2500, S. 12, Gesprächs-Nr. 73, 162, S. 14, Gesprächs-Nr. 348, 578, S. 15, Gesprächs-Nr. 470, 500, 727, S. 16, Ge- sprächs-Nr. 765, 363, 1210). Beispielsweise ergaben Ermittlungen im Raum St. Gallen, dass der Beschwerdeführer Kontakte herstellte, über welche F. Heroin beziehen konnte, denn G. und H. gestanden im Laufe die- ser Ermittlungen, von Januar bis Februar 2004 3-4 kg Heroin an F. in X. / SG übergeben zu haben. Gemäss BKP-Bericht zeigen die Telefonprotokol- le von Anfang Januar 2006, dass „B.“ (Beschwerdeführer) auch mit dem Lieferanten, der dieses Heroin nach St. Gallen brachte, direkt in Kontakt stand (Beilage zu act. 4.11, S. 10, Gesprächs-Nr. 14, S. 11, Gesprächs-Nr. 34, S. 12, Gesprächs-Nr. 115, S. 15, Gesprächs-Nr. 499, 555). Zudem hat der Beschwerdeführer diesem gegenüber im Gespräch vom 07. Februar 2006 F. erwähnt bzw. ihm versichert, dass „I.“ (Übername von F.) eine Ver- trauensperson und damit sicher sei (Beilage zu act. 4.11, S. 15, Ge- sprächs-Nr. 499). Kurze Zeit nach diesem Gespräch kontaktiert der Be- schwerdeführer F., um ihm mitzuteilen, dass die Lieferanten mit ihm zufrie- den seien und eine neue Lieferung in Aussicht gestellt hätten (Beilage zu act. 4.11, S. 15, Gesprächs-Nr. 500). Letztlich listet der besagte Bericht et- liche weitere Telefongespräche des Beschwerdeführers mit weiteren Betei- ligten auf, die ihn mit Drogengeschäften in Zusammenhang bringen (act. 4.11 und Beilage dazu). Vorgenannte Ausführungen stellen konkrete Verdachtselemente dar, dass der Beschwerdeführer in die Drogengeschäf- te um die Gebrüder D. und F. involviert war und begründen somit klar den dringenden Tatverdacht.
2.1.5 Im Vergleich zu der Verdachtslage im Zeitpunkt des letzten Entscheides (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006) können im heutigen Verfahrens- stadium somit weitere, den Beschwerdeführer belastende Anhaltspunkte im Sachverhaltskomplex „Z.“ und i.V.m. dem Verfahren RAPIDO festgestellt werden. Somit ist nicht nur eine Verdichtung des bestehenden Tatver- dachts, welche wie eingangs ausgeführt keine erhebliche sein muss, fest-
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zustellen, sondern auch das Auftreten eines zusätzlichen dringenden Tat- verdachts. Sodann sind keine Umstände zu Tage gefördert worden, aus denen zum heutigen Zeitpunkt auf das Scheitern einer Überführung oder Verurteilung geschlossen werden könnte. Dabei kann offen gelassen wer- den, ob sich auch in Bezug auf die restlichen Tatkomplexe weitere An- haltspunkte gegen den Beschwerdeführer ergeben haben.
2.2 Gemäss dem Beschwerdeführer sei selbst im Falle, dass ein dringender Tatverdacht angenommen werden sollte, keine Kollusions- wie auch keine Fluchtgefahr mehr gegeben.
2.2.1 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bun- desgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 848f.; HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba- sel 2005, S. 329f. N. 13; TPF BH.2007.10 vom 07. August 2007 E. 4.2). Der beschuldigte Beschwerdeführer bestreitet nach wie vor jeglichen Kon- nex zwischen sich und den ihm vorgeworfenen Drogengeschäften sowie den daran Beteiligten, obwohl ihm beispielsweise zum Hauptbeschuldigten C. aufgrund einer polizeilichen Observation der Kantonspolizei Bern eine Verbindung eindeutig nachgewiesen werden konnte. Des Weiteren beteu- ert er, dass es keine Personen gäbe, die gegen ihn Aussagen machen könnten (Einvernahme vom 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 2, pag. 13 06 166). Aufgrund dieses Aussageverhaltens ist die Gefahr von Kollusion ge- geben, falls er aus der Haft entlassen würde. Die meisten Mitbeschuldigten und weitere Personen sind zwar bereits befragt worden, jedoch ist insbe- sondere bezüglich des immer noch flüchtigen Mitbeschuldigten J. Kollusi- onsgefahr anzunehmen. Im Zusammenhang mit dem Verfahren RAPIDO geht aus dem Ermittlungs- auftrag der Vorinstanz an die BKP vom 31. Oktober 2007 (act. 4.6) hervor, dass sämtliche weiteren Ermittlungen, also auch Befragungen von Beteilig- ten im Fall RAPIDO, auf die Beteiligung des Beschwerdeführers im Zu- sammenhang mit den Straftaten aus RAPIDO ausgedehnt werden. Die An- haltspunkte, dass der Beschwerdeführer ebenfalls im Umfeld der Gebrüder D. und F. und weiterer Mitbeteiligter an Drogengeschäften mitgewirkt hat, hat zahlreiche weitere Kollusionsmöglichkeiten begründet, zumal sich namhafte Beteiligte dieses Verfahrens auch noch auf der Flucht befinden. Kollusionsgefahr besteht insgesamt also weiterhin bzw. erneut.
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2.2.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_307/2007 vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; PIQUEREZ, a.a.O., N. 846f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 329 N. 12; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.). Im Entscheid vom 24. August 2006 wurde Fluchtgefahr bejaht, denn trotz des Schweizer Bürgerrechts, der damals elfjährigen Ehe mit ei- ner Schweizerin und Wohnsitz in W. wurden die ehelichen Bande nicht als derart eng eingestuft. Bereits in diesem Entscheid wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer tageweise und einmal sogar drei Jahre lang in Deutschland gelebt habe, dort seine Kollegen habe und in der Politik engagiert sei, was sich aus der Einvernahme bei der Hafteröffnung vom 17. März 2006 ergab (act. 4.16, S. 3, pag. 03 10 017, Z. 40/41). Auf- grund dieses starken Auslandbezuges und seiner langandauernden Aus- landaufenthalte ist davon auszugehen, dass das ausländische Kontaktnetz des Beschwerdeführers – auch nach knapp zwei Jahren Untersuchungs- haft – nach wie vor besteht. Weiter ergab sich aus der Einvernahme vom
19. April 2007, dass der Beschwerdeführer die ganzen zwei Jahre vor sei- ner Verhaftung nie in der Schweiz gewesen war und er nach ferienbeding- ten Italienaufenthalten mit seiner Gattin in der Regel nach Deutschland zu- rückkehrte, wenn diese nach Hause ging (act. 4.17, S. 11, pag. 13 06 131, Z. 276 – 285). Dieses Verhaltensmuster zeigt, dass sich der Beschwerde- führer trotz seinem Status als Schweizerbürger und seiner Ehe mit einer Schweizerin, welche in W. lebt, in den letzten Jahren kaum je in der Schweiz aufgehalten hat. Im Weiteren befindet er sich zum jetzigen Zeit- punkt auch nur deshalb in der Schweiz, weil er in Deutschland verhaftet, in die Schweiz überführt wurde und nun hier in Untersuchungshaft verweilt. Aufgrund des weiter erhärteten sowie des zusätzlichen dringenden Tatver- dachtes hat sich die Möglichkeit einer Verurteilung erhöht und die weiteren Vorwürfe wirken sich im Falle einer Verurteilung straferhöhend aus. Vor dem Hintergrund dieser Tatsachen vermag allein der Umstand, dass seine Ehefrau ihn regelmässig im Gefängnis besucht, nicht eine derart enge Ver- bindung zu ihr bzw. zur Schweiz begründen, dass angenommen werden kann, der Beschwerdeführer würde sich im Falle seiner Freilassung nicht der Strafverfolgung entziehen. Inwiefern sich die vergangenen zwei Jahre zwangsläufig auf die Fluchtgefahr ausgewirkt haben sollen, wird zudem vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Unter diesen Umständen ist Fluchtgefahr somit weiterhin als gegeben zu erachten.
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2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer betont mehrmals, dass er nun seit fast zwei Jahren in Untersuchungshaft sitze. Er erläutert, dass die Behauptung der Vorin- stanz, „die Mindeststrafe (…) dürfte (…) im Falle eines Schuldspruches oh- ne weiteres die Fünfjahresgrenze überschreiten“, aus der Luft gegriffen und völlig haltlos sei, da sie angesichts der mangelnden Substantiierung der Vorwürfe nicht ernst genommen werden könne.
2.3.2 Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf die Haftdauer die zu erwarten- de Strafe nicht übersteigen, wobei die Möglichkeit eines bedingten Straf- vollzugs oder einer bedingten Entlassung in der Regel ausser Acht zu las- sen ist (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 336 N. 36). Die Untersu- chungshaft des Beschwerdeführers dauert seit dem 17. März 2006. Ihm werden mehrfache, mengen-, banden- sowie gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG) zur Last gelegt, und zwar im Mehrkilobereich. Angesichts der Schwere aller (objektiven) Tatvorwürfe ist die bisherige Haftdauer von knapp zwei Jahren zurzeit noch nicht in grosse Nähe der drohenden Frei- heitsstrafe gerückt. Die Untersuchungshaft erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
3. 3.1 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer zudem, dass die Vorinstanz nicht in der Lage sei, auch nur annähernd ihre pauschalen Ver- dächtigungen zu substantiieren, d.h. darzulegen, wo und in welchem Aus- mass der Beschwerdeführer welchen konkreten Tatbeitrag zu welcher Straftat erbracht haben soll. Damit sei auch sein rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Diesbezüglich kann beispielhaft das Protokoll der Einvernahme vom
19. Oktober 2007 (act. 4.5) herangezogen werden, anlässlich welcher der Beschwerdeführer als Beschuldigter bezüglich aller Vorwürfe befragt wur- de. Auf Seite 2 (pag. 13 06 166) des Protokolls ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die drei relevanten Drogengeschäfte aus dem Verfahren LAURA PLUS nicht allgemeine Vorhalte gemacht werden, wie er der Vorinstanz hauptsächlich vorwirft, sondern konkrete Lebens- sachverhalte vorgehalten werden. Diese enthalten die zeitlichen, örtlichen sowie sachlichen Angaben, nennen die beteiligten Personen und um- schreiben die Tathandlungen des Beschwerdeführers innerhalb dieser Szenarien [„(…) massgeblich bei der Einfuhr von rund 10 kg Heroin (…) be- teiligt waren, welche (…) bei dem von Ihnen angeheuerten Transporteur K. sichergestellt wurden“; „(…) bei einer beabsichtigten Einfuhr von rund 5 kg
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Heroin, die über Z. angeliefert wurde, mitgewirkt zu haben, indem Sie (…) nach Z. reisten, um dort diese Lieferung zu übernehmen bzw. übernehmen zu lassen, diese Übernahme auch vollzogen, aber infolge un- genügender Qualität sich entschieden, die Ware nicht in die Schweiz einzu- führen, sondern direkt wieder abzusetzen“; „(…) an einer (…) beabsichtig- ten weiteren Lieferung in die Schweiz von 20 kg Heroin mitwirkten, indem Sie sich zur Verfügung stellten, dafür die Kuriere zu organisieren, wobei schlussendlich (…) nur eine Lieferung von rund 10 kg (…) in die Schweiz eingeführt wurde und auch sichergestellt wurde (…)“]. Zusätzlich befinden sich die Zusammenstellungen der einzelnen relevanten Sachverhaltskom- plexe in den Akten der Vorinstanz, ebenfalls unter Angabe von Zeit, Ort, Art des Tatbeitrages des Beschwerdeführers sowie der weiteren Beteiligten (act. 4.13, Sachverhalt 4 pag. 14 04 001, Sachverhalt 6 pag. 14 06 001, Sachverhalt 7 pag. 14 07 001), wobei dem Beschwerdeführer – wie er selbst einräumt – grundsätzlich die Akten offen stehen.
Ebenfalls in dieser Einvernahme vom 19. Oktober 2007 wird der Be- schwerdeführer erstmals mit seinem mutmasslichen Tatbeitrag aus dem Ermittlungsverfahren RAPIDO konfrontiert. Er wird konkret beschuldigt, mit D. ab ca. 07. Dezember 2005 Anstalten zu einem Handel mit 3 kg Kokain und 20 kg Heroin getroffen zu haben (act. 4.5, S. 6, pag. 13 06 170). Dem Beschwerdeführer wurde auch in diesem Fall ein konkreter Lebenssach- verhalt vorgehalten. Einer weiteren Konkretisierung des Tatvorwurfes ha- ben auch die dem Beschwerdeführer zugesandten Akten gedient (Einver- nahme des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2007, act. 4.5, S. 7, pag. 13 06 171; Haftentlassungsgesuch vom 17. Januar 2008, act. 5.6, S. 2, pag. 06 08 116). Von der ihm offerierten vollumfänglichen Akteneinsicht (act. 4.9) hat er ausserdem keinen Gebrauch gemacht.
Aus den erwähnten Akten geht hervor, dass die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers klar umschrieben werden und somit genügend konkretisiert sind. Damit wird auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, sodass dessen gerügte Verletzung vorliegend zu verneinen ist.
4. 4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verschleppung des Verfahrens und somit die Verletzung des Beschleunigungsgebots seitens der Vorin- stanz, einerseits in Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer und anderer- seits bezüglich einzelner Verfahrensabschnitte.
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4.2 Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 Ziff. 3 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV verankert und besagt, dass ein Strafprozess innerhalb angemessener Frist erledigt werden muss. Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung ge- führt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfah- rensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur zu, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und die Strafver- folgungsbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle erforderlichen Beschleuni- gung zu führen und zum Abschluss zu bringen (TPF BH.2005.9 vom
04. Mai 2005 E. 5.2; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 272f. N. 10a mit Hinweis auf BGE 128 I 149 E. 2.2).
4.3 Die Frist für die angemessene Dauer des Verfahrens beginnt mit der offizi- ellen Mitteilung an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt wird, und endet mit dem letztinstanzlichen Sachurteil (HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 271 N. 5 m.w.H.). Der Beschwerdefüh- rer wurde aufgrund des internationalen Haftbefehls am 20. Februar 2006 in Deutschland verhaftet. Das bedeutet, dass er frühestens zu diesem Zeit- punkt, also vor ca. zwei Jahren, offiziell über das schweizerische Strafver- fahren gegen ihn orientiert wurde. Somit ist für die Beurteilung der ange- messenen Verfahrensdauer in Bezug auf den Beschwerdeführer frühestens der 20. Februar 2006 als Beginn massgebend.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass während seiner Untersu- chungshaft lediglich zwei Auskunftspersonen einvernommen worden seien und er im Durchschnitt – ohne Berücksichtigung der Haft- und Konfrontati- onseinvernahme – alle 4,4 Monate einvernommen worden sei. Dass nach der Verhaftung des Beschwerdeführers nebst den beiden Einvernahmen von Auskunftspersonen und den 6 Einvernahmen von ihm selbst noch di- verse Untersuchungshandlungen in Bezug auf den Beschwerdeführer stattgefunden haben, ergibt sich aus der groben Aufstellung in der Be- schwerdeantwort der Vorinstanz vom 07. August 2006 (act. 5.5, S. 3, pag. 06 08 087), dem Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 24. August 2006 (TPF BH.2006.20 E. 3.4) sowie aus der Aktennotiz vom 13. Juni 2006 (act. 4.15). Sodann macht die Vorinstanz geltend, dass seit dem ersten Quartal 2006 bis zur Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerde- führer am 28. November 2007 noch fünf weitere Mitbeschuldigte zu be- rücksichtigen waren, welche ebenfalls einvernommen werden mussten, und sich im Zusammenhang mit diesen Personen weitere Einvernahmen von Dritten aufdrängten. Zudem seien auch Auswertungen von Akten be-
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treffend der Mitbeschuldigten angefallen. Da es sich bei LAURA PLUS um ein Verfahren mit vielen Beteiligten handelt, welche als Beschuldigte alle die gleichen Rechte haben, die seitens der Strafverfolgungsbehörden glei- chermassen gewahrt werden müssen, erscheint in Bezug auf den Be- schwerdeführer eine Kadenz von 6 Einvernahmen in 20 Monaten indessen nicht als unverhältnismässig. Zudem haben im Laufe des Jahres 2007 die zusätzlichen Ermittlungen bezüglich des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens RAPIDO eingesetzt, welche nachfolgend ausgeführt wer- den.
4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt im Folgenden, dass die Vorinstanz die Akten ganz offensichtlich auch im Zusammenhang mit dem RAPIDO- Verfahren monatelang habe liegen lassen, respektive die Untersuchung nicht förderlich behandelt habe und wieder einmal nichts geschehen sei. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz ca. im Mai 2007 von allfälligen Zu- sammenhängen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ermittlungsver- fahren RAPIDO Kenntnis erlangt hat. Entgegen der Meinung des Be- schwerdeführers, die Vorinstanz sei den Verdächtigungen nicht nachge- gangen, hat diese daraufhin die bestehenden Akten von der Beschwerde- gegnerin beigezogen (act. 4.1). Da die Vorinstanz jedoch die Verdachtsla- ge gegen den Beschwerdeführer als zu vage einstufte, hat sie den vorge- sehen Verfahrensablauf in LAURA PLUS vorerst nicht geändert, wobei die entsprechende Untersuchungshandlung, nämlich das Rechtshilfeersuchen an Italien (act. 4.18), bereits seit dem 14. November 2006 pendent war und sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz dessen Vollzug durch die italienischen Behörden abwarten mussten. Deshalb hat die Vor- instanz die Aktenauflage weiterhin für September 2007 in Aussicht gestellt. Sie hat jedoch gebotenermassen sofort reagiert, als die rechtshilfeweise übermittelten Akten Mitte September 2007 eintrafen und sich bei der ersten Auswertung nun konkrete Belastungen gegen den Beschwerdeführer erga- ben (act. 4.3; act. 4.4). Aufgrund der neuen Erkenntnisse war klar, dass das weitere Vorgehen geändert werden musste und die Aktenauflage nicht zum angekündigten Zeitpunkt durchgeführt werden konnte. Zunächst hat die Vorinstanz die Einvernahme vom 19. Oktober 2007 durchgeführt, an- lässlich welcher der Beschwerdeführer mit den rechtshilfeweise erlangten Erkenntnissen erstmals konfrontiert und das Verfahren gegen ihn entspre- chend ausgedehnt wurde. Weiter hat die Vorinstanz am 31. Oktober 2007 die BKP beauftragt, im Verfahren RAPIDO die bisherigen Ermittlungser- gebnisse und sämtliche zukünftigen Ermittlungen auf die entsprechende Beteiligung des Beschwerdeführers auszudehnen (act. 4.6 mit weiteren In- halten; Aktennotiz der Vorinstanz betreffend Ermittlungsauftrag an BKP
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i.S. A. vom 31.10.2007, act. 4.10). Dementsprechend ist am 24. Januar 2008 bereits ein Bericht der BKP erfolgt (act. 4.11).
4.6 Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im eingangs erläuterten Sinne ist in casu zu verneinen, da keine Untätigkeit der Vorinstanz vorliegt.
Das Beschleunigungsgebot gebietet nun aber die baldige Durchführung al- ler notwendigen, in Aussicht gestellten Untersuchungshandlungen im Zu- sammenhang mit dem RAPIDO-Verfahren, da die ursprünglichen drei Tat- komplexe aus dem Verfahren LAURA PLUS in Bezug auf den Beschwerde- führer bereits abschliessend untersucht sind bzw. als anklagereif angese- hen werden. Der Abschluss der Voruntersuchung dürfte daher aus der heu- tigen Sicht Ende 2008 zu erwarten sein.
5. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichts- gebühr ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).
6.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) festgesetzt (Art. 38 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31). Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger diesen Betrag zu entrichten. Die Entschädigung ist jedoch der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten (Art. 5 desselben Reglements).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zu entrichten. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerde- führer zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernard Rambert - Bundesanwaltschaft - Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).