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SK.2011.7

Bundesstrafgericht · 2011-08-18 · Deutsch CH

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Einsprache gegen Strafbefehl).

Sachverhalt

A. Am 11. Juli 2010 veröffentlichte die Zeitung B. einen von A. gezeichneten Artikel unter dem Titel „C. im Fall D. erneut belastet“. Dieser enthielt die teilweise Abbil- dung eines erkennbar als „vertraulich“ klassifizierten Dokuments. Es handelte sich um einen Antrag der fedpol vom 7. Juni 2006 an den Departementsvorsteher EJPD zur Kenntnisnahme betreffend Medienberichterstattung und Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 in Sachen „Vertrauensperson vom Land Z.“ (Fall „D.“). Das Dokument wies folgende Passagen auf: „Juli 2002: C BKP weist auf hohen Ressourcenbedarf bei der Führung einer solchen VP sowie auf die Notwendigkeit der Verantwortung durch die BA bzw. auf den Bedarf klarer Zu-..... von Informationen. Die vom BA festgelegten Aufträge an die Arbeitsgruppe waren, die Glaubwürdigkeit der Person zu überprüfen sowie einen professionellen Einsatz der Vertrauensperson zu evaluieren. Die Ergebnisse wurden den Leitun- gen von BA und BKP sowie dem Direktor fedpol zum Entscheid vorgelegt“ (pag. 10). B. Am 15. Juli 2010 reichte die fedpol wegen dieser Veröffentlichung bei der Bun- desanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB) sowie gegen A. wegen Veröffentlichung amtlicher ge- heimer Verhandlungen gemäss Art. 293 StGB ein (pag. 7 ff.). C. Der Bundesrat ernannte am 8. September 2010 Pierre Cornu, den damaligen Procureur général du canton de Neuchâtel, für diesen Fall zum a.o. Staatsanwalt des Bundes (pag. 25). Diese Funktion hat er noch heute inne (pag. 2.160.003). D. Nach durchgeführtem Vorverfahren stellte die Bundesanwaltschaft am 25. Febru- ar 2011 die Strafsache gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses (Art. 320 StGB) ein (pag. 2 f.). Gleichentags erliess sie einen Strafbefehl ge- gen A. wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäss Art. 293 Abs. 1 StGB. Sie auferlegte ihm eine Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie die Verfahrenskosten (pag. 4 f.). E. A. erhob mit Schreiben seines Verteidigers vom 4. März 2011 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 146), welche dieser mit Schreiben vom 31. März 2011 und Beilagen begründete (pag. 150 ff.). F. Die Bundesanwaltschaft ergänzte das Dossier mit eigenen rechtlichen Abklärun- gen (pag. 167 ff.) und überweis die Akten mit Schreiben vom 30. Mai 2011 an das Bundesstrafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Hauptverhandlung durchzuführen sei (pag. 2.100.5–6). Das Dossier ging am

- 4 -

3. Juni 2011 beim Bundesstrafgericht ein und wurde dem Einzelgericht zugewie- sen. G. Der Einzelrichter ergänzte die Akten mit einem aktuellen Strafregisterauszug der beschuldigten Person (pag. 2.231.3). H. Die Hauptverhandlung wurde am 18. August 2011 am Sitz des Gerichts in Anwe- senheit der Parteien durchgeführt. I. Die Bundesanwaltschaft hatte keine Einwendungen gegen den Beweisantrag von A., welcher die Entgegennahme einer beträchtlichen Anzahl neuer Dokumente zu Handen des Dossiers zum Gegenstand hatte. Sie hat auch nach dem ersten Par- teivortrag der Verteidigung trotz ausdrücklichem Hinweis des Einzelrichters auf Art. 349 StPO darauf verzichtet, das Verfahren ausdehnen und die Parteiverhand- lungen wieder aufnehmen zu lassen.

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft steht, unterliegt das Verfahren den neurechtlichen Verfahrensregeln (Art. 448 ff. StPO). 1.2 Der strafrechtliche Vorwurf betrifft die Veröffentlichung eines Dokuments des Bundes (Art. 293 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO besteht Bundesge- richtsbarkeit. 1.3 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten und über- weist sie die Akten dem Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet (Art. 356 StPO). Die gerichtliche Beurteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Einzelgerichts (Art. 36 StBOG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StPO). 1.4 Der Strafbefehl vom 25. Februar 2011 enthält die in Art. 353 StPO gesetzlich vor- gesehenen Elemente. Die Einsprache ist innerhalb der 10-tägigen Frist bei der Bundesanwaltschaft erhoben worden. Die Begründung der Einsprache ist für die beschuldigte Person nicht obligatorisch (Art. 354 Abs. 2 StPO), weshalb sich die Frage nicht stellt, ob die nachgelieferte Begründung fristgerecht sei. Die Voraus- setzungen für das gerichtliche Verfahren nach Art. 356 StPO sind gegeben.

- 5 - 1.5 Das inkriminierte Dokument vom 11. Juli 2010 publiziert unter anderem den Titel des als „vertraulich“ klassifizierten Dokuments der fedpol „Zur Kenntnisnahme: Medienberichterstattung und Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 in Sachen Vertrauensperson vom Land Z.“. Die Anklageschrift erwähnt ge- nau dieselben Daten. Das Anklageprinzip ist somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht verletzt. 1.6 Auf die Verwertbarkeit der Beweise wird – soweit erforderlich – im Rahmen der materiellen Begründung eingegangen. 2. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Funktion als stellver- tretender Chefredaktor und Autor in der Zeitung B. vom 11. Juli 2010 im Artikel „C. im Fall D. erneut belastet“ einen Ausschnitt aus einem als „vertraulich“ klassifizier- ten Dokument der fedpol veröffentlicht zu haben. 3.

3.1 Der Sachverhalt ist unbestritten und der Beschuldigte übernimmt die Verantwor- tung für den Artikel (pag. 138). 3.2 Bezüglich der Art und Weise, wie der Beschuldigte in den Besitz des Dokuments gelangt ist, beruft er sich auf den Quellenschutz (pag. 138). Es konnte nicht ermit- telt werden, wer der Informant war. In Frage kommen Personen aus der fedpol, der Bundesanwaltschaft, dem Generalsekretariat des EJPD und der Subkommis- sion EJPD der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats. Eine spezielle Ermächtigung, das Dokument an den Beschuldigten bzw. an die Öffentlichkeit he- rauszugeben, lag nicht vor. 3.3 Auf weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 4.

4.1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchun- gen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rah- men ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft (Art. 293 Abs. 1 StGB). 4.2 Das Strafgesetzbuch definiert nicht, was unter einer Behörde im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. Im Bundesstaats- und Bundesverwaltungs- recht wird der Begriff der Behörde weit gefasst. Er trifft auf alle Bundesorgane zu,

- 6 - die kraft Bundesrecht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen aus- üben, stellt also einen Sammelbegriff für alle Arten dieser Organe dar; ob es sich um ein monistisches oder ein Kollegialorgan handle, ist dabei ohne Bedeutung. Soweit die Strafrechtsliteratur sich überhaupt zum Behördenbegriff äussert, wird er auch dort nicht anders oder enger gefasst (BGE 114 IV 34 E. 2a mit Hinwei- sen). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Behördenmitgliedern und Beam- ten ist – soweit das Strafrecht an dieses Begriffspaar anknüpft – weitgehend be- langlos (OBERHOLZER, Basler Kommentar [BSK] Strafrecht I, 2. Auflage, Art. 110 Abs. 3 StGB, N 8). Das als „vertraulich“ bezeichnete Dokument war ein solches der Spitze der fedpol (Direktor und stv. Chef BKP) und somit ein solches einer Behörde. 4.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 IV 236, E. 2 ausführlich mit dem der Be- stimmung von Art. 293 StGB zugrunde liegenden Geheimnisbegriff, mit den Mate- rialien des Gesetzgebungsverfahrens, seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung und den zum Teil derselben entgegenstehenden Lehrmeinungen auseinanderge- setzt und ist zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand auf einem formellen Ge- heimnisbegriff basiere und deshalb die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu bestätigen sei. Massgebend sei demnach allein, ob die Akten, Verhand- lungen oder Untersuchungen durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde "als geheim erklärt worden sind". Dabei sei es unerheblich, ob sie etwa als "streng geheim" oder bloss als "vertraulich" klassifiziert worden seien; es müsse nur klar sein, dass damit die Öffentlichkeit habe ausgeschlossen werden wollen. Dieser formelle Geheimnisbegriff unterscheidet sich vom materiellen, welcher den meis- ten Tatbeständen des StGB betreffend Geheimnisverletzungen zugrunde liegt, so u.a. Art. 267 StGB (diplomatischer Landesverrat) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). In einem materiellen Sinne geheim ist eine Tatsache, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist, der Geheimnisträger sie geheim halten will und ein berechtigtes Geheimhaltungsinte- resse hat. 4.4 Die Verteidigung macht dem gegenüber geltend, es sei in Art. 293 StGB auf den materiellen Geheimnisbegriff abzustellen. Sie beruft sich dabei auf Lehrmeinun- gen von BARRELET (Les indiscrétions commises par la voie de la presse, SJZ 79/1983 S. 17 ff.) und MEILI (Der Geheimnisschutzartikel Art. 293 StGB im Lichte der neueren Gerichtspraxis, Medialex 2000 S. 135 ff.), welche vom Bundesgericht im zitierten BGE 126 IV 236, E. 2.a jedoch bereits geprüft und verworfen worden sind. Weiter beruft sie sich auf FIOLKA, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Art. 293 StGB N 5a und 21, sowie auf Entscheide des Obergerichts Bern (211/III/99 vom 4. April 1999 sowie SK 2006/87 vom 28. April 2008) und des Be- zirksgerichts Bern-Laupen (S 09 3529 vom 17. Februar 2010), und sie bringt vor,

- 7 - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Urteil EGMR vom

10. Dezember 2007, Stoll c. Suisse (69698/01) im gleichen Sinne (d.h. für den materiellen Geheimnisbegriff) entschieden. Gemäss § 105 des EGMR-Entscheids sei ein Verzicht auf die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen mit Art. 10 EMRK nicht vereinbar und die Behörden – wenn die Pressefreiheit auf dem Spiel steht – verfügten nur über einen eingeschränkten Ermessensspielraum, um eine unentbehrliche Notwendigkeit („un besoin social impérieux“) für einen Eingriff in die Grundrechte vorzusehen. 4.5 Der zitierte Entscheid des EGMR (Grande Chambre) Stoll c. Suisse vom 10. De- zember 2007 bezog sich auf das Schweizer Strafverfahren, welches auf nationaler Ebene durch das vorne in E. 4.3 erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 126 IV 236 (Nichtigkeitsbeschwerde) und das Bundesgerichtsurteil BGE 127 I 1 (Staatsrecht- liche Beschwerde) abgeschlossen worden war. Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit 12 gegen 5 Stimmen festgehalten, dass die Schweiz mit ihren höchstrichterlichen Urteilen in Sachen Stoll Art. 10 EMRK nicht verletzt habe. Generell hält der Gerichtshof in § 48 des Entscheids fest, ein Ein- griff in das Recht auf freie Meinungsäusserung bedürfe der folgenden Vorausset- zungen: (a) einer gesetzlichen Grundlage, (b) legitimer Ziele sowie (c) einer Not- wendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Aufgrund der vom EGMR be- nützten Formulierung sind diese Voraussetzungen als kumulativ zu betrachten. Der Bundesrat hat in der Folge mit Antwort vom 7. Mai 2008 auf die Motion Lang für die Aufhebung von Art. 293 StGB darauf hingewiesen, dass in Anbetracht die- ses Strassburger Entscheids keine Zweifel daran bestünden, dass die derzeitige bundesgerichtliche Auslegung von Art. 293 StGB kaum haltbar sei. Die Gerichte müssten nämlich dem Inhalt der vertraulichen Informationen Rechnung tragen und eine Interessenabwägung vornehmen können, um festzustellen, ob die Verurtei- lung berechtigt wäre (06.3038 - Motion). Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR und der bundesrätlichen Reaktion darauf ist vorab zu prüfen, ob im konkreten Fall die Klassifizierung als „vertraulich“ anhand der festgelegten Prinzipien überhaupt gerechtfertigt war. Erst wenn dies zu bejahen ist, hat sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei (formeller Geheimnisbegriff) oder ob das klassifizierte Dokument hierzu auch die zusätzlichen Komponenten eines materiellen Geheimnisses (nur einem be- grenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich; Geheimhaltungswille vorhan- den) aufweisen müsse (vgl. E. 4.3 a.E.). 4.6

4.6.1 Heute definiert das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ - SR 152.3) die gesetzli-

- 8 - chen Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit im Verkehr mit Behörden und Verwaltung. Mit diesem Erlass hat sich der Gesetzgeber für das Prinzip der Öf- fentlichkeit ausgesprochen (Art. 6 BGÖ). Das Gesetz wurde auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt. Es ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem In- krafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ) und gilt damit für das der Veröffentlichung im konkreten Fall zugrunde liegende Doku- ment vom 7. Juni 2006 nicht. Trotzdem gibt der Inhalt des BGÖ mindestens die Grenzen dessen wieder, was auch nach seinem Inkrafttreten unbeachtet einer Klassifizierung sicher nicht öffentlich sein soll, ist doch mit diesem Gesetz eine Lockerung der bisherigen Maximen, ein Wechsel vom Grundsatz der Geheimhal- tung zum Öffentlichkeitsprinzip, verbunden (Botschaft; BBl 2003 1963, 1976). 4.6.2 Unter anderem gilt das Öffentlichkeitsprinzip auch heute nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (Art. 3 BGÖ). Die diesbezügliche Akteneinsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Strafprozess. Das hier interessierende als „vertraulich“ bezeichnete Dokument ist aufgrund ei- nes Auftrags des Departementsvorstehers EJPD von der Spitze der fedpol errich- tet worden. Der Departementsvorsteher wollte einen „Bericht zu den Medienbe- richten und zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 im Zu- sammenhang mit einer Vertrauensperson (VP) vom Land Z“ sowie die Darstellung „der Rollen und Verantwortlichkeiten der BA und der BKP/fedpol bei der Führung dieser VP“ (pag. 20). In den Medien wurde der Bundesanwaltschaft unter ande- rem der Einsatz einer Vertrauensperson aus Land Z. zum Vorwurf gemacht. Dabei wurde auch die Rolle der BKP (Bundeskriminalpolizei) thematisiert. Die Bundes- anwaltschaft reagierte auf die Medienberichte, insbesondere der Bundesanwalt in einem Interview in der Zeitung O. vom 2. Juni 2006. Das „vertrauliche“ Dokument vom 7. Juni 2006, welches sich auf diese Umstände bezog, war in Folge dessen ein verwaltungsinternes, dessen Anlass zwar Tätigkeiten von Bundesanwaltschaft und Polizei in einem Strafverfahren waren, welches aber selber nicht dem Straf- verfahren als solchem zuzuordnen ist. Dieser Schluss wird auch bestätigt durch die folgende Passage aus dem Papier: „Die Weitergabe von Informationen und konkreten Erkenntnissen aus eröffneten Strafverfahren liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfahrensleitenden BA. Wir können uns deshalb dazu nicht äussern sondern verweisen auf die Stellungnahme der BA vom 02.06.06“ (in Ziff. 1.2). 4.6.3 Bis zum 30. Juni 2006 war das Handeln der Verwaltung grundsätzlich geheim, unter Vorbehalt von Ausnahmen. Der Bürger oder die Bürgerin verfügten über kein generelles Recht, Informationen über die gesamte Verwaltungstätigkeit zu erhalten. Die Informationsfreiheit, garantiert in Art. 16 BV, verlieh einzig das

- 9 - Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Das Bundesge- richt hat den Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Verwaltung aus der Schwei- gepflicht der Bundesbediensteten (heute Art. 22 Bundespersonalgesetz) und aus Art. 320 StGB, welcher die Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Strafe stellt, abgeleitet (BBl 2003 1963, 1965). Für spezielle Geheimhaltungsbedürfnisse der Verwaltung regelte die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Klassifizie- rung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich (AS 1991

44) die Handhabung. Es existierten nur die Klassifizierungen „geheim“ und „ver- traulich“ (Art. 6 und 7). Die Informationen wurden von der ausgebenden Stelle entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert (Art. 5). Als „geheim“ zu klassifi- zieren waren Informationen, (a) deren Kenntnis durch Unbefugte die Beziehungen der Schweiz zum Ausland schwer beeinträchtigen könnte oder wichtige Mass- nahmen zum Schutz innerer oder äusserer Sicherheit des Landes, wie insbeson- dere solche zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit in ausserordentlichen La- gen und solche der wirtschaftlichen Landesversorgung, stark gefährden würde; und (b) die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden (Art. 6). Als „vertraulich“ waren Informationen im Sinne von Art. 6 zu klassifizieren, deren Tragweite weniger schwerwiegend ist und zu welchen generell eine grösse- re Anzahl Personen Zugang hat (Art. 7 Abs. 1). Es waren aber auch jene Informa- tionen als „vertraulich“ zu klassifizieren, die, wenn sie an Unbefugte zur Kenntnis gebracht wurden, ermöglichten, dass: (a) die Regierungstätigkeit schwer beein- trächtigt wird, (b) die Wirksamkeit wichtiger staatlicher Massnahmen beeinträchtigt wird, (c) bedeutende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden, (d) eine Strafverfolgung vereitelt wird oder (e) die Sicherheit von bedeutenden Inf- rastrukturanlagen schwer beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 2). Grundsätzlich be- stand also im Zeitpunkt, als das hier zur Diskussion stehende Dokument vom

7. Juni 2006 klassifiziert wurde, eine gesetzliche Basis zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Aber auch seit dem Inkrafttreten des BGÖ kann die Verwaltung schutzwürdige In- formationen noch klassifizieren, nämlich als „geheim“, „vertraulich“ oder „intern“ (Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes [Informationsschutz- verordnung, ISchV] vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 [SR 510.411], insb. Art. 2 lit. a und Art. 4 ff.). Nach Art. 6 ISchV werden Informationen als „ver- traulich“ klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinte- ressen Schaden zufügen kann. Unter lit. a – h sind im zitierten Artikel solche In- formationen namentlich aufgelistet. Eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit stand also auch im Zeitpunkt des hier angeklagten Handelns (11. Juli 2010) grundsätzlich auf einer gesetzli- chen Basis.

- 10 - 4.6.4 Generell steht der Behörde bei der Klassifizierung ein Ermessensspielraum zu. Mit Adjektiven wie „schwer“ oder „bedeutend“ brachte der Gesetzgeber jedoch be- reits in der Verordnung vom 10. Dezember 1990 zum Ausdruck, dass ein grosser Teil der staatlichen Tätigkeit nicht dem besonderen rechtlichen Schutz einer Klas- sifizierung unterstehen sollte. Die Nachfolgeverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV) wurde nach Inkrafttreten des BGÖ und somit unter der Geltung des Öffentlich- keitsprinzips erlassen. Damit ist gesagt, dass Klassifizierungen gemäss ISchV nur in umschriebenen Ausnahmefällen zulässig sind. Im konkreten Fall ist evident, dass mit dem Inhalt des „vertraulichen“ Dokuments – im Lichte der Verordnung vom 10. Dezember 1990 gesehen – weder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland noch die innere und äussere Sicherheit des Landes auch nur ansatzwei- se tangiert waren. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Stellung- nahme der fedpol an den Vorsteher des EJPD zu einem Medienbericht die Regie- rungstätigkeit oder staatliche Massnahmen schwer beeinträchtigen könnte. Be- deutende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und die Sicherheit von Infra- strukturen waren nicht berührt und eine Strafverfolgung konnte mit der öffentlichen Kenntnisnahme des Inhalts des „vertraulichen“ Dokuments nicht vereitelt werden. Aber auch wenn man nicht die rechtliche Lage zum Zeitpunkt der Klassifizierung sondern jene zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des klassifizierten Dokuments berücksichtigt, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Kennt- nisnahme des klassifizierten Dokuments durch Unberechtigte den Landesinteres- sen Schaden zufügen könnte. Zum gleichen Schluss führt die Aussage des von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragten damaligen Generalsekre- tärs des EJPD, E.: „So brisant ist dieses Dokument auch nicht. Es ist vertraulich und verdiente deshalb eine spezielle Behandlung. Nicht aber vom Inhalt her“ (pag. 130). Diese Aussage ist trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten beweistauglich, da sie für ihn nicht belastend ist. Daraus folgt, dass in concreto das Dokument der fedpol trotz Fehlens der gesetz- lichen Voraussetzungen als „vertraulich“ klassifiziert worden ist und dass es auch im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch den Beschuldigten nicht als „vertrau- lich“ hätte klassifiziert werden dürfen. Die fedpol handelte nicht „im Rahmen ihrer Befugnis“, wie dies Art. 293 StGB als Tatbestandsmerkmal voraussetzt. Das Do- kument ist mangels gesetzlicher Grundlage im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (E. 4.5) als nicht klassifiziert zu betrachten. Auch wenn bei seiner Errich- tung das Prinzip der Geheimhaltung galt, bildet ein nicht klassifiziertes Dokument nicht Tatobjekt von Art. 293 StGB. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die fedpol mit ihrer Klassifizierung legitime Ziele im Sinne von § 51 ff. des Strassburger Entscheids verfolgte oder ob die Klassifizierung einer Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft gemäss § 63 ff. des Europäischen Gerichts- hofs entsprochen hat, wobei letzteres weder nahe liegend ist, noch behauptet wurde.

- 11 - 4.7 Nachdem die Klassifizierung zu Unrecht erfolgte und kein von einer Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärtes Dokument vorliegt, kann unter Hin- weis auf das in E. 4.5 Gesagte offen bleiben, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei oder ob dem klassifizier- ten Dokument auch ein materielles Geheimnis zugrunde liegen müsse. Der Tat- bestand von Art. 293 StGB ist in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist freizusprechen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.

6.1 Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler ist seit dem 3. März 2011 erbetener Verteidiger des Beschuldigten (pag. 142). Wird die beschuldigte Peson freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahl- verteidigung, […] sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kos- ten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet und gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 6.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 84,44 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 300.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 646.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'328.25. Der Aufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 13,27 Stunden für das Akten-, Rechtsstudium und Besprechungen, 31 Stunden Aktenstudium und Rechtsabklä- rungen des Praktikanten, 24,17 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhand-

- 12 - lung und 16 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit und Nachbespre- chung) zusammen. 6.3 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Hingegen beträgt der Stundenan- satz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). Aufwen- dungen von Rechtspraktikanten werden in angemessenem – dem verrechenbaren Aufwand des Anwalts unmittelbar zugute kommendem – Umfang praxisgemäss mit Fr. 100.– pro Stunde vergütet. 6.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, was das Akten-, Rechts- studium und die Besprechungen des Verteidigers betrifft. Der übrige Aufwand geht weit über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berück- sichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage erforderlich war, und ist dement- sprechend zu kürzen, nämlich auf 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptver- handlung, 4 Stunden für die Hauptverhandlung (10 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16.00 Uhr) und 6 Stunden für die Reisezeit. Für den Aufwand des Rechtsprakti- kanten werden 15 Stunden à Fr. 100.– vergütet. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. 6.5 Daraus folgt eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand des Verteidigers von 25.27 Stunden zu Fr. 230.– (13,27 Stunden für Akten-, Rechtsstudium und Be- sprechungen, 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, 4 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung), für den Rechtspraktikanten von Fr. 1'500.–, für die Reisezeit von 6 Stunden zu Fr. 200.– sowie der Auslagen von Fr. 646.–. In die Berechnung der Entschädigung wird auch die Mehrwertsteuer- pflicht des Anwalts einbezogen. Der Beschuldigte ist somit gesamthaft mit Fr. 9'890.– zu entschädigen.

- 13 - Der Einzelrichter erkennt: I.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 StGB. Sie auferlegte ihm eine Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie die Verfahrenskosten (pag. 4 f.). E. A. erhob mit Schreiben seines Verteidigers vom 4. März 2011 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 146), welche dieser mit Schreiben vom 31. März 2011 und Beilagen begründete (pag. 150 ff.). F. Die Bundesanwaltschaft ergänzte das Dossier mit eigenen rechtlichen Abklärun- gen (pag. 167 ff.) und überweis die Akten mit Schreiben vom 30. Mai 2011 an das Bundesstrafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Hauptverhandlung durchzuführen sei (pag. 2.100.5–6). Das Dossier ging am

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E. 1.1 Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft steht, unterliegt das Verfahren den neurechtlichen Verfahrensregeln (Art. 448 ff. StPO).

E. 1.2 Der strafrechtliche Vorwurf betrifft die Veröffentlichung eines Dokuments des Bundes (Art. 293 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO besteht Bundesge- richtsbarkeit.

E. 1.3 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten und über- weist sie die Akten dem Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet (Art. 356 StPO). Die gerichtliche Beurteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Einzelgerichts (Art. 36 StBOG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StPO).

E. 1.4 Der Strafbefehl vom 25. Februar 2011 enthält die in Art. 353 StPO gesetzlich vor- gesehenen Elemente. Die Einsprache ist innerhalb der 10-tägigen Frist bei der Bundesanwaltschaft erhoben worden. Die Begründung der Einsprache ist für die beschuldigte Person nicht obligatorisch (Art. 354 Abs. 2 StPO), weshalb sich die Frage nicht stellt, ob die nachgelieferte Begründung fristgerecht sei. Die Voraus- setzungen für das gerichtliche Verfahren nach Art. 356 StPO sind gegeben.

- 5 -

E. 1.5 Das inkriminierte Dokument vom 11. Juli 2010 publiziert unter anderem den Titel des als „vertraulich“ klassifizierten Dokuments der fedpol „Zur Kenntnisnahme: Medienberichterstattung und Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 in Sachen Vertrauensperson vom Land Z.“. Die Anklageschrift erwähnt ge- nau dieselben Daten. Das Anklageprinzip ist somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht verletzt.

E. 1.6 Auf die Verwertbarkeit der Beweise wird – soweit erforderlich – im Rahmen der materiellen Begründung eingegangen. 2. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Funktion als stellver- tretender Chefredaktor und Autor in der Zeitung B. vom 11. Juli 2010 im Artikel „C. im Fall D. erneut belastet“ einen Ausschnitt aus einem als „vertraulich“ klassifizier- ten Dokument der fedpol veröffentlicht zu haben.

E. 3 Juni 2011 beim Bundesstrafgericht ein und wurde dem Einzelgericht zugewie- sen. G. Der Einzelrichter ergänzte die Akten mit einem aktuellen Strafregisterauszug der beschuldigten Person (pag. 2.231.3). H. Die Hauptverhandlung wurde am 18. August 2011 am Sitz des Gerichts in Anwe- senheit der Parteien durchgeführt. I. Die Bundesanwaltschaft hatte keine Einwendungen gegen den Beweisantrag von A., welcher die Entgegennahme einer beträchtlichen Anzahl neuer Dokumente zu Handen des Dossiers zum Gegenstand hatte. Sie hat auch nach dem ersten Par- teivortrag der Verteidigung trotz ausdrücklichem Hinweis des Einzelrichters auf Art. 349 StPO darauf verzichtet, das Verfahren ausdehnen und die Parteiverhand- lungen wieder aufnehmen zu lassen.

Der Einzelrichter erwägt: 1.

E. 3.1 Der Sachverhalt ist unbestritten und der Beschuldigte übernimmt die Verantwor- tung für den Artikel (pag. 138).

E. 3.2 Bezüglich der Art und Weise, wie der Beschuldigte in den Besitz des Dokuments gelangt ist, beruft er sich auf den Quellenschutz (pag. 138). Es konnte nicht ermit- telt werden, wer der Informant war. In Frage kommen Personen aus der fedpol, der Bundesanwaltschaft, dem Generalsekretariat des EJPD und der Subkommis- sion EJPD der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats. Eine spezielle Ermächtigung, das Dokument an den Beschuldigten bzw. an die Öffentlichkeit he- rauszugeben, lag nicht vor.

E. 3.3 Auf weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.

E. 4.1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchun- gen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rah- men ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft (Art. 293 Abs. 1 StGB).

E. 4.2 Das Strafgesetzbuch definiert nicht, was unter einer Behörde im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. Im Bundesstaats- und Bundesverwaltungs- recht wird der Begriff der Behörde weit gefasst. Er trifft auf alle Bundesorgane zu,

- 6 - die kraft Bundesrecht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen aus- üben, stellt also einen Sammelbegriff für alle Arten dieser Organe dar; ob es sich um ein monistisches oder ein Kollegialorgan handle, ist dabei ohne Bedeutung. Soweit die Strafrechtsliteratur sich überhaupt zum Behördenbegriff äussert, wird er auch dort nicht anders oder enger gefasst (BGE 114 IV 34 E. 2a mit Hinwei- sen). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Behördenmitgliedern und Beam- ten ist – soweit das Strafrecht an dieses Begriffspaar anknüpft – weitgehend be- langlos (OBERHOLZER, Basler Kommentar [BSK] Strafrecht I, 2. Auflage, Art. 110 Abs. 3 StGB, N 8). Das als „vertraulich“ bezeichnete Dokument war ein solches der Spitze der fedpol (Direktor und stv. Chef BKP) und somit ein solches einer Behörde.

E. 4.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 IV 236, E. 2 ausführlich mit dem der Be- stimmung von Art. 293 StGB zugrunde liegenden Geheimnisbegriff, mit den Mate- rialien des Gesetzgebungsverfahrens, seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung und den zum Teil derselben entgegenstehenden Lehrmeinungen auseinanderge- setzt und ist zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand auf einem formellen Ge- heimnisbegriff basiere und deshalb die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu bestätigen sei. Massgebend sei demnach allein, ob die Akten, Verhand- lungen oder Untersuchungen durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde "als geheim erklärt worden sind". Dabei sei es unerheblich, ob sie etwa als "streng geheim" oder bloss als "vertraulich" klassifiziert worden seien; es müsse nur klar sein, dass damit die Öffentlichkeit habe ausgeschlossen werden wollen. Dieser formelle Geheimnisbegriff unterscheidet sich vom materiellen, welcher den meis- ten Tatbeständen des StGB betreffend Geheimnisverletzungen zugrunde liegt, so u.a. Art. 267 StGB (diplomatischer Landesverrat) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). In einem materiellen Sinne geheim ist eine Tatsache, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist, der Geheimnisträger sie geheim halten will und ein berechtigtes Geheimhaltungsinte- resse hat.

E. 4.4 Die Verteidigung macht dem gegenüber geltend, es sei in Art. 293 StGB auf den materiellen Geheimnisbegriff abzustellen. Sie beruft sich dabei auf Lehrmeinun- gen von BARRELET (Les indiscrétions commises par la voie de la presse, SJZ 79/1983 S. 17 ff.) und MEILI (Der Geheimnisschutzartikel Art. 293 StGB im Lichte der neueren Gerichtspraxis, Medialex 2000 S. 135 ff.), welche vom Bundesgericht im zitierten BGE 126 IV 236, E. 2.a jedoch bereits geprüft und verworfen worden sind. Weiter beruft sie sich auf FIOLKA, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Art. 293 StGB N 5a und 21, sowie auf Entscheide des Obergerichts Bern (211/III/99 vom 4. April 1999 sowie SK 2006/87 vom 28. April 2008) und des Be- zirksgerichts Bern-Laupen (S 09 3529 vom 17. Februar 2010), und sie bringt vor,

- 7 - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Urteil EGMR vom

10. Dezember 2007, Stoll c. Suisse (69698/01) im gleichen Sinne (d.h. für den materiellen Geheimnisbegriff) entschieden. Gemäss § 105 des EGMR-Entscheids sei ein Verzicht auf die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen mit Art. 10 EMRK nicht vereinbar und die Behörden – wenn die Pressefreiheit auf dem Spiel steht – verfügten nur über einen eingeschränkten Ermessensspielraum, um eine unentbehrliche Notwendigkeit („un besoin social impérieux“) für einen Eingriff in die Grundrechte vorzusehen.

E. 4.5 Der zitierte Entscheid des EGMR (Grande Chambre) Stoll c. Suisse vom 10. De- zember 2007 bezog sich auf das Schweizer Strafverfahren, welches auf nationaler Ebene durch das vorne in E. 4.3 erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 126 IV 236 (Nichtigkeitsbeschwerde) und das Bundesgerichtsurteil BGE 127 I 1 (Staatsrecht- liche Beschwerde) abgeschlossen worden war. Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit 12 gegen 5 Stimmen festgehalten, dass die Schweiz mit ihren höchstrichterlichen Urteilen in Sachen Stoll Art. 10 EMRK nicht verletzt habe. Generell hält der Gerichtshof in § 48 des Entscheids fest, ein Ein- griff in das Recht auf freie Meinungsäusserung bedürfe der folgenden Vorausset- zungen: (a) einer gesetzlichen Grundlage, (b) legitimer Ziele sowie (c) einer Not- wendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Aufgrund der vom EGMR be- nützten Formulierung sind diese Voraussetzungen als kumulativ zu betrachten. Der Bundesrat hat in der Folge mit Antwort vom 7. Mai 2008 auf die Motion Lang für die Aufhebung von Art. 293 StGB darauf hingewiesen, dass in Anbetracht die- ses Strassburger Entscheids keine Zweifel daran bestünden, dass die derzeitige bundesgerichtliche Auslegung von Art. 293 StGB kaum haltbar sei. Die Gerichte müssten nämlich dem Inhalt der vertraulichen Informationen Rechnung tragen und eine Interessenabwägung vornehmen können, um festzustellen, ob die Verurtei- lung berechtigt wäre (06.3038 - Motion). Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR und der bundesrätlichen Reaktion darauf ist vorab zu prüfen, ob im konkreten Fall die Klassifizierung als „vertraulich“ anhand der festgelegten Prinzipien überhaupt gerechtfertigt war. Erst wenn dies zu bejahen ist, hat sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei (formeller Geheimnisbegriff) oder ob das klassifizierte Dokument hierzu auch die zusätzlichen Komponenten eines materiellen Geheimnisses (nur einem be- grenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich; Geheimhaltungswille vorhan- den) aufweisen müsse (vgl. E. 4.3 a.E.).

E. 4.6.1 Heute definiert das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ - SR 152.3) die gesetzli-

- 8 - chen Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit im Verkehr mit Behörden und Verwaltung. Mit diesem Erlass hat sich der Gesetzgeber für das Prinzip der Öf- fentlichkeit ausgesprochen (Art. 6 BGÖ). Das Gesetz wurde auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt. Es ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem In- krafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ) und gilt damit für das der Veröffentlichung im konkreten Fall zugrunde liegende Doku- ment vom 7. Juni 2006 nicht. Trotzdem gibt der Inhalt des BGÖ mindestens die Grenzen dessen wieder, was auch nach seinem Inkrafttreten unbeachtet einer Klassifizierung sicher nicht öffentlich sein soll, ist doch mit diesem Gesetz eine Lockerung der bisherigen Maximen, ein Wechsel vom Grundsatz der Geheimhal- tung zum Öffentlichkeitsprinzip, verbunden (Botschaft; BBl 2003 1963, 1976).

E. 4.6.2 Unter anderem gilt das Öffentlichkeitsprinzip auch heute nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (Art. 3 BGÖ). Die diesbezügliche Akteneinsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Strafprozess. Das hier interessierende als „vertraulich“ bezeichnete Dokument ist aufgrund ei- nes Auftrags des Departementsvorstehers EJPD von der Spitze der fedpol errich- tet worden. Der Departementsvorsteher wollte einen „Bericht zu den Medienbe- richten und zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 im Zu- sammenhang mit einer Vertrauensperson (VP) vom Land Z“ sowie die Darstellung „der Rollen und Verantwortlichkeiten der BA und der BKP/fedpol bei der Führung dieser VP“ (pag. 20). In den Medien wurde der Bundesanwaltschaft unter ande- rem der Einsatz einer Vertrauensperson aus Land Z. zum Vorwurf gemacht. Dabei wurde auch die Rolle der BKP (Bundeskriminalpolizei) thematisiert. Die Bundes- anwaltschaft reagierte auf die Medienberichte, insbesondere der Bundesanwalt in einem Interview in der Zeitung O. vom 2. Juni 2006. Das „vertrauliche“ Dokument vom 7. Juni 2006, welches sich auf diese Umstände bezog, war in Folge dessen ein verwaltungsinternes, dessen Anlass zwar Tätigkeiten von Bundesanwaltschaft und Polizei in einem Strafverfahren waren, welches aber selber nicht dem Straf- verfahren als solchem zuzuordnen ist. Dieser Schluss wird auch bestätigt durch die folgende Passage aus dem Papier: „Die Weitergabe von Informationen und konkreten Erkenntnissen aus eröffneten Strafverfahren liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfahrensleitenden BA. Wir können uns deshalb dazu nicht äussern sondern verweisen auf die Stellungnahme der BA vom 02.06.06“ (in Ziff. 1.2).

E. 4.6.3 Bis zum 30. Juni 2006 war das Handeln der Verwaltung grundsätzlich geheim, unter Vorbehalt von Ausnahmen. Der Bürger oder die Bürgerin verfügten über kein generelles Recht, Informationen über die gesamte Verwaltungstätigkeit zu erhalten. Die Informationsfreiheit, garantiert in Art. 16 BV, verlieh einzig das

- 9 - Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Das Bundesge- richt hat den Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Verwaltung aus der Schwei- gepflicht der Bundesbediensteten (heute Art. 22 Bundespersonalgesetz) und aus Art. 320 StGB, welcher die Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Strafe stellt, abgeleitet (BBl 2003 1963, 1965). Für spezielle Geheimhaltungsbedürfnisse der Verwaltung regelte die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Klassifizie- rung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich (AS 1991

44) die Handhabung. Es existierten nur die Klassifizierungen „geheim“ und „ver- traulich“ (Art. 6 und 7). Die Informationen wurden von der ausgebenden Stelle entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert (Art. 5). Als „geheim“ zu klassifi- zieren waren Informationen, (a) deren Kenntnis durch Unbefugte die Beziehungen der Schweiz zum Ausland schwer beeinträchtigen könnte oder wichtige Mass- nahmen zum Schutz innerer oder äusserer Sicherheit des Landes, wie insbeson- dere solche zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit in ausserordentlichen La- gen und solche der wirtschaftlichen Landesversorgung, stark gefährden würde; und (b) die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden (Art. 6). Als „vertraulich“ waren Informationen im Sinne von Art. 6 zu klassifizieren, deren Tragweite weniger schwerwiegend ist und zu welchen generell eine grösse- re Anzahl Personen Zugang hat (Art. 7 Abs. 1). Es waren aber auch jene Informa- tionen als „vertraulich“ zu klassifizieren, die, wenn sie an Unbefugte zur Kenntnis gebracht wurden, ermöglichten, dass: (a) die Regierungstätigkeit schwer beein- trächtigt wird, (b) die Wirksamkeit wichtiger staatlicher Massnahmen beeinträchtigt wird, (c) bedeutende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden, (d) eine Strafverfolgung vereitelt wird oder (e) die Sicherheit von bedeutenden Inf- rastrukturanlagen schwer beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 2). Grundsätzlich be- stand also im Zeitpunkt, als das hier zur Diskussion stehende Dokument vom

E. 4.6.4 Generell steht der Behörde bei der Klassifizierung ein Ermessensspielraum zu. Mit Adjektiven wie „schwer“ oder „bedeutend“ brachte der Gesetzgeber jedoch be- reits in der Verordnung vom 10. Dezember 1990 zum Ausdruck, dass ein grosser Teil der staatlichen Tätigkeit nicht dem besonderen rechtlichen Schutz einer Klas- sifizierung unterstehen sollte. Die Nachfolgeverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV) wurde nach Inkrafttreten des BGÖ und somit unter der Geltung des Öffentlich- keitsprinzips erlassen. Damit ist gesagt, dass Klassifizierungen gemäss ISchV nur in umschriebenen Ausnahmefällen zulässig sind. Im konkreten Fall ist evident, dass mit dem Inhalt des „vertraulichen“ Dokuments – im Lichte der Verordnung vom 10. Dezember 1990 gesehen – weder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland noch die innere und äussere Sicherheit des Landes auch nur ansatzwei- se tangiert waren. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Stellung- nahme der fedpol an den Vorsteher des EJPD zu einem Medienbericht die Regie- rungstätigkeit oder staatliche Massnahmen schwer beeinträchtigen könnte. Be- deutende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und die Sicherheit von Infra- strukturen waren nicht berührt und eine Strafverfolgung konnte mit der öffentlichen Kenntnisnahme des Inhalts des „vertraulichen“ Dokuments nicht vereitelt werden. Aber auch wenn man nicht die rechtliche Lage zum Zeitpunkt der Klassifizierung sondern jene zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des klassifizierten Dokuments berücksichtigt, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Kennt- nisnahme des klassifizierten Dokuments durch Unberechtigte den Landesinteres- sen Schaden zufügen könnte. Zum gleichen Schluss führt die Aussage des von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragten damaligen Generalsekre- tärs des EJPD, E.: „So brisant ist dieses Dokument auch nicht. Es ist vertraulich und verdiente deshalb eine spezielle Behandlung. Nicht aber vom Inhalt her“ (pag. 130). Diese Aussage ist trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten beweistauglich, da sie für ihn nicht belastend ist. Daraus folgt, dass in concreto das Dokument der fedpol trotz Fehlens der gesetz- lichen Voraussetzungen als „vertraulich“ klassifiziert worden ist und dass es auch im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch den Beschuldigten nicht als „vertrau- lich“ hätte klassifiziert werden dürfen. Die fedpol handelte nicht „im Rahmen ihrer Befugnis“, wie dies Art. 293 StGB als Tatbestandsmerkmal voraussetzt. Das Do- kument ist mangels gesetzlicher Grundlage im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (E. 4.5) als nicht klassifiziert zu betrachten. Auch wenn bei seiner Errich- tung das Prinzip der Geheimhaltung galt, bildet ein nicht klassifiziertes Dokument nicht Tatobjekt von Art. 293 StGB. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die fedpol mit ihrer Klassifizierung legitime Ziele im Sinne von § 51 ff. des Strassburger Entscheids verfolgte oder ob die Klassifizierung einer Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft gemäss § 63 ff. des Europäischen Gerichts- hofs entsprochen hat, wobei letzteres weder nahe liegend ist, noch behauptet wurde.

- 11 -

E. 4.7 Nachdem die Klassifizierung zu Unrecht erfolgte und kein von einer Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärtes Dokument vorliegt, kann unter Hin- weis auf das in E. 4.5 Gesagte offen bleiben, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei oder ob dem klassifizier- ten Dokument auch ein materielles Geheimnis zugrunde liegen müsse. Der Tat- bestand von Art. 293 StGB ist in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist freizusprechen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.

6.1 Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler ist seit dem 3. März 2011 erbetener Verteidiger des Beschuldigten (pag. 142). Wird die beschuldigte Peson freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahl- verteidigung, […] sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kos- ten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet und gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 6.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 84,44 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 300.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 646.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'328.25. Der Aufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 13,27 Stunden für das Akten-, Rechtsstudium und Besprechungen, 31 Stunden Aktenstudium und Rechtsabklä- rungen des Praktikanten, 24,17 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhand-

- 12 - lung und 16 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit und Nachbespre- chung) zusammen. 6.3 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Hingegen beträgt der Stundenan- satz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). Aufwen- dungen von Rechtspraktikanten werden in angemessenem – dem verrechenbaren Aufwand des Anwalts unmittelbar zugute kommendem – Umfang praxisgemäss mit Fr. 100.– pro Stunde vergütet. 6.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, was das Akten-, Rechts- studium und die Besprechungen des Verteidigers betrifft. Der übrige Aufwand geht weit über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berück- sichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage erforderlich war, und ist dement- sprechend zu kürzen, nämlich auf 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptver- handlung, 4 Stunden für die Hauptverhandlung (10 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16.00 Uhr) und 6 Stunden für die Reisezeit. Für den Aufwand des Rechtsprakti- kanten werden 15 Stunden à Fr. 100.– vergütet. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. 6.5 Daraus folgt eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand des Verteidigers von 25.27 Stunden zu Fr. 230.– (13,27 Stunden für Akten-, Rechtsstudium und Be- sprechungen, 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, 4 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung), für den Rechtspraktikanten von Fr. 1'500.–, für die Reisezeit von 6 Stunden zu Fr. 200.– sowie der Auslagen von Fr. 646.–. In die Berechnung der Entschädigung wird auch die Mehrwertsteuer- pflicht des Anwalts einbezogen. Der Beschuldigte ist somit gesamthaft mit Fr. 9'890.– zu entschädigen.

- 13 - Der Einzelrichter erkennt: I.

E. 7 Juni 2006 klassifiziert wurde, eine gesetzliche Basis zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Aber auch seit dem Inkrafttreten des BGÖ kann die Verwaltung schutzwürdige In- formationen noch klassifizieren, nämlich als „geheim“, „vertraulich“ oder „intern“ (Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes [Informationsschutz- verordnung, ISchV] vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 [SR 510.411], insb. Art. 2 lit. a und Art. 4 ff.). Nach Art. 6 ISchV werden Informationen als „ver- traulich“ klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinte- ressen Schaden zufügen kann. Unter lit. a – h sind im zitierten Artikel solche In- formationen namentlich aufgelistet. Eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit stand also auch im Zeitpunkt des hier angeklagten Handelns (11. Juli 2010) grundsätzlich auf einer gesetzli- chen Basis.

- 10 -

Dispositiv
  1. A. wird vom Vorwurf der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 Abs. 1 StGB) freigesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Bund.
  3. Die Eidgenossenschaft entschädigt A. mit einem Betrag von Fr. 9'890.–. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Dispositiv ausgehändigt. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien zugestellt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 18. August 2011 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Pierre Cornu, a.o. Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler Gegenstand

Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Einsprache gegen Strafbefehl)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2011.7

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäss Art. 293 StGB schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) zu verurteilen.

3. Unter Kostenfolge.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhand- lungen gemäss Art. 293 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MWST zulasten der Staatskasse.

Beweisantrag der Verteidigung:

1. Die Urkunden gemäss Beilagenverzeichnis seien als Beweismittel zuzulassen und zu den Gerichtsakten zu nehmen.

- 3 - Sachverhalt: A. Am 11. Juli 2010 veröffentlichte die Zeitung B. einen von A. gezeichneten Artikel unter dem Titel „C. im Fall D. erneut belastet“. Dieser enthielt die teilweise Abbil- dung eines erkennbar als „vertraulich“ klassifizierten Dokuments. Es handelte sich um einen Antrag der fedpol vom 7. Juni 2006 an den Departementsvorsteher EJPD zur Kenntnisnahme betreffend Medienberichterstattung und Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 in Sachen „Vertrauensperson vom Land Z.“ (Fall „D.“). Das Dokument wies folgende Passagen auf: „Juli 2002: C BKP weist auf hohen Ressourcenbedarf bei der Führung einer solchen VP sowie auf die Notwendigkeit der Verantwortung durch die BA bzw. auf den Bedarf klarer Zu-..... von Informationen. Die vom BA festgelegten Aufträge an die Arbeitsgruppe waren, die Glaubwürdigkeit der Person zu überprüfen sowie einen professionellen Einsatz der Vertrauensperson zu evaluieren. Die Ergebnisse wurden den Leitun- gen von BA und BKP sowie dem Direktor fedpol zum Entscheid vorgelegt“ (pag. 10). B. Am 15. Juli 2010 reichte die fedpol wegen dieser Veröffentlichung bei der Bun- desanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsge- heimnisses (Art. 320 StGB) sowie gegen A. wegen Veröffentlichung amtlicher ge- heimer Verhandlungen gemäss Art. 293 StGB ein (pag. 7 ff.). C. Der Bundesrat ernannte am 8. September 2010 Pierre Cornu, den damaligen Procureur général du canton de Neuchâtel, für diesen Fall zum a.o. Staatsanwalt des Bundes (pag. 25). Diese Funktion hat er noch heute inne (pag. 2.160.003). D. Nach durchgeführtem Vorverfahren stellte die Bundesanwaltschaft am 25. Febru- ar 2011 die Strafsache gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses (Art. 320 StGB) ein (pag. 2 f.). Gleichentags erliess sie einen Strafbefehl ge- gen A. wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäss Art. 293 Abs. 1 StGB. Sie auferlegte ihm eine Busse von Fr. 500.– (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie die Verfahrenskosten (pag. 4 f.). E. A. erhob mit Schreiben seines Verteidigers vom 4. März 2011 Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 146), welche dieser mit Schreiben vom 31. März 2011 und Beilagen begründete (pag. 150 ff.). F. Die Bundesanwaltschaft ergänzte das Dossier mit eigenen rechtlichen Abklärun- gen (pag. 167 ff.) und überweis die Akten mit Schreiben vom 30. Mai 2011 an das Bundesstrafgericht mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Hauptverhandlung durchzuführen sei (pag. 2.100.5–6). Das Dossier ging am

- 4 -

3. Juni 2011 beim Bundesstrafgericht ein und wurde dem Einzelgericht zugewie- sen. G. Der Einzelrichter ergänzte die Akten mit einem aktuellen Strafregisterauszug der beschuldigten Person (pag. 2.231.3). H. Die Hauptverhandlung wurde am 18. August 2011 am Sitz des Gerichts in Anwe- senheit der Parteien durchgeführt. I. Die Bundesanwaltschaft hatte keine Einwendungen gegen den Beweisantrag von A., welcher die Entgegennahme einer beträchtlichen Anzahl neuer Dokumente zu Handen des Dossiers zum Gegenstand hatte. Sie hat auch nach dem ersten Par- teivortrag der Verteidigung trotz ausdrücklichem Hinweis des Einzelrichters auf Art. 349 StPO darauf verzichtet, das Verfahren ausdehnen und die Parteiverhand- lungen wieder aufnehmen zu lassen.

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Aufgrund der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), welche seit dem 1. Januar 2011 in Kraft steht, unterliegt das Verfahren den neurechtlichen Verfahrensregeln (Art. 448 ff. StPO). 1.2 Der strafrechtliche Vorwurf betrifft die Veröffentlichung eines Dokuments des Bundes (Art. 293 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO besteht Bundesge- richtsbarkeit. 1.3 Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten und über- weist sie die Akten dem Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet (Art. 356 StPO). Die gerichtliche Beurteilung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Einzelgerichts (Art. 36 StBOG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StPO). 1.4 Der Strafbefehl vom 25. Februar 2011 enthält die in Art. 353 StPO gesetzlich vor- gesehenen Elemente. Die Einsprache ist innerhalb der 10-tägigen Frist bei der Bundesanwaltschaft erhoben worden. Die Begründung der Einsprache ist für die beschuldigte Person nicht obligatorisch (Art. 354 Abs. 2 StPO), weshalb sich die Frage nicht stellt, ob die nachgelieferte Begründung fristgerecht sei. Die Voraus- setzungen für das gerichtliche Verfahren nach Art. 356 StPO sind gegeben.

- 5 - 1.5 Das inkriminierte Dokument vom 11. Juli 2010 publiziert unter anderem den Titel des als „vertraulich“ klassifizierten Dokuments der fedpol „Zur Kenntnisnahme: Medienberichterstattung und Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 in Sachen Vertrauensperson vom Land Z.“. Die Anklageschrift erwähnt ge- nau dieselben Daten. Das Anklageprinzip ist somit – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht verletzt. 1.6 Auf die Verwertbarkeit der Beweise wird – soweit erforderlich – im Rahmen der materiellen Begründung eingegangen. 2. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Funktion als stellver- tretender Chefredaktor und Autor in der Zeitung B. vom 11. Juli 2010 im Artikel „C. im Fall D. erneut belastet“ einen Ausschnitt aus einem als „vertraulich“ klassifizier- ten Dokument der fedpol veröffentlicht zu haben. 3.

3.1 Der Sachverhalt ist unbestritten und der Beschuldigte übernimmt die Verantwor- tung für den Artikel (pag. 138). 3.2 Bezüglich der Art und Weise, wie der Beschuldigte in den Besitz des Dokuments gelangt ist, beruft er sich auf den Quellenschutz (pag. 138). Es konnte nicht ermit- telt werden, wer der Informant war. In Frage kommen Personen aus der fedpol, der Bundesanwaltschaft, dem Generalsekretariat des EJPD und der Subkommis- sion EJPD der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats. Eine spezielle Ermächtigung, das Dokument an den Beschuldigten bzw. an die Öffentlichkeit he- rauszugeben, lag nicht vor. 3.3 Auf weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird – soweit erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 4.

4.1 Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchun- gen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rah- men ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft (Art. 293 Abs. 1 StGB). 4.2 Das Strafgesetzbuch definiert nicht, was unter einer Behörde im Sinne von Art. 293 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. Im Bundesstaats- und Bundesverwaltungs- recht wird der Begriff der Behörde weit gefasst. Er trifft auf alle Bundesorgane zu,

- 6 - die kraft Bundesrecht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen aus- üben, stellt also einen Sammelbegriff für alle Arten dieser Organe dar; ob es sich um ein monistisches oder ein Kollegialorgan handle, ist dabei ohne Bedeutung. Soweit die Strafrechtsliteratur sich überhaupt zum Behördenbegriff äussert, wird er auch dort nicht anders oder enger gefasst (BGE 114 IV 34 E. 2a mit Hinwei- sen). Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Behördenmitgliedern und Beam- ten ist – soweit das Strafrecht an dieses Begriffspaar anknüpft – weitgehend be- langlos (OBERHOLZER, Basler Kommentar [BSK] Strafrecht I, 2. Auflage, Art. 110 Abs. 3 StGB, N 8). Das als „vertraulich“ bezeichnete Dokument war ein solches der Spitze der fedpol (Direktor und stv. Chef BKP) und somit ein solches einer Behörde. 4.3 Das Bundesgericht hat sich in BGE 126 IV 236, E. 2 ausführlich mit dem der Be- stimmung von Art. 293 StGB zugrunde liegenden Geheimnisbegriff, mit den Mate- rialien des Gesetzgebungsverfahrens, seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung und den zum Teil derselben entgegenstehenden Lehrmeinungen auseinanderge- setzt und ist zum Schluss gelangt, dass der Tatbestand auf einem formellen Ge- heimnisbegriff basiere und deshalb die bisherige bundesgerichtliche Rechtspre- chung zu bestätigen sei. Massgebend sei demnach allein, ob die Akten, Verhand- lungen oder Untersuchungen durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde "als geheim erklärt worden sind". Dabei sei es unerheblich, ob sie etwa als "streng geheim" oder bloss als "vertraulich" klassifiziert worden seien; es müsse nur klar sein, dass damit die Öffentlichkeit habe ausgeschlossen werden wollen. Dieser formelle Geheimnisbegriff unterscheidet sich vom materiellen, welcher den meis- ten Tatbeständen des StGB betreffend Geheimnisverletzungen zugrunde liegt, so u.a. Art. 267 StGB (diplomatischer Landesverrat) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). In einem materiellen Sinne geheim ist eine Tatsache, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich ist, der Geheimnisträger sie geheim halten will und ein berechtigtes Geheimhaltungsinte- resse hat. 4.4 Die Verteidigung macht dem gegenüber geltend, es sei in Art. 293 StGB auf den materiellen Geheimnisbegriff abzustellen. Sie beruft sich dabei auf Lehrmeinun- gen von BARRELET (Les indiscrétions commises par la voie de la presse, SJZ 79/1983 S. 17 ff.) und MEILI (Der Geheimnisschutzartikel Art. 293 StGB im Lichte der neueren Gerichtspraxis, Medialex 2000 S. 135 ff.), welche vom Bundesgericht im zitierten BGE 126 IV 236, E. 2.a jedoch bereits geprüft und verworfen worden sind. Weiter beruft sie sich auf FIOLKA, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Auflage 2007, Art. 293 StGB N 5a und 21, sowie auf Entscheide des Obergerichts Bern (211/III/99 vom 4. April 1999 sowie SK 2006/87 vom 28. April 2008) und des Be- zirksgerichts Bern-Laupen (S 09 3529 vom 17. Februar 2010), und sie bringt vor,

- 7 - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Urteil EGMR vom

10. Dezember 2007, Stoll c. Suisse (69698/01) im gleichen Sinne (d.h. für den materiellen Geheimnisbegriff) entschieden. Gemäss § 105 des EGMR-Entscheids sei ein Verzicht auf die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen mit Art. 10 EMRK nicht vereinbar und die Behörden – wenn die Pressefreiheit auf dem Spiel steht – verfügten nur über einen eingeschränkten Ermessensspielraum, um eine unentbehrliche Notwendigkeit („un besoin social impérieux“) für einen Eingriff in die Grundrechte vorzusehen. 4.5 Der zitierte Entscheid des EGMR (Grande Chambre) Stoll c. Suisse vom 10. De- zember 2007 bezog sich auf das Schweizer Strafverfahren, welches auf nationaler Ebene durch das vorne in E. 4.3 erwähnte Bundesgerichtsurteil BGE 126 IV 236 (Nichtigkeitsbeschwerde) und das Bundesgerichtsurteil BGE 127 I 1 (Staatsrecht- liche Beschwerde) abgeschlossen worden war. Im Ergebnis hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit 12 gegen 5 Stimmen festgehalten, dass die Schweiz mit ihren höchstrichterlichen Urteilen in Sachen Stoll Art. 10 EMRK nicht verletzt habe. Generell hält der Gerichtshof in § 48 des Entscheids fest, ein Ein- griff in das Recht auf freie Meinungsäusserung bedürfe der folgenden Vorausset- zungen: (a) einer gesetzlichen Grundlage, (b) legitimer Ziele sowie (c) einer Not- wendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Aufgrund der vom EGMR be- nützten Formulierung sind diese Voraussetzungen als kumulativ zu betrachten. Der Bundesrat hat in der Folge mit Antwort vom 7. Mai 2008 auf die Motion Lang für die Aufhebung von Art. 293 StGB darauf hingewiesen, dass in Anbetracht die- ses Strassburger Entscheids keine Zweifel daran bestünden, dass die derzeitige bundesgerichtliche Auslegung von Art. 293 StGB kaum haltbar sei. Die Gerichte müssten nämlich dem Inhalt der vertraulichen Informationen Rechnung tragen und eine Interessenabwägung vornehmen können, um festzustellen, ob die Verurtei- lung berechtigt wäre (06.3038 - Motion). Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR und der bundesrätlichen Reaktion darauf ist vorab zu prüfen, ob im konkreten Fall die Klassifizierung als „vertraulich“ anhand der festgelegten Prinzipien überhaupt gerechtfertigt war. Erst wenn dies zu bejahen ist, hat sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei (formeller Geheimnisbegriff) oder ob das klassifizierte Dokument hierzu auch die zusätzlichen Komponenten eines materiellen Geheimnisses (nur einem be- grenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich; Geheimhaltungswille vorhan- den) aufweisen müsse (vgl. E. 4.3 a.E.). 4.6

4.6.1 Heute definiert das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ - SR 152.3) die gesetzli-

- 8 - chen Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit im Verkehr mit Behörden und Verwaltung. Mit diesem Erlass hat sich der Gesetzgeber für das Prinzip der Öf- fentlichkeit ausgesprochen (Art. 6 BGÖ). Das Gesetz wurde auf den 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt. Es ist auf amtliche Dokumente anwendbar, die nach seinem In- krafttreten von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ) und gilt damit für das der Veröffentlichung im konkreten Fall zugrunde liegende Doku- ment vom 7. Juni 2006 nicht. Trotzdem gibt der Inhalt des BGÖ mindestens die Grenzen dessen wieder, was auch nach seinem Inkrafttreten unbeachtet einer Klassifizierung sicher nicht öffentlich sein soll, ist doch mit diesem Gesetz eine Lockerung der bisherigen Maximen, ein Wechsel vom Grundsatz der Geheimhal- tung zum Öffentlichkeitsprinzip, verbunden (Botschaft; BBl 2003 1963, 1976). 4.6.2 Unter anderem gilt das Öffentlichkeitsprinzip auch heute nicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Strafverfahren (Art. 3 BGÖ). Die diesbezügliche Akteneinsicht richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Strafprozess. Das hier interessierende als „vertraulich“ bezeichnete Dokument ist aufgrund ei- nes Auftrags des Departementsvorstehers EJPD von der Spitze der fedpol errich- tet worden. Der Departementsvorsteher wollte einen „Bericht zu den Medienbe- richten und zur Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Juni 2006 im Zu- sammenhang mit einer Vertrauensperson (VP) vom Land Z“ sowie die Darstellung „der Rollen und Verantwortlichkeiten der BA und der BKP/fedpol bei der Führung dieser VP“ (pag. 20). In den Medien wurde der Bundesanwaltschaft unter ande- rem der Einsatz einer Vertrauensperson aus Land Z. zum Vorwurf gemacht. Dabei wurde auch die Rolle der BKP (Bundeskriminalpolizei) thematisiert. Die Bundes- anwaltschaft reagierte auf die Medienberichte, insbesondere der Bundesanwalt in einem Interview in der Zeitung O. vom 2. Juni 2006. Das „vertrauliche“ Dokument vom 7. Juni 2006, welches sich auf diese Umstände bezog, war in Folge dessen ein verwaltungsinternes, dessen Anlass zwar Tätigkeiten von Bundesanwaltschaft und Polizei in einem Strafverfahren waren, welches aber selber nicht dem Straf- verfahren als solchem zuzuordnen ist. Dieser Schluss wird auch bestätigt durch die folgende Passage aus dem Papier: „Die Weitergabe von Informationen und konkreten Erkenntnissen aus eröffneten Strafverfahren liegt in der Kompetenz und Verantwortung der verfahrensleitenden BA. Wir können uns deshalb dazu nicht äussern sondern verweisen auf die Stellungnahme der BA vom 02.06.06“ (in Ziff. 1.2). 4.6.3 Bis zum 30. Juni 2006 war das Handeln der Verwaltung grundsätzlich geheim, unter Vorbehalt von Ausnahmen. Der Bürger oder die Bürgerin verfügten über kein generelles Recht, Informationen über die gesamte Verwaltungstätigkeit zu erhalten. Die Informationsfreiheit, garantiert in Art. 16 BV, verlieh einzig das

- 9 - Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. Das Bundesge- richt hat den Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit der Verwaltung aus der Schwei- gepflicht der Bundesbediensteten (heute Art. 22 Bundespersonalgesetz) und aus Art. 320 StGB, welcher die Verletzung des Amtsgeheimnisses unter Strafe stellt, abgeleitet (BBl 2003 1963, 1965). Für spezielle Geheimhaltungsbedürfnisse der Verwaltung regelte die Verordnung vom 10. Dezember 1990 über die Klassifizie- rung und Behandlung von Informationen im zivilen Verwaltungsbereich (AS 1991

44) die Handhabung. Es existierten nur die Klassifizierungen „geheim“ und „ver- traulich“ (Art. 6 und 7). Die Informationen wurden von der ausgebenden Stelle entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit klassifiziert (Art. 5). Als „geheim“ zu klassifi- zieren waren Informationen, (a) deren Kenntnis durch Unbefugte die Beziehungen der Schweiz zum Ausland schwer beeinträchtigen könnte oder wichtige Mass- nahmen zum Schutz innerer oder äusserer Sicherheit des Landes, wie insbeson- dere solche zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit in ausserordentlichen La- gen und solche der wirtschaftlichen Landesversorgung, stark gefährden würde; und (b) die nur einem eng begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden (Art. 6). Als „vertraulich“ waren Informationen im Sinne von Art. 6 zu klassifizieren, deren Tragweite weniger schwerwiegend ist und zu welchen generell eine grösse- re Anzahl Personen Zugang hat (Art. 7 Abs. 1). Es waren aber auch jene Informa- tionen als „vertraulich“ zu klassifizieren, die, wenn sie an Unbefugte zur Kenntnis gebracht wurden, ermöglichten, dass: (a) die Regierungstätigkeit schwer beein- trächtigt wird, (b) die Wirksamkeit wichtiger staatlicher Massnahmen beeinträchtigt wird, (c) bedeutende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse verletzt werden, (d) eine Strafverfolgung vereitelt wird oder (e) die Sicherheit von bedeutenden Inf- rastrukturanlagen schwer beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 2). Grundsätzlich be- stand also im Zeitpunkt, als das hier zur Diskussion stehende Dokument vom

7. Juni 2006 klassifiziert wurde, eine gesetzliche Basis zur Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Aber auch seit dem Inkrafttreten des BGÖ kann die Verwaltung schutzwürdige In- formationen noch klassifizieren, nämlich als „geheim“, „vertraulich“ oder „intern“ (Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes [Informationsschutz- verordnung, ISchV] vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 [SR 510.411], insb. Art. 2 lit. a und Art. 4 ff.). Nach Art. 6 ISchV werden Informationen als „ver- traulich“ klassifiziert, deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinte- ressen Schaden zufügen kann. Unter lit. a – h sind im zitierten Artikel solche In- formationen namentlich aufgelistet. Eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit stand also auch im Zeitpunkt des hier angeklagten Handelns (11. Juli 2010) grundsätzlich auf einer gesetzli- chen Basis.

- 10 - 4.6.4 Generell steht der Behörde bei der Klassifizierung ein Ermessensspielraum zu. Mit Adjektiven wie „schwer“ oder „bedeutend“ brachte der Gesetzgeber jedoch be- reits in der Verordnung vom 10. Dezember 1990 zum Ausdruck, dass ein grosser Teil der staatlichen Tätigkeit nicht dem besonderen rechtlichen Schutz einer Klas- sifizierung unterstehen sollte. Die Nachfolgeverordnung vom 4. Juli 2007 (ISchV) wurde nach Inkrafttreten des BGÖ und somit unter der Geltung des Öffentlich- keitsprinzips erlassen. Damit ist gesagt, dass Klassifizierungen gemäss ISchV nur in umschriebenen Ausnahmefällen zulässig sind. Im konkreten Fall ist evident, dass mit dem Inhalt des „vertraulichen“ Dokuments – im Lichte der Verordnung vom 10. Dezember 1990 gesehen – weder die Beziehungen der Schweiz zum Ausland noch die innere und äussere Sicherheit des Landes auch nur ansatzwei- se tangiert waren. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Stellung- nahme der fedpol an den Vorsteher des EJPD zu einem Medienbericht die Regie- rungstätigkeit oder staatliche Massnahmen schwer beeinträchtigen könnte. Be- deutende Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse und die Sicherheit von Infra- strukturen waren nicht berührt und eine Strafverfolgung konnte mit der öffentlichen Kenntnisnahme des Inhalts des „vertraulichen“ Dokuments nicht vereitelt werden. Aber auch wenn man nicht die rechtliche Lage zum Zeitpunkt der Klassifizierung sondern jene zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des klassifizierten Dokuments berücksichtigt, lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass die Kennt- nisnahme des klassifizierten Dokuments durch Unberechtigte den Landesinteres- sen Schaden zufügen könnte. Zum gleichen Schluss führt die Aussage des von der Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragten damaligen Generalsekre- tärs des EJPD, E.: „So brisant ist dieses Dokument auch nicht. Es ist vertraulich und verdiente deshalb eine spezielle Behandlung. Nicht aber vom Inhalt her“ (pag. 130). Diese Aussage ist trotz fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten beweistauglich, da sie für ihn nicht belastend ist. Daraus folgt, dass in concreto das Dokument der fedpol trotz Fehlens der gesetz- lichen Voraussetzungen als „vertraulich“ klassifiziert worden ist und dass es auch im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch den Beschuldigten nicht als „vertrau- lich“ hätte klassifiziert werden dürfen. Die fedpol handelte nicht „im Rahmen ihrer Befugnis“, wie dies Art. 293 StGB als Tatbestandsmerkmal voraussetzt. Das Do- kument ist mangels gesetzlicher Grundlage im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (E. 4.5) als nicht klassifiziert zu betrachten. Auch wenn bei seiner Errich- tung das Prinzip der Geheimhaltung galt, bildet ein nicht klassifiziertes Dokument nicht Tatobjekt von Art. 293 StGB. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die fedpol mit ihrer Klassifizierung legitime Ziele im Sinne von § 51 ff. des Strassburger Entscheids verfolgte oder ob die Klassifizierung einer Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft gemäss § 63 ff. des Europäischen Gerichts- hofs entsprochen hat, wobei letzteres weder nahe liegend ist, noch behauptet wurde.

- 11 - 4.7 Nachdem die Klassifizierung zu Unrecht erfolgte und kein von einer Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärtes Dokument vorliegt, kann unter Hin- weis auf das in E. 4.5 Gesagte offen bleiben, ob die Klassifizierung als solche als Tatbestandselement von Art. 293 StGB ausreichend sei oder ob dem klassifizier- ten Dokument auch ein materielles Geheimnis zugrunde liegen müsse. Der Tat- bestand von Art. 293 StGB ist in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist freizusprechen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Bund die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.

6.1 Rechtsanwalt Kaspar Hemmeler ist seit dem 3. März 2011 erbetener Verteidiger des Beschuldigten (pag. 142). Wird die beschuldigte Peson freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom

31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi- gung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahl- verteidigung, […] sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeit- aufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Ge- mäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kos- ten, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR vergütet und gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. 6.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 84,44 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 300.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 646.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 26'328.25. Der Aufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 13,27 Stunden für das Akten-, Rechtsstudium und Besprechungen, 31 Stunden Aktenstudium und Rechtsabklä- rungen des Praktikanten, 24,17 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhand-

- 12 - lung und 16 Stunden für die Hauptverhandlung (inkl. Reisezeit und Nachbespre- chung) zusammen. 6.3 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Hingegen beträgt der Stundenan- satz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafge- richts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). Aufwen- dungen von Rechtspraktikanten werden in angemessenem – dem verrechenbaren Aufwand des Anwalts unmittelbar zugute kommendem – Umfang praxisgemäss mit Fr. 100.– pro Stunde vergütet. 6.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, was das Akten-, Rechts- studium und die Besprechungen des Verteidigers betrifft. Der übrige Aufwand geht weit über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter Berück- sichtigung der konkreten Sach- und Rechtslage erforderlich war, und ist dement- sprechend zu kürzen, nämlich auf 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptver- handlung, 4 Stunden für die Hauptverhandlung (10 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16.00 Uhr) und 6 Stunden für die Reisezeit. Für den Aufwand des Rechtsprakti- kanten werden 15 Stunden à Fr. 100.– vergütet. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. 6.5 Daraus folgt eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand des Verteidigers von 25.27 Stunden zu Fr. 230.– (13,27 Stunden für Akten-, Rechtsstudium und Be- sprechungen, 8 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung, 4 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung), für den Rechtspraktikanten von Fr. 1'500.–, für die Reisezeit von 6 Stunden zu Fr. 200.– sowie der Auslagen von Fr. 646.–. In die Berechnung der Entschädigung wird auch die Mehrwertsteuer- pflicht des Anwalts einbezogen. Der Beschuldigte ist somit gesamthaft mit Fr. 9'890.– zu entschädigen.

- 13 - Der Einzelrichter erkennt: I.

1. A. wird vom Vorwurf der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen (Art. 293 Abs. 1 StGB) freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten verbleiben beim Bund.

3. Die Eidgenossenschaft entschädigt A. mit einem Betrag von Fr. 9'890.–.

II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Dispositiv ausgehändigt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird den Parteien zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident

Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).