Festlegung einer Gesamtstrafe (Art. 34 Abst. 3 StPO)
Sachverhalt
A. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, verurteilte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 26. Februar 2013 (SB120448) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Das Urteil bezog sich auf einen Sachverhalt, der Anfang 2007 stattgefunden hatte. Das Urteil ist rechts- kräftig (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-225-005). Am 23. Januar 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzel- gericht (GG130178), den Gesuchsteller wegen mehrfacher Veruntreuung im Sin- ne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) als Zusatzstrafe zur obgenannten Strafe gemäss obergerichtlichem Urteil. Tatzeit- raum für den massgebenden Sachverhalt war die erste Hälfte 2007. Nach Rück- zug der durch den Gesuchsteller eingelegten Berufung erwuchsen auch bezüglich dieses Urteils Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft (pag. 41-521-004). B. Am 3. Juni 2014, d.h. noch während der Hängigkeit der Berufung gegen das Urteil vom 23. Januar 2014, sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2013.40) den Gesuchsteller des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB) schuldig. Anklagerelevanter Zeitraum ist Juni 2009 bis September 2011. Das Gericht verurteilte den Gesuchsteller in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Das Gericht rechnete die Sicher-
- 3 - heitshaft von 20 Tagen auf den Vollzug dieser Freiheitsstrafe an. Der Kanton Zü- rich wurde als Vollzugskanton bestimmt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-992-016). C. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ordnete nach der Inhaftierung durch die Verfahrensleitung vom 15. Mai 2014 im Verfahren der Bundesstrafbe- hörden mit Entscheid vom 19. Mai 2014 die Sicherheitshaft des Gesuchstellers bis zur Urteilseröffnung vom 3. Juni 2014 an (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-881-023–031). Bei Urteilsausfällung durch das Bundesstrafgericht am
3. Juni 2014 wurde er in Sicherheitshaft behalten (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-950-004–011). Am 8. Juli 2014 erfolgte sein Übertritt in den vorzei- tigen Strafvollzug, wo er sich jetzt befindet (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-950-016–020; pag. 41-521.008). D. Mit Gesuch vom 4. Oktober 2014 stellte Rechtsanwalt Johannes Helbling die An- träge, es sei (1.) gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StPO für die den Gesuchsteller betref- fenden Urteile der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (Einzelgericht/Geschäfts-Nr. GG130178) und der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 3. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. SK.2013.40) eine Gesamtstrafe festzu- legen, und es sei (2.) Rechtsanwalt Johannes Helbling für dieses Verfahren als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen (pag. 41-100-001). E. Die Verfahrensleitung setzte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 Rechtsanwalt Johannes Helbling, welcher den Gesuchsteller bereits in allen anderen hier inte- ressierenden Verfahren amtlich verteidigt hatte, auch im vorliegenden Verfahren als amtlichen Verteidiger ein (pag. 41-280-001). F. Zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert, verzichtete die Bundesan- waltschaft auf eine mündliche Verhandlung (pag. 41-510-001). Auch die Verteidi- gung erklärte sich damit einverstanden, dass die Parteivorträge schriftlich gehal- ten würden, wies jedoch darauf hin, dass der Gesuchsteller wünsche, vom Gericht persönlich angehört zu werden (pag. 41-521-003). G. Am 31. Oktober 2014 befragte der Verfahrensleiter den Gesuchsteller in sinnge- mässer Anwendung von Art. 332 Abs. 3 StPO in den Räumen des Gefängnisses Z.. Die Parteivertreter hatten Gelegenheit zur Teilnahme. Der Verteidiger nahm teil, während die Bundesanwaltschaft darauf verzichtete (pag. 41-510-002). H. Das Gericht holte einen Führungsbericht über den Gesuchsteller betreffend Ver- halten im Gefängnis Y. (11. Juni bis 8. Oktober 2014) ein. Dieser wurde durch Postaufgabe vom 5. November 2014 zugestellt (pag. 41-241-002).
- 4 - I. Mit Verfügung vom 7. November 2014 (pag. 41-280-002) erklärte die Verfahrens- leitung von Amtes wegen folgende Beweismittel zu den Akten: die Akten des Verfahrens SK.2013.40 das Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (Einzelgericht / Geschäfts-Nr. GG130178) das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 (Ge- schäfts-Nr. SB120448) einen Führungsbericht des Gefängnisses Y. vom 5. November 2014 das Anhörungsprotokoll von A. vom 31. Oktober 2014 Die Parteien wurden unter Fristansetzung eingeladen, allfällige Anträge für das gerichtliche Beweisverfahren und Anträge zur Gesamtstrafe schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Strafkammer werde – im Einverständnis mit den Parteien
– im schriftlichen Verfahren über die Gesamtstrafe entscheiden. J. Fristgerecht verzichteten die Parteien auf weitere Beweiserhebungen und auf eine mündliche Verhandlung. Sie stellten die eingangs erwähnten Schlussanträge. Die Verteidigung fügte eine schriftliche Begründung ihrer Anträge bei. K. Einer gerichtlichen Aufforderung entsprechend reichte Rechtsanwalt Johannes Helbling mit Schreiben vom 26. November 2014 seine Kostennote ein (pag. 41- 721-001–003).
- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest (Art. 34 Abs. 3 StPO). 1.2 Dieser Verfahrensbestimmung liegt in materieller Hinsicht die Konkurrenzregel von Art. 49 StGB zugrunde, welche vorsieht, dass das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und sie an- gemessen erhöht. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Abs. 1). Hat das Gericht eine Tat zu beurtei- len, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wor- den ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Abs. 2). 2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
26. Februar 2013 erfolgte durch das Bezirksgericht Zürich am 23. Januar 2014 ei- ne erneute Verurteilung des Gesuchstellers, wobei das Gericht eine Zusatzstrafe zum ersten Urteil aussprach. Noch bevor dieses Zusatzurteil in Rechtskraft er- wuchs, fällte das Bundesstrafgericht am 3. Juni 2014 ebenfalls eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Februar 2013 aus, jedoch nicht als Zusatzstrafe zu dem da- mals noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. Januar 2014. Alle drei Urteile be- ziehen sich auf Sachverhalte, welche vor dem ersten Urteil stattgefunden haben und lauten auf Freiheitsstrafe, also auf eine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 StPO und Art. 49 Abs. 1 StGB. Mit einer Dauer von 32 Monaten ist die vom Bundesstrafgericht ausgesprochene Strafe die schwerste. Somit sind die Eintretensvoraussetzungen für das Gesuch erfüllt und ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Ausfällung einer Gesamtstrafe gege- ben. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
- 6 - nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 4. Das Gericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgeben- den gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verur- teilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstra- fe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurtei- lenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Dass bei diesem Vorgehen die hypothetische Gesamtstrafe auch dann einen bedingt ausgesprochenen Teil beinhalten kann, wenn die Dauer der gesamten Strafe dies nicht zuliesse, und somit der Täter möglicherweise bessergestellt wird, ist in Res- pektierung der Rechtskraft des ersten Urteils in Kauf zu nehmen (vgl. ACKER- MANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 172; BGE 121 IV 97 E. 2 d/cc). 5. Die konkrete Konstellation führte dazu, dass heute sowohl die Grundstrafe ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 als auch die beiden Zusatzstrafen – von welchen jede ungeachtet der anderen ausgefällt worden ist – formell rechtskräftig sind. In die formelle Rechtskraft der Urteile ande- rer Gerichte kann das mit der Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB befasste Ge- richt nicht eingreifen. Mit vorliegendem Verfahren ist daher vorerst in Berücksich- tigung aller drei Urteile eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen. Sodann sind die vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochene Grundstrafe und die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Zusatzstrafe in Abzug zu bringen, sodass die vom Bundesstrafgericht am 3. Juni 2014 ausgesprochene Strafe durch eine Zusatzstrafe zu den zwei anderen Urteilen ersetzt wird.
- 7 - 6.
6.1 Der Gesuchsteller ist schuldig gesprochen worden:
- vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- vom Bundesstrafgericht wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB). 6.2 Die Strafandrohungen von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB lauten auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 244 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sankti- on beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB). 6.3 In concreto ist die sog. Einsatzstrafe, d.h. die konkrete Strafe für die schwerste Straftat – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung (pag. 41-521-015)
– für die Veruntreuung zum Nachteil von B. und C. auszusprechen (Deliktsbetrag von EUR 400’000.--; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014), denn sie wiegt innerhalb der erfüllten Tatbestände aufgrund der Deliktssumme am schwersten. Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere des deliktischen Verhaltens. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, kör- perliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die schuldan- gemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Mass- gebend sind im Wesentlichen die persönlichen Verhältnisse des Täters, Vorstra- fen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht,
- 8 - Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er besonders strafempfindlich ist. 6.4 Im heutigen Verfahren kann in Bezug auf die Tatkomponenten für die Einsatzstra- fe auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.2.1 – 3.2.3 (S. 55 ff.) verwiesen werden. Das Bezirksgericht Zürich hat aufgrund des fast identischen Tatvorgehens jedoch die damals zu beurteilenden zwei Veruntreuungen im Gesamtbetrag von EUR 700'000.-- für die Strafzumes- sung beim Verschulden gemeinsam bewertet. Es ist dabei zu einer hypotheti- schen Einsatzstrafe für die zwei Delikte von rund 20 Monaten gelangt. In Berück- sichtigung der Täterkomponenten (zit. Urteil E. 3.3) erhöhte es die hypothetische Einsatzstrafe auf 22 Monate. Nachdem aber Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht zunächst zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und sie dann aufgrund der weiteren angemessen erhöht, ist hier hypothetisch auf die Strafe der schwersten dieser Veruntreuungen, nämlich diejenige zum Nachteil von B. und C. im Deliktsbetrag von EUR 400’000.-- "zurückzurechnen" und sind die anderen zwei Veruntreuungen zusammen mit den weiteren Delikten bei der Berechnung der angemessenen Erhöhung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Täterkompo- nente kann auf das zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden. Der Umstand, dass ein gefälltes Urteil nicht an die nächsthöhere Instanz weiter- gezogen wurde, kann nicht als Geständnis, Einsicht oder Reue gewertet werden. Bei dieser Betrachtungsweise ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate anzusetzen. 6.5 Die zusätzlichen je zwei Veruntreuungen und Betrüge, derer der Gesuchsteller in den drei Urteilen schuldig gesprochen wurde, folgten alle einem ähnlichen Muster wie die in E. 6.4 erwähnte Veruntreuung. Ob letztlich die Schuldsprüche auf Ver- untreuung oder Betrug lauteten, hing mehr oder weniger von Zufälligkeiten im ob- jektiven Sachverhalt ab. Der Gesuchsteller ist mit diesen vier zusätzlichen Vermö- gensdelikten unrechtmässig insgesamt zu EUR 550'000.-- (EUR 250'000.-- und EUR 300'000.--) und Fr. 500'000.-- (Fr. 400'000.-- und Fr. 100'000.--) gelangt, so- dass sich zusammen mit dem Obigen eine Deliktssumme von EUR 950'000.-- und Fr. 500'000.-- ergibt und das täterische Verhalten innerhalb eines Zeitraums von etwas über vier Jahren Ähnlichkeiten zu berufsmässiger Delinquenz aufweist. In- soweit scheint eine Gesamtbetrachtung der Vermögensdelikte, wie sie das Be- zirksgericht Zürich zur Feststellung des Verschuldens vorgenommen hatte, ange- bracht. Bezüglich der weiteren Feststellungen zu den Tatkomponenten kann auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 E. III. 2 und 3, des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.2 und 4 sowie das
- 9 - Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 E. 4.3.3 und 4.3.4 verwiesen werden, welche ein in sich widerspruchsfreies Bild ergeben. Hinzu kommen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Lagern fal- schen Geldes. Zu E. 4.3.3 im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 be- treffend diesbezügliche Tatkomponenten ist nichts beizufügen. 6.6 Auch was die Täterkomponenten betrifft, finden sich in den drei Urteilen keine Widersprüche, sodass zunächst auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 E. III. 4, des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.3 und 4 und des Bun- desstrafgerichts vom 3. Juni 2014 E. 4.3.5). Zu berücksichtigen sind aber auch allfällige Änderungen in den persönlichen Ver- hältnissen bis heute. Der erneuten Einvernahme zur Person vom 31. Oktober 2014 sind jedoch keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, ausser dass sich unterdessen eine gewisse Einsicht eingestellt zu haben scheint. Auch der Füh- rungsbericht des Flughafengefängnisses für die Zeit nach Ausfällung des bundes- strafgerichtlichen Urteils enthält weder strafschärfende noch strafmindernde Kom- ponenten. 7. Unter Einbezug aller Strafzumessungsgründe und in Berücksichtigung aller straf- erhöhenden und –mindernden Umstände erscheinen eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 38 Monate und somit eine hypothetische Gesamtstrafe für alle in den drei Urteilen erfolgten Verurteilungen von 4½ Jahren Freiheitsstrafe als angemes- sen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe sind die Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 (16 Monate Freiheitsstra- fe, bedingt auf 2 Jahre) und die Zusatzstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) in Abzug zu bringen, sodass hier noch eine Zusatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist. Diese tritt an die Stelle der im Urteil des Bundesstrafgerichts vom
3. Juni 2014 im Dispositiv Ziffer V. 2. ausgesprochenen Zusatzstrafe von 32 Mo- naten. 8. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter wäh- rend dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Unter die Legaldefinition der Untersuchungshaft fällt nach Art. 110 Ziff. 7 StGB je- de Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Die
- 10 - bis zur Urteilseröffnung durch das Bundesstrafgericht vom 3. Juni 2014 erstande- ne Sicherheitshaft von 20 Tagen ist damals angerechnet worden. Die nachfolgen- de Sicherheitshaft bis zum vorzeitigen Strafantritt vom 8. Juli 2014 ist hier eben- falls anzurechnen. Somit ergeben sich vom 15. Mai bis 7. Juli 2014 gesamthaft 54 Tage anrechenbare Sicherheitshaft. 9. Als Vollzugskanton wurde im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 der Kanton Zürich bestimmt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). Darauf ist nicht zurückzukommen. 10. Zufolge Gutheissung des Gesuchs verbleiben die Kosten beim Staat. 11.
11.1 Rechtsanwalt Johannes Helbling wurde am 8. Oktober 2014 von der Verfahrens- leitung für das Verfahren SK.2014.30 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (cl. 41 pag. 41-280-001). 11.2 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 11.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR um- fasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tat- sächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 11.4 Der amtliche Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 19.7 Stunden plus Studium des Urteils und Nachbesprechung zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 255.90 und 8% Mehr- wertsteuer eine Entschädigung von Fr. 6'233.65 (exkl. Studium Urteil und Nach- besprechung) (pag. 41-721-001–003).
- 11 - 11.5 Das Verfahren warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). 11.6 Der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 7,5 Stun- den für Gefängnisbesuche inklusive Weg, 2.2 Stunden für die Teilnahme und An- hörung im Bezirksgefängnis Z. und Weg, 1.3 Stunden für Briefe (inkl. Fristerstre- ckungsgesuch) und Telefonate, 0.2 Stunden für das Studium der Schreiben des Bundesstrafgerichts und 8.5 Stunden für Eingaben beim Gericht (Gesuch und schriftliches Plädoyer) zusammen. Der Aufwand erscheint angemessen, was die Teilnahme an der Anhörung im Bezirksgefängnis Z. (0.75 Stunden) und den Rei- seweg (1.45 Stunden) vom 31. Oktober 2014 sowie das Studium der Schreiben des Bundesstrafgerichts (0.2 Stunden) betrifft. Der übrige Aufwand geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter den gegebenen Umständen erforderlich war, und ist entsprechend auf ein angemessenes Mass zu kürzen, nämlich auf 2 Stunden für Gefängnisbesuche und 3 Stunden für die Reisezeit, 3 Stunden für das sechs Seiten umfassende schriftliche Plädoyer und auf 1 Stunde für Briefe und Telefonnate (Fristerstreckungsgesuche werden nicht entschädigt). Als Zeitaufwand für die Nachbesprechung sind 0.25 Stunden und für den Weg 1.5 Stunden hinzuzurechnen. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen in allen drei Positionen leicht überhöht. So entsprächen die geltend gemachten Fr. 124.– für Fotokopien 248 Kopien, die Fr. 43.– für Porti mehr als 7 Einschreibebriefen und die Reisespesen von Fr. 88.90 mehr als 6 Tageskarten 1. Klasse für die Ta- rifzone 4, was die effektiv notwendigen Auslagen offensichtlich übersteigt. Sie sind mit pauschal Fr. 200.– zu entschädigen. Mitzuberücksichtigen sind 8% Mehrwert- steuer. Unter Einbezug der genannten Faktoren ist die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Gesuchstellers auf gerundet Fr. 3'500.– (inkl. MWST) fest- zusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 3 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
- 6 - nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
E. 4 Das Gericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgeben- den gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verur- teilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstra- fe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurtei- lenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Dass bei diesem Vorgehen die hypothetische Gesamtstrafe auch dann einen bedingt ausgesprochenen Teil beinhalten kann, wenn die Dauer der gesamten Strafe dies nicht zuliesse, und somit der Täter möglicherweise bessergestellt wird, ist in Res- pektierung der Rechtskraft des ersten Urteils in Kauf zu nehmen (vgl. ACKER- MANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 172; BGE 121 IV 97 E. 2 d/cc).
E. 5 Die konkrete Konstellation führte dazu, dass heute sowohl die Grundstrafe ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 als auch die beiden Zusatzstrafen – von welchen jede ungeachtet der anderen ausgefällt worden ist – formell rechtskräftig sind. In die formelle Rechtskraft der Urteile ande- rer Gerichte kann das mit der Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB befasste Ge- richt nicht eingreifen. Mit vorliegendem Verfahren ist daher vorerst in Berücksich- tigung aller drei Urteile eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen. Sodann sind die vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochene Grundstrafe und die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Zusatzstrafe in Abzug zu bringen, sodass die vom Bundesstrafgericht am 3. Juni 2014 ausgesprochene Strafe durch eine Zusatzstrafe zu den zwei anderen Urteilen ersetzt wird.
- 7 -
E. 6.1 Der Gesuchsteller ist schuldig gesprochen worden:
- vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- vom Bundesstrafgericht wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB).
E. 6.2 Die Strafandrohungen von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB lauten auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 244 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sankti- on beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).
E. 6.3 In concreto ist die sog. Einsatzstrafe, d.h. die konkrete Strafe für die schwerste Straftat – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung (pag. 41-521-015)
– für die Veruntreuung zum Nachteil von B. und C. auszusprechen (Deliktsbetrag von EUR 400’000.--; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014), denn sie wiegt innerhalb der erfüllten Tatbestände aufgrund der Deliktssumme am schwersten. Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere des deliktischen Verhaltens. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, kör- perliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die schuldan- gemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Mass- gebend sind im Wesentlichen die persönlichen Verhältnisse des Täters, Vorstra- fen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht,
- 8 - Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er besonders strafempfindlich ist.
E. 6.4 Im heutigen Verfahren kann in Bezug auf die Tatkomponenten für die Einsatzstra- fe auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.2.1 – 3.2.3 (S. 55 ff.) verwiesen werden. Das Bezirksgericht Zürich hat aufgrund des fast identischen Tatvorgehens jedoch die damals zu beurteilenden zwei Veruntreuungen im Gesamtbetrag von EUR 700'000.-- für die Strafzumes- sung beim Verschulden gemeinsam bewertet. Es ist dabei zu einer hypotheti- schen Einsatzstrafe für die zwei Delikte von rund 20 Monaten gelangt. In Berück- sichtigung der Täterkomponenten (zit. Urteil E. 3.3) erhöhte es die hypothetische Einsatzstrafe auf 22 Monate. Nachdem aber Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht zunächst zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und sie dann aufgrund der weiteren angemessen erhöht, ist hier hypothetisch auf die Strafe der schwersten dieser Veruntreuungen, nämlich diejenige zum Nachteil von B. und C. im Deliktsbetrag von EUR 400’000.-- "zurückzurechnen" und sind die anderen zwei Veruntreuungen zusammen mit den weiteren Delikten bei der Berechnung der angemessenen Erhöhung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Täterkompo- nente kann auf das zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden. Der Umstand, dass ein gefälltes Urteil nicht an die nächsthöhere Instanz weiter- gezogen wurde, kann nicht als Geständnis, Einsicht oder Reue gewertet werden. Bei dieser Betrachtungsweise ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate anzusetzen.
E. 6.5 Die zusätzlichen je zwei Veruntreuungen und Betrüge, derer der Gesuchsteller in den drei Urteilen schuldig gesprochen wurde, folgten alle einem ähnlichen Muster wie die in E. 6.4 erwähnte Veruntreuung. Ob letztlich die Schuldsprüche auf Ver- untreuung oder Betrug lauteten, hing mehr oder weniger von Zufälligkeiten im ob- jektiven Sachverhalt ab. Der Gesuchsteller ist mit diesen vier zusätzlichen Vermö- gensdelikten unrechtmässig insgesamt zu EUR 550'000.-- (EUR 250'000.-- und EUR 300'000.--) und Fr. 500'000.-- (Fr. 400'000.-- und Fr. 100'000.--) gelangt, so- dass sich zusammen mit dem Obigen eine Deliktssumme von EUR 950'000.-- und Fr. 500'000.-- ergibt und das täterische Verhalten innerhalb eines Zeitraums von etwas über vier Jahren Ähnlichkeiten zu berufsmässiger Delinquenz aufweist. In- soweit scheint eine Gesamtbetrachtung der Vermögensdelikte, wie sie das Be- zirksgericht Zürich zur Feststellung des Verschuldens vorgenommen hatte, ange- bracht. Bezüglich der weiteren Feststellungen zu den Tatkomponenten kann auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 E. III. 2 und 3, des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.2 und 4 sowie das
- 9 - Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 E. 4.3.3 und 4.3.4 verwiesen werden, welche ein in sich widerspruchsfreies Bild ergeben. Hinzu kommen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Lagern fal- schen Geldes. Zu E. 4.3.3 im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 be- treffend diesbezügliche Tatkomponenten ist nichts beizufügen.
E. 6.6 Auch was die Täterkomponenten betrifft, finden sich in den drei Urteilen keine Widersprüche, sodass zunächst auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 E. III. 4, des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.3 und 4 und des Bun- desstrafgerichts vom 3. Juni 2014 E. 4.3.5). Zu berücksichtigen sind aber auch allfällige Änderungen in den persönlichen Ver- hältnissen bis heute. Der erneuten Einvernahme zur Person vom 31. Oktober 2014 sind jedoch keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, ausser dass sich unterdessen eine gewisse Einsicht eingestellt zu haben scheint. Auch der Füh- rungsbericht des Flughafengefängnisses für die Zeit nach Ausfällung des bundes- strafgerichtlichen Urteils enthält weder strafschärfende noch strafmindernde Kom- ponenten.
E. 7 Unter Einbezug aller Strafzumessungsgründe und in Berücksichtigung aller straf- erhöhenden und –mindernden Umstände erscheinen eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 38 Monate und somit eine hypothetische Gesamtstrafe für alle in den drei Urteilen erfolgten Verurteilungen von 4½ Jahren Freiheitsstrafe als angemes- sen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe sind die Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 (16 Monate Freiheitsstra- fe, bedingt auf 2 Jahre) und die Zusatzstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) in Abzug zu bringen, sodass hier noch eine Zusatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist. Diese tritt an die Stelle der im Urteil des Bundesstrafgerichts vom
3. Juni 2014 im Dispositiv Ziffer V. 2. ausgesprochenen Zusatzstrafe von 32 Mo- naten.
E. 8 Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter wäh- rend dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Unter die Legaldefinition der Untersuchungshaft fällt nach Art. 110 Ziff. 7 StGB je- de Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Die
- 10 - bis zur Urteilseröffnung durch das Bundesstrafgericht vom 3. Juni 2014 erstande- ne Sicherheitshaft von 20 Tagen ist damals angerechnet worden. Die nachfolgen- de Sicherheitshaft bis zum vorzeitigen Strafantritt vom 8. Juli 2014 ist hier eben- falls anzurechnen. Somit ergeben sich vom 15. Mai bis 7. Juli 2014 gesamthaft 54 Tage anrechenbare Sicherheitshaft.
E. 9 Als Vollzugskanton wurde im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 der Kanton Zürich bestimmt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). Darauf ist nicht zurückzukommen.
E. 10 Zufolge Gutheissung des Gesuchs verbleiben die Kosten beim Staat.
E. 11.1 Rechtsanwalt Johannes Helbling wurde am 8. Oktober 2014 von der Verfahrens- leitung für das Verfahren SK.2014.30 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (cl. 41 pag. 41-280-001).
E. 11.2 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR um- fasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tat- sächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.
E. 11.4 Der amtliche Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 19.7 Stunden plus Studium des Urteils und Nachbesprechung zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 255.90 und 8% Mehr- wertsteuer eine Entschädigung von Fr. 6'233.65 (exkl. Studium Urteil und Nach- besprechung) (pag. 41-721-001–003).
- 11 -
E. 11.5 Das Verfahren warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII).
E. 11.6 Der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 7,5 Stun- den für Gefängnisbesuche inklusive Weg, 2.2 Stunden für die Teilnahme und An- hörung im Bezirksgefängnis Z. und Weg, 1.3 Stunden für Briefe (inkl. Fristerstre- ckungsgesuch) und Telefonate, 0.2 Stunden für das Studium der Schreiben des Bundesstrafgerichts und 8.5 Stunden für Eingaben beim Gericht (Gesuch und schriftliches Plädoyer) zusammen. Der Aufwand erscheint angemessen, was die Teilnahme an der Anhörung im Bezirksgefängnis Z. (0.75 Stunden) und den Rei- seweg (1.45 Stunden) vom 31. Oktober 2014 sowie das Studium der Schreiben des Bundesstrafgerichts (0.2 Stunden) betrifft. Der übrige Aufwand geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter den gegebenen Umständen erforderlich war, und ist entsprechend auf ein angemessenes Mass zu kürzen, nämlich auf 2 Stunden für Gefängnisbesuche und 3 Stunden für die Reisezeit, 3 Stunden für das sechs Seiten umfassende schriftliche Plädoyer und auf 1 Stunde für Briefe und Telefonnate (Fristerstreckungsgesuche werden nicht entschädigt). Als Zeitaufwand für die Nachbesprechung sind 0.25 Stunden und für den Weg 1.5 Stunden hinzuzurechnen. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen in allen drei Positionen leicht überhöht. So entsprächen die geltend gemachten Fr. 124.– für Fotokopien 248 Kopien, die Fr. 43.– für Porti mehr als 7 Einschreibebriefen und die Reisespesen von Fr. 88.90 mehr als 6 Tageskarten 1. Klasse für die Ta- rifzone 4, was die effektiv notwendigen Auslagen offensichtlich übersteigt. Sie sind mit pauschal Fr. 200.– zu entschädigen. Mitzuberücksichtigen sind 8% Mehrwert- steuer. Unter Einbezug der genannten Faktoren ist die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Gesuchstellers auf gerundet Fr. 3'500.– (inkl. MWST) fest- zusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.
- 12 - Die Strafkammer erkennt:
Dispositiv
- Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 lautet in Dispositiv Ziffer V. 2. neu wie folgt: A. wird in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448; 16 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 2 Jahre) und zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 23. Januar 2014 (GG130178; 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Die Sicherheitshaft von 54 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe an- gerechnet (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
- Vollzugskanton ist der Kanton Zürich (Art. 74 Abs. 2 StBOG).
- Die Kosten dieses Verfahrens bleiben beim Staat.
- Rechtsanwalt Johannes Helbling wird für die amtliche Verteidigung von A. in diesem Verfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. MWST) entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 9. Dezember 2014 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
A., z.Zt. im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Johannes Helb- ling,
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
Gegenstand
Festlegung einer Gesamtstrafe B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2014.30
- 2 - Schlussanträge der Verteidigung (pag. 41-521-012): Anstelle der Urteile des Bundesstrafgerichtes vom 3. Juni 2014, Geschäftsnummer SK.2013.40, Ziff. V 1.3, des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung vom 23. Januar 2014, Geschäftsnummer GG130178, Ziff. 2, sei A. mit einer Zusatzstrafe von insgesamt 34 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 26. Februar 2013, Geschäftsnummer SB120448, Ziff. 2 zu bestrafen. Eventualiter sei A. anstelle der Urteile des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013, Geschäftsnummer SB120448, Ziff. 2, des Bundesstrafgerichtes vom 3. Juni 2014, Geschäftsnummer SK.2013.40, Ziff. V 1.3 und des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung vom 23. Januar 2014, Geschäftsnummer GG130178, Ziff. 2, mit einer ge- samten Freiheitsstrafe von 50 Monaten zu bestrafen. Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 41-510-003): Die Bundesanwaltschaft verzichtet auf Anträge zur Gesamtstrafe.
Sachverhalt: A. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, verurteilte A. (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Urteil vom 26. Februar 2013 (SB120448) wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Freiheits- strafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Das Urteil bezog sich auf einen Sachverhalt, der Anfang 2007 stattgefunden hatte. Das Urteil ist rechts- kräftig (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-225-005). Am 23. Januar 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung – Einzel- gericht (GG130178), den Gesuchsteller wegen mehrfacher Veruntreuung im Sin- ne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unbedingt) als Zusatzstrafe zur obgenannten Strafe gemäss obergerichtlichem Urteil. Tatzeit- raum für den massgebenden Sachverhalt war die erste Hälfte 2007. Nach Rück- zug der durch den Gesuchsteller eingelegten Berufung erwuchsen auch bezüglich dieses Urteils Schuldspruch und Strafe in Rechtskraft (pag. 41-521-004). B. Am 3. Juni 2014, d.h. noch während der Hängigkeit der Berufung gegen das Urteil vom 23. Januar 2014, sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (SK.2013.40) den Gesuchsteller des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB) schuldig. Anklagerelevanter Zeitraum ist Juni 2009 bis September 2011. Das Gericht verurteilte den Gesuchsteller in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Das Gericht rechnete die Sicher-
- 3 - heitshaft von 20 Tagen auf den Vollzug dieser Freiheitsstrafe an. Der Kanton Zü- rich wurde als Vollzugskanton bestimmt. Dieses Urteil ist ebenfalls rechtskräftig (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-992-016). C. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern ordnete nach der Inhaftierung durch die Verfahrensleitung vom 15. Mai 2014 im Verfahren der Bundesstrafbe- hörden mit Entscheid vom 19. Mai 2014 die Sicherheitshaft des Gesuchstellers bis zur Urteilseröffnung vom 3. Juni 2014 an (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-881-023–031). Bei Urteilsausfällung durch das Bundesstrafgericht am
3. Juni 2014 wurde er in Sicherheitshaft behalten (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-950-004–011). Am 8. Juli 2014 erfolgte sein Übertritt in den vorzei- tigen Strafvollzug, wo er sich jetzt befindet (Geschäftsnummer SK.2013.40, cl. 40 pag. 40-950-016–020; pag. 41-521.008). D. Mit Gesuch vom 4. Oktober 2014 stellte Rechtsanwalt Johannes Helbling die An- träge, es sei (1.) gestützt auf Art. 34 Abs. 3 StPO für die den Gesuchsteller betref- fenden Urteile der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (Einzelgericht/Geschäfts-Nr. GG130178) und der Strafkammer des Bundesstraf- gerichts vom 3. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. SK.2013.40) eine Gesamtstrafe festzu- legen, und es sei (2.) Rechtsanwalt Johannes Helbling für dieses Verfahren als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen (pag. 41-100-001). E. Die Verfahrensleitung setzte mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 Rechtsanwalt Johannes Helbling, welcher den Gesuchsteller bereits in allen anderen hier inte- ressierenden Verfahren amtlich verteidigt hatte, auch im vorliegenden Verfahren als amtlichen Verteidiger ein (pag. 41-280-001). F. Zu einer entsprechenden Stellungnahme aufgefordert, verzichtete die Bundesan- waltschaft auf eine mündliche Verhandlung (pag. 41-510-001). Auch die Verteidi- gung erklärte sich damit einverstanden, dass die Parteivorträge schriftlich gehal- ten würden, wies jedoch darauf hin, dass der Gesuchsteller wünsche, vom Gericht persönlich angehört zu werden (pag. 41-521-003). G. Am 31. Oktober 2014 befragte der Verfahrensleiter den Gesuchsteller in sinnge- mässer Anwendung von Art. 332 Abs. 3 StPO in den Räumen des Gefängnisses Z.. Die Parteivertreter hatten Gelegenheit zur Teilnahme. Der Verteidiger nahm teil, während die Bundesanwaltschaft darauf verzichtete (pag. 41-510-002). H. Das Gericht holte einen Führungsbericht über den Gesuchsteller betreffend Ver- halten im Gefängnis Y. (11. Juni bis 8. Oktober 2014) ein. Dieser wurde durch Postaufgabe vom 5. November 2014 zugestellt (pag. 41-241-002).
- 4 - I. Mit Verfügung vom 7. November 2014 (pag. 41-280-002) erklärte die Verfahrens- leitung von Amtes wegen folgende Beweismittel zu den Akten: die Akten des Verfahrens SK.2013.40 das Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (Einzelgericht / Geschäfts-Nr. GG130178) das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 (Ge- schäfts-Nr. SB120448) einen Führungsbericht des Gefängnisses Y. vom 5. November 2014 das Anhörungsprotokoll von A. vom 31. Oktober 2014 Die Parteien wurden unter Fristansetzung eingeladen, allfällige Anträge für das gerichtliche Beweisverfahren und Anträge zur Gesamtstrafe schriftlich zu stellen und zu begründen. Die Strafkammer werde – im Einverständnis mit den Parteien
– im schriftlichen Verfahren über die Gesamtstrafe entscheiden. J. Fristgerecht verzichteten die Parteien auf weitere Beweiserhebungen und auf eine mündliche Verhandlung. Sie stellten die eingangs erwähnten Schlussanträge. Die Verteidigung fügte eine schriftliche Begründung ihrer Anträge bei. K. Einer gerichtlichen Aufforderung entsprechend reichte Rechtsanwalt Johannes Helbling mit Schreiben vom 26. November 2014 seine Kostennote ein (pag. 41- 721-001–003).
- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest (Art. 34 Abs. 3 StPO). 1.2 Dieser Verfahrensbestimmung liegt in materieller Hinsicht die Konkurrenzregel von Art. 49 StGB zugrunde, welche vorsieht, dass das Gericht den Täter, der durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichar- tige Strafen erfüllt hat, zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und sie an- gemessen erhöht. Das Gericht darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Abs. 1). Hat das Gericht eine Tat zu beurtei- len, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wor- den ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Abs. 2). 2. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
26. Februar 2013 erfolgte durch das Bezirksgericht Zürich am 23. Januar 2014 ei- ne erneute Verurteilung des Gesuchstellers, wobei das Gericht eine Zusatzstrafe zum ersten Urteil aussprach. Noch bevor dieses Zusatzurteil in Rechtskraft er- wuchs, fällte das Bundesstrafgericht am 3. Juni 2014 ebenfalls eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Februar 2013 aus, jedoch nicht als Zusatzstrafe zu dem da- mals noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23. Januar 2014. Alle drei Urteile be- ziehen sich auf Sachverhalte, welche vor dem ersten Urteil stattgefunden haben und lauten auf Freiheitsstrafe, also auf eine gleichartige Strafe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 StPO und Art. 49 Abs. 1 StGB. Mit einer Dauer von 32 Monaten ist die vom Bundesstrafgericht ausgesprochene Strafe die schwerste. Somit sind die Eintretensvoraussetzungen für das Gesuch erfüllt und ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zur Ausfällung einer Gesamtstrafe gege- ben. 3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,
- 6 - nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 4. Das Gericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwe- rer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist. Das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgeben- den gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verur- teilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstra- fe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurtei- lenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2). Dass bei diesem Vorgehen die hypothetische Gesamtstrafe auch dann einen bedingt ausgesprochenen Teil beinhalten kann, wenn die Dauer der gesamten Strafe dies nicht zuliesse, und somit der Täter möglicherweise bessergestellt wird, ist in Res- pektierung der Rechtskraft des ersten Urteils in Kauf zu nehmen (vgl. ACKER- MANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 172; BGE 121 IV 97 E. 2 d/cc). 5. Die konkrete Konstellation führte dazu, dass heute sowohl die Grundstrafe ge- mäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 als auch die beiden Zusatzstrafen – von welchen jede ungeachtet der anderen ausgefällt worden ist – formell rechtskräftig sind. In die formelle Rechtskraft der Urteile ande- rer Gerichte kann das mit der Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB befasste Ge- richt nicht eingreifen. Mit vorliegendem Verfahren ist daher vorerst in Berücksich- tigung aller drei Urteile eine hypothetische Gesamtstrafe zu bestimmen. Sodann sind die vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochene Grundstrafe und die vom Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Zusatzstrafe in Abzug zu bringen, sodass die vom Bundesstrafgericht am 3. Juni 2014 ausgesprochene Strafe durch eine Zusatzstrafe zu den zwei anderen Urteilen ersetzt wird.
- 7 - 6.
6.1 Der Gesuchsteller ist schuldig gesprochen worden:
- vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;
- vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB;
- vom Bundesstrafgericht wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 und Art. 250 StGB). 6.2 Die Strafandrohungen von Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 251 Ziff. 1 StGB lauten auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 244 Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und oben mit 7 ½ Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 40 und Art. 49 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sankti- on beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB). 6.3 In concreto ist die sog. Einsatzstrafe, d.h. die konkrete Strafe für die schwerste Straftat – in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung (pag. 41-521-015)
– für die Veruntreuung zum Nachteil von B. und C. auszusprechen (Deliktsbetrag von EUR 400’000.--; Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014), denn sie wiegt innerhalb der erfüllten Tatbestände aufgrund der Deliktssumme am schwersten. Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung ist die objektive Tatschwere des deliktischen Verhaltens. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich ge- schützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt wurde. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, kör- perliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die schuldan- gemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden (Täterkomponente). Mass- gebend sind im Wesentlichen die persönlichen Verhältnisse des Täters, Vorstra- fen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten (Geständnis, Einsicht,
- 8 - Reue etc.). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlver- halten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und ob er besonders strafempfindlich ist. 6.4 Im heutigen Verfahren kann in Bezug auf die Tatkomponenten für die Einsatzstra- fe auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich im Urteil vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.2.1 – 3.2.3 (S. 55 ff.) verwiesen werden. Das Bezirksgericht Zürich hat aufgrund des fast identischen Tatvorgehens jedoch die damals zu beurteilenden zwei Veruntreuungen im Gesamtbetrag von EUR 700'000.-- für die Strafzumes- sung beim Verschulden gemeinsam bewertet. Es ist dabei zu einer hypotheti- schen Einsatzstrafe für die zwei Delikte von rund 20 Monaten gelangt. In Berück- sichtigung der Täterkomponenten (zit. Urteil E. 3.3) erhöhte es die hypothetische Einsatzstrafe auf 22 Monate. Nachdem aber Art. 49 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht zunächst zu der Strafe der schwersten Straftat verurteilt und sie dann aufgrund der weiteren angemessen erhöht, ist hier hypothetisch auf die Strafe der schwersten dieser Veruntreuungen, nämlich diejenige zum Nachteil von B. und C. im Deliktsbetrag von EUR 400’000.-- "zurückzurechnen" und sind die anderen zwei Veruntreuungen zusammen mit den weiteren Delikten bei der Berechnung der angemessenen Erhöhung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Täterkompo- nente kann auf das zitierte Urteil des Bezirksgerichts Zürich verwiesen werden. Der Umstand, dass ein gefälltes Urteil nicht an die nächsthöhere Instanz weiter- gezogen wurde, kann nicht als Geständnis, Einsicht oder Reue gewertet werden. Bei dieser Betrachtungsweise ist die hypothetische Einsatzstrafe auf 16 Monate anzusetzen. 6.5 Die zusätzlichen je zwei Veruntreuungen und Betrüge, derer der Gesuchsteller in den drei Urteilen schuldig gesprochen wurde, folgten alle einem ähnlichen Muster wie die in E. 6.4 erwähnte Veruntreuung. Ob letztlich die Schuldsprüche auf Ver- untreuung oder Betrug lauteten, hing mehr oder weniger von Zufälligkeiten im ob- jektiven Sachverhalt ab. Der Gesuchsteller ist mit diesen vier zusätzlichen Vermö- gensdelikten unrechtmässig insgesamt zu EUR 550'000.-- (EUR 250'000.-- und EUR 300'000.--) und Fr. 500'000.-- (Fr. 400'000.-- und Fr. 100'000.--) gelangt, so- dass sich zusammen mit dem Obigen eine Deliktssumme von EUR 950'000.-- und Fr. 500'000.-- ergibt und das täterische Verhalten innerhalb eines Zeitraums von etwas über vier Jahren Ähnlichkeiten zu berufsmässiger Delinquenz aufweist. In- soweit scheint eine Gesamtbetrachtung der Vermögensdelikte, wie sie das Be- zirksgericht Zürich zur Feststellung des Verschuldens vorgenommen hatte, ange- bracht. Bezüglich der weiteren Feststellungen zu den Tatkomponenten kann auf die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 E. III. 2 und 3, des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.2 und 4 sowie das
- 9 - Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 E. 4.3.3 und 4.3.4 verwiesen werden, welche ein in sich widerspruchsfreies Bild ergeben. Hinzu kommen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung und Lagern fal- schen Geldes. Zu E. 4.3.3 im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 be- treffend diesbezügliche Tatkomponenten ist nichts beizufügen. 6.6 Auch was die Täterkomponenten betrifft, finden sich in den drei Urteilen keine Widersprüche, sodass zunächst auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 E. III. 4, des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 E. IV. 3.3 und 4 und des Bun- desstrafgerichts vom 3. Juni 2014 E. 4.3.5). Zu berücksichtigen sind aber auch allfällige Änderungen in den persönlichen Ver- hältnissen bis heute. Der erneuten Einvernahme zur Person vom 31. Oktober 2014 sind jedoch keine neuen Gesichtspunkte zu entnehmen, ausser dass sich unterdessen eine gewisse Einsicht eingestellt zu haben scheint. Auch der Füh- rungsbericht des Flughafengefängnisses für die Zeit nach Ausfällung des bundes- strafgerichtlichen Urteils enthält weder strafschärfende noch strafmindernde Kom- ponenten. 7. Unter Einbezug aller Strafzumessungsgründe und in Berücksichtigung aller straf- erhöhenden und –mindernden Umstände erscheinen eine Erhöhung der Einsatz- strafe um 38 Monate und somit eine hypothetische Gesamtstrafe für alle in den drei Urteilen erfolgten Verurteilungen von 4½ Jahren Freiheitsstrafe als angemes- sen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe sind die Grundstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 (16 Monate Freiheitsstra- fe, bedingt auf 2 Jahre) und die Zusatzstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2014 (12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) in Abzug zu bringen, sodass hier noch eine Zusatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe aus- zusprechen ist. Diese tritt an die Stelle der im Urteil des Bundesstrafgerichts vom
3. Juni 2014 im Dispositiv Ziffer V. 2. ausgesprochenen Zusatzstrafe von 32 Mo- naten. 8. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter wäh- rend dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Unter die Legaldefinition der Untersuchungshaft fällt nach Art. 110 Ziff. 7 StGB je- de Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfahrens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Die
- 10 - bis zur Urteilseröffnung durch das Bundesstrafgericht vom 3. Juni 2014 erstande- ne Sicherheitshaft von 20 Tagen ist damals angerechnet worden. Die nachfolgen- de Sicherheitshaft bis zum vorzeitigen Strafantritt vom 8. Juli 2014 ist hier eben- falls anzurechnen. Somit ergeben sich vom 15. Mai bis 7. Juli 2014 gesamthaft 54 Tage anrechenbare Sicherheitshaft. 9. Als Vollzugskanton wurde im Urteil des Bundesstrafgerichts vom 3. Juni 2014 der Kanton Zürich bestimmt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). Darauf ist nicht zurückzukommen. 10. Zufolge Gutheissung des Gesuchs verbleiben die Kosten beim Staat. 11.
11.1 Rechtsanwalt Johannes Helbling wurde am 8. Oktober 2014 von der Verfahrens- leitung für das Verfahren SK.2014.30 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (cl. 41 pag. 41-280-001). 11.2 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 11.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom
31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR um- fasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die not- wendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stunden- ansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tat- sächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR. Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 11.4 Der amtliche Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 19.7 Stunden plus Studium des Urteils und Nachbesprechung zu einem Stundenansatz von Fr. 280.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 255.90 und 8% Mehr- wertsteuer eine Entschädigung von Fr. 6'233.65 (exkl. Studium Urteil und Nach- besprechung) (pag. 41-721-001–003).
- 11 - 11.5 Das Verfahren warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des er- wähnten Reglements für Arbeitszeit praxisgemäss auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. TPF SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII). 11.6 Der geltend gemachte Zeitaufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 7,5 Stun- den für Gefängnisbesuche inklusive Weg, 2.2 Stunden für die Teilnahme und An- hörung im Bezirksgefängnis Z. und Weg, 1.3 Stunden für Briefe (inkl. Fristerstre- ckungsgesuch) und Telefonate, 0.2 Stunden für das Studium der Schreiben des Bundesstrafgerichts und 8.5 Stunden für Eingaben beim Gericht (Gesuch und schriftliches Plädoyer) zusammen. Der Aufwand erscheint angemessen, was die Teilnahme an der Anhörung im Bezirksgefängnis Z. (0.75 Stunden) und den Rei- seweg (1.45 Stunden) vom 31. Oktober 2014 sowie das Studium der Schreiben des Bundesstrafgerichts (0.2 Stunden) betrifft. Der übrige Aufwand geht über das hinaus, was für eine gewissenhafte Vertretung unter den gegebenen Umständen erforderlich war, und ist entsprechend auf ein angemessenes Mass zu kürzen, nämlich auf 2 Stunden für Gefängnisbesuche und 3 Stunden für die Reisezeit, 3 Stunden für das sechs Seiten umfassende schriftliche Plädoyer und auf 1 Stunde für Briefe und Telefonnate (Fristerstreckungsgesuche werden nicht entschädigt). Als Zeitaufwand für die Nachbesprechung sind 0.25 Stunden und für den Weg 1.5 Stunden hinzuzurechnen. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen in allen drei Positionen leicht überhöht. So entsprächen die geltend gemachten Fr. 124.– für Fotokopien 248 Kopien, die Fr. 43.– für Porti mehr als 7 Einschreibebriefen und die Reisespesen von Fr. 88.90 mehr als 6 Tageskarten 1. Klasse für die Ta- rifzone 4, was die effektiv notwendigen Auslagen offensichtlich übersteigt. Sie sind mit pauschal Fr. 200.– zu entschädigen. Mitzuberücksichtigen sind 8% Mehrwert- steuer. Unter Einbezug der genannten Faktoren ist die Entschädigung für die amt- liche Verteidigung des Gesuchstellers auf gerundet Fr. 3'500.– (inkl. MWST) fest- zusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.
- 12 - Die Strafkammer erkennt: 1. Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 lautet in Dispositiv Ziffer V. 2. neu wie folgt: A. wird in Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Februar 2013 (SB120448; 16 Monate Freiheitsstrafe, bedingt auf 2 Jahre) und zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
– Einzelgericht vom 23. Januar 2014 (GG130178; 12 Monate Freiheitsstrafe unbedingt) bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Die Sicherheitshaft von 54 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe an- gerechnet (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 2. Vollzugskanton ist der Kanton Zürich (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 3. Die Kosten dieses Verfahrens bleiben beim Staat. 4. Rechtsanwalt Johannes Helbling wird für die amtliche Verteidigung von A. in diesem Verfahren mit Fr. 3'500.– (inkl. MWST) entschädigt.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
- 13 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Johannes Helbling
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwer- de eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).