Gewerbsmässiger Betrug
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 18. November 2016 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft B.____ des gewerbsmässigen Betrugs für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wobei gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde der Beurteilte dazu verurteilt, A.____ EUR 46‘499.- und CHF 370.- (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs) sowie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von EUR 960.- zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10‘331.-, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘331.- und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.-, auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs) und das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, in der Höhe von CHF 7‘197.75 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Martina Horni, mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Berufung gutzuheissen. 2. Es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen (vgl. Ziff. 1 a) des Erkenntnisses). 3. Im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs sei der Berufungskläger eventualiter in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen (vgl. Ziff. 1a) des Erkenntnisses). 4. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 auf die Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit zu verzichten (vgl. Ziff. 1 b) des Erkenntnisses). 5. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 die Zivilforderung von A.____ in Höhe von Euro 46'499.00 und CHF 370.00 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. 2 des Erkenntnisses). 6. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 die Entschädigung in Höhe von Euro 960.00 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. 3 des Erkenntnisses). 7. Es seien in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario nicht zu Lasten des Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Ziff. 4 des Erkenntnisses). 8. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen. 9. Unter o/e-Kostenfolge." C. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2017 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. D. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Berufung sei in allen Punkten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2016 zu bestätigen. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), betrifft, so wurde mit Verfügung vom 1. März 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Sodann wurde mit Verfügung vom 27. März 2017 erkannt, dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erklärt und ihren Antrag auf Nichteintreten vom 17. Februar 2017 mit Eingabe vom 22. März 2017 wieder zurückgezogen hat. Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Peter Messmer als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren bewilligt. Das Kostendach für die Verbeiständung der Privatklägerin wurde unter Berücksichtigung einer etwaigen Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf CHF 650.- (inkl. Auslagen) festgesetzt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Tatsächliches
E. 1.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 47 ORN 1 ff.). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat.
E. 1.2 a) A.____ hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert (act. 77, act. 295) und adhäsionsweise Zivilansprüche in der Höhe von EUR 46‘499.- und CHF 370.- gegen den Beschuldigten geltend gemacht. In casu ist, wie in den obigen Erwägungen festgestellt wurde, der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. b) Im Zivilpunkt ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch Betrugshandlungen widerrechtlich und vorsätzlich einen Vermögensschaden zum Nachteil der Privatklägerin verursacht hat. Es liegt dementsprechend ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit, Verschulden) ohne Weiteres vor. Die Privatklägerin hat hinsichtlich der Schadenshöhe sämtliche Posten detailliert aufgeführt (vgl. act. 335), wobei keine der von ihr genannten Überweisungen bzw. Geldübergaben vom Beschuldigten substantiiert bestritten werden können. In den Akten findet sich zunächst eine handschriftliche Auflistung der Privatklägerin, welche die von ihr dem Beschuldigten ausbezahlten Geldsummen inkl. Datums- sowie Ortsangaben sowie Art der Überweisung enthält (act. 93 ff.). Die von ihr aufgeführten 33 Positionen ergeben einen Gesamtbetrag von EUR 46‘499 und CHF 370.-, welchen sie dem Beschuldigten überwiesen bzw. übergeben hat. Ebenfalls notiert sind die Gründe für die Barübergaben bzw. Geldüberweisungen sowie die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungen, welche mit den von ihr genannten Motiven übereinstimmen. Die Angaben der Privatklägerin werden ausserdem belegt durch weitere Dokumente, namentlich die Überweisungsbelege der Western Union (act. 303 bis 331) sowie der ausgewerteten umfangreichen Chat-Protokollen zwischen ihr und dem Beschuldigten (vgl. Ordner: Aktenbeilage). Gestützt auf die genannten Beweise sowie die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin ist im vorliegenden Fall ein durch den Beschuldigten verursachter Vermögensschaden zum Nachteil der Privatklägerin im von ihr geltend gemachten Umfang erstellt. Dementsprechend ist Beschuldigte dazu zu verurteilen, der Privatklägerin EUR 46‘499.- und CHF 370.- zu bezahlen. IV. Kosten
a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5‘150.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.- (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.-, dem Beschuldigten auferlegt.
b) Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Berufungskläger über eine monatliche IV-Rente von rund CHF 1'567.- und über kein namhaftes Vermögen verfügt, weshalb die Mittellosigkeit des Berufungsklägers zu bejahen ist. Auch liegt ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, weil die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht aufgetreten ist. Demzufolge ist dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Martina Horni für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen. Der eingesetzten Advokatin ist ein Honorar gemäss der Honorarnote vom 22. September 2015 in der Höhe von CHF 4‘384.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 350.70), somit insgesamt CHF 4‘734.70, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) Mit Verfügung vom 27. März 2017 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Peter Messmer als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren bewilligt. Das Kostendach für die Verbeiständung der Privatklägerin wurde (inkl. einer etwaigen Teilnahme an der Berufungsverhandlung) auf CHF 650.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Peter Messmer für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 2 Rechtliches
E. 2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
E. 2.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über seinen Rückzahlungswillen sowie den Verwendungszweck des Geldes getäuscht hat, indem er ihr gegenüber hauptsächlich via Facebook- oder WhatsApp-Chat wahrheitswidrige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, seinen physischen und psychischen Zustand, seine Familienverhältnisse sowie andere Tatsachen machte. Die jeweils frei erfundenen Schilderungen betrafen unter anderem die angeblich in finanziellen Schwierigkeiten steckende Autowerkstatt bzw. unbezahlte Rechnungen und offene Mitarbeiterlöhne der Werkstatt, Gläubiger, die ihn mit dem Leben bedrohten, mehrere Todesfälle von nahen Verwandten, Spitalkosten, Bussgelder oder Kautionen gegen drohende Gefängnisstrafen, Suizidalabsichten usw. Demnach ist das Vorliegen einer Täuschung zu bejahen.
E. 2.3 a) Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus. Bei der Prüfung der Arglist ist nach der Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; 128 IV 18, E. 3a; 126 IV 165, E. 2a; je mit Hinweisen). Besonderen Schutz erfahren diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung. Gerade solche Opfer sind in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (vgl. Heidi Sägesser , Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR - Abhandlungen zum Schweizerischen Recht Band/Nr. 799, 2014, N 206 mit zahlreichen Hinweisen). b) Der Beschuldigte macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei vorliegend nicht gegeben. Die Privatklägerin habe schon bevor sie ihn persönlich getroffen oder überhaupt richtig gekannt habe, alleine gestützt auf seine Angaben die Bereitschaft gehabt, Vermögensdispositionen zu seinen Gunsten vorzunehmen. Dieses Verhalten sei mehr als leichtfertig und könne nicht einfach durch den Umstand der Verliebtheit entschuldigt und zu seinen Lasten ausgelegt werden. Vielmehr habe sich die Privatklägerin dieses Verhalten im Sinne der Opfermitverantwortung anrechnen zu lassen. Zudem habe er die Privatklägerin nicht von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten. Auch sei er den gelegentlich versuchten Nachfragen der Privatklägerin nicht geschickt ausgewichen, wie ihm vorgeworfen werde. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches ihn hätte voraussehen lassen, dass die Privatklägerin eine Überprüfung unterlassen würde, setze eine enge Lebensgemeinschaft voraus, welche vorliegend ohne weiteres verneint werden könne. Zusammenfassend müsse das Vertrauen der Privatklägerin in die sie täuschenden Angaben als Leichtgläubigkeit gewertet werden. c) Die vom Beschuldigten getätigten Angaben stehen als wiederholte einfache Lügen da. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Merkmal der Arglist zunächst aber bereits aus der festgestellten Täuschung über den Rückzahlungswillen, die eine innere Tatsache betrifft, die von der Privatklägerin nicht überprüft werden konnte. Sodann war sich der Beschuldigte darüber im Klaren, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer persönlichen Situation und Verliebtheit bzw. ihres Vertrauensverhältnisses zu ihm von einer Überprüfung seiner Angaben absehen würde. In den Wochen nach dem Kennenlernen führten die Privatklägerin und der Beschuldigte zahlreiche und teilweise sehr lange Gespräche wie auch schriftliche Korrespondenz, via Telefon oder Facebook- bzw. WhatsApp-Chat. Dieser rege tägliche Austausch von Chat-Nachrichten über einen beachtlichen Zeitraum zeugt klarerweise von einem engen persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, weswegen es ihr aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Beschuldigten zu misstrauen. Die Privatklägerin war zudem aufgrund ihrer Verliebtheit und dem starken Wunsch nach einer festen Beziehung in ihrer Fähigkeit, dem Beschuldigten und seiner Entourage zu misstrauen und sich selbst zu schützen, offensichtlich erheblich eingeschränkt, was dem Beschuldigten bewusst war. Des Weiteren erschwerte er die Überprüfung seiner wahrheitswidrigen Angaben aktiv durch zusätzliche Lügengeschichten. So machte er in zahlreichen Fällen zeitliche Dringlichkeit sowie schwerwiegende Folgen für sich selbst (z.B. drohende Gefängnisaufenthalte, Betreibungen oder Krankheitsfolgen) geltend. Ferner deutete er verschiedentlich an, die Beziehung zu beenden, falls die Privatklägerin ihn nicht (weiter) finanziell unterstütze. Der Beschuldigte erreichte mit diesem gezielten Vorgehen, dass die Privatklägerin bis zur letzten Geldübergabe an seinen Rückzahlungswillen glaubte und hinsichtlich der Verwendung des Geldes ebenso auf die Beteuerungen des Mannes, den sie liebte, vertraute. In Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte die Privatklägerin das Insolvenzrisiko auf keinen Fall auf sich genommen bzw. dem Beschuldigten kein Darlehen gewährt. Ferner ist der Umstand, dass der Beschuldigte zunächst beim Kennenlernen der Privatklägerin einen falschen Familiennamen verwendete, nicht von erheblichem Belang. Die Kenntnis des richtigen Familiennamens hätte die Privatklägerin nicht von ihren wiederholten Zahlungen an den Beschuldigten abgehalten. Mit der Vorinstanz kann im zeitlichen Ablauf dieser Liebesbeziehung auch kein eigentlicher Wendepunkt erblickt werden, ab welchem die Arglist verneint werden könnte, weil die Getäuschte mit gebührender Aufmerksamkeit den Beschuldigten mit seinen erfundenen Lügengeschichten hätte klar entlarven können und müssen. Folglich sind sämtliche angeklagten 33 Dispositionen vom Betrugstatbestand erfasst. Die Deliktssumme ist mit EUR 46‘499.- und CHF 370.- zu beziffern. d) Zusammengefasst liegt in casu Arglist zunächst vor, weil der Beschuldigte die Privatklägerin über innere Tatsache, die von ihr nicht überprüft werden konnten, täuschte. Sodann hat die Privatklägerin in Anbetracht ihrer Verliebtheit und des aus ihrer Sicht bestehenden Vertrauensverhältnisses vorliegend nicht besonders leichtfertig gehandelt, sodass die Opfermitverantwortung der Bejahung der Arglist nicht entgegensteht.
E. 2.4 Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 124). Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ( Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 8; Gunther Arzt , a.a.O., Art. 146 N 129). In casu erhellt, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des Irrtums als auch jenes der Vermögensdisposition erfüllt sind, was auch seitens der Parteien nicht bestritten wird. Durch die arglistigen Täuschungen des Beschuldigten entstand bei der Privatklägerin jeweils ein entsprechender Irrtum und darauf basierend erfolgten Vermögensdispositionen, welche zu einem Vermögensschaden in der Höhe von EUR 46‘499 und CHF 370.- führten. Der Motivationszusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen.
E. 2.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 193 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 137 N 17; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 12 ff.). Der Beschuldigte war sich beim Aufbau des engen Vertrauensverhältnisses mit der Privatklägerin, bei seinen Lügen und Lügengeschichten, verbunden mit den Bitten um Geld und mit der Entgegennahme dieser hohen Beträge, sehr wohl bewusst, was er tat. Er erzählte der Privatklägerin jeweils gezielt frei erfundene Geschichten, einzig mit der Absicht, sie zu täuschen und auf diese Weise immer mehr Geld von ihr erhältlich zu machen. Demnach handelte er mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht, womit das Verhalten des Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt.
E. 2.6 Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit, bezüglich welcher vom Beschuldigten im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände erfolgten, kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich über einen Zeitraum von rund 14 Monaten darauf eingerichtet, durch die deliktische Handlung zusätzliche Einkünfte zu erzielen, welche einen entscheidenden Beitrag (rund EUR 3‘200.- pro Monat) an seine tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstellten.
E. 2.7 Entsprechend den obigen Ausführungen ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3 Strafzumessung 3.1.1 Ferner wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei er für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs geltend macht, die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu hoch. Namentlich sei sein schlechter psychischer Gesundheitszustand zu wenig berücksichtigt worden. 3.1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).
E. 3.2 Auszugehen ist beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 3.3.1 a) Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). b) Der Beschuldigte hat die Geschädigte mit einem relativ geschickten, systematischen, hartnäckigen und zielstrebigen Vorgehen zu insgesamt 33 Transaktionen von insgesamt EUR 46‘499.- und CHF 370.- bewogen. Dieser Deliktsbetrag steht für einen gewerbsmässigen Betrug solcher Art als erheblich da. Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehen offenbart in seiner Gesamtheit eine bedeutende kriminelle Energie und Dreistigkeit. Der Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von rund 14 Monaten intensiv. Überdies erachtet es das Kantonsgericht als besonders verwerflich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, die als Bäckerin ein monatliches Einkommen von EUR 1‘800.- erzielte, bewusst und rücksichtlos in arge finanzielle Schwierigkeiten brachte. Um dem Beschuldigten in seinen jeweils vorgetäuschten finanziellen Notlagen zu helfen, kündigte diese ihren Bausparvertrag und verschuldete sich bei ihrer Mutter und Drittpersonen. Ferner war sie aufgrund der Insistenz des Beschuldigten gezwungen, über ihr Vollzeitpensum hinaus weiteren Erwerbstätigkeiten (Arbeit in einem Krankenhaus etc.) nachzugehen. Der Beschuldigte hingegen, der bei seinen Eltern wohnte und über eine monatlich ausgerichtete Invalidenrente von CHF 1‘567.- verfügte, verwendete das Geld u.a. für Ferienreisen (act. 277), Shopping von Kleidern (act. 127) oder um auswärts essen zu gehen (act.127). Er hat sich somit über einen Zeitraum von rund 14 Monaten darauf eingerichtet, durch deliktisches Tun (zusätzliche) Einkünfte zu erzielen, welche einen entscheidenden Beitrag an seine tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstellten. Die zu konstatierende Leichtgläubigkeit der Privatklägerin ist zugleich Ausdruck eines gesteigerten Vertrauens gegenüber dem Beschuldigten, sodass sich daraus in casu keine Reduktion des Verschuldens ergibt (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016., S. 34 N 71). Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dieser Aspekte das objektive Verschulden (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten von gewerbsmässigem Betrug) als leicht bis mittelschwer einzustufen. 3.3.2 a) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181). b) Der Beschuldigte ist sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst gewesen; er hat mithin die Taten direktvorsätzlich begangen. Hinsichtlich des Motivs ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Überlegungen und um des persönlichen Profites willen delinquierte. Eine finanzielle Notlage lag nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat vermag das objektive Tatverschulden demzufolge gesamthaft nicht zu mindern.
E. 3.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen.
E. 3.5 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er seit 4 Monaten mit einer 20-jährigen in Schaffhausen wohnhaften Schweizerin mit albanischen Wurzeln liiert sei. Zudem habe er über die Invalidenversicherung eine Anstellung erhalten, welche er vom 23. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 in D.____ ausüben werde. Ab dem 31. Oktober 2017 wolle er sich überdies einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschuldigte nach wie vor in hohem Ausmass von seinen Eltern abhängig ist und unter stark einschränkenden phobischen Ängsten, Konzentrationsstörungen sowie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Flashbacks, Schlaflosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen äussert, leidet. Ausserdem wurde beim Beschuldigten eine eingeschränkte Intelligenz gutachterlich festgestellt (act. 6.27 ff., act. 35 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten als Flüchtling aus einem Kriegsgebiet mit traumatischen Erlebnissen sowie seine daraus resultierenden erheblichen schulischen und psychischen Probleme in der Jugendzeit sowie sein immer noch schlechter Gesundheitszustand sind mit der Vorinstanz in geringem Masse strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.6 Eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Zudem hat dieser seit der Verhandlung vor Strafgericht nicht einmal ein Kleinstbetrag an die Privatklägerin zurückbezahlt.
E. 3.7 Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten zeigt, dass die festgelegte hypothetische verschuldensangemessene Strafe leicht zu reduzieren und auf 21 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist, was mit der Formulierung des Verschuldens (vgl. II.3.4) auch begrifflich im Einklang steht.
E. 3.8 Ferner hat die Vorinstanz unter Darlegung der theoretischen Grundlagen zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21 f., E. II.2.5). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts, ist die angemessene Strafe um rund drei Monate auf 18 Monate zu reduzieren (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst sind keine ausreichenden Gründe ersichtlich, nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Deshalb ist ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil überdies vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen würden, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
E. 3.10 Der Beschuldigte wendet sich sodann gegen die Anordnung einer Bewährungshilfe und macht geltend, er habe sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen wohl verhalten. Es seien somit keine Gründe für die Anordnung einer Bewährungshilfe ersichtlich. Weder gelte es einen Rückfall zu verhindern, noch könne argumentiert werden, dass damit die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Er sei überdies nicht nur in einem gut funktionierenden familiären Umfeld eingebettet, sondern werde auch eng von der kantonalen IV-Stelle begleitet. Die Anordnung der Bewährungshilfe erweise sich daher nicht als nötig und in diesem Sinn als unverhältnismässig. Mit der Bewährungshilfe sollen gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Sie verfolgt somit spezialpräventive Ziele. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (vgl. Martino Imperatori , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 93 N 4). Die Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen vorliegend immer noch als wenig gefestigt. Er befindet sich nach wie vor in einer psychisch, sozial und beruflich instabilen Situation (vgl. Prot. KGer S. 2). Bei dieser Sachlage erweist sich die Anordnung einer Bewährungshilfe zur sozialen und beruflichen Integration durchaus als angebracht, zumal diese den Beschuldigten voraussichtlich spezifischer vor Rückfälligkeit bewahren kann als die kantonale IV-Stelle. Demnach ist die in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB für die Dauer der Probezeit angeordnete Bewährungshilfe zu bestätigen. III. Zivilforderung
Dispositiv
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A.____ 46‘499.00 Euro und Fr. 370.00 zu bezahlen.
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von 960.00 Euro zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘331.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
- Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin M. Horni, in Höhe von Fr. 7‘197.75 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin wird separat entschieden." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 4‘384.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 350.70), somit insgesamt CHF 4‘734.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Peter Messmer, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal CHF 650.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.10.2017 460 17 20
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Oktober 2017 (460 17 20) Strafrecht Gewerbsmässiger Betrug Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Messmer, August-Ruf-Strasse 44, 78213 Singen (Hohenwiel), Privatklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokatin Martina Horni, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2016 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 18. November 2016 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft B.____ des gewerbsmässigen Betrugs für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wobei gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 93 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde der Beurteilte dazu verurteilt, A.____ EUR 46‘499.- und CHF 370.- (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs) sowie gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von EUR 960.- zu bezahlen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10‘331.-, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2‘331.- und der Gerichtsgebühr von CHF 8‘000.-, auferlegt (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs) und das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Martina Horni, in der Höhe von CHF 7‘197.75 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Martina Horni, mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2017 stellte er folgende Anträge: "1. Es sei die Berufung gutzuheissen. 2. Es sei der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen (vgl. Ziff. 1 a) des Erkenntnisses). 3. Im Falle eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs sei der Berufungskläger eventualiter in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen (vgl. Ziff. 1a) des Erkenntnisses). 4. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 auf die Anordnung der Bewährungshilfe für die Dauer der Probezeit zu verzichten (vgl. Ziff. 1 b) des Erkenntnisses). 5. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 die Zivilforderung von A.____ in Höhe von Euro 46'499.00 und CHF 370.00 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. 2 des Erkenntnisses). 6. Es sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 die Entschädigung in Höhe von Euro 960.00 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. 3 des Erkenntnisses). 7. Es seien in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18.11.2016 die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario nicht zu Lasten des Beschuldigten aufzuerlegen (vgl. Ziff. 4 des Erkenntnisses). 8. Es sei dem Berufungskläger für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen. 9. Unter o/e-Kostenfolge." C. Die Privatklägerin beantragte mit Eingabe vom 7. Juni 2017 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. D. Mit Berufungsantwort vom 26. Juni 2017 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Berufung sei in allen Punkten abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 18. November 2016 zu bestätigen. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), betrifft, so wurde mit Verfügung vom 1. März 2017 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Sodann wurde mit Verfügung vom 27. März 2017 erkannt, dass die Privatklägerin keine Anschlussberufung erklärt und ihren Antrag auf Nichteintreten vom 17. Februar 2017 mit Eingabe vom 22. März 2017 wieder zurückgezogen hat. Mit gleicher Verfügung wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Peter Messmer als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren bewilligt. Das Kostendach für die Verbeiständung der Privatklägerin wurde unter Berücksichtigung einer etwaigen Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf CHF 650.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. Erwägungen I. Formelles Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2016 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit den Eingaben vom 5. Dezember 2016 (Berufungsanmeldung) und 8. Februar 2017 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Die Berufung ist somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO), weshalb auf die Berufung einzutreten ist. II. Materielles A. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). B. Berufungsgegenstand Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In casu liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei teilweise unzutreffend festgestellt worden. Bestritten wird namentlich das Vorliegen einer arglistigen Täuschung sowie des subjektiven Tatbestandes. Sollte das Kantonsgericht das angefochtene Urteil im Strafpunkt bestätigen, so wendet sich die Berufung des Beschuldigten zudem gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, die Anordnung der Bewährungshilfe, den Zivilanspruch der Privatklägerin sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten werden Ziffer 5 (Honorar der amtlichen Verteidigerin) und Ziffer 6 (Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin) des vorinstanzlichen Erkenntnisses. C. Gewerbsmässiger Betrug
1. Tatsächliches 1.1 Zunächst ist hinsichtlich des weitgehend zugestandenen Sachverhaltes festzuhalten, dass auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7-14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung auf den Seiten 11-14 des angefochtenen Urteils zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft, authentisch und widerspruchsfrei sind, während diejenigen des Beschuldigten - soweit dieser den Sachverhalt bestreitet - nicht zu überzeugen vermögen. Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist nach Ansicht des Kantonsgerichts gestützt auf die erhobenen Beweise nicht zu beanstanden und der angeklagte Sachverhalt demnach erstellt. Im Folgenden ergehen daher nur insoweit Ausführungen zum Sachverhalt gemacht, als es aufgrund der Einwendungen des Beschuldigten erforderlich erscheint: a) Der Beschuldigte macht geltend, ihm seien die zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung angelegten Ersparnisse der Privatklägerin in der Höhe von EUR 18'000.- nicht bekannt gewesen. Anlässlich der Geschädigten-Vernehmung vom 3. Dezember 2013 bei der Polizeidirektion C.____ (Deutschland) gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe den Beschuldigten im Dezember 2011 im Internet über Facebook bei einem Pokerspiel kennengelernt. Im Januar 2012 habe er sie um finanzielle Hilfe für seine angeblich in Geldschwierigkeiten steckende Reparaturwerkstatt gebeten, wobei er zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer Offenheit gewusst habe, dass sie eine Eigentumswohnung suche und mit erspartem Geld eine solche kaufen wollte. Der Beschuldigte habe jedoch vom Kauf einer Eigentumswohnung, bis zwischen ihnen "alles richtig laufen würde", abgeraten (act. 83). Die Privatklägerin bekräftigte vor Strafgericht, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie über Erspartes verfügte und damit Wohneigentum habe erwerben wollen (act. 509). Gestützt auf diese glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist festzustellen, dass dem Beschuldigten bekannt war, dass die Privatklägerin eine Eigentumswohnung zu kaufen beabsichtigte. Dementsprechend konnte er auf entsprechende grössere Ersparnisse der Privatklägerin schliessen, was er auch tat, wie seine kontinuierlichen Geldforderungen in der Folgezeit belegen. b) Der Beschuldigte wendet sodann ein, er habe die Privatklägerin teilweise um Begleichung von Geldschulden gebeten, welche real bestanden hätten (Zahlungen an das Betreibungsamt Waldenburg, Bussen, Handy- und Arztrechnungen), weswegen nicht alle 33 Geldüberweisungen und Geldübergaben an unwahre Geschichten gebunden gewesen seien. Vor den Schranken des Kantonsgerichts konnte sich der Beschuldigte allerdings auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht erinnern, jemals der Privatklägerin eine Rechnung vorgelegt und diese in der Folge auch beglichen zu haben. Ebenfalls konnte er sich nicht erinnern, ob er die von der Privatklägerin übergebenen EUR 200.- (nachdem er dem Betreibungsamt angeblich EUR 2‘299.- zu überweisen hatte, die Privatklägerin ihm aber nur mit EUR 200.- aushelfen konnte) in der Folge tatsächlich dem Betreibungsamt überwies (vgl. Prot. KGer S. 4 und 6). Im Ergebnis steht zweifelsohne fest, dass der Beschuldigte keine der Privatklägerin vorgelegten Rechnungen je mit Geld der Privatklägerin bzw. je effektiv beglichen hat. c) Schliesslich stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, es sei nicht korrekt, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Privatklägerin habe sich erstmals am 31. Januar 2012 in Schaffhausen mit ihm getroffen. Vielmehr habe an diesem Tag lediglich die erste Überweisung per Western Union stattgefunden. Es sei in casu somit bereits Geld überwiesen worden, bevor ein persönliches Treffen stattgefunden habe. Die Privatklägerin führte anlässlich der Geschädigten-Vernehmung vom 3. Dezember 2013 (vgl. act. 83) sowie in ihrer Strafanzeige vom 19. November 2013 (act. 297) aus, es sei bereits am 31. Januar 2012 zu einem ersten persönlichen Treffen mit dem Beschuldigten gekommen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 11. November 2014 erklärte sie, im Januar [2012] sei die Werkstatt angeblich schlecht gelaufen, woraufhin sie dem Beschuldigten in Schaffhausen Geld gegeben habe (act. 273). Als unstimmig erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin vom 3. Dezember 2013 (vgl. act. 83) insofern, als sie eine Barübergabe schildert, sich jedoch aus den Akten ergibt, dass sie am 31. Januar 2012 EUR 1‘425.- (plus EUR 71.25 Spesen) an den Beschuldigten überwiesen hat (act. 169 sowie act. 333). Da in casu aber insgesamt 34 Überweisungen bzw. Barübergaben über einen Zeitraum von 16 Monaten abgewickelt wurde, erscheint es als nachvollziehbar, dass die Privatklägerin sich an die Modalitäten der Geldübertragung vom 31. Januar 2012 anlässlich ihrer Aussage vom 3. Dezember 2013 (mithin fast ein Jahr später) nicht mehr genau erinnern konnte. An der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vermag dies jedoch nichts zu ändern. Gestützt auf ihre Depositionen, auf welche in casu abzustellen ist, fand das erste Treffen zwischen ihr und dem Beschuldigten am 31. Januar 2012 in Schaffhausen statt, wobei untermauernd feststeht, dass der Beschuldigte am selben Tag um 10:33 Uhr, demnach kurz vor diesem Treffen, EUR 1‘425.- plus EUR 71.25 Spesen von der Privatklägerin per Western Union erhielt. Insofern gilt es die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt dahingehend zu präzisieren, dass die Geldüberweisung am 31. Januar 2012 bereits kurz vor dem nachfolgenden persönlichen Treffen erfolgte. 1.2 Zusammengefasst vermag der Beschuldigte mit seinen Einwendungen nicht durchzudringen. Am vorinstanzlich erstellt erachteten Sachverhalt gilt es lediglich zu präzisieren, dass die Privatklägerin die erste Geldüberweisung in der Höhe von EUR 1‘425.- plus EUR 71.25 Spesen kurz vor dem ersten Treffen mit dem Beschuldigten am 31. Januar 2012 tätigte.
2. Rechtliches 2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.2 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin über seinen Rückzahlungswillen sowie den Verwendungszweck des Geldes getäuscht hat, indem er ihr gegenüber hauptsächlich via Facebook- oder WhatsApp-Chat wahrheitswidrige Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, seinen physischen und psychischen Zustand, seine Familienverhältnisse sowie andere Tatsachen machte. Die jeweils frei erfundenen Schilderungen betrafen unter anderem die angeblich in finanziellen Schwierigkeiten steckende Autowerkstatt bzw. unbezahlte Rechnungen und offene Mitarbeiterlöhne der Werkstatt, Gläubiger, die ihn mit dem Leben bedrohten, mehrere Todesfälle von nahen Verwandten, Spitalkosten, Bussgelder oder Kautionen gegen drohende Gefängnisstrafen, Suizidalabsichten usw. Demnach ist das Vorliegen einer Täuschung zu bejahen. 2.3 a) Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus. Bei der Prüfung der Arglist ist nach der Rechtsprechung nicht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2; 128 IV 18, E. 3a; 126 IV 165, E. 2a; je mit Hinweisen). Besonderen Schutz erfahren diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung. Gerade solche Opfer sind in erhöhtem Masse für betrügerische Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre Gefühle ausbeuten, empfänglich (vgl. Heidi Sägesser , Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR - Abhandlungen zum Schweizerischen Recht Band/Nr. 799, 2014, N 206 mit zahlreichen Hinweisen). b) Der Beschuldigte macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei vorliegend nicht gegeben. Die Privatklägerin habe schon bevor sie ihn persönlich getroffen oder überhaupt richtig gekannt habe, alleine gestützt auf seine Angaben die Bereitschaft gehabt, Vermögensdispositionen zu seinen Gunsten vorzunehmen. Dieses Verhalten sei mehr als leichtfertig und könne nicht einfach durch den Umstand der Verliebtheit entschuldigt und zu seinen Lasten ausgelegt werden. Vielmehr habe sich die Privatklägerin dieses Verhalten im Sinne der Opfermitverantwortung anrechnen zu lassen. Zudem habe er die Privatklägerin nicht von einer Überprüfung seiner Angaben abgehalten. Auch sei er den gelegentlich versuchten Nachfragen der Privatklägerin nicht geschickt ausgewichen, wie ihm vorgeworfen werde. Ein besonderes Vertrauensverhältnis, welches ihn hätte voraussehen lassen, dass die Privatklägerin eine Überprüfung unterlassen würde, setze eine enge Lebensgemeinschaft voraus, welche vorliegend ohne weiteres verneint werden könne. Zusammenfassend müsse das Vertrauen der Privatklägerin in die sie täuschenden Angaben als Leichtgläubigkeit gewertet werden. c) Die vom Beschuldigten getätigten Angaben stehen als wiederholte einfache Lügen da. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Merkmal der Arglist zunächst aber bereits aus der festgestellten Täuschung über den Rückzahlungswillen, die eine innere Tatsache betrifft, die von der Privatklägerin nicht überprüft werden konnte. Sodann war sich der Beschuldigte darüber im Klaren, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer persönlichen Situation und Verliebtheit bzw. ihres Vertrauensverhältnisses zu ihm von einer Überprüfung seiner Angaben absehen würde. In den Wochen nach dem Kennenlernen führten die Privatklägerin und der Beschuldigte zahlreiche und teilweise sehr lange Gespräche wie auch schriftliche Korrespondenz, via Telefon oder Facebook- bzw. WhatsApp-Chat. Dieser rege tägliche Austausch von Chat-Nachrichten über einen beachtlichen Zeitraum zeugt klarerweise von einem engen persönlichen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, weswegen es ihr aufgrund der emotionalen Einbindung schwerer fiel, dem Beschuldigten zu misstrauen. Die Privatklägerin war zudem aufgrund ihrer Verliebtheit und dem starken Wunsch nach einer festen Beziehung in ihrer Fähigkeit, dem Beschuldigten und seiner Entourage zu misstrauen und sich selbst zu schützen, offensichtlich erheblich eingeschränkt, was dem Beschuldigten bewusst war. Des Weiteren erschwerte er die Überprüfung seiner wahrheitswidrigen Angaben aktiv durch zusätzliche Lügengeschichten. So machte er in zahlreichen Fällen zeitliche Dringlichkeit sowie schwerwiegende Folgen für sich selbst (z.B. drohende Gefängnisaufenthalte, Betreibungen oder Krankheitsfolgen) geltend. Ferner deutete er verschiedentlich an, die Beziehung zu beenden, falls die Privatklägerin ihn nicht (weiter) finanziell unterstütze. Der Beschuldigte erreichte mit diesem gezielten Vorgehen, dass die Privatklägerin bis zur letzten Geldübergabe an seinen Rückzahlungswillen glaubte und hinsichtlich der Verwendung des Geldes ebenso auf die Beteuerungen des Mannes, den sie liebte, vertraute. In Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse hätte die Privatklägerin das Insolvenzrisiko auf keinen Fall auf sich genommen bzw. dem Beschuldigten kein Darlehen gewährt. Ferner ist der Umstand, dass der Beschuldigte zunächst beim Kennenlernen der Privatklägerin einen falschen Familiennamen verwendete, nicht von erheblichem Belang. Die Kenntnis des richtigen Familiennamens hätte die Privatklägerin nicht von ihren wiederholten Zahlungen an den Beschuldigten abgehalten. Mit der Vorinstanz kann im zeitlichen Ablauf dieser Liebesbeziehung auch kein eigentlicher Wendepunkt erblickt werden, ab welchem die Arglist verneint werden könnte, weil die Getäuschte mit gebührender Aufmerksamkeit den Beschuldigten mit seinen erfundenen Lügengeschichten hätte klar entlarven können und müssen. Folglich sind sämtliche angeklagten 33 Dispositionen vom Betrugstatbestand erfasst. Die Deliktssumme ist mit EUR 46‘499.- und CHF 370.- zu beziffern. d) Zusammengefasst liegt in casu Arglist zunächst vor, weil der Beschuldigte die Privatklägerin über innere Tatsache, die von ihr nicht überprüft werden konnten, täuschte. Sodann hat die Privatklägerin in Anbetracht ihrer Verliebtheit und des aus ihrer Sicht bestehenden Vertrauensverhältnisses vorliegend nicht besonders leichtfertig gehandelt, sodass die Opfermitverantwortung der Bejahung der Arglist nicht entgegensteht. 2.4 Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 124). Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ( Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 8; Gunther Arzt , a.a.O., Art. 146 N 129). In casu erhellt, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des Irrtums als auch jenes der Vermögensdisposition erfüllt sind, was auch seitens der Parteien nicht bestritten wird. Durch die arglistigen Täuschungen des Beschuldigten entstand bei der Privatklägerin jeweils ein entsprechender Irrtum und darauf basierend erfolgten Vermögensdispositionen, welche zu einem Vermögensschaden in der Höhe von EUR 46‘499 und CHF 370.- führten. Der Motivationszusammenhang ist somit ebenfalls zu bejahen. 2.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 193 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 137 N 17; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 12 ff.). Der Beschuldigte war sich beim Aufbau des engen Vertrauensverhältnisses mit der Privatklägerin, bei seinen Lügen und Lügengeschichten, verbunden mit den Bitten um Geld und mit der Entgegennahme dieser hohen Beträge, sehr wohl bewusst, was er tat. Er erzählte der Privatklägerin jeweils gezielt frei erfundene Geschichten, einzig mit der Absicht, sie zu täuschen und auf diese Weise immer mehr Geld von ihr erhältlich zu machen. Demnach handelte er mit direktem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht, womit das Verhalten des Beschuldigten den objektiven und subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.6 Hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit, bezüglich welcher vom Beschuldigten im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwände erfolgten, kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich über einen Zeitraum von rund 14 Monaten darauf eingerichtet, durch die deliktische Handlung zusätzliche Einkünfte zu erzielen, welche einen entscheidenden Beitrag (rund EUR 3‘200.- pro Monat) an seine tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstellten. 2.7 Entsprechend den obigen Ausführungen ist demnach der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.
3. Strafzumessung 3.1.1 Ferner wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, wobei er für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs geltend macht, die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zu hoch. Namentlich sei sein schlechter psychischer Gesundheitszustand zu wenig berücksichtigt worden. 3.1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). 3.2 Auszugehen ist beim gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. 3.3.1 a) Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. Dezember 2014 E. 6.3; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). b) Der Beschuldigte hat die Geschädigte mit einem relativ geschickten, systematischen, hartnäckigen und zielstrebigen Vorgehen zu insgesamt 33 Transaktionen von insgesamt EUR 46‘499.- und CHF 370.- bewogen. Dieser Deliktsbetrag steht für einen gewerbsmässigen Betrug solcher Art als erheblich da. Das vom Beschuldigten an den Tag gelegte Vorgehen offenbart in seiner Gesamtheit eine bedeutende kriminelle Energie und Dreistigkeit. Der Beschuldigte delinquierte über einen Zeitraum von rund 14 Monaten intensiv. Überdies erachtet es das Kantonsgericht als besonders verwerflich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin, die als Bäckerin ein monatliches Einkommen von EUR 1‘800.- erzielte, bewusst und rücksichtlos in arge finanzielle Schwierigkeiten brachte. Um dem Beschuldigten in seinen jeweils vorgetäuschten finanziellen Notlagen zu helfen, kündigte diese ihren Bausparvertrag und verschuldete sich bei ihrer Mutter und Drittpersonen. Ferner war sie aufgrund der Insistenz des Beschuldigten gezwungen, über ihr Vollzeitpensum hinaus weiteren Erwerbstätigkeiten (Arbeit in einem Krankenhaus etc.) nachzugehen. Der Beschuldigte hingegen, der bei seinen Eltern wohnte und über eine monatlich ausgerichtete Invalidenrente von CHF 1‘567.- verfügte, verwendete das Geld u.a. für Ferienreisen (act. 277), Shopping von Kleidern (act. 127) oder um auswärts essen zu gehen (act.127). Er hat sich somit über einen Zeitraum von rund 14 Monaten darauf eingerichtet, durch deliktisches Tun (zusätzliche) Einkünfte zu erzielen, welche einen entscheidenden Beitrag an seine tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstellten. Die zu konstatierende Leichtgläubigkeit der Privatklägerin ist zugleich Ausdruck eines gesteigerten Vertrauens gegenüber dem Beschuldigten, sodass sich daraus in casu keine Reduktion des Verschuldens ergibt (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016., S. 34 N 71). Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dieser Aspekte das objektive Verschulden (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten von gewerbsmässigem Betrug) als leicht bis mittelschwer einzustufen. 3.3.2 a) In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe, ein Handeln aus eigenem Antrieb etc. wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181). b) Der Beschuldigte ist sich seiner Handlungen sehr wohl bewusst gewesen; er hat mithin die Taten direktvorsätzlich begangen. Hinsichtlich des Motivs ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus rein finanziellen Überlegungen und um des persönlichen Profites willen delinquierte. Eine finanzielle Notlage lag nicht vor. Die subjektive Schwere der Tat vermag das objektive Tatverschulden demzufolge gesamthaft nicht zu mindern. 3.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist im Hinblick auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Betrugs insgesamt von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. 3.5 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen, dass er seit 4 Monaten mit einer 20-jährigen in Schaffhausen wohnhaften Schweizerin mit albanischen Wurzeln liiert sei. Zudem habe er über die Invalidenversicherung eine Anstellung erhalten, welche er vom 23. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 in D.____ ausüben werde. Ab dem 31. Oktober 2017 wolle er sich überdies einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschuldigte nach wie vor in hohem Ausmass von seinen Eltern abhängig ist und unter stark einschränkenden phobischen Ängsten, Konzentrationsstörungen sowie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche sich in Flashbacks, Schlaflosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen äussert, leidet. Ausserdem wurde beim Beschuldigten eine eingeschränkte Intelligenz gutachterlich festgestellt (act. 6.27 ff., act. 35 ff.). Das Vorleben des Beschuldigten als Flüchtling aus einem Kriegsgebiet mit traumatischen Erlebnissen sowie seine daraus resultierenden erheblichen schulischen und psychischen Probleme in der Jugendzeit sowie sein immer noch schlechter Gesundheitszustand sind mit der Vorinstanz in geringem Masse strafmindernd zu berücksichtigen. 3.6 Eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Zudem hat dieser seit der Verhandlung vor Strafgericht nicht einmal ein Kleinstbetrag an die Privatklägerin zurückbezahlt. 3.7 Die Gesamtbewertung der Täterkomponenten zeigt, dass die festgelegte hypothetische verschuldensangemessene Strafe leicht zu reduzieren und auf 21 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist, was mit der Formulierung des Verschuldens (vgl. II.3.4) auch begrifflich im Einklang steht. 3.8 Ferner hat die Vorinstanz unter Darlegung der theoretischen Grundlagen zu Recht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21 f., E. II.2.5). Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts, ist die angemessene Strafe um rund drei Monate auf 18 Monate zu reduzieren (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und auch sonst sind keine ausreichenden Gründe ersichtlich, nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Deshalb ist ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Weil überdies vorliegend keine Umstände erkennbar sind, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen würden, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 3.10 Der Beschuldigte wendet sich sodann gegen die Anordnung einer Bewährungshilfe und macht geltend, er habe sich seit den hier zu beurteilenden Vorfällen wohl verhalten. Es seien somit keine Gründe für die Anordnung einer Bewährungshilfe ersichtlich. Weder gelte es einen Rückfall zu verhindern, noch könne argumentiert werden, dass damit die öffentliche Sicherheit gefährdet werde. Er sei überdies nicht nur in einem gut funktionierenden familiären Umfeld eingebettet, sondern werde auch eng von der kantonalen IV-Stelle begleitet. Die Anordnung der Bewährungshilfe erweise sich daher nicht als nötig und in diesem Sinn als unverhältnismässig. Mit der Bewährungshilfe sollen gemäss Art. 93 Abs. 1 StGB die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Sie verfolgt somit spezialpräventive Ziele. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe (vgl. Martino Imperatori , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 93 N 4). Die Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen vorliegend immer noch als wenig gefestigt. Er befindet sich nach wie vor in einer psychisch, sozial und beruflich instabilen Situation (vgl. Prot. KGer S. 2). Bei dieser Sachlage erweist sich die Anordnung einer Bewährungshilfe zur sozialen und beruflichen Integration durchaus als angebracht, zumal diese den Beschuldigten voraussichtlich spezifischer vor Rückfälligkeit bewahren kann als die kantonale IV-Stelle. Demnach ist die in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 und Art. 93 StGB für die Dauer der Probezeit angeordnete Bewährungshilfe zu bestätigen. III. Zivilforderung 1.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR hat den Schaden zu beweisen, wer Schadenersatz beansprucht ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, Art. 47 ORN 1 ff.). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund der Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt zwar nach herrschender Lehre grundsätzlich zivilprozessualen Regeln, doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass er sich primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet. Nur soweit Lücken bestehen, sind zivilprozessuale Regelungen und Grundsätze anwendbar. Die Würdigung des Sachverhaltes hat im Rahmen der zivilrechtlichen Tatbestandselemente, namentlich von Art. 41 ff. OR, zu erfolgen. Ansprüche aus der Straftat sind insbesondere solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen; in erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 StPO N 9, N 32 und N 66, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Nach Abs. 2 lit. b von Art. 126 StPO wird hingegen die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. 1.2 a) A.____ hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert (act. 77, act. 295) und adhäsionsweise Zivilansprüche in der Höhe von EUR 46‘499.- und CHF 370.- gegen den Beschuldigten geltend gemacht. In casu ist, wie in den obigen Erwägungen festgestellt wurde, der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen. b) Im Zivilpunkt ist festzustellen, dass der Beschuldigte durch Betrugshandlungen widerrechtlich und vorsätzlich einen Vermögensschaden zum Nachteil der Privatklägerin verursacht hat. Es liegt dementsprechend ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR (Schaden, Kausalität, Widerrechtlichkeit, Verschulden) ohne Weiteres vor. Die Privatklägerin hat hinsichtlich der Schadenshöhe sämtliche Posten detailliert aufgeführt (vgl. act. 335), wobei keine der von ihr genannten Überweisungen bzw. Geldübergaben vom Beschuldigten substantiiert bestritten werden können. In den Akten findet sich zunächst eine handschriftliche Auflistung der Privatklägerin, welche die von ihr dem Beschuldigten ausbezahlten Geldsummen inkl. Datums- sowie Ortsangaben sowie Art der Überweisung enthält (act. 93 ff.). Die von ihr aufgeführten 33 Positionen ergeben einen Gesamtbetrag von EUR 46‘499 und CHF 370.-, welchen sie dem Beschuldigten überwiesen bzw. übergeben hat. Ebenfalls notiert sind die Gründe für die Barübergaben bzw. Geldüberweisungen sowie die vom Beschuldigten vorgebrachten Erklärungen, welche mit den von ihr genannten Motiven übereinstimmen. Die Angaben der Privatklägerin werden ausserdem belegt durch weitere Dokumente, namentlich die Überweisungsbelege der Western Union (act. 303 bis 331) sowie der ausgewerteten umfangreichen Chat-Protokollen zwischen ihr und dem Beschuldigten (vgl. Ordner: Aktenbeilage). Gestützt auf die genannten Beweise sowie die glaubhaften Depositionen der Privatklägerin ist im vorliegenden Fall ein durch den Beschuldigten verursachter Vermögensschaden zum Nachteil der Privatklägerin im von ihr geltend gemachten Umfang erstellt. Dementsprechend ist Beschuldigte dazu zu verurteilen, der Privatklägerin EUR 46‘499.- und CHF 370.- zu bezahlen. IV. Kosten
a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Entsprechend diesem Ausgang werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 5‘150.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.- (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.-, dem Beschuldigten auferlegt.
b) Vorliegend geht aus den Verfahrensakten hervor, dass der Berufungskläger über eine monatliche IV-Rente von rund CHF 1'567.- und über kein namhaftes Vermögen verfügt, weshalb die Mittellosigkeit des Berufungsklägers zu bejahen ist. Auch liegt ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, weil die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht aufgetreten ist. Demzufolge ist dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokatin Martina Horni für das Rechtsmittelverfahren zu bewilligen. Der eingesetzten Advokatin ist ein Honorar gemäss der Honorarnote vom 22. September 2015 in der Höhe von CHF 4‘384.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 350.70), somit insgesamt CHF 4‘734.70, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). c) Mit Verfügung vom 27. März 2017 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Peter Messmer als Rechtsbeistand für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren bewilligt. Das Kostendach für die Verbeiständung der Privatklägerin wurde (inkl. einer etwaigen Teilnahme an der Berufungsverhandlung) auf CHF 650.- (inkl. Auslagen) festgesetzt. In diesem Umfang ist Rechtsanwalt Peter Messmer für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. November 2016, auszugsweise lautend: "1. a) a) B.____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. b) Gemäss Art. 44 Abs. 2 (und Art. 93) StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet. 2. Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A.____ 46‘499.00 Euro und Fr. 370.00 zu bezahlen. 3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von 960.00 Euro zu bezahlen. 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2‘331.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin M. Horni, in Höhe von Fr. 7‘197.75 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. 6. Über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin wird separat entschieden." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 100.-, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 4‘384.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 350.70), somit insgesamt CHF 4‘734.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt Peter Messmer, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal CHF 650.- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger