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460 17 173

Basel-Landschaft · 2017-05-23 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. November 2016 bis zum 23. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. Januar 2017 von insgesamt 188 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung des Diebstahls im Fall 9 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Januar 2017 wurde A.____ hingegen freigesprochen (Ziffer 2). Zudem wurde A.____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Ziffer 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziffern 4.a-b sowie Ziffer 4 (recte: Ziffer 5) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 12‘563.-, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.-, zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates verlegt. Die Kosten der Übersetzung von insgesamt CHF 1‘680.- gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates (Ziffer 5), und das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 11‘257.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 6). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 7. September 2017, die bereits eine Begründung enthielt, stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 sowie in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteiles des Strafgerichtes vom 23. Mai 2017 der Beschuldigte des gewerbsmässigen, eventualiter des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahles, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruches schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges. 2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Unter o/e Kostenfolge." C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 17. November 2017, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorderrichter zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 festgestellt, dass der Beschuldigte auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet hat. Ebenso wurde konstatiert, dass die Privatklägerschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit gleicher Verfügung wurde im Hinblick auf den Antrag des Beschuldigten gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren vom 18. September 2017, wonach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zufolge verspäteter Berufungsanmeldung nicht einzutreten sei, erkannt, dass das Dispositiv des Strafgerichtsurteils vom 23. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2017 zugestellt worden ist, womit deren Berufungsanmeldung vom 8. Juni 2017 rechtzeitig erfolgte. Mit nämlicher Verfügung wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Ramón Eichenberger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 das vom Beschuldigten mit Berufungsantwort vom 17. November 2017 gestellte Gesuch um unverzügliche Entlassung aus der Haft abgewiesen. E. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2018 erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Ramón Eichenberger, B.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Albanisch. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Eintreten Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 8. Juni 2017 (Berufungsanmeldung) und 7. September 2017 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten.

E. 1.1 In Bezug auf die Strafzumessung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die vom Strafgericht ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspreche nicht dem Verschulden des Beschuldigten und sei entsprechend zu erhöhen. Namentlich habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Einsatzstrafe das Ausmass der deliktischen Tätigkeit nicht gebührend berücksichtigt. Der Beschuldigte habe während 4 Monaten als eigentlicher Kriminaltourist erhebliche kriminelle Energien freigesetzt, indem er eine relativ grosse Deliktsserie von insgesamt 10 (Einschleich- und Einbruch-) Diebstählen gewerbsmässig begangen habe. Stark zu seinen Lasten zu gewichten sei insbesondere, dass es in zwei Fällen gar zu einer Konfrontation mit den schlafenden Hausbewohnern gekommen sei. Gesamthaft erscheine eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen.

E. 1.2 Demgegenüber vertritt die Verteidigung für den Fall der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Schuldsprüche die Ansicht, das Strafgericht habe sich sorgfältig mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und die objektive Tatschwere sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz höchstens als leicht bis mittelschwer einzustufen. Die erhöhte kriminelle Energie bzw. der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte "klassische Kriminaltourismus" sei vom Strafgericht in der Strafzumessung bereits angemessen gewürdigt worden. Ferner sei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser aus finanzieller Not heraus und nicht aus Habgier delinquiert habe. Zudem müsse sich im Rahmen der Täterkomponente das Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten auswirken. Zwar habe sich der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch bedeckt gehalten, im Laufe des Verfahrens sei er aber bezüglich sämtlicher ihm zur Last gelegten Sachverhalte geständig gewesen. Selbst wenn insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen würde, erschiene eine Freiheitstrafe von höchstens 24 Monaten als angemessen. 1.3.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 19 III.1.a-e) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe beachtet. 1.3.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung gilt es demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach gehandelt und verschiedene Delikte begangen hat, wobei mithin echte Konkurrenz zwischen den Delikten vorliegt.

E. 2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen demgegenüber zu Lasten des Staates. Der vom amtlichen Verteidiger gemäss Honorarnote vom 25. Januar 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 26 Stunden und 5 Minuten erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen Advokat Ramón Eichenberger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘568.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 327.65) bzw. 7.7% (CHF 190.45), somit insgesamt CHF 7‘087.-, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

E. 2.1 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen. Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte des Diebstahls zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113, 117). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB ist insoweit bezüglich der einzelnen Diebstähle unanwendbar ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 13).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, der Beschuldigte sei in teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 sowie in Aufhebung von Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils vom 23. Mai 2017 auch in Bezug auf den Fall 9 gemäss Anklageschrift vom 16. Januar 2017 des gewerbsmässigen Diebstahls (statt des einfachen Diebstahls) schuldig zu sprechen. Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, es sei zwar mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem letzten Delikt Mitte August 2016 in sein Heimatland Albanien zurückgekehrt sei und sich während ca. 3 Monaten auch dort aufgehalten habe, bevor er im November 2016 erneut delinquiert habe. Der Beschuldigte habe aber seine von einem Gesamtvorsatz getragene deliktische Tätigkeit in casu lediglich aufgrund seiner Erkrankung unfreiwillig vorübergehend eingestellt und im November 2016 - nachdem er wieder zu Kräften gekommen sei - nach dem gleichen Schema fortgesetzt.

E. 2.2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. De-zember 2014, E. 6.3; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). Hinsichtlich der Tatkomponente gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten gewerbsmässigen Diebstahls zunächst zu berücksichtigen, dass der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Deliktsbetrag von CHF 23‘308.05 und EUR 50.- als durchaus beachtlich erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte äusserst intensiv delinquierte, indem er 9 seiner insgesamt 10 Diebstähle (davon 3 versuchte Diebstähle) innerhalb der kurzen Zeitspanne vom 14. Juli 2016 bis zum 14. August 2016 ausführte. Ebenso verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte als sog. "Kriminaltourist" einzig zum Zweck der Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist, wobei es in casu zusätzlich zu beachten gilt, dass er jeweils nach den begangenen Straftaten im Grossraum Basel nach St. Louis über die Grenze nach Frankreich flüchtete, um sich dadurch der Strafverfolgung zusätzlich zu entziehen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4). Insgesamt erweist sich die objektive Schwere der Tat im Rahmen eines gewerbsmässigen Diebstahls als leicht bis mittelschwer.

E. 2.2.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181). Bezüglich des Motivs kann dem Beschuldigten nicht zugebilligt werden, er habe aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn seine psychische Verfassung habe ihn zur Tat veranlasst. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorliegenden Einbruchdiebstähle aus Hunger beging, zumal er sich bei den Diebstählen keinesfalls auf das Notwendigste beschränkte, um seiner vorgeblich akuten Notlage zu entkommen. Stattdessen füllte er sich bestmöglich die Taschen mit Geld, Schmuck und leicht verwertbaren Sachwerten. Mit der Vorinstanz ist im Zweifel zudem davon auszugehen, dass die Familie des Beschuldigten zwar von Blutrache betroffen war, sich dieser Umstand jedoch nicht konkret auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21-23).

E. 2.3 In einer Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag demnach die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren, weshalb sich für die Einsatzstrafe insgesamt ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden ergibt.

E. 2.4 Diese Einsatzstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen.

E. 2.4.1 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21 ff.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und bewertet, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sich dieser der Festnahme nicht widersetzt hat. Aus dem Umstand, dass es sich bei Albanien, in welchem der Beschuldigte aufgewachsen ist, um ein armes Land handelt, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Mehrheit seiner Landsleute, welche unter gleichen Umständen aufgewachsen sind, nicht straffällig wurden. Demgegenüber ist die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten leicht zu seinen Gunsten zu bewerten. So gab er bei seiner Anhaltung unumwunden zu, dass er einen Diebstahl begangen hat. Hingegen gestand er die übrigen Delikte erst aufgrund erdrückender Beweislast zu, was als neutral zu bewerten ist. Im Fall, bei welchem nur eine Schuhspur vorlag, kann ihm mit der Vorinstanz das Geständnis leicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden.

E. 2.4.2 An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Neuerungen. Eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich.

E. 2.5 Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich eine Strafe von mehr als einem Jahr, so dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. nachfolgende Erwägung 2.6 sowie Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StGB).

E. 2.6 Gestützt auf diese Erwägungen erscheint im Hinblick auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

E. 2.7 Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Diese Delikte stehen zwar in direktem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Diebstählen, sie sind jedoch keinesfalls als vernachlässigbare Begleitdelikte zu bewerten.

E. 2.7.1 Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Sachschaden von ca. CHF 9‘193.90 anrichtete.

E. 2.7.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Kantonsgericht im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung dafürgehalten, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. Bisher hat die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts diese Grundsätze jeweils im Rahmen des Tatbestands des Diebstahls berücksichtigt (vgl. KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III.3.1). In Nachachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche zum Schluss kommt, die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die schwere Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten sei Einbruchdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs, gilt es nunmehr diese Aspekte bei der Strafzumessung nicht bei der Beurteilung von Art. 139 StGB, sondern im Rahmen von Art. 186 StGB zu bemessen (vgl. BGer 510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3). Bei der Asperation des mehrfachen Hausfriedensbruchs gilt es somit den Umstand in Rechnung zu stellen, dass der Beschuldigte in 7 von 10 Fällen in Wohnliegenschaften einbrach und dabei in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vornahm. Mithin hat sich dieser nicht einmal ansatzweise vergewissert, dass niemand zu Hause ist, sondern ist jeweils mehr oder weniger direkt in die Liegenschaften eingedrungen. Zudem ist der Beschuldigte in 3 von 10 Fällen (Fall 4, 8 und Zusatzanklage) äusserst dreist bis ins Schlafzimmer der Hausbewohner gelangt, wobei es in zwei Fällen sogar zu einer Konfrontation mit den schlafenden Bewohnern kam. Im Fall der Zusatzanklageschrift vom 19. Januar 2017 ist der Beschuldigte obendrein via Garagendach direkt ins offene Fenster des Schlafzimmers der dort schlafenden 91-jährigen C.____ eingestiegen, was als besonders skrupellos zu werten ist. Sodann ist es im Fall 8 der Anklageschrift beinahe zu einer Begegnung mit einem Hausbewohner gekommen, wobei der Beschuldigte, als er vom Bewohner überrascht wurde und dieser das Licht anzündete, die Flucht ergriff (act. 761 ff.). Entsprechend diesem ausgesprochen rücksichtslosen Vorgehen muss in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie - in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend - die klare Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft und drittens die Begegnung gar mit schlafenden Hausbewohnern veranschlagt werden. Der Beschuldigte verletzte mit seinem hemmungslosen und kaltblütigen Vorgehen die Privatsphäre verschiedener Privatkläger aufs Gröbste und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Dementsprechend ist das Verschulden bezüglich der Hausfriedensbrüche als schwer zu qualifizieren, was zu einer entsprechenden signifikanten Erhöhung des Strafmasses um 8 Monate führt.

E. 2.7.3 Hinsichtlich der Täterkomponente der Nebendelikte ergeben sich keine entscheidenden Abweichungen zur Einstandstat, sodass auf das bereits Dargelegte verwiesen werden kann (vgl. III. 2.4.1 f.).

E. 2.8 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als verschuldens- und tatangemessene Strafe erscheint. 2.9.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB - der hier Anwendung findet -, dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten. 2.9.2 Der Beschuldigte delinquierte nicht nur 9 Mal innert eines Monats, sondern kehrte nach bereits 3 Monaten in die Schweiz zurück, um kurz darauf nach demselben Muster erneut straffällig zu werden. Das Tatvorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen kriminellen Energie und einer ganz besonderen Dreistigkeit. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten keine ernsthaften Bemühungen erkennbar sind, um seine schlechte wirtschaftliche Lage mit legalen Tätigkeiten zu verbessern. Gesamthaft sind keine Anzeichen erkennbar, welche nahe legen würden, dass sich diese prognostisch ungünstigen Umstände demnächst in positiver Weise ändern werden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit als erheblich einzuschätzen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner fehlenden Perspektiven in Freiheit wiederum nach dem gleichen Modus delinquieren würde. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden. Daran vermag nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Beschuldigten (soweit ersichtlich) um einen Ersttäter handelt, und der erste Gefängnisaufenthalt bei ihm voraussichtlich eine gewisse Warnwirkung entfalten wird. Die Gewährung des bedingten oder des teilbedingten Strafvollzugs kommt in casu beim Beschuldigten nicht in Betracht, da in Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren nicht davon ausgegangen werden kann, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, weshalb die mit dem vorliegenden Urteil auszusprechende Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt auszufällen ist.

E. 2.10 Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. IV. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vorliegend gutzuheissen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 9‘500.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.- sowie Auslagen von CHF 500.-, zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen.

Dispositiv
  1. A.____ wird im Fall 9 von der Anklage der gewerbsmässigen Tatbegehung des Diebstahls freigesprochen .
  2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .
  3. a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.____ nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO via Gefängnisleitung zu Handen der Effekten zurückgegeben : […] b) Folgendes Beschlagnahmegut wird zufolge Verzichts auf Rückgabe zur Vernichtung eingezogen . […]
  4. Die vorgemerkten, aber nicht bezifferten Zivilforderungen von - D.____ (Fall 1) , - E.____ (Fall 4) , - F.____ (Fall 5) , - G.____(Fall 6) sowie - H.____ (Fall 9) werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  5. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘563.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 1‘680.00 (Fr. 1‘295.00 im Vorverfahren, Fr. 385.00 für die Hauptverhandlung) gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates.
  6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11‘257.90 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert:
  7. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. November 2016 bis zum 23. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. Januar 2017 von insgesamt 188 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Dispositiv-Ziffer 2 wird ersatzlos aufgehoben . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 500.-, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Ramón Eichenberger, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 6‘568.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 327.65) bzw. 7.7% (CHF 190.45), somit insgesamt CHF 7‘087.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2018 460 17 173

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2018 (460 17 173) Strafrecht Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Ramón Eichenberger, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1, Beschuldigter Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2017 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. November 2016 bis zum 23. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. Januar 2017 von insgesamt 188 Tagen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Vom Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung des Diebstahls im Fall 9 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Januar 2017 wurde A.____ hingegen freigesprochen (Ziffer 2). Zudem wurde A.____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen (Ziffer 3). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziffern 4.a-b sowie Ziffer 4 (recte: Ziffer 5) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 12‘563.-, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 500.- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.-, zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates verlegt. Die Kosten der Übersetzung von insgesamt CHF 1‘680.- gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates (Ziffer 5), und das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 11‘257.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 6). B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 7. September 2017, die bereits eine Begründung enthielt, stellte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 sowie in Aufhebung von Ziffer 2 des Urteiles des Strafgerichtes vom 23. Mai 2017 der Beschuldigte des gewerbsmässigen, eventualiter des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahles, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruches schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestanden Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges. 2. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Unter o/e Kostenfolge." C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 17. November 2017, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorderrichter zu bestätigen, unter o/e-Kostenfolge. D. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 festgestellt, dass der Beschuldigte auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet hat. Ebenso wurde konstatiert, dass die Privatklägerschaft weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit gleicher Verfügung wurde im Hinblick auf den Antrag des Beschuldigten gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren vom 18. September 2017, wonach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zufolge verspäteter Berufungsanmeldung nicht einzutreten sei, erkannt, dass das Dispositiv des Strafgerichtsurteils vom 23. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2017 zugestellt worden ist, womit deren Berufungsanmeldung vom 8. Juni 2017 rechtzeitig erfolgte. Mit nämlicher Verfügung wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Ramón Eichenberger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 das vom Beschuldigten mit Berufungsantwort vom 17. November 2017 gestellte Gesuch um unverzügliche Entlassung aus der Haft abgewiesen. E. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2018 erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Ramón Eichenberger, B.____ als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie eine Dolmetscherin für Albanisch. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles

1. Eintreten Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2017 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO darstellt. Mit Eingaben vom 8. Juni 2017 (Berufungsanmeldung) und 7. September 2017 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten.

2. Gegenstand der Berufung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass vorliegend ausschliesslich die folgenden Teile des Urteils des Strafgerichts vom 23. Mai 2017 im Streit stehen: • der Schuldspruch wegen einfachen Diebstahls gemäss Dispositiv-Ziffer 1 im Fall 9 der Anklageschrift sowie der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung des Diebstahls im Fall 9 der Anklageschrift gemäss Dispositiv-Ziffer 2; • die verhängte Strafe gemäss Dispositiv-Ziffer 1. Demgegenüber steht das Urteil der Vorderrichter vom 23. Mai 2017 in allen anderen Punkten (Dispositiv-Ziffern 3-6) im Berufungsverfahren nicht im Streit. II. Materielles

1. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechts-mittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Mit Urteil vom 23. Mai 2017 erkannten die Vorderrichter auf ein gewerbsmässiges Handeln des Beschuldigten hinsichtlich der 9 Diebstähle für den Zeitraum vom 14. Juli 2016 bis zum 14. August 2016. Demgegenüber sprach das Strafgericht den Beschuldigten im Fall 9 der Anklageschrift (Einbruch vom 16. November 2016) vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls frei und verurteilte ihn bezüglich dieser Tat bloss wegen einfachen Diebstahls. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, die Staatsanwaltschaft habe den gesamten Zeitraum vom 14. Juli 2016 bis zum 16. November 2016 als gewerbsmässigen Diebstahl angeklagt und ausgeführt, der Beschuldigte habe während ca. 4 Monaten insgesamt Einnahmen von mindestens CHF 23'308.05 erzielt. Hinsichtlich der Tatzeiten bestehe zwischen dem letzten Einbruch vom 16. November 2016 und dem vorangegangenen ein Unterbruch von rund 3 Monaten, wobei davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte während dieser Zeit in seinem Heimatland aufgehalten habe. Aufgrund dieses Beweisergebnisses sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er am 14. August 2016 seine Tatserie beendet, die Schweiz verlassen und erst im November 2016 einen neuen Tatentschluss gefasst habe. Folglich gehöre der Diebstahl der Tat vom 16. November 2016 nicht zur Deliktsserie vom Sommer 2016 und stehe streng chronologisch betrachtet für sich alleine da. Angeklagt sei im vorliegenden Fall nur eine Tatserie und somit ein einfacher gewerbsmässiger Diebstahl. Ausgehend vom Beweisergebnis und der Schlussfolgerung eines neuen Tatentschlusses für die Tat vom 16. November 2016 sei in casu von einem mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl auszugehen, welcher jedoch nicht angeklagt sei. Folglich könne betreffend die Tat vom 16. November 2016 lediglich ein Urteil wegen (eines nicht qualifizierten) Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB erfolgen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, der Beschuldigte sei in teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 sowie in Aufhebung von Ziffer 2 des strafgerichtlichen Urteils vom 23. Mai 2017 auch in Bezug auf den Fall 9 gemäss Anklageschrift vom 16. Januar 2017 des gewerbsmässigen Diebstahls (statt des einfachen Diebstahls) schuldig zu sprechen. Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, es sei zwar mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach dem letzten Delikt Mitte August 2016 in sein Heimatland Albanien zurückgekehrt sei und sich während ca. 3 Monaten auch dort aufgehalten habe, bevor er im November 2016 erneut delinquiert habe. Der Beschuldigte habe aber seine von einem Gesamtvorsatz getragene deliktische Tätigkeit in casu lediglich aufgrund seiner Erkrankung unfreiwillig vorübergehend eingestellt und im November 2016 - nachdem er wieder zu Kräften gekommen sei - nach dem gleichen Schema fortgesetzt. 2.3 Die Verteidigung vertritt hingegen die Ansicht, der am 16. November 2016 begangene Diebstahl sei, entsprechend der Argumentation der Vorinstanz, nicht als gewerbsmässig zu qualifizieren. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass dieser auch noch aus anderen Gründen als wegen seiner Krankheit rund 3 Monate in Albanien geblieben bzw. hin und wieder einer kurzen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Für die Qualifikation des Diebstahls vom 16. November 2016 lasse sich aufgrund der Tatserie vom Sommer 2016 nicht per se auf die Bereitschaft zur fortführenden deliktischen Tätigkeit schliessen. 2.4.1 Zu klären gilt es vorliegend somit die Frage, ob der Fall 9 der Anklageschrift, entsprechend der Argumentation der Staatsanwaltschaft, vom qualifizierenden Umstand der Gewerbsmässigkeit miterfasst wird, oder - so die Vorinstanz und der Beschuldigte - separat als einfacher Diebstahl zu bestrafen ist. 2.4.2 Art. 139 Ziffer 2 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, welche von einem gewerbsmässig stehlenden Dieb begangen werden. Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln des Täters gegeben. Ein solches ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass der Täter die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen kann. Wesentlich ist, dass die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben ist (BGer 6B_1048/2009 vom 29. Juni 2010, E. 10.3). Der Täter muss sich darauf eingerichtet haben, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der gesamten Umstände entschieden werden. Dazu gehören etwa die Anzahl beziehungsweise die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation oder die Vornahme von Investitionen (BGE 116 IV 319). Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Bezüglich des mehrfachen Delinquierens ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit, wie die allgemeine Umschreibung des Bundesgerichts voraussetzt, eine deliktische Tätigkeit "nach Art eines Berufes" ausübt ( vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 97). Es genügt eine verhältnismässig kleine Zahl von Fällen, wenn sie zeitlich "in einigem Zusammenhang stehen" und der Wille, das Verbrechen zur Verdienstquelle zu machen, aus den Umständen erkennbar ist (vgl. Stefan Trechsel/Dean Crameri , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 34, mit Verweis auf BGE 71 IV 115). 2.4.3 Vorliegend bilden 10 in der Zeitspanne vom 14. Juli 2016 bis zum 16. November 2016 (mithin innert rund 4 Monaten) begangene Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 23‘308.05 die Grundlage des Entscheids bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit, wobei die vom Strafgericht mit Urteil vom 23. Mai 2017 erkannte Gewerbsmässigkeit für den Zeitraum vom 14. Juli 2016 bis zum 14. August 2016 in casu unbestritten ist. Zwischen den letzten zwei als gewerbsmässig angeklagten Einbruchdiebstählen besteht ein Unterbruch von rund 3 Monaten vom 14. August 2016 (Fall 8 der Anklageschrift) bis zum 16. November 2016 (Fall 9 der Anklageschrift), wobei der Beschuldigte gemäss seinen Angaben während dieser Zeit vorübergehend in sein Heimatland Albanien zurückkehrte. Befragt nach dem Grund für diese Rückreise gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 17. November 2016 sowie vor Strafgericht zu Protokoll, er sei krank geworden (act. 861, 1087). Vor Kantonsgericht erklärte er, er sei sehr müde geworden und habe nicht mehr stehen können (Prot. KGer S. 9). Aufgrund dieser Depositionen steht fest, dass der Beschuldigte seine Delinquenz in der Schweiz aufgrund eines unfreiwilligen Ereignisses vorübergehend hat unterbrechen müssen. Nach seiner Genesung reiste er indes am 11. November 2016 - wiederum über St. Louis - in die Schweiz ein und beging dort bereits am 16. November 2016 einen weiteren Einbruchdiebstahl nach dem gleichen Muster der vorangegangenen Taten (act. 47 f.). Massgebend ist vorliegend, dass die konkreten Umstände eine Verbrechenseinheit klar erkennen lassen. Abweichend von der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte im November 2016 keinen neuen Tatentschluss fällte, sondern vielmehr die durch seine Erkrankung bloss vorübergehend unterbrochene und von einem Gesamtvorsatz getragene Delinquenz, nachdem sein Gesundheitszustand dies zuliess, wieder fortsetzte. Da der Beschuldigte keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging und auch über kein Vermögen verfügte, stellt der auf den Monat umgerechnete Deliktsbetrag von rund CHF 5‘827.- einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar. Das Bundesgericht bestätigte einen Entscheid, in welchem die Vorinstanz zwei Diebstähle im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von CHF 1'300.- (bei einer monatlichen Nothilfe von CHF 360.-) als gewerbsmässig einstufte (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). Ebenso auf gewerbsmässigen Diebstahl erkannte das Bundesgericht in einem Fall, in welchem eine Täterin innert drei Monaten drei Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 7'600.- bei einem legalen monatlichen Einkommen von ca. CHF 600.- verübt hatte (BGer 6B_550/2016 vom 10. August 2016). Der vorliegende Fall ist durchaus mit diesen vom Bundesgericht als gewerbsmässigen Diebstahl beurteilten Sachverhalten vergleichbar. 2.5 Demnach ergibt sich, dass der vom Beschuldigten am 16. November 2016 in Aesch begangene Diebstahl (Fall 9 der Anklageschrift) - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz - ebenfalls im Rahmen des gewerbsmässigen Diebstahls zu erfassen ist. Im Lichte dieser Darstellung ist der Freispruch vom Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung des Diebstahls im Fall 9 gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1.1 In Bezug auf die Strafzumessung stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die vom Strafgericht ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren entspreche nicht dem Verschulden des Beschuldigten und sei entsprechend zu erhöhen. Namentlich habe die Vorinstanz bei der Bemessung der Einsatzstrafe das Ausmass der deliktischen Tätigkeit nicht gebührend berücksichtigt. Der Beschuldigte habe während 4 Monaten als eigentlicher Kriminaltourist erhebliche kriminelle Energien freigesetzt, indem er eine relativ grosse Deliktsserie von insgesamt 10 (Einschleich- und Einbruch-) Diebstählen gewerbsmässig begangen habe. Stark zu seinen Lasten zu gewichten sei insbesondere, dass es in zwei Fällen gar zu einer Konfrontation mit den schlafenden Hausbewohnern gekommen sei. Gesamthaft erscheine eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als tat- und schuldangemessen. 1.2 Demgegenüber vertritt die Verteidigung für den Fall der Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Schuldsprüche die Ansicht, das Strafgericht habe sich sorgfältig mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und die objektive Tatschwere sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz höchstens als leicht bis mittelschwer einzustufen. Die erhöhte kriminelle Energie bzw. der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte "klassische Kriminaltourismus" sei vom Strafgericht in der Strafzumessung bereits angemessen gewürdigt worden. Ferner sei zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass dieser aus finanzieller Not heraus und nicht aus Habgier delinquiert habe. Zudem müsse sich im Rahmen der Täterkomponente das Geständnis des Beschuldigten zu seinen Gunsten auswirken. Zwar habe sich der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung noch bedeckt gehalten, im Laufe des Verfahrens sei er aber bezüglich sämtlicher ihm zur Last gelegten Sachverhalte geständig gewesen. Selbst wenn insgesamt von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen würde, erschiene eine Freiheitstrafe von höchstens 24 Monaten als angemessen. 1.3.1 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (vgl. Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Die von der Vorinstanz im Einzelnen korrekt dargelegten Zumessungskriterien (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 19 III.1.a-e) werden im Folgenden gleichermassen von der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts bei der Festlegung der angemessenen Strafe beachtet. 1.3.2 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Bei der Strafzumessung gilt es demnach zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach gehandelt und verschiedene Delikte begangen hat, wobei mithin echte Konkurrenz zwischen den Delikten vorliegt. 2.1 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen geahndet. Gemäss aktueller Bundesgerichtspraxis führen Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indessen nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für die auszufällende Strafe ist deshalb vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls auszugehen. Die Gewerbsmässigkeit fasst die einzelnen Delikte des Diebstahls zu einer rechtlichen Einheit zusammen (BGE 123 IV 113, 117). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 StGB ist insoweit bezüglich der einzelnen Diebstähle unanwendbar ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 13). 2.2.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Bei Vermögensstraftaten ist entscheidend auf den Deliktsbetrag bzw. auf die Höhe der angestrebten Bereicherung abzustellen (BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015, E. 3.2). Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (BStGer SK.2014.30 vom 9. De-zember 2014, E. 6.3; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 90 ff.). Hinsichtlich der Tatkomponente gilt es bei der Einsatzstrafe des qualifizierten gewerbsmässigen Diebstahls zunächst zu berücksichtigen, dass der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Deliktsbetrag von CHF 23‘308.05 und EUR 50.- als durchaus beachtlich erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte äusserst intensiv delinquierte, indem er 9 seiner insgesamt 10 Diebstähle (davon 3 versuchte Diebstähle) innerhalb der kurzen Zeitspanne vom 14. Juli 2016 bis zum 14. August 2016 ausführte. Ebenso verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte als sog. "Kriminaltourist" einzig zum Zweck der Verübung von Straftaten in die Schweiz eingereist ist, wobei es in casu zusätzlich zu beachten gilt, dass er jeweils nach den begangenen Straftaten im Grossraum Basel nach St. Louis über die Grenze nach Frankreich flüchtete, um sich dadurch der Strafverfolgung zusätzlich zu entziehen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4). Insgesamt erweist sich die objektive Schwere der Tat im Rahmen eines gewerbsmässigen Diebstahls als leicht bis mittelschwer. 2.2.2 In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen grundsätzlich nebst der Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) das Motiv und weitere subjektive Verschuldenskomponenten (zum Beispiel Art. 48 StGB) eine Rolle. Egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder ein Handeln aus eigenem Antrieb wirken verschuldenserhöhend, während beispielsweise ein Handeln mit Eventualvorsatz (statt direktem Vorsatz), eine verminderte Schuldfähigkeit, ein unvollendeter Versuch oder die in Art. 48 StGB genannten Strafmilderungsgründe verschuldensmindernd zu gewichten sind (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, S. 181). Bezüglich des Motivs kann dem Beschuldigten nicht zugebilligt werden, er habe aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn seine psychische Verfassung habe ihn zur Tat veranlasst. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte die vorliegenden Einbruchdiebstähle aus Hunger beging, zumal er sich bei den Diebstählen keinesfalls auf das Notwendigste beschränkte, um seiner vorgeblich akuten Notlage zu entkommen. Stattdessen füllte er sich bestmöglich die Taschen mit Geld, Schmuck und leicht verwertbaren Sachwerten. Mit der Vorinstanz ist im Zweifel zudem davon auszugehen, dass die Familie des Beschuldigten zwar von Blutrache betroffen war, sich dieser Umstand jedoch nicht konkret auf ihn ausgewirkt hat (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21-23). 2.3 In einer Abwägung der verschiedenen Faktoren vermag demnach die subjektive Tatkomponente die objektive nicht zu relativieren, weshalb sich für die Einsatzstrafe insgesamt ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden ergibt. 2.4 Diese Einsatzstrafe ist in einem dritten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. 2.4.1 Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Strafurteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 21 ff.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt und bewertet, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass sich dieser der Festnahme nicht widersetzt hat. Aus dem Umstand, dass es sich bei Albanien, in welchem der Beschuldigte aufgewachsen ist, um ein armes Land handelt, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Mehrheit seiner Landsleute, welche unter gleichen Umständen aufgewachsen sind, nicht straffällig wurden. Demgegenüber ist die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten leicht zu seinen Gunsten zu bewerten. So gab er bei seiner Anhaltung unumwunden zu, dass er einen Diebstahl begangen hat. Hingegen gestand er die übrigen Delikte erst aufgrund erdrückender Beweislast zu, was als neutral zu bewerten ist. Im Fall, bei welchem nur eine Schuhspur vorlag, kann ihm mit der Vorinstanz das Geständnis leicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden. 2.4.2 An der Berufungsverhandlung ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Neuerungen. Eine wirkliche Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim Beschuldigten während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Es ist unbestritten, dass gewisse Täter vom Strafvollzug besonders hart betroffen sein können, weshalb eine solche besondere Strafempfindlichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist aber für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen erheblich strafmindernd wirken (vgl. Urteil 6B_470/2009 vom 23. November 2009, E. 2.5 mit Hinweisen). Solche Umstände sind in casu nicht ersichtlich. 2.5 Wie zu zeigen sein wird, rechtfertigt sich eine Strafe von mehr als einem Jahr, so dass nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt (vgl. nachfolgende Erwägung 2.6 sowie Art. 34 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StGB). 2.6 Gestützt auf diese Erwägungen erscheint im Hinblick auf den Straftatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2.7 Diese Einsatzstrafe ist aufgrund der Schuldsprüche bezüglich der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu erhöhen. Diese Delikte stehen zwar in direktem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Diebstählen, sie sind jedoch keinesfalls als vernachlässigbare Begleitdelikte zu bewerten. 2.7.1 Hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte einen nicht unerheblichen Sachschaden von ca. CHF 9‘193.90 anrichtete. 2.7.2 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Kantonsgericht im Sinne einer grundsätzlichen Festlegung dafürgehalten, dass bei der Strafzumessung im Kontext mit Einbruchdiebstählen jeweils zwingend straferhöhend veranschlagt werden muss, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken. Bisher hat die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts diese Grundsätze jeweils im Rahmen des Tatbestands des Diebstahls berücksichtigt (vgl. KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. III.3.1). In Nachachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche zum Schluss kommt, die psychischen Folgen der Einbrüche für die Betroffenen und die schwere Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten sei Einbruchdiebstählen immanent, jedoch primär eine Folge des Hausfriedensbruchs, gilt es nunmehr diese Aspekte bei der Strafzumessung nicht bei der Beurteilung von Art. 139 StGB, sondern im Rahmen von Art. 186 StGB zu bemessen (vgl. BGer 510/2015 vom 25. August 2015, E. 1.3). Bei der Asperation des mehrfachen Hausfriedensbruchs gilt es somit den Umstand in Rechnung zu stellen, dass der Beschuldigte in 7 von 10 Fällen in Wohnliegenschaften einbrach und dabei in einem völlig ungenügenden Ausmass Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konfrontation mit der Bewohnerschaft vornahm. Mithin hat sich dieser nicht einmal ansatzweise vergewissert, dass niemand zu Hause ist, sondern ist jeweils mehr oder weniger direkt in die Liegenschaften eingedrungen. Zudem ist der Beschuldigte in 3 von 10 Fällen (Fall 4, 8 und Zusatzanklage) äusserst dreist bis ins Schlafzimmer der Hausbewohner gelangt, wobei es in zwei Fällen sogar zu einer Konfrontation mit den schlafenden Bewohnern kam. Im Fall der Zusatzanklageschrift vom 19. Januar 2017 ist der Beschuldigte obendrein via Garagendach direkt ins offene Fenster des Schlafzimmers der dort schlafenden 91-jährigen C.____ eingestiegen, was als besonders skrupellos zu werten ist. Sodann ist es im Fall 8 der Anklageschrift beinahe zu einer Begegnung mit einem Hausbewohner gekommen, wobei der Beschuldigte, als er vom Bewohner überrascht wurde und dieser das Licht anzündete, die Flucht ergriff (act. 761 ff.). Entsprechend diesem ausgesprochen rücksichtslosen Vorgehen muss in casu beim Beschuldigten das Eindringen in Wohnliegenschaften sowie - in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend - die klare Inkaufnahme einer Begegnung mit der Bewohnerschaft und drittens die Begegnung gar mit schlafenden Hausbewohnern veranschlagt werden. Der Beschuldigte verletzte mit seinem hemmungslosen und kaltblütigen Vorgehen die Privatsphäre verschiedener Privatkläger aufs Gröbste und traf diese in ihrem Sicherheitsgefühl gravierend und nachhaltig. Dementsprechend ist das Verschulden bezüglich der Hausfriedensbrüche als schwer zu qualifizieren, was zu einer entsprechenden signifikanten Erhöhung des Strafmasses um 8 Monate führt. 2.7.3 Hinsichtlich der Täterkomponente der Nebendelikte ergeben sich keine entscheidenden Abweichungen zur Einstandstat, sodass auf das bereits Dargelegte verwiesen werden kann (vgl. III. 2.4.1 f.). 2.8 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände und somit nach Festlegen der hypothetischen verschuldensangemessenen Strafe für das Hauptdelikt und Festlegung der Strafen für die Nebendelikte ist nach erfolgter Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzustellen, dass eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als verschuldens- und tatangemessene Strafe erscheint. 2.9.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Wenn und soweit dem Täter eine gute Legalprognose attestiert werden kann, verlangt Art. 42 StGB - der hier Anwendung findet -, dass zumindest ein Teil der Strafe aufgeschoben wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist (BGE 134 IV 1, E. 5.3.1; Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 44 N 4). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren anzuordnen. Die Bestimmung der Dauer der Probezeit richtet sich nicht nach der Schwere der Tat, sondern nach der Höhe der Rückfallgefahr, der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten. 2.9.2 Der Beschuldigte delinquierte nicht nur 9 Mal innert eines Monats, sondern kehrte nach bereits 3 Monaten in die Schweiz zurück, um kurz darauf nach demselben Muster erneut straffällig zu werden. Das Tatvorgehen des Beschuldigten zeugt von einer grossen kriminellen Energie und einer ganz besonderen Dreistigkeit. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten keine ernsthaften Bemühungen erkennbar sind, um seine schlechte wirtschaftliche Lage mit legalen Tätigkeiten zu verbessern. Gesamthaft sind keine Anzeichen erkennbar, welche nahe legen würden, dass sich diese prognostisch ungünstigen Umstände demnächst in positiver Weise ändern werden. Somit ist die Wahrscheinlichkeit als erheblich einzuschätzen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner fehlenden Perspektiven in Freiheit wiederum nach dem gleichen Modus delinquieren würde. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden. Daran vermag nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim Beschuldigten (soweit ersichtlich) um einen Ersttäter handelt, und der erste Gefängnisaufenthalt bei ihm voraussichtlich eine gewisse Warnwirkung entfalten wird. Die Gewährung des bedingten oder des teilbedingten Strafvollzugs kommt in casu beim Beschuldigten nicht in Betracht, da in Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren nicht davon ausgegangen werden kann, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, weshalb die mit dem vorliegenden Urteil auszusprechende Freiheitsstrafe von 3 Jahren unbedingt auszufällen ist. 2.10 Demzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen. IV. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vorliegend gutzuheissen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 9‘500.-, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9‘000.- sowie Auslagen von CHF 500.-, zu Lasten des Beschuldigten zu verlegen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen demgegenüber zu Lasten des Staates. Der vom amtlichen Verteidiger gemäss Honorarnote vom 25. Januar 2018 ausgewiesene Zeitaufwand von 26 Stunden und 5 Minuten erscheint als angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung insgesamt 5 Stunden zu berücksichtigen sind, weswegen Advokat Ramón Eichenberger eine Entschädigung in der Höhe von CHF 6‘568.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 327.65) bzw. 7.7% (CHF 190.45), somit insgesamt CHF 7‘087.-, aus der Gerichtskasse auszurichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Mai 2017, auszugsweise lautend: "1. a) A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitstrafe von 2 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. November 2016 bis zum 23. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. Januar 2017 von insgesamt 188 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. 2. A.____ wird im Fall 9 von der Anklage der gewerbsmässigen Tatbegehung des Diebstahls freigesprochen . 3. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .

4. a) Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden A.____ nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO via Gefängnisleitung zu Handen der Effekten zurückgegeben : […] b) Folgendes Beschlagnahmegut wird zufolge Verzichts auf Rückgabe zur Vernichtung eingezogen . […] 4. Die vorgemerkten, aber nicht bezifferten Zivilforderungen von - D.____ (Fall 1) , - E.____ (Fall 4) , - F.____ (Fall 5) , - G.____(Fall 6) sowie - H.____ (Fall 9) werden gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

5. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘563.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 500.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 6‘000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 3‘000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). b) Die Kosten der Übersetzung von insgesamt Fr. 1‘680.00 (Fr. 1‘295.00 im Vorverfahren, Fr. 385.00 für die Hauptverhandlung) gehen in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 11‘257.90 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Dispositiv-Ziffer 1 wie folgt geändert: 1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 16. November 2016 bis zum 23. Januar 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. Januar 2017 von insgesamt 188 Tagen, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 186 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Dispositiv-Ziffer 2 wird ersatzlos aufgehoben . Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 500.-, gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Ramón Eichenberger, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 6‘568.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 327.65) bzw. 7.7% (CHF 190.45), somit insgesamt CHF 7‘087.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger