Gesuch um vorzeitigen Strafantritt
Sachverhalt
A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A., B. sowie unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf mehrfache einfache und qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer, wurde A. am 23. Februar 2006 verhaftet (pag. 6.12.–64 bis 66). A. befindet sich seit dem 25. Februar 2006 in Untersuchungshaft (pag. 6.102–159). Zur Zeit ist A. in Untersuchungshaft im Gefängnis Pfäffikon/ZH (sie- he Führungsbericht des Gefängnisses Pfäffikon). A. stellte ein erstes Haftentlas- sungsgesuch am 31. Juli 2007 (pag. 6.1.2.271 ff.; pag. 6.1.2.532 ff.). Ein weite- res Haftentlassungsgesuch stellte er am 23. Dezember 2007 (pag. 6.1.2.543 ff.; pag. 21.1.14 ff.). Gegen die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs gelangte A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (pag. 21.1.3 ff.). Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 wurde die Beschwerde abgewie- sen (TPF BH.2008.1 vom 22. Februar 2008 [pag. 21.1.46 ff.]). Am 20. Februar 2008 wurde das Verfahren gegen B. vorläufig eingestellt (pag. 22.85). Am
15. April 2008 wurde die Voruntersuchung geschlossen (pag. 22.91).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. Juni 2008 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts gegen A. Anklage wegen mehrfach einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (pag. 43.100.3–43.100.1).
C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2008 beantragte A. die Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von Fr. 60'000.--. Dieses Gesuch zog A. mit Schreiben vom 1. Au- gust 2008 zurück und beantragt stattdessen, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen.
D. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts sei abzuweisen.
- 3 - Der Vorsitzende erwägt:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 April 2008 wurde die Voruntersuchung geschlossen (pag. 22.91).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. Juni 2008 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts gegen A. Anklage wegen mehrfach einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (pag. 43.100.3–43.100.1).
C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2008 beantragte A. die Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von Fr. 60'000.--. Dieses Gesuch zog A. mit Schreiben vom 1. Au- gust 2008 zurück und beantragt stattdessen, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen.
D. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts sei abzuweisen.
- 3 - Der Vorsitzende erwägt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 52 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; vgl. dazu BGE 117 Ia 72 E. 1b). Nach der An- klageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Ent- scheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts bzw. bei deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Dementsprechend liegt auch die Bewilli- gung des vorzeitigen Strafantritts in deren bzw. dessen Zuständigkeit (TPF SK.2006.14, Präsidialverfügung vom 24. April 2007 E. 2.3). Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
- Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf Bundesebene wurde dieses Institut erst mit Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 eingeführt, während im Recht der meisten Kantone der vorzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe schon früher vorgesehen war (BAECHTOLD, Strafvollzug, Bern 2005, S. 91). Unabhängig davon hatte das Bundesgericht den vorzeitigen Strafvollzug bereits zuvor gestattet (BGE 117 Ia 72; BGE 126 I 172). Dabei setzt es in materieller Hinsicht für die Anordnung des vorzeitigen Sanktionsvollzugs anstelle von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft voraus, dass ausreichende strafprozessuale Haftgründe beste- hen, der Stand des Verfahrens die vorläufige Unterbringung in eine Strafanstalt erlaubt, eine längere unbedingte Freiheitsstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die Haftdauer nicht unverhältnismässig erscheint und der Betrof- fene den freien Willen äussert, den Freiheitsentzug vorzeitig anzutreten (BGE 126 I 172 E. 3a). An diesen Voraussetzungen hat das neue Recht nichts ändern wollen (BBl 1999 2110), ausser dass eine voraussichtlich längere Dauer nicht er- forderlich ist.
- Haftvoraussetzungen bilden der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr (Art. 44 BStP). 3.1 Der Schlussbericht des Untersuchungsrichters kommt zum Ergebnis, dass die Handlungen, welche dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegt wer- den, teilweise durch Geständnis, teilweise durch äussere Umstände und eine Reihe von belastenden Aussagen Dritter erwiesen seien. Die Voruntersuchung liegt in der Hand eines richterlichen Beamten, nicht einer Partei. Sie bezweckt, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die für die Hauptverhandlung we- sentlichen Beweise zu erheben (Art. 113 BStP). Es sind prima facie keine dies- bezüglichen Mängel im Schlussbericht erkennbar. Dieser bildet folglich zurei- - 4 - chend Beweis nicht für die Schuld des Angeklagten, wohl aber für den dringen- den Tatverdacht gegen ihn. 3.2 Mit Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 22. Februar 2008 wurde die Fluchtgefahr bejaht (TPF BH.2008.1 E. 4.1 – 4.3). Hier ist zu berücksichtigen, dass nach erhobener Anklage eine Verurteilung wahrscheinlicher ist und zeitlich näher liegt als vorher. Die bedeutet einen grösseren Anreiz, sich dem Vollzug ei- ner Strafe durch Flucht zu entziehen (siehe dazu TPF SN.2008.16 vom 6. Juni 2008 E. 4.2). Die Eheschliessung des Angeklagten am 30. Mai 2008 im Gefäng- nis Pfäffikon/ZH vermag im Übrigen an der Fluchtgefahr nichts zu ändern, da die Familie des Angeklagten in Spanien wohnt und sich seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau dahingehend geäussert hat, dass sie eine gemeinsame Zu- kunft, wenn schon, dann in Spanien sehe und es schon immer ein Thema gewe- sen sei, dass sie beide vermutlich in Spanien leben wollten (pag. 12.7.45). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau den Angeklagten bei einer Flucht allenfalls begleiten würde (Urteil des Bundesgerichts 1P.201/2006 vom 27. April 2006 E. 2.3). 3.3 Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung auch Kollusionsgefahr geltend, nämlich in Bezug auf B. und andere Mittäter. Der Angeklagte habe ins- besondere jede Möglichkeit genutzt, um mit B. in Kontakt zu treten. 3.3.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003 E. 3.1). Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte kolludieren könnte, genügt jedoch nicht, um eine Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine sol- che Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003 E. 3.1; BGE 117 Ia 257 E. 4b und 4c). Nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor Durchführung der Hauptverhandlung sind erhöhte Anforderungen an das Bestehen der Kollusionsgefahr zu stellen. Diese ist namentlich hinsichtlich dem Gegenstand der Anklage und nach Massgabe der Beweismittel zu prüfen, deren Abnahme vor der urteilenden Behörde vorgesehen ist und deren Beeinflussung es vor dem Prozess zu vermeiden gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 3; BGE 132 I 21 E. 3.2.2) 3.3.2 Soweit dem Angeklagten mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zum eigenen Konsum, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorgeworfen wird, ist festzustellen, dass diesbezüglich keine kon- kreten Indizien für eine Kollusionsgefahr ersichtlich sind. Der Angeklagte ist in - 5 - Bezug auf die erwähnten Tatbestände bzw. Sachverhalte entweder geständig (betr. Kokainkonsum, pag. 13.1.494; betr. Fälschung von Ausweisen, pag. 13.1.494) oder es sind in Bezug auf die Anklage betreffend die Widerhandlung gegen das ANAG keine konkreten Anhaltspunkte für eine allfällige Kollusionsbe- reitschaft bzw. Personen ersichtlich, mit denen er kolludieren könnte. 3.3.3 Die Frage nach einer allfälligen Kollusionsgefahr stellt sich somit einzig im Zu- sammenhang mit der Anklage wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Angeklagten wird unter diesen Titel im Wesentlichen vorgeworfen, zusammen mit seinem Zwillingsbruder B. für die drei Mitte August 2004 auf dem Postzollamt in Z., Zürich-Flughaften, sichergestellten Drogenpakte von insgesamt rund 10,5 Kg Kokaingemisch (4’257,4 g + 3’584.8 g + 2’893.7 g = 10’7359 g) bzw. entsprechend reine Kokainsubstanz von insge- samt rund 7,7 Kg (3'091 g + 2'512 g + 2'183 g = 7'786 g) verantwortlich zu sein, indem sie das Kokain in Brasilien beschafft (unter anderem unter Mitwirkung von C.) und via Postweg in die Schweiz gesandt hätten. Vor dem Eintreffen der Pake- te habe der Angeklagte mit seinem Bruder dafür gesorgt, dass Vertrauensperso- nen, wie beispielsweise seine damalige Geliebte D., E. oder F. (Ehemann von G.), Adressaten der Pakete gewesen seien, bei denen Gewähr dafür bestanden habe, dass das Kokain nach der Ankunft in den Besitz von ihm und seinem Bru- der gelangen würde. Er habe zum Zweck der Be– und Verarbeitung des Kokains im Hinblick auf dessen Verkauf bzw. Abgabe zusammen mit B. und H. per
- Juni 2004 eine Wohnung in Winterthur gemietet. Der Angeklagte habe sich an Verkaufs- und Abgabehandlungen des Kokains beteiligen wollen. Zusätzlich habe er auf ähnliche Weise mindestens ein Paket derselben Herkunft ca. Ap- ril/Mai 2004 per Post in die Schweiz senden lassen, welches eine vergleichbare Menge Kokaingemisch bzw. reines Kokain (somit ca. zwei bis drei Kilogramm Reinsubstanz) enthalten habe. Dieses Paket sei von bekannten Personen entge- gengenommen und danach ihm und/oder B. übergeben worden, worauf er und/oder B. ab 15. Juni 2004 bis Ende November 2004 in der gemeinsam gemie- teten Wohnung für die Be– und Verarbeitung des Kokains und den Weiterkauf bzw. die Weitergabe besorgt gewesen sein sollen. 3.3.4 Der Beginn der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Angeklagten (SK.2008.12) wurde auf den 4. November 2008 festgesetzt. Die Bundesanwalt- schaft bezeichnet in der Anklageschrift vom 18. Juni 2008 als Beweismittel für die Hauptverhandlung sämtliche Untersuchungsakten, nämlich die Dossiers des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung, und stellte weitere Anträge anlässlich der Hauptverhandlung in Aussicht (pag. 43.100.9). Der Verteidiger verzichtete auf Beweisanträge. - 6 - 3.3.5 Der Untersuchungsrichter legt im Schlussbericht dar, dass der Angeklagte zu den Aussagen von Drittpersonen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehr- fachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in einer separaten Einvernahme hat Stellung nehmen bzw. Ergänzungsfragen stellen können. Der Angeklagte sei durch diese Aussagen überführt. Der erwähnte Ver- dacht des Untersuchungsrichters stützt sich unter anderem auf die Aussagen von D. sowie die Aussagen von I. (S. 29 des Schlussberichts). Der Angeklagte und sein Vertreter hatten diesbezüglich von Seiten der Bundesanwaltschaft die Mög- lichkeit, an den Einvernahmen von D. vom 16. Mai 2006 (pag. 12.9–150 ff.) vom
- Mai 2006 (pag. 12.9–170 ff.), vom 29. Mai 2006 (pag. 12.9–203 ff.) teilzu- nehmen und anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2006 (pag. 12.9–259 ff.) Ergänzungsfragen zu stellen. Dasselbe gilt für die Einvernahmen von I. vom
- Mai 2006 (pag. 12.17–81 ff.), vom 9. Juni 2006 (pag. 12.17–97 ff.), vom
- Juni 2006 (pag. 12.17–121 ff.) und vom 20. Juni 2006 (pag. 12.17–153 ff.) in Verbindung mit der Einvernahme des Angeklagten vom 14. Juli 2006 (pag. 13.1–207 ff.), wonach dieser Gelegenheit erhielt, zu den Aussagen von I. Stel- lung zu nehmen. In Bezug auf G. und F. gab der Angeklagte anlässlich der Ein- vernahme vom 25. Oktober 2007 zu Protokoll, dass er diese Personen nicht kenne (pag. 13.1.479). Die rechtshilfeweise in Brasilien erhobenen Aussagen von J., K. und C. nahm er in einer ergänzenden Einvernahme vom 10. Dezember 2007 zur Kenntnis (pag. 13.1.12) bzw. verzichtete darauf, zu denjenigen von L., K. und C. Stellung zu nehmen (pag. 13.1.514 ff.). Der Angeklagte wurde somit mit den Aussagen konfrontiert und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stel- len. Aufgrund des Umstandes, dass aus heutiger Sicht eine erneute Befragung der erwähnten Personen – was von keiner Partei beantragt worden ist – nicht er- forderlich ist, ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand eine Kollusionsgefahr in Bezug auf die erwähnten Personen zu verneinen. Das Argument der Bundesan- waltschaft, es bestehe eine konkrete Kollusionsgefahr, ist in Bezug auf Drittper- sonen somit unzutreffend. 3.3.6 Hinsichtlich der Kollusionsgefahr mit B. ist dem Entscheid der I. Beschwerde- kammer zu entnehmen, dass sich „eine wesentlich über die kommende Jahres- mitte hinaus dauernde Haft des Beschwerdeführers ohne Vorliegen neuer, den Beschwerdeführer belastender Elemente kaum allein dadurch gerechtfertigt wer- den“ könne, „dass der Bruder des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren noch nicht“ habe befragt werden können (TPF BH.2008.1 vom 22. Februar 2008 E. 7.2). Vorliegend fehlen neue wesentliche belastende Elemente. Der Anklage- schrift vom 18. Juni 2008 sowie in der Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft vom 6. August 2008 sind jedenfalls keine solchen Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass B. am 9. Dezember 2005 durch die Bundes- anwaltschaft im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (pag. 6.2–38; pag. 6.2.56; vgl. pag. 22.85), am 14. September 2007 durch das Untersuchungsrich- - 7 - teramt in Europa (Zone 2) zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 6.2.53 f.) und mit internationalem Haftbefehl durch das Untersuchungsrichteramt vom 21. August 2007 bzw. 31. Dezember 2007 via Bundesamt für Justiz bei den zuständigen spanischen Behörden zur Verhaftung und Auslieferung ausgeschrieben wurde (pag. 6.2.41 ff.; pag. 6.2.59 ff.). Trotz diesen Bemühungen konnte B. bisher nicht verhaftet werden. Die Wahrscheinlichkeit ist daher gering, dass er bis zur Haupt- verhandlung verhaftet wird und an der Hauptverhandlung vom 4. bis 6. Novem- ber 2008 wird aussagen können. Zudem ist davon auszugehen, dass B. im Falle einer Verhaftung selbst in Untersuchungshaft versetzt würde. Aus diesen Grün- den ist eine Kollusionsgefahr in Bezug auf B. beim gegenwärtigen Verfahrens- stand zu verneinen. Der Verfahrensstand erlaubt somit eine Unterbringung des Angeklagten in eine Strafanstalt. 3.4 Gemäss Art. 75 Abs. 2 StGB kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vor- zeitig anzutreten, sofern zu erwarten ist, dass er zu einer unbedingten Freiheits- strafe verurteilt wird. Der angeklagte Tatbestand mit der höchsten Strafandro- hung ist die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Der Strafrahmen liegt zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Im Falle einer Verurteilung im Umfang der Anklageschrift wird die Freiheitsstrafe sicher über 3 Jahren liegen und kann die Dauer von 4 bis 5 Jahren erreichen. Die mögliche Freiheitsstrafe wird somit unbedingt auszusprechen sein (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 2 StGB sind somit erfüllt. 3.5 Der Angeklagte sitzt rund 2 ½ Jahre in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verur- teilung könnte er bei guter Führung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Frei- heitsstrafe bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 1 StGB). Dies ist bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (TPF SK.2006.6 Präsidialent- scheid vom 12. Oktober 2006 E. 3). Unter Berücksichtigung einer naheliegenden bedingten Entlassung (siehe dazu der sehr gute Führungsbericht des Gefängnis- ses Pfäffikon) ist die bisherige Dauer der Untersuchungshaft noch nicht in den Bereich der bei einer allfälligen Verurteilung zu erwartenden Strafverbüssung ge- kommen, weshalb die Haft unter dem Aspekt der Dauer angemessen ist.
- Das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ist gutzuheissen. Mit dem Vollzug des vorzeitigen Strafantritts ist der Kanton Zürich (mutmasslicher Deliktsort der BetmG–Widerhandlungen im Kanton Zürich, Wohnsitz der Ehefrau in Zürich, gegenwärtige U-Haft im Gefängnis Pfäffikon/ZH) zu beauftragen.
- Es werden keine Kosten erhoben. - 8 -
- Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge- mäss Art. 78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Die Beschwer- de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil beziehen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). - 9 - Der Vorsitzende erkennt:
- Das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts wird gutgeheissen.
- Der Kanton Zürich wird mit dem vorzeitigen Strafvollzug beauftragt. Das Amt für Jus- tizvollzug des Kantons Zürich hat der Strafkammer das Datum des Austritts aus der Untersuchungshaft, die Strafanstalt des vorzeitigen Strafvollzugs sowie jede Verle- gung des Angeklagten in eine andere Strafanstalt schriftlich mitzuteilen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zuzustellen. Der Vorsitzende der Strafkammer Der Gerichtsschreiber: des Bundesstrafgerichts: Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Präsidialentscheid vom 8. August 2008 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, ver- treten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
Gegenstand
Gesuch um vorzeitigen Strafantritt
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SN.2008.29 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2008.12)
- 2 - Sachverhalt: A. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gegen A., B. sowie unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf mehrfache einfache und qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder- lassung der Ausländer, wurde A. am 23. Februar 2006 verhaftet (pag. 6.12.–64 bis 66). A. befindet sich seit dem 25. Februar 2006 in Untersuchungshaft (pag. 6.102–159). Zur Zeit ist A. in Untersuchungshaft im Gefängnis Pfäffikon/ZH (sie- he Führungsbericht des Gefängnisses Pfäffikon). A. stellte ein erstes Haftentlas- sungsgesuch am 31. Juli 2007 (pag. 6.1.2.271 ff.; pag. 6.1.2.532 ff.). Ein weite- res Haftentlassungsgesuch stellte er am 23. Dezember 2007 (pag. 6.1.2.543 ff.; pag. 21.1.14 ff.). Gegen die Abweisung dieses Haftentlassungsgesuchs gelangte A. mit Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (pag. 21.1.3 ff.). Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 wurde die Beschwerde abgewie- sen (TPF BH.2008.1 vom 22. Februar 2008 [pag. 21.1.46 ff.]). Am 20. Februar 2008 wurde das Verfahren gegen B. vorläufig eingestellt (pag. 22.85). Am
15. April 2008 wurde die Voruntersuchung geschlossen (pag. 22.91).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. Juni 2008 bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts gegen A. Anklage wegen mehrfach einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (pag. 43.100.3–43.100.1).
C. Mit Gesuch vom 24. Juli 2008 beantragte A. die Haftentlassung gegen Leistung einer Kaution von Fr. 60'000.--. Dieses Gesuch zog A. mit Schreiben vom 1. Au- gust 2008 zurück und beantragt stattdessen, es sei ihm der vorzeitige Strafantritt zu bewilligen.
D. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 beantragt die Bundesanwaltschaft, das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts sei abzuweisen.
- 3 - Der Vorsitzende erwägt: 1. Der Beschuldigte kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 52 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; vgl. dazu BGE 117 Ia 72 E. 1b). Nach der An- klageerhebung durch die Bundesanwaltschaft liegt die Zuständigkeit zum Ent- scheid über ein Haftentlassungsgesuch bei der Strafkammer des Bundesstrafge- richts bzw. bei deren Präsidenten (Art. 45 Ziff. 3 BStP i.V.m. Art. 30 SGG; BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1.2). Dementsprechend liegt auch die Bewilli- gung des vorzeitigen Strafantritts in deren bzw. dessen Zuständigkeit (TPF SK.2006.14, Präsidialverfügung vom 24. April 2007 E. 2.3). Auf das Gesuch ist somit einzutreten.
2. Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf Bundesebene wurde dieses Institut erst mit Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 eingeführt, während im Recht der meisten Kantone der vorzeitige Vollzug einer Freiheitsstrafe schon früher vorgesehen war (BAECHTOLD, Strafvollzug, Bern 2005, S. 91). Unabhängig davon hatte das Bundesgericht den vorzeitigen Strafvollzug bereits zuvor gestattet (BGE 117 Ia 72; BGE 126 I 172). Dabei setzt es in materieller Hinsicht für die Anordnung des vorzeitigen Sanktionsvollzugs anstelle von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft voraus, dass ausreichende strafprozessuale Haftgründe beste- hen, der Stand des Verfahrens die vorläufige Unterbringung in eine Strafanstalt erlaubt, eine längere unbedingte Freiheitsstrafe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die Haftdauer nicht unverhältnismässig erscheint und der Betrof- fene den freien Willen äussert, den Freiheitsentzug vorzeitig anzutreten (BGE 126 I 172 E. 3a). An diesen Voraussetzungen hat das neue Recht nichts ändern wollen (BBl 1999 2110), ausser dass eine voraussichtlich längere Dauer nicht er- forderlich ist.
3. Haftvoraussetzungen bilden der dringende Tatverdacht sowie Fluchtgefahr oder Kollusionsgefahr (Art. 44 BStP).
3.1 Der Schlussbericht des Untersuchungsrichters kommt zum Ergebnis, dass die Handlungen, welche dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegt wer- den, teilweise durch Geständnis, teilweise durch äussere Umstände und eine Reihe von belastenden Aussagen Dritter erwiesen seien. Die Voruntersuchung liegt in der Hand eines richterlichen Beamten, nicht einer Partei. Sie bezweckt, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die für die Hauptverhandlung we- sentlichen Beweise zu erheben (Art. 113 BStP). Es sind prima facie keine dies- bezüglichen Mängel im Schlussbericht erkennbar. Dieser bildet folglich zurei-
- 4 - chend Beweis nicht für die Schuld des Angeklagten, wohl aber für den dringen- den Tatverdacht gegen ihn.
3.2 Mit Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 22. Februar 2008 wurde die Fluchtgefahr bejaht (TPF BH.2008.1 E. 4.1 – 4.3). Hier ist zu berücksichtigen, dass nach erhobener Anklage eine Verurteilung wahrscheinlicher ist und zeitlich näher liegt als vorher. Die bedeutet einen grösseren Anreiz, sich dem Vollzug ei- ner Strafe durch Flucht zu entziehen (siehe dazu TPF SN.2008.16 vom 6. Juni 2008 E. 4.2). Die Eheschliessung des Angeklagten am 30. Mai 2008 im Gefäng- nis Pfäffikon/ZH vermag im Übrigen an der Fluchtgefahr nichts zu ändern, da die Familie des Angeklagten in Spanien wohnt und sich seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau dahingehend geäussert hat, dass sie eine gemeinsame Zu- kunft, wenn schon, dann in Spanien sehe und es schon immer ein Thema gewe- sen sei, dass sie beide vermutlich in Spanien leben wollten (pag. 12.7.45). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau den Angeklagten bei einer Flucht allenfalls begleiten würde (Urteil des Bundesgerichts 1P.201/2006 vom 27. April 2006 E. 2.3).
3.3 Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer Vernehmlassung auch Kollusionsgefahr geltend, nämlich in Bezug auf B. und andere Mittäter. Der Angeklagte habe ins- besondere jede Möglichkeit genutzt, um mit B. in Kontakt zu treten.
3.3.1 Kollusion bedeutet, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003 E. 3.1). Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte kolludieren könnte, genügt jedoch nicht, um eine Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für eine sol- che Gefahr sprechen (Urteil des Bundesgerichts 1P.647/2002 vom 4. März 2003 E. 3.1; BGE 117 Ia 257 E. 4b und 4c). Nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor Durchführung der Hauptverhandlung sind erhöhte Anforderungen an das Bestehen der Kollusionsgefahr zu stellen. Diese ist namentlich hinsichtlich dem Gegenstand der Anklage und nach Massgabe der Beweismittel zu prüfen, deren Abnahme vor der urteilenden Behörde vorgesehen ist und deren Beeinflussung es vor dem Prozess zu vermeiden gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 3; BGE 132 I 21 E. 3.2.2)
3.3.2 Soweit dem Angeklagten mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz zum eigenen Konsum, Fälschung von Ausweisen sowie mehrfache Widerhandlung gegen das das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vorgeworfen wird, ist festzustellen, dass diesbezüglich keine kon- kreten Indizien für eine Kollusionsgefahr ersichtlich sind. Der Angeklagte ist in
- 5 - Bezug auf die erwähnten Tatbestände bzw. Sachverhalte entweder geständig (betr. Kokainkonsum, pag. 13.1.494; betr. Fälschung von Ausweisen, pag. 13.1.494) oder es sind in Bezug auf die Anklage betreffend die Widerhandlung gegen das ANAG keine konkreten Anhaltspunkte für eine allfällige Kollusionsbe- reitschaft bzw. Personen ersichtlich, mit denen er kolludieren könnte.
3.3.3 Die Frage nach einer allfälligen Kollusionsgefahr stellt sich somit einzig im Zu- sammenhang mit der Anklage wegen mehrfach qualifizierter Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz. Dem Angeklagten wird unter diesen Titel im Wesentlichen vorgeworfen, zusammen mit seinem Zwillingsbruder B. für die drei Mitte August 2004 auf dem Postzollamt in Z., Zürich-Flughaften, sichergestellten Drogenpakte von insgesamt rund 10,5 Kg Kokaingemisch (4’257,4 g + 3’584.8 g + 2’893.7 g = 10’7359 g) bzw. entsprechend reine Kokainsubstanz von insge- samt rund 7,7 Kg (3'091 g + 2'512 g + 2'183 g = 7'786 g) verantwortlich zu sein, indem sie das Kokain in Brasilien beschafft (unter anderem unter Mitwirkung von C.) und via Postweg in die Schweiz gesandt hätten. Vor dem Eintreffen der Pake- te habe der Angeklagte mit seinem Bruder dafür gesorgt, dass Vertrauensperso- nen, wie beispielsweise seine damalige Geliebte D., E. oder F. (Ehemann von G.), Adressaten der Pakete gewesen seien, bei denen Gewähr dafür bestanden habe, dass das Kokain nach der Ankunft in den Besitz von ihm und seinem Bru- der gelangen würde. Er habe zum Zweck der Be– und Verarbeitung des Kokains im Hinblick auf dessen Verkauf bzw. Abgabe zusammen mit B. und H. per
15. Juni 2004 eine Wohnung in Winterthur gemietet. Der Angeklagte habe sich an Verkaufs- und Abgabehandlungen des Kokains beteiligen wollen. Zusätzlich habe er auf ähnliche Weise mindestens ein Paket derselben Herkunft ca. Ap- ril/Mai 2004 per Post in die Schweiz senden lassen, welches eine vergleichbare Menge Kokaingemisch bzw. reines Kokain (somit ca. zwei bis drei Kilogramm Reinsubstanz) enthalten habe. Dieses Paket sei von bekannten Personen entge- gengenommen und danach ihm und/oder B. übergeben worden, worauf er und/oder B. ab 15. Juni 2004 bis Ende November 2004 in der gemeinsam gemie- teten Wohnung für die Be– und Verarbeitung des Kokains und den Weiterkauf bzw. die Weitergabe besorgt gewesen sein sollen.
3.3.4 Der Beginn der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen den Angeklagten (SK.2008.12) wurde auf den 4. November 2008 festgesetzt. Die Bundesanwalt- schaft bezeichnet in der Anklageschrift vom 18. Juni 2008 als Beweismittel für die Hauptverhandlung sämtliche Untersuchungsakten, nämlich die Dossiers des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens und der Voruntersuchung, und stellte weitere Anträge anlässlich der Hauptverhandlung in Aussicht (pag. 43.100.9). Der Verteidiger verzichtete auf Beweisanträge.
- 6 - 3.3.5 Der Untersuchungsrichter legt im Schlussbericht dar, dass der Angeklagte zu den Aussagen von Drittpersonen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehr- fachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in einer separaten Einvernahme hat Stellung nehmen bzw. Ergänzungsfragen stellen können. Der Angeklagte sei durch diese Aussagen überführt. Der erwähnte Ver- dacht des Untersuchungsrichters stützt sich unter anderem auf die Aussagen von D. sowie die Aussagen von I. (S. 29 des Schlussberichts). Der Angeklagte und sein Vertreter hatten diesbezüglich von Seiten der Bundesanwaltschaft die Mög- lichkeit, an den Einvernahmen von D. vom 16. Mai 2006 (pag. 12.9–150 ff.) vom
23. Mai 2006 (pag. 12.9–170 ff.), vom 29. Mai 2006 (pag. 12.9–203 ff.) teilzu- nehmen und anlässlich der Einvernahme vom 7. Juni 2006 (pag. 12.9–259 ff.) Ergänzungsfragen zu stellen. Dasselbe gilt für die Einvernahmen von I. vom
30. Mai 2006 (pag. 12.17–81 ff.), vom 9. Juni 2006 (pag. 12.17–97 ff.), vom
12. Juni 2006 (pag. 12.17–121 ff.) und vom 20. Juni 2006 (pag. 12.17–153 ff.) in Verbindung mit der Einvernahme des Angeklagten vom 14. Juli 2006 (pag. 13.1–207 ff.), wonach dieser Gelegenheit erhielt, zu den Aussagen von I. Stel- lung zu nehmen. In Bezug auf G. und F. gab der Angeklagte anlässlich der Ein- vernahme vom 25. Oktober 2007 zu Protokoll, dass er diese Personen nicht kenne (pag. 13.1.479). Die rechtshilfeweise in Brasilien erhobenen Aussagen von J., K. und C. nahm er in einer ergänzenden Einvernahme vom 10. Dezember 2007 zur Kenntnis (pag. 13.1.12) bzw. verzichtete darauf, zu denjenigen von L., K. und C. Stellung zu nehmen (pag. 13.1.514 ff.). Der Angeklagte wurde somit mit den Aussagen konfrontiert und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stel- len. Aufgrund des Umstandes, dass aus heutiger Sicht eine erneute Befragung der erwähnten Personen – was von keiner Partei beantragt worden ist – nicht er- forderlich ist, ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand eine Kollusionsgefahr in Bezug auf die erwähnten Personen zu verneinen. Das Argument der Bundesan- waltschaft, es bestehe eine konkrete Kollusionsgefahr, ist in Bezug auf Drittper- sonen somit unzutreffend. 3.3.6 Hinsichtlich der Kollusionsgefahr mit B. ist dem Entscheid der I. Beschwerde- kammer zu entnehmen, dass sich „eine wesentlich über die kommende Jahres- mitte hinaus dauernde Haft des Beschwerdeführers ohne Vorliegen neuer, den Beschwerdeführer belastender Elemente kaum allein dadurch gerechtfertigt wer- den“ könne, „dass der Bruder des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren noch nicht“ habe befragt werden können (TPF BH.2008.1 vom 22. Februar 2008 E. 7.2). Vorliegend fehlen neue wesentliche belastende Elemente. Der Anklage- schrift vom 18. Juni 2008 sowie in der Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft vom 6. August 2008 sind jedenfalls keine solchen Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass B. am 9. Dezember 2005 durch die Bundes- anwaltschaft im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben wurde (pag. 6.2–38; pag. 6.2.56; vgl. pag. 22.85), am 14. September 2007 durch das Untersuchungsrich-
- 7 - teramt in Europa (Zone 2) zur Verhaftung ausgeschrieben (pag. 6.2.53 f.) und mit internationalem Haftbefehl durch das Untersuchungsrichteramt vom 21. August 2007 bzw. 31. Dezember 2007 via Bundesamt für Justiz bei den zuständigen spanischen Behörden zur Verhaftung und Auslieferung ausgeschrieben wurde (pag. 6.2.41 ff.; pag. 6.2.59 ff.). Trotz diesen Bemühungen konnte B. bisher nicht verhaftet werden. Die Wahrscheinlichkeit ist daher gering, dass er bis zur Haupt- verhandlung verhaftet wird und an der Hauptverhandlung vom 4. bis 6. Novem- ber 2008 wird aussagen können. Zudem ist davon auszugehen, dass B. im Falle einer Verhaftung selbst in Untersuchungshaft versetzt würde. Aus diesen Grün- den ist eine Kollusionsgefahr in Bezug auf B. beim gegenwärtigen Verfahrens- stand zu verneinen. Der Verfahrensstand erlaubt somit eine Unterbringung des Angeklagten in eine Strafanstalt.
3.4 Gemäss Art. 75 Abs. 2 StGB kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vor- zeitig anzutreten, sofern zu erwarten ist, dass er zu einer unbedingten Freiheits- strafe verurteilt wird. Der angeklagte Tatbestand mit der höchsten Strafandro- hung ist die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG). Der Strafrahmen liegt zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Im Falle einer Verurteilung im Umfang der Anklageschrift wird die Freiheitsstrafe sicher über 3 Jahren liegen und kann die Dauer von 4 bis 5 Jahren erreichen. Die mögliche Freiheitsstrafe wird somit unbedingt auszusprechen sein (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 43 StGB). Die Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 2 StGB sind somit erfüllt.
3.5 Der Angeklagte sitzt rund 2 ½ Jahre in Untersuchungshaft. Im Falle einer Verur- teilung könnte er bei guter Führung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Frei- heitsstrafe bedingt entlassen werden (Art. 86 Abs. 1 StGB). Dies ist bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (TPF SK.2006.6 Präsidialent- scheid vom 12. Oktober 2006 E. 3). Unter Berücksichtigung einer naheliegenden bedingten Entlassung (siehe dazu der sehr gute Führungsbericht des Gefängnis- ses Pfäffikon) ist die bisherige Dauer der Untersuchungshaft noch nicht in den Bereich der bei einer allfälligen Verurteilung zu erwartenden Strafverbüssung ge- kommen, weshalb die Haft unter dem Aspekt der Dauer angemessen ist.
4. Das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts ist gutzuheissen. Mit dem Vollzug des vorzeitigen Strafantritts ist der Kanton Zürich (mutmasslicher Deliktsort der BetmG–Widerhandlungen im Kanton Zürich, Wohnsitz der Ehefrau in Zürich, gegenwärtige U-Haft im Gefängnis Pfäffikon/ZH) zu beauftragen.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
- 8 -
6. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ge- mäss Art. 78 ff. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Die Beschwer- de hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2 BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil beziehen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2 BStP).
- 9 - Der Vorsitzende erkennt:
1. Das Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts wird gutgeheissen.
2. Der Kanton Zürich wird mit dem vorzeitigen Strafvollzug beauftragt. Das Amt für Jus- tizvollzug des Kantons Zürich hat der Strafkammer das Datum des Austritts aus der Untersuchungshaft, die Strafanstalt des vorzeitigen Strafvollzugs sowie jede Verle- gung des Angeklagten in eine andere Strafanstalt schriftlich mitzuteilen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zuzustellen.
Der Vorsitzende der Strafkammer Der Gerichtsschreiber: des Bundesstrafgerichts:
Rechtsmittelbelehrung Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausferti- gung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).