Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
Sachverhalt
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie verschiedener Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; per 1. Januar 2008 aufge- hoben durch Anhang I zu Art. 125 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). A. befin- det sich seit dem 23. Februar 2006 in Untersuchungshaft.
Ein erstes Gesuch von A. um Haftentlassung vom 31. Juli 2007 (Beilage zur Beschwerdeantwort des URA [nachfolgend „BB“] 1) wurde vom Unter- suchungsrichteramt mit Entscheid vom 15. August 2007 abgewiesen (BB 2). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am Sonntag, 23. Dezember 2007 um 21:21 Uhr ging beim Untersuchungs- richteramt per Telefax ein weiteres Haftentlassungsgesuch von A. ein (BB 3). Dieses Gesuch wurde vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 8. Januar 2008 abgewiesen (act. 1.1). Der entsprechende Entscheid wurde A. am 14. Januar 2008 zugestellt.
B. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Untersu- chungsrichteramt gelangte A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er gegen Leistung einer Kaution von Fr. 60'000.--, subeventualiter unter zusätzlicher Hinterlegung des Passes aus der Haft zu entlassen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 4).
Innerhalb der ihm erstreckten Frist reichte A. am 7. Februar 2008 eine Be- schwerdereplik ein, in welcher er seine bereits im Rahmen der Beschwer- deschrift gestellten Anträge bestätigte (act. 6). Zudem brachte er im Nach- gang zu dieser Eingabe am 15. Februar 2008 ein weiteres Novum vor
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(act. 8). Je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdereplik vom 7. Fe- bruar 2008 sowie der weiteren Eingabe vom 15. Februar 2008 wurden dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7, 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Dem- nach steht die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu, der durch ei- ne Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
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Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frü- hen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts, welcher das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Die entsprechende Beweislage sei dürftig. Namentlich bringt er vor, dass sich seit seiner Inhaftierung keine wesentliche Veränderung der Um- stände zu seinen Lasten ergeben habe. Die einzigen belastenden Elemen- te beruhten auf wilden Behauptungen bzw. punktuellen Anschwärzungen der unter sich und mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Brasilianerinnen B. und C. Diese belasteten im Übrigen primär D., den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer anhand der in seiner Wohnung gefundenen Kokainspuren und angesichts des von ihm zuge- standenen Kokainkonsums der Einfuhr von 7,5 kg Kokain in die Schweiz und für den Betrieb eines Drogenlabors in seiner Wohnung verdächtigt werde, sei bemühend. Unverkennbar bestehe auch die Tendenz in Anwen- dung des Prinzips der „Sippenhaft“ jedes belastende Element gegenüber D. auch dem Beschwerdeführer selber zum Vorwurf zu machen. Schliess- lich könne unter Hinweis auf SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 714a Fn 95, keine Rede davon sein, dass sich der Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer verstärkt habe. Im Gegenteil hätten die rechtshilfeweise in Brasilien durchgeführten Einvernahmen bloss zu seiner Entlastung beigetragen.
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3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder für die Einfuhr von insgesamt ca. 9 Kilogramm Kokaingemisch (entspre- chend 7,455 Kilogramm reines Kokainhydrochlorid) auf dem Postweg ver- antwortlich zu sein. Hierbei unbestritten ist, dass anfangs August 2004 ins- gesamt drei Drogenpakete mit je ca. 3 Kilogramm Kokaingemisch aus Bra- silien, adressiert an E. in Z., F. in Y., und G. in X., in die Schweiz gelangten und durch die Polizei sichergestellt werden konnten. Belastungen gegen- über dem Beschwerdeführer ergeben sich aus Aussagen der als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragten B. (Ehegattin des E.). Diese gab an, für D. insgesamt zwei aus Brasilien stammende Pakete entgegen genommen zu haben. Die zweite dieser Postsendungen, welche Teile des erwähnten Ko- kaingemischs beinhalteten, konnte von der Polizei abgefangen und sicher- gestellt werden. Auch wenn B. in ihren Aussagen primär D. als Hauptper- son des Drogenschmuggels schildert, so ergeben sich auch hinsichtlich des Beschwerdeführers verschiedene konkrete Belastungen. So habe B. anlässlich eines Treffens mit beiden Brüdern über die ganze Drogenge- schichte gesprochen, wobei sie denke bzw. es für alle Beteiligten offen- sichtlich gewesen sei, dass die beiden Brüder alles organisiert und sie mit hineingezogen hätten (vgl. hierzu insbesondere BA 12.9.035 f, BA 12.9.041, BA 12.9.071 ff, BA 12.9.191, vgl. auch BA 12.9.084). U. a. habe sich der Beschwerdeführer selber bei ihr am Tag ihrer Verhaftung er- kundigt, ob das Paket schon bei ihr eingetroffen sei (vgl. hierzu BA 12.9.074, BA 12.9.189 f). Zudem bestätigte B. mehrfach, dass sie im Auftrag des Beschwerdeführers unter ihrem eigenen Namen Geld, welches vermutlich aus den Drogengeschäften herrührte, an D. für einen angebli- chen Hauskauf nach Brasilien überwiesen habe (vgl. hierzu insbesondere BA 12.9.028, BA 12.9.042, BA 12.9.058 f, BA 12.9.089 f, BA 12.9.211 ff). Die ebenfalls mehrfach als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragte C. führte in ihren Einvernahmen u. a. aus, dass D. in Kolumbien Drogen organisiert habe und diese, vom brasilianischen W. aus, in die Schweiz verschickte bzw. verschicken liess, wobei diese dann letztlich an den Beschwerdefüh- rer weitergeleitet werden sollten (u. a. BA 12.17.008, oder auch BA 12.17.046, wonach der Beschwerdeführer mögliche Zustelladressen in der Schweiz in Erfahrung gebracht habe). Die Drogen seien mittels Sham- poo-Flaschen in die Schweiz geschickt und dann während einer Woche in einem Prozess extrahiert worden. Dieser Extrahierungsprozess sei in einer durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder gemieteten Wohnung in Y. durchgeführt worden (BA 12.17.020, BA 12.17.060). Entsprechende Kenntnisse habe sie auf Grund der Aussagen von B., deren Inhalt mit den verschiedenen Gesprächen zwischen B., dem Beschwerdeführer und des- sen Bruder übereinstimmte, welche sie selber mitgehört habe. In solchen Gesprächen seien die Einzelheiten der Drogengeschäfte besprochen wor-
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den (BA 12.17.012 oder BA 12.17.029). Des Weiteren machte C. auch Aussagen zu den Geldtransfers nach Brasilien, welche B. im Auftrag der beiden Brüder vorgenommen habe (z.B. BA 12.17.056; vgl. zum ganzen Ablauf der Drogentransporte BA 12.17.005 ff). Sowohl B. wie auch C. sind für ihre jeweiligen Tatbeiträge zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt wor- den (BB 14 und 15).
Insgesamt ergibt sich aus den oben geschilderten Aussagen wie auch aus den weiteren, von der Vorinstanz in ihrem Entscheid angeführten Akten- hinweisen ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehr- fach qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a bis c BetmG) begangen und sich somit eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Bei den von beiden Zeuginnen ge- machten Angaben handelt es sich keineswegs lediglich um wilde Behaup- tungen und punktuelle Anschwärzungen; beide haben den Beschwerdefüh- rer mehrfach und konkret der Beteiligung an den eingangs erwähnten Dro- gengeschäften bezichtigt. Daran ändert auch nichts, dass primär B. in ihren Schilderungen mehrheitlich den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers in den Vordergrund gerückt hat. Die Vorinstanz wendet diesbezüglich nicht unbesehen eine Sippenhaftung an, sondern stützt sich bei ihrem Entscheid auf konkrete dem Beschwerdeführer gegenüber gemachte Vorwürfe. Schliesslich ergibt sich aus den Schilderungen hinreichend deutlich, dass die beiden Brüder für die Drogentransporte gemeinsam verantwortlich zeichneten. Da diesbezüglich der Beschwerdeführer rügt, dass auf Seite 3 des angefochtenen Entscheides ein an seinen Bruder D. übergebenes Drogenpaket flugs dem Beschwerdeführer zugerechnet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass jeder Mittäter in den durch den gemeinsamen Tat- entschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen hat (vgl. hierzu STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, S. 365 N. 66). Weiter belastend wirkt sich aus, dass sich u. a. in der erwähnten Küche des Beschwerdeführers sowie in seiner Sporttasche Rückstände von Kokain auffinden liessen (BB 16). Der bestehende Tatverdacht konnte zudem auf Grund der rechtshilfewei- sen Befragung des H. weiter verdichtet werden. Dieser gab an, im August 2004 von W. (Brasilien) aus im Auftrage eines angeblich unbekannten Mannes für eine Entschädigung von umgerechnet Fr. 100.-- ein Paket an die ihm vorgehaltene Adresse (F.) geschickt, dabei den Inhalt festgestellt (Shampoo, Pralinen, Seifen und Tücher), das entsprechende Dokument ei- genhändig sowohl mit seiner eigenen Absender-Adresse als auch mit der vom angeblich Unbekannten erhaltenen Empfänger-Adresse ausgefüllt und unterschrieben zu haben (BB 18, pag. 18.2.1.438). Die Einwände des Be- schwerdeführers, wonach sich anhand dieser Erkenntnisse kein Hinweis
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auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ergebe bzw. es sich beim Beschwerdeführer nicht um den von H. geschilderten „kleinen Mann weisser Hautfarbe, mit grosser Nase und hellen grossen Augen, Bauchan- satz, mit kolumbianischem Akzent“ handle (BB 40, pag. 18.2.1.390), gehen an der Sache vorbei. Vielmehr bestätigen die von H. gemachten Aussagen den von B. und C. im Einzelnen geschilderten Ablauf der Drogengeschäfte, wonach ein Kolumbianer von W. aus Pakete über falsche Absenderadres- sen in die Schweiz geschickt habe (vgl. hierzu z. B. BA 12.17.048). Der Beschwerdeführer selber steht demgegenüber unter Verdacht, als End- empfänger der Pakete in der Schweiz fungiert zu haben.
3.3 Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen verschiedener Zeu- gen und Auskunftspersonen sowie aus den weiteren Beweiserhebungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht, wonach dieser massgeblich an der Einfuhr von mindestens 7,5 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz beteiligt war.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Bestehen von Fluchtgefahr. Insbeson- dere gehe die Beschwerdegegnerin bei ihrer Begründung, wonach der Be- schwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, von fal- schen Voraussetzungen aus. Einerseits stehe der Entscheid über den lega- len Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dem Migrationsamt und nicht den Strafverfolgungsbehörden zu, andererseits sei die Legalisie- rung seines Aufenthalts auf Grund seiner Herkunft aus einem EU-Staat mit- tels Nachweis einer Arbeitsstelle ohne weiteres möglich. Eine Aufenthalts- bewilligung werde dem Beschwerdeführer zudem auch wegen seiner be- vorstehenden Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen I. erteilt werden. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen in der Schweiz aufgewach- sen und hier zur Schule gegangen und – wie sein letzter Aufenthalt in Spa- nien gezeigt habe – fühle er sich mehr in der Schweiz zu Hause als in Spa- nien. Schliesslich schwinde die Fluchtgefahr mit der zunehmenden Dauer der Untersuchungshaft, da er in Anwendung der 2/3-Regel mittlerweile bald eine Bruttofreiheitsstrafe von drei Jahren verbüsst haben werde, so dass die theoretisch allenfalls zu erwartende Reststrafe keinen Fluchtgrund mehr darstellen würde.
4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007
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vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht- gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri- gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu- tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat (BA 13.1.020) und es letztendlich Sache des Migrationsamtes des Kantons Zürich sein wird, über den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu entscheiden. Letzteres ist aber nicht massgebend, da angesichts der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer sich nach einer allfälligen Freilassung der Strafverfol- gung entziehen würde, und zwar unabhängig davon, ob ihm eine Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz erteilt würde oder nicht. So stehen den Be- teuerungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Haftverfahren, wo- nach er nicht beabsichtige, die Schweiz zu verlassen, mehrere damit im Widerspruch stehende Aussagen bzw. Anhaltspunkte entgegen, welche das Vorliegen einer Fluchtgefahr wahrscheinlich machen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer die ersten zehn Lebensjahre bei seiner Mutter in Spanien verbracht hatte und erst 1989 in die Schweiz kam, wo er dann die obligatorische Schulzeit absolviert, jedoch keine Berufsausbildung ab- geschlossen hat. Im Jahr 2004 erfolgte schliesslich eine Rückkehr nach Spanien, nach welcher sich der Beschwerdeführer nurmehr besuchsweise in der Schweiz befand. Anlässlich seiner Verhaftung befand sich der Be- schwerdeführer denn auch zugegebenermassen wieder auf dem Weg nach Spanien (BA 13.1.047), wohin seine Eltern und sein Zwillingsbruder D. be- reits vorher zurückgekehrt waren. Des weiteren hat sich I., die langjährige Freundin des Beschwerdeführers, dahingehend geäussert, dass sie eine gemeinsame Zukunft, wenn schon, dann in Spanien sehe und es schon immer ein Thema gewesen sei, dass sie beide vermutlich in Spanien leben wollten (BB 29, BA 12.7.045). Angesichts der Menge der in Frage stehen- den Betäubungsmittel ist des Weiteren entgegen der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Meinung nicht davon auszugehen, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
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Strafe rücke, was die Fluchtgefahr wie Schnee an der Sonne schmelzen lasse. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Seite 5 des angefochtenen Entscheides) sind nicht zu beanstanden. Demnach bleibt im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers ein erheblicher Strafrest zu verbüssen, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verneint weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er sei bereits vor 1 ½ Jahren mit den ihn belastenden Zeugen konfrontiert worden. Die in Brasilien wohnhafte Grossmutter von C. sei unterdessen rechtshilfeweise befragt worden, weswegen diesbezüglich auch keine Kol- lusionsgefahr mehr bestehe; die entsprechenden, mit dieser Einvernahme bezweckten Informationen seien zudem durch Edition der entsprechenden Bankunterlagen erhältlich gewesen. Die Berufung auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr gehe aber auch ganz allgemein fehl. Die Beschwerdege- gnerin halte dem Beschwerdeführer u. a. vor, in der Zeit vom 20. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006 mit einem Mobiltelefon unbekannter Herkunft aus ei- ner Gemeinschaftszelle des Bezirksgefängnisses J. ca. 200 Mal telefoni- schen Kontakt mit dem Festnetzanschluss seiner Verlobten I. gehabt zu haben. Zudem werde der Beschwerdeführer verdächtigt, mit seinem Zwil- lingsbruder D. sowie mit dem Mitbeschuldigten K. telefoniert zu haben. Wenn nun der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Telefongerät recht ausgiebig und relativ ungestört habe telefonieren und somit auch kolludie- ren können, so bestehe heute keine wesentliche Kollusionsgefahr mehr. Zudem seien zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im Jahre 2004 und seiner Inhaftierung im Jahr 2006 zwei Jahre vergangen, in welchen teilweise bereits andere Mitbeschuldigte inhaftiert worden seien. Sofern überhaupt ein Bedürfnis nach Kollusion bestanden hätte, wären die entsprechenden Vorkehren längst getroffen worden. Schliesslich frage sich, inwiefern bezüglich seinem Zwillingsbruder Kollusionsgefahr bestehen sol- le, da dieser ihn ja nicht belastet habe. Im Übrigen sei wohl anzunehmen, dass die beiden Zwillingsbrüder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, sofern die Strafverfolgungsbehörden sie zu ge- genseitigen Belastungen motivieren bzw. drängen sollten. Der Beschwer- deführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihn offensichtlich nicht wegen Kollusionsgefahr mit seinem Bruder in Haft zu belassen, sondern weil sie sich erhoffte, der Beschwerdeführer werde eines Tages seinen Zwillings- bruder belasten. Dies allerdings sei kein Haftgrund.
5.2 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
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Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/ SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 7. August 2007 E. 4.2).
5.3 Kollusionsgefahr besteht vorliegend vor allem bezüglich des nach wie vor flüchtigen Bruders des Beschwerdeführers, welcher im vorliegenden Ver- fahren als Mitbeschuldigter gelten muss. Offenbar gelang es dem Be- schwerdeführer in der Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 7. Dezember 2006 bereits, mittels eines Mobiltelefons aus einer Gemeinschaftszelle heraus, mit seinem Bruder und weiteren beteiligten Personen Kontakt aufzuneh- men, so dass erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bereits tatsächlich und intensiv kolludiert hat. Der Schluss des Beschwerdeführers unter Hinweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 58 N. 40, dass damit die Kollusionsgefahr beseitigt sei, geht allerdings fehl. Gemäss der angeführten Literaturstelle braucht es für den Ausschluss der Kollusionsgefahr neben der bereits erfolgreichen Kollusion auch das Fehlen von Anhaltspunkten für weitere Kollusionshand- lungen. Wie das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bereits ge- zeigt hat, würde er wohl auch künftig die Gelegenheiten, mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen, wahrnehmen. Demnach besteht – insbesondere auch im Hinblick auf die seit dem 7. Dezember 2006 vorgenommenen und noch vorzunehmenden Untersuchungsschritte, welche den Tatverdacht gegen die beiden Brüder weiter verdichten (sollen) – weiterhin Kollusions- gefahr bezüglich des mitbeschuldigten Bruders. Diese besteht zumindest solange fort, als der den beiden Brüdern und Mittätern gemeinsam vorzu- werfende Sachverhalt nicht – vor allem durch Befragungen des mitbe- schuldigten Bruders – vollständig geklärt ist.
6. Da vorliegend neben dem dringenden Tatverdacht sowohl die Flucht- als auch die Kollusionsgefahr zu bejahen sind, kommt die eventualiter bean- tragte Entlassung nach Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie die Leistung einer Haftkaution aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Frage. Namentlich steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entlas- sung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen zu, da die Untersu- chungshaft neben dem Tatverdacht auch auf Grund der Kollusionsgefahr und nicht nur wegen Fluchtgefahr angeordnet bzw. aufrechterhalten wird (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 365).
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7.
7.1 Wie oben erwähnt ist die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (E. 4.3), womit dass von einer übermässig langen Dauer der Untersuchungshaft nicht gesprochen werden kann.
7.2 Der bis zum Abschluss des Schriftenwechsels aufrechterhaltene, an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots während des Ermittlungsverfahrens geht fehl. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin seit Anfang Dezember 2006 selber oder durch Delegation an die Bundeskriminalpolizei weitere Einvernahmen durchge- führt, die teilweisen Erledigungen des Rechtshilfeersuchens an Brasilien sukzessive ausgewertet bzw. das Rechtshilfeersuchen nach Spanien mo- niert und dadurch das Verfahren vorangetrieben (vgl. im Einzelnen die Hinweise im Haftentscheid der Vorinstanz vom 15. August 2007 m.w.H., act. 3.6). Hingegen wird eine wesentlich über die kommende Jahresmitte hinaus dauernde Haft des Beschwerdeführers ohne Vorliegen neuer, den Beschwerdeführer belastender Elemente kaum allein dadurch gerechtfertigt werden können, dass der Bruder des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren noch nicht hat befragt werden können. Vielmehr sind die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz gehalten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zügig zum Abschluss zu bringen, auch wenn allenfalls noch nicht alle rechtshilfeweise beantragten Beweismassnahmen (v.a. Ein- vernahmen) durchgeführt worden sind.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 245 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR.173.711.32).
9.2 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen (Art. 38 Abs. 1 BStP und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Januar 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 4).
Innerhalb der ihm erstreckten Frist reichte A. am 7. Februar 2008 eine Be- schwerdereplik ein, in welcher er seine bereits im Rahmen der Beschwer- deschrift gestellten Anträge bestätigte (act. 6). Zudem brachte er im Nach- gang zu dieser Eingabe am 15. Februar 2008 ein weiteres Novum vor
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(act. 8). Je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdereplik vom 7. Fe- bruar 2008 sowie der weiteren Eingabe vom 15. Februar 2008 wurden dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7, 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Dem- nach steht die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu, der durch ei- ne Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
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Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frü- hen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts, welcher das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Die entsprechende Beweislage sei dürftig. Namentlich bringt er vor, dass sich seit seiner Inhaftierung keine wesentliche Veränderung der Um- stände zu seinen Lasten ergeben habe. Die einzigen belastenden Elemen- te beruhten auf wilden Behauptungen bzw. punktuellen Anschwärzungen der unter sich und mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Brasilianerinnen B. und C. Diese belasteten im Übrigen primär D., den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer anhand der in seiner Wohnung gefundenen Kokainspuren und angesichts des von ihm zuge- standenen Kokainkonsums der Einfuhr von 7,5 kg Kokain in die Schweiz und für den Betrieb eines Drogenlabors in seiner Wohnung verdächtigt werde, sei bemühend. Unverkennbar bestehe auch die Tendenz in Anwen- dung des Prinzips der „Sippenhaft“ jedes belastende Element gegenüber D. auch dem Beschwerdeführer selber zum Vorwurf zu machen. Schliess- lich könne unter Hinweis auf SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 714a Fn 95, keine Rede davon sein, dass sich der Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer verstärkt habe. Im Gegenteil hätten die rechtshilfeweise in Brasilien durchgeführten Einvernahmen bloss zu seiner Entlastung beigetragen.
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3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder für die Einfuhr von insgesamt ca. 9 Kilogramm Kokaingemisch (entspre- chend 7,455 Kilogramm reines Kokainhydrochlorid) auf dem Postweg ver- antwortlich zu sein. Hierbei unbestritten ist, dass anfangs August 2004 ins- gesamt drei Drogenpakete mit je ca. 3 Kilogramm Kokaingemisch aus Bra- silien, adressiert an E. in Z., F. in Y., und G. in X., in die Schweiz gelangten und durch die Polizei sichergestellt werden konnten. Belastungen gegen- über dem Beschwerdeführer ergeben sich aus Aussagen der als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragten B. (Ehegattin des E.). Diese gab an, für D. insgesamt zwei aus Brasilien stammende Pakete entgegen genommen zu haben. Die zweite dieser Postsendungen, welche Teile des erwähnten Ko- kaingemischs beinhalteten, konnte von der Polizei abgefangen und sicher- gestellt werden. Auch wenn B. in ihren Aussagen primär D. als Hauptper- son des Drogenschmuggels schildert, so ergeben sich auch hinsichtlich des Beschwerdeführers verschiedene konkrete Belastungen. So habe B. anlässlich eines Treffens mit beiden Brüdern über die ganze Drogenge- schichte gesprochen, wobei sie denke bzw. es für alle Beteiligten offen- sichtlich gewesen sei, dass die beiden Brüder alles organisiert und sie mit hineingezogen hätten (vgl. hierzu insbesondere BA 12.9.035 f, BA 12.9.041, BA 12.9.071 ff, BA 12.9.191, vgl. auch BA 12.9.084). U. a. habe sich der Beschwerdeführer selber bei ihr am Tag ihrer Verhaftung er- kundigt, ob das Paket schon bei ihr eingetroffen sei (vgl. hierzu BA 12.9.074, BA 12.9.189 f). Zudem bestätigte B. mehrfach, dass sie im Auftrag des Beschwerdeführers unter ihrem eigenen Namen Geld, welches vermutlich aus den Drogengeschäften herrührte, an D. für einen angebli- chen Hauskauf nach Brasilien überwiesen habe (vgl. hierzu insbesondere BA 12.9.028, BA 12.9.042, BA 12.9.058 f, BA 12.9.089 f, BA 12.9.211 ff). Die ebenfalls mehrfach als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragte C. führte in ihren Einvernahmen u. a. aus, dass D. in Kolumbien Drogen organisiert habe und diese, vom brasilianischen W. aus, in die Schweiz verschickte bzw. verschicken liess, wobei diese dann letztlich an den Beschwerdefüh- rer weitergeleitet werden sollten (u. a. BA 12.17.008, oder auch BA 12.17.046, wonach der Beschwerdeführer mögliche Zustelladressen in der Schweiz in Erfahrung gebracht habe). Die Drogen seien mittels Sham- poo-Flaschen in die Schweiz geschickt und dann während einer Woche in einem Prozess extrahiert worden. Dieser Extrahierungsprozess sei in einer durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder gemieteten Wohnung in Y. durchgeführt worden (BA 12.17.020, BA 12.17.060). Entsprechende Kenntnisse habe sie auf Grund der Aussagen von B., deren Inhalt mit den verschiedenen Gesprächen zwischen B., dem Beschwerdeführer und des- sen Bruder übereinstimmte, welche sie selber mitgehört habe. In solchen Gesprächen seien die Einzelheiten der Drogengeschäfte besprochen wor-
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den (BA 12.17.012 oder BA 12.17.029). Des Weiteren machte C. auch Aussagen zu den Geldtransfers nach Brasilien, welche B. im Auftrag der beiden Brüder vorgenommen habe (z.B. BA 12.17.056; vgl. zum ganzen Ablauf der Drogentransporte BA 12.17.005 ff). Sowohl B. wie auch C. sind für ihre jeweiligen Tatbeiträge zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt wor- den (BB 14 und 15).
Insgesamt ergibt sich aus den oben geschilderten Aussagen wie auch aus den weiteren, von der Vorinstanz in ihrem Entscheid angeführten Akten- hinweisen ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehr- fach qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a bis c BetmG) begangen und sich somit eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Bei den von beiden Zeuginnen ge- machten Angaben handelt es sich keineswegs lediglich um wilde Behaup- tungen und punktuelle Anschwärzungen; beide haben den Beschwerdefüh- rer mehrfach und konkret der Beteiligung an den eingangs erwähnten Dro- gengeschäften bezichtigt. Daran ändert auch nichts, dass primär B. in ihren Schilderungen mehrheitlich den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers in den Vordergrund gerückt hat. Die Vorinstanz wendet diesbezüglich nicht unbesehen eine Sippenhaftung an, sondern stützt sich bei ihrem Entscheid auf konkrete dem Beschwerdeführer gegenüber gemachte Vorwürfe. Schliesslich ergibt sich aus den Schilderungen hinreichend deutlich, dass die beiden Brüder für die Drogentransporte gemeinsam verantwortlich zeichneten. Da diesbezüglich der Beschwerdeführer rügt, dass auf Seite 3 des angefochtenen Entscheides ein an seinen Bruder D. übergebenes Drogenpaket flugs dem Beschwerdeführer zugerechnet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass jeder Mittäter in den durch den gemeinsamen Tat- entschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen hat (vgl. hierzu STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, S. 365 N. 66). Weiter belastend wirkt sich aus, dass sich u. a. in der erwähnten Küche des Beschwerdeführers sowie in seiner Sporttasche Rückstände von Kokain auffinden liessen (BB 16). Der bestehende Tatverdacht konnte zudem auf Grund der rechtshilfewei- sen Befragung des H. weiter verdichtet werden. Dieser gab an, im August 2004 von W. (Brasilien) aus im Auftrage eines angeblich unbekannten Mannes für eine Entschädigung von umgerechnet Fr. 100.-- ein Paket an die ihm vorgehaltene Adresse (F.) geschickt, dabei den Inhalt festgestellt (Shampoo, Pralinen, Seifen und Tücher), das entsprechende Dokument ei- genhändig sowohl mit seiner eigenen Absender-Adresse als auch mit der vom angeblich Unbekannten erhaltenen Empfänger-Adresse ausgefüllt und unterschrieben zu haben (BB 18, pag. 18.2.1.438). Die Einwände des Be- schwerdeführers, wonach sich anhand dieser Erkenntnisse kein Hinweis
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auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ergebe bzw. es sich beim Beschwerdeführer nicht um den von H. geschilderten „kleinen Mann weisser Hautfarbe, mit grosser Nase und hellen grossen Augen, Bauchan- satz, mit kolumbianischem Akzent“ handle (BB 40, pag. 18.2.1.390), gehen an der Sache vorbei. Vielmehr bestätigen die von H. gemachten Aussagen den von B. und C. im Einzelnen geschilderten Ablauf der Drogengeschäfte, wonach ein Kolumbianer von W. aus Pakete über falsche Absenderadres- sen in die Schweiz geschickt habe (vgl. hierzu z. B. BA 12.17.048). Der Beschwerdeführer selber steht demgegenüber unter Verdacht, als End- empfänger der Pakete in der Schweiz fungiert zu haben.
3.3 Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen verschiedener Zeu- gen und Auskunftspersonen sowie aus den weiteren Beweiserhebungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht, wonach dieser massgeblich an der Einfuhr von mindestens 7,5 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz beteiligt war.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Bestehen von Fluchtgefahr. Insbeson- dere gehe die Beschwerdegegnerin bei ihrer Begründung, wonach der Be- schwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, von fal- schen Voraussetzungen aus. Einerseits stehe der Entscheid über den lega- len Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dem Migrationsamt und nicht den Strafverfolgungsbehörden zu, andererseits sei die Legalisie- rung seines Aufenthalts auf Grund seiner Herkunft aus einem EU-Staat mit- tels Nachweis einer Arbeitsstelle ohne weiteres möglich. Eine Aufenthalts- bewilligung werde dem Beschwerdeführer zudem auch wegen seiner be- vorstehenden Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen I. erteilt werden. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen in der Schweiz aufgewach- sen und hier zur Schule gegangen und – wie sein letzter Aufenthalt in Spa- nien gezeigt habe – fühle er sich mehr in der Schweiz zu Hause als in Spa- nien. Schliesslich schwinde die Fluchtgefahr mit der zunehmenden Dauer der Untersuchungshaft, da er in Anwendung der 2/3-Regel mittlerweile bald eine Bruttofreiheitsstrafe von drei Jahren verbüsst haben werde, so dass die theoretisch allenfalls zu erwartende Reststrafe keinen Fluchtgrund mehr darstellen würde.
4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007
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vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht- gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri- gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu- tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat (BA 13.1.020) und es letztendlich Sache des Migrationsamtes des Kantons Zürich sein wird, über den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu entscheiden. Letzteres ist aber nicht massgebend, da angesichts der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer sich nach einer allfälligen Freilassung der Strafverfol- gung entziehen würde, und zwar unabhängig davon, ob ihm eine Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz erteilt würde oder nicht. So stehen den Be- teuerungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Haftverfahren, wo- nach er nicht beabsichtige, die Schweiz zu verlassen, mehrere damit im Widerspruch stehende Aussagen bzw. Anhaltspunkte entgegen, welche das Vorliegen einer Fluchtgefahr wahrscheinlich machen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer die ersten zehn Lebensjahre bei seiner Mutter in Spanien verbracht hatte und erst 1989 in die Schweiz kam, wo er dann die obligatorische Schulzeit absolviert, jedoch keine Berufsausbildung ab- geschlossen hat. Im Jahr 2004 erfolgte schliesslich eine Rückkehr nach Spanien, nach welcher sich der Beschwerdeführer nurmehr besuchsweise in der Schweiz befand. Anlässlich seiner Verhaftung befand sich der Be- schwerdeführer denn auch zugegebenermassen wieder auf dem Weg nach Spanien (BA 13.1.047), wohin seine Eltern und sein Zwillingsbruder D. be- reits vorher zurückgekehrt waren. Des weiteren hat sich I., die langjährige Freundin des Beschwerdeführers, dahingehend geäussert, dass sie eine gemeinsame Zukunft, wenn schon, dann in Spanien sehe und es schon immer ein Thema gewesen sei, dass sie beide vermutlich in Spanien leben wollten (BB 29, BA 12.7.045). Angesichts der Menge der in Frage stehen- den Betäubungsmittel ist des Weiteren entgegen der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Meinung nicht davon auszugehen, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
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Strafe rücke, was die Fluchtgefahr wie Schnee an der Sonne schmelzen lasse. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Seite 5 des angefochtenen Entscheides) sind nicht zu beanstanden. Demnach bleibt im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers ein erheblicher Strafrest zu verbüssen, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verneint weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er sei bereits vor 1 ½ Jahren mit den ihn belastenden Zeugen konfrontiert worden. Die in Brasilien wohnhafte Grossmutter von C. sei unterdessen rechtshilfeweise befragt worden, weswegen diesbezüglich auch keine Kol- lusionsgefahr mehr bestehe; die entsprechenden, mit dieser Einvernahme bezweckten Informationen seien zudem durch Edition der entsprechenden Bankunterlagen erhältlich gewesen. Die Berufung auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr gehe aber auch ganz allgemein fehl. Die Beschwerdege- gnerin halte dem Beschwerdeführer u. a. vor, in der Zeit vom 20. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006 mit einem Mobiltelefon unbekannter Herkunft aus ei- ner Gemeinschaftszelle des Bezirksgefängnisses J. ca. 200 Mal telefoni- schen Kontakt mit dem Festnetzanschluss seiner Verlobten I. gehabt zu haben. Zudem werde der Beschwerdeführer verdächtigt, mit seinem Zwil- lingsbruder D. sowie mit dem Mitbeschuldigten K. telefoniert zu haben. Wenn nun der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Telefongerät recht ausgiebig und relativ ungestört habe telefonieren und somit auch kolludie- ren können, so bestehe heute keine wesentliche Kollusionsgefahr mehr. Zudem seien zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im Jahre 2004 und seiner Inhaftierung im Jahr 2006 zwei Jahre vergangen, in welchen teilweise bereits andere Mitbeschuldigte inhaftiert worden seien. Sofern überhaupt ein Bedürfnis nach Kollusion bestanden hätte, wären die entsprechenden Vorkehren längst getroffen worden. Schliesslich frage sich, inwiefern bezüglich seinem Zwillingsbruder Kollusionsgefahr bestehen sol- le, da dieser ihn ja nicht belastet habe. Im Übrigen sei wohl anzunehmen, dass die beiden Zwillingsbrüder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, sofern die Strafverfolgungsbehörden sie zu ge- genseitigen Belastungen motivieren bzw. drängen sollten. Der Beschwer- deführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihn offensichtlich nicht wegen Kollusionsgefahr mit seinem Bruder in Haft zu belassen, sondern weil sie sich erhoffte, der Beschwerdeführer werde eines Tages seinen Zwillings- bruder belasten. Dies allerdings sei kein Haftgrund.
5.2 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
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Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/ SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 7. August 2007 E. 4.2).
5.3 Kollusionsgefahr besteht vorliegend vor allem bezüglich des nach wie vor flüchtigen Bruders des Beschwerdeführers, welcher im vorliegenden Ver- fahren als Mitbeschuldigter gelten muss. Offenbar gelang es dem Be- schwerdeführer in der Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 7. Dezember 2006 bereits, mittels eines Mobiltelefons aus einer Gemeinschaftszelle heraus, mit seinem Bruder und weiteren beteiligten Personen Kontakt aufzuneh- men, so dass erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bereits tatsächlich und intensiv kolludiert hat. Der Schluss des Beschwerdeführers unter Hinweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 58 N. 40, dass damit die Kollusionsgefahr beseitigt sei, geht allerdings fehl. Gemäss der angeführten Literaturstelle braucht es für den Ausschluss der Kollusionsgefahr neben der bereits erfolgreichen Kollusion auch das Fehlen von Anhaltspunkten für weitere Kollusionshand- lungen. Wie das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bereits ge- zeigt hat, würde er wohl auch künftig die Gelegenheiten, mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen, wahrnehmen. Demnach besteht – insbesondere auch im Hinblick auf die seit dem 7. Dezember 2006 vorgenommenen und noch vorzunehmenden Untersuchungsschritte, welche den Tatverdacht gegen die beiden Brüder weiter verdichten (sollen) – weiterhin Kollusions- gefahr bezüglich des mitbeschuldigten Bruders. Diese besteht zumindest solange fort, als der den beiden Brüdern und Mittätern gemeinsam vorzu- werfende Sachverhalt nicht – vor allem durch Befragungen des mitbe- schuldigten Bruders – vollständig geklärt ist.
6. Da vorliegend neben dem dringenden Tatverdacht sowohl die Flucht- als auch die Kollusionsgefahr zu bejahen sind, kommt die eventualiter bean- tragte Entlassung nach Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie die Leistung einer Haftkaution aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Frage. Namentlich steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entlas- sung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen zu, da die Untersu- chungshaft neben dem Tatverdacht auch auf Grund der Kollusionsgefahr und nicht nur wegen Fluchtgefahr angeordnet bzw. aufrechterhalten wird (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 365).
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7.
7.1 Wie oben erwähnt ist die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (E. 4.3), womit dass von einer übermässig langen Dauer der Untersuchungshaft nicht gesprochen werden kann.
7.2 Der bis zum Abschluss des Schriftenwechsels aufrechterhaltene, an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots während des Ermittlungsverfahrens geht fehl. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin seit Anfang Dezember 2006 selber oder durch Delegation an die Bundeskriminalpolizei weitere Einvernahmen durchge- führt, die teilweisen Erledigungen des Rechtshilfeersuchens an Brasilien sukzessive ausgewertet bzw. das Rechtshilfeersuchen nach Spanien mo- niert und dadurch das Verfahren vorangetrieben (vgl. im Einzelnen die Hinweise im Haftentscheid der Vorinstanz vom 15. August 2007 m.w.H., act. 3.6). Hingegen wird eine wesentlich über die kommende Jahresmitte hinaus dauernde Haft des Beschwerdeführers ohne Vorliegen neuer, den Beschwerdeführer belastender Elemente kaum allein dadurch gerechtfertigt werden können, dass der Bruder des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren noch nicht hat befragt werden können. Vielmehr sind die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz gehalten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zügig zum Abschluss zu bringen, auch wenn allenfalls noch nicht alle rechtshilfeweise beantragten Beweismassnahmen (v.a. Ein- vernahmen) durchgeführt worden sind.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 245 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR.173.711.32).
9.2 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen (Art. 38 Abs. 1 BStP und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Februar 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Daniel Kipfer, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,
Gegenstand
Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 52 Abs. 2 BStP)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: BH.2008.1
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Sachverhalt:
A. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichter- amt“) führt gegen A. eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB sowie verschiedener Widerhandlun- gen gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; per 1. Januar 2008 aufge- hoben durch Anhang I zu Art. 125 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). A. befin- det sich seit dem 23. Februar 2006 in Untersuchungshaft.
Ein erstes Gesuch von A. um Haftentlassung vom 31. Juli 2007 (Beilage zur Beschwerdeantwort des URA [nachfolgend „BB“] 1) wurde vom Unter- suchungsrichteramt mit Entscheid vom 15. August 2007 abgewiesen (BB 2). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Am Sonntag, 23. Dezember 2007 um 21:21 Uhr ging beim Untersuchungs- richteramt per Telefax ein weiteres Haftentlassungsgesuch von A. ein (BB 3). Dieses Gesuch wurde vom Untersuchungsrichteramt mit Entscheid vom 8. Januar 2008 abgewiesen (act. 1.1). Der entsprechende Entscheid wurde A. am 14. Januar 2008 zugestellt.
B. Gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Untersu- chungsrichteramt gelangte A. mit Beschwerde vom 21. Januar 2008 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, er sei aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er gegen Leistung einer Kaution von Fr. 60'000.--, subeventualiter unter zusätzlicher Hinterlegung des Passes aus der Haft zu entlassen (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Untersuchungsrichteramt schloss in seiner Beschwerdeantwort vom
28. Januar 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen (act. 4).
Innerhalb der ihm erstreckten Frist reichte A. am 7. Februar 2008 eine Be- schwerdereplik ein, in welcher er seine bereits im Rahmen der Beschwer- deschrift gestellten Anträge bestätigte (act. 6). Zudem brachte er im Nach- gang zu dieser Eingabe am 15. Februar 2008 ein weiteres Novum vor
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(act. 8). Je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdereplik vom 7. Fe- bruar 2008 sowie der weiteren Eingabe vom 15. Februar 2008 wurden dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7, 9 und 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftent- lassungsgesuch einreichen. Gegen dessen Abweisung durch den Untersu- chungsrichter kann bei der I. Beschwerdekammer Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Das Verfahren richtet sich nach den Art. 214 ff BStP. Dem- nach steht die Beschwerde den Parteien und einem jeden zu, der durch ei- ne Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Entlassung aus der Untersuchungshaft beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Be- schuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatver- dacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Er- mittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Be- schuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus de- nen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder de- ren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und
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Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrschein- lichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrenssta- dium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrecht- zuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkreti- sieren. Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn bereits in einem relativ frü- hen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht (TPF BH.2006.20 vom 24. August 2006 E. 3.2, BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 2.1, BH.2006.12 vom 14. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.11 vom 6. Juni 2006 E. 2.1, BH.2006.8 vom 24. April 2006 E. 2.1, BH.2005.29 vom 3. Oktober 2005 E. 2.1, BK_H 232/04 vom 26. Ja- nuar 2005 E. 2.1 je m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer hat im Gegensatz zum Strafrichter bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1). Untersuchungshaft hat sodann im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (TPF BH.2006.23 vom 7. September 2006 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatver- dachts, welcher das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft rechtfertigen würde. Die entsprechende Beweislage sei dürftig. Namentlich bringt er vor, dass sich seit seiner Inhaftierung keine wesentliche Veränderung der Um- stände zu seinen Lasten ergeben habe. Die einzigen belastenden Elemen- te beruhten auf wilden Behauptungen bzw. punktuellen Anschwärzungen der unter sich und mit dem Beschwerdeführer verfeindeten Brasilianerinnen B. und C. Diese belasteten im Übrigen primär D., den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer anhand der in seiner Wohnung gefundenen Kokainspuren und angesichts des von ihm zuge- standenen Kokainkonsums der Einfuhr von 7,5 kg Kokain in die Schweiz und für den Betrieb eines Drogenlabors in seiner Wohnung verdächtigt werde, sei bemühend. Unverkennbar bestehe auch die Tendenz in Anwen- dung des Prinzips der „Sippenhaft“ jedes belastende Element gegenüber D. auch dem Beschwerdeführer selber zum Vorwurf zu machen. Schliess- lich könne unter Hinweis auf SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 714a Fn 95, keine Rede davon sein, dass sich der Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer verstärkt habe. Im Gegenteil hätten die rechtshilfeweise in Brasilien durchgeführten Einvernahmen bloss zu seiner Entlastung beigetragen.
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3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit seinem Bruder für die Einfuhr von insgesamt ca. 9 Kilogramm Kokaingemisch (entspre- chend 7,455 Kilogramm reines Kokainhydrochlorid) auf dem Postweg ver- antwortlich zu sein. Hierbei unbestritten ist, dass anfangs August 2004 ins- gesamt drei Drogenpakete mit je ca. 3 Kilogramm Kokaingemisch aus Bra- silien, adressiert an E. in Z., F. in Y., und G. in X., in die Schweiz gelangten und durch die Polizei sichergestellt werden konnten. Belastungen gegen- über dem Beschwerdeführer ergeben sich aus Aussagen der als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragten B. (Ehegattin des E.). Diese gab an, für D. insgesamt zwei aus Brasilien stammende Pakete entgegen genommen zu haben. Die zweite dieser Postsendungen, welche Teile des erwähnten Ko- kaingemischs beinhalteten, konnte von der Polizei abgefangen und sicher- gestellt werden. Auch wenn B. in ihren Aussagen primär D. als Hauptper- son des Drogenschmuggels schildert, so ergeben sich auch hinsichtlich des Beschwerdeführers verschiedene konkrete Belastungen. So habe B. anlässlich eines Treffens mit beiden Brüdern über die ganze Drogenge- schichte gesprochen, wobei sie denke bzw. es für alle Beteiligten offen- sichtlich gewesen sei, dass die beiden Brüder alles organisiert und sie mit hineingezogen hätten (vgl. hierzu insbesondere BA 12.9.035 f, BA 12.9.041, BA 12.9.071 ff, BA 12.9.191, vgl. auch BA 12.9.084). U. a. habe sich der Beschwerdeführer selber bei ihr am Tag ihrer Verhaftung er- kundigt, ob das Paket schon bei ihr eingetroffen sei (vgl. hierzu BA 12.9.074, BA 12.9.189 f). Zudem bestätigte B. mehrfach, dass sie im Auftrag des Beschwerdeführers unter ihrem eigenen Namen Geld, welches vermutlich aus den Drogengeschäften herrührte, an D. für einen angebli- chen Hauskauf nach Brasilien überwiesen habe (vgl. hierzu insbesondere BA 12.9.028, BA 12.9.042, BA 12.9.058 f, BA 12.9.089 f, BA 12.9.211 ff). Die ebenfalls mehrfach als Zeugin bzw. Auskunftsperson befragte C. führte in ihren Einvernahmen u. a. aus, dass D. in Kolumbien Drogen organisiert habe und diese, vom brasilianischen W. aus, in die Schweiz verschickte bzw. verschicken liess, wobei diese dann letztlich an den Beschwerdefüh- rer weitergeleitet werden sollten (u. a. BA 12.17.008, oder auch BA 12.17.046, wonach der Beschwerdeführer mögliche Zustelladressen in der Schweiz in Erfahrung gebracht habe). Die Drogen seien mittels Sham- poo-Flaschen in die Schweiz geschickt und dann während einer Woche in einem Prozess extrahiert worden. Dieser Extrahierungsprozess sei in einer durch den Beschwerdeführer und seinen Bruder gemieteten Wohnung in Y. durchgeführt worden (BA 12.17.020, BA 12.17.060). Entsprechende Kenntnisse habe sie auf Grund der Aussagen von B., deren Inhalt mit den verschiedenen Gesprächen zwischen B., dem Beschwerdeführer und des- sen Bruder übereinstimmte, welche sie selber mitgehört habe. In solchen Gesprächen seien die Einzelheiten der Drogengeschäfte besprochen wor-
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den (BA 12.17.012 oder BA 12.17.029). Des Weiteren machte C. auch Aussagen zu den Geldtransfers nach Brasilien, welche B. im Auftrag der beiden Brüder vorgenommen habe (z.B. BA 12.17.056; vgl. zum ganzen Ablauf der Drogentransporte BA 12.17.005 ff). Sowohl B. wie auch C. sind für ihre jeweiligen Tatbeiträge zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilt wor- den (BB 14 und 15).
Insgesamt ergibt sich aus den oben geschilderten Aussagen wie auch aus den weiteren, von der Vorinstanz in ihrem Entscheid angeführten Akten- hinweisen ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer mehr- fach qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a bis c BetmG) begangen und sich somit eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Bei den von beiden Zeuginnen ge- machten Angaben handelt es sich keineswegs lediglich um wilde Behaup- tungen und punktuelle Anschwärzungen; beide haben den Beschwerdefüh- rer mehrfach und konkret der Beteiligung an den eingangs erwähnten Dro- gengeschäften bezichtigt. Daran ändert auch nichts, dass primär B. in ihren Schilderungen mehrheitlich den Zwillingsbruder des Beschwerdeführers in den Vordergrund gerückt hat. Die Vorinstanz wendet diesbezüglich nicht unbesehen eine Sippenhaftung an, sondern stützt sich bei ihrem Entscheid auf konkrete dem Beschwerdeführer gegenüber gemachte Vorwürfe. Schliesslich ergibt sich aus den Schilderungen hinreichend deutlich, dass die beiden Brüder für die Drogentransporte gemeinsam verantwortlich zeichneten. Da diesbezüglich der Beschwerdeführer rügt, dass auf Seite 3 des angefochtenen Entscheides ein an seinen Bruder D. übergebenes Drogenpaket flugs dem Beschwerdeführer zugerechnet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass jeder Mittäter in den durch den gemeinsamen Tat- entschluss gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen hat (vgl. hierzu STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, S. 365 N. 66). Weiter belastend wirkt sich aus, dass sich u. a. in der erwähnten Küche des Beschwerdeführers sowie in seiner Sporttasche Rückstände von Kokain auffinden liessen (BB 16). Der bestehende Tatverdacht konnte zudem auf Grund der rechtshilfewei- sen Befragung des H. weiter verdichtet werden. Dieser gab an, im August 2004 von W. (Brasilien) aus im Auftrage eines angeblich unbekannten Mannes für eine Entschädigung von umgerechnet Fr. 100.-- ein Paket an die ihm vorgehaltene Adresse (F.) geschickt, dabei den Inhalt festgestellt (Shampoo, Pralinen, Seifen und Tücher), das entsprechende Dokument ei- genhändig sowohl mit seiner eigenen Absender-Adresse als auch mit der vom angeblich Unbekannten erhaltenen Empfänger-Adresse ausgefüllt und unterschrieben zu haben (BB 18, pag. 18.2.1.438). Die Einwände des Be- schwerdeführers, wonach sich anhand dieser Erkenntnisse kein Hinweis
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auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers ergebe bzw. es sich beim Beschwerdeführer nicht um den von H. geschilderten „kleinen Mann weisser Hautfarbe, mit grosser Nase und hellen grossen Augen, Bauchan- satz, mit kolumbianischem Akzent“ handle (BB 40, pag. 18.2.1.390), gehen an der Sache vorbei. Vielmehr bestätigen die von H. gemachten Aussagen den von B. und C. im Einzelnen geschilderten Ablauf der Drogengeschäfte, wonach ein Kolumbianer von W. aus Pakete über falsche Absenderadres- sen in die Schweiz geschickt habe (vgl. hierzu z. B. BA 12.17.048). Der Beschwerdeführer selber steht demgegenüber unter Verdacht, als End- empfänger der Pakete in der Schweiz fungiert zu haben.
3.3 Insgesamt ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen verschiedener Zeu- gen und Auskunftspersonen sowie aus den weiteren Beweiserhebungen hinsichtlich des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht, wonach dieser massgeblich an der Einfuhr von mindestens 7,5 Kilogramm reinem Kokain in die Schweiz beteiligt war.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer verneint das Bestehen von Fluchtgefahr. Insbeson- dere gehe die Beschwerdegegnerin bei ihrer Begründung, wonach der Be- schwerdeführer über keine gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, von fal- schen Voraussetzungen aus. Einerseits stehe der Entscheid über den lega- len Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dem Migrationsamt und nicht den Strafverfolgungsbehörden zu, andererseits sei die Legalisie- rung seines Aufenthalts auf Grund seiner Herkunft aus einem EU-Staat mit- tels Nachweis einer Arbeitsstelle ohne weiteres möglich. Eine Aufenthalts- bewilligung werde dem Beschwerdeführer zudem auch wegen seiner be- vorstehenden Heirat mit der schweizerischen Staatsangehörigen I. erteilt werden. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen in der Schweiz aufgewach- sen und hier zur Schule gegangen und – wie sein letzter Aufenthalt in Spa- nien gezeigt habe – fühle er sich mehr in der Schweiz zu Hause als in Spa- nien. Schliesslich schwinde die Fluchtgefahr mit der zunehmenden Dauer der Untersuchungshaft, da er in Anwendung der 2/3-Regel mittlerweile bald eine Bruttofreiheitsstrafe von drei Jahren verbüsst haben werde, so dass die theoretisch allenfalls zu erwartende Reststrafe keinen Fluchtgrund mehr darstellen würde.
4.2 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Be- schuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass je- ner sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Frei- heit ge- bzw. entlassen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1B_307/2007
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vom 21. Januar 2008 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 125 I 60 E. 3a und BGE 117 Ia 69 E. 4a, jeweils m.w.H.; TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1 m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Straf- prozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 329 N. 12; PIQUEREZ, Traité de pro- cédure pénale suisse, 2. Aufl., Zürich 2006, N. 846 f.). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist zwar ein sehr wichtiges Indiz für die Flucht- gefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehöri- gen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeu- tung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).
4.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat (BA 13.1.020) und es letztendlich Sache des Migrationsamtes des Kantons Zürich sein wird, über den aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers zu entscheiden. Letzteres ist aber nicht massgebend, da angesichts der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer sich nach einer allfälligen Freilassung der Strafverfol- gung entziehen würde, und zwar unabhängig davon, ob ihm eine Aufent- haltsbewilligung in der Schweiz erteilt würde oder nicht. So stehen den Be- teuerungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Haftverfahren, wo- nach er nicht beabsichtige, die Schweiz zu verlassen, mehrere damit im Widerspruch stehende Aussagen bzw. Anhaltspunkte entgegen, welche das Vorliegen einer Fluchtgefahr wahrscheinlich machen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer die ersten zehn Lebensjahre bei seiner Mutter in Spanien verbracht hatte und erst 1989 in die Schweiz kam, wo er dann die obligatorische Schulzeit absolviert, jedoch keine Berufsausbildung ab- geschlossen hat. Im Jahr 2004 erfolgte schliesslich eine Rückkehr nach Spanien, nach welcher sich der Beschwerdeführer nurmehr besuchsweise in der Schweiz befand. Anlässlich seiner Verhaftung befand sich der Be- schwerdeführer denn auch zugegebenermassen wieder auf dem Weg nach Spanien (BA 13.1.047), wohin seine Eltern und sein Zwillingsbruder D. be- reits vorher zurückgekehrt waren. Des weiteren hat sich I., die langjährige Freundin des Beschwerdeführers, dahingehend geäussert, dass sie eine gemeinsame Zukunft, wenn schon, dann in Spanien sehe und es schon immer ein Thema gewesen sei, dass sie beide vermutlich in Spanien leben wollten (BB 29, BA 12.7.045). Angesichts der Menge der in Frage stehen- den Betäubungsmittel ist des Weiteren entgegen der vom Beschwerdefüh- rer vorgebrachten Meinung nicht davon auszugehen, dass die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in grosse Nähe der konkret zu erwartenden
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Strafe rücke, was die Fluchtgefahr wie Schnee an der Sonne schmelzen lasse. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Seite 5 des angefochtenen Entscheides) sind nicht zu beanstanden. Demnach bleibt im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers ein erheblicher Strafrest zu verbüssen, womit der Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin gegeben ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verneint weiter das Vorliegen von Kollusionsgefahr. Er sei bereits vor 1 ½ Jahren mit den ihn belastenden Zeugen konfrontiert worden. Die in Brasilien wohnhafte Grossmutter von C. sei unterdessen rechtshilfeweise befragt worden, weswegen diesbezüglich auch keine Kol- lusionsgefahr mehr bestehe; die entsprechenden, mit dieser Einvernahme bezweckten Informationen seien zudem durch Edition der entsprechenden Bankunterlagen erhältlich gewesen. Die Berufung auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr gehe aber auch ganz allgemein fehl. Die Beschwerdege- gnerin halte dem Beschwerdeführer u. a. vor, in der Zeit vom 20. Juli 2006 bis 7. Dezember 2006 mit einem Mobiltelefon unbekannter Herkunft aus ei- ner Gemeinschaftszelle des Bezirksgefängnisses J. ca. 200 Mal telefoni- schen Kontakt mit dem Festnetzanschluss seiner Verlobten I. gehabt zu haben. Zudem werde der Beschwerdeführer verdächtigt, mit seinem Zwil- lingsbruder D. sowie mit dem Mitbeschuldigten K. telefoniert zu haben. Wenn nun der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Telefongerät recht ausgiebig und relativ ungestört habe telefonieren und somit auch kolludie- ren können, so bestehe heute keine wesentliche Kollusionsgefahr mehr. Zudem seien zwischen den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten im Jahre 2004 und seiner Inhaftierung im Jahr 2006 zwei Jahre vergangen, in welchen teilweise bereits andere Mitbeschuldigte inhaftiert worden seien. Sofern überhaupt ein Bedürfnis nach Kollusion bestanden hätte, wären die entsprechenden Vorkehren längst getroffen worden. Schliesslich frage sich, inwiefern bezüglich seinem Zwillingsbruder Kollusionsgefahr bestehen sol- le, da dieser ihn ja nicht belastet habe. Im Übrigen sei wohl anzunehmen, dass die beiden Zwillingsbrüder von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, sofern die Strafverfolgungsbehörden sie zu ge- genseitigen Belastungen motivieren bzw. drängen sollten. Der Beschwer- deführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, ihn offensichtlich nicht wegen Kollusionsgefahr mit seinem Bruder in Haft zu belassen, sondern weil sie sich erhoffte, der Beschwerdeführer werde eines Tages seinen Zwillings- bruder belasten. Dies allerdings sei kein Haftgrund.
5.2 Kollusionsgefahr besteht, wenn bestimmte Umstände befürchten lassen, der Beschuldigte beseitige Spuren der strafbaren Handlung oder verleite
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Zeugen oder Mitbeschuldigte zu Falschaussagen. Diese Gefahr muss kon- kret sein und durch präzise Tatsachen untermauert werden (Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2005 vom 7. Februar 2005 E. 3.1.1; HAUSER/ SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 329 f N. 13; PIQUEREZ, a.a.O., N. 848 f; TPF BH.2007.10 7. August 2007 E. 4.2).
5.3 Kollusionsgefahr besteht vorliegend vor allem bezüglich des nach wie vor flüchtigen Bruders des Beschwerdeführers, welcher im vorliegenden Ver- fahren als Mitbeschuldigter gelten muss. Offenbar gelang es dem Be- schwerdeführer in der Zeit vom 20. Juli 2006 bis zum 7. Dezember 2006 bereits, mittels eines Mobiltelefons aus einer Gemeinschaftszelle heraus, mit seinem Bruder und weiteren beteiligten Personen Kontakt aufzuneh- men, so dass erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bereits tatsächlich und intensiv kolludiert hat. Der Schluss des Beschwerdeführers unter Hinweis auf DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 58 N. 40, dass damit die Kollusionsgefahr beseitigt sei, geht allerdings fehl. Gemäss der angeführten Literaturstelle braucht es für den Ausschluss der Kollusionsgefahr neben der bereits erfolgreichen Kollusion auch das Fehlen von Anhaltspunkten für weitere Kollusionshand- lungen. Wie das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bereits ge- zeigt hat, würde er wohl auch künftig die Gelegenheiten, mit seinem Bruder Kontakt aufzunehmen, wahrnehmen. Demnach besteht – insbesondere auch im Hinblick auf die seit dem 7. Dezember 2006 vorgenommenen und noch vorzunehmenden Untersuchungsschritte, welche den Tatverdacht gegen die beiden Brüder weiter verdichten (sollen) – weiterhin Kollusions- gefahr bezüglich des mitbeschuldigten Bruders. Diese besteht zumindest solange fort, als der den beiden Brüdern und Mittätern gemeinsam vorzu- werfende Sachverhalt nicht – vor allem durch Befragungen des mitbe- schuldigten Bruders – vollständig geklärt ist.
6. Da vorliegend neben dem dringenden Tatverdacht sowohl die Flucht- als auch die Kollusionsgefahr zu bejahen sind, kommt die eventualiter bean- tragte Entlassung nach Anordnung einer Pass- und Schriftensperre sowie die Leistung einer Haftkaution aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Frage. Namentlich steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Entlas- sung unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen zu, da die Untersu- chungshaft neben dem Tatverdacht auch auf Grund der Kollusionsgefahr und nicht nur wegen Fluchtgefahr angeordnet bzw. aufrechterhalten wird (VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 365).
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7.
7.1 Wie oben erwähnt ist die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft noch nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt (E. 4.3), womit dass von einer übermässig langen Dauer der Untersuchungshaft nicht gesprochen werden kann.
7.2 Der bis zum Abschluss des Schriftenwechsels aufrechterhaltene, an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots während des Ermittlungsverfahrens geht fehl. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin seit Anfang Dezember 2006 selber oder durch Delegation an die Bundeskriminalpolizei weitere Einvernahmen durchge- führt, die teilweisen Erledigungen des Rechtshilfeersuchens an Brasilien sukzessive ausgewertet bzw. das Rechtshilfeersuchen nach Spanien mo- niert und dadurch das Verfahren vorangetrieben (vgl. im Einzelnen die Hinweise im Haftentscheid der Vorinstanz vom 15. August 2007 m.w.H., act. 3.6). Hingegen wird eine wesentlich über die kommende Jahresmitte hinaus dauernde Haft des Beschwerdeführers ohne Vorliegen neuer, den Beschwerdeführer belastender Elemente kaum allein dadurch gerechtfertigt werden können, dass der Bruder des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren noch nicht hat befragt werden können. Vielmehr sind die Be- schwerdegegnerin und die Vorinstanz gehalten, das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zügig zum Abschluss zu bringen, auch wenn allenfalls noch nicht alle rechtshilfeweise beantragten Beweismassnahmen (v.a. Ein- vernahmen) durchgeführt worden sind.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird (Art. 245 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichts- gebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR.173.711.32).
9.2 Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen (Art. 38 Abs. 1 BStP und Art. 3 des Reglements vom 26. Sep- tember 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstraf- gericht, SR 173.711.31). Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Be- schwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das vor- liegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- (zzgl. 7,6 % MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten.
Bellinzona, 22. Februar 2008
Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
i.V. Tito Ponti, Bundesstrafrichter
Zustellung an
- Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller - Bundesanwaltschaft - Eidg. Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).