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SK.2016.25

Bundesstrafgericht · 2016-12-12 · Deutsch CH

Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139. Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB); mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB); Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs.1 StGB)

Erwägungen (105 Absätze)

E. 1 B., vertreten durch C.,

E. 1.1 Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) A. wird gewerbsmässiger Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vorgeworfen, mehrfach begangen ab Anfang 2013 bis zu seiner Festnahme am 17. Februar 2014, im Rah- men seiner damaligen Arbeitstätigkeit in seiner Funktion als Chauffeur des Unternehmens MMMM. AG, welches im Auftrag der KKKK. AG Transporte von Postpaket- und Briefsendun- gen vornimmt, während seinen jeweiligen Touren – so auf der Tour in Z. und auf der Nacht- tour von Y. ins X. über W. und V., indem

- 7 - er, nachdem er auf der Poststelle das Leergut ab- und die vollen Behältnisse eingeladen hatte, insgesamt 1464 sowohl offene als auch verschlossene Postpaket- und Postbriefsen- dungen, welche für Dritte bestimmt waren, aus den nicht verschlossenen Behältnissen uner- laubterweise behändigte, in der Führerkabine seines Autos versteckte, am Abend zu sich nach Hause nahm und diese dort teilweise, insbesondere aber die Postpaket- und einge- schriebenen Postbriefsendungen, öffnete, er den Inhalt der Postpaket- und Postbriefsendungen – unter anderem Kleider, Silberringe, Edelsteine, ein Occasions-Mobiltelefon, ein Buch sowie Schmuck, Gold- und Silbermünzen, zwei oder drei Uhren, zwei Boxen mit Geldmünzen aus Münzsammlungen, eine grosse Schachtel voll mit Briefmarken, Briefe, Reka-Checks, ein Kuvert mit Formel 1 Eintrittskarten, eine Flasche Kirsch und ein Pack Fondue – entwendete, mithin fremde bewegliche Sachen wegnahm, um diese in der Folge für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden und sich diese somit aneignete und sich auf diese Weise zugestandenermassen um die in den Postpaket- und Postbriefsendungen enthaltenen Gegenstände und Vermögenswerte im Wert von CHF 70‘931.85 bereicherte, wobei er aus Geldnot handelte bzw. um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und weil sich ihm auch die Gelegenheit dazu bot, er die Sendungen an sich nahm und teilweise öffnete, in der Hoffnung, in den Paketen befinde sich etwas Essbares bzw. insbesondere in den eingeschriebenen Briefen Geld, um sich da- mit Esswaren kaufen zu können, weshalb er unter anderem auch Feldpost entwendete, weil er darin Essbares vermutete und, sofern er fündig wurde, diese Esswaren verzehrte, er mit den so erhältlich gemachten Reka-Checks die Betankung seines Autos bezahlte und zwei Eheringe zu Geld machte, er aufpasste, dass er nicht allzu grosse Pakete entwendete, damit es nicht auffiel und sich insbesondere auf die kleinen, handschriftlich adressierten oder eingeschriebenen Briefe kon- zentrierte, in der Annahme, dass sich darin eher Geld befinde, um sich damit Esswaren kau- fen zu können, er die von ihm entwendeten Postpaket- und Postbriefsendungen nicht wegwarf, sondern bei sich zu Hause, in seiner Wohnung, in der Garage, im Estrich und im Auto lagerte, weil er nicht wusste, wie er diese hätte entsorgen können, er die entwendeten Postpaket- und Postbriefsendungen nicht offen in der Wohnung liegen liess, sondern in Kisten im hintersten Zimmer lagerte, welches meistens abgeschlossen war, er sich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst war, und somit sowohl wissentlich und willentlich, als auch mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte, wobei er insofern gewerbsmässig handelte, als er durch das oben beschriebene Vorgehen wäh- rend eines Zeitraumes von 14 Monaten (von Anfang 2013 bis zu seiner Verhaftung am

17. Februar 2014) insgesamt 1464 sowohl offene als auch verschlossene Postpaket- und Postbriefsendungen, welche für Dritte bestimmt waren, im Gesamtwert von CHF 70‘931.85 zur Aneignung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wegnahm und für sich persönlich Einkünfte in diesem Umfang erzielte, und dadurch einen namhaften Beitrag an die Kosten

- 8 - zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung generierte, mithin die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübte.

E. 1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde mit A. (nachfol- gend: Beschuldigter) eine Einvernahme durchgeführt. Die von den Parteien be- antragten Sanktionen und weiteren Anträge blieben bis auf wenige Modifikatio- nen (siehe nachfolgend, E. 6.2.3 a-b, E. 8 c-e) unverändert.

2. Prozessuales

E. 1.3 Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) A. wird Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen, gemäss eigenen Angaben begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bei ei- nem Goldhändler in Y., indem er auf die oben unter Ziff. 1.1 dieser Anklageschrift beschriebene Vorgehensweise eine Post- paketsendung an sich nahm, diese öffnete, die darin befindlichen beiden Eheringe entwen- dete und diese zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt einem Goldhändler in Y., an dessen Namen er sich nicht mehr erinnert, für CHF 1‘100.00 verkaufte, wobei er dem unbekannten Goldhändler nicht mitteilte, dass die Eheringe gestohlen worden waren, sondern ihn über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Eheringe täuschte und aufgrund dieses Irrtums veranlasste, ihm die Eheringe für CHF 1‘100.00 abzukaufen,

- 9 - er wissentlich und willentlich handelte und sich im Umfang von CHF 1‘100.00 unrechtmäs- sig bereicherte und dem Goldhändler einen Schaden in gleicher Höhe verursachte.

E. 1.4 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) A. wird betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB vorgeworfen, begangen am 14. Januar 2014 um 07:18 Uhr an einem Postomaten in U. indem er den am 13. Januar 2014 um 12:08 Uhr bei der Poststelle in ZZ. aufgegebenen, einge- schriebenen Brief, welcher letztmalig am 14. Januar 2014 um 02:40 Uhr im Briefzentrum YY. elektronisch registriert worden war, beim Briefzentrum YY. für dessen Weitertransport über- nahm, diesen öffnete, die darin befindliche Postcard samt PIN-Code entwendete und damit am 14. Januar 2014 um 07:18 Uhr am Postomat beim Bahnhof in U. unberechtigterweise CHF 400.00 bezog, wobei er dies im Wissen der Konsequenzen seines Handelns tat und damit wissentlich und willent- lich handelte und sich somit im Umfang von CHF 400.00 unrechtmässig bereicherte. [omissis] 6. Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f i.V.m. 360 Abs. 1 Bst. b, f und g StPO) Es wird dem Gericht beantragt, Folgendes zum Urteil zu erheben:

E. 2 D.,

E. 2.1 a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, mehr- fache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB, Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB). Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätz- lich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in

- 11 - einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. Soweit vorliegend in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (gewerbs- mässiger Diebstahl, Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in die Bundes- kompetenz überführt worden (BA pag. 2.1.0.4 f.).

b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ergibt sich folgendes: Vorliegend ist insbesondere die KKKK. AG geschädigt. Gemäss Art. 2 des total- revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsge- setz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungs- recht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Im entsprechenden Fachgesetz der KKKK. AG finden sich daher zahlreiche Hinweise auf eine privatrechtliche Orga- nisation: So richtet sich beispielweise die Haftung der Post und ihres Personals nach dem Privatrecht und nicht mehr nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (Art. 11 Abs. 2 POG). Im Bereich der Briefpost hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes. Angesichts des nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es daher plausibel, dass in diesem Be- reich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O., N. 28.49). Nach dem Gesagten handelt es sich somit – angesichts der öffentlich-rechtlichen Komponente – zumindest bei Delikten im Zusammenhang mit der Brief- und Pa- ketpost, um Delikte gegen den Bund. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten gemäss Art. 321ter StGB sind mithin als Delikte gegen den Bund zu werten (BA pag. 2.1.0.2). Ferner hat der Beschuldigte als Mitarbeiter der KKKK. AG im

- 12 - Sinne eines funktionalen Verständnisses des Beamtenbegriffs, wonach betref- fend die Beamteneigenschaft nicht die Organisationsform oder das Anstellungs- verhältnis ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die Wahrnehmung einer öf- fentlichen Aufgabe, zweifelsohne eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen, da die Grundversorgung nach Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101) eine öffentliche Aufgabe der KKKK. AG ist (BA pag. 1.2.0.3). Die Angestellten der KKKK. AG sind daher im Bereich der Grundversorgung in strafrechtlicher Hin- sicht als Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Die Voraussetzun- gen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind daher erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben.

E. 2.2 Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte (HAURI/VENETZ, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). Mit Verfügung vom 12. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die erfor- derliche Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten (BA pag. 1.2.0.7 f.). 3. Abgekürztes Verfahren

E. 3 E.,

E. 3.1 Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt- verhandlung und mit den Akten übereinstimmt, und die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. a–c StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so er- hebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Ankla- geschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Ver- fahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO).

E. 3.2 Rechtmässigkeit des abgekürzten Verfahrens

E. 3.2.1 Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Bedingungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens sowie die Formalien gemäss Art. 358–360 StPO einge- halten und den Parteien die ihnen zustehenden Rechte gewährt worden sind (vgl. GREINER/JAGGI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 362 StPO N. 5).

- 13 -

E. 3.2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersucht (vgl. oben, Lit. D.) und ist vollumfänglich geständig (vgl. Hafteinvernahme vom 17. Februar 2014 [BA pag. 6.1.0.5 ff.]; ins- besondere Hafteinvernahme vom 19. Februar 2014 [BA pag. 6.1.0.16 ff., „ich an- erkenne den Tatvorwurf“]; Einvernahme vom 4. März 2014 [BA pag. 13.1.0.6 ff.]; insbesondere Einvernahme vom 25. März 2014 [BA pag. 13.1.0.14 ff.]; schriftli- che Einvernahme vom 15. Oktober 2015 [BA pag. 13.1.0.21 ff.]; sowie Einver- nahme anlässlich der Hauptverhandlung [TPF pag. 9.930.00 ff.]). Die Zivilforde- rungen wurden zumindest im Grundsatz anerkannt. Die formellen und materiel- len Voraussetzungen gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO zur Durchführung des abge- kürzten Verfahrens sind damit erfüllt. Die beantragte Sanktion liegt unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift enthält die vom Gesetz verlangten Inhalte (Art. 360 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschuldigten die An- klageschrift am 26. September 2016 gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO eröffnet, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der Anklageschrift zuge- stimmt oder diese abgelehnt werde. Der Beschuldigte erklärte hierauf am 6. Ok- tober 2016 vollumfänglich seine Zustimmung (vgl. oben, Lit. H.; TPF pag. 17.110.19). Mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 wurden die Privatkläger über die Berichtigungen in der Anklageschrift informiert (TPF pag. 17.110.20, -22). Die Privatkläger stimmten der bereinigten Anklage- schrift stillschweigend zu.

E. 3.3 Angebracht-Sein des abgekürzten Verfahrens

E. 3.3.1 Merkmale der fehlenden Angebrachtheit sind gesetzlich nicht definiert (GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 7). Das Gericht wird in jedem Einzelfall prü- fen müssen, ob sachliche Gründe dagegen sprechen, dass ein abgekürztes Ver- fahren durchgeführt wird. Das Bundesstrafgericht rückt die Unangebrachtheit in einen Zusammenhang mit dem Zweck des abgekürzten Verfahrens (SCHWAR- ZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 362 StPO N. 3). Erfolgt die Wahl dieser Verfahrensart weder zur Reduktion der Komplexität der Untersuchung noch zur Vermeidung umfangreicher Beweiserhebungen, kann sie als unangebracht erscheinen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 362 StPO N. 3 m.H. auf Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2013.34 vom 2. Okto- ber 2013, E. 5). Das abgekürzte Verfahren dient aufgrund der gesetzlichen Aus- gestaltung in der Regel nur zur Abkürzung des Vorverfahrens in komplexen und nicht liquiden Fällen (WÜTHRICH, Freier Markt beim Strafen? Gedanken zum ab- gekürzten Verfahren, AJP 12/2014, S. 1591).

- 14 -

E. 3.3.2 Zunächst ist zu bemerken, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen als nicht mehr leicht zu bezeichnen sind, insbeson- dere in Berücksichtigung der Art der Deliktsvorwürfe sowie der qualifizierten Tat- begehung des Diebstahls über einem Zeitraum von mehr als einem Jahr.

E. 3.3.3 Der Beschuldigte war weitestgehend geständig, als sein Verteidiger am 5. Ja- nuar 2015 gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO den Antrag auf Durchführung des abge- kürzten Verfahrens stellte. Es ist daher prima vista fraglich, wie mit der gewählten Verfahrensart zur Reduktion der Komplexität des Verfahrens oder zur Vermei- dung von umfangreichen Beweiserhebungen beigetragen werden konnte. Für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen aber folgende Gründe: Trotz des weitreichenden Geständnisses des Beschuldigten in den Hafteinver- nahmen vom 17. und 19. Februar 2014 sowie den Einvernahmen vom 4. und insbesondere vom 25. März 2014 in Bezug auf den Umfang des Deliktsgutes be- standen zunächst Unklarheiten hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages. So machte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 17. Februar 2014 unprä- zise und vor allem viel zu niedrige Angaben zum gesamten Deliktsbetrag (vgl. BA pag. 6.1.0.7 Z. 20 [„So ca. CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00.“]) und bestätige diese in der Hafteinvernahme vom 19. Februar 2014 sowie anlässlich der Einver- nahme vom 4. März 2014 (BA pag. 6.1.0.17; 13.1.0.7). Am 5. Januar 2015 stellte der Verteidiger den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und signalisierte die Bereitschaft seines Mandanten, die geltend gemachten Zivilan- sprüche im Grundsatz anzuerkennen, was dieser in den Einvernahmen vom 15. Oktober 2015 und 16. November 2015 auch tat (BA pag. 13.1.0.21 ff.; 13.1.0.28 ff.). Die Mitwirkung des Beschuldigten hat insofern massgeblich zur Vereinfa- chung und zur Beschleunigung des Prozesses beigetragen. Vor diesem Hinter- grund erscheint das abgekürzte Verfahren angebracht und ermöglicht eine ra- sche Beurteilung.

E. 3.4 Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten betreffend Schuldpunkt

E. 3.4.1 Die angeklagten Sachverhalte wurden im Vorverfahren umfassend untersucht. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe vor Gericht anerkannt; diese Erklärung stimmt mit der Aktenlage überein (Art. 361 Abs. 2 StPO).

E. 3.4.2.1 a) Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb

- 15 - wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Ziff. 2). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung heisst dies zusammengefasst, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten be- reit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009, E. 2.3 mit Verweisungen auf BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3; 116 IV 319 insb. E. 4). Handelt der Täter in einer offensichtlichen materiellen Notlage, so ändert diese nichts daran, dass es ihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 StGB N. 103).

b) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fr. 300.-- (BGE 123 IV 197 E. 2a). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt unter anderem Abs. 1 nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Soweit also auf gewerbsmässigen Diebstahl erkannt wird, ist dieser nie geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB.

E. 3.4.2.2 a) Mit Art. 321ter Abs. 1 StGB wird dem bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis strafrechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321ter Abs. 1 StGB N. 2). Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, unter anderem eine verschlos- sene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). Art. 321ter Abs. 1 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Eine Differenzierung zwischen konzessionier- ten oder zumindest meldepflichtigen Anbietern und rein privaten Dienstleistungs- erbringern ist vom Gesetzeswortlaut her nicht vorgesehen, so dass die Strafbe- stimmung unbesehen um die rechtliche Qualifikation des Unternehmens auf sämtliche Mitarbeitenden im Bereich der Post- und Fernmeldedienste zur An- wendung gelangt (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 321ter Abs. 1 StGB N. 3).

b) Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedin- gungen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in

- 16 - BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufge- geben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer na- türlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem ein- heitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“).

E. 3.4.2.3 Ein Verwertungsbetrug ist ein Betrug zum Zwecke der Verwertung des Gestoh- lenen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 230). Richtet sich der Betrug ge- gen das Vermögen eines Dritten, wie beim Verkauf einer gestohlenen Sache an einen Gutgläubigen, so ist mit Rücksicht darauf echte Konkurrenz (Art. 49 StGB) gegeben, auch im Falle gewerbsmässigen Handelns (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 70).

E. 3.4.2.4 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in ver- gleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbei- tungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögens- verschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensver- schiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). Unbefugt ist die Verwendung nach herrschender Lehrmeinung dann, wenn der Täter nicht befugt ist, diese Da- ten zu verwenden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 147 StGB N. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Verwendung einer Bankomatkarte durch einen Nichtberechtigten um einen typischen Anwen- dungsfall des Art. 147 StGB (BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). In einem anderen Urteil fasst das Bundesgericht Lehrmeinungen zusammen, wonach von Art. 147 StGB vor allem Benützer einer Codekarte erfasst werden, soweit sie diese durch Dieb- stahl erlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001, E. 2b).

E. 3.4.2.5 Eine summarische Prüfung der Verfahrensakten ergibt, dass der Anklagesach- verhalt mit selbigen sowie mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung überein- stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Ihre aktenmässige Grundlage finden die dem Beschuldigten gemäss Anklage- schrift vorgeworfenen Handlungen hauptsächlich in den Einvernahmen mit dem Beschuldigten (vgl. oben E. 3.2.2, E. 3.3.3), den umfangreichen Sicherstellungen vom 17./18. Februar 2014 und 19. März 2015 (BA pag. 8.1.0.1 f; 8.1.0.14 ff.;

- 17 - 8.1.0.44 ff.), den Beschlagnahmungen vom 3. August 2015 sowie 16. Novem- ber 2015 (BA pag. 8.1.0.101, -107) und den Erkenntnissen des internen Ermitt- lungsdienstes der KKKK AG (BA pag. 5.0.0.1, -30).

E. 3.4.2.6 Gestützt auf die obigen Ausführungen zum Rechtlichen (E. 3.4.2.1 - E. 3.4.2.4) erscheint die Subsumtion unter die Tatbestände von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, Art. 321ter Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB gemäss Urteilsvorschlag vom 26. September 2016 als richtig. Der beantragte Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl steht mit den Akten im Ein- klang, da der Beschuldigte mit dem Deliktserlös einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung generierte. Die übrigen Schuldsprüche geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 3.5 Angemessenheit der beantragten Sanktionen

E. 3.5.1 Die von den Parteien beantragten Sanktionen haben den gesetzlichen Strafzu- messungsbestimmungen zu entsprechen und mithin als angemessen zu erschei- nen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). In dieser Hinsicht überprüft das Gericht, ob die beantragte Strafe in Anwendung der gesetzlichen Strafzumessungsregeln als schuldangemessen erscheint. Anders als im ordentlichen Verfahren hat das Ge- richt diesbezüglich aber keine extensive Prüfung vorzunehmen (vgl. auch GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 2). Die Bundesanwaltschaft sowie der Be- schuldigte haben anlässlich der Hauptverhandlung auf die Angemessenheit der von ihnen beantragten Strafe geschlossen.

E. 3.5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4).

E. 3.5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 18 -

E. 3.5.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlreichen Verweisungen).

E. 3.5.2.4 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB mit einer Deliktssumme von Fr. 70‘931.85 ist die schwerste Tat und bildet somit Aus- gangspunkt der Strafzumessung. In Bezug auf den Strafrahmen kann auf E. 3.4.2.1 verwiesen werden. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrah- men ist nach unten mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und nach oben mit 15 Jahren Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB).

E. 3.5.3 Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt. Folgende Elemente sind für das Gericht massgeblich:

a) Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von über Fr. 70‘000.-- erzielt hat. Das Ausmass des delikti- schen Erfolges ist daher nicht unerheblich. Er nutzte das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Arbeitgeberin wiederholt aus, um sich unrechtmässig zu berei- chern. Dabei entwendete er 1464 Sendungen über einen Zeitraum von über ei- nem Jahr. Die Art und Weise der Tatausführung sowie die Deliktsdauer sind da- her belastend. Trotz allem zeugt seine Vorgehensweise nicht von einer grossen kriminellen Energie. Vielmehr war sein Tatmuster plump und leicht überprüfbar. Aufgrund der postinternen Kontrollmassnahmen sowie den absehbaren Kunden- reklamationen nach seinen inkriminierten Postbotengängen war es bloss eine Frage der Zeit, bis seine umfangreiche Deliktsserie angezeigt und aufgeklärt wurde. Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass das Motiv des Be- schuldigten finanzieller Art war. Dem Beschuldigten ist lediglich leicht strafmin- dernd zu Gute zu halten, dass er dazumal – wie auch heute – erhebliche finan- zielle Probleme hatte und die gestohlenen Gegenstände und Vermögenswerte aufgrund seiner Notlage für seinen Lebensunterhalt verwendete (BA

- 19 - pag. 6.1.0.7; 6.1.0.22 f.). Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen.

b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte sowohl privat wie auch beruflich ein problembehaftetes Leben. Er verlor anfangs 2014 aufgrund seiner Diebstahlsserie seine Arbeitsstelle. Bei der Hausdurchsuchung wurde seine Wohnung in einem verwahrlosten Zustand aufgefunden (BA pag. 10.1.0.49). Er hortete bei sich zu Hause unzählige gestohlene, für ihn absolut nutzlose Gegenstände. Dies zeigt, dass er dazumal mit seiner persönli- chen Situation überfordert war. Die Ehefrau des Beschuldigten verstarb (BA pag. 6.1.0.21; 6.1.0.66). Seine jetzige Freundin und das gemeinsame Kind leben in XX. (BA pag. 6.1.0.23). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind prekär. Gemäss Steuerveranlagung 2014 der Steuerverwaltung des Kan- tons Glarus hat er ein jährliches steuerbares Einkommen von Fr. 30‘900.-- und kein Vermögen (TPF pag. 17.261.011). Gemäss Auszug aus dem Betreibungs- register des Kantons Glarus hat er 62 offene Betreibungen im Umfang von Fr. 77‘530.10 und 47 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Betrage von ins- gesamt Fr. 70‘148.35 (BA pag. 17.261.4, -9). Zu Lasten des Beschuldigten ist seine Vorstrafe zu berücksichtigen (TPF pag. 17.221.003). Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach vom

18. Dezember 2009 wurde er wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikten (Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahren ohne Haftpflicht- versicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Die zwei Vergehen und eine Übertretung sind zwar nicht zu verharmlosen, wirken aber vorliegend nur leicht straferhöhend. Das klaglose Verhalten nach den Taten wirkt sich neutral aus (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010, E. 5.4). Das frühe Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen (BA pag. 6.1.0.6; 6.1.0.17). Er hatte von Anfang an den Willen, die Sache zur Aufklärung zu bringen. Die übrigen Strafzumessungsfaktoren geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 3.5.4 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als ange- messen.

- 20 -

E. 3.5.5 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB, der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB bilden dabei die Faktoren für die Er- höhung der Strafe. Dabei ist Folgendes zu beachten: Der Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses als echtes Son- derdelikt wirkt sich aufgrund der besonderen Stellung des Beschuldigten im Rah- men der Asperation stark aus. Der Beschuldigte hat das Ansehen der KKKK. als zuverlässige Dienstleistungserbringerin erheblich geschädigt, hängt dieses doch massgeblich vom reibungslosen Post- und Paketverkehr ab. Sämtliche übrigen Taten hängen als Begleitdelikte mit den Diebstählen zusammen, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben.

E. 3.5.6 In Würdigung des Vorstehenden erachtet das Gericht die beantragte Gesamt- freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen.

E. 3.5.7 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Während unter dem alten Allge- meinen Teil eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Feh- len einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bun- desgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008, E. 5.2). Das Gericht sieht keine Gründe für eine ungünstige Legalprognose. Zwar ist es zu strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen gekommen, die zwar nicht zu ba- gatellisieren sind, jedoch als einmalige Entgleisung erscheinen. Die hierfür mit Strafmandat verhängte Geldstrafe liegt zudem unterhalb der Grenze gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Was die Schadensbehebung angeht, so ist der Beschuldigte zurzeit aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage (E. 3.5.3 b), weshalb Art. 42 Abs. 3 StGB nicht greift. Letztlich hat das Verhalten nach der Tat gezeigt, dass er von seinem kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Insgesamt kann daher gar von einer günsti- gen Prognose ausgegangen werden. Ein Rückfall ist nicht ernsthaft zu befürch- ten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind somit entsprechend dem Urteilsvorschlag erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die vor- geschlagene Probezeit von zwei Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

- 21 -

E. 3.5.8 In Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen die Sanktionen gemäss Urteilsvor- schlag der Parteien dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 3.5.9 Der Beschuldigte war 37 Tage in Untersuchungshaft (17. Februar 2014 bis

25. März 2014; BA pag. 6.1.0.1, -84). Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten betreffend Zivilforderungen

E. 4 F.,

E. 4.1 Die beschlagnahmten Reka-Checks gemäss Anklageziffer 4.1 (HD 1, Pos. Ass.-Nr.

920) werden im Umfang von Fr. 450.-- an die Privatklägerin TT. zurückgegeben. Die Beschlagnahme der übrigen in Ziff. 4.1 der Anklageschrift aufgelisteten Gegen- stände und Vermögenswerte bleibt bis zur Anmeldung von Ansprüchen bzw. bis fünf Jahre seit der öffentlichen Ausschreibung aufrechterhalten (Art. 267 Abs. 6 StPO).

E. 4.2 Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2 werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB).

E. 4.3 Die Postcard Nr. 1, lautend auf NNNN. (HD 1, Ass.-Nr. 774) inkl. Quittung und Kor- respondenz der PPPP. wird eingezogen und bei den Akten belassen. 5. A. wird bei seiner Anerkennung der untenstehenden Zivilforderungen im Grundsatz behaftet. Die nachfolgenden im Grundsatz anerkannten Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: Name Privatkläger/in Schadenersatz Genugtuung

- GGG. (Nr. 36) Fr. 35.--

- HHH. (Nr. 37) Fr. 200.--

- III. (Nr. 38) Fr. 500.-- Fr. 500.--

- KKK. AG (Nr. 39) Fr. 3'420.60 Fr. 1'000.--

- MMM. (Nr. 40) Fr. 120.--

- NNN. AG (Nr. 41) Fr. 191.50

- 28 -

- PPP. (Nr. 42) Fr. 150.--

- RRR. (Nr. 43) Fr. 500.-- Fr. 500.--

- TTT. AG (Nr. 44) Fr. 18'500.--

- BBBB. (Nr. 45) Fr. 120.--

- CCCC. (Nr. 46) Fr. 149.--

- DDDD. (Nr. 47) Fr. 100.-- Fr. 100.--

- EEEE. (Nr. 48) Fr. 1'012.40 Fr. 750.--

- FFFF. AG (Nr. 49) Fr. 1'280.--

- HHHH. (Nr. 50) Fr. 40.-- Fr. 20.--

- IIII. (Nr. 51) Fr. 30.--

- JJJJ. (Nr. 52) Fr. 10.--

- KKKK. AG (Nr. 53) Fr. 19'108.-- 6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 3'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 8'000.-- Total und werden A. auferlegt. 7.

E. 5 G. AG, vertreten durch H.,

E. 5.1 Das Gericht hat nicht nur zu überprüfen, ob die in der Anklageschrift aufgelisteten Straftaten in den Akten eine genügende Basis finden, sondern etwa auch, ob die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft den getroffenen Abmachungen entspricht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBL 2006, 1085 ff., 1296; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 362 StPO N. 4). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen.

E. 5.2 In Bezug auf die Zivilforderungen haben sich der Beschuldigte sowie 18 Privat- kläger geeinigt, die im Grundsatz anerkannten 18 Schadenersatzforderungen von insgesamt Fr. 45‘466.50 sowie 5 Genugtuungsforderungen von total Fr. 2‘870.-- auf den Zivilweg zu verweisen. Dies erscheint sachgerecht, da das abgekürzte Verfahren ein vereinfachtes, auf rasche Erledigung zielendes Verfah- ren ist und der betragsmässige Nachweis der geltend gemachten Zivil- und Ge- nugtuungsansprüche aufgrund des fehlenden Beweisverfahrens (siehe Art. 361 Abs. 4 StPO) den Rahmen des abgekürzten Verfahrens sprengen würde. 6. Materielle Prüfung der Massnahmen

E. 6 I.,

E. 6.1 Zum essentiellen Teil der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gehören die Anträge betreffend allfälliger Massnahmen (Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO). Wenn der Wortlaut von Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO von Sanktionen spricht, deren Angemes- senheit das Gericht überprüfen muss, werden sowohl die Modalitäten des Straf- vollzugs als auch die Massnahmen mitumfasst, worunter auch die Einziehung fällt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom 25. September 2012, E. 6;

- 22 - SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 362 StPO N. 5; GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 21; PERRIN, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Art. 362 CP N. 14). Bei den Massnahmen geht es um die Prüfung von deren Voraussetzungen und deren Ausmass. In diesem Zu- sammenhang ist die richterliche Kontrolle analog zu derjenigen von Schuld und Sanktion im Strafpunkt. Das Gericht vergewissert sich, ob die Anklageschrift diesbezüglich mit den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten und der Beweisauf- nahme in der Hauptverhandlung ergeben, übereinstimmt und den gesetzlichen Voraussetzungen für die Massnahme entsprechen; anschliessend kontrolliert es die Angemessenheit der Rechtsfolge (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom 25. September 2012, E. 6).

E. 6.2 A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 40, 42, 44, 47, 49 StGB). Die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 37 Tagen wird auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).

E. 6.2.1 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht be- kannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund (Art. 267 Abs. 6 StPO).

E. 6.2.2 Die Bundesanwaltschaft hat im Bundesblatt Nr. 7 vom 23. Februar 2016 (BBl 2016 1291; BA pag. 8.1.0.215) insgesamt 69 Gegenstände und Vermögens- werte öffentlich ausgeschrieben, welche am 3. August 2015 sowie am 16. No- vember 2015 beschlagnahmt wurden, unter anderem Reka-Checks mit einem Nominalwert von Fr. 550.-- (Ziff. 44 der Notifikation). Sie wies in der Ausschrei- bung darauf hin, dass begründete Ansprüche durch Berechtigte innert fünf Jah- ren seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden können (BA pag. 8.1.0.216).

E. 6.2.3 a) Mit E-Mail vom 30. Mai 2016 beantragt die Privatklägerin TT., es seien ihr die beschlagnahmten Reka-Checks im Betrag von Fr. 450.-- zurückzugeben (TPF pag. 17.589.1). Die Reka-Checks seien ihr aus einem Brief an die Firma OOOO. AG entwendet worden. Das Bundesstrafgericht nahm die Eingabe von TT. im Sinne der Ausschreibung als Anmeldung von Ansprüchen auf die Reka- Checks im Betrage von Fr. 450.-- entgegen (TPF pag. 17.300.1 f.).

b) Für den Anspruch von TT. sprechen folgende Gründe: Anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten vom 18. Februar 2014 wurden unter anderem 55 Reka-Checks mit einem Nominalwert von Fr. 550.-- sichergestellt (BA pag. 8.1.0.25; HD 1, Ass.-Nr. 920). Unter diesen Reka-Checks waren 45 Reka-Checks mit einer betragsmässigen Stückelung von insgesamt Fr. 450.-- (TPF pag.

- 23 - 17.510.3 f.). Ausserdem wurden zwei Einzahlungsscheine der Firma OOOO. si- chergestellt (BA pag. 8.1.0.26; HD 1, Ass.-Nr. 931). Die Postsendung der Firma OOOO. mit den Einzahlungsscheinen war an TT. adressiert. Für das Gericht steht daher jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass sie mit den vom Beschuldigten gestohlenen Reka-Checks eine Rechnung der Firma OOOO. begleichen wollte. Die beschlagnahmten Reka-Checks gemäss Anklageziffer 4.1 (HD 1, Ass.-Nr.

920) sind daher im Umfang von Fr. 450.-- an TT. zurückzugeben.

c) Mit Bezug auf die übrigen in Ziff. 4.1 der Anklageschrift ausgeschriebenen Ge- genstände und Vermögenswerte ist die unter Ziff. 6.4 der Anklageschrift bean- tragte Regelung zum Urteil zu erheben.

E. 6.3 a) Sind Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, nicht mehr vorhan- den, so ist auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen; diese ist grund- sätzlich in gleicher Höhe festzulegen, kann aber reduziert werden oder entfallen, wenn sie voraussichtlich uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB).

b) Der vom Beschuldigten generierte Deliktserlös beträgt Fr. 70‘931.85. Die im Grundsatz anerkannten und auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen be- tragen Fr. 48‘336.50 (Schadenersatz von Fr. 45‘466.50; Genugtuung von Fr. 2‘870.--). Der Beschuldigte hat sich somit unrechtmässig bereichert. Es stellt sich somit die Frage nach einer Ersatzforderung, da die Vermögenswerte im Um- fang der Bereicherung nicht mehr vorhanden sind. Eine Ersatzforderung ist aber vorliegend aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten unein- bringlich (E. 3.5.3 b). Nach dem Gesagten ist von der Festsetzung einer Ersatz- forderung abzusehen. Die übrigen Massnahmen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 7. Das Gericht entscheidet frei über die weiteren Folgen, wie Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO; PERRIN, a.a.O., Art. 362 CP N. 14). Die geltend gemachten Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 3‘500.-- sind ge- setzeskonform und dem Umfang des Verfahrens angemessen. Die Kosten für die Untersuchungshaft von Fr. 4‘897.85 wurden zu Recht nicht auferlegt (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011, E. 18.3.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Arztkosten von

- 24 - Fr. 150.-- sowie die Transportkosten von insgesamt Fr. 413.10, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 3). Die von der Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen von Fr. 1‘500.-- für die Gebühr des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern sind auferlegbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 6). Zusammen mit der geltend gemachten Gebühr in der Höhe von Fr. 3‘500.-- gehen damit aus dem Vorverfahren Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5‘000.-- (ohne Kosten amtli- che Verteidigung; vgl. dazu nachfolgend, E. 8) zu Lasten des Beschuldigten. Für das Gerichtsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- zu erheben (Art. 7 lit. a BStKR). Dem Beschuldigten sind infolge Verurteilung die gesamten Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.

a) Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidi- gung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2014, E. 7.1).

b) Rechtsanwalt Aepli reichte seine bereinigte Honorarnote für das Bundesstraf- verfahren mit Schreiben vom 10. November 2016 ein (TPF pag. 17.521.1 ff.). An der Hauptverhandlung machte er eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1‘333.80 (inkl. MWST) geltend, zuzüglich Auslagen für eine Hotelübernach- tung von Fr. 137.--. Letztere erscheinen nicht notwendig, da die Hauptverhand- lung zeitlich so angesetzt wurde, dass eine Anreise für beide Parteien gleichen- tags möglich war. Die Hotelkosten sind daher nicht zu entschädigen. Das gefor- derte Honorar (exklusive Hotelkosten) von insgesamt Fr. 14‘845.80 (inkl. Ausla- gen und MWST) erscheint angemessen und die verrechneten Stundenansätze entsprechen den praxisüblichen, von der Strafkammer gewährten Beträgen (Fr. 230.-- für Arbeitszeit, Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Die Entschädigung ist daher dem amtlichen Verteidiger in der geforderten Höhe (exklusive Hotelkosten) zu- zusprechen.

c) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich vom

6. März 2014 wurde Rechtsanwalt Aepli für seine amtliche Verteidigung des Be- schuldigten in der zürcherischen Strafuntersuchung mit Fr. 628.-- entschädigt, da das Mandat durch Abtretung der Strafuntersuchung an die Bundesanwaltschaft beendet wurde (BA pag. 24.1.0.1 f.; vgl. vorne, Lit. A.). Die Staatsanwaltschaft

- 25 - See / Oberland hat die Bundesanwaltschaft ersucht, die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 628.-- im Bundesverfahren zu berücksichtigen und das In- kasso im Rahmen der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vom 1. Dezember 2014 (Gerichtsstandsempfehlungen) vorzunehmen. Ausser- dem hat sie mit Abtretungsverfügung vom 4. März 2014 auf eine Rückerstattung der Kosten verzichtet (BA pag. 24.1.0.4). Die Schweizerische Staatsanwälte- Konferenz (SSK) empfiehlt unter anderem in Ziff. 25 der Gerichtsstandsempfeh- lungen, bei einer Abtretung eines Strafverfahrens an einen anderen Kanton der übernehmenden Behörde eine Aufstellung der bisher entstandenen Verfahrens- kosten zukommen zu lassen. Damit soll ermöglicht werden, diese Beträge bei Verfahrensschluss einer kostenpflichtigen Partei zu überbinden. Eine Rücker- stattung auferlegter Kosten und Gebühren an die abtretende Behörde findet auch bei einem erfolgreichen Inkasso nicht satt.

d) Daraus ergibt sich, dass die in Ziff. 6.9. des Urteilsvorschlags vorgesehene Rückerstattungspflicht an den Kanton Zürich nicht zum Urteil erhoben werden kann. Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger haben sich anlässlich der Hauptverhandlung darauf geeinigt, den Urteilsvorschlag betreffend die Rückzah- lung der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 628.-- im Sinne von Ziff. 25 der Gerichtsstandsempfehlungen zu modifizieren. Da die beantragte Änderung gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für die Privatkläger insbeson- dere bei der Durchsetzung von Zivilansprüchen keinen Nachteil bringt, kann diese analog Art. 360 Abs. 3 StPO ohne deren ausdrückliche Zustimmung vor- genommen werden.

e) Rechtsanwalt Aepli wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich vom 21. Februar 2014 sowie mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2014 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO wegen Notwendigkeit, nicht wegen Bedürftigkeit, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (BA pag. 16.1.4 f.; pag. 16.1.12 f.). Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen (notwendigen) Verteidi- gung in vollem Umfang Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO; Botschaft StPO, BBl 1006, 1180 f., RUCKSTUHL, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23). Vorliegend ist indessen zur- zeit die Rückerstattung der Verteidigerkosten durch den Beschuldigten aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit (E. 3.5.3.b) nicht möglich. Der Beschuldigte hat daher die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 15‘473.80 (Fr. 14‘845.80 + Fr. 628.--) der Eidgenossenschaft zurückzuzah- len, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 26 - 9. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen dieses Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die Parteien wurden sowohl mit der Anklageschrift sowie der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf diese eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit hingewie- sen.

- 27 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4.

E. 6.4 Die Beschlagnahme an den oben unter Ziff. 4.1 aufgelisteten Gegenständen und Vermögenswerten bleibt bis zur Anmeldung von Ansprüchen bzw. bis fünf Jahre seit der öffentlichen Ausschreibung aufrechterhalten (Art. 267 Abs. 6 StPO).

- 10 -

E. 6.5 Die oben unter Ziff. 4.2 aufgelisteten Gegenstände und Vermögenswerte wer- den eingezogen und sind zu vernichten (Art. 69 StGB).

E. 6.6 Die Postcard Nr. 1, lautend auf NNNN. (Ass.-Nr. HD 1 774) inkl. Quittung und Korrespondenz der ist PostFinance ist einzuziehen und bei den Akten zu be- lassen.

E. 6.7 A. wird bei seiner Anerkennung der in Ziff. 2.1 aufgelisteten Zivilforderungen im Grundsatz behaftet und die im Grundsatz anerkannten Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

E. 6.8 Rechtsanwalt Michael Aepli wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 9‘564.80 (inkl. MwSt. und Pauschale Hauptverhandlung) aus der Kasse der Eid- genossenschaft entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 9‘564.80 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6.9 A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 628.00 dem Kanton Zürich zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 6.10 Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr und Kosten für das Vor- verfahren, ausmachend CHF 5‘000.00 werden A. auferlegt (Art. 422 StPO ff.). [omissis]“

E. 7 J.,

E. 7.1 Rechtsanwalt Michael Aepli wird für die amtliche Verteidigung von A. im Bundes- strafverfahren mit Fr. 14‘845.80 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Michael Aepli für die amtliche Ver- teidigung von A. für das Verfahren im Kanton Zürich mit Fr. 628.--(inkl. MWST) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich entschädigt wurde.

E. 7.2 A. hat der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im vollem Um- fang von Fr. 15‘473.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet. Der Bundesanwaltschaft sowie dem Verteidiger wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; der nicht anwesenden Pri- vatklägerschaft wird es zugestellt.

- 29 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung bei der Strafrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Ankla- geschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Versand:12. Dezember 2016

E. 8 K., vertreten durch L.,

E. 9 M., vertreten durch N.,

E. 10 O.,

E. 11 P.,

E. 12 Q.,

E. 13 R.,

E. 14 S. AG, vertreten durch T.,

E. 15 AA., B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.25

- 2 -

E. 16 BB. Ltd, vertreten durch CC.,

E. 17 DD.,

E. 18 EE.,

E. 19 FF., vertreten durch GG.,

E. 20 HH., vertreten durch II.,

E. 21 JJ. AG, vertreten durch KK.,

E. 22 LL.,

E. 23 MM.,

E. 24 NN.,

E. 25 OO.,

E. 26 PP. AG, vertreten durch QQ.,

E. 27 RR.,

E. 28 SS.,

E. 29 TT.,

E. 30 AAA.,

E. 31 BBB.,

E. 32 CCC.,

E. 33 DDD.,

E. 34 EEE.,

E. 35 FFF.,

E. 36 GGG.,

E. 37 HHH.,

E. 38 III., vertreten durch JJJ.,

E. 39 KKK. AG, vertreten durch LLL.,

E. 40 MMM.,

E. 41 NNN. AG, vertreten durch OOO.,

E. 42 PPP., vertreten durch QQQ.,

E. 43 RRR., vertreten durch SSS.,

E. 44 TTT. AG, vertreten durch AAAA.,

E. 45 BBBB.,

E. 46 CCCC.,

E. 47 DDDD.,

E. 48 EEEE.,

E. 49 FFFF. AG, vertreten durch GGGG.,

E. 50 HHHH., 51. IIII., 52. JJJJ., 53. KKKK. AG, vertreten durch LLLL.,

- 3 - gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Aepli,

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Betrug, betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (abgekürztes Verfahren)

- 4 - Prozessgeschichte: A. Am 12. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kan- tons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB), des gewerbs- mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB). Mit Gerichts- standsanfrage vom 25. Februar 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen A. (BA pag. 2.1.0.1, -3). Am 3. März 2014 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.1.0.4 f.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. war damit auf Bundesebene eröffnet. Mit Verfügung vom 12. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA pag. 1.2.0.7. f.). B. Vom 17. Februar 2014 bis 14. Mai 2014 wurden von den Strafuntersuchungsbe- hörden zahlreiche Ermittlungen durchgeführt und diverse Gegenstände sicher- gestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände beschlagnahmt wurden (Ob- servation mit technischen Überwachungsgeräten [BA pag. 9.0.0.1, -11], Haus- durchsuchungen [BA pag. 8.1.0.1 ff.; 8.2.0.1 ff.], Herausgabe Bankunterlagen [BA pag. 7.1.0.1, -4; 7.2.0.1, -4; 7.3.0.1, -4]). C. A. wurde am 17. Februar 2014 festgenommen und war vom 20. Februar 2014 bis 25. März 2014 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0.1. -85). Mit Haftentlas- sungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. März 2014 wurden anstelle der Fortführung der Untersuchungshaft zahlreiche zuvor vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Bern bewilligte Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO (Ausweis- und Schriftensperre, Beschlagnahme des Reisepasses, Melde- pflicht, Kontaktverbot) bis 24. Juni 2014 angeordnet (BA pag. 6.1.0.84 f.; pag. 6.2.0.17, -22, -24 f.). D. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. Januar 2015 liess A. um die Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO ersuchen (BA pag. 4.0.0.1 f.). In Bewilligung seines Antrages verfügte die Bundesanwaltschaft am

15. Oktober 2015 und 16. November 2015 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (BA pag. 4.0.0.3, -5; 4.0.0.8 f.). Den 53 Privatklägern setzte sie ge- mäss Art. 359 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, um Zi- vilansprüche und die Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren anzumelden.

- 5 - E. Am 17. März 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft A. sowie den Privatklägern die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv und setzte ihnen gestützt auf Art. 360 Abs. 2 StPO Frist von 10 Tagen zur Zustimmung oder Ablehnung (BA pag. 4.0.0.10, - 18). Sie wies die Privatkläger gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO darauf hin, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur Anklageschrift gelte (BA pag. 4.0.0.11). Mit Datum vom 10. April 2016 unterzeichnete A. eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren, womit er der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv vom 17. März 2016 in der ihm von der Bundesanwaltschaft un- terbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf die Ergrei- fung von Rechtsmitteln erklärte (BA pag. 4.0.0.83). In der Zeit vom 21. März 2016 bis 30. März 2016 unterschrieben 18 Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Anklageschrift vom 17. März 2016 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu- stimmten (BA pag. 4.0.0.22, -42). Die übrigen 35 Privatkläger stimmten der An- klageschrift stillschweigend zu (BA pag. 4.0.0.44, -79). F. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO übermit- telte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten an die Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts, wobei sie in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO die Zuständigkeit des Einzelgerichts für gegeben er- achtet. G. Der Präsident der Strafkammer verfügte am 25. Mai 2016 über die Zusammen- setzung des Spruchkörpers, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde. Die Einzelrichterin erhob in der Folge einen schweizerischen Strafregisteraus- zug, Steuerunterlagen sowie einen Betreibungsregisterauszug betreffend A.. H. Nach einer ersten Prüfung der Anklageschrift durch das Gericht wurde diese auf- grund einiger weniger Unzulänglichkeiten in der rechtlichen Würdigung des An- klagesachverhalts und demzufolge im Urteilsvorschlag zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt. Diese bereinigte die Anklageschrift ent- sprechend und eröffnete am 27. September 2016 die neue Fassung mit Urteils- dispositiv dem Verteidiger (vgl. nachfolgende E. 1.1), unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der Anklageschrift zugestimmt oder diese abgelehnt werde. Am 6. Oktober 2016 erklärte A. die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (TPF pag. 17.110.19). Mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. Okto- ber 2016 wurden die Privatkläger über die Berichtigungen in der Anklageschrift informiert (TPF pag. 17.110.20, -22). Diese stimmten der berichtigten Anklage-

- 6 - schrift stillschweigend zu. Mit Schreiben vom 1. November 2016 (Eingang: 2. No- vember 2016) übermittelte die Bundesanwaltschaft die bereinigte Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 17.110.3, -17). I. Die Hauptverhandlung fand am 12. Dezember 2016 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, des Verteidigers sowie des Beschuldigten am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Privatkläger verzichteten auf eine Ver- handlungsteilnahme.

Die Einzelrichterin erwägt: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 12. Dezember 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes, und als Privatklägerschaft:

1. B., vertreten durch C., 2. D., 3. E., 4. F., 5. G. AG, vertreten durch H., 6. I., 7. J., 8. K., vertreten durch L., 9. M., vertreten durch N., 10. O., 11. P., 12. Q., 13. R., 14. S. AG, vertreten durch T., 15. AA., B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.25

- 2 - 16. BB. Ltd, vertreten durch CC., 17. DD., 18. EE., 19. FF., vertreten durch GG., 20. HH., vertreten durch II., 21. JJ. AG, vertreten durch KK., 22. LL., 23. MM., 24. NN., 25. OO., 26. PP. AG, vertreten durch QQ., 27. RR., 28. SS., 29. TT., 30. AAA., 31. BBB., 32. CCC., 33. DDD., 34. EEE., 35. FFF., 36. GGG., 37. HHH., 38. III., vertreten durch JJJ., 39. KKK. AG, vertreten durch LLL., 40. MMM., 41. NNN. AG, vertreten durch OOO., 42. PPP., vertreten durch QQQ., 43. RRR., vertreten durch SSS., 44. TTT. AG, vertreten durch AAAA., 45. BBBB., 46. CCCC., 47. DDDD., 48. EEEE., 49. FFFF. AG, vertreten durch GGGG., 50. HHHH., 51. IIII., 52. JJJJ., 53. KKKK. AG, vertreten durch LLLL.,

- 3 - gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Aepli,

Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Betrug, betrü- gerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (abgekürztes Verfahren)

- 4 - Prozessgeschichte: A. Am 12. Februar 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kan- tons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB), des gewerbs- mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB) sowie des betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB). Mit Gerichts- standsanfrage vom 25. Februar 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft See / Oberland die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens gegen A. (BA pag. 2.1.0.1, -3). Am 3. März 2014 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Ver- fahren gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.1.0.4 f.). Das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. war damit auf Bundesebene eröffnet. Mit Verfügung vom 12. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. (BA pag. 1.2.0.7. f.). B. Vom 17. Februar 2014 bis 14. Mai 2014 wurden von den Strafuntersuchungsbe- hörden zahlreiche Ermittlungen durchgeführt und diverse Gegenstände sicher- gestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände beschlagnahmt wurden (Ob- servation mit technischen Überwachungsgeräten [BA pag. 9.0.0.1, -11], Haus- durchsuchungen [BA pag. 8.1.0.1 ff.; 8.2.0.1 ff.], Herausgabe Bankunterlagen [BA pag. 7.1.0.1, -4; 7.2.0.1, -4; 7.3.0.1, -4]). C. A. wurde am 17. Februar 2014 festgenommen und war vom 20. Februar 2014 bis 25. März 2014 in Untersuchungshaft (BA pag. 6.1.0.1. -85). Mit Haftentlas- sungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. März 2014 wurden anstelle der Fortführung der Untersuchungshaft zahlreiche zuvor vom Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Bern bewilligte Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO (Ausweis- und Schriftensperre, Beschlagnahme des Reisepasses, Melde- pflicht, Kontaktverbot) bis 24. Juni 2014 angeordnet (BA pag. 6.1.0.84 f.; pag. 6.2.0.17, -22, -24 f.). D. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 5. Januar 2015 liess A. um die Durchfüh- rung eines abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff. StPO ersuchen (BA pag. 4.0.0.1 f.). In Bewilligung seines Antrages verfügte die Bundesanwaltschaft am

15. Oktober 2015 und 16. November 2015 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (BA pag. 4.0.0.3, -5; 4.0.0.8 f.). Den 53 Privatklägern setzte sie ge- mäss Art. 359 Abs. 2 StPO eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, um Zi- vilansprüche und die Forderungen auf Entschädigung für notwendige Aufwen- dungen im Verfahren anzumelden.

- 5 - E. Am 17. März 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft A. sowie den Privatklägern die Anklageschrift mit Urteilsdispositiv und setzte ihnen gestützt auf Art. 360 Abs. 2 StPO Frist von 10 Tagen zur Zustimmung oder Ablehnung (BA pag. 4.0.0.10, - 18). Sie wies die Privatkläger gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO darauf hin, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur Anklageschrift gelte (BA pag. 4.0.0.11). Mit Datum vom 10. April 2016 unterzeichnete A. eigenhändig die Erklärung der beschuldigten Person im abgekürzten Verfahren, womit er der Anklageschrift mit Urteilsdispositiv vom 17. März 2016 in der ihm von der Bundesanwaltschaft un- terbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf die Ergrei- fung von Rechtsmitteln erklärte (BA pag. 4.0.0.83). In der Zeit vom 21. März 2016 bis 30. März 2016 unterschrieben 18 Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Anklageschrift vom 17. März 2016 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu- stimmten (BA pag. 4.0.0.22, -42). Die übrigen 35 Privatkläger stimmten der An- klageschrift stillschweigend zu (BA pag. 4.0.0.44, -79). F. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO übermit- telte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten an die Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts, wobei sie in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO die Zuständigkeit des Einzelgerichts für gegeben er- achtet. G. Der Präsident der Strafkammer verfügte am 25. Mai 2016 über die Zusammen- setzung des Spruchkörpers, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde. Die Einzelrichterin erhob in der Folge einen schweizerischen Strafregisteraus- zug, Steuerunterlagen sowie einen Betreibungsregisterauszug betreffend A.. H. Nach einer ersten Prüfung der Anklageschrift durch das Gericht wurde diese auf- grund einiger weniger Unzulänglichkeiten in der rechtlichen Würdigung des An- klagesachverhalts und demzufolge im Urteilsvorschlag zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückgeschickt. Diese bereinigte die Anklageschrift ent- sprechend und eröffnete am 27. September 2016 die neue Fassung mit Urteils- dispositiv dem Verteidiger (vgl. nachfolgende E. 1.1), unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der Anklageschrift zugestimmt oder diese abgelehnt werde. Am 6. Oktober 2016 erklärte A. die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung sowie den Verzicht auf die Ergreifung von Rechtsmitteln (TPF pag. 17.110.19). Mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. Okto- ber 2016 wurden die Privatkläger über die Berichtigungen in der Anklageschrift informiert (TPF pag. 17.110.20, -22). Diese stimmten der berichtigten Anklage-

- 6 - schrift stillschweigend zu. Mit Schreiben vom 1. November 2016 (Eingang: 2. No- vember 2016) übermittelte die Bundesanwaltschaft die bereinigte Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 17.110.3, -17). I. Die Hauptverhandlung fand am 12. Dezember 2016 in Anwesenheit der Bundes- anwaltschaft, des Verteidigers sowie des Beschuldigten am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Privatkläger verzichteten auf eine Ver- handlungsteilnahme.

Die Einzelrichterin erwägt: 1.

1.1 Die Bundesanwaltschaft reichte mit Schreiben vom 1. November 2016 im Straf- verfahren gegen A. folgende (gegenüber der Version vom 17. März 2016 leicht modifizierte; vgl. oben, Lit. H.) Anklageschrift, datiert vom 26. September 2016, im abgekürzten Verfahren bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein: „[omissis] 1. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO) A. entwendete ab Anfang 2013 bis zu seiner Festnahme am 17. Februar 2014 insgesamt 1464 Postpaket- und Postbriefsendungen aus verschiedenen, nicht verschlossenen Behält- nissen (Dispoboxen) in Poststellen und transportierte diese mit dem Lieferwagen seines Ar- beitgebers ab, wobei er sich Gegenstände und Vermögenswerte im Gesamtwert von CHF 70‘931.85 aneignete. Zudem bezog A. am 14. Januar 2014 an einem Postomaten in U. mit einer auf die oben beschriebene Weise entwendeten Postcard unter Eingabe des ebenfalls erhältlich gemach- ten PINs CHF 400.00. 1.1. Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) A. wird gewerbsmässiger Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vorgeworfen, mehrfach begangen ab Anfang 2013 bis zu seiner Festnahme am 17. Februar 2014, im Rah- men seiner damaligen Arbeitstätigkeit in seiner Funktion als Chauffeur des Unternehmens MMMM. AG, welches im Auftrag der KKKK. AG Transporte von Postpaket- und Briefsendun- gen vornimmt, während seinen jeweiligen Touren – so auf der Tour in Z. und auf der Nacht- tour von Y. ins X. über W. und V., indem

- 7 - er, nachdem er auf der Poststelle das Leergut ab- und die vollen Behältnisse eingeladen hatte, insgesamt 1464 sowohl offene als auch verschlossene Postpaket- und Postbriefsen- dungen, welche für Dritte bestimmt waren, aus den nicht verschlossenen Behältnissen uner- laubterweise behändigte, in der Führerkabine seines Autos versteckte, am Abend zu sich nach Hause nahm und diese dort teilweise, insbesondere aber die Postpaket- und einge- schriebenen Postbriefsendungen, öffnete, er den Inhalt der Postpaket- und Postbriefsendungen – unter anderem Kleider, Silberringe, Edelsteine, ein Occasions-Mobiltelefon, ein Buch sowie Schmuck, Gold- und Silbermünzen, zwei oder drei Uhren, zwei Boxen mit Geldmünzen aus Münzsammlungen, eine grosse Schachtel voll mit Briefmarken, Briefe, Reka-Checks, ein Kuvert mit Formel 1 Eintrittskarten, eine Flasche Kirsch und ein Pack Fondue – entwendete, mithin fremde bewegliche Sachen wegnahm, um diese in der Folge für seine eigenen Bedürfnisse zu verwenden und sich diese somit aneignete und sich auf diese Weise zugestandenermassen um die in den Postpaket- und Postbriefsendungen enthaltenen Gegenstände und Vermögenswerte im Wert von CHF 70‘931.85 bereicherte, wobei er aus Geldnot handelte bzw. um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können und weil sich ihm auch die Gelegenheit dazu bot, er die Sendungen an sich nahm und teilweise öffnete, in der Hoffnung, in den Paketen befinde sich etwas Essbares bzw. insbesondere in den eingeschriebenen Briefen Geld, um sich da- mit Esswaren kaufen zu können, weshalb er unter anderem auch Feldpost entwendete, weil er darin Essbares vermutete und, sofern er fündig wurde, diese Esswaren verzehrte, er mit den so erhältlich gemachten Reka-Checks die Betankung seines Autos bezahlte und zwei Eheringe zu Geld machte, er aufpasste, dass er nicht allzu grosse Pakete entwendete, damit es nicht auffiel und sich insbesondere auf die kleinen, handschriftlich adressierten oder eingeschriebenen Briefe kon- zentrierte, in der Annahme, dass sich darin eher Geld befinde, um sich damit Esswaren kau- fen zu können, er die von ihm entwendeten Postpaket- und Postbriefsendungen nicht wegwarf, sondern bei sich zu Hause, in seiner Wohnung, in der Garage, im Estrich und im Auto lagerte, weil er nicht wusste, wie er diese hätte entsorgen können, er die entwendeten Postpaket- und Postbriefsendungen nicht offen in der Wohnung liegen liess, sondern in Kisten im hintersten Zimmer lagerte, welches meistens abgeschlossen war, er sich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst war, und somit sowohl wissentlich und willentlich, als auch mit Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte, wobei er insofern gewerbsmässig handelte, als er durch das oben beschriebene Vorgehen wäh- rend eines Zeitraumes von 14 Monaten (von Anfang 2013 bis zu seiner Verhaftung am

17. Februar 2014) insgesamt 1464 sowohl offene als auch verschlossene Postpaket- und Postbriefsendungen, welche für Dritte bestimmt waren, im Gesamtwert von CHF 70‘931.85 zur Aneignung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wegnahm und für sich persönlich Einkünfte in diesem Umfang erzielte, und dadurch einen namhaften Beitrag an die Kosten

- 8 - zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung generierte, mithin die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübte. 1.2. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB) A. wird Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses i.S.v. Art. 321ter Abs. 1 StGB vor- geworfen, mehrfach begangen ab Anfang 2013 bis zu seiner Festnahme am 17. Februar 2014, im Rahmen seiner damaligen Arbeitstätigkeit in seiner Funktion als Chauffeur des Unterneh- mens MMMM. AG, welches im Auftrag der KKKK. AG Transporte von Postpaket- und Brief- sendungen vornimmt, während seinen jeweiligen Touren, so auf der Tour in Z. und auf der Nachttour von Y. ins X. über W. und V., indem er auf die oben unter Ziff. 1.1 dieser Anklageschrift beschriebene Vorgehensweise insgesamt 1464 sowohl offene als auch verschlossene Postpaket- und Postbriefsendungen, welche für Dritte bestimmt waren, aus den nicht verschlossenen Behältnissen unerlaubterweise behän- digte, in der Führerkabine seines Autos versteckte, am Abend zu sich nach Hause nahm und diese dort teilweise, insbesondere aber die Postpaket- und eingeschriebenen Postbriefsen- dungen, öffnete, er den Inhalt der Postpaket- und Postbriefsendungen – unter anderem Kleider, Silberringe, Edelsteine, ein Occasions-Mobiltelefon, ein Buch sowie Schmuck, Gold- und Silbermünzen, zwei oder drei Uhren, zwei Boxen mit Geldmünzen aus Münzsammlungen, eine grosse Schachtel voll mit Briefmarken, Briefe, Reka-Checks, ein Kuvert mit Formel 1 Eintrittskarten, eine Flasche Kirsch und ein Pack Fondue –, entwendete, wobei er sich der Unrechtmässigkeit seines Tuns bewusst war, und somit sowohl wissentlich und willentlich handelte. 1.3. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) A. wird Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen, gemäss eigenen Angaben begangen zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt bei ei- nem Goldhändler in Y., indem er auf die oben unter Ziff. 1.1 dieser Anklageschrift beschriebene Vorgehensweise eine Post- paketsendung an sich nahm, diese öffnete, die darin befindlichen beiden Eheringe entwen- dete und diese zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt einem Goldhändler in Y., an dessen Namen er sich nicht mehr erinnert, für CHF 1‘100.00 verkaufte, wobei er dem unbekannten Goldhändler nicht mitteilte, dass die Eheringe gestohlen worden waren, sondern ihn über die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Eheringe täuschte und aufgrund dieses Irrtums veranlasste, ihm die Eheringe für CHF 1‘100.00 abzukaufen,

- 9 - er wissentlich und willentlich handelte und sich im Umfang von CHF 1‘100.00 unrechtmäs- sig bereicherte und dem Goldhändler einen Schaden in gleicher Höhe verursachte. 1.4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) A. wird betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB vorgeworfen, begangen am 14. Januar 2014 um 07:18 Uhr an einem Postomaten in U. indem er den am 13. Januar 2014 um 12:08 Uhr bei der Poststelle in ZZ. aufgegebenen, einge- schriebenen Brief, welcher letztmalig am 14. Januar 2014 um 02:40 Uhr im Briefzentrum YY. elektronisch registriert worden war, beim Briefzentrum YY. für dessen Weitertransport über- nahm, diesen öffnete, die darin befindliche Postcard samt PIN-Code entwendete und damit am 14. Januar 2014 um 07:18 Uhr am Postomat beim Bahnhof in U. unberechtigterweise CHF 400.00 bezog, wobei er dies im Wissen der Konsequenzen seines Handelns tat und damit wissentlich und willent- lich handelte und sich somit im Umfang von CHF 400.00 unrechtmässig bereicherte. [omissis] 6. Anträge zu den Sanktionen (Art. 326 Abs. 1 Bst. f i.V.m. 360 Abs. 1 Bst. b, f und g StPO) Es wird dem Gericht beantragt, Folgendes zum Urteil zu erheben: 6.1 A. wird des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB), der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB), des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. 6.2 A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bestraft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 40, 42, 44, 47, 49 StGB). Die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 37 Tagen wird auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). 6.3 Für den Vollzug wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 6.4 Die Beschlagnahme an den oben unter Ziff. 4.1 aufgelisteten Gegenständen und Vermögenswerten bleibt bis zur Anmeldung von Ansprüchen bzw. bis fünf Jahre seit der öffentlichen Ausschreibung aufrechterhalten (Art. 267 Abs. 6 StPO).

- 10 - 6.5 Die oben unter Ziff. 4.2 aufgelisteten Gegenstände und Vermögenswerte wer- den eingezogen und sind zu vernichten (Art. 69 StGB). 6.6 Die Postcard Nr. 1, lautend auf NNNN. (Ass.-Nr. HD 1 774) inkl. Quittung und Korrespondenz der ist PostFinance ist einzuziehen und bei den Akten zu be- lassen. 6.7 A. wird bei seiner Anerkennung der in Ziff. 2.1 aufgelisteten Zivilforderungen im Grundsatz behaftet und die im Grundsatz anerkannten Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.8 Rechtsanwalt Michael Aepli wird für die amtliche Verteidigung von A. mit CHF 9‘564.80 (inkl. MwSt. und Pauschale Hauptverhandlung) aus der Kasse der Eid- genossenschaft entschädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 9‘564.80 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.9 A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in Höhe von CHF 628.00 dem Kanton Zürich zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.10 Die weiteren Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühr und Kosten für das Vor- verfahren, ausmachend CHF 5‘000.00 werden A. auferlegt (Art. 422 StPO ff.). [omissis]“ 1.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht wurde mit A. (nachfol- gend: Beschuldigter) eine Einvernahme durchgeführt. Die von den Parteien be- antragten Sanktionen und weiteren Anträge blieben bis auf wenige Modifikatio- nen (siehe nachfolgend, E. 6.2.3 a-b, E. 8 c-e) unverändert.

2. Prozessuales 2.1

a) Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, mehr- fache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB, Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB). Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätz- lich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in

- 11 - einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. Soweit vorliegend in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (gewerbs- mässiger Diebstahl, Betrug, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in die Bundes- kompetenz überführt worden (BA pag. 2.1.0.4 f.).

b) In Bezug auf die Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ergibt sich folgendes: Vorliegend ist insbesondere die KKKK. AG geschädigt. Gemäss Art. 2 des total- revidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsge- setz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungs- recht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Im entsprechenden Fachgesetz der KKKK. AG finden sich daher zahlreiche Hinweise auf eine privatrechtliche Orga- nisation: So richtet sich beispielweise die Haftung der Post und ihres Personals nach dem Privatrecht und nicht mehr nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (Art. 11 Abs. 2 POG). Im Bereich der Briefpost hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes. Angesichts des nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es daher plausibel, dass in diesem Be- reich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O., N. 28.49). Nach dem Gesagten handelt es sich somit – angesichts der öffentlich-rechtlichen Komponente – zumindest bei Delikten im Zusammenhang mit der Brief- und Pa- ketpost, um Delikte gegen den Bund. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ta- ten gemäss Art. 321ter StGB sind mithin als Delikte gegen den Bund zu werten (BA pag. 2.1.0.2). Ferner hat der Beschuldigte als Mitarbeiter der KKKK. AG im

- 12 - Sinne eines funktionalen Verständnisses des Beamtenbegriffs, wonach betref- fend die Beamteneigenschaft nicht die Organisationsform oder das Anstellungs- verhältnis ausschlaggebend ist, sondern vielmehr die Wahrnehmung einer öf- fentlichen Aufgabe, zweifelsohne eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen, da die Grundversorgung nach Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101) eine öffentliche Aufgabe der KKKK. AG ist (BA pag. 1.2.0.3). Die Angestellten der KKKK. AG sind daher im Bereich der Grundversorgung in strafrechtlicher Hin- sicht als Beamte nach Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren. Die Voraussetzun- gen für die Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind daher erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 2.2 Als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO gilt das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte (HAURI/VENETZ, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). Mit Verfügung vom 12. März 2014 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement EJPD die erfor- derliche Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten (BA pag. 1.2.0.7 f.). 3. Abgekürztes Verfahren 3.1 Das Gericht befindet frei darüber, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens rechtmässig und angebracht ist, die Anklage mit dem Ergebnis der Haupt- verhandlung und mit den Akten übereinstimmt, und die beantragten Sanktionen angemessen sind (Art. 362 Abs. 1 lit. a–c StPO). Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so er- hebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Ankla- geschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Ver- fahren wird summarisch begründet (Art. 362 Abs. 2 StPO). 3.2 Rechtmässigkeit des abgekürzten Verfahrens 3.2.1 Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Bedingungen zur Durchführung des abgekürzten Verfahrens sowie die Formalien gemäss Art. 358–360 StPO einge- halten und den Parteien die ihnen zustehenden Rechte gewährt worden sind (vgl. GREINER/JAGGI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 362 StPO N. 5).

- 13 - 3.2.2 Vorliegend hat der Beschuldigte von sich aus sowie fristgerecht um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersucht (vgl. oben, Lit. D.) und ist vollumfänglich geständig (vgl. Hafteinvernahme vom 17. Februar 2014 [BA pag. 6.1.0.5 ff.]; ins- besondere Hafteinvernahme vom 19. Februar 2014 [BA pag. 6.1.0.16 ff., „ich an- erkenne den Tatvorwurf“]; Einvernahme vom 4. März 2014 [BA pag. 13.1.0.6 ff.]; insbesondere Einvernahme vom 25. März 2014 [BA pag. 13.1.0.14 ff.]; schriftli- che Einvernahme vom 15. Oktober 2015 [BA pag. 13.1.0.21 ff.]; sowie Einver- nahme anlässlich der Hauptverhandlung [TPF pag. 9.930.00 ff.]). Die Zivilforde- rungen wurden zumindest im Grundsatz anerkannt. Die formellen und materiel- len Voraussetzungen gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO zur Durchführung des abge- kürzten Verfahrens sind damit erfüllt. Die beantragte Sanktion liegt unter dem gesetzlich vorgesehenen Maximum von fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 358 Abs. 2 StPO). Die Anklageschrift enthält die vom Gesetz verlangten Inhalte (Art. 360 Abs. 1 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat dem Beschuldigten die An- klageschrift am 26. September 2016 gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO eröffnet, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob der Anklageschrift zuge- stimmt oder diese abgelehnt werde. Der Beschuldigte erklärte hierauf am 6. Ok- tober 2016 vollumfänglich seine Zustimmung (vgl. oben, Lit. H.; TPF pag. 17.110.19). Mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. Oktober 2016 wurden die Privatkläger über die Berichtigungen in der Anklageschrift informiert (TPF pag. 17.110.20, -22). Die Privatkläger stimmten der bereinigten Anklage- schrift stillschweigend zu. 3.3 Angebracht-Sein des abgekürzten Verfahrens 3.3.1 Merkmale der fehlenden Angebrachtheit sind gesetzlich nicht definiert (GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 7). Das Gericht wird in jedem Einzelfall prü- fen müssen, ob sachliche Gründe dagegen sprechen, dass ein abgekürztes Ver- fahren durchgeführt wird. Das Bundesstrafgericht rückt die Unangebrachtheit in einen Zusammenhang mit dem Zweck des abgekürzten Verfahrens (SCHWAR- ZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 362 StPO N. 3). Erfolgt die Wahl dieser Verfahrensart weder zur Reduktion der Komplexität der Untersuchung noch zur Vermeidung umfangreicher Beweiserhebungen, kann sie als unangebracht erscheinen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 362 StPO N. 3 m.H. auf Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2013.34 vom 2. Okto- ber 2013, E. 5). Das abgekürzte Verfahren dient aufgrund der gesetzlichen Aus- gestaltung in der Regel nur zur Abkürzung des Vorverfahrens in komplexen und nicht liquiden Fällen (WÜTHRICH, Freier Markt beim Strafen? Gedanken zum ab- gekürzten Verfahren, AJP 12/2014, S. 1591).

- 14 - 3.3.2 Zunächst ist zu bemerken, dass die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen als nicht mehr leicht zu bezeichnen sind, insbeson- dere in Berücksichtigung der Art der Deliktsvorwürfe sowie der qualifizierten Tat- begehung des Diebstahls über einem Zeitraum von mehr als einem Jahr. 3.3.3 Der Beschuldigte war weitestgehend geständig, als sein Verteidiger am 5. Ja- nuar 2015 gemäss Art. 358 Abs. 1 StPO den Antrag auf Durchführung des abge- kürzten Verfahrens stellte. Es ist daher prima vista fraglich, wie mit der gewählten Verfahrensart zur Reduktion der Komplexität des Verfahrens oder zur Vermei- dung von umfangreichen Beweiserhebungen beigetragen werden konnte. Für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens sprechen aber folgende Gründe: Trotz des weitreichenden Geständnisses des Beschuldigten in den Hafteinver- nahmen vom 17. und 19. Februar 2014 sowie den Einvernahmen vom 4. und insbesondere vom 25. März 2014 in Bezug auf den Umfang des Deliktsgutes be- standen zunächst Unklarheiten hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrages. So machte der Beschuldigte in der Hafteinvernahme vom 17. Februar 2014 unprä- zise und vor allem viel zu niedrige Angaben zum gesamten Deliktsbetrag (vgl. BA pag. 6.1.0.7 Z. 20 [„So ca. CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00.“]) und bestätige diese in der Hafteinvernahme vom 19. Februar 2014 sowie anlässlich der Einver- nahme vom 4. März 2014 (BA pag. 6.1.0.17; 13.1.0.7). Am 5. Januar 2015 stellte der Verteidiger den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und signalisierte die Bereitschaft seines Mandanten, die geltend gemachten Zivilan- sprüche im Grundsatz anzuerkennen, was dieser in den Einvernahmen vom 15. Oktober 2015 und 16. November 2015 auch tat (BA pag. 13.1.0.21 ff.; 13.1.0.28 ff.). Die Mitwirkung des Beschuldigten hat insofern massgeblich zur Vereinfa- chung und zur Beschleunigung des Prozesses beigetragen. Vor diesem Hinter- grund erscheint das abgekürzte Verfahren angebracht und ermöglicht eine ra- sche Beurteilung. 3.4 Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten betreffend Schuldpunkt 3.4.1 Die angeklagten Sachverhalte wurden im Vorverfahren umfassend untersucht. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe vor Gericht anerkannt; diese Erklärung stimmt mit der Aktenlage überein (Art. 361 Abs. 2 StPO). 3.4.2

3.4.2.1 a) Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb

- 15 - wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Ta- gessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Ziff. 2). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung heisst dies zusammengefasst, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlan- gen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten be- reit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009, E. 2.3 mit Verweisungen auf BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3; 116 IV 319 insb. E. 4). Handelt der Täter in einer offensichtlichen materiellen Notlage, so ändert diese nichts daran, dass es ihm darum geht, durch die Delikte seinen Lebensun- terhalt zu finanzieren (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 StGB N. 103).

b) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Fr. 300.-- (BGE 123 IV 197 E. 2a). Gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB gilt unter anderem Abs. 1 nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Soweit also auf gewerbsmässigen Diebstahl erkannt wird, ist dieser nie geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB. 3.4.2.2 a) Mit Art. 321ter Abs. 1 StGB wird dem bereits von Art. 13 Ziff. 1 BV garantierten Post- und Fernmeldegeheimnis strafrechtlicher Schutz gewährt (OBERHOLZER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 321ter Abs. 1 StGB N. 2). Wer als Beamter, Angestellter oder Hilfsperson einer Organi- sation, die Post- oder Fernmeldedienste erbringt, unter anderem eine verschlos- sene Sendung öffnet oder ihrem Inhalt nachforscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 321ter Abs. 1 StGB). Art. 321ter Abs. 1 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Eine Differenzierung zwischen konzessionier- ten oder zumindest meldepflichtigen Anbietern und rein privaten Dienstleistungs- erbringern ist vom Gesetzeswortlaut her nicht vorgesehen, so dass die Strafbe- stimmung unbesehen um die rechtliche Qualifikation des Unternehmens auf sämtliche Mitarbeitenden im Bereich der Post- und Fernmeldedienste zur An- wendung gelangt (OBERHOLZER, a.a.O., Art. 321ter Abs. 1 StGB N. 3).

b) Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedin- gungen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in

- 16 - BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufge- geben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer na- türlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem ein- heitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“). 3.4.2.3 Ein Verwertungsbetrug ist ein Betrug zum Zwecke der Verwertung des Gestoh- lenen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 230). Richtet sich der Betrug ge- gen das Vermögen eines Dritten, wie beim Verkauf einer gestohlenen Sache an einen Gutgläubigen, so ist mit Rücksicht darauf echte Konkurrenz (Art. 49 StGB) gegeben, auch im Falle gewerbsmässigen Handelns (STRATENWERTH/ JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 70). 3.4.2.4 Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in ver- gleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbei- tungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögens- verschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensver- schiebung unmittelbar darnach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft (Art. 147 Abs. 1 StGB). Unbefugt ist die Verwendung nach herrschender Lehrmeinung dann, wenn der Täter nicht befugt ist, diese Da- ten zu verwenden (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 147 StGB N. 3 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Verwendung einer Bankomatkarte durch einen Nichtberechtigten um einen typischen Anwen- dungsfall des Art. 147 StGB (BGE 129 IV 315 E. 2.2.1). In einem anderen Urteil fasst das Bundesgericht Lehrmeinungen zusammen, wonach von Art. 147 StGB vor allem Benützer einer Codekarte erfasst werden, soweit sie diese durch Dieb- stahl erlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 6S.247/2001 vom 10. Mai 2001, E. 2b). 3.4.2.5 Eine summarische Prüfung der Verfahrensakten ergibt, dass der Anklagesach- verhalt mit selbigen sowie mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung überein- stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO). Ihre aktenmässige Grundlage finden die dem Beschuldigten gemäss Anklage- schrift vorgeworfenen Handlungen hauptsächlich in den Einvernahmen mit dem Beschuldigten (vgl. oben E. 3.2.2, E. 3.3.3), den umfangreichen Sicherstellungen vom 17./18. Februar 2014 und 19. März 2015 (BA pag. 8.1.0.1 f; 8.1.0.14 ff.;

- 17 - 8.1.0.44 ff.), den Beschlagnahmungen vom 3. August 2015 sowie 16. Novem- ber 2015 (BA pag. 8.1.0.101, -107) und den Erkenntnissen des internen Ermitt- lungsdienstes der KKKK AG (BA pag. 5.0.0.1, -30). 3.4.2.6 Gestützt auf die obigen Ausführungen zum Rechtlichen (E. 3.4.2.1 - E. 3.4.2.4) erscheint die Subsumtion unter die Tatbestände von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, Art. 321ter Abs. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB gemäss Urteilsvorschlag vom 26. September 2016 als richtig. Der beantragte Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Diebstahl steht mit den Akten im Ein- klang, da der Beschuldigte mit dem Deliktserlös einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung generierte. Die übrigen Schuldsprüche geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.5 Angemessenheit der beantragten Sanktionen 3.5.1 Die von den Parteien beantragten Sanktionen haben den gesetzlichen Strafzu- messungsbestimmungen zu entsprechen und mithin als angemessen zu erschei- nen (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO). In dieser Hinsicht überprüft das Gericht, ob die beantragte Strafe in Anwendung der gesetzlichen Strafzumessungsregeln als schuldangemessen erscheint. Anders als im ordentlichen Verfahren hat das Ge- richt diesbezüglich aber keine extensive Prüfung vorzunehmen (vgl. auch GREI- NER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 2). Die Bundesanwaltschaft sowie der Be- schuldigte haben anlässlich der Hauptverhandlung auf die Angemessenheit der von ihnen beantragten Strafe geschlossen. 3.5.2

3.5.2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (BGE 136 IV 55 E. 5.4). 3.5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 18 - 3.5.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und als- dann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens fest- zusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf- mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlreichen Verweisungen). 3.5.2.4 Der gewerbsmässige Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB mit einer Deliktssumme von Fr. 70‘931.85 ist die schwerste Tat und bildet somit Aus- gangspunkt der Strafzumessung. In Bezug auf den Strafrahmen kann auf E. 3.4.2.1 verwiesen werden. Der durch Asperation gebildete konkrete Strafrah- men ist nach unten mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen und nach oben mit 15 Jahren Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB i.V. Art. 40 und Art. 49 Abs. 1 StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätze (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 StGB). 3.5.3 Vorliegend wird eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt. Folgende Elemente sind für das Gericht massgeblich:

a) Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von über Fr. 70‘000.-- erzielt hat. Das Ausmass des delikti- schen Erfolges ist daher nicht unerheblich. Er nutzte das ihm entgegengebrachte Vertrauen seiner Arbeitgeberin wiederholt aus, um sich unrechtmässig zu berei- chern. Dabei entwendete er 1464 Sendungen über einen Zeitraum von über ei- nem Jahr. Die Art und Weise der Tatausführung sowie die Deliktsdauer sind da- her belastend. Trotz allem zeugt seine Vorgehensweise nicht von einer grossen kriminellen Energie. Vielmehr war sein Tatmuster plump und leicht überprüfbar. Aufgrund der postinternen Kontrollmassnahmen sowie den absehbaren Kunden- reklamationen nach seinen inkriminierten Postbotengängen war es bloss eine Frage der Zeit, bis seine umfangreiche Deliktsserie angezeigt und aufgeklärt wurde. Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass das Motiv des Be- schuldigten finanzieller Art war. Dem Beschuldigten ist lediglich leicht strafmin- dernd zu Gute zu halten, dass er dazumal – wie auch heute – erhebliche finan- zielle Probleme hatte und die gestohlenen Gegenstände und Vermögenswerte aufgrund seiner Notlage für seinen Lebensunterhalt verwendete (BA

- 19 - pag. 6.1.0.7; 6.1.0.22 f.). Im Lichte dieser Faktoren ist in objektiver Hinsicht von einem nicht unerheblichen Verschulden auszugehen.

b) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte sowohl privat wie auch beruflich ein problembehaftetes Leben. Er verlor anfangs 2014 aufgrund seiner Diebstahlsserie seine Arbeitsstelle. Bei der Hausdurchsuchung wurde seine Wohnung in einem verwahrlosten Zustand aufgefunden (BA pag. 10.1.0.49). Er hortete bei sich zu Hause unzählige gestohlene, für ihn absolut nutzlose Gegenstände. Dies zeigt, dass er dazumal mit seiner persönli- chen Situation überfordert war. Die Ehefrau des Beschuldigten verstarb (BA pag. 6.1.0.21; 6.1.0.66). Seine jetzige Freundin und das gemeinsame Kind leben in XX. (BA pag. 6.1.0.23). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind prekär. Gemäss Steuerveranlagung 2014 der Steuerverwaltung des Kan- tons Glarus hat er ein jährliches steuerbares Einkommen von Fr. 30‘900.-- und kein Vermögen (TPF pag. 17.261.011). Gemäss Auszug aus dem Betreibungs- register des Kantons Glarus hat er 62 offene Betreibungen im Umfang von Fr. 77‘530.10 und 47 offene Verlustscheine aus Pfändungen im Betrage von ins- gesamt Fr. 70‘148.35 (BA pag. 17.261.4, -9). Zu Lasten des Beschuldigten ist seine Vorstrafe zu berücksichtigen (TPF pag. 17.221.003). Mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Uznach vom

18. Dezember 2009 wurde er wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikten (Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahren ohne Haftpflicht- versicherung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 900.-- verurteilt. Die zwei Vergehen und eine Übertretung sind zwar nicht zu verharmlosen, wirken aber vorliegend nur leicht straferhöhend. Das klaglose Verhalten nach den Taten wirkt sich neutral aus (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7; 6B_572/2010 vom 18. November 2010, E. 4.4; 6B_87/2010 vom 17. Mai 2010, E. 5.4). Das frühe Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen (BA pag. 6.1.0.6; 6.1.0.17). Er hatte von Anfang an den Willen, die Sache zur Aufklärung zu bringen. Die übrigen Strafzumessungsfaktoren geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.5.4 Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe von 10 Monaten als ange- messen.

- 20 - 3.5.5 Infolge Tat- und Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Aspera- tionsprinzips angemessen zu erhöhen. Die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB, der Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB bilden dabei die Faktoren für die Er- höhung der Strafe. Dabei ist Folgendes zu beachten: Der Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses als echtes Son- derdelikt wirkt sich aufgrund der besonderen Stellung des Beschuldigten im Rah- men der Asperation stark aus. Der Beschuldigte hat das Ansehen der KKKK. als zuverlässige Dienstleistungserbringerin erheblich geschädigt, hängt dieses doch massgeblich vom reibungslosen Post- und Paketverkehr ab. Sämtliche übrigen Taten hängen als Begleitdelikte mit den Diebstählen zusammen, weshalb sie im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben. 3.5.6 In Würdigung des Vorstehenden erachtet das Gericht die beantragte Gesamt- freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. 3.5.7 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Während unter dem alten Allge- meinen Teil eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Feh- len einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bun- desgerichts 6B_328/2007 vom 6. Februar 2008, E. 5.2). Das Gericht sieht keine Gründe für eine ungünstige Legalprognose. Zwar ist es zu strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen gekommen, die zwar nicht zu ba- gatellisieren sind, jedoch als einmalige Entgleisung erscheinen. Die hierfür mit Strafmandat verhängte Geldstrafe liegt zudem unterhalb der Grenze gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB, weshalb letztere Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Was die Schadensbehebung angeht, so ist der Beschuldigte zurzeit aus eigener Kraft dazu nicht in der Lage (E. 3.5.3 b), weshalb Art. 42 Abs. 3 StGB nicht greift. Letztlich hat das Verhalten nach der Tat gezeigt, dass er von seinem kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Insgesamt kann daher gar von einer günsti- gen Prognose ausgegangen werden. Ein Rückfall ist nicht ernsthaft zu befürch- ten. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind somit entsprechend dem Urteilsvorschlag erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die vor- geschlagene Probezeit von zwei Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

- 21 - 3.5.8 In Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen die Sanktionen gemäss Urteilsvor- schlag der Parteien dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.5.9 Der Beschuldigte war 37 Tage in Untersuchungshaft (17. Februar 2014 bis

25. März 2014; BA pag. 6.1.0.1, -84). Die ausgestandene Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Für den Vollzug dieses Urteils ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 5. Übereinstimmung der Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten betreffend Zivilforderungen 5.1 Das Gericht hat nicht nur zu überprüfen, ob die in der Anklageschrift aufgelisteten Straftaten in den Akten eine genügende Basis finden, sondern etwa auch, ob die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche zwischen der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft den getroffenen Abmachungen entspricht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBL 2006, 1085 ff., 1296; SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 362 StPO N. 4). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen. 5.2 In Bezug auf die Zivilforderungen haben sich der Beschuldigte sowie 18 Privat- kläger geeinigt, die im Grundsatz anerkannten 18 Schadenersatzforderungen von insgesamt Fr. 45‘466.50 sowie 5 Genugtuungsforderungen von total Fr. 2‘870.-- auf den Zivilweg zu verweisen. Dies erscheint sachgerecht, da das abgekürzte Verfahren ein vereinfachtes, auf rasche Erledigung zielendes Verfah- ren ist und der betragsmässige Nachweis der geltend gemachten Zivil- und Ge- nugtuungsansprüche aufgrund des fehlenden Beweisverfahrens (siehe Art. 361 Abs. 4 StPO) den Rahmen des abgekürzten Verfahrens sprengen würde. 6. Materielle Prüfung der Massnahmen 6.1 Zum essentiellen Teil der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren gehören die Anträge betreffend allfälliger Massnahmen (Art. 360 Abs. 1 lit. c StPO). Wenn der Wortlaut von Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO von Sanktionen spricht, deren Angemes- senheit das Gericht überprüfen muss, werden sowohl die Modalitäten des Straf- vollzugs als auch die Massnahmen mitumfasst, worunter auch die Einziehung fällt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom 25. September 2012, E. 6;

- 22 - SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 362 StPO N. 5; GREINER/JAGGI, a.a.O., Art. 362 StPO N. 21; PERRIN, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Art. 362 CP N. 14). Bei den Massnahmen geht es um die Prüfung von deren Voraussetzungen und deren Ausmass. In diesem Zu- sammenhang ist die richterliche Kontrolle analog zu derjenigen von Schuld und Sanktion im Strafpunkt. Das Gericht vergewissert sich, ob die Anklageschrift diesbezüglich mit den Tatsachen, wie sie sich aus den Akten und der Beweisauf- nahme in der Hauptverhandlung ergeben, übereinstimmt und den gesetzlichen Voraussetzungen für die Massnahme entsprechen; anschliessend kontrolliert es die Angemessenheit der Rechtsfolge (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.29 vom 25. September 2012, E. 6). 6.2

6.2.1 Sind im Zeitpunkt der Aufhebung der Beschlagnahme die Berechtigten nicht be- kannt, so schreibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Gegenstände oder Vermögenswerte zur Anmeldung von Ansprüchen öffentlich aus. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, so fallen die beschlag- nahmten Gegenstände und Vermögenswerte an den Kanton oder den Bund (Art. 267 Abs. 6 StPO). 6.2.2 Die Bundesanwaltschaft hat im Bundesblatt Nr. 7 vom 23. Februar 2016 (BBl 2016 1291; BA pag. 8.1.0.215) insgesamt 69 Gegenstände und Vermögens- werte öffentlich ausgeschrieben, welche am 3. August 2015 sowie am 16. No- vember 2015 beschlagnahmt wurden, unter anderem Reka-Checks mit einem Nominalwert von Fr. 550.-- (Ziff. 44 der Notifikation). Sie wies in der Ausschrei- bung darauf hin, dass begründete Ansprüche durch Berechtigte innert fünf Jah- ren seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden können (BA pag. 8.1.0.216). 6.2.3

a) Mit E-Mail vom 30. Mai 2016 beantragt die Privatklägerin TT., es seien ihr die beschlagnahmten Reka-Checks im Betrag von Fr. 450.-- zurückzugeben (TPF pag. 17.589.1). Die Reka-Checks seien ihr aus einem Brief an die Firma OOOO. AG entwendet worden. Das Bundesstrafgericht nahm die Eingabe von TT. im Sinne der Ausschreibung als Anmeldung von Ansprüchen auf die Reka- Checks im Betrage von Fr. 450.-- entgegen (TPF pag. 17.300.1 f.).

b) Für den Anspruch von TT. sprechen folgende Gründe: Anlässlich der Haus- durchsuchung beim Beschuldigten vom 18. Februar 2014 wurden unter anderem 55 Reka-Checks mit einem Nominalwert von Fr. 550.-- sichergestellt (BA pag. 8.1.0.25; HD 1, Ass.-Nr. 920). Unter diesen Reka-Checks waren 45 Reka-Checks mit einer betragsmässigen Stückelung von insgesamt Fr. 450.-- (TPF pag.

- 23 - 17.510.3 f.). Ausserdem wurden zwei Einzahlungsscheine der Firma OOOO. si- chergestellt (BA pag. 8.1.0.26; HD 1, Ass.-Nr. 931). Die Postsendung der Firma OOOO. mit den Einzahlungsscheinen war an TT. adressiert. Für das Gericht steht daher jenseits vernünftiger Zweifel fest, dass sie mit den vom Beschuldigten gestohlenen Reka-Checks eine Rechnung der Firma OOOO. begleichen wollte. Die beschlagnahmten Reka-Checks gemäss Anklageziffer 4.1 (HD 1, Ass.-Nr.

920) sind daher im Umfang von Fr. 450.-- an TT. zurückzugeben.

c) Mit Bezug auf die übrigen in Ziff. 4.1 der Anklageschrift ausgeschriebenen Ge- genstände und Vermögenswerte ist die unter Ziff. 6.4 der Anklageschrift bean- tragte Regelung zum Urteil zu erheben. 6.3

a) Sind Vermögenswerte, welche der Einziehung unterliegen, nicht mehr vorhan- den, so ist auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen; diese ist grund- sätzlich in gleicher Höhe festzulegen, kann aber reduziert werden oder entfallen, wenn sie voraussichtlich uneinbringlich ist oder die Wiedereingliederung des Be- troffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB).

b) Der vom Beschuldigten generierte Deliktserlös beträgt Fr. 70‘931.85. Die im Grundsatz anerkannten und auf den Zivilweg verwiesenen Zivilforderungen be- tragen Fr. 48‘336.50 (Schadenersatz von Fr. 45‘466.50; Genugtuung von Fr. 2‘870.--). Der Beschuldigte hat sich somit unrechtmässig bereichert. Es stellt sich somit die Frage nach einer Ersatzforderung, da die Vermögenswerte im Um- fang der Bereicherung nicht mehr vorhanden sind. Eine Ersatzforderung ist aber vorliegend aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten unein- bringlich (E. 3.5.3 b). Nach dem Gesagten ist von der Festsetzung einer Ersatz- forderung abzusehen. Die übrigen Massnahmen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 7. Das Gericht entscheidet frei über die weiteren Folgen, wie Verfahrenskosten und Entschädigungen (Art. 362 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 424 Abs. 1 StPO; PERRIN, a.a.O., Art. 362 CP N. 14). Die geltend gemachten Gebühren für das Vorverfahren von Fr. 3‘500.-- sind ge- setzeskonform und dem Umfang des Verfahrens angemessen. Die Kosten für die Untersuchungshaft von Fr. 4‘897.85 wurden zu Recht nicht auferlegt (vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. De- zember 2011, E. 18.3.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Arztkosten von

- 24 - Fr. 150.-- sowie die Transportkosten von insgesamt Fr. 413.10, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014, E. 3). Die von der Bundesanwaltschaft im Kostenverzeichnis aufgeführten Auslagen von Fr. 1‘500.-- für die Gebühr des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern sind auferlegbar (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 6). Zusammen mit der geltend gemachten Gebühr in der Höhe von Fr. 3‘500.-- gehen damit aus dem Vorverfahren Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 5‘000.-- (ohne Kosten amtli- che Verteidigung; vgl. dazu nachfolgend, E. 8) zu Lasten des Beschuldigten. Für das Gerichtsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- zu erheben (Art. 7 lit. a BStKR). Dem Beschuldigten sind infolge Verurteilung die gesamten Verfah- renskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 8.

a) Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidi- gung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2012.48 vom 22. März 2014, E. 7.1).

b) Rechtsanwalt Aepli reichte seine bereinigte Honorarnote für das Bundesstraf- verfahren mit Schreiben vom 10. November 2016 ein (TPF pag. 17.521.1 ff.). An der Hauptverhandlung machte er eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 1‘333.80 (inkl. MWST) geltend, zuzüglich Auslagen für eine Hotelübernach- tung von Fr. 137.--. Letztere erscheinen nicht notwendig, da die Hauptverhand- lung zeitlich so angesetzt wurde, dass eine Anreise für beide Parteien gleichen- tags möglich war. Die Hotelkosten sind daher nicht zu entschädigen. Das gefor- derte Honorar (exklusive Hotelkosten) von insgesamt Fr. 14‘845.80 (inkl. Ausla- gen und MWST) erscheint angemessen und die verrechneten Stundenansätze entsprechen den praxisüblichen, von der Strafkammer gewährten Beträgen (Fr. 230.-- für Arbeitszeit, Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Die Entschädigung ist daher dem amtlichen Verteidiger in der geforderten Höhe (exklusive Hotelkosten) zu- zusprechen.

c) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich vom

6. März 2014 wurde Rechtsanwalt Aepli für seine amtliche Verteidigung des Be- schuldigten in der zürcherischen Strafuntersuchung mit Fr. 628.-- entschädigt, da das Mandat durch Abtretung der Strafuntersuchung an die Bundesanwaltschaft beendet wurde (BA pag. 24.1.0.1 f.; vgl. vorne, Lit. A.). Die Staatsanwaltschaft

- 25 - See / Oberland hat die Bundesanwaltschaft ersucht, die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 628.-- im Bundesverfahren zu berücksichtigen und das In- kasso im Rahmen der Empfehlungen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vom 1. Dezember 2014 (Gerichtsstandsempfehlungen) vorzunehmen. Ausser- dem hat sie mit Abtretungsverfügung vom 4. März 2014 auf eine Rückerstattung der Kosten verzichtet (BA pag. 24.1.0.4). Die Schweizerische Staatsanwälte- Konferenz (SSK) empfiehlt unter anderem in Ziff. 25 der Gerichtsstandsempfeh- lungen, bei einer Abtretung eines Strafverfahrens an einen anderen Kanton der übernehmenden Behörde eine Aufstellung der bisher entstandenen Verfahrens- kosten zukommen zu lassen. Damit soll ermöglicht werden, diese Beträge bei Verfahrensschluss einer kostenpflichtigen Partei zu überbinden. Eine Rücker- stattung auferlegter Kosten und Gebühren an die abtretende Behörde findet auch bei einem erfolgreichen Inkasso nicht satt.

d) Daraus ergibt sich, dass die in Ziff. 6.9. des Urteilsvorschlags vorgesehene Rückerstattungspflicht an den Kanton Zürich nicht zum Urteil erhoben werden kann. Die Bundesanwaltschaft und der Verteidiger haben sich anlässlich der Hauptverhandlung darauf geeinigt, den Urteilsvorschlag betreffend die Rückzah- lung der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 628.-- im Sinne von Ziff. 25 der Gerichtsstandsempfehlungen zu modifizieren. Da die beantragte Änderung gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für die Privatkläger insbeson- dere bei der Durchsetzung von Zivilansprüchen keinen Nachteil bringt, kann diese analog Art. 360 Abs. 3 StPO ohne deren ausdrückliche Zustimmung vor- genommen werden.

e) Rechtsanwalt Aepli wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich vom 21. Februar 2014 sowie mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. März 2014 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO wegen Notwendigkeit, nicht wegen Bedürftigkeit, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (BA pag. 16.1.4 f.; pag. 16.1.12 f.). Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen (notwendigen) Verteidi- gung in vollem Umfang Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO; Botschaft StPO, BBl 1006, 1180 f., RUCKSTUHL, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 23). Vorliegend ist indessen zur- zeit die Rückerstattung der Verteidigerkosten durch den Beschuldigten aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit (E. 3.5.3.b) nicht möglich. Der Beschuldigte hat daher die Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 15‘473.80 (Fr. 14‘845.80 + Fr. 628.--) der Eidgenossenschaft zurückzuzah- len, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 26 - 9. Mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen dieses Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zuge- stimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die Parteien wurden sowohl mit der Anklageschrift sowie der Beschuldigte in der Hauptverhandlung auf diese eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit hingewie- sen.

- 27 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim- nisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 37 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4.

4.1 Die beschlagnahmten Reka-Checks gemäss Anklageziffer 4.1 (HD 1, Pos. Ass.-Nr.

920) werden im Umfang von Fr. 450.-- an die Privatklägerin TT. zurückgegeben. Die Beschlagnahme der übrigen in Ziff. 4.1 der Anklageschrift aufgelisteten Gegen- stände und Vermögenswerte bleibt bis zur Anmeldung von Ansprüchen bzw. bis fünf Jahre seit der öffentlichen Ausschreibung aufrechterhalten (Art. 267 Abs. 6 StPO). 4.2 Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte gemäss Anklageschrift Ziff. 4.2 werden eingezogen und vernichtet (Art. 69 Abs. 2 StGB). 4.3 Die Postcard Nr. 1, lautend auf NNNN. (HD 1, Ass.-Nr. 774) inkl. Quittung und Kor- respondenz der PPPP. wird eingezogen und bei den Akten belassen. 5. A. wird bei seiner Anerkennung der untenstehenden Zivilforderungen im Grundsatz behaftet. Die nachfolgenden im Grundsatz anerkannten Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: Name Privatkläger/in Schadenersatz Genugtuung

- GGG. (Nr. 36) Fr. 35.--

- HHH. (Nr. 37) Fr. 200.--

- III. (Nr. 38) Fr. 500.-- Fr. 500.--

- KKK. AG (Nr. 39) Fr. 3'420.60 Fr. 1'000.--

- MMM. (Nr. 40) Fr. 120.--

- NNN. AG (Nr. 41) Fr. 191.50

- 28 -

- PPP. (Nr. 42) Fr. 150.--

- RRR. (Nr. 43) Fr. 500.-- Fr. 500.--

- TTT. AG (Nr. 44) Fr. 18'500.--

- BBBB. (Nr. 45) Fr. 120.--

- CCCC. (Nr. 46) Fr. 149.--

- DDDD. (Nr. 47) Fr. 100.-- Fr. 100.--

- EEEE. (Nr. 48) Fr. 1'012.40 Fr. 750.--

- FFFF. AG (Nr. 49) Fr. 1'280.--

- HHHH. (Nr. 50) Fr. 40.-- Fr. 20.--

- IIII. (Nr. 51) Fr. 30.--

- JJJJ. (Nr. 52) Fr. 10.--

- KKKK. AG (Nr. 53) Fr. 19'108.-- 6. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 3'500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 8'000.-- Total und werden A. auferlegt. 7.

7.1 Rechtsanwalt Michael Aepli wird für die amtliche Verteidigung von A. im Bundes- strafverfahren mit Fr. 14‘845.80 (inkl. MWST) aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. Es wird Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Michael Aepli für die amtliche Ver- teidigung von A. für das Verfahren im Kanton Zürich mit Fr. 628.--(inkl. MWST) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft See / Oberland des Kantons Zürich entschädigt wurde. 7.2 A. hat der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im vollem Um- fang von Fr. 15‘473.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet. Der Bundesanwaltschaft sowie dem Verteidiger wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; der nicht anwesenden Pri- vatklägerschaft wird es zugestellt.

- 29 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung bei der Strafrecht- lichen Abteilung des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht werden. Mit der Beschwerde kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Ankla- geschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Versand:12. Dezember 2016