opencaselaw.ch

SK.2017.31

Bundesstrafgericht · 2017-09-26 · Deutsch CH

Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG)

Sachverhalt

A. Am 28. September 2002, 22:04 Uhr, allarmierte E. (Schwester des Privatklägers B.) die Einsatzzentrale der Kantonspolizei X. und orientierte diese über den Er- halt einer Weinflasche in einem verdächtigen Paket, welches auch Kabel enthal- ten würde (pag. 10.2.12 ff.). B. Die an den Wohnort von E. in Y. ausgerückten Polizeibeamten stellten fest, dass sich in deren Wohnung mehrere Familienangehörige aufhielten. Das verdächtige Paket befand sich, seitlich aufgerissen, auf einem Tisch auf der Terrasse. Im Paketinneren waren ein weisser Draht – der um einen Metallring gewickelt war – und ein Handgranatenzünder zu erkennen. Der Metallring war ein Bestandteil der Handgranatensicherung. Der Handgranaten-Körper war in Alufolie gewickelt. Ne- ben dem Paket befand sich eine Weinflasche (pag. 10.2.15). Aus den vor Ort gemachten Aussagen von E. und deren anwesenden Brüdern B. und F. ging hervor, dass das Paket an die Redaktion der Zeitung G. in X. gesendet und durch E. von dort nach Y. verbracht worden war, in der Absicht, es B. (Geschäftsführer der Zeitung G.) zu übergeben. Dieser sei indessen skeptisch gewesen, weshalb dessen Bruder F. das Paket auf der Terrasse habe öffnen

- 6 - wollen und dabei – nach Entnahme einer Weinflasche – den verdächtigen Inhalt entdeckt habe (pag. 10.2.10 ff.). Der in der Folge ebenfalls zum Wohnort von E. aufgebotene Fachspezialist des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei X. (WFD), erkannte vi- suell durch die seitliche Öffnung des Pakets eine weitere innere Verpackung und eine sich dort befindende Handgranate, deren Abzugsring mit einem Draht an einem Haken am Deckel der Aussenverpackung verbunden war. Er durchtrennte vor Ort den Verbindungsdraht vom Abzugsring und stellte das Material sicher (pag. B10.2.1.123; pag 11.3.24). C. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei X. (KTD) nahm in der Folge die daktyloskopischen Untersuchungen an den Asservaten und technischen Un- tersuchungen an der Adressetikette der Paketbombe vor (pag. 10.2.20 ff.). Die Analyse der vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei X. (WD) sicherge- stellten DNA-Spuren (pag. 10.2.20) erfolgte durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) (pag. 11.2.1 ff.). Der WFD untersuchte die Beschaf- fenheit und Funktionsfähigkeit der Paketbombe (pag. B10.2.1.122 ff.). D. Am 14. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren im Sinne der damals geltenden Art. 101 ff. BStP (Bundesstrafprozessordnung) gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der (mehrfachen) versuchten, vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Ent- gegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), unbewilligter Einfuhr von Kriegsmaterial (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG) und unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (Art. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 SprG) (pag. 1.1.1). Nachdem die Strafuntersuchung nicht zur Ermittlung der mutmasslichen Täter- schaft führte, verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. Oktober 2003 die Einstel- lung des Verfahrens im Sinne von Art. 106 BStP (pag. 3.1.1. ff.). E. Am 10. Dezember 2016 allarmierte ein Angestellter eines Lokals in X., wegen einer dort stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Män- nern, die Einsatzzentrale der Stadtpolizei X.. Aufgrund der durch die ausgerück- ten Polizeibeamten vorgefundenen Situation, wurden die Beteiligten, darunter auch A., wegen Raufhandels verzeigt und deren Wangenschleimhautabstriche abgenommen (TPF pag. 7.521.106 ff. und 7.293.9.10). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons X. beauftragte das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils, sowie dessen Eingabe in die Eidgenössische Datenbank und mit der Berichter- stattung über übereinstimmende Profile (TPF pag. 7.293.7-8). Die Massnahme

- 7 - ergab einen sogenannten Hit (Spurenübereinstimmung) hinsichtlich der am 28. September 2002 vorgefundenen DNA-Spuren auf der bei E. in Y. sichergestellten Paketbombe (s. oben Bst. C) und der DNA von A. (pag. 10.1.34 ff.). F. Am 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme des am 16. Oktober 2003 eingestellten Verfahrens (s. oben Lit. D) und dessen Aus- dehnung auf den Beschuldigten A. (pag. 1.1.33 f.). Am 31. Januar 2017 erfolgte am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (pag. 8.1.1 ff. und 8.2.1 ff.). Bei ersterer Zwangsmassnahme wurde u.a. eine Pistole und Munition sichergestellt (pag. 8.1.9-10). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen (pag. 6.1.4 ff.) und am 2. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 6.1.32 ff.), welche das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. April 2017 bis am 27. Juli 2017 verlängerte (pag. 6.1.167 ff.). Mit Verfügung vom 25. April 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz aus (pag. 1.1.35 f.). Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.1.35 f.). G. Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (Eingang beim Gericht am 8. Mai 2017) wegen mehrfachen versuchten Mordes, Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 6.100.001 ff.). Im Begleitschreiben zur Anklage- schrift vom 5. Mai 2017 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass Teile der zur Anklage gebrachten Handlungen im September 2017 verjähren würden (TPF pag. 6.100.011). Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift das Verfahren unter der Prozessnummer SK.2017.25 (TPF pag. 6.160.001 f.) und liess am 9. Mai 2017 mehrere vor dem 26. September 2017 liegende Zeitfenster für die Haupt- verhandlung reservieren (TPF pag. 6.300.001). H. Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft für A. an, längstens bis zum 5. August 2017 (TPF pag. 6.880.001, -008). I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 stellte der Verteidiger des Beschuldigten verschie- dene Anträge auf Beweisergänzung (TPF pag. 6.521.009, -017; 7.521.033, -041).

- 8 - J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte die vorsitzende Richterin mit Einver- ständnis der Bundesanwaltschaft den Übertritt von A. in den von ihm beantragten vorzeitigen Strafvollzug (TPF pag. 6.950.001, -006). K. Die Prüfung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 (SK.2017.25) im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf kein Urteil ergehen konnte, insbeson- dere und zusammengefasst wegen fehlender Umschreibung der Merkmale des Mordtatbestandes, Widersprüche/Unklarheiten in Bezug auf die geschädigten Personen und formellen Mängeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör der geschädigten Personen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 sistierte das Ge- richt das Verfahren SK.2017.25, wies die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 an die Bundesanwaltschaft zurück und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 6.970.001, -010). Gleichzeitig informierte es die Parteien, dass im Hinblick auf die Einreichung einer berichtigten Anklageschrift einstweilen an den provisorisch reservierten Daten für die Hauptverhandlung festgehalten werde. Schliesslich stellte es fest, dass über die gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden sei (TPF pag. 6.970.009).

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte die Vorsitzende den verfahrensfüh- renden Staatsanwalt des Bundes, die Anwendung der altrechtlichen Verjäh- rungsregeln zu prüfen (TPF pag. 6.300.006). L. Am 27. Juni 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, berichtigte Anklage ein (TPF pag 7.100.001, -10). Sie lautet auf mehrfachen versuchten Mord und auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz; der Vorwurf des Sprengstoffdelikts wird nicht mehr erhoben. Das Bundesstrafgericht eröffnete das Verfahren am 28. Juni 2017 unter der Pro- zessnummer SK.2017.31. M. Mit Verfügungen vom 13. Juli, 9. August und 15. August 2017, entschied die Vor- sitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 7.280.001 f.; 7.280.012; 7.280.013). N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende die erforderlichen Be- weismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 7.221.002], Akten der Vorstrafe vom Untersuchungsamt W. [TPF pag. 7.221.005, -024], Führungs- bericht vom Gefängnis X. [TPF pag. 7.241.004 f.], Führungsbericht vom Regio- nalgefängnis V. [TPF pag. 7.241.006 f.], Leumundsbericht der Kantonspolizei X. [TPF pag. 7.241.008, -011], Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes U. [TPF pag. 7.241.013, -015], Steuererklärungsunterlagen des Steueramtes des

- 9 - Kantons X. von 2013 bis 2015 [TPF pag. 7.261.006, -031], Akten der Staatsan- waltschaft X. aus dem Haftdossier betreffend Raufhandel [TPF pag. 7.293.004, - 010; siehe Lit. E]) sowie einen Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. August 2017 zur Frage der Spreizung des Sicherungssplints der Handgranate samt Detail-Fotos (TPF pag. 7.292.003, -009). O. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. August 2017 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Neben dem Beschuldigten wurden der Pri- vatkläger B. als Auskunftsperson und dessen Bruder F. sowie H., vom WFD, als Zeugen einvernommen. Das Urteil der Strafkammer wurde am 26. September 2017 mündlich eröffnet und begründet.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte im Sinne von Art. 224 bis 226 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Soweit das Verfahren Taten bzw. Tatbestände betrifft, welche nicht genuin in die Bundesgerichtsbarkeit fallen, so kann die Bundesanwaltschaft diese durch Ver- einigung der Verfahren in Bundesgerichtsbarkeit überführen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die ursprüngliche Verfahrenseröffnung vom 14. Oktober 2002 bezog sich auf den Verdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Entgegennahme und des Aufbe- wahrens von Sprengstoffen, unbewilligten Einfuhr von Kriegsmaterial sowie des unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (vgl. pag. 01.01.002). Eine formelle Ver- einigung wurde nicht angeordnet, indessen stellt die gemeinsame Eröffnung der Strafsache mit kantonaler Gerichtbarkeit (mehrfache versuchte vorsätzliche Tö- tung) in tateinheitlicher Ausübung mit jener in Bundesgerichtsbarkeit (Spreng- stoffdelikte), konkludent eine Vereinigung dar. Die Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. Januar 2017, das sich gegen Unbe- kannt und nun auch gegen den Beschuldigten A. richtete, nennt als Tatbestände mehrfacher versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht (pag. 01.01.33 f.). Soweit vorliegend gegenüber der ursprünglichen Verfahrenseröffnung neu das Waffengesetz Thema ist, hat der Staatsanwalt des

- 10 - Bundes mit Verfügung vom 25. April 2017 das Verfahren entsprechend ausge- dehnt und das gesamte Verfahren hinsichtlich aller Tatbestände und Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 26. Abs. 2 StPO vereinigt (pag. 01.01.35 f.). Damit besteht für alle in der (ersten) Anklageschrift vom 5. Mai 2017 angeklagten Tatbestände bzw. Handlungen Bundesgerichtsbarkeit. Die am 27. Juni 2017 – nach Rückweisung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 – eingereichte berichtigte Anklageschrift führt aus Gründen der Verjährung den Vorwurf des Sprengstoffdelikts nicht (mehr) auf. Damit fällt der Anknüpfungs- punkt für die Bundeszuständigkeit weg. Das schadet aber gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO nicht: Die Bundeszuständigkeit bleibt nach Einstellung des zuständigkeits- begründenden Tatbestands bestehen. Dies hat auch zu gelten, wenn zufolge übereinstimmenden Lebenssachverhalts, das fallengelassene Delikt nicht durch formelle Teileinstellung erledigt worden ist (s. TPF pag. 7.510.8). 1.2 Verjährung Der Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes bezieht sich auf September

2002. Kurz darauf, am 1. Oktober 2002, trat ein revidiertes Verjährungsrecht in Kraft. Das gemäss Anklage zur Tatzeit des mehrfach versuchten Mordes gel- tende Verjährungsrecht bzw. insbesondere die vor dem 1. Oktober 2002 (Datum des Inkrafttretens rev. aArt. 70 StGB) geltenden und in casu relevanten Verjäh- rungsbestimmungen lauteten: Die Strafverfolgung verjährt: in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zucht- haus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aArt. 70 StGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Unter- suchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Er- lass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Ent- scheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjäh- rungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (aArt. 73 Abs. 2 und 3 StGB). Zur Tatzeit sah der Straftatbestand des Mordes (aArt. 112 StGB) dieselbe Straf- androhung wie in der heutigen Fassung vor, namentlich lebenslängliche Frei- heitsstrafe (bzw. früher Zuchthaus) oder Freiheitsstrafe (Zuchthaus) nicht unter zehn Jahren. Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat ohne ver-

- 11 - jährungsunterbrechende Handlung in 20 Jahren, resp. mit verjährungsunterbre- chenden Handlungen in 30 Jahren. In casu liegen keine verjährungsunterbre- chenden Handlungen vor, weshalb die Tat nach 20 Jahren verjährt. Nach heutigem Recht verjährt eine Tat, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht, in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 389 StGB (welches das Prinzip der sog. lex mitior bekräftigt) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar; wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vor- geworfene Straftat des (mehrfach versuchten) Mordes, die altrechtliche zwanzig- jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die angeklagten Taten würden im Septem- ber 2022 verjähren. Die unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat der Widerhandlung gegen das Waffengesetz soll ab August 2013 bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 begangen worden sein. Es sind die zur Tatzeit geltenden Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Die angeklagte Tat würde Ende Januar 2027 verjähren (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. c StGB). 1.3 Anklageprinzip Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen

- 12 - des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103). 2. Mehrfach versuchter Mord (AS Ziffer 1.1) 2.1 Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111 StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. 2.1.1 Mord ist somit eine qualifizierte vorsätzliche Tötung, wobei Art. 112 StGB zu- nächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraussetzt und für die Qualifizierung als Mord ein besonders skru- pelloses Handeln verlangt (vgl. SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 112 StGB N. 2f.). 2.1.2 Die Qualifikation ist gegeben, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Ge- fährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Nach der Rechtsprechung zeich- net sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerf- liche Auslöschung eines Menschenlebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). "Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt" (Urteil des Bundesge- richts 6S.10/2004 vom 1. April 2004 E. 4; BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000

- 13 - Nr. 73 E. 2c). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweggrund, Zweck) Merk- male. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umstän- den zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentli- chen Sinne, sondern ebenso Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie Aufschluss geben können über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die in ihm zur Zeit der Tat ablaufenden psychischen Vorgänge (BGE 127 IV 10 E. I 1a). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind zwar jene der Tat selber, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind indessen heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist also im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten (BGE 118 IV 122 E. 2b; BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_21/2010 vom 4. März 2011 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 17). 2.1.3 Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen (zum Ganzen siehe auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9 ff. mit Hinweisen) die folgenden:

– die Habgier (so bei Raubmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1, oder Tötung gegen Entgelt [Auftragsmord], vgl. auch ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, S. 11);

– die Rache (so wenn mit der Tötung ohne ernsthaften, nachvollziehbaren Grund Rache geübt wird, DONATSCH, a.a.O., S. 11; z.B. Versenden einer Paktbombe wegen beendeter Liebesbeziehung vgl. BGE 120 IV 10);

– der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des fremden Lebens (so wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint, z.B. Eliminationsmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4);

- 14 -

– die Mordlust und die sexuelle Befriedigung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 15 f., sowie

– der fundamentalistische oder politische Beweggrund (so wenn die Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus geschieht, der bis zur totalen Missach- tung des Lebens anderer Menschen führt; vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1; DONATSCH, a.a.O., S. 11). Der fundamentalistische oder politische Beweggrund ist als eines der spezifi- schen Merkmale des Mordes zu betrachten, weil der Fanatismus des Täters seine Geisteshaltung enthüllt und die besondere und dauernde Gefahr offenbart, die er für diejenigen darstellt, welche seine Ansichten nicht teilen. 2.1.4 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders ver- werflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint (z.B. Eliminations- mord, vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 13; DONATSCH, a.a.O., S. 11 f.). Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbei- spiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbstständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 19). 2.1.5 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Gesche- hensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21). Es sind verschiedene Erscheinungsfor- men zu unterscheiden, in Frage kommen (zum Ganzen vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21 ff.):

– die ausserordentliche Grausamkeit (so wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qua- len zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, Sadismus, vgl. auch DONATSCH, a.a.O., S. 12; BGE 77 IV 57 E. 3);

– die Heimtücke (hinterlistiges Vorgehen, so wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu tö- ten; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; DONATSCH, a.a.O., S. 12);

– der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel mit erheblicher Gefährdung von weiteren Menschen (so wenn das eingesetzte Tötungsmittel Wirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann, wie z.B. die Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes oder die Verursachung einer Explosion in einem Wohn- oder Geschäftshaus; vgl. auch BGE 120 IV 10 [Paketbombe]). Der Einsatz bestimmter Tatmittel alleine vermag die Qualifikation nicht zu begründen (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112

- 15 - StGB N. 20; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, Art. 112 StGB N. 24). Sie können aber Indiz für die besondere Skrupellosigkeit sein. 2.1.6 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz. Der Vor- satz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die beson- dere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Mo- ment der Tatausführung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 27). Dass der Täter den Tod „nur“ in Kauf nimmt, schliesst die besondere Skrupellosigkeit der Tat nicht aus (DONATSCH, a.a.O., S. 14). 2.1.7 Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB setzt bei Mord auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Der Versuch wird hingegen in Art. 22 StGB geregelt: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch; Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/MA- EDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 22 StGB N. 1). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

25. September 2002 an seinem Wohnort in ZZ. eine mit einer Splitterhandgra- nate versehene funktionsfähige Paketbombe hergestellt und sie am 26. Septem- ber 2002 mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X. geschickt zu haben, in der Absicht, Mitglieder der Redaktion der Zeitung G. (welcher zum damaligen Zeitpunkt die Privatkläger B. – Geschäftsführer – D. und C. angehörten, wie auch J.) und (eventualvorsätz- lich) allfällige sich in der Nähe befindenden Personen, durch die beim Öffnen der Paketbombe ausgelöste Explosion, zu töten. Nachdem ein Mitarbeiter der Zeitung das Paket am 27. September 2002 in Ab- wesenheit des Geschäftsführers dem Briefkasten entnommen und auf dem Schreibtisch von B. deponiert habe, sei es von E. – Schwester von B. – und deren Sohn, von den Räumlichkeiten der Zeitung an deren Wohnort in Y. gebracht wor- den, in der Absicht, es B. bei Gelegenheit zu überreichen. Am 28. September 2002 hätten sich mehrere Familienangehörige (darunter auch die Brüder F. und B.) am Wohnort von E. aufgehalten. Anlässlich dieses Familientreffens habe F.

- 16 - das Paket in Anwesenheit von zwei Kindern auf der Terrasse unkonventionell (stirnseitig) geöffnet und eine sich darin befindliche Weinflasche entnommen. Da- raufhin seien Drähte erkennbar gewesen und die Familie habe die Polizei alar- miert.

Der Beschuldigte habe besonders skrupellos gehandelt, weil er der Redaktion „einen Denkzettel“ habe „verpassen” wollen und namentlich das Paket als (un- gefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsächlich eine ge- füllte Weissweinflasche beigefügt habe, um die perfide Tarnung als Weinsen- dung noch zu perfektionieren und weil sich sein Vorgehen gegen Personen ge- richtet habe, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Op- fer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte. Die Umsetzung des Sprengkörpers in der Paketbombe sei deshalb unterblieben, weil das Paket unkonventionell, stirnseitig geöffnet worden sei. Beim konventio- nellen Öffnen (durch Aufklappen/Öffnen auf der Oberseite) hätte der am Abzugs- ring der Handgranate verbundene Draht, den Sicherungssplint aus dem Hand- granatenzünder gezogen, wobei der Sprengkörper nach ca. 3,2 bis 4,2 Sekun- den explodiert wäre mit tödlicher Druckschädigung bzw. physiologischen Schä- den bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m und mit wirksamer (tödlicher) Split- terverteilung, im Rahmen der freien Ausbreitung, von 5 bis 9 m.

- 17 - 2.3

2.3.1 E. und deren Brüder B. und F., wurden im Oktober 2002, wenige Tage nach der Sicherstellung des Pakets, polizeilich protokollarisch zur Sache befragt. Am 3. März 2017, nach der Festnahme des Beschuldigten, erfolgte eine weitere Ein- vernahme von B. durch die Bundeskriminalpolizei. Auf Anordnung der Bundes- anwaltschaft erging letztere nicht parteiöffentlich (pag. 10.2.138). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung wurden B. und F. in Anwesenheit des Beschul- digten und dessen Verteidigers befragt. 2.3.1.1 E. erklärte am 3. Oktober 2002 (pag. 12.3.1 ff.), sie habe am Freitag, 27. Sep- tember 2002, ein an G. adressiertes Paket, welches offensichtlich Wein enthalten sollte, mitgenommen, um es ihrem Bruder zu geben. Ihr Bruder und dessen Frau seien am folgenden Samstagabend bei ihr zu Besuch gewesen und sie habe ihren Sohn K. gebeten, das Paket aus dem Kofferraum ihres Autos zu holen. B. sei nach der Betrachtung des Pakets sofort skeptisch gewesen. Er habe entspre- chend geäussert, dass er keinen Wein bestellt habe und dass die fragliche Sen- dung als Geschenkpaket etwas seltsam sei. B. habe sich schon seit langem be- droht gefühlt und sich dementsprechend verhalten. Seine Angehörigen hätten die Sache jedoch etwas lockerer genommen, so auch der andere anwesende Bru- der, F., der keine Bedenken geäussert habe und, in Begleitung ihres 12-jährigen Sohnes K. und B.’s 5-jährigem Sohn L., unvermittelt auf den Balkon gegangen sei. Glücklicherweise habe F. dann das Paket so geöffnet, dass der Zünder nicht ausgelöst worden sei. Aufgrund der vorgefundenen Situation hätten sie dann un- verzüglich die Polizei informiert. 2.3.1.2 B. sagte am 2. Oktober 2002 aus, das gelbe Postpaket habe am Freitag, 27. September 2002, zwischen 9 bis 10 Uhr im Milchkasten der Firma G. in X. gele- gen. M., der Mann seiner älteren Schwester, welcher auch in der Firma arbeite, habe das Paket aus dem Milchkasten genommen und es im Büro deponiert. In der Folge habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass ein Paket mit Wein eingetrof- fen sei. Weil er öfter bei seiner Schwester E. zu Besuch sei, habe sie das Paket schliesslich für ihn mitgenommen. Am Samstagabend habe sie ihren Sohn ange- wiesen, das Paket aus dem Auto zu holen. Er sei sehr skeptisch gewesen, da es als Weinpaket ungewöhnlich ausgesehen und vor allem, weil er keinen Wein er- wartet habe. Nach kurzem Hin und Her habe man sich schliesslich doch entschie- den, dieses auf dem Balkon zu öffnen. Sein Bruder F., welcher ebenfalls bei sei- ner Schwester zu Besuch gewesen sei, habe das Paket geöffnet. Er habe die Stirnseite aufgerissen und dem Paket eine Weinflasche entnommen, mit dem Boden voran. Dabei sei er sozusagen assistiert worden von dessen beiden 5- und 12- jährigen Neffen. Sofort hätten sie festgestellt, dass etwas nicht stimmen

- 18 - konnte, denn die Flasche sei mit einem auffallenden Klebeband versehen gewe- sen und überdies seien Drähte oder ein Kabel und sogar ein Zünder ersichtlich gewesen. Sie hätten dann sofort die Polizei informiert. Es seien 5 Erwachsene und 5 Kinder in der Wohnung gewesen, als das Paket geöffnet worden sei. Er habe vor dem Vorfall von jenem Samstag keine Drohungen oder Hinwiese erhal- ten, dass sich etwas Derartiges ereignen könnte. Es sei nichts Spezielles vorge- fallen, er habe keine Anrufe erhalten und keine verdächtige Beobachtung ge- macht. Auch danach sei er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert worden. Er vermute die Täterschaft aus dem Umfeld der politischen Gegner des Präsi- denten N. und somit auch der Zeitung G.. Verschiedene Angestellte der Zeitung seien im XX. schon Opfer von Anschlägen und Drohungen gewesen (pag. 12.1.1 ff.). In der Einvernahme vom 3. März 2017 ergänzte B. seine Aussage insofern, als er sich viele Gedanken darüber gemacht habe, wer ihn habe ermorden wollen. Er lebe heute ein anderes Leben. Er lebe eher zurückgezogen und für sich al- leine. Er meide die Öffentlichkeit und lebe immer noch mit dem Gefühl, dass et- was passieren könne. Die Paketbombe habe sein Leben verändert und er denke oft auch im Schlaf daran, ob ihn jemand ermorden komme. Er sei seither isoliert gewesen und habe aus Angst nirgends hingehen können. Der Name A. sage ihm nichts. Er sei ihm nicht klar, warum A. ihn habe umbringen wollen. Er sei sich fast sicher, dass dieser im Auftrag eines Dritten gehandelt habe (pag. 12.1.6 ff.). In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte B. als Auskunftsperson (Privatkläger) im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 7.933.1 ff.). Ergänzend und in Kenntnis der gleichentags durch seinen Bruder F. getätigten Aussagen, erklärte er, die Zeitung G. habe zunächst eine Redaktion im Land XX. eröffnet und etwa vier Jahre später eine weitere in der Schweiz. Er sei bezüglich beiden Standorten Hauptredaktor und Hauptheraus- geber gewesen. Normalerweise hätten sich unterschiedlich viele Personen in den Räumlichkeiten der Redaktion (gemeint in X.) aufgehalten. Die Zeitung habe freiwillige Mitarbeiter und Korrespondenten gehabt. Zur fraglichen Zeit sei sie die grösste Tageszeitung vom Land WW. und erfolgreich gewesen. Sie hätten meh- rere Gäste gehabt, auch Präsidenten und Minister. Sie hätten Präsident N. un- terstützt und deshalb von kommunistischen Kreisen Drohungen erhalten. Jour- nalisten der Redaktion im XX. seien im XX. getötet und Mitarbeiter von N. seien dort erschossen worden. Als sein Schwager ihn über das Paket telefonisch infor- miert habe, habe dieser ihm gesagt, dass es von einer Weinhandlung komme und habe den Namen O. erwähnt. Da er – B. – einen O. gekannt habe, welcher amerikanischer Botschafter in VV. gewesen sei, habe er angenommen, das Pa- ket stamme von diesem O.. Seine Schwester habe das Paket für ihn von der Redaktion abgeholt. Sie hätten sich oft gesehen und fast wöchentlich getroffen.

- 19 - Am fraglichen Samstag hätten er, seine Frau, seine zwei Söhne, seine Eltern, sein Bruder, eine ältere Schwester und eine oder zwei Töchter dieser Schwester sich bei seiner zweiten Schwester und deren Kindern aufgehalten. Er denke, es seien 7 Erwachsene und 5 Kinder dort gewesen. Als er das Paket gesehen habe, sei es ihm für O. (den von ihm angenommen Absender) etwas einfach vorge- kommen. Er habe gesagt, sie hätten Drohungen erhalten und es wäre vielleicht gut, zu warten und das Paket noch nicht aufzumachen. Wenn er sich richtig er- innere, sei dann sein Bruder gekommen und habe gesagt, ihr habt alle Angst und ich mache es auf. Der Bruder sei in einer Entfernung von 2 bis 3 Meter auf die Terrasse gegangen und habe das Paket geöffnet. Sein Neffe und sein (B‘s) da- mals vierjähriger Sohn seien F. gefolgt. Vom Wohnzimmer aus, habe man F. beim Öffnen des Pakets sehen können. Im Gegensatz zu seinem Bruder, erin- nere er sich bezüglich die Abfolge so, dass dieser mit dem Paket wieder in die Stube gekommen sei. Er – B. – habe da glaublich Drähte gesehen und habe gesagt, das Paket sei sofort zu entfernen und es sei die Polizei zu rufen. Auf Nachfrage erklärte er, dass bei der Redaktion G. keine E-Mail eingegangen sei, welche darüber gewarnt hätte, dass ein Paket eingehen würde. 2.3.1.3 F. sagte am 15. Oktober 2002 aus, am fraglichen Samstagabend spontan seine Schwester E. besucht zu haben, was er häufig mache. Auch sein Bruder B. sei mit seiner Familie bei der Schwester zu Besuch gewesen. Als E. und sein Bruder B. über ein Paket gesprochen hätten, habe E. deren Sohn K. in die Garage ge- schickt, um es aus dem Auto zu holen. K. habe dann das Postpaket auf den Stubentisch gestellt. Seinem Bruder sei das Paket nicht geheuer gewesen. Er (F.) habe es nicht so ernst genommen wie sein Bruder und bemerkt, dass er es öffnen wolle. Sein Bruder habe ihn aber angeherrscht, dieses auf keinen Fall hier, sondern auf dem Balkon zu öffnen. Die beiden Kinder, der vierjährige K. und der zwölfjährige L. hätten ihn (F.) begleitet. Er habe das Paket auf den Balkontisch gestellt. Warum er das Paket auf der Stirnseite geöffnet habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht weil Wein in der Verpackung sein sollte, vielleicht weil die Frontseite mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Er glaube, dass er das Paket auf die Stirnseite gestellt und einfach aufgerissen habe. Es habe sich recht leicht öffnen lassen und gleich sei auch der Boden einer Weinflasche sichtbar gewe- sen. Er habe die Flasche herausgezogen. Sie schien an irgendetwas geklebt ge- wesen zu sein. Dann habe er noch einige Zeitungen, welche als Verpackungs- material beigelegt gewesen seien, herausgezogen. Er habe dann die Flasche den Anwesenden in der Wohnstube gezeigt und darauf hingewiesen, dass etwas nicht stimmen könne, weil nach dem Herausziehen der Zeitungen, etwas Holz und Drähte sichtbar gewesen seien. Er habe das geöffnete Paket gezeigt, worauf sein Bruder gesagt habe „nur weg damit“. Er habe das Paket schliesslich wieder

- 20 - auf dem Balkon deponiert. Als mögliche Täterschaft komme das Lager der politi- schen Gegner seines Bruders in Frage. Es habe im Laufe der Jahre immer wieder Drohungen gegeben (pag. 12.5.1 ff.). An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 sagte F. als Zeuge aus (TPF pag. 7.932.1 ff.), seine Schwester habe am fraglichen Abend ihren Sohn zum Auto geschickt, um das Paket zu holen. Seinem Bruder sei das Paket verdächtig vorgekommen und dieser habe gesagt, sie sollten es entfernen. Zwar hätte die Firma oft Werbepakete oder Geschenkpakete erhalten, aber meistens nur über die Festtage, wie Weihnachten oder Neujahr. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er es öffnen werde. Er sei auf den Balkon der Wohnung gegangen und habe begonnen es zu öffnen. Auf dem Balkon seien der 12-jährige Sohn der Schwester und der 5- oder 6- jährige Sohn seines Bruders gewesen. Zunächst habe er das Paket konventionell (an der Oberseite) öffnen wollen. Er habe schliesslich davon abgelassen, weil es stark mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Nach zwei bis drei Versuchen, habe er es nicht öffnen können. Er habe dann das Paket von der Seite her aufgemacht, den Boden einer Flasche und daneben zerknülltes Zei- tungspapier gesehen. Nachdem er begonnen habe das Zeitungspapier zu ent- fernen, habe er etwas Verdächtiges gesehen. Es sei Nacht gewesen und die Lichter des Balkons hätten vom Paketinneren zurückgestrahlt. Ob er die Falsche aus dem Paket genommen habe, wisse er nicht mehr, vielleicht schon. Er habe das Paket auf dem Balkontisch gelassen, sei hineingegangen und habe gesagt, das Paket sei verdächtig. Fast die gesamte Familie habe sich in der Wohnung aufgehalten, sein Bruder, seine Schwestern, deren Kinder und seine Eltern. Er sei sich nicht sicher, ob sein Bruder das Paket angeschaut habe, er glaube es aber. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er das Paket nach dem Öffnen in die Wohnung gebracht habe, meinte der Zeuge, die Aussage bei der Polizei sei glaubwürdiger. 2.3.2 Wie bereits oben (Lit. E) erwähnt, wurden auf der sichergestellten Paketbombe DNA-Spuren von A. festgestellt (pag. 10.1.34 ff.). Das IRM stellte bei der Aus- wertung des Handgranatenkörpers und -zünders ein vollständiges DNA-Profil des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801625-90) und beim weissen Klebe- band, womit das Innenpaket mit dem Geschenkpaket fixiert worden war (pag. 11.3.43, vgl. Abbildung 29), ein Teilprofil, d.h. ein inkomplettes DNA-Profil des Beschuldigten, fest (pag. 10.1.39; PCN 48-801627-86). Schliesslich ergab eine inkomplette Mischspur ab den braunen Klebebandabschnitten im Paket an- teilmässiges Spurenmaterial des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801628- 84). Solches braunes Klebeband wurde einerseits zur Fixierung des Schlüssel- brettchens am Innen-Deckel des Postpakets und andererseits zur Fixierung der Weissweinflache verwendet (pag. 11.3.29, 41).

- 21 - 2.3.3 Der Beschuldigte hat bereits im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am

31. Januar 2017 anerkannt, das fragliche Paket mit der Handgranate am

25. September 2002 an seinem damaligen Wohnort in ZZ. zusammengestellt und es am 26. September 2002, mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X.. geschickt zu haben. Die Handgranate habe er 2001 in Z. geschenkt erhalten, als er dort für die P. als Dolmetscher tätig gewesen sei. Mit Ausnahme der Weinflasche habe er die Be- standteile der Paketbombe in der Q. in YY. besorgt, so auch ein mit Haken ver- sehenes Holzbrettchen (Schlüsselbrett). Das Paket habe er präpariert, um der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ zu verpassen, denn die Zeitung habe 1997 oder 1998 Texte über Flüchtlinge/Vertriebene aus dem XX. verfasst und deren Fluchtorte publiziert, worauf dort ein Massaker stattgefunden habe. In Bezug auf den Zusammenbau der Paketbombe sagte er aus, er habe den Sprengkörper so präpariert, dass er sicher nicht in die Luft gegangen wäre. Er habe die Bombe (gemeint: Handgranate) ca. in die Mitte des Postpakets hinge- legt, dass sie nicht explodiere. Das Brett mit dem Kleiderhaken (gemeint: Schlüs- selbrett) habe er mit doppelseitigem Klebeband an den Deckel des Pakets ge- klebt. Der Haken (vom Schlüsselbrett) sei nicht mit der Bombe in Berührung ge- kommen und habe sie nicht entsichern können. Er sei sich sicher gewesen, dass das doppelseitige Klebeband noch vor dem Eintreffen des Pakets beim Empfän- ger heruntergefallen wäre. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit den Zielpersonen sagte er aus, dass er die in der fraglichen Redaktion tätigen Personen nicht gekannt habe. Er habe lediglich gewusst, wo sich die Redaktion befinde. Er habe sich auch nicht vor- gängig bei der Zeitung über die beanstandete Berichterstattung beschwert. In Bezug auf die Paketbombe habe er niemanden informiert. Soweit er sich erin- nere, habe er weder schriftlich noch mündlich eine entsprechende Mitteilung ge- tätigt (pag. 13.1.6 ff.). 2.3.3.1 In der Folge bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Aussagen. Anläss- lich der Einvernahme vom 3. Februar 2017 präzisierte er sodann, dass er zu Hause einen Test durchgeführt habe, eine Funktionskontrolle, ob die Bombe (Handgranate) funktioniere. Dazu habe er den Deckel des Pakets um ca. 90° geöffnet. Dabei habe sich das Teil, welches er mit doppelseitigem Klebeband und einem zusätzlichen quer gelegten Klebebandstreifen am Deckel angebracht habe (Schlüsselbrett), gelöst und sei schräg heruntergehangen. Nur an einer Ecke sei es noch am Deckel befestigt gewesen. Er habe es mit der Hand wieder zurück an den Deckel gedrückt. Er habe das gleiche Klebeband mit dem Kleider- haken wieder gegen den Deckel gedrückt. Er habe am Tag vor der Post (gemeint:

- 22 - Versand/Postaufgabe) zuhause die Paketbombe zusammengebaut. Die Ent- scheidung das Paket herzustellen, habe er am Tag gefasst, als er es getan habe. Am selben Tag habe er in einer Postfiliale auch das hierzu verwendete Postpaket beschafft. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Haken am Schlüsselbrett mit der Handgranate verbunden gewesen sei bzw. dass zwischen Abzugsring und Haken ein Draht befestigt gewesen sei. Woher die Weinflasche gestammt habe, wisse er nicht mehr. An der Bombe selbst habe er nichts manipuliert. Er habe geglaubt, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. ge- schenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Er habe der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ verpassen wollen, wegen deren Berichter- stattung über die Fluchtorte der XX. Bevölkerung in den Jahren 1997 bis 1999. Sein Entschluss sei vermutlich ausgelöst worden durch einen Jahrestag oder ei- nen Bericht im Fernsehen über ein Massaker im Kriegsgebiet. Er entschuldige sich für seine Tat und sei froh, dass niemand zu Schaden gekommen sei. (pag. 13.1.23 ff.). 2.3.3.2 Am 3. März 2017 sagte der Beschuldigte gleichbleibend aus, dass er an seinem Wohnort einen Test durchgeführt habe. Er habe zwar einen Draht verwendet, dieser sei aber nicht mit einem Haken des Schlüsselbrettes verbunden gewesen. Bei der Probe sei die Handgranate fest im Paket fixiert gewesen und ein Teil seiner Konstruktion (Brettchen, Haken, Klebeband) habe sich gelöst. Der Draht sei mit der Flasche verbunden gewesen. Der Haken habe nicht mit der Bombe in Verbindung kommen können. Ein bis zwei Tage bevor er das Paket zusammen- gestellt habe, habe er bei einem P.-Kampfkollegen telefonisch nachgefragt, ob die Bombe (Handgranate) scharf sei. Dieser habe ihm am Telefon keine Antwort geben wollen (pag. 13.1.40 ff.). 2.3.3.3 Am 11. April 2017 sagte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, warum er „I.“ als Absender angegeben habe. Er könne sich auch nicht mehr da- ran erinnern, warum er beim Adressat den Zusatz „vertraulich/geschäftlich“ habe anbringen lassen. Als er beim Test zuhause gesehen habe, dass das Schlüssel- brett heruntergefallen sei, habe er die Drahtverbindung vom Haken gelöst, nach unten gelegt und das Paket verschlossen. An den Draht habe er sich erst erin- nern können, nachdem er die technische Zeichnung des WFD gesehen habe. Als er den Test gemacht habe, habe er gesehen, dass mit der Paketbombe und dem Draht etwas habe passieren können. Vor dem Versand des Pakets oder kurz danach, bzw. auf jeden Fall danach, am Abend nach der Paketaufgabe oder am Folgetag, habe er der Zeitung G. vom account R.@T. eine E-Mail zugestellt. Da- rin habe er der Zeitung geschrieben, dass sie von einem Unbekannten ein Paket erhalten würden, welches „nichts Schönes“ enthalten würde. Damit habe er dip-

- 23 - lomatisch sagen wollen, das Paket solle nicht geöffnet werden. G. habe geant- wortet: „Wir sind politisch an der Macht und werden es euch zeigen, ihr Drecksä- cke“. Er habe niemanden töten, sondern lediglich der Redaktion G. einen Denk- zettel verpassen wollen. Auf keinen Fall habe er die Familie B., E., F. einbeziehen wollen (pag. 13.1.69 ff.). 2.3.3.4 In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte der Beschuldige im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen. Er habe das Paket aufgrund einer Kurzschlussreaktion zusammengebaut, nachdem er einen Doku- mentarfilm gesehen habe, der über Massaker an Zivilisten im XX.krieg berichtet habe. Er habe das Paket zufällig so zusammengebaut und hernach telefonisch einem P.-Kämpfer darüber berichtet. Dieser habe ihm gesagt, dass nichts pas- sieren könne. Die Handgranate habe er 2001 in Z. bekommen. Warum er sie im Paket in Alufolie umwickelt habe, wisse er nicht. Vor dem Versenden des Pakets habe er in seinem Schlafzimmer einen Test gemacht. Er habe gemerkt, dass es mit dem Deckel und dem Draht gefährlich werden könnte. Er glaube, dass er den Draht vom Haken weggenommen habe. Auch habe er gemerkt, dass der Haken den Ring nicht berühren konnte. Dann habe er gleich wieder das Brett an den Deckel geklebt. Er habe gedacht, das funktioniere nicht und könne nicht explo- dieren. Den Draht habe er, soweit er sich erinnere, zur Seite gelegt, das Paket zugemacht und am nächsten Tag verschickt. Auf die Frage, wozu der Draht ge- dacht gewesen sei, erklärte er, den Test habe er mit dem Draht gemacht. Dabei habe er recht viel Kraft anwenden müssen. Er habe nichts dabei gedacht. Er habe aber bemerkt, dass etwas bewegt werden könne, darum habe er den Draht vom Haken weggenommen. Er könne sich nicht an die Drahtverbindung erinnern, die in den WFD-Berichten beschrieben sei und könne sich auch nicht erklären, wa- rum diese so fotografiert worden sei. Wer in der Redaktion von G. arbeitete, habe er nicht genau gewusst. Er habe weder die Familie B., E., F., noch die Familie C., D. gekannt. Nach dem Versand des Pakets an G. habe er dieser via E-Mail sinngemäss geschrieben, dass ein Paket komme, welches eine Handgranate enthalte, dass es aber nur ein Denkzettel sei für die Texte, welche G. damals über die Aufenthaltsorte von Zivilisten geschrieben habe. Damit habe er noch sicherer sein wollen, dass das Paket nicht geöffnet werde. Er habe eine Antwort bekommen. Die Redaktion habe geschrieben: „Ihr Drecksäcke. Wir werden die Macht im XX. erhalten. Unsere Partei wird die Macht im XX. erhalten. Wir werden es euch heimzahlen.“ Es sei sofort politisch geworden. Seine Handlung sei ganz sicher falsch gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, was so eine Handgranate anrichten könne. Er würde nichts lieber in seinem Leben, als dies rückgängig machen (TPF pag. 7.931.001, -020). 2.3.4 Der Aufbau und die Funktion der Paketbombe wurde vom WFD untersucht und ist aus dessen Berichten vom 10. Dezember 2002, 24. Januar, 16. März und

- 24 -

4. August 2017 zu entnehmen (pag. B10.2.1.122 ff.; pag. 11.1.12 ff.; pag. 11.3.23 ff.; TPF pag. 2.292.003, -009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde H., vom WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und Verfasser der Berichte, be- fragt (TPF pag 7.934.002 ff.). 2.3.4.1 Wie den obgenannten Berichten zu entnehmen ist, wurden als Verpackung zwei von der Schweizerischen Post vertriebene unterschiedlich grosse Pakete (sog. PostPac) benutzt, eines der Geschenklinie (verziert mit einer gedruckten Ge- schenkschlaufe, s. pag. B10.2.1.126 und pag. 11.3.29) der Grösse 2 (320 x 244 x 120 mm) und ein weiteres, kleineres PostPac-Paket der Grösse 0 (229 x 162 x 40 mm). Das kleinere Paket PostPac Grösse 0 (Innenverpackung), befand sich im inneren des PostPac-Pakets der Grösse 2 (Geschenkverpackung). Auf der Aussenseite der Geschenkverpackung, oben, war die Adressetikette angebracht. Auf der Innenseite des Deckels der Geschenkverpackung war mit doppelseitigem Klebeband und braunem Paketklebeband ein Schlüsselbrett angeklebt, welches einen einzigen Haken aufwies. Die Innenverpackung war mit Tesa-Verlegeband am Innenboden der Geschenkverpackung fixiert. In der Innenverpackung befand sich eine funktionsfähige Splitterhandgranate Typ F1 mit gestreckten Siche- rungssplints. Der Handgranaten-Körper war mit Alufolie ummantelt und diese mit Tesa-Verlegeband umwickelt, wobei die Handgranate in deren Position in der Innenverpackung fixiert war. In den Deckel der Innenverpackung war eine Öff- nung (birnenförmiges Loch) geschnitten worden. Der Abzugsring der Handgra- nate ragte durch diese Öffnung und war mit einem weissen Draht mit dem Haken des Schlüsselbrettes am Deckel der Aussenverpackung verbunden. Zeitungspa- pier in der Geschenk- und in der Innenverpackung diente als Polstermaterial (pag. B10.02.001.123; B10.02.001.125, -127; 11.01.13, -15; 11.03.26, -27 und 11.03.31, -35). Im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der fraglichen Splitter- handgranate hält der Bericht des WFD vom 24. Januar 2017 fest, dass diese ca. 50 bis 60 g Sprengstoff (TNT) enthalte. Bei freier, halbkugelförmiger Ausbreitung der Luftstosswelle sei bis zu einem Abstand von ca. 0,6 bis 0,8 m mit tödlichen Druckschädigungen und bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m mit physiologi- schen Schäden zu rechnen (pag. 11.1.16). Wirksame, tödliche Splitter würden sich bis 9 m verbreiten, der Splitterradius bestehe bis 30 m und der Gefährdungs- radius 150 bis 200 m (pag. 11.1.17). Der Sicherungssplint sei nicht mehr in der Originalposition gewesen. Die Handgranate habe einen nur noch leicht gespreiz- ten Sicherungssplint gehabt (pag. 11.1.8; pag. 11.3.24, -26; pag. 11.3.31 f.; TPF pag. 2.292.4; TPF pag. 2.292.005; TPF pag. 7.934.007). Die Sicherungssplints seien zusammengedrückt und (nur) leicht gespreizt gewesen, was den Auszugs- widerstand massiv, vergleichsweise auf ca., 0,5 bis 0,6 kg, verringert habe (pag. 11.1.13, -14 und pag. 11.3.26). Je weniger der Splint gespreizt sei, umso weniger Zuggewicht sei notwendig, um die Handgranate zu entsichern. Im gesi- cherten Originalzustand seien die Sicherungssplints um den Zünder gebogen

- 25 - (s. TPF pag. 7.292.007 f., Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. Au- gust 2017) und deren Auszug durch die Öffnung am Zünder damit erschwert. Die Zündung der Handgranate sei deshalb nicht erfolgt, weil das Paket seitlich geöffnet worden sei und deshalb der Draht keinen Zug auf den Abzugsring aus- geübt habe (pag. B10.02.001.123; 11.1.15), bei konventionellem Öffnen sei an- zunehmen, dass der Auslösemechanismus voll funktionsfähig gewesen sei (pag. 11.3.26) 2.3.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte H., vom WFD bzw. des Forensi- schen Instituts in Zürich den Inhalt der durch ihn verfassten Berichte (TPF pag 7.934.002 ff.). Im Rahmen der Einvernahme erklärte er, am 28. September 2002 nach Y. ausgerückt zu sein, wo er das teilweise geöffnete Paket, welches sich auf der Terrasse befunden habe, entschärft habe. In Bezug auf die Zusammen- setzung des Pakets verwies er zunächst auf die aktenkundige Prinzip-Skizze. Er erklärte, dass das Paket aus einem Aussenpaket und einem Innenpaket bestan- den habe. Im Innenpaket habe sich die Handgranate befunden, welche eine Ver- bindung über den Abzugsring, den Draht und dem Schlüsselbrett, aufgewiesen habe. Das Schlüsselbrett sei an der Innenseite des Deckels der Aussenverpa- ckung angeklebt gewesen. Hinweise dafür, dass das Schlüsselbrett nicht am De- ckel gehalten habe, lägen keine vor. Bei einer ordentlichen Öffnung über den Deckel, hätte auch noch eine Hebelwirkung stattgefunden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass das Schlüsselbrett zweimal angeklebt worden sei, denn es würden keine entsprechenden Passstellen vorliegen. Wenn ein Klebe- band zweimal an den selben Ort geklebt werde, führe dies zu einem Spurensatz. Der Sicherungssplint sei durch Abbildungen aktenkundig dokumentiert worden. Die stationierten Polizeibeamten, welche als erste vor Ort gewesen seien, hätten diese Fotos erstellt. Auf diesen Abbildungen sei die Spreizung des Sicherungs- splints zu erkennen. Im Handgranaten-Körper sei Sprengstoff enthalten und der Zünder intakt gewesen. Hiezu reichte der Zeuge Röntgenbilder der fraglichen Handgranate ins Recht (TPF pag. 7.925.005). Wäre das Paket auf ordentliche Weise geöffnet worden, hätte über die Zugverbindung von Schlüsselbrett und Draht der Sicherungssplint aus der Handgranate gezogen werden können. 2.4

2.4.1 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Paketbombe zusammengebaut und sie Ende September 2002 an die Redaktion der Zeitung G. in X. verschickt habe, ist glaubhaft, sie wird nicht nur durch die ihm zuzuordnenden DNA-Spuren auf dem Sprengkörper und der inneren Verpackung (E. 2.3.2 und Lit. E) unter- mauert, sondern auch durch die Übereinstimmung mit den Ausführungen des

- 26 - Beschuldigten zu festgestellten Elementen des Paketinhalts, zum ermittelten Versandort und den Angaben auf der Adressetikette. 2.4.2 Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, insoweit geständig. Er gibt jedoch an, er habe nicht die Absicht verfolgt, eine funktionstüchtige Bombe zu versenden, son- dern habe mit der Zustellung der Handgranate nur eine Warnung an die Redak- tion der Zeitung übermitteln wollen. Die Bombe hätte, nach seinem Tatplan gar nicht funktionstüchtig sein sollen und hätte auch beim konventionellen Öffnen nicht detonieren sollen. Insbesondere sei die Handgranate nicht funktionsfähig gewesen, zwischen Verpackung bzw. dem sich darin befindenden Schlüsselbrett und Draht habe keine Verbindung zum Abzugsring der Handgranate bestanden, so dass beim Öffnen der Verpackung kein Zug auf den Abzugsring ausgeübt worden wäre, und beim Öffnen der Verpackung an der Oberseite wäre das Schlüsselbrett heruntergefallen, was er durch selbst durchgeführte Test habe be- obachten können. Im Übrigen habe ihm auch ein P.-Kämpfer telefonisch bestä- tigt, dass die Paketbombe nicht funktionsfähig sei. In objektiver Hinsicht stehen diesen Aussagen das Untersuchungsergebnis des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und die Beobachtungen bzw. die Fotoaufnahmen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegenüber, welche teil- weise auch in den Aussagen der Geschwister B., E., F. Bestätigung finden. 2.4.2.1 Was die Aussagen der Geschwister B., E., F. betrifft, ist indessen zunächst zu prüfen, ob diese in Beachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt sind, welcher bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Artikel 159 StPO richtet. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert, besteht das Teilnahme- recht der Parteien ebenso (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei ver- wertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Nach der Recht- sprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gele- genheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOH- LERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N. 13, mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (Urteil

- 27 - des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Insofern wurden die Beweisabnahmen mittels Einvernahme von B. und F. im Rahmen der Ge- richtsverhandlung geheilt; dort sagten der Privatkläger und der Zeuge in Anwe- senheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers aus und stellten sich deren Zusatzfragen (TPF pag. 7.932.001, -009; 7.933.001, -010). E. wurde hingegen lediglich am 3. Oktober 2002 einvernommen. Damals wurde das Verfahren nicht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb ein Teilnahmerecht aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich war. E. hätte indessen nach Verhaftung des Beschuldigten mit diesem konfron- tiert werden können. Nachdem dies nicht erfolgt ist, sind die Aussagen von E. nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerten. Die Untersuchungsberichte des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich wurden nicht in Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben. Dieser Umstand wurde ebenso durch die Einvernahme des Verfassers der Berichte im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO durch das Gericht geheilt. 2.4.2.2 Die nach Alarmierung der Polizei als erste am Wohnort von E. eingetroffenen Polizeibeamten haben die sich dort befindliche Paketbombe fotografisch festge- halten (pag. 11.3.29 ff:). Der als Zeuge befragte Sachverständige hat die auf den Bildern vor Ort festgehalte Situation bestätigt (E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Darauf zu erkennen ist, dass ein weisser Verbindungsdraht auf einer Seite bis zum Schlüs- selbrett reichte und auf der anderen in die Öffnung des Innenpakets mit der Hand- granate (pag. 11.3.31, -32). Ebenfalls sind die Enden des Sicherungssplints zu erkennen (pag. 11.3.31), welche nicht auseinandergebogen sind.

An der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung ein, dass gemäss Polizeibe- richt der Kantonspolizei X. vom 29. September 2002 (pag. 10.2.10 ff, insb. …13) und dem Informationsbericht der BKP vom 4. Oktober 2002 (pag. B10.2.1.3) der Draht am Abzugsring und (mittels Klebeband) an der Weinflasche befestigt war.

Hiezu fällt indessen zunächst auf, dass sich die Weinflasche beim Eintreffen des ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei X. nicht (mehr) im Paket be- fand. Dies geht einerseits aus den Aussagen von B. und F. hervor, ist aber auch auf den vor Ort getätigten Fotoaufnahmen ersichtlich (pag. 13.3.29). Eine Ver- bindung zwischen Flasche und Draht war zum damaligen Zeitpunkt somit nicht feststellbar. Auf den Fotos ist zwar erkennbar, dass sich auf der dem Paket ent- nommen Weinflasche ein Klebestreifen befand, womit dieser befestig war, ist nicht erstellt. Selbst wenn (auch) dieser eine Klebestreifen eine Verbindung mit der Handgranate bzw. dem Abzugsring aufgewiesen hätte, würde dies nicht aus- schliessen, dass der Paketdeckel mit einem Draht am Abzugsring der Handgra- nate verbunden war.

- 28 - Die Verbindung zwischen Haken des Schlüsselbretts und Abzugsring wurde so- dann bei der Entschärfung durch den Fachspezialisten des WFD und der späte- ren Untersuchung der Vorrichtung festgestellt (s. oben E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Diese Feststellung hat der Experte anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigt. Es gibt keinerlei Elemente, die an dieser Feststellung zweifeln liessen. Im Übri- gen stimmt der den Fotoaufnahmen erkennbare Weg des Drahtes damit überein. Gleiches gilt in Bezug auf den Zustand des Sicherungssplints. Die Feststellungen des Experten stimmen mit den Fotoaufnahmen des Zustandes am Tatort überein (s. pag. 13.3.29). Somit ist sowohl die Drahtverbindung zwischen dem am Paket- deckel angebrachten Schlüsselbrett und dem Abzugsring der Handgranate er- stellt, als auch der Umstand, dass sich die Handgranate mit gestreckten Splin- tenden im Paket befunden hat. 2.4.2.3 Dass die Handgranate funktionstüchtig war, ergibt sich aus den Untersuchungen des WFD-Experten. Diese sind durch die Röntgenaufnahmen der Handgranate untermauert, die Handgranate enthielt Sprengstoff und war intakt. Deren Explo- sionsfähigkeit ist somit erstellt. 2.4.2.4 Die Untersuchungen des WFD-Experten ergaben keine Hinwiese darauf, dass sich das Schlüsselbrett, bei einem Versuch das Paket zu öffnen, gelöst hätte. Bei den durch den Experten mit einer entsprechend vorbereiteten Attrappe, geschah das nicht (pag. 11.3.25-26; 11.3.41). Das Schlüsselbrett war sowohl mit doppel- seitigem Klebeband als auch mit gelb-braunem Klebeband und somit mehrfach fixiert. Wie den Abbildungen des Spurenmaterials zu entnehmen ist, war der un- tere Doppelklebestreifen grösser als das Schlüsselbrett selbst und das gelb- braune Klebeband breiter (pag. 11.3.34). Aufgrund der gestreckten Sicherungs- split war die notwendige Zugwirkung reduziert, und damit auch die Möglichkeit einer Ablösung des Schlüsselbretts. Die Haftung des Schlüsselbretts ist somit erstellt. Die Angabe des Beschuldigten, dass er nach der Zusammensetzung des Pakets einen Test vorgenommen habe, wobei sich das Schlüsselbrett gelöst und er es hernach wieder an den Kartondeckel gedrückt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Vornahme eines Versuchs mit der Original-Paketbombe um zu testen, ob diese explodiert oder nicht, ist schon deshalb merkwürdig, weil der Tester damit bewusst sein Leben aufs Spiel setzt, denn wäre er sich tatsächlich sicher, dass die Paketbombe nicht explodieren kann, würde er keinen Test durch- führen müssen, um zu sehen, ob das so ist oder nicht. Dass das Schlüsselbrett nicht heruntergefallen und wieder an den Deckel gedrückt worden ist, ergibt sich auch aus den fehlenden Passspuren (pag. 11.3.35). Der WFD untersuchte an- hand von „Durchlicht“ die gesamte Hinterseite des Klebebandes nach Partikeln, welche bei einem mehrfachen Anbringen des Klebebandes vorhanden gewesen

- 29 - wären (TPF pag. 7.934.8; pag. 11.3.35). Aufgrund des fehlenden Spurenversat- zes ist eine zweimalige Verwendung des Klebebandes auszuschliessen und so- mit auch die Vornahme eines Test, wie vom Beschuldigten geltend gemacht und beschrieben. Anlässlich der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung sodann ein, dass die Vornahme des Tests, die gestreckten Sicherungssplints erkläre (TPF pag. 7.925.076). Das geht insofern nicht auf, als dass zum Strecken des Splints bzw. der zwei im gesicherten Zustand gekrümmten Metallbügel, auf diesen Zug aus- zuüben ist, wobei sich die zwei Splintbügel in Bezug auf den Abzugsring auf der gegenüberliegenden Seite der Zünderabdeckung befinden. Der Beschuldigte hat nie angegeben, an den Splintbügeln manipuliert, diese gestreckt oder zusam- mengedrückt oder daran vor dem geschilderten Test ein Draht oder ähnliches befestigt zu haben. Die Splintbügel wurden in dem von Beschuldigten beschrie- benen Test nie einbezogen. Daran hätte er aber ziehen müssen, um sie zu stre- cken, nicht am Abzugsring. 2.4.2.5 Zusammengefasst ist somit erstellt, dass die fragliche Handgranate mit Spreng- stoff beladen und funktionsfähig war, deren Sicherungssplints zusammenge- drückt bzw. gestreckt waren, was die nötige Zugkraft für die Entfernung des Ab- zugsrings verringert hat, die Handgranate in einem Innenpaket, am Aussenpaket befestigt und somit fixiert war, und dass am Abzugsring der Handgranate ein Draht angebracht war, dessen weiteres Ende, durch eine birnenförmige Öffnung am Deckel des Innenpakets, zu einem am Innendeckel des Aussenpakets befes- tigten Schlüsselbrett führte und an einem sich dort befindenden Haken befestigt war. Dadurch wäre beim Öffnen des Deckels des Aussenpakets bzw. Aufheben der oberen Deckelseite eine Zugkraft auf den Draht und somit auf den damit ver- bundenen Abzugsring ausgeübt worden, womit der Sicherungssplint herausge- zogen und die Handgranate initiiert worden und der sich darin befindliche Spreng- stoff explodiert wäre. Als Kriegswaffe führt die Explosion einer Handgranate zum Tod der Menschen in deren inneren Wirkungskreis. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht gibt der Beschuldigte an, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die Paketbombe nicht explodieren könne. 2.4.3.1 Die Erklärungen des Beschuldigten hiezu sind schon in sich widersprüchlich und überzeugen nicht. So gab er einerseits an, geglaubt zu haben, dass die Hand- granate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Andererseits erklärte er, die geschenkte Handgranate bei sich zu Hause an einer erhöhten Stelle in der Vitrine aufbewahrt

- 30 - zu haben, damit die Kinder nicht daran haben gelangen können (pag. 13.1.11). Wäre er davon ausgegangen, dass die Handgranate nicht funktioniert, hätte er sich keine Fragen nach der Gefährdung der Kinder stellen müssen. Gleiches gilt für die angeblich eingeholte telefonische Auskunft bei einem P.-Kämpfer (die nach seinen Aussagen einmal vor und einmal nach dem Test im Schlafzimmer erfolgt sein soll), aber auch für den angeblichen Test der Bombe selbst. Hätte der Beschuldigte tatsächlich angenommen, das die Handgranate nicht explodieren kann, hätte er sich weder bei einem Dritten über die Explosionsgefahr erkundigen noch einen Test durchführen müssen. Wie oben ausgeführt, ist indessen nicht erstellt, dass der Beschuldigte, einen solchen Test überhaupt durchgeführt hat. Wenig überzeugend ist auch, dass ein P.-Kämpfer eine auf die erstellte Weise zusammengebaute Paketbombe, telefonisch als unbedenklich deklariert haben soll. Zur weiteren Angabe des Beschuldigten, nach dem Versand des Pakets, die G.-Redaktion mit einer E-Mail davor gewarnt zu haben, widerspricht seinen An- gaben zum Vorsatz ebenso. Wäre die Paketbombe nicht gefährlich gewesen, hätte die Zeitung auch nicht gewarnt werden müssen. Dass der Beschuldigte diese E-Mail tatsächlich geschickt hat, ist indessen nicht erstellt. Er hat davon erst in späteren Einvernahmen berichtet. Zudem ist anzunehmen, dass die Re- daktionsmitglieder von G. den Ermittlungsbeamten vom Erhalt einer solchen E- Mail in den Tagen um den 27. September 2002 berichtet hätten, denn diese E- Mail hätte ja schon 2002 zur Ermittlung der Täterschaft führen können. 2.4.3.2 Zum subjektiven Aspekt brachte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers so- dann vor, dass – wie sich auch aus der Zeugenaussage eines am 31. Januar 2017 zur Festnahme des Beschuldigten ausgerückten Polizisten ergebe – der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Festnahme erfolge im Zusammenhang mit dem P.-Tribunal in UU.. Erst nachdem er den vorgeworfenen Sachverhalt als Kurzbeschrieb des Hausdurchsuchungsbefehls habe nachlesen können, sei dem Beschuldigten klar geworden, worum es gegangen sei. Dazu habe er aber immer festgehalten, dass die Bombe nicht hätte explodieren sollen und er niemanden habe töten wollen. Des Weiteren habe der Beschuldigte anlässlich einer Strafun- tersuchung wegen Raufhandels 2016 einer DNA-Untersuchung zugestimmt und 2015 habe er nach einem Selbstunfall im Strassenverkehr die Polizei gerufen. Das hätte er wohl nicht getan, wenn er einen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Diese Argumente vermögen die Annahme des Vorsatzes des Beschuldigten im September 2002 nicht zu entkräften. Zwischen der Herstellung der Paketbombe und der Festnahme vom 31. Januar 2017 lagen über 14 Jahre. Das P.-Tribunal bzw. das Sondergericht zur Ahndung der Kriegsverbrechen im XX. wurde eben- falls im Januar 2017 operativ. Da erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte, be- kennender ehemaliger P.-Angehöriger, Ende Januar 2017 zunächst einen Zu- sammenhang mit diesem Tribunal annahm. Auch dass der Beschuldigte 2015

- 31 - oder 2016 nicht mit Konsequenzen aus der Tat von 2002 rechnete, nachdem er nach dem Paketversand 2002 nie mehr etwas darüber vernommen hatte, ist nicht weiter erstaunlich, Richtig ist, dass der Beschuldigte stets gesagt hat, dass die Paketbombe nicht hätte explodieren sollen. Dies macht insbesondere in Berück- sichtigung des Aufbaus einer funktionsfähigen ausgetüftelten Konstruktion indes- sen keinen Sinn und ist somit offensichtlich eine Schutzbehauptung. Die Verteidigung erwähnte schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat als weiteres Indiz gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Der Beschuldigte habe nach seinem Versuch keine weitere Tat unternommen. Die BKP sei selbst davon ausgegangen, dass die Täterschaft in Zukunft noch einmal versuchen werde, eine Gewalttat zu verüben. Das sei jedoch nie der Fall gewe- sen, was dafür spreche, dass der erste Versuch gar nicht die Tötung einer Person der Redaktion von G., sondern nur deren Einschüchterung zum Ziele gehabt habe. Dieses Argument vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine aus Sicht der Täterschaft misslungene Straftat, ist nicht nur dann vorsätzlich begangen, wenn sie wiederholt wird. 2.4.3.3 Aufgrund des Aufbaus und der Gestaltung der Paketbombe war der beschrie- bene Explosionsvorgang naheliegend und offensichtlich gewollt. Einen anderen Schluss lässt die funktional zusammengebaute und durchdachte Sprengfalle ver- nünftigerweise nicht zu. Das Paket mit der Geschenkverzierung und dem Absen- dervermerk einer Weinhandlung hätte zum unbekümmerten Öffnen verleiten sol- len. Die mehrfache Klebevorrichtungen am Schlüsselbrett und des Innenpakets mit der Handgranate am Boden des Geschenkpakets förderte eine genügende Zugkraft. Der Draht war an den Abzugsring angebracht und die Sicherungssplints kaum gespreizt bzw. gebogen, so dass deren Entfernung vereinfacht war. Nichts an diesem Aufbau deutet auf eine Attrappe hin, die lediglich dem Schein nach wie eine Paketbombe hätte aussehen sollen. Die Konstruktion war auf die Spren- gung ausgerichtet. Das Gesagte lässt nur einen einzigen Schluss zu, nämlich, dass der Beschuldigte mit der Paketbombe den Tod der Mitarbeiter der Redak- tion G. in X. herbeiführen wollte. Der direkte Vorsatz zur mehrfachen vorsätzli- chen Tötung ist erstellt. Indem der Beschuldigte die Paketbombe der Redaktion der Zeitung G. senden liess, musste ihm ferner klar gewesen sein, dass dieses Paket in Anwesenheit weiterer, zufällig in den Geschäftsräumlichkeiten der Zei- tung anwesender Personen (z.B. Besucher, Reinigungspersonal, Handwerker), hätte geöffnet werden können. Der Beschuldigte hat somit den Tod dieser weite- ren Personen zumindest billigend in Kauf genommen. 2.5 Die Paketbombe ist schliesslich nicht explodiert, weil F. diese nicht vom Deckel her geöffnet und somit – durch den dort an einem Haken befestigten Draht –

- 32 - keinen Zug auf den Abzugsring der Handgranate ausgeübt hat. Dass die Hand- granate nicht explodiert ist, ist dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paket- bombe unkonventionell bzw. seitlich geöffnet hat. Nach der Entnahme einer Weinflasche und als durch die seitliche Öffnung die Sprengvorrichtung im Innern erkennbar war, hat er von weiteren Manipulationen am Paket abgesehen. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Erfolg ist somit ausgeblieben. Er hat alles un- ternommen, um seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte hat mit dem Versand des Pakets alles gemacht was er konnte, um die von ihm beabsichtigen Taterfolge herbeizuführen. Mit der Übergabe der Paketbombe an die Post hatte er keinen Einfluss darüber, ob, wie und von wem das Paket geöff- net wird. Nachdem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, ist der Tatbestand der (mehrfachen) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB, E. 2.1.7) erfüllt. 2.6 Zu prüfen ist weiter, ob für die Mordqualifikation das konstitutive Tatbestands- merkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112 StGB gegeben ist. Ein vollendeter Mordversuch liegt vor, wenn die weiteren Tatbestandselemente im Sinne von Art. 112 StGB (siehe oben E. 2.1.2 - 2.1.5) erfüllt sind. 2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerk- mal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil (Anklageschrift S. 6):  er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen;  er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsachlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren;  sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verach- tung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zei- tung G. umgebracht hätte. 2.6.1.1 Zum „Denkzettel“ (E. 2.6.1, erster Unterabschnitt): Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweg- grund im Sinne von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.3). 2.6.1.2 Zur „Weinsendung“(E. 2.6.1, zweiter Unterabschnitt): Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek

- 33 - etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Pa- ketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustel- lung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.5). 2.6.1.3 Zu den „Opfern “ (E. 2.6.1, dritter Unterabschnitt): Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäfts- räumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei ei- ner Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispiel- weise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichen Lebens an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unter- schied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter nicht identifizierbaren, Menschen Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu tö- ten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar un- gefährliche Handlung – wie das das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB vor (oben E. 2.1.5). 2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsan- walt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Le- ben anderer gestellt (TPF pag. 7.925.027).

- 34 - Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bildet, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklage- prinzip verletzen würde (TPF pag. 7.925.098). Tatsächlich führt die Anklage- schrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegeben Sachver- halt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips (s. oben E. 1.3) dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen. 2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind (s. oben E. 2.6.1; 2.6.1.1-2.6.1.3), sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22 StGB) in objektiver Hin- sicht erfüllt. Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv („Denkzettel“) bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhand- lung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G.. Er beabsich- tigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. Weiter kann auch auf die Ausführungen in E. 2.4.3; 2.4.3.1-2.4.3.3 verwiesen werden. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB sind daher auch in subjek- tiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, AS Ziffer 1.2) 3.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, in der Zeit von August 2013 bis zur Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2017, ohne Bewilligung eine Pistole der Marke AA. samt Munition bei sich zuhause aufbewahrt zu haben. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der vorsätzliche, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti- onsbestandteile, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Faustfeuerwaffen bzw. Pistolen sind Waffen im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Zum Besitz von Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig (u.a. aufgrund eines Waffenerwerbsscheins) er- worben hat (Art. 12 WG i.V.m. Art. 8 ff. WG). Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition i.S.v. Art. 4 Abs. 5 WG berechtigt, wer diese rechtmässig erworben

- 35 - hat. Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der ent- sprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 WG). Am 31. Januar 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten eine Faustfeuerwaffe (eine Pistole der Marke AA., Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519), ein Pistolenmagazin mit 6 Patronen (Kaliber 9 mm) und insgesamt 47 Patronen (2 Patronen Kaliber 9 mm, 45 Patronen Kaliber 7.65 mm, Browning) sichergestellt. Der Beschuldigte hat angegeben, die Pistole und die Munition 2013 in seinem Haus anlässlich von Umbauarbeiten gefunden zu haben. Er habe sie danach entsorgen bzw. der Polizei überreichen wollen (TPF pag. 7.931.011). Am

21. Februar 2017 wurde die Ehefrau des Beschuldigten (in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers) zur Sache befragt. Auch sie führte aus, die Waffe bei Arbeiten am Haus gefunden zu haben. Sie hätten beabsichtigt gehabt, sie zu entsorgen (pag. 12.8.20). 3.3 Aus den Sicherstellungen und die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehe- frau ergibt sich, dass der Beschuldigte die sichergestellte Pistole und die Munition mehrere Jahre ohne Berechtigung behalten bzw. aufbewahrt hat, obschon er kei- nen Waffenerwerbsschein und keine entsprechende Besitzberechtigung besass, was er wusste. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte hat sich daher des mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1

4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat

- 36 - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschät- zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

- 37 - Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 4.1.4 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind un- gleichartige Strafen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des ge- setzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 92). 4.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft er- wachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Ge- richt hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eige- nen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgespro- chen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, - mildernden, -erhöhenden und -mindernden Fakto- ren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermes- sen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungser-

- 38 - wägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewer- tung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatz- strafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausge- fällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurtei- lenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Gan- zen ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 167; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120]; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]). 4.1.6 In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.H. auf ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 66). 4.1.7 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehör- den gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospek- tiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (ACKER- MANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 184). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat in Anwen- dung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhö- hen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ers- ten Verurteilung begangen Tat nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3; BGE 116 IV 14 E. 2b; BGE 115 IV 17 E. 5b/bb; BGE 69 IV 54 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 5.2.1).

- 39 - 4.1.8 Was den Zeitpunkt der Begehung bzw. Unterlassung der in der hypothetischen Gesamtstrafe schuldübergreifend zu beurteilenden Tat(en) angeht, so hat dieser vor der Fällung des früheren Urteils zu liegen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 166). Fraglich ist, ob auf den Zeitpunkt der Beendigung oder auf jenen der Vollendung abzustellen ist. Der Gesetzestext stellt klar, dass alle Delikte zusam- menzufassen sind, die der Täter vor der früheren Verurteilung „begangen“ hat; massgebend ist einzig die hypothetische Möglichkeit der gleichzeitigen Beurtei- lung der begangenen Delikte (vgl. a.a.O., N. 134). Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Zeitliche Distanzdelikte, bei welchen die Tatausführung vor der Ausfällung des früheren Urteils begonnen hat, die Deliktsvollendung aber erst danach erfolgt, können nicht in eine hypothetische Gesamtstrafe einbezogen werden. Anders, wenn die Tathandlung (oder -unterlassung) über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils andauert (Dauerdelikte). Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits be- gangen. In Zweifelsfällen gilt hier der Grundsatz in dubio pro reo (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 166). Nach dem Gesagten sind somit bei Dauerdelikten keine teilweisen Zusatzstrafen möglich. 4.1.9 Wie oben ausgeführt (s. E. 4.1.4) setzt die Asperation die Gleichartigkeit der Stra- fen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraus- setzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkur- renz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 94). Gleiches gilt für das Ver- hältnis Geldstrafe zu Busse ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 94). 4.1.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zumindest teilweise gleich- artige Strafen vor, wenn der Beschuldigte im Ersturteil (Vorstrafe) mit einer Frei- heitsstrafe und einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) und wegen dem neu zu beurteilenden Delikt mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 E. 2.5.2). Das Bundesgericht erwog, dass in Bezug auf die Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafenbildung möglich ist. Eine Verbindungsbusse im Ersturteil hindert somit die Bildung einer Gesamt- strafe nicht, solange es sich im Rahmen der Asperation um gleichartige Starfar-

- 40 - ten handelt. Nach dem Gesagten ist es daher möglich, eine Geldstrafe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen, welche im Ersturteil mit einer Ver- bindungsbusse ausgefällt wurde. 4.2

4.2.1 Art. 112 StGB sieht für Mord eine Bestrafung mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor. Das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht als Sanktion Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahre) oder Geldstrafe vor. Mord ist somit die Straftat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und bildet der Ausgangspunkt für die Strafzumessung. 4.2.2 Wie unten (E. 4.5.4; E. 4.6) ausgeführt, hält das Gericht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe für angemessen. Mord ist zwingend mit Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind zu kumulieren (s. oben E. 4.1.4). 4.2.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt. Das Tötungsdelikt hat der Beschuldigte 2002 begangen, somit vor der Verurtei- lung von 2015. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 kommt in- dessen nicht in Frage, weil die Vorstrafe auf Geldstrafe (und Busse) lautet, wobei Mord mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist und die Strafen somit nicht gleichartig sind (s. oben E. 4.1.9). 4.2.4 Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte von 2013 bis

31. Januar 2017 begangen, somit teils vor und teils nach der Verurteilung vom

29. April 2015. Es handelt sich um ein Dauerdelikt, dessen Tatbestand die Auf- rechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst. Das Dauerdelikt ist bereits durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vollendet, hier vor der Ausfällung des Strafbefehls vom 29. April 2015. Es handelt sich somit vorliegend beim Delikt gegen das Waffengesetz um einen Anwendungsfall der retrospekti- ven Konkurrenz. Da vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Geldstrafe zu be- strafen ist (siehe unten E. 4.5.4; E. 4.6), ist sie bezüglich der mit Strafbefehl vom

29. April 2015 ausgesprochenen Grundstrafe (Geldstrafe) gleichartig. Bei der da- mals verhängten Busse handelte es sich um eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Diese ist bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Strafen nicht

- 41 - zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 2.5.2). Betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz ist da- her eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 zu fällen. 4.3 Mord sieht einen Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor (Art. 112 StGB). Da bereits die einfache Tatbegehung eine lebenslängliche und somit höchstmögliche Freiheitsstrafe vorsieht, führt die Tatmehrheit nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, d.h. ein Versuch der Tat vorliegt, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des Versuchs, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Auch eine kurze Freiheits- strafe – gemäss Art. 40 StGB von mindestens 6 Monaten – oder eine Geldstrafe sind somit beim versuchten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB the- oretisch möglich. 4.3.1 Mord ist per se eine ausgesprochen gravierende Straftat. Dies schlägt sich be- reits in der ordentlichen gesetzlichen Strafandrohung des Straftatbestandes nie- der und ist somit in Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Beurtei- lung des Grundverschuldens nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen. Im Hin- blick auf die tatbezogenen Komponenten ist somit vorab festzustellen, dass Um- stände, die als solche zur Qualifizierung des Mordes führen, nicht innerhalb des für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- grund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatum- stand gegeben ist (vgl. BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2 je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 4.3.2 a). 4.3.2 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Privatkläger über die Tat hinaus in Angst und Schrecken versetzt hat. Er hat die Tat anonym ausgeübt. Die Täterschaft war rund 15 Jahre lang nicht namentlich bekannt, die Opfer wuss- ten nicht, wer ihnen nach dem Leben getrachtet hat und mussten mit der Unge- wissheit leben in Bezug auf eine allfällige weitere Tatabsicht des Täters. Die Be- drohung und die damit einhergehende seelische Belastung dauerte daher sub- jektiv an (s. dazu auch Aussagen B. TPF pag. 7.933.006 und Ausführungen der Vertreterin der Privatkläger TPF pag. 7.925.047-050). Der vom Beschuldigten

- 42 - betriebene Aufwand ist nicht unerheblich. Die Beschaffung der einzelnen Be- standteile der Paketbombe, der durchdachte Aufbau der Sprengvorrichtung, die Entscheidfindung bezüglich Absenderangabe und das über mindestens zwei Tage andauernde Vorgehen, lässt eine deutliche kriminelle Energie erkennen. Mit dem Versand des Pakets bzw. dessen Abgabe am Postschalter hat der Be- schuldigte die Kontrolle darauf völlig abgegeben und zugelassen, dass die Pa- ketbombe auf dem Weg zum Adressat oder am Bestimmungsort, mit mehreren Menschen in Kontakt kommt. Dabei hat er auch in Kauf genommen, dass eine unbeteiligte Drittperson das Paket öffnet, welche mit der politischen Gesinnung der Redaktion G. nichts zu tun hat. Der angegebene Beweggrund – namentlich die angebliche Berichterstattung von G. über Fluchtwege oder Standorte von XX. Flüchtlingen und Vertriebenen in den Jahren 1998/1999, und ein darauf gestützt durchgeführtes Massaker dieser Flüchtlinge – ist lebensfremd. Medien informie- ren regelmässig über Fluchtwege oder –orte von Vertriebenen und Flüchtlingen, als gewöhnliche Berichterstattung gegenüber den Medienkonsumenten. Medien sind deshalb nicht als massgebliche Informanten gegnerischer Streitkräfte tätig. Armeen und paramilitärische Organisationen handeln vielmehr aufgrund militäri- schen Strategien und Informationen mit militärischen oder paramilitärischen Mit- teln und sind für ihr Vorgehen nicht auf die Berichte einer Zeitung angewiesen. Der von ihm angegebene Beweggrund lag im Zusammenhang mit angeblichen Medienberichten, die zudem schon mehrere Jahre zurück lagen. Ausserdem konnten bei einer punktuellen Auswertung der Berichterstattung der Zeitung G. in den Jahren 1998/1999 keine nennenswerten Informationen über Fluchtwege bzw. Aufenthaltsorte XX. Zivilisten festgestellt werden, die den ZZZ. Kampfein- heiten als strategisch relevante Informationsquelle hätten dienen können (pag. 10.2.188). Der Beschuldigte hat sich somit aus einem selbst ausgedachten Grund in etwas hineingesteigert. Seine Tat hat sich gegen die Redaktion der der Zeitung G. gerichtet, weil diese in der XX.-Frage gegenüber seiner Überzeugung auf der politischen Gegenseite steht. Durch die Tat hat er in der Schweiz seinen Standpunkt in einem politischen und kriegerischen Konflikt im Raum Z. (und um- liegenden XX. geprägten Regionen) gewaltsam bezeugen wollen und damit hier die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung im XX.-Konflikt schaffen kön- nen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von dieser Tat abzusehen, lebte er doch hier in geordneten Verhältnissen und hatte er keinerlei Kontakt zu den Re- daktionsmitgliedern der Zeitung G.. Nach dem Gesagten ist ein Verschulden im mittleren bis schweren Bereich ge- geben. 4.3.3 Der heute 41- jährige Beschuldigte wurde in YYY. in Z. geboren und wuchs dort auf. Seit Herbst 1990 lebt er in der Schweiz. Er ist seit 1998 verheiratet und hat 3 Kinder. Im Jahre 1998 hat er eine Lehre abgeschlossen. Anschliessend bildete

- 43 - er sich an einer Techniker Schule in X. weiter. Er arbeitete seit Anfang 2016 bis zu seiner Verhaftung am 31. Januar 2017 bei der Firma S. AG in XXX. (TPF pag. 7.931.002 f.; TPF pag. 7.241.009; pag. 13.1.3 f.; pag. 13.1.17; pag. 13.1.63). Am

11. Juli 2005 wurde der Beschuldigte erleichtert eingebürgert (pag. 10.1.35). Er ist Z. und schweizerischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben war er 1997 bis 2001 bei der P. aktiv. Dabei half er in der Schweiz beispielsweise Pro- teste zu organisieren. 2001 betätigte er sich in WWW./Z. für die P. als Übersetzer (TPF pag. 7.931.003-4). 1998 erkrankte der Beschuldigte an einem Blasentumor, weshalb er sich einer Operation unterzog (TPF pag. 7.931.003; pag. 19.1.16). Seither nimmt er täglich Schlaftabletten und ein Medikament gegen Magensäure ein (TPF pag. 7.931.003). Gemäss letztbekannter Steuererklärung lag 2015 sein jährliches Einkommen bei Fr. 45‘812.-- und jenes seiner Ehefrau bei Fr. 53‘670.-- (TPF pag. 7.261.019). An der Hauptverhandlung gab er als monat- liches Bruttoeinkommen Fr. 4‘700.-- an (TPF pag. 7.931.003). Seine Ehefrau be- treibt ein Reinigungsgeschäft (TPF pag. 7.931.003; pag. 13.1.64). Der Beschul- digte besitzt in U. ein Haus. Die Hypothekarschuld beläuft sich auf Fr. 800‘000.-

- (TPF pag. 13.1.64). Bewegliches Vermögen hat er keines (TPF pag. 7.621.023). Durch die Vermietung der sich in seinem Haus befindlichen Dachwohnung erzielt er monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘500.-- (pag. 13.1.64). Gegen den Be- schuldigten wurden vom 31. Januar 2014 bis 28. April 2017 insgesamt 12 Betrei- bungsverfahren bezüglich total Fr. 74‘178.05 durchgeführt (TPF pag. 7.261.004). Zurzeit hat er eine offene Betreibung von Fr. 215.20, gegen welche er Rechts- vorschlag erhoben hat (TPF pag. 7.261.004). Es sind keine Verlustscheine oder Konkurse registriert (TPF pag. 7.261.005). Diese persönlichen Verhältnisse und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten werden neutral gewertet. Es handelt sich um einen mehrfachen Familienvater, der sich mit seiner selbstständig erwerbenden Ehefrau um den Unterhalt der Fa- milie kümmert, ein Eigenheim erworben hat und Nebeneinkünfte aus einem Miet- verhältnis hat. Seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand begründet keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte war von Beginn weg zum äusseren Tatablauf geständig. Seit der Tat hat er sich grundsätzlich wohlverhalten. Zwar weist er eine Vorstrafe auf, wurde er doch mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 280.--, bestraft (TPF pag. 7.221.002), dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorstrafe, die vorliegend einen Rück- fall begründen würde, da der Beschuldigte den mehrfach versuchten Mord vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen hat. Diese nicht einschlägige Vorstrafe betrifft die Lenkung eines Fahrzeuges im übermüdeten Zustand und wirkt sich

- 44 - vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Der Besitz der Pistole so- wie der Munition ist auf einen Fund zurückzuführen und lässt nicht eine Verwerf- lichkeit erkennen, wie dies bei einem Kauf oder einer anderen aktiven Beschaf- fung der Waffe der Fall gewesen wäre. Die lange Dauer des Besitzes ist zwar zu beanstanden, zur Mitführung der Waffe kam es jedoch nicht. Dieses Verhalten ist somit in Bezug auf die Strafzumessung kaum erhöhend zu werten. Zum Un- recht seiner Tat zeigt er sich einsichtig und bedauert seine Handlung aufrichtig. Auch in seinem Schlusswort wiederholte er diesen Umstand (TPF pag. 7.920.10). Dies wirkt sich im mittleren Masse strafmindernd aus. Die Führungszeugnisse des Regionalgefängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom

6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004, -5) sind ausserordentlich positiv. Der nunmehr respektvolle und korrekte Umgang des Beschuldigten mit seinen Mitmenschen wirken sich in leichtem bis mittleren Masse strafmindernd aus. 4.3.4 Im gewichtigen Masse strafschärfend wirkt sich die mehrfache (versuchte) Tat- begehung aus (Art. 49 Abs 1 StGB, s. auch oben E: 4.1.2). 4.3.5 Steht der Versuch unter Strafe, so kann er milder bestraft werden als die vollen- dete Tat (Art. 22 Abs. 1 StGB; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27, s auch oben E. 2.1.7 und E. 4.3). Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Die "kann"-Formu- lierung der Bestimmung stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB in das richterliche Ermessen, im Übrigen sollte aber das Aus- bleiben des Erfolgs (oder allgemeiner: der vollen Verwirklichung des tatbestands- mässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (vgl. NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 28 mit mehreren Hinwiesen). Das Mass der Straf- minderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Straf- reduktion ist mithin umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b). Es liegt vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um die Redaktionsmitglieder zu töten (s. oben E. 2.5). Der tatbestandsmässige Erfolg war objektiv sehr nahe und von einem weiteren Zutun seinerseits unab- hängig. Dass die Handgranate nicht explodiert ist, ist lediglich dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paketbombe unkonventionell seitlich geöffnet hat. Die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wirkt sich daher in sehr leichtem Masse strafmildernd aus. 4.3.6 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

- 45 - der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Seine objektive Bedingung ist praxisgemäss der Ablauf einer Zeitspanne von zwei Drittel der Verjährungsfrist, wobei diese Grenze unterschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 24). Der Beschuldigte beging die Straftaten des mehrfachen ver- suchten Mordes am 27./28. September 2002. Bei Ausfällung des vorliegenden Urteils sind rund 15 Jahre seit der Tat verstrichen. Im Zeitpunkt der Taten galt das alte Verjährungsrecht (dazu oben E. 1.2). Für die Straftat des Mordes (Art. 112 StGB) beträgt die altrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre (aArt. 70 StGB). Zwei Drittel der Verjährungsfrist waren somit im Januar 2016 verstrichen. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind erfüllt. Auf der sub- jektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat grundsätzlich wohlverhalten (s. dazu auch E. 4.3.3). Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz ändert die Beurteilung in dieser Hinsicht nicht, als die Pistole und Munition ohne sein Zutun in sein Haus gelangt sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte in den letzten 15 Jahren keine Verbrechen oder Vergehen begangen. Er war auch nicht mehr paramilitärisch-kriegerisch aktiv. Da die Voraussetzungen vom Art. 48 lit. e StGB gegeben sind, ist die Strafe zwingend zu mildern (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Das Strafbedürfnis hat sich, aufgrund der seit der Tat verstrichenen langen Zeitdauer, erheblich vermindert. Der Straf- milderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB ist aufgrund des Gesagten in mittle- rem Masse zu berücksichtigen. 4.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen ver- suchten Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszusprechen. 4.4.1 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Voll- zugs nicht (Art. 42 und Art. 43 StGB). 4.4.2 Auf die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 94 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Ta- gen als Strafvollstreckung gilt. 4.4.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4.5 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG wer- den mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

- 46 - 4.5.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Waffe und die Munition zufälligerweise bei der Renovierung seines Haus gefunden hat. Die Umstände bei denen er erstmals in den Besitz der Pistole und der Munition gekommen ist, können ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hat indessen die Pistole und die Munition nach dem Fund mehrere Jahre behalten und besessen, obschon es ein Einfaches ge- wesen wäre, den Fund bei der Polizei zu melden und die Waffe abzugeben. Die objektive und subjektive Tatschwere liegt daher im unteren bis mittelschweren Bereich. Gesamthaft betrachtet liegt ein leichtes bis mittleres Verschulden vor. 4.5.2 Zu den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten wird auf E. 4.3.3 verwiesen. Sie wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte war von Beginn weg geständig. Seit der Tat hat er sich grund- sätzlich wohlverhalten. Wie bereits erläutert, erfolgte der Strafbefehl des Unter- suchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss, weil der Beschuldigte am Steuer eingeschlafen war (TPF pag. 7.221.002). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Die Führungszeugnisse des Regionalge- fängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom 6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004-5) sind ausserordentlich positiv und wirken sich in leichtem Masse strafmindernd aus. 4.5.3 Gesetzliche Strafmilderung- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 4.5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen und die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Zusatzstrafe kann auf E. 4.1.5 ff. verwiesen werden. Mit Strafbefehl des Un- tersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse verurteilt. Zum Zeitpunkt dieser Vorstrafe war der Beschuldigte bereits im Besitze der Pistole und der Mu- nition und hatte die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dauerdelikt) damit vollendet (s. oben E. 4.2.4). Der vorliegende Schuldspruch gegen den Beschul- digen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft Straf- taten, welche er zeitlich vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom

29. April 2015 vollendet hat, so dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl auszufällen ist. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die hypothetische Ge- samtstrafe für die vom Untersuchungsamt W. und von diesem Gericht beurteilten Vergehen gegen das SVG und gegen das WG mit 60 Tagessätzen zu bestim- men. Es ist daher vorliegend auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 zu er- kennen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB). Aufgrund der persönlichen

- 47 - und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils ist der Tagessatz mit Fr. 15.-- anzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen vorliegend nicht. Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Ein Strafvollzug scheint daher im vorliegenden Fall nicht notwendig. Dem Beschul- digten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das WG mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015, zu bestrafen. 5. Widerruf 5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deswe- gen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf . Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Pro- bezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils zu laufen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5, Art. 46 StGB N. 82; BGE 120 IV 172 E. 2a; BGE 118 IV 102 E. 1bb; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom

21. Mai 2005, E. 2). 5.1.1 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen

- 48 - von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 41; BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä- ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.w.H.). 5.1.2 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher nega- tiv ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 5.2 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 280.--, verurteilt (TPF pag. 7.221.002). Der Strafbefehl wurde ihm am 29. April 2015 eröffnet (TPF pag. 7.221.002). Die Probezeit endete am 29. April 2017. Der Beschuldigte hat die von der Strafkammer beurteilten Vergehen gegen das Waffengesetz teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. 5.2.1 Das Gericht sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose. Der Beschul- digte ist beruflich und sozial integriert. Die in der Probezeit begangen Straftat ist auf einen zufälligen Pistolenfund zurückzuführen. Er hat die Waffe nicht absicht- lich besorgt. Er ist geständig und einsichtig. In Berücksichtigung sämtlicher Um- stände ist das Rückfallrisiko zu verneinen. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den Widerruf rechtfertigen würde. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- ist somit nicht zu widerrufen.

- 49 - 6. Einziehung 6.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 6.1.1 Vorliegend sind die obgenannten Voraussetzungen bezüglich Waffen, Munition und Bestandteile der Paketbombe ohne weiteres erfüllt. Folgende beschlag- nahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten:  1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patro- nen Kaliber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm ge- mäss Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.)  Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD- Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstel- lung WFD vom 10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, -0127). 6.2 Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) sind an A. herauszugegeben. 7. Privatklagen 7.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO haben Anspruch auf Ersatz von Schaden, der ihnen widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahr- lässigkeit, zugefügt wurde (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Anspruch Umfasst auch die Genugtuung nach Art. 47 OR. 7.1.1 Die Zivilklage soll nach Möglichkeit bereits mit der Klageanmeldung beziffert und kurz begründet werden, unter Angabe oder Beilage der angerufenen Beweismit- tel; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). 7.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Bei Schuldspruch entscheidet es über die Zivilklage mit dem Urteil in der Hauptsache, sofern die Zivilklage nicht auf den

- 50 - Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 StPO).Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivil- weg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7.1.3 Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). 7.1.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ZGB). Anspruchsberechtigt ist im Rahmen von Art. 49 OR, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (HEIERLI/SCHNYDER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 OR N. 6.). Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6; BGE 112 II 220 E. 2.b ff.). Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es recht- fertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bzw. bezüg- lich des Empfindens der betroffenen Person (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11; BGE 125 III 70 E. 3.a). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11). Auf Seiten des Haftpflichtigen ist nicht (mehr) ein schweres Verschulden erforderlich. Ein Verschulden für die Genugtuung nach Art. 49 OR ist aber im Rahmen der Verschuldenshaftung vorausgesetzt (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 14). Im Weiteren muss eine Persönlich- keitsverletzung widerrechtlich (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 15). 7.1.5 Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Strafta- ten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Nach der Rechtsprechung be- steht die immaterielle Unbill infolge posttraumatischer Belastungsstörungen in der Regel aber nur befristet. Die posttraumatische Belastungsstörung muss nicht zwingend zu einer dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führen. Praxis- gemäss genügen auch vorübergehende "Angstzustände, Panik, Schlaflosigkeit, Gefühle der Verunsicherung, Appetitlosigkeit und Melancholie", sofern die Inten- sität dieser Störungen eine immaterielle Unbill verursacht (HÜTTE/LANDOLT, Ge-

- 51 - nugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, N. 210 m.w.H.). Die posttrauma- tische Belastungsstörung wird als eine Form sekundärer Viktimisierung bezeich- net, die dann eintritt, wenn ein Opfer aggressiver oder gefährlicher Handlung zu- sätzlich zu diesen Nachteilen geschädigt wird durch die Festschreibung seiner Opferrolle (VOLBERT, in: Volbert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsycholo- gie, Göttingen etc. 2008, 198) – gemeint als Opfer von Angriff oder Gefahr. Sie tritt als psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis ein. 7.1.6 Die zugesprochene Genugtuungssumme muss gerecht sein. Das Gericht ent- scheidet nach Recht und Billigkeit, wenn das Gesetz es, wie in Art. 47 OR, an- weist, auf die Umstände abzustellen (BGE 141 III 97 E. 11.2; vgl. Art. 4 ZGB). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall ab- zustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritäts- entschädigung – auf einen schematischen „Genugtuungstarif“ abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, a.a.O., Art. 47 OR N. 5; HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.) 7.2 Der Privatkläger B. beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10‘000.--. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei durch das Spreng- stoffattentat am 28. September 2002, welches nur aufgrund eines Zufalls nicht zu einer Katastrophe geführt habe, in seiner Persönlichkeit gravierend verletzt worden (TPF pag. 7.925.047). Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, habe er einen weiteren Anschlag auf sein Leben und dasjenige seiner Mitarbeiter befürchtet, weshalb er sich kaum noch getraut habe, seine Wohnung zu verlassen (TPF pag. 7.925.047; TPF pag. 7.933.006). Sowohl sein Privatleben als auch sein Geschäft hätten stark unter dieser enormen psychi- schen und seelischen Belastung gelitten (TPF pag. 7.925.047). 7.2.1 Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderungen als solche als auch betrags- mässig im Falle eines Schuldspruchs anerkannt (TPF pag. 7.920.010). 7.2.2 Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paket- bombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensichtlich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weiteren psychischen Störungen führen kann. Nachdem

- 52 - sich eine übliche und banale Situation (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, erstaunt es nicht, dass das Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbekümmert umgeht und seine Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bei B. kommt hinzu, dass er als Geschäftsführer der anvisier- ten Zeitung, Grund zu Annahme hatte, ein wichtiges Ziel des Attentäters zu sein. Bis zur Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, musste der Pri- vatkläger B. in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihm weiterhin nach dem Leben trachtet. B. war sodann bei der Öffnung des Pakets durch seinen Bruder in Anwesenheit seines Sohnes und seines Neffen dabei. Er hat die Todesgefahr in welcher er und seine Familienmitglieder sich befunden haben, unmittelbar mit- erlebt. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung des Privatklägers geführt und seine Persönlichkeit in gra- vierender Art und Weise verletzt. 7.2.3 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von B. sind erfüllt. Der Be- schuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner An- erkennung zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen. 7.3 Die Privatkläger C. und D. beantragen die Zusprechung einer Genugtuung von je Fr. 2‘500.--. Sie seien aufgrund des durch den Beschuldigten ausgelösten Sprengstoffattentats in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden (TPF pag. 7.925.049). Ihr Leben habe sich nach dem Sprengstoffanschlag vom 28. Sep- tember 2002 grundlegend verändert. Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, hätten sie in einer ersten Phase nach dem Anschlag stets zu befürchten gehabt, dass ein weiteres Attentat ihr Leben negativ beeinträchti- gen könnte. Sie würden in ständiger Angst leben und die Wohnung nur noch selten verlassen (TPF pag. 7.925.050). Die schlaflosen Nächte und die ständige Angst hätten zu psychischen Belastungen geführt, weswegen C. in psychologi- scher Betreuung sei. Die durch das Sprengstoffattentat vom 28. September 2002 erlittene seelische Unbill sei für die Privatkläger noch heute spürbar (TPF pag. 7.925.050). 7.3.1 Als Mitarbeiter und Redaktionsmitglieder der Zeitung G. richtete sich die Tat des Beschuldigten auch gegen C. und D.. Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paketbombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensicht- lich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weitern psy- chischen Störungen führen kann. Nachdem sich eine übliche und banale Situa- tion (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, er- staunt es nicht, dass die Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbe- kümmert umgehen und deren Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bis zur

- 53 - Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, mussten die Privatkläger in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihnen weiterhin nach dem Leben trach- tet. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung der Privatkläger geführt und deren Persönlichkeit in gravie- render Art und Weise verletzt. 7.3.2 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von C. und D. sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, C. und D. je eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-

- zu bezahlen. 8. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Überset- zers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; GRIESSER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

- 54 -

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (DOMEI- SEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17). 8.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 13‘500.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Haupt- verfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des an- gefallenen Aufwands auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis auf insgesamt Fr. 61‘293.45 (pag. 24.0.65), wovon 9 Positionen von der Staatskasse zu tragen seien, während sie die Positionen 1, 2 und 27 (diverse Auslagen), Positionen 4, 5, 22 und 23 (Gebühren ZMG), Positionen 6 - 11 (Tele- fonkontrollen), Positionen 14 und 30 (Übersetzerkosten), Position 17 (Entschädi- gung Zeugen), Positionen 18 - 21 und Position 24 (Arztkosten) dem Beschuldig- ten zuordnet. Auferlegbar sind die Auslagen im Zusammenhang mit dem IRM Zürich von Fr. 4‘023.-- (Positionen 1 und 2), die Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von Fr. 5‘600.-- (Positionen 4, 5, 22, 23; vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 6; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 7), die Kosten für Telefonkontrol- len von Fr. 15‘180.-- (Positionen 6 - 11), die Entschädigung an den Zeugen von Fr. 101.-- (Position 17; s. auch DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO N. 17) sowie die Auslagen im Zusammenhang mit dem Kurzbericht des Forensischen Institus Zü- rich (Kantonspolizei X.) von Fr. 280.--. Die Kosten für die Untersuchungshaft von Fr. 24‘621.25 (Positionen 3, 13, 15, 16, 25, 28, 29) wurden zu Recht nicht aufer- legt (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.3.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Arztkosten in der Haft von Fr. 1‘336.70 (Positionen 18 - 21, 24) sowie die Kosten für den Gefangenentransport von insgesamt Fr. 585.--, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom

1. Dezember 2011 E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichti- gung vom 22. Juli 2014 E. 3). Betreffend die Übersetzung der abgehörten Tele- fongesprächen sowie die Übersetzung eines Artikels in der Zeitschrift G. (insge- samt Fr. 10‘535.65; Positionen 14 und 30) liegen keine Übersetzungsaufträge

- 55 - und Mandatskonditionen in den Akten (siehe dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_125/2013 und 6B_140/2013 vom 23. September 2013 im Zusammen- hang mit Telefonkontrollen), weshalb sie nicht rechtsgenügend ausgewiesen und nicht aufzuerlegen sind. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 622.60 (Ent- schädigung Zeuge von Fr. 91.10; Entschädigung Dolmetscherin von Fr. 530.50). Die Kosten für den Beizug der Dolmetscherin sind vorliegend auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstan- den hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 8.1). 8.4 Die grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 47‘306.60 (Gebühren Fr. 21‘500.--, Auslagen Fr. 25‘806.60). Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten im re- duzierten Betrag von pauschal Fr. 20‘000.--, die Verteidigung die Auferlegung von maximal 10% des Gesamtbetrages. 8.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrens- kosten andererseits besteht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat le- diglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammen- hang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). 8.5.1 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auf- erlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Da Schuldsprüche erfolgen, hat der Beschuldigte grundsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft ver- ursachten Verfahrenskosten zu tragen. 8.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.

- 56 - Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 8.6.1 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zu ei- nem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 25‘000.--.

- 57 - 9. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Ja- nuar 2017 von der Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 13.1.3). Die Strafkammer ist zur Festle- gung seiner Entschädigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). 9.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 17. August 2017 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 48‘389.15 (inkl. MWSt) und die zusätzliche Entschädi- gung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 7.925.100, -121). Die beantragte Entschädigung erfolgt aus verschiedenen Titeln. Die Honorarnote ist aufgegliedert in die Leistungsträger „Korrespondenz“, „schriftliche Eingaben“, „Vorbereitung Verhandlung“, „Rechts- und Aktenstudium“, „Telefonate“, „Einver- nahmen“, „Besprechungen“, sowie „Reise- und Wartezeit“. Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 145.95 Stunden Arbeitszeit zu ei- nem Ansatz von Fr. 230.-- und 43.55 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 2‘153.90 (Porti, Fotokopien, Telefonate, Reise- spesen) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 3‘584.40 zusammen. Für die Zeit vom

31. Januar 2017 bis zur Hauptverhandlung inkl. Schlussbesprechungen sind an- waltliche Tätigkeiten von 20 Stunden für schriftliche Eingaben, 20.40 Stunden für Besprechungen, 45.40 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung,

- 58 - 17 Stunden für Rechts- und Aktenstudium, 8.30 Stunden für Telefonate, 11.50 Stunden für Korrespondenz und 23.35 Stunden für Einvernahmen aufgeführt. 9.3.1 Der geltend gemachte Aufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnahmen, an- gemessen: In Bezug auf die Rubrik „Besprechungen“ ist 1 Stunde deshalb abzu- ziehen, weil das Gericht die Schlussbesprechung vom 17. November 2017, an anderer Stelle (siehe unten Nachbesprechungen) berücksichtigt. In der Rubrik „Vorbereitung Verhandlung“ sind für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädo- yer pauschal 40 Stunden angemessen. In Berücksichtigung der offenbar mehr- fach erfolgten persönlichen Gespräche mit der Ehefrau des Beschuldigten (auf- geführt in der Rubrik „Besprechungen“ [s. TPF pag. 7.925.113]), erscheinen zu- sätzliche Telefonate mit ihr, lediglich in der Dauer von je etwa 15 Minuten pro Monat bzw. von insgesamt 1 Stunde und 45 Minuten angemessen. Nicht zu be- rücksichtigen sind ferner die Telefonate im Zusammenhang mit der Medienarbeit vom 21. Juni 2017 (15 Min. / Auslagen von Fr. 2.--) und 30. Juni 2017 (30 Min. / Auslagen von Fr. 4.--) von insgesamt 45 Minuten, da nicht fallrelevant. Ebenso nicht zu entschädigen sind die Korrespondenzen mit den Medien vom 3. Juli 2017 (10 Min.) sowie mit dem erbetenen Verteidiger vom 23. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 33.--), 27. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.--), 31. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 3. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 2.50), 5. April 2017 (10 Min. / Auslagen Fr. 109.50), 7. April 2017 (10 Min.), 10. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 4.--), 3. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 9. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 3.50) von insgesamt rund 1 Stunde. Die Zeit für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 ist von Amtes wegen mit 12 Stunden und 15 Minuten und diejenige für die Urteilseröffnung vom

26. September 2017 mit 1 Stunde zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichen der Kostennote noch nicht bekannt war. Ebenso ist für die Vor- und Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 1 ½ Stunden zu veranschlagen. 9.3.2 Die von der Verteidigung geltend gemachten Auslagen erscheinen, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die Auslagen im Zusammenhang mit den geführten Telefonaten vom 21. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 2.-- sowie vom 30. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 4.-- sind nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen we- gen Korrespondenz mit dem erbetenen Verteidiger sind gerundet auf Fr. 150.-- festzusetzen. 9.4 Die Entschädigungen für die einzelnen Leistungsträger setzen sich wie Folgt zu- sammen: 9.4.1 Die Entschädigung für die „schriftlichen Eingaben“ beträgt Fr. 4‘698.70 (Honorar: 20 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 98.70).

- 59 - 9.4.2 Das Honorar für die „Besprechungen“ beträgt Fr. 4‘523.35 (Honorar: 19.4 Stun- den à Fr. 230.--). 9.4.3 Die Entschädigung für die „Vorbereitung Verhandlung“ beträgt Fr. 12‘374.05 (Ho- norar: 40 Stunden für Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 9‘200.--; 8.55 Stun- den in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 für das Studium der Anklage- schrift im Hinblick auf die Ausarbeitung des Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘050.85; 3 Stunden allgemeine Vorbereitungsarbeiten für die Hauptverhand- lung vom 11. und 15. August 2017, ausmachend Fr. 690.--; Auslagen Fr. 433.20). 9.4.4 Die Entschädigung für das „Rechts- / Aktenstudium“ beträgt Fr. 4‘265.50 (Hono- rar 17 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 355.50). 9.4.5 Die Entschädigung für „Telefonate“ beträgt Fr. 1‘384.80 (Honorar: 4 Stunden und 10 Minuten für Telefonate à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 958.30; vom 1. Februar 2017 [10 Min. und 20 Min.], 6. Februar 2017 [10 Min.], 7. Februar 2017 [15 Min.],

13. Februar 2017 [10 Min. und 15 Min.], 14. Februar 2017 [10 Min.], 17. Februar 2017 [10 Min.], 21. Februar 2017 [10 Min.], 17. März 2017 [20 Min.], 23. März 2017 [10 Min.], 10 April 2017 [10 Min.], 28. April [10 Min.], 3. Mai 2017 [10 Min. und 10 Min.], 22. Mai 2017 [10 Min.], 24. Mai 2017 [15 Min.], 31. Mai 2017 [10 Min.], 18. Juli 2017 [10 Min.], 21. Juli 2017 [5 Min. und 20 Min]); zzgl. Honorar: 7 Telefonate mit der Ehefrau à 15 Min. à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 402.50; Auslagen von Fr. 24.--). 9.4.6 Die Entschädigung für die „Korrespondenz“ beträgt Fr. 2‘690.35 (Honorar: 10.40 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘453.35; Auslagen: Fr. 237.--). 9.4.7 Das Honorar für die „Einvernahmen“ beträgt Fr. 5‘424.20 (23.35 Stunden à Fr. 230.--). 9.4.8 Die Entschädigung für die Reise- und Wartezeit beträgt Fr. 9‘630.85 (Honorar: 43.55 Stunden à Fr. 200.--, ausmachend Fr. 8‘783.35; Auslagen von Fr. 847.50). 9.4.9 Die Entschädigung für die „Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung)“ sowie die „Vor- und Nachbesprechung“ beträgt Fr. 3‘392.50 (Honorar: 14.45 Stunden à Fr. 230.--). 9.5 Zusammengefasst betragen die zu entschädigenden Positionen Fr. 48‘384.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 3‘870.75) ist die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf total Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) festzusetzen.

- 60 - 9.6 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Entschä- digung dem Bund zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10. Entschädigung für Vertretung der Privatkläger 10.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hiess die Bundesanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B. vom 29. Mai 2017 gut und ernannte Rechts- anwalt Christian Schmid zu dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.3.26 f.). Am 26. Juni 2017 hiess sie das Gesuch von C. und D. um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juni 2017 gut und ernannte Rechtsanwalt Christian Schmid als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.5.16 f.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Christian Schmid dem Bundesstrafgericht mit, dass Rechtsanwältin Sabine Nyvlt die Privatkläger an der Hauptverhandlung und den Folgetagen vertreten werde (pag. 7.561.002). 10.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des Rechtsbei- stands sinngemäss nach jener der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO); der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleiben vor- behalten. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungs- weise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 10.3 In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wird grundsätzlich auf das Vorstehende (E. 9.2) verwie- sen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Wenn der Beschuldigte zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin ver- pflichtet wird, so fällt diese gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO insoweit an den Bund, als er für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege aufkommt – Letztere wird indes nur für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (Art. 136 StPO). Eine solche Entschädigung ist gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen für die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerin im Verfahren, wenn sie ob- siegt. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welche die Verfahrensten zu tragen hat, verpflichtet, die durch den Bund geleistete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftliche Ver- hältnisse erlauben. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt

- 61 - ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches (BGE 122 I 203 E. 2.f; RUCKSTHUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 132 StPO N. 7). 10.4 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt macht mit Honorarnote vom 17. August 2017 für den Zeitraum vom 17. Mai 2017 bis 17. August 2017 einen Zeitaufwand von 94.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (Honorar: Fr. 28‘290.--) geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1‘539.70 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 32‘216.10 (TPF pag. 7.925.059, -061). Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertretung der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (s. oben E. 9.2). 10.4.1 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen, wobei sämtliche Aufwendungen, welche vor der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten, nicht vom Staat zu entschädigen sind. Dies betrifft die Aufwendungen vom 17. bis 26. Mai 2017 sowie 6. Juni 2017 im Umfang von insgesamt 4.6 Stunden. Ebenso sind Aufwendungen, die für die Vertretung im Strafverfahren nicht angemessen oder notwendig waren, nicht vom Staat zu ent- schädigen. Vorliegend betrifft dies zunächst sämtliche Aufwendungen im Zusam- menhang mit Medienarbeiten vom 26. und 28. Juni 2017 sowie vom 3. Juli 2017 von insgesamt 3.3 Stunden. Ferner geht der geltend gemachte Zeitaufwand für das Telefonat mit dem Klienten B. vom 12. Juli 2017 von 2.8 Stunden – unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren Telefonate und Besprechung mit dem Klienten – über das hinaus, was für eine gewissenhafte Rechtsvertretung erfor- derlich war, und ist entsprechend um 1.8 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der gel- tend gemachte Zeitaufwand für die Besprechung mit B. betreffend Plädoyernoti- zen vom 10. August 2017 von 2.5 Stunden um 2 Stunden zu kürzen. Die zwei Telefongespräche mit dem Gerichtsschreiber vom 11. August 2017 sind mit 0.1 Stunden in Abzug zu bringen, da sie ordentliche strafprozessuale Rechtsaus- künfte betrafen. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädoyer waren pauschal mit 21 Stunden angemessen und sind in diesem Umfang zu entschädigen. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 betrug 12.5 Stunden (und nicht wie vorgängig geschätzt, bloss 12 Stunden), wes- halb die Entschädigung hiefür entsprechend zu erhöhen ist. 10.4.2 Der zu vergütende Arbeitsaufwand bis und mit Hauptverhandlung vom 17. Au- gust 2017 setzt sich somit wie Folgt zusammen: 2.8 Stunden (29. Mai 2017), 0.8 Stunden (30. Mai 2017), 0.30 Stunden (16. Juni 2017), 1 Stunde (23. Juni 2017),

- 62 - 0.8 Stunden (29. Juni 2017), 2 Stunden (10. Juli 2017), 1 Stunde (12. Juli 2017), 0.7 Stunden (18. Juli 2017), 2.2 Stunden (26. Juli 2017), 0.25 Stunden (27. Juli 2017), 0.5 Stunden (27. Juli 2017), 4 Stunden (2. August 2017), 3 Stunden (3. August 2017), 0.5 Stunden (3. August 2017), 1 Stunde (4. August 2017), 1 Stunde (8. August 2017), 0.5 Stunden (8. August 2017), 0.75 Stunden (9. Au- gust 2017), 0.5 Stunden (10. August 2017), 1 Stunde (10. August 2017), 0.2 Stunden (10. August 2017), 0.4 Stunden (11. August 2017), 2 Stunden (14. Au- gust 2017), 3.5 Stunden (15. August 2017), pauschal 21 Stunden für Plädoyer- arbeiten (vom 31. Juli 2017 bis 15. August 2017), 12.25 Stunden für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung (16. und 17. August 2017). Dies ergibt ein Ho- norar von Fr. 14‘708.50 (63.95 Stunden à Fr. 230.--). Die zu vergütende Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 beträgt Fr. 860.-- (4.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.--). Dies ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 15‘568.50. 10.4.3 Die Spesen sind wie folgt zu entschädigen. Bezüglich Reisespesen des Privat- klägers B. betragen diese total Fr. 131.30 (Fr. 30.-- für 1 Stunde Einvernahme; Fr. 73.80 für SBB Zug Billet 2. Klasse, Halbtax, Zürich- Bellinzona Hin- und Re- tour; Fr. 27.50 für 1 Mahlzeit [siehe Art. 15 bis 18 BStKR]). Die Auslagen der Vertreterin betragen total Fr. 353.-- (Fr. 104.-- für SBB Zug Billet 1. Klasse, Halb- tax, Zürich-Bellinzona Hin-Retour; Fr. 82.50 für 2 Mittag- und 1 Nachtessen; Fr. 166.50 für 1 Übernachtung). 10.4.4 Von Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände zu berücksich- tigen, namentlich der Arbeitsaufwand für die Urteilseröffnung vom 26. September 2017 sowie für die Vor- und Nachbesprechung. Diese sind auf 2.5 Stunden fest- zusetzen (1 Stunde Urteilseröffnung; 1.5 Stunden Vor- und Nachbesprechung). In diesem Zusammenhang ist somit der Arbeitsaufwand mit Fr. 575.-- (2.5 Stun- den zu einem Ansatz von Fr. 230.--) zu entschädigten. Das Honorar für die Rei- sezeit ist mit Fr. 860.-- zu vergüten (4.30 Stunden à Fr. 200.--). Das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘435.--. Die Auslagen für das Zug Billet vom 26. Septem- ber 2017 betragen Fr. 104.-- (s. auch E. 10.4.3). Im Total ergeben diese Positio- nen Fr. 1‘539.--. 10.4.5 Im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen (Fotokopien, Kopien, Telefonkosten und ähnliche Spesen) von 3 Prozent. Die Pauschalentschädigung beträgt vorliegend Fr. 510.-- (3 % vom Honorar von 17‘003.50 [ Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--]). 10.5 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 17‘003.50 (Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--), die Auslagen betragen total Fr. 588.30 (Fr. 131.30 + Fr. 353.-- +

- 63 - Fr. 104.--) und die Kleinkostenpauschale rund Fr. 500.--. Der totale Aufwand be- trägt insgesamt Fr. 18‘091.80 und die Mehrwertsteuer von 8% Fr. 1‘447.35. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabine Nyvlt ist somit auf Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) festzusetzen. 10.6 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung von Fr. 19‘539.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 64 - Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 - mit einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--. 2.1 Die Untersuchungshaft von 94 Tagen wird auf die verhängte Strafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Tagen als Strafvoll- streckung gilt. 2.2 Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegt Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wird nicht widerrufen. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 5.1 1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen Kali- ber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm gemäss Beschlag- nahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.); 5.2 sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstellung WFD vom

10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, …-0127). 6. Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) werden an A. herausgegeben.

- 65 - 7. A. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet zu bezahlen: 7.1 an B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.--; 7.2 an C. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--; 7.3 an D. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--. 8. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 13‘500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 25‘184.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 8‘000.--

Gerichtsgebühr Fr. 622.60

Auslagen des Gerichts Fr. 47‘306.60 Total

Davon werden A. Fr. 25‘000.-- auferlegt. 9.

9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) entschädigt. 9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung gemäss Ziff. 9.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10.

10.1 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) entschädigt. 10.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts- vertretung gemäss Ziff. 10.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

- 66 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Fabian Blum (Verteidiger von A.)  Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter der Privatklägerschaft) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Zentralstelle Waffen gemäss Art. 31 Abs. 4 WG (auszugsweise)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Januar 2018

Erwägungen (85 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte im Sinne von Art. 224 bis 226 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Soweit das Verfahren Taten bzw. Tatbestände betrifft, welche nicht genuin in die Bundesgerichtsbarkeit fallen, so kann die Bundesanwaltschaft diese durch Ver- einigung der Verfahren in Bundesgerichtsbarkeit überführen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die ursprüngliche Verfahrenseröffnung vom 14. Oktober 2002 bezog sich auf den Verdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Entgegennahme und des Aufbe- wahrens von Sprengstoffen, unbewilligten Einfuhr von Kriegsmaterial sowie des unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (vgl. pag. 01.01.002). Eine formelle Ver- einigung wurde nicht angeordnet, indessen stellt die gemeinsame Eröffnung der Strafsache mit kantonaler Gerichtbarkeit (mehrfache versuchte vorsätzliche Tö- tung) in tateinheitlicher Ausübung mit jener in Bundesgerichtsbarkeit (Spreng- stoffdelikte), konkludent eine Vereinigung dar. Die Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. Januar 2017, das sich gegen Unbe- kannt und nun auch gegen den Beschuldigten A. richtete, nennt als Tatbestände mehrfacher versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht (pag. 01.01.33 f.). Soweit vorliegend gegenüber der ursprünglichen Verfahrenseröffnung neu das Waffengesetz Thema ist, hat der Staatsanwalt des

- 10 - Bundes mit Verfügung vom 25. April 2017 das Verfahren entsprechend ausge- dehnt und das gesamte Verfahren hinsichtlich aller Tatbestände und Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 26. Abs. 2 StPO vereinigt (pag. 01.01.35 f.). Damit besteht für alle in der (ersten) Anklageschrift vom 5. Mai 2017 angeklagten Tatbestände bzw. Handlungen Bundesgerichtsbarkeit. Die am 27. Juni 2017 – nach Rückweisung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 – eingereichte berichtigte Anklageschrift führt aus Gründen der Verjährung den Vorwurf des Sprengstoffdelikts nicht (mehr) auf. Damit fällt der Anknüpfungs- punkt für die Bundeszuständigkeit weg. Das schadet aber gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO nicht: Die Bundeszuständigkeit bleibt nach Einstellung des zuständigkeits- begründenden Tatbestands bestehen. Dies hat auch zu gelten, wenn zufolge übereinstimmenden Lebenssachverhalts, das fallengelassene Delikt nicht durch formelle Teileinstellung erledigt worden ist (s. TPF pag. 7.510.8).

E. 1.2 Verjährung Der Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes bezieht sich auf September

2002. Kurz darauf, am 1. Oktober 2002, trat ein revidiertes Verjährungsrecht in Kraft. Das gemäss Anklage zur Tatzeit des mehrfach versuchten Mordes gel- tende Verjährungsrecht bzw. insbesondere die vor dem 1. Oktober 2002 (Datum des Inkrafttretens rev. aArt. 70 StGB) geltenden und in casu relevanten Verjäh- rungsbestimmungen lauteten: Die Strafverfolgung verjährt: in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zucht- haus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aArt. 70 StGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Unter- suchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Er- lass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Ent- scheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjäh- rungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (aArt. 73 Abs. 2 und 3 StGB). Zur Tatzeit sah der Straftatbestand des Mordes (aArt. 112 StGB) dieselbe Straf- androhung wie in der heutigen Fassung vor, namentlich lebenslängliche Frei- heitsstrafe (bzw. früher Zuchthaus) oder Freiheitsstrafe (Zuchthaus) nicht unter zehn Jahren. Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat ohne ver-

- 11 - jährungsunterbrechende Handlung in 20 Jahren, resp. mit verjährungsunterbre- chenden Handlungen in 30 Jahren. In casu liegen keine verjährungsunterbre- chenden Handlungen vor, weshalb die Tat nach 20 Jahren verjährt. Nach heutigem Recht verjährt eine Tat, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht, in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 389 StGB (welches das Prinzip der sog. lex mitior bekräftigt) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar; wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vor- geworfene Straftat des (mehrfach versuchten) Mordes, die altrechtliche zwanzig- jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die angeklagten Taten würden im Septem- ber 2022 verjähren. Die unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat der Widerhandlung gegen das Waffengesetz soll ab August 2013 bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 begangen worden sein. Es sind die zur Tatzeit geltenden Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Die angeklagte Tat würde Ende Januar 2027 verjähren (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. c StGB).

E. 1.3 Anklageprinzip Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen

- 12 - des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

E. 2 Mehrfach versuchter Mord (AS Ziffer 1.1)

E. 2.1 Die Untersuchungshaft von 94 Tagen wird auf die verhängte Strafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Tagen als Strafvoll- streckung gilt.

E. 2.1.1 Mord ist somit eine qualifizierte vorsätzliche Tötung, wobei Art. 112 StGB zu- nächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraussetzt und für die Qualifizierung als Mord ein besonders skru- pelloses Handeln verlangt (vgl. SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 112 StGB N. 2f.).

E. 2.1.2 Die Qualifikation ist gegeben, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Ge- fährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Nach der Rechtsprechung zeich- net sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerf- liche Auslöschung eines Menschenlebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). "Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt" (Urteil des Bundesge- richts 6S.10/2004 vom 1. April 2004 E. 4; BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000

- 13 - Nr. 73 E. 2c). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweggrund, Zweck) Merk- male. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umstän- den zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentli- chen Sinne, sondern ebenso Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie Aufschluss geben können über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die in ihm zur Zeit der Tat ablaufenden psychischen Vorgänge (BGE 127 IV 10 E. I 1a). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind zwar jene der Tat selber, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind indessen heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist also im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten (BGE 118 IV 122 E. 2b; BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_21/2010 vom 4. März 2011 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 17).

E. 2.1.3 Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen (zum Ganzen siehe auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9 ff. mit Hinweisen) die folgenden:

– die Habgier (so bei Raubmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1, oder Tötung gegen Entgelt [Auftragsmord], vgl. auch ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, S. 11);

– die Rache (so wenn mit der Tötung ohne ernsthaften, nachvollziehbaren Grund Rache geübt wird, DONATSCH, a.a.O., S. 11; z.B. Versenden einer Paktbombe wegen beendeter Liebesbeziehung vgl. BGE 120 IV 10);

– der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des fremden Lebens (so wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint, z.B. Eliminationsmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4);

- 14 -

– die Mordlust und die sexuelle Befriedigung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 15 f., sowie

– der fundamentalistische oder politische Beweggrund (so wenn die Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus geschieht, der bis zur totalen Missach- tung des Lebens anderer Menschen führt; vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1; DONATSCH, a.a.O., S. 11). Der fundamentalistische oder politische Beweggrund ist als eines der spezifi- schen Merkmale des Mordes zu betrachten, weil der Fanatismus des Täters seine Geisteshaltung enthüllt und die besondere und dauernde Gefahr offenbart, die er für diejenigen darstellt, welche seine Ansichten nicht teilen.

E. 2.1.4 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders ver- werflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint (z.B. Eliminations- mord, vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 13; DONATSCH, a.a.O., S. 11 f.). Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbei- spiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbstständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 19).

E. 2.1.5 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Gesche- hensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21). Es sind verschiedene Erscheinungsfor- men zu unterscheiden, in Frage kommen (zum Ganzen vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21 ff.):

– die ausserordentliche Grausamkeit (so wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qua- len zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, Sadismus, vgl. auch DONATSCH, a.a.O., S. 12; BGE 77 IV 57 E. 3);

– die Heimtücke (hinterlistiges Vorgehen, so wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu tö- ten; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; DONATSCH, a.a.O., S. 12);

– der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel mit erheblicher Gefährdung von weiteren Menschen (so wenn das eingesetzte Tötungsmittel Wirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann, wie z.B. die Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes oder die Verursachung einer Explosion in einem Wohn- oder Geschäftshaus; vgl. auch BGE 120 IV 10 [Paketbombe]). Der Einsatz bestimmter Tatmittel alleine vermag die Qualifikation nicht zu begründen (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112

- 15 - StGB N. 20; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, Art. 112 StGB N. 24). Sie können aber Indiz für die besondere Skrupellosigkeit sein.

E. 2.1.6 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz. Der Vor- satz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die beson- dere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Mo- ment der Tatausführung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 27). Dass der Täter den Tod „nur“ in Kauf nimmt, schliesst die besondere Skrupellosigkeit der Tat nicht aus (DONATSCH, a.a.O., S. 14).

E. 2.1.7 Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB setzt bei Mord auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Der Versuch wird hingegen in Art. 22 StGB geregelt: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch; Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/MA- EDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 22 StGB N. 1).

E. 2.2 Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegt Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wird nicht widerrufen. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 5.1 1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen Kali- ber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm gemäss Beschlag- nahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.); 5.2 sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstellung WFD vom

10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, …-0127). 6. Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) werden an A. herausgegeben.

- 65 - 7. A. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet zu bezahlen: 7.1 an B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.--; 7.2 an C. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--; 7.3 an D. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--. 8. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 13‘500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 25‘184.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 8‘000.--

Gerichtsgebühr Fr. 622.60

Auslagen des Gerichts Fr. 47‘306.60 Total

Davon werden A. Fr. 25‘000.-- auferlegt. 9.

9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) entschädigt. 9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung gemäss Ziff. 9.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10.

10.1 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) entschädigt. 10.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts- vertretung gemäss Ziff. 10.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

- 66 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Fabian Blum (Verteidiger von A.)  Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter der Privatklägerschaft) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Zentralstelle Waffen gemäss Art. 31 Abs. 4 WG (auszugsweise)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Januar 2018

E. 2.3.1 E. und deren Brüder B. und F., wurden im Oktober 2002, wenige Tage nach der Sicherstellung des Pakets, polizeilich protokollarisch zur Sache befragt. Am 3. März 2017, nach der Festnahme des Beschuldigten, erfolgte eine weitere Ein- vernahme von B. durch die Bundeskriminalpolizei. Auf Anordnung der Bundes- anwaltschaft erging letztere nicht parteiöffentlich (pag. 10.2.138). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung wurden B. und F. in Anwesenheit des Beschul- digten und dessen Verteidigers befragt.

E. 2.3.1.1 E. erklärte am 3. Oktober 2002 (pag. 12.3.1 ff.), sie habe am Freitag, 27. Sep- tember 2002, ein an G. adressiertes Paket, welches offensichtlich Wein enthalten sollte, mitgenommen, um es ihrem Bruder zu geben. Ihr Bruder und dessen Frau seien am folgenden Samstagabend bei ihr zu Besuch gewesen und sie habe ihren Sohn K. gebeten, das Paket aus dem Kofferraum ihres Autos zu holen. B. sei nach der Betrachtung des Pakets sofort skeptisch gewesen. Er habe entspre- chend geäussert, dass er keinen Wein bestellt habe und dass die fragliche Sen- dung als Geschenkpaket etwas seltsam sei. B. habe sich schon seit langem be- droht gefühlt und sich dementsprechend verhalten. Seine Angehörigen hätten die Sache jedoch etwas lockerer genommen, so auch der andere anwesende Bru- der, F., der keine Bedenken geäussert habe und, in Begleitung ihres 12-jährigen Sohnes K. und B.’s 5-jährigem Sohn L., unvermittelt auf den Balkon gegangen sei. Glücklicherweise habe F. dann das Paket so geöffnet, dass der Zünder nicht ausgelöst worden sei. Aufgrund der vorgefundenen Situation hätten sie dann un- verzüglich die Polizei informiert.

E. 2.3.1.2 B. sagte am 2. Oktober 2002 aus, das gelbe Postpaket habe am Freitag, 27. September 2002, zwischen 9 bis 10 Uhr im Milchkasten der Firma G. in X. gele- gen. M., der Mann seiner älteren Schwester, welcher auch in der Firma arbeite, habe das Paket aus dem Milchkasten genommen und es im Büro deponiert. In der Folge habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass ein Paket mit Wein eingetrof- fen sei. Weil er öfter bei seiner Schwester E. zu Besuch sei, habe sie das Paket schliesslich für ihn mitgenommen. Am Samstagabend habe sie ihren Sohn ange- wiesen, das Paket aus dem Auto zu holen. Er sei sehr skeptisch gewesen, da es als Weinpaket ungewöhnlich ausgesehen und vor allem, weil er keinen Wein er- wartet habe. Nach kurzem Hin und Her habe man sich schliesslich doch entschie- den, dieses auf dem Balkon zu öffnen. Sein Bruder F., welcher ebenfalls bei sei- ner Schwester zu Besuch gewesen sei, habe das Paket geöffnet. Er habe die Stirnseite aufgerissen und dem Paket eine Weinflasche entnommen, mit dem Boden voran. Dabei sei er sozusagen assistiert worden von dessen beiden 5- und 12- jährigen Neffen. Sofort hätten sie festgestellt, dass etwas nicht stimmen

- 18 - konnte, denn die Flasche sei mit einem auffallenden Klebeband versehen gewe- sen und überdies seien Drähte oder ein Kabel und sogar ein Zünder ersichtlich gewesen. Sie hätten dann sofort die Polizei informiert. Es seien 5 Erwachsene und 5 Kinder in der Wohnung gewesen, als das Paket geöffnet worden sei. Er habe vor dem Vorfall von jenem Samstag keine Drohungen oder Hinwiese erhal- ten, dass sich etwas Derartiges ereignen könnte. Es sei nichts Spezielles vorge- fallen, er habe keine Anrufe erhalten und keine verdächtige Beobachtung ge- macht. Auch danach sei er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert worden. Er vermute die Täterschaft aus dem Umfeld der politischen Gegner des Präsi- denten N. und somit auch der Zeitung G.. Verschiedene Angestellte der Zeitung seien im XX. schon Opfer von Anschlägen und Drohungen gewesen (pag. 12.1.1 ff.). In der Einvernahme vom 3. März 2017 ergänzte B. seine Aussage insofern, als er sich viele Gedanken darüber gemacht habe, wer ihn habe ermorden wollen. Er lebe heute ein anderes Leben. Er lebe eher zurückgezogen und für sich al- leine. Er meide die Öffentlichkeit und lebe immer noch mit dem Gefühl, dass et- was passieren könne. Die Paketbombe habe sein Leben verändert und er denke oft auch im Schlaf daran, ob ihn jemand ermorden komme. Er sei seither isoliert gewesen und habe aus Angst nirgends hingehen können. Der Name A. sage ihm nichts. Er sei ihm nicht klar, warum A. ihn habe umbringen wollen. Er sei sich fast sicher, dass dieser im Auftrag eines Dritten gehandelt habe (pag. 12.1.6 ff.). In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte B. als Auskunftsperson (Privatkläger) im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 7.933.1 ff.). Ergänzend und in Kenntnis der gleichentags durch seinen Bruder F. getätigten Aussagen, erklärte er, die Zeitung G. habe zunächst eine Redaktion im Land XX. eröffnet und etwa vier Jahre später eine weitere in der Schweiz. Er sei bezüglich beiden Standorten Hauptredaktor und Hauptheraus- geber gewesen. Normalerweise hätten sich unterschiedlich viele Personen in den Räumlichkeiten der Redaktion (gemeint in X.) aufgehalten. Die Zeitung habe freiwillige Mitarbeiter und Korrespondenten gehabt. Zur fraglichen Zeit sei sie die grösste Tageszeitung vom Land WW. und erfolgreich gewesen. Sie hätten meh- rere Gäste gehabt, auch Präsidenten und Minister. Sie hätten Präsident N. un- terstützt und deshalb von kommunistischen Kreisen Drohungen erhalten. Jour- nalisten der Redaktion im XX. seien im XX. getötet und Mitarbeiter von N. seien dort erschossen worden. Als sein Schwager ihn über das Paket telefonisch infor- miert habe, habe dieser ihm gesagt, dass es von einer Weinhandlung komme und habe den Namen O. erwähnt. Da er – B. – einen O. gekannt habe, welcher amerikanischer Botschafter in VV. gewesen sei, habe er angenommen, das Pa- ket stamme von diesem O.. Seine Schwester habe das Paket für ihn von der Redaktion abgeholt. Sie hätten sich oft gesehen und fast wöchentlich getroffen.

- 19 - Am fraglichen Samstag hätten er, seine Frau, seine zwei Söhne, seine Eltern, sein Bruder, eine ältere Schwester und eine oder zwei Töchter dieser Schwester sich bei seiner zweiten Schwester und deren Kindern aufgehalten. Er denke, es seien 7 Erwachsene und 5 Kinder dort gewesen. Als er das Paket gesehen habe, sei es ihm für O. (den von ihm angenommen Absender) etwas einfach vorge- kommen. Er habe gesagt, sie hätten Drohungen erhalten und es wäre vielleicht gut, zu warten und das Paket noch nicht aufzumachen. Wenn er sich richtig er- innere, sei dann sein Bruder gekommen und habe gesagt, ihr habt alle Angst und ich mache es auf. Der Bruder sei in einer Entfernung von 2 bis 3 Meter auf die Terrasse gegangen und habe das Paket geöffnet. Sein Neffe und sein (B‘s) da- mals vierjähriger Sohn seien F. gefolgt. Vom Wohnzimmer aus, habe man F. beim Öffnen des Pakets sehen können. Im Gegensatz zu seinem Bruder, erin- nere er sich bezüglich die Abfolge so, dass dieser mit dem Paket wieder in die Stube gekommen sei. Er – B. – habe da glaublich Drähte gesehen und habe gesagt, das Paket sei sofort zu entfernen und es sei die Polizei zu rufen. Auf Nachfrage erklärte er, dass bei der Redaktion G. keine E-Mail eingegangen sei, welche darüber gewarnt hätte, dass ein Paket eingehen würde.

E. 2.3.1.3 F. sagte am 15. Oktober 2002 aus, am fraglichen Samstagabend spontan seine Schwester E. besucht zu haben, was er häufig mache. Auch sein Bruder B. sei mit seiner Familie bei der Schwester zu Besuch gewesen. Als E. und sein Bruder B. über ein Paket gesprochen hätten, habe E. deren Sohn K. in die Garage ge- schickt, um es aus dem Auto zu holen. K. habe dann das Postpaket auf den Stubentisch gestellt. Seinem Bruder sei das Paket nicht geheuer gewesen. Er (F.) habe es nicht so ernst genommen wie sein Bruder und bemerkt, dass er es öffnen wolle. Sein Bruder habe ihn aber angeherrscht, dieses auf keinen Fall hier, sondern auf dem Balkon zu öffnen. Die beiden Kinder, der vierjährige K. und der zwölfjährige L. hätten ihn (F.) begleitet. Er habe das Paket auf den Balkontisch gestellt. Warum er das Paket auf der Stirnseite geöffnet habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht weil Wein in der Verpackung sein sollte, vielleicht weil die Frontseite mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Er glaube, dass er das Paket auf die Stirnseite gestellt und einfach aufgerissen habe. Es habe sich recht leicht öffnen lassen und gleich sei auch der Boden einer Weinflasche sichtbar gewe- sen. Er habe die Flasche herausgezogen. Sie schien an irgendetwas geklebt ge- wesen zu sein. Dann habe er noch einige Zeitungen, welche als Verpackungs- material beigelegt gewesen seien, herausgezogen. Er habe dann die Flasche den Anwesenden in der Wohnstube gezeigt und darauf hingewiesen, dass etwas nicht stimmen könne, weil nach dem Herausziehen der Zeitungen, etwas Holz und Drähte sichtbar gewesen seien. Er habe das geöffnete Paket gezeigt, worauf sein Bruder gesagt habe „nur weg damit“. Er habe das Paket schliesslich wieder

- 20 - auf dem Balkon deponiert. Als mögliche Täterschaft komme das Lager der politi- schen Gegner seines Bruders in Frage. Es habe im Laufe der Jahre immer wieder Drohungen gegeben (pag. 12.5.1 ff.). An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 sagte F. als Zeuge aus (TPF pag. 7.932.1 ff.), seine Schwester habe am fraglichen Abend ihren Sohn zum Auto geschickt, um das Paket zu holen. Seinem Bruder sei das Paket verdächtig vorgekommen und dieser habe gesagt, sie sollten es entfernen. Zwar hätte die Firma oft Werbepakete oder Geschenkpakete erhalten, aber meistens nur über die Festtage, wie Weihnachten oder Neujahr. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er es öffnen werde. Er sei auf den Balkon der Wohnung gegangen und habe begonnen es zu öffnen. Auf dem Balkon seien der 12-jährige Sohn der Schwester und der 5- oder 6- jährige Sohn seines Bruders gewesen. Zunächst habe er das Paket konventionell (an der Oberseite) öffnen wollen. Er habe schliesslich davon abgelassen, weil es stark mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Nach zwei bis drei Versuchen, habe er es nicht öffnen können. Er habe dann das Paket von der Seite her aufgemacht, den Boden einer Flasche und daneben zerknülltes Zei- tungspapier gesehen. Nachdem er begonnen habe das Zeitungspapier zu ent- fernen, habe er etwas Verdächtiges gesehen. Es sei Nacht gewesen und die Lichter des Balkons hätten vom Paketinneren zurückgestrahlt. Ob er die Falsche aus dem Paket genommen habe, wisse er nicht mehr, vielleicht schon. Er habe das Paket auf dem Balkontisch gelassen, sei hineingegangen und habe gesagt, das Paket sei verdächtig. Fast die gesamte Familie habe sich in der Wohnung aufgehalten, sein Bruder, seine Schwestern, deren Kinder und seine Eltern. Er sei sich nicht sicher, ob sein Bruder das Paket angeschaut habe, er glaube es aber. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er das Paket nach dem Öffnen in die Wohnung gebracht habe, meinte der Zeuge, die Aussage bei der Polizei sei glaubwürdiger.

E. 2.3.2 Wie bereits oben (Lit. E) erwähnt, wurden auf der sichergestellten Paketbombe DNA-Spuren von A. festgestellt (pag. 10.1.34 ff.). Das IRM stellte bei der Aus- wertung des Handgranatenkörpers und -zünders ein vollständiges DNA-Profil des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801625-90) und beim weissen Klebe- band, womit das Innenpaket mit dem Geschenkpaket fixiert worden war (pag. 11.3.43, vgl. Abbildung 29), ein Teilprofil, d.h. ein inkomplettes DNA-Profil des Beschuldigten, fest (pag. 10.1.39; PCN 48-801627-86). Schliesslich ergab eine inkomplette Mischspur ab den braunen Klebebandabschnitten im Paket an- teilmässiges Spurenmaterial des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801628- 84). Solches braunes Klebeband wurde einerseits zur Fixierung des Schlüssel- brettchens am Innen-Deckel des Postpakets und andererseits zur Fixierung der Weissweinflache verwendet (pag. 11.3.29, 41).

- 21 -

E. 2.3.3 Der Beschuldigte hat bereits im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am

31. Januar 2017 anerkannt, das fragliche Paket mit der Handgranate am

25. September 2002 an seinem damaligen Wohnort in ZZ. zusammengestellt und es am 26. September 2002, mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X.. geschickt zu haben. Die Handgranate habe er 2001 in Z. geschenkt erhalten, als er dort für die P. als Dolmetscher tätig gewesen sei. Mit Ausnahme der Weinflasche habe er die Be- standteile der Paketbombe in der Q. in YY. besorgt, so auch ein mit Haken ver- sehenes Holzbrettchen (Schlüsselbrett). Das Paket habe er präpariert, um der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ zu verpassen, denn die Zeitung habe 1997 oder 1998 Texte über Flüchtlinge/Vertriebene aus dem XX. verfasst und deren Fluchtorte publiziert, worauf dort ein Massaker stattgefunden habe. In Bezug auf den Zusammenbau der Paketbombe sagte er aus, er habe den Sprengkörper so präpariert, dass er sicher nicht in die Luft gegangen wäre. Er habe die Bombe (gemeint: Handgranate) ca. in die Mitte des Postpakets hinge- legt, dass sie nicht explodiere. Das Brett mit dem Kleiderhaken (gemeint: Schlüs- selbrett) habe er mit doppelseitigem Klebeband an den Deckel des Pakets ge- klebt. Der Haken (vom Schlüsselbrett) sei nicht mit der Bombe in Berührung ge- kommen und habe sie nicht entsichern können. Er sei sich sicher gewesen, dass das doppelseitige Klebeband noch vor dem Eintreffen des Pakets beim Empfän- ger heruntergefallen wäre. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit den Zielpersonen sagte er aus, dass er die in der fraglichen Redaktion tätigen Personen nicht gekannt habe. Er habe lediglich gewusst, wo sich die Redaktion befinde. Er habe sich auch nicht vor- gängig bei der Zeitung über die beanstandete Berichterstattung beschwert. In Bezug auf die Paketbombe habe er niemanden informiert. Soweit er sich erin- nere, habe er weder schriftlich noch mündlich eine entsprechende Mitteilung ge- tätigt (pag. 13.1.6 ff.).

E. 2.3.3.1 In der Folge bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Aussagen. Anläss- lich der Einvernahme vom 3. Februar 2017 präzisierte er sodann, dass er zu Hause einen Test durchgeführt habe, eine Funktionskontrolle, ob die Bombe (Handgranate) funktioniere. Dazu habe er den Deckel des Pakets um ca. 90° geöffnet. Dabei habe sich das Teil, welches er mit doppelseitigem Klebeband und einem zusätzlichen quer gelegten Klebebandstreifen am Deckel angebracht habe (Schlüsselbrett), gelöst und sei schräg heruntergehangen. Nur an einer Ecke sei es noch am Deckel befestigt gewesen. Er habe es mit der Hand wieder zurück an den Deckel gedrückt. Er habe das gleiche Klebeband mit dem Kleider- haken wieder gegen den Deckel gedrückt. Er habe am Tag vor der Post (gemeint:

- 22 - Versand/Postaufgabe) zuhause die Paketbombe zusammengebaut. Die Ent- scheidung das Paket herzustellen, habe er am Tag gefasst, als er es getan habe. Am selben Tag habe er in einer Postfiliale auch das hierzu verwendete Postpaket beschafft. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Haken am Schlüsselbrett mit der Handgranate verbunden gewesen sei bzw. dass zwischen Abzugsring und Haken ein Draht befestigt gewesen sei. Woher die Weinflasche gestammt habe, wisse er nicht mehr. An der Bombe selbst habe er nichts manipuliert. Er habe geglaubt, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. ge- schenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Er habe der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ verpassen wollen, wegen deren Berichter- stattung über die Fluchtorte der XX. Bevölkerung in den Jahren 1997 bis 1999. Sein Entschluss sei vermutlich ausgelöst worden durch einen Jahrestag oder ei- nen Bericht im Fernsehen über ein Massaker im Kriegsgebiet. Er entschuldige sich für seine Tat und sei froh, dass niemand zu Schaden gekommen sei. (pag. 13.1.23 ff.).

E. 2.3.3.2 Am 3. März 2017 sagte der Beschuldigte gleichbleibend aus, dass er an seinem Wohnort einen Test durchgeführt habe. Er habe zwar einen Draht verwendet, dieser sei aber nicht mit einem Haken des Schlüsselbrettes verbunden gewesen. Bei der Probe sei die Handgranate fest im Paket fixiert gewesen und ein Teil seiner Konstruktion (Brettchen, Haken, Klebeband) habe sich gelöst. Der Draht sei mit der Flasche verbunden gewesen. Der Haken habe nicht mit der Bombe in Verbindung kommen können. Ein bis zwei Tage bevor er das Paket zusammen- gestellt habe, habe er bei einem P.-Kampfkollegen telefonisch nachgefragt, ob die Bombe (Handgranate) scharf sei. Dieser habe ihm am Telefon keine Antwort geben wollen (pag. 13.1.40 ff.).

E. 2.3.3.3 Am 11. April 2017 sagte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, warum er „I.“ als Absender angegeben habe. Er könne sich auch nicht mehr da- ran erinnern, warum er beim Adressat den Zusatz „vertraulich/geschäftlich“ habe anbringen lassen. Als er beim Test zuhause gesehen habe, dass das Schlüssel- brett heruntergefallen sei, habe er die Drahtverbindung vom Haken gelöst, nach unten gelegt und das Paket verschlossen. An den Draht habe er sich erst erin- nern können, nachdem er die technische Zeichnung des WFD gesehen habe. Als er den Test gemacht habe, habe er gesehen, dass mit der Paketbombe und dem Draht etwas habe passieren können. Vor dem Versand des Pakets oder kurz danach, bzw. auf jeden Fall danach, am Abend nach der Paketaufgabe oder am Folgetag, habe er der Zeitung G. vom account R.@T. eine E-Mail zugestellt. Da- rin habe er der Zeitung geschrieben, dass sie von einem Unbekannten ein Paket erhalten würden, welches „nichts Schönes“ enthalten würde. Damit habe er dip-

- 23 - lomatisch sagen wollen, das Paket solle nicht geöffnet werden. G. habe geant- wortet: „Wir sind politisch an der Macht und werden es euch zeigen, ihr Drecksä- cke“. Er habe niemanden töten, sondern lediglich der Redaktion G. einen Denk- zettel verpassen wollen. Auf keinen Fall habe er die Familie B., E., F. einbeziehen wollen (pag. 13.1.69 ff.).

E. 2.3.3.4 In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte der Beschuldige im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen. Er habe das Paket aufgrund einer Kurzschlussreaktion zusammengebaut, nachdem er einen Doku- mentarfilm gesehen habe, der über Massaker an Zivilisten im XX.krieg berichtet habe. Er habe das Paket zufällig so zusammengebaut und hernach telefonisch einem P.-Kämpfer darüber berichtet. Dieser habe ihm gesagt, dass nichts pas- sieren könne. Die Handgranate habe er 2001 in Z. bekommen. Warum er sie im Paket in Alufolie umwickelt habe, wisse er nicht. Vor dem Versenden des Pakets habe er in seinem Schlafzimmer einen Test gemacht. Er habe gemerkt, dass es mit dem Deckel und dem Draht gefährlich werden könnte. Er glaube, dass er den Draht vom Haken weggenommen habe. Auch habe er gemerkt, dass der Haken den Ring nicht berühren konnte. Dann habe er gleich wieder das Brett an den Deckel geklebt. Er habe gedacht, das funktioniere nicht und könne nicht explo- dieren. Den Draht habe er, soweit er sich erinnere, zur Seite gelegt, das Paket zugemacht und am nächsten Tag verschickt. Auf die Frage, wozu der Draht ge- dacht gewesen sei, erklärte er, den Test habe er mit dem Draht gemacht. Dabei habe er recht viel Kraft anwenden müssen. Er habe nichts dabei gedacht. Er habe aber bemerkt, dass etwas bewegt werden könne, darum habe er den Draht vom Haken weggenommen. Er könne sich nicht an die Drahtverbindung erinnern, die in den WFD-Berichten beschrieben sei und könne sich auch nicht erklären, wa- rum diese so fotografiert worden sei. Wer in der Redaktion von G. arbeitete, habe er nicht genau gewusst. Er habe weder die Familie B., E., F., noch die Familie C., D. gekannt. Nach dem Versand des Pakets an G. habe er dieser via E-Mail sinngemäss geschrieben, dass ein Paket komme, welches eine Handgranate enthalte, dass es aber nur ein Denkzettel sei für die Texte, welche G. damals über die Aufenthaltsorte von Zivilisten geschrieben habe. Damit habe er noch sicherer sein wollen, dass das Paket nicht geöffnet werde. Er habe eine Antwort bekommen. Die Redaktion habe geschrieben: „Ihr Drecksäcke. Wir werden die Macht im XX. erhalten. Unsere Partei wird die Macht im XX. erhalten. Wir werden es euch heimzahlen.“ Es sei sofort politisch geworden. Seine Handlung sei ganz sicher falsch gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, was so eine Handgranate anrichten könne. Er würde nichts lieber in seinem Leben, als dies rückgängig machen (TPF pag. 7.931.001, -020).

E. 2.3.4 Der Aufbau und die Funktion der Paketbombe wurde vom WFD untersucht und ist aus dessen Berichten vom 10. Dezember 2002, 24. Januar, 16. März und

- 24 -

E. 2.3.4.1 Wie den obgenannten Berichten zu entnehmen ist, wurden als Verpackung zwei von der Schweizerischen Post vertriebene unterschiedlich grosse Pakete (sog. PostPac) benutzt, eines der Geschenklinie (verziert mit einer gedruckten Ge- schenkschlaufe, s. pag. B10.2.1.126 und pag. 11.3.29) der Grösse 2 (320 x 244 x 120 mm) und ein weiteres, kleineres PostPac-Paket der Grösse 0 (229 x 162 x 40 mm). Das kleinere Paket PostPac Grösse 0 (Innenverpackung), befand sich im inneren des PostPac-Pakets der Grösse 2 (Geschenkverpackung). Auf der Aussenseite der Geschenkverpackung, oben, war die Adressetikette angebracht. Auf der Innenseite des Deckels der Geschenkverpackung war mit doppelseitigem Klebeband und braunem Paketklebeband ein Schlüsselbrett angeklebt, welches einen einzigen Haken aufwies. Die Innenverpackung war mit Tesa-Verlegeband am Innenboden der Geschenkverpackung fixiert. In der Innenverpackung befand sich eine funktionsfähige Splitterhandgranate Typ F1 mit gestreckten Siche- rungssplints. Der Handgranaten-Körper war mit Alufolie ummantelt und diese mit Tesa-Verlegeband umwickelt, wobei die Handgranate in deren Position in der Innenverpackung fixiert war. In den Deckel der Innenverpackung war eine Öff- nung (birnenförmiges Loch) geschnitten worden. Der Abzugsring der Handgra- nate ragte durch diese Öffnung und war mit einem weissen Draht mit dem Haken des Schlüsselbrettes am Deckel der Aussenverpackung verbunden. Zeitungspa- pier in der Geschenk- und in der Innenverpackung diente als Polstermaterial (pag. B10.02.001.123; B10.02.001.125, -127; 11.01.13, -15; 11.03.26, -27 und 11.03.31, -35). Im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der fraglichen Splitter- handgranate hält der Bericht des WFD vom 24. Januar 2017 fest, dass diese ca. 50 bis 60 g Sprengstoff (TNT) enthalte. Bei freier, halbkugelförmiger Ausbreitung der Luftstosswelle sei bis zu einem Abstand von ca. 0,6 bis 0,8 m mit tödlichen Druckschädigungen und bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m mit physiologi- schen Schäden zu rechnen (pag. 11.1.16). Wirksame, tödliche Splitter würden sich bis 9 m verbreiten, der Splitterradius bestehe bis 30 m und der Gefährdungs- radius 150 bis 200 m (pag. 11.1.17). Der Sicherungssplint sei nicht mehr in der Originalposition gewesen. Die Handgranate habe einen nur noch leicht gespreiz- ten Sicherungssplint gehabt (pag. 11.1.8; pag. 11.3.24, -26; pag. 11.3.31 f.; TPF pag. 2.292.4; TPF pag. 2.292.005; TPF pag. 7.934.007). Die Sicherungssplints seien zusammengedrückt und (nur) leicht gespreizt gewesen, was den Auszugs- widerstand massiv, vergleichsweise auf ca., 0,5 bis 0,6 kg, verringert habe (pag. 11.1.13, -14 und pag. 11.3.26). Je weniger der Splint gespreizt sei, umso weniger Zuggewicht sei notwendig, um die Handgranate zu entsichern. Im gesi- cherten Originalzustand seien die Sicherungssplints um den Zünder gebogen

- 25 - (s. TPF pag. 7.292.007 f., Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. Au- gust 2017) und deren Auszug durch die Öffnung am Zünder damit erschwert. Die Zündung der Handgranate sei deshalb nicht erfolgt, weil das Paket seitlich geöffnet worden sei und deshalb der Draht keinen Zug auf den Abzugsring aus- geübt habe (pag. B10.02.001.123; 11.1.15), bei konventionellem Öffnen sei an- zunehmen, dass der Auslösemechanismus voll funktionsfähig gewesen sei (pag. 11.3.26)

E. 2.3.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte H., vom WFD bzw. des Forensi- schen Instituts in Zürich den Inhalt der durch ihn verfassten Berichte (TPF pag 7.934.002 ff.). Im Rahmen der Einvernahme erklärte er, am 28. September 2002 nach Y. ausgerückt zu sein, wo er das teilweise geöffnete Paket, welches sich auf der Terrasse befunden habe, entschärft habe. In Bezug auf die Zusammen- setzung des Pakets verwies er zunächst auf die aktenkundige Prinzip-Skizze. Er erklärte, dass das Paket aus einem Aussenpaket und einem Innenpaket bestan- den habe. Im Innenpaket habe sich die Handgranate befunden, welche eine Ver- bindung über den Abzugsring, den Draht und dem Schlüsselbrett, aufgewiesen habe. Das Schlüsselbrett sei an der Innenseite des Deckels der Aussenverpa- ckung angeklebt gewesen. Hinweise dafür, dass das Schlüsselbrett nicht am De- ckel gehalten habe, lägen keine vor. Bei einer ordentlichen Öffnung über den Deckel, hätte auch noch eine Hebelwirkung stattgefunden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass das Schlüsselbrett zweimal angeklebt worden sei, denn es würden keine entsprechenden Passstellen vorliegen. Wenn ein Klebe- band zweimal an den selben Ort geklebt werde, führe dies zu einem Spurensatz. Der Sicherungssplint sei durch Abbildungen aktenkundig dokumentiert worden. Die stationierten Polizeibeamten, welche als erste vor Ort gewesen seien, hätten diese Fotos erstellt. Auf diesen Abbildungen sei die Spreizung des Sicherungs- splints zu erkennen. Im Handgranaten-Körper sei Sprengstoff enthalten und der Zünder intakt gewesen. Hiezu reichte der Zeuge Röntgenbilder der fraglichen Handgranate ins Recht (TPF pag. 7.925.005). Wäre das Paket auf ordentliche Weise geöffnet worden, hätte über die Zugverbindung von Schlüsselbrett und Draht der Sicherungssplint aus der Handgranate gezogen werden können.

E. 2.4.1 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Paketbombe zusammengebaut und sie Ende September 2002 an die Redaktion der Zeitung G. in X. verschickt habe, ist glaubhaft, sie wird nicht nur durch die ihm zuzuordnenden DNA-Spuren auf dem Sprengkörper und der inneren Verpackung (E. 2.3.2 und Lit. E) unter- mauert, sondern auch durch die Übereinstimmung mit den Ausführungen des

- 26 - Beschuldigten zu festgestellten Elementen des Paketinhalts, zum ermittelten Versandort und den Angaben auf der Adressetikette.

E. 2.4.2 Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, insoweit geständig. Er gibt jedoch an, er habe nicht die Absicht verfolgt, eine funktionstüchtige Bombe zu versenden, son- dern habe mit der Zustellung der Handgranate nur eine Warnung an die Redak- tion der Zeitung übermitteln wollen. Die Bombe hätte, nach seinem Tatplan gar nicht funktionstüchtig sein sollen und hätte auch beim konventionellen Öffnen nicht detonieren sollen. Insbesondere sei die Handgranate nicht funktionsfähig gewesen, zwischen Verpackung bzw. dem sich darin befindenden Schlüsselbrett und Draht habe keine Verbindung zum Abzugsring der Handgranate bestanden, so dass beim Öffnen der Verpackung kein Zug auf den Abzugsring ausgeübt worden wäre, und beim Öffnen der Verpackung an der Oberseite wäre das Schlüsselbrett heruntergefallen, was er durch selbst durchgeführte Test habe be- obachten können. Im Übrigen habe ihm auch ein P.-Kämpfer telefonisch bestä- tigt, dass die Paketbombe nicht funktionsfähig sei. In objektiver Hinsicht stehen diesen Aussagen das Untersuchungsergebnis des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und die Beobachtungen bzw. die Fotoaufnahmen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegenüber, welche teil- weise auch in den Aussagen der Geschwister B., E., F. Bestätigung finden.

E. 2.4.2.1 Was die Aussagen der Geschwister B., E., F. betrifft, ist indessen zunächst zu prüfen, ob diese in Beachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt sind, welcher bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Artikel 159 StPO richtet. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert, besteht das Teilnahme- recht der Parteien ebenso (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei ver- wertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Nach der Recht- sprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gele- genheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOH- LERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N. 13, mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (Urteil

- 27 - des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Insofern wurden die Beweisabnahmen mittels Einvernahme von B. und F. im Rahmen der Ge- richtsverhandlung geheilt; dort sagten der Privatkläger und der Zeuge in Anwe- senheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers aus und stellten sich deren Zusatzfragen (TPF pag. 7.932.001, -009; 7.933.001, -010). E. wurde hingegen lediglich am 3. Oktober 2002 einvernommen. Damals wurde das Verfahren nicht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb ein Teilnahmerecht aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich war. E. hätte indessen nach Verhaftung des Beschuldigten mit diesem konfron- tiert werden können. Nachdem dies nicht erfolgt ist, sind die Aussagen von E. nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerten. Die Untersuchungsberichte des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich wurden nicht in Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben. Dieser Umstand wurde ebenso durch die Einvernahme des Verfassers der Berichte im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO durch das Gericht geheilt.

E. 2.4.2.2 Die nach Alarmierung der Polizei als erste am Wohnort von E. eingetroffenen Polizeibeamten haben die sich dort befindliche Paketbombe fotografisch festge- halten (pag. 11.3.29 ff:). Der als Zeuge befragte Sachverständige hat die auf den Bildern vor Ort festgehalte Situation bestätigt (E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Darauf zu erkennen ist, dass ein weisser Verbindungsdraht auf einer Seite bis zum Schlüs- selbrett reichte und auf der anderen in die Öffnung des Innenpakets mit der Hand- granate (pag. 11.3.31, -32). Ebenfalls sind die Enden des Sicherungssplints zu erkennen (pag. 11.3.31), welche nicht auseinandergebogen sind.

An der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung ein, dass gemäss Polizeibe- richt der Kantonspolizei X. vom 29. September 2002 (pag. 10.2.10 ff, insb. …13) und dem Informationsbericht der BKP vom 4. Oktober 2002 (pag. B10.2.1.3) der Draht am Abzugsring und (mittels Klebeband) an der Weinflasche befestigt war.

Hiezu fällt indessen zunächst auf, dass sich die Weinflasche beim Eintreffen des ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei X. nicht (mehr) im Paket be- fand. Dies geht einerseits aus den Aussagen von B. und F. hervor, ist aber auch auf den vor Ort getätigten Fotoaufnahmen ersichtlich (pag. 13.3.29). Eine Ver- bindung zwischen Flasche und Draht war zum damaligen Zeitpunkt somit nicht feststellbar. Auf den Fotos ist zwar erkennbar, dass sich auf der dem Paket ent- nommen Weinflasche ein Klebestreifen befand, womit dieser befestig war, ist nicht erstellt. Selbst wenn (auch) dieser eine Klebestreifen eine Verbindung mit der Handgranate bzw. dem Abzugsring aufgewiesen hätte, würde dies nicht aus- schliessen, dass der Paketdeckel mit einem Draht am Abzugsring der Handgra- nate verbunden war.

- 28 - Die Verbindung zwischen Haken des Schlüsselbretts und Abzugsring wurde so- dann bei der Entschärfung durch den Fachspezialisten des WFD und der späte- ren Untersuchung der Vorrichtung festgestellt (s. oben E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Diese Feststellung hat der Experte anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigt. Es gibt keinerlei Elemente, die an dieser Feststellung zweifeln liessen. Im Übri- gen stimmt der den Fotoaufnahmen erkennbare Weg des Drahtes damit überein. Gleiches gilt in Bezug auf den Zustand des Sicherungssplints. Die Feststellungen des Experten stimmen mit den Fotoaufnahmen des Zustandes am Tatort überein (s. pag. 13.3.29). Somit ist sowohl die Drahtverbindung zwischen dem am Paket- deckel angebrachten Schlüsselbrett und dem Abzugsring der Handgranate er- stellt, als auch der Umstand, dass sich die Handgranate mit gestreckten Splin- tenden im Paket befunden hat.

E. 2.4.2.3 Dass die Handgranate funktionstüchtig war, ergibt sich aus den Untersuchungen des WFD-Experten. Diese sind durch die Röntgenaufnahmen der Handgranate untermauert, die Handgranate enthielt Sprengstoff und war intakt. Deren Explo- sionsfähigkeit ist somit erstellt.

E. 2.4.2.4 Die Untersuchungen des WFD-Experten ergaben keine Hinwiese darauf, dass sich das Schlüsselbrett, bei einem Versuch das Paket zu öffnen, gelöst hätte. Bei den durch den Experten mit einer entsprechend vorbereiteten Attrappe, geschah das nicht (pag. 11.3.25-26; 11.3.41). Das Schlüsselbrett war sowohl mit doppel- seitigem Klebeband als auch mit gelb-braunem Klebeband und somit mehrfach fixiert. Wie den Abbildungen des Spurenmaterials zu entnehmen ist, war der un- tere Doppelklebestreifen grösser als das Schlüsselbrett selbst und das gelb- braune Klebeband breiter (pag. 11.3.34). Aufgrund der gestreckten Sicherungs- split war die notwendige Zugwirkung reduziert, und damit auch die Möglichkeit einer Ablösung des Schlüsselbretts. Die Haftung des Schlüsselbretts ist somit erstellt. Die Angabe des Beschuldigten, dass er nach der Zusammensetzung des Pakets einen Test vorgenommen habe, wobei sich das Schlüsselbrett gelöst und er es hernach wieder an den Kartondeckel gedrückt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Vornahme eines Versuchs mit der Original-Paketbombe um zu testen, ob diese explodiert oder nicht, ist schon deshalb merkwürdig, weil der Tester damit bewusst sein Leben aufs Spiel setzt, denn wäre er sich tatsächlich sicher, dass die Paketbombe nicht explodieren kann, würde er keinen Test durch- führen müssen, um zu sehen, ob das so ist oder nicht. Dass das Schlüsselbrett nicht heruntergefallen und wieder an den Deckel gedrückt worden ist, ergibt sich auch aus den fehlenden Passspuren (pag. 11.3.35). Der WFD untersuchte an- hand von „Durchlicht“ die gesamte Hinterseite des Klebebandes nach Partikeln, welche bei einem mehrfachen Anbringen des Klebebandes vorhanden gewesen

- 29 - wären (TPF pag. 7.934.8; pag. 11.3.35). Aufgrund des fehlenden Spurenversat- zes ist eine zweimalige Verwendung des Klebebandes auszuschliessen und so- mit auch die Vornahme eines Test, wie vom Beschuldigten geltend gemacht und beschrieben. Anlässlich der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung sodann ein, dass die Vornahme des Tests, die gestreckten Sicherungssplints erkläre (TPF pag. 7.925.076). Das geht insofern nicht auf, als dass zum Strecken des Splints bzw. der zwei im gesicherten Zustand gekrümmten Metallbügel, auf diesen Zug aus- zuüben ist, wobei sich die zwei Splintbügel in Bezug auf den Abzugsring auf der gegenüberliegenden Seite der Zünderabdeckung befinden. Der Beschuldigte hat nie angegeben, an den Splintbügeln manipuliert, diese gestreckt oder zusam- mengedrückt oder daran vor dem geschilderten Test ein Draht oder ähnliches befestigt zu haben. Die Splintbügel wurden in dem von Beschuldigten beschrie- benen Test nie einbezogen. Daran hätte er aber ziehen müssen, um sie zu stre- cken, nicht am Abzugsring.

E. 2.4.2.5 Zusammengefasst ist somit erstellt, dass die fragliche Handgranate mit Spreng- stoff beladen und funktionsfähig war, deren Sicherungssplints zusammenge- drückt bzw. gestreckt waren, was die nötige Zugkraft für die Entfernung des Ab- zugsrings verringert hat, die Handgranate in einem Innenpaket, am Aussenpaket befestigt und somit fixiert war, und dass am Abzugsring der Handgranate ein Draht angebracht war, dessen weiteres Ende, durch eine birnenförmige Öffnung am Deckel des Innenpakets, zu einem am Innendeckel des Aussenpakets befes- tigten Schlüsselbrett führte und an einem sich dort befindenden Haken befestigt war. Dadurch wäre beim Öffnen des Deckels des Aussenpakets bzw. Aufheben der oberen Deckelseite eine Zugkraft auf den Draht und somit auf den damit ver- bundenen Abzugsring ausgeübt worden, womit der Sicherungssplint herausge- zogen und die Handgranate initiiert worden und der sich darin befindliche Spreng- stoff explodiert wäre. Als Kriegswaffe führt die Explosion einer Handgranate zum Tod der Menschen in deren inneren Wirkungskreis.

E. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht gibt der Beschuldigte an, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die Paketbombe nicht explodieren könne.

E. 2.4.3.1 Die Erklärungen des Beschuldigten hiezu sind schon in sich widersprüchlich und überzeugen nicht. So gab er einerseits an, geglaubt zu haben, dass die Hand- granate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Andererseits erklärte er, die geschenkte Handgranate bei sich zu Hause an einer erhöhten Stelle in der Vitrine aufbewahrt

- 30 - zu haben, damit die Kinder nicht daran haben gelangen können (pag. 13.1.11). Wäre er davon ausgegangen, dass die Handgranate nicht funktioniert, hätte er sich keine Fragen nach der Gefährdung der Kinder stellen müssen. Gleiches gilt für die angeblich eingeholte telefonische Auskunft bei einem P.-Kämpfer (die nach seinen Aussagen einmal vor und einmal nach dem Test im Schlafzimmer erfolgt sein soll), aber auch für den angeblichen Test der Bombe selbst. Hätte der Beschuldigte tatsächlich angenommen, das die Handgranate nicht explodieren kann, hätte er sich weder bei einem Dritten über die Explosionsgefahr erkundigen noch einen Test durchführen müssen. Wie oben ausgeführt, ist indessen nicht erstellt, dass der Beschuldigte, einen solchen Test überhaupt durchgeführt hat. Wenig überzeugend ist auch, dass ein P.-Kämpfer eine auf die erstellte Weise zusammengebaute Paketbombe, telefonisch als unbedenklich deklariert haben soll. Zur weiteren Angabe des Beschuldigten, nach dem Versand des Pakets, die G.-Redaktion mit einer E-Mail davor gewarnt zu haben, widerspricht seinen An- gaben zum Vorsatz ebenso. Wäre die Paketbombe nicht gefährlich gewesen, hätte die Zeitung auch nicht gewarnt werden müssen. Dass der Beschuldigte diese E-Mail tatsächlich geschickt hat, ist indessen nicht erstellt. Er hat davon erst in späteren Einvernahmen berichtet. Zudem ist anzunehmen, dass die Re- daktionsmitglieder von G. den Ermittlungsbeamten vom Erhalt einer solchen E- Mail in den Tagen um den 27. September 2002 berichtet hätten, denn diese E- Mail hätte ja schon 2002 zur Ermittlung der Täterschaft führen können.

E. 2.4.3.2 Zum subjektiven Aspekt brachte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers so- dann vor, dass – wie sich auch aus der Zeugenaussage eines am 31. Januar 2017 zur Festnahme des Beschuldigten ausgerückten Polizisten ergebe – der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Festnahme erfolge im Zusammenhang mit dem P.-Tribunal in UU.. Erst nachdem er den vorgeworfenen Sachverhalt als Kurzbeschrieb des Hausdurchsuchungsbefehls habe nachlesen können, sei dem Beschuldigten klar geworden, worum es gegangen sei. Dazu habe er aber immer festgehalten, dass die Bombe nicht hätte explodieren sollen und er niemanden habe töten wollen. Des Weiteren habe der Beschuldigte anlässlich einer Strafun- tersuchung wegen Raufhandels 2016 einer DNA-Untersuchung zugestimmt und 2015 habe er nach einem Selbstunfall im Strassenverkehr die Polizei gerufen. Das hätte er wohl nicht getan, wenn er einen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Diese Argumente vermögen die Annahme des Vorsatzes des Beschuldigten im September 2002 nicht zu entkräften. Zwischen der Herstellung der Paketbombe und der Festnahme vom 31. Januar 2017 lagen über 14 Jahre. Das P.-Tribunal bzw. das Sondergericht zur Ahndung der Kriegsverbrechen im XX. wurde eben- falls im Januar 2017 operativ. Da erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte, be- kennender ehemaliger P.-Angehöriger, Ende Januar 2017 zunächst einen Zu- sammenhang mit diesem Tribunal annahm. Auch dass der Beschuldigte 2015

- 31 - oder 2016 nicht mit Konsequenzen aus der Tat von 2002 rechnete, nachdem er nach dem Paketversand 2002 nie mehr etwas darüber vernommen hatte, ist nicht weiter erstaunlich, Richtig ist, dass der Beschuldigte stets gesagt hat, dass die Paketbombe nicht hätte explodieren sollen. Dies macht insbesondere in Berück- sichtigung des Aufbaus einer funktionsfähigen ausgetüftelten Konstruktion indes- sen keinen Sinn und ist somit offensichtlich eine Schutzbehauptung. Die Verteidigung erwähnte schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat als weiteres Indiz gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Der Beschuldigte habe nach seinem Versuch keine weitere Tat unternommen. Die BKP sei selbst davon ausgegangen, dass die Täterschaft in Zukunft noch einmal versuchen werde, eine Gewalttat zu verüben. Das sei jedoch nie der Fall gewe- sen, was dafür spreche, dass der erste Versuch gar nicht die Tötung einer Person der Redaktion von G., sondern nur deren Einschüchterung zum Ziele gehabt habe. Dieses Argument vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine aus Sicht der Täterschaft misslungene Straftat, ist nicht nur dann vorsätzlich begangen, wenn sie wiederholt wird.

E. 2.4.3.3 Aufgrund des Aufbaus und der Gestaltung der Paketbombe war der beschrie- bene Explosionsvorgang naheliegend und offensichtlich gewollt. Einen anderen Schluss lässt die funktional zusammengebaute und durchdachte Sprengfalle ver- nünftigerweise nicht zu. Das Paket mit der Geschenkverzierung und dem Absen- dervermerk einer Weinhandlung hätte zum unbekümmerten Öffnen verleiten sol- len. Die mehrfache Klebevorrichtungen am Schlüsselbrett und des Innenpakets mit der Handgranate am Boden des Geschenkpakets förderte eine genügende Zugkraft. Der Draht war an den Abzugsring angebracht und die Sicherungssplints kaum gespreizt bzw. gebogen, so dass deren Entfernung vereinfacht war. Nichts an diesem Aufbau deutet auf eine Attrappe hin, die lediglich dem Schein nach wie eine Paketbombe hätte aussehen sollen. Die Konstruktion war auf die Spren- gung ausgerichtet. Das Gesagte lässt nur einen einzigen Schluss zu, nämlich, dass der Beschuldigte mit der Paketbombe den Tod der Mitarbeiter der Redak- tion G. in X. herbeiführen wollte. Der direkte Vorsatz zur mehrfachen vorsätzli- chen Tötung ist erstellt. Indem der Beschuldigte die Paketbombe der Redaktion der Zeitung G. senden liess, musste ihm ferner klar gewesen sein, dass dieses Paket in Anwesenheit weiterer, zufällig in den Geschäftsräumlichkeiten der Zei- tung anwesender Personen (z.B. Besucher, Reinigungspersonal, Handwerker), hätte geöffnet werden können. Der Beschuldigte hat somit den Tod dieser weite- ren Personen zumindest billigend in Kauf genommen.

E. 2.5 Die Paketbombe ist schliesslich nicht explodiert, weil F. diese nicht vom Deckel her geöffnet und somit – durch den dort an einem Haken befestigten Draht –

- 32 - keinen Zug auf den Abzugsring der Handgranate ausgeübt hat. Dass die Hand- granate nicht explodiert ist, ist dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paket- bombe unkonventionell bzw. seitlich geöffnet hat. Nach der Entnahme einer Weinflasche und als durch die seitliche Öffnung die Sprengvorrichtung im Innern erkennbar war, hat er von weiteren Manipulationen am Paket abgesehen. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Erfolg ist somit ausgeblieben. Er hat alles un- ternommen, um seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte hat mit dem Versand des Pakets alles gemacht was er konnte, um die von ihm beabsichtigen Taterfolge herbeizuführen. Mit der Übergabe der Paketbombe an die Post hatte er keinen Einfluss darüber, ob, wie und von wem das Paket geöff- net wird. Nachdem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, ist der Tatbestand der (mehrfachen) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB, E. 2.1.7) erfüllt.

E. 2.6 Zu prüfen ist weiter, ob für die Mordqualifikation das konstitutive Tatbestands- merkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112 StGB gegeben ist. Ein vollendeter Mordversuch liegt vor, wenn die weiteren Tatbestandselemente im Sinne von Art. 112 StGB (siehe oben E. 2.1.2 - 2.1.5) erfüllt sind.

E. 2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerk- mal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil (Anklageschrift S. 6):  er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen;  er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsachlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren;  sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verach- tung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zei- tung G. umgebracht hätte.

E. 2.6.1.1 Zum „Denkzettel“ (E. 2.6.1, erster Unterabschnitt): Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweg- grund im Sinne von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.3).

E. 2.6.1.2 Zur „Weinsendung“(E. 2.6.1, zweiter Unterabschnitt): Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek

- 33 - etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Pa- ketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustel- lung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.5).

E. 2.6.1.3 Zu den „Opfern “ (E. 2.6.1, dritter Unterabschnitt): Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäfts- räumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei ei- ner Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispiel- weise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichen Lebens an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unter- schied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter nicht identifizierbaren, Menschen Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu tö- ten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar un- gefährliche Handlung – wie das das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB vor (oben E. 2.1.5).

E. 2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsan- walt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Le- ben anderer gestellt (TPF pag. 7.925.027).

- 34 - Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bildet, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklage- prinzip verletzen würde (TPF pag. 7.925.098). Tatsächlich führt die Anklage- schrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegeben Sachver- halt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips (s. oben E. 1.3) dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen.

E. 2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind (s. oben E. 2.6.1; 2.6.1.1-2.6.1.3), sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22 StGB) in objektiver Hin- sicht erfüllt. Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv („Denkzettel“) bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhand- lung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G.. Er beabsich- tigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. Weiter kann auch auf die Ausführungen in E. 2.4.3; 2.4.3.1-2.4.3.3 verwiesen werden. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB sind daher auch in subjek- tiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, AS Ziffer 1.2) 3.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, in der Zeit von August 2013 bis zur Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2017, ohne Bewilligung eine Pistole der Marke AA. samt Munition bei sich zuhause aufbewahrt zu haben. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der vorsätzliche, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti- onsbestandteile, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Faustfeuerwaffen bzw. Pistolen sind Waffen im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Zum Besitz von Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig (u.a. aufgrund eines Waffenerwerbsscheins) er- worben hat (Art. 12 WG i.V.m. Art. 8 ff. WG). Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition i.S.v. Art. 4 Abs. 5 WG berechtigt, wer diese rechtmässig erworben

- 35 - hat. Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der ent- sprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 WG). Am 31. Januar 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten eine Faustfeuerwaffe (eine Pistole der Marke AA., Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519), ein Pistolenmagazin mit 6 Patronen (Kaliber 9 mm) und insgesamt 47 Patronen (2 Patronen Kaliber 9 mm, 45 Patronen Kaliber 7.65 mm, Browning) sichergestellt. Der Beschuldigte hat angegeben, die Pistole und die Munition 2013 in seinem Haus anlässlich von Umbauarbeiten gefunden zu haben. Er habe sie danach entsorgen bzw. der Polizei überreichen wollen (TPF pag. 7.931.011). Am

21. Februar 2017 wurde die Ehefrau des Beschuldigten (in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers) zur Sache befragt. Auch sie führte aus, die Waffe bei Arbeiten am Haus gefunden zu haben. Sie hätten beabsichtigt gehabt, sie zu entsorgen (pag. 12.8.20). 3.3 Aus den Sicherstellungen und die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehe- frau ergibt sich, dass der Beschuldigte die sichergestellte Pistole und die Munition mehrere Jahre ohne Berechtigung behalten bzw. aufbewahrt hat, obschon er kei- nen Waffenerwerbsschein und keine entsprechende Besitzberechtigung besass, was er wusste. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte hat sich daher des mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat

- 36 - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschät- zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

E. 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB).

E. 4.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

E. 4.1.4 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind un- gleichartige Strafen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des ge- setzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 92).

E. 4.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft er- wachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Ge- richt hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eige- nen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgespro- chen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, - mildernden, -erhöhenden und -mindernden Fakto- ren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermes- sen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungser-

- 38 - wägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewer- tung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatz- strafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausge- fällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurtei- lenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Gan- zen ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 167; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120]; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]).

E. 4.1.6 In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.H. auf ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 66).

E. 4.1.7 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehör- den gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospek- tiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (ACKER- MANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 184). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat in Anwen- dung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhö- hen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ers- ten Verurteilung begangen Tat nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3; BGE 116 IV 14 E. 2b; BGE 115 IV 17 E. 5b/bb; BGE 69 IV 54 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 5.2.1).

- 39 -

E. 4.1.8 Was den Zeitpunkt der Begehung bzw. Unterlassung der in der hypothetischen Gesamtstrafe schuldübergreifend zu beurteilenden Tat(en) angeht, so hat dieser vor der Fällung des früheren Urteils zu liegen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 166). Fraglich ist, ob auf den Zeitpunkt der Beendigung oder auf jenen der Vollendung abzustellen ist. Der Gesetzestext stellt klar, dass alle Delikte zusam- menzufassen sind, die der Täter vor der früheren Verurteilung „begangen“ hat; massgebend ist einzig die hypothetische Möglichkeit der gleichzeitigen Beurtei- lung der begangenen Delikte (vgl. a.a.O., N. 134). Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Zeitliche Distanzdelikte, bei welchen die Tatausführung vor der Ausfällung des früheren Urteils begonnen hat, die Deliktsvollendung aber erst danach erfolgt, können nicht in eine hypothetische Gesamtstrafe einbezogen werden. Anders, wenn die Tathandlung (oder -unterlassung) über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils andauert (Dauerdelikte). Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits be- gangen. In Zweifelsfällen gilt hier der Grundsatz in dubio pro reo (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 166). Nach dem Gesagten sind somit bei Dauerdelikten keine teilweisen Zusatzstrafen möglich.

E. 4.1.9 Wie oben ausgeführt (s. E. 4.1.4) setzt die Asperation die Gleichartigkeit der Stra- fen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraus- setzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkur- renz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 94). Gleiches gilt für das Ver- hältnis Geldstrafe zu Busse ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 94).

E. 4.1.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zumindest teilweise gleich- artige Strafen vor, wenn der Beschuldigte im Ersturteil (Vorstrafe) mit einer Frei- heitsstrafe und einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) und wegen dem neu zu beurteilenden Delikt mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 E. 2.5.2). Das Bundesgericht erwog, dass in Bezug auf die Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafenbildung möglich ist. Eine Verbindungsbusse im Ersturteil hindert somit die Bildung einer Gesamt- strafe nicht, solange es sich im Rahmen der Asperation um gleichartige Starfar-

- 40 - ten handelt. Nach dem Gesagten ist es daher möglich, eine Geldstrafe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen, welche im Ersturteil mit einer Ver- bindungsbusse ausgefällt wurde.

E. 4.2.1 Art. 112 StGB sieht für Mord eine Bestrafung mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor. Das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht als Sanktion Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahre) oder Geldstrafe vor. Mord ist somit die Straftat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und bildet der Ausgangspunkt für die Strafzumessung.

E. 4.2.2 Wie unten (E. 4.5.4; E. 4.6) ausgeführt, hält das Gericht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe für angemessen. Mord ist zwingend mit Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind zu kumulieren (s. oben E. 4.1.4).

E. 4.2.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt. Das Tötungsdelikt hat der Beschuldigte 2002 begangen, somit vor der Verurtei- lung von 2015. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 kommt in- dessen nicht in Frage, weil die Vorstrafe auf Geldstrafe (und Busse) lautet, wobei Mord mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist und die Strafen somit nicht gleichartig sind (s. oben E. 4.1.9).

E. 4.2.4 Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte von 2013 bis

31. Januar 2017 begangen, somit teils vor und teils nach der Verurteilung vom

29. April 2015. Es handelt sich um ein Dauerdelikt, dessen Tatbestand die Auf- rechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst. Das Dauerdelikt ist bereits durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vollendet, hier vor der Ausfällung des Strafbefehls vom 29. April 2015. Es handelt sich somit vorliegend beim Delikt gegen das Waffengesetz um einen Anwendungsfall der retrospekti- ven Konkurrenz. Da vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Geldstrafe zu be- strafen ist (siehe unten E. 4.5.4; E. 4.6), ist sie bezüglich der mit Strafbefehl vom

29. April 2015 ausgesprochenen Grundstrafe (Geldstrafe) gleichartig. Bei der da- mals verhängten Busse handelte es sich um eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Diese ist bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Strafen nicht

- 41 - zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 2.5.2). Betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz ist da- her eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 zu fällen.

E. 4.3 Mord sieht einen Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor (Art. 112 StGB). Da bereits die einfache Tatbegehung eine lebenslängliche und somit höchstmögliche Freiheitsstrafe vorsieht, führt die Tatmehrheit nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, d.h. ein Versuch der Tat vorliegt, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des Versuchs, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Auch eine kurze Freiheits- strafe – gemäss Art. 40 StGB von mindestens 6 Monaten – oder eine Geldstrafe sind somit beim versuchten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB the- oretisch möglich.

E. 4.3.1 Mord ist per se eine ausgesprochen gravierende Straftat. Dies schlägt sich be- reits in der ordentlichen gesetzlichen Strafandrohung des Straftatbestandes nie- der und ist somit in Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Beurtei- lung des Grundverschuldens nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen. Im Hin- blick auf die tatbezogenen Komponenten ist somit vorab festzustellen, dass Um- stände, die als solche zur Qualifizierung des Mordes führen, nicht innerhalb des für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- grund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatum- stand gegeben ist (vgl. BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2 je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 4.3.2 a).

E. 4.3.2 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Privatkläger über die Tat hinaus in Angst und Schrecken versetzt hat. Er hat die Tat anonym ausgeübt. Die Täterschaft war rund 15 Jahre lang nicht namentlich bekannt, die Opfer wuss- ten nicht, wer ihnen nach dem Leben getrachtet hat und mussten mit der Unge- wissheit leben in Bezug auf eine allfällige weitere Tatabsicht des Täters. Die Be- drohung und die damit einhergehende seelische Belastung dauerte daher sub- jektiv an (s. dazu auch Aussagen B. TPF pag. 7.933.006 und Ausführungen der Vertreterin der Privatkläger TPF pag. 7.925.047-050). Der vom Beschuldigten

- 42 - betriebene Aufwand ist nicht unerheblich. Die Beschaffung der einzelnen Be- standteile der Paketbombe, der durchdachte Aufbau der Sprengvorrichtung, die Entscheidfindung bezüglich Absenderangabe und das über mindestens zwei Tage andauernde Vorgehen, lässt eine deutliche kriminelle Energie erkennen. Mit dem Versand des Pakets bzw. dessen Abgabe am Postschalter hat der Be- schuldigte die Kontrolle darauf völlig abgegeben und zugelassen, dass die Pa- ketbombe auf dem Weg zum Adressat oder am Bestimmungsort, mit mehreren Menschen in Kontakt kommt. Dabei hat er auch in Kauf genommen, dass eine unbeteiligte Drittperson das Paket öffnet, welche mit der politischen Gesinnung der Redaktion G. nichts zu tun hat. Der angegebene Beweggrund – namentlich die angebliche Berichterstattung von G. über Fluchtwege oder Standorte von XX. Flüchtlingen und Vertriebenen in den Jahren 1998/1999, und ein darauf gestützt durchgeführtes Massaker dieser Flüchtlinge – ist lebensfremd. Medien informie- ren regelmässig über Fluchtwege oder –orte von Vertriebenen und Flüchtlingen, als gewöhnliche Berichterstattung gegenüber den Medienkonsumenten. Medien sind deshalb nicht als massgebliche Informanten gegnerischer Streitkräfte tätig. Armeen und paramilitärische Organisationen handeln vielmehr aufgrund militäri- schen Strategien und Informationen mit militärischen oder paramilitärischen Mit- teln und sind für ihr Vorgehen nicht auf die Berichte einer Zeitung angewiesen. Der von ihm angegebene Beweggrund lag im Zusammenhang mit angeblichen Medienberichten, die zudem schon mehrere Jahre zurück lagen. Ausserdem konnten bei einer punktuellen Auswertung der Berichterstattung der Zeitung G. in den Jahren 1998/1999 keine nennenswerten Informationen über Fluchtwege bzw. Aufenthaltsorte XX. Zivilisten festgestellt werden, die den ZZZ. Kampfein- heiten als strategisch relevante Informationsquelle hätten dienen können (pag. 10.2.188). Der Beschuldigte hat sich somit aus einem selbst ausgedachten Grund in etwas hineingesteigert. Seine Tat hat sich gegen die Redaktion der der Zeitung G. gerichtet, weil diese in der XX.-Frage gegenüber seiner Überzeugung auf der politischen Gegenseite steht. Durch die Tat hat er in der Schweiz seinen Standpunkt in einem politischen und kriegerischen Konflikt im Raum Z. (und um- liegenden XX. geprägten Regionen) gewaltsam bezeugen wollen und damit hier die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung im XX.-Konflikt schaffen kön- nen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von dieser Tat abzusehen, lebte er doch hier in geordneten Verhältnissen und hatte er keinerlei Kontakt zu den Re- daktionsmitgliedern der Zeitung G.. Nach dem Gesagten ist ein Verschulden im mittleren bis schweren Bereich ge- geben.

E. 4.3.3 Der heute 41- jährige Beschuldigte wurde in YYY. in Z. geboren und wuchs dort auf. Seit Herbst 1990 lebt er in der Schweiz. Er ist seit 1998 verheiratet und hat 3 Kinder. Im Jahre 1998 hat er eine Lehre abgeschlossen. Anschliessend bildete

- 43 - er sich an einer Techniker Schule in X. weiter. Er arbeitete seit Anfang 2016 bis zu seiner Verhaftung am 31. Januar 2017 bei der Firma S. AG in XXX. (TPF pag. 7.931.002 f.; TPF pag. 7.241.009; pag. 13.1.3 f.; pag. 13.1.17; pag. 13.1.63). Am

E. 4.3.4 Im gewichtigen Masse strafschärfend wirkt sich die mehrfache (versuchte) Tat- begehung aus (Art. 49 Abs 1 StGB, s. auch oben E: 4.1.2).

E. 4.3.5 Steht der Versuch unter Strafe, so kann er milder bestraft werden als die vollen- dete Tat (Art. 22 Abs. 1 StGB; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27, s auch oben E. 2.1.7 und E. 4.3). Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Die "kann"-Formu- lierung der Bestimmung stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB in das richterliche Ermessen, im Übrigen sollte aber das Aus- bleiben des Erfolgs (oder allgemeiner: der vollen Verwirklichung des tatbestands- mässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (vgl. NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 28 mit mehreren Hinwiesen). Das Mass der Straf- minderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Straf- reduktion ist mithin umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b). Es liegt vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um die Redaktionsmitglieder zu töten (s. oben E. 2.5). Der tatbestandsmässige Erfolg war objektiv sehr nahe und von einem weiteren Zutun seinerseits unab- hängig. Dass die Handgranate nicht explodiert ist, ist lediglich dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paketbombe unkonventionell seitlich geöffnet hat. Die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wirkt sich daher in sehr leichtem Masse strafmildernd aus.

E. 4.3.6 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

- 45 - der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Seine objektive Bedingung ist praxisgemäss der Ablauf einer Zeitspanne von zwei Drittel der Verjährungsfrist, wobei diese Grenze unterschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 24). Der Beschuldigte beging die Straftaten des mehrfachen ver- suchten Mordes am 27./28. September 2002. Bei Ausfällung des vorliegenden Urteils sind rund 15 Jahre seit der Tat verstrichen. Im Zeitpunkt der Taten galt das alte Verjährungsrecht (dazu oben E. 1.2). Für die Straftat des Mordes (Art. 112 StGB) beträgt die altrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre (aArt. 70 StGB). Zwei Drittel der Verjährungsfrist waren somit im Januar 2016 verstrichen. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind erfüllt. Auf der sub- jektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat grundsätzlich wohlverhalten (s. dazu auch E. 4.3.3). Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz ändert die Beurteilung in dieser Hinsicht nicht, als die Pistole und Munition ohne sein Zutun in sein Haus gelangt sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte in den letzten 15 Jahren keine Verbrechen oder Vergehen begangen. Er war auch nicht mehr paramilitärisch-kriegerisch aktiv. Da die Voraussetzungen vom Art. 48 lit. e StGB gegeben sind, ist die Strafe zwingend zu mildern (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Das Strafbedürfnis hat sich, aufgrund der seit der Tat verstrichenen langen Zeitdauer, erheblich vermindert. Der Straf- milderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB ist aufgrund des Gesagten in mittle- rem Masse zu berücksichtigen.

E. 4.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen ver- suchten Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszusprechen.

E. 4.4.1 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Voll- zugs nicht (Art. 42 und Art. 43 StGB).

E. 4.4.2 Auf die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 94 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Ta- gen als Strafvollstreckung gilt.

E. 4.4.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

E. 4.5 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG wer- den mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

- 46 -

E. 4.5.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Waffe und die Munition zufälligerweise bei der Renovierung seines Haus gefunden hat. Die Umstände bei denen er erstmals in den Besitz der Pistole und der Munition gekommen ist, können ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hat indessen die Pistole und die Munition nach dem Fund mehrere Jahre behalten und besessen, obschon es ein Einfaches ge- wesen wäre, den Fund bei der Polizei zu melden und die Waffe abzugeben. Die objektive und subjektive Tatschwere liegt daher im unteren bis mittelschweren Bereich. Gesamthaft betrachtet liegt ein leichtes bis mittleres Verschulden vor.

E. 4.5.2 Zu den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten wird auf E. 4.3.3 verwiesen. Sie wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte war von Beginn weg geständig. Seit der Tat hat er sich grund- sätzlich wohlverhalten. Wie bereits erläutert, erfolgte der Strafbefehl des Unter- suchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss, weil der Beschuldigte am Steuer eingeschlafen war (TPF pag. 7.221.002). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Die Führungszeugnisse des Regionalge- fängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom 6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004-5) sind ausserordentlich positiv und wirken sich in leichtem Masse strafmindernd aus.

E. 4.5.3 Gesetzliche Strafmilderung- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor.

E. 4.5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen und die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Zusatzstrafe kann auf E. 4.1.5 ff. verwiesen werden. Mit Strafbefehl des Un- tersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse verurteilt. Zum Zeitpunkt dieser Vorstrafe war der Beschuldigte bereits im Besitze der Pistole und der Mu- nition und hatte die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dauerdelikt) damit vollendet (s. oben E. 4.2.4). Der vorliegende Schuldspruch gegen den Beschul- digen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft Straf- taten, welche er zeitlich vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom

29. April 2015 vollendet hat, so dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl auszufällen ist. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die hypothetische Ge- samtstrafe für die vom Untersuchungsamt W. und von diesem Gericht beurteilten Vergehen gegen das SVG und gegen das WG mit 60 Tagessätzen zu bestim- men. Es ist daher vorliegend auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 zu er- kennen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB). Aufgrund der persönlichen

- 47 - und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils ist der Tagessatz mit Fr. 15.-- anzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB).

E. 4.5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen vorliegend nicht. Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Ein Strafvollzug scheint daher im vorliegenden Fall nicht notwendig. Dem Beschul- digten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

E. 4.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das WG mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015, zu bestrafen. 5. Widerruf 5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deswe- gen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf . Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Pro- bezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils zu laufen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5, Art. 46 StGB N. 82; BGE 120 IV 172 E. 2a; BGE 118 IV 102 E. 1bb; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom

21. Mai 2005, E. 2). 5.1.1 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen

- 48 - von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 41; BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä- ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.w.H.). 5.1.2 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher nega- tiv ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 5.2 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 280.--, verurteilt (TPF pag. 7.221.002). Der Strafbefehl wurde ihm am 29. April 2015 eröffnet (TPF pag. 7.221.002). Die Probezeit endete am 29. April 2017. Der Beschuldigte hat die von der Strafkammer beurteilten Vergehen gegen das Waffengesetz teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. 5.2.1 Das Gericht sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose. Der Beschul- digte ist beruflich und sozial integriert. Die in der Probezeit begangen Straftat ist auf einen zufälligen Pistolenfund zurückzuführen. Er hat die Waffe nicht absicht- lich besorgt. Er ist geständig und einsichtig. In Berücksichtigung sämtlicher Um- stände ist das Rückfallrisiko zu verneinen. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den Widerruf rechtfertigen würde. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- ist somit nicht zu widerrufen.

- 49 - 6. Einziehung

E. 6 Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

- 37 - Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

E. 6.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB).

E. 6.1.1 Vorliegend sind die obgenannten Voraussetzungen bezüglich Waffen, Munition und Bestandteile der Paketbombe ohne weiteres erfüllt. Folgende beschlag- nahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten:  1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patro- nen Kaliber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm ge- mäss Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.)  Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD- Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstel- lung WFD vom 10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, -0127).

E. 6.2 Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) sind an A. herauszugegeben. 7. Privatklagen 7.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO haben Anspruch auf Ersatz von Schaden, der ihnen widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahr- lässigkeit, zugefügt wurde (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Anspruch Umfasst auch die Genugtuung nach Art. 47 OR. 7.1.1 Die Zivilklage soll nach Möglichkeit bereits mit der Klageanmeldung beziffert und kurz begründet werden, unter Angabe oder Beilage der angerufenen Beweismit- tel; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). 7.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Bei Schuldspruch entscheidet es über die Zivilklage mit dem Urteil in der Hauptsache, sofern die Zivilklage nicht auf den

- 50 - Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 StPO).Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivil- weg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7.1.3 Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). 7.1.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ZGB). Anspruchsberechtigt ist im Rahmen von Art. 49 OR, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (HEIERLI/SCHNYDER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 OR N. 6.). Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6; BGE 112 II 220 E. 2.b ff.). Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es recht- fertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bzw. bezüg- lich des Empfindens der betroffenen Person (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11; BGE 125 III 70 E. 3.a). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11). Auf Seiten des Haftpflichtigen ist nicht (mehr) ein schweres Verschulden erforderlich. Ein Verschulden für die Genugtuung nach Art. 49 OR ist aber im Rahmen der Verschuldenshaftung vorausgesetzt (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 14). Im Weiteren muss eine Persönlich- keitsverletzung widerrechtlich (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 15). 7.1.5 Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Strafta- ten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Nach der Rechtsprechung be- steht die immaterielle Unbill infolge posttraumatischer Belastungsstörungen in der Regel aber nur befristet. Die posttraumatische Belastungsstörung muss nicht zwingend zu einer dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führen. Praxis- gemäss genügen auch vorübergehende "Angstzustände, Panik, Schlaflosigkeit, Gefühle der Verunsicherung, Appetitlosigkeit und Melancholie", sofern die Inten- sität dieser Störungen eine immaterielle Unbill verursacht (HÜTTE/LANDOLT, Ge-

- 51 - nugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, N. 210 m.w.H.). Die posttrauma- tische Belastungsstörung wird als eine Form sekundärer Viktimisierung bezeich- net, die dann eintritt, wenn ein Opfer aggressiver oder gefährlicher Handlung zu- sätzlich zu diesen Nachteilen geschädigt wird durch die Festschreibung seiner Opferrolle (VOLBERT, in: Volbert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsycholo- gie, Göttingen etc. 2008, 198) – gemeint als Opfer von Angriff oder Gefahr. Sie tritt als psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis ein. 7.1.6 Die zugesprochene Genugtuungssumme muss gerecht sein. Das Gericht ent- scheidet nach Recht und Billigkeit, wenn das Gesetz es, wie in Art. 47 OR, an- weist, auf die Umstände abzustellen (BGE 141 III 97 E. 11.2; vgl. Art. 4 ZGB). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall ab- zustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritäts- entschädigung – auf einen schematischen „Genugtuungstarif“ abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, a.a.O., Art. 47 OR N. 5; HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.) 7.2 Der Privatkläger B. beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10‘000.--. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei durch das Spreng- stoffattentat am 28. September 2002, welches nur aufgrund eines Zufalls nicht zu einer Katastrophe geführt habe, in seiner Persönlichkeit gravierend verletzt worden (TPF pag. 7.925.047). Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, habe er einen weiteren Anschlag auf sein Leben und dasjenige seiner Mitarbeiter befürchtet, weshalb er sich kaum noch getraut habe, seine Wohnung zu verlassen (TPF pag. 7.925.047; TPF pag. 7.933.006). Sowohl sein Privatleben als auch sein Geschäft hätten stark unter dieser enormen psychi- schen und seelischen Belastung gelitten (TPF pag. 7.925.047). 7.2.1 Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderungen als solche als auch betrags- mässig im Falle eines Schuldspruchs anerkannt (TPF pag. 7.920.010). 7.2.2 Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paket- bombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensichtlich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weiteren psychischen Störungen führen kann. Nachdem

- 52 - sich eine übliche und banale Situation (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, erstaunt es nicht, dass das Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbekümmert umgeht und seine Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bei B. kommt hinzu, dass er als Geschäftsführer der anvisier- ten Zeitung, Grund zu Annahme hatte, ein wichtiges Ziel des Attentäters zu sein. Bis zur Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, musste der Pri- vatkläger B. in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihm weiterhin nach dem Leben trachtet. B. war sodann bei der Öffnung des Pakets durch seinen Bruder in Anwesenheit seines Sohnes und seines Neffen dabei. Er hat die Todesgefahr in welcher er und seine Familienmitglieder sich befunden haben, unmittelbar mit- erlebt. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung des Privatklägers geführt und seine Persönlichkeit in gra- vierender Art und Weise verletzt. 7.2.3 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von B. sind erfüllt. Der Be- schuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner An- erkennung zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen. 7.3 Die Privatkläger C. und D. beantragen die Zusprechung einer Genugtuung von je Fr. 2‘500.--. Sie seien aufgrund des durch den Beschuldigten ausgelösten Sprengstoffattentats in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden (TPF pag. 7.925.049). Ihr Leben habe sich nach dem Sprengstoffanschlag vom 28. Sep- tember 2002 grundlegend verändert. Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, hätten sie in einer ersten Phase nach dem Anschlag stets zu befürchten gehabt, dass ein weiteres Attentat ihr Leben negativ beeinträchti- gen könnte. Sie würden in ständiger Angst leben und die Wohnung nur noch selten verlassen (TPF pag. 7.925.050). Die schlaflosen Nächte und die ständige Angst hätten zu psychischen Belastungen geführt, weswegen C. in psychologi- scher Betreuung sei. Die durch das Sprengstoffattentat vom 28. September 2002 erlittene seelische Unbill sei für die Privatkläger noch heute spürbar (TPF pag. 7.925.050). 7.3.1 Als Mitarbeiter und Redaktionsmitglieder der Zeitung G. richtete sich die Tat des Beschuldigten auch gegen C. und D.. Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paketbombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensicht- lich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weitern psy- chischen Störungen führen kann. Nachdem sich eine übliche und banale Situa- tion (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, er- staunt es nicht, dass die Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbe- kümmert umgehen und deren Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bis zur

- 53 - Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, mussten die Privatkläger in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihnen weiterhin nach dem Leben trach- tet. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung der Privatkläger geführt und deren Persönlichkeit in gravie- render Art und Weise verletzt. 7.3.2 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von C. und D. sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, C. und D. je eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-

- zu bezahlen. 8. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Überset- zers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; GRIESSER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

- 54 -

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (DOMEI- SEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17). 8.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 13‘500.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Haupt- verfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des an- gefallenen Aufwands auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis auf insgesamt Fr. 61‘293.45 (pag. 24.0.65), wovon 9 Positionen von der Staatskasse zu tragen seien, während sie die Positionen 1, 2 und 27 (diverse Auslagen), Positionen 4, 5, 22 und 23 (Gebühren ZMG), Positionen 6 - 11 (Tele- fonkontrollen), Positionen 14 und 30 (Übersetzerkosten), Position 17 (Entschädi- gung Zeugen), Positionen 18 - 21 und Position 24 (Arztkosten) dem Beschuldig- ten zuordnet. Auferlegbar sind die Auslagen im Zusammenhang mit dem IRM Zürich von Fr. 4‘023.-- (Positionen 1 und 2), die Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von Fr. 5‘600.-- (Positionen 4, 5, 22, 23; vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 6; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 7), die Kosten für Telefonkontrol- len von Fr. 15‘180.-- (Positionen 6 - 11), die Entschädigung an den Zeugen von Fr. 101.-- (Position 17; s. auch DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO N. 17) sowie die Auslagen im Zusammenhang mit dem Kurzbericht des Forensischen Institus Zü- rich (Kantonspolizei X.) von Fr. 280.--. Die Kosten für die Untersuchungshaft von Fr. 24‘621.25 (Positionen 3, 13, 15, 16, 25, 28, 29) wurden zu Recht nicht aufer- legt (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.3.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Arztkosten in der Haft von Fr. 1‘336.70 (Positionen 18 - 21, 24) sowie die Kosten für den Gefangenentransport von insgesamt Fr. 585.--, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom

1. Dezember 2011 E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichti- gung vom 22. Juli 2014 E. 3). Betreffend die Übersetzung der abgehörten Tele- fongesprächen sowie die Übersetzung eines Artikels in der Zeitschrift G. (insge- samt Fr. 10‘535.65; Positionen 14 und 30) liegen keine Übersetzungsaufträge

- 55 - und Mandatskonditionen in den Akten (siehe dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_125/2013 und 6B_140/2013 vom 23. September 2013 im Zusammen- hang mit Telefonkontrollen), weshalb sie nicht rechtsgenügend ausgewiesen und nicht aufzuerlegen sind. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 622.60 (Ent- schädigung Zeuge von Fr. 91.10; Entschädigung Dolmetscherin von Fr. 530.50). Die Kosten für den Beizug der Dolmetscherin sind vorliegend auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstan- den hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 8.1). 8.4 Die grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 47‘306.60 (Gebühren Fr. 21‘500.--, Auslagen Fr. 25‘806.60). Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten im re- duzierten Betrag von pauschal Fr. 20‘000.--, die Verteidigung die Auferlegung von maximal 10% des Gesamtbetrages. 8.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrens- kosten andererseits besteht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat le- diglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammen- hang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). 8.5.1 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auf- erlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Da Schuldsprüche erfolgen, hat der Beschuldigte grundsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft ver- ursachten Verfahrenskosten zu tragen. 8.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.

- 56 - Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 8.6.1 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zu ei- nem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 25‘000.--.

- 57 - 9. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Ja- nuar 2017 von der Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 13.1.3). Die Strafkammer ist zur Festle- gung seiner Entschädigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). 9.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 17. August 2017 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 48‘389.15 (inkl. MWSt) und die zusätzliche Entschädi- gung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 7.925.100, -121). Die beantragte Entschädigung erfolgt aus verschiedenen Titeln. Die Honorarnote ist aufgegliedert in die Leistungsträger „Korrespondenz“, „schriftliche Eingaben“, „Vorbereitung Verhandlung“, „Rechts- und Aktenstudium“, „Telefonate“, „Einver- nahmen“, „Besprechungen“, sowie „Reise- und Wartezeit“. Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 145.95 Stunden Arbeitszeit zu ei- nem Ansatz von Fr. 230.-- und 43.55 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 2‘153.90 (Porti, Fotokopien, Telefonate, Reise- spesen) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 3‘584.40 zusammen. Für die Zeit vom

31. Januar 2017 bis zur Hauptverhandlung inkl. Schlussbesprechungen sind an- waltliche Tätigkeiten von 20 Stunden für schriftliche Eingaben, 20.40 Stunden für Besprechungen, 45.40 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung,

- 58 - 17 Stunden für Rechts- und Aktenstudium, 8.30 Stunden für Telefonate, 11.50 Stunden für Korrespondenz und 23.35 Stunden für Einvernahmen aufgeführt. 9.3.1 Der geltend gemachte Aufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnahmen, an- gemessen: In Bezug auf die Rubrik „Besprechungen“ ist 1 Stunde deshalb abzu- ziehen, weil das Gericht die Schlussbesprechung vom 17. November 2017, an anderer Stelle (siehe unten Nachbesprechungen) berücksichtigt. In der Rubrik „Vorbereitung Verhandlung“ sind für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädo- yer pauschal 40 Stunden angemessen. In Berücksichtigung der offenbar mehr- fach erfolgten persönlichen Gespräche mit der Ehefrau des Beschuldigten (auf- geführt in der Rubrik „Besprechungen“ [s. TPF pag. 7.925.113]), erscheinen zu- sätzliche Telefonate mit ihr, lediglich in der Dauer von je etwa 15 Minuten pro Monat bzw. von insgesamt 1 Stunde und 45 Minuten angemessen. Nicht zu be- rücksichtigen sind ferner die Telefonate im Zusammenhang mit der Medienarbeit vom 21. Juni 2017 (15 Min. / Auslagen von Fr. 2.--) und 30. Juni 2017 (30 Min. / Auslagen von Fr. 4.--) von insgesamt 45 Minuten, da nicht fallrelevant. Ebenso nicht zu entschädigen sind die Korrespondenzen mit den Medien vom 3. Juli 2017 (10 Min.) sowie mit dem erbetenen Verteidiger vom 23. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 33.--), 27. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.--), 31. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 3. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 2.50), 5. April 2017 (10 Min. / Auslagen Fr. 109.50), 7. April 2017 (10 Min.), 10. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 4.--), 3. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 9. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 3.50) von insgesamt rund 1 Stunde. Die Zeit für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 ist von Amtes wegen mit 12 Stunden und 15 Minuten und diejenige für die Urteilseröffnung vom

26. September 2017 mit 1 Stunde zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichen der Kostennote noch nicht bekannt war. Ebenso ist für die Vor- und Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 1 ½ Stunden zu veranschlagen. 9.3.2 Die von der Verteidigung geltend gemachten Auslagen erscheinen, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die Auslagen im Zusammenhang mit den geführten Telefonaten vom 21. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 2.-- sowie vom 30. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 4.-- sind nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen we- gen Korrespondenz mit dem erbetenen Verteidiger sind gerundet auf Fr. 150.-- festzusetzen. 9.4 Die Entschädigungen für die einzelnen Leistungsträger setzen sich wie Folgt zu- sammen: 9.4.1 Die Entschädigung für die „schriftlichen Eingaben“ beträgt Fr. 4‘698.70 (Honorar: 20 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 98.70).

- 59 - 9.4.2 Das Honorar für die „Besprechungen“ beträgt Fr. 4‘523.35 (Honorar: 19.4 Stun- den à Fr. 230.--). 9.4.3 Die Entschädigung für die „Vorbereitung Verhandlung“ beträgt Fr. 12‘374.05 (Ho- norar: 40 Stunden für Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 9‘200.--; 8.55 Stun- den in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 für das Studium der Anklage- schrift im Hinblick auf die Ausarbeitung des Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘050.85; 3 Stunden allgemeine Vorbereitungsarbeiten für die Hauptverhand- lung vom 11. und 15. August 2017, ausmachend Fr. 690.--; Auslagen Fr. 433.20). 9.4.4 Die Entschädigung für das „Rechts- / Aktenstudium“ beträgt Fr. 4‘265.50 (Hono- rar 17 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 355.50). 9.4.5 Die Entschädigung für „Telefonate“ beträgt Fr. 1‘384.80 (Honorar: 4 Stunden und 10 Minuten für Telefonate à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 958.30; vom 1. Februar 2017 [10 Min. und 20 Min.], 6. Februar 2017 [10 Min.], 7. Februar 2017 [15 Min.],

E. 11 Juli 2005 wurde der Beschuldigte erleichtert eingebürgert (pag. 10.1.35). Er ist Z. und schweizerischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben war er 1997 bis 2001 bei der P. aktiv. Dabei half er in der Schweiz beispielsweise Pro- teste zu organisieren. 2001 betätigte er sich in WWW./Z. für die P. als Übersetzer (TPF pag. 7.931.003-4). 1998 erkrankte der Beschuldigte an einem Blasentumor, weshalb er sich einer Operation unterzog (TPF pag. 7.931.003; pag. 19.1.16). Seither nimmt er täglich Schlaftabletten und ein Medikament gegen Magensäure ein (TPF pag. 7.931.003). Gemäss letztbekannter Steuererklärung lag 2015 sein jährliches Einkommen bei Fr. 45‘812.-- und jenes seiner Ehefrau bei Fr. 53‘670.-- (TPF pag. 7.261.019). An der Hauptverhandlung gab er als monat- liches Bruttoeinkommen Fr. 4‘700.-- an (TPF pag. 7.931.003). Seine Ehefrau be- treibt ein Reinigungsgeschäft (TPF pag. 7.931.003; pag. 13.1.64). Der Beschul- digte besitzt in U. ein Haus. Die Hypothekarschuld beläuft sich auf Fr. 800‘000.-

- (TPF pag. 13.1.64). Bewegliches Vermögen hat er keines (TPF pag. 7.621.023). Durch die Vermietung der sich in seinem Haus befindlichen Dachwohnung erzielt er monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘500.-- (pag. 13.1.64). Gegen den Be- schuldigten wurden vom 31. Januar 2014 bis 28. April 2017 insgesamt 12 Betrei- bungsverfahren bezüglich total Fr. 74‘178.05 durchgeführt (TPF pag. 7.261.004). Zurzeit hat er eine offene Betreibung von Fr. 215.20, gegen welche er Rechts- vorschlag erhoben hat (TPF pag. 7.261.004). Es sind keine Verlustscheine oder Konkurse registriert (TPF pag. 7.261.005). Diese persönlichen Verhältnisse und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten werden neutral gewertet. Es handelt sich um einen mehrfachen Familienvater, der sich mit seiner selbstständig erwerbenden Ehefrau um den Unterhalt der Fa- milie kümmert, ein Eigenheim erworben hat und Nebeneinkünfte aus einem Miet- verhältnis hat. Seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand begründet keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte war von Beginn weg zum äusseren Tatablauf geständig. Seit der Tat hat er sich grundsätzlich wohlverhalten. Zwar weist er eine Vorstrafe auf, wurde er doch mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 280.--, bestraft (TPF pag. 7.221.002), dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorstrafe, die vorliegend einen Rück- fall begründen würde, da der Beschuldigte den mehrfach versuchten Mord vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen hat. Diese nicht einschlägige Vorstrafe betrifft die Lenkung eines Fahrzeuges im übermüdeten Zustand und wirkt sich

- 44 - vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Der Besitz der Pistole so- wie der Munition ist auf einen Fund zurückzuführen und lässt nicht eine Verwerf- lichkeit erkennen, wie dies bei einem Kauf oder einer anderen aktiven Beschaf- fung der Waffe der Fall gewesen wäre. Die lange Dauer des Besitzes ist zwar zu beanstanden, zur Mitführung der Waffe kam es jedoch nicht. Dieses Verhalten ist somit in Bezug auf die Strafzumessung kaum erhöhend zu werten. Zum Un- recht seiner Tat zeigt er sich einsichtig und bedauert seine Handlung aufrichtig. Auch in seinem Schlusswort wiederholte er diesen Umstand (TPF pag. 7.920.10). Dies wirkt sich im mittleren Masse strafmindernd aus. Die Führungszeugnisse des Regionalgefängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom

6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004, -5) sind ausserordentlich positiv. Der nunmehr respektvolle und korrekte Umgang des Beschuldigten mit seinen Mitmenschen wirken sich in leichtem bis mittleren Masse strafmindernd aus.

E. 13 Februar 2017 [10 Min. und 15 Min.], 14. Februar 2017 [10 Min.], 17. Februar 2017 [10 Min.], 21. Februar 2017 [10 Min.], 17. März 2017 [20 Min.], 23. März 2017 [10 Min.], 10 April 2017 [10 Min.], 28. April [10 Min.], 3. Mai 2017 [10 Min. und 10 Min.], 22. Mai 2017 [10 Min.], 24. Mai 2017 [15 Min.], 31. Mai 2017 [10 Min.], 18. Juli 2017 [10 Min.], 21. Juli 2017 [5 Min. und 20 Min]); zzgl. Honorar: 7 Telefonate mit der Ehefrau à 15 Min. à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 402.50; Auslagen von Fr. 24.--). 9.4.6 Die Entschädigung für die „Korrespondenz“ beträgt Fr. 2‘690.35 (Honorar: 10.40 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘453.35; Auslagen: Fr. 237.--). 9.4.7 Das Honorar für die „Einvernahmen“ beträgt Fr. 5‘424.20 (23.35 Stunden à Fr. 230.--). 9.4.8 Die Entschädigung für die Reise- und Wartezeit beträgt Fr. 9‘630.85 (Honorar: 43.55 Stunden à Fr. 200.--, ausmachend Fr. 8‘783.35; Auslagen von Fr. 847.50). 9.4.9 Die Entschädigung für die „Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung)“ sowie die „Vor- und Nachbesprechung“ beträgt Fr. 3‘392.50 (Honorar: 14.45 Stunden à Fr. 230.--). 9.5 Zusammengefasst betragen die zu entschädigenden Positionen Fr. 48‘384.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 3‘870.75) ist die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf total Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) festzusetzen.

- 60 - 9.6 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Entschä- digung dem Bund zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10. Entschädigung für Vertretung der Privatkläger 10.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hiess die Bundesanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B. vom 29. Mai 2017 gut und ernannte Rechts- anwalt Christian Schmid zu dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.3.26 f.). Am 26. Juni 2017 hiess sie das Gesuch von C. und D. um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juni 2017 gut und ernannte Rechtsanwalt Christian Schmid als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.5.16 f.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Christian Schmid dem Bundesstrafgericht mit, dass Rechtsanwältin Sabine Nyvlt die Privatkläger an der Hauptverhandlung und den Folgetagen vertreten werde (pag. 7.561.002). 10.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des Rechtsbei- stands sinngemäss nach jener der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO); der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleiben vor- behalten. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungs- weise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 10.3 In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wird grundsätzlich auf das Vorstehende (E. 9.2) verwie- sen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Wenn der Beschuldigte zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin ver- pflichtet wird, so fällt diese gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO insoweit an den Bund, als er für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege aufkommt – Letztere wird indes nur für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (Art. 136 StPO). Eine solche Entschädigung ist gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen für die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerin im Verfahren, wenn sie ob- siegt. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welche die Verfahrensten zu tragen hat, verpflichtet, die durch den Bund geleistete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftliche Ver- hältnisse erlauben. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt

- 61 - ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches (BGE 122 I 203 E. 2.f; RUCKSTHUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 132 StPO N. 7). 10.4 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt macht mit Honorarnote vom 17. August 2017 für den Zeitraum vom 17. Mai 2017 bis 17. August 2017 einen Zeitaufwand von 94.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (Honorar: Fr. 28‘290.--) geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1‘539.70 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 32‘216.10 (TPF pag. 7.925.059, -061). Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertretung der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (s. oben E. 9.2). 10.4.1 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen, wobei sämtliche Aufwendungen, welche vor der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten, nicht vom Staat zu entschädigen sind. Dies betrifft die Aufwendungen vom 17. bis 26. Mai 2017 sowie 6. Juni 2017 im Umfang von insgesamt 4.6 Stunden. Ebenso sind Aufwendungen, die für die Vertretung im Strafverfahren nicht angemessen oder notwendig waren, nicht vom Staat zu ent- schädigen. Vorliegend betrifft dies zunächst sämtliche Aufwendungen im Zusam- menhang mit Medienarbeiten vom 26. und 28. Juni 2017 sowie vom 3. Juli 2017 von insgesamt 3.3 Stunden. Ferner geht der geltend gemachte Zeitaufwand für das Telefonat mit dem Klienten B. vom 12. Juli 2017 von 2.8 Stunden – unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren Telefonate und Besprechung mit dem Klienten – über das hinaus, was für eine gewissenhafte Rechtsvertretung erfor- derlich war, und ist entsprechend um 1.8 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der gel- tend gemachte Zeitaufwand für die Besprechung mit B. betreffend Plädoyernoti- zen vom 10. August 2017 von 2.5 Stunden um 2 Stunden zu kürzen. Die zwei Telefongespräche mit dem Gerichtsschreiber vom 11. August 2017 sind mit 0.1 Stunden in Abzug zu bringen, da sie ordentliche strafprozessuale Rechtsaus- künfte betrafen. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädoyer waren pauschal mit 21 Stunden angemessen und sind in diesem Umfang zu entschädigen. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 betrug 12.5 Stunden (und nicht wie vorgängig geschätzt, bloss 12 Stunden), wes- halb die Entschädigung hiefür entsprechend zu erhöhen ist. 10.4.2 Der zu vergütende Arbeitsaufwand bis und mit Hauptverhandlung vom 17. Au- gust 2017 setzt sich somit wie Folgt zusammen: 2.8 Stunden (29. Mai 2017), 0.8 Stunden (30. Mai 2017), 0.30 Stunden (16. Juni 2017), 1 Stunde (23. Juni 2017),

- 62 - 0.8 Stunden (29. Juni 2017), 2 Stunden (10. Juli 2017), 1 Stunde (12. Juli 2017), 0.7 Stunden (18. Juli 2017), 2.2 Stunden (26. Juli 2017), 0.25 Stunden (27. Juli 2017), 0.5 Stunden (27. Juli 2017), 4 Stunden (2. August 2017), 3 Stunden (3. August 2017), 0.5 Stunden (3. August 2017), 1 Stunde (4. August 2017), 1 Stunde (8. August 2017), 0.5 Stunden (8. August 2017), 0.75 Stunden (9. Au- gust 2017), 0.5 Stunden (10. August 2017), 1 Stunde (10. August 2017), 0.2 Stunden (10. August 2017), 0.4 Stunden (11. August 2017), 2 Stunden (14. Au- gust 2017), 3.5 Stunden (15. August 2017), pauschal 21 Stunden für Plädoyer- arbeiten (vom 31. Juli 2017 bis 15. August 2017), 12.25 Stunden für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung (16. und 17. August 2017). Dies ergibt ein Ho- norar von Fr. 14‘708.50 (63.95 Stunden à Fr. 230.--). Die zu vergütende Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 beträgt Fr. 860.-- (4.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.--). Dies ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 15‘568.50. 10.4.3 Die Spesen sind wie folgt zu entschädigen. Bezüglich Reisespesen des Privat- klägers B. betragen diese total Fr. 131.30 (Fr. 30.-- für 1 Stunde Einvernahme; Fr. 73.80 für SBB Zug Billet 2. Klasse, Halbtax, Zürich- Bellinzona Hin- und Re- tour; Fr. 27.50 für 1 Mahlzeit [siehe Art. 15 bis 18 BStKR]). Die Auslagen der Vertreterin betragen total Fr. 353.-- (Fr. 104.-- für SBB Zug Billet 1. Klasse, Halb- tax, Zürich-Bellinzona Hin-Retour; Fr. 82.50 für 2 Mittag- und 1 Nachtessen; Fr. 166.50 für 1 Übernachtung). 10.4.4 Von Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände zu berücksich- tigen, namentlich der Arbeitsaufwand für die Urteilseröffnung vom 26. September 2017 sowie für die Vor- und Nachbesprechung. Diese sind auf 2.5 Stunden fest- zusetzen (1 Stunde Urteilseröffnung; 1.5 Stunden Vor- und Nachbesprechung). In diesem Zusammenhang ist somit der Arbeitsaufwand mit Fr. 575.-- (2.5 Stun- den zu einem Ansatz von Fr. 230.--) zu entschädigten. Das Honorar für die Rei- sezeit ist mit Fr. 860.-- zu vergüten (4.30 Stunden à Fr. 200.--). Das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘435.--. Die Auslagen für das Zug Billet vom 26. Septem- ber 2017 betragen Fr. 104.-- (s. auch E. 10.4.3). Im Total ergeben diese Positio- nen Fr. 1‘539.--. 10.4.5 Im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen (Fotokopien, Kopien, Telefonkosten und ähnliche Spesen) von 3 Prozent. Die Pauschalentschädigung beträgt vorliegend Fr. 510.-- (3 % vom Honorar von 17‘003.50 [ Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--]). 10.5 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 17‘003.50 (Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--), die Auslagen betragen total Fr. 588.30 (Fr. 131.30 + Fr. 353.-- +

- 63 - Fr. 104.--) und die Kleinkostenpauschale rund Fr. 500.--. Der totale Aufwand be- trägt insgesamt Fr. 18‘091.80 und die Mehrwertsteuer von 8% Fr. 1‘447.35. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabine Nyvlt ist somit auf Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) festzusetzen. 10.6 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung von Fr. 19‘539.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 64 - Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 - mit einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. B.,

2. C.,

3. D.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schmid,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2017.31

- 2 - Gegenstand

Mehrfacher versuchter Mord, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei des mehrfachen, vollendeten versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Un- tersuchungshaft und der ausgestandene vorläufige Strafvollzug von total 199 Tagen (per 17. August 2017) seien auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. A. sei zudem mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

4. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 sichergestellten und beschlag- nahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und unbrauch- bar zu machen oder zu vernichten:

- 1 Pistole, Marke AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519, 1975, ohne Magazin (Ass.-Nr. 02.02.0001),

- 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen, Hersteller Seliot & Bellot, Kaliber 9 mm (hand- schriftliche) Nummer 899 (Ass.-Nr. 02.02.0002),

- 1 Minigripsack mit 47 verschiedenen Pistolenpatronen, Kaliber 7,65 mm und 9 mm, Browning verschiedenster Fabrikate und Los-Bezeichnungen (16 verschiedene Hülsenbodenstempel), Herstellungsjahre 1924 bis mindestens 1979 (Ass.-Nr. 02.02.0003).

Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002- 0542 sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

5. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien bei den Akten zu belassen und ihm nach rechtskräftigem Urteil zurückzugeben:

- Schweizer Reisepass, Nr. 1, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0001),

- Reisepass von Z., Nr. 2, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0002).

6. Die Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 20‘000.--, zuzüglich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.

- 4 - 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflich- ten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn er dazu in der Lage ist.

8. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. Anträge der Privatklägerschaft B., C. und D.: 1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädi- gung (inkl. MWST) gemäss beiliegender Honorarnote von der Bundesanwaltschaft bzw. aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entrichten. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes freizuspre- chen.

2. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu befin- den.

3. Der Beschuldigte sei hiefür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.-- zu bestrafen.

Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

- 5 - Die Geldstrafe sei durch Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft als vollum- fänglich abgegolten anzuerkennen.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Die sicher- gestellten Pässe seien an den Beschuldigten herauszugeben.

5. Der Beschuldigte sei für die ausgestandene Überhaft angemessen zu entschädigen.

6. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidi- gung) zu maximal 10% aufzuerlegen und ansonsten seien diese auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Der amtliche Verteidiger sei gemäss beiliegender Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

9. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Sachverhalt: A. Am 28. September 2002, 22:04 Uhr, allarmierte E. (Schwester des Privatklägers B.) die Einsatzzentrale der Kantonspolizei X. und orientierte diese über den Er- halt einer Weinflasche in einem verdächtigen Paket, welches auch Kabel enthal- ten würde (pag. 10.2.12 ff.). B. Die an den Wohnort von E. in Y. ausgerückten Polizeibeamten stellten fest, dass sich in deren Wohnung mehrere Familienangehörige aufhielten. Das verdächtige Paket befand sich, seitlich aufgerissen, auf einem Tisch auf der Terrasse. Im Paketinneren waren ein weisser Draht – der um einen Metallring gewickelt war – und ein Handgranatenzünder zu erkennen. Der Metallring war ein Bestandteil der Handgranatensicherung. Der Handgranaten-Körper war in Alufolie gewickelt. Ne- ben dem Paket befand sich eine Weinflasche (pag. 10.2.15). Aus den vor Ort gemachten Aussagen von E. und deren anwesenden Brüdern B. und F. ging hervor, dass das Paket an die Redaktion der Zeitung G. in X. gesendet und durch E. von dort nach Y. verbracht worden war, in der Absicht, es B. (Geschäftsführer der Zeitung G.) zu übergeben. Dieser sei indessen skeptisch gewesen, weshalb dessen Bruder F. das Paket auf der Terrasse habe öffnen

- 6 - wollen und dabei – nach Entnahme einer Weinflasche – den verdächtigen Inhalt entdeckt habe (pag. 10.2.10 ff.). Der in der Folge ebenfalls zum Wohnort von E. aufgebotene Fachspezialist des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei X. (WFD), erkannte vi- suell durch die seitliche Öffnung des Pakets eine weitere innere Verpackung und eine sich dort befindende Handgranate, deren Abzugsring mit einem Draht an einem Haken am Deckel der Aussenverpackung verbunden war. Er durchtrennte vor Ort den Verbindungsdraht vom Abzugsring und stellte das Material sicher (pag. B10.2.1.123; pag 11.3.24). C. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei X. (KTD) nahm in der Folge die daktyloskopischen Untersuchungen an den Asservaten und technischen Un- tersuchungen an der Adressetikette der Paketbombe vor (pag. 10.2.20 ff.). Die Analyse der vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei X. (WD) sicherge- stellten DNA-Spuren (pag. 10.2.20) erfolgte durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) (pag. 11.2.1 ff.). Der WFD untersuchte die Beschaf- fenheit und Funktionsfähigkeit der Paketbombe (pag. B10.2.1.122 ff.). D. Am 14. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein gerichtspolizei- liches Ermittlungsverfahren im Sinne der damals geltenden Art. 101 ff. BStP (Bundesstrafprozessordnung) gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der (mehrfachen) versuchten, vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Ent- gegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), unbewilligter Einfuhr von Kriegsmaterial (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG) und unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (Art. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 SprG) (pag. 1.1.1). Nachdem die Strafuntersuchung nicht zur Ermittlung der mutmasslichen Täter- schaft führte, verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. Oktober 2003 die Einstel- lung des Verfahrens im Sinne von Art. 106 BStP (pag. 3.1.1. ff.). E. Am 10. Dezember 2016 allarmierte ein Angestellter eines Lokals in X., wegen einer dort stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Män- nern, die Einsatzzentrale der Stadtpolizei X.. Aufgrund der durch die ausgerück- ten Polizeibeamten vorgefundenen Situation, wurden die Beteiligten, darunter auch A., wegen Raufhandels verzeigt und deren Wangenschleimhautabstriche abgenommen (TPF pag. 7.521.106 ff. und 7.293.9.10). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons X. beauftragte das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils, sowie dessen Eingabe in die Eidgenössische Datenbank und mit der Berichter- stattung über übereinstimmende Profile (TPF pag. 7.293.7-8). Die Massnahme

- 7 - ergab einen sogenannten Hit (Spurenübereinstimmung) hinsichtlich der am 28. September 2002 vorgefundenen DNA-Spuren auf der bei E. in Y. sichergestellten Paketbombe (s. oben Bst. C) und der DNA von A. (pag. 10.1.34 ff.). F. Am 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme des am 16. Oktober 2003 eingestellten Verfahrens (s. oben Lit. D) und dessen Aus- dehnung auf den Beschuldigten A. (pag. 1.1.33 f.). Am 31. Januar 2017 erfolgte am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (pag. 8.1.1 ff. und 8.2.1 ff.). Bei ersterer Zwangsmassnahme wurde u.a. eine Pistole und Munition sichergestellt (pag. 8.1.9-10). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen (pag. 6.1.4 ff.) und am 2. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 6.1.32 ff.), welche das Zwangsmassnahmen- gericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. April 2017 bis am 27. Juli 2017 verlängerte (pag. 6.1.167 ff.). Mit Verfügung vom 25. April 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafunter- suchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffenge- setz aus (pag. 1.1.35 f.). Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.1.35 f.). G. Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (Eingang beim Gericht am 8. Mai 2017) wegen mehrfachen versuchten Mordes, Gefährdung durch Spreng- stoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 6.100.001 ff.). Im Begleitschreiben zur Anklage- schrift vom 5. Mai 2017 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass Teile der zur Anklage gebrachten Handlungen im September 2017 verjähren würden (TPF pag. 6.100.011). Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift das Verfahren unter der Prozessnummer SK.2017.25 (TPF pag. 6.160.001 f.) und liess am 9. Mai 2017 mehrere vor dem 26. September 2017 liegende Zeitfenster für die Haupt- verhandlung reservieren (TPF pag. 6.300.001). H. Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft für A. an, längstens bis zum 5. August 2017 (TPF pag. 6.880.001, -008). I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 stellte der Verteidiger des Beschuldigten verschie- dene Anträge auf Beweisergänzung (TPF pag. 6.521.009, -017; 7.521.033, -041).

- 8 - J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte die vorsitzende Richterin mit Einver- ständnis der Bundesanwaltschaft den Übertritt von A. in den von ihm beantragten vorzeitigen Strafvollzug (TPF pag. 6.950.001, -006). K. Die Prüfung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 (SK.2017.25) im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf kein Urteil ergehen konnte, insbeson- dere und zusammengefasst wegen fehlender Umschreibung der Merkmale des Mordtatbestandes, Widersprüche/Unklarheiten in Bezug auf die geschädigten Personen und formellen Mängeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör der geschädigten Personen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 sistierte das Ge- richt das Verfahren SK.2017.25, wies die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 an die Bundesanwaltschaft zurück und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 6.970.001, -010). Gleichzeitig informierte es die Parteien, dass im Hinblick auf die Einreichung einer berichtigten Anklageschrift einstweilen an den provisorisch reservierten Daten für die Hauptverhandlung festgehalten werde. Schliesslich stellte es fest, dass über die gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden sei (TPF pag. 6.970.009).

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte die Vorsitzende den verfahrensfüh- renden Staatsanwalt des Bundes, die Anwendung der altrechtlichen Verjäh- rungsregeln zu prüfen (TPF pag. 6.300.006). L. Am 27. Juni 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, berichtigte Anklage ein (TPF pag 7.100.001, -10). Sie lautet auf mehrfachen versuchten Mord und auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz; der Vorwurf des Sprengstoffdelikts wird nicht mehr erhoben. Das Bundesstrafgericht eröffnete das Verfahren am 28. Juni 2017 unter der Pro- zessnummer SK.2017.31. M. Mit Verfügungen vom 13. Juli, 9. August und 15. August 2017, entschied die Vor- sitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 7.280.001 f.; 7.280.012; 7.280.013). N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende die erforderlichen Be- weismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 7.221.002], Akten der Vorstrafe vom Untersuchungsamt W. [TPF pag. 7.221.005, -024], Führungs- bericht vom Gefängnis X. [TPF pag. 7.241.004 f.], Führungsbericht vom Regio- nalgefängnis V. [TPF pag. 7.241.006 f.], Leumundsbericht der Kantonspolizei X. [TPF pag. 7.241.008, -011], Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes U. [TPF pag. 7.241.013, -015], Steuererklärungsunterlagen des Steueramtes des

- 9 - Kantons X. von 2013 bis 2015 [TPF pag. 7.261.006, -031], Akten der Staatsan- waltschaft X. aus dem Haftdossier betreffend Raufhandel [TPF pag. 7.293.004, - 010; siehe Lit. E]) sowie einen Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. August 2017 zur Frage der Spreizung des Sicherungssplints der Handgranate samt Detail-Fotos (TPF pag. 7.292.003, -009). O. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. August 2017 am Sitz des Bun- desstrafgerichts in Bellinzona statt. Neben dem Beschuldigten wurden der Pri- vatkläger B. als Auskunftsperson und dessen Bruder F. sowie H., vom WFD, als Zeugen einvernommen. Das Urteil der Strafkammer wurde am 26. September 2017 mündlich eröffnet und begründet.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte im Sinne von Art. 224 bis 226 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Soweit das Verfahren Taten bzw. Tatbestände betrifft, welche nicht genuin in die Bundesgerichtsbarkeit fallen, so kann die Bundesanwaltschaft diese durch Ver- einigung der Verfahren in Bundesgerichtsbarkeit überführen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die ursprüngliche Verfahrenseröffnung vom 14. Oktober 2002 bezog sich auf den Verdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Entgegennahme und des Aufbe- wahrens von Sprengstoffen, unbewilligten Einfuhr von Kriegsmaterial sowie des unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (vgl. pag. 01.01.002). Eine formelle Ver- einigung wurde nicht angeordnet, indessen stellt die gemeinsame Eröffnung der Strafsache mit kantonaler Gerichtbarkeit (mehrfache versuchte vorsätzliche Tö- tung) in tateinheitlicher Ausübung mit jener in Bundesgerichtsbarkeit (Spreng- stoffdelikte), konkludent eine Vereinigung dar. Die Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. Januar 2017, das sich gegen Unbe- kannt und nun auch gegen den Beschuldigten A. richtete, nennt als Tatbestände mehrfacher versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecheri- scher Absicht (pag. 01.01.33 f.). Soweit vorliegend gegenüber der ursprünglichen Verfahrenseröffnung neu das Waffengesetz Thema ist, hat der Staatsanwalt des

- 10 - Bundes mit Verfügung vom 25. April 2017 das Verfahren entsprechend ausge- dehnt und das gesamte Verfahren hinsichtlich aller Tatbestände und Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 26. Abs. 2 StPO vereinigt (pag. 01.01.35 f.). Damit besteht für alle in der (ersten) Anklageschrift vom 5. Mai 2017 angeklagten Tatbestände bzw. Handlungen Bundesgerichtsbarkeit. Die am 27. Juni 2017 – nach Rückweisung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 – eingereichte berichtigte Anklageschrift führt aus Gründen der Verjährung den Vorwurf des Sprengstoffdelikts nicht (mehr) auf. Damit fällt der Anknüpfungs- punkt für die Bundeszuständigkeit weg. Das schadet aber gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO nicht: Die Bundeszuständigkeit bleibt nach Einstellung des zuständigkeits- begründenden Tatbestands bestehen. Dies hat auch zu gelten, wenn zufolge übereinstimmenden Lebenssachverhalts, das fallengelassene Delikt nicht durch formelle Teileinstellung erledigt worden ist (s. TPF pag. 7.510.8). 1.2 Verjährung Der Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes bezieht sich auf September

2002. Kurz darauf, am 1. Oktober 2002, trat ein revidiertes Verjährungsrecht in Kraft. Das gemäss Anklage zur Tatzeit des mehrfach versuchten Mordes gel- tende Verjährungsrecht bzw. insbesondere die vor dem 1. Oktober 2002 (Datum des Inkrafttretens rev. aArt. 70 StGB) geltenden und in casu relevanten Verjäh- rungsbestimmungen lauteten: Die Strafverfolgung verjährt: in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zucht- haus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aArt. 70 StGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Unter- suchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Er- lass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Ent- scheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjäh- rungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (aArt. 73 Abs. 2 und 3 StGB). Zur Tatzeit sah der Straftatbestand des Mordes (aArt. 112 StGB) dieselbe Straf- androhung wie in der heutigen Fassung vor, namentlich lebenslängliche Frei- heitsstrafe (bzw. früher Zuchthaus) oder Freiheitsstrafe (Zuchthaus) nicht unter zehn Jahren. Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat ohne ver-

- 11 - jährungsunterbrechende Handlung in 20 Jahren, resp. mit verjährungsunterbre- chenden Handlungen in 30 Jahren. In casu liegen keine verjährungsunterbre- chenden Handlungen vor, weshalb die Tat nach 20 Jahren verjährt. Nach heutigem Recht verjährt eine Tat, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht, in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 389 StGB (welches das Prinzip der sog. lex mitior bekräftigt) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar; wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vor- geworfene Straftat des (mehrfach versuchten) Mordes, die altrechtliche zwanzig- jährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die angeklagten Taten würden im Septem- ber 2022 verjähren. Die unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat der Widerhandlung gegen das Waffengesetz soll ab August 2013 bis zur Verhaf- tung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 begangen worden sein. Es sind die zur Tatzeit geltenden Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Die angeklagte Tat würde Ende Januar 2027 verjähren (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. c StGB). 1.3 Anklageprinzip Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschrie- benen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Ge- richtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschul- digten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf recht- liches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Ent- scheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorge- worfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Im- mutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Ankla- gebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzuge- ben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen

- 12 - des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafba- ren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (so- fern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hin- wiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwen- den, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschul- digten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschafts- strafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103). 2. Mehrfach versuchter Mord (AS Ziffer 1.1) 2.1 Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111 StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. 2.1.1 Mord ist somit eine qualifizierte vorsätzliche Tötung, wobei Art. 112 StGB zu- nächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraussetzt und für die Qualifizierung als Mord ein besonders skru- pelloses Handeln verlangt (vgl. SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 112 StGB N. 2f.). 2.1.2 Die Qualifikation ist gegeben, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Ge- fährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Nach der Rechtsprechung zeich- net sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerf- liche Auslöschung eines Menschenlebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). "Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rück- sichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt" (Urteil des Bundesge- richts 6S.10/2004 vom 1. April 2004 E. 4; BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000

- 13 - Nr. 73 E. 2c). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweggrund, Zweck) Merk- male. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umstän- den zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentli- chen Sinne, sondern ebenso Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie Aufschluss geben können über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die in ihm zur Zeit der Tat ablaufenden psychischen Vorgänge (BGE 127 IV 10 E. I 1a). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind zwar jene der Tat selber, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind indessen heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist also im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten (BGE 118 IV 122 E. 2b; BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_21/2010 vom 4. März 2011 E. 6.3; Urteil des Bundesge- richts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 17). 2.1.3 Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen (zum Ganzen siehe auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9 ff. mit Hinweisen) die folgenden:

– die Habgier (so bei Raubmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1, oder Tötung gegen Entgelt [Auftragsmord], vgl. auch ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2013, S. 11);

– die Rache (so wenn mit der Tötung ohne ernsthaften, nachvollziehbaren Grund Rache geübt wird, DONATSCH, a.a.O., S. 11; z.B. Versenden einer Paktbombe wegen beendeter Liebesbeziehung vgl. BGE 120 IV 10);

– der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des fremden Lebens (so wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint, z.B. Eliminationsmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4);

- 14 -

– die Mordlust und die sexuelle Befriedigung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 15 f., sowie

– der fundamentalistische oder politische Beweggrund (so wenn die Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus geschieht, der bis zur totalen Missach- tung des Lebens anderer Menschen führt; vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1; DONATSCH, a.a.O., S. 11). Der fundamentalistische oder politische Beweggrund ist als eines der spezifi- schen Merkmale des Mordes zu betrachten, weil der Fanatismus des Täters seine Geisteshaltung enthüllt und die besondere und dauernde Gefahr offenbart, die er für diejenigen darstellt, welche seine Ansichten nicht teilen. 2.1.4 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders ver- werflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint (z.B. Eliminations- mord, vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 13; DONATSCH, a.a.O., S. 11 f.). Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbei- spiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbstständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 19). 2.1.5 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Gesche- hensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21). Es sind verschiedene Erscheinungsfor- men zu unterscheiden, in Frage kommen (zum Ganzen vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21 ff.):

– die ausserordentliche Grausamkeit (so wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qua- len zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, Sadismus, vgl. auch DONATSCH, a.a.O., S. 12; BGE 77 IV 57 E. 3);

– die Heimtücke (hinterlistiges Vorgehen, so wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu tö- ten; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; DONATSCH, a.a.O., S. 12);

– der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel mit erheblicher Gefährdung von weiteren Menschen (so wenn das eingesetzte Tötungsmittel Wirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann, wie z.B. die Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes oder die Verursachung einer Explosion in einem Wohn- oder Geschäftshaus; vgl. auch BGE 120 IV 10 [Paketbombe]). Der Einsatz bestimmter Tatmittel alleine vermag die Qualifikation nicht zu begründen (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112

- 15 - StGB N. 20; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Be- sonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, Art. 112 StGB N. 24). Sie können aber Indiz für die besondere Skrupellosigkeit sein. 2.1.6 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz. Der Vor- satz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die beson- dere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Mo- ment der Tatausführung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 27). Dass der Täter den Tod „nur“ in Kauf nimmt, schliesst die besondere Skrupellosigkeit der Tat nicht aus (DONATSCH, a.a.O., S. 14). 2.1.7 Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB setzt bei Mord auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Der Versuch wird hingegen in Art. 22 StGB geregelt: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch; Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/MA- EDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Ba- sel 2013, Art. 22 StGB N. 1). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am

25. September 2002 an seinem Wohnort in ZZ. eine mit einer Splitterhandgra- nate versehene funktionsfähige Paketbombe hergestellt und sie am 26. Septem- ber 2002 mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X. geschickt zu haben, in der Absicht, Mitglieder der Redaktion der Zeitung G. (welcher zum damaligen Zeitpunkt die Privatkläger B. – Geschäftsführer – D. und C. angehörten, wie auch J.) und (eventualvorsätz- lich) allfällige sich in der Nähe befindenden Personen, durch die beim Öffnen der Paketbombe ausgelöste Explosion, zu töten. Nachdem ein Mitarbeiter der Zeitung das Paket am 27. September 2002 in Ab- wesenheit des Geschäftsführers dem Briefkasten entnommen und auf dem Schreibtisch von B. deponiert habe, sei es von E. – Schwester von B. – und deren Sohn, von den Räumlichkeiten der Zeitung an deren Wohnort in Y. gebracht wor- den, in der Absicht, es B. bei Gelegenheit zu überreichen. Am 28. September 2002 hätten sich mehrere Familienangehörige (darunter auch die Brüder F. und B.) am Wohnort von E. aufgehalten. Anlässlich dieses Familientreffens habe F.

- 16 - das Paket in Anwesenheit von zwei Kindern auf der Terrasse unkonventionell (stirnseitig) geöffnet und eine sich darin befindliche Weinflasche entnommen. Da- raufhin seien Drähte erkennbar gewesen und die Familie habe die Polizei alar- miert.

Der Beschuldigte habe besonders skrupellos gehandelt, weil er der Redaktion „einen Denkzettel“ habe „verpassen” wollen und namentlich das Paket als (un- gefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsächlich eine ge- füllte Weissweinflasche beigefügt habe, um die perfide Tarnung als Weinsen- dung noch zu perfektionieren und weil sich sein Vorgehen gegen Personen ge- richtet habe, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Op- fer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte. Die Umsetzung des Sprengkörpers in der Paketbombe sei deshalb unterblieben, weil das Paket unkonventionell, stirnseitig geöffnet worden sei. Beim konventio- nellen Öffnen (durch Aufklappen/Öffnen auf der Oberseite) hätte der am Abzugs- ring der Handgranate verbundene Draht, den Sicherungssplint aus dem Hand- granatenzünder gezogen, wobei der Sprengkörper nach ca. 3,2 bis 4,2 Sekun- den explodiert wäre mit tödlicher Druckschädigung bzw. physiologischen Schä- den bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m und mit wirksamer (tödlicher) Split- terverteilung, im Rahmen der freien Ausbreitung, von 5 bis 9 m.

- 17 - 2.3

2.3.1 E. und deren Brüder B. und F., wurden im Oktober 2002, wenige Tage nach der Sicherstellung des Pakets, polizeilich protokollarisch zur Sache befragt. Am 3. März 2017, nach der Festnahme des Beschuldigten, erfolgte eine weitere Ein- vernahme von B. durch die Bundeskriminalpolizei. Auf Anordnung der Bundes- anwaltschaft erging letztere nicht parteiöffentlich (pag. 10.2.138). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung wurden B. und F. in Anwesenheit des Beschul- digten und dessen Verteidigers befragt. 2.3.1.1 E. erklärte am 3. Oktober 2002 (pag. 12.3.1 ff.), sie habe am Freitag, 27. Sep- tember 2002, ein an G. adressiertes Paket, welches offensichtlich Wein enthalten sollte, mitgenommen, um es ihrem Bruder zu geben. Ihr Bruder und dessen Frau seien am folgenden Samstagabend bei ihr zu Besuch gewesen und sie habe ihren Sohn K. gebeten, das Paket aus dem Kofferraum ihres Autos zu holen. B. sei nach der Betrachtung des Pakets sofort skeptisch gewesen. Er habe entspre- chend geäussert, dass er keinen Wein bestellt habe und dass die fragliche Sen- dung als Geschenkpaket etwas seltsam sei. B. habe sich schon seit langem be- droht gefühlt und sich dementsprechend verhalten. Seine Angehörigen hätten die Sache jedoch etwas lockerer genommen, so auch der andere anwesende Bru- der, F., der keine Bedenken geäussert habe und, in Begleitung ihres 12-jährigen Sohnes K. und B.’s 5-jährigem Sohn L., unvermittelt auf den Balkon gegangen sei. Glücklicherweise habe F. dann das Paket so geöffnet, dass der Zünder nicht ausgelöst worden sei. Aufgrund der vorgefundenen Situation hätten sie dann un- verzüglich die Polizei informiert. 2.3.1.2 B. sagte am 2. Oktober 2002 aus, das gelbe Postpaket habe am Freitag, 27. September 2002, zwischen 9 bis 10 Uhr im Milchkasten der Firma G. in X. gele- gen. M., der Mann seiner älteren Schwester, welcher auch in der Firma arbeite, habe das Paket aus dem Milchkasten genommen und es im Büro deponiert. In der Folge habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass ein Paket mit Wein eingetrof- fen sei. Weil er öfter bei seiner Schwester E. zu Besuch sei, habe sie das Paket schliesslich für ihn mitgenommen. Am Samstagabend habe sie ihren Sohn ange- wiesen, das Paket aus dem Auto zu holen. Er sei sehr skeptisch gewesen, da es als Weinpaket ungewöhnlich ausgesehen und vor allem, weil er keinen Wein er- wartet habe. Nach kurzem Hin und Her habe man sich schliesslich doch entschie- den, dieses auf dem Balkon zu öffnen. Sein Bruder F., welcher ebenfalls bei sei- ner Schwester zu Besuch gewesen sei, habe das Paket geöffnet. Er habe die Stirnseite aufgerissen und dem Paket eine Weinflasche entnommen, mit dem Boden voran. Dabei sei er sozusagen assistiert worden von dessen beiden 5- und 12- jährigen Neffen. Sofort hätten sie festgestellt, dass etwas nicht stimmen

- 18 - konnte, denn die Flasche sei mit einem auffallenden Klebeband versehen gewe- sen und überdies seien Drähte oder ein Kabel und sogar ein Zünder ersichtlich gewesen. Sie hätten dann sofort die Polizei informiert. Es seien 5 Erwachsene und 5 Kinder in der Wohnung gewesen, als das Paket geöffnet worden sei. Er habe vor dem Vorfall von jenem Samstag keine Drohungen oder Hinwiese erhal- ten, dass sich etwas Derartiges ereignen könnte. Es sei nichts Spezielles vorge- fallen, er habe keine Anrufe erhalten und keine verdächtige Beobachtung ge- macht. Auch danach sei er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert worden. Er vermute die Täterschaft aus dem Umfeld der politischen Gegner des Präsi- denten N. und somit auch der Zeitung G.. Verschiedene Angestellte der Zeitung seien im XX. schon Opfer von Anschlägen und Drohungen gewesen (pag. 12.1.1 ff.). In der Einvernahme vom 3. März 2017 ergänzte B. seine Aussage insofern, als er sich viele Gedanken darüber gemacht habe, wer ihn habe ermorden wollen. Er lebe heute ein anderes Leben. Er lebe eher zurückgezogen und für sich al- leine. Er meide die Öffentlichkeit und lebe immer noch mit dem Gefühl, dass et- was passieren könne. Die Paketbombe habe sein Leben verändert und er denke oft auch im Schlaf daran, ob ihn jemand ermorden komme. Er sei seither isoliert gewesen und habe aus Angst nirgends hingehen können. Der Name A. sage ihm nichts. Er sei ihm nicht klar, warum A. ihn habe umbringen wollen. Er sei sich fast sicher, dass dieser im Auftrag eines Dritten gehandelt habe (pag. 12.1.6 ff.). In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte B. als Auskunftsperson (Privatkläger) im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 7.933.1 ff.). Ergänzend und in Kenntnis der gleichentags durch seinen Bruder F. getätigten Aussagen, erklärte er, die Zeitung G. habe zunächst eine Redaktion im Land XX. eröffnet und etwa vier Jahre später eine weitere in der Schweiz. Er sei bezüglich beiden Standorten Hauptredaktor und Hauptheraus- geber gewesen. Normalerweise hätten sich unterschiedlich viele Personen in den Räumlichkeiten der Redaktion (gemeint in X.) aufgehalten. Die Zeitung habe freiwillige Mitarbeiter und Korrespondenten gehabt. Zur fraglichen Zeit sei sie die grösste Tageszeitung vom Land WW. und erfolgreich gewesen. Sie hätten meh- rere Gäste gehabt, auch Präsidenten und Minister. Sie hätten Präsident N. un- terstützt und deshalb von kommunistischen Kreisen Drohungen erhalten. Jour- nalisten der Redaktion im XX. seien im XX. getötet und Mitarbeiter von N. seien dort erschossen worden. Als sein Schwager ihn über das Paket telefonisch infor- miert habe, habe dieser ihm gesagt, dass es von einer Weinhandlung komme und habe den Namen O. erwähnt. Da er – B. – einen O. gekannt habe, welcher amerikanischer Botschafter in VV. gewesen sei, habe er angenommen, das Pa- ket stamme von diesem O.. Seine Schwester habe das Paket für ihn von der Redaktion abgeholt. Sie hätten sich oft gesehen und fast wöchentlich getroffen.

- 19 - Am fraglichen Samstag hätten er, seine Frau, seine zwei Söhne, seine Eltern, sein Bruder, eine ältere Schwester und eine oder zwei Töchter dieser Schwester sich bei seiner zweiten Schwester und deren Kindern aufgehalten. Er denke, es seien 7 Erwachsene und 5 Kinder dort gewesen. Als er das Paket gesehen habe, sei es ihm für O. (den von ihm angenommen Absender) etwas einfach vorge- kommen. Er habe gesagt, sie hätten Drohungen erhalten und es wäre vielleicht gut, zu warten und das Paket noch nicht aufzumachen. Wenn er sich richtig er- innere, sei dann sein Bruder gekommen und habe gesagt, ihr habt alle Angst und ich mache es auf. Der Bruder sei in einer Entfernung von 2 bis 3 Meter auf die Terrasse gegangen und habe das Paket geöffnet. Sein Neffe und sein (B‘s) da- mals vierjähriger Sohn seien F. gefolgt. Vom Wohnzimmer aus, habe man F. beim Öffnen des Pakets sehen können. Im Gegensatz zu seinem Bruder, erin- nere er sich bezüglich die Abfolge so, dass dieser mit dem Paket wieder in die Stube gekommen sei. Er – B. – habe da glaublich Drähte gesehen und habe gesagt, das Paket sei sofort zu entfernen und es sei die Polizei zu rufen. Auf Nachfrage erklärte er, dass bei der Redaktion G. keine E-Mail eingegangen sei, welche darüber gewarnt hätte, dass ein Paket eingehen würde. 2.3.1.3 F. sagte am 15. Oktober 2002 aus, am fraglichen Samstagabend spontan seine Schwester E. besucht zu haben, was er häufig mache. Auch sein Bruder B. sei mit seiner Familie bei der Schwester zu Besuch gewesen. Als E. und sein Bruder B. über ein Paket gesprochen hätten, habe E. deren Sohn K. in die Garage ge- schickt, um es aus dem Auto zu holen. K. habe dann das Postpaket auf den Stubentisch gestellt. Seinem Bruder sei das Paket nicht geheuer gewesen. Er (F.) habe es nicht so ernst genommen wie sein Bruder und bemerkt, dass er es öffnen wolle. Sein Bruder habe ihn aber angeherrscht, dieses auf keinen Fall hier, sondern auf dem Balkon zu öffnen. Die beiden Kinder, der vierjährige K. und der zwölfjährige L. hätten ihn (F.) begleitet. Er habe das Paket auf den Balkontisch gestellt. Warum er das Paket auf der Stirnseite geöffnet habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht weil Wein in der Verpackung sein sollte, vielleicht weil die Frontseite mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Er glaube, dass er das Paket auf die Stirnseite gestellt und einfach aufgerissen habe. Es habe sich recht leicht öffnen lassen und gleich sei auch der Boden einer Weinflasche sichtbar gewe- sen. Er habe die Flasche herausgezogen. Sie schien an irgendetwas geklebt ge- wesen zu sein. Dann habe er noch einige Zeitungen, welche als Verpackungs- material beigelegt gewesen seien, herausgezogen. Er habe dann die Flasche den Anwesenden in der Wohnstube gezeigt und darauf hingewiesen, dass etwas nicht stimmen könne, weil nach dem Herausziehen der Zeitungen, etwas Holz und Drähte sichtbar gewesen seien. Er habe das geöffnete Paket gezeigt, worauf sein Bruder gesagt habe „nur weg damit“. Er habe das Paket schliesslich wieder

- 20 - auf dem Balkon deponiert. Als mögliche Täterschaft komme das Lager der politi- schen Gegner seines Bruders in Frage. Es habe im Laufe der Jahre immer wieder Drohungen gegeben (pag. 12.5.1 ff.). An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 sagte F. als Zeuge aus (TPF pag. 7.932.1 ff.), seine Schwester habe am fraglichen Abend ihren Sohn zum Auto geschickt, um das Paket zu holen. Seinem Bruder sei das Paket verdächtig vorgekommen und dieser habe gesagt, sie sollten es entfernen. Zwar hätte die Firma oft Werbepakete oder Geschenkpakete erhalten, aber meistens nur über die Festtage, wie Weihnachten oder Neujahr. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er es öffnen werde. Er sei auf den Balkon der Wohnung gegangen und habe begonnen es zu öffnen. Auf dem Balkon seien der 12-jährige Sohn der Schwester und der 5- oder 6- jährige Sohn seines Bruders gewesen. Zunächst habe er das Paket konventionell (an der Oberseite) öffnen wollen. Er habe schliesslich davon abgelassen, weil es stark mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Nach zwei bis drei Versuchen, habe er es nicht öffnen können. Er habe dann das Paket von der Seite her aufgemacht, den Boden einer Flasche und daneben zerknülltes Zei- tungspapier gesehen. Nachdem er begonnen habe das Zeitungspapier zu ent- fernen, habe er etwas Verdächtiges gesehen. Es sei Nacht gewesen und die Lichter des Balkons hätten vom Paketinneren zurückgestrahlt. Ob er die Falsche aus dem Paket genommen habe, wisse er nicht mehr, vielleicht schon. Er habe das Paket auf dem Balkontisch gelassen, sei hineingegangen und habe gesagt, das Paket sei verdächtig. Fast die gesamte Familie habe sich in der Wohnung aufgehalten, sein Bruder, seine Schwestern, deren Kinder und seine Eltern. Er sei sich nicht sicher, ob sein Bruder das Paket angeschaut habe, er glaube es aber. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er das Paket nach dem Öffnen in die Wohnung gebracht habe, meinte der Zeuge, die Aussage bei der Polizei sei glaubwürdiger. 2.3.2 Wie bereits oben (Lit. E) erwähnt, wurden auf der sichergestellten Paketbombe DNA-Spuren von A. festgestellt (pag. 10.1.34 ff.). Das IRM stellte bei der Aus- wertung des Handgranatenkörpers und -zünders ein vollständiges DNA-Profil des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801625-90) und beim weissen Klebe- band, womit das Innenpaket mit dem Geschenkpaket fixiert worden war (pag. 11.3.43, vgl. Abbildung 29), ein Teilprofil, d.h. ein inkomplettes DNA-Profil des Beschuldigten, fest (pag. 10.1.39; PCN 48-801627-86). Schliesslich ergab eine inkomplette Mischspur ab den braunen Klebebandabschnitten im Paket an- teilmässiges Spurenmaterial des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801628- 84). Solches braunes Klebeband wurde einerseits zur Fixierung des Schlüssel- brettchens am Innen-Deckel des Postpakets und andererseits zur Fixierung der Weissweinflache verwendet (pag. 11.3.29, 41).

- 21 - 2.3.3 Der Beschuldigte hat bereits im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am

31. Januar 2017 anerkannt, das fragliche Paket mit der Handgranate am

25. September 2002 an seinem damaligen Wohnort in ZZ. zusammengestellt und es am 26. September 2002, mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X.. geschickt zu haben. Die Handgranate habe er 2001 in Z. geschenkt erhalten, als er dort für die P. als Dolmetscher tätig gewesen sei. Mit Ausnahme der Weinflasche habe er die Be- standteile der Paketbombe in der Q. in YY. besorgt, so auch ein mit Haken ver- sehenes Holzbrettchen (Schlüsselbrett). Das Paket habe er präpariert, um der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ zu verpassen, denn die Zeitung habe 1997 oder 1998 Texte über Flüchtlinge/Vertriebene aus dem XX. verfasst und deren Fluchtorte publiziert, worauf dort ein Massaker stattgefunden habe. In Bezug auf den Zusammenbau der Paketbombe sagte er aus, er habe den Sprengkörper so präpariert, dass er sicher nicht in die Luft gegangen wäre. Er habe die Bombe (gemeint: Handgranate) ca. in die Mitte des Postpakets hinge- legt, dass sie nicht explodiere. Das Brett mit dem Kleiderhaken (gemeint: Schlüs- selbrett) habe er mit doppelseitigem Klebeband an den Deckel des Pakets ge- klebt. Der Haken (vom Schlüsselbrett) sei nicht mit der Bombe in Berührung ge- kommen und habe sie nicht entsichern können. Er sei sich sicher gewesen, dass das doppelseitige Klebeband noch vor dem Eintreffen des Pakets beim Empfän- ger heruntergefallen wäre. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit den Zielpersonen sagte er aus, dass er die in der fraglichen Redaktion tätigen Personen nicht gekannt habe. Er habe lediglich gewusst, wo sich die Redaktion befinde. Er habe sich auch nicht vor- gängig bei der Zeitung über die beanstandete Berichterstattung beschwert. In Bezug auf die Paketbombe habe er niemanden informiert. Soweit er sich erin- nere, habe er weder schriftlich noch mündlich eine entsprechende Mitteilung ge- tätigt (pag. 13.1.6 ff.). 2.3.3.1 In der Folge bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Aussagen. Anläss- lich der Einvernahme vom 3. Februar 2017 präzisierte er sodann, dass er zu Hause einen Test durchgeführt habe, eine Funktionskontrolle, ob die Bombe (Handgranate) funktioniere. Dazu habe er den Deckel des Pakets um ca. 90° geöffnet. Dabei habe sich das Teil, welches er mit doppelseitigem Klebeband und einem zusätzlichen quer gelegten Klebebandstreifen am Deckel angebracht habe (Schlüsselbrett), gelöst und sei schräg heruntergehangen. Nur an einer Ecke sei es noch am Deckel befestigt gewesen. Er habe es mit der Hand wieder zurück an den Deckel gedrückt. Er habe das gleiche Klebeband mit dem Kleider- haken wieder gegen den Deckel gedrückt. Er habe am Tag vor der Post (gemeint:

- 22 - Versand/Postaufgabe) zuhause die Paketbombe zusammengebaut. Die Ent- scheidung das Paket herzustellen, habe er am Tag gefasst, als er es getan habe. Am selben Tag habe er in einer Postfiliale auch das hierzu verwendete Postpaket beschafft. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Haken am Schlüsselbrett mit der Handgranate verbunden gewesen sei bzw. dass zwischen Abzugsring und Haken ein Draht befestigt gewesen sei. Woher die Weinflasche gestammt habe, wisse er nicht mehr. An der Bombe selbst habe er nichts manipuliert. Er habe geglaubt, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. ge- schenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Er habe der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ verpassen wollen, wegen deren Berichter- stattung über die Fluchtorte der XX. Bevölkerung in den Jahren 1997 bis 1999. Sein Entschluss sei vermutlich ausgelöst worden durch einen Jahrestag oder ei- nen Bericht im Fernsehen über ein Massaker im Kriegsgebiet. Er entschuldige sich für seine Tat und sei froh, dass niemand zu Schaden gekommen sei. (pag. 13.1.23 ff.). 2.3.3.2 Am 3. März 2017 sagte der Beschuldigte gleichbleibend aus, dass er an seinem Wohnort einen Test durchgeführt habe. Er habe zwar einen Draht verwendet, dieser sei aber nicht mit einem Haken des Schlüsselbrettes verbunden gewesen. Bei der Probe sei die Handgranate fest im Paket fixiert gewesen und ein Teil seiner Konstruktion (Brettchen, Haken, Klebeband) habe sich gelöst. Der Draht sei mit der Flasche verbunden gewesen. Der Haken habe nicht mit der Bombe in Verbindung kommen können. Ein bis zwei Tage bevor er das Paket zusammen- gestellt habe, habe er bei einem P.-Kampfkollegen telefonisch nachgefragt, ob die Bombe (Handgranate) scharf sei. Dieser habe ihm am Telefon keine Antwort geben wollen (pag. 13.1.40 ff.). 2.3.3.3 Am 11. April 2017 sagte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, warum er „I.“ als Absender angegeben habe. Er könne sich auch nicht mehr da- ran erinnern, warum er beim Adressat den Zusatz „vertraulich/geschäftlich“ habe anbringen lassen. Als er beim Test zuhause gesehen habe, dass das Schlüssel- brett heruntergefallen sei, habe er die Drahtverbindung vom Haken gelöst, nach unten gelegt und das Paket verschlossen. An den Draht habe er sich erst erin- nern können, nachdem er die technische Zeichnung des WFD gesehen habe. Als er den Test gemacht habe, habe er gesehen, dass mit der Paketbombe und dem Draht etwas habe passieren können. Vor dem Versand des Pakets oder kurz danach, bzw. auf jeden Fall danach, am Abend nach der Paketaufgabe oder am Folgetag, habe er der Zeitung G. vom account R.@T. eine E-Mail zugestellt. Da- rin habe er der Zeitung geschrieben, dass sie von einem Unbekannten ein Paket erhalten würden, welches „nichts Schönes“ enthalten würde. Damit habe er dip-

- 23 - lomatisch sagen wollen, das Paket solle nicht geöffnet werden. G. habe geant- wortet: „Wir sind politisch an der Macht und werden es euch zeigen, ihr Drecksä- cke“. Er habe niemanden töten, sondern lediglich der Redaktion G. einen Denk- zettel verpassen wollen. Auf keinen Fall habe er die Familie B., E., F. einbeziehen wollen (pag. 13.1.69 ff.). 2.3.3.4 In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte der Beschuldige im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen. Er habe das Paket aufgrund einer Kurzschlussreaktion zusammengebaut, nachdem er einen Doku- mentarfilm gesehen habe, der über Massaker an Zivilisten im XX.krieg berichtet habe. Er habe das Paket zufällig so zusammengebaut und hernach telefonisch einem P.-Kämpfer darüber berichtet. Dieser habe ihm gesagt, dass nichts pas- sieren könne. Die Handgranate habe er 2001 in Z. bekommen. Warum er sie im Paket in Alufolie umwickelt habe, wisse er nicht. Vor dem Versenden des Pakets habe er in seinem Schlafzimmer einen Test gemacht. Er habe gemerkt, dass es mit dem Deckel und dem Draht gefährlich werden könnte. Er glaube, dass er den Draht vom Haken weggenommen habe. Auch habe er gemerkt, dass der Haken den Ring nicht berühren konnte. Dann habe er gleich wieder das Brett an den Deckel geklebt. Er habe gedacht, das funktioniere nicht und könne nicht explo- dieren. Den Draht habe er, soweit er sich erinnere, zur Seite gelegt, das Paket zugemacht und am nächsten Tag verschickt. Auf die Frage, wozu der Draht ge- dacht gewesen sei, erklärte er, den Test habe er mit dem Draht gemacht. Dabei habe er recht viel Kraft anwenden müssen. Er habe nichts dabei gedacht. Er habe aber bemerkt, dass etwas bewegt werden könne, darum habe er den Draht vom Haken weggenommen. Er könne sich nicht an die Drahtverbindung erinnern, die in den WFD-Berichten beschrieben sei und könne sich auch nicht erklären, wa- rum diese so fotografiert worden sei. Wer in der Redaktion von G. arbeitete, habe er nicht genau gewusst. Er habe weder die Familie B., E., F., noch die Familie C., D. gekannt. Nach dem Versand des Pakets an G. habe er dieser via E-Mail sinngemäss geschrieben, dass ein Paket komme, welches eine Handgranate enthalte, dass es aber nur ein Denkzettel sei für die Texte, welche G. damals über die Aufenthaltsorte von Zivilisten geschrieben habe. Damit habe er noch sicherer sein wollen, dass das Paket nicht geöffnet werde. Er habe eine Antwort bekommen. Die Redaktion habe geschrieben: „Ihr Drecksäcke. Wir werden die Macht im XX. erhalten. Unsere Partei wird die Macht im XX. erhalten. Wir werden es euch heimzahlen.“ Es sei sofort politisch geworden. Seine Handlung sei ganz sicher falsch gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, was so eine Handgranate anrichten könne. Er würde nichts lieber in seinem Leben, als dies rückgängig machen (TPF pag. 7.931.001, -020). 2.3.4 Der Aufbau und die Funktion der Paketbombe wurde vom WFD untersucht und ist aus dessen Berichten vom 10. Dezember 2002, 24. Januar, 16. März und

- 24 -

4. August 2017 zu entnehmen (pag. B10.2.1.122 ff.; pag. 11.1.12 ff.; pag. 11.3.23 ff.; TPF pag. 2.292.003, -009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde H., vom WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und Verfasser der Berichte, be- fragt (TPF pag 7.934.002 ff.). 2.3.4.1 Wie den obgenannten Berichten zu entnehmen ist, wurden als Verpackung zwei von der Schweizerischen Post vertriebene unterschiedlich grosse Pakete (sog. PostPac) benutzt, eines der Geschenklinie (verziert mit einer gedruckten Ge- schenkschlaufe, s. pag. B10.2.1.126 und pag. 11.3.29) der Grösse 2 (320 x 244 x 120 mm) und ein weiteres, kleineres PostPac-Paket der Grösse 0 (229 x 162 x 40 mm). Das kleinere Paket PostPac Grösse 0 (Innenverpackung), befand sich im inneren des PostPac-Pakets der Grösse 2 (Geschenkverpackung). Auf der Aussenseite der Geschenkverpackung, oben, war die Adressetikette angebracht. Auf der Innenseite des Deckels der Geschenkverpackung war mit doppelseitigem Klebeband und braunem Paketklebeband ein Schlüsselbrett angeklebt, welches einen einzigen Haken aufwies. Die Innenverpackung war mit Tesa-Verlegeband am Innenboden der Geschenkverpackung fixiert. In der Innenverpackung befand sich eine funktionsfähige Splitterhandgranate Typ F1 mit gestreckten Siche- rungssplints. Der Handgranaten-Körper war mit Alufolie ummantelt und diese mit Tesa-Verlegeband umwickelt, wobei die Handgranate in deren Position in der Innenverpackung fixiert war. In den Deckel der Innenverpackung war eine Öff- nung (birnenförmiges Loch) geschnitten worden. Der Abzugsring der Handgra- nate ragte durch diese Öffnung und war mit einem weissen Draht mit dem Haken des Schlüsselbrettes am Deckel der Aussenverpackung verbunden. Zeitungspa- pier in der Geschenk- und in der Innenverpackung diente als Polstermaterial (pag. B10.02.001.123; B10.02.001.125, -127; 11.01.13, -15; 11.03.26, -27 und 11.03.31, -35). Im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der fraglichen Splitter- handgranate hält der Bericht des WFD vom 24. Januar 2017 fest, dass diese ca. 50 bis 60 g Sprengstoff (TNT) enthalte. Bei freier, halbkugelförmiger Ausbreitung der Luftstosswelle sei bis zu einem Abstand von ca. 0,6 bis 0,8 m mit tödlichen Druckschädigungen und bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m mit physiologi- schen Schäden zu rechnen (pag. 11.1.16). Wirksame, tödliche Splitter würden sich bis 9 m verbreiten, der Splitterradius bestehe bis 30 m und der Gefährdungs- radius 150 bis 200 m (pag. 11.1.17). Der Sicherungssplint sei nicht mehr in der Originalposition gewesen. Die Handgranate habe einen nur noch leicht gespreiz- ten Sicherungssplint gehabt (pag. 11.1.8; pag. 11.3.24, -26; pag. 11.3.31 f.; TPF pag. 2.292.4; TPF pag. 2.292.005; TPF pag. 7.934.007). Die Sicherungssplints seien zusammengedrückt und (nur) leicht gespreizt gewesen, was den Auszugs- widerstand massiv, vergleichsweise auf ca., 0,5 bis 0,6 kg, verringert habe (pag. 11.1.13, -14 und pag. 11.3.26). Je weniger der Splint gespreizt sei, umso weniger Zuggewicht sei notwendig, um die Handgranate zu entsichern. Im gesi- cherten Originalzustand seien die Sicherungssplints um den Zünder gebogen

- 25 - (s. TPF pag. 7.292.007 f., Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. Au- gust 2017) und deren Auszug durch die Öffnung am Zünder damit erschwert. Die Zündung der Handgranate sei deshalb nicht erfolgt, weil das Paket seitlich geöffnet worden sei und deshalb der Draht keinen Zug auf den Abzugsring aus- geübt habe (pag. B10.02.001.123; 11.1.15), bei konventionellem Öffnen sei an- zunehmen, dass der Auslösemechanismus voll funktionsfähig gewesen sei (pag. 11.3.26) 2.3.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte H., vom WFD bzw. des Forensi- schen Instituts in Zürich den Inhalt der durch ihn verfassten Berichte (TPF pag 7.934.002 ff.). Im Rahmen der Einvernahme erklärte er, am 28. September 2002 nach Y. ausgerückt zu sein, wo er das teilweise geöffnete Paket, welches sich auf der Terrasse befunden habe, entschärft habe. In Bezug auf die Zusammen- setzung des Pakets verwies er zunächst auf die aktenkundige Prinzip-Skizze. Er erklärte, dass das Paket aus einem Aussenpaket und einem Innenpaket bestan- den habe. Im Innenpaket habe sich die Handgranate befunden, welche eine Ver- bindung über den Abzugsring, den Draht und dem Schlüsselbrett, aufgewiesen habe. Das Schlüsselbrett sei an der Innenseite des Deckels der Aussenverpa- ckung angeklebt gewesen. Hinweise dafür, dass das Schlüsselbrett nicht am De- ckel gehalten habe, lägen keine vor. Bei einer ordentlichen Öffnung über den Deckel, hätte auch noch eine Hebelwirkung stattgefunden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass das Schlüsselbrett zweimal angeklebt worden sei, denn es würden keine entsprechenden Passstellen vorliegen. Wenn ein Klebe- band zweimal an den selben Ort geklebt werde, führe dies zu einem Spurensatz. Der Sicherungssplint sei durch Abbildungen aktenkundig dokumentiert worden. Die stationierten Polizeibeamten, welche als erste vor Ort gewesen seien, hätten diese Fotos erstellt. Auf diesen Abbildungen sei die Spreizung des Sicherungs- splints zu erkennen. Im Handgranaten-Körper sei Sprengstoff enthalten und der Zünder intakt gewesen. Hiezu reichte der Zeuge Röntgenbilder der fraglichen Handgranate ins Recht (TPF pag. 7.925.005). Wäre das Paket auf ordentliche Weise geöffnet worden, hätte über die Zugverbindung von Schlüsselbrett und Draht der Sicherungssplint aus der Handgranate gezogen werden können. 2.4

2.4.1 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Paketbombe zusammengebaut und sie Ende September 2002 an die Redaktion der Zeitung G. in X. verschickt habe, ist glaubhaft, sie wird nicht nur durch die ihm zuzuordnenden DNA-Spuren auf dem Sprengkörper und der inneren Verpackung (E. 2.3.2 und Lit. E) unter- mauert, sondern auch durch die Übereinstimmung mit den Ausführungen des

- 26 - Beschuldigten zu festgestellten Elementen des Paketinhalts, zum ermittelten Versandort und den Angaben auf der Adressetikette. 2.4.2 Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, insoweit geständig. Er gibt jedoch an, er habe nicht die Absicht verfolgt, eine funktionstüchtige Bombe zu versenden, son- dern habe mit der Zustellung der Handgranate nur eine Warnung an die Redak- tion der Zeitung übermitteln wollen. Die Bombe hätte, nach seinem Tatplan gar nicht funktionstüchtig sein sollen und hätte auch beim konventionellen Öffnen nicht detonieren sollen. Insbesondere sei die Handgranate nicht funktionsfähig gewesen, zwischen Verpackung bzw. dem sich darin befindenden Schlüsselbrett und Draht habe keine Verbindung zum Abzugsring der Handgranate bestanden, so dass beim Öffnen der Verpackung kein Zug auf den Abzugsring ausgeübt worden wäre, und beim Öffnen der Verpackung an der Oberseite wäre das Schlüsselbrett heruntergefallen, was er durch selbst durchgeführte Test habe be- obachten können. Im Übrigen habe ihm auch ein P.-Kämpfer telefonisch bestä- tigt, dass die Paketbombe nicht funktionsfähig sei. In objektiver Hinsicht stehen diesen Aussagen das Untersuchungsergebnis des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und die Beobachtungen bzw. die Fotoaufnahmen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegenüber, welche teil- weise auch in den Aussagen der Geschwister B., E., F. Bestätigung finden. 2.4.2.1 Was die Aussagen der Geschwister B., E., F. betrifft, ist indessen zunächst zu prüfen, ob diese in Beachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt sind, welcher bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Artikel 159 StPO richtet. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert, besteht das Teilnahme- recht der Parteien ebenso (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei ver- wertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Nach der Recht- sprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gele- genheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOH- LERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N. 13, mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (Urteil

- 27 - des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Insofern wurden die Beweisabnahmen mittels Einvernahme von B. und F. im Rahmen der Ge- richtsverhandlung geheilt; dort sagten der Privatkläger und der Zeuge in Anwe- senheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers aus und stellten sich deren Zusatzfragen (TPF pag. 7.932.001, -009; 7.933.001, -010). E. wurde hingegen lediglich am 3. Oktober 2002 einvernommen. Damals wurde das Verfahren nicht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb ein Teilnahmerecht aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich war. E. hätte indessen nach Verhaftung des Beschuldigten mit diesem konfron- tiert werden können. Nachdem dies nicht erfolgt ist, sind die Aussagen von E. nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerten. Die Untersuchungsberichte des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich wurden nicht in Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben. Dieser Umstand wurde ebenso durch die Einvernahme des Verfassers der Berichte im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO durch das Gericht geheilt. 2.4.2.2 Die nach Alarmierung der Polizei als erste am Wohnort von E. eingetroffenen Polizeibeamten haben die sich dort befindliche Paketbombe fotografisch festge- halten (pag. 11.3.29 ff:). Der als Zeuge befragte Sachverständige hat die auf den Bildern vor Ort festgehalte Situation bestätigt (E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Darauf zu erkennen ist, dass ein weisser Verbindungsdraht auf einer Seite bis zum Schlüs- selbrett reichte und auf der anderen in die Öffnung des Innenpakets mit der Hand- granate (pag. 11.3.31, -32). Ebenfalls sind die Enden des Sicherungssplints zu erkennen (pag. 11.3.31), welche nicht auseinandergebogen sind.

An der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung ein, dass gemäss Polizeibe- richt der Kantonspolizei X. vom 29. September 2002 (pag. 10.2.10 ff, insb. …13) und dem Informationsbericht der BKP vom 4. Oktober 2002 (pag. B10.2.1.3) der Draht am Abzugsring und (mittels Klebeband) an der Weinflasche befestigt war.

Hiezu fällt indessen zunächst auf, dass sich die Weinflasche beim Eintreffen des ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei X. nicht (mehr) im Paket be- fand. Dies geht einerseits aus den Aussagen von B. und F. hervor, ist aber auch auf den vor Ort getätigten Fotoaufnahmen ersichtlich (pag. 13.3.29). Eine Ver- bindung zwischen Flasche und Draht war zum damaligen Zeitpunkt somit nicht feststellbar. Auf den Fotos ist zwar erkennbar, dass sich auf der dem Paket ent- nommen Weinflasche ein Klebestreifen befand, womit dieser befestig war, ist nicht erstellt. Selbst wenn (auch) dieser eine Klebestreifen eine Verbindung mit der Handgranate bzw. dem Abzugsring aufgewiesen hätte, würde dies nicht aus- schliessen, dass der Paketdeckel mit einem Draht am Abzugsring der Handgra- nate verbunden war.

- 28 - Die Verbindung zwischen Haken des Schlüsselbretts und Abzugsring wurde so- dann bei der Entschärfung durch den Fachspezialisten des WFD und der späte- ren Untersuchung der Vorrichtung festgestellt (s. oben E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Diese Feststellung hat der Experte anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigt. Es gibt keinerlei Elemente, die an dieser Feststellung zweifeln liessen. Im Übri- gen stimmt der den Fotoaufnahmen erkennbare Weg des Drahtes damit überein. Gleiches gilt in Bezug auf den Zustand des Sicherungssplints. Die Feststellungen des Experten stimmen mit den Fotoaufnahmen des Zustandes am Tatort überein (s. pag. 13.3.29). Somit ist sowohl die Drahtverbindung zwischen dem am Paket- deckel angebrachten Schlüsselbrett und dem Abzugsring der Handgranate er- stellt, als auch der Umstand, dass sich die Handgranate mit gestreckten Splin- tenden im Paket befunden hat. 2.4.2.3 Dass die Handgranate funktionstüchtig war, ergibt sich aus den Untersuchungen des WFD-Experten. Diese sind durch die Röntgenaufnahmen der Handgranate untermauert, die Handgranate enthielt Sprengstoff und war intakt. Deren Explo- sionsfähigkeit ist somit erstellt. 2.4.2.4 Die Untersuchungen des WFD-Experten ergaben keine Hinwiese darauf, dass sich das Schlüsselbrett, bei einem Versuch das Paket zu öffnen, gelöst hätte. Bei den durch den Experten mit einer entsprechend vorbereiteten Attrappe, geschah das nicht (pag. 11.3.25-26; 11.3.41). Das Schlüsselbrett war sowohl mit doppel- seitigem Klebeband als auch mit gelb-braunem Klebeband und somit mehrfach fixiert. Wie den Abbildungen des Spurenmaterials zu entnehmen ist, war der un- tere Doppelklebestreifen grösser als das Schlüsselbrett selbst und das gelb- braune Klebeband breiter (pag. 11.3.34). Aufgrund der gestreckten Sicherungs- split war die notwendige Zugwirkung reduziert, und damit auch die Möglichkeit einer Ablösung des Schlüsselbretts. Die Haftung des Schlüsselbretts ist somit erstellt. Die Angabe des Beschuldigten, dass er nach der Zusammensetzung des Pakets einen Test vorgenommen habe, wobei sich das Schlüsselbrett gelöst und er es hernach wieder an den Kartondeckel gedrückt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Vornahme eines Versuchs mit der Original-Paketbombe um zu testen, ob diese explodiert oder nicht, ist schon deshalb merkwürdig, weil der Tester damit bewusst sein Leben aufs Spiel setzt, denn wäre er sich tatsächlich sicher, dass die Paketbombe nicht explodieren kann, würde er keinen Test durch- führen müssen, um zu sehen, ob das so ist oder nicht. Dass das Schlüsselbrett nicht heruntergefallen und wieder an den Deckel gedrückt worden ist, ergibt sich auch aus den fehlenden Passspuren (pag. 11.3.35). Der WFD untersuchte an- hand von „Durchlicht“ die gesamte Hinterseite des Klebebandes nach Partikeln, welche bei einem mehrfachen Anbringen des Klebebandes vorhanden gewesen

- 29 - wären (TPF pag. 7.934.8; pag. 11.3.35). Aufgrund des fehlenden Spurenversat- zes ist eine zweimalige Verwendung des Klebebandes auszuschliessen und so- mit auch die Vornahme eines Test, wie vom Beschuldigten geltend gemacht und beschrieben. Anlässlich der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung sodann ein, dass die Vornahme des Tests, die gestreckten Sicherungssplints erkläre (TPF pag. 7.925.076). Das geht insofern nicht auf, als dass zum Strecken des Splints bzw. der zwei im gesicherten Zustand gekrümmten Metallbügel, auf diesen Zug aus- zuüben ist, wobei sich die zwei Splintbügel in Bezug auf den Abzugsring auf der gegenüberliegenden Seite der Zünderabdeckung befinden. Der Beschuldigte hat nie angegeben, an den Splintbügeln manipuliert, diese gestreckt oder zusam- mengedrückt oder daran vor dem geschilderten Test ein Draht oder ähnliches befestigt zu haben. Die Splintbügel wurden in dem von Beschuldigten beschrie- benen Test nie einbezogen. Daran hätte er aber ziehen müssen, um sie zu stre- cken, nicht am Abzugsring. 2.4.2.5 Zusammengefasst ist somit erstellt, dass die fragliche Handgranate mit Spreng- stoff beladen und funktionsfähig war, deren Sicherungssplints zusammenge- drückt bzw. gestreckt waren, was die nötige Zugkraft für die Entfernung des Ab- zugsrings verringert hat, die Handgranate in einem Innenpaket, am Aussenpaket befestigt und somit fixiert war, und dass am Abzugsring der Handgranate ein Draht angebracht war, dessen weiteres Ende, durch eine birnenförmige Öffnung am Deckel des Innenpakets, zu einem am Innendeckel des Aussenpakets befes- tigten Schlüsselbrett führte und an einem sich dort befindenden Haken befestigt war. Dadurch wäre beim Öffnen des Deckels des Aussenpakets bzw. Aufheben der oberen Deckelseite eine Zugkraft auf den Draht und somit auf den damit ver- bundenen Abzugsring ausgeübt worden, womit der Sicherungssplint herausge- zogen und die Handgranate initiiert worden und der sich darin befindliche Spreng- stoff explodiert wäre. Als Kriegswaffe führt die Explosion einer Handgranate zum Tod der Menschen in deren inneren Wirkungskreis. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht gibt der Beschuldigte an, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die Paketbombe nicht explodieren könne. 2.4.3.1 Die Erklärungen des Beschuldigten hiezu sind schon in sich widersprüchlich und überzeugen nicht. So gab er einerseits an, geglaubt zu haben, dass die Hand- granate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Andererseits erklärte er, die geschenkte Handgranate bei sich zu Hause an einer erhöhten Stelle in der Vitrine aufbewahrt

- 30 - zu haben, damit die Kinder nicht daran haben gelangen können (pag. 13.1.11). Wäre er davon ausgegangen, dass die Handgranate nicht funktioniert, hätte er sich keine Fragen nach der Gefährdung der Kinder stellen müssen. Gleiches gilt für die angeblich eingeholte telefonische Auskunft bei einem P.-Kämpfer (die nach seinen Aussagen einmal vor und einmal nach dem Test im Schlafzimmer erfolgt sein soll), aber auch für den angeblichen Test der Bombe selbst. Hätte der Beschuldigte tatsächlich angenommen, das die Handgranate nicht explodieren kann, hätte er sich weder bei einem Dritten über die Explosionsgefahr erkundigen noch einen Test durchführen müssen. Wie oben ausgeführt, ist indessen nicht erstellt, dass der Beschuldigte, einen solchen Test überhaupt durchgeführt hat. Wenig überzeugend ist auch, dass ein P.-Kämpfer eine auf die erstellte Weise zusammengebaute Paketbombe, telefonisch als unbedenklich deklariert haben soll. Zur weiteren Angabe des Beschuldigten, nach dem Versand des Pakets, die G.-Redaktion mit einer E-Mail davor gewarnt zu haben, widerspricht seinen An- gaben zum Vorsatz ebenso. Wäre die Paketbombe nicht gefährlich gewesen, hätte die Zeitung auch nicht gewarnt werden müssen. Dass der Beschuldigte diese E-Mail tatsächlich geschickt hat, ist indessen nicht erstellt. Er hat davon erst in späteren Einvernahmen berichtet. Zudem ist anzunehmen, dass die Re- daktionsmitglieder von G. den Ermittlungsbeamten vom Erhalt einer solchen E- Mail in den Tagen um den 27. September 2002 berichtet hätten, denn diese E- Mail hätte ja schon 2002 zur Ermittlung der Täterschaft führen können. 2.4.3.2 Zum subjektiven Aspekt brachte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers so- dann vor, dass – wie sich auch aus der Zeugenaussage eines am 31. Januar 2017 zur Festnahme des Beschuldigten ausgerückten Polizisten ergebe – der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Festnahme erfolge im Zusammenhang mit dem P.-Tribunal in UU.. Erst nachdem er den vorgeworfenen Sachverhalt als Kurzbeschrieb des Hausdurchsuchungsbefehls habe nachlesen können, sei dem Beschuldigten klar geworden, worum es gegangen sei. Dazu habe er aber immer festgehalten, dass die Bombe nicht hätte explodieren sollen und er niemanden habe töten wollen. Des Weiteren habe der Beschuldigte anlässlich einer Strafun- tersuchung wegen Raufhandels 2016 einer DNA-Untersuchung zugestimmt und 2015 habe er nach einem Selbstunfall im Strassenverkehr die Polizei gerufen. Das hätte er wohl nicht getan, wenn er einen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Diese Argumente vermögen die Annahme des Vorsatzes des Beschuldigten im September 2002 nicht zu entkräften. Zwischen der Herstellung der Paketbombe und der Festnahme vom 31. Januar 2017 lagen über 14 Jahre. Das P.-Tribunal bzw. das Sondergericht zur Ahndung der Kriegsverbrechen im XX. wurde eben- falls im Januar 2017 operativ. Da erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte, be- kennender ehemaliger P.-Angehöriger, Ende Januar 2017 zunächst einen Zu- sammenhang mit diesem Tribunal annahm. Auch dass der Beschuldigte 2015

- 31 - oder 2016 nicht mit Konsequenzen aus der Tat von 2002 rechnete, nachdem er nach dem Paketversand 2002 nie mehr etwas darüber vernommen hatte, ist nicht weiter erstaunlich, Richtig ist, dass der Beschuldigte stets gesagt hat, dass die Paketbombe nicht hätte explodieren sollen. Dies macht insbesondere in Berück- sichtigung des Aufbaus einer funktionsfähigen ausgetüftelten Konstruktion indes- sen keinen Sinn und ist somit offensichtlich eine Schutzbehauptung. Die Verteidigung erwähnte schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat als weiteres Indiz gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Der Beschuldigte habe nach seinem Versuch keine weitere Tat unternommen. Die BKP sei selbst davon ausgegangen, dass die Täterschaft in Zukunft noch einmal versuchen werde, eine Gewalttat zu verüben. Das sei jedoch nie der Fall gewe- sen, was dafür spreche, dass der erste Versuch gar nicht die Tötung einer Person der Redaktion von G., sondern nur deren Einschüchterung zum Ziele gehabt habe. Dieses Argument vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine aus Sicht der Täterschaft misslungene Straftat, ist nicht nur dann vorsätzlich begangen, wenn sie wiederholt wird. 2.4.3.3 Aufgrund des Aufbaus und der Gestaltung der Paketbombe war der beschrie- bene Explosionsvorgang naheliegend und offensichtlich gewollt. Einen anderen Schluss lässt die funktional zusammengebaute und durchdachte Sprengfalle ver- nünftigerweise nicht zu. Das Paket mit der Geschenkverzierung und dem Absen- dervermerk einer Weinhandlung hätte zum unbekümmerten Öffnen verleiten sol- len. Die mehrfache Klebevorrichtungen am Schlüsselbrett und des Innenpakets mit der Handgranate am Boden des Geschenkpakets förderte eine genügende Zugkraft. Der Draht war an den Abzugsring angebracht und die Sicherungssplints kaum gespreizt bzw. gebogen, so dass deren Entfernung vereinfacht war. Nichts an diesem Aufbau deutet auf eine Attrappe hin, die lediglich dem Schein nach wie eine Paketbombe hätte aussehen sollen. Die Konstruktion war auf die Spren- gung ausgerichtet. Das Gesagte lässt nur einen einzigen Schluss zu, nämlich, dass der Beschuldigte mit der Paketbombe den Tod der Mitarbeiter der Redak- tion G. in X. herbeiführen wollte. Der direkte Vorsatz zur mehrfachen vorsätzli- chen Tötung ist erstellt. Indem der Beschuldigte die Paketbombe der Redaktion der Zeitung G. senden liess, musste ihm ferner klar gewesen sein, dass dieses Paket in Anwesenheit weiterer, zufällig in den Geschäftsräumlichkeiten der Zei- tung anwesender Personen (z.B. Besucher, Reinigungspersonal, Handwerker), hätte geöffnet werden können. Der Beschuldigte hat somit den Tod dieser weite- ren Personen zumindest billigend in Kauf genommen. 2.5 Die Paketbombe ist schliesslich nicht explodiert, weil F. diese nicht vom Deckel her geöffnet und somit – durch den dort an einem Haken befestigten Draht –

- 32 - keinen Zug auf den Abzugsring der Handgranate ausgeübt hat. Dass die Hand- granate nicht explodiert ist, ist dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paket- bombe unkonventionell bzw. seitlich geöffnet hat. Nach der Entnahme einer Weinflasche und als durch die seitliche Öffnung die Sprengvorrichtung im Innern erkennbar war, hat er von weiteren Manipulationen am Paket abgesehen. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Erfolg ist somit ausgeblieben. Er hat alles un- ternommen, um seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte hat mit dem Versand des Pakets alles gemacht was er konnte, um die von ihm beabsichtigen Taterfolge herbeizuführen. Mit der Übergabe der Paketbombe an die Post hatte er keinen Einfluss darüber, ob, wie und von wem das Paket geöff- net wird. Nachdem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, ist der Tatbestand der (mehrfachen) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB, E. 2.1.7) erfüllt. 2.6 Zu prüfen ist weiter, ob für die Mordqualifikation das konstitutive Tatbestands- merkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112 StGB gegeben ist. Ein vollendeter Mordversuch liegt vor, wenn die weiteren Tatbestandselemente im Sinne von Art. 112 StGB (siehe oben E. 2.1.2 - 2.1.5) erfüllt sind. 2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerk- mal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil (Anklageschrift S. 6):  er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen;  er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsachlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren;  sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verach- tung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zei- tung G. umgebracht hätte. 2.6.1.1 Zum „Denkzettel“ (E. 2.6.1, erster Unterabschnitt): Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweg- grund im Sinne von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.3). 2.6.1.2 Zur „Weinsendung“(E. 2.6.1, zweiter Unterabschnitt): Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek

- 33 - etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Pa- ketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustel- lung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.5). 2.6.1.3 Zu den „Opfern “ (E. 2.6.1, dritter Unterabschnitt): Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäfts- räumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei ei- ner Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispiel- weise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichen Lebens an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unter- schied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter nicht identifizierbaren, Menschen Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu tö- ten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar un- gefährliche Handlung – wie das das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB vor (oben E. 2.1.5). 2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsan- walt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Le- ben anderer gestellt (TPF pag. 7.925.027).

- 34 - Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bildet, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklage- prinzip verletzen würde (TPF pag. 7.925.098). Tatsächlich führt die Anklage- schrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegeben Sachver- halt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips (s. oben E. 1.3) dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen. 2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind (s. oben E. 2.6.1; 2.6.1.1-2.6.1.3), sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22 StGB) in objektiver Hin- sicht erfüllt. Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv („Denkzettel“) bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhand- lung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G.. Er beabsich- tigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. Weiter kann auch auf die Ausführungen in E. 2.4.3; 2.4.3.1-2.4.3.3 verwiesen werden. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB sind daher auch in subjek- tiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, AS Ziffer 1.2) 3.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, in der Zeit von August 2013 bis zur Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2017, ohne Bewilligung eine Pistole der Marke AA. samt Munition bei sich zuhause aufbewahrt zu haben. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der vorsätzliche, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Muniti- onsbestandteile, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Faustfeuerwaffen bzw. Pistolen sind Waffen im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Zum Besitz von Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig (u.a. aufgrund eines Waffenerwerbsscheins) er- worben hat (Art. 12 WG i.V.m. Art. 8 ff. WG). Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition i.S.v. Art. 4 Abs. 5 WG berechtigt, wer diese rechtmässig erworben

- 35 - hat. Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der ent- sprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 WG). Am 31. Januar 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten eine Faustfeuerwaffe (eine Pistole der Marke AA., Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519), ein Pistolenmagazin mit 6 Patronen (Kaliber 9 mm) und insgesamt 47 Patronen (2 Patronen Kaliber 9 mm, 45 Patronen Kaliber 7.65 mm, Browning) sichergestellt. Der Beschuldigte hat angegeben, die Pistole und die Munition 2013 in seinem Haus anlässlich von Umbauarbeiten gefunden zu haben. Er habe sie danach entsorgen bzw. der Polizei überreichen wollen (TPF pag. 7.931.011). Am

21. Februar 2017 wurde die Ehefrau des Beschuldigten (in Anwesenheit des Be- schuldigten und seines Verteidigers) zur Sache befragt. Auch sie führte aus, die Waffe bei Arbeiten am Haus gefunden zu haben. Sie hätten beabsichtigt gehabt, sie zu entsorgen (pag. 12.8.20). 3.3 Aus den Sicherstellungen und die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehe- frau ergibt sich, dass der Beschuldigte die sichergestellte Pistole und die Munition mehrere Jahre ohne Berechtigung behalten bzw. aufbewahrt hat, obschon er kei- nen Waffenerwerbsschein und keine entsprechende Besitzberechtigung besass, was er wusste. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte hat sich daher des mehrfachen Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1

4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumes- sung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat

- 36 - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenser- höhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamtein- schätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Ge- setzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschät- zung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Ge- richt hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom

6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täteran- gemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der or- dentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilde- rungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn ausser- gewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

- 37 - Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Min- deststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 4.1.4 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind un- gleichartige Strafen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des ge- setzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 92). 4.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft er- wachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Ge- richt hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eige- nen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgespro- chen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, - mildernden, -erhöhenden und -mindernden Fakto- ren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermes- sen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungser-

- 38 - wägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewer- tung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatz- strafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypotheti- schen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausge- fällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurtei- lenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hy- pothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Gan- zen ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 167; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120]; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]). 4.1.6 In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.H. auf ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 66). 4.1.7 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehör- den gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospek- tiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (ACKER- MANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 184). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat in Anwen- dung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhö- hen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ers- ten Verurteilung begangen Tat nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3; BGE 116 IV 14 E. 2b; BGE 115 IV 17 E. 5b/bb; BGE 69 IV 54 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 5.2.1).

- 39 - 4.1.8 Was den Zeitpunkt der Begehung bzw. Unterlassung der in der hypothetischen Gesamtstrafe schuldübergreifend zu beurteilenden Tat(en) angeht, so hat dieser vor der Fällung des früheren Urteils zu liegen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 166). Fraglich ist, ob auf den Zeitpunkt der Beendigung oder auf jenen der Vollendung abzustellen ist. Der Gesetzestext stellt klar, dass alle Delikte zusam- menzufassen sind, die der Täter vor der früheren Verurteilung „begangen“ hat; massgebend ist einzig die hypothetische Möglichkeit der gleichzeitigen Beurtei- lung der begangenen Delikte (vgl. a.a.O., N. 134). Da bereits die vollendete Tat als begangenes Delikt abgeurteilt und damit bei der früheren Verurteilung in die Gesamtstrafe miteinbezogen werden kann, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung der strafbaren Handlung oder Unterlassung abzustellen. Zeitliche Distanzdelikte, bei welchen die Tatausführung vor der Ausfällung des früheren Urteils begonnen hat, die Deliktsvollendung aber erst danach erfolgt, können nicht in eine hypothetische Gesamtstrafe einbezogen werden. Anders, wenn die Tathandlung (oder -unterlassung) über den Zeitpunkt der Ausfällung des früheren Urteils andauert (Dauerdelikte). Diese Delikte sind mit der Vollendung bereits be- gangen. In Zweifelsfällen gilt hier der Grundsatz in dubio pro reo (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 166). Nach dem Gesagten sind somit bei Dauerdelikten keine teilweisen Zusatzstrafen möglich. 4.1.9 Wie oben ausgeführt (s. E. 4.1.4) setzt die Asperation die Gleichartigkeit der Stra- fen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Diese Voraus- setzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospektiven Konkur- renz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Frei- heitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 94). Gleiches gilt für das Ver- hältnis Geldstrafe zu Busse ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 94). 4.1.10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zumindest teilweise gleich- artige Strafen vor, wenn der Beschuldigte im Ersturteil (Vorstrafe) mit einer Frei- heitsstrafe und einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB) und wegen dem neu zu beurteilenden Delikt mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe bestraft wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 E. 2.5.2). Das Bundesgericht erwog, dass in Bezug auf die Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafenbildung möglich ist. Eine Verbindungsbusse im Ersturteil hindert somit die Bildung einer Gesamt- strafe nicht, solange es sich im Rahmen der Asperation um gleichartige Starfar-

- 40 - ten handelt. Nach dem Gesagten ist es daher möglich, eine Geldstrafe als Zu- satzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen, welche im Ersturteil mit einer Ver- bindungsbusse ausgefällt wurde. 4.2

4.2.1 Art. 112 StGB sieht für Mord eine Bestrafung mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren vor. Das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht als Sanktion Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahre) oder Geldstrafe vor. Mord ist somit die Straftat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und bildet der Ausgangspunkt für die Strafzumessung. 4.2.2 Wie unten (E. 4.5.4; E. 4.6) ausgeführt, hält das Gericht für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe für angemessen. Mord ist zwingend mit Freiheitsstrafe zu bestrafen. Es liegen somit keine gleichartigen Strafen vor. Die Strafen sind zu kumulieren (s. oben E. 4.1.4). 4.2.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 200.--, verurteilt. Das Tötungsdelikt hat der Beschuldigte 2002 begangen, somit vor der Verurtei- lung von 2015. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 kommt in- dessen nicht in Frage, weil die Vorstrafe auf Geldstrafe (und Busse) lautet, wobei Mord mit Freiheitsstrafe zu bestrafen ist und die Strafen somit nicht gleichartig sind (s. oben E. 4.1.9). 4.2.4 Die Widerhandlung gegen das Waffengesetz hat der Beschuldigte von 2013 bis

31. Januar 2017 begangen, somit teils vor und teils nach der Verurteilung vom

29. April 2015. Es handelt sich um ein Dauerdelikt, dessen Tatbestand die Auf- rechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes umfasst. Das Dauerdelikt ist bereits durch die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes vollendet, hier vor der Ausfällung des Strafbefehls vom 29. April 2015. Es handelt sich somit vorliegend beim Delikt gegen das Waffengesetz um einen Anwendungsfall der retrospekti- ven Konkurrenz. Da vorliegend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz mit Geldstrafe zu be- strafen ist (siehe unten E. 4.5.4; E. 4.6), ist sie bezüglich der mit Strafbefehl vom

29. April 2015 ausgesprochenen Grundstrafe (Geldstrafe) gleichartig. Bei der da- mals verhängten Busse handelte es sich um eine Verbindungsstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Diese ist bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Strafen nicht

- 41 - zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 2.5.2). Betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz ist da- her eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2015 zu fällen. 4.3 Mord sieht einen Strafrahmen von 10 Jahren bis lebenslänglicher Freiheitsstrafe vor (Art. 112 StGB). Da bereits die einfache Tatbegehung eine lebenslängliche und somit höchstmögliche Freiheitsstrafe vorsieht, führt die Tatmehrheit nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens. Wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt, d.h. ein Versuch der Tat vorliegt, kann die Strafe gemildert werden (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat sich des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund des Versuchs, ist das Gericht hinsichtlich dieser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auch auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a StGB). Auch eine kurze Freiheits- strafe – gemäss Art. 40 StGB von mindestens 6 Monaten – oder eine Geldstrafe sind somit beim versuchten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB the- oretisch möglich. 4.3.1 Mord ist per se eine ausgesprochen gravierende Straftat. Dies schlägt sich be- reits in der ordentlichen gesetzlichen Strafandrohung des Straftatbestandes nie- der und ist somit in Beachtung des Doppelverwertungsverbots bei der Beurtei- lung des Grundverschuldens nicht ein zweites Mal zu berücksichtigen. Im Hin- blick auf die tatbezogenen Komponenten ist somit vorab festzustellen, dass Um- stände, die als solche zur Qualifizierung des Mordes führen, nicht innerhalb des für dieses Delikt vorgesehenen Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- grund berücksichtigt werden dürfen, würde doch andernfalls dem Täter der glei- che Umstand zweimal zur Last gelegt (Doppelverwertungsverbot). Hingegen darf das Gericht berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatum- stand gegeben ist (vgl. BGE 118 IV 342 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2 je m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafge- richts SK.2010.17 vom 17. Dezember 2010 E. 4.3.2 a). 4.3.2 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen die Privatkläger über die Tat hinaus in Angst und Schrecken versetzt hat. Er hat die Tat anonym ausgeübt. Die Täterschaft war rund 15 Jahre lang nicht namentlich bekannt, die Opfer wuss- ten nicht, wer ihnen nach dem Leben getrachtet hat und mussten mit der Unge- wissheit leben in Bezug auf eine allfällige weitere Tatabsicht des Täters. Die Be- drohung und die damit einhergehende seelische Belastung dauerte daher sub- jektiv an (s. dazu auch Aussagen B. TPF pag. 7.933.006 und Ausführungen der Vertreterin der Privatkläger TPF pag. 7.925.047-050). Der vom Beschuldigten

- 42 - betriebene Aufwand ist nicht unerheblich. Die Beschaffung der einzelnen Be- standteile der Paketbombe, der durchdachte Aufbau der Sprengvorrichtung, die Entscheidfindung bezüglich Absenderangabe und das über mindestens zwei Tage andauernde Vorgehen, lässt eine deutliche kriminelle Energie erkennen. Mit dem Versand des Pakets bzw. dessen Abgabe am Postschalter hat der Be- schuldigte die Kontrolle darauf völlig abgegeben und zugelassen, dass die Pa- ketbombe auf dem Weg zum Adressat oder am Bestimmungsort, mit mehreren Menschen in Kontakt kommt. Dabei hat er auch in Kauf genommen, dass eine unbeteiligte Drittperson das Paket öffnet, welche mit der politischen Gesinnung der Redaktion G. nichts zu tun hat. Der angegebene Beweggrund – namentlich die angebliche Berichterstattung von G. über Fluchtwege oder Standorte von XX. Flüchtlingen und Vertriebenen in den Jahren 1998/1999, und ein darauf gestützt durchgeführtes Massaker dieser Flüchtlinge – ist lebensfremd. Medien informie- ren regelmässig über Fluchtwege oder –orte von Vertriebenen und Flüchtlingen, als gewöhnliche Berichterstattung gegenüber den Medienkonsumenten. Medien sind deshalb nicht als massgebliche Informanten gegnerischer Streitkräfte tätig. Armeen und paramilitärische Organisationen handeln vielmehr aufgrund militäri- schen Strategien und Informationen mit militärischen oder paramilitärischen Mit- teln und sind für ihr Vorgehen nicht auf die Berichte einer Zeitung angewiesen. Der von ihm angegebene Beweggrund lag im Zusammenhang mit angeblichen Medienberichten, die zudem schon mehrere Jahre zurück lagen. Ausserdem konnten bei einer punktuellen Auswertung der Berichterstattung der Zeitung G. in den Jahren 1998/1999 keine nennenswerten Informationen über Fluchtwege bzw. Aufenthaltsorte XX. Zivilisten festgestellt werden, die den ZZZ. Kampfein- heiten als strategisch relevante Informationsquelle hätten dienen können (pag. 10.2.188). Der Beschuldigte hat sich somit aus einem selbst ausgedachten Grund in etwas hineingesteigert. Seine Tat hat sich gegen die Redaktion der der Zeitung G. gerichtet, weil diese in der XX.-Frage gegenüber seiner Überzeugung auf der politischen Gegenseite steht. Durch die Tat hat er in der Schweiz seinen Standpunkt in einem politischen und kriegerischen Konflikt im Raum Z. (und um- liegenden XX. geprägten Regionen) gewaltsam bezeugen wollen und damit hier die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung im XX.-Konflikt schaffen kön- nen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, von dieser Tat abzusehen, lebte er doch hier in geordneten Verhältnissen und hatte er keinerlei Kontakt zu den Re- daktionsmitgliedern der Zeitung G.. Nach dem Gesagten ist ein Verschulden im mittleren bis schweren Bereich ge- geben. 4.3.3 Der heute 41- jährige Beschuldigte wurde in YYY. in Z. geboren und wuchs dort auf. Seit Herbst 1990 lebt er in der Schweiz. Er ist seit 1998 verheiratet und hat 3 Kinder. Im Jahre 1998 hat er eine Lehre abgeschlossen. Anschliessend bildete

- 43 - er sich an einer Techniker Schule in X. weiter. Er arbeitete seit Anfang 2016 bis zu seiner Verhaftung am 31. Januar 2017 bei der Firma S. AG in XXX. (TPF pag. 7.931.002 f.; TPF pag. 7.241.009; pag. 13.1.3 f.; pag. 13.1.17; pag. 13.1.63). Am

11. Juli 2005 wurde der Beschuldigte erleichtert eingebürgert (pag. 10.1.35). Er ist Z. und schweizerischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben war er 1997 bis 2001 bei der P. aktiv. Dabei half er in der Schweiz beispielsweise Pro- teste zu organisieren. 2001 betätigte er sich in WWW./Z. für die P. als Übersetzer (TPF pag. 7.931.003-4). 1998 erkrankte der Beschuldigte an einem Blasentumor, weshalb er sich einer Operation unterzog (TPF pag. 7.931.003; pag. 19.1.16). Seither nimmt er täglich Schlaftabletten und ein Medikament gegen Magensäure ein (TPF pag. 7.931.003). Gemäss letztbekannter Steuererklärung lag 2015 sein jährliches Einkommen bei Fr. 45‘812.-- und jenes seiner Ehefrau bei Fr. 53‘670.-- (TPF pag. 7.261.019). An der Hauptverhandlung gab er als monat- liches Bruttoeinkommen Fr. 4‘700.-- an (TPF pag. 7.931.003). Seine Ehefrau be- treibt ein Reinigungsgeschäft (TPF pag. 7.931.003; pag. 13.1.64). Der Beschul- digte besitzt in U. ein Haus. Die Hypothekarschuld beläuft sich auf Fr. 800‘000.-

- (TPF pag. 13.1.64). Bewegliches Vermögen hat er keines (TPF pag. 7.621.023). Durch die Vermietung der sich in seinem Haus befindlichen Dachwohnung erzielt er monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 1‘500.-- (pag. 13.1.64). Gegen den Be- schuldigten wurden vom 31. Januar 2014 bis 28. April 2017 insgesamt 12 Betrei- bungsverfahren bezüglich total Fr. 74‘178.05 durchgeführt (TPF pag. 7.261.004). Zurzeit hat er eine offene Betreibung von Fr. 215.20, gegen welche er Rechts- vorschlag erhoben hat (TPF pag. 7.261.004). Es sind keine Verlustscheine oder Konkurse registriert (TPF pag. 7.261.005). Diese persönlichen Verhältnisse und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten werden neutral gewertet. Es handelt sich um einen mehrfachen Familienvater, der sich mit seiner selbstständig erwerbenden Ehefrau um den Unterhalt der Fa- milie kümmert, ein Eigenheim erworben hat und Nebeneinkünfte aus einem Miet- verhältnis hat. Seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand begründet keine be- sondere Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte war von Beginn weg zum äusseren Tatablauf geständig. Seit der Tat hat er sich grundsätzlich wohlverhalten. Zwar weist er eine Vorstrafe auf, wurde er doch mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG) zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie einer Busse von Fr. 280.--, bestraft (TPF pag. 7.221.002), dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorstrafe, die vorliegend einen Rück- fall begründen würde, da der Beschuldigte den mehrfach versuchten Mord vor der Ausfällung des Strafbefehls begangen hat. Diese nicht einschlägige Vorstrafe betrifft die Lenkung eines Fahrzeuges im übermüdeten Zustand und wirkt sich

- 44 - vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Der Besitz der Pistole so- wie der Munition ist auf einen Fund zurückzuführen und lässt nicht eine Verwerf- lichkeit erkennen, wie dies bei einem Kauf oder einer anderen aktiven Beschaf- fung der Waffe der Fall gewesen wäre. Die lange Dauer des Besitzes ist zwar zu beanstanden, zur Mitführung der Waffe kam es jedoch nicht. Dieses Verhalten ist somit in Bezug auf die Strafzumessung kaum erhöhend zu werten. Zum Un- recht seiner Tat zeigt er sich einsichtig und bedauert seine Handlung aufrichtig. Auch in seinem Schlusswort wiederholte er diesen Umstand (TPF pag. 7.920.10). Dies wirkt sich im mittleren Masse strafmindernd aus. Die Führungszeugnisse des Regionalgefängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom

6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004, -5) sind ausserordentlich positiv. Der nunmehr respektvolle und korrekte Umgang des Beschuldigten mit seinen Mitmenschen wirken sich in leichtem bis mittleren Masse strafmindernd aus. 4.3.4 Im gewichtigen Masse strafschärfend wirkt sich die mehrfache (versuchte) Tat- begehung aus (Art. 49 Abs 1 StGB, s. auch oben E: 4.1.2). 4.3.5 Steht der Versuch unter Strafe, so kann er milder bestraft werden als die vollen- dete Tat (Art. 22 Abs. 1 StGB; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27, s auch oben E. 2.1.7 und E. 4.3). Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Die "kann"-Formu- lierung der Bestimmung stellt lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB in das richterliche Ermessen, im Übrigen sollte aber das Aus- bleiben des Erfolgs (oder allgemeiner: der vollen Verwirklichung des tatbestands- mässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe führen als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte (vgl. NIGGLI/MA- EDER, a.a.O., Art. 22 StGB N. 28 mit mehreren Hinwiesen). Das Mass der Straf- minderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Straf- reduktion ist mithin umso geringer, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1b). Es liegt vollendeter Versuch vor, der Beschuldigte hat alles getan, was nötig war, um die Redaktionsmitglieder zu töten (s. oben E. 2.5). Der tatbestandsmässige Erfolg war objektiv sehr nahe und von einem weiteren Zutun seinerseits unab- hängig. Dass die Handgranate nicht explodiert ist, ist lediglich dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paketbombe unkonventionell seitlich geöffnet hat. Die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB wirkt sich daher in sehr leichtem Masse strafmildernd aus. 4.3.6 Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürf- nis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und

- 45 - der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Seine objektive Bedingung ist praxisgemäss der Ablauf einer Zeitspanne von zwei Drittel der Verjährungsfrist, wobei diese Grenze unterschritten werden kann, um der Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 24). Der Beschuldigte beging die Straftaten des mehrfachen ver- suchten Mordes am 27./28. September 2002. Bei Ausfällung des vorliegenden Urteils sind rund 15 Jahre seit der Tat verstrichen. Im Zeitpunkt der Taten galt das alte Verjährungsrecht (dazu oben E. 1.2). Für die Straftat des Mordes (Art. 112 StGB) beträgt die altrechtliche Verjährungsfrist 20 Jahre (aArt. 70 StGB). Zwei Drittel der Verjährungsfrist waren somit im Januar 2016 verstrichen. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind erfüllt. Auf der sub- jektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Be- schuldigte hat sich seit der Tat grundsätzlich wohlverhalten (s. dazu auch E. 4.3.3). Das Verschulden in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz ändert die Beurteilung in dieser Hinsicht nicht, als die Pistole und Munition ohne sein Zutun in sein Haus gelangt sind. Im Übrigen hat der Beschuldigte in den letzten 15 Jahren keine Verbrechen oder Vergehen begangen. Er war auch nicht mehr paramilitärisch-kriegerisch aktiv. Da die Voraussetzungen vom Art. 48 lit. e StGB gegeben sind, ist die Strafe zwingend zu mildern (TRECHSEL/AFFOL- TER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 48 StGB N. 1). Das Strafbedürfnis hat sich, aufgrund der seit der Tat verstrichenen langen Zeitdauer, erheblich vermindert. Der Straf- milderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB ist aufgrund des Gesagten in mittle- rem Masse zu berücksichtigen. 4.4 In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen mehrfachen ver- suchten Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren auszusprechen. 4.4.1 Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage des bedingten oder teilbedingten Voll- zugs nicht (Art. 42 und Art. 43 StGB). 4.4.2 Auf die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 94 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). Es ist festzustellen, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Ta- gen als Strafvollstreckung gilt. 4.4.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4.5 Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG wer- den mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

- 46 - 4.5.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte die Waffe und die Munition zufälligerweise bei der Renovierung seines Haus gefunden hat. Die Umstände bei denen er erstmals in den Besitz der Pistole und der Munition gekommen ist, können ihm somit nicht zum Vorwurf gemacht werden. Er hat indessen die Pistole und die Munition nach dem Fund mehrere Jahre behalten und besessen, obschon es ein Einfaches ge- wesen wäre, den Fund bei der Polizei zu melden und die Waffe abzugeben. Die objektive und subjektive Tatschwere liegt daher im unteren bis mittelschweren Bereich. Gesamthaft betrachtet liegt ein leichtes bis mittleres Verschulden vor. 4.5.2 Zu den allgemeinen persönlichen Verhältnissen und Faktoren des Vorlebens des Beschuldigten wird auf E. 4.3.3 verwiesen. Sie wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte war von Beginn weg geständig. Seit der Tat hat er sich grund- sätzlich wohlverhalten. Wie bereits erläutert, erfolgte der Strafbefehl des Unter- suchungsamtes W. vom 29. April 2015 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss, weil der Beschuldigte am Steuer eingeschlafen war (TPF pag. 7.221.002). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig und wirkt sich vorliegend nicht negativ auf die Strafzumessung aus. Die Führungszeugnisse des Regionalge- fängnisses V. vom 10. Juli 2017 und des Gefängnisses X. vom 6. Juli 2017 (TPG pag. 7.241.004-5) sind ausserordentlich positiv und wirken sich in leichtem Masse strafmindernd aus. 4.5.3 Gesetzliche Strafmilderung- oder Strafschärfungsgründe liegen keine vor. 4.5.4 In Bezug auf die Voraussetzungen und die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Zusatzstrafe kann auf E. 4.1.5 ff. verwiesen werden. Mit Strafbefehl des Un- tersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Beschuldigte zu einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen à Fr. 70.-- und einer Busse verurteilt. Zum Zeitpunkt dieser Vorstrafe war der Beschuldigte bereits im Besitze der Pistole und der Mu- nition und hatte die Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Dauerdelikt) damit vollendet (s. oben E. 4.2.4). Der vorliegende Schuldspruch gegen den Beschul- digen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz betrifft Straf- taten, welche er zeitlich vor dem Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom

29. April 2015 vollendet hat, so dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbe- fehl auszufällen ist. In Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren ist die hypothetische Ge- samtstrafe für die vom Untersuchungsamt W. und von diesem Gericht beurteilten Vergehen gegen das SVG und gegen das WG mit 60 Tagessätzen zu bestim- men. Es ist daher vorliegend auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als Zusatz- strafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 zu er- kennen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 2 StGB). Aufgrund der persönlichen

- 47 - und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils ist der Tagessatz mit Fr. 15.-- anzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.5.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Ein- schränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Voll- zugs greifen vorliegend nicht. Das Gericht sieht keine Anzeichen auf eine negative Bewährungsprognose. Ein Strafvollzug scheint daher im vorliegenden Fall nicht notwendig. Dem Beschul- digten ist somit der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.6 Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das WG mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, als Zusatzstrafe zum Straf- befehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015, zu bestrafen. 5. Widerruf 5.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deswe- gen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf . Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probe- zeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Pro- bezeit beginnt für bedingte Strafen mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils zu laufen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 44 StGB N. 5, Art. 46 StGB N. 82; BGE 120 IV 172 E. 2a; BGE 118 IV 102 E. 1bb; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom

21. Mai 2005, E. 2). 5.1.1 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen

- 48 - von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 41; BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Tä- ters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände vorzuneh- men. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlich- keit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, So- zialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw.. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzel- nen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.w.H.). 5.1.2 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher nega- tiv ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. 5.2 Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 wurde der Be- schuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 280.--, verurteilt (TPF pag. 7.221.002). Der Strafbefehl wurde ihm am 29. April 2015 eröffnet (TPF pag. 7.221.002). Die Probezeit endete am 29. April 2017. Der Beschuldigte hat die von der Strafkammer beurteilten Vergehen gegen das Waffengesetz teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. 5.2.1 Das Gericht sieht keine Gründe für eine schlechte Legalprognose. Der Beschul- digte ist beruflich und sozial integriert. Die in der Probezeit begangen Straftat ist auf einen zufälligen Pistolenfund zurückzuführen. Er hat die Waffe nicht absicht- lich besorgt. Er ist geständig und einsichtig. In Berücksichtigung sämtlicher Um- stände ist das Rückfallrisiko zu verneinen. Es kann ihm insgesamt keine schlechte Prognose gestellt werden, welche den Widerruf rechtfertigen würde. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- ist somit nicht zu widerrufen.

- 49 - 6. Einziehung 6.1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). 6.1.1 Vorliegend sind die obgenannten Voraussetzungen bezüglich Waffen, Munition und Bestandteile der Paketbombe ohne weiteres erfüllt. Folgende beschlag- nahmten Gegenstände sind einzuziehen und zu vernichten:  1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patro- nen Kaliber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm ge- mäss Beschlagnahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.)  Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD- Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstel- lung WFD vom 10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, -0127). 6.2 Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) sind an A. herauszugegeben. 7. Privatklagen 7.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO haben Anspruch auf Ersatz von Schaden, der ihnen widerrechtlich, sei es mit Absicht, sei es aus Fahr- lässigkeit, zugefügt wurde (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Anspruch Umfasst auch die Genugtuung nach Art. 47 OR. 7.1.1 Die Zivilklage soll nach Möglichkeit bereits mit der Klageanmeldung beziffert und kurz begründet werden, unter Angabe oder Beilage der angerufenen Beweismit- tel; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). 7.1.2 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Bei Schuldspruch entscheidet es über die Zivilklage mit dem Urteil in der Hauptsache, sofern die Zivilklage nicht auf den

- 50 - Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 StPO).Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivil- weg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begrün- det oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 7.1.3 Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Er- messen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). 7.1.4 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leis- tung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 28 Abs. 3 ZGB). Anspruchsberechtigt ist im Rahmen von Art. 49 OR, wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (HEIERLI/SCHNYDER, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Balser Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011, Art. 49 OR N. 6.). Dabei genügt eine psychische Belastung des Anspruchstellers (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 6; BGE 112 II 220 E. 2.b ff.). Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es recht- fertigt, und zwar sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bzw. bezüg- lich des Empfindens der betroffenen Person (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11; BGE 125 III 70 E. 3.a). Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 11). Auf Seiten des Haftpflichtigen ist nicht (mehr) ein schweres Verschulden erforderlich. Ein Verschulden für die Genugtuung nach Art. 49 OR ist aber im Rahmen der Verschuldenshaftung vorausgesetzt (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 14). Im Weiteren muss eine Persönlich- keitsverletzung widerrechtlich (Abwesenheit von Rechtfertigungsgründen) und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 49 OR N. 15). 7.1.5 Psychische Störungen nach schweren bzw. spektakulären Unfällen und Strafta- ten sind in der Regel genugtuungsbegründend. Nach der Rechtsprechung be- steht die immaterielle Unbill infolge posttraumatischer Belastungsstörungen in der Regel aber nur befristet. Die posttraumatische Belastungsstörung muss nicht zwingend zu einer dauerhaften Veränderung der Persönlichkeit führen. Praxis- gemäss genügen auch vorübergehende "Angstzustände, Panik, Schlaflosigkeit, Gefühle der Verunsicherung, Appetitlosigkeit und Melancholie", sofern die Inten- sität dieser Störungen eine immaterielle Unbill verursacht (HÜTTE/LANDOLT, Ge-

- 51 - nugtuungsrecht, Bd. 2, Zürich/St. Gallen 2013, N. 210 m.w.H.). Die posttrauma- tische Belastungsstörung wird als eine Form sekundärer Viktimisierung bezeich- net, die dann eintritt, wenn ein Opfer aggressiver oder gefährlicher Handlung zu- sätzlich zu diesen Nachteilen geschädigt wird durch die Festschreibung seiner Opferrolle (VOLBERT, in: Volbert/Steller [Hrsg.], Handbuch der Rechtspsycholo- gie, Göttingen etc. 2008, 198) – gemeint als Opfer von Angriff oder Gefahr. Sie tritt als psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis ein. 7.1.6 Die zugesprochene Genugtuungssumme muss gerecht sein. Das Gericht ent- scheidet nach Recht und Billigkeit, wenn das Gesetz es, wie in Art. 47 OR, an- weist, auf die Umstände abzustellen (BGE 141 III 97 E. 11.2; vgl. Art. 4 ZGB). Die als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (HEIERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Genugtuung ist auf den Einzelfall ab- zustellen, sodass nicht – wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Integritäts- entschädigung – auf einen schematischen „Genugtuungstarif“ abgestellt werden kann. Dem Gericht kommt daher bei der Festlegung der Genugtuungssumme ein hoher Ermessensspielraum zu. In der Praxis spielen aber auch Präjudizien und Tabellen eine grosse Rolle (SCHÖNENBERGER, a.a.O., Art. 47 OR N. 5; HEI- ERLI/SCHNYDER, a.a.O., Art. 47 OR N. 20; BREHM, a.a.O., Art. 47 OR N. 62 ff.) 7.2 Der Privatkläger B. beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10‘000.--. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er sei durch das Spreng- stoffattentat am 28. September 2002, welches nur aufgrund eines Zufalls nicht zu einer Katastrophe geführt habe, in seiner Persönlichkeit gravierend verletzt worden (TPF pag. 7.925.047). Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, habe er einen weiteren Anschlag auf sein Leben und dasjenige seiner Mitarbeiter befürchtet, weshalb er sich kaum noch getraut habe, seine Wohnung zu verlassen (TPF pag. 7.925.047; TPF pag. 7.933.006). Sowohl sein Privatleben als auch sein Geschäft hätten stark unter dieser enormen psychi- schen und seelischen Belastung gelitten (TPF pag. 7.925.047). 7.2.1 Der Beschuldigte hat die Genugtuungsforderungen als solche als auch betrags- mässig im Falle eines Schuldspruchs anerkannt (TPF pag. 7.920.010). 7.2.2 Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paket- bombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensichtlich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weiteren psychischen Störungen führen kann. Nachdem

- 52 - sich eine übliche und banale Situation (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, erstaunt es nicht, dass das Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbekümmert umgeht und seine Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bei B. kommt hinzu, dass er als Geschäftsführer der anvisier- ten Zeitung, Grund zu Annahme hatte, ein wichtiges Ziel des Attentäters zu sein. Bis zur Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, musste der Pri- vatkläger B. in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihm weiterhin nach dem Leben trachtet. B. war sodann bei der Öffnung des Pakets durch seinen Bruder in Anwesenheit seines Sohnes und seines Neffen dabei. Er hat die Todesgefahr in welcher er und seine Familienmitglieder sich befunden haben, unmittelbar mit- erlebt. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung des Privatklägers geführt und seine Persönlichkeit in gra- vierender Art und Weise verletzt. 7.2.3 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von B. sind erfüllt. Der Be- schuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner An- erkennung zu verpflichten, B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen. 7.3 Die Privatkläger C. und D. beantragen die Zusprechung einer Genugtuung von je Fr. 2‘500.--. Sie seien aufgrund des durch den Beschuldigten ausgelösten Sprengstoffattentats in ihrer Persönlichkeit erheblich verletzt worden (TPF pag. 7.925.049). Ihr Leben habe sich nach dem Sprengstoffanschlag vom 28. Sep- tember 2002 grundlegend verändert. Da der Beschuldigte zunächst nicht habe eruiert werden können, hätten sie in einer ersten Phase nach dem Anschlag stets zu befürchten gehabt, dass ein weiteres Attentat ihr Leben negativ beeinträchti- gen könnte. Sie würden in ständiger Angst leben und die Wohnung nur noch selten verlassen (TPF pag. 7.925.050). Die schlaflosen Nächte und die ständige Angst hätten zu psychischen Belastungen geführt, weswegen C. in psychologi- scher Betreuung sei. Die durch das Sprengstoffattentat vom 28. September 2002 erlittene seelische Unbill sei für die Privatkläger noch heute spürbar (TPF pag. 7.925.050). 7.3.1 Als Mitarbeiter und Redaktionsmitglieder der Zeitung G. richtete sich die Tat des Beschuldigten auch gegen C. und D.. Dass ein Mensch, dem anonym eine äusserlich unscheinbare, tödliche Paketbombe zugestellt wird, in Angst und Schrecken versetzt wird, ist evident. Dass er schon mangels genauer Zuordnung der Täterschaft, fortan Furcht vor weiteren Anschlägen hat, ebenso. Offensicht- lich ist auch, dass eine latente Todesangst zu Schlafstörungen und weitern psy- chischen Störungen führen kann. Nachdem sich eine übliche und banale Situa- tion (Empfangen bzw. Öffnen eines Pakets) als tödliche Falle entpuppt hat, er- staunt es nicht, dass die Opfer mit alltäglichen Situationen nicht (mehr) unbe- kümmert umgehen und deren Lebensqualität damit eingeschränkt ist. Bis zur

- 53 - Festnahme des Beschuldigten bzw. rund 14 Jahre lang, mussten die Privatkläger in der Ungewissheit leben, dass der Täter ihnen weiterhin nach dem Leben trach- tet. Die Tat des Beschuldigten hat somit adäquat kausal zu einer erheblichen seelischen Belastung der Privatkläger geführt und deren Persönlichkeit in gravie- render Art und Weise verletzt. 7.3.2 Die Voraussetzungen für die Genugtuungsforderung von C. und D. sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sie auch in deren Höhe anerkannt. Er ist somit gemäss seiner Anerkennung zu verpflichten, C. und D. je eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-

- zu bezahlen. 8. Verfahrenskosten 8.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal- gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person (Art. 68 StPO) in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Überset- zers, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; GRIESSER, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

- 54 -

2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht (DOMEI- SEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17). 8.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 13‘500.-- geltend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Haupt- verfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des an- gefallenen Aufwands auf Fr. 8‘000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). 8.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen im Vorverfahren gemäss Kosten- verzeichnis auf insgesamt Fr. 61‘293.45 (pag. 24.0.65), wovon 9 Positionen von der Staatskasse zu tragen seien, während sie die Positionen 1, 2 und 27 (diverse Auslagen), Positionen 4, 5, 22 und 23 (Gebühren ZMG), Positionen 6 - 11 (Tele- fonkontrollen), Positionen 14 und 30 (Übersetzerkosten), Position 17 (Entschädi- gung Zeugen), Positionen 18 - 21 und Position 24 (Arztkosten) dem Beschuldig- ten zuordnet. Auferlegbar sind die Auslagen im Zusammenhang mit dem IRM Zürich von Fr. 4‘023.-- (Positionen 1 und 2), die Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern von Fr. 5‘600.-- (Positionen 4, 5, 22, 23; vgl. Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März 2016, E. 6; Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 E. 7), die Kosten für Telefonkontrol- len von Fr. 15‘180.-- (Positionen 6 - 11), die Entschädigung an den Zeugen von Fr. 101.-- (Position 17; s. auch DOMEISEN, a.a.O., Art. 422 StPO N. 17) sowie die Auslagen im Zusammenhang mit dem Kurzbericht des Forensischen Institus Zü- rich (Kantonspolizei X.) von Fr. 280.--. Die Kosten für die Untersuchungshaft von Fr. 24‘621.25 (Positionen 3, 13, 15, 16, 25, 28, 29) wurden zu Recht nicht aufer- legt (vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.3.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Arztkosten in der Haft von Fr. 1‘336.70 (Positionen 18 - 21, 24) sowie die Kosten für den Gefangenentransport von insgesamt Fr. 585.--, welche zu den Haftkosten zählen (Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, a.a.O., Art. 422 StPO N. 18 f.; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom

1. Dezember 2011 E. 18.3.1, sowie SK.2013.39 vom 2. Mai 2014 und Berichti- gung vom 22. Juli 2014 E. 3). Betreffend die Übersetzung der abgehörten Tele- fongesprächen sowie die Übersetzung eines Artikels in der Zeitschrift G. (insge- samt Fr. 10‘535.65; Positionen 14 und 30) liegen keine Übersetzungsaufträge

- 55 - und Mandatskonditionen in den Akten (siehe dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_125/2013 und 6B_140/2013 vom 23. September 2013 im Zusammen- hang mit Telefonkontrollen), weshalb sie nicht rechtsgenügend ausgewiesen und nicht aufzuerlegen sind. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen insgesamt Fr. 622.60 (Ent- schädigung Zeuge von Fr. 91.10; Entschädigung Dolmetscherin von Fr. 530.50). Die Kosten für den Beizug der Dolmetscherin sind vorliegend auferlegbar, da diese nicht anfielen, weil der Beschuldigte die Verfahrenssprache nicht verstan- den hätte (Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO); eine Kostenbefreiung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kommt deshalb nicht zum Tragen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 und E. 6.2, s. auch oben E. 8.1). 8.4 Die grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen somit insgesamt Fr. 47‘306.60 (Gebühren Fr. 21‘500.--, Auslagen Fr. 25‘806.60). Die Bundesanwaltschaft beantragt die Auferlegung der Verfahrenskosten im re- duzierten Betrag von pauschal Fr. 20‘000.--, die Verteidigung die Auferlegung von maximal 10% des Gesamtbetrages. 8.5 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrens- kosten andererseits besteht (DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat le- diglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammen- hang gegeben sein (GRIESSER, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). 8.5.1 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen, welche für die Bestimmung der auf- erlegbaren Kosten berücksichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenshandlungen ist somit gegeben. Da Schuldsprüche erfolgen, hat der Beschuldigte grundsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft ver- ursachten Verfahrenskosten zu tragen. 8.6 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar.

- 56 - Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 3 f.). 8.6.1 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) nur zu ei- nem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 25‘000.--.

- 57 - 9. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wurde anlässlich der Hafteinvernahme vom 31. Ja- nuar 2017 von der Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO und Art. 132 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 StPO als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 13.1.3). Die Strafkammer ist zur Festle- gung seiner Entschädigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeits- zeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). 9.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 17. August 2017 die Ausrichtung eines Honorars von Fr. 48‘389.15 (inkl. MWSt) und die zusätzliche Entschädi- gung für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 7.925.100, -121). Die beantragte Entschädigung erfolgt aus verschiedenen Titeln. Die Honorarnote ist aufgegliedert in die Leistungsträger „Korrespondenz“, „schriftliche Eingaben“, „Vorbereitung Verhandlung“, „Rechts- und Aktenstudium“, „Telefonate“, „Einver- nahmen“, „Besprechungen“, sowie „Reise- und Wartezeit“. Der geltend gemachte Aufwand setzt sich aus 145.95 Stunden Arbeitszeit zu ei- nem Ansatz von Fr. 230.-- und 43.55 Stunden Reise-/Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 2‘153.90 (Porti, Fotokopien, Telefonate, Reise- spesen) sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 3‘584.40 zusammen. Für die Zeit vom

31. Januar 2017 bis zur Hauptverhandlung inkl. Schlussbesprechungen sind an- waltliche Tätigkeiten von 20 Stunden für schriftliche Eingaben, 20.40 Stunden für Besprechungen, 45.40 Stunden für die Vorbereitung der Hauptverhandlung,

- 58 - 17 Stunden für Rechts- und Aktenstudium, 8.30 Stunden für Telefonate, 11.50 Stunden für Korrespondenz und 23.35 Stunden für Einvernahmen aufgeführt. 9.3.1 Der geltend gemachte Aufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnahmen, an- gemessen: In Bezug auf die Rubrik „Besprechungen“ ist 1 Stunde deshalb abzu- ziehen, weil das Gericht die Schlussbesprechung vom 17. November 2017, an anderer Stelle (siehe unten Nachbesprechungen) berücksichtigt. In der Rubrik „Vorbereitung Verhandlung“ sind für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädo- yer pauschal 40 Stunden angemessen. In Berücksichtigung der offenbar mehr- fach erfolgten persönlichen Gespräche mit der Ehefrau des Beschuldigten (auf- geführt in der Rubrik „Besprechungen“ [s. TPF pag. 7.925.113]), erscheinen zu- sätzliche Telefonate mit ihr, lediglich in der Dauer von je etwa 15 Minuten pro Monat bzw. von insgesamt 1 Stunde und 45 Minuten angemessen. Nicht zu be- rücksichtigen sind ferner die Telefonate im Zusammenhang mit der Medienarbeit vom 21. Juni 2017 (15 Min. / Auslagen von Fr. 2.--) und 30. Juni 2017 (30 Min. / Auslagen von Fr. 4.--) von insgesamt 45 Minuten, da nicht fallrelevant. Ebenso nicht zu entschädigen sind die Korrespondenzen mit den Medien vom 3. Juli 2017 (10 Min.) sowie mit dem erbetenen Verteidiger vom 23. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 33.--), 27. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.--), 31. März 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 3. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 2.50), 5. April 2017 (10 Min. / Auslagen Fr. 109.50), 7. April 2017 (10 Min.), 10. April 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 4.--), 3. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 1.50), 9. Mai 2017 (5 Min. / Auslagen Fr. 3.50) von insgesamt rund 1 Stunde. Die Zeit für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 ist von Amtes wegen mit 12 Stunden und 15 Minuten und diejenige für die Urteilseröffnung vom

26. September 2017 mit 1 Stunde zu berücksichtigen, da dieser Aufwand bei Einreichen der Kostennote noch nicht bekannt war. Ebenso ist für die Vor- und Nachbesprechung ein Arbeitsaufwand von 1 ½ Stunden zu veranschlagen. 9.3.2 Die von der Verteidigung geltend gemachten Auslagen erscheinen, mit folgenden Ausnahmen, angemessen: Die Auslagen im Zusammenhang mit den geführten Telefonaten vom 21. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 2.-- sowie vom 30. Juni 2017 (Medienarbeit) von Fr. 4.-- sind nicht zu berücksichtigen. Die Auslagen we- gen Korrespondenz mit dem erbetenen Verteidiger sind gerundet auf Fr. 150.-- festzusetzen. 9.4 Die Entschädigungen für die einzelnen Leistungsträger setzen sich wie Folgt zu- sammen: 9.4.1 Die Entschädigung für die „schriftlichen Eingaben“ beträgt Fr. 4‘698.70 (Honorar: 20 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 98.70).

- 59 - 9.4.2 Das Honorar für die „Besprechungen“ beträgt Fr. 4‘523.35 (Honorar: 19.4 Stun- den à Fr. 230.--). 9.4.3 Die Entschädigung für die „Vorbereitung Verhandlung“ beträgt Fr. 12‘374.05 (Ho- norar: 40 Stunden für Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 9‘200.--; 8.55 Stun- den in der Zeit vom 21. Juli 2017 bis 24. Juli 2017 für das Studium der Anklage- schrift im Hinblick auf die Ausarbeitung des Plädoyers à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘050.85; 3 Stunden allgemeine Vorbereitungsarbeiten für die Hauptverhand- lung vom 11. und 15. August 2017, ausmachend Fr. 690.--; Auslagen Fr. 433.20). 9.4.4 Die Entschädigung für das „Rechts- / Aktenstudium“ beträgt Fr. 4‘265.50 (Hono- rar 17 Stunden à Fr. 230.-- und Auslagen von Fr. 355.50). 9.4.5 Die Entschädigung für „Telefonate“ beträgt Fr. 1‘384.80 (Honorar: 4 Stunden und 10 Minuten für Telefonate à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 958.30; vom 1. Februar 2017 [10 Min. und 20 Min.], 6. Februar 2017 [10 Min.], 7. Februar 2017 [15 Min.],

13. Februar 2017 [10 Min. und 15 Min.], 14. Februar 2017 [10 Min.], 17. Februar 2017 [10 Min.], 21. Februar 2017 [10 Min.], 17. März 2017 [20 Min.], 23. März 2017 [10 Min.], 10 April 2017 [10 Min.], 28. April [10 Min.], 3. Mai 2017 [10 Min. und 10 Min.], 22. Mai 2017 [10 Min.], 24. Mai 2017 [15 Min.], 31. Mai 2017 [10 Min.], 18. Juli 2017 [10 Min.], 21. Juli 2017 [5 Min. und 20 Min]); zzgl. Honorar: 7 Telefonate mit der Ehefrau à 15 Min. à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 402.50; Auslagen von Fr. 24.--). 9.4.6 Die Entschädigung für die „Korrespondenz“ beträgt Fr. 2‘690.35 (Honorar: 10.40 Stunden à Fr. 230.--, ausmachend Fr. 2‘453.35; Auslagen: Fr. 237.--). 9.4.7 Das Honorar für die „Einvernahmen“ beträgt Fr. 5‘424.20 (23.35 Stunden à Fr. 230.--). 9.4.8 Die Entschädigung für die Reise- und Wartezeit beträgt Fr. 9‘630.85 (Honorar: 43.55 Stunden à Fr. 200.--, ausmachend Fr. 8‘783.35; Auslagen von Fr. 847.50). 9.4.9 Die Entschädigung für die „Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung)“ sowie die „Vor- und Nachbesprechung“ beträgt Fr. 3‘392.50 (Honorar: 14.45 Stunden à Fr. 230.--). 9.5 Zusammengefasst betragen die zu entschädigenden Positionen Fr. 48‘384.30. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 3‘870.75) ist die Entschädigung des amt- lichen Verteidigers auf total Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) festzusetzen.

- 60 - 9.6 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, diese Entschä- digung dem Bund zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10. Entschädigung für Vertretung der Privatkläger 10.1 Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 hiess die Bundesanwaltschaft das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von B. vom 29. Mai 2017 gut und ernannte Rechts- anwalt Christian Schmid zu dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.3.26 f.). Am 26. Juni 2017 hiess sie das Gesuch von C. und D. um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Juni 2017 gut und ernannte Rechtsanwalt Christian Schmid als deren unentgeltlichen Rechtsbeistand (pag. 15.5.16 f.). Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt Christian Schmid dem Bundesstrafgericht mit, dass Rechtsanwältin Sabine Nyvlt die Privatkläger an der Hauptverhandlung und den Folgetagen vertreten werde (pag. 7.561.002). 10.2 Gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO richtet sich die Entschädigung des Rechtsbei- stands sinngemäss nach jener der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO); der definitive Entscheid über die Tragung der Kosten des Rechtsbeistands und jener Verfahrenshandlungen, für die der Kostenvorschuss erlassen wurde, bleiben vor- behalten. Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund beziehungs- weise an den Kanton (Art. 138 Abs. 2 StPO). 10.3 In Bezug auf die analog anwendbaren Bestimmungen für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, wird grundsätzlich auf das Vorstehende (E. 9.2) verwie- sen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbe- hörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Wenn der Beschuldigte zu einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin ver- pflichtet wird, so fällt diese gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO insoweit an den Bund, als er für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege aufkommt – Letztere wird indes nur für die Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (Art. 136 StPO). Eine solche Entschädigung ist gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen für die notwendigen Aufwendungen der Privatklägerin im Verfahren, wenn sie ob- siegt. In analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO ist die beschuldigte Person, welche die Verfahrensten zu tragen hat, verpflichtet, die durch den Bund geleistete Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftliche Ver- hältnisse erlauben. Die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfolgt

- 61 - ab dem Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches (BGE 122 I 203 E. 2.f; RUCKSTHUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

2. Aufl., Basel 2014, Art. 132 StPO N. 7). 10.4 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt macht mit Honorarnote vom 17. August 2017 für den Zeitraum vom 17. Mai 2017 bis 17. August 2017 einen Zeitaufwand von 94.30 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-- (Honorar: Fr. 28‘290.--) geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1‘539.70 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 32‘216.10 (TPF pag. 7.925.059, -061). Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Vertretung der Privatklägerschaft. Der Stundenansatz für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (s. oben E. 9.2). 10.4.1 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen, wobei sämtliche Aufwendungen, welche vor der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege erfolgten, nicht vom Staat zu entschädigen sind. Dies betrifft die Aufwendungen vom 17. bis 26. Mai 2017 sowie 6. Juni 2017 im Umfang von insgesamt 4.6 Stunden. Ebenso sind Aufwendungen, die für die Vertretung im Strafverfahren nicht angemessen oder notwendig waren, nicht vom Staat zu ent- schädigen. Vorliegend betrifft dies zunächst sämtliche Aufwendungen im Zusam- menhang mit Medienarbeiten vom 26. und 28. Juni 2017 sowie vom 3. Juli 2017 von insgesamt 3.3 Stunden. Ferner geht der geltend gemachte Zeitaufwand für das Telefonat mit dem Klienten B. vom 12. Juli 2017 von 2.8 Stunden – unter Berücksichtigung der zahlreichen weiteren Telefonate und Besprechung mit dem Klienten – über das hinaus, was für eine gewissenhafte Rechtsvertretung erfor- derlich war, und ist entsprechend um 1.8 Stunden zu kürzen. Ebenso ist der gel- tend gemachte Zeitaufwand für die Besprechung mit B. betreffend Plädoyernoti- zen vom 10. August 2017 von 2.5 Stunden um 2 Stunden zu kürzen. Die zwei Telefongespräche mit dem Gerichtsschreiber vom 11. August 2017 sind mit 0.1 Stunden in Abzug zu bringen, da sie ordentliche strafprozessuale Rechtsaus- künfte betrafen. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Plädoyer waren pauschal mit 21 Stunden angemessen und sind in diesem Umfang zu entschädigen. Die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 betrug 12.5 Stunden (und nicht wie vorgängig geschätzt, bloss 12 Stunden), wes- halb die Entschädigung hiefür entsprechend zu erhöhen ist. 10.4.2 Der zu vergütende Arbeitsaufwand bis und mit Hauptverhandlung vom 17. Au- gust 2017 setzt sich somit wie Folgt zusammen: 2.8 Stunden (29. Mai 2017), 0.8 Stunden (30. Mai 2017), 0.30 Stunden (16. Juni 2017), 1 Stunde (23. Juni 2017),

- 62 - 0.8 Stunden (29. Juni 2017), 2 Stunden (10. Juli 2017), 1 Stunde (12. Juli 2017), 0.7 Stunden (18. Juli 2017), 2.2 Stunden (26. Juli 2017), 0.25 Stunden (27. Juli 2017), 0.5 Stunden (27. Juli 2017), 4 Stunden (2. August 2017), 3 Stunden (3. August 2017), 0.5 Stunden (3. August 2017), 1 Stunde (4. August 2017), 1 Stunde (8. August 2017), 0.5 Stunden (8. August 2017), 0.75 Stunden (9. Au- gust 2017), 0.5 Stunden (10. August 2017), 1 Stunde (10. August 2017), 0.2 Stunden (10. August 2017), 0.4 Stunden (11. August 2017), 2 Stunden (14. Au- gust 2017), 3.5 Stunden (15. August 2017), pauschal 21 Stunden für Plädoyer- arbeiten (vom 31. Juli 2017 bis 15. August 2017), 12.25 Stunden für die Teil- nahme an der Hauptverhandlung (16. und 17. August 2017). Dies ergibt ein Ho- norar von Fr. 14‘708.50 (63.95 Stunden à Fr. 230.--). Die zu vergütende Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 16. und 17. August 2017 beträgt Fr. 860.-- (4.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.--). Dies ergibt ein Zwi- schentotal von Fr. 15‘568.50. 10.4.3 Die Spesen sind wie folgt zu entschädigen. Bezüglich Reisespesen des Privat- klägers B. betragen diese total Fr. 131.30 (Fr. 30.-- für 1 Stunde Einvernahme; Fr. 73.80 für SBB Zug Billet 2. Klasse, Halbtax, Zürich- Bellinzona Hin- und Re- tour; Fr. 27.50 für 1 Mahlzeit [siehe Art. 15 bis 18 BStKR]). Die Auslagen der Vertreterin betragen total Fr. 353.-- (Fr. 104.-- für SBB Zug Billet 1. Klasse, Halb- tax, Zürich-Bellinzona Hin-Retour; Fr. 82.50 für 2 Mittag- und 1 Nachtessen; Fr. 166.50 für 1 Übernachtung). 10.4.4 Von Amtes sind sodann erst nachträglich bestimmbare Aufwände zu berücksich- tigen, namentlich der Arbeitsaufwand für die Urteilseröffnung vom 26. September 2017 sowie für die Vor- und Nachbesprechung. Diese sind auf 2.5 Stunden fest- zusetzen (1 Stunde Urteilseröffnung; 1.5 Stunden Vor- und Nachbesprechung). In diesem Zusammenhang ist somit der Arbeitsaufwand mit Fr. 575.-- (2.5 Stun- den zu einem Ansatz von Fr. 230.--) zu entschädigten. Das Honorar für die Rei- sezeit ist mit Fr. 860.-- zu vergüten (4.30 Stunden à Fr. 200.--). Das ergibt ein Zwischentotal von Fr. 1‘435.--. Die Auslagen für das Zug Billet vom 26. Septem- ber 2017 betragen Fr. 104.-- (s. auch E. 10.4.3). Im Total ergeben diese Positio- nen Fr. 1‘539.--. 10.4.5 Im üblichen Rahmen liegt eine Pauschalentschädigung für Auslagen/Spesen (Fotokopien, Kopien, Telefonkosten und ähnliche Spesen) von 3 Prozent. Die Pauschalentschädigung beträgt vorliegend Fr. 510.-- (3 % vom Honorar von 17‘003.50 [ Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--]). 10.5 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar total Fr. 17‘003.50 (Fr. 15‘568.50 + Fr. 1‘435.--), die Auslagen betragen total Fr. 588.30 (Fr. 131.30 + Fr. 353.-- +

- 63 - Fr. 104.--) und die Kleinkostenpauschale rund Fr. 500.--. Der totale Aufwand be- trägt insgesamt Fr. 18‘091.80 und die Mehrwertsteuer von 8% Fr. 1‘447.35. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Sabine Nyvlt ist somit auf Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) festzusetzen. 10.6 Der Beschuldigte hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unent- geltlichen Rechtsvertretung von Fr. 19‘539.15 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 64 - Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen des mehrfachen versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren sowie - als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 - mit einer Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 15.--. 2.1 Die Untersuchungshaft von 94 Tagen wird auf die verhängte Strafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass der vorzeitige Strafvollzug von 145 Tagen als Strafvoll- streckung gilt. 2.2 Die Geldstrafe wird bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Für den Vollzug der Freiheitsstrafe wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 4. Die mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W. vom 29. April 2015 mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auferlegt Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wird nicht widerrufen. 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: 5.1 1 Pistole AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen Kali- ber 9 mm, 47 Pistolenpatronen Kaliber 7.65 mm und 9 mm gemäss Beschlag- nahmebefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. April 2017 (BA pag. 08.01.0014 f.); 5.2 sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände (Materialzusammenstellung WFD vom

10. Dezember 2002; BA pag. B10.02.001.0122, …-0127). 6. Die 2 sichergestellten Reisepässe lautend auf A. (Schweizer Reisepass, Nr. 1 / Z. Reisepass N. 2; TPF pag. 7.941.001-002) werden an A. herausgegeben.

- 65 - 7. A. wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet zu bezahlen: 7.1 an B. eine Genugtuung von Fr. 10‘000.--; 7.2 an C. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--; 7.3 an D. eine Genugtuung von Fr. 2‘500.--. 8. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 13‘500.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 25‘184.-- Auslagen Vorverfahren Fr. 8‘000.--

Gerichtsgebühr Fr. 622.60

Auslagen des Gerichts Fr. 47‘306.60 Total

Davon werden A. Fr. 25‘000.-- auferlegt. 9.

9.1 Rechtsanwalt Fabian Blum wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eid- genossenschaft mit Fr. 52‘255.05 (inkl. MWSt) entschädigt. 9.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidi- gung gemäss Ziff. 9.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10.

10.1 Rechtsanwältin Sabine Nyvlt wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B., C. und D. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 19‘539.15 (inkl. MWSt) entschädigt. 10.2 A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechts- vertretung gemäss Ziff. 10.1 Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

- 66 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Fabian Blum (Verteidiger von A.)  Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter der Privatklägerschaft) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Zentralstelle Waffen gemäss Art. 31 Abs. 4 WG (auszugsweise)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 25. Januar 2018