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TPF 2018 1

Bundesstrafgericht · 2016-09-30 · Deutsch CH

Anspruch auf wirksame Verteidigung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen Dieter Behring und beschwerte Dritte vom

30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44)

Anspruch auf wirksame Verteidigung

Art. 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 130 f. StPO

Vereinbarkeit der Beschränkung der Verteidigungstätigkeit des amtlichen Verteidigers (auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verfahrensführung durch die Strafbehörden) mit dem Anspruch auf wirksame Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung, in denen sich der Beschuldigte jeglicher Zusammenarbeit mit dem Verteidiger verweigert; Prüfung in concreto (E. I.3.5).

Droit à une défense efficace

Art. 29 al. 3, 32 al. 2 Cst., art. 6 ch. 3 let. c CEDH, art. 130 s. CPP

Compatibilité de la restriction de l’activité du défenseur d’office (à l’examen de la légalité de la conduite de la procédure de la part des autorités pénales) avec le droit à une défense efficace dans un cas de défense obligatoire où le prévenu refuse toute forme de collaboration avec son défenseur; examen dans le cas concret (consid. I.3.5).

Diritto ad una difesa efficace

Art. 29 cpv. 3, 32 cpv. 2 Cost., art. 6 n. 3 lett. c CEDU, art. 130 e seg. CPP

Conciliabilità della limitazione dell’attività del difensore d’ufficio (all’esame della legalità della conduzione della procedura da parte delle autorità penali) con il diritto ad una difesa efficace in un caso di difesa obbligatoria nel quale l’imputato rifiuta qualsiasi forma di collaborazione con il suo difensore; esame nel caso concreto (consid. I.3.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem finanziellen Zusammenbruch der sog. Moore Park-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung gegen Dieter Behring und weitere Beteiligte. Am 9. Oktober 2015 erhob sie bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen Dieter Behring insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Hauptverfahren machte der Beschuldigte u.a. geltend, er sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt worden. Die Strafkammer verwarf diese Rüge.

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E. 2 Die Strafkammer sprach Dieter Behring des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte.

Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018: Die Beschwerde von Dieter Behring wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Weitere durch das Bundesgericht in dieser Angelegenheit beurteilte (und teilweise gutgeheissene) Beschwerden von verschiedenen Privatklägern und beschwerten Dritten betrafen nicht den vorliegenden Urteilspunkt.

Aus den Erwägungen:

I. 3.5 3.5.1 Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO.

3.5.2 Der Beschuldigte ist im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Verteidigern vertreten worden.

Von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis 31. August 2010 wurde der Beschuldigte von RA BB. (als Hauptverteidiger) und RA CC. (als Substitut), zunächst erbeten, später amtlich, verteidigt. Nachdem RA BB. auf sein Gesuch hin aus gesundheitlichen Gründen aus dem Mandat entlassen worden war, wurde RA DD. auf Vorschlag des Beschuldigten zur neuen amtlichen Verteidigerin ernannt, das Substitutionsrecht an RA CC. blieb bestehen. Am 24. Juni 2011 wurde RA DD. auf eigenes Ersuchen, das mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis zum Klienten begründet war, aus dem Mandat entlassen; das Substitutionsrecht an RA CC. fiel damit dahin.

In der Zwischenzeit beantragten der Beschuldigte und RA JJ. mit separaten Eingaben vom 20. April 2011 bei der Bundesanwaltschaft die Einsetzung des Letztgenannten als neuer amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 lehnte die Bundesanwaltschaft diese Anträge ab mit der Begründung, es bestehe aufgrund der Verteidigung der im gleichen Verfahren mitangeschuldigten Ehefrau des Beschuldigten H. durch RA JJ. ein Interessenkonflikt. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden des Beschuldigten und von RA JJ. wurden durch die Beschwerdekammer

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E. 3 des Bundesstrafgerichts abschlägig entschieden (Beschluss BB.2011.49 vom 7. Juli 2011). In der Folge erneuerte der Beschuldigte mehrfach den Antrag auf Einsetzung von RA JJ. als amtlicher Verteidiger, was von der Bundesanwaltschaft wie auch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgelehnt bzw. auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten wurde (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.77 vom 2. November 2011; BB.2012.145 vom 25. September 2012). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Mai 2011, nachdem der Beschuldigte RA JJ. mit seiner Verteidigung mandatiert hatte, dass dieser auch nicht als erbetener Verteidiger im Verfahren zugelassen werde.

Nachdem der Beschuldigte wiederholt der Aufforderung, einen anderen Anwalt als Verteidiger vorzuschlagen, nicht nachgekommen war, setzte die Bundesanwaltschaft am 12. August 2011 RA EE. als amtlichen Verteidiger und RA FF. als dessen Substituten ein. Am 19. September 2011 ersuchte RA EE. die Bundesanwaltschaft um Entlassung aus dem amtlichen Mandat im Wesentlichen mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zum Mandanten sei gestört. Die Bundesanwaltschaft lehnte dieses Gesuch am 5. Dezember 2011 ab. Die von RA EE. dagegen geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ab (Beschluss BB.2011.141 vom 7. Februar 2012). Am 4. April 2012 ersuchte RA EE. erneut um seine Entlassung aus dem Mandat mit der Begründung, die Situation habe sich in der Zwischenzeit verschärft, der Beschuldigte sei zu keiner Zusammenarbeit bereit. Der Beschuldigte schloss sich diesem Begehren an. Daraufhin entliess die Bundesanwaltschaft am 13. April 2012 RA EE. aus dem Mandat; die Substitution durch RA FF. wurde damit hinfällig.

Nachdem der Beschuldigte erneut der Aufforderung, einen Verteidiger vorzuschlagen, keine Folge geleistet hatte, ernannte die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 RA GG. und RA HH. zu seinen amtlichen Verteidigern. Am 11. Juni 2012 beantragten diese in einer gemeinsam mit dem Beschuldigten unterzeichneten Erklärung ihre Entlassung aus dem Mandat. Das Gesuch wurde insbesondere mit fehlendem Vertrauen zwischen dem Mandanten und den Verteidigern begründet. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Gesuch am 13. Juni 2012 ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2011 hielten RA GG. und RA HH. an ihrem Gesuch fest. Nach einer Rücksprache mit den Verteidigern zog die Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2012 ihren Entscheid vom 13. Juni 2012 in Wiedererwägung und entliess die beiden Anwälte aus dem amtlichen Verteidigungsmandat.

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E. 4 Mit Verfügung vom 5. September 2012 ernannte die Bundesanwaltschaft schliesslich RA KK. zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Dabei bestimmte sie insbesondere, dass sich das Mandat des Verteidigers auf die Überprüfung der Rechtskonformität der Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung beschränke, wenn der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit diesem verweigere, und dass ein allfälliges obstruktives, auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzielendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber RA KK. keinen Entlassungsgrund aus dem amtlichen Mandat darstelle. Die vom Beschuldigten gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2012.145 vom 25. September 2012 ab. Mit Eingabe vom

20. Mai 2013 an die Bundesanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, er verzichte per sofort auf die Dienste seines amtlichen Verteidigers RA KK. und dessen Substituten RA MM. und werde mit diesen in keiner Form mehr zusammenarbeiten; er werde sich fortan – wie von der Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 vorgeschlagen – wieder selbst verteidigen. Dieser Schritt erfolge einzig und allein aufgrund des unprofessionellen Verhaltens der amtlichen Verteidiger. Daraufhin teilte RA KK. mit Schreiben vom 21. Mai 2013 der Bundesanwaltschaft mit, er werde sich fortan im Sinne der Einsetzungsverfügung darauf konzentrieren, die Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren. Am 9. Juli 2013 beantragte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft die sofortige Entlassung von RA KK. aus dem amtlichen Mandat. Die Bundesanwaltschaft lehnte diesen Antrag am 15. August 2013 ab.

Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 12. Juni 2014 in Bezug auf eine allfällige (zusätzliche) amtliche Mandatsübernahme teilte RA JJ. mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mit, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung den Verteidigungsaufwand einschätzen und die sich abzeichnenden Probleme in ihren Konturen erkennen könne, zumal er in der vorliegenden Sache Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen des Verteidigungsmandates von H. Einblick in den Strafprozess gegen den Beschuldigten zu erhalten. Dessen Verteidigung sei von Null auf aufzubauen und nur im Kollektiv zu bewältigen. Der bisherige amtliche Verteidiger sei zu entlassen, es sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verteidigungskollektiv und der Bundesanwaltschaft anzustreben und eine Vereinbarung zwischen allen Anwälten und dem Beschuldigten zu treffen. Die Verteidigungsarbeit solle auf drei Anwälte und einen Finanzfachmann verteilt werden, wobei zeitweise auch der Beizug

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E. 5 juristischer Hilfskräfte möglich sein müsse. Diese Task Force würde unter seiner (von RA JJ.) Führung stehen und die Arbeit erst in einigen Monaten aufnehmen können. Der Beschuldigte werde nach dem Anlaufen der Aktion im Durchschnitt wöchentlich zwei bis drei Tage bei der Einarbeitung in das vorliegende Prozessmaterial zur Verfügung stehen müssen. Erst nach dieser Einarbeitung werde die Beteiligung der Verteidiger an den Untersuchungshandlungen möglich sein. Die Verteidiger seien, vor einer späteren genauen Abrechnung, jeweils anfangs Monat mit einer Pauschale zu bezahlen, wobei von einer monatlichen Akontozahlung von Fr. 80’000 bis 100’000 auszugehen sei. Nachdem die Bundesanwaltschaft RA JJ. mitgeteilt hatte, dass vorab das Beschleunigungsgebot eine Übertragung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der von ihm vorgeschlagenen Eckpfeiler nicht zulasse, erklärte RA JJ. mit Schreiben vom 17. Juli 2014 u.a., er sei nicht der Verteidiger des Beschuldigten, dafür würden ihm die Kapazitäten und das notwendige Fallwissen fehlen. Er vertrete oder verteidige den Beschuldigten nur punktuell hinsichtlich der fehlenden Verteidigung bzw. behalte sich vor, ein nur auf die Verteidigungsproblematik reduziertes Mandat zu übernehmen.

Nachdem die Verfahrenshoheit infolge der Anklageerhebung an die Strafkammer übergegangen war, stellte der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 6. November 2015 fest, dass RA KK. im Vorverfahren selbständige Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte, und bestimmte, dass der Verteidiger die Wahrnehmung der Parteiinteressen des Beschuldigten im Rahmen des Möglichen weiterhin aktiv wahrzunehmen habe. Die in der Folge vom Beschuldigten, handelnd durch RA JJ. als sein privater Verteidiger, zum Teil mehrfach gestellten Anträge auf Ernennung des Letztgenannten zum amtlichen Verteidiger mit einem auf die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beschränkten Mandat resp. auf Rückweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft infolge mangelhafter Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren sowie auf Entlassung von RA KK. aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung eines neuen Offizialverteidigers wurden vom Verfahrensleiter abgewiesen (prozessleitende Verfügungen vom 7. Januar,

15. Februar und 8. März 2016).

Im Hauptverfahren wird der Beschuldigte nebst dem Offizialverteidiger RA KK. durch die erbetenen Verteidiger RA JJ. und RA LL. vertreten. 3.5.3 Die Wahlverteidiger machen im Rahmen der Vorfragen geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt worden, und

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E. 6 beantragen in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft und die Entlassung des amtlichen Verteidigers RA KK. aus dem Mandat. Zur Begründung führen sie zusammengefasst Folgendes aus:

Nach dem krankheitsbedingten Ausfall des ursprünglichen Hauptverteidigers RA BB. habe die Bundesanwaltschaft die Verteidigung des Beschuldigten gezielt manipuliert und zerstört, indem sie die Etablierung einer neuen, von diesem gewünschten Verteidigung in der Person von RA JJ. unter dem Vorwand eines angeblichen Interessenkonflikts verhindert und dem Beschuldigten stattdessen die ihr genehmen «Zwangsverteidiger» aufgenötigt habe. Insbesondere der aktuelle amtliche Verteidiger RA KK. sei von der Bundesanwaltschaft durch das erteilte Mandat so konditioniert worden, dass er keine eigentliche Verteidigungsarbeit habe verrichten müssen. Eine auf formelle Verfahrenskontrolle beschränkte Verteidigung, wie durch dieses Mandat vorgesehen, stelle keine hinreichende Verteidigung dar. Obwohl sich der Beschuldigte von Beginn an offen für die Zusammenarbeit mit seinem amtlichen Verteidiger gezeigt habe, habe RA KK. bereits vor seinem erklärten Rückzug auf die Prozessbeobachterrolle keinerlei Anstalten getroffen, sich mit dem nötigen Engagement für die Verteidigung einzusetzen, und habe auch danach selbst die vom Mandat vorgesehene minimale Verteidigung im Sinne der Verfahrenskontrolle unterlassen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass RA KK. nur an vier der im Herbst 2014 bis Sommer 2015 durchgeführten 80 Einvernahmen selbst teilgenommen und im Übrigen die Teilnahme seinem Substituten RA MM. und vor allem seiner Praktikantin überlassen habe. Letztere sei als Nichtanwältin zur Vertretung des Beschuldigten im Strafverfahren nicht berechtigt gewesen. Die betreffenden Einvernahmen seien daher unverwertbar.

3.5.4 3.5.4.1 Die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO sind vorliegend – soweit der Beschuldigte im Vorverfahren nicht erbeten verteidigt worden ist – unstreitig gegeben.

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E. 7 Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach dieser Bestimmung begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zu Lasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es allerdings zureichender sachlicher Gründe. Dazu zählt insbesondere eine Interessenkollision (BGE 139 IV 113 E. 4.3).

Auch das Recht der beschuldigten Person auf freie Wahl des erbetenen Verteidigers (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 127 StPO) findet seine Schranke an der Interessenkollision (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

3.5.4.2 Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfach- Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammenhängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE

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E. 8 141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N. 12; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 127 StPO N. 4).

3.5.4.3 a) Der in Frage stehende Interessenkonflikt hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten durch RA JJ. hat folgenden Hintergrund:

Das vorliegende Verfahren wurde am 5. März 2007 auf H. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlagegeschäften ausgedehnt. H. hatte am

2. November 2006 RA JJ. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 setzte die Bundesanwaltschaft auf Antrag von H. RA JJ. rückwirkend ab 6. März 2007 als ihren amtlichen Verteidiger ein. Am 31. Oktober 2008 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen H. auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, im Sachverhaltskomplex «Darlehensgewährung durch die Restaurant CCC. AG an die swisspulse Systems AG» aus. Bei der Letzteren handelte es sich um eine auf den Beschuldigten zurückzuführende Firma, über welche er seine Handelssoftware vertrieb. Am 3. Mai 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Vorwurf der Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensgewährung aus.

In der Zwischenzeit hatte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

18. Februar 2011 das Verfahren gegen H. vom Hauptverfahren gegen den Beschuldigten und Konsorten abgetrennt. Am 7. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen H. in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ein. Am 8. Juni 2012 erliess sie gegen H. einen Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sachverhaltskomplex «Restaurant CCC. AG». Nachdem H. dagegen fristgerecht Einsprache erhoben hatte, überwies die Bundesanwaltschaft am

20. Juli 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Dieses Verfahren wurde in der Folge nach zwischenzeitlicher Sistierung mit der Einstellungsverfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 25. September 2014 rechtskräftig zum Abschluss gebracht. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend

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E. 9 diesen Sachverhaltskomplex war von der Bundesanwaltschaft bereits am

E. 10 3.5.5 3.5.5.1 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und Konvention gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb, je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane; Urteil des Bundesgerichts 6B_583/2009 vom 27. November 2009 E. 2.1). Dem Verteidiger kommt bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2). Als schwere Pflichtverletzung kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen, beispielsweise krasse Frist- und Terminversäumnisse, mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlende Vorsorge für Stellvertretungen oder grobe Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2c–d; Urteil des Bundesgerichts 1P.311/1999 vom 17. August 1999 E. 3a/cc).

3.5.5.2 Wie oben dargelegt, musste die amtliche Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens mehrfach gewechselt werden, weil es am notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Verteidigern fehlte. Die entscheidende Verantwortung hierfür trug der Beschuldigte: Er lehnte die Zusammenarbeit mit den gegen seinen Willen eingesetzten Verteidigern von Anfang an ab (vgl. exemplarisch das Schreiben des Beschuldigten an RA EE. vom 12. September 2011; die gemeinsame Erklärung des Beschuldigten, RA GG. und RA HH. vom 11. Juni 2012) und griff sie zum Teil auch verbal – mit Ausdrücken wie z.B. «paralysierte Schlafmütze», «dieser zwangsverordnete, grössenwahnsinnige Rechtsbeistand», «Handlanger der Bundesanwaltschaft» – an. Die Bundesanwaltschaft reagierte auf diese Entwicklung, indem sie RA KK. als Offizialverteidiger mit einem bedingt beschränkten Mandat einsetzte, welches vorsieht, dass sich die Verteidigung im Falle der Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Beschuldigten auf die Überprüfung der rechtskonformen Verfahrensführung der Strafbehörden reduziere. In der Folge trat der entsprechende Fall, wie vorstehend ausgeführt, ein.

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E. 11 Soweit die erbetenen Verteidiger geltend machen, RA KK. habe schon vor seinem ausdrücklichen Rückzug auf die Rolle des Prozessbeobachters den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt, vermögen sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt haben soll. Das diesbezügliche Vorbringen, RA KK. habe in den ersten knapp neun Monaten seit der Mandatsübernahme seinem Klienten lediglich drei Besprechungstermine von insgesamt rund 6.5 Stunden gewährt und mindestens vier Termine unter irgendwelchen Vorgaben abgesagt, ist unbehelflich. Das monierte Verhalten liegt ohne Weiteres innerhalb des dem Verteidiger bei der Führung seines Mandats zustehenden weiten Ermessens, zumal in casu im betreffenden Verfahrensstadium kein dringender Handlungsbedarf bestand.

Soweit die Arbeit des amtlichen Verteidigers zur Debatte steht, die er nach seiner Erklärung, er werde sich fortan auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden konzentrieren, geleistet hat, ergibt sich dazu Folgendes: Im Hinblick auf die Stellung des Beschuldigten als autonomes Subjekt im Strafverfahren und sein Recht, sich selbst zu verteidigen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 129 Abs. 1 StPO) liegt die Annahme nahe, dass eine solche Beschränkung der Verteidigungstätigkeit in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit dem Verteidiger ablehnt, rechtens ist (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 130 StPO N. 10; ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, 2008, N. 678; für die deutsche Doktrin WOHLERS, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2011, Vor §§ 137 N. 44 und § 140 N. 4). Die Problematik braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich aus den Akten und aus den Erklärungen des amtlichen Verteidigers ergibt, dass er im Rahmen des Mandats alles Zumutbare vorkehrte, was er ohne die ihm durch den Beschuldigten verweigerte Instruktion vorkehren konnte. Darüber hinaus konnte sich das Gericht auch anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass RA KK. die Akten und die rechtlichen Probleme, die sich im Verfahren stellen, bestens kennt und die Interessen seines Klienten sachkundig und engagiert vertritt. Die von RA KK. geleistete Verteidigungsarbeit wurde im Übrigen, nachdem er seinen Parteivortrag gehalten hatte, selbst vom Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung (RA JJ.) positiv gewürdigt. Es besteht insgesamt kein Zweifel an der Professionalität der Mandatsführung des amtlichen Verteidigers.

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E. 12 Sofern die Wahlverteidiger konkret die Delegation der Teilnahme an den Einvernahmen durch RA KK. an seine Mitarbeiter beanstanden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Art. 127 Abs. 5 StPO behält zwar die Verteidigung der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person Anwälten vor, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Regelung schliesst aber den Einsatz von Anwaltspraktikanten als Verteidiger auf Substitutionsbasis unter der Verantwortung eines Rechtsanwalts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.1). Das bernische kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11), dem RA KK. untersteht, sieht in Art. 8 vor, dass amtlich bestellte Anwälte ihre Praktikanten mit Zustimmung der verfahrensleitenden Behörde zur Parteivertretung ermächtigen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Substitution des Verteidigers durch den Praktikanten üblich und zulässig. Dass die Substitution von RA KK. durch RA MM. rechtmässig war, versteht sich von selbst und ist nicht weiter zu thematisieren.

3.5.5.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt war. Dies hat insbesondere zur Folge, dass alle Beweise, deren Verwertbarkeit unter dem Titel der mangelhaften Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO bestritten werden, – unter Vorbehalt anderer Gründe – verwendet werden können.

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2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft sowie B., C. und D. (Privatkläger) gegen A. vom 26. September 2017 (SK.2017.31)

Mord

Art. 112 StGB

Kriterien für die Mordqualifikation (E. 2.6).

Assassinat

Art. 112 CP

Critères pour la qualification d’assassinat (consid. 2.6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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1. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft und Privatklägerschaft gegen Dieter Behring und beschwerte Dritte vom

30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44)

Anspruch auf wirksame Verteidigung

Art. 29 Abs. 3, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 130 f. StPO

Vereinbarkeit der Beschränkung der Verteidigungstätigkeit des amtlichen Verteidigers (auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verfahrensführung durch die Strafbehörden) mit dem Anspruch auf wirksame Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung, in denen sich der Beschuldigte jeglicher Zusammenarbeit mit dem Verteidiger verweigert; Prüfung in concreto (E. I.3.5).

Droit à une défense efficace

Art. 29 al. 3, 32 al. 2 Cst., art. 6 ch. 3 let. c CEDH, art. 130 s. CPP

Compatibilité de la restriction de l’activité du défenseur d’office (à l’examen de la légalité de la conduite de la procédure de la part des autorités pénales) avec le droit à une défense efficace dans un cas de défense obligatoire où le prévenu refuse toute forme de collaboration avec son défenseur; examen dans le cas concret (consid. I.3.5).

Diritto ad una difesa efficace

Art. 29 cpv. 3, 32 cpv. 2 Cost., art. 6 n. 3 lett. c CEDU, art. 130 e seg. CPP

Conciliabilità della limitazione dell’attività del difensore d’ufficio (all’esame della legalità della conduzione della procedura da parte delle autorità penali) con il diritto ad una difesa efficace in un caso di difesa obbligatoria nel quale l’imputato rifiuta qualsiasi forma di collaborazione con il suo difensore; esame nel caso concreto (consid. I.3.5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem finanziellen Zusammenbruch der sog. Moore Park-Gruppe eine umfangreiche und komplexe Strafuntersuchung gegen Dieter Behring und weitere Beteiligte. Am 9. Oktober 2015 erhob sie bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen Dieter Behring insbesondere wegen gewerbsmässigen Betrugs. Im Hauptverfahren machte der Beschuldigte u.a. geltend, er sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt worden. Die Strafkammer verwarf diese Rüge.

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2

Die Strafkammer sprach Dieter Behring des gewerbsmässigen Betrugs schuldig, soweit sie das Verfahren nicht infolge Verjährung einstellte.

Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018: Die Beschwerde von Dieter Behring wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Weitere durch das Bundesgericht in dieser Angelegenheit beurteilte (und teilweise gutgeheissene) Beschwerden von verschiedenen Privatklägern und beschwerten Dritten betrafen nicht den vorliegenden Urteilspunkt.

Aus den Erwägungen:

I. 3.5 3.5.1 Vorliegend handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a, b und d StPO.

3.5.2 Der Beschuldigte ist im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Verteidigern vertreten worden.

Von der Eröffnung der Strafuntersuchung bis 31. August 2010 wurde der Beschuldigte von RA BB. (als Hauptverteidiger) und RA CC. (als Substitut), zunächst erbeten, später amtlich, verteidigt. Nachdem RA BB. auf sein Gesuch hin aus gesundheitlichen Gründen aus dem Mandat entlassen worden war, wurde RA DD. auf Vorschlag des Beschuldigten zur neuen amtlichen Verteidigerin ernannt, das Substitutionsrecht an RA CC. blieb bestehen. Am 24. Juni 2011 wurde RA DD. auf eigenes Ersuchen, das mit dem fehlenden Vertrauensverhältnis zum Klienten begründet war, aus dem Mandat entlassen; das Substitutionsrecht an RA CC. fiel damit dahin.

In der Zwischenzeit beantragten der Beschuldigte und RA JJ. mit separaten Eingaben vom 20. April 2011 bei der Bundesanwaltschaft die Einsetzung des Letztgenannten als neuer amtlicher Verteidiger. Mit Verfügung vom 4. Mai 2011 lehnte die Bundesanwaltschaft diese Anträge ab mit der Begründung, es bestehe aufgrund der Verteidigung der im gleichen Verfahren mitangeschuldigten Ehefrau des Beschuldigten H. durch RA JJ. ein Interessenkonflikt. Die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden des Beschuldigten und von RA JJ. wurden durch die Beschwerdekammer

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des Bundesstrafgerichts abschlägig entschieden (Beschluss BB.2011.49 vom 7. Juli 2011). In der Folge erneuerte der Beschuldigte mehrfach den Antrag auf Einsetzung von RA JJ. als amtlicher Verteidiger, was von der Bundesanwaltschaft wie auch von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgelehnt bzw. auf entsprechende Beschwerden nicht eingetreten wurde (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2011.77 vom 2. November 2011; BB.2012.145 vom 25. September 2012). Zudem verfügte die Bundesanwaltschaft am 9. Mai 2011, nachdem der Beschuldigte RA JJ. mit seiner Verteidigung mandatiert hatte, dass dieser auch nicht als erbetener Verteidiger im Verfahren zugelassen werde.

Nachdem der Beschuldigte wiederholt der Aufforderung, einen anderen Anwalt als Verteidiger vorzuschlagen, nicht nachgekommen war, setzte die Bundesanwaltschaft am 12. August 2011 RA EE. als amtlichen Verteidiger und RA FF. als dessen Substituten ein. Am 19. September 2011 ersuchte RA EE. die Bundesanwaltschaft um Entlassung aus dem amtlichen Mandat im Wesentlichen mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zum Mandanten sei gestört. Die Bundesanwaltschaft lehnte dieses Gesuch am 5. Dezember 2011 ab. Die von RA EE. dagegen geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ab (Beschluss BB.2011.141 vom 7. Februar 2012). Am 4. April 2012 ersuchte RA EE. erneut um seine Entlassung aus dem Mandat mit der Begründung, die Situation habe sich in der Zwischenzeit verschärft, der Beschuldigte sei zu keiner Zusammenarbeit bereit. Der Beschuldigte schloss sich diesem Begehren an. Daraufhin entliess die Bundesanwaltschaft am 13. April 2012 RA EE. aus dem Mandat; die Substitution durch RA FF. wurde damit hinfällig.

Nachdem der Beschuldigte erneut der Aufforderung, einen Verteidiger vorzuschlagen, keine Folge geleistet hatte, ernannte die Bundesanwaltschaft am 30. Mai 2012 RA GG. und RA HH. zu seinen amtlichen Verteidigern. Am 11. Juni 2012 beantragten diese in einer gemeinsam mit dem Beschuldigten unterzeichneten Erklärung ihre Entlassung aus dem Mandat. Das Gesuch wurde insbesondere mit fehlendem Vertrauen zwischen dem Mandanten und den Verteidigern begründet. Die Bundesanwaltschaft wies dieses Gesuch am 13. Juni 2012 ab. Mit Eingabe vom 25. Juni 2011 hielten RA GG. und RA HH. an ihrem Gesuch fest. Nach einer Rücksprache mit den Verteidigern zog die Bundesanwaltschaft am 5. Juli 2012 ihren Entscheid vom 13. Juni 2012 in Wiedererwägung und entliess die beiden Anwälte aus dem amtlichen Verteidigungsmandat.

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Mit Verfügung vom 5. September 2012 ernannte die Bundesanwaltschaft schliesslich RA KK. zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten. Dabei bestimmte sie insbesondere, dass sich das Mandat des Verteidigers auf die Überprüfung der Rechtskonformität der Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung beschränke, wenn der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit diesem verweigere, und dass ein allfälliges obstruktives, auf die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses abzielendes Verhalten des Beschuldigten gegenüber RA KK. keinen Entlassungsgrund aus dem amtlichen Mandat darstelle. Die vom Beschuldigten gegen diese Verfügung geführte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2012.145 vom 25. September 2012 ab. Mit Eingabe vom

20. Mai 2013 an die Bundesanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, er verzichte per sofort auf die Dienste seines amtlichen Verteidigers RA KK. und dessen Substituten RA MM. und werde mit diesen in keiner Form mehr zusammenarbeiten; er werde sich fortan – wie von der Bundesanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 5. September 2012 vorgeschlagen – wieder selbst verteidigen. Dieser Schritt erfolge einzig und allein aufgrund des unprofessionellen Verhaltens der amtlichen Verteidiger. Daraufhin teilte RA KK. mit Schreiben vom 21. Mai 2013 der Bundesanwaltschaft mit, er werde sich fortan im Sinne der Einsetzungsverfügung darauf konzentrieren, die Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden auf ihre Rechtskonformität hin zu kontrollieren. Am 9. Juli 2013 beantragte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft die sofortige Entlassung von RA KK. aus dem amtlichen Mandat. Die Bundesanwaltschaft lehnte diesen Antrag am 15. August 2013 ab.

Auf Anfrage der Bundesanwaltschaft vom 12. Juni 2014 in Bezug auf eine allfällige (zusätzliche) amtliche Mandatsübernahme teilte RA JJ. mit Schreiben vom 23. Juni 2014 mit, dass er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung den Verteidigungsaufwand einschätzen und die sich abzeichnenden Probleme in ihren Konturen erkennen könne, zumal er in der vorliegenden Sache Gelegenheit gehabt habe, im Rahmen des Verteidigungsmandates von H. Einblick in den Strafprozess gegen den Beschuldigten zu erhalten. Dessen Verteidigung sei von Null auf aufzubauen und nur im Kollektiv zu bewältigen. Der bisherige amtliche Verteidiger sei zu entlassen, es sei eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verteidigungskollektiv und der Bundesanwaltschaft anzustreben und eine Vereinbarung zwischen allen Anwälten und dem Beschuldigten zu treffen. Die Verteidigungsarbeit solle auf drei Anwälte und einen Finanzfachmann verteilt werden, wobei zeitweise auch der Beizug

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juristischer Hilfskräfte möglich sein müsse. Diese Task Force würde unter seiner (von RA JJ.) Führung stehen und die Arbeit erst in einigen Monaten aufnehmen können. Der Beschuldigte werde nach dem Anlaufen der Aktion im Durchschnitt wöchentlich zwei bis drei Tage bei der Einarbeitung in das vorliegende Prozessmaterial zur Verfügung stehen müssen. Erst nach dieser Einarbeitung werde die Beteiligung der Verteidiger an den Untersuchungshandlungen möglich sein. Die Verteidiger seien, vor einer späteren genauen Abrechnung, jeweils anfangs Monat mit einer Pauschale zu bezahlen, wobei von einer monatlichen Akontozahlung von Fr. 80’000 bis 100’000 auszugehen sei. Nachdem die Bundesanwaltschaft RA JJ. mitgeteilt hatte, dass vorab das Beschleunigungsgebot eine Übertragung der amtlichen Verteidigung im Rahmen der von ihm vorgeschlagenen Eckpfeiler nicht zulasse, erklärte RA JJ. mit Schreiben vom 17. Juli 2014 u.a., er sei nicht der Verteidiger des Beschuldigten, dafür würden ihm die Kapazitäten und das notwendige Fallwissen fehlen. Er vertrete oder verteidige den Beschuldigten nur punktuell hinsichtlich der fehlenden Verteidigung bzw. behalte sich vor, ein nur auf die Verteidigungsproblematik reduziertes Mandat zu übernehmen.

Nachdem die Verfahrenshoheit infolge der Anklageerhebung an die Strafkammer übergegangen war, stellte der verfahrensleitende Richter mit Verfügung vom 6. November 2015 fest, dass RA KK. im Vorverfahren selbständige Verfahrenshandlungen vorgenommen hatte, und bestimmte, dass der Verteidiger die Wahrnehmung der Parteiinteressen des Beschuldigten im Rahmen des Möglichen weiterhin aktiv wahrzunehmen habe. Die in der Folge vom Beschuldigten, handelnd durch RA JJ. als sein privater Verteidiger, zum Teil mehrfach gestellten Anträge auf Ernennung des Letztgenannten zum amtlichen Verteidiger mit einem auf die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beschränkten Mandat resp. auf Rückweisung der Strafsache an die Bundesanwaltschaft infolge mangelhafter Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren sowie auf Entlassung von RA KK. aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung eines neuen Offizialverteidigers wurden vom Verfahrensleiter abgewiesen (prozessleitende Verfügungen vom 7. Januar,

15. Februar und 8. März 2016).

Im Hauptverfahren wird der Beschuldigte nebst dem Offizialverteidiger RA KK. durch die erbetenen Verteidiger RA JJ. und RA LL. vertreten. 3.5.3 Die Wahlverteidiger machen im Rahmen der Vorfragen geltend, ihr Mandant sei im Vorverfahren nicht ordentlich verteidigt worden, und

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beantragen in diesem Zusammenhang die Rückweisung der Anklage an die Bundesanwaltschaft und die Entlassung des amtlichen Verteidigers RA KK. aus dem Mandat. Zur Begründung führen sie zusammengefasst Folgendes aus:

Nach dem krankheitsbedingten Ausfall des ursprünglichen Hauptverteidigers RA BB. habe die Bundesanwaltschaft die Verteidigung des Beschuldigten gezielt manipuliert und zerstört, indem sie die Etablierung einer neuen, von diesem gewünschten Verteidigung in der Person von RA JJ. unter dem Vorwand eines angeblichen Interessenkonflikts verhindert und dem Beschuldigten stattdessen die ihr genehmen «Zwangsverteidiger» aufgenötigt habe. Insbesondere der aktuelle amtliche Verteidiger RA KK. sei von der Bundesanwaltschaft durch das erteilte Mandat so konditioniert worden, dass er keine eigentliche Verteidigungsarbeit habe verrichten müssen. Eine auf formelle Verfahrenskontrolle beschränkte Verteidigung, wie durch dieses Mandat vorgesehen, stelle keine hinreichende Verteidigung dar. Obwohl sich der Beschuldigte von Beginn an offen für die Zusammenarbeit mit seinem amtlichen Verteidiger gezeigt habe, habe RA KK. bereits vor seinem erklärten Rückzug auf die Prozessbeobachterrolle keinerlei Anstalten getroffen, sich mit dem nötigen Engagement für die Verteidigung einzusetzen, und habe auch danach selbst die vom Mandat vorgesehene minimale Verteidigung im Sinne der Verfahrenskontrolle unterlassen. Dies zeige sich insbesondere daran, dass RA KK. nur an vier der im Herbst 2014 bis Sommer 2015 durchgeführten 80 Einvernahmen selbst teilgenommen und im Übrigen die Teilnahme seinem Substituten RA MM. und vor allem seiner Praktikantin überlassen habe. Letztere sei als Nichtanwältin zur Vertretung des Beschuldigten im Strafverfahren nicht berechtigt gewesen. Die betreffenden Einvernahmen seien daher unverwertbar.

3.5.4 3.5.4.1 Die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO sind vorliegend – soweit der Beschuldigte im Vorverfahren nicht erbeten verteidigt worden ist – unstreitig gegeben.

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Gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO berücksichtigt die Verfahrensleitung bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person. Das Vorschlagsrecht des Beschuldigten nach dieser Bestimmung begründet zwar keine strikte Befolgungs- bzw. Ernennungspflicht zu Lasten der Verfahrensleitung. Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es allerdings zureichender sachlicher Gründe. Dazu zählt insbesondere eine Interessenkollision (BGE 139 IV 113 E. 4.3).

Auch das Recht der beschuldigten Person auf freie Wahl des erbetenen Verteidigers (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 127 StPO) findet seine Schranke an der Interessenkollision (Urteile des Bundesgerichts 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1).

3.5.4.2 Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammenhang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), wonach Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Daraus ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte. Bei Mehrfach- Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für zwei oder mehrere beschuldigte Personen im gleichen oder sachlich zusammenhängenden Verfahren besteht gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der einen Verfahrensausschluss eines Verteidigers rechtfertigen kann. Dies auch dann, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen. Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat der Verfahrensleiter entsprechenden Interessenkonflikten in jedem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachverteidigung könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (BGE

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141 IV 257 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1; 6B_1076/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2.2; 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, 5.9 und 5.11, je m.w.H.; LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 127 StPO N. 12; SCHMID, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 127 StPO N. 4).

3.5.4.3 a) Der in Frage stehende Interessenkonflikt hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten durch RA JJ. hat folgenden Hintergrund:

Das vorliegende Verfahren wurde am 5. März 2007 auf H. wegen des Verdachts der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Anlagegeschäften ausgedehnt. H. hatte am

2. November 2006 RA JJ. mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Mit Verfügung vom 1. Mai 2007 setzte die Bundesanwaltschaft auf Antrag von H. RA JJ. rückwirkend ab 6. März 2007 als ihren amtlichen Verteidiger ein. Am 31. Oktober 2008 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen H. auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, im Sachverhaltskomplex «Darlehensgewährung durch die Restaurant CCC. AG an die swisspulse Systems AG» aus. Bei der Letzteren handelte es sich um eine auf den Beschuldigten zurückzuführende Firma, über welche er seine Handelssoftware vertrieb. Am 3. Mai 2012 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten auf den Vorwurf der Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der erwähnten Darlehensgewährung aus.

In der Zwischenzeit hatte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom

18. Februar 2011 das Verfahren gegen H. vom Hauptverfahren gegen den Beschuldigten und Konsorten abgetrennt. Am 7. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen H. in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei ein. Am 8. Juni 2012 erliess sie gegen H. einen Strafbefehl wegen Gehilfenschaft zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sachverhaltskomplex «Restaurant CCC. AG». Nachdem H. dagegen fristgerecht Einsprache erhoben hatte, überwies die Bundesanwaltschaft am

20. Juli 2012 den Strafbefehl als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Dieses Verfahren wurde in der Folge nach zwischenzeitlicher Sistierung mit der Einstellungsverfügung des Einzelrichters der Strafkammer vom 25. September 2014 rechtskräftig zum Abschluss gebracht. Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend

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diesen Sachverhaltskomplex war von der Bundesanwaltschaft bereits am

10. Juli 2014 rechtskräftig eingestellt worden.

b) Die erbetene Verteidigung bestreitet den Interessenkonflikt im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Beschuldigte und H. hätten als Ehepaar völlig identische Interessen im Verfahren. Zudem sei die Strafuntersuchung gegen H. schon mit der Abtrennungsverfügung vom 18. Februar 2011 inhaltlich abgeschlossen worden; gegen seine Klientin seien danach bis zur definitiven Verfahrenseinstellung am 7. Juni 2012 keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr getätigt worden. Spätestens seit dieser Verfahrenstrennung habe es keinen Interessenkonflikt mehr gegeben.

c) Das Strafverfahren gegen H. betraf, wie dargelegt, zwei Sachverhaltskomplexe: die Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Anlagegeschäften nach dem «Handelssystem» und die Darlehensgewährung durch die Restaurant CCC. AG an die swisspulse Systems AG. In diesen beiden Sachverhaltskomplexen wurde auch gegen den Beschuldigten ermittelt. Dass es sich bei den beschuldigten Personen um ein Ehepaar handelt, schliesst eine Interessenkollision grundsätzlich nicht aus. Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten war das Verfahren gegen H. noch hängig. Die Behauptung des privaten Verteidigers, wonach das Verfahren bereits mit der Abtrennungsverfügung am 18. Februar 2011 materiell und am 7. Juni 2012 auch formell abgeschlossen worden sein soll, bezieht sich nur auf einen Teil des Verfahrens (Geldwäscherei). In Bezug auf das Übrige wurde das Verfahren gegen H. weitergeführt und erst am 25. September 2014 definitiv eingestellt. Vor diesem Hintergrund war es ex ante betrachtet jedenfalls vertretbar, dass die damalige Verfahrensleitung von einer Interessenkollision hinsichtlich der Verteidigung des Beschuldigten durch RA JJ. ausging, auch wenn das entsprechende Risiko sich im Nachhinein als weniger imminent erwies und RA JJ. daher im Gerichtsverfahren als (erbetener) Verteidiger zugelassen werden konnte. Dem Beschuldigten stand es im Übrigen frei, einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger vorzuschlagen. Die ihm mehrfach gebotene Gelegenheit hierzu nahm er nicht wahr. Entgegen der Behauptung der Wahlverteidiger waren die diesbezüglich angesetzten Fristen (von 7 bis 27 Tagen) ohne weiteres ausreichend, zumal die Möglichkeit bestand, eine Fristerstreckung zu beantragen. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten sind insoweit nicht beeinträchtigt worden.

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3.5.5 3.5.5.1 Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und Konvention gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb, je mit Hinweisen auf die Praxis der Strassburger Rechtsprechungsorgane; Urteil des Bundesgerichts 6B_583/2009 vom 27. November 2009 E. 2.1). Dem Verteidiger kommt bei der Führung der Verteidigung und der Bestimmung der Verteidigungsstrategie ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 1.3.2). Als schwere Pflichtverletzung kann nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten des Verteidigers in Frage kommen, beispielsweise krasse Frist- und Terminversäumnisse, mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen, fehlende Vorsorge für Stellvertretungen oder grobe Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsstellung (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2c–d; Urteil des Bundesgerichts 1P.311/1999 vom 17. August 1999 E. 3a/cc).

3.5.5.2 Wie oben dargelegt, musste die amtliche Verteidigung im Verlaufe des Verfahrens mehrfach gewechselt werden, weil es am notwendigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Verteidigern fehlte. Die entscheidende Verantwortung hierfür trug der Beschuldigte: Er lehnte die Zusammenarbeit mit den gegen seinen Willen eingesetzten Verteidigern von Anfang an ab (vgl. exemplarisch das Schreiben des Beschuldigten an RA EE. vom 12. September 2011; die gemeinsame Erklärung des Beschuldigten, RA GG. und RA HH. vom 11. Juni 2012) und griff sie zum Teil auch verbal – mit Ausdrücken wie z.B. «paralysierte Schlafmütze», «dieser zwangsverordnete, grössenwahnsinnige Rechtsbeistand», «Handlanger der Bundesanwaltschaft» – an. Die Bundesanwaltschaft reagierte auf diese Entwicklung, indem sie RA KK. als Offizialverteidiger mit einem bedingt beschränkten Mandat einsetzte, welches vorsieht, dass sich die Verteidigung im Falle der Verweigerung der Zusammenarbeit durch den Beschuldigten auf die Überprüfung der rechtskonformen Verfahrensführung der Strafbehörden reduziere. In der Folge trat der entsprechende Fall, wie vorstehend ausgeführt, ein.

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Soweit die erbetenen Verteidiger geltend machen, RA KK. habe schon vor seinem ausdrücklichen Rückzug auf die Rolle des Prozessbeobachters den Beschuldigten nicht hinreichend verteidigt, vermögen sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt haben soll. Das diesbezügliche Vorbringen, RA KK. habe in den ersten knapp neun Monaten seit der Mandatsübernahme seinem Klienten lediglich drei Besprechungstermine von insgesamt rund 6.5 Stunden gewährt und mindestens vier Termine unter irgendwelchen Vorgaben abgesagt, ist unbehelflich. Das monierte Verhalten liegt ohne Weiteres innerhalb des dem Verteidiger bei der Führung seines Mandats zustehenden weiten Ermessens, zumal in casu im betreffenden Verfahrensstadium kein dringender Handlungsbedarf bestand.

Soweit die Arbeit des amtlichen Verteidigers zur Debatte steht, die er nach seiner Erklärung, er werde sich fortan auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit der Verfahrenshandlungen und Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden konzentrieren, geleistet hat, ergibt sich dazu Folgendes: Im Hinblick auf die Stellung des Beschuldigten als autonomes Subjekt im Strafverfahren und sein Recht, sich selbst zu verteidigen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 129 Abs. 1 StPO) liegt die Annahme nahe, dass eine solche Beschränkung der Verteidigungstätigkeit in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen der Beschuldigte die Zusammenarbeit mit dem Verteidiger ablehnt, rechtens ist (vgl. LIEBER, a.a.O., Art. 130 StPO N. 10; ZIMMERLIN, Der Verzicht des Beschuldigten auf Verfahrensrechte im Strafprozess, 2008, N. 678; für die deutsche Doktrin WOHLERS, in: Systematischer Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2011, Vor §§ 137 N. 44 und § 140 N. 4). Die Problematik braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich aus den Akten und aus den Erklärungen des amtlichen Verteidigers ergibt, dass er im Rahmen des Mandats alles Zumutbare vorkehrte, was er ohne die ihm durch den Beschuldigten verweigerte Instruktion vorkehren konnte. Darüber hinaus konnte sich das Gericht auch anlässlich der Hauptverhandlung davon überzeugen, dass RA KK. die Akten und die rechtlichen Probleme, die sich im Verfahren stellen, bestens kennt und die Interessen seines Klienten sachkundig und engagiert vertritt. Die von RA KK. geleistete Verteidigungsarbeit wurde im Übrigen, nachdem er seinen Parteivortrag gehalten hatte, selbst vom Beschuldigten und seiner erbetenen Verteidigung (RA JJ.) positiv gewürdigt. Es besteht insgesamt kein Zweifel an der Professionalität der Mandatsführung des amtlichen Verteidigers.

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Sofern die Wahlverteidiger konkret die Delegation der Teilnahme an den Einvernahmen durch RA KK. an seine Mitarbeiter beanstanden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Art. 127 Abs. 5 StPO behält zwar die Verteidigung der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person Anwälten vor, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Regelung schliesst aber den Einsatz von Anwaltspraktikanten als Verteidiger auf Substitutionsbasis unter der Verantwortung eines Rechtsanwalts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.1). Das bernische kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11), dem RA KK. untersteht, sieht in Art. 8 vor, dass amtlich bestellte Anwälte ihre Praktikanten mit Zustimmung der verfahrensleitenden Behörde zur Parteivertretung ermächtigen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Substitution des Verteidigers durch den Praktikanten üblich und zulässig. Dass die Substitution von RA KK. durch RA MM. rechtmässig war, versteht sich von selbst und ist nicht weiter zu thematisieren.

3.5.5.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt war. Dies hat insbesondere zur Folge, dass alle Beweise, deren Verwertbarkeit unter dem Titel der mangelhaften Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO bestritten werden, – unter Vorbehalt anderer Gründe – verwendet werden können.

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2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft sowie B., C. und D. (Privatkläger) gegen A. vom 26. September 2017 (SK.2017.31)

Mord

Art. 112 StGB

Kriterien für die Mordqualifikation (E. 2.6).

Assassinat

Art. 112 CP

Critères pour la qualification d’assassinat (consid. 2.6).