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SK.2018.72

Bundesstrafgericht · 2019-02-14 · Deutsch CH

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2017.31 vom 26. September 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem wegen mehr- fachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 25‘000.--.

E. 2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Stundung der Verfahrenskosten (TPF pag. 1.100.001).

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24a).

E. 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch die Stundung der Verfah- renskosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

E. 4.2 Die Vorsitzende forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2019 auf, sein Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten mittels beigelegtem Formu- lar über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und weiteren sachdienli- chen Unterlagen zu spezifizieren (TPF pag. 1.400.001). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Januar 2019 nach (TPF pag. 1.231.004- 007). Auf Nachfrage vom 6. Februar 2019 anerkannte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2019 die Forderung der Eidgenossenschaft aus Ver- fahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 und verzichtete diesbezüglich unwiderruf- lich auf die Einrede der Verjährung (TPF pag. 1.521.001 f.).

- 3 -

E. 4.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft (Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Gelegenheit, sich zum Gesuch vom 17. Dezember 2018 sowie ausgefüllten Formular über die persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers vom 23. Januar 2019 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2019 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 1.510.001).

E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3).

E. 5.2 Der Gesuchsteller verbüsst zur Zeit eine 10-jährige Freiheitsstrafe in der Justiz- vollzugsanstalt B. Er erhält ein Arbeitsentgelt (Pekulium) von monatlich Fr. 675.-- (TPF pag. 1.231.4.007). In Bezug auf das Arbeitsentgelt ist zu berücksichtigen, dass ein Teil praxisgemäss einem Freikonto gutgeschrieben wird, das für den In- haftierten eröffnet wird. Es dient zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Der restliche Teil wird einem Sperrkonto gutgeschrieben als Rückstellung für den Wie- dereinritt in die Gesellschaft. Ein Teil des Arbeitsentgelts ist somit für den Gesuch- steller zur Zeit nicht frei verfügbar. Die Schulden des Gesuchstellers betragen ins- gesamt Fr. 940‘000.-- (TPF pag. 1.231.4.007). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind entsprechend angespannt. Der Gesuchsteller wird im Strafvollzug kein orden- tliches Einkommen erzielen können. Er wurde am 31. Januar 2017 verhaftet. In Anbetracht der Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wird er (in Berücksichti- gung der Bestimmungen über die bedingte Entlassung, Art. 86 ff. StGB) vor dem

Dispositiv
  1. Oktober 2023 seine Einkommenssituation nicht entscheidend optimieren kön- nen. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch gutzuheissen und die Forderung der Eidge- nossenschaft für die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 zu stunden. 5.4 Es ist Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.
  2. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. - 4 - Die Strafkammer beschliesst:
  3. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft für Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 gestundet.
  4. Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller am 9. Februar 2019 auf die Einrede der Verjährung der Forderung verzichtet hat.
  5. Es werden keine Kosten erhoben.
  6. Schriftliche Mitteilung an: A. und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwalt- schaft, Dienst Urteilsvollzug (inkl. Schreiben vom 9. Februar 2019 gemäss Dispositiv Ziffer 2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. Februar 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf, Gerichtsschreiber David Heeb Partei

A., zur Zeit im Strafvollzug in der Justizvollzugsan- stalt B. Gesuchsteller

Gegenstand

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.72

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2017.31 vom 26. September 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) unter anderem wegen mehr- fachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und auferlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 25‘000.--. 2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Stundung der Verfahrenskosten (TPF pag. 1.100.001). 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24a). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch die Stundung der Verfah- renskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Die Vorsitzende forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2019 auf, sein Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten mittels beigelegtem Formu- lar über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und weiteren sachdienli- chen Unterlagen zu spezifizieren (TPF pag. 1.400.001). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Januar 2019 nach (TPF pag. 1.231.004- 007). Auf Nachfrage vom 6. Februar 2019 anerkannte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2019 die Forderung der Eidgenossenschaft aus Ver- fahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 und verzichtete diesbezüglich unwiderruf- lich auf die Einrede der Verjährung (TPF pag. 1.521.001 f.).

- 3 - 4.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft (Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung) Gelegenheit, sich zum Gesuch vom 17. Dezember 2018 sowie ausgefüllten Formular über die persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers vom 23. Januar 2019 zu äussern. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Februar 2019 auf eine Stellungnahme (TPF pag. 1.510.001). 5.

5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). 5.2 Der Gesuchsteller verbüsst zur Zeit eine 10-jährige Freiheitsstrafe in der Justiz- vollzugsanstalt B. Er erhält ein Arbeitsentgelt (Pekulium) von monatlich Fr. 675.-- (TPF pag. 1.231.4.007). In Bezug auf das Arbeitsentgelt ist zu berücksichtigen, dass ein Teil praxisgemäss einem Freikonto gutgeschrieben wird, das für den In- haftierten eröffnet wird. Es dient zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse. Der restliche Teil wird einem Sperrkonto gutgeschrieben als Rückstellung für den Wie- dereinritt in die Gesellschaft. Ein Teil des Arbeitsentgelts ist somit für den Gesuch- steller zur Zeit nicht frei verfügbar. Die Schulden des Gesuchstellers betragen ins- gesamt Fr. 940‘000.-- (TPF pag. 1.231.4.007). Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind entsprechend angespannt. Der Gesuchsteller wird im Strafvollzug kein orden- tliches Einkommen erzielen können. Er wurde am 31. Januar 2017 verhaftet. In Anbetracht der Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe wird er (in Berücksichti- gung der Bestimmungen über die bedingte Entlassung, Art. 86 ff. StGB) vor dem

1. Oktober 2023 seine Einkommenssituation nicht entscheidend optimieren kön- nen. 5.3 Bei dieser Sachlage ist das Gesuch gutzuheissen und die Forderung der Eidge- nossenschaft für die Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 zu stunden. 5.4 Es ist Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 4 - Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Gesuch von A. wird gutgeheissen und die Forderung der Eidgenossenschaft für Verfahrenskosten gemäss Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils der Strafkammer SK.2017.31 vom 26. September 2017 bis 1. Oktober 2023 gestundet.

2. Es wird Vormerk genommen, dass der Gesuchsteller am 9. Februar 2019 auf die Einrede der Verjährung der Forderung verzichtet hat.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an: A. und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwalt- schaft, Dienst Urteilsvollzug (inkl. Schreiben vom 9. Februar 2019 gemäss Dispositiv Ziffer 2).

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 14. Februar 2019