Mord
Erwägungen (4 Absätze)
E. 12 Sofern die Wahlverteidiger konkret die Delegation der Teilnahme an den Einvernahmen durch RA KK. an seine Mitarbeiter beanstanden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Art. 127 Abs. 5 StPO behält zwar die Verteidigung der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person Anwälten vor, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Regelung schliesst aber den Einsatz von Anwaltspraktikanten als Verteidiger auf Substitutionsbasis unter der Verantwortung eines Rechtsanwalts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.1). Das bernische kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11), dem RA KK. untersteht, sieht in Art. 8 vor, dass amtlich bestellte Anwälte ihre Praktikanten mit Zustimmung der verfahrensleitenden Behörde zur Parteivertretung ermächtigen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Substitution des Verteidigers durch den Praktikanten üblich und zulässig. Dass die Substitution von RA KK. durch RA MM. rechtmässig war, versteht sich von selbst und ist nicht weiter zu thematisieren.
3.5.5.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt war. Dies hat insbesondere zur Folge, dass alle Beweise, deren Verwertbarkeit unter dem Titel der mangelhaften Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO bestritten werden, – unter Vorbehalt anderer Gründe – verwendet werden können.
TPF 2018 12
2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft sowie B., C. und D. (Privatkläger) gegen A. vom 26. September 2017 (SK.2017.31)
Mord
Art. 112 StGB
Kriterien für die Mordqualifikation (E. 2.6).
Assassinat
Art. 112 CP
Critères pour la qualification d’assassinat (consid. 2.6).
TPF 2018 12
E. 13 Assassinio
Art. 112 CP
Criteri per la qualifica di assassinio (consid. 2.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. vorgeworfen, eine mit einer Splitterhandgranate versehene funktionsfähige Paketbombe an die Redaktion der Zeitung G. geschickt zu haben in der Absicht, Mitglieder der Redaktion (welcher zum damaligen Zeitpunkt die Privatkläger B., C. und D. sowie eine weitere Person angehörten) und (eventualvorsätzlich) allfällige weitere sich in der Nähe befindenden Personen durch die beim Öffnen der Paketbombe ausgelöste Explosion zu töten. Die Strafkammer sprach A. u.a. des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018: Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Aus den Erwägungen:
2.6 Zu prüfen ist, ob das für die Mordqualifikation konstitutive Tatbestandsmerkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112 StGB gegeben ist. […]
2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil:
− er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen; − er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsächlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren; − sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei, und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte.
TPF 2018 12
E. 14 2.6.1.1 Zum «Denkzettel»: Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne von Art. 112 StGB.
2.6.1.2 Zur «Weinsendung»: Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Paketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustellung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB.
2.6.1.3 Zu den «Opfern»: Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäftsräumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei einer Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispielsweise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichem Leben an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter
TPF 2018 12
E. 15 nicht identifizierbaren Menschen. Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu töten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar ungefährliche Handlung – wie das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB vor.
2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsanwalt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Leben anderer gestellt.
Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bilde, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklageprinzip verletzen würde. Tatsächlich führt die Anklageschrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen.
2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind, sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22 StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt.
Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv («Denkzettel») bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhandlung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G. Er beabsichtigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. […] Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB sind daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
TPF 2018 12
12
Sofern die Wahlverteidiger konkret die Delegation der Teilnahme an den Einvernahmen durch RA KK. an seine Mitarbeiter beanstanden, ist dazu Folgendes festzuhalten: Art. 127 Abs. 5 StPO behält zwar die Verteidigung der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person Anwälten vor, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Diese Regelung schliesst aber den Einsatz von Anwaltspraktikanten als Verteidiger auf Substitutionsbasis unter der Verantwortung eines Rechtsanwalts nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2014 vom 10. Juli 2015 E. 2.1). Das bernische kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG/BE; BSG 168.11), dem RA KK. untersteht, sieht in Art. 8 vor, dass amtlich bestellte Anwälte ihre Praktikanten mit Zustimmung der verfahrensleitenden Behörde zur Parteivertretung ermächtigen können. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Auch nach der Praxis des Bundesstrafgerichts ist die Substitution des Verteidigers durch den Praktikanten üblich und zulässig. Dass die Substitution von RA KK. durch RA MM. rechtmässig war, versteht sich von selbst und ist nicht weiter zu thematisieren.
3.5.5.3 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschuldigte während des ganzen Verfahrens rechtskonform verteidigt war. Dies hat insbesondere zur Folge, dass alle Beweise, deren Verwertbarkeit unter dem Titel der mangelhaften Verteidigung im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StPO bestritten werden, – unter Vorbehalt anderer Gründe – verwendet werden können.
TPF 2018 12
2. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft sowie B., C. und D. (Privatkläger) gegen A. vom 26. September 2017 (SK.2017.31)
Mord
Art. 112 StGB
Kriterien für die Mordqualifikation (E. 2.6).
Assassinat
Art. 112 CP
Critères pour la qualification d’assassinat (consid. 2.6).
TPF 2018 12
13
Assassinio
Art. 112 CP
Criteri per la qualifica di assassinio (consid. 2.6).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. wurde u.a. vorgeworfen, eine mit einer Splitterhandgranate versehene funktionsfähige Paketbombe an die Redaktion der Zeitung G. geschickt zu haben in der Absicht, Mitglieder der Redaktion (welcher zum damaligen Zeitpunkt die Privatkläger B., C. und D. sowie eine weitere Person angehörten) und (eventualvorsätzlich) allfällige weitere sich in der Nähe befindenden Personen durch die beim Öffnen der Paketbombe ausgelöste Explosion zu töten. Die Strafkammer sprach A. u.a. des mehrfachen versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018: Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Aus den Erwägungen:
2.6 Zu prüfen ist, ob das für die Mordqualifikation konstitutive Tatbestandsmerkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112 StGB gegeben ist. […]
2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil:
− er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen; − er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsächlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren; − sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei, und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte.
TPF 2018 12
14
2.6.1.1 Zum «Denkzettel»: Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne von Art. 112 StGB.
2.6.1.2 Zur «Weinsendung»: Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Paketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustellung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB.
2.6.1.3 Zu den «Opfern»: Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäftsräumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei einer Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispielsweise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichem Leben an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter
TPF 2018 12
15
nicht identifizierbaren Menschen. Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu töten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar ungefährliche Handlung – wie das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB vor.
2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsanwalt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Leben anderer gestellt.
Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bilde, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklageprinzip verletzen würde. Tatsächlich führt die Anklageschrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen.
2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind, sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22 StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt.
Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv («Denkzettel») bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhandlung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G. Er beabsichtigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. […] Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB sind daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.