opencaselaw.ch

SK.2019.35

Bundesstrafgericht · 2019-09-06 · Deutsch CH

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt

A. Am 13. Mai 2017, um 19.25 Uhr, wurde anlässlich des Challenge League Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützen- wiese in Winterthur auf der Osttribüne im Sektor C ein pyrotechnischer Gegen- stand («Thunder King») gezündet und auf das Spielfeld geworfen. Der Feuer- werkskörper explodierte mit einem lauten Knall auf Höhe Mittelkreis / -linie in un- mittelbarer Nähe eines Spielers des FC Winterthurs, welcher in der Folge zu Bo- den ging. Es bestand der Verdacht, dass A. (nachfolgend: Beschuldigter) den pyrotechnischen Gegenstand geworfen hat.

- 3 - B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnete auf Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht etc. (Akten-Nr. C-1/2016/10023338). Mit Gerichtsstandsan- frage vom 25. August 2017 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (BA pag. 02-00-0001). Am 31. August 2017 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0002). C. Am 2. Oktober 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; BA pag. 01-00-0001). D. Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) wertete die Fernsehbilder des Fussballspiels vom 13. Mai 2017 aus (vgl. unten E. 2.3.1). Die Täterschaft konnte anhand der Videoaufnahme nicht identifiziert werden (BA pag. 10-02-0005). E. Am 12. Juni 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten An- klage beim Bundesstrafgericht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen) sowie einen Amtsbericht beim Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) vom 26. Juni 2019 zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand ein. G. Am 6. September 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkam- mer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. H. Der Beschuldigte hat innert gesetzlicher Frist die Berufung angemeldet (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

- 4 - (Art. 224 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unter- stehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224–226ter StGB der Bundesge- richtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Beweisantrag 1.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 im Hinblick auf die Strafzumessung den Beizug der Akten der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Beschuldigten pen- dente Verfahren wegen Raubs. 1.2.2 Das pendente Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ge- gen den Beschuldigten wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprognose über das künftige Verhalten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.8.3). Der Einzelrichter wies daher den Antrag mangels rechtlicher Re- levanz in Bezug auf die Strafzumessung ab (TPF pag. 3.720.004). 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 12. Juni 2019 zusammengefasst vor, er habe am 13. Mai 2017 an einem Fussballspiel der Challenge League zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der

85. Spielminute einen pyrotechnischen Gegenstand («Thunder King»; Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung) gezündet und auf das Spielfeld in Richtung Mit- telkreis bzw. -linie geworfen. Die Sprengkapsel sei rund 2 Meter neben einem Spieler des FC Winterthur mit einem lauten Knall explodiert. Der Spieler sei in- folge der Detonation zu Boden gegangen und habe vorübergehend Ohren- schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in verbrecheri- scher Absicht Leib und Leben von Menschen (Spieler, Schiedsrichter und Zu- schauer) sowie fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht. Er habe aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht einge- haltenen Benützungsvorschriften Verletzungen von Personen sowie Sachbe- schädigungen zumindest billigend in Kauf genommen.

- 5 - Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 3.731.005, 009). Er bestreitet, den pyrotechnischen Gegenstand geworfen zu haben. Er macht hinsichtlich des fraglichen Zeitraums eine Erinnerungslücke in Form eines «Blackouts» geltend. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom

25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224– 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019

- 6 - vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 2.2.3 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, son- dern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnver- kehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Um- stände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Perso- nen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefähr- dung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugli- che Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt es, jeder wie auch im- mer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Ge- fährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrschein- lichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom

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13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Sodann setzt der subjek- tive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die verbreche- rische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.7.3). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverlet- zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Ver- weis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Ver- brechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; a.M. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigen- tum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.7.2). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Auswertung der sichergestellten Bild- und Tonaufnahmen Die Bundesanwaltschaft holte bei der B. AG das Bildmaterial des Fussballspiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 ein (BA pag. 07-01-0005). Auf der Videosequenz ist in der 85. Spielminute ein im Fuss- ballstadion Schützenwiese in Winterthur von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor

- 8 - C) heranfliegender Knallköper mit unberechenbarer Flugbahn ersichtlich, wel- cher in der Nähe des Spielrands auf dem Spielfeld aufschlägt und eine erste Rauchwolke mit einem akustisch wahrnehmbaren dumpfen Laut verursacht. Da- raus wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert. Diese bzw. der Knallkörper ex- plodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere grössere Rauchwolke. In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zu- sammen. Der C. des FC Winterthur steht rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden. Er hält sich mit den Händen an den Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer sind wegen der Explosion entsetzt und pfeifen lautstark während rund zwei Minuten. Die kriminaltechnische Aus- wertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täter- schaft (BA pag. 10-02-0005; vgl. Lit. D.). 2.3.2 Aussagen von Eishockeykollegen (Zeugen) 2.3.2.1 Am 15. Oktober 2018 sagte D. als Zeuge bei der Bundesanwaltschaft aus, er sei ein Kollege des Beschuldigten (BA pag. 12-04-0006). Der Beschuldigte habe ihm den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008, 0009). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12-04- 0009). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander ge- standen (BA pag. 12-04-0008, 0012). Er habe den Böller erst gesehen, als dieser auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04-0008). Nach dem Böllerwurf seien viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern «rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (BA pag. 12-04-0010). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04- 0008). Abschliessend zum angeblichen Aussetzer des Beschuldigten in Form ei- nes «Blackouts» befragt, erklärte er, der Beschuldigte habe einmal im Eishockey- training auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aus- setzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobach- tet (BA pag. 12-04-0011). 2.3.2.2 E. sagte am 15. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (BA pag. 12-05-0011). Der Beschuldigte sei im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA pag. 12-05-0016). Er habe den Böller auf dem Spielfeld liegen sehen. Er habe aber nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA pag. 12-05-0012, 0016). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden (BA pag. 12-05-0014). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt,

- 9 - den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012). Er habe ausserdem gese- hen, dass ein paar Zuschauer auf den Beschuldigten gezeigt hätten. Anschlies- send sei der Beschuldigte von Security-Mitarbeitern hinausbegleitet worden (BA pag. 12-05-0012, 0014). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12- 05-0013). Zum angeblichen «Blackout» des Beschuldigten befragt, erklärte E., er wisse nichts von Aussetzern. Er habe beim Beschuldigten nie Aussetzer ge- sehen (BA pag. 12-05-0015). 2.3.2.3 Am 6. Dezember 2018 sagte F. bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, sie seien alle (gemeint: Eishockeykollegen) an das Spiel gegangen. Er kenne den Beschuldigten vom Hockey (BA pag. 12-06-0005). Auf Frage, welchen Eindruck der Beschuldigte im Stadion gemacht habe, sagte er aus: Ganz normal. Die Stim- mung sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006, 0007). Es seien ca. 4 bis 5 Perso- nen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100 Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (BA pag. 12-06- 0008). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschau- ern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (BA pag. 12-06- 0009). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008). F. be- jahte die Frage, ob der Beschuldigte im Eishockeytraining Aussetzer gehabt habe (BA pag. 12-06-0011). 2.3.2.4 Am 6. Dezember 2018 sagte der Zeuge G. bei der Bundesanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei ein Kollege vom Eishockey. Er habe im Fussballstadion etwas neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chl- apf» gegeben (BA pag. 12-07-0005). Der Beschuldigte habe sich mit den Kolle- gen der Eishockeymannschaft ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund 2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (BA pag. 12-07-0007). Er sei normal und präsent gewesen. Auch nicht in einer Stimmung, in welcher er ihn noch nie gesehen habe (BA pag. 12-07-00013). Auf Nachfrage, wie nah er das Rauchen neben ihm gesehen habe, sagte er aus: Er schätze 2.5 Meter links von ihm (G.). Der Zeuge wiederholte, dass der Beschuldigte links von ihm auf gleicher Höhe gestanden sei (BA pag. 12-07-0007, 0008). Er habe aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0008). Die Zuschauer hätten gesagt: «Sie sinds gsi» (gemeint: Beschuldigter). Der Beschuldigte sei schliesslich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (BA pag. 12-07-0009). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller auf das Feld geworfen habe. Es sei eine aufgeheizte, hektische und unangenehme Stimmung gewesen (BA pag. 12-07-0010). Auf Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich im Anschluss an das Fussballspiel mit Mannschaftskollegen in einem Res- taurant beim Bahnhof Winterthur getroffen hätten, sagte er aus: «Wir fragten ihn,

- 10 - ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen» (BA pag.12- 07-0011, 0014, 0016). Der Beschuldigte habe direkt gegenüber ihm gesessen (BA pag. 12-07-0014). Auf Nachfrage bestätigte G., dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Match zugegeben habe, dass er den pyrotechnischen Ge- genstand gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0012; «korrekt, ja»). «Mir ist einfach der Moment geblieben, als ich A. darauf ansprach, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht hat» (BA pag. 12-07-0016). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt ha- ben will, sagte G. aus: «Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry». Der Beschuldigte habe dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12- 07-0012). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. G. bestätige wiederholt, dass der Beschuldigte auch am 13. Mai 2017 definitiv präsent gewirkt habe. Er sei ganz normal gewesen (BA pag. 12-07-0013). G. verneinte, ein Feu- erzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008). Auf den Alkoholkonsum vom 13. Mai 2017 angesprochen räumte er ein, dass er vor dem Spiel 5 dl Bier konsumiert habe. Kurz vor und während dem Spiel habe er mindestens 5 bis 6 3 dl-Becher Bier getrunken. Während dem Abendessen im Restaurant habe er nochmals rund 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken (BA pag. 12-07-0016). Natürlich sei er leicht angetrunken gewesen (BA pag. 12-07-0015). 2.3.3 Aussagen vom Sicherheitspersonal (Zeugen) 2.3.3.1 Am 15. Mai 2018 sagte H. bei der BKP als Zeuge aus, er sei als Sicherheitsan- gestellter beim Fussballmatch im Einsatz gewesen. Er habe aus dem Augenwin- kel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach einen Tumult gegeben. Er sei hingegangen. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt und identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-01-0006). Der Beschuldigte sei ziemlich aufge- regt und nervös gewesen. H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007). 2.3.3.2 I. sagte am 15. Mai 2018 bei der BKP als Zeuge aus, er sei am Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 als Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes im Einsatz ge- wesen. Der Beschuldigte sei nach dem Böllerwurf vom Publikum im Sektor C in die Hände vom Sicherheitsdienst heruntergeschubst worden. Und dies mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe (BA pag. 12-02-0005). Der Beschul- digte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und koope- rativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen und kla- ren Eindruck gemacht und verstanden habe, um was es gehe, sagte er aus: «Ja»

- 11 - (BA pag. 12-02-0006). Auf den Zustand des Beschuldigten angesprochen, er- klärte er weiter, der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aus- sergewöhnliches bei ihm festgestellt (BA pag. 12-02-0007). 2.3.3.3 Am 15. Mai 2018 sagte J. bei der BKP als Zeuge aus, er sei beim Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 im Sicherheitsdienst gewesen. Sie hätten einen Knallkörper gehört und einen Rauchschwaden in der Nähe des Mittelkreises ge- sehen. Ein Spieler vom FC Winterthur sei in der Nähe auf dem Boden gelegen. Der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen. Der Grossteil der Zu- schauer von der Tribüne hätten die Aggressionen gegen den Beschuldigten ge- richtet (BA pag. 12-03-0005, 0006). Laut Aussagen der aufgebrachten Zu- schauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe «ein Vier- tel der Tribüne gesagt». Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das «Arsch- loch» sei es laut Zuschauern gewesen (BA pag. 12-03-0006). Es habe Aussagen von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst wür- den sie es machen (BA pag. 12-03-0005, 0006). Sie hätten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit «vor dem Mob abgeführt» (BA pag. 12-03-0005). Der Be- schuldigte habe eingeschüchtert gewirkt (BA pag. 12-03-0007). 2.3.4 Aussagen des Beschuldigten 2.3.4.1 a) Am 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekann- ten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen. Der «Thunder King» sei ca. 15 cm lang gewesen und habe grüne Farbe gehabt. Er habe danach am

13. Mai 2017 mit Kollegen vom Eishockeyclub auf Stehplätzen im Sektor C das Challenge League Spiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich ange- schaut (BA pag. 13-01-0021 ff.). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm gestanden (BA pag. 13-01-0025). Er habe während dem Match seine Jacke mit dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter ent- fernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor dem Stadion wieder zu sich gekommen (BA pag. 13-01-0025). Er erinnere sich nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (BA pag. 13-01-0022, 0024). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelatta- cken und teilweiser Bewusstlosigkeit (BA pag. 13-01-0024). Die Kollegen hätten ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller geworfen habe (BA pag. 13-01-0022).

b) Bei der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2019 (BA pag. 13-01-0038 ff.) sagte der Beschuldigte weitestgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Sta- dion nirgends erwähnt worden sei, sagte er aus, dass er nie mit Ärzten darüber

- 12 - gesprochen habe (BA pag. 13-01-0039, 0041, 0043, 0045). Er bestätigte, den «Thunder King» vor dem Match erhalten und in der Jackentasche in das Stadion mitgenommen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Auf Frage räumte der Beschul- digte ein, er habe gewusst, dass er den «Thunder King» nicht hätte ins Stadion mitnehmen dürfen (BA pag. 13-01-0057). Die Stimmung im Stadion sei gut ge- wesen (BA pag. 13-01-0052). Er habe sich gut gefühlt. Er sei aber etwas bedrückt gewesen, wegen der Vorfälle mit den «Blackouts» (BA pag. 13-01-0059). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus, das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (BA pag. 13- 01-0046, 0048, 0051, 0052). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem Stadion gewesen sei. Es treffe zu, dass er D. vor dem Match am Bahnhof den Böller gezeigt habe (BA pag. 13-01-0050). Nach dem Match sei er zusammen mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, sagte er aus: Er habe G. nicht direkt gesagt, dass er den Böller geworfen habe. Er habe nur gesagt, dass es möglich sei, dass er es ge- wesen sei, da er aus dem Stadion geworfen worden sei (BA pag. 13-01-0055).

c) An der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei, der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe, fest (TPF pag. 3.731.006 ff.). Er könne sich aber erinnern, dass seine Kollegen rechts von ihm gestanden seien (TPF pag. 3.731.007). Er habe zu Beginn gar nicht gewusst, dass G. auch am Spiel gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Er räumte ein, dass es nicht erlaubt sei, Feuerwerkskörper ins Stadion mitzunehmen. Es könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit dem Böller neben ihm am Boden deponiert gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Auf Vorhalt, warum in den Arztberichten von Mai 2017 bis Januar 2018 betreffend seine neurologischen Untersuchungen der angebliche Aussetzer im Stadion nicht erwähnt sei, sagte er aus: Er habe nichts gegenüber den Ärzten sagen wol- len, weil eine Straftat passiert sei (TPF pag. 3.731.007). Auf seine angeblichen Aussetzer angesprochen, sagte er aus, wenn er solche Anfälle bekomme, dann würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem «Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, sagte er aus: «Nein» (TPF pag. 3.731.008). Abschliessend vom Einzelrichter zu den möglichen Ver- letzungen eines Böllerwurfs befragt, räumte der Beschuldigte ein, er wisse, dass ein solcher Böller verschiedene Verletzungen wie Brandverletzungen, Platzwun- den und Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Auf Frage des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion, sagte er aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (TPF pag. 3.731.010).

- 13 -

2.3.5 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand und den von diesem ausgehen- den Gefahren erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrich- ters sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials vom Fussballspiel mit- samt Foto (Symbolbild) vom verwendeten Feuerwerkskörper «Thunder King» ei- nen Amtsbericht (TPF pag. 3.264.1.012, -062). Auf den Inhalt des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.6.1.1). 2.3.6 Ärztliche Berichte

a) Der Beschuldigte war am 20. April 2017 in einen Autounfall verwickelt und hatte danach Kopfschmerzen und Schwindelanfälle (BA pag. 18-01-0014 f.). Ge- mäss Arztzeugnis von Dr. med. K. vom 10. Mai 2017 bzw. drei Tage vor dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes wurden beim Beschuldigten Schwindel und Marklagerläsionen diagnostiziert (BA pag. 18-01-0013).

b) Der Beschuldigte wurde nach dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes von Mai 2017 bis Januar 2018 mehrfach spezialärztlich neurologisch untersucht (BA pag. 18-02-0003, -0025; 18-03-0005, -0045). Den Arztberichten von Dr. med. L. vom 24. Mai 2017, Dr. med. M. und Dr. med. N. vom O. Center vom 30. Juni 2017, vom 5. Oktober 2017, vom 23. November 2017 und vom 5. Januar 2018 sowie den Arztberichten des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Neurologie, von Prof. Dr. med. P., Dr. med. Q., Dr. med. R. und Dr. med. S. vom 4. Juli 2017 sowie des Universitätsspitals Zürich von Dr. med. T. sowie Prof. Dr. med. AA. vom 29. Juni 2017 sowie den Arztberichten von Dr. med. BB und Dr. med. L. vom

2. Juni 2017 sowie vom 18. August 2017 werden zusammengefasst beim Be- schuldigten Schwindelgefühle, Schwankschwindel, Kopfschmerzen und episo- denartige Bewusstlosigkeiten diagnostiziert (BA pag. 18-01-0009, -18-02-0025). 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussball- stadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Win- terthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt. 2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,

- 14 - dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom

9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom

4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). 2.4.3 Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschul- digte der Werfer des Böllers war. 2.4.4 Die Täterschaft des Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien: 2.4.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussball- spiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt hat (BA pag. 13-01- 0005). Der Zeuge D. forderte den Beschuldigten auf, den Böller nicht im Stadion einzusetzen (E. 2.3.2.1). Er hatte mithin Bedenken, dass der Beschuldigte den Böller einsetzen würde.

- 15 - 2.4.4.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen den pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Thunder King», welcher am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion Schützenwiese in Winterthur mitgenommen (E. 2.3.4.1 b und c). Auch wusste er von der Gefährlichkeit des «Thunder Kings», wenn er unsachgemäss im Fuss- ballstadion verwendet wird (E. 2.3.4.1 c). 2.4.4.3 a) Der Zeuge G. schilderte detailliert den Standort des Beschuldigten während des inkriminierten Ereignisses. So stand der Beschuldigte während des Fussball- matches in der 85. Spielminute rund 2 bis 3 Meter links neben ihm. Der Zeuge sah rund 2.5 Meter links neben ihm etwas rauchen und auf das Spielfeld fliegen (E. 2.3.2.4). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig. Sie zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Ferner entlastete er den Beschuldigten, indem er aussagte, dass er nicht gesehen habe, wer den Böller geworfen und gezündet habe (E. 2.3.2.4; BA pag. 12-07-0008). Diese Entlastung des Beschuldigten ist ein Merkmal, welches für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, a.a.O., S. 51). Es lag ihm daran, den Beschuldigten nicht zu denun- zieren, sondern neutral zu berichten.

b) Demgegenüber sagte der Beschuldigte im Vorverfahren und zunächst an der Hauptverhandlung aus, seine Mannschaftskollegen inklusive G. seien rechts von ihm gestanden (TPF pag. 3.731.007 f.). Auf Frage seines Verteidigers zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung brachte er zum ersten Mal vor, G .sei nach der Halbzeitpause nicht mehr neben ihm gestanden. Diese Aus- sagen sind widersprüchlich und offensichtlich dem Stand des Verfahrens ange- passt. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

c) Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Fuss- ballstadion am Ort auf der Tribüne stand, wo der pyrotechnische Gegenstand gezündet und geworfen wurde. 2.4.4.4 Der Beschuldigte wurde nach der Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben, was darauf schliessen lässt, dass er von den Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet wurde. Gemäss den glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als Werfer identifiziert (E. 2.3.3.1). Diese Wahrnehmungen decken sich mit den Aus- sagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschul- digt hätten, den Böller geworfen zu haben (E. 2.3.2.2). Ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist zudem, dass laut den stimmigen Aus-

- 16 - sagen der Zeugen die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten ge- zeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet hätten. Für das Gericht er- scheint es unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sich sämtliche Zeugen in ih- rer Wahrnehmung getäuscht haben. Die Aussagen der Zeugen sind vielmehr in sich stimmig und anschaulich. Sie geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das inkriminierte Geschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft des Beschuldigten. Es kann m.a.W. auch von Homogenität der Zeugenaussagen bezüglich des Kerngeschehens gesprochen werden (vgl. dazu ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 48). Darüber hinaus ist nicht er- kennbar, welches Motiv die Kollegen haben sollten, eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr lässt die enge Bande der Hockeykollegen (haben über den Fall gesprochen; gemeinsame Freizeitakti- vitäten; temporäre Anstellung des Beschuldigten im Dezember 2007 beim Vater vom Zeugen E.) und ihr kollegiales Verhältnis darauf schliessen, dass sie mög- lichst versucht waren, soweit wie möglich den Beschuldigten nicht zu belasten. 2.4.4.5 Die Zeugenaussagen des Sicherheitspersonals decken sich in Bezug auf das Kerngeschehen mit denjenigen der Eishockeykollegen, wonach die Zuschauer nach der Böllerexplosion den Beschuldigten gestellt und ihnen übergeben hätten. Dabei sollen sich laut den glaubhaften Aussagen des Zeugen J. die Aggressio- nen des Grossteils der Tribüne gegen den Beschuldigten gerichtet haben (E. 2.3.3.3). Selbst der Beschuldigte räumte aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn schliesslich ein, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen (vgl. E. 2.3.4.1 a; BA pag. 13-01-0024). Er hielt es für möglich, dass er es gewesen sei (E. 2.3.4.1 b). Die Aussagen ergeben ein in sich stimmiges Ge- samtbild bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten. 2.4.4.6 Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten sind auch die mehrmali- gen Aussagen des Zeugen G., wonach er beim gemeinsamen Abendessen nach dem inkriminierten Ereignis im Stadion vom Beschuldigten ein eindeutiges dies- bezügliches Geständnis gehört habe. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaf- tigkeit der Zeugenaussagen von G. zu zweifeln (vgl. oben E. 2.4.4.3 a). Auch der unumwunden eingeräumte Alkoholkonsum während des Matchtages vom 13. Mai 2017 vermag keine Zweifel am Erinnerungsvermögen aufkommen zu lassen, konnte er doch den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nach- vollziehbar wiedergeben. Er hat in seinen Erzählungen weder positiv noch nega- tiv übertrieben. Vielmehr machte er den Eindruck, als wolle er im Verfahren als Zeuge möglichst genau berichten und der Wahrheit verpflichtet sein. 2.4.4.7 Überdies erscheint das alternative Szenario des Beschuldigten höchst unwahr- scheinlich, wonach er – der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion gebracht hat – zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet

- 17 - dann irgendjemand den pyrotechnischen Gegenstand aus seiner Jackentasche behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben soll. Aber auch folgende Gründe sprechen zweifelsfrei gegen ein «Blackout» des Be- schuldigten:

a) Die Eishockeykollegen sowie das Sicherheitspersonal sagten deckungsgleich aus, dass sie im Verhalten des Beschuldigten im Stadion keine Auffälligkeiten festgestellt hätten. Keiner der Zeugen hat beim Beschuldigten einen Aussetzer oder dergleichen wahrgenommen. Der Zeuge G.hat den Beschuldigten im Tat- zeitraum als normal wirkend beschrieben (E. 2.3.2.4). Da aber die angeblichen Aussetzer laut dem Beschuldigten jeweils 10 bis 15 Minuten dauern würden (TPF pag. 3.731.008), hätten die Zeugen ein «Blackout» von ihm sicherlich bemerkt.

b) Was das vom Beschuldigten (subsidiär) implizit geltend gemachte Szenario angeht, wonach er anlässlich des Wurfs infolge des «Blackouts» nicht schuldfä- hig gewesen sei, ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: Ein solch gezielter Wurf über die Zuschauer Richtung Mittelkreis bzw. -linie ist nur bei vol- lem geistigen und körperlichen Bewusstsein möglich. Auch der Beschuldigte hat eingeräumt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit einem «Blackout» den py- rotechnischen Gegenstand anzuzünden und gezielt über die Zuschauer Richtung Spieler zu werfen (E. 2.3.4.1 c; TPF pag. 3.731.008 «Nein».).

c) In den zahlreichen ärztlichen Berichten, welche auf den Angaben des Beschul- digten beruhen, wird der angebliche Aussetzer nicht erwähnt. Dass der Beschul- digte den angeblichen Vorfall im Stadion vom 13. Mai 2017 im Rahmen der zahl- reichen neurologischen Untersuchungen nicht thematisiert, hätte er denn statt- gefunden, ist unwahrscheinlich. Aber auch in den ärztlichen Untersuchungen werden keine Aussetzer diagnostiziert. Es handelt sich diesbezüglich unisono um unauffällige medizinische Befunde. Der Einwand des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, er habe gegenüber den Ärzten nichts vom Aussetzer er- wähnt, weil im Stadion eine Straftat passiert sei, überzeugt im Gesamtkontext nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dem Beschuldigten die ärztliche Schweigepflicht bekannt war, gab er doch am 24. Mai 2017 eine Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht bzw. vom Berufsge- heimnis gemäss Art. 321 StGB zu den Akten (TPF pag. 3.731.007; BA 18-01- 0002, 0008). Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände ein «Blackout» des Beschuldigten beim Fussballmatch vom 13. Mai 2017 aus.

- 18 - 2.4.5 Beweisergebnis Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lässt nur den Schluss zu, dass es der Beschuldigte war, der den Böller «Thunder King» am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur in der 85. Spielminute gezündet und gezielt über die Zuschauer auf das Spielfeld in Richtung Mittelkreis bzw. -linie geworfen hat. Durch die unberechenbare Flugbahn und Explosion des Knallkörpers hat er – wie auf dem Video ersichtlich – eine eindeutige und beson- ders gefährliche Situation für die Gesundheit der Spieler, anderer Beteiligten, Zu- schauer und für die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung sowie den Fussballra- sen geschaffen. Innerhalb des vom FOR angegebenen Sicherheitsabstandes von 15 bis 25 Metern (vgl. unten E. 2.6.1.1) haben sich zahlreiche Personen (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer) befunden. Die Sprengkapsel explodierte rund 2 Meter neben einem Fussballspieler mit einem lauten Knall, welcher in der Folge zu Boden ging. In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spie- ler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren schockiert. Der Be- schuldigte wusste um die dadurch geschaffene Gefahr, was er an der Hauptver- handlung explizit einräumte (E. 2.3.4.1 c). Ebenso war ihm bewusst, dass er den Böller nicht bestimmungsgemäss einsetzte. Unter Würdigung sämtlicher Um- stände steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass sich der Sachverhalt so abge- spielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Der angeklagte Sachverhalt ist in objek- tiver und subjektiver Hinsicht anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenü- gend erstellt. 2.5 Einwände des Verteidigers 2.5.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sach- verhaltsalternativen in Bezug auf die Täterschaft dar (BA pag. 3.721.038, -045). Aufgrund der schlüssigen Indizienkette sind alternative Hypothesen grundsätz- lich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.2, zweiter Absatz). Um dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevan- testen Einwände vorgenommen. Diese sind aus folgenden Gründen nicht geeig- net, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervor- zurufen: 2.5.1.1 Der Einwand des Verteidigers, kein Augenzeuge habe das Zünden und Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes beobachten und mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen können (sog. direkter Beweis), ist aufgrund des geführten Indizienbeweises (sog. indirekter Beweis) ohne rechtliche Relevanz. Der schlüs- sige Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.4.2, zweiter Ab- satz). Der Einwand ist daher unbegründet.

- 19 - 2.5.1.2 a) Der Verteidiger wandte weiter ein, die Aussagen des Zeugen G. seien aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 10. Juni 2017 nicht erwähnt, dass der Be- schuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge am 13. Mai 2017 wegen seines Alkoholkonsums das angebliche Geständnis des Beschuldigten nach dem Match im Restaurant falsch verstanden. Schliesslich sei der Zeuge über den Beschuldigten wegen dessen Verdrängung aus dem Eisho- ckeyteam verärgert gewesen.

b) Was den ersten Einwand anbelangt, so sagte der Zeuge am 6. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, dass er bei der telefonischen polizeilichen Befragung nicht nach einem Geständnis gefragt worden sei und daher nichts er- wähnt habe (BA pag. 12-07-0017). Diese Aussage erscheint plausibel, zumal er kein Motiv hatte, seinen Kollegen ungefragt und von sich aus zu belasten. Dass der Alkoholkonsum keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen hatte, wurde dargelegt (E. 2.4.4.7). Der Vorwurf, der Zeuge habe wegen sportlichem Misserfolg wohl falsch ausgesagt, findet in den Akten keine Stütze. So hat auch kein Mannschaftskollege als Zeuge jemals erwähnt, es habe zwi- schen den beiden eine Feindschaft oder dergleichen bestanden. Der Einwand ist daher unbegründet. 2.5.1.3 Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte habe im Stadion seine Jacke aus- gezogen und die anderen Mannschaftskollegen hätten vom pyrotechnischen Ge- genstand in der Jackentasche gewusst. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person den pyrotechnischen Gegenstand angezündet und geworfen habe, zumal der Beschuldigte kein Feuerzeug dabeigehabt habe. Der Einwand, sämtliche Kollegen hätten vom Böller in der Jackentasche des Be- schuldigten gewusst, ist nicht aktenkundig, gab doch lediglich der Zeuge D. an, diesen vor dem Match gesehen zu haben (E. 2.3.2.2). Auch der Beschuldigte gab an, diesen lediglich D. gezeigt zu haben (E. 2.3.4.1 b). Aufgrund der Zeu- genaussagen zum Tathergang ist dieses alternative Szenario nicht plausibel. Der Einwand ist somit unbegründet. 2.5.1.4 Der Verteidiger wandte weiter ein, bei den Zuschauern und beim Sicherheitsper- sonal handle es sich lediglich um mittelbare Zeugen («Zeugen vom Hörensa- gen»). So genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers, um ein «Lauf- feuer» in der Menschenmenge auszulösen, welche dann ohne eigene Wahrneh- mung jemanden fälschlicherweise beschuldige. Die Sachverhaltsalternative ist aufgrund der Zeugenaussagen zur Täterschaft des Beschuldigten höchst un- wahrscheinlich (vgl. E. 2.4.4.4 f.). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet.

- 20 - 2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand 2.6.1 Einsatz von Sprengstoff Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich beim detonierten pyrotechnischen Gegen- stand des Typs «Thunder King», den der Beschuldigte gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat, um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB han- delt. Der eingesetzte «Thunder King» ist als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren, sofern er zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 2.2.2, zweiter Absatz). Entscheidend ist, ob durch die Art, wie der Böller ein- gesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist oder nicht. 2.6.1.1 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR (E. 2.3.5) handelt es sich beim verwendeten «Thunder King» um einen pyrotechnischen Gegen- stand im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Der Gegenstand entspricht der Defini- tion von Art. 7b SprstG. Es handelt sich um einen Feuerwerkskörper der Gruppe «Feuerwerksrohr V11». Er fällt in die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung. Von solchen Feuerwerkskörpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Sie dürfen grundsätzlich von jedermann über 18 Jahren eingesetzt werden. Bezüglich der potenziell verletzenden Wirkung führt der Bericht des FOR aus, dass der Effektkörper des Feuerwerksrohres einen Blitzknallsatz beinhaltet. Blitz- knallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktions- geschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Der Mindestabstand beträgt 15 Meter und der Sicherheitsabstand variiert je nach Hersteller gemäss Gebrauchsanleitung zwischen 15 bis 25 Metern. Alles, was sich innerhalb des Sicherheitsabstandes befindet, ist potenziell gefährdet. Der pyrotechnische Gegenstand wurde zudem offensichtlich missbräuchlich und nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (vgl. auch Bericht FOR [TPF pag. 3.246.1.019]). Mögliche Verletzungen sind stark abhängig von der Distanz zum Abbrandort res- pektive zum Umsetzungsort des wegfliegenden Effektkörpers des pyrotechni- schen Gegenstandes. Insbesondere durch den Schalldruck sind Schäden mög- lich. Besonders schwere Verletzungen wären bei einer Umsetzung des Effekt- körpers direkt am menschlichen Körper zu erwarten. Beim Werfen ist die Eigen- gefährdung des Werfenden und der im Nahbereich stehenden Personen sehr hoch, da die Verzögerungszeit der Anzündung variieren kann. Zudem ist der ganze Vorgang des Anzündens, des Erkennens, des Abbrandes der Anzündhitze und das Ausholen zum Wurf respektive der Wurf relativ komplex und deshalb anfällig für Fehler. Die Endlage des pyrotechnischen Gegenstandes nach einem

- 21 - Wurf, die effektive Ausschussrichtung und der Explosionszeitpunkt des Effekt- körpers sind mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Selbstredend sind alle Per- sonen respektive das Publikum und die Sportler im Umfeld gefährdet. Diese Ge- fährdung war im konkreten Fall massiv erhöht, da der Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes auf das Fussballfeld erfolgte, auf welchem sich je nach Spielver- lauf die Spieler und Schiedsrichter dynamisch bewegten und nicht vorauszuse- hen war, wo sie nach Ablauf der Zündung hinlaufen respektive stehen würden. Das FOR dokumentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmas- sen und Gegenständen. 2.6.1.2 Der vom Beschuldigten gezündete und gezielt über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall (BA pag. 07-01-0005). Es bestand ein hohes Risiko, Zuschauer und Spieler unmittel- bar zu treffen. Die Detonation verursachte einen Blitz und eine Rauchwolke. Der Knallköper explodierte rund 2 Meter neben einem Spieler, welcher in der Folge zu Boden ging und am Ohr behandelt werden musste. Der grosse Explosions- druck und Knalleffekt war auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz zu- rückzuführen (E. 2.6.1.1). In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spieler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren entsetzt und scho- ckiert. Wird ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F3 – wel- chem definitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – in einem vollen Fussballstadion und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 15 bis 25 Metern im Bereich von Zuschauern gezündet und inmitten von Spielern zur Explosion gebracht, so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Bei direkter Umsetzung des Sprengkörpers am Körper wären schwere Verletzungen zu erwarten gewesen (E. 2.6.1.1). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand eingesetzt hat, es sich beim Böller um Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat. 2.6.2 Konkrete Gefährdung In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR ver- wiesen werden (E. 2.6.1.1). Wird ein Sprengstoff der vorliegenden Art in einem vollen Fussballstadion und unter krasser Missachtung des vom Hersteller vorge- schriebenen Sicherheitsabstandes von mindestens 15 Metern gezündet und ge- worfen, sind gemäss Bericht des FOR selbstverständlich das Publikum und die Spieler auf dem Spielfeld konkret gefährdet. Es befanden sich im Radius des Sicherheitsabstandes zahlreiche Zuschauer. In unmittelbarer Nähe zum explo-

- 22 - dierten Sprengkörper hielten sich vier Spieler auf. Die nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verlangte eher grosse Verletzungswahrscheinlichkeit liegt ebenfalls vor, erfolgte doch die Detonation nahezu inmitten des Spielfelds (E. 2.2.3). Anders kann die Gefahrenlage aufgrund der Zündung und des geziel- ten Wurfs des Böllers aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion und über die Zuschauer inmitten von Spielern nicht gewertet werden. Nachweislich befanden sich im Radius von 15 Metern beim Zünden und Wurf andere Zu- schauer und am Zielort bei der Explosion mehrere Spieler. Nicht auszumalen, was geschehen wäre, wenn der Böller am Körper eines Zuschauers oder Spie- lers detoniert wäre. Dass in diesem näheren Umkreis ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung für die sich dort aufhaltenden Personen und Sachen aus- gegangen werden kann, zeigen die Gehörsverletzung des Kapitäns des FC Win- terthurs sowie die Beschädigung des Fussballrasens. Es bestand zusammenfas- send eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben und Eigentum. Damit ist die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung konkrete Gefährdung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf den vom Beschuldigten gezündeten und geworfenen Böller zweifelsfrei nach- gewiesen (E. 2.2.3). 2.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Zünden und Werfen des Sprengkörpers den ob- jektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.7 Subsumtion subjektiver Tatbestand 2.7.1 Der Beschuldigte zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Es war ihm klar, dass er den Böller nicht hätte ins Stadion mitnehmen und ab- feuern dürfen (E. 2.3.4.1. b und c). Er wusste mithin, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine Gefahr vom Sprengkörper für Menschen und Sachen (Unversehrtheit der Stadi- oneinrichtung und des Rasens) ausging. Einen anderen Schluss lässt der ge- zielte Wurf des Böllers über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie nicht zu. Zwar konnte der Beschuldigte die Flugbahn und den Detonationsort nicht genau bestimmen, doch nahm er aufgrund der sich auf dem Platz bewe- genden Spieler, deren Position er nicht genau kannte, in Kauf, dass der Böller in unmittelbarer Nähe eines Spielers explodiert, was ja dann auch geschah. Das Gefährdungsrisiko wurde dadurch verstärkt, weil der Beschuldigte nach Ablauf der Zündung nicht voraussehen konnte, wo die Spieler hinlaufen oder stehen werden. Ebenso wenig stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits bei der Zündung des Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die Flugbahn oder zum Auftreffpunkt begeben würde oder der Böller das anvisierte Ziel verfehlt. Er wusste um die Gefahr, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, gab er doch an der Hauptverhandlung unumwunden zu Protokoll, ein

- 23 - explodierter «Thunder King» könne unter anderem Brandverletzungen, Platz- wunden und einen Tinitus verursachen (TPF pag. 3.731.009). Er räumte ausser- dem ein, dass es bei Explosionen in der Nähe des Ohres Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Er hielt es somit für möglich, Personen zu verletzen und nahm dies in Kauf. Wie festgestellt wurde (E. 2.3.4.1 c), war dem Beschuldigten das Gefährdungspotenzial des von ihm eingesetzten Sprengkör- pers in einem vollen Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre. Der Be- schuldigte nahm weitergehende Delikte wie Körperverletzungen und Sachbe- schädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück erlitt offenbar kein Zuschauer oder Spieler einen Tinitus oder andere Ver- letzungen. Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 2.7.2 Der Beschuldigte hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (TPF pag. 3.264.1.019). Indem er den Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmit- telbarer Nähe anderer Menschen zündete und auf das Spielfeld warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt (vgl. E. 2.2.4). Wer während laufen- dem Spiel einen pyrotechnischen Gegenstand der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld wirft, nimmt in Kauf, beliebigen Personen (Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter) einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Ver- brechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheits- abstand von 15 bis 25 Metern) untermauert. Dass es nicht sein primäres Ziel gewesen sein muss, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu verletzen oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) ist angesichts seiner Vorgehensweise zu bejahen. Auch war sich der Beschul- digte bewusst, dass er den pyrotechnischen Gegenstand auf illegale Weise ver- wendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecherischer Absicht ge- geben. 2.7.3 Zusammenfassend sind sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 2.8 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Implizit wurde von der Verteidigung unter dem Aspekt des Vorsatzes eine fehlende

- 24 - Schuldfähigkeit aufgrund eins «Blackouts» geltend gemacht. Die Behauptung des Beschuldigten, er leide unter «Blackouts» und könne sich an nichts mehr erinnern, was den Böllerwurf betrifft, hat sich indessen als Schutzbehauptung erwiesen (E. 2.4.4.7; 2.4.4). Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 2.10 Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist das alte, d.h. das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 3.1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Die Asperation setzt die Gleich- artigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

- 25 - Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospek- tiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 94). 3.2 Strafrahmen Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Strafrah- men beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Vorlie- gend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.2). Eine Zusatzstrafe unter dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz ist somit aufgrund ungleichartiger Strafen a priori ausgeschlossen (E. 3.1.3). 3.4 Tatkomponenten 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen (Stadionbesu- cher, Fussballspieler, Schiedsrichter) konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) sowie die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich. Die Zuschauer und Spieler hatten wegen der äusseren Gegebenheiten im Sta- dion sowie wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglich- keit, der Gefahr auszuweichen. Darin liegt eine hinterhältige und rücksichtslose Vorgehensweise durch den Beschuldigten. Die kriminelle Energie war nicht un- erheblich. Dass der Beschuldigte den Böller aus dem voll besetzten Zuschauer- bereich weg in Richtung Spielfeld warf, relativiert sein Verschulden nicht, denn es befanden sich auch auf dem Spielfeld Personen. Es ist nur dem Zufall zu ver- danken, dass nur eine Person durch den Einsatz verletzt wurde und diese keine

- 26 - bleibenden Schäden erlitten hat. Diese Umstände sind zu Lasten des Beschul- digten zu werten. Das objektive Tatverschulden ist erheblich. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht muss mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldig- ten offen bleiben, was genau sein Motiv war. Es ist aber davon auszugehen, dass er die Tat aus primitiven egoistischen Beweggründen begangen hat. Er war in keiner Fangruppe und stand nicht unter einem Gruppendruck. Das einzige plau- sible Motiv, zur Unterhaltung Radau zu machen, ist verwerflich und in keiner Weise zu entschuldigen. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich. Es spricht auch für fehlende Empathie und fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten, dass er als ambitionierter Eishockeyspieler ausgerechnet die körperliche Integrität von Fussballprofis sowie seiner Mannschaftskollegen grundlos gefährdet hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich ge- wesen, seine Tat und deren Tatfolgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschul- den ist gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht, sondern erheblich. 3.4.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist bald 22-jährig. Nach abgeschlossener Primar- und Sekun- darschule begann er eine Lehre als Sanitär und danach als Heizungsinstallateur, welche er beide abbrach. Danach ging er in die USA Eishockey spielen. Die an- gestrebte Karriere als Hockeyprofi konnte er bis anhin verletzungsbedingt nicht erreichen. Der Beschuldigte ist zurzeit arbeitslos, hat aber eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er hat kein Einkommen und kein Vermögen (TPF pag. 3.731.003). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Der Beschuldigte wird von seinen Eltern finanziell unter- stützt, wo er auch wohnt. Sozialhilfe bezieht er nicht (TPF pag. 3.731.004). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten kann auf Erwägung 2.3.6 verwiesen werden. Gemäss Lehrmeinung und Rechtsprechung reichen ge- sundheitliche Schwierigkeiten, wie beträchtliche neurologische Schmerzen, grundsätzlich nicht für eine Strafminderung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 152; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003). Die neurologischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten haben vorliegend nicht die erforderliche Intensität, um strafmin- dernd berücksichtigt zu werden.

- 27 - Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft Win- terthur vom 10. November 2014 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie eines geringfügi- gen Diebstahls verurteilt und zu einer persönlichen Leistung verpflichtet. Ausser- dem wurde eine ambulante Behandlung und persönliche Betreuung angeordnet. Es wurde unter anderem ein Anti-Aggressions-Training angeordnet. Das Risiko- Assessment ergab ein mittleres Rückfallrisiko (BA pag. B18-04-001-0358). Der Beschuldigte würde dazu neigen, bei Provokationen und persönlicher Unsicher- heit zuzuschlagen (BA pag. B18-04-001-0358). Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wer- ten. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 3.5.2.1 Der Beschuldigte zeigte sich nicht kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens den Tatvorwurf. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewis- sen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend be- rücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. 3.5.2.2 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver- halten. So wurde er lediglich 5 Monate nach der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt (vgl. E. 3.3). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist straferhö- hend zu berücksichtigen. 3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto- ren leicht straferhöhend aus. 3.6

3.6.1 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrich- tige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 30).

- 28 - 3.6.2 Der Beschuldigte und der FC Winterthur haben sich im Rahmen einer Schlich- tungsverhandlung im Zusammenhang mit einer Busse, welche dem Fussballclub nach dem Vorfall vom 13. Mai 2017 vom Schweizerischen Fussballverband auf- erlegt wurde, verglichen. Der Beschuldige hat einen Teil dieser Busse bezahlt. Der Vergleich wurde ohne Anerkennung einer Schuld abgeschlossen (BA pag. 15-01-0009). 3.6.3 Das genannte Verhalten des Beschuldigten stellt keine aufrichtige Reue dar. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB sind mithin nicht gegeben. 3.6.4 Auch andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 3.8 Bedingter Strafvollzug 3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem Gesagten nicht überschritten. 3.8.2 Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Materielle Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafauf- schub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom

26. April 2019 E. 1.3.2). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafauf- schubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prog- nose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rück- fallgefahr. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen

- 29 - auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zu- lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekrite- rium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem neuen Recht ein wichtiges Element zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlich- keit und der Rückfallgefahr (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 69). Ein- sicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatum- stände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 76). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom

26. April 2019 E. 1.3.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6B_235/2018 vom

1. November 2018 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). 3.8.3 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade noch als erfüllt: Der Beschul- digte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Er ist sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle in Aussicht (TPF pag. 3.731.002 f.). Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräven- tiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Die bereits fünf Jahre zurückliegenden und unter das Jugendstrafrecht fallenden Delikte lassen zwar gewisse Bedenken in Bezug auf seine Legalprognose aufkommen. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten mit der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Rückfallrisiko ist indessen in Bezug auf ein erneutes Aggressionsdelikt als moderat einzustufen. Die pendente Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprog- nose nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.31 vom 18. September 2012 E. 5.7.2; mutatis mutandis im Urteil des Bundesgerichts

- 30 - 6B_54/2018 vom 29. November 2018 E. 1.4.4). Selbst die ältere Praxis des Bun- desgerichts, auf die sich wohl die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung bezog (TPF pag. 3.721.031), lässt bei der Prognosestellung den Einbezug von pendenten Strafverfahren nur bei diesbezüglich geständigen Tätern zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). Bei einer Ge- samtwürdigung werden die strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten durch die übrigen genannten Umstände (soziale Integration) kompensiert. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung wegen einer schweren Verfehlung den Beschuldigten von künftigem kriminellen Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt gerade noch keine schlechte Prognose gestellt wer- den. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden. 3.8.4 Dem Verschulden und gewissen Bedenken hinsichtlich der Prognose über das künftige Verhalten des Beschuldigten entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von drei Jahren als angezeigt. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 7'500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 12.20 (Kosten für die Ein- vernahme des Zeugen H. [BA 24-00-0001]). Diese sind auferlegbar.

- 31 - 4.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 7'540.-- festgesetzt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 77.80 (Spesen). 4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrens- handlungen ist somit gegeben. Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 15'130.--. 4.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 5'000.--. 4.4 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt bzw. Berufung angemeldet hat (vgl. Lit. H.), fällt die in Dispositiv Ziffer 3 vorge- sehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht. 5. Entschädigung Beschuldigter Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung vom 7. November 2017 bis 29. No- vember 2017 (TPF pag. 3.720.005; 3.721.049; 3.821.005). Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Ein- stellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist vorliegend

- 32 - nicht der Fall, weshalb keine Entschädigung i.S. von Art. 429 ABs. 1 StPO zuzu- sprechen ist. Der Antrag ist somit abzuweisen. 6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 6.1 Am 24. November 2017 stellte Rechtsanwalt Davide Colacino ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger des Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (BA pag. 16-01-0015). Mit Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 29. November 2017 wurde Rechtsanwalt Davide Colacino in Anwendung von Art. 130 lit. b, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 StPO als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-01-0015 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 2. September 2019 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 19'186.35 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.004, -009). Darin enthalten ist das Honorar für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November 2017 sowie bereits der Zeitaufwand und die Auslagen für

- 33 - die Hauptverhandlung vom 6. September 2019. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand setzt sich aus 63.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 4.45 Stun- den zu einem Ansatz zu Fr. 100.--, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Portospesen, Reisespesen, Spesenpauschale) von Fr. 601.50 sowie die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'380.15 (vom 7. Novem- ber 2017 bis 12. Dezember 2017 8% von Fr. 3'033.30 = Fr. 242.65; ab 9. Januar 2018 bis 6. September 2019 7.7 % von Fr. 14'772.90 = Fr. 1'137.50) zusammen. 6.4

6.4.1 Am 3. September 2019 teilte das Gericht dem Verteidiger telefonisch mit, dass die Honorarnote für die amtliche Verteidigung vom 2. September 2019 nicht Ziffer 4.2 des der Vorladung beigelegten Merkblatts für die Erstellung der Honorarnote der Verteidigung und der Rechtsbeistände in Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009; 3.821.001 [vgl. Merkblatt]). So fehlt eine Summierung des Arbeitsaufwands für die einzel- nen Leistungsträger (Akten- und Rechtsstudium; Abfassen schriftlicher Einga- ben; Einvernahmen; Besprechungen; Korrespondenz; Telefonate; Vorbereitung der Hauptverhandlung etc.). Dies erschwert es dem Gericht zu überprüfen, ob der Arbeitsaufwand angemessen war. Die Überprüfung der Honorarnote wird zu- sätzlich erschwert, indem teilweise zahlreiche Leistungsträger bloss mit einer Zeitangabe erfasst werden (z.B. 22. August 2019: Zeit 4.20 Std.; Arbeit an Plä- doyernotizen; Aktenstudium; diverse ärztliche Berichte; Einvernahme). Für das Gericht ist somit mangels differenzierterer Darstellung nicht klar ersichtlich, wel- cher zeitliche Aufwand für die einzelnen Leistungsträger tatsächlich anfiel und ob dieser angemessen war. Der Verteidiger wurde angefragt, ob er die Kostennote im erwähnten Sinne nachbessern könnte. Der Verteidiger teilte mit, dass dies leider elektronisch nicht möglich sei. Ausserdem könne er bei der Aufführung mehrerer Leistungsträger mit einer Zeitangabe nicht mehr genau sagen, wie viel der zeitliche Aufwand für den einzelnen Leistungsträger effektiv gewesen sei (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009). 6.4.2 Anhand der nicht nachgebesserten Kostennote ist es für das Gericht nicht mög- lich, die Angemessenheit des Zeitaufwands für die einzelnen Leistungsträger ge- nau zu bestimmen. Soweit der Zeitaufwand für verschiedene Leistungsträger mit einer Zeiteinheit angegeben ist, und dieser insgesamt nicht angemessen er- scheint, erfolgt nachfolgend eine pauschale Kürzung des Arbeitsaufwands (E. 6.6.2; 6.7.2). 6.5 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz

- 34 - für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Prakti- kantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 6.2). 6.6

6.6.1 Der Verteidiger fakturiert für die Zeit vom 7. November 2017 bis 12. Dezember 2017 9.3 Arbeitsstunden à Fr. 230.--, 4.1 Arbeitsstunden à Fr. 100.--, 2 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 84.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 242.65 (8%), insgesamt Fr. 3'275.95 (TPF pag. 3.821.004). 6.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnah- men, angemessen: Nicht zu entschädigen sind in diesem Kontext die Aufwen- dungen für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November

2017. Der zu kürzende Arbeitsaufwand für die erbetene Verteidigung beträgt ins- gesamt 5.90 Stunden à Fr. 230.-- und 4.1 Stunden à Fr. 100.--. Ferner sind fol- gende Aufwände zu kürzen: das E-Mail vom 5. Dezember 2017 betreffend den USA-Aufenthalt des Beschuldigten, 0.25 Stunden; das Telefonat vom 7. Dezem- ber 2017 betreffend den USA-Aufenthalt, 0.3 Stunden. Die Reduktion für die Ar- beitszeit beträgt somit 6.15 Stunden für den anwaltlichen Aufwand und 4.1 Stun- den für die Praktikantentätigkeit. 6.6.3 Die Entschädigung für die Arbeitszeit beträgt somit Fr. 1'124.50 (3.15 Stunden Arbeitszeit x Fr. 230.--; 2 Stunden Reisezeit x Fr. 200.--). Die Auslagen von Fr. 84.30 erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar bis zum 12. Dezember 2017 Fr. 1'305.50 (inkl. 8% MWST auf Fr. 1'208.80, ausma- chend Fr. 96.70). 6.7

6.7.1 Der Verteidiger macht ab dem 9. Januar 2018 bis und mit Hauptverhandlung vom

6. September 2019 eine Arbeitszeit von 54 Stunden à Fr. 230.--, 0.35 Stunden à Fr. 100.--, eine Reisezeit von 9 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 517.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'137.50 (7.7%), insgesamt Fr. 15'910.40 (ge- meint: Fr. 15'910.--), geltend (TPF pag. 3.821.004). 6.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Aufwendungen, welche über das hinausgingen, was für eine gewissenhafte Ver- teidigung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war (vgl. E. 6.2): -

11. April 2018: Durchsicht E-Mail von CC. (Fedpol) betreffend Zeugeneinvernahme, E-Mail an A. betreffend Terminrücksprache, Aktenstudium, E-Mail an CC. betreffend Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.75 auf 0.6 Stunden);

- 35 - -

17. April 2018: Kurznachricht und E-Mail; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

27. April 2018: E-Mails an CC. betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend Einver- nahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 auf 0.20 Stunden); -

2. Mai 2018: Durchsicht Mitteilungen Verfahrenshandlung von CC., E-Mail an A. betreffend Mit- teilung durch CC.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

14. Mai 2018: E-Mail an A. betreffend Zeugeneinvernahme, Aktenstudium, Vorbereitung Ergän- zungsfragen Zeugeneinvernahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.60 Stunden (1.60 auf 1.00 Stunde); -

2. Oktober 2018: Durchsicht Vorladung, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

4. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend neue Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

5. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

18. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.2 Stunden); -

30. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weitere Zeugen, Aktenstu- dium betreffend Zeugen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (0.70 auf 0.35 Stun- den); -

3. Dezember 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Absage Schlusseinvernahme, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 Stunden auf 0.25 Stunden); -

10. Dezember 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weiteres Vorgehen; Kür- zung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.20 Stunden); -

5. Februar 2019: Durchsicht Anklage, taktische und rechtliche Überlegungen zu möglichen Be- weisergänzungsanträgen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stun- den); -

7. Februar 2019: Durchsicht Verfügung Bundesanwaltschaft, E-Mail an A. betreffend weiteres Vorgehen, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stun- den); -

22. Februar 2019: E-Mail an A. betreffend Beweisergänzungsanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stunden); -

7. März 2019: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Akontozahlung; Kürzung des Ar- beitsaufwands um 0.20 Stunden (0.20 auf 0.00 Stunden, da Kanzleiaufwand); -

13. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht der Anklageschrift, E-Mail an A. betref- fend Anklageschrift; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

24. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht Verfügung des Bundesstrafgerichts vom

21. Juni 2019; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

28. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Entwurf Eingabe an Bundesstrafgericht betreffend Verhandlungstermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

8. Juli 2019: Durchsicht Verfügung Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge, Durchsicht prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2019, Durchsicht Vorladung zur Hauptverhandlung vom

5. Juli 2019, E-Mail an A. betreffend Hauptverhandlung und mögliche Beweisanträge, Telefon mit Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.40 Stun- den (0.80 auf 0.40 Stunden);

- 36 - -

8. Juli 2019: Rechtliche Beurteilung der verschiedenen Handlungen der Bundesanwaltschaft; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden); -

11. Juli 2019: Telefonat mit David Heeb (Bundesstrafgericht) betreffend Amtsbericht, Nachricht an A. betreffend Beweisanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden); -

22. August 2019: Arbeit an Plädoyernotizen (Tathandlung, Indizien), Aktenstudium (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2017, diverse ärztliche Berichte, Einvernahme der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Oberland vom 24. August 2018); Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (4.20 auf 4.00 Stunden); -

30. Oktober 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung, E-Mail an A. betreffend Ablauf Hauptverhandlung und Plädoyernotizen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (3.35 auf 3.00 Stunden); -

2. September 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.75 Stunden (3.75 auf 3.00 Stunden). Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 6.25 Stunden (zu je Fr. 230.--). 6.7.3 Die Auslagen von Fr. 517.20 erscheinen angemessen, mit folgender Ausnahme: Vom Amtes wegen sind die Kosten für das Mittagessen vom 6. September 2019 mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 6.7.4 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 11'017.50 (47.75 Stunden x Fr. 230.--; 0.35 Stunden x Fr. 100.--) und das Honorar für die Reisezeit Fr. 1'800.-- (9 Stunden x Fr. 200.--). Die Auslagen betragen Fr. 544.70. Die zu entschädigenden Positionen ab dem 9. Januar 2018 bis und mit 6. September 2019 betragen somit Fr. 13'362.20 (Honorar Fr. 12'817.50 + Auslagen von Fr. 544.70). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'028.90) ist die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 14'391.10 (inkl. MWST) festzuset- zen. 6.8 Zusammengefasst ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insge- samt Fr. 15‘696.60 (Fr. 1'305.50 + Fr. 14'391.10 [inkl. MWST]) festzusetzen. 6.9 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - Der Einzelrichter erkennt: I.

Erwägungen (71 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.00 Stunde); -

2. Oktober 2018: Durchsicht Vorladung, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

4. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend neue Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

5. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

E. 1.1 Zuständigkeit

E. 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

- 4 - (Art. 224 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unter- stehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224–226ter StGB der Bundesge- richtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben.

E. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG.

E. 1.2 Beweisantrag

E. 1.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 im Hinblick auf die Strafzumessung den Beizug der Akten der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Beschuldigten pen- dente Verfahren wegen Raubs.

E. 1.2.2 Das pendente Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ge- gen den Beschuldigten wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprognose über das künftige Verhalten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.8.3). Der Einzelrichter wies daher den Antrag mangels rechtlicher Re- levanz in Bezug auf die Strafzumessung ab (TPF pag. 3.720.004).

E. 2 Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht

E. 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 12. Juni 2019 zusammengefasst vor, er habe am 13. Mai 2017 an einem Fussballspiel der Challenge League zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der

85. Spielminute einen pyrotechnischen Gegenstand («Thunder King»; Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung) gezündet und auf das Spielfeld in Richtung Mit- telkreis bzw. -linie geworfen. Die Sprengkapsel sei rund 2 Meter neben einem Spieler des FC Winterthur mit einem lauten Knall explodiert. Der Spieler sei in- folge der Detonation zu Boden gegangen und habe vorübergehend Ohren- schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in verbrecheri- scher Absicht Leib und Leben von Menschen (Spieler, Schiedsrichter und Zu- schauer) sowie fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht. Er habe aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht einge- haltenen Benützungsvorschriften Verletzungen von Personen sowie Sachbe- schädigungen zumindest billigend in Kauf genommen.

- 5 - Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 3.731.005, 009). Er bestreitet, den pyrotechnischen Gegenstand geworfen zu haben. Er macht hinsichtlich des fraglichen Zeitraums eine Erinnerungslücke in Form eines «Blackouts» geltend.

E. 2.2 Rechtliches

E. 2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt.

E. 2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom

25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224– 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019

- 6 - vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2).

E. 2.2.3 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, son- dern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnver- kehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Um- stände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Perso- nen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefähr- dung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugli- che Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt es, jeder wie auch im- mer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Ge- fährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrschein- lichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom

- 7 -

13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Sodann setzt der subjek- tive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die verbreche- rische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.7.3). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverlet- zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Ver- weis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Ver- brechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; a.M. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

E. 2.3 Beweismittel

E. 2.3.1 Auswertung der sichergestellten Bild- und Tonaufnahmen Die Bundesanwaltschaft holte bei der B. AG das Bildmaterial des Fussballspiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 ein (BA pag. 07-01-0005). Auf der Videosequenz ist in der 85. Spielminute ein im Fuss- ballstadion Schützenwiese in Winterthur von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor

- 8 - C) heranfliegender Knallköper mit unberechenbarer Flugbahn ersichtlich, wel- cher in der Nähe des Spielrands auf dem Spielfeld aufschlägt und eine erste Rauchwolke mit einem akustisch wahrnehmbaren dumpfen Laut verursacht. Da- raus wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert. Diese bzw. der Knallkörper ex- plodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere grössere Rauchwolke. In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zu- sammen. Der C. des FC Winterthur steht rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden. Er hält sich mit den Händen an den Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer sind wegen der Explosion entsetzt und pfeifen lautstark während rund zwei Minuten. Die kriminaltechnische Aus- wertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täter- schaft (BA pag. 10-02-0005; vgl. Lit. D.).

E. 2.3.2 Aussagen von Eishockeykollegen (Zeugen)

E. 2.3.2.1 Am 15. Oktober 2018 sagte D. als Zeuge bei der Bundesanwaltschaft aus, er sei ein Kollege des Beschuldigten (BA pag. 12-04-0006). Der Beschuldigte habe ihm den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008, 0009). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12-04- 0009). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander ge- standen (BA pag. 12-04-0008, 0012). Er habe den Böller erst gesehen, als dieser auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04-0008). Nach dem Böllerwurf seien viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern «rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (BA pag. 12-04-0010). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04- 0008). Abschliessend zum angeblichen Aussetzer des Beschuldigten in Form ei- nes «Blackouts» befragt, erklärte er, der Beschuldigte habe einmal im Eishockey- training auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aus- setzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobach- tet (BA pag. 12-04-0011).

E. 2.3.2.2 E. sagte am 15. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (BA pag. 12-05-0011). Der Beschuldigte sei im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA pag. 12-05-0016). Er habe den Böller auf dem Spielfeld liegen sehen. Er habe aber nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA pag. 12-05-0012, 0016). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden (BA pag. 12-05-0014). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt,

- 9 - den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012). Er habe ausserdem gese- hen, dass ein paar Zuschauer auf den Beschuldigten gezeigt hätten. Anschlies- send sei der Beschuldigte von Security-Mitarbeitern hinausbegleitet worden (BA pag. 12-05-0012, 0014). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12- 05-0013). Zum angeblichen «Blackout» des Beschuldigten befragt, erklärte E., er wisse nichts von Aussetzern. Er habe beim Beschuldigten nie Aussetzer ge- sehen (BA pag. 12-05-0015).

E. 2.3.2.3 Am 6. Dezember 2018 sagte F. bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, sie seien alle (gemeint: Eishockeykollegen) an das Spiel gegangen. Er kenne den Beschuldigten vom Hockey (BA pag. 12-06-0005). Auf Frage, welchen Eindruck der Beschuldigte im Stadion gemacht habe, sagte er aus: Ganz normal. Die Stim- mung sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006, 0007). Es seien ca. 4 bis 5 Perso- nen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100 Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (BA pag. 12-06- 0008). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschau- ern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (BA pag. 12-06- 0009). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008). F. be- jahte die Frage, ob der Beschuldigte im Eishockeytraining Aussetzer gehabt habe (BA pag. 12-06-0011).

E. 2.3.2.4 Am 6. Dezember 2018 sagte der Zeuge G. bei der Bundesanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei ein Kollege vom Eishockey. Er habe im Fussballstadion etwas neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chl- apf» gegeben (BA pag. 12-07-0005). Der Beschuldigte habe sich mit den Kolle- gen der Eishockeymannschaft ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund 2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (BA pag. 12-07-0007). Er sei normal und präsent gewesen. Auch nicht in einer Stimmung, in welcher er ihn noch nie gesehen habe (BA pag. 12-07-00013). Auf Nachfrage, wie nah er das Rauchen neben ihm gesehen habe, sagte er aus: Er schätze 2.5 Meter links von ihm (G.). Der Zeuge wiederholte, dass der Beschuldigte links von ihm auf gleicher Höhe gestanden sei (BA pag. 12-07-0007, 0008). Er habe aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0008). Die Zuschauer hätten gesagt: «Sie sinds gsi» (gemeint: Beschuldigter). Der Beschuldigte sei schliesslich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (BA pag. 12-07-0009). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller auf das Feld geworfen habe. Es sei eine aufgeheizte, hektische und unangenehme Stimmung gewesen (BA pag. 12-07-0010). Auf Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich im Anschluss an das Fussballspiel mit Mannschaftskollegen in einem Res- taurant beim Bahnhof Winterthur getroffen hätten, sagte er aus: «Wir fragten ihn,

- 10 - ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen» (BA pag.12- 07-0011, 0014, 0016). Der Beschuldigte habe direkt gegenüber ihm gesessen (BA pag. 12-07-0014). Auf Nachfrage bestätigte G., dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Match zugegeben habe, dass er den pyrotechnischen Ge- genstand gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0012; «korrekt, ja»). «Mir ist einfach der Moment geblieben, als ich A. darauf ansprach, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht hat» (BA pag. 12-07-0016). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt ha- ben will, sagte G. aus: «Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry». Der Beschuldigte habe dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12- 07-0012). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. G. bestätige wiederholt, dass der Beschuldigte auch am 13. Mai 2017 definitiv präsent gewirkt habe. Er sei ganz normal gewesen (BA pag. 12-07-0013). G. verneinte, ein Feu- erzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008). Auf den Alkoholkonsum vom 13. Mai 2017 angesprochen räumte er ein, dass er vor dem Spiel 5 dl Bier konsumiert habe. Kurz vor und während dem Spiel habe er mindestens 5 bis 6 3 dl-Becher Bier getrunken. Während dem Abendessen im Restaurant habe er nochmals rund 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken (BA pag. 12-07-0016). Natürlich sei er leicht angetrunken gewesen (BA pag. 12-07-0015).

E. 2.3.3 Aussagen vom Sicherheitspersonal (Zeugen)

E. 2.3.3.1 Am 15. Mai 2018 sagte H. bei der BKP als Zeuge aus, er sei als Sicherheitsan- gestellter beim Fussballmatch im Einsatz gewesen. Er habe aus dem Augenwin- kel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach einen Tumult gegeben. Er sei hingegangen. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt und identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-01-0006). Der Beschuldigte sei ziemlich aufge- regt und nervös gewesen. H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007).

E. 2.3.3.2 I. sagte am 15. Mai 2018 bei der BKP als Zeuge aus, er sei am Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 als Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes im Einsatz ge- wesen. Der Beschuldigte sei nach dem Böllerwurf vom Publikum im Sektor C in die Hände vom Sicherheitsdienst heruntergeschubst worden. Und dies mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe (BA pag. 12-02-0005). Der Beschul- digte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und koope- rativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen und kla- ren Eindruck gemacht und verstanden habe, um was es gehe, sagte er aus: «Ja»

- 11 - (BA pag. 12-02-0006). Auf den Zustand des Beschuldigten angesprochen, er- klärte er weiter, der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aus- sergewöhnliches bei ihm festgestellt (BA pag. 12-02-0007).

E. 2.3.3.3 Am 15. Mai 2018 sagte J. bei der BKP als Zeuge aus, er sei beim Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 im Sicherheitsdienst gewesen. Sie hätten einen Knallkörper gehört und einen Rauchschwaden in der Nähe des Mittelkreises ge- sehen. Ein Spieler vom FC Winterthur sei in der Nähe auf dem Boden gelegen. Der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen. Der Grossteil der Zu- schauer von der Tribüne hätten die Aggressionen gegen den Beschuldigten ge- richtet (BA pag. 12-03-0005, 0006). Laut Aussagen der aufgebrachten Zu- schauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe «ein Vier- tel der Tribüne gesagt». Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das «Arsch- loch» sei es laut Zuschauern gewesen (BA pag. 12-03-0006). Es habe Aussagen von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst wür- den sie es machen (BA pag. 12-03-0005, 0006). Sie hätten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit «vor dem Mob abgeführt» (BA pag. 12-03-0005). Der Be- schuldigte habe eingeschüchtert gewirkt (BA pag. 12-03-0007).

E. 2.3.4 Aussagen des Beschuldigten

E. 2.3.4.1 a) Am 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekann- ten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen. Der «Thunder King» sei ca. 15 cm lang gewesen und habe grüne Farbe gehabt. Er habe danach am

13. Mai 2017 mit Kollegen vom Eishockeyclub auf Stehplätzen im Sektor C das Challenge League Spiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich ange- schaut (BA pag. 13-01-0021 ff.). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm gestanden (BA pag. 13-01-0025). Er habe während dem Match seine Jacke mit dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter ent- fernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor dem Stadion wieder zu sich gekommen (BA pag. 13-01-0025). Er erinnere sich nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (BA pag. 13-01-0022, 0024). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelatta- cken und teilweiser Bewusstlosigkeit (BA pag. 13-01-0024). Die Kollegen hätten ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller geworfen habe (BA pag. 13-01-0022).

b) Bei der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2019 (BA pag. 13-01-0038 ff.) sagte der Beschuldigte weitestgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Sta- dion nirgends erwähnt worden sei, sagte er aus, dass er nie mit Ärzten darüber

- 12 - gesprochen habe (BA pag. 13-01-0039, 0041, 0043, 0045). Er bestätigte, den «Thunder King» vor dem Match erhalten und in der Jackentasche in das Stadion mitgenommen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Auf Frage räumte der Beschul- digte ein, er habe gewusst, dass er den «Thunder King» nicht hätte ins Stadion mitnehmen dürfen (BA pag. 13-01-0057). Die Stimmung im Stadion sei gut ge- wesen (BA pag. 13-01-0052). Er habe sich gut gefühlt. Er sei aber etwas bedrückt gewesen, wegen der Vorfälle mit den «Blackouts» (BA pag. 13-01-0059). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus, das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (BA pag. 13- 01-0046, 0048, 0051, 0052). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem Stadion gewesen sei. Es treffe zu, dass er D. vor dem Match am Bahnhof den Böller gezeigt habe (BA pag. 13-01-0050). Nach dem Match sei er zusammen mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, sagte er aus: Er habe G. nicht direkt gesagt, dass er den Böller geworfen habe. Er habe nur gesagt, dass es möglich sei, dass er es ge- wesen sei, da er aus dem Stadion geworfen worden sei (BA pag. 13-01-0055).

c) An der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei, der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe, fest (TPF pag. 3.731.006 ff.). Er könne sich aber erinnern, dass seine Kollegen rechts von ihm gestanden seien (TPF pag. 3.731.007). Er habe zu Beginn gar nicht gewusst, dass G. auch am Spiel gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Er räumte ein, dass es nicht erlaubt sei, Feuerwerkskörper ins Stadion mitzunehmen. Es könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit dem Böller neben ihm am Boden deponiert gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Auf Vorhalt, warum in den Arztberichten von Mai 2017 bis Januar 2018 betreffend seine neurologischen Untersuchungen der angebliche Aussetzer im Stadion nicht erwähnt sei, sagte er aus: Er habe nichts gegenüber den Ärzten sagen wol- len, weil eine Straftat passiert sei (TPF pag. 3.731.007). Auf seine angeblichen Aussetzer angesprochen, sagte er aus, wenn er solche Anfälle bekomme, dann würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem «Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, sagte er aus: «Nein» (TPF pag. 3.731.008). Abschliessend vom Einzelrichter zu den möglichen Ver- letzungen eines Böllerwurfs befragt, räumte der Beschuldigte ein, er wisse, dass ein solcher Böller verschiedene Verletzungen wie Brandverletzungen, Platzwun- den und Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Auf Frage des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion, sagte er aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (TPF pag. 3.731.010).

- 13 -

E. 2.3.5 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand und den von diesem ausgehen- den Gefahren erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrich- ters sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials vom Fussballspiel mit- samt Foto (Symbolbild) vom verwendeten Feuerwerkskörper «Thunder King» ei- nen Amtsbericht (TPF pag. 3.264.1.012, -062). Auf den Inhalt des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.6.1.1).

E. 2.3.6 verwiesen werden. Gemäss Lehrmeinung und Rechtsprechung reichen ge- sundheitliche Schwierigkeiten, wie beträchtliche neurologische Schmerzen, grundsätzlich nicht für eine Strafminderung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 152; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003). Die neurologischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten haben vorliegend nicht die erforderliche Intensität, um strafmin- dernd berücksichtigt zu werden.

- 27 - Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft Win- terthur vom 10. November 2014 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie eines geringfügi- gen Diebstahls verurteilt und zu einer persönlichen Leistung verpflichtet. Ausser- dem wurde eine ambulante Behandlung und persönliche Betreuung angeordnet. Es wurde unter anderem ein Anti-Aggressions-Training angeordnet. Das Risiko- Assessment ergab ein mittleres Rückfallrisiko (BA pag. B18-04-001-0358). Der Beschuldigte würde dazu neigen, bei Provokationen und persönlicher Unsicher- heit zuzuschlagen (BA pag. B18-04-001-0358). Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wer- ten. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 3.5.2.1 Der Beschuldigte zeigte sich nicht kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens den Tatvorwurf. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewis- sen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend be- rücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. 3.5.2.2 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver- halten. So wurde er lediglich 5 Monate nach der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt (vgl. E. 3.3). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist straferhö- hend zu berücksichtigen. 3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto- ren leicht straferhöhend aus. 3.6

3.6.1 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrich- tige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 30).

- 28 - 3.6.2 Der Beschuldigte und der FC Winterthur haben sich im Rahmen einer Schlich- tungsverhandlung im Zusammenhang mit einer Busse, welche dem Fussballclub nach dem Vorfall vom 13. Mai 2017 vom Schweizerischen Fussballverband auf- erlegt wurde, verglichen. Der Beschuldige hat einen Teil dieser Busse bezahlt. Der Vergleich wurde ohne Anerkennung einer Schuld abgeschlossen (BA pag. 15-01-0009). 3.6.3 Das genannte Verhalten des Beschuldigten stellt keine aufrichtige Reue dar. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB sind mithin nicht gegeben. 3.6.4 Auch andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 3.8 Bedingter Strafvollzug 3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem Gesagten nicht überschritten. 3.8.2 Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Materielle Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafauf- schub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom

26. April 2019 E. 1.3.2). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafauf- schubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prog- nose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rück- fallgefahr. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen

- 29 - auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zu- lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekrite- rium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem neuen Recht ein wichtiges Element zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlich- keit und der Rückfallgefahr (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 69). Ein- sicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatum- stände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 76). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom

26. April 2019 E. 1.3.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6B_235/2018 vom

1. November 2018 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). 3.8.3 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade noch als erfüllt: Der Beschul- digte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Er ist sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle in Aussicht (TPF pag. 3.731.002 f.). Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräven- tiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Die bereits fünf Jahre zurückliegenden und unter das Jugendstrafrecht fallenden Delikte lassen zwar gewisse Bedenken in Bezug auf seine Legalprognose aufkommen. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten mit der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Rückfallrisiko ist indessen in Bezug auf ein erneutes Aggressionsdelikt als moderat einzustufen. Die pendente Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprog- nose nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.31 vom 18. September 2012 E. 5.7.2; mutatis mutandis im Urteil des Bundesgerichts

- 30 - 6B_54/2018 vom 29. November 2018 E. 1.4.4). Selbst die ältere Praxis des Bun- desgerichts, auf die sich wohl die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung bezog (TPF pag. 3.721.031), lässt bei der Prognosestellung den Einbezug von pendenten Strafverfahren nur bei diesbezüglich geständigen Tätern zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). Bei einer Ge- samtwürdigung werden die strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten durch die übrigen genannten Umstände (soziale Integration) kompensiert. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung wegen einer schweren Verfehlung den Beschuldigten von künftigem kriminellen Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt gerade noch keine schlechte Prognose gestellt wer- den. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden. 3.8.4 Dem Verschulden und gewissen Bedenken hinsichtlich der Prognose über das künftige Verhalten des Beschuldigten entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von drei Jahren als angezeigt. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 7'500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 12.20 (Kosten für die Ein- vernahme des Zeugen H. [BA 24-00-0001]). Diese sind auferlegbar.

- 31 - 4.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 7'540.-- festgesetzt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 77.80 (Spesen). 4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrens- handlungen ist somit gegeben. Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 15'130.--. 4.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 5'000.--. 4.4 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt bzw. Berufung angemeldet hat (vgl. Lit. H.), fällt die in Dispositiv Ziffer 3 vorge- sehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht. 5. Entschädigung Beschuldigter Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung vom 7. November 2017 bis 29. No- vember 2017 (TPF pag. 3.720.005; 3.721.049; 3.821.005). Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Ein- stellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist vorliegend

- 32 - nicht der Fall, weshalb keine Entschädigung i.S. von Art. 429 ABs. 1 StPO zuzu- sprechen ist. Der Antrag ist somit abzuweisen. 6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 6.1 Am 24. November 2017 stellte Rechtsanwalt Davide Colacino ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger des Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (BA pag. 16-01-0015). Mit Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 29. November 2017 wurde Rechtsanwalt Davide Colacino in Anwendung von Art. 130 lit. b, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 StPO als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-01-0015 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 2. September 2019 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 19'186.35 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.004, -009). Darin enthalten ist das Honorar für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November 2017 sowie bereits der Zeitaufwand und die Auslagen für

- 33 - die Hauptverhandlung vom 6. September 2019. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand setzt sich aus 63.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 4.45 Stun- den zu einem Ansatz zu Fr. 100.--, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Portospesen, Reisespesen, Spesenpauschale) von Fr. 601.50 sowie die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'380.15 (vom 7. Novem- ber 2017 bis 12. Dezember 2017 8% von Fr. 3'033.30 = Fr. 242.65; ab 9. Januar 2018 bis 6. September 2019 7.7 % von Fr. 14'772.90 = Fr. 1'137.50) zusammen. 6.4

6.4.1 Am 3. September 2019 teilte das Gericht dem Verteidiger telefonisch mit, dass die Honorarnote für die amtliche Verteidigung vom 2. September 2019 nicht Ziffer 4.2 des der Vorladung beigelegten Merkblatts für die Erstellung der Honorarnote der Verteidigung und der Rechtsbeistände in Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009; 3.821.001 [vgl. Merkblatt]). So fehlt eine Summierung des Arbeitsaufwands für die einzel- nen Leistungsträger (Akten- und Rechtsstudium; Abfassen schriftlicher Einga- ben; Einvernahmen; Besprechungen; Korrespondenz; Telefonate; Vorbereitung der Hauptverhandlung etc.). Dies erschwert es dem Gericht zu überprüfen, ob der Arbeitsaufwand angemessen war. Die Überprüfung der Honorarnote wird zu- sätzlich erschwert, indem teilweise zahlreiche Leistungsträger bloss mit einer Zeitangabe erfasst werden (z.B. 22. August 2019: Zeit 4.20 Std.; Arbeit an Plä- doyernotizen; Aktenstudium; diverse ärztliche Berichte; Einvernahme). Für das Gericht ist somit mangels differenzierterer Darstellung nicht klar ersichtlich, wel- cher zeitliche Aufwand für die einzelnen Leistungsträger tatsächlich anfiel und ob dieser angemessen war. Der Verteidiger wurde angefragt, ob er die Kostennote im erwähnten Sinne nachbessern könnte. Der Verteidiger teilte mit, dass dies leider elektronisch nicht möglich sei. Ausserdem könne er bei der Aufführung mehrerer Leistungsträger mit einer Zeitangabe nicht mehr genau sagen, wie viel der zeitliche Aufwand für den einzelnen Leistungsträger effektiv gewesen sei (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009). 6.4.2 Anhand der nicht nachgebesserten Kostennote ist es für das Gericht nicht mög- lich, die Angemessenheit des Zeitaufwands für die einzelnen Leistungsträger ge- nau zu bestimmen. Soweit der Zeitaufwand für verschiedene Leistungsträger mit einer Zeiteinheit angegeben ist, und dieser insgesamt nicht angemessen er- scheint, erfolgt nachfolgend eine pauschale Kürzung des Arbeitsaufwands (E. 6.6.2; 6.7.2). 6.5 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz

- 34 - für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Prakti- kantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 6.2). 6.6

6.6.1 Der Verteidiger fakturiert für die Zeit vom 7. November 2017 bis 12. Dezember 2017 9.3 Arbeitsstunden à Fr. 230.--, 4.1 Arbeitsstunden à Fr. 100.--, 2 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 84.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 242.65 (8%), insgesamt Fr. 3'275.95 (TPF pag. 3.821.004). 6.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnah- men, angemessen: Nicht zu entschädigen sind in diesem Kontext die Aufwen- dungen für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November

2017. Der zu kürzende Arbeitsaufwand für die erbetene Verteidigung beträgt ins- gesamt 5.90 Stunden à Fr. 230.-- und 4.1 Stunden à Fr. 100.--. Ferner sind fol- gende Aufwände zu kürzen: das E-Mail vom 5. Dezember 2017 betreffend den USA-Aufenthalt des Beschuldigten, 0.25 Stunden; das Telefonat vom 7. Dezem- ber 2017 betreffend den USA-Aufenthalt, 0.3 Stunden. Die Reduktion für die Ar- beitszeit beträgt somit 6.15 Stunden für den anwaltlichen Aufwand und 4.1 Stun- den für die Praktikantentätigkeit. 6.6.3 Die Entschädigung für die Arbeitszeit beträgt somit Fr. 1'124.50 (3.15 Stunden Arbeitszeit x Fr. 230.--; 2 Stunden Reisezeit x Fr. 200.--). Die Auslagen von Fr. 84.30 erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar bis zum 12. Dezember 2017 Fr. 1'305.50 (inkl. 8% MWST auf Fr. 1'208.80, ausma- chend Fr. 96.70). 6.7

6.7.1 Der Verteidiger macht ab dem 9. Januar 2018 bis und mit Hauptverhandlung vom

6. September 2019 eine Arbeitszeit von 54 Stunden à Fr. 230.--, 0.35 Stunden à Fr. 100.--, eine Reisezeit von 9 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 517.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'137.50 (7.7%), insgesamt Fr. 15'910.40 (ge- meint: Fr. 15'910.--), geltend (TPF pag. 3.821.004). 6.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Aufwendungen, welche über das hinausgingen, was für eine gewissenhafte Ver- teidigung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war (vgl. E. 6.2): -

E. 2.4 Beweiswürdigung

E. 2.4.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussball- stadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Win- terthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt.

E. 2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,

- 14 - dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom

E. 2.4.3 Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschul- digte der Werfer des Böllers war.

E. 2.4.4 Die Täterschaft des Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien:

E. 2.4.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussball- spiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt hat (BA pag. 13-01- 0005). Der Zeuge D. forderte den Beschuldigten auf, den Böller nicht im Stadion einzusetzen (E. 2.3.2.1). Er hatte mithin Bedenken, dass der Beschuldigte den Böller einsetzen würde.

- 15 -

E. 2.4.4.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen den pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Thunder King», welcher am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion Schützenwiese in Winterthur mitgenommen (E. 2.3.4.1 b und c). Auch wusste er von der Gefährlichkeit des «Thunder Kings», wenn er unsachgemäss im Fuss- ballstadion verwendet wird (E. 2.3.4.1 c).

E. 2.4.4.3 a) Der Zeuge G. schilderte detailliert den Standort des Beschuldigten während des inkriminierten Ereignisses. So stand der Beschuldigte während des Fussball- matches in der 85. Spielminute rund 2 bis 3 Meter links neben ihm. Der Zeuge sah rund 2.5 Meter links neben ihm etwas rauchen und auf das Spielfeld fliegen (E. 2.3.2.4). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig. Sie zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Ferner entlastete er den Beschuldigten, indem er aussagte, dass er nicht gesehen habe, wer den Böller geworfen und gezündet habe (E. 2.3.2.4; BA pag. 12-07-0008). Diese Entlastung des Beschuldigten ist ein Merkmal, welches für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, a.a.O., S. 51). Es lag ihm daran, den Beschuldigten nicht zu denun- zieren, sondern neutral zu berichten.

b) Demgegenüber sagte der Beschuldigte im Vorverfahren und zunächst an der Hauptverhandlung aus, seine Mannschaftskollegen inklusive G. seien rechts von ihm gestanden (TPF pag. 3.731.007 f.). Auf Frage seines Verteidigers zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung brachte er zum ersten Mal vor, G .sei nach der Halbzeitpause nicht mehr neben ihm gestanden. Diese Aus- sagen sind widersprüchlich und offensichtlich dem Stand des Verfahrens ange- passt. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

c) Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Fuss- ballstadion am Ort auf der Tribüne stand, wo der pyrotechnische Gegenstand gezündet und geworfen wurde.

E. 2.4.4.4 Der Beschuldigte wurde nach der Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben, was darauf schliessen lässt, dass er von den Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet wurde. Gemäss den glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als Werfer identifiziert (E. 2.3.3.1). Diese Wahrnehmungen decken sich mit den Aus- sagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschul- digt hätten, den Böller geworfen zu haben (E. 2.3.2.2). Ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist zudem, dass laut den stimmigen Aus-

- 16 - sagen der Zeugen die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten ge- zeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet hätten. Für das Gericht er- scheint es unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sich sämtliche Zeugen in ih- rer Wahrnehmung getäuscht haben. Die Aussagen der Zeugen sind vielmehr in sich stimmig und anschaulich. Sie geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das inkriminierte Geschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft des Beschuldigten. Es kann m.a.W. auch von Homogenität der Zeugenaussagen bezüglich des Kerngeschehens gesprochen werden (vgl. dazu ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 48). Darüber hinaus ist nicht er- kennbar, welches Motiv die Kollegen haben sollten, eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr lässt die enge Bande der Hockeykollegen (haben über den Fall gesprochen; gemeinsame Freizeitakti- vitäten; temporäre Anstellung des Beschuldigten im Dezember 2007 beim Vater vom Zeugen E.) und ihr kollegiales Verhältnis darauf schliessen, dass sie mög- lichst versucht waren, soweit wie möglich den Beschuldigten nicht zu belasten.

E. 2.4.4.5 Die Zeugenaussagen des Sicherheitspersonals decken sich in Bezug auf das Kerngeschehen mit denjenigen der Eishockeykollegen, wonach die Zuschauer nach der Böllerexplosion den Beschuldigten gestellt und ihnen übergeben hätten. Dabei sollen sich laut den glaubhaften Aussagen des Zeugen J. die Aggressio- nen des Grossteils der Tribüne gegen den Beschuldigten gerichtet haben (E. 2.3.3.3). Selbst der Beschuldigte räumte aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn schliesslich ein, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen (vgl. E. 2.3.4.1 a; BA pag. 13-01-0024). Er hielt es für möglich, dass er es gewesen sei (E. 2.3.4.1 b). Die Aussagen ergeben ein in sich stimmiges Ge- samtbild bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten.

E. 2.4.4.6 Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten sind auch die mehrmali- gen Aussagen des Zeugen G., wonach er beim gemeinsamen Abendessen nach dem inkriminierten Ereignis im Stadion vom Beschuldigten ein eindeutiges dies- bezügliches Geständnis gehört habe. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaf- tigkeit der Zeugenaussagen von G. zu zweifeln (vgl. oben E. 2.4.4.3 a). Auch der unumwunden eingeräumte Alkoholkonsum während des Matchtages vom 13. Mai 2017 vermag keine Zweifel am Erinnerungsvermögen aufkommen zu lassen, konnte er doch den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nach- vollziehbar wiedergeben. Er hat in seinen Erzählungen weder positiv noch nega- tiv übertrieben. Vielmehr machte er den Eindruck, als wolle er im Verfahren als Zeuge möglichst genau berichten und der Wahrheit verpflichtet sein.

E. 2.4.4.7 Überdies erscheint das alternative Szenario des Beschuldigten höchst unwahr- scheinlich, wonach er – der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion gebracht hat – zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet

- 17 - dann irgendjemand den pyrotechnischen Gegenstand aus seiner Jackentasche behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben soll. Aber auch folgende Gründe sprechen zweifelsfrei gegen ein «Blackout» des Be- schuldigten:

a) Die Eishockeykollegen sowie das Sicherheitspersonal sagten deckungsgleich aus, dass sie im Verhalten des Beschuldigten im Stadion keine Auffälligkeiten festgestellt hätten. Keiner der Zeugen hat beim Beschuldigten einen Aussetzer oder dergleichen wahrgenommen. Der Zeuge G.hat den Beschuldigten im Tat- zeitraum als normal wirkend beschrieben (E. 2.3.2.4). Da aber die angeblichen Aussetzer laut dem Beschuldigten jeweils 10 bis 15 Minuten dauern würden (TPF pag. 3.731.008), hätten die Zeugen ein «Blackout» von ihm sicherlich bemerkt.

b) Was das vom Beschuldigten (subsidiär) implizit geltend gemachte Szenario angeht, wonach er anlässlich des Wurfs infolge des «Blackouts» nicht schuldfä- hig gewesen sei, ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: Ein solch gezielter Wurf über die Zuschauer Richtung Mittelkreis bzw. -linie ist nur bei vol- lem geistigen und körperlichen Bewusstsein möglich. Auch der Beschuldigte hat eingeräumt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit einem «Blackout» den py- rotechnischen Gegenstand anzuzünden und gezielt über die Zuschauer Richtung Spieler zu werfen (E. 2.3.4.1 c; TPF pag. 3.731.008 «Nein».).

c) In den zahlreichen ärztlichen Berichten, welche auf den Angaben des Beschul- digten beruhen, wird der angebliche Aussetzer nicht erwähnt. Dass der Beschul- digte den angeblichen Vorfall im Stadion vom 13. Mai 2017 im Rahmen der zahl- reichen neurologischen Untersuchungen nicht thematisiert, hätte er denn statt- gefunden, ist unwahrscheinlich. Aber auch in den ärztlichen Untersuchungen werden keine Aussetzer diagnostiziert. Es handelt sich diesbezüglich unisono um unauffällige medizinische Befunde. Der Einwand des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, er habe gegenüber den Ärzten nichts vom Aussetzer er- wähnt, weil im Stadion eine Straftat passiert sei, überzeugt im Gesamtkontext nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dem Beschuldigten die ärztliche Schweigepflicht bekannt war, gab er doch am 24. Mai 2017 eine Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht bzw. vom Berufsge- heimnis gemäss Art. 321 StGB zu den Akten (TPF pag. 3.731.007; BA 18-01- 0002, 0008). Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände ein «Blackout» des Beschuldigten beim Fussballmatch vom 13. Mai 2017 aus.

- 18 -

E. 2.4.5 Beweisergebnis Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lässt nur den Schluss zu, dass es der Beschuldigte war, der den Böller «Thunder King» am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur in der 85. Spielminute gezündet und gezielt über die Zuschauer auf das Spielfeld in Richtung Mittelkreis bzw. -linie geworfen hat. Durch die unberechenbare Flugbahn und Explosion des Knallkörpers hat er – wie auf dem Video ersichtlich – eine eindeutige und beson- ders gefährliche Situation für die Gesundheit der Spieler, anderer Beteiligten, Zu- schauer und für die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung sowie den Fussballra- sen geschaffen. Innerhalb des vom FOR angegebenen Sicherheitsabstandes von 15 bis 25 Metern (vgl. unten E. 2.6.1.1) haben sich zahlreiche Personen (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer) befunden. Die Sprengkapsel explodierte rund 2 Meter neben einem Fussballspieler mit einem lauten Knall, welcher in der Folge zu Boden ging. In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spie- ler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren schockiert. Der Be- schuldigte wusste um die dadurch geschaffene Gefahr, was er an der Hauptver- handlung explizit einräumte (E. 2.3.4.1 c). Ebenso war ihm bewusst, dass er den Böller nicht bestimmungsgemäss einsetzte. Unter Würdigung sämtlicher Um- stände steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass sich der Sachverhalt so abge- spielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Der angeklagte Sachverhalt ist in objek- tiver und subjektiver Hinsicht anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenü- gend erstellt.

E. 2.5 Einwände des Verteidigers

E. 2.5.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sach- verhaltsalternativen in Bezug auf die Täterschaft dar (BA pag. 3.721.038, -045). Aufgrund der schlüssigen Indizienkette sind alternative Hypothesen grundsätz- lich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.2, zweiter Absatz). Um dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevan- testen Einwände vorgenommen. Diese sind aus folgenden Gründen nicht geeig- net, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervor- zurufen:

E. 2.5.1.1 Der Einwand des Verteidigers, kein Augenzeuge habe das Zünden und Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes beobachten und mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen können (sog. direkter Beweis), ist aufgrund des geführten Indizienbeweises (sog. indirekter Beweis) ohne rechtliche Relevanz. Der schlüs- sige Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.4.2, zweiter Ab- satz). Der Einwand ist daher unbegründet.

- 19 -

E. 2.5.1.2 a) Der Verteidiger wandte weiter ein, die Aussagen des Zeugen G. seien aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 10. Juni 2017 nicht erwähnt, dass der Be- schuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge am 13. Mai 2017 wegen seines Alkoholkonsums das angebliche Geständnis des Beschuldigten nach dem Match im Restaurant falsch verstanden. Schliesslich sei der Zeuge über den Beschuldigten wegen dessen Verdrängung aus dem Eisho- ckeyteam verärgert gewesen.

b) Was den ersten Einwand anbelangt, so sagte der Zeuge am 6. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, dass er bei der telefonischen polizeilichen Befragung nicht nach einem Geständnis gefragt worden sei und daher nichts er- wähnt habe (BA pag. 12-07-0017). Diese Aussage erscheint plausibel, zumal er kein Motiv hatte, seinen Kollegen ungefragt und von sich aus zu belasten. Dass der Alkoholkonsum keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen hatte, wurde dargelegt (E. 2.4.4.7). Der Vorwurf, der Zeuge habe wegen sportlichem Misserfolg wohl falsch ausgesagt, findet in den Akten keine Stütze. So hat auch kein Mannschaftskollege als Zeuge jemals erwähnt, es habe zwi- schen den beiden eine Feindschaft oder dergleichen bestanden. Der Einwand ist daher unbegründet.

E. 2.5.1.3 Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte habe im Stadion seine Jacke aus- gezogen und die anderen Mannschaftskollegen hätten vom pyrotechnischen Ge- genstand in der Jackentasche gewusst. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person den pyrotechnischen Gegenstand angezündet und geworfen habe, zumal der Beschuldigte kein Feuerzeug dabeigehabt habe. Der Einwand, sämtliche Kollegen hätten vom Böller in der Jackentasche des Be- schuldigten gewusst, ist nicht aktenkundig, gab doch lediglich der Zeuge D. an, diesen vor dem Match gesehen zu haben (E. 2.3.2.2). Auch der Beschuldigte gab an, diesen lediglich D. gezeigt zu haben (E. 2.3.4.1 b). Aufgrund der Zeu- genaussagen zum Tathergang ist dieses alternative Szenario nicht plausibel. Der Einwand ist somit unbegründet.

E. 2.5.1.4 Der Verteidiger wandte weiter ein, bei den Zuschauern und beim Sicherheitsper- sonal handle es sich lediglich um mittelbare Zeugen («Zeugen vom Hörensa- gen»). So genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers, um ein «Lauf- feuer» in der Menschenmenge auszulösen, welche dann ohne eigene Wahrneh- mung jemanden fälschlicherweise beschuldige. Die Sachverhaltsalternative ist aufgrund der Zeugenaussagen zur Täterschaft des Beschuldigten höchst un- wahrscheinlich (vgl. E. 2.4.4.4 f.). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet.

- 20 -

E. 2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand

E. 2.6.1 Einsatz von Sprengstoff Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich beim detonierten pyrotechnischen Gegen- stand des Typs «Thunder King», den der Beschuldigte gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat, um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB han- delt. Der eingesetzte «Thunder King» ist als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren, sofern er zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 2.2.2, zweiter Absatz). Entscheidend ist, ob durch die Art, wie der Böller ein- gesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist oder nicht.

E. 2.6.1.1 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR (E. 2.3.5) handelt es sich beim verwendeten «Thunder King» um einen pyrotechnischen Gegen- stand im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Der Gegenstand entspricht der Defini- tion von Art. 7b SprstG. Es handelt sich um einen Feuerwerkskörper der Gruppe «Feuerwerksrohr V11». Er fällt in die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung. Von solchen Feuerwerkskörpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Sie dürfen grundsätzlich von jedermann über 18 Jahren eingesetzt werden. Bezüglich der potenziell verletzenden Wirkung führt der Bericht des FOR aus, dass der Effektkörper des Feuerwerksrohres einen Blitzknallsatz beinhaltet. Blitz- knallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktions- geschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Der Mindestabstand beträgt 15 Meter und der Sicherheitsabstand variiert je nach Hersteller gemäss Gebrauchsanleitung zwischen 15 bis 25 Metern. Alles, was sich innerhalb des Sicherheitsabstandes befindet, ist potenziell gefährdet. Der pyrotechnische Gegenstand wurde zudem offensichtlich missbräuchlich und nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (vgl. auch Bericht FOR [TPF pag. 3.246.1.019]). Mögliche Verletzungen sind stark abhängig von der Distanz zum Abbrandort res- pektive zum Umsetzungsort des wegfliegenden Effektkörpers des pyrotechni- schen Gegenstandes. Insbesondere durch den Schalldruck sind Schäden mög- lich. Besonders schwere Verletzungen wären bei einer Umsetzung des Effekt- körpers direkt am menschlichen Körper zu erwarten. Beim Werfen ist die Eigen- gefährdung des Werfenden und der im Nahbereich stehenden Personen sehr hoch, da die Verzögerungszeit der Anzündung variieren kann. Zudem ist der ganze Vorgang des Anzündens, des Erkennens, des Abbrandes der Anzündhitze und das Ausholen zum Wurf respektive der Wurf relativ komplex und deshalb anfällig für Fehler. Die Endlage des pyrotechnischen Gegenstandes nach einem

- 21 - Wurf, die effektive Ausschussrichtung und der Explosionszeitpunkt des Effekt- körpers sind mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Selbstredend sind alle Per- sonen respektive das Publikum und die Sportler im Umfeld gefährdet. Diese Ge- fährdung war im konkreten Fall massiv erhöht, da der Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes auf das Fussballfeld erfolgte, auf welchem sich je nach Spielver- lauf die Spieler und Schiedsrichter dynamisch bewegten und nicht vorauszuse- hen war, wo sie nach Ablauf der Zündung hinlaufen respektive stehen würden. Das FOR dokumentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmas- sen und Gegenständen.

E. 2.6.1.2 Der vom Beschuldigten gezündete und gezielt über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall (BA pag. 07-01-0005). Es bestand ein hohes Risiko, Zuschauer und Spieler unmittel- bar zu treffen. Die Detonation verursachte einen Blitz und eine Rauchwolke. Der Knallköper explodierte rund 2 Meter neben einem Spieler, welcher in der Folge zu Boden ging und am Ohr behandelt werden musste. Der grosse Explosions- druck und Knalleffekt war auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz zu- rückzuführen (E. 2.6.1.1). In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spieler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren entsetzt und scho- ckiert. Wird ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F3 – wel- chem definitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – in einem vollen Fussballstadion und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 15 bis 25 Metern im Bereich von Zuschauern gezündet und inmitten von Spielern zur Explosion gebracht, so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Bei direkter Umsetzung des Sprengkörpers am Körper wären schwere Verletzungen zu erwarten gewesen (E. 2.6.1.1). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand eingesetzt hat, es sich beim Böller um Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat.

E. 2.6.2 Konkrete Gefährdung In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR ver- wiesen werden (E. 2.6.1.1). Wird ein Sprengstoff der vorliegenden Art in einem vollen Fussballstadion und unter krasser Missachtung des vom Hersteller vorge- schriebenen Sicherheitsabstandes von mindestens 15 Metern gezündet und ge- worfen, sind gemäss Bericht des FOR selbstverständlich das Publikum und die Spieler auf dem Spielfeld konkret gefährdet. Es befanden sich im Radius des Sicherheitsabstandes zahlreiche Zuschauer. In unmittelbarer Nähe zum explo-

- 22 - dierten Sprengkörper hielten sich vier Spieler auf. Die nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verlangte eher grosse Verletzungswahrscheinlichkeit liegt ebenfalls vor, erfolgte doch die Detonation nahezu inmitten des Spielfelds (E. 2.2.3). Anders kann die Gefahrenlage aufgrund der Zündung und des geziel- ten Wurfs des Böllers aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion und über die Zuschauer inmitten von Spielern nicht gewertet werden. Nachweislich befanden sich im Radius von 15 Metern beim Zünden und Wurf andere Zu- schauer und am Zielort bei der Explosion mehrere Spieler. Nicht auszumalen, was geschehen wäre, wenn der Böller am Körper eines Zuschauers oder Spie- lers detoniert wäre. Dass in diesem näheren Umkreis ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung für die sich dort aufhaltenden Personen und Sachen aus- gegangen werden kann, zeigen die Gehörsverletzung des Kapitäns des FC Win- terthurs sowie die Beschädigung des Fussballrasens. Es bestand zusammenfas- send eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben und Eigentum. Damit ist die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung konkrete Gefährdung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf den vom Beschuldigten gezündeten und geworfenen Böller zweifelsfrei nach- gewiesen (E. 2.2.3).

E. 2.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Zünden und Werfen des Sprengkörpers den ob- jektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 2.7 Subsumtion subjektiver Tatbestand

E. 2.7.1 Der Beschuldigte zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Es war ihm klar, dass er den Böller nicht hätte ins Stadion mitnehmen und ab- feuern dürfen (E. 2.3.4.1. b und c). Er wusste mithin, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine Gefahr vom Sprengkörper für Menschen und Sachen (Unversehrtheit der Stadi- oneinrichtung und des Rasens) ausging. Einen anderen Schluss lässt der ge- zielte Wurf des Böllers über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie nicht zu. Zwar konnte der Beschuldigte die Flugbahn und den Detonationsort nicht genau bestimmen, doch nahm er aufgrund der sich auf dem Platz bewe- genden Spieler, deren Position er nicht genau kannte, in Kauf, dass der Böller in unmittelbarer Nähe eines Spielers explodiert, was ja dann auch geschah. Das Gefährdungsrisiko wurde dadurch verstärkt, weil der Beschuldigte nach Ablauf der Zündung nicht voraussehen konnte, wo die Spieler hinlaufen oder stehen werden. Ebenso wenig stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits bei der Zündung des Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die Flugbahn oder zum Auftreffpunkt begeben würde oder der Böller das anvisierte Ziel verfehlt. Er wusste um die Gefahr, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, gab er doch an der Hauptverhandlung unumwunden zu Protokoll, ein

- 23 - explodierter «Thunder King» könne unter anderem Brandverletzungen, Platz- wunden und einen Tinitus verursachen (TPF pag. 3.731.009). Er räumte ausser- dem ein, dass es bei Explosionen in der Nähe des Ohres Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Er hielt es somit für möglich, Personen zu verletzen und nahm dies in Kauf. Wie festgestellt wurde (E. 2.3.4.1 c), war dem Beschuldigten das Gefährdungspotenzial des von ihm eingesetzten Sprengkör- pers in einem vollen Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre. Der Be- schuldigte nahm weitergehende Delikte wie Körperverletzungen und Sachbe- schädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück erlitt offenbar kein Zuschauer oder Spieler einen Tinitus oder andere Ver- letzungen. Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz gegeben.

E. 2.7.2 Der Beschuldigte hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (TPF pag. 3.264.1.019). Indem er den Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmit- telbarer Nähe anderer Menschen zündete und auf das Spielfeld warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt (vgl. E. 2.2.4). Wer während laufen- dem Spiel einen pyrotechnischen Gegenstand der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld wirft, nimmt in Kauf, beliebigen Personen (Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter) einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Ver- brechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheits- abstand von 15 bis 25 Metern) untermauert. Dass es nicht sein primäres Ziel gewesen sein muss, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu verletzen oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) ist angesichts seiner Vorgehensweise zu bejahen. Auch war sich der Beschul- digte bewusst, dass er den pyrotechnischen Gegenstand auf illegale Weise ver- wendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecherischer Absicht ge- geben.

E. 2.7.3 Zusammenfassend sind sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.

E. 2.8 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt.

E. 2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Implizit wurde von der Verteidigung unter dem Aspekt des Vorsatzes eine fehlende

- 24 - Schuldfähigkeit aufgrund eins «Blackouts» geltend gemacht. Die Behauptung des Beschuldigten, er leide unter «Blackouts» und könne sich an nichts mehr erinnern, was den Böllerwurf betrifft, hat sich indessen als Schutzbehauptung erwiesen (E. 2.4.4.7; 2.4.4). Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

E. 2.10 Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist das alte, d.h. das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 3.1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Die Asperation setzt die Gleich- artigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

- 25 - Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospek- tiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 94). 3.2 Strafrahmen Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Strafrah- men beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Vorlie- gend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.2). Eine Zusatzstrafe unter dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz ist somit aufgrund ungleichartiger Strafen a priori ausgeschlossen (E. 3.1.3). 3.4 Tatkomponenten 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen (Stadionbesu- cher, Fussballspieler, Schiedsrichter) konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) sowie die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich. Die Zuschauer und Spieler hatten wegen der äusseren Gegebenheiten im Sta- dion sowie wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglich- keit, der Gefahr auszuweichen. Darin liegt eine hinterhältige und rücksichtslose Vorgehensweise durch den Beschuldigten. Die kriminelle Energie war nicht un- erheblich. Dass der Beschuldigte den Böller aus dem voll besetzten Zuschauer- bereich weg in Richtung Spielfeld warf, relativiert sein Verschulden nicht, denn es befanden sich auch auf dem Spielfeld Personen. Es ist nur dem Zufall zu ver- danken, dass nur eine Person durch den Einsatz verletzt wurde und diese keine

- 26 - bleibenden Schäden erlitten hat. Diese Umstände sind zu Lasten des Beschul- digten zu werten. Das objektive Tatverschulden ist erheblich. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht muss mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldig- ten offen bleiben, was genau sein Motiv war. Es ist aber davon auszugehen, dass er die Tat aus primitiven egoistischen Beweggründen begangen hat. Er war in keiner Fangruppe und stand nicht unter einem Gruppendruck. Das einzige plau- sible Motiv, zur Unterhaltung Radau zu machen, ist verwerflich und in keiner Weise zu entschuldigen. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich. Es spricht auch für fehlende Empathie und fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten, dass er als ambitionierter Eishockeyspieler ausgerechnet die körperliche Integrität von Fussballprofis sowie seiner Mannschaftskollegen grundlos gefährdet hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich ge- wesen, seine Tat und deren Tatfolgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschul- den ist gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht, sondern erheblich. 3.4.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist bald 22-jährig. Nach abgeschlossener Primar- und Sekun- darschule begann er eine Lehre als Sanitär und danach als Heizungsinstallateur, welche er beide abbrach. Danach ging er in die USA Eishockey spielen. Die an- gestrebte Karriere als Hockeyprofi konnte er bis anhin verletzungsbedingt nicht erreichen. Der Beschuldigte ist zurzeit arbeitslos, hat aber eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er hat kein Einkommen und kein Vermögen (TPF pag. 3.731.003). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Der Beschuldigte wird von seinen Eltern finanziell unter- stützt, wo er auch wohnt. Sozialhilfe bezieht er nicht (TPF pag. 3.731.004). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten kann auf Erwägung

E. 5 Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigen- tum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.7.2).

E. 9 August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom

4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7).

E. 11 April 2018: Durchsicht E-Mail von CC. (Fedpol) betreffend Zeugeneinvernahme, E-Mail an A. betreffend Terminrücksprache, Aktenstudium, E-Mail an CC. betreffend Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.75 auf 0.6 Stunden);

- 35 - -

17. April 2018: Kurznachricht und E-Mail; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

27. April 2018: E-Mails an CC. betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend Einver- nahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 auf 0.20 Stunden); -

2. Mai 2018: Durchsicht Mitteilungen Verfahrenshandlung von CC., E-Mail an A. betreffend Mit- teilung durch CC.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

E. 14 Mai 2018: E-Mail an A. betreffend Zeugeneinvernahme, Aktenstudium, Vorbereitung Ergän- zungsfragen Zeugeneinvernahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.60 Stunden (1.60 auf

E. 18 Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.2 Stunden); -

30. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weitere Zeugen, Aktenstu- dium betreffend Zeugen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (0.70 auf 0.35 Stun- den); -

3. Dezember 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Absage Schlusseinvernahme, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 Stunden auf 0.25 Stunden); -

10. Dezember 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weiteres Vorgehen; Kür- zung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.20 Stunden); -

5. Februar 2019: Durchsicht Anklage, taktische und rechtliche Überlegungen zu möglichen Be- weisergänzungsanträgen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stun- den); -

7. Februar 2019: Durchsicht Verfügung Bundesanwaltschaft, E-Mail an A. betreffend weiteres Vorgehen, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stun- den); -

E. 22 Februar 2019: E-Mail an A. betreffend Beweisergänzungsanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stunden); -

7. März 2019: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Akontozahlung; Kürzung des Ar- beitsaufwands um 0.20 Stunden (0.20 auf 0.00 Stunden, da Kanzleiaufwand); -

13. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht der Anklageschrift, E-Mail an A. betref- fend Anklageschrift; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

E. 24 Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht Verfügung des Bundesstrafgerichts vom

21. Juni 2019; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

E. 28 Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Entwurf Eingabe an Bundesstrafgericht betreffend Verhandlungstermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

8. Juli 2019: Durchsicht Verfügung Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge, Durchsicht prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2019, Durchsicht Vorladung zur Hauptverhandlung vom

5. Juli 2019, E-Mail an A. betreffend Hauptverhandlung und mögliche Beweisanträge, Telefon mit Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.40 Stun- den (0.80 auf 0.40 Stunden);

- 36 - -

8. Juli 2019: Rechtliche Beurteilung der verschiedenen Handlungen der Bundesanwaltschaft; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden); -

11. Juli 2019: Telefonat mit David Heeb (Bundesstrafgericht) betreffend Amtsbericht, Nachricht an A. betreffend Beweisanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden); -

22. August 2019: Arbeit an Plädoyernotizen (Tathandlung, Indizien), Aktenstudium (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2017, diverse ärztliche Berichte, Einvernahme der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Oberland vom 24. August 2018); Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (4.20 auf 4.00 Stunden); -

E. 30 Oktober 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung, E-Mail an A. betreffend Ablauf Hauptverhandlung und Plädoyernotizen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (3.35 auf 3.00 Stunden); -

2. September 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.75 Stunden (3.75 auf 3.00 Stunden). Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 6.25 Stunden (zu je Fr. 230.--). 6.7.3 Die Auslagen von Fr. 517.20 erscheinen angemessen, mit folgender Ausnahme: Vom Amtes wegen sind die Kosten für das Mittagessen vom 6. September 2019 mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 6.7.4 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 11'017.50 (47.75 Stunden x Fr. 230.--; 0.35 Stunden x Fr. 100.--) und das Honorar für die Reisezeit Fr. 1'800.-- (9 Stunden x Fr. 200.--). Die Auslagen betragen Fr. 544.70. Die zu entschädigenden Positionen ab dem 9. Januar 2018 bis und mit 6. September 2019 betragen somit Fr. 13'362.20 (Honorar Fr. 12'817.50 + Auslagen von Fr. 544.70). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'028.90) ist die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 14'391.10 (inkl. MWST) festzuset- zen. 6.8 Zusammengefasst ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insge- samt Fr. 15‘696.60 (Fr. 1'305.50 + Fr. 14'391.10 [inkl. MWST]) festzusetzen. 6.9 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - Der Einzelrichter erkennt: I.

Dispositiv
  1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
  2. A. wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren.
  3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'130.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 7'500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 12.20; Gerichtsgebühr Fr. 7'540.--, Auslagen Gericht Fr. 77.80). Davon werden A. Fr. 5'000.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
  4. 4.1 Der Antrag von A. auf Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen. 4.2 Rechtsanwalt Davide Colacino wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15‘696.60 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 6. September 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Davide Colacino,

Gegenstand

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.35

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte sei der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 8 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren.

3. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'512.20, zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Davide Colacino, sei für die ab dem 29. No- vember 2017 angeordnete amtliche Verteidigung des Beschuldigten in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei der Beschuldigte zu verpflichten sei, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.

5. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. Anträge der Verteidigung: 1. A. sei für nicht schuldig zu befinden und von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen.

2. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. A. sei eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbete- nen Verteidigung gemäss eingereichter Kostennote auszurichten.

Sachverhalt: A. Am 13. Mai 2017, um 19.25 Uhr, wurde anlässlich des Challenge League Spiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich im Fussballstadion Schützen- wiese in Winterthur auf der Osttribüne im Sektor C ein pyrotechnischer Gegen- stand («Thunder King») gezündet und auf das Spielfeld geworfen. Der Feuer- werkskörper explodierte mit einem lauten Knall auf Höhe Mittelkreis / -linie in un- mittelbarer Nähe eines Spielers des FC Winterthurs, welcher in der Folge zu Bo- den ging. Es bestand der Verdacht, dass A. (nachfolgend: Beschuldigter) den pyrotechnischen Gegenstand geworfen hat.

- 3 - B. Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnete auf Strafanzeige der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Juni 2017 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbre- cherischer Absicht etc. (Akten-Nr. C-1/2016/10023338). Mit Gerichtsstandsan- frage vom 25. August 2017 ersuchte sie die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (BA pag. 02-00-0001). Am 31. August 2017 übernahm diese das Verfahren gegen den Beschuldigten (BA pag. 02-00-0002). C. Am 2. Oktober 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; BA pag. 01-00-0001). D. Die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) wertete die Fernsehbilder des Fussballspiels vom 13. Mai 2017 aus (vgl. unten E. 2.3.1). Die Täterschaft konnte anhand der Videoaufnahme nicht identifiziert werden (BA pag. 10-02-0005). E. Am 12. Juni 2019 erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten An- klage beim Bundesstrafgericht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunter- lagen) sowie einen Amtsbericht beim Forensischen Institut Zürich (nachfolgend: FOR) vom 26. Juni 2019 zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand ein. G. Am 6. September 2019 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil des Einzelrichters der Strafkam- mer wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet. H. Der Beschuldigte hat innert gesetzlicher Frist die Berufung angemeldet (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).

Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

- 4 - (Art. 224 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehörden- organisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unter- stehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224–226ter StGB der Bundesge- richtsbarkeit. Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben. 1.1.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.2 Beweisantrag 1.2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragte an der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 im Hinblick auf die Strafzumessung den Beizug der Akten der Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Beschuldigten pen- dente Verfahren wegen Raubs. 1.2.2 Das pendente Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland ge- gen den Beschuldigten wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprognose über das künftige Verhalten nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 3.8.3). Der Einzelrichter wies daher den Antrag mangels rechtlicher Re- levanz in Bezug auf die Strafzumessung ab (TPF pag. 3.720.004). 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht 2.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklage vom 12. Juni 2019 zusammengefasst vor, er habe am 13. Mai 2017 an einem Fussballspiel der Challenge League zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich in der

85. Spielminute einen pyrotechnischen Gegenstand («Thunder King»; Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung) gezündet und auf das Spielfeld in Richtung Mit- telkreis bzw. -linie geworfen. Die Sprengkapsel sei rund 2 Meter neben einem Spieler des FC Winterthur mit einem lauten Knall explodiert. Der Spieler sei in- folge der Detonation zu Boden gegangen und habe vorübergehend Ohren- schmerzen gehabt. Der Beschuldigte habe dabei vorsätzlich und in verbrecheri- scher Absicht Leib und Leben von Menschen (Spieler, Schiedsrichter und Zu- schauer) sowie fremdes Eigentum konkret in Gefahr gebracht. Er habe aufgrund seiner eingeschränkten Sicht, der unkontrollierten Wurfbahn und der nicht einge- haltenen Benützungsvorschriften Verletzungen von Personen sowie Sachbe- schädigungen zumindest billigend in Kauf genommen.

- 5 - Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 3.731.005, 009). Er bestreitet, den pyrotechnischen Gegenstand geworfen zu haben. Er macht hinsichtlich des fraglichen Zeitraums eine Erinnerungslücke in Form eines «Blackouts» geltend. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom

25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41). Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemi- sche solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnis- mässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Spreng- stoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Her- stellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwi- schenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Ab- schluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeug- nisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224– 226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019

- 6 - vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 2.2.3 Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar und setzt objektiv vo- raus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1 S. 243). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, son- dern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bun- desgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; bezüglich Gesundheitsgefährdung durch Arzneimittel: BGE 138 IV 57 E. 4.1.2 S. 61; 135 IV 37 E. 2.4.1 S. 39 f.; bezüglich Störung des Eisenbahnver- kehrs: BGE 124 IV 114 E. 1 S. 115 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Um- stände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Perso- nen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefähr- dung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl. 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugli- che Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt es, jeder wie auch im- mer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Ge- fährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist bezüglich der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrschein- lichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.2.4 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Bewusstsein handelt, will die Gefahr auch. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 und 4.5.3; 6B_913/2016 vom

- 7 -

13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 136 IV 76, mit Hinweisen; BGE 103 IV 241 E. I.1). Sodann setzt der subjek- tive Tatbestand ein Handeln in verbrecherischer Absicht voraus. Die verbreche- rische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). In verbrecherischer Absicht handelt nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und eine Gefährdung in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.7.3). So handelt beispielsweise in verbrecherischer Absicht, wer mittels Sprengstoffen beabsichtigt, ein Delikt wie zum Beispiel eine Körperverlet- zung oder eine Sachbeschädigung zu begehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243 mit Ver- weis auf BGE 80 IV 120). Die verbrecherische Absicht besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüberhinausgehendes Ver- brechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). Eventualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3; BGE 103 IV 241 E. I.1 S. 243; a.M. STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Beson- derer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 20; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit,

5. Aufl. 2017, § 10 S. 50; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Der Täter handelt mit Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren, Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3 und 4.6.4). Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigen- tum vorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. Au- gust 2019 E. 1.7.2). 2.3 Beweismittel 2.3.1 Auswertung der sichergestellten Bild- und Tonaufnahmen Die Bundesanwaltschaft holte bei der B. AG das Bildmaterial des Fussballspiels zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich vom 13. Mai 2017 ein (BA pag. 07-01-0005). Auf der Videosequenz ist in der 85. Spielminute ein im Fuss- ballstadion Schützenwiese in Winterthur von der vollbesetzten Osttribüne (Sektor

- 8 - C) heranfliegender Knallköper mit unberechenbarer Flugbahn ersichtlich, wel- cher in der Nähe des Spielrands auf dem Spielfeld aufschlägt und eine erste Rauchwolke mit einem akustisch wahrnehmbaren dumpfen Laut verursacht. Da- raus wird eine Sprengkapsel herausgeschleudert. Diese bzw. der Knallkörper ex- plodiert etwas weiter vorne in der Nähe des Mittelkreises bzw. der -linie mit einem lauten Knall. Die Detonation verursacht einen Blitz und eine weitere grössere Rauchwolke. In unmittelbarer Nähe des Explosionsorts zucken drei Spieler zu- sammen. Der C. des FC Winterthur steht rund zwei Meter vom Detonationsort entfernt und geht aufgrund der Explosion zu Boden. Er hält sich mit den Händen an den Ohren und muss am linken Ohr behandelt werden. Die übrigen Spieler und Beteiligten sind schockiert. Die Zuschauer sind wegen der Explosion entsetzt und pfeifen lautstark während rund zwei Minuten. Die kriminaltechnische Aus- wertung der Fernsehbilder durch die BKP ergab keine Hinweise auf die Täter- schaft (BA pag. 10-02-0005; vgl. Lit. D.). 2.3.2 Aussagen von Eishockeykollegen (Zeugen) 2.3.2.1 Am 15. Oktober 2018 sagte D. als Zeuge bei der Bundesanwaltschaft aus, er sei ein Kollege des Beschuldigten (BA pag. 12-04-0006). Der Beschuldigte habe ihm den Böller am Bahnhof Winterthur gezeigt (BA pag. 12-04-0008, 0009). Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er diesen nicht einsetzen solle (BA pag. 12-04- 0009). Sie seien danach im Stadion auf der gleichen Höhe nebeneinander ge- standen (BA pag. 12-04-0008, 0012). Er habe den Böller erst gesehen, als dieser auf dem Spielfeld gelegen sei (BA pag. 12-04-0008). Nach dem Böllerwurf seien viele Sachen, unter anderem Becher, auf sie geworfen worden. Es habe einen Radau gegeben. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte von den Zuschauern «rausgedrückt» und zu den Security-Mitarbeitern getragen worden sei (BA pag. 12-04-0010). Er selbst habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-04- 0008). Abschliessend zum angeblichen Aussetzer des Beschuldigten in Form ei- nes «Blackouts» befragt, erklärte er, der Beschuldigte habe einmal im Eishockey- training auf die Toilette gehen müssen und habe ihm gesagt, er habe einen Aus- setzer gehabt. Ansonsten habe er beim Beschuldigten keine Aussetzer beobach- tet (BA pag. 12-04-0011). 2.3.2.2 E. sagte am 15. Oktober 2018 bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, der Beschuldigte sei ein Kollege von ihm (BA pag. 12-05-0011). Der Beschuldigte sei im Stadion entweder auf gleicher Höhe oder oberhalb von ihm gestanden (BA pag. 12-05-0016). Er habe den Böller auf dem Spielfeld liegen sehen. Er habe aber nicht gesehen, wie und von wem der Böller geworfen worden sei (BA pag. 12-05-0012, 0016). Nach dem Böllerwurf sei Unruhe entstanden (BA pag. 12-05-0014). Ein paar Zuschauer hätten den Beschuldigten beschuldigt,

- 9 - den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-05-0012). Er habe ausserdem gese- hen, dass ein paar Zuschauer auf den Beschuldigten gezeigt hätten. Anschlies- send sei der Beschuldigte von Security-Mitarbeitern hinausbegleitet worden (BA pag. 12-05-0012, 0014). Er (E.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12- 05-0013). Zum angeblichen «Blackout» des Beschuldigten befragt, erklärte E., er wisse nichts von Aussetzern. Er habe beim Beschuldigten nie Aussetzer ge- sehen (BA pag. 12-05-0015). 2.3.2.3 Am 6. Dezember 2018 sagte F. bei der Bundesanwaltschaft als Zeuge aus, sie seien alle (gemeint: Eishockeykollegen) an das Spiel gegangen. Er kenne den Beschuldigten vom Hockey (BA pag. 12-06-0005). Auf Frage, welchen Eindruck der Beschuldigte im Stadion gemacht habe, sagte er aus: Ganz normal. Die Stim- mung sei gut gewesen (BA pag. 12-06-0006, 0007). Es seien ca. 4 bis 5 Perso- nen zwischen ihm und dem Beschuldigten gestanden. Er könne nicht zu 100 Prozent sagen, dass der Beschuldigte den Böller geworfen habe (BA pag. 12-06- 0008). Der Beschuldigte sei relativ locker mitgegangen, als er von den Zuschau- ern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben worden sei (BA pag. 12-06- 0009). Er (F.) habe kein Feuerzeug dabeigehabt (BA pag. 12-06-0008). F. be- jahte die Frage, ob der Beschuldigte im Eishockeytraining Aussetzer gehabt habe (BA pag. 12-06-0011). 2.3.2.4 Am 6. Dezember 2018 sagte der Zeuge G. bei der Bundesanwaltschaft aus, der Beschuldigte sei ein Kollege vom Eishockey. Er habe im Fussballstadion etwas neben sich rauchen und auf das Feld fliegen sehen. Dann habe es einen «Chl- apf» gegeben (BA pag. 12-07-0005). Der Beschuldigte habe sich mit den Kolle- gen der Eishockeymannschaft ca. auf Höhe der Mittellinie befunden und sei rund 2 bis 3 Meter links von ihm gestanden. Er habe ziemlich entspannt gewirkt; er sei nicht völlig verändert oder geistesabwesend gewesen (BA pag. 12-07-0007). Er sei normal und präsent gewesen. Auch nicht in einer Stimmung, in welcher er ihn noch nie gesehen habe (BA pag. 12-07-00013). Auf Nachfrage, wie nah er das Rauchen neben ihm gesehen habe, sagte er aus: Er schätze 2.5 Meter links von ihm (G.). Der Zeuge wiederholte, dass der Beschuldigte links von ihm auf gleicher Höhe gestanden sei (BA pag. 12-07-0007, 0008). Er habe aber nicht gesehen, dass der Beschuldigte den Böller gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0008). Die Zuschauer hätten gesagt: «Sie sinds gsi» (gemeint: Beschuldigter). Der Beschuldigte sei schliesslich vom Security-Dienst aus dem Stadion geführt worden (BA pag. 12-07-0009). Er nehme an, dass die Zuschauer gesehen hätten, dass der Beschuldigte den Böller auf das Feld geworfen habe. Es sei eine aufgeheizte, hektische und unangenehme Stimmung gewesen (BA pag. 12-07-0010). Auf Frage, was der Beschuldigte zu ihm gesagt habe, als sie sich im Anschluss an das Fussballspiel mit Mannschaftskollegen in einem Res- taurant beim Bahnhof Winterthur getroffen hätten, sagte er aus: «Wir fragten ihn,

- 10 - ob er es gewesen sei. In dem Moment sagte er, er sei es gewesen» (BA pag.12- 07-0011, 0014, 0016). Der Beschuldigte habe direkt gegenüber ihm gesessen (BA pag. 12-07-0014). Auf Nachfrage bestätigte G., dass der Beschuldigte ihm gegenüber nach dem Match zugegeben habe, dass er den pyrotechnischen Ge- genstand gezündet und auf das Spielfeld geworfen habe (BA pag. 12-07-0012; «korrekt, ja»). «Mir ist einfach der Moment geblieben, als ich A. darauf ansprach, ob er es gewesen sei, und er dies bejaht hat» (BA pag. 12-07-0016). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach dieser einen «Aussetzer» gehabt ha- ben will, sagte G. aus: «Aussetzer in Form von Blackouts, dass er ohnmächtig wird? Gut, dann könnte er ja keinen Böller werfen, sorry». Der Beschuldigte habe dies einmal erwähnt und auch ein paar Trainingsabsenzen gehabt (BA pag. 12- 07-0012). Im Training habe er aber auf ihn immer präsent gewirkt. G. bestätige wiederholt, dass der Beschuldigte auch am 13. Mai 2017 definitiv präsent gewirkt habe. Er sei ganz normal gewesen (BA pag. 12-07-0013). G. verneinte, ein Feu- erzeug dabeigehabt zu haben (BA pag. 12-07-0008). Auf den Alkoholkonsum vom 13. Mai 2017 angesprochen räumte er ein, dass er vor dem Spiel 5 dl Bier konsumiert habe. Kurz vor und während dem Spiel habe er mindestens 5 bis 6 3 dl-Becher Bier getrunken. Während dem Abendessen im Restaurant habe er nochmals rund 5 bis 6 3 dl-Gläser Bier getrunken (BA pag. 12-07-0016). Natürlich sei er leicht angetrunken gewesen (BA pag. 12-07-0015). 2.3.3 Aussagen vom Sicherheitspersonal (Zeugen) 2.3.3.1 Am 15. Mai 2018 sagte H. bei der BKP als Zeuge aus, er sei als Sicherheitsan- gestellter beim Fussballmatch im Einsatz gewesen. Er habe aus dem Augenwin- kel heraus den Wurf aus der Menschenmasse heraus gesehen. Es habe danach einen Tumult gegeben. Er sei hingegangen. Die Leute hätten den Beschuldigten bedrängt. Der Beschuldigte sei beschuldigt und identifiziert worden, den Böller geworfen zu haben (BA pag. 12-01-0006). Der Beschuldigte sei ziemlich aufge- regt und nervös gewesen. H. verneinte die Frage, ob der Beschuldigte abwesend oder schläfrig gewirkt habe (BA pag. 12-01-0007). 2.3.3.2 I. sagte am 15. Mai 2018 bei der BKP als Zeuge aus, er sei am Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 als Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes im Einsatz ge- wesen. Der Beschuldigte sei nach dem Böllerwurf vom Publikum im Sektor C in die Hände vom Sicherheitsdienst heruntergeschubst worden. Und dies mit der Aussage, dass er den Böller geworfen habe (BA pag. 12-02-0005). Der Beschul- digte sei ruhig gewesen und habe mit dem Sicherheitsdienst normal und koope- rativ gesprochen. Auf Frage, ob der Beschuldigte auf ihn einen wachen und kla- ren Eindruck gemacht und verstanden habe, um was es gehe, sagte er aus: «Ja»

- 11 - (BA pag. 12-02-0006). Auf den Zustand des Beschuldigten angesprochen, er- klärte er weiter, der Beschuldigte sei normal gewesen und sie hätten nichts Aus- sergewöhnliches bei ihm festgestellt (BA pag. 12-02-0007). 2.3.3.3 Am 15. Mai 2018 sagte J. bei der BKP als Zeuge aus, er sei beim Challenge League Spiel vom 13. Mai 2017 im Sicherheitsdienst gewesen. Sie hätten einen Knallkörper gehört und einen Rauchschwaden in der Nähe des Mittelkreises ge- sehen. Ein Spieler vom FC Winterthur sei in der Nähe auf dem Boden gelegen. Der Grossteil der Tribüne C sei aufgebracht gewesen. Der Grossteil der Zu- schauer von der Tribüne hätten die Aggressionen gegen den Beschuldigten ge- richtet (BA pag. 12-03-0005, 0006). Laut Aussagen der aufgebrachten Zu- schauer sei der Beschuldigte der Petardenwerfer gewesen. Das habe «ein Vier- tel der Tribüne gesagt». Primär seien es Beschimpfungen gewesen. Das «Arsch- loch» sei es laut Zuschauern gewesen (BA pag. 12-03-0006). Es habe Aussagen von Zuschauern gegeben, man solle den Beschuldigten rausnehmen, sonst wür- den sie es machen (BA pag. 12-03-0005, 0006). Sie hätten den Beschuldigten zu seiner Sicherheit «vor dem Mob abgeführt» (BA pag. 12-03-0005). Der Be- schuldigte habe eingeschüchtert gewirkt (BA pag. 12-03-0007). 2.3.4 Aussagen des Beschuldigten 2.3.4.1 a) Am 12. Dezember 2017 sagte der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft aus, er habe am 13. Mai 2017 vor dem Fussballspiel im Zug von einer unbekann- ten Person einen «Thunder King» geschenkt bekommen. Der «Thunder King» sei ca. 15 cm lang gewesen und habe grüne Farbe gehabt. Er habe danach am

13. Mai 2017 mit Kollegen vom Eishockeyclub auf Stehplätzen im Sektor C das Challenge League Spiel zwischen dem FC Winterthur und dem FC Zürich ange- schaut (BA pag. 13-01-0021 ff.). Seine Kollegen seien im Stadion rechts von ihm gestanden (BA pag. 13-01-0025). Er habe während dem Match seine Jacke mit dem «Thunder King» in der Tasche ausgezogen und habe sie 2 bis 3 Meter ent- fernt deponiert. Er habe dann eine Erinnerungslücke bekommen und sei erst vor dem Stadion wieder zu sich gekommen (BA pag. 13-01-0025). Er erinnere sich nicht mehr, dass er den «Thunder King» gezündet und geworfen habe (BA pag. 13-01-0022, 0024). Der Grund dafür sei seine Krankheit mit Schwindelatta- cken und teilweiser Bewusstlosigkeit (BA pag. 13-01-0024). Die Kollegen hätten ihm gesagt, dass er aus dem Stadion entfernt worden sei, nachdem er den Böller geworfen habe (BA pag. 13-01-0022).

b) Bei der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2019 (BA pag. 13-01-0038 ff.) sagte der Beschuldigte weitestgehend gleichbleibend aus. Auf Frage, warum in mehreren Arztberichten der Vorfall mit der angeblichen Erinnerungslücke im Sta- dion nirgends erwähnt worden sei, sagte er aus, dass er nie mit Ärzten darüber

- 12 - gesprochen habe (BA pag. 13-01-0039, 0041, 0043, 0045). Er bestätigte, den «Thunder King» vor dem Match erhalten und in der Jackentasche in das Stadion mitgenommen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Auf Frage räumte der Beschul- digte ein, er habe gewusst, dass er den «Thunder King» nicht hätte ins Stadion mitnehmen dürfen (BA pag. 13-01-0057). Die Stimmung im Stadion sei gut ge- wesen (BA pag. 13-01-0052). Er habe sich gut gefühlt. Er sei aber etwas bedrückt gewesen, wegen der Vorfälle mit den «Blackouts» (BA pag. 13-01-0059). Auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen, wonach er von den Zuschauern bedrängt und beschuldigt worden sei, den Böller geworfen zu haben, sagte er mehrmals aus, das sei möglich; er könne sich aber nicht an den Böllerwurf erinnern (BA pag. 13- 01-0046, 0048, 0051, 0052). Er könne sich erst wieder erinnern, als er vor dem Stadion gewesen sei. Es treffe zu, dass er D. vor dem Match am Bahnhof den Böller gezeigt habe (BA pag. 13-01-0050). Nach dem Match sei er zusammen mit G. und den anderen zu einem Restaurant gegangen. Auf Vorhalt der Aussage von G., wonach er nach dem Match im Restaurant zugegeben habe, den Böller geworfen zu haben, sagte er aus: Er habe G. nicht direkt gesagt, dass er den Böller geworfen habe. Er habe nur gesagt, dass es möglich sei, dass er es ge- wesen sei, da er aus dem Stadion geworfen worden sei (BA pag. 13-01-0055).

c) An der Hauptverhandlung vom 6. September 2019 hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung, wonach er sich nicht erinnern könne, ob er es gewesen sei, der den pyrotechnischen Gegenstand auf das Spielfeld geworfen habe, fest (TPF pag. 3.731.006 ff.). Er könne sich aber erinnern, dass seine Kollegen rechts von ihm gestanden seien (TPF pag. 3.731.007). Er habe zu Beginn gar nicht gewusst, dass G. auch am Spiel gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Er räumte ein, dass es nicht erlaubt sei, Feuerwerkskörper ins Stadion mitzunehmen. Es könne sein, dass jemand anderes den Böller geworfen habe, da seine Jacke mit dem Böller neben ihm am Boden deponiert gewesen sei (TPF pag. 3.731.008). Auf Vorhalt, warum in den Arztberichten von Mai 2017 bis Januar 2018 betreffend seine neurologischen Untersuchungen der angebliche Aussetzer im Stadion nicht erwähnt sei, sagte er aus: Er habe nichts gegenüber den Ärzten sagen wol- len, weil eine Straftat passiert sei (TPF pag. 3.731.007). Auf seine angeblichen Aussetzer angesprochen, sagte er aus, wenn er solche Anfälle bekomme, dann würde dies 10 bis 15 Minuten dauern. Auf Frage, ob es möglich sei, mit einem «Blackout» gezielt einen Böller auf das Spielfeld zu werfen, sagte er aus: «Nein» (TPF pag. 3.731.008). Abschliessend vom Einzelrichter zu den möglichen Ver- letzungen eines Böllerwurfs befragt, räumte der Beschuldigte ein, er wisse, dass ein solcher Böller verschiedene Verletzungen wie Brandverletzungen, Platzwun- den und Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Auf Frage des Verteidigers nach der Positionierung seiner Kollegen im Stadion, sagte er aus, dass G. nach der Halbzeitpause nicht neben ihm gestanden sei (TPF pag. 3.731.010).

- 13 -

2.3.5 Amtsbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) Zum geworfenen pyrotechnischen Gegenstand und den von diesem ausgehen- den Gefahren erstellte das FOR aufgrund eines Fragenkatalogs des Einzelrich- ters sowie des zur Verfügung gestellten Videomaterials vom Fussballspiel mit- samt Foto (Symbolbild) vom verwendeten Feuerwerkskörper «Thunder King» ei- nen Amtsbericht (TPF pag. 3.264.1.012, -062). Auf den Inhalt des Berichts wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (siehe unten E. 2.6.1.1). 2.3.6 Ärztliche Berichte

a) Der Beschuldigte war am 20. April 2017 in einen Autounfall verwickelt und hatte danach Kopfschmerzen und Schwindelanfälle (BA pag. 18-01-0014 f.). Ge- mäss Arztzeugnis von Dr. med. K. vom 10. Mai 2017 bzw. drei Tage vor dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes wurden beim Beschuldigten Schwindel und Marklagerläsionen diagnostiziert (BA pag. 18-01-0013).

b) Der Beschuldigte wurde nach dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes von Mai 2017 bis Januar 2018 mehrfach spezialärztlich neurologisch untersucht (BA pag. 18-02-0003, -0025; 18-03-0005, -0045). Den Arztberichten von Dr. med. L. vom 24. Mai 2017, Dr. med. M. und Dr. med. N. vom O. Center vom 30. Juni 2017, vom 5. Oktober 2017, vom 23. November 2017 und vom 5. Januar 2018 sowie den Arztberichten des Universitätsspitals Zürich, Klinik für Neurologie, von Prof. Dr. med. P., Dr. med. Q., Dr. med. R. und Dr. med. S. vom 4. Juli 2017 sowie des Universitätsspitals Zürich von Dr. med. T. sowie Prof. Dr. med. AA. vom 29. Juni 2017 sowie den Arztberichten von Dr. med. BB und Dr. med. L. vom

2. Juni 2017 sowie vom 18. August 2017 werden zusammengefasst beim Be- schuldigten Schwindelgefühle, Schwankschwindel, Kopfschmerzen und episo- denartige Bewusstlosigkeiten diagnostiziert (BA pag. 18-01-0009, -18-02-0025). 2.4 Beweiswürdigung 2.4.1 Vorliegend ist einzig strittig, ob der Beschuldigte am 13. Mai 2017 im Fussball- stadion Schützenwiese in Winterthur beim Fussballmatch zwischen dem FC Win- terthur und dem FC Zürich in der 85. Minute im Sektor C den pyrotechnischen Gegenstand «Thunder King» gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat. Der angeklagte Sachverhalt ist ansonsten in objektiver Hinsicht erstellt. 2.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Per- son günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen,

- 14 - dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung konkretisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so ver- wirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu bewei- sende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild er- zeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.26 vom

9. August 2018 E. 3.4.4.4). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4; nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom

4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen). Sachverhaltsalternativen sind nur zu prüfen, wenn die Indizienlage widersprüchlich oder ambivalent ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.7). 2.4.3 Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte den pyrotechni- schen Gegenstand geworfen hat, liegen nicht vor. Mangels direkter objektiver Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Täterschaft einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugt, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschul- digte der Werfer des Böllers war. 2.4.4 Die Täterschaft des Beschuldigten stützt sich auf folgende Indizien: 2.4.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 13. Mai 2017 vor dem Fussball- spiel seinem Kollegen D. den Böller «Thunder King» gezeigt hat (BA pag. 13-01- 0005). Der Zeuge D. forderte den Beschuldigten auf, den Böller nicht im Stadion einzusetzen (E. 2.3.2.1). Er hatte mithin Bedenken, dass der Beschuldigte den Böller einsetzen würde.

- 15 - 2.4.4.2 Der Beschuldigte hat zugegebenermassen den pyrotechnischen Gegenstand des Typs «Thunder King», welcher am 13. Mai 2017 in der 85. Spielminute auf dem Spielfeld explodierte, in seiner Jackentasche in den Sektor C im Stadion Schützenwiese in Winterthur mitgenommen (E. 2.3.4.1 b und c). Auch wusste er von der Gefährlichkeit des «Thunder Kings», wenn er unsachgemäss im Fuss- ballstadion verwendet wird (E. 2.3.4.1 c). 2.4.4.3 a) Der Zeuge G. schilderte detailliert den Standort des Beschuldigten während des inkriminierten Ereignisses. So stand der Beschuldigte während des Fussball- matches in der 85. Spielminute rund 2 bis 3 Meter links neben ihm. Der Zeuge sah rund 2.5 Meter links neben ihm etwas rauchen und auf das Spielfeld fliegen (E. 2.3.2.4). Die Aussagen des Zeugen sind in sich stimmig. Sie zeichnen sich durch logische Konsistenz aus (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2007, S. 49). Ferner entlastete er den Beschuldigten, indem er aussagte, dass er nicht gesehen habe, wer den Böller geworfen und gezündet habe (E. 2.3.2.4; BA pag. 12-07-0008). Diese Entlastung des Beschuldigten ist ein Merkmal, welches für die Glaubhaftigkeit des Zeugen spricht (LUDEWIG/BAU- MER/TAVOR, a.a.O., S. 51). Es lag ihm daran, den Beschuldigten nicht zu denun- zieren, sondern neutral zu berichten.

b) Demgegenüber sagte der Beschuldigte im Vorverfahren und zunächst an der Hauptverhandlung aus, seine Mannschaftskollegen inklusive G. seien rechts von ihm gestanden (TPF pag. 3.731.007 f.). Auf Frage seines Verteidigers zum Schluss der Einvernahme an der Hauptverhandlung brachte er zum ersten Mal vor, G .sei nach der Halbzeitpause nicht mehr neben ihm gestanden. Diese Aus- sagen sind widersprüchlich und offensichtlich dem Stand des Verfahrens ange- passt. Dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

c) Nach dem Gesagten ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte im Fuss- ballstadion am Ort auf der Tribüne stand, wo der pyrotechnische Gegenstand gezündet und geworfen wurde. 2.4.4.4 Der Beschuldigte wurde nach der Explosion des pyrotechnischen Gegenstandes laut den Aussagen seiner Eishockeykollegen von den Zuschauern gepackt und dem Sicherheitsdienst übergeben, was darauf schliessen lässt, dass er von den Zuschauern beim Werfen des Böllers beobachtet wurde. Gemäss den glaubhaf- ten Aussagen des Zeugen H. hätten die Zuschauer den Beschuldigten sogar als Werfer identifiziert (E. 2.3.3.1). Diese Wahrnehmungen decken sich mit den Aus- sagen des Zeugen E., wonach ein paar Zuschauer den Beschuldigten beschul- digt hätten, den Böller geworfen zu haben (E. 2.3.2.2). Ein weiteres starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten ist zudem, dass laut den stimmigen Aus-

- 16 - sagen der Zeugen die Zuschauer nach der Explosion auf den Beschuldigten ge- zeigt und sich die Aggressionen gegen ihn gerichtet hätten. Für das Gericht er- scheint es unwahrscheinlich und lebensfremd, dass sich sämtliche Zeugen in ih- rer Wahrnehmung getäuscht haben. Die Aussagen der Zeugen sind vielmehr in sich stimmig und anschaulich. Sie geben in ihrer Gesamtheit in Bezug auf das inkriminierte Geschehen ein eindeutiges, schlüssiges Bild von der Täterschaft des Beschuldigten. Es kann m.a.W. auch von Homogenität der Zeugenaussagen bezüglich des Kerngeschehens gesprochen werden (vgl. dazu ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 48). Darüber hinaus ist nicht er- kennbar, welches Motiv die Kollegen haben sollten, eine Geschichte zu erfinden, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Vielmehr lässt die enge Bande der Hockeykollegen (haben über den Fall gesprochen; gemeinsame Freizeitakti- vitäten; temporäre Anstellung des Beschuldigten im Dezember 2007 beim Vater vom Zeugen E.) und ihr kollegiales Verhältnis darauf schliessen, dass sie mög- lichst versucht waren, soweit wie möglich den Beschuldigten nicht zu belasten. 2.4.4.5 Die Zeugenaussagen des Sicherheitspersonals decken sich in Bezug auf das Kerngeschehen mit denjenigen der Eishockeykollegen, wonach die Zuschauer nach der Böllerexplosion den Beschuldigten gestellt und ihnen übergeben hätten. Dabei sollen sich laut den glaubhaften Aussagen des Zeugen J. die Aggressio- nen des Grossteils der Tribüne gegen den Beschuldigten gerichtet haben (E. 2.3.3.3). Selbst der Beschuldigte räumte aufgrund der erdrückenden Beweislage gegen ihn schliesslich ein, seine Kollegen hätten ihm gesagt, er habe den Böller geworfen (vgl. E. 2.3.4.1 a; BA pag. 13-01-0024). Er hielt es für möglich, dass er es gewesen sei (E. 2.3.4.1 b). Die Aussagen ergeben ein in sich stimmiges Ge- samtbild bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten. 2.4.4.6 Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten sind auch die mehrmali- gen Aussagen des Zeugen G., wonach er beim gemeinsamen Abendessen nach dem inkriminierten Ereignis im Stadion vom Beschuldigten ein eindeutiges dies- bezügliches Geständnis gehört habe. Es gibt keinen Grund, an der Glaubhaf- tigkeit der Zeugenaussagen von G. zu zweifeln (vgl. oben E. 2.4.4.3 a). Auch der unumwunden eingeräumte Alkoholkonsum während des Matchtages vom 13. Mai 2017 vermag keine Zweifel am Erinnerungsvermögen aufkommen zu lassen, konnte er doch den Vorfall und das Gespräch im Restaurant detailliert und nach- vollziehbar wiedergeben. Er hat in seinen Erzählungen weder positiv noch nega- tiv übertrieben. Vielmehr machte er den Eindruck, als wolle er im Verfahren als Zeuge möglichst genau berichten und der Wahrheit verpflichtet sein. 2.4.4.7 Überdies erscheint das alternative Szenario des Beschuldigten höchst unwahr- scheinlich, wonach er – der zwar den pyrotechnischen Gegenstand ins Stadion gebracht hat – zufälligerweise ein «Blackout» erlitten habe, und ausgerechnet

- 17 - dann irgendjemand den pyrotechnischen Gegenstand aus seiner Jackentasche behändigt und in die Mitte des Stadions geworfen haben soll. Aber auch folgende Gründe sprechen zweifelsfrei gegen ein «Blackout» des Be- schuldigten:

a) Die Eishockeykollegen sowie das Sicherheitspersonal sagten deckungsgleich aus, dass sie im Verhalten des Beschuldigten im Stadion keine Auffälligkeiten festgestellt hätten. Keiner der Zeugen hat beim Beschuldigten einen Aussetzer oder dergleichen wahrgenommen. Der Zeuge G.hat den Beschuldigten im Tat- zeitraum als normal wirkend beschrieben (E. 2.3.2.4). Da aber die angeblichen Aussetzer laut dem Beschuldigten jeweils 10 bis 15 Minuten dauern würden (TPF pag. 3.731.008), hätten die Zeugen ein «Blackout» von ihm sicherlich bemerkt.

b) Was das vom Beschuldigten (subsidiär) implizit geltend gemachte Szenario angeht, wonach er anlässlich des Wurfs infolge des «Blackouts» nicht schuldfä- hig gewesen sei, ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: Ein solch gezielter Wurf über die Zuschauer Richtung Mittelkreis bzw. -linie ist nur bei vol- lem geistigen und körperlichen Bewusstsein möglich. Auch der Beschuldigte hat eingeräumt, dass es nicht möglich gewesen wäre, mit einem «Blackout» den py- rotechnischen Gegenstand anzuzünden und gezielt über die Zuschauer Richtung Spieler zu werfen (E. 2.3.4.1 c; TPF pag. 3.731.008 «Nein».).

c) In den zahlreichen ärztlichen Berichten, welche auf den Angaben des Beschul- digten beruhen, wird der angebliche Aussetzer nicht erwähnt. Dass der Beschul- digte den angeblichen Vorfall im Stadion vom 13. Mai 2017 im Rahmen der zahl- reichen neurologischen Untersuchungen nicht thematisiert, hätte er denn statt- gefunden, ist unwahrscheinlich. Aber auch in den ärztlichen Untersuchungen werden keine Aussetzer diagnostiziert. Es handelt sich diesbezüglich unisono um unauffällige medizinische Befunde. Der Einwand des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, er habe gegenüber den Ärzten nichts vom Aussetzer er- wähnt, weil im Stadion eine Straftat passiert sei, überzeugt im Gesamtkontext nicht und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal dem Beschuldigten die ärztliche Schweigepflicht bekannt war, gab er doch am 24. Mai 2017 eine Entbindungserklärung von der beruflichen Schweigepflicht bzw. vom Berufsge- heimnis gemäss Art. 321 StGB zu den Akten (TPF pag. 3.731.007; BA 18-01- 0002, 0008). Das Gericht schliesst daher in Würdigung aller Umstände ein «Blackout» des Beschuldigten beim Fussballmatch vom 13. Mai 2017 aus.

- 18 - 2.4.5 Beweisergebnis Die widerspruchsfreie und eindeutige Indizienkette lässt nur den Schluss zu, dass es der Beschuldigte war, der den Böller «Thunder King» am 13. Mai 2017 im Fussballstadion Schützenwiese in Winterthur in der 85. Spielminute gezündet und gezielt über die Zuschauer auf das Spielfeld in Richtung Mittelkreis bzw. -linie geworfen hat. Durch die unberechenbare Flugbahn und Explosion des Knallkörpers hat er – wie auf dem Video ersichtlich – eine eindeutige und beson- ders gefährliche Situation für die Gesundheit der Spieler, anderer Beteiligten, Zu- schauer und für die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung sowie den Fussballra- sen geschaffen. Innerhalb des vom FOR angegebenen Sicherheitsabstandes von 15 bis 25 Metern (vgl. unten E. 2.6.1.1) haben sich zahlreiche Personen (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer) befunden. Die Sprengkapsel explodierte rund 2 Meter neben einem Fussballspieler mit einem lauten Knall, welcher in der Folge zu Boden ging. In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spie- ler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren schockiert. Der Be- schuldigte wusste um die dadurch geschaffene Gefahr, was er an der Hauptver- handlung explizit einräumte (E. 2.3.4.1 c). Ebenso war ihm bewusst, dass er den Böller nicht bestimmungsgemäss einsetzte. Unter Würdigung sämtlicher Um- stände steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass sich der Sachverhalt so abge- spielt hat, wie in der Anklage aufgeführt. Der angeklagte Sachverhalt ist in objek- tiver und subjektiver Hinsicht anhand der erhobenen Beweismittel rechtsgenü- gend erstellt. 2.5 Einwände des Verteidigers 2.5.1 Die vom Verteidiger im Parteivortrag geltend gemachten Einwände stellen Sach- verhaltsalternativen in Bezug auf die Täterschaft dar (BA pag. 3.721.038, -045). Aufgrund der schlüssigen Indizienkette sind alternative Hypothesen grundsätz- lich nicht zu prüfen (vgl. E. 2.4.2, zweiter Absatz). Um dem Anspruch auf rechtli- ches Gehör vollkommen zu genügen, wird gleichwohl eine Prüfung der relevan- testen Einwände vorgenommen. Diese sind aus folgenden Gründen nicht geeig- net, um vernünftige und nachhaltige Zweifel am angeklagten Sachverhalt hervor- zurufen: 2.5.1.1 Der Einwand des Verteidigers, kein Augenzeuge habe das Zünden und Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes beobachten und mit dem Beschuldigten in Verbindung bringen können (sog. direkter Beweis), ist aufgrund des geführten Indizienbeweises (sog. indirekter Beweis) ohne rechtliche Relevanz. Der schlüs- sige Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (E. 2.4.2, zweiter Ab- satz). Der Einwand ist daher unbegründet.

- 19 - 2.5.1.2 a) Der Verteidiger wandte weiter ein, die Aussagen des Zeugen G. seien aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Zeuge habe bei der ersten Einvernahme durch die Stadtpolizei Winterthur vom 10. Juni 2017 nicht erwähnt, dass der Be- schuldigte ihm gegenüber geständig gewesen sei. Ausserdem habe der Zeuge am 13. Mai 2017 wegen seines Alkoholkonsums das angebliche Geständnis des Beschuldigten nach dem Match im Restaurant falsch verstanden. Schliesslich sei der Zeuge über den Beschuldigten wegen dessen Verdrängung aus dem Eisho- ckeyteam verärgert gewesen.

b) Was den ersten Einwand anbelangt, so sagte der Zeuge am 6. Dezember 2018 bei der Bundesanwaltschaft aus, dass er bei der telefonischen polizeilichen Befragung nicht nach einem Geständnis gefragt worden sei und daher nichts er- wähnt habe (BA pag. 12-07-0017). Diese Aussage erscheint plausibel, zumal er kein Motiv hatte, seinen Kollegen ungefragt und von sich aus zu belasten. Dass der Alkoholkonsum keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Zeugen hatte, wurde dargelegt (E. 2.4.4.7). Der Vorwurf, der Zeuge habe wegen sportlichem Misserfolg wohl falsch ausgesagt, findet in den Akten keine Stütze. So hat auch kein Mannschaftskollege als Zeuge jemals erwähnt, es habe zwi- schen den beiden eine Feindschaft oder dergleichen bestanden. Der Einwand ist daher unbegründet. 2.5.1.3 Der Verteidiger brachte vor, der Beschuldigte habe im Stadion seine Jacke aus- gezogen und die anderen Mannschaftskollegen hätten vom pyrotechnischen Ge- genstand in der Jackentasche gewusst. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass eine andere Person den pyrotechnischen Gegenstand angezündet und geworfen habe, zumal der Beschuldigte kein Feuerzeug dabeigehabt habe. Der Einwand, sämtliche Kollegen hätten vom Böller in der Jackentasche des Be- schuldigten gewusst, ist nicht aktenkundig, gab doch lediglich der Zeuge D. an, diesen vor dem Match gesehen zu haben (E. 2.3.2.2). Auch der Beschuldigte gab an, diesen lediglich D. gezeigt zu haben (E. 2.3.4.1 b). Aufgrund der Zeu- genaussagen zum Tathergang ist dieses alternative Szenario nicht plausibel. Der Einwand ist somit unbegründet. 2.5.1.4 Der Verteidiger wandte weiter ein, bei den Zuschauern und beim Sicherheitsper- sonal handle es sich lediglich um mittelbare Zeugen («Zeugen vom Hörensa- gen»). So genüge eine falsche Anschuldigung eines Zuschauers, um ein «Lauf- feuer» in der Menschenmenge auszulösen, welche dann ohne eigene Wahrneh- mung jemanden fälschlicherweise beschuldige. Die Sachverhaltsalternative ist aufgrund der Zeugenaussagen zur Täterschaft des Beschuldigten höchst un- wahrscheinlich (vgl. E. 2.4.4.4 f.). Der Einwand ist ebenfalls unbegründet.

- 20 - 2.6 Subsumtion objektiver Tatbestand 2.6.1 Einsatz von Sprengstoff Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich beim detonierten pyrotechnischen Gegen- stand des Typs «Thunder King», den der Beschuldigte gezündet und auf das Spielfeld geworfen hat, um Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB han- delt. Der eingesetzte «Thunder King» ist als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren, sofern er zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurde (E. 2.2.2, zweiter Absatz). Entscheidend ist, ob durch die Art, wie der Böller ein- gesetzt wurde, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen entstanden ist oder nicht. 2.6.1.1 Gemäss dem vom Gericht eingeholten Amtsbericht des FOR (E. 2.3.5) handelt es sich beim verwendeten «Thunder King» um einen pyrotechnischen Gegen- stand im Sinne des Sprengstoffgesetzes. Der Gegenstand entspricht der Defini- tion von Art. 7b SprstG. Es handelt sich um einen Feuerwerkskörper der Gruppe «Feuerwerksrohr V11». Er fällt in die Kategorie F3 der Sprengstoffverordnung. Von solchen Feuerwerkskörpern geht eine mittlere Gefahr aus. Sie sind für die Verwendung in weitem, offenen Bereich vorgesehen. Sie dürfen grundsätzlich von jedermann über 18 Jahren eingesetzt werden. Bezüglich der potenziell verletzenden Wirkung führt der Bericht des FOR aus, dass der Effektkörper des Feuerwerksrohres einen Blitzknallsatz beinhaltet. Blitz- knallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme mit hoher Reaktions- geschwindigkeit. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Der Mindestabstand beträgt 15 Meter und der Sicherheitsabstand variiert je nach Hersteller gemäss Gebrauchsanleitung zwischen 15 bis 25 Metern. Alles, was sich innerhalb des Sicherheitsabstandes befindet, ist potenziell gefährdet. Der pyrotechnische Gegenstand wurde zudem offensichtlich missbräuchlich und nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (vgl. auch Bericht FOR [TPF pag. 3.246.1.019]). Mögliche Verletzungen sind stark abhängig von der Distanz zum Abbrandort res- pektive zum Umsetzungsort des wegfliegenden Effektkörpers des pyrotechni- schen Gegenstandes. Insbesondere durch den Schalldruck sind Schäden mög- lich. Besonders schwere Verletzungen wären bei einer Umsetzung des Effekt- körpers direkt am menschlichen Körper zu erwarten. Beim Werfen ist die Eigen- gefährdung des Werfenden und der im Nahbereich stehenden Personen sehr hoch, da die Verzögerungszeit der Anzündung variieren kann. Zudem ist der ganze Vorgang des Anzündens, des Erkennens, des Abbrandes der Anzündhitze und das Ausholen zum Wurf respektive der Wurf relativ komplex und deshalb anfällig für Fehler. Die Endlage des pyrotechnischen Gegenstandes nach einem

- 21 - Wurf, die effektive Ausschussrichtung und der Explosionszeitpunkt des Effekt- körpers sind mit unkalkulierbaren Risiken verbunden. Selbstredend sind alle Per- sonen respektive das Publikum und die Sportler im Umfeld gefährdet. Diese Ge- fährdung war im konkreten Fall massiv erhöht, da der Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes auf das Fussballfeld erfolgte, auf welchem sich je nach Spielver- lauf die Spieler und Schiedsrichter dynamisch bewegten und nicht vorauszuse- hen war, wo sie nach Ablauf der Zündung hinlaufen respektive stehen würden. Das FOR dokumentiert anhand von Fotos mögliche Verletzungen an Gliedmas- sen und Gegenständen. 2.6.1.2 Der vom Beschuldigten gezündete und gezielt über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall (BA pag. 07-01-0005). Es bestand ein hohes Risiko, Zuschauer und Spieler unmittel- bar zu treffen. Die Detonation verursachte einen Blitz und eine Rauchwolke. Der Knallköper explodierte rund 2 Meter neben einem Spieler, welcher in der Folge zu Boden ging und am Ohr behandelt werden musste. Der grosse Explosions- druck und Knalleffekt war auf den im Sprengkörper enthaltenen Blitzknallsatz zu- rückzuführen (E. 2.6.1.1). In unmittelbarer Nähe zum Explosionsort zuckten drei Spieler zusammen. Die übrigen Spieler und Zuschauer waren entsetzt und scho- ckiert. Wird ein derartiger pyrotechnischer Gegenstand der Kategorie F3 – wel- chem definitionsgemäss eine mittlere Gefahr immanent ist – in einem vollen Fussballstadion und ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 15 bis 25 Metern im Bereich von Zuschauern gezündet und inmitten von Spielern zur Explosion gebracht, so ist eine besonders grosse Gefährdung für Personen und Sachen gegeben. Bei direkter Umsetzung des Sprengkörpers am Körper wären schwere Verletzungen zu erwarten gewesen (E. 2.6.1.1). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass so, wie der Beschuldigte den pyrotechnischen Gegenstand eingesetzt hat, es sich beim Böller um Sprengstoff und damit um ein geeignetes «zerstörerisches» Tatmittel im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB gehandelt hat. 2.6.2 Konkrete Gefährdung In Bezug auf die konkrete Gefährdungslage kann auf den Bericht des FOR ver- wiesen werden (E. 2.6.1.1). Wird ein Sprengstoff der vorliegenden Art in einem vollen Fussballstadion und unter krasser Missachtung des vom Hersteller vorge- schriebenen Sicherheitsabstandes von mindestens 15 Metern gezündet und ge- worfen, sind gemäss Bericht des FOR selbstverständlich das Publikum und die Spieler auf dem Spielfeld konkret gefährdet. Es befanden sich im Radius des Sicherheitsabstandes zahlreiche Zuschauer. In unmittelbarer Nähe zum explo-

- 22 - dierten Sprengkörper hielten sich vier Spieler auf. Die nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verlangte eher grosse Verletzungswahrscheinlichkeit liegt ebenfalls vor, erfolgte doch die Detonation nahezu inmitten des Spielfelds (E. 2.2.3). Anders kann die Gefahrenlage aufgrund der Zündung und des geziel- ten Wurfs des Böllers aus einer Menschenmenge heraus im Fussballstadion und über die Zuschauer inmitten von Spielern nicht gewertet werden. Nachweislich befanden sich im Radius von 15 Metern beim Zünden und Wurf andere Zu- schauer und am Zielort bei der Explosion mehrere Spieler. Nicht auszumalen, was geschehen wäre, wenn der Böller am Körper eines Zuschauers oder Spie- lers detoniert wäre. Dass in diesem näheren Umkreis ohne Weiteres von einer konkreten Gefährdung für die sich dort aufhaltenden Personen und Sachen aus- gegangen werden kann, zeigen die Gehörsverletzung des Kapitäns des FC Win- terthurs sowie die Beschädigung des Fussballrasens. Es bestand zusammenfas- send eine sehr grosse, evidente Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Le- ben und Eigentum. Damit ist die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung konkrete Gefährdung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in Bezug auf den vom Beschuldigten gezündeten und geworfenen Böller zweifelsfrei nach- gewiesen (E. 2.2.3). 2.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Zünden und Werfen des Sprengkörpers den ob- jektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.7 Subsumtion subjektiver Tatbestand 2.7.1 Der Beschuldigte zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Es war ihm klar, dass er den Böller nicht hätte ins Stadion mitnehmen und ab- feuern dürfen (E. 2.3.4.1. b und c). Er wusste mithin, dass bei unsachgemässer Verwendung – ohne Kontrolle der Flugbahn und des Detonationsortes – eine Gefahr vom Sprengkörper für Menschen und Sachen (Unversehrtheit der Stadi- oneinrichtung und des Rasens) ausging. Einen anderen Schluss lässt der ge- zielte Wurf des Böllers über die Zuschauer in Richtung Mittelfeldkreis bzw. -linie nicht zu. Zwar konnte der Beschuldigte die Flugbahn und den Detonationsort nicht genau bestimmen, doch nahm er aufgrund der sich auf dem Platz bewe- genden Spieler, deren Position er nicht genau kannte, in Kauf, dass der Böller in unmittelbarer Nähe eines Spielers explodiert, was ja dann auch geschah. Das Gefährdungsrisiko wurde dadurch verstärkt, weil der Beschuldigte nach Ablauf der Zündung nicht voraussehen konnte, wo die Spieler hinlaufen oder stehen werden. Ebenso wenig stand es in seiner Macht zu kontrollieren, ob sich bereits bei der Zündung des Knallkörpers und während des Wurfs eine Person in die Flugbahn oder zum Auftreffpunkt begeben würde oder der Böller das anvisierte Ziel verfehlt. Er wusste um die Gefahr, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, gab er doch an der Hauptverhandlung unumwunden zu Protokoll, ein

- 23 - explodierter «Thunder King» könne unter anderem Brandverletzungen, Platz- wunden und einen Tinitus verursachen (TPF pag. 3.731.009). Er räumte ausser- dem ein, dass es bei Explosionen in der Nähe des Ohres Gehörschäden mit sich bringen könne (TPF pag. 3.731.009). Er hielt es somit für möglich, Personen zu verletzen und nahm dies in Kauf. Wie festgestellt wurde (E. 2.3.4.1 c), war dem Beschuldigten das Gefährdungspotenzial des von ihm eingesetzten Sprengkör- pers in einem vollen Fussballstadion während eines laufenden Spiels bewusst. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre. Der Be- schuldigte nahm weitergehende Delikte wie Körperverletzungen und Sachbe- schädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Nur durch Glück erlitt offenbar kein Zuschauer oder Spieler einen Tinitus oder andere Ver- letzungen. Nach dem Gesagten ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 2.7.2 Der Beschuldigte hat den Sprengstoff offensichtlich nicht bestimmungsgemäss eingesetzt (TPF pag. 3.264.1.019). Indem er den Knallkörper weder rechtmässig noch sachgerecht verwendete, diesen trotz Kenntnis der Gefährlichkeit in unmit- telbarer Nähe anderer Menschen zündete und auf das Spielfeld warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt (vgl. E. 2.2.4). Wer während laufen- dem Spiel einen pyrotechnischen Gegenstand der hier in Frage stehenden Art auf das Spielfeld wirft, nimmt in Kauf, beliebigen Personen (Zuschauer, Spieler, Schiedsrichter) einen gesundheitlichen Schaden zuzufügen und damit ein Ver- brechen oder Vergehen zu begehen. Diese Absicht wird – als inneres Element des Willens – durch die Missachtung der Handhabungsvorschriften (Sicherheits- abstand von 15 bis 25 Metern) untermauert. Dass es nicht sein primäres Ziel gewesen sein muss, beliebige Menschen an ihrer Gesundheit zu verletzen oder ihm der Verletzungserfolg gar unerwünscht gewesen sein mag, ist unerheblich. Eine Eventualabsicht des Verletzungserfolgs (im Sinne einer Körperverletzung) ist angesichts seiner Vorgehensweise zu bejahen. Auch war sich der Beschul- digte bewusst, dass er den pyrotechnischen Gegenstand auf illegale Weise ver- wendete. Nach dem Gesagten ist das Handeln in verbrecherischer Absicht ge- geben. 2.7.3 Zusammenfassend sind sowohl der Vorsatz als auch die verbrecherische Absicht gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. 2.8 Bei dieser Sachlage sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbe- standsmerkmale von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. Implizit wurde von der Verteidigung unter dem Aspekt des Vorsatzes eine fehlende

- 24 - Schuldfähigkeit aufgrund eins «Blackouts» geltend gemacht. Die Behauptung des Beschuldigten, er leide unter «Blackouts» und könne sich an nichts mehr erinnern, was den Böllerwurf betrifft, hat sich indessen als Schutzbehauptung erwiesen (E. 2.4.4.7; 2.4.4). Der Beschuldigte hat demnach tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. 2.10 Der Beschuldigte ist der vorsätzlichen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbre- cherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Rechtliches 3.1.1 Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des Sanktionenrechts ist für den Beschuldigten nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Demnach ist das alte, d.h. das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkre- ten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). 3.1.3 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz ge- währleisten (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Die Asperation setzt die Gleich- artigkeit der Strafen voraus; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen.

- 25 - Diese Voraussetzung gilt auch für die Bildung der Zusatzstrafe bei der retrospek- tiven Konkurrenz (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Der Zweitrichter ist in Bezug auf die Strafart an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58 m.H.). Demnach ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 [Freiheitsstrafe, Busse]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.31 vom 26. September 2017 E. 4.1.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 E. 10.2.4 b; ACKERMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N. 94). 3.2 Strafrahmen Der Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an. Es ist somit zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Der Strafrah- men beträgt damit Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs. 2 StGB). 3.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu ei- ner Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--, verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Es stellt sich daher die Frage nach einer Zusatzstrafe. Vorlie- gend ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.2). Eine Zusatzstrafe unter dem Aspekt der retrospektiven Konkurrenz ist somit aufgrund ungleichartiger Strafen a priori ausgeschlossen (E. 3.1.3). 3.4 Tatkomponenten 3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte mit seinem Handeln zahlreiche unbeteiligte Menschen (Stadionbesu- cher, Fussballspieler, Schiedsrichter) konkret an Leib und Leben sowie deren Eigentum (Kleider und mitgeführte Gegenstände) sowie die Unversehrtheit der Stadioneinrichtung gefährdet hat. Das Ausmass der Gefährdung war erheblich. Die Zuschauer und Spieler hatten wegen der äusseren Gegebenheiten im Sta- dion sowie wegen des unerwarteten Werfens des Sprengkörpers keine Möglich- keit, der Gefahr auszuweichen. Darin liegt eine hinterhältige und rücksichtslose Vorgehensweise durch den Beschuldigten. Die kriminelle Energie war nicht un- erheblich. Dass der Beschuldigte den Böller aus dem voll besetzten Zuschauer- bereich weg in Richtung Spielfeld warf, relativiert sein Verschulden nicht, denn es befanden sich auch auf dem Spielfeld Personen. Es ist nur dem Zufall zu ver- danken, dass nur eine Person durch den Einsatz verletzt wurde und diese keine

- 26 - bleibenden Schäden erlitten hat. Diese Umstände sind zu Lasten des Beschul- digten zu werten. Das objektive Tatverschulden ist erheblich. 3.4.2 In subjektiver Hinsicht muss mangels diesbezüglicher Aussagen des Beschuldig- ten offen bleiben, was genau sein Motiv war. Es ist aber davon auszugehen, dass er die Tat aus primitiven egoistischen Beweggründen begangen hat. Er war in keiner Fangruppe und stand nicht unter einem Gruppendruck. Das einzige plau- sible Motiv, zur Unterhaltung Radau zu machen, ist verwerflich und in keiner Weise zu entschuldigen. Die Intensität des deliktischen Willens war erheblich. Es spricht auch für fehlende Empathie und fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Beschuldigten, dass er als ambitionierter Eishockeyspieler ausgerechnet die körperliche Integrität von Fussballprofis sowie seiner Mannschaftskollegen grundlos gefährdet hat. Es wäre dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich ge- wesen, seine Tat und deren Tatfolgen zu vermeiden. Das subjektive Tatverschul- den ist gesamthaft betrachtet nicht mehr leicht, sondern erheblich. 3.4.3 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 15 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.5 Täterkomponenten 3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist bald 22-jährig. Nach abgeschlossener Primar- und Sekun- darschule begann er eine Lehre als Sanitär und danach als Heizungsinstallateur, welche er beide abbrach. Danach ging er in die USA Eishockey spielen. Die an- gestrebte Karriere als Hockeyprofi konnte er bis anhin verletzungsbedingt nicht erreichen. Der Beschuldigte ist zurzeit arbeitslos, hat aber eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er hat kein Einkommen und kein Vermögen (TPF pag. 3.731.003). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 3.231.3.002). Der Beschuldigte wird von seinen Eltern finanziell unter- stützt, wo er auch wohnt. Sozialhilfe bezieht er nicht (TPF pag. 3.731.004). In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschuldigten kann auf Erwägung 2.3.6 verwiesen werden. Gemäss Lehrmeinung und Rechtsprechung reichen ge- sundheitliche Schwierigkeiten, wie beträchtliche neurologische Schmerzen, grundsätzlich nicht für eine Strafminderung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N. 152; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003). Die neurologischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten haben vorliegend nicht die erforderliche Intensität, um strafmin- dernd berücksichtigt zu werden.

- 27 - Der Beschuldigte ist vorbestraft. Mit Strafmandat der Jugendanwaltschaft Win- terthur vom 10. November 2014 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körper- verletzung, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung sowie eines geringfügi- gen Diebstahls verurteilt und zu einer persönlichen Leistung verpflichtet. Ausser- dem wurde eine ambulante Behandlung und persönliche Betreuung angeordnet. Es wurde unter anderem ein Anti-Aggressions-Training angeordnet. Das Risiko- Assessment ergab ein mittleres Rückfallrisiko (BA pag. B18-04-001-0358). Der Beschuldigte würde dazu neigen, bei Provokationen und persönlicher Unsicher- heit zuzuschlagen (BA pag. B18-04-001-0358). Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu wer- ten. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren 3.5.2.1 Der Beschuldigte zeigte sich nicht kooperativ, bestritt er doch während des ge- samten Verfahrens den Tatvorwurf. Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewis- sen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend be- rücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen. 3.5.2.2 Der Beschuldigte hat sich während laufender Strafuntersuchung nicht wohl ver- halten. So wurde er lediglich 5 Monate nach der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 2019 wegen eines Strassenverkehrsdelikts verurteilt (vgl. E. 3.3). Die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung ist straferhö- hend zu berücksichtigen. 3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfakto- ren leicht straferhöhend aus. 3.6

3.6.1 Gemäss Art. 48 lit. d StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter aufrich- tige Reue zeigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zumutbar war, ersetzt hat. Mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit und die Betätigung der Reue verlangt das Gesetz eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig, weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens, erbringen muss. Es braucht mithin zweierlei, nämlich aufrichtige Reue und (namentlich) Ersatz des Schadens (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 48 StGB N. 30).

- 28 - 3.6.2 Der Beschuldigte und der FC Winterthur haben sich im Rahmen einer Schlich- tungsverhandlung im Zusammenhang mit einer Busse, welche dem Fussballclub nach dem Vorfall vom 13. Mai 2017 vom Schweizerischen Fussballverband auf- erlegt wurde, verglichen. Der Beschuldige hat einen Teil dieser Busse bezahlt. Der Vergleich wurde ohne Anerkennung einer Schuld abgeschlossen (BA pag. 15-01-0009). 3.6.3 Das genannte Verhalten des Beschuldigten stellt keine aufrichtige Reue dar. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. d StGB sind mithin nicht gegeben. 3.6.4 Auch andere Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe liegen nicht vor. 3.7 Konkrete Strafe In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten auszusprechen. 3.8 Bedingter Strafvollzug 3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind nach dem Gesagten nicht überschritten. 3.8.2 Sind die objektiven Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug gegeben, hat das Gericht eine Prognose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). Materielle Grundvoraussetzung für den gewährten Strafaufschub ist eine begründete Aus- sicht auf Bewährung des Täters. Entscheidend ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Auf den Vollzug der Strafe kann (vorerst) verzichtet werden, wenn dies unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint. Der Strafauf- schub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewi- chen werden darf (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 42 StGB N. 38; BGE 135 IV 180 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom

26. April 2019 E. 1.3.2). Das Gesetz fordert als Wirkung des bedingten Strafauf- schubs eine innere und infolgedessen dauernde Besserung des Verurteilten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 41). Das Gericht hat also eine Prog- nose über das künftige Verhalten des Täters zu stellen. Zu prüfen ist die Rück- fallgefahr. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzu- nehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen

- 29 - auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zu- lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6S.253/2004 vom 3. November 2004). Der Charakter ist zwar als Prognosekrite- rium im Gesetz nicht (mehr) ausdrücklich erwähnt, bleibt aber auch unter dem neuen Recht ein wichtiges Element zur Gesamtwürdigung der Täterpersönlich- keit und der Rückfallgefahr (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 69). Ein- sicht in das Unrecht der Tat und Reue sind die wichtigsten Voraussetzungen für eine günstige Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 75; BGE 68 IV 71 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 6B_947/2016 vom 4. April 2017 E. 2; 6S.489/2005 vom 12. April 2006 E. 1.3). Zu beachten sind ebenfalls die Tatum- stände und das Verhalten des Schuldigen nach der Tat (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 StGB N. 76). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom

26. April 2019 E. 1.3.2; BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2 und 6B_235/2018 vom

1. November 2018 E. 2.2; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 7). Von grosser Bedeutung ist das Verhalten des Delinquenten nach der Tat, insbesondere während des Strafverfahrens. Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2). 3.8.3 Das Gericht erachtet die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gerade noch als erfüllt: Der Beschul- digte ist zwar vorbestraft, jedoch nicht einschlägig. Er ist sozial integriert und hat eine Arbeitsstelle in Aussicht (TPF pag. 3.731.002 f.). Diese Umstände wirken sich stabilisierend auf seine persönlichen Verhältnisse aus. Aus spezialpräven- tiven Gesichtspunkten und mit Blick auf seine beruflichen Perspektiven erscheint ein Strafaufschub angezeigt. Die bereits fünf Jahre zurückliegenden und unter das Jugendstrafrecht fallenden Delikte lassen zwar gewisse Bedenken in Bezug auf seine Legalprognose aufkommen. Dasselbe gilt für das Nachtatverhalten mit der Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Das Rückfallrisiko ist indessen in Bezug auf ein erneutes Aggressionsdelikt als moderat einzustufen. Die pendente Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land wegen Raubs darf aufgrund der Unschuldsvermutung bei der Legalprog- nose nicht berücksichtigt werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.31 vom 18. September 2012 E. 5.7.2; mutatis mutandis im Urteil des Bundesgerichts

- 30 - 6B_54/2018 vom 29. November 2018 E. 1.4.4). Selbst die ältere Praxis des Bun- desgerichts, auf die sich wohl die Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung bezog (TPF pag. 3.721.031), lässt bei der Prognosestellung den Einbezug von pendenten Strafverfahren nur bei diesbezüglich geständigen Tätern zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2). Bei einer Ge- samtwürdigung werden die strafrechtlichen Vorbelastungen des Beschuldigten durch die übrigen genannten Umstände (soziale Integration) kompensiert. Das Gericht geht davon aus, dass die vorliegende Bestrafung wegen einer schweren Verfehlung den Beschuldigten von künftigem kriminellen Verhalten abhalten wird. Es kann ihm insgesamt gerade noch keine schlechte Prognose gestellt wer- den. Der bedingte Strafvollzug kann daher dem Beschuldigten gewährt werden. 3.8.4 Dem Verschulden und gewissen Bedenken hinsichtlich der Prognose über das künftige Verhalten des Beschuldigten entsprechend erachtet das Gericht eine Probezeit von drei Jahren als angezeigt. 4. Verfahrenskosten 4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von insgesamt Fr. 7'500.-- geltend. Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrah- mens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und erscheint angemessen. Ihre Auslagen beziffert die Bundesanwaltschaft mit Fr. 12.20 (Kosten für die Ein- vernahme des Zeugen H. [BA 24-00-0001]). Diese sind auferlegbar.

- 31 - 4.1.2 Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird gemäss Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR auf Fr. 7'540.-- festgesetzt. Die auferlegbaren Auslagen des Gerichts betragen Fr. 77.80 (Spesen). 4.2 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (GRIESSER, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 426 StPO N. 3). Der Beschuldigte ist schuldig gesprochen worden. Die durchgeführten Verfah- renshandlungen, welche für die Bestimmung der auferlegbaren Kosten berück- sichtigt wurden, waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschul- digten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrens- handlungen ist somit gegeben. Die dem Beschuldigten grundsätzlich auferlegbaren Verfahrenskosten – ohne die Kosten der amtlichen Verteidigung – betragen insgesamt Fr. 15'130.--. 4.3 Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen er- scheint ein Betrag von Fr. 5'000.--. 4.4 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt bzw. Berufung angemeldet hat (vgl. Lit. H.), fällt die in Dispositiv Ziffer 3 vorge- sehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht. 5. Entschädigung Beschuldigter Der Beschuldigte beantragt eine Entschädigung für die Aufwendungen im Zu- sammenhang mit der erbetenen Verteidigung vom 7. November 2017 bis 29. No- vember 2017 (TPF pag. 3.720.005; 3.721.049; 3.821.005). Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Ein- stellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist vorliegend

- 32 - nicht der Fall, weshalb keine Entschädigung i.S. von Art. 429 ABs. 1 StPO zuzu- sprechen ist. Der Antrag ist somit abzuweisen. 6. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 6.1 Am 24. November 2017 stellte Rechtsanwalt Davide Colacino ein Gesuch um Einsetzung als amtlicher (notwendiger) Verteidiger des Beschuldigten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO (BA pag. 16-01-0015). Mit Verfügung der Bundes- anwaltschaft vom 29. November 2017 wurde Rechtsanwalt Davide Colacino in Anwendung von Art. 130 lit. b, Art. 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 StPO als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (BA pag. 16-01-0015 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amt- lichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindes- tens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten ver- gütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen wer- den im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwert- steuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Der Verteidiger beantragt mit Kostennote vom 2. September 2019 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 19'186.35 (inkl. MWST) (TPF pag. 3.821.004, -009). Darin enthalten ist das Honorar für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November 2017 sowie bereits der Zeitaufwand und die Auslagen für

- 33 - die Hauptverhandlung vom 6. September 2019. Der geltend gemachte Arbeits- aufwand setzt sich aus 63.30 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 230.--, 4.45 Stun- den zu einem Ansatz zu Fr. 100.--, 11 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen (Portospesen, Reisespesen, Spesenpauschale) von Fr. 601.50 sowie die Mehrwertsteuer von insgesamt Fr. 1'380.15 (vom 7. Novem- ber 2017 bis 12. Dezember 2017 8% von Fr. 3'033.30 = Fr. 242.65; ab 9. Januar 2018 bis 6. September 2019 7.7 % von Fr. 14'772.90 = Fr. 1'137.50) zusammen. 6.4

6.4.1 Am 3. September 2019 teilte das Gericht dem Verteidiger telefonisch mit, dass die Honorarnote für die amtliche Verteidigung vom 2. September 2019 nicht Ziffer 4.2 des der Vorladung beigelegten Merkblatts für die Erstellung der Honorarnote der Verteidigung und der Rechtsbeistände in Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts entspricht (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009; 3.821.001 [vgl. Merkblatt]). So fehlt eine Summierung des Arbeitsaufwands für die einzel- nen Leistungsträger (Akten- und Rechtsstudium; Abfassen schriftlicher Einga- ben; Einvernahmen; Besprechungen; Korrespondenz; Telefonate; Vorbereitung der Hauptverhandlung etc.). Dies erschwert es dem Gericht zu überprüfen, ob der Arbeitsaufwand angemessen war. Die Überprüfung der Honorarnote wird zu- sätzlich erschwert, indem teilweise zahlreiche Leistungsträger bloss mit einer Zeitangabe erfasst werden (z.B. 22. August 2019: Zeit 4.20 Std.; Arbeit an Plä- doyernotizen; Aktenstudium; diverse ärztliche Berichte; Einvernahme). Für das Gericht ist somit mangels differenzierterer Darstellung nicht klar ersichtlich, wel- cher zeitliche Aufwand für die einzelnen Leistungsträger tatsächlich anfiel und ob dieser angemessen war. Der Verteidiger wurde angefragt, ob er die Kostennote im erwähnten Sinne nachbessern könnte. Der Verteidiger teilte mit, dass dies leider elektronisch nicht möglich sei. Ausserdem könne er bei der Aufführung mehrerer Leistungsträger mit einer Zeitangabe nicht mehr genau sagen, wie viel der zeitliche Aufwand für den einzelnen Leistungsträger effektiv gewesen sei (vgl. Telefonnotiz, TPF pag. 3.521.009). 6.4.2 Anhand der nicht nachgebesserten Kostennote ist es für das Gericht nicht mög- lich, die Angemessenheit des Zeitaufwands für die einzelnen Leistungsträger ge- nau zu bestimmen. Soweit der Zeitaufwand für verschiedene Leistungsträger mit einer Zeiteinheit angegeben ist, und dieser insgesamt nicht angemessen er- scheint, erfolgt nachfolgend eine pauschale Kürzung des Arbeitsaufwands (E. 6.6.2; 6.7.2). 6.5 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz

- 34 - für die anwaltliche Tätigkeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.--, für die Prakti- kantentätigkeit auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 6.2). 6.6

6.6.1 Der Verteidiger fakturiert für die Zeit vom 7. November 2017 bis 12. Dezember 2017 9.3 Arbeitsstunden à Fr. 230.--, 4.1 Arbeitsstunden à Fr. 100.--, 2 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 84.30 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 242.65 (8%), insgesamt Fr. 3'275.95 (TPF pag. 3.821.004). 6.6.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint, mit nachgenannten Ausnah- men, angemessen: Nicht zu entschädigen sind in diesem Kontext die Aufwen- dungen für die erbetene Verteidigung vom 7. November 2017 bis 24. November

2017. Der zu kürzende Arbeitsaufwand für die erbetene Verteidigung beträgt ins- gesamt 5.90 Stunden à Fr. 230.-- und 4.1 Stunden à Fr. 100.--. Ferner sind fol- gende Aufwände zu kürzen: das E-Mail vom 5. Dezember 2017 betreffend den USA-Aufenthalt des Beschuldigten, 0.25 Stunden; das Telefonat vom 7. Dezem- ber 2017 betreffend den USA-Aufenthalt, 0.3 Stunden. Die Reduktion für die Ar- beitszeit beträgt somit 6.15 Stunden für den anwaltlichen Aufwand und 4.1 Stun- den für die Praktikantentätigkeit. 6.6.3 Die Entschädigung für die Arbeitszeit beträgt somit Fr. 1'124.50 (3.15 Stunden Arbeitszeit x Fr. 230.--; 2 Stunden Reisezeit x Fr. 200.--). Die Auslagen von Fr. 84.30 erscheinen angemessen. Nach dem Gesagten beträgt das Honorar bis zum 12. Dezember 2017 Fr. 1'305.50 (inkl. 8% MWST auf Fr. 1'208.80, ausma- chend Fr. 96.70). 6.7

6.7.1 Der Verteidiger macht ab dem 9. Januar 2018 bis und mit Hauptverhandlung vom

6. September 2019 eine Arbeitszeit von 54 Stunden à Fr. 230.--, 0.35 Stunden à Fr. 100.--, eine Reisezeit von 9 Stunden à Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 517.20 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 1'137.50 (7.7%), insgesamt Fr. 15'910.40 (ge- meint: Fr. 15'910.--), geltend (TPF pag. 3.821.004). 6.7.2 Der geltend gemachte Arbeitsaufwand ist nicht zu beanstanden, mit folgenden Aufwendungen, welche über das hinausgingen, was für eine gewissenhafte Ver- teidigung unter Berücksichtigung der nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeiten erforderlich war (vgl. E. 6.2): -

11. April 2018: Durchsicht E-Mail von CC. (Fedpol) betreffend Zeugeneinvernahme, E-Mail an A. betreffend Terminrücksprache, Aktenstudium, E-Mail an CC. betreffend Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.75 auf 0.6 Stunden);

- 35 - -

17. April 2018: Kurznachricht und E-Mail; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

27. April 2018: E-Mails an CC. betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend Einver- nahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 auf 0.20 Stunden); -

2. Mai 2018: Durchsicht Mitteilungen Verfahrenshandlung von CC., E-Mail an A. betreffend Mit- teilung durch CC.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

14. Mai 2018: E-Mail an A. betreffend Zeugeneinvernahme, Aktenstudium, Vorbereitung Ergän- zungsfragen Zeugeneinvernahme; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.60 Stunden (1.60 auf 1.00 Stunde); -

2. Oktober 2018: Durchsicht Vorladung, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

4. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A. betreffend neue Termine; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

5. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

18. Oktober 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Einvernahmetermin, E-Mail an A.; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.2 Stunden); -

30. Oktober 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weitere Zeugen, Aktenstu- dium betreffend Zeugen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (0.70 auf 0.35 Stun- den); -

3. Dezember 2018: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Absage Schlusseinvernahme, E-Mail an A. betreffend Einvernahmetermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 Stunden auf 0.25 Stunden); -

10. Dezember 2018: E-Mail an A. betreffend Schlusseinvernahme und weiteres Vorgehen; Kür- zung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (0.40 Stunden auf 0.20 Stunden); -

5. Februar 2019: Durchsicht Anklage, taktische und rechtliche Überlegungen zu möglichen Be- weisergänzungsanträgen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stun- den); -

7. Februar 2019: Durchsicht Verfügung Bundesanwaltschaft, E-Mail an A. betreffend weiteres Vorgehen, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stun- den); -

22. Februar 2019: E-Mail an A. betreffend Beweisergänzungsanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.30 Stunden (0.60 auf 0.30 Stunden); -

7. März 2019: Telefonat mit Bundesanwaltschaft betreffend Akontozahlung; Kürzung des Ar- beitsaufwands um 0.20 Stunden (0.20 auf 0.00 Stunden, da Kanzleiaufwand); -

13. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht der Anklageschrift, E-Mail an A. betref- fend Anklageschrift; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

24. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Durchsicht Verfügung des Bundesstrafgerichts vom

21. Juni 2019; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.10 Stunden (0.20 auf 0.10 Stunden); -

28. Juni 2019: (Vertretung von D. Colacino) Entwurf Eingabe an Bundesstrafgericht betreffend Verhandlungstermin; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.15 Stunden (0.30 auf 0.15 Stunden); -

8. Juli 2019: Durchsicht Verfügung Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge, Durchsicht prozessleitende Verfügung vom 4. Juli 2019, Durchsicht Vorladung zur Hauptverhandlung vom

5. Juli 2019, E-Mail an A. betreffend Hauptverhandlung und mögliche Beweisanträge, Telefon mit Bundesstrafgericht betreffend Beweisanträge; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.40 Stun- den (0.80 auf 0.40 Stunden);

- 36 - -

8. Juli 2019: Rechtliche Beurteilung der verschiedenen Handlungen der Bundesanwaltschaft; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden); -

11. Juli 2019: Telefonat mit David Heeb (Bundesstrafgericht) betreffend Amtsbericht, Nachricht an A. betreffend Beweisanträge, Aktenstudium; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.25 Stunden (0.50 auf 0.25 Stunden); -

22. August 2019: Arbeit an Plädoyernotizen (Tathandlung, Indizien), Aktenstudium (polizeiliche Einvernahme vom 15. Juni 2017, diverse ärztliche Berichte, Einvernahme der Staatsanwalt- schaft Winterthur / Oberland vom 24. August 2018); Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.20 Stunden (4.20 auf 4.00 Stunden); -

30. Oktober 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung, E-Mail an A. betreffend Ablauf Hauptverhandlung und Plädoyernotizen; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.35 Stunden (3.35 auf 3.00 Stunden); -

2. September 2019: Überarbeitung Plädoyernotizen, Vorbereitung Hauptverhandlung; Kürzung des Arbeitsaufwands um 0.75 Stunden (3.75 auf 3.00 Stunden). Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 6.25 Stunden (zu je Fr. 230.--). 6.7.3 Die Auslagen von Fr. 517.20 erscheinen angemessen, mit folgender Ausnahme: Vom Amtes wegen sind die Kosten für das Mittagessen vom 6. September 2019 mit Fr. 27.50 zu entschädigen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 6.7.4 Nach dem Gesagten beträgt das Honorar für die Arbeitszeit Fr. 11'017.50 (47.75 Stunden x Fr. 230.--; 0.35 Stunden x Fr. 100.--) und das Honorar für die Reisezeit Fr. 1'800.-- (9 Stunden x Fr. 200.--). Die Auslagen betragen Fr. 544.70. Die zu entschädigenden Positionen ab dem 9. Januar 2018 bis und mit 6. September 2019 betragen somit Fr. 13'362.20 (Honorar Fr. 12'817.50 + Auslagen von Fr. 544.70). Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (Fr. 1'028.90) ist die Entschädi- gung des amtlichen Verteidigers auf total Fr. 14'391.10 (inkl. MWST) festzuset- zen. 6.8 Zusammengefasst ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf insge- samt Fr. 15‘696.60 (Fr. 1'305.50 + Fr. 14'391.10 [inkl. MWST]) festzusetzen. 6.9 Der Beschuldigte ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verpflichten, der Eidgenos- senschaft die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

- 37 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. 2. A. wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt vollziehbar bei einer Probe- zeit von 3 Jahren. 3. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 15'130.-- (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 7'500.--, Auslagen Vorverfahren Fr. 12.20; Gerichtsgebühr Fr. 7'540.--, Auslagen Gericht Fr. 77.80). Davon werden A. Fr. 5'000.-- auferlegt. Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. 4.1 Der Antrag von A. auf Entschädigung für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung wird abgewiesen. 4.2 Rechtsanwalt Davide Colacino wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 15‘696.60 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Die Parteien erhalten das Urteilsdispositiv ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 38 - Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 8. November 2019