Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB); Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 StGB); Strafbare Vorbereitungshandlungen auf schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 Bst. c StGB); Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); Drohung (Art. 180 StGB); versuchte Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und Widerhandlungen gegen...
Sachverhalt
4.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die USBV 1-3 herstellte und bei sich zu Hause lagerte, respektive in seinem Auto umherfuhr. Der Beschuldigte brachte bei der USBV 1 die Beiladung (Stahlkugeln, Schrauben, Nägel) an. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknall- körper «Jorge» verwendete, welche er am 24. Januar 2022 in die Schweiz ein- führte (BA pag. 13-00-0038, -0040, -0042; TPF pag. 6.731.005; vgl. E. 5.3). 4.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 4.3.2.1 Gemäss dem Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Bundeskriminalpo- lizei vom 11. April 2022 wurde der Beschuldigte durch die Polizei B. am 26. Ja- nuar 2022 angehalten, nachdem eine Anzeige gegen ihn wegen Drohung, Sach- beschädigung und versuchter Nötigung eingegangen war. Bei seiner Anhaltung konnten zwei USBV sichergestellt werden, welche aus zusammengeklebten Feu- erwerkskörpern bestanden, die er mit Schrauben und Stahlkugeln angereichert hatte. Gegenüber der Polizei B. gab er an, dass er die USBV habe verwenden wollen, um seinen Schwiegersohn K. zu verletzen (BA pag. 10-02-0013). 4.3.2.2 Dem Bericht und Gutachten des FOR vom 26. Januar 2022 bzw. 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten im Fahrzeug und am Wohnort «USBV-verdächtige» Gegenstände gefunden wurden. Die Polizei B. stellte am 26. Januar 2022 im Fahrzeug des Beschuldigten die USBV 1 und USBV 2 sicher. Ausserdem hat sich an einer fallrelevanten Örtlichkeit (Wohnort der Familie G.: T.-Strasse, V.) kurz zuvor eine Explosion ereignet, wobei entspre- chendes Spurenmaterial zur detonierten USBV 3 sichergestellt werden konnte. Aus der Fotodokumentation der USBV ist ersichtlich, dass zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknallkörper «Jorge» aus polnischem Fabrikat verwendet wurden. Die Knallkörper «Jorge» gehören zur Kategorie der am Boden knallen- den pyrotechnischen Gegenständen (Art. 8a SprstG / Art. 31 SprstV). Laut Ge- brauchsanweisung beträgt die Sicherheitsdistanz für Zuschauer mindestens 25 Meter. Diese Knallkörper sind in der Schweiz verboten und haben eine Netto- explosivmasse von 1.8 Gramm Blitzknallsatz. Zur Zusammensetzung und Konstruktion der USBV 1-3 stellte das FOR Folgen- des fest: Die USBV 1 verfügt über eine Wirkladung, bestehend aus drei pyrotech- nischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Vertreibers «Jorge», die mit einem halbtransparenten Klebeband umwickelt und miteinander verbunden sind. Das Zündsystem beinhaltet die drei Anzündlitzen der pyrotech- nischen Gegenstände, welche mit einem weiteren halbtransparenten Klebeband
- 12 - SK.2022.40 umwickelt und miteinander verbunden sind. Mit einem Gewebeklebeband sind im Sinne einer Beiladung 32 Stahlkugeln, 6 Schrauben und 2 Nägel um die drei pyrotechnischen Gegenstände angebracht. Die USBV 2 besteht aus einem Ra- ketentreiber aus einer Feuerwerksrakete, bei dem ein grosser Teil der äusseren Kartonhülse entfernt worden ist, so dass nur noch die Kunststoffhülse gefüllt mit dem Satz des Raketentreibers übrig blieb. Beim Spurenmaterial der USBV 3 han- delt es um die Überreste von mindestens zwei pyrotechnischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» sowie Reste eines grauen Gewebeklebebandes. In Bezug auf die Analyse der DNA-Spuren stellte das FOR fest, dass der Be- schuldigte als Spurenverursacher von DNA-Spuren an Bestandteilen der USBV 1 und der USBV 2 identifiziert werden konnte. Ausserdem ergab die Aus- wertung, dass konkrete spurenkundliche Zusammenhänge zwischen der USBV 1 und der USBV 3 bestehen. Die spurenkundlichen Untersuchungen wei- sen darauf hin, dass die USBV 1 von der gleichen Urheberschaft stammt wie die USBV 2 und USBV 3 (BA pag. 11-01-0002 f., 0014, -0058, -0062, -0064; vgl. BA pag. 11-01-0075, -0086 [Kurzbericht des FOR zur Identifizierung der DNA-Spu- ren vom 14. März 2022]). Auf den Inhalt des Gutachtens in Bezug auf die Wirkung und das Verletzungspo- tential der USBV wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (E. 4.6.2). 4.3.2.3 Dem Rapport der Polizei B. vom 22. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 25. bis 26. Januar 2022 mit einem Fahrzeug der Marke BMW (Kontrollschild: 1) namentlich in V., X., Y. und W. herumfuhr (BA pag. 10-01-0029). 4.3.2.4 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zur Herstellung der USBV aus, dass sein Vater alle Böller aus dem alten BMW in das Auto seiner Schwester C. umgeladen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft am 27. April 2022 sagte D. auf Vorhalt von Fotos der USBV 1 und Überresten der USBV 3 aus, dass er diese gesehen habe. Sein Vater habe in Serbien schon ähnliche Vorrichtungen hergestellt. Er habe mit der Böllerkon- struktion geprahlt (BA pag. 12-02-0014, -0030 f.). Der angeklagte äussere Sachverhalt ist somit erstellt. 4.4 Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist einzig die verbrecherische Abicht bzw. ob der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotential der USBV 1-3 wusste (TPF pag. 6.721.028).
- 13 - SK.2022.40 4.5 Beweismittel 4.5.1 Zur verbrecherischen Absicht hielt der Beschuldigte bei der Einvernahme vom
26. Januar 2022 fest, dass alles für K. gedacht gewesen sei, weil er mit diesem ein Problem gehabt habe. Zu den Problemen führte der Beschuldigte zusammen- gefasst aus, dass ihm K. verboten habe, seine Tochter J. und Enkelin in Z. zu sehen. K. habe ihm gedroht, dass er ihm mit seinen 6 Freunden etwas antun werde. Aus diesem Grund habe er ihn mit dem Sprengstoff verletzen und ihm das Knie kaputt machen wollen. Drei Stück (USBV) hätten einfach mehr Kraft. Es seien 3 Petarden/Raketen zusammengeklebt und mit Klebeband zusammen- gebracht worden. Es habe an den USBV noch Schrauben daran, damit es mehr Verletzungen geben würde. (BA pag. 13-04-0004 f., -0007 f.). Am 27. Ja- nuar 2022 sagte er aus, dass er K. nicht habe «tot machen» wollen, aber er habe ihm «richtig einen geben» wollen. Er habe ihm zeigen wollen, dass er keine Angst vor ihm habe (BA pag. 13-00-0013). Zu den Verletzungsabsichten bezogen auf die ehemaligen Geschäftspartner sei- nes Sohnes D. führte er am 10. Februar 2022 aus, dass alles wegen «diesen Leuten mit Drogen» gewesen sei. Sein Sohn habe mit O. in V. eine Sishabar eröffnet. Es sei noch ein P. dabei gewesen. Er habe die Sachen (gemeint: USBV und Waffen) seinem Sohn D. gezeigt. Er habe ihm gesagt, er wolle damit O. Angst machen (BA pag. 13-00-0018, -0021). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 nahm der Beschuldigte seine Aussagen zur Verletzungsabsicht zurück. Er sagte aus, dass er niemanden habe verletzen wollen. Er habe alles nur vorgespielt und sich als «Narren gege- ben». Angesprochen auf seine in der Erstaussagen geäusserten Verletzungsab- sichten hinsichtlich K., sagte er aus, dass die Polizei ihn vielleicht dazu gezwun- gen habe, solche Aussagen zu machen. Er führte ergänzend aus, dass er die USBV 1 gebastelt habe, falls es zu Streitigkeiten gekommen wäre (BA pag. 13- 00-0039, -0042 f., -0045). 4.5.2 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zu den Verletzungs- absichten seines Vaters Folgendes aus: Sein Vater habe ihm gesagt: «Ah, was denkst du, wie weh das tut, wenn das zündet, wenn es unter die Haut geht.» Sein Vater habe die Drohung, die USBV zu benutzen, um K. zu verletzen, gegenüber ihm ausgesprochen, was er auch gehört habe. Sein Vater habe immer erzählt, dass er mit den USBV zu K. und seinen ehemaligen Geschäftspartnern Q. und P. gehen würde, welche ihn verarscht hätten, und dann noch zu M. Das Ziel sei gewesen, dass bei der Explosion die Nägel und Schüsse mit Hochgeschwindig- keit herausschiessen würden. Die USBV seien für K., Q. oder P. gewesen. Er wisse dies, weil er gegen diese Personen am meisten Hass gehabt habe (BA pag. 12-02-0015 f., -0028 f.).
- 14 - SK.2022.40 4.6 Beweiswürdigung und Subsumtion objektiver Tatbestand 4.6.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die vom Beschuldigten herge- stellten USBV als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 4.2.3, dritter Absatz). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper einge- setzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen ent- standen ist. 4.6.2 Das FOR stellte im Gutachten vom 11. April 2022 in Bezug auf die Gefährlichkeit der USBV fest, dass die USBV 1 tatsächlich geeignet gewesen wäre, schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen von Personen herbeizuführen, wobei eine Wirkung entfaltet worden wäre, welche bei Menschen in einer Distanz von über vier Metern vom Detonationspunkt noch schwere bis lebensbedrohliche Verlet- zungen hätte herbeiführen können. Die USBV 2 wäre tatsächlich geeignet gewe- sen, schwere Brandverletzungen von Personen und Sachschäden zu verursa- chen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen. Hinsichtlich der USBV 3 kam das FOR weiter zum Schluss, dass diese tatsächlich geeignet ge- wesen wäre, Verletzungen von Personen sowie Sachschäden zu verursachen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen (BA pag. 11-01-0057, -0060, -0062). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass von den USBV eine erhebliche zerstörerische Gefahr ausging. Es handelt sich damit um Sprengstoff im Sinne von Art. 226 StGB. 4.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Herstellen der drei USBV den objektiven Tatbe- stand von Art. 226 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.7 Beweiswürdigung und Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.7.1 Der Beschuldigte gestand zu Beginn der Untersuchung ein, die USBV hergestellt zu haben, um K. verletzen zu wollen respektive ihm Verletzungen zuzufügen. Aus den glaubhaften Erstaussagen geht weiter hervor, dass er bereit war, die USBV 1-3 gegen K., die Mitglieder der Familie G. und gegen die ehemaligen Rivalen O. und P. seines Sohnes einzusetzen. Der Beschuldigte wusste, dass die drei hergestellten USBV zu verbrecherischem Zweck bestimmt waren. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etlichen Ge- sichtspunkten auch objektivieren lassen:
a) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung und beim Herumschaffen der USBV Verletzungsabsichten bzw. verbrecherische Absichten hatte, ergibt sich bei der USBV 1 aufgrund der Konstruktionsweise mit den drei zusammengeklebten Böl- lern mit Beiladung, namentlich den beigefügten Schrauben, Kugeln und Nägel.
- 15 - SK.2022.40 Es ist im Kontext mit der von ihm angegebenen Motivation (vgl. E. 4.5.1) kein anderer Verwendungszweck als die Verursachung eines erheblichen Schadens mit der Verletzung von Menschen wahrscheinlich. Bezeichnenderweise führte er aus, dass er die Schrauben dem Sprengkörper beigefügt habe, dass es «mehr Verletzungen» gäbe und die USBV 1 bei der Zündung unter die Haut gehe. In subjektiver Hinsicht wusste er somit um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotenzial der USBV. Es entsprach mithin seiner Intention, die Knall- köper gegen Menschen und Sachen einzusetzen.
b) Die vom Beschuldigten geschilderten Verletzungsabsichten decken sich auch mit der objektivierbaren Motivlage gegen K.: Der Beschuldigte war mit der Bezie- hung seiner Tochter J. und K. nicht einverstanden und insbesondere nicht damit, dass ihm K. im Herbst 2021 den Kontakt mit seiner Enkelin R. sowie die Annä- herung an deren Wohnort verbot. Sodann war der Beschuldigte mit der Bezie- hung seines Sohnes D. mit L. nicht einverstanden und wollte darauf Einfluss neh- men. Er fühlte sich insgesamt nicht hinreichend «respektiert» und wollte mit der Begehung der Sprengstoffdelikte insbesondere den Respekt von K. und L. sowie aufgrund einer angeblichen Geldschuld von M. erzwingen. Wie tief der Konflikt beim Beschuldigten gegenüber den genannten Personen liegt und wie negativ seine Haltung gegenüber ihnen ist, hat sich im vorliegenden Verfahren in prak- tisch allen durchgeführten Einvernahmen deutlich gezeigt (BA pag. 13-00-0001 ff.). Die zum Tatzeitpunkt vorhandenen Verletzungsabsichten sowie der tiefe Hass gegenüber K. und der Familie G. manifestierte sich im Übrigen auch im Rahmen der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten (vgl. E. 6.5.2; 8.5.2).
c) Die verbrecherische Absicht manifestierte sich geradezu exemplarisch bei den zum Sachverhaltskomplex 2 geschilderten Handlungen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, fuhr der Beschuldigte am 26. Januar 2022 mit den USBV 1 und 2 an den Wohnort von K. und wartete in Verletzungsabsicht auf ihn (E. 6.3 – 6.7). Aufgrund dieses Vorgehens kann nur auf das Vorhandensein einer verbrecheri- schen Absicht geschlossen werden.
d) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung mit verbrecherischer Absicht han- delte, belegen auch in aller Deutlichkeit die Aussagen seines Sohnes D. (vgl. E. 4.5.2). Nach dem Gesagten ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme und Hauptverhandlung von einer Verletzungsabsicht auszugehen. 4.7.2 Als Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte bereit war, mit dem Einsatz der USBV 1-3 Menschen und Sachen zu gefährden, wobei er die Verletzungen von Menschen mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Er handelte in
- 16 - SK.2022.40 verbrecherischer Absicht. Damit ist der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.8 Der Beschuldigte hat die drei USBV mit den mindestens 5 verbauten pyrotechni- schen Feuerwerkskörpern vom Typ «FP3 Petarda Blyskowa» gelagert und im Raum V. herumtransportiert. 4.9 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf rechtswidrige Weise erfüllt. Wie bereits aufgezeigt, hat er im Zustand der Schuld- unfähigkeit gehandelt (vgl. E. 3) und sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5. Mehrfacher unbefugter Verkehr (Art. 37 Ziff. 1 SprstG); Sachverhaltskom- plex 1 5.1 Anklagevorwurf Die zur Herstellung der USBV 1 und 3 verwendeten Bodenknallkörper «FP3 Pe- tarda Blyskowa» des polnischen Herstellers «Jorge» (vgl. E. 4.3.1; 4.3.2.2, zwei- ter Abschnitt) seien in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Der Beschuldigte habe trotzdem am 24. Januar 2022 ohne Bewilligung ca. 25 Stück davon von Serbien in die Schweiz eingeführt, diese gelagert und umhergeschafft. 5.2 Rechtliches Wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41; Stand 1. Januar 2022) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen um- geht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, ver- wendet oder vernichtet. Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegen- ständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1 SprstG). Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Ge- sundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden (Art. 8a Satz 1 SprstG). Unbe- ständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmit- tel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik des Bun- desamtes für Polizei vorher ein Muster zu unterbreiten (Art. 15 Abs. 1 SprstG).
- 17 - SK.2022.40 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände gebrauchsfertige Er- zeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Nach Art. 31 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV; SR 941.411; Stand 1. Januar 2022) werden Bewilligungen zur Einfuhr (u.a.) von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver von der Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE) des Bundesamtes für Polizei erteilt. Ohne Bewilligung dür- fen im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 eingeführt werden, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamt- gewicht von höchstens 2,5 kg (Art. 31 Abs. 2 SprstV). 5.3 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Ausgangsmaterial für die USBV 1 und 3, das heisst die pyrotechnischen Gegenstände «FP3 Petarda Blyskowa» des Herstellers «Jorge» in Serbien kaufte und bei seiner Einreise am 24. Ja- nuar 2022 beim Grenzübergang Chiasso ohne erforderliche Bewilligung in die Schweiz einführte. In der Folge lagerte er die Sprengkörper bei sich zu Hause an der S.-Strasse in V. und transportiere sie im Raum V. im Auto seiner Tochter herum. Wie noch aufzuzeigen sein wird, betrifft dies auch die in der Anklage- schrift zum Sachverhaltskomplex 2 und 3 geschilderten Transporte (vgl. E. 6 und E. 8). Dass die Einfuhr der Knallkörper unerlaubt war, ist dem Gutachten des FOR vom
11. April 2022 zu entnehmen, wonach der Blitzknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» als «am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstand» gilt (Art. 8a SprstG, Art. 31 SprstV). Die Blitzknallkörper sind daher für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen (BA pag. 11-01-0055; vgl. 11-01-0113 f. [Merkblatt der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik]). 5.4 Umstrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, wie viele Bodenknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» des polni- schen Herstellers «Jorge» der Beschuldigte am 24. Januar 2022 ohne Bewilli- gung von Serbien in die Schweiz einführte, lagerte und umherschaffte. 5.5 Beweismittel 5.5.1 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, dass er in Serbien vielleicht 20 Stück der Böller gekauft habe. Er habe aber höchstens 7 Petarden in die Schweiz gebracht. Es seien vielleicht 4 bis 5 Stück gewesen. Er habe die Böller in die Schweiz gebracht, damit er sich Probleme verursache. Indes habe er nicht
- 18 - SK.2022.40 gewusst, dass die «FP3 Petarda Blyskowa» in der Schweiz verboten seien (BA pag. 13-00-0037 ff.). 5.5.2 D. sagte am 27. April 2022 aus, dass er zwei oder drei Packungen polnischer Böller mit glaublich 25 Stück gesehen habe, als er am 25. Januar 2022 Sachen aus seinem alten BMW in das Auto von C. umgeladen habe. Es sei «PL» auf den Böllern gestanden. Das stehe für Polen. Sie seien etwa 5 cm lang gewesen und hätten einen Durchmesser von 1,5 cm gehabt. Von diesen Böllern habe sein Va- ter A. auch noch in Serbien. Die Böller seien aus Serbien mitgebracht worden (BA pag. 12-02-0030 f.). 5.6 Beweiswürdigung 5.6.1 In objektiver Hinsicht Es besteht in Bezug auf die Anzahl der importierten pyrotechnischen Gegen- stände eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinem Sohn D. Die Aussagen des Beschuldigten zur Anzahl der eingeführ- ten Böller zeugen vom Bestreben, die Anzahl möglichst gering zu halten. Die Aussagen sind zudem inkonsistent. Die genannte Anzahl schwankt zwischen 4 und 20 Stück. Die Aussagen von D. sind hingegen bemerkenswert reich an Details zu den gesehenen Böllern. So fiel ihm etwa die Bezeichnung «PL» auf, welche auf den Böllern aufgedruckt ist und er konnte die Ausmasse der Knallkö- per sehr gut beschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb D. seinen Va- ter unnötig hätte belasten sollen. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. Es ist daher auf seine Aussagen abzustellen, wonach sein Vater eine Packung à 25 Stück «FP3 Petarda Blyskowa» in die Schweiz einführte, lagerte und herum- führte. 5.6.2 In subjektiver Hinsicht Beweismässig ist erwiesen, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der py- rotechnischen Gegenstände wusste (E. 4.5.2). Er ging davon aus, dass ihm die Einfuhr der Böller Probleme schaffen würde. In subjektiver Hinsicht ist somit er- stellt, dass er die Bewilligungspflicht zur Einfuhr der Knallkörper zumindest für möglich hielt. Ein Rechtsirrtum und dessen hohe Anforderungen liegen a priori nicht vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 5.7 Subsumtion 5.7.1 Indem der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Stück «FP3 Pe- tarda Blyskowa» und damit Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit sich führte, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, lagerte und umherschaffte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt.
- 19 - SK.2022.40 Wie bereits aufgezeigt (E. 5.6.2) bestehen keine Zweifel, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte. 5.7.2 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt. 5.8 Der Beschuldigte war im angeklagten Zeitraum nicht schuldfähig (E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5.9 Konkurrenzen 5.9.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG schliessen die Art. 224–226 StGB die Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn damit die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgegolten wird. Die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind gemäss Lehre daher gegenüber denjenigen von Art. 224 StGB (und Art. 226 StGB) subsidiär (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Obschon das durch das Sprengstoffgesetz geschützte Rechtsgut mit demjenigen von Art. 224 ff. StGB korrespondiert (Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdung durch Sprengstoff), beanspruchen die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers somit grundsätzlich zu- sätzlich Geltung. Anders verhält es sich nur, wenn die Bestrafung durch die kern- strafrechtlichen Bestimmungen die nebenstrafrechtlichen Gefährdungsaspekte mitabgilt. Dies ist etwa der Fall, wenn die inkriminierte Handlung im Zusammen- hang mit Sprengstoff sowohl in Bezug auf Art. 224 ff. StGB als auch in Bezug auf Art. 37 ff. SprstG dieselbe natürliche Handlung beinhaltet (Idealkonkurrenz). Gleich verhält es sich, wenn inkriminierte Handlungen gemäss Art. 224 ff. StGB zwangsläufig respektive naturgemäss mit einer Verletzung des SprstG einherge- hen. Es ist mithin im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung gemäss Art. 224 ff. StGB die Gefährdung der Allgemeinheit in objektiver und subjektiver Hinsicht integral abgilt, sodass die Strafbestimmungen des SprstG konsumiert werden (anders in Bezug auf Art. 224 StGB ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [Subsidiarität]). 5.9.2 Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens der USBV 1 und 3 (Art. 226 Abs. 1 StGB) und dem unbefugten Ver- kehr der «FP3 Petarda Blyskowa» (Art. 37 Ziff. 1 SprstG). Vorliegend sind die Handlungen, welche die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz begrün- den, als eigenständige Handlungen mit eigenem Unrechtsgehalt zu qualifizieren, sofern sie keinen Sachzusammenhang mit den hergestellten USBV haben. Die- jenigen Widerhandlungen, welche Bestandteil der Tathandlung nach Art. 226 Abs. 1 StGB darstellen, sind hingegen vom Unrechtsgehalt bereits abgegolten. Das betrifft die insgesamt fünf pyrotechnischen Gegenstände, welche für den Bau der USBV 1 und 3 verwendet wurden (vgl. E. 4.3.2.2, dritter Abschnitt). Bei diesen ist der Unrechtsgehalt des unbefugten Verkehrs von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 SprstG in casu als vom Herstellen des Sprengstoffes gemäss
- 20 - SK.2022.40 Art. 226 Abs. 1 StGB mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist insofern von un- echter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, sodass diesbezüglich eine An- wendung des Tatbestands von Art. 37 Ziff. 1 SprstG ausser Betracht fällt. Bei den übrigen 20 pyrotechnischen Gegenständen besteht zwischen Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 226 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz. 6. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB); Sachverhaltskomplex 2 6.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 in V. und in den Wochen zuvor in Serbien eine Vielzahl an planmässig konkreten Vorkehrungen getroffen, um K. sowie dessen «Freunden» eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Er sei am 26. Ja- nuar 2022 zwischen ca. 04.00 Uhr und ca. 05.00 Uhr morgens mit den USBV 1 und 2, Waffen (Gasdruckpistole, Schlagrute sowie ein Butterflymesser), einer Sturmhaube und einem «getarnten» Fahrzeug zum Wohnort von K. gefahren und habe rund eine Stunde lang auf ihn gewartet, dass er sein Domizil verlassen würde. Er habe die Absicht gehabt, K. irreversible und lebensgefährliche Verlet- zungen zuzufügen. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden – in Abs. 1 lit. a bis j genannten – strafbaren Handlungen auszu- führen, worunter unter anderem eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB [lit. c]) fällt. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Abs. 2). 6.2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 StGB erfordert zunächst das Vor- handensein von Vorbereitungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). 6.2.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit al- lerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine
- 21 - SK.2022.40 bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Hand- lungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 260bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungs- handlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände geeignet er- scheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 8). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeu- tig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrun- gen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisier- tes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b). 6.2.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh- rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk- zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her- stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor- handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als tech- nische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Orga- nisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allge- meinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Au- genscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15). 6.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei- tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen
- 22 - SK.2022.40 wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausge- schlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis StGB bloss zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 260bis StGB N. 11; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12). 6.3 Unbestrittener Sachverhalt 6.3.1 Die angeklagten strafbaren Vorbereitungshandlungen sind in objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte stellte die USBV 1 und 2 her und führte den Sprengstoff sowie die Waffen einsatzbereit mit sich (vgl. E. 4.3.1; 4.3.2.3; 5.1). Die Sprengköper USBV 1 und 2, Waffen und der Radmutterschlüssel waren darauf ausgerichtet und tatsächlich geeignet, Men- schen schwer zu verletzen. Schliesslich organisierte sich der Beschuldigte eine Sturmhaube, welche ihm beim Einsatz der Tatmittel ermöglicht hätte, für jeder- mann unerkannt zu bleiben (BA pag. 08-00-0014 f.; 10-01-0063). Sodann ist un- bestritten, dass er einen Teil des Nummernschildes abdeckte, um die Fahndung nach ihm bzw. seine Ortung zu erschweren. Am 26. Januar 2022 wartete er um 05.00 Uhr mit den USBV 1 und 2 und den Waffen rund 1 Stunde vor dem Haus von K., damit dieser sein Domizil verlassen würde. 6.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 6.3.2.1 Die Ermittlungen der Polizei B. ergaben, dass der Beschuldigte ab dem 25. Ja- nuar 2022, ca. ab 14.00 Uhr, das Auto seiner Tochter C. zum Gebrauch organi- sierte und die USBV 1 und 2, Waffen und eine Sturmhaube mit sich führte und zur Verwendung bereit hielt. Aus dem Ermittlungsbericht der Polizei B. vom
22. März 2022 sowie den Aussagen seiner Tochter C. geht weiter hervor, dass er die letzten Ziffern des hinteren Nummernschilds des Fahrzeugs sowie einen Teil des vorderen Nummernschilds mit Klebeband abdeckte (BA pag. 12-04- 0015 f.; 10-01-0028 f., -0063, 0108 f, -0110). 6.3.2.2 Am 26. Januar 2022 wurden im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschul- digten im Fahrzeug sowie an seinem Wohnort die USBV 1 und 2, Waffen (Gas- druckpistole, Schlagrute, Pfefferspray sowie ein Butterflymesser) sowie eine Sturmhaube sichergestellt (BA pag. 08-00-0014 ff., -0018 ff., -0026 f.; 10-01- 0063).
- 23 - SK.2022.40 6.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte (TPF pag. 6.721.030). Diesen Einwand brachte die Verteidigung anlässlich ihres Plädoyers vor. Ausserdem ist strittig, ob der Be- schuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verlet- zen. 6.5 Beweismittel 6.5.1 Der Beschuldigte sagte am 26. und 27. Januar 2022, 10. Februar 2022 und
21. Juni 2022 aus, dass er die USBV hergestellt habe, weil er K. habe verletzen wollen. 3 Stück (gemeint: pyrotechnische Gegenstände) hätten einfach mehr Kraft. Die USBV seien mit Schrauben und Kugeln versehen gewesen, damit es mehr Verletzungen gebe. Die Waffen und die USBV seien für K. gedacht gewe- sen. Die Waffen seien gedacht gewesen, damit er auf K. hätte schiessen können. Damit er ihm ins Auge, Knie oder sonst wohin hätte schiessen können. Er habe ihn erschiessen wollen. Zum mitgeführten Radmutterschlüssel führte er aus, dass dieser geeignet gewesen sei, die Schrauben des Fahrzeugs von K. zu lö- sen, damit er einen Unfall verursache. Er habe ihn nicht umbringen wollen, aber es ihm richtig zeigen. Er habe ihm für immer sein Knie und die Hände abschnei- den wollen. Zum Tatablauf sagte er aus, dass er in der Nacht vom 25. auf den
26. Januar 2022 um ca. 05.00 Uhr in Z. bei K. angekommen sei. Er habe auf K. gewartet und sich versteckt, bis er mit dem Hund rauskomme. K. sei nicht raus- gekommen. Um ca. 06.00 bzw. 06.15 Uhr sei er dann gegangen, weil er einen Termin beim Hausarzt gehabt habe. Er habe keine Ahnung, wieso er K. habe verletzen wollen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 machte er geltend, er habe nicht so ausgesagt. Man habe ihn falsch verstanden. Er habe niemanden verletzen wollen (BA pag.13-00-0002, -0004, -0007 ff., -0013, -0021, -0043, -0050 f., vgl. 12-04-0016). 6.5.2 Der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er neben dem Namen von K. das Totenkreuz malte. Sodann teilte er in einem Brief an seinen Sohn D. mit, dass er wegen K. wütend und entschlossen gewe- sen sei. Es sei nur K. in seinem Kopf gewesen. Er habe es kaum erwarten kön- nen, dass er nach draussen gekommen wäre, damit er ihm direkt in die Augen hätte sehen können. K. hätte dann niemand retten können. Er habe sich ge- wünscht, dass K. in dieser Situation seiner Wut und Stärke herausgekommen wäre. Er hätte für 10 K. die Kraft und Kondition gehabt, um diese zusammenzu- schlagen (BA pag. 06-01-0069; 06-02-0007 ff.). 6.5.3 Im Zeitraum vom 24. Januar bis 26. Januar 2022 suchte der Beschuldigte durch diverse Sprach- und Videonachrichten an K. den Konflikt mit diesem. So sandte
- 24 - SK.2022.40 er ihm beispielsweise über die App Viber eine Videodatei, in welcher er ein schwarzes Kopftuch trägt. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
21. Juni 2022 gestand er, dass er damit habe sagen wollen, dass er sehr gefähr- lich sein könne (BA pag. 13-00-0049 Z. 17 ff.). 6.5.4 Zum Motiv des Beschuldigten befragt, sagte K. am 8. Februar 2022 aus, dass es bei den Meinungsverschiedenheiten mit ihm meistens darum gegangen sei, dass er ihm verboten habe, seine Tochter zu sehen (BA pag. 12-05-0004 f.). 6.5.5 Zu den Verletzungsabsichten des Beschuldigten sagte L. am 23. Februar 2022 aus, dass dieser ihr gesagt habe, dass er nach Z. gehen wolle, um K. zusam- menzuschlagen (BA pag. 12-01-0017). 6.6 Beweiswürdigung 6.6.1 In objektiver Hinsicht 6.6.1.1 Rechtsanwältin Akermann wandte ein, der Beschuldigte habe zwar «den Tatbe- stand der strafbaren Vorbereitungshandlungen von Art. 260bis Abs. 1 lit c StGB erfüllt» (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte sei aber selbstständig und ohne Einfluss äusserer Umstände vom Wohnort von K. wieder weggefahren, weshalb er von seinem kriminellen Vorhaben Abstand genommen habe. Der Be- schuldigte bleibe daher im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos (TPF pag. 6.721.030, -031 f.). 6.6.1.2 Durch das Herstellen der USBV 1 und 2, das Beschaffen der Waffen und einer Sturmhaube, insbesondere das Mitsichführen dieser Gegenstände im Auto, mit welchen er in der Folge zum Wohnort von K. fuhr und rund 1 Stunde auf ihn wartete, in der Hoffnung, dass er sein Domizil verlassen würde, waren die Vor- bereitungshandlungen abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist ein Rücktritt der Tat ausgeschlossen. Selbst wenn man schlösse, dass die Vorbereitungs- handlungen noch nicht abgeschlossen wären, würde für die Anwendung des Strafausschlussgrundes von Art. 260bis Abs. 2 StGB kein Raum bleiben. Der Be- schuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende gebracht, sondern aus äusseren, nicht von ihm beeinflussbaren Umstän- den: K. verliess seinen Wohnort nicht und der Beschuldigte verliess den Ort, weil er einen Arzttermin hatte. Es läge somit kein aus eigenem Antrieb erfolgtes Ab- standnehmen von der Tat vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht 6.6.2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verletzen.
- 25 - SK.2022.40 6.6.2.2 Im Sachverhaltskomplex 1 (Herstellung der USBV) wurde dargelegt, weshalb in Bezug auf die verbrecherische Absicht auf die Erstaussagen des Beschuldigten abzustellen ist. Es kann vorliegend bezogen auf die Verletzungsabsicht sinnge- mäss auf die Erwägungen 4.7.1 f. zum Sachverhaltskomplex 1 verwiesen wer- den. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etli- chen Gesichtspunkten objektivieren lassen. So manifestiert sich die Verletzungs- absicht geradezu exemplarisch anhand der geschilderten Vorbereitungshandlun- gen (vgl. E. 6.3.1 f.). Aber auch die Haftkorrespondenz des Beschuldigten bringt deutlich zum Ausdruck, dass er K. schwer verletzen wollte. Dass das Verhältnis zu K. sehr schlecht und von Hass geprägt war, belegen auch die Aussagen sei- ner Kinder und von L. Tatsächlich bejahte der Beschuldigte denn auch in der Schlusseinvernahme, dass das Verhältnis sehr schlecht sei, weil K. ihn immer beleidigt, unterdrückt und gedemütigt habe. (vgl. BA pag. 12-04-0018 ff.; 12-01- 0010 ff., -0023 ff.; 13-00-0048). Die Motivlage des Beschuldigten untermauert seine Verletzungsabsichten. In Anbetracht des Dargelegten erscheint die Vernei- nung der Verletzungsabsichten anlässlich der Schlusseinvernahme unglaubhaft. Im Ergebnis waren alle Vorbereitungshandlungen konkret darauf ausgerichtet, um K. beim geplanten Aufeinandertreffen absichtlich schwere Körperverletzun- gen zufügen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.7 Subsumtion Der Beschuldigte hat mit den Vorbereitungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 f.) plan- mässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um K. eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Der objektive und subjektive Tat- bestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB ist erfüllt. 6.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6.9 Konkurrenz Soweit sich der Tatbestand von Art. 226 StGB – insbesondere die Herstellung und das Umherschaffen der USBV 1 und 2 – mit dem Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB überschneidet, da die Herstellung ein Bestandteil der Vorberei- tungshandlungen darstellt, so liegt aus folgenden Gründen echte Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2021 E. 5.2.1): Einerseits sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, und zwar (insbesondere) der öffentliche Frieden bei Art. 260bis StGB (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3) bzw. Gemeingefahr bei Art. 226 StGB (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Vor Art. 221
- 26 - SK.2022.40 StGB N. 1). Andererseits wurde durch das Herstellen der nicht handhabungssi- cheren und hochgefährlichen USBV eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen
– die verbrecherische Absicht bezog sich beim Einsatz der USBV nicht nur auf K., sondern auch auf Unterstützer von diesem bzw. zufällig anwesende Perso- nen. Demgegenüber bezogen sich die Vorbereitungshandlungen auf eine schwere Körperverletzung primär zum Nachteil eines Individuums, namentlich K. 7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 StGB); Sachverhalts- komplex 2 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zusammen- hang mit den Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung zum Nachteil von K. (vgl. E. 6) ab dem 24. Januar 2022 bis zu seiner Verhaftung am frühen Vormittag vom 26. Januar 2022 eine einsatzbereite Gasdruckpistole, eine Schlagrute sowie ein Butterflymesser mit sich geführt, ohne dazu berechtigt zu sein. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 7.2 Rechtliches 7.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) macht sich un- ter anderem strafbar, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, oder trägt. 7.2.2 Als Waffen gelten unter anderem Schmetterlingsmesser, Schlagruten und CO2- Waffen, die eine Mündungsgeschwindigkeit von mindestens 7,5 Jule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kön- nen (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV [Schmetterlingsmesser]; Art. 4 Abs. 1 lit. d [Schlagrute] und lit. f [CO2-Waffen] WG). 7.2.3 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erwor- ben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Er- werbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). So ist namentlich der Erwerb von Messern nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Schlaggeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in der Schweiz – seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am
1. Januar 1999 – verboten (Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 6 WG). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Erforderlich ist jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung solcher Waffen abgeschlossen und aufbewahrt wird (Art. 11 WG).
- 27 - SK.2022.40 7.2.4 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt – vorbe- hältlich der vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 4 WG – eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). 7.3 Unbestrittener Sachverhalt 7.3.1 Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 im Raum V. im Auto von seiner Tochter C. eine CO2-Gasdruckpistole, eine Schlagrute und ein Butterflymesser mit sich führte (BA pag. 06-01-0005; 08-00-0014 ff.; 10-01-0031, -0063). 7.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit der Aktenlage. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Schlusseinvernahme ist erwiesen, dass er die Waffen aus Serbien mitbrachte. Er habe aber nicht daran gedacht, dass diese Objekte in der Schweiz als Waffen gelten würden (BA pag. 13-00-0053 f.). Der Beschuldigte verfügte über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung bzw. schriftli- chen Vertrag für die vorgenannten Gegenstände (TPF pag. 6.721.034). Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 7.4 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb und besass Waffen (Schmetterlingsmesser, Schlagrute und CO2-Waffe) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und f WG. Er verfügte über keinerlei Bewilligung bzw. Vertrag zum Erwerb und Besitz dieser Waffen. Dem- nach hat er die Waffen nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist somit in rechtswidriger Weise erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Waf- fen vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über die Berechtigung verfügte, in die Schweiz gebracht und besessen; anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Behauptung des Beschul- digten, er habe die rechtliche Qualifikation der Gegenstände als Waffe nicht er- kannt, ändert an der vorsätzlichen Begehung der Tat nichts. Für Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irre- levant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tat- bestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt. 7.5 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehr- fach erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 28 - SK.2022.40 8. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachverhaltskomplex 3 8.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, an der T.-Strasse in V., in verbrecherischer Absicht die aus mindes- tens zwei Bodenknallkörpern des Typs «FP3 Petarda Blyskowa» bestehende USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen, wobei der Balkon-Teppich be- schädigt und weitere Gegenstände auf dem Balkon konkret gefährdet worden seien. Er habe beabsichtigt, die Familie G. einzuschüchtern. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt und um die zerstörerische Kraft der USBV 3 gewusst. 8.2 Rechtliches 8.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 8.2.2 Objektiver Tatbestand 8.2.2.1 In Bezug auf den Sprengstoffbegriff und die Voraussetzungen, unter welchen py- rotechnische Gegenstände darunter zu qualifizieren sind, ist auf Erwägung 4.2.3 zu verweisen. 8.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefähr- dung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es ge- nügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen De- likts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsenta- tionstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht.
- 29 - SK.2022.40 Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Um- gang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg ein- tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist an- gesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 8.2.2.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist je- doch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tat- umständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). 8.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5). 8.3 Unbestrittener Sachverhalt 8.3.1 Der angeklagte äussere Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschul- digte ist geständig, die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen zu haben (TPF pag. 6.721.032). 8.3.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: 8.3.2.1 Dem Bericht der Polizei B. vom 28. März 2022, insbesondere der Fotodokumen- tation, ist zu entnehmen, dass am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, auf dem Balkon der Familie G. und zwar direkt neben dem als «Raucherbereich» genutz- ten Teil des Balkons, die USBV 3 explodierte und dadurch Brandlöcher auf dem Teppich des Balkons entstanden (BA pag. 10-01-0120 ff., -0129, -0131). 8.3.2.2 Am 21. Juni 2022 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotos von den Über- resten der USBV 3 aus, dass er den Böller gezündet und auf den Balkon der
- 30 - SK.2022.40 Familie G. geworfen habe. Die USBV bestehe aus 3 zusammengeklebten Petar- den (BA pag. 13-00-0043, -0061 f.). 8.3.2.3 Am 23. Februar 2022 sagte L. aus, dass ihr Bruder und ihre Mutter ihr erzählt hätten, dass der Beschuldigte bei ihnen eine Rakete auf den Balkon geworfen habe (BA pag. 12-01-0014, -017). 8.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte in verbrecherischer Absicht gehandelt hat (TPF pag. 6.72.032). 8.5 Beweismittel 8.5.1 Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2022 bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er gewusst habe, dass sich auf dem Balkon der Familie G. ihr «Raucherbereich» und Sachen befinden würden. Er habe um die zerstörerische Kraft des Knallkör- pers gewusst, habe aber niemanden verletzen wollen. Zum Motiv gab er an, dass er die USBV 3 gezündet und geworfen habe, weil Herr F. seine Familie «be- schimpfend beleidigt» habe (BA pag. 13-00-0043, -0046, -0061 f.). 8.5.2 In der kontrollierten Haftkorrespondenz ist zu entnehmen, dass er die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen habe, weil sie ihn drangsaliert habe. In einem weiteren Schreiben drohte er F., dass es «für euch alle, grossen Teufel und, dass seid ihr in der Tat, nicht gut enden» wird (BA pag. 06-03-0144 ff.; TPF pag. 6.231.7.020, -034). 8.5.3 Am 23. Februar 2022 sagte F. aus, dass beim Wurf des Böllers seine Frau, sein Sohn M. und er in der Wohnung gewesen seien (BA pag. 12-08-0005). 8.6 Subsumtion 8.6.1 Objektiver Tatbestand Von der explodierten USBV 3 ging eine erhebliche zerstörerische Gefahr aus und es handelte sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG (vgl. E. 4.5.2). Dass der Beschuldigte mit dem Werfen der gezündeten USBV 3 eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum schuf, ist unbestritten. Aufgrund der Explosion entstand Sachschaden am Teppich und die konkrete Gefährdung betraf weiteres Eigen- tum (Sessel, Schuhe, Pflanzen, Hausfassade, Fenster) auf dem Balkon. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 8.6.2 Subjektiver Tatbestand 8.6.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass sich auf dem Balkon der «Raucherbereich» der Familie G. befand und sich dort Sachen befanden. Er kannte die Gefahr und die
- 31 - SK.2022.40 zerstörerische Wirkung, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, und handelte trotzdem. Hierbei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Im Ergeb- nis ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 8.6.2.2 Die verbrecherische Absicht hängt mit den in der Anklageschrift zum Sachver- haltskomplex 4 geschilderten Handlungen zusammen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, versuchte der Beschuldigte am 25. Januar 2022, L. und M. zu drohen und zu nötigen (vgl. E. 9). Die verbrecherische Absicht lag darin begründet, dass er gegenüber L. und M. mit dem Sprengstoffdelikt vom 26. Januar 2022 seine Entschlossenheit zur Umsetzung seiner zuvor geäusserten Drohung und Nöti- gung manifestierte, um sie zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. Dadurch, dass er die USBV 3, bestehend aus drei pyrotechnischen Gegenständen, weder rechtmässig noch sachgemäss verwendete und trotz Kenntnis der Gefährlichkeit zündete und auf den Balkon warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt. Zur Verwirklichung seiner Einschüchterungstaktik nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass durch die Detonation der USBV 3 auf dem Balkon Sa- chen zerstört werden, sich somit ein Vergehen verwirklicht, was für das Vorliegen verbrecherischer Absicht ausreicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs.1 StGB ist erfüllt. 8.7 Da «nur» Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, liegt ein An- wendungsfall von Art. 224 Abs. 2 StGB vor. 8.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht. 9. Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 StGB); Sachverhaltskomplex 4 9.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 22:45 Uhr, an der Adresse AA. in X., gegenüber L. gedroht, dass er sie «abschla- gen» und sie umbringen werde, dass er ihr Auto «abfackeln» und die Reifen ihres Autos «zerstechen» werde, falls sie bei seinem Sohn D. übernachten würde. Kurz zuvor habe der Beschuldigte dieselbe Drohung F. telefonisch mitgeteilt, wo- bei er auch gesagt habe, dass er L. zusammenschlagen würde. Sodann soll er am 25. Januar 2022, ca. um 18:47 Uhr, gegenüber F. gedroht haben, dessen Sohn M. zu töten. Überdies habe der Beschuldigte M. mitgeteilt, dass es «nicht gut» käme, wenn er ihm eine Geldschuld von Fr. 87.-- nicht zu- rückbezahlen würde.
- 32 - SK.2022.40 9.2 Rechtliches 9.2.1 Nötigung (Art. 181 StGB) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). An- drohung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet wer- den (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 56 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuch- liche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 55). 9.2.2 Drohung (Art. 180 StGB) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
- 33 - SK.2022.40 9.3 Nötigung zum Nachteil von L. 9.3.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.3.1.1 Im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen gegenüber L. gemacht und ihr gedroht zu haben (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.). 9.3.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage:
a) L. sagte am 26. Januar 2022, 23. Februar 2022 und 4. Mai 2022 in konstanter Weise aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund D. telefonisch mitgeteilt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, falls sie bei ihm zu Hause im AA. in X. übernachten werde. Er werde ausserdem ihr Auto zerstören, die Pneus zerste- chen und das Auto abbrennen. Sie sei dann am 25. Januar 2022 um ca. 20:45 Uhr zum Wohnort ihres Freundes im AA. in X. gefahren. Der Beschuldigte sei dort gewesen und habe ihr gedroht. Er habe ihr gesagt, «wenn du im Bett meines Sohnes schläfst, werde ich dich abschlagen und ich bringe dich um». «Ich werde dein Auto zerstören.» «Die Pneus zerschneiden». Sodann habe er ihr gesagt, dass er sie «kaputtschlagen» werde (BA pag. 12-01-0005 f., -0014, -0019).
b) Sodann sagte der Beschuldigte am 21. Juni 2022 aus, dass er gegenüber L. und seinem Sohn D. gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn sie im Bett seines Sohnes schlafen würde (BA pag. 13-01-0059). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und unbestritten. 9.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.3.3 Beweismittel 9.3.3.1 L. sagte am 23. Februar 2022 aus, dass die Drohungen vom Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten. Sie habe Angst um ihre Familie und um ihr Fahrzeug gehabt. Sie habe die Drohungen sehr ernst genommen. Auf die Frage, ob sie glaube, dass der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen werde, sagte sie aus: «Ja» (BA pag. 12-01-0006, -0014). 9.3.3.2 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, er habe L. nicht umbringen wollen (BA pag. 13-00-0059).
- 34 - SK.2022.40 9.3.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von L. sind glaubhaft. Sie beschreibt in der Einvernahme ihre Ge- fühlslage, welche die Drohungen bei ihr auslösten. Diese Beschreibung der ei- genen psychischen Vorgänge ist Teil eines hohen Detailierungsgrades in quali- tativer Hinsicht und ist ein sogenanntes Realkennzeichen (vgl. ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Sodann ist kein Grund er- sichtlich, warum sie den Vater ihres Freundes zu Unrecht belasten sollte. Sie vermochte insgesamt den Sachverhalt in ihren Aussagen in konstanter Weise und unter Nennung von Details wiederzugeben (vgl. E. 9.3.1.2 a; 9.3.3.1). Be- weismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umset- zen wollte. 9.3.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Androhungen von körperlicher Ge- walt und weiterer Repressalien verknüpfte der Beschuldigte die Handlungsan- weisung, wonach L. die Nacht nicht bei D. verbringen solle. Die Androhungen haben eine hohe Intensität und sie haben die Qualität einer rechtswidrigen Dro- hung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Be- zug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Sodann wusste er, dass das Beschädigen des Autos von L. für sie einen ernstlichen Nachteil bedeuten würde. Da sich L. schliesslich entschied, die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2022 gleichwohl bei D. zu verbringen (BA pag. 12-01-0014), liegt eine versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 9.4 Nötigung zum Nachteil von M. 9.4.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.4.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2022 sowie der Hauptverhandlung vom
1. Dezember 2022 gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen ge- genüber M. gemacht und ihm gedroht zu haben. Er sagte aus, dass er M. und seinem Vater gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn die ge- schuldeten Fr. 80.-- nicht zurückbezahlt würden. (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.) 9.4.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage:
a) M. sagte am 21. Februar 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte seiner Schwester am 25. Januar 2022 geschrieben habe, dass er ihn und seine Mutter um 06.00 Uhr umbringen werde. Er habe ihm auch telefonisch gedroht. Der Be- schuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm Geld geben solle. Er sei vor 3 Jahren
- 35 - SK.2022.40 mit seiner Schwester in Belgrad gewesen und habe kein Portemonnaie gehabt. Der Beschuldigte habe ihm dann ca. Fr. 85.-- gegeben und gesagt, es sei gut so und er müsse es nicht zurückzahlen. Er habe ihm am Telefon noch gesagt, dass er ihn schlagen werde. Er habe auch seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er ihn (M.) kaputtschlagen werde. Er habe auch seinem Sohn D. gesagt, dass er ihn schlagen werde. Sein Sohn habe ihm das berichtet (BA pag. 12-03- 0007 f.).
b) D. sagte am 26. Januar 2022 aus, dass der Beschuldigte gegenüber M. gesagt habe, dass er ihm die Fr. 87.-- zurückgeben solle, ansonsten «kommt es nicht gut» (BA pag. 12-02-0004).
c) So sagte F. am 23. Februar 2022 aus, dass ihm der Beschuldigte am 25. Ja- nuar 2022 am Telefon gesagt habe, dass er seinen Sohn M. abschlagen oder abstechen würde, wenn er ihn sehen würde (BA pag. 12-08-0004). Der angeklagte Sachverhalt ist insofern erstellt und unbestritten. 9.4.2 Bestrittener Sacherhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.4.3 Beweismittel 9.4.3.1 M. sagte am 21. Februar 2022 aus, dass er aufgrund der Drohungen ein «biss- chen Angst» bekommen habe, dass wenn er nach draussen gehe, der Beschul- digte ihn umbringen werde. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder mit einer Waffe auf ihn losgehen würde (BA pag. 12-03- 0007). 9.4.3.2 Aus einer kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten vom 5. Okto- ber 2022 an die Bundesanwaltschaft geht hervor, dass er «auf seine Fr. 87.-- warte». Er habe beschlossen, bis zum Ende zu gehen und sie würden «sein Ge- fängnis» für den Rest ihres Lebens bereuen (TPF pag. 6.231.7.021). 9.4.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von M. sind in sich stimmig und werden durch die Aussagen von F. und D. bekräftigt. Hervorzuheben ist, dass die mehr als drei Jahre alte Forde- rung von angeblich Fr. 87.-- welche M. gegenüber dem Beschuldigten aufgrund einer Taxifahrt haben soll, den Beschuldigten immer noch stark zu beschäftigen scheint. Dies belegt die erwähnte Haftkorrespondenz (vgl. E. 9.4.3.2), welcher er rund 8 Monate nach seiner Festnahme verfasste. Der drohende Unterton im Schreiben, wonach er ankündigte, im Zusammenhang mit der angeblichen For- derung von Fr. 87.-- «bis zum Ende zu gehen», zeigt, wie ernstlich die Drohung
- 36 - SK.2022.40 gegenüber M. war. Sodann ist die Schilderung der eigenen Angst ein typisches Realkennzeichen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht (vgl. E. 9.3.4). 9.4.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. In erster Linie wollte er M. mittels Androhung von körperlicher Gewalt dazu bringen, den Betrag zu bezahlen. Er drohte ein rechtswidriges Übel an, falls sich Letzterer nicht an die mit der Androhung ver- knüpfte Verhaltensweise halten sollte. Die Androhung hatte eine hohe Intensität und sie hat die Qualität einer rechtswidrigen Drohung. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit manifestieren wollte, um seine angeb- liche Forderung von Fr. 87.-- einzutreiben. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Da M. den Betrag nicht bezahlte, handelt es sich auch hier (vgl. E. 9.3.5, zweiter Abschnitt) um eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 9.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbe- stand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 9.6 Drohung und Konkurrenz Mit dem erstellten Anklagesachverhalt erfüllte der Beschuldigte überdies den Straftatbestand der Drohung (Art. 181 Abs. 1 StGB), wobei M. am 21. Feb- ruar 2022 Strafantrag stellte (BA pag. 10-01-0104). In casu ist der Unrechtsgeh- alt der Drohung von der Nötigung mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist in- sofern von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, so dass eine An- wendung des Tatbestands von Art. 181 StGB ausser Betracht fällt. 10. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Sachverhaltskomplex 5 10.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 23:15 Uhr, in der Nähe der Adresse AA. in X. mit einem Messer zwei Reifen des Patrouillenfahrzeugs (Kontrollschild: 2) der Polizei B. zerstochen und dadurch ei- nen Sachschaden von Fr. 749.95 verursacht.
- 37 - SK.2022.40 10.2 Rechtliches Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hin- sicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 10.3 Strafantrag Die Polizei B. stellte am 4. Februar 2022 fristgerecht Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 machte sie einen Schaden von Fr. 749.95 geltend. Der geltend gemachte Schaden ist mittels Rechnungs- beleg ausgewiesen (BA pag. 03-00-0004; 10-01-0117). 10.4 Unbestrittener Sachverhalt 10.4.1 Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschuldigte hat am
25. Januar 2022, ca. um 23.15 Uhr, auf dem Parkplatz am Wohnort von L. den linken Vorder- und Hinterreifen des Patrouillenfahrzeugs der Polizei B. mit dem in seinen Effekten mitgeführten Butterflymesser zerstochen. Der Beschuldigte zerstach die Reifen des Patrouillenfahrzeugs, damit ihn die Polizei nicht verfol- gen konnte (BA pag. 10-01-0116, -0061; 13-01-0061; TPF pag. 6.721.035). 10.4.2 Der Anklagevorwurf deckt sich mit dem Bericht der Polizei B. vom 23. Feb- ruar 2022, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte als Täter habe er- mittelt werden können. Er habe durch das Zerstechen der Reifen die Verfolgung durch die Polizei verhindern wollen. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 26. Januar 2022 wurde unter anderem in seinen Effekten ein Butterflymes- ser sichergestellt (BA pag. 10-01-0116). 10.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat adäquat kausal sowie wissentlich und willentlich Sachen beschädigt, an welchen fremde Eigentumsrechte bestanden. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 10.6 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 38 - SK.2022.40 11. Stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB 11.1 Standpunkte der Parteien 11.1.1 Die Anklägerin beantragt für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden Empfehlungen von Dr. med. E. im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2022 sowie die Ergänzung des Gutach- tens vom 24. Juni 2022 (E. 11.3). 11.1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung einer stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Sie vertritt den Standpunkt, es sei der Empfeh- lung des Gutachters nicht zu folgen. Sie bringt vor, dass eine ambulante Mass- nahme ausreiche, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten zu begegnen, und zwar aus folgenden Gründen (BA pag. 6.721.036, -038):
a) Der Beschuldigte weigere sich, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterziehen. Es sei daher fraglich, ob eine Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich sein könne. Der Beschuldigte sei aber, im Unterschied zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gut- achtens vom 17. Mai 2022, mittlerweile bereit, sich einer ambulanten Mass- nahme zu unterziehen. Da im Gutachten eine ambulante Massnahme im We- sentlichen vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft als nicht erfolgsversprechend betrachtet worden sei, so könne für die Anordnung einer stationären statt einer ambulanten Massnahme nun nicht mehr auf die fehlende Behandlungsbereitschaft abgestellt werden.
b) Die Verteidigung monierte, dass das im Gutachten für die Beurteilung des zu- künftigen Risikos für Gewaltdelikte angewandte standardisierte Prognoseinstru- ment HCR-20 V3 für den Beschuldigten nicht geeignet sei, weil dieses auf Per- sonen angewendet werde, welche eine gewalttätige Vorgeschichte und eine psy- chische Störung aufweisen würden. Dies sei aber beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Er habe weder Vorstrafen, noch würden sonst Umstände vorliegen, welche auf eine gewalttätige Vorgeschichte schliessen lassen. Die im Gutachten festgestellte hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei somit nicht gegeben. Vom Beschuldigten würde zukünftig keine Gefahr bzw. eine «kleinstmögliche Gefahr» für Gewaltstraftaten ausgehen. 11.2 Rechtliches 11.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis
- 39 - SK.2022.40 des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 11.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Mass- nahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Verlangt wird somit ein Behandlungserfordernis aufgrund der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit. Ob nun eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung recht- fertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Vielmehr muss diese von besonderer Schwere sein. (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behand- lung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Die Massnahme bezweckt insofern die Deliktsprävention. Wie dem Wortlaut von Art. 59 StGB zu entnehmen ist, wird mit Massnahmen die Verhinderung der Ge- fahr weiterer Delikte angestrebt. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im
- 40 - SK.2022.40 Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Si- cherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 11.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der ei- nen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- troffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom
17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mass- nahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
- 41 - SK.2022.40 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Jedoch ist festzuhalten, dass an die Massnahmenwil- ligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu strenge Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419- O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.2; TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 59 StGB N. 9). Dies deshalb, weil die fehlende Motivation zum Krankheitsbild gehören kann. Insbesondere zu Anfang einer Therapie bringt oft erst ein gewisser Druck auf die Betroffenen sie in einen Zustand, welcher es ihnen ermöglicht, verantwortlich zu entscheiden, ob sie bei einer Therapie mitmachen wollen oder nicht (TRECHSEL/BORER, a.a.O., Art. 59 StGB N. 9). Eine Massnahmenwilligkeit muss nicht in einer Art manifes- tiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Betroffenen auf- grund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendig- keit und das Wesen einer Behandlung abschätzen zu können (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Das Präventionsbedürfnis der Allgemeinheit wird wesentlich höher gewichtet, als die Selbstbestimmung psychisch kranker. Entscheidend ist, dass die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Ein erstes Therapieziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich somit nach objektiven Gesichts- punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Ja- nuar 2020 E. 6.2). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 11.2.4 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung
- 42 - SK.2022.40 behandelt. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsvorschrift und die Vollzugs- behörden sind folglich für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zuständig (BGE 142 IV 1, E. 2.4.3; BBl 1999 2078, Ziff. 213.421). Ist dies ange- zeigt, so führt das Gericht die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung in seinen Erwägungen aus (a.a.O., E. 2.4.4). Die Vollzugsbehörde ist diese Emp- fehlung jedoch nicht gebunden (a.a.O. E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1040/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.1). 11.3 Ärztlicher Befund 11.3.1 Psychiatrische Diagnose 11.3.1.1 Im Anschluss an die Begutachtung des Beschuldigten äusserte sich Dr. med. E. zur psychiatrischen Diagnose im Gutachten vom 13. Mai 2022 (BA pag. 17-00- 0059 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine schizoaffektive Störung und ein schizomani- sches Zustandsbild im Rahmen einer organischen Störung (vgl. E. 3). Er stellte fest, dass eine schizoaffektive Störung in der Regel phasenweise auftrete und die Symptomatik zeitweilig remittieren könne. Was die Notwendigkeit und Erfolg- saussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zum Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das auch zu den Tatzeitpunkten vorhanden gewesen sei, fortbestehe und mit den Taten in Zusammenhang stehe. Die psy- chische Störung sei deliktsrelevant. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gut- achter dahingehend, dass eine schizoaffektive Störung wie im Fall des Beschul- digten sich medikamentös und mittels psycho- und soziotherapeutischer Verfah- ren behandeln lasse. Eine adäquate Behandlung sei Voraussetzung für eine günstige Kriminalprognose. Zur Behandlungsbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte derzeit nicht bereit sei, an der Behandlung mitzuwirken. Die Symptomatik des Störungsbildes sei gravierend und die Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität sei aufgrund des schweren psychischen Störungs- bildes krankheitsbedingt beeinträchtigt, zeitweilig sogar aufgehoben. Diesbezüg- lich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen. Erste initiale Behandlungsschritte könnten daher auch gegen seinen Willen durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 oder 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder meh- rere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig seien, äusserte sich Dr. med. E. ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten eine ambulante Behandlung nicht sinn- voll bzw. erfolgsversprechend umsetzbar sei. Der Gutachter wies in Bezug auf
- 43 - SK.2022.40 die Verhältnismässigkeit i.S. der Erforderlichkeit einer Massnahme darauf hin, dass aufgrund der diagnostizierten Symptomatik beim Beschuldigten aktuell «le- diglich» eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sinnvoll und erfolgsver- sprechend sei. Diese sollte in einer forensisch-psychiatrischen Klinik wie z.B. dem Zentrum für stationäre-forensische Therapie der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich erfolgen. Da der Beschuldigte eine intensive Behandlung benö- tige, sei ein gleichzeitiger oder vorheriger Strafvollzug aus forensisch-psychiatri- scher Sicht nicht sinnvoll. Der Gutachter stellte fest, dass für die Legalprognose und damit für die allfällige Ausführungs- und Fluchtgefahr eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschuldigten entscheidend sei. Diese könne aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erfolgen. Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu ent- nehmen, dass die Kriminalprognose des Beschuldigten massgeblich von der Be- handlung der psychischen Grunderkrankung abhänge. Bei ungenügender psychopharmakologischer Behandlung und psychosozialen Stressoren sei mit einem Fortbestehen und einer erneuten Exazerbation der Symptomatik zu rech- nen. In diesem Fall sei aufgrund der aktuellen, nicht hinreichenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer Behandlung zu unterziehen, die Wahrscheinlich- keit für schwerwiegende Gewaltdelikte hoch. Durch eine fachgerechte psychiat- rische Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit reduziert werden. Zur Frage, ob beim Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährde, äusserte sich der Gutachter wie folgt: Das Risiko erneuter Handlungen entsprechend den Deliktsvorwürfen sei hoch. Grundsätzlich sei auch mit schweren Tatfolgen zu rechnen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte Sprengstoffe und/oder Waffen verwende oder körperliche Gewalt anwende. Ebenso bestehe die Gefahr, dass er ein weiteres schweres Verbrechen, insbesondere eine Tötung, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung oder Brandstiftung begehe. Das vom Be- schuldigten ausgehende Risiko für Gewaltanwendungen stehe im Zusammen- hang mit der akuten psychiatrischen Symptomatik bzw. der schizoaffektiven Stö- rung. Zur Frage, wie die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sei, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfenen Drohungen in die Tat umsetzen könnte, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, das Risiko, dass der Beschul- digte die angedrohten Gewaltanwendungen begehe, sei im Fall einer unbehan- delten schizoaffektiven Symptomatik als hoch zu erachten (BA pag. 17-00-0097, -102, -0106, -0108 f., -0110). 11.3.1.2 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Gut- achter die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ergänzte der Gutachter das Gutachten vom 13. Mai 2022. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine adä- quate Medikation einzunehmen, nicht zu einer fehlenden Behandelbarkeit des
- 44 - SK.2022.40 Störungsbildes führe. Er wies erneut darauf hin, dass der Beschuldige krank- heitsbedingt nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erken- nen. Dies bedeute, dass er in forensisch-psychiatrischer Sicht hinsichtlich seiner Ablehnung der Behandlung nicht urteilsfähig sei. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass das Störungsbild aber behandelbar sei. Er legte dar, warum ein ho- hes Risiko für Gewaltstraftaten festgestellt worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei eine hinreichende psychiatrische Behandlung wesentlich für eine Besserung der Legalprognose. 11.3.1.3 Am 24. Juni 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Gutachter um eine wei- tere Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und zwar aus folgen- dem Grund: Mit Datum vom 21. Juni 2022 fand die Schlusseinvernahme des Be- schuldigten statt. Er sagte aus, dass er absichtlich und bereits bei der Polizei «alles vorgespielt» habe und dass er sich als «Narren vorgegeben» habe. Vor diesem Hintergrund stellte sich für die Bundesanwaltschaft die Frage, ob die Aus- sagen anlässlich der Schlusseinvernahme etwas an den vom Gutachter gezoge- nen Schlüssen – namentlich betreffend Diagnose und Schuldunfähigkeit – än- dern oder ob die Feststellungen im Gutachten nach wie vor uneingeschränkt Be- stand haben (BA pag. 17-00-0114 ff., -121 ff.). Im Anschluss an die erneute Begutachtung des Beschuldigten ergänzte Dr. med. E. am 15. Juli 2022 das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Mai 2022. Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich aufgrund der Angaben des Beschul- digten und während der Untersuchung keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass an der diagnostischen Einordnung oder der Einschätzung der Schuldunfä- higkeit nicht festgehalten werden könne. Zur Begründung der psychiatrischen Diagnose wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte zwar zum Teil von seinen früher gemachten Angaben, die im Gut- achten als wahnhafte Denkinhalte gewertet wurden, distanziert habe. An ande- ren Angaben, die ebenfalls als wahnhafte Denkinhalte diagnostisch eingeordnet worden seien, habe er jedoch festgehalten. Zum Beispiel, dass die Mutter von L. seinen Sohn mit schwarzer Magie bedrohe. Allerdings stellte der Gutachter eine Abnahme der Wahndynamik, d.h. der mit den Wahnhinhalten verbundenen Af- fekten fest. Auch habe sich der Beschuldigte im Verlauf der erneuten Untersu- chung im formalen Denken weniger ideenflüchtig gezeigt und seine Affektlabilität sei weniger ausgeprägt gewesen. Gegenüber den Voruntersuchungen könne so- mit im Vergleich zu der im Gutachten beschriebenen Symptomatik eine Besse- rung festgestellt werden. Im Falle des Beschuldigten sei von einer Teilremission, d.h. Besserung der Symptomatik auszugehen. Dies bedeute aber nicht, dass die frühere diagnostische Einschätzung in Frage gestellt werden könne. Vermutlich habe das reizarme Umfeld im Gefängnis sowie die Einnahme der Medikation Se- roquel zur Besserung der Symptomatik beigetragen. Wenngleich derzeit eine Besserung der Symptomatik festgestellt werden könne, sei im Zug der erneuten Untersuchung deutlich geworden, dass eine tragfähige Krankheits- oder
- 45 - SK.2022.40 Behandlungseinsicht beim Beschuldigten weiterhin nicht bestehe. Eine medika- mentöse Behandlung lehne er weiterhin ab. Im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Intervention stellte der Gutachter fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgsversprechende ambulante Be- handlung derzeit nicht erfüllt seien. Der Beschuldigte benötige eine psychophar- makologische und psychotherapeutische Behandlung, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständnis und dadurch eine tragfähige Behand- lungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötige er weiterhin ein stationäres Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Sympto- matik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Trotz der aktuellen Besserung der Symptomatik biete die stationäre Einleitung einer Mass- nahme nach Art. 63 StGB für die erforderliche Behandlung nicht den notwendi- gen zeitlichen Rahmen (BA pag. 17-00-0139, -0141). 11.4 Beurteilung 11.4.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens und Massnahmenbedürftigkeit aufgrund der psychischen Störung Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutach- ters leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer schizoaf- fektiven Störung eines schizomanischen Zustandsbilds (vgl. E. 3; 11.3.1.1; BA pag. 17-00-0097). Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundla- gen er seine Beurteilung stützte (Aktuelle Anamnese, Medikamentenanamnese, Familienanamnese, psychiatrische Vorgeschichte, soziale Anamnese etc., BA pag. 17-00-0061). Der differenziert und stringent begründeten Diagnose des Gutachters ist daher zu folgen. Es wird ausserdem nachvollziehbar dargelegt, warum die psychische Störung handlungsleitend war. Auch bezogen auf das an- gewandte standardisierte Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoanalyse geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, aufgrund wel- cher Informationsgrundlagen und Datenselektion die Bewertung der Einzelmerk- male und letztlich die prognostische Beurteilung des Beschuldigten erfolgte (BA pag. 17-01-00-0094, -0096, -.0105; vgl. dazu HEER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 56 StGB N. 65 c). Das Gutachten ist insgesamt vollständig, klar, inhaltlich stimmig und ohne Widersprüche, womit darauf abgestellt werden kann. Dass die Störung einen derartigen Schweregrad aufweist, welche einer Behand- lung bedarf, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gutachten und ist auch seitens der Verteidigung anerkannt.
- 46 - SK.2022.40 Was die psychische Verfassung anbelangt, so ist festzustellen, dass der Gutach- ter am 15. Juli 2022 beim Beschuldigten zwar eine zeitweilige Teil-Remission feststellte, wobei diese vor allem der Medikation durch Seroquel zuzuschreiben war. Dem Führungsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 sowie dem Nach- trag vom 29. November 2022 ist aber zum aktuellen Gesundheitszustand zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte die Einnahme der Medikation verweigerte und sich die Symptomatik wieder drastisch intensiviert hat (TPF pag. 6.231.7.040, -047). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sich dem Gericht diese Fest- stellung. Der Beschuldigte machte einen verwirrten Eindruck. Seine Aussagen waren formal sehr sprunghaft und zusammenhangslos. So war es ihm beispiels- weise ein Anliegen, ungefragt über seine Militärzeit 1989 in Serbien zu sprechen. Als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mit dem Vollzugsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 konfrontiert wurde, wonach er versucht haben soll, die Mitarbeitenden bei der Einnahme der Medikamente zu täuschen, sagte er aus, dass er die Medikamente Sequase und Temesta nicht brauche. (TPF pag. 6.731.003, -005 f.). Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass keine Abgrenzungs- problematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Es empfiehlt sich daher bereits aufgrund des Gesundheitszustandes eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. 11.4.2 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die dort auf- gelisteten Straftatbestände erfüllte, ist ohne Weiteres von einer Massnahme rechtfertigenden Anlasstaten auszugehen. Die Delikte des Beschuldigten stehen gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters in einem unmittelba- ren kausalen Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. 11.4.3 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Insbesondere die Verbrechen von Art. 224, 226, 260bis, aber auch 181 StGB, sind aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft nicht zu bagatellisieren. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Über- massverbot) ist mithin vorliegend nicht zu diskutieren. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von schwerwiegenden Gewaltdelikten hoch ist und die diesbezügliche Kriminalprog- nose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunderkrankung
- 47 - SK.2022.40 abhängt. Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insge- samt ist nicht ersichtlich, welche Umstände (ohne adäquate Behandlung) gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen und neuerliche Eskalation der Gewalt sprechen würden. Dass der Beschuldigte zurzeit eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, mani- festiert sich aktuell in seinen rund 30 – teils nicht weitergeleiteten – wirren und teils mit drohendem Unterton redigierten Briefen, welcher er in der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft verfasste (BA pag. 06-03-0001 ff.; TPF pag. 6.231.7.011 ff.; 6.231.7.018 ff.; 6.231.7.029 ff.). Die Briefe zeugen sowohl hin- sichtlich des Inhalts als auch der Äusserungsart von ähnlichen Verletzungsab- sichten und Drohungen, wie diejenigen, welche zur Anklage gebracht wurden (vgl. BA pag. 6.231.7.026). Auch die neuerlichen Briefe des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Nr. 47 [vom 5. Oktober 2022] und Nr. 48 [undatiert]), welche am 9. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingingen, – rund drei Wo- chen vor der Hauptverhandlung – zeigen illustrativ, dass er dringend behand- lungsbedürftig ist und dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen würde, käme er in Freiheit. So sind in den Briefen wiederum drohende Inhalte gegen die Familie G. auszumachen. Aus beiden erwähnten Briefen geht hervor, wie tiefgründig seine negativen Gefühle gegenüber der Familie G. nach wie vor sind. Er beschimpft und bedroht in den Briefen die gesamte Familie in vulgärer Art und Weise. Der Beschuldigte würdigt insbesondere F. herab und stellt eine Art physischen Machtkampf in Aussicht (TPF pag. 6.231.7.018 ff., -025 ff.). Auch der Nachtragsbericht der Justizvollzugsanstalt U. vom 29. November 2022 lässt eine Rückfallgefahr annehmen. So musste für den Beschuldigten ein «Dreier- Setting» eingesetzt werden, um präventiv mögliche Übergriffe auf das Personal zu verhindern. Nach Ansicht der Justizvollzugsanstalt kann nur mit einer Korres- pondenzkontrolle verhindert werden, dass der Beschuldigte Drohungen gegen- über Familienangehörigen oder Drittpersonen vornehmen kann. Es ist festzustellen, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch Flucht des Beschuldigten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten ne- gativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne gehörige Behand- lung von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte ab- zuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. Dass die stationäre Massnahme der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 11.4.4.2).
- 48 - SK.2022.40 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung (vgl. E. 11.1.2 b), es gehe vom Beschuldigten aufgrund der bisher fehlenden Delinquenz keine bzw. ledig- lich eine «kleinstmögliche» Gefahr für Gewaltdelikte aus, unzutreffend. Entgegen der Verteidigung braucht es für die Rückfallgefahr eine Gesamtschau. Diese hat der Gutachter nachvollziehbar vorgenommen. Aufgrund des Gutachtens ist er- stellt, dass ohne gehörige Behandlung von einer hohen Rückfall- und Ausfüh- rungsgefahr auszugehen ist. Anhand dem vom Gutachter angewandten standar- disierte Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öf- fentlichkeit geht vorliegend klar hervor, dass aufgrund der standardisierten Erfas- sung der Risikomerkmale des Beschuldigten ein hohes Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt. (BA pag. 17-00-0105). Der Einwand der Verteidigung, das Prognoseinstrument sei nicht geeignet gewesen (vgl. E. 11.1.2 b; TPF pag. 6.721.037), geht fehl. 11.4.4 Verhältnismässigkeit 11.4.4.1 Notwendigkeit / Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit einer Massnahme in einer geschlossenen Anstalt wird durch das Verfassen der jüngsten Drohbriefe untermauert (vgl. E. 11.4.3). Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhan- delt und klar bejaht, ist die Vorfrage der generellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen damit als erfüllt zu betrachten. 11.4.4.2 Eignung und Prognose Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne auch geeignet, der Gefahr wei- terer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschul- digten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Aufgrund der diagnostizierten Störung sei «nur eine stationäre Behandlung geeignet», der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behand- lung i.S.v. Art. 63 StGB sei hingegen nicht angebracht. Sodann besteht eine sinnvolle und mit einer gewissen Erfolgsaussicht verbun- dene reale Therapiermöglichkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten nur dann, wenn er im Rahmen einer stationären Massnahme behandelt werden kann. Die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten schizoaffektiven Störung in stationärem Rahmen ist laut Gutachten «erfolgsversprechend» (BA pag. 17-00- 0106). Sodann hat sich gezeigt, dass eine therapeutische Massnahme aufgrund
- 49 - SK.2022.40 der beim Beschuldigten zwischenzeitlich festgestellten Teil-Remission (E. 11.4.1) auch erfolgsversprechend zu sein scheint. 11.4.4.3 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Bei Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 11.4.5], Legal- prognose etc.) und Schwere der Anlasstaten erscheint die Anordnung einer sta- tionären Massnahme verhältnismässig. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist un- ter diesen Umständen verhältnismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehen- der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unange- messen schwer. 11.4.5 Massnahmenwilligkeit Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme einzusehen, ist derzeit nicht vorhanden, ebenso wenig besteht eine Massnahmenwilligkeit. Der Verteidigung ist demnach beizupflichten, dass derzeit noch nicht von einer nachhaltigen Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne einer inneren Überzeugung gesprochen werden kann. Diese Haltung darf aber nicht per se auf eine gänzlich fehlende Massnahmenwilligkeit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Eine Massnahmenwilligkeit muss jedoch nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (vgl. 11.2.3, dritter Abschnitt; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Dem Gutachten ist zu entneh- men, dass beim Beschuldigten die Behandlungsbereitschaft fehlt, dies sei jedoch auf die krankheitsbedingt fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen (BA pag. 17-00-0106). Der Beschuldigte ist mit Bezug auf seine Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht urteilsfähig, wobei eine stationäre thera- peutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden kann (BA pag. 17-00-0106). Von der Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschul- digte diese derzeit mit seinem Antrag kategorisch ablehnt. Entscheidend sind ob- jektive Gesichtspunkte (vgl. E. 11.2.3, vierter Abschnitt). Dass solche vorliegend gegeben sind, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Massnahme allein aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft geboten. Die Anordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutachten hinlänglich zu entnehmen ist. So stellte der Gutachter fest, dass der Explorand eine psychopharmakologische und eine psychotherapeutische Be- handlung benötigt, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständ- nis und dadurch eine tragfähige Behandlungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötigt der Explorand laut Gutachter weithin ein stationäres
- 50 - SK.2022.40 Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Symptomatik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten hinsichtlich sei- ner Massnahmenbereitschaft ausgesendeten Signale uneinheitlich sind. Davon zeugt beispielsweise der Umstand, dass Rechtsanwältin Akermann im Namen des Beschuldigten am 10. August 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorzeiti- gen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO stellte. Mit Verfügung vom
30. August 2022 hat die Bundesanwaltschaft jedoch das Gesuch aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Anklageerhebung abgewiesen (BA pag. 06-01- 0146, -0148). Wenn auch die Einwilligung zu einer stationären Massnahme keine Voraussetzung für deren Anordnung ist, hat der Beschuldigte immerhin mit dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt bereits einmal eine gewisse Behand- lungsbereitschaft signalisiert. Auch an der Hauptverhandlung liess er durchbli- cken, dass er lediglich gegen eine stationäre Massnahme sei, weil er diese als erniedrigend erachte (TPF pag. 6.731.007). Für eine ambulante Behandlung zeigte er sich bereit. Ebenso willigte er ein, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen (TPF pag. 6.720.012). Unter Berücksichtigung der dargelegten Um- stände ist die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne der verlangten Motivierbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). 11.4.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt sind. Aus den obenstehenden Erwägungen (E. 11.4) ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zu- sammenhang stehender Taten zu begegnen. Es empfiehlt sich nicht zuletzt auf- grund der psychischen Verfassung des Beschuldigten eine Unterbringung in ei- ner geschlossenen Abteilung. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gemäss den vorstehenden Erwä- gungen anzuordnen. Ob diese Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen hat, ist nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4). 12. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 310 Tagen ist auf die angeordnete Massnahme anzurechnen. 13. Vollzugskanton Der Vollzugskanton bestimmt sich vorliegend in Anwendung von Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an
- 51 - SK.2022.40 verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Durch den Import des Sprengstoffes am 24. Januar 2022 via Grenzübergang Chiasso nach V. hat der Beschuldigte die Tat bzw. den unbefugten Verkehr in mehreren Kantonen verübt. Die Tat mit der schwersten Strafandrohung ist vorliegend die Herstellung von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB. Diese Tat wurde im Kan- ton Luzern verübt. Als Vollzugskanton ist der Kanton Luzern zu bestimmen. 14. Landesverweisung 14.1 Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsangehörigkeit. Es ist folglich die Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 14.2 Rechtliches Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgelisteten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Es handelt sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Marginale um die obligatorische Landesverweisung. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit des Gerichts, eine fakultative Landesverweisung anzuordnen. Die Möglichkeit zur Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei der An- ordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zielt in erster Linie auf schuld- unfähige Täter ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausge- schlossen ist. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ist bei über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügenden Schuldunfähigen, bei denen eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 59–61 StGB) angeordnet wird, i.d.R. als unverhältnismässig anzusehen, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vor- geworfen werden kann. (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). 14.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten schuldun- fähig war, es daher zu keiner Verurteilung zu einer Strafe kommt, geht es vorlie- gend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 66a StGB, d.h. die obligatorische Landesverweisung für die in diesem Artikel aufgelisteten Delikte. Zu prüfen bleibt,
- 52 - SK.2022.40 ob aufgrund der angeordneten Massnahme eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist. Der Beschuldigte hat sich einer stationären Massnahme zu unter- ziehen, welche gemäss Gutachter erfolgsversprechend ist. Nach erfolgter The- rapie sollte daher vom Beschuldigten keine Gefahr mehr für die öffentliche Ord- nung ausgehen. Dadurch überwiegt nicht die Wahrung der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, sondern das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Er lebt seit Jahrzehnten in der Schweiz, wo auch seine nächsten Familienangerhörgen leben, mit welchen er eine sehr enge Beziehung pflegt. So- dann ist er der deutschen Sprache mächtig. Unter diesen Umständen wäre das Aussprechen einer Landesverweisung nicht verhältnismässig. Auf die Anordnung einer Landesverweisung ist zu verzichten. 15. Zivilklage 15.1 Rechtliches Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Subjektiv setzt eine Haf- tung Verschulden und somit Urteilsfähigkeit in Bezug auf die begangene Hand- lung voraus. Ist die Urteilsunfähigkeit bloss vorübergehend, haftet der Urteilsun- fähige, wie wenn er urteilsfähig gewesen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR). Vorausset- zung ist, dass der Täter die Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Ist die Ur- teilsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend, kann das Gericht aus Billigkeitsgrün- den dem urteilsunfähigen Schädiger gleichwohl eine Ersatzpflicht für den verur- sachten Schaden auferlegen (Art. 54 Abs. 1 OR). 15.2 Die Polizei B. macht auf Grund der durch den Beschuldigten verursachten Sach- beschädigung (Zerstechen der Pneus) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 749.95 geltend (vgl. E. 10.3). Der Schaden ist mittels eines Rechnungsbelegs erstellt (BA pag. 03-00-0004). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschul- digte die Schadenersatzforderung der Polizei B. (TPF pag. 6.720.008; 6.721.041).
- 53 - SK.2022.40 15.3 Das Schadenersatzbegehren ist im geltend gemachten Umfang billigkeitshalber gutzuheissen (Art. 54 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Polizei B. den Betrag von Fr. 749.95 als Schadenersatz zu bezahlen. 16. Einziehung 16.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StPO). 16.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen befinden sich zahlreiche Quittungen und weitere persönliche Gegen- stände ohne deliktischen Bezug (Herrenhandtasche, Bargeld etc.). Diese Gegen- stände sind dem Beschuldigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Ein- zelnen werden die an den Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände und Vermögenswerte in Ziffer 6.1 des Dispositivs aufgeführt. 16.3 Diejenigen Gegenstände, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben (USBV, Waffen etc.), sind als gefährlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzu- stufen. Diese Gegenstände sind zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). So- dann wurden von der Polizei B. Datenträger mit beweisrelevantem Inhalt sicher- gestellt (BA pag. 08-00-0018), welche forensisch gesichert wurden. Bei den As- servaten mit den Nummern 100674 und 100707-100710 handelt es sich um fo- rensische Sicherungen des Inhalts von 3 SIM-Karten und einer Cloud. Diese Da- tenträger sind einzuziehen und bei den Akten zu belassen sind. Im Einzelnen werden die erwähnten und einzuziehenden Gegenstände und Datenträger in Zif- fer 6.2 und 6.3 des Dispositivs aufgeführt. 17. Verfahrenskosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
- 54 - SK.2022.40 SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 17.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 8'000.-- sowie auferlegbare Auslagen von Fr. 40'678.50 gel- tend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tat- sächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 50'678.50. 17.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der be- schuldigten Person eingestellt oder wurde aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umstän- den billig erscheint (Art. 419 StPO). 17.4 Obwohl die Voraussetzungen von Art. 419 StPO vorliegend nicht gegeben sind, ist diese Norm analog anzuwenden. Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen davon abzusehen, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, was auch dem Reso- zialisierungsgedanke widerspräche. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Auslagen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt somit die Eidgenossenschaft. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder
- 55 - SK.2022.40 das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 18.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 18.1). 18.3
18.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2022 wurde Rechtsan- wältin Michèle Akermann in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 und Art. 133 StPO rückwirkend per 1. Februar 2022 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (TPF pag. 16-01-0024 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 18.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 28. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 23'838.15 (inkl. MWST), inklusive dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF pag. 6.821.003, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 74.83 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- (inkl. dem geschätzten Aufwand von 6 Stunden für die Haupt-
- 56 - SK.2022.40 verhandlung, ½ Stunde für das Studium des Urteils und 1 Stunde für die Nach- besprechung), 5.75 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 15.83 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 1'180.52 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 1’704.30 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. 18.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Michèle Akermann auf Fr. 23'838.15 (inkl. MWST) festzusetzen.
- 57 - SK.2022.40 Die Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass A. die folgenden Tatbestände im Zustand der Schuldunfä- higkeit erfüllte: − Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB − Herstellen von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB − Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB − Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB − Mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − Mehrfacher unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG − Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 310 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 5. Das Schadenersatzbegehren wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Polizei B. Fr. 749.95 zu bezahlen. 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils: 6.1 an A. zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Asservat Nr. Gegenstände / Vermögenswerte Ass-ID 33234 1 Herrenhandtasche mit folgendem Inhalt:
1 Quittung «CC.» vom 12.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «065-434- 841» auf der Rückseite
- 58 - SK.2022.40 1 Quittung «CC.» vom 11.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 15.01.2022 1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «BANK DD.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichen Notizen auf der Rückseite
1 Rezept, lautend auf A. vom 28.10.2021 […]
1 Quittung «EE.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «200,300, 500-CH = 1000»
1 Quittung FAVN 4600,00 vom 31.03.2021-08-58
1 Blatt «[…]»
1 Quittung «17.900,00» vom 15.01.2022
1 Quittung der BANK FF., X., vom 08.03.2021, mit neuem Saldo von «1551.32», lautend auf C., BB.-Strasse, Y.
1 Karte GG., N°3
1 Feuerzeug […] Ass-ID 33238 1 Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten Ass-ID 33234 Bargeld Fr. 501.00 und RSD 50.00 6.2 zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Asservat Nr. Lagerung Gegenstände Ass-ID 33232 1 Butterflymesser Ass-ID 33233 1 Minigrip mit mehreren Metallkugeln Ass-ID 33236 1 Akkuschrauber Villager Ass-ID 33237 1 Pfefferspray Ass-ID 33239 1 Schlagrute Ass-ID 33373 1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör Ass-ID 33374 2 Gaspatronen, ummantelt JVA U. Sturmhaube schwarz, mit weissem Doppeladler FOR USBV 1 komplett FOR USBV 2 komplett FOR Überreste USBV 3 6.3 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 69 Abs. 1 StGB): Asservat Nr. Gegenstände Ass-lD 100674 Datenträger inkl. Daten Ass-ID 100707 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100708 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100709 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100710 Datenträger inkl. Daten 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Ausla- gen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8. Rechtsanwältin Michèle Akermann wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 23'838.15 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- 59 - SK.2022.40 II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Michèle Akermann, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Polizei B., vertreten durch H. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern − Amt für Migration des Kantons Luzern − Bundesamt für Polizei (fedpol)
- 60 - SK.2022.40 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. Mai 2023
Erwägungen (3 Absätze)
E. 25 Meter. Diese Knallkörper sind in der Schweiz verboten und haben eine Netto- explosivmasse von 1.8 Gramm Blitzknallsatz. Zur Zusammensetzung und Konstruktion der USBV 1-3 stellte das FOR Folgen- des fest: Die USBV 1 verfügt über eine Wirkladung, bestehend aus drei pyrotech- nischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Vertreibers «Jorge», die mit einem halbtransparenten Klebeband umwickelt und miteinander verbunden sind. Das Zündsystem beinhaltet die drei Anzündlitzen der pyrotech- nischen Gegenstände, welche mit einem weiteren halbtransparenten Klebeband
- 12 - SK.2022.40 umwickelt und miteinander verbunden sind. Mit einem Gewebeklebeband sind im Sinne einer Beiladung 32 Stahlkugeln, 6 Schrauben und 2 Nägel um die drei pyrotechnischen Gegenstände angebracht. Die USBV 2 besteht aus einem Ra- ketentreiber aus einer Feuerwerksrakete, bei dem ein grosser Teil der äusseren Kartonhülse entfernt worden ist, so dass nur noch die Kunststoffhülse gefüllt mit dem Satz des Raketentreibers übrig blieb. Beim Spurenmaterial der USBV 3 han- delt es um die Überreste von mindestens zwei pyrotechnischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» sowie Reste eines grauen Gewebeklebebandes. In Bezug auf die Analyse der DNA-Spuren stellte das FOR fest, dass der Be- schuldigte als Spurenverursacher von DNA-Spuren an Bestandteilen der USBV 1 und der USBV 2 identifiziert werden konnte. Ausserdem ergab die Aus- wertung, dass konkrete spurenkundliche Zusammenhänge zwischen der USBV 1 und der USBV 3 bestehen. Die spurenkundlichen Untersuchungen wei- sen darauf hin, dass die USBV 1 von der gleichen Urheberschaft stammt wie die USBV 2 und USBV 3 (BA pag. 11-01-0002 f., 0014, -0058, -0062, -0064; vgl. BA pag. 11-01-0075, -0086 [Kurzbericht des FOR zur Identifizierung der DNA-Spu- ren vom 14. März 2022]). Auf den Inhalt des Gutachtens in Bezug auf die Wirkung und das Verletzungspo- tential der USBV wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (E. 4.6.2). 4.3.2.3 Dem Rapport der Polizei B. vom 22. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 25. bis 26. Januar 2022 mit einem Fahrzeug der Marke BMW (Kontrollschild: 1) namentlich in V., X., Y. und W. herumfuhr (BA pag. 10-01-0029). 4.3.2.4 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zur Herstellung der USBV aus, dass sein Vater alle Böller aus dem alten BMW in das Auto seiner Schwester C. umgeladen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft am 27. April 2022 sagte D. auf Vorhalt von Fotos der USBV 1 und Überresten der USBV 3 aus, dass er diese gesehen habe. Sein Vater habe in Serbien schon ähnliche Vorrichtungen hergestellt. Er habe mit der Böllerkon- struktion geprahlt (BA pag. 12-02-0014, -0030 f.). Der angeklagte äussere Sachverhalt ist somit erstellt. 4.4 Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist einzig die verbrecherische Abicht bzw. ob der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotential der USBV 1-3 wusste (TPF pag. 6.721.028).
- 13 - SK.2022.40 4.5 Beweismittel 4.5.1 Zur verbrecherischen Absicht hielt der Beschuldigte bei der Einvernahme vom
E. 26 Januar 2022 um ca. 05.00 Uhr in Z. bei K. angekommen sei. Er habe auf K. gewartet und sich versteckt, bis er mit dem Hund rauskomme. K. sei nicht raus- gekommen. Um ca. 06.00 bzw. 06.15 Uhr sei er dann gegangen, weil er einen Termin beim Hausarzt gehabt habe. Er habe keine Ahnung, wieso er K. habe verletzen wollen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 machte er geltend, er habe nicht so ausgesagt. Man habe ihn falsch verstanden. Er habe niemanden verletzen wollen (BA pag.13-00-0002, -0004, -0007 ff., -0013, -0021, -0043, -0050 f., vgl. 12-04-0016). 6.5.2 Der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er neben dem Namen von K. das Totenkreuz malte. Sodann teilte er in einem Brief an seinen Sohn D. mit, dass er wegen K. wütend und entschlossen gewe- sen sei. Es sei nur K. in seinem Kopf gewesen. Er habe es kaum erwarten kön- nen, dass er nach draussen gekommen wäre, damit er ihm direkt in die Augen hätte sehen können. K. hätte dann niemand retten können. Er habe sich ge- wünscht, dass K. in dieser Situation seiner Wut und Stärke herausgekommen wäre. Er hätte für 10 K. die Kraft und Kondition gehabt, um diese zusammenzu- schlagen (BA pag. 06-01-0069; 06-02-0007 ff.). 6.5.3 Im Zeitraum vom 24. Januar bis 26. Januar 2022 suchte der Beschuldigte durch diverse Sprach- und Videonachrichten an K. den Konflikt mit diesem. So sandte
- 24 - SK.2022.40 er ihm beispielsweise über die App Viber eine Videodatei, in welcher er ein schwarzes Kopftuch trägt. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
21. Juni 2022 gestand er, dass er damit habe sagen wollen, dass er sehr gefähr- lich sein könne (BA pag. 13-00-0049 Z. 17 ff.). 6.5.4 Zum Motiv des Beschuldigten befragt, sagte K. am 8. Februar 2022 aus, dass es bei den Meinungsverschiedenheiten mit ihm meistens darum gegangen sei, dass er ihm verboten habe, seine Tochter zu sehen (BA pag. 12-05-0004 f.). 6.5.5 Zu den Verletzungsabsichten des Beschuldigten sagte L. am 23. Februar 2022 aus, dass dieser ihr gesagt habe, dass er nach Z. gehen wolle, um K. zusam- menzuschlagen (BA pag. 12-01-0017). 6.6 Beweiswürdigung 6.6.1 In objektiver Hinsicht 6.6.1.1 Rechtsanwältin Akermann wandte ein, der Beschuldigte habe zwar «den Tatbe- stand der strafbaren Vorbereitungshandlungen von Art. 260bis Abs. 1 lit c StGB erfüllt» (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte sei aber selbstständig und ohne Einfluss äusserer Umstände vom Wohnort von K. wieder weggefahren, weshalb er von seinem kriminellen Vorhaben Abstand genommen habe. Der Be- schuldigte bleibe daher im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos (TPF pag. 6.721.030, -031 f.). 6.6.1.2 Durch das Herstellen der USBV 1 und 2, das Beschaffen der Waffen und einer Sturmhaube, insbesondere das Mitsichführen dieser Gegenstände im Auto, mit welchen er in der Folge zum Wohnort von K. fuhr und rund 1 Stunde auf ihn wartete, in der Hoffnung, dass er sein Domizil verlassen würde, waren die Vor- bereitungshandlungen abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist ein Rücktritt der Tat ausgeschlossen. Selbst wenn man schlösse, dass die Vorbereitungs- handlungen noch nicht abgeschlossen wären, würde für die Anwendung des Strafausschlussgrundes von Art. 260bis Abs. 2 StGB kein Raum bleiben. Der Be- schuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende gebracht, sondern aus äusseren, nicht von ihm beeinflussbaren Umstän- den: K. verliess seinen Wohnort nicht und der Beschuldigte verliess den Ort, weil er einen Arzttermin hatte. Es läge somit kein aus eigenem Antrieb erfolgtes Ab- standnehmen von der Tat vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht 6.6.2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verletzen.
- 25 - SK.2022.40 6.6.2.2 Im Sachverhaltskomplex 1 (Herstellung der USBV) wurde dargelegt, weshalb in Bezug auf die verbrecherische Absicht auf die Erstaussagen des Beschuldigten abzustellen ist. Es kann vorliegend bezogen auf die Verletzungsabsicht sinnge- mäss auf die Erwägungen 4.7.1 f. zum Sachverhaltskomplex 1 verwiesen wer- den. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etli- chen Gesichtspunkten objektivieren lassen. So manifestiert sich die Verletzungs- absicht geradezu exemplarisch anhand der geschilderten Vorbereitungshandlun- gen (vgl. E. 6.3.1 f.). Aber auch die Haftkorrespondenz des Beschuldigten bringt deutlich zum Ausdruck, dass er K. schwer verletzen wollte. Dass das Verhältnis zu K. sehr schlecht und von Hass geprägt war, belegen auch die Aussagen sei- ner Kinder und von L. Tatsächlich bejahte der Beschuldigte denn auch in der Schlusseinvernahme, dass das Verhältnis sehr schlecht sei, weil K. ihn immer beleidigt, unterdrückt und gedemütigt habe. (vgl. BA pag. 12-04-0018 ff.; 12-01- 0010 ff., -0023 ff.; 13-00-0048). Die Motivlage des Beschuldigten untermauert seine Verletzungsabsichten. In Anbetracht des Dargelegten erscheint die Vernei- nung der Verletzungsabsichten anlässlich der Schlusseinvernahme unglaubhaft. Im Ergebnis waren alle Vorbereitungshandlungen konkret darauf ausgerichtet, um K. beim geplanten Aufeinandertreffen absichtlich schwere Körperverletzun- gen zufügen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.7 Subsumtion Der Beschuldigte hat mit den Vorbereitungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 f.) plan- mässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um K. eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Der objektive und subjektive Tat- bestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB ist erfüllt. 6.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6.9 Konkurrenz Soweit sich der Tatbestand von Art. 226 StGB – insbesondere die Herstellung und das Umherschaffen der USBV 1 und 2 – mit dem Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB überschneidet, da die Herstellung ein Bestandteil der Vorberei- tungshandlungen darstellt, so liegt aus folgenden Gründen echte Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2021 E. 5.2.1): Einerseits sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, und zwar (insbesondere) der öffentliche Frieden bei Art. 260bis StGB (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3) bzw. Gemeingefahr bei Art. 226 StGB (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Vor Art. 221
- 26 - SK.2022.40 StGB N. 1). Andererseits wurde durch das Herstellen der nicht handhabungssi- cheren und hochgefährlichen USBV eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen
– die verbrecherische Absicht bezog sich beim Einsatz der USBV nicht nur auf K., sondern auch auf Unterstützer von diesem bzw. zufällig anwesende Perso- nen. Demgegenüber bezogen sich die Vorbereitungshandlungen auf eine schwere Körperverletzung primär zum Nachteil eines Individuums, namentlich K. 7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 StGB); Sachverhalts- komplex 2 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zusammen- hang mit den Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung zum Nachteil von K. (vgl. E. 6) ab dem 24. Januar 2022 bis zu seiner Verhaftung am frühen Vormittag vom 26. Januar 2022 eine einsatzbereite Gasdruckpistole, eine Schlagrute sowie ein Butterflymesser mit sich geführt, ohne dazu berechtigt zu sein. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 7.2 Rechtliches 7.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) macht sich un- ter anderem strafbar, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, oder trägt. 7.2.2 Als Waffen gelten unter anderem Schmetterlingsmesser, Schlagruten und CO2- Waffen, die eine Mündungsgeschwindigkeit von mindestens 7,5 Jule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kön- nen (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV [Schmetterlingsmesser]; Art. 4 Abs. 1 lit. d [Schlagrute] und lit. f [CO2-Waffen] WG). 7.2.3 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erwor- ben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Er- werbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). So ist namentlich der Erwerb von Messern nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Schlaggeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in der Schweiz – seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am
1. Januar 1999 – verboten (Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 6 WG). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Erforderlich ist jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung solcher Waffen abgeschlossen und aufbewahrt wird (Art. 11 WG).
- 27 - SK.2022.40 7.2.4 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt – vorbe- hältlich der vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 4 WG – eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). 7.3 Unbestrittener Sachverhalt 7.3.1 Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 im Raum V. im Auto von seiner Tochter C. eine CO2-Gasdruckpistole, eine Schlagrute und ein Butterflymesser mit sich führte (BA pag. 06-01-0005; 08-00-0014 ff.; 10-01-0031, -0063). 7.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit der Aktenlage. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Schlusseinvernahme ist erwiesen, dass er die Waffen aus Serbien mitbrachte. Er habe aber nicht daran gedacht, dass diese Objekte in der Schweiz als Waffen gelten würden (BA pag. 13-00-0053 f.). Der Beschuldigte verfügte über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung bzw. schriftli- chen Vertrag für die vorgenannten Gegenstände (TPF pag. 6.721.034). Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 7.4 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb und besass Waffen (Schmetterlingsmesser, Schlagrute und CO2-Waffe) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und f WG. Er verfügte über keinerlei Bewilligung bzw. Vertrag zum Erwerb und Besitz dieser Waffen. Dem- nach hat er die Waffen nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist somit in rechtswidriger Weise erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Waf- fen vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über die Berechtigung verfügte, in die Schweiz gebracht und besessen; anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Behauptung des Beschul- digten, er habe die rechtliche Qualifikation der Gegenstände als Waffe nicht er- kannt, ändert an der vorsätzlichen Begehung der Tat nichts. Für Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irre- levant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tat- bestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt. 7.5 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehr- fach erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 28 - SK.2022.40 8. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachverhaltskomplex 3 8.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, an der T.-Strasse in V., in verbrecherischer Absicht die aus mindes- tens zwei Bodenknallkörpern des Typs «FP3 Petarda Blyskowa» bestehende USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen, wobei der Balkon-Teppich be- schädigt und weitere Gegenstände auf dem Balkon konkret gefährdet worden seien. Er habe beabsichtigt, die Familie G. einzuschüchtern. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt und um die zerstörerische Kraft der USBV 3 gewusst. 8.2 Rechtliches 8.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 8.2.2 Objektiver Tatbestand 8.2.2.1 In Bezug auf den Sprengstoffbegriff und die Voraussetzungen, unter welchen py- rotechnische Gegenstände darunter zu qualifizieren sind, ist auf Erwägung 4.2.3 zu verweisen. 8.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefähr- dung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es ge- nügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen De- likts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsenta- tionstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht.
- 29 - SK.2022.40 Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Um- gang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg ein- tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist an- gesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 8.2.2.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist je- doch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tat- umständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). 8.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5). 8.3 Unbestrittener Sachverhalt 8.3.1 Der angeklagte äussere Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschul- digte ist geständig, die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen zu haben (TPF pag. 6.721.032). 8.3.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: 8.3.2.1 Dem Bericht der Polizei B. vom 28. März 2022, insbesondere der Fotodokumen- tation, ist zu entnehmen, dass am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, auf dem Balkon der Familie G. und zwar direkt neben dem als «Raucherbereich» genutz- ten Teil des Balkons, die USBV 3 explodierte und dadurch Brandlöcher auf dem Teppich des Balkons entstanden (BA pag. 10-01-0120 ff., -0129, -0131). 8.3.2.2 Am 21. Juni 2022 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotos von den Über- resten der USBV 3 aus, dass er den Böller gezündet und auf den Balkon der
- 30 - SK.2022.40 Familie G. geworfen habe. Die USBV bestehe aus 3 zusammengeklebten Petar- den (BA pag. 13-00-0043, -0061 f.). 8.3.2.3 Am 23. Februar 2022 sagte L. aus, dass ihr Bruder und ihre Mutter ihr erzählt hätten, dass der Beschuldigte bei ihnen eine Rakete auf den Balkon geworfen habe (BA pag. 12-01-0014, -017). 8.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte in verbrecherischer Absicht gehandelt hat (TPF pag. 6.72.032). 8.5 Beweismittel 8.5.1 Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2022 bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er gewusst habe, dass sich auf dem Balkon der Familie G. ihr «Raucherbereich» und Sachen befinden würden. Er habe um die zerstörerische Kraft des Knallkör- pers gewusst, habe aber niemanden verletzen wollen. Zum Motiv gab er an, dass er die USBV 3 gezündet und geworfen habe, weil Herr F. seine Familie «be- schimpfend beleidigt» habe (BA pag. 13-00-0043, -0046, -0061 f.). 8.5.2 In der kontrollierten Haftkorrespondenz ist zu entnehmen, dass er die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen habe, weil sie ihn drangsaliert habe. In einem weiteren Schreiben drohte er F., dass es «für euch alle, grossen Teufel und, dass seid ihr in der Tat, nicht gut enden» wird (BA pag. 06-03-0144 ff.; TPF pag. 6.231.7.020, -034). 8.5.3 Am 23. Februar 2022 sagte F. aus, dass beim Wurf des Böllers seine Frau, sein Sohn M. und er in der Wohnung gewesen seien (BA pag. 12-08-0005). 8.6 Subsumtion 8.6.1 Objektiver Tatbestand Von der explodierten USBV 3 ging eine erhebliche zerstörerische Gefahr aus und es handelte sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG (vgl. E. 4.5.2). Dass der Beschuldigte mit dem Werfen der gezündeten USBV 3 eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum schuf, ist unbestritten. Aufgrund der Explosion entstand Sachschaden am Teppich und die konkrete Gefährdung betraf weiteres Eigen- tum (Sessel, Schuhe, Pflanzen, Hausfassade, Fenster) auf dem Balkon. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 8.6.2 Subjektiver Tatbestand 8.6.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass sich auf dem Balkon der «Raucherbereich» der Familie G. befand und sich dort Sachen befanden. Er kannte die Gefahr und die
- 31 - SK.2022.40 zerstörerische Wirkung, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, und handelte trotzdem. Hierbei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Im Ergeb- nis ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 8.6.2.2 Die verbrecherische Absicht hängt mit den in der Anklageschrift zum Sachver- haltskomplex 4 geschilderten Handlungen zusammen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, versuchte der Beschuldigte am 25. Januar 2022, L. und M. zu drohen und zu nötigen (vgl. E. 9). Die verbrecherische Absicht lag darin begründet, dass er gegenüber L. und M. mit dem Sprengstoffdelikt vom 26. Januar 2022 seine Entschlossenheit zur Umsetzung seiner zuvor geäusserten Drohung und Nöti- gung manifestierte, um sie zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. Dadurch, dass er die USBV 3, bestehend aus drei pyrotechnischen Gegenständen, weder rechtmässig noch sachgemäss verwendete und trotz Kenntnis der Gefährlichkeit zündete und auf den Balkon warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt. Zur Verwirklichung seiner Einschüchterungstaktik nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass durch die Detonation der USBV 3 auf dem Balkon Sa- chen zerstört werden, sich somit ein Vergehen verwirklicht, was für das Vorliegen verbrecherischer Absicht ausreicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs.1 StGB ist erfüllt. 8.7 Da «nur» Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, liegt ein An- wendungsfall von Art. 224 Abs. 2 StGB vor. 8.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht. 9. Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 StGB); Sachverhaltskomplex 4 9.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 22:45 Uhr, an der Adresse AA. in X., gegenüber L. gedroht, dass er sie «abschla- gen» und sie umbringen werde, dass er ihr Auto «abfackeln» und die Reifen ihres Autos «zerstechen» werde, falls sie bei seinem Sohn D. übernachten würde. Kurz zuvor habe der Beschuldigte dieselbe Drohung F. telefonisch mitgeteilt, wo- bei er auch gesagt habe, dass er L. zusammenschlagen würde. Sodann soll er am 25. Januar 2022, ca. um 18:47 Uhr, gegenüber F. gedroht haben, dessen Sohn M. zu töten. Überdies habe der Beschuldigte M. mitgeteilt, dass es «nicht gut» käme, wenn er ihm eine Geldschuld von Fr. 87.-- nicht zu- rückbezahlen würde.
- 32 - SK.2022.40 9.2 Rechtliches 9.2.1 Nötigung (Art. 181 StGB) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). An- drohung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet wer- den (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 56 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuch- liche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 55). 9.2.2 Drohung (Art. 180 StGB) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
- 33 - SK.2022.40 9.3 Nötigung zum Nachteil von L. 9.3.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.3.1.1 Im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen gegenüber L. gemacht und ihr gedroht zu haben (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.). 9.3.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage:
a) L. sagte am 26. Januar 2022, 23. Februar 2022 und 4. Mai 2022 in konstanter Weise aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund D. telefonisch mitgeteilt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, falls sie bei ihm zu Hause im AA. in X. übernachten werde. Er werde ausserdem ihr Auto zerstören, die Pneus zerste- chen und das Auto abbrennen. Sie sei dann am 25. Januar 2022 um ca. 20:45 Uhr zum Wohnort ihres Freundes im AA. in X. gefahren. Der Beschuldigte sei dort gewesen und habe ihr gedroht. Er habe ihr gesagt, «wenn du im Bett meines Sohnes schläfst, werde ich dich abschlagen und ich bringe dich um». «Ich werde dein Auto zerstören.» «Die Pneus zerschneiden». Sodann habe er ihr gesagt, dass er sie «kaputtschlagen» werde (BA pag. 12-01-0005 f., -0014, -0019).
b) Sodann sagte der Beschuldigte am 21. Juni 2022 aus, dass er gegenüber L. und seinem Sohn D. gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn sie im Bett seines Sohnes schlafen würde (BA pag. 13-01-0059). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und unbestritten. 9.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.3.3 Beweismittel 9.3.3.1 L. sagte am 23. Februar 2022 aus, dass die Drohungen vom Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten. Sie habe Angst um ihre Familie und um ihr Fahrzeug gehabt. Sie habe die Drohungen sehr ernst genommen. Auf die Frage, ob sie glaube, dass der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen werde, sagte sie aus: «Ja» (BA pag. 12-01-0006, -0014). 9.3.3.2 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, er habe L. nicht umbringen wollen (BA pag. 13-00-0059).
- 34 - SK.2022.40 9.3.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von L. sind glaubhaft. Sie beschreibt in der Einvernahme ihre Ge- fühlslage, welche die Drohungen bei ihr auslösten. Diese Beschreibung der ei- genen psychischen Vorgänge ist Teil eines hohen Detailierungsgrades in quali- tativer Hinsicht und ist ein sogenanntes Realkennzeichen (vgl. ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Sodann ist kein Grund er- sichtlich, warum sie den Vater ihres Freundes zu Unrecht belasten sollte. Sie vermochte insgesamt den Sachverhalt in ihren Aussagen in konstanter Weise und unter Nennung von Details wiederzugeben (vgl. E. 9.3.1.2 a; 9.3.3.1). Be- weismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umset- zen wollte. 9.3.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Androhungen von körperlicher Ge- walt und weiterer Repressalien verknüpfte der Beschuldigte die Handlungsan- weisung, wonach L. die Nacht nicht bei D. verbringen solle. Die Androhungen haben eine hohe Intensität und sie haben die Qualität einer rechtswidrigen Dro- hung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Be- zug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Sodann wusste er, dass das Beschädigen des Autos von L. für sie einen ernstlichen Nachteil bedeuten würde. Da sich L. schliesslich entschied, die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2022 gleichwohl bei D. zu verbringen (BA pag. 12-01-0014), liegt eine versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 9.4 Nötigung zum Nachteil von M. 9.4.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.4.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2022 sowie der Hauptverhandlung vom
1. Dezember 2022 gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen ge- genüber M. gemacht und ihm gedroht zu haben. Er sagte aus, dass er M. und seinem Vater gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn die ge- schuldeten Fr. 80.-- nicht zurückbezahlt würden. (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.) 9.4.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage:
a) M. sagte am 21. Februar 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte seiner Schwester am 25. Januar 2022 geschrieben habe, dass er ihn und seine Mutter um 06.00 Uhr umbringen werde. Er habe ihm auch telefonisch gedroht. Der Be- schuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm Geld geben solle. Er sei vor 3 Jahren
- 35 - SK.2022.40 mit seiner Schwester in Belgrad gewesen und habe kein Portemonnaie gehabt. Der Beschuldigte habe ihm dann ca. Fr. 85.-- gegeben und gesagt, es sei gut so und er müsse es nicht zurückzahlen. Er habe ihm am Telefon noch gesagt, dass er ihn schlagen werde. Er habe auch seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er ihn (M.) kaputtschlagen werde. Er habe auch seinem Sohn D. gesagt, dass er ihn schlagen werde. Sein Sohn habe ihm das berichtet (BA pag. 12-03- 0007 f.).
b) D. sagte am 26. Januar 2022 aus, dass der Beschuldigte gegenüber M. gesagt habe, dass er ihm die Fr. 87.-- zurückgeben solle, ansonsten «kommt es nicht gut» (BA pag. 12-02-0004).
c) So sagte F. am 23. Februar 2022 aus, dass ihm der Beschuldigte am 25. Ja- nuar 2022 am Telefon gesagt habe, dass er seinen Sohn M. abschlagen oder abstechen würde, wenn er ihn sehen würde (BA pag. 12-08-0004). Der angeklagte Sachverhalt ist insofern erstellt und unbestritten. 9.4.2 Bestrittener Sacherhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.4.3 Beweismittel 9.4.3.1 M. sagte am 21. Februar 2022 aus, dass er aufgrund der Drohungen ein «biss- chen Angst» bekommen habe, dass wenn er nach draussen gehe, der Beschul- digte ihn umbringen werde. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder mit einer Waffe auf ihn losgehen würde (BA pag. 12-03- 0007). 9.4.3.2 Aus einer kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten vom 5. Okto- ber 2022 an die Bundesanwaltschaft geht hervor, dass er «auf seine Fr. 87.-- warte». Er habe beschlossen, bis zum Ende zu gehen und sie würden «sein Ge- fängnis» für den Rest ihres Lebens bereuen (TPF pag. 6.231.7.021). 9.4.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von M. sind in sich stimmig und werden durch die Aussagen von F. und D. bekräftigt. Hervorzuheben ist, dass die mehr als drei Jahre alte Forde- rung von angeblich Fr. 87.-- welche M. gegenüber dem Beschuldigten aufgrund einer Taxifahrt haben soll, den Beschuldigten immer noch stark zu beschäftigen scheint. Dies belegt die erwähnte Haftkorrespondenz (vgl. E. 9.4.3.2), welcher er rund 8 Monate nach seiner Festnahme verfasste. Der drohende Unterton im Schreiben, wonach er ankündigte, im Zusammenhang mit der angeblichen For- derung von Fr. 87.-- «bis zum Ende zu gehen», zeigt, wie ernstlich die Drohung
- 36 - SK.2022.40 gegenüber M. war. Sodann ist die Schilderung der eigenen Angst ein typisches Realkennzeichen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht (vgl. E. 9.3.4). 9.4.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. In erster Linie wollte er M. mittels Androhung von körperlicher Gewalt dazu bringen, den Betrag zu bezahlen. Er drohte ein rechtswidriges Übel an, falls sich Letzterer nicht an die mit der Androhung ver- knüpfte Verhaltensweise halten sollte. Die Androhung hatte eine hohe Intensität und sie hat die Qualität einer rechtswidrigen Drohung. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit manifestieren wollte, um seine angeb- liche Forderung von Fr. 87.-- einzutreiben. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Da M. den Betrag nicht bezahlte, handelt es sich auch hier (vgl. E. 9.3.5, zweiter Abschnitt) um eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 9.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbe- stand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 9.6 Drohung und Konkurrenz Mit dem erstellten Anklagesachverhalt erfüllte der Beschuldigte überdies den Straftatbestand der Drohung (Art. 181 Abs. 1 StGB), wobei M. am 21. Feb- ruar 2022 Strafantrag stellte (BA pag. 10-01-0104). In casu ist der Unrechtsgeh- alt der Drohung von der Nötigung mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist in- sofern von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, so dass eine An- wendung des Tatbestands von Art. 181 StGB ausser Betracht fällt. 10. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Sachverhaltskomplex 5 10.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 23:15 Uhr, in der Nähe der Adresse AA. in X. mit einem Messer zwei Reifen des Patrouillenfahrzeugs (Kontrollschild: 2) der Polizei B. zerstochen und dadurch ei- nen Sachschaden von Fr. 749.95 verursacht.
- 37 - SK.2022.40 10.2 Rechtliches Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hin- sicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 10.3 Strafantrag Die Polizei B. stellte am 4. Februar 2022 fristgerecht Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 machte sie einen Schaden von Fr. 749.95 geltend. Der geltend gemachte Schaden ist mittels Rechnungs- beleg ausgewiesen (BA pag. 03-00-0004; 10-01-0117). 10.4 Unbestrittener Sachverhalt 10.4.1 Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschuldigte hat am
25. Januar 2022, ca. um 23.15 Uhr, auf dem Parkplatz am Wohnort von L. den linken Vorder- und Hinterreifen des Patrouillenfahrzeugs der Polizei B. mit dem in seinen Effekten mitgeführten Butterflymesser zerstochen. Der Beschuldigte zerstach die Reifen des Patrouillenfahrzeugs, damit ihn die Polizei nicht verfol- gen konnte (BA pag. 10-01-0116, -0061; 13-01-0061; TPF pag. 6.721.035). 10.4.2 Der Anklagevorwurf deckt sich mit dem Bericht der Polizei B. vom 23. Feb- ruar 2022, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte als Täter habe er- mittelt werden können. Er habe durch das Zerstechen der Reifen die Verfolgung durch die Polizei verhindern wollen. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 26. Januar 2022 wurde unter anderem in seinen Effekten ein Butterflymes- ser sichergestellt (BA pag. 10-01-0116). 10.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat adäquat kausal sowie wissentlich und willentlich Sachen beschädigt, an welchen fremde Eigentumsrechte bestanden. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 10.6 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 38 - SK.2022.40 11. Stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB 11.1 Standpunkte der Parteien 11.1.1 Die Anklägerin beantragt für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden Empfehlungen von Dr. med. E. im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2022 sowie die Ergänzung des Gutach- tens vom 24. Juni 2022 (E. 11.3). 11.1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung einer stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Sie vertritt den Standpunkt, es sei der Empfeh- lung des Gutachters nicht zu folgen. Sie bringt vor, dass eine ambulante Mass- nahme ausreiche, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten zu begegnen, und zwar aus folgenden Gründen (BA pag. 6.721.036, -038):
a) Der Beschuldigte weigere sich, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterziehen. Es sei daher fraglich, ob eine Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich sein könne. Der Beschuldigte sei aber, im Unterschied zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gut- achtens vom 17. Mai 2022, mittlerweile bereit, sich einer ambulanten Mass- nahme zu unterziehen. Da im Gutachten eine ambulante Massnahme im We- sentlichen vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft als nicht erfolgsversprechend betrachtet worden sei, so könne für die Anordnung einer stationären statt einer ambulanten Massnahme nun nicht mehr auf die fehlende Behandlungsbereitschaft abgestellt werden.
b) Die Verteidigung monierte, dass das im Gutachten für die Beurteilung des zu- künftigen Risikos für Gewaltdelikte angewandte standardisierte Prognoseinstru- ment HCR-20 V3 für den Beschuldigten nicht geeignet sei, weil dieses auf Per- sonen angewendet werde, welche eine gewalttätige Vorgeschichte und eine psy- chische Störung aufweisen würden. Dies sei aber beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Er habe weder Vorstrafen, noch würden sonst Umstände vorliegen, welche auf eine gewalttätige Vorgeschichte schliessen lassen. Die im Gutachten festgestellte hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei somit nicht gegeben. Vom Beschuldigten würde zukünftig keine Gefahr bzw. eine «kleinstmögliche Gefahr» für Gewaltstraftaten ausgehen. 11.2 Rechtliches 11.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis
- 39 - SK.2022.40 des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 11.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Mass- nahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Verlangt wird somit ein Behandlungserfordernis aufgrund der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit. Ob nun eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung recht- fertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Vielmehr muss diese von besonderer Schwere sein. (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behand- lung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Die Massnahme bezweckt insofern die Deliktsprävention. Wie dem Wortlaut von Art. 59 StGB zu entnehmen ist, wird mit Massnahmen die Verhinderung der Ge- fahr weiterer Delikte angestrebt. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im
- 40 - SK.2022.40 Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Si- cherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 11.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der ei- nen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- troffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom
17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mass- nahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
- 41 - SK.2022.40 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Jedoch ist festzuhalten, dass an die Massnahmenwil- ligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu strenge Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419- O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.2; TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 59 StGB N. 9). Dies deshalb, weil die fehlende Motivation zum Krankheitsbild gehören kann. Insbesondere zu Anfang einer Therapie bringt oft erst ein gewisser Druck auf die Betroffenen sie in einen Zustand, welcher es ihnen ermöglicht, verantwortlich zu entscheiden, ob sie bei einer Therapie mitmachen wollen oder nicht (TRECHSEL/BORER, a.a.O., Art. 59 StGB N. 9). Eine Massnahmenwilligkeit muss nicht in einer Art manifes- tiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Betroffenen auf- grund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendig- keit und das Wesen einer Behandlung abschätzen zu können (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Das Präventionsbedürfnis der Allgemeinheit wird wesentlich höher gewichtet, als die Selbstbestimmung psychisch kranker. Entscheidend ist, dass die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Ein erstes Therapieziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich somit nach objektiven Gesichts- punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Ja- nuar 2020 E. 6.2). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 11.2.4 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung
- 42 - SK.2022.40 behandelt. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsvorschrift und die Vollzugs- behörden sind folglich für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zuständig (BGE 142 IV 1, E. 2.4.3; BBl 1999 2078, Ziff. 213.421). Ist dies ange- zeigt, so führt das Gericht die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung in seinen Erwägungen aus (a.a.O., E. 2.4.4). Die Vollzugsbehörde ist diese Emp- fehlung jedoch nicht gebunden (a.a.O. E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1040/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.1). 11.3 Ärztlicher Befund 11.3.1 Psychiatrische Diagnose 11.3.1.1 Im Anschluss an die Begutachtung des Beschuldigten äusserte sich Dr. med. E. zur psychiatrischen Diagnose im Gutachten vom 13. Mai 2022 (BA pag. 17-00- 0059 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine schizoaffektive Störung und ein schizomani- sches Zustandsbild im Rahmen einer organischen Störung (vgl. E. 3). Er stellte fest, dass eine schizoaffektive Störung in der Regel phasenweise auftrete und die Symptomatik zeitweilig remittieren könne. Was die Notwendigkeit und Erfolg- saussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zum Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das auch zu den Tatzeitpunkten vorhanden gewesen sei, fortbestehe und mit den Taten in Zusammenhang stehe. Die psy- chische Störung sei deliktsrelevant. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gut- achter dahingehend, dass eine schizoaffektive Störung wie im Fall des Beschul- digten sich medikamentös und mittels psycho- und soziotherapeutischer Verfah- ren behandeln lasse. Eine adäquate Behandlung sei Voraussetzung für eine günstige Kriminalprognose. Zur Behandlungsbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte derzeit nicht bereit sei, an der Behandlung mitzuwirken. Die Symptomatik des Störungsbildes sei gravierend und die Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität sei aufgrund des schweren psychischen Störungs- bildes krankheitsbedingt beeinträchtigt, zeitweilig sogar aufgehoben. Diesbezüg- lich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen. Erste initiale Behandlungsschritte könnten daher auch gegen seinen Willen durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 oder 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder meh- rere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig seien, äusserte sich Dr. med. E. ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten eine ambulante Behandlung nicht sinn- voll bzw. erfolgsversprechend umsetzbar sei. Der Gutachter wies in Bezug auf
- 43 - SK.2022.40 die Verhältnismässigkeit i.S. der Erforderlichkeit einer Massnahme darauf hin, dass aufgrund der diagnostizierten Symptomatik beim Beschuldigten aktuell «le- diglich» eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sinnvoll und erfolgsver- sprechend sei. Diese sollte in einer forensisch-psychiatrischen Klinik wie z.B. dem Zentrum für stationäre-forensische Therapie der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich erfolgen. Da der Beschuldigte eine intensive Behandlung benö- tige, sei ein gleichzeitiger oder vorheriger Strafvollzug aus forensisch-psychiatri- scher Sicht nicht sinnvoll. Der Gutachter stellte fest, dass für die Legalprognose und damit für die allfällige Ausführungs- und Fluchtgefahr eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschuldigten entscheidend sei. Diese könne aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erfolgen. Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu ent- nehmen, dass die Kriminalprognose des Beschuldigten massgeblich von der Be- handlung der psychischen Grunderkrankung abhänge. Bei ungenügender psychopharmakologischer Behandlung und psychosozialen Stressoren sei mit einem Fortbestehen und einer erneuten Exazerbation der Symptomatik zu rech- nen. In diesem Fall sei aufgrund der aktuellen, nicht hinreichenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer Behandlung zu unterziehen, die Wahrscheinlich- keit für schwerwiegende Gewaltdelikte hoch. Durch eine fachgerechte psychiat- rische Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit reduziert werden. Zur Frage, ob beim Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährde, äusserte sich der Gutachter wie folgt: Das Risiko erneuter Handlungen entsprechend den Deliktsvorwürfen sei hoch. Grundsätzlich sei auch mit schweren Tatfolgen zu rechnen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte Sprengstoffe und/oder Waffen verwende oder körperliche Gewalt anwende. Ebenso bestehe die Gefahr, dass er ein weiteres schweres Verbrechen, insbesondere eine Tötung, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung oder Brandstiftung begehe. Das vom Be- schuldigten ausgehende Risiko für Gewaltanwendungen stehe im Zusammen- hang mit der akuten psychiatrischen Symptomatik bzw. der schizoaffektiven Stö- rung. Zur Frage, wie die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sei, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfenen Drohungen in die Tat umsetzen könnte, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, das Risiko, dass der Beschul- digte die angedrohten Gewaltanwendungen begehe, sei im Fall einer unbehan- delten schizoaffektiven Symptomatik als hoch zu erachten (BA pag. 17-00-0097, -102, -0106, -0108 f., -0110). 11.3.1.2 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Gut- achter die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ergänzte der Gutachter das Gutachten vom 13. Mai 2022. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine adä- quate Medikation einzunehmen, nicht zu einer fehlenden Behandelbarkeit des
- 44 - SK.2022.40 Störungsbildes führe. Er wies erneut darauf hin, dass der Beschuldige krank- heitsbedingt nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erken- nen. Dies bedeute, dass er in forensisch-psychiatrischer Sicht hinsichtlich seiner Ablehnung der Behandlung nicht urteilsfähig sei. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass das Störungsbild aber behandelbar sei. Er legte dar, warum ein ho- hes Risiko für Gewaltstraftaten festgestellt worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei eine hinreichende psychiatrische Behandlung wesentlich für eine Besserung der Legalprognose. 11.3.1.3 Am 24. Juni 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Gutachter um eine wei- tere Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und zwar aus folgen- dem Grund: Mit Datum vom 21. Juni 2022 fand die Schlusseinvernahme des Be- schuldigten statt. Er sagte aus, dass er absichtlich und bereits bei der Polizei «alles vorgespielt» habe und dass er sich als «Narren vorgegeben» habe. Vor diesem Hintergrund stellte sich für die Bundesanwaltschaft die Frage, ob die Aus- sagen anlässlich der Schlusseinvernahme etwas an den vom Gutachter gezoge- nen Schlüssen – namentlich betreffend Diagnose und Schuldunfähigkeit – än- dern oder ob die Feststellungen im Gutachten nach wie vor uneingeschränkt Be- stand haben (BA pag. 17-00-0114 ff., -121 ff.). Im Anschluss an die erneute Begutachtung des Beschuldigten ergänzte Dr. med. E. am 15. Juli 2022 das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Mai 2022. Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich aufgrund der Angaben des Beschul- digten und während der Untersuchung keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass an der diagnostischen Einordnung oder der Einschätzung der Schuldunfä- higkeit nicht festgehalten werden könne. Zur Begründung der psychiatrischen Diagnose wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte zwar zum Teil von seinen früher gemachten Angaben, die im Gut- achten als wahnhafte Denkinhalte gewertet wurden, distanziert habe. An ande- ren Angaben, die ebenfalls als wahnhafte Denkinhalte diagnostisch eingeordnet worden seien, habe er jedoch festgehalten. Zum Beispiel, dass die Mutter von L. seinen Sohn mit schwarzer Magie bedrohe. Allerdings stellte der Gutachter eine Abnahme der Wahndynamik, d.h. der mit den Wahnhinhalten verbundenen Af- fekten fest. Auch habe sich der Beschuldigte im Verlauf der erneuten Untersu- chung im formalen Denken weniger ideenflüchtig gezeigt und seine Affektlabilität sei weniger ausgeprägt gewesen. Gegenüber den Voruntersuchungen könne so- mit im Vergleich zu der im Gutachten beschriebenen Symptomatik eine Besse- rung festgestellt werden. Im Falle des Beschuldigten sei von einer Teilremission, d.h. Besserung der Symptomatik auszugehen. Dies bedeute aber nicht, dass die frühere diagnostische Einschätzung in Frage gestellt werden könne. Vermutlich habe das reizarme Umfeld im Gefängnis sowie die Einnahme der Medikation Se- roquel zur Besserung der Symptomatik beigetragen. Wenngleich derzeit eine Besserung der Symptomatik festgestellt werden könne, sei im Zug der erneuten Untersuchung deutlich geworden, dass eine tragfähige Krankheits- oder
- 45 - SK.2022.40 Behandlungseinsicht beim Beschuldigten weiterhin nicht bestehe. Eine medika- mentöse Behandlung lehne er weiterhin ab. Im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Intervention stellte der Gutachter fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgsversprechende ambulante Be- handlung derzeit nicht erfüllt seien. Der Beschuldigte benötige eine psychophar- makologische und psychotherapeutische Behandlung, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständnis und dadurch eine tragfähige Behand- lungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötige er weiterhin ein stationäres Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Sympto- matik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Trotz der aktuellen Besserung der Symptomatik biete die stationäre Einleitung einer Mass- nahme nach Art. 63 StGB für die erforderliche Behandlung nicht den notwendi- gen zeitlichen Rahmen (BA pag. 17-00-0139, -0141). 11.4 Beurteilung 11.4.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens und Massnahmenbedürftigkeit aufgrund der psychischen Störung Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutach- ters leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer schizoaf- fektiven Störung eines schizomanischen Zustandsbilds (vgl. E. 3; 11.3.1.1; BA pag. 17-00-0097). Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundla- gen er seine Beurteilung stützte (Aktuelle Anamnese, Medikamentenanamnese, Familienanamnese, psychiatrische Vorgeschichte, soziale Anamnese etc., BA pag. 17-00-0061). Der differenziert und stringent begründeten Diagnose des Gutachters ist daher zu folgen. Es wird ausserdem nachvollziehbar dargelegt, warum die psychische Störung handlungsleitend war. Auch bezogen auf das an- gewandte standardisierte Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoanalyse geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, aufgrund wel- cher Informationsgrundlagen und Datenselektion die Bewertung der Einzelmerk- male und letztlich die prognostische Beurteilung des Beschuldigten erfolgte (BA pag. 17-01-00-0094, -0096, -.0105; vgl. dazu HEER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 56 StGB N. 65 c). Das Gutachten ist insgesamt vollständig, klar, inhaltlich stimmig und ohne Widersprüche, womit darauf abgestellt werden kann. Dass die Störung einen derartigen Schweregrad aufweist, welche einer Behand- lung bedarf, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gutachten und ist auch seitens der Verteidigung anerkannt.
- 46 - SK.2022.40 Was die psychische Verfassung anbelangt, so ist festzustellen, dass der Gutach- ter am 15. Juli 2022 beim Beschuldigten zwar eine zeitweilige Teil-Remission feststellte, wobei diese vor allem der Medikation durch Seroquel zuzuschreiben war. Dem Führungsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 sowie dem Nach- trag vom 29. November 2022 ist aber zum aktuellen Gesundheitszustand zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte die Einnahme der Medikation verweigerte und sich die Symptomatik wieder drastisch intensiviert hat (TPF pag. 6.231.7.040, -047). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sich dem Gericht diese Fest- stellung. Der Beschuldigte machte einen verwirrten Eindruck. Seine Aussagen waren formal sehr sprunghaft und zusammenhangslos. So war es ihm beispiels- weise ein Anliegen, ungefragt über seine Militärzeit 1989 in Serbien zu sprechen. Als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mit dem Vollzugsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 konfrontiert wurde, wonach er versucht haben soll, die Mitarbeitenden bei der Einnahme der Medikamente zu täuschen, sagte er aus, dass er die Medikamente Sequase und Temesta nicht brauche. (TPF pag. 6.731.003, -005 f.). Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass keine Abgrenzungs- problematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Es empfiehlt sich daher bereits aufgrund des Gesundheitszustandes eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. 11.4.2 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die dort auf- gelisteten Straftatbestände erfüllte, ist ohne Weiteres von einer Massnahme rechtfertigenden Anlasstaten auszugehen. Die Delikte des Beschuldigten stehen gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters in einem unmittelba- ren kausalen Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. 11.4.3 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Insbesondere die Verbrechen von Art. 224, 226, 260bis, aber auch 181 StGB, sind aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft nicht zu bagatellisieren. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Über- massverbot) ist mithin vorliegend nicht zu diskutieren. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von schwerwiegenden Gewaltdelikten hoch ist und die diesbezügliche Kriminalprog- nose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunderkrankung
- 47 - SK.2022.40 abhängt. Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insge- samt ist nicht ersichtlich, welche Umstände (ohne adäquate Behandlung) gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen und neuerliche Eskalation der Gewalt sprechen würden. Dass der Beschuldigte zurzeit eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, mani- festiert sich aktuell in seinen rund 30 – teils nicht weitergeleiteten – wirren und teils mit drohendem Unterton redigierten Briefen, welcher er in der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft verfasste (BA pag. 06-03-0001 ff.; TPF pag. 6.231.7.011 ff.; 6.231.7.018 ff.; 6.231.7.029 ff.). Die Briefe zeugen sowohl hin- sichtlich des Inhalts als auch der Äusserungsart von ähnlichen Verletzungsab- sichten und Drohungen, wie diejenigen, welche zur Anklage gebracht wurden (vgl. BA pag. 6.231.7.026). Auch die neuerlichen Briefe des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Nr. 47 [vom 5. Oktober 2022] und Nr. 48 [undatiert]), welche am 9. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingingen, – rund drei Wo- chen vor der Hauptverhandlung – zeigen illustrativ, dass er dringend behand- lungsbedürftig ist und dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen würde, käme er in Freiheit. So sind in den Briefen wiederum drohende Inhalte gegen die Familie G. auszumachen. Aus beiden erwähnten Briefen geht hervor, wie tiefgründig seine negativen Gefühle gegenüber der Familie G. nach wie vor sind. Er beschimpft und bedroht in den Briefen die gesamte Familie in vulgärer Art und Weise. Der Beschuldigte würdigt insbesondere F. herab und stellt eine Art physischen Machtkampf in Aussicht (TPF pag. 6.231.7.018 ff., -025 ff.). Auch der Nachtragsbericht der Justizvollzugsanstalt U. vom 29. November 2022 lässt eine Rückfallgefahr annehmen. So musste für den Beschuldigten ein «Dreier- Setting» eingesetzt werden, um präventiv mögliche Übergriffe auf das Personal zu verhindern. Nach Ansicht der Justizvollzugsanstalt kann nur mit einer Korres- pondenzkontrolle verhindert werden, dass der Beschuldigte Drohungen gegen- über Familienangehörigen oder Drittpersonen vornehmen kann. Es ist festzustellen, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch Flucht des Beschuldigten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten ne- gativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne gehörige Behand- lung von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte ab- zuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. Dass die stationäre Massnahme der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 11.4.4.2).
- 48 - SK.2022.40 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung (vgl. E. 11.1.2 b), es gehe vom Beschuldigten aufgrund der bisher fehlenden Delinquenz keine bzw. ledig- lich eine «kleinstmögliche» Gefahr für Gewaltdelikte aus, unzutreffend. Entgegen der Verteidigung braucht es für die Rückfallgefahr eine Gesamtschau. Diese hat der Gutachter nachvollziehbar vorgenommen. Aufgrund des Gutachtens ist er- stellt, dass ohne gehörige Behandlung von einer hohen Rückfall- und Ausfüh- rungsgefahr auszugehen ist. Anhand dem vom Gutachter angewandten standar- disierte Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öf- fentlichkeit geht vorliegend klar hervor, dass aufgrund der standardisierten Erfas- sung der Risikomerkmale des Beschuldigten ein hohes Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt. (BA pag. 17-00-0105). Der Einwand der Verteidigung, das Prognoseinstrument sei nicht geeignet gewesen (vgl. E. 11.1.2 b; TPF pag. 6.721.037), geht fehl. 11.4.4 Verhältnismässigkeit 11.4.4.1 Notwendigkeit / Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit einer Massnahme in einer geschlossenen Anstalt wird durch das Verfassen der jüngsten Drohbriefe untermauert (vgl. E. 11.4.3). Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhan- delt und klar bejaht, ist die Vorfrage der generellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen damit als erfüllt zu betrachten. 11.4.4.2 Eignung und Prognose Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne auch geeignet, der Gefahr wei- terer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschul- digten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Aufgrund der diagnostizierten Störung sei «nur eine stationäre Behandlung geeignet», der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behand- lung i.S.v. Art. 63 StGB sei hingegen nicht angebracht. Sodann besteht eine sinnvolle und mit einer gewissen Erfolgsaussicht verbun- dene reale Therapiermöglichkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten nur dann, wenn er im Rahmen einer stationären Massnahme behandelt werden kann. Die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten schizoaffektiven Störung in stationärem Rahmen ist laut Gutachten «erfolgsversprechend» (BA pag. 17-00- 0106). Sodann hat sich gezeigt, dass eine therapeutische Massnahme aufgrund
- 49 - SK.2022.40 der beim Beschuldigten zwischenzeitlich festgestellten Teil-Remission (E. 11.4.1) auch erfolgsversprechend zu sein scheint. 11.4.4.3 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Bei Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 11.4.5], Legal- prognose etc.) und Schwere der Anlasstaten erscheint die Anordnung einer sta- tionären Massnahme verhältnismässig. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist un- ter diesen Umständen verhältnismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehen- der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unange- messen schwer. 11.4.5 Massnahmenwilligkeit Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme einzusehen, ist derzeit nicht vorhanden, ebenso wenig besteht eine Massnahmenwilligkeit. Der Verteidigung ist demnach beizupflichten, dass derzeit noch nicht von einer nachhaltigen Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne einer inneren Überzeugung gesprochen werden kann. Diese Haltung darf aber nicht per se auf eine gänzlich fehlende Massnahmenwilligkeit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Eine Massnahmenwilligkeit muss jedoch nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (vgl. 11.2.3, dritter Abschnitt; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Dem Gutachten ist zu entneh- men, dass beim Beschuldigten die Behandlungsbereitschaft fehlt, dies sei jedoch auf die krankheitsbedingt fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen (BA pag. 17-00-0106). Der Beschuldigte ist mit Bezug auf seine Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht urteilsfähig, wobei eine stationäre thera- peutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden kann (BA pag. 17-00-0106). Von der Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschul- digte diese derzeit mit seinem Antrag kategorisch ablehnt. Entscheidend sind ob- jektive Gesichtspunkte (vgl. E. 11.2.3, vierter Abschnitt). Dass solche vorliegend gegeben sind, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Massnahme allein aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft geboten. Die Anordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutachten hinlänglich zu entnehmen ist. So stellte der Gutachter fest, dass der Explorand eine psychopharmakologische und eine psychotherapeutische Be- handlung benötigt, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständ- nis und dadurch eine tragfähige Behandlungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötigt der Explorand laut Gutachter weithin ein stationäres
- 50 - SK.2022.40 Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Symptomatik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten hinsichtlich sei- ner Massnahmenbereitschaft ausgesendeten Signale uneinheitlich sind. Davon zeugt beispielsweise der Umstand, dass Rechtsanwältin Akermann im Namen des Beschuldigten am 10. August 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorzeiti- gen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO stellte. Mit Verfügung vom
E. 30 August 2022 hat die Bundesanwaltschaft jedoch das Gesuch aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Anklageerhebung abgewiesen (BA pag. 06-01- 0146, -0148). Wenn auch die Einwilligung zu einer stationären Massnahme keine Voraussetzung für deren Anordnung ist, hat der Beschuldigte immerhin mit dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt bereits einmal eine gewisse Behand- lungsbereitschaft signalisiert. Auch an der Hauptverhandlung liess er durchbli- cken, dass er lediglich gegen eine stationäre Massnahme sei, weil er diese als erniedrigend erachte (TPF pag. 6.731.007). Für eine ambulante Behandlung zeigte er sich bereit. Ebenso willigte er ein, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen (TPF pag. 6.720.012). Unter Berücksichtigung der dargelegten Um- stände ist die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne der verlangten Motivierbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). 11.4.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt sind. Aus den obenstehenden Erwägungen (E. 11.4) ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zu- sammenhang stehender Taten zu begegnen. Es empfiehlt sich nicht zuletzt auf- grund der psychischen Verfassung des Beschuldigten eine Unterbringung in ei- ner geschlossenen Abteilung. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gemäss den vorstehenden Erwä- gungen anzuordnen. Ob diese Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen hat, ist nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4). 12. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 310 Tagen ist auf die angeordnete Massnahme anzurechnen. 13. Vollzugskanton Der Vollzugskanton bestimmt sich vorliegend in Anwendung von Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an
- 51 - SK.2022.40 verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Durch den Import des Sprengstoffes am 24. Januar 2022 via Grenzübergang Chiasso nach V. hat der Beschuldigte die Tat bzw. den unbefugten Verkehr in mehreren Kantonen verübt. Die Tat mit der schwersten Strafandrohung ist vorliegend die Herstellung von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB. Diese Tat wurde im Kan- ton Luzern verübt. Als Vollzugskanton ist der Kanton Luzern zu bestimmen. 14. Landesverweisung 14.1 Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsangehörigkeit. Es ist folglich die Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 14.2 Rechtliches Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgelisteten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Es handelt sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Marginale um die obligatorische Landesverweisung. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit des Gerichts, eine fakultative Landesverweisung anzuordnen. Die Möglichkeit zur Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei der An- ordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zielt in erster Linie auf schuld- unfähige Täter ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausge- schlossen ist. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ist bei über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügenden Schuldunfähigen, bei denen eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 59–61 StGB) angeordnet wird, i.d.R. als unverhältnismässig anzusehen, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vor- geworfen werden kann. (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). 14.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten schuldun- fähig war, es daher zu keiner Verurteilung zu einer Strafe kommt, geht es vorlie- gend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 66a StGB, d.h. die obligatorische Landesverweisung für die in diesem Artikel aufgelisteten Delikte. Zu prüfen bleibt,
- 52 - SK.2022.40 ob aufgrund der angeordneten Massnahme eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist. Der Beschuldigte hat sich einer stationären Massnahme zu unter- ziehen, welche gemäss Gutachter erfolgsversprechend ist. Nach erfolgter The- rapie sollte daher vom Beschuldigten keine Gefahr mehr für die öffentliche Ord- nung ausgehen. Dadurch überwiegt nicht die Wahrung der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, sondern das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Er lebt seit Jahrzehnten in der Schweiz, wo auch seine nächsten Familienangerhörgen leben, mit welchen er eine sehr enge Beziehung pflegt. So- dann ist er der deutschen Sprache mächtig. Unter diesen Umständen wäre das Aussprechen einer Landesverweisung nicht verhältnismässig. Auf die Anordnung einer Landesverweisung ist zu verzichten. 15. Zivilklage 15.1 Rechtliches Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Subjektiv setzt eine Haf- tung Verschulden und somit Urteilsfähigkeit in Bezug auf die begangene Hand- lung voraus. Ist die Urteilsunfähigkeit bloss vorübergehend, haftet der Urteilsun- fähige, wie wenn er urteilsfähig gewesen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR). Vorausset- zung ist, dass der Täter die Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Ist die Ur- teilsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend, kann das Gericht aus Billigkeitsgrün- den dem urteilsunfähigen Schädiger gleichwohl eine Ersatzpflicht für den verur- sachten Schaden auferlegen (Art. 54 Abs. 1 OR). 15.2 Die Polizei B. macht auf Grund der durch den Beschuldigten verursachten Sach- beschädigung (Zerstechen der Pneus) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 749.95 geltend (vgl. E. 10.3). Der Schaden ist mittels eines Rechnungsbelegs erstellt (BA pag. 03-00-0004). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschul- digte die Schadenersatzforderung der Polizei B. (TPF pag. 6.720.008; 6.721.041).
- 53 - SK.2022.40 15.3 Das Schadenersatzbegehren ist im geltend gemachten Umfang billigkeitshalber gutzuheissen (Art. 54 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Polizei B. den Betrag von Fr. 749.95 als Schadenersatz zu bezahlen. 16. Einziehung 16.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StPO). 16.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen befinden sich zahlreiche Quittungen und weitere persönliche Gegen- stände ohne deliktischen Bezug (Herrenhandtasche, Bargeld etc.). Diese Gegen- stände sind dem Beschuldigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Ein- zelnen werden die an den Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände und Vermögenswerte in Ziffer 6.1 des Dispositivs aufgeführt. 16.3 Diejenigen Gegenstände, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben (USBV, Waffen etc.), sind als gefährlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzu- stufen. Diese Gegenstände sind zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). So- dann wurden von der Polizei B. Datenträger mit beweisrelevantem Inhalt sicher- gestellt (BA pag. 08-00-0018), welche forensisch gesichert wurden. Bei den As- servaten mit den Nummern 100674 und 100707-100710 handelt es sich um fo- rensische Sicherungen des Inhalts von 3 SIM-Karten und einer Cloud. Diese Da- tenträger sind einzuziehen und bei den Akten zu belassen sind. Im Einzelnen werden die erwähnten und einzuziehenden Gegenstände und Datenträger in Zif- fer 6.2 und 6.3 des Dispositivs aufgeführt. 17. Verfahrenskosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
- 54 - SK.2022.40 SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 17.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 8'000.-- sowie auferlegbare Auslagen von Fr. 40'678.50 gel- tend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tat- sächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 50'678.50. 17.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der be- schuldigten Person eingestellt oder wurde aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umstän- den billig erscheint (Art. 419 StPO). 17.4 Obwohl die Voraussetzungen von Art. 419 StPO vorliegend nicht gegeben sind, ist diese Norm analog anzuwenden. Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen davon abzusehen, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, was auch dem Reso- zialisierungsgedanke widerspräche. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Auslagen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt somit die Eidgenossenschaft. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder
- 55 - SK.2022.40 das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 18.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 18.1). 18.3
18.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2022 wurde Rechtsan- wältin Michèle Akermann in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 und Art. 133 StPO rückwirkend per 1. Februar 2022 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (TPF pag. 16-01-0024 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 18.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 28. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 23'838.15 (inkl. MWST), inklusive dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF pag. 6.821.003, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 74.83 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- (inkl. dem geschätzten Aufwand von 6 Stunden für die Haupt-
- 56 - SK.2022.40 verhandlung, ½ Stunde für das Studium des Urteils und 1 Stunde für die Nach- besprechung), 5.75 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 15.83 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 1'180.52 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 1’704.30 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. 18.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Michèle Akermann auf Fr. 23'838.15 (inkl. MWST) festzusetzen.
- 57 - SK.2022.40 Die Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass A. die folgenden Tatbestände im Zustand der Schuldunfä- higkeit erfüllte: − Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB − Herstellen von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB − Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB − Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB − Mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − Mehrfacher unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG − Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 310 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 5. Das Schadenersatzbegehren wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Polizei B. Fr. 749.95 zu bezahlen. 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils: 6.1 an A. zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Asservat Nr. Gegenstände / Vermögenswerte Ass-ID 33234 1 Herrenhandtasche mit folgendem Inhalt:
1 Quittung «CC.» vom 12.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «065-434- 841» auf der Rückseite
- 58 - SK.2022.40 1 Quittung «CC.» vom 11.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 15.01.2022 1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «BANK DD.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichen Notizen auf der Rückseite
1 Rezept, lautend auf A. vom 28.10.2021 […]
1 Quittung «EE.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «200,300, 500-CH = 1000»
1 Quittung FAVN 4600,00 vom 31.03.2021-08-58
1 Blatt «[…]»
1 Quittung «17.900,00» vom 15.01.2022
1 Quittung der BANK FF., X., vom 08.03.2021, mit neuem Saldo von «1551.32», lautend auf C., BB.-Strasse, Y.
1 Karte GG., N°3
1 Feuerzeug […] Ass-ID 33238 1 Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten Ass-ID 33234 Bargeld Fr. 501.00 und RSD 50.00 6.2 zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Asservat Nr. Lagerung Gegenstände Ass-ID 33232 1 Butterflymesser Ass-ID 33233 1 Minigrip mit mehreren Metallkugeln Ass-ID 33236 1 Akkuschrauber Villager Ass-ID 33237 1 Pfefferspray Ass-ID 33239 1 Schlagrute Ass-ID 33373 1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör Ass-ID 33374 2 Gaspatronen, ummantelt JVA U. Sturmhaube schwarz, mit weissem Doppeladler FOR USBV 1 komplett FOR USBV 2 komplett FOR Überreste USBV 3 6.3 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 69 Abs. 1 StGB): Asservat Nr. Gegenstände Ass-lD 100674 Datenträger inkl. Daten Ass-ID 100707 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100708 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100709 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100710 Datenträger inkl. Daten 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Ausla- gen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8. Rechtsanwältin Michèle Akermann wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 23'838.15 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- 59 - SK.2022.40 II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Michèle Akermann, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Polizei B., vertreten durch H. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern − Amt für Migration des Kantons Luzern − Bundesamt für Polizei (fedpol)
- 60 - SK.2022.40 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 1. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Nils Eckmann
und
als Privatklägerschaft:
Polizei B., vertreten durch H., gegen
A., kroatischer Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in ver- brecherischer Absicht; Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen; Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung; Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; Dro- hung; mehrfache versuchte Nötigung; Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2022.40
- 2 - SK.2022.40 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Es sei festzustellen, dass A. im Zustand der Schuldunfähigkeit die folgenden Tatbe- stände erfüllte:
− Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB); − Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB); − Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB; − Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG); − Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG); − Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB); − Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).
2. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen.
3. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 310 Tagen sei auf die Massnahme anzurechnen (Art. 51 StGB).
4. Der Kanton Luzern sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
5. A. sei in Sicherheitshaft zu behalten und die Sicherheitshaft sei um 3 Monate zu ver- längern (Art. 231 Abs. 1 StPO).
6. Die Zivilklage sei gerichtlich zu beurteilen.
7. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO):
Ass.-Nrn.: 33234 (1 Herrenhandtasche, 9 Quittungen, 1 Rezept, 1 Blatt mit Vermerk); 33236 (Ak- kuschrauber); 33238 (Mobiltelefon).
8. Die folgenden Gegenstände seien als Beweismittel in den Akten zu belassen:
Ass.-Nrn.: 100710, 100708, 100709, 100707, 100674 (5 Datenträger inkl. Daten).
9. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien zur Kostendeckung zu ver- wenden (Art. 268 StPO), evtl. A. zurückzugeben (Art. 419 StPO):
Ass-Nr.: 33234 (Bargeld Fr. 501.-- und RSD 50.--).
- 3 - SK.2022.40
10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB):
Ass.-Nrn.: 33232 (1 Butterflymesser); 332333 (1 Minigrip mit Metallkugeln); 33237 (1 Pfefferspray); 33239 (1 Schlagrute); 33373 (1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör); 33374 (2 Gaspatronen); 33234 (1 Feu- erzeug); A015806367, A015806389, A015806403, A01 58 06414 (USBV 1); A015806425, A015806436, A015806458 (USBV 2); A015806469, A015806470 (Überreste USBV 3); 51324 (Sturmhaube).
11. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 148'721.30 (Gebühren: Fr. 8'000.--, Auslagen: Fr. 140'721.30) und den gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens, seien A. nach Massgabe von Art. 419 StPO aufzuerlegen.
12. Rechtsanwältin Michèle Akermann sei für die amtliche Verteidigung von A. in gericht- lich zu bestimmender Höhe aus der Bundeskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
A. sei nach Massgabe von Art. 419 StPO zu verpflichten, dem Bund einen gerichtlich festzulegenden Teil der Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
13. Die Zustimmung zur Löschung des von A. erstellten DNA-Profils (PCN 4) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei zu erteilen (Art. 16 f. DNA-Profil-Gesetz).
14. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A. erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN 4) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Antrag der Privatklägerin: (sinngemäss; TPF pag. 03-00-0004)
A. sei zu verpflichten, der Polizei B. als Schadenersatz den Betrag von Fr. 749.95 zu be- zahlen. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen nach Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB sowie vom Vor- wurf der Vorbereitungshandlungen zur schweren Körperverletzung nach Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB freizusprechen und es sei festzustellen, dass er diese Tatbestände nicht erfüllt hat.
- 4 - SK.2022.40 2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Widerhandlung ge- gen das Sprengstoffgesetz nach Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 38 Ziff. 1 i.V.m. Art. 17 SprstG, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 WG, der Gefähr- dung durch Sprengstoffe und giftige Gase nach Art. 224 Abs. 2 StGB, der versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB sowie der Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB, rechtswidrig erfüllt hat. Zufolge gänzlicher Schuldunfähigkeit sei er da- für jedoch nicht zu bestrafen.
3. Es sei für den Beschuldigten eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzu- ordnen.
3.1 Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung ei- ner stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen.
4. Es sei keine fakultative Landesverweisung anzuweisen.
5. Es seien dem Beschuldigten die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögens- werte wie ausgeführt (Datenträger inkl. Daten, das Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten, ein Akkuschrauber Villager, eine Herrenhandtasche mit Inhalt, Bargeld in der Höhe von Fr. 501.00 und RSD 50.00, sowie eine schwarze Sturmhaube mit weissem Doppeladler) herauszugeben.
6. Es seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen.
6.1 Eventualiter seien die Verfahrenskosten vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST).
- 5 - SK.2022.40 Prozessgeschichte: A. Am 26. Januar 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigter) durch die Polizei B. in W. festgenommen, nachdem am Vorabend dessen Sohn die Polizei infor- mierte, dass mehrere Familienangehörige mehrfach von ihm massiv bedroht worden seien. Bei der Festnahme wurden im Fahrzeug des Beschuldigten unter anderem zwei selbst gebastelte Sprengkörper und verbotene Waffen sicherge- stellt. Ein dritter selbst gebastelter Sprengkörper explodierte rund fünf Stunden zuvor in der nahen Umgebung des Festnahmeorts. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete gleichentags ein Strafverfahren gegen den Beschul- digten wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB), Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 1 StGB), eventualiter Wider- handlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB). B. Am 28. Januar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Ge- richtsstandsanfrage zuhanden der Bundesanwaltschaft, worauf Letztere am
1. Februar 2022 die Übernahme des Verfahrens bestätigte (BA pag. 02-00-0001, -0004). C. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Strafverfahren mehrfach aus, so am 2. Feb- ruar 2022 auf den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB) und mit Verfügung vom
15. März 2022 auf die Tatbestände der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) und Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB). (BA pag. 01-01-0001 f.) D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfah- ren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 02-00-0008 f.). E. Am 26. Januar 2022 wurde das Fahrzeug sowie das Domizil des Beschuldigten durchsucht, wobei potenziell beweisrelevante Gegenstände von der Bundesan- waltschaft beschlagnahmt wurden (BA pag. 08-00-0018 ff.). F. Am 11. April 2022 erstellte das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) im Auftrag der Bundesanwaltschaft ein sprengstoffanalytisches Gutachten zu den sichergestellten Sprengkörpern. Sie holte ausserdem ein forensisch-psychi- atrisches Gutachten bei der I. AG zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldig- ten ein. Mit Datum vom 13. Mai 2022, ergänzt am 15. Juli 2022, wurden die
- 6 - SK.2022.40 psychiatrischen Gutachten erstellt. (BA pag. 11-01-0028, -0065; 17-00-0059, -0113, -0133, -0141). G. Der Beschuldigte befand sich ab dem 26. Januar 2022 in Polizei- und vom 28. Ja- nuar 2022 bis 25. September 2022 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 28. September 2022 wurde auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Sicherheitshaft angeordnet und der Be- schuldigte wegen Fluchtgefahr bis am 8. Dezember 2022 in Sicherheitshaft ver- setzt. H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2022 Anklage gegen den Be- schuldigten wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperver- letzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB), Herstellens, Verber- gens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB), Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 ff. SprstG), Drohung (Art. 180 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Bundesstrafgericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Ver- hältnissen des Beschuldigten (Strafregisterauszug, Steuerunterlagen, Betrei- bungsregisterauszug) sowie einen Führungsbericht von der Justizvollzugsan- stalt U. ein (TPF pag. 6.231.1.003; 6.231.2.003; 6.231.3.002; 6.231.7.039, -043). J. Die Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2022 vor der Strafkammer in An- wesenheit der Anklägerin sowie dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 6.720.001, -013). Die Privatkläger- schaft verzichtete auf eine Teilnahme. Das Urteil wurde gleichentags eröffnet. Im Anschluss an die Urteilseröffnung wurde die Sicherheitshaft bis zum 28. Feb- ruar 2023 verlängert (TPF pag. 6.912.2.001 f.). K. Am 12. Dezember 2022 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil an (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO).
- 7 - SK.2022.40 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf die Straftatbestände des Herstellens, Ver- bergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB) und der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 2 StGB) gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die weiteren Tatbestände (Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung; Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; Drohung; Nötigung; Widerhandlungen gegen das Waffengesetz) unterliegen ge- mäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich er- folgte mit Verfügung vom 21. Juli 2022 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bun- desbehörden. Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit ge- geben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Or- ganisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 2. Anklagerelevante Vorbemerkungen 2.1 Laut Anklage sollen die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vornehmlich einen familiären Hintergrund haben. Zum besseren Verständnis sind daher vorab die familiären Verhältnisse und die Motivationslage des Beschuldigten darzule- gen: Der Beschuldigte hat drei Kinder namens J., C. und D. J. wohnt mit ihrem Partner K. im Kanton Zürich. D. ist mit L. liiert. L. ist die Schwester von M. Die Geschwister sind gemeinsam mit ihren Eltern N. und F. in V. wohnhaft (Fami- lie G.). Zu den Beweggründen des Beschuldigten zeigt die Anklage auf, wie er am
24. Januar 2022 nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in Serbien in sein familiäres Umfeld nach V. zurückgekehrt sei. Während der nächsten zwei Tagen habe er sich stark auffällig und aggressiv verhalten und habe D., L. und M. mas- siv bedroht und mit K. den Konflikt gesucht. Der Konflikt sei eskaliert, weil er mit den Beziehungen seiner Kinder nicht einverstanden gewesen sei und sich nicht hinreichend «respektiert» gefühlt habe. Vor diesem Hintergrund habe der Be- schuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 die Taten begangen. 2.2 Die angeklagten Sachverhalte reihen sich chronologisch aneinander und haben in Bezug auf die Sprengstoffdelikte einen engen sachlichen und zeitlichen
- 8 - SK.2022.40 Konnex. So wirft die Anklage dem Beschuldigten in den Hauptpunkten zusam- menfassend vor, er habe zuerst in verbrecherischer Absicht mindestens drei un- konventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (im Folgenden: USBV 1-3) her- gestellt und diese in der Folge umhergeschafft. Die zur Herstellung erforderlichen Bodenknallkörper habe er von Serbien eingeführt (Sachverhaltskomplex 1). So- dann habe er Vorbereitungshandlungen getroffen, um K. schwer zu verletzen und habe sich schwer bewaffnet und mit Sprengstoff (USBV 1-2) zu dessen Wohnort begeben (Sachverhaltskomplex 2). Daraufhin habe er in verbrecherischer Ab- sicht die selbst hergestellte USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen und zum Explodieren gebracht (Sachverhaltskomplex 3). Schliesslich habe er ver- sucht, L. und M. mittels Drohungen zu nötigen und habe eine Sachbeschädigung begangen (Sachverhaltskomplex 4 und 5). Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen einzig die verbrecherische Absicht. Er führt dazu an, dass dies der Grund gewesen sei, warum er die Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung nicht zu Ende geführt habe. Ansonsten werden die Anklagevorwürfe anerkannt. 2.3 Der Beschuldigte habe im angeklagten Zeitraum an einer schizoaffektiven Stö- rung gelitten. Er sei deshalb bezogen auf die angeklagten Taten schuldunfähig gewesen. 3. Vorbemerkung zur Schuldunfähigkeit Aufgrund der klaren und konsistenten Ausführungen im Gutachten von Dr. med. E. (I. AG, Ambulante Dienste, […]) vom 13. Mai 2022 sowie in seiner Ergänzung vom 15. Juli 2022 ist erstellt, dass beim Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ein schizomanisches Zustandsbild bestand, wahrscheinlich im Rahmen einer schi- zoaffektiven Störung. Durch die schizomanische Symptomatik waren die Fähig- keit des Beschuldigten zu einer regelrechten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität und damit verbunden seine psychosozialen Kompetenzen in den Wochen und Monaten vor dem Delikt sowie im Zeitraum der Anlasstaten erheb- lich beeinträchtigt gewesen. Eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit lässt sich im Tatzeitraum aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht belegen. Es bestehen Hinweise auf eine im Tatzeitpunkt verbliebene Resteinsicht des Be- schuldigten. Für die Tatvorwürfe ergibt sich ein enger Zusammenhang zwischen der schizoaffektiven Symptomatik. Es kann eine forensisch relevante Beeinträch- tigung der Freiheitsgrade festgestellt werden, die zu einer fehlenden Fähigkeit des Beschuldigten für die Entwicklung von Handlungsalternativen führte. Der Gutachter kam zum Schluss, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht für sämt- liche Deliktsvorwürfe eine Schuldunfähigkeit bestand (BA pag. 17-00-0107).
- 9 - SK.2022.40 4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen (Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB); Sachverhaltskomplex 1 4.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen dem
24. und 25. Januar 2022 im Raum V. in verbrecherischer Absicht mindestens drei USBV hergestellt und diese in der Folge umhergeschafft. Die USBV 1-3 seien funktionstüchtig gewesen und hätten das Potenzial gehabt, Menschen lebensge- fährlich zu verletzen und fremde Sachen zu beschädigen. Er habe beabsichtigt, die USBV 1-3 gegen Menschen einzusetzen, um diese schwer zu verletzen, ein- zuschüchtern und zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. So habe er die USBV 1 und 2 gegen K. und dessen «Unterstützer» sowie die USBV 3 gegen L. und M. einsetzen wollen. Wenn nötig habe er die USBV 1-3 auch gegen Perso- nen, welche mit D. in Konflikt stehen würden, einsetzen wollen. 4.2 Rechtliches 4.2.1 Nach Art. 226 Abs. 1 und 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecheri- schem Gebrauch bestimmt sind (Abs. 1) und wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind (Abs. 2). 4.2.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB, nämlich Herstellen, das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen, selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist (ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 4.2.3 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 bis 226 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Spreng- stoffgesetz [SprstG; SR 941.41]; Urteile des Bundesgerichts 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2).
- 10 - SK.2022.40 Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, me- chanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Die De- finition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224–226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; statt vieler: Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.35 vom
6. September 2019 E. 2.2.2; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECH- SEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwe- cke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2021.28 vom 17. Dezember 2021 E. 3.2.1; SK.2019.35 vom 6. September 2019 E. 2.2.2). 4.2.4 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vor- stellung davon hat (BGE 103 IV 244), ebenso wenig, dass er den Sprengstoff oder das giftige Gas selber zu verbrecherischem Gebrauch verwenden will (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 5.2.1). Eventual- dolus genügt, blosse Fahrlässigkeit hingegen nicht (ROELLI, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7 m.w.N.). Insofern ist der subjektive Tatbestand dann erfüllt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass der Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, d.h. – von wem auch immer – zur Verübung eines Verbrechens verwendet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. Novem- ber 2012 E. 5.2.1; STRATENWERTH/BOMMER, Strafrecht BT II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 29 N. 32). 4.2.5 Der Terminus «zum verbrecherischen Gebrauch» ist, analog der verbrecheri- schen Absicht bei Art. 224 StGB, untechnisch zu verstehen: die geplante Tat
- 11 - SK.2022.40 muss aber von einer gewissen Schwere sein (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 226 StGB, N. 4; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O.). 4.3 Unbestrittener Sachverhalt 4.3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die USBV 1-3 herstellte und bei sich zu Hause lagerte, respektive in seinem Auto umherfuhr. Der Beschuldigte brachte bei der USBV 1 die Beiladung (Stahlkugeln, Schrauben, Nägel) an. Ebenso ist erstellt, dass der Beschuldigte zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknall- körper «Jorge» verwendete, welche er am 24. Januar 2022 in die Schweiz ein- führte (BA pag. 13-00-0038, -0040, -0042; TPF pag. 6.731.005; vgl. E. 5.3). 4.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 4.3.2.1 Gemäss dem Bericht über die polizeilichen Ermittlungen der Bundeskriminalpo- lizei vom 11. April 2022 wurde der Beschuldigte durch die Polizei B. am 26. Ja- nuar 2022 angehalten, nachdem eine Anzeige gegen ihn wegen Drohung, Sach- beschädigung und versuchter Nötigung eingegangen war. Bei seiner Anhaltung konnten zwei USBV sichergestellt werden, welche aus zusammengeklebten Feu- erwerkskörpern bestanden, die er mit Schrauben und Stahlkugeln angereichert hatte. Gegenüber der Polizei B. gab er an, dass er die USBV habe verwenden wollen, um seinen Schwiegersohn K. zu verletzen (BA pag. 10-02-0013). 4.3.2.2 Dem Bericht und Gutachten des FOR vom 26. Januar 2022 bzw. 11. April 2022 ist zu entnehmen, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten im Fahrzeug und am Wohnort «USBV-verdächtige» Gegenstände gefunden wurden. Die Polizei B. stellte am 26. Januar 2022 im Fahrzeug des Beschuldigten die USBV 1 und USBV 2 sicher. Ausserdem hat sich an einer fallrelevanten Örtlichkeit (Wohnort der Familie G.: T.-Strasse, V.) kurz zuvor eine Explosion ereignet, wobei entspre- chendes Spurenmaterial zur detonierten USBV 3 sichergestellt werden konnte. Aus der Fotodokumentation der USBV ist ersichtlich, dass zur Herstellung der USBV 1 und 3 die Bodenknallkörper «Jorge» aus polnischem Fabrikat verwendet wurden. Die Knallkörper «Jorge» gehören zur Kategorie der am Boden knallen- den pyrotechnischen Gegenständen (Art. 8a SprstG / Art. 31 SprstV). Laut Ge- brauchsanweisung beträgt die Sicherheitsdistanz für Zuschauer mindestens 25 Meter. Diese Knallkörper sind in der Schweiz verboten und haben eine Netto- explosivmasse von 1.8 Gramm Blitzknallsatz. Zur Zusammensetzung und Konstruktion der USBV 1-3 stellte das FOR Folgen- des fest: Die USBV 1 verfügt über eine Wirkladung, bestehend aus drei pyrotech- nischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» des polnischen Vertreibers «Jorge», die mit einem halbtransparenten Klebeband umwickelt und miteinander verbunden sind. Das Zündsystem beinhaltet die drei Anzündlitzen der pyrotech- nischen Gegenstände, welche mit einem weiteren halbtransparenten Klebeband
- 12 - SK.2022.40 umwickelt und miteinander verbunden sind. Mit einem Gewebeklebeband sind im Sinne einer Beiladung 32 Stahlkugeln, 6 Schrauben und 2 Nägel um die drei pyrotechnischen Gegenstände angebracht. Die USBV 2 besteht aus einem Ra- ketentreiber aus einer Feuerwerksrakete, bei dem ein grosser Teil der äusseren Kartonhülse entfernt worden ist, so dass nur noch die Kunststoffhülse gefüllt mit dem Satz des Raketentreibers übrig blieb. Beim Spurenmaterial der USBV 3 han- delt es um die Überreste von mindestens zwei pyrotechnischen Gegenständen «FP3 Petarda Blyskowa» sowie Reste eines grauen Gewebeklebebandes. In Bezug auf die Analyse der DNA-Spuren stellte das FOR fest, dass der Be- schuldigte als Spurenverursacher von DNA-Spuren an Bestandteilen der USBV 1 und der USBV 2 identifiziert werden konnte. Ausserdem ergab die Aus- wertung, dass konkrete spurenkundliche Zusammenhänge zwischen der USBV 1 und der USBV 3 bestehen. Die spurenkundlichen Untersuchungen wei- sen darauf hin, dass die USBV 1 von der gleichen Urheberschaft stammt wie die USBV 2 und USBV 3 (BA pag. 11-01-0002 f., 0014, -0058, -0062, -0064; vgl. BA pag. 11-01-0075, -0086 [Kurzbericht des FOR zur Identifizierung der DNA-Spu- ren vom 14. März 2022]). Auf den Inhalt des Gutachtens in Bezug auf die Wirkung und das Verletzungspo- tential der USBV wird im einschlägigen Kontext näher eingegangen (E. 4.6.2). 4.3.2.3 Dem Rapport der Polizei B. vom 22. März 2022 ist zu entnehmen, dass der Be- schuldigte im Zeitraum vom 25. bis 26. Januar 2022 mit einem Fahrzeug der Marke BMW (Kontrollschild: 1) namentlich in V., X., Y. und W. herumfuhr (BA pag. 10-01-0029). 4.3.2.4 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zur Herstellung der USBV aus, dass sein Vater alle Böller aus dem alten BMW in das Auto seiner Schwester C. umgeladen habe. Anlässlich der Einvernahme bei der Bundesan- waltschaft am 27. April 2022 sagte D. auf Vorhalt von Fotos der USBV 1 und Überresten der USBV 3 aus, dass er diese gesehen habe. Sein Vater habe in Serbien schon ähnliche Vorrichtungen hergestellt. Er habe mit der Böllerkon- struktion geprahlt (BA pag. 12-02-0014, -0030 f.). Der angeklagte äussere Sachverhalt ist somit erstellt. 4.4 Bestrittener Sachverhalt Umstritten ist einzig die verbrecherische Abicht bzw. ob der Beschuldigte in sub- jektiver Hinsicht um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotential der USBV 1-3 wusste (TPF pag. 6.721.028).
- 13 - SK.2022.40 4.5 Beweismittel 4.5.1 Zur verbrecherischen Absicht hielt der Beschuldigte bei der Einvernahme vom
26. Januar 2022 fest, dass alles für K. gedacht gewesen sei, weil er mit diesem ein Problem gehabt habe. Zu den Problemen führte der Beschuldigte zusammen- gefasst aus, dass ihm K. verboten habe, seine Tochter J. und Enkelin in Z. zu sehen. K. habe ihm gedroht, dass er ihm mit seinen 6 Freunden etwas antun werde. Aus diesem Grund habe er ihn mit dem Sprengstoff verletzen und ihm das Knie kaputt machen wollen. Drei Stück (USBV) hätten einfach mehr Kraft. Es seien 3 Petarden/Raketen zusammengeklebt und mit Klebeband zusammen- gebracht worden. Es habe an den USBV noch Schrauben daran, damit es mehr Verletzungen geben würde. (BA pag. 13-04-0004 f., -0007 f.). Am 27. Ja- nuar 2022 sagte er aus, dass er K. nicht habe «tot machen» wollen, aber er habe ihm «richtig einen geben» wollen. Er habe ihm zeigen wollen, dass er keine Angst vor ihm habe (BA pag. 13-00-0013). Zu den Verletzungsabsichten bezogen auf die ehemaligen Geschäftspartner sei- nes Sohnes D. führte er am 10. Februar 2022 aus, dass alles wegen «diesen Leuten mit Drogen» gewesen sei. Sein Sohn habe mit O. in V. eine Sishabar eröffnet. Es sei noch ein P. dabei gewesen. Er habe die Sachen (gemeint: USBV und Waffen) seinem Sohn D. gezeigt. Er habe ihm gesagt, er wolle damit O. Angst machen (BA pag. 13-00-0018, -0021). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 nahm der Beschuldigte seine Aussagen zur Verletzungsabsicht zurück. Er sagte aus, dass er niemanden habe verletzen wollen. Er habe alles nur vorgespielt und sich als «Narren gege- ben». Angesprochen auf seine in der Erstaussagen geäusserten Verletzungsab- sichten hinsichtlich K., sagte er aus, dass die Polizei ihn vielleicht dazu gezwun- gen habe, solche Aussagen zu machen. Er führte ergänzend aus, dass er die USBV 1 gebastelt habe, falls es zu Streitigkeiten gekommen wäre (BA pag. 13- 00-0039, -0042 f., -0045). 4.5.2 Am 9. Februar 2022 sagte D. bei der Bundeskriminalpolizei zu den Verletzungs- absichten seines Vaters Folgendes aus: Sein Vater habe ihm gesagt: «Ah, was denkst du, wie weh das tut, wenn das zündet, wenn es unter die Haut geht.» Sein Vater habe die Drohung, die USBV zu benutzen, um K. zu verletzen, gegenüber ihm ausgesprochen, was er auch gehört habe. Sein Vater habe immer erzählt, dass er mit den USBV zu K. und seinen ehemaligen Geschäftspartnern Q. und P. gehen würde, welche ihn verarscht hätten, und dann noch zu M. Das Ziel sei gewesen, dass bei der Explosion die Nägel und Schüsse mit Hochgeschwindig- keit herausschiessen würden. Die USBV seien für K., Q. oder P. gewesen. Er wisse dies, weil er gegen diese Personen am meisten Hass gehabt habe (BA pag. 12-02-0015 f., -0028 f.).
- 14 - SK.2022.40 4.6 Beweiswürdigung und Subsumtion objektiver Tatbestand 4.6.1 In rechtlicher Hinsicht gilt es vorab zu prüfen, ob die vom Beschuldigten herge- stellten USBV als Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sind. Dies ist der Fall, wenn sie eine besonders grosse Zerstörung bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet wurden (E. 4.2.3, dritter Absatz). Dabei ist entscheidend, ob durch die Art und Weise, wie die Feuerwerkskörper einge- setzt wurden, eine besonders grosse Gefährdung für Personen oder Sachen ent- standen ist. 4.6.2 Das FOR stellte im Gutachten vom 11. April 2022 in Bezug auf die Gefährlichkeit der USBV fest, dass die USBV 1 tatsächlich geeignet gewesen wäre, schwere bis lebensbedrohliche Verletzungen von Personen herbeizuführen, wobei eine Wirkung entfaltet worden wäre, welche bei Menschen in einer Distanz von über vier Metern vom Detonationspunkt noch schwere bis lebensbedrohliche Verlet- zungen hätte herbeiführen können. Die USBV 2 wäre tatsächlich geeignet gewe- sen, schwere Brandverletzungen von Personen und Sachschäden zu verursa- chen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen. Hinsichtlich der USBV 3 kam das FOR weiter zum Schluss, dass diese tatsächlich geeignet ge- wesen wäre, Verletzungen von Personen sowie Sachschäden zu verursachen bzw. zur Entzündung von brennbarem Material zu führen (BA pag. 11-01-0057, -0060, -0062). Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass von den USBV eine erhebliche zerstörerische Gefahr ausging. Es handelt sich damit um Sprengstoff im Sinne von Art. 226 StGB. 4.6.3 Der Beschuldigte hat mit dem Herstellen der drei USBV den objektiven Tatbe- stand von Art. 226 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.7 Beweiswürdigung und Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.7.1 Der Beschuldigte gestand zu Beginn der Untersuchung ein, die USBV hergestellt zu haben, um K. verletzen zu wollen respektive ihm Verletzungen zuzufügen. Aus den glaubhaften Erstaussagen geht weiter hervor, dass er bereit war, die USBV 1-3 gegen K., die Mitglieder der Familie G. und gegen die ehemaligen Rivalen O. und P. seines Sohnes einzusetzen. Der Beschuldigte wusste, dass die drei hergestellten USBV zu verbrecherischem Zweck bestimmt waren. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etlichen Ge- sichtspunkten auch objektivieren lassen:
a) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung und beim Herumschaffen der USBV Verletzungsabsichten bzw. verbrecherische Absichten hatte, ergibt sich bei der USBV 1 aufgrund der Konstruktionsweise mit den drei zusammengeklebten Böl- lern mit Beiladung, namentlich den beigefügten Schrauben, Kugeln und Nägel.
- 15 - SK.2022.40 Es ist im Kontext mit der von ihm angegebenen Motivation (vgl. E. 4.5.1) kein anderer Verwendungszweck als die Verursachung eines erheblichen Schadens mit der Verletzung von Menschen wahrscheinlich. Bezeichnenderweise führte er aus, dass er die Schrauben dem Sprengkörper beigefügt habe, dass es «mehr Verletzungen» gäbe und die USBV 1 bei der Zündung unter die Haut gehe. In subjektiver Hinsicht wusste er somit um das Verletzungs-, Beschädigungs- und Zerstörungspotenzial der USBV. Es entsprach mithin seiner Intention, die Knall- köper gegen Menschen und Sachen einzusetzen.
b) Die vom Beschuldigten geschilderten Verletzungsabsichten decken sich auch mit der objektivierbaren Motivlage gegen K.: Der Beschuldigte war mit der Bezie- hung seiner Tochter J. und K. nicht einverstanden und insbesondere nicht damit, dass ihm K. im Herbst 2021 den Kontakt mit seiner Enkelin R. sowie die Annä- herung an deren Wohnort verbot. Sodann war der Beschuldigte mit der Bezie- hung seines Sohnes D. mit L. nicht einverstanden und wollte darauf Einfluss neh- men. Er fühlte sich insgesamt nicht hinreichend «respektiert» und wollte mit der Begehung der Sprengstoffdelikte insbesondere den Respekt von K. und L. sowie aufgrund einer angeblichen Geldschuld von M. erzwingen. Wie tief der Konflikt beim Beschuldigten gegenüber den genannten Personen liegt und wie negativ seine Haltung gegenüber ihnen ist, hat sich im vorliegenden Verfahren in prak- tisch allen durchgeführten Einvernahmen deutlich gezeigt (BA pag. 13-00-0001 ff.). Die zum Tatzeitpunkt vorhandenen Verletzungsabsichten sowie der tiefe Hass gegenüber K. und der Familie G. manifestierte sich im Übrigen auch im Rahmen der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten (vgl. E. 6.5.2; 8.5.2).
c) Die verbrecherische Absicht manifestierte sich geradezu exemplarisch bei den zum Sachverhaltskomplex 2 geschilderten Handlungen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, fuhr der Beschuldigte am 26. Januar 2022 mit den USBV 1 und 2 an den Wohnort von K. und wartete in Verletzungsabsicht auf ihn (E. 6.3 – 6.7). Aufgrund dieses Vorgehens kann nur auf das Vorhandensein einer verbrecheri- schen Absicht geschlossen werden.
d) Dass der Beschuldigte bei der Herstellung mit verbrecherischer Absicht han- delte, belegen auch in aller Deutlichkeit die Aussagen seines Sohnes D. (vgl. E. 4.5.2). Nach dem Gesagten ist entgegen den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme und Hauptverhandlung von einer Verletzungsabsicht auszugehen. 4.7.2 Als Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte bereit war, mit dem Einsatz der USBV 1-3 Menschen und Sachen zu gefährden, wobei er die Verletzungen von Menschen mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Er handelte in
- 16 - SK.2022.40 verbrecherischer Absicht. Damit ist der Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.8 Der Beschuldigte hat die drei USBV mit den mindestens 5 verbauten pyrotechni- schen Feuerwerkskörpern vom Typ «FP3 Petarda Blyskowa» gelagert und im Raum V. herumtransportiert. 4.9 Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 226 Abs. 1 und Abs. 2 StGB auf rechtswidrige Weise erfüllt. Wie bereits aufgezeigt, hat er im Zustand der Schuld- unfähigkeit gehandelt (vgl. E. 3) und sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5. Mehrfacher unbefugter Verkehr (Art. 37 Ziff. 1 SprstG); Sachverhaltskom- plex 1 5.1 Anklagevorwurf Die zur Herstellung der USBV 1 und 3 verwendeten Bodenknallkörper «FP3 Pe- tarda Blyskowa» des polnischen Herstellers «Jorge» (vgl. E. 4.3.1; 4.3.2.2, zwei- ter Abschnitt) seien in der Schweiz nicht zugelassen gewesen. Der Beschuldigte habe trotzdem am 24. Januar 2022 ohne Bewilligung ca. 25 Stück davon von Serbien in die Schweiz eingeführt, diese gelagert und umhergeschafft. 5.2 Rechtliches Wegen unbefugten Verkehrs im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 lit. a des Bundesgeset- zes über Sprengstoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41; Stand 1. Januar 2022) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten dieses Gesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen um- geht, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, ver- wendet oder vernichtet. Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegen- ständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten (Art. 3 Abs. 1 SprstG). Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Ge- sundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden (Art. 8a Satz 1 SprstG). Unbe- ständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmit- tel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik des Bun- desamtes für Polizei vorher ein Muster zu unterbreiten (Art. 15 Abs. 1 SprstG).
- 17 - SK.2022.40 Gemäss Art. 7 SprstG sind pyrotechnische Gegenstände gebrauchsfertige Er- zeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz, die nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind (lit. a), oder bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper (lit. b). Nach Art. 31 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV; SR 941.411; Stand 1. Januar 2022) werden Bewilligungen zur Einfuhr (u.a.) von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver von der Zentralstelle Explosivstoffe (ZSE) des Bundesamtes für Polizei erteilt. Ohne Bewilligung dür- fen im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 eingeführt werden, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamt- gewicht von höchstens 2,5 kg (Art. 31 Abs. 2 SprstV). 5.3 Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Ausgangsmaterial für die USBV 1 und 3, das heisst die pyrotechnischen Gegenstände «FP3 Petarda Blyskowa» des Herstellers «Jorge» in Serbien kaufte und bei seiner Einreise am 24. Ja- nuar 2022 beim Grenzübergang Chiasso ohne erforderliche Bewilligung in die Schweiz einführte. In der Folge lagerte er die Sprengkörper bei sich zu Hause an der S.-Strasse in V. und transportiere sie im Raum V. im Auto seiner Tochter herum. Wie noch aufzuzeigen sein wird, betrifft dies auch die in der Anklage- schrift zum Sachverhaltskomplex 2 und 3 geschilderten Transporte (vgl. E. 6 und E. 8). Dass die Einfuhr der Knallkörper unerlaubt war, ist dem Gutachten des FOR vom
11. April 2022 zu entnehmen, wonach der Blitzknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» als «am Boden knallender pyrotechnischer Gegenstand» gilt (Art. 8a SprstG, Art. 31 SprstV). Die Blitzknallkörper sind daher für die Einfuhr in die Schweiz nicht zugelassen (BA pag. 11-01-0055; vgl. 11-01-0113 f. [Merkblatt der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik]). 5.4 Umstrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, wie viele Bodenknallkörper «FP3 Petarda Blyskowa» des polni- schen Herstellers «Jorge» der Beschuldigte am 24. Januar 2022 ohne Bewilli- gung von Serbien in die Schweiz einführte, lagerte und umherschaffte. 5.5 Beweismittel 5.5.1 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, dass er in Serbien vielleicht 20 Stück der Böller gekauft habe. Er habe aber höchstens 7 Petarden in die Schweiz gebracht. Es seien vielleicht 4 bis 5 Stück gewesen. Er habe die Böller in die Schweiz gebracht, damit er sich Probleme verursache. Indes habe er nicht
- 18 - SK.2022.40 gewusst, dass die «FP3 Petarda Blyskowa» in der Schweiz verboten seien (BA pag. 13-00-0037 ff.). 5.5.2 D. sagte am 27. April 2022 aus, dass er zwei oder drei Packungen polnischer Böller mit glaublich 25 Stück gesehen habe, als er am 25. Januar 2022 Sachen aus seinem alten BMW in das Auto von C. umgeladen habe. Es sei «PL» auf den Böllern gestanden. Das stehe für Polen. Sie seien etwa 5 cm lang gewesen und hätten einen Durchmesser von 1,5 cm gehabt. Von diesen Böllern habe sein Va- ter A. auch noch in Serbien. Die Böller seien aus Serbien mitgebracht worden (BA pag. 12-02-0030 f.). 5.6 Beweiswürdigung 5.6.1 In objektiver Hinsicht Es besteht in Bezug auf die Anzahl der importierten pyrotechnischen Gegen- stände eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschuldigten und seinem Sohn D. Die Aussagen des Beschuldigten zur Anzahl der eingeführ- ten Böller zeugen vom Bestreben, die Anzahl möglichst gering zu halten. Die Aussagen sind zudem inkonsistent. Die genannte Anzahl schwankt zwischen 4 und 20 Stück. Die Aussagen von D. sind hingegen bemerkenswert reich an Details zu den gesehenen Böllern. So fiel ihm etwa die Bezeichnung «PL» auf, welche auf den Böllern aufgedruckt ist und er konnte die Ausmasse der Knallkö- per sehr gut beschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb D. seinen Va- ter unnötig hätte belasten sollen. Seine Aussagen sind daher glaubhaft. Es ist daher auf seine Aussagen abzustellen, wonach sein Vater eine Packung à 25 Stück «FP3 Petarda Blyskowa» in die Schweiz einführte, lagerte und herum- führte. 5.6.2 In subjektiver Hinsicht Beweismässig ist erwiesen, dass der Beschuldigte um die Gefährlichkeit der py- rotechnischen Gegenstände wusste (E. 4.5.2). Er ging davon aus, dass ihm die Einfuhr der Böller Probleme schaffen würde. In subjektiver Hinsicht ist somit er- stellt, dass er die Bewilligungspflicht zur Einfuhr der Knallkörper zumindest für möglich hielt. Ein Rechtsirrtum und dessen hohe Anforderungen liegen a priori nicht vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 5.7 Subsumtion 5.7.1 Indem der Beschuldigte bei seiner Einreise in die Schweiz 25 Stück «FP3 Pe- tarda Blyskowa» und damit Sprengstoff im Sinne des Sprengstoffgesetzes mit sich führte, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen, lagerte und umherschaffte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt.
- 19 - SK.2022.40 Wie bereits aufgezeigt (E. 5.6.2) bestehen keine Zweifel, dass er zumindest eventualvorsätzlich handelte. 5.7.2 Im Ergebnis hat der Beschuldigte den Tatbestand des mehrfachen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG erfüllt. 5.8 Der Beschuldigte war im angeklagten Zeitraum nicht schuldfähig (E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 5.9 Konkurrenzen 5.9.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG schliessen die Art. 224–226 StGB die Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn damit die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgegolten wird. Die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes sind gemäss Lehre daher gegenüber denjenigen von Art. 224 StGB (und Art. 226 StGB) subsidiär (ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12). Obschon das durch das Sprengstoffgesetz geschützte Rechtsgut mit demjenigen von Art. 224 ff. StGB korrespondiert (Schutz der Allgemeinheit vor Gefährdung durch Sprengstoff), beanspruchen die Strafbestimmungen des Sprengstoffgesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers somit grundsätzlich zu- sätzlich Geltung. Anders verhält es sich nur, wenn die Bestrafung durch die kern- strafrechtlichen Bestimmungen die nebenstrafrechtlichen Gefährdungsaspekte mitabgilt. Dies ist etwa der Fall, wenn die inkriminierte Handlung im Zusammen- hang mit Sprengstoff sowohl in Bezug auf Art. 224 ff. StGB als auch in Bezug auf Art. 37 ff. SprstG dieselbe natürliche Handlung beinhaltet (Idealkonkurrenz). Gleich verhält es sich, wenn inkriminierte Handlungen gemäss Art. 224 ff. StGB zwangsläufig respektive naturgemäss mit einer Verletzung des SprstG einherge- hen. Es ist mithin im Einzelfall zu entscheiden, ob die Verurteilung gemäss Art. 224 ff. StGB die Gefährdung der Allgemeinheit in objektiver und subjektiver Hinsicht integral abgilt, sodass die Strafbestimmungen des SprstG konsumiert werden (anders in Bezug auf Art. 224 StGB ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 12 [Subsidiarität]). 5.9.2 Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens der USBV 1 und 3 (Art. 226 Abs. 1 StGB) und dem unbefugten Ver- kehr der «FP3 Petarda Blyskowa» (Art. 37 Ziff. 1 SprstG). Vorliegend sind die Handlungen, welche die Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz begrün- den, als eigenständige Handlungen mit eigenem Unrechtsgehalt zu qualifizieren, sofern sie keinen Sachzusammenhang mit den hergestellten USBV haben. Die- jenigen Widerhandlungen, welche Bestandteil der Tathandlung nach Art. 226 Abs. 1 StGB darstellen, sind hingegen vom Unrechtsgehalt bereits abgegolten. Das betrifft die insgesamt fünf pyrotechnischen Gegenstände, welche für den Bau der USBV 1 und 3 verwendet wurden (vgl. E. 4.3.2.2, dritter Abschnitt). Bei diesen ist der Unrechtsgehalt des unbefugten Verkehrs von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 SprstG in casu als vom Herstellen des Sprengstoffes gemäss
- 20 - SK.2022.40 Art. 226 Abs. 1 StGB mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist insofern von un- echter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, sodass diesbezüglich eine An- wendung des Tatbestands von Art. 37 Ziff. 1 SprstG ausser Betracht fällt. Bei den übrigen 20 pyrotechnischen Gegenständen besteht zwischen Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 226 Abs. 1 StGB echte Konkurrenz. 6. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB); Sachverhaltskomplex 2 6.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 in V. und in den Wochen zuvor in Serbien eine Vielzahl an planmässig konkreten Vorkehrungen getroffen, um K. sowie dessen «Freunden» eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Er sei am 26. Ja- nuar 2022 zwischen ca. 04.00 Uhr und ca. 05.00 Uhr morgens mit den USBV 1 und 2, Waffen (Gasdruckpistole, Schlagrute sowie ein Butterflymesser), einer Sturmhaube und einem «getarnten» Fahrzeug zum Wohnort von K. gefahren und habe rund eine Stunde lang auf ihn gewartet, dass er sein Domizil verlassen würde. Er habe die Absicht gehabt, K. irreversible und lebensgefährliche Verlet- zungen zuzufügen. 6.2 Rechtliches 6.2.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden – in Abs. 1 lit. a bis j genannten – strafbaren Handlungen auszu- führen, worunter unter anderem eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB [lit. c]) fällt. Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende, so bleibt er straflos (Abs. 2). 6.2.2 Der objektive Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 StGB erfordert zunächst das Vor- handensein von Vorbereitungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). 6.2.3 Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit al- lerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine
- 21 - SK.2022.40 bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel – nämlich die Verübung eines deliktischen Vorhabens – gerichteten Hand- lungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Pra- xiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 260bis StGB N. 4; ENGLER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 260bis StGB N. 7). Hinreichend konkretisiert sind Vorbereitungs- handlungen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zur Verwirklichung der betreffenden Tatbestände geeignet er- scheinen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 8). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeu- tig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrun- gen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisier- tes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b). 6.2.4 Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh- rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk- zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her- stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14) oder das Bereitstellen der Mittel zu einer Entführung, vom Auto mit gefälschten Kontrollschildern bis zu den als Versteck vorgesehenen Räumen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 40 N. 6). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vor- handensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als tech- nische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Orga- nisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allge- meinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3). Darunter fallen auch Au- genscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15). 6.2.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorberei- tungshandlungen selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7). Der Täter muss seine Vorkehrungen
- 22 - SK.2022.40 wissentlich und willentlich treffen. Durch das objektive Tatbestandsmerkmal der Planmässigkeit ist bei den Vorbereitungshandlungen Eventualvorsatz ausge- schlossen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12), mit Ausnahme der in Aussicht genommenen Straftat, deren Art im Sinne von Art. 260bis StGB bloss zumindest in Kauf genommen werden muss (WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 260bis StGB N. 11; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 7; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, CP, 2. Aufl. 2017, Art. 260bis StGB N. 16). Dabei muss die Vorstellung des Täters hinsichtlich der Präzisierung der Tat nicht über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 12). 6.3 Unbestrittener Sachverhalt 6.3.1 Die angeklagten strafbaren Vorbereitungshandlungen sind in objektiver Hinsicht erstellt und unbestritten (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte stellte die USBV 1 und 2 her und führte den Sprengstoff sowie die Waffen einsatzbereit mit sich (vgl. E. 4.3.1; 4.3.2.3; 5.1). Die Sprengköper USBV 1 und 2, Waffen und der Radmutterschlüssel waren darauf ausgerichtet und tatsächlich geeignet, Men- schen schwer zu verletzen. Schliesslich organisierte sich der Beschuldigte eine Sturmhaube, welche ihm beim Einsatz der Tatmittel ermöglicht hätte, für jeder- mann unerkannt zu bleiben (BA pag. 08-00-0014 f.; 10-01-0063). Sodann ist un- bestritten, dass er einen Teil des Nummernschildes abdeckte, um die Fahndung nach ihm bzw. seine Ortung zu erschweren. Am 26. Januar 2022 wartete er um 05.00 Uhr mit den USBV 1 und 2 und den Waffen rund 1 Stunde vor dem Haus von K., damit dieser sein Domizil verlassen würde. 6.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit folgender Aktenlage: 6.3.2.1 Die Ermittlungen der Polizei B. ergaben, dass der Beschuldigte ab dem 25. Ja- nuar 2022, ca. ab 14.00 Uhr, das Auto seiner Tochter C. zum Gebrauch organi- sierte und die USBV 1 und 2, Waffen und eine Sturmhaube mit sich führte und zur Verwendung bereit hielt. Aus dem Ermittlungsbericht der Polizei B. vom
22. März 2022 sowie den Aussagen seiner Tochter C. geht weiter hervor, dass er die letzten Ziffern des hinteren Nummernschilds des Fahrzeugs sowie einen Teil des vorderen Nummernschilds mit Klebeband abdeckte (BA pag. 12-04- 0015 f.; 10-01-0028 f., -0063, 0108 f, -0110). 6.3.2.2 Am 26. Januar 2022 wurden im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschul- digten im Fahrzeug sowie an seinem Wohnort die USBV 1 und 2, Waffen (Gas- druckpistole, Schlagrute, Pfefferspray sowie ein Butterflymesser) sowie eine Sturmhaube sichergestellt (BA pag. 08-00-0014 ff., -0018 ff., -0026 f.; 10-01- 0063).
- 23 - SK.2022.40 6.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen aus eigenem Antrieb nicht zu Ende führte (TPF pag. 6.721.030). Diesen Einwand brachte die Verteidigung anlässlich ihres Plädoyers vor. Ausserdem ist strittig, ob der Be- schuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verlet- zen. 6.5 Beweismittel 6.5.1 Der Beschuldigte sagte am 26. und 27. Januar 2022, 10. Februar 2022 und
21. Juni 2022 aus, dass er die USBV hergestellt habe, weil er K. habe verletzen wollen. 3 Stück (gemeint: pyrotechnische Gegenstände) hätten einfach mehr Kraft. Die USBV seien mit Schrauben und Kugeln versehen gewesen, damit es mehr Verletzungen gebe. Die Waffen und die USBV seien für K. gedacht gewe- sen. Die Waffen seien gedacht gewesen, damit er auf K. hätte schiessen können. Damit er ihm ins Auge, Knie oder sonst wohin hätte schiessen können. Er habe ihn erschiessen wollen. Zum mitgeführten Radmutterschlüssel führte er aus, dass dieser geeignet gewesen sei, die Schrauben des Fahrzeugs von K. zu lö- sen, damit er einen Unfall verursache. Er habe ihn nicht umbringen wollen, aber es ihm richtig zeigen. Er habe ihm für immer sein Knie und die Hände abschnei- den wollen. Zum Tatablauf sagte er aus, dass er in der Nacht vom 25. auf den
26. Januar 2022 um ca. 05.00 Uhr in Z. bei K. angekommen sei. Er habe auf K. gewartet und sich versteckt, bis er mit dem Hund rauskomme. K. sei nicht raus- gekommen. Um ca. 06.00 bzw. 06.15 Uhr sei er dann gegangen, weil er einen Termin beim Hausarzt gehabt habe. Er habe keine Ahnung, wieso er K. habe verletzen wollen. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 21. Juni 2022 machte er geltend, er habe nicht so ausgesagt. Man habe ihn falsch verstanden. Er habe niemanden verletzen wollen (BA pag.13-00-0002, -0004, -0007 ff., -0013, -0021, -0043, -0050 f., vgl. 12-04-0016). 6.5.2 Der kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er neben dem Namen von K. das Totenkreuz malte. Sodann teilte er in einem Brief an seinen Sohn D. mit, dass er wegen K. wütend und entschlossen gewe- sen sei. Es sei nur K. in seinem Kopf gewesen. Er habe es kaum erwarten kön- nen, dass er nach draussen gekommen wäre, damit er ihm direkt in die Augen hätte sehen können. K. hätte dann niemand retten können. Er habe sich ge- wünscht, dass K. in dieser Situation seiner Wut und Stärke herausgekommen wäre. Er hätte für 10 K. die Kraft und Kondition gehabt, um diese zusammenzu- schlagen (BA pag. 06-01-0069; 06-02-0007 ff.). 6.5.3 Im Zeitraum vom 24. Januar bis 26. Januar 2022 suchte der Beschuldigte durch diverse Sprach- und Videonachrichten an K. den Konflikt mit diesem. So sandte
- 24 - SK.2022.40 er ihm beispielsweise über die App Viber eine Videodatei, in welcher er ein schwarzes Kopftuch trägt. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom
21. Juni 2022 gestand er, dass er damit habe sagen wollen, dass er sehr gefähr- lich sein könne (BA pag. 13-00-0049 Z. 17 ff.). 6.5.4 Zum Motiv des Beschuldigten befragt, sagte K. am 8. Februar 2022 aus, dass es bei den Meinungsverschiedenheiten mit ihm meistens darum gegangen sei, dass er ihm verboten habe, seine Tochter zu sehen (BA pag. 12-05-0004 f.). 6.5.5 Zu den Verletzungsabsichten des Beschuldigten sagte L. am 23. Februar 2022 aus, dass dieser ihr gesagt habe, dass er nach Z. gehen wolle, um K. zusam- menzuschlagen (BA pag. 12-01-0017). 6.6 Beweiswürdigung 6.6.1 In objektiver Hinsicht 6.6.1.1 Rechtsanwältin Akermann wandte ein, der Beschuldigte habe zwar «den Tatbe- stand der strafbaren Vorbereitungshandlungen von Art. 260bis Abs. 1 lit c StGB erfüllt» (TPF pag. 6.721.030 Z. 2). Der Beschuldigte sei aber selbstständig und ohne Einfluss äusserer Umstände vom Wohnort von K. wieder weggefahren, weshalb er von seinem kriminellen Vorhaben Abstand genommen habe. Der Be- schuldigte bleibe daher im Sinne von Art. 260bis Abs. 2 StGB straflos (TPF pag. 6.721.030, -031 f.). 6.6.1.2 Durch das Herstellen der USBV 1 und 2, das Beschaffen der Waffen und einer Sturmhaube, insbesondere das Mitsichführen dieser Gegenstände im Auto, mit welchen er in der Folge zum Wohnort von K. fuhr und rund 1 Stunde auf ihn wartete, in der Hoffnung, dass er sein Domizil verlassen würde, waren die Vor- bereitungshandlungen abgeschlossen. Unter diesen Umständen ist ein Rücktritt der Tat ausgeschlossen. Selbst wenn man schlösse, dass die Vorbereitungs- handlungen noch nicht abgeschlossen wären, würde für die Anwendung des Strafausschlussgrundes von Art. 260bis Abs. 2 StGB kein Raum bleiben. Der Be- schuldigte hat nicht aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlungen nicht zu Ende gebracht, sondern aus äusseren, nicht von ihm beeinflussbaren Umstän- den: K. verliess seinen Wohnort nicht und der Beschuldigte verliess den Ort, weil er einen Arzttermin hatte. Es läge somit kein aus eigenem Antrieb erfolgtes Ab- standnehmen von der Tat vor. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.6.2 In subjektiver Hinsicht 6.6.2.1 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Vorbereitungshandlungen traf, um K. am Körper schwer zu verletzen.
- 25 - SK.2022.40 6.6.2.2 Im Sachverhaltskomplex 1 (Herstellung der USBV) wurde dargelegt, weshalb in Bezug auf die verbrecherische Absicht auf die Erstaussagen des Beschuldigten abzustellen ist. Es kann vorliegend bezogen auf die Verletzungsabsicht sinnge- mäss auf die Erwägungen 4.7.1 f. zum Sachverhaltskomplex 1 verwiesen wer- den. Die Erstaussagen des Beschuldigten sind glaubhaft, da sie sich unter etli- chen Gesichtspunkten objektivieren lassen. So manifestiert sich die Verletzungs- absicht geradezu exemplarisch anhand der geschilderten Vorbereitungshandlun- gen (vgl. E. 6.3.1 f.). Aber auch die Haftkorrespondenz des Beschuldigten bringt deutlich zum Ausdruck, dass er K. schwer verletzen wollte. Dass das Verhältnis zu K. sehr schlecht und von Hass geprägt war, belegen auch die Aussagen sei- ner Kinder und von L. Tatsächlich bejahte der Beschuldigte denn auch in der Schlusseinvernahme, dass das Verhältnis sehr schlecht sei, weil K. ihn immer beleidigt, unterdrückt und gedemütigt habe. (vgl. BA pag. 12-04-0018 ff.; 12-01- 0010 ff., -0023 ff.; 13-00-0048). Die Motivlage des Beschuldigten untermauert seine Verletzungsabsichten. In Anbetracht des Dargelegten erscheint die Vernei- nung der Verletzungsabsichten anlässlich der Schlusseinvernahme unglaubhaft. Im Ergebnis waren alle Vorbereitungshandlungen konkret darauf ausgerichtet, um K. beim geplanten Aufeinandertreffen absichtlich schwere Körperverletzun- gen zufügen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6.7 Subsumtion Der Beschuldigte hat mit den Vorbereitungshandlungen (vgl. E. 6.3.1 f.) plan- mässig konkrete technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um K. eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Der objektive und subjektive Tat- bestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB ist erfüllt. 6.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 6.9 Konkurrenz Soweit sich der Tatbestand von Art. 226 StGB – insbesondere die Herstellung und das Umherschaffen der USBV 1 und 2 – mit dem Tatbestand von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB überschneidet, da die Herstellung ein Bestandteil der Vorberei- tungshandlungen darstellt, so liegt aus folgenden Gründen echte Konkurrenz zwischen diesen Tatbeständen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2021 E. 5.2.1): Einerseits sind unterschiedliche Rechtsgüter betroffen, und zwar (insbesondere) der öffentliche Frieden bei Art. 260bis StGB (ENGLER, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 3) bzw. Gemeingefahr bei Art. 226 StGB (TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Vor Art. 221
- 26 - SK.2022.40 StGB N. 1). Andererseits wurde durch das Herstellen der nicht handhabungssi- cheren und hochgefährlichen USBV eine Gefahr für die Allgemeinheit geschaffen
– die verbrecherische Absicht bezog sich beim Einsatz der USBV nicht nur auf K., sondern auch auf Unterstützer von diesem bzw. zufällig anwesende Perso- nen. Demgegenüber bezogen sich die Vorbereitungshandlungen auf eine schwere Körperverletzung primär zum Nachteil eines Individuums, namentlich K. 7. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 StGB); Sachverhalts- komplex 2 7.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im Zusammen- hang mit den Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung zum Nachteil von K. (vgl. E. 6) ab dem 24. Januar 2022 bis zu seiner Verhaftung am frühen Vormittag vom 26. Januar 2022 eine einsatzbereite Gasdruckpistole, eine Schlagrute sowie ein Butterflymesser mit sich geführt, ohne dazu berechtigt zu sein. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt. 7.2 Rechtliches 7.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) macht sich un- ter anderem strafbar, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt, oder trägt. 7.2.2 Als Waffen gelten unter anderem Schmetterlingsmesser, Schlagruten und CO2- Waffen, die eine Mündungsgeschwindigkeit von mindestens 7,5 Jule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden kön- nen (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 WV [Schmetterlingsmesser]; Art. 4 Abs. 1 lit. d [Schlagrute] und lit. f [CO2-Waffen] WG). 7.2.3 Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erwor- ben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Er- werbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). So ist namentlich der Erwerb von Messern nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG und Schlaggeräten nach Art. 4 Abs. 1 lit. d WG in der Schweiz – seit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes am
1. Januar 1999 – verboten (Art. 5 Abs. 2 lit. a und lit. b WG) und nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (Art. 5 Abs. 6 WG). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen). Erforderlich ist jedoch, dass ein schriftlicher Vertrag zur Übertragung solcher Waffen abgeschlossen und aufbewahrt wird (Art. 11 WG).
- 27 - SK.2022.40 7.2.4 Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, benötigt – vorbe- hältlich der vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen gemäss Art. 27 Abs. 4 WG – eine Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG). 7.3 Unbestrittener Sachverhalt 7.3.1 Beweismässig ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 24. bis 26. Januar 2022 im Raum V. im Auto von seiner Tochter C. eine CO2-Gasdruckpistole, eine Schlagrute und ein Butterflymesser mit sich führte (BA pag. 06-01-0005; 08-00-0014 ff.; 10-01-0031, -0063). 7.3.2 Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit der Aktenlage. Aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Schlusseinvernahme ist erwiesen, dass er die Waffen aus Serbien mitbrachte. Er habe aber nicht daran gedacht, dass diese Objekte in der Schweiz als Waffen gelten würden (BA pag. 13-00-0053 f.). Der Beschuldigte verfügte über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung bzw. schriftli- chen Vertrag für die vorgenannten Gegenstände (TPF pag. 6.721.034). Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. 7.4 Subsumtion Der Beschuldigte erwarb und besass Waffen (Schmetterlingsmesser, Schlagrute und CO2-Waffe) im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c, d und f WG. Er verfügte über keinerlei Bewilligung bzw. Vertrag zum Erwerb und Besitz dieser Waffen. Dem- nach hat er die Waffen nicht rechtmässig erworben und somit ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG ist somit in rechtswidriger Weise erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte die Waf- fen vorsätzlich und in Kenntnis, dass er nicht über die Berechtigung verfügte, in die Schweiz gebracht und besessen; anderes macht er jedenfalls nicht geltend. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Die Behauptung des Beschul- digten, er habe die rechtliche Qualifikation der Gegenstände als Waffe nicht er- kannt, ändert an der vorsätzlichen Begehung der Tat nichts. Für Vorsatz genügt eine sog. Parallelwertung in der Laiensphäre. Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irre- levant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Im Ergebnis hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tat- bestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt. 7.5 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Wi- derhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehr- fach erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 28 - SK.2022.40 8. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); Sachverhaltskomplex 3 8.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, an der T.-Strasse in V., in verbrecherischer Absicht die aus mindes- tens zwei Bodenknallkörpern des Typs «FP3 Petarda Blyskowa» bestehende USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen, wobei der Balkon-Teppich be- schädigt und weitere Gegenstände auf dem Balkon konkret gefährdet worden seien. Er habe beabsichtigt, die Familie G. einzuschüchtern. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt und um die zerstörerische Kraft der USBV 3 gewusst. 8.2 Rechtliches 8.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbreche- rischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Men- schen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 8.2.2 Objektiver Tatbestand 8.2.2.1 In Bezug auf den Sprengstoffbegriff und die Voraussetzungen, unter welchen py- rotechnische Gegenstände darunter zu qualifizieren sind, ist auf Erwägung 4.2.3 zu verweisen. 8.2.2.2 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b S. 113; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefähr- dung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es ge- nügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen De- likts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 242 E. 2 f. [sog. Repräsenta- tionstheorie]). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht.
- 29 - SK.2022.40 Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Um- gang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg ein- tritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Allerdings ist an- gesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person erfüllt sein kann, eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (Urteile des Bundesge- richts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Feb- ruar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 8.2.2.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist je- doch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tat- umständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekommen, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROELLI, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). 8.2.3 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 224 Abs. 1 StGB zunächst Gefährdungsvor- satz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom
21. Februar 2019 E. 4.2.5). 8.3 Unbestrittener Sachverhalt 8.3.1 Der angeklagte äussere Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschul- digte ist geständig, die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen zu haben (TPF pag. 6.721.032). 8.3.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage: 8.3.2.1 Dem Bericht der Polizei B. vom 28. März 2022, insbesondere der Fotodokumen- tation, ist zu entnehmen, dass am 26. Januar 2022, ca. um 04:00 Uhr, auf dem Balkon der Familie G. und zwar direkt neben dem als «Raucherbereich» genutz- ten Teil des Balkons, die USBV 3 explodierte und dadurch Brandlöcher auf dem Teppich des Balkons entstanden (BA pag. 10-01-0120 ff., -0129, -0131). 8.3.2.2 Am 21. Juni 2022 sagte der Beschuldigte auf Vorhalt eines Fotos von den Über- resten der USBV 3 aus, dass er den Böller gezündet und auf den Balkon der
- 30 - SK.2022.40 Familie G. geworfen habe. Die USBV bestehe aus 3 zusammengeklebten Petar- den (BA pag. 13-00-0043, -0061 f.). 8.3.2.3 Am 23. Februar 2022 sagte L. aus, dass ihr Bruder und ihre Mutter ihr erzählt hätten, dass der Beschuldigte bei ihnen eine Rakete auf den Balkon geworfen habe (BA pag. 12-01-0014, -017). 8.4 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte in verbrecherischer Absicht gehandelt hat (TPF pag. 6.72.032). 8.5 Beweismittel 8.5.1 Bei der Einvernahme vom 21. Juni 2022 bejahte der Beschuldigte die Frage, ob er gewusst habe, dass sich auf dem Balkon der Familie G. ihr «Raucherbereich» und Sachen befinden würden. Er habe um die zerstörerische Kraft des Knallkör- pers gewusst, habe aber niemanden verletzen wollen. Zum Motiv gab er an, dass er die USBV 3 gezündet und geworfen habe, weil Herr F. seine Familie «be- schimpfend beleidigt» habe (BA pag. 13-00-0043, -0046, -0061 f.). 8.5.2 In der kontrollierten Haftkorrespondenz ist zu entnehmen, dass er die USBV 3 auf den Balkon der Familie G. geworfen habe, weil sie ihn drangsaliert habe. In einem weiteren Schreiben drohte er F., dass es «für euch alle, grossen Teufel und, dass seid ihr in der Tat, nicht gut enden» wird (BA pag. 06-03-0144 ff.; TPF pag. 6.231.7.020, -034). 8.5.3 Am 23. Februar 2022 sagte F. aus, dass beim Wurf des Böllers seine Frau, sein Sohn M. und er in der Wohnung gewesen seien (BA pag. 12-08-0005). 8.6 Subsumtion 8.6.1 Objektiver Tatbestand Von der explodierten USBV 3 ging eine erhebliche zerstörerische Gefahr aus und es handelte sich um Sprengstoff im Sinne von Art. 5 SprstG (vgl. E. 4.5.2). Dass der Beschuldigte mit dem Werfen der gezündeten USBV 3 eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum schuf, ist unbestritten. Aufgrund der Explosion entstand Sachschaden am Teppich und die konkrete Gefährdung betraf weiteres Eigen- tum (Sessel, Schuhe, Pflanzen, Hausfassade, Fenster) auf dem Balkon. Der ob- jektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 8.6.2 Subjektiver Tatbestand 8.6.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass sich auf dem Balkon der «Raucherbereich» der Familie G. befand und sich dort Sachen befanden. Er kannte die Gefahr und die
- 31 - SK.2022.40 zerstörerische Wirkung, welche vom gezündeten Sprengkörper ausging, und handelte trotzdem. Hierbei handelte er zumindest eventualvorsätzlich. Im Ergeb- nis ist der Gefährdungsvorsatz gegeben. 8.6.2.2 Die verbrecherische Absicht hängt mit den in der Anklageschrift zum Sachver- haltskomplex 4 geschilderten Handlungen zusammen. Wie noch aufzuzeigen sein wird, versuchte der Beschuldigte am 25. Januar 2022, L. und M. zu drohen und zu nötigen (vgl. E. 9). Die verbrecherische Absicht lag darin begründet, dass er gegenüber L. und M. mit dem Sprengstoffdelikt vom 26. Januar 2022 seine Entschlossenheit zur Umsetzung seiner zuvor geäusserten Drohung und Nöti- gung manifestierte, um sie zu zwingen, sich seinem Willen zu beugen. Dadurch, dass er die USBV 3, bestehend aus drei pyrotechnischen Gegenständen, weder rechtmässig noch sachgemäss verwendete und trotz Kenntnis der Gefährlichkeit zündete und auf den Balkon warf, ist das Handeln in verbrecherischer Absicht erstellt. Zur Verwirklichung seiner Einschüchterungstaktik nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, dass durch die Detonation der USBV 3 auf dem Balkon Sa- chen zerstört werden, sich somit ein Vergehen verwirklicht, was für das Vorliegen verbrecherischer Absicht ausreicht. Der subjektive Tatbestand von Art. 224 Abs.1 StGB ist erfüllt. 8.7 Da «nur» Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, liegt ein An- wendungsfall von Art. 224 Abs. 2 StGB vor. 8.8 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Ge- fährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 i.V.m. 2 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht. 9. Mehrfache versuchte Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), Drohung (Art. 180 StGB); Sachverhaltskomplex 4 9.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 22:45 Uhr, an der Adresse AA. in X., gegenüber L. gedroht, dass er sie «abschla- gen» und sie umbringen werde, dass er ihr Auto «abfackeln» und die Reifen ihres Autos «zerstechen» werde, falls sie bei seinem Sohn D. übernachten würde. Kurz zuvor habe der Beschuldigte dieselbe Drohung F. telefonisch mitgeteilt, wo- bei er auch gesagt habe, dass er L. zusammenschlagen würde. Sodann soll er am 25. Januar 2022, ca. um 18:47 Uhr, gegenüber F. gedroht haben, dessen Sohn M. zu töten. Überdies habe der Beschuldigte M. mitgeteilt, dass es «nicht gut» käme, wenn er ihm eine Geldschuld von Fr. 87.-- nicht zu- rückbezahlen würde.
- 32 - SK.2022.40 9.2 Rechtliches 9.2.1 Nötigung (Art. 181 StGB) Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbil- dung und -betätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 6 E. 2.1 mit Hinweisen). An- drohung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzu- schränken (BGE 120 IV 17 E. 2a/aa). Die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung indiziert die Rechtswidrigkeit nicht; diese muss vielmehr positiv begründet wer- den (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N. 56 mit Hinweisen). Rechtswidrig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck un- erlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhält- nis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 181 StGB N. 10). Ob die Beschränkung der Hand- lungsfreiheit anderer eine rechtswidrige Nötigung ist, hängt somit vom Mass der Beeinträchtigung, von den dazu verwendeten Mitteln beziehungsweise den damit verfolgten Zwecken ab (BGE 129 IV 262 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob missbräuch- liche oder sittenwidrige Mittel eingesetzt oder Zwecke angestrebt wurden und wie sich diese im Kontext zueinander verhalten, ist immer an der geschützten Freiheit des Betroffenen zu messen (DELNON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 50). Nötigung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täter- schaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder nimmt dies zumindest in Kauf (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., Art. 181 StGB N. 55). 9.2.2 Drohung (Art. 180 StGB) Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken und Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).
- 33 - SK.2022.40 9.3 Nötigung zum Nachteil von L. 9.3.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.3.1.1 Im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen gegenüber L. gemacht und ihr gedroht zu haben (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.). 9.3.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage:
a) L. sagte am 26. Januar 2022, 23. Februar 2022 und 4. Mai 2022 in konstanter Weise aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund D. telefonisch mitgeteilt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, falls sie bei ihm zu Hause im AA. in X. übernachten werde. Er werde ausserdem ihr Auto zerstören, die Pneus zerste- chen und das Auto abbrennen. Sie sei dann am 25. Januar 2022 um ca. 20:45 Uhr zum Wohnort ihres Freundes im AA. in X. gefahren. Der Beschuldigte sei dort gewesen und habe ihr gedroht. Er habe ihr gesagt, «wenn du im Bett meines Sohnes schläfst, werde ich dich abschlagen und ich bringe dich um». «Ich werde dein Auto zerstören.» «Die Pneus zerschneiden». Sodann habe er ihr gesagt, dass er sie «kaputtschlagen» werde (BA pag. 12-01-0005 f., -0014, -0019).
b) Sodann sagte der Beschuldigte am 21. Juni 2022 aus, dass er gegenüber L. und seinem Sohn D. gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn sie im Bett seines Sohnes schlafen würde (BA pag. 13-01-0059). Der angeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt und unbestritten. 9.3.2 Bestrittener Sachverhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.3.3 Beweismittel 9.3.3.1 L. sagte am 23. Februar 2022 aus, dass die Drohungen vom Beschuldigten bei ihr Angst ausgelöst hätten. Sie habe Angst um ihre Familie und um ihr Fahrzeug gehabt. Sie habe die Drohungen sehr ernst genommen. Auf die Frage, ob sie glaube, dass der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen werde, sagte sie aus: «Ja» (BA pag. 12-01-0006, -0014). 9.3.3.2 Der Beschuldigte sagte am 21. Juni 2022 aus, er habe L. nicht umbringen wollen (BA pag. 13-00-0059).
- 34 - SK.2022.40 9.3.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von L. sind glaubhaft. Sie beschreibt in der Einvernahme ihre Ge- fühlslage, welche die Drohungen bei ihr auslösten. Diese Beschreibung der ei- genen psychischen Vorgänge ist Teil eines hohen Detailierungsgrades in quali- tativer Hinsicht und ist ein sogenanntes Realkennzeichen (vgl. ARNTZEN, Psy- chologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 27). Sodann ist kein Grund er- sichtlich, warum sie den Vater ihres Freundes zu Unrecht belasten sollte. Sie vermochte insgesamt den Sachverhalt in ihren Aussagen in konstanter Weise und unter Nennung von Details wiederzugeben (vgl. E. 9.3.1.2 a; 9.3.3.1). Be- weismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umset- zen wollte. 9.3.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. Mit den Androhungen von körperlicher Ge- walt und weiterer Repressalien verknüpfte der Beschuldigte die Handlungsan- weisung, wonach L. die Nacht nicht bei D. verbringen solle. Die Androhungen haben eine hohe Intensität und sie haben die Qualität einer rechtswidrigen Dro- hung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Be- zug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Sodann wusste er, dass das Beschädigen des Autos von L. für sie einen ernstlichen Nachteil bedeuten würde. Da sich L. schliesslich entschied, die Nacht vom 25. auf den 26. Januar 2022 gleichwohl bei D. zu verbringen (BA pag. 12-01-0014), liegt eine versuchte Nöti- gung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 9.4 Nötigung zum Nachteil von M. 9.4.1 Unbestrittener Sachverhalt 9.4.1.1 Anlässlich der Einvernahme vom 21. Juni 2022 sowie der Hauptverhandlung vom
1. Dezember 2022 gab der Beschuldigte zu, die vorgeworfenen Aussagen ge- genüber M. gemacht und ihm gedroht zu haben. Er sagte aus, dass er M. und seinem Vater gesagt habe, dass er sie zusammenschlagen werde, wenn die ge- schuldeten Fr. 80.-- nicht zurückbezahlt würden. (BA pag. 13-01-0059; TPF pag. 6.721.034 f.) 9.4.1.2 Das Geständnis deckt sich mit folgender Aktenlage:
a) M. sagte am 21. Februar 2022 glaubhaft aus, dass der Beschuldigte seiner Schwester am 25. Januar 2022 geschrieben habe, dass er ihn und seine Mutter um 06.00 Uhr umbringen werde. Er habe ihm auch telefonisch gedroht. Der Be- schuldigte habe ihm gesagt, dass er ihm Geld geben solle. Er sei vor 3 Jahren
- 35 - SK.2022.40 mit seiner Schwester in Belgrad gewesen und habe kein Portemonnaie gehabt. Der Beschuldigte habe ihm dann ca. Fr. 85.-- gegeben und gesagt, es sei gut so und er müsse es nicht zurückzahlen. Er habe ihm am Telefon noch gesagt, dass er ihn schlagen werde. Er habe auch seinem Vater telefoniert und ihm gesagt, dass er ihn (M.) kaputtschlagen werde. Er habe auch seinem Sohn D. gesagt, dass er ihn schlagen werde. Sein Sohn habe ihm das berichtet (BA pag. 12-03- 0007 f.).
b) D. sagte am 26. Januar 2022 aus, dass der Beschuldigte gegenüber M. gesagt habe, dass er ihm die Fr. 87.-- zurückgeben solle, ansonsten «kommt es nicht gut» (BA pag. 12-02-0004).
c) So sagte F. am 23. Februar 2022 aus, dass ihm der Beschuldigte am 25. Ja- nuar 2022 am Telefon gesagt habe, dass er seinen Sohn M. abschlagen oder abstechen würde, wenn er ihn sehen würde (BA pag. 12-08-0004). Der angeklagte Sachverhalt ist insofern erstellt und unbestritten. 9.4.2 Bestrittener Sacherhalt Strittig ist einzig, ob der Beschuldigte die Drohungen in die Tat umsetzen wollte. 9.4.3 Beweismittel 9.4.3.1 M. sagte am 21. Februar 2022 aus, dass er aufgrund der Drohungen ein «biss- chen Angst» bekommen habe, dass wenn er nach draussen gehe, der Beschul- digte ihn umbringen werde. Er habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte mit einem Messer oder mit einer Waffe auf ihn losgehen würde (BA pag. 12-03- 0007). 9.4.3.2 Aus einer kontrollierten Haftkorrespondenz des Beschuldigten vom 5. Okto- ber 2022 an die Bundesanwaltschaft geht hervor, dass er «auf seine Fr. 87.-- warte». Er habe beschlossen, bis zum Ende zu gehen und sie würden «sein Ge- fängnis» für den Rest ihres Lebens bereuen (TPF pag. 6.231.7.021). 9.4.4 Beweiswürdigung Die Aussagen von M. sind in sich stimmig und werden durch die Aussagen von F. und D. bekräftigt. Hervorzuheben ist, dass die mehr als drei Jahre alte Forde- rung von angeblich Fr. 87.-- welche M. gegenüber dem Beschuldigten aufgrund einer Taxifahrt haben soll, den Beschuldigten immer noch stark zu beschäftigen scheint. Dies belegt die erwähnte Haftkorrespondenz (vgl. E. 9.4.3.2), welcher er rund 8 Monate nach seiner Festnahme verfasste. Der drohende Unterton im Schreiben, wonach er ankündigte, im Zusammenhang mit der angeblichen For- derung von Fr. 87.-- «bis zum Ende zu gehen», zeigt, wie ernstlich die Drohung
- 36 - SK.2022.40 gegenüber M. war. Sodann ist die Schilderung der eigenen Angst ein typisches Realkennzeichen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht (vgl. E. 9.3.4). 9.4.5 Subsumtion In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten um Androhungen ernstlicher Nachteile. In erster Linie wollte er M. mittels Androhung von körperlicher Gewalt dazu bringen, den Betrag zu bezahlen. Er drohte ein rechtswidriges Übel an, falls sich Letzterer nicht an die mit der Androhung ver- knüpfte Verhaltensweise halten sollte. Die Androhung hatte eine hohe Intensität und sie hat die Qualität einer rechtswidrigen Drohung. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Ernsthaftigkeit manifestieren wollte, um seine angeb- liche Forderung von Fr. 87.-- einzutreiben. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte sowohl vorsätzlich in Bezug auf seine Einflussnahme wie auch auf das abzunötigende Verhalten. Da M. den Betrag nicht bezahlte, handelt es sich auch hier (vgl. E. 9.3.5, zweiter Abschnitt) um eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 9.5 Im Ergebnis hat der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbe- stand der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB). 9.6 Drohung und Konkurrenz Mit dem erstellten Anklagesachverhalt erfüllte der Beschuldigte überdies den Straftatbestand der Drohung (Art. 181 Abs. 1 StGB), wobei M. am 21. Feb- ruar 2022 Strafantrag stellte (BA pag. 10-01-0104). In casu ist der Unrechtsgeh- alt der Drohung von der Nötigung mitumfasst und allseitig abgegolten; es ist in- sofern von unechter Konkurrenz (Konsumtion) auszugehen, so dass eine An- wendung des Tatbestands von Art. 181 StGB ausser Betracht fällt. 10. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB); Sachverhaltskomplex 5 10.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 25. Januar 2022, ca. um 23:15 Uhr, in der Nähe der Adresse AA. in X. mit einem Messer zwei Reifen des Patrouillenfahrzeugs (Kontrollschild: 2) der Polizei B. zerstochen und dadurch ei- nen Sachschaden von Fr. 749.95 verursacht.
- 37 - SK.2022.40 10.2 Rechtliches Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungs- recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hin- sicht verlangt der Tatbestand Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). 10.3 Strafantrag Die Polizei B. stellte am 4. Februar 2022 fristgerecht Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 machte sie einen Schaden von Fr. 749.95 geltend. Der geltend gemachte Schaden ist mittels Rechnungs- beleg ausgewiesen (BA pag. 03-00-0004; 10-01-0117). 10.4 Unbestrittener Sachverhalt 10.4.1 Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt und unbestritten. Der Beschuldigte hat am
25. Januar 2022, ca. um 23.15 Uhr, auf dem Parkplatz am Wohnort von L. den linken Vorder- und Hinterreifen des Patrouillenfahrzeugs der Polizei B. mit dem in seinen Effekten mitgeführten Butterflymesser zerstochen. Der Beschuldigte zerstach die Reifen des Patrouillenfahrzeugs, damit ihn die Polizei nicht verfol- gen konnte (BA pag. 10-01-0116, -0061; 13-01-0061; TPF pag. 6.721.035). 10.4.2 Der Anklagevorwurf deckt sich mit dem Bericht der Polizei B. vom 23. Feb- ruar 2022, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte als Täter habe er- mittelt werden können. Er habe durch das Zerstechen der Reifen die Verfolgung durch die Polizei verhindern wollen. Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 26. Januar 2022 wurde unter anderem in seinen Effekten ein Butterflymes- ser sichergestellt (BA pag. 10-01-0116). 10.5 Subsumtion Der Beschuldigte hat adäquat kausal sowie wissentlich und willentlich Sachen beschädigt, an welchen fremde Eigentumsrechte bestanden. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt. 10.6 Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB erfüllt (vgl. E. 3). Er hat sich somit nicht strafbar gemacht (Art. 19 Abs. 1 StGB).
- 38 - SK.2022.40 11. Stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB 11.1 Standpunkte der Parteien 11.1.1 Die Anklägerin beantragt für den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB. Sie stützt sich im Wesentlichen auf die nachfolgend noch aufzuzeigenden Empfehlungen von Dr. med. E. im forensisch- psychiatrischen Gutachten vom 13. Mai 2022 sowie die Ergänzung des Gutach- tens vom 24. Juni 2022 (E. 11.3). 11.1.2 Die Verteidigung beantragt, es sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mittels Einleitung einer stationären Massnahme von zwei Monaten nach Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen. Sie vertritt den Standpunkt, es sei der Empfeh- lung des Gutachters nicht zu folgen. Sie bringt vor, dass eine ambulante Mass- nahme ausreiche, um die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusam- menhang stehender Taten zu begegnen, und zwar aus folgenden Gründen (BA pag. 6.721.036, -038):
a) Der Beschuldigte weigere sich, sich einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu unterziehen. Es sei daher fraglich, ob eine Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten erfolgreich sein könne. Der Beschuldigte sei aber, im Unterschied zum Zeitpunkt der Untersuchung im Rahmen des Gut- achtens vom 17. Mai 2022, mittlerweile bereit, sich einer ambulanten Mass- nahme zu unterziehen. Da im Gutachten eine ambulante Massnahme im We- sentlichen vor dem Hintergrund der fehlenden Behandlungsbereitschaft als nicht erfolgsversprechend betrachtet worden sei, so könne für die Anordnung einer stationären statt einer ambulanten Massnahme nun nicht mehr auf die fehlende Behandlungsbereitschaft abgestellt werden.
b) Die Verteidigung monierte, dass das im Gutachten für die Beurteilung des zu- künftigen Risikos für Gewaltdelikte angewandte standardisierte Prognoseinstru- ment HCR-20 V3 für den Beschuldigten nicht geeignet sei, weil dieses auf Per- sonen angewendet werde, welche eine gewalttätige Vorgeschichte und eine psy- chische Störung aufweisen würden. Dies sei aber beim Beschuldigten gerade nicht der Fall. Er habe weder Vorstrafen, noch würden sonst Umstände vorliegen, welche auf eine gewalttätige Vorgeschichte schliessen lassen. Die im Gutachten festgestellte hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei somit nicht gegeben. Vom Beschuldigten würde zukünftig keine Gefahr bzw. eine «kleinstmögliche Gefahr» für Gewaltstraftaten ausgehen. 11.2 Rechtliches 11.2.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis
- 39 - SK.2022.40 des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraus- setzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten be- schwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 11.2.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Voraussetzung ist somit ein Zusammenhang zwischen psychischer Abnormalität und Anlasstat. Wie bei allen Massnahmen setzt auch die Anordnung einer stationären Mass- nahme eine Gemeingefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit voraus. (HEER/HABERMEYER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 59 StGB N. 47 f.). Verlangt wird somit ein Behandlungserfordernis aufgrund der Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit. Ob nun eine stationäre oder eine ambulante Massnahme angezeigt ist, beurteilt sich zunächst rein nach ärztlichen Kriterien. Nicht jede psychische Störung recht- fertigt die Anordnung einer stationären Massnahme. Vielmehr muss diese von besonderer Schwere sein. (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 3.2.1). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus und bezweckt die Behand- lung und damit die Besserung des Täters (BGE 141 IV 236 E. 3.7; BGE 127 IV 154; HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 6 ff.). Das Besserungsziel allein rechtfertigt die Anordnung einer Massnahme jedoch nicht. Die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stehen letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr. Sie stellen lediglich ein Mittel dar, mit welchem das Ziel, die Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden soll. Die Massnahme bezweckt insofern die Deliktsprävention. Wie dem Wortlaut von Art. 59 StGB zu entnehmen ist, wird mit Massnahmen die Verhinderung der Ge- fahr weiterer Delikte angestrebt. In diesem Sinne bedeutet jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien ist die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiert das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirkt, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz bezieht. Damit wird bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB – im
- 40 - SK.2022.40 Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und geht es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Si- cherung (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f. mit Hinweisen). 11.2.3 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu ver- bessern. Die Eignung der Massnahme setzt aber auch die Therapierbarkeit des Täters voraus. Dies bedingt, dass die betroffene Person einer Behandlung über- haupt zugänglich ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., 59 StGB N. 58, 63). Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Re- lation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der ei- nen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Be- troffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis so- wie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 144 IV 176). Die Umwandlung einer Massnahme nach weitgehender oder vollständiger Strafverbüssung stellt zudem erhöhte Anforderungen an die Beur- teilung der Verhältnismässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom
17. Mai 2017 E. 1.4.3 und 1.5). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürf- nis des Massnahme-Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Der mit ihr verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel maximal fünf Jahre und kann – wenn nötig mehrfach – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unter- schied zum Ende der Strafe nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Mass- nahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; BGE 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; 141 IV 49 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
- 41 - SK.2022.40 Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen zwar ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Jedoch ist festzuhalten, dass an die Massnahmenwil- ligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids nicht allzu strenge Anforderun- gen gestellt werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom
22. März 2018 E. 5.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419- O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.2; TRECHSEL/BORER, Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 59 StGB N. 9). Dies deshalb, weil die fehlende Motivation zum Krankheitsbild gehören kann. Insbesondere zu Anfang einer Therapie bringt oft erst ein gewisser Druck auf die Betroffenen sie in einen Zustand, welcher es ihnen ermöglicht, verantwortlich zu entscheiden, ob sie bei einer Therapie mitmachen wollen oder nicht (TRECHSEL/BORER, a.a.O., Art. 59 StGB N. 9). Eine Massnahmenwilligkeit muss nicht in einer Art manifes- tiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es dem Betroffenen auf- grund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendig- keit und das Wesen einer Behandlung abschätzen zu können (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3). Das Präventionsbedürfnis der Allgemeinheit wird wesentlich höher gewichtet, als die Selbstbestimmung psychisch kranker. Entscheidend ist, dass die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehört. Ein erstes Therapieziel besteht oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich somit nach objektiven Gesichts- punkten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Ja- nuar 2020 E. 6.2). Zum Zeitpunkt des Entscheids über die Anordnung muss jedenfalls eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass sich mit der stationären thera- peutischen Massnahme innerhalb des Zeitraums von höchstens fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten und damit das Rückfallrisiko deutlich verringern lässt, das heisst sich die Legalprognose entsprechend verbessert, indem eine wesent- liche Verbesserung des deliktskausalen schweren psychischen Störungsbildes bewirkt werden kann. Eine lediglich vage, bloss theoretische, Erfolgsaussicht ge- nügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 141 IV 236 E. 3.7; 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.1; 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). 11.2.4 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung
- 42 - SK.2022.40 behandelt. Hierbei handelt es sich um eine Vollzugsvorschrift und die Vollzugs- behörden sind folglich für die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung zuständig (BGE 142 IV 1, E. 2.4.3; BBl 1999 2078, Ziff. 213.421). Ist dies ange- zeigt, so führt das Gericht die Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung in seinen Erwägungen aus (a.a.O., E. 2.4.4). Die Vollzugsbehörde ist diese Emp- fehlung jedoch nicht gebunden (a.a.O. E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_371/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.1; 6B_1040/2015 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.1). 11.3 Ärztlicher Befund 11.3.1 Psychiatrische Diagnose 11.3.1.1 Im Anschluss an die Begutachtung des Beschuldigten äusserte sich Dr. med. E. zur psychiatrischen Diagnose im Gutachten vom 13. Mai 2022 (BA pag. 17-00- 0059 ff.). Der Gutachter diagnostizierte eine schizoaffektive Störung und ein schizomani- sches Zustandsbild im Rahmen einer organischen Störung (vgl. E. 3). Er stellte fest, dass eine schizoaffektive Störung in der Regel phasenweise auftrete und die Symptomatik zeitweilig remittieren könne. Was die Notwendigkeit und Erfolg- saussichten einer Massnahme anbelangt, so kam der Gutachter zum Schluss, dass das festgestellte Störungsbild, das auch zu den Tatzeitpunkten vorhanden gewesen sei, fortbestehe und mit den Taten in Zusammenhang stehe. Die psy- chische Störung sei deliktsrelevant. Zur Therapierbarkeit äusserte sich der Gut- achter dahingehend, dass eine schizoaffektive Störung wie im Fall des Beschul- digten sich medikamentös und mittels psycho- und soziotherapeutischer Verfah- ren behandeln lasse. Eine adäquate Behandlung sei Voraussetzung für eine günstige Kriminalprognose. Zur Behandlungsbereitschaft stellte der Gutachter fest, dass der Beschuldigte derzeit nicht bereit sei, an der Behandlung mitzuwirken. Die Symptomatik des Störungsbildes sei gravierend und die Fähigkeit zur adäquaten Wahrnehmung und Verarbeitung der Realität sei aufgrund des schweren psychischen Störungs- bildes krankheitsbedingt beeinträchtigt, zeitweilig sogar aufgehoben. Diesbezüg- lich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen. Erste initiale Behandlungsschritte könnten daher auch gegen seinen Willen durchgeführt werden. Zur Frage, ob die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 oder 60 StGB, eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB oder meh- rere Massnahmen im Sinne von Art. 56a StGB zweckmässig seien, äusserte sich Dr. med. E. ebenfalls. Er kam zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Be- handlungsbereitschaft des Beschuldigten eine ambulante Behandlung nicht sinn- voll bzw. erfolgsversprechend umsetzbar sei. Der Gutachter wies in Bezug auf
- 43 - SK.2022.40 die Verhältnismässigkeit i.S. der Erforderlichkeit einer Massnahme darauf hin, dass aufgrund der diagnostizierten Symptomatik beim Beschuldigten aktuell «le- diglich» eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sinnvoll und erfolgsver- sprechend sei. Diese sollte in einer forensisch-psychiatrischen Klinik wie z.B. dem Zentrum für stationäre-forensische Therapie der Psychiatrischen Universi- tätsklinik Zürich erfolgen. Da der Beschuldigte eine intensive Behandlung benö- tige, sei ein gleichzeitiger oder vorheriger Strafvollzug aus forensisch-psychiatri- scher Sicht nicht sinnvoll. Der Gutachter stellte fest, dass für die Legalprognose und damit für die allfällige Ausführungs- und Fluchtgefahr eine adäquate psychiatrische Behandlung des Beschuldigten entscheidend sei. Diese könne aus Sicht des Gutachters nur in einer forensisch-psychiatrischen Klinik erfolgen. Zur Ausführungsgefahr und Gefahr weiterer Delikte ist dem Gutachten zu ent- nehmen, dass die Kriminalprognose des Beschuldigten massgeblich von der Be- handlung der psychischen Grunderkrankung abhänge. Bei ungenügender psychopharmakologischer Behandlung und psychosozialen Stressoren sei mit einem Fortbestehen und einer erneuten Exazerbation der Symptomatik zu rech- nen. In diesem Fall sei aufgrund der aktuellen, nicht hinreichenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich einer Behandlung zu unterziehen, die Wahrscheinlich- keit für schwerwiegende Gewaltdelikte hoch. Durch eine fachgerechte psychiat- rische Behandlung könne die Wahrscheinlichkeit reduziert werden. Zur Frage, ob beim Beschuldigten die Gefahr bestehe, dass er durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährde, äusserte sich der Gutachter wie folgt: Das Risiko erneuter Handlungen entsprechend den Deliktsvorwürfen sei hoch. Grundsätzlich sei auch mit schweren Tatfolgen zu rechnen. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte Sprengstoffe und/oder Waffen verwende oder körperliche Gewalt anwende. Ebenso bestehe die Gefahr, dass er ein weiteres schweres Verbrechen, insbesondere eine Tötung, schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Entführung oder Brandstiftung begehe. Das vom Be- schuldigten ausgehende Risiko für Gewaltanwendungen stehe im Zusammen- hang mit der akuten psychiatrischen Symptomatik bzw. der schizoaffektiven Stö- rung. Zur Frage, wie die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sei, dass der Beschul- digte die ihm vorgeworfenen Drohungen in die Tat umsetzen könnte, äusserte sich der Gutachter ebenfalls. Er kam zum Schluss, das Risiko, dass der Beschul- digte die angedrohten Gewaltanwendungen begehe, sei im Fall einer unbehan- delten schizoaffektiven Symptomatik als hoch zu erachten (BA pag. 17-00-0097, -102, -0106, -0108 f., -0110). 11.3.1.2 Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 unterbreitete die Bundesanwaltschaft dem Gut- achter die Ergänzungsfragen der Verteidigung. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 ergänzte der Gutachter das Gutachten vom 13. Mai 2022. Dem Gutachten ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Weigerung des Beschuldigten, eine adä- quate Medikation einzunehmen, nicht zu einer fehlenden Behandelbarkeit des
- 44 - SK.2022.40 Störungsbildes führe. Er wies erneut darauf hin, dass der Beschuldige krank- heitsbedingt nicht in der Lage sei, die Notwendigkeit der Behandlung zu erken- nen. Dies bedeute, dass er in forensisch-psychiatrischer Sicht hinsichtlich seiner Ablehnung der Behandlung nicht urteilsfähig sei. Der Gutachter hob wiederholt hervor, dass das Störungsbild aber behandelbar sei. Er legte dar, warum ein ho- hes Risiko für Gewaltstraftaten festgestellt worden sei. Im Fall des Beschuldigten sei eine hinreichende psychiatrische Behandlung wesentlich für eine Besserung der Legalprognose. 11.3.1.3 Am 24. Juni 2022 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Gutachter um eine wei- tere Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und zwar aus folgen- dem Grund: Mit Datum vom 21. Juni 2022 fand die Schlusseinvernahme des Be- schuldigten statt. Er sagte aus, dass er absichtlich und bereits bei der Polizei «alles vorgespielt» habe und dass er sich als «Narren vorgegeben» habe. Vor diesem Hintergrund stellte sich für die Bundesanwaltschaft die Frage, ob die Aus- sagen anlässlich der Schlusseinvernahme etwas an den vom Gutachter gezoge- nen Schlüssen – namentlich betreffend Diagnose und Schuldunfähigkeit – än- dern oder ob die Feststellungen im Gutachten nach wie vor uneingeschränkt Be- stand haben (BA pag. 17-00-0114 ff., -121 ff.). Im Anschluss an die erneute Begutachtung des Beschuldigten ergänzte Dr. med. E. am 15. Juli 2022 das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Mai 2022. Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich aufgrund der Angaben des Beschul- digten und während der Untersuchung keine Hinweise dafür ergeben hätten, dass an der diagnostischen Einordnung oder der Einschätzung der Schuldunfä- higkeit nicht festgehalten werden könne. Zur Begründung der psychiatrischen Diagnose wird ausgeführt, dass sich der Beschuldigte zwar zum Teil von seinen früher gemachten Angaben, die im Gut- achten als wahnhafte Denkinhalte gewertet wurden, distanziert habe. An ande- ren Angaben, die ebenfalls als wahnhafte Denkinhalte diagnostisch eingeordnet worden seien, habe er jedoch festgehalten. Zum Beispiel, dass die Mutter von L. seinen Sohn mit schwarzer Magie bedrohe. Allerdings stellte der Gutachter eine Abnahme der Wahndynamik, d.h. der mit den Wahnhinhalten verbundenen Af- fekten fest. Auch habe sich der Beschuldigte im Verlauf der erneuten Untersu- chung im formalen Denken weniger ideenflüchtig gezeigt und seine Affektlabilität sei weniger ausgeprägt gewesen. Gegenüber den Voruntersuchungen könne so- mit im Vergleich zu der im Gutachten beschriebenen Symptomatik eine Besse- rung festgestellt werden. Im Falle des Beschuldigten sei von einer Teilremission, d.h. Besserung der Symptomatik auszugehen. Dies bedeute aber nicht, dass die frühere diagnostische Einschätzung in Frage gestellt werden könne. Vermutlich habe das reizarme Umfeld im Gefängnis sowie die Einnahme der Medikation Se- roquel zur Besserung der Symptomatik beigetragen. Wenngleich derzeit eine Besserung der Symptomatik festgestellt werden könne, sei im Zug der erneuten Untersuchung deutlich geworden, dass eine tragfähige Krankheits- oder
- 45 - SK.2022.40 Behandlungseinsicht beim Beschuldigten weiterhin nicht bestehe. Eine medika- mentöse Behandlung lehne er weiterhin ab. Im Hinblick auf eine mögliche therapeutische Intervention stellte der Gutachter fest, dass die Voraussetzungen für eine erfolgsversprechende ambulante Be- handlung derzeit nicht erfüllt seien. Der Beschuldigte benötige eine psychophar- makologische und psychotherapeutische Behandlung, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständnis und dadurch eine tragfähige Behand- lungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötige er weiterhin ein stationäres Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Sympto- matik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Trotz der aktuellen Besserung der Symptomatik biete die stationäre Einleitung einer Mass- nahme nach Art. 63 StGB für die erforderliche Behandlung nicht den notwendi- gen zeitlichen Rahmen (BA pag. 17-00-0139, -0141). 11.4 Beurteilung 11.4.1 Beweistauglichkeit des Gutachtens und Massnahmenbedürftigkeit aufgrund der psychischen Störung Die im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB notwendige fachärztliche Begutachtung wurde durchgeführt und die erforderlichen Kriterien sind gutachterlich ausführlich abgehandelt worden. Gemäss den überzeugenden Feststellungen des Gutach- ters leidet der Beschuldigte an einer psychischen Störung in Form einer schizoaf- fektiven Störung eines schizomanischen Zustandsbilds (vgl. E. 3; 11.3.1.1; BA pag. 17-00-0097). Der Gutachter zeigt verständlich auf, auf welche Grundla- gen er seine Beurteilung stützte (Aktuelle Anamnese, Medikamentenanamnese, Familienanamnese, psychiatrische Vorgeschichte, soziale Anamnese etc., BA pag. 17-00-0061). Der differenziert und stringent begründeten Diagnose des Gutachters ist daher zu folgen. Es wird ausserdem nachvollziehbar dargelegt, warum die psychische Störung handlungsleitend war. Auch bezogen auf das an- gewandte standardisierte Prognoseinstrument HCR-20V3 für die Erstellung der Risikoanalyse geht aus dem Gutachten nachvollziehbar hervor, aufgrund wel- cher Informationsgrundlagen und Datenselektion die Bewertung der Einzelmerk- male und letztlich die prognostische Beurteilung des Beschuldigten erfolgte (BA pag. 17-01-00-0094, -0096, -.0105; vgl. dazu HEER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 56 StGB N. 65 c). Das Gutachten ist insgesamt vollständig, klar, inhaltlich stimmig und ohne Widersprüche, womit darauf abgestellt werden kann. Dass die Störung einen derartigen Schweregrad aufweist, welche einer Behand- lung bedarf, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gutachten und ist auch seitens der Verteidigung anerkannt.
- 46 - SK.2022.40 Was die psychische Verfassung anbelangt, so ist festzustellen, dass der Gutach- ter am 15. Juli 2022 beim Beschuldigten zwar eine zeitweilige Teil-Remission feststellte, wobei diese vor allem der Medikation durch Seroquel zuzuschreiben war. Dem Führungsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 sowie dem Nach- trag vom 29. November 2022 ist aber zum aktuellen Gesundheitszustand zu ent- nehmen, dass der Beschuldigte die Einnahme der Medikation verweigerte und sich die Symptomatik wieder drastisch intensiviert hat (TPF pag. 6.231.7.040, -047). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sich dem Gericht diese Fest- stellung. Der Beschuldigte machte einen verwirrten Eindruck. Seine Aussagen waren formal sehr sprunghaft und zusammenhangslos. So war es ihm beispiels- weise ein Anliegen, ungefragt über seine Militärzeit 1989 in Serbien zu sprechen. Als der Beschuldigte an der Hauptverhandlung mit dem Vollzugsbericht der JVA U. vom 17. November 2022 konfrontiert wurde, wonach er versucht haben soll, die Mitarbeitenden bei der Einnahme der Medikamente zu täuschen, sagte er aus, dass er die Medikamente Sequase und Temesta nicht brauche. (TPF pag. 6.731.003, -005 f.). Aufgrund des erwähnten Krankheitsbildes des Beschuldigten sind die Vorausset- zungen für eine stationäre Massnahme klar erfüllt, so dass keine Abgrenzungs- problematik hinsichtlich einer ambulanten Massnahme besteht. Es empfiehlt sich daher bereits aufgrund des Gesundheitszustandes eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. 11.4.2 Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstat Nachdem der Beschuldigte gemäss den vorstehenden Erwägungen die dort auf- gelisteten Straftatbestände erfüllte, ist ohne Weiteres von einer Massnahme rechtfertigenden Anlasstaten auszugehen. Die Delikte des Beschuldigten stehen gemäss den überzeugenden Ausführungen des Gutachters in einem unmittelba- ren kausalen Zusammenhang mit der diagnostizierten psychischen Erkrankung des Beschuldigten. 11.4.3 Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Le- galprognose) Insbesondere die Verbrechen von Art. 224, 226, 260bis, aber auch 181 StGB, sind aus Sicht des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft nicht zu bagatellisieren. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme oder gar das Absehen von einer Massnahme auf Grund der Geringfügigkeit der begangenen Taten (sog. Über- massverbot) ist mithin vorliegend nicht zu diskutieren. Aufgrund des Gutachtens ist erstellt, dass ohne angemessene Behandlung von einer hohen Rückfallgefahr und mithin auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr auszugehen ist. Ebenso ist erwiesen, dass die Wahrscheinlichkeit für die Begehung von schwerwiegenden Gewaltdelikten hoch ist und die diesbezügliche Kriminalprog- nose eben massgeblich von der Behandlung der psychischen Grunderkrankung
- 47 - SK.2022.40 abhängt. Ausserdem sind die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib und Leben; Gefahr für die öffentliche Sicherheit) besonders hoch zu gewichten, was bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ebenfalls zu berücksichtigen ist. Insge- samt ist nicht ersichtlich, welche Umstände (ohne adäquate Behandlung) gegen eine Rückfall- und Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen und neuerliche Eskalation der Gewalt sprechen würden. Dass der Beschuldigte zurzeit eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, mani- festiert sich aktuell in seinen rund 30 – teils nicht weitergeleiteten – wirren und teils mit drohendem Unterton redigierten Briefen, welcher er in der Untersu- chungs- und Sicherheitshaft verfasste (BA pag. 06-03-0001 ff.; TPF pag. 6.231.7.011 ff.; 6.231.7.018 ff.; 6.231.7.029 ff.). Die Briefe zeugen sowohl hin- sichtlich des Inhalts als auch der Äusserungsart von ähnlichen Verletzungsab- sichten und Drohungen, wie diejenigen, welche zur Anklage gebracht wurden (vgl. BA pag. 6.231.7.026). Auch die neuerlichen Briefe des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft (Nr. 47 [vom 5. Oktober 2022] und Nr. 48 [undatiert]), welche am 9. November 2022 bei der Bundesanwaltschaft eingingen, – rund drei Wo- chen vor der Hauptverhandlung – zeigen illustrativ, dass er dringend behand- lungsbedürftig ist und dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit geschaffen würde, käme er in Freiheit. So sind in den Briefen wiederum drohende Inhalte gegen die Familie G. auszumachen. Aus beiden erwähnten Briefen geht hervor, wie tiefgründig seine negativen Gefühle gegenüber der Familie G. nach wie vor sind. Er beschimpft und bedroht in den Briefen die gesamte Familie in vulgärer Art und Weise. Der Beschuldigte würdigt insbesondere F. herab und stellt eine Art physischen Machtkampf in Aussicht (TPF pag. 6.231.7.018 ff., -025 ff.). Auch der Nachtragsbericht der Justizvollzugsanstalt U. vom 29. November 2022 lässt eine Rückfallgefahr annehmen. So musste für den Beschuldigten ein «Dreier- Setting» eingesetzt werden, um präventiv mögliche Übergriffe auf das Personal zu verhindern. Nach Ansicht der Justizvollzugsanstalt kann nur mit einer Korres- pondenzkontrolle verhindert werden, dass der Beschuldigte Drohungen gegen- über Familienangehörigen oder Drittpersonen vornehmen kann. Es ist festzustellen, dass die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass das Massnahmenziel der Verhinderung weiterer schwerer Straftaten durch Flucht des Beschuldigten vereitelt werden könnte. Angesichts der jüngsten ne- gativen Entwicklung beim Beschuldigten ist umso mehr ohne gehörige Behand- lung von einer hohen Rückfallgefahr und auch von einer nach wie vor hohen Ausführungsgefahr in Bezug auf Drohungen auszugehen. Um weitere Delikte ab- zuwenden ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB erforderlich. Dass die stationäre Massnahme der Gefahr wei- terer mit der psychischen Störung zusammenhängender Taten begegnet, steht ausser Frage (vgl. E. 11.4.4.2).
- 48 - SK.2022.40 Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung (vgl. E. 11.1.2 b), es gehe vom Beschuldigten aufgrund der bisher fehlenden Delinquenz keine bzw. ledig- lich eine «kleinstmögliche» Gefahr für Gewaltdelikte aus, unzutreffend. Entgegen der Verteidigung braucht es für die Rückfallgefahr eine Gesamtschau. Diese hat der Gutachter nachvollziehbar vorgenommen. Aufgrund des Gutachtens ist er- stellt, dass ohne gehörige Behandlung von einer hohen Rückfall- und Ausfüh- rungsgefahr auszugehen ist. Anhand dem vom Gutachter angewandten standar- disierte Prognoseinstrument HCR-20V3 zur Beurteilung der Gefahr für die Öf- fentlichkeit geht vorliegend klar hervor, dass aufgrund der standardisierten Erfas- sung der Risikomerkmale des Beschuldigten ein hohes Risiko für interpersonelle Gewalt aufgrund der vorliegenden psychotischen Symptomatik vorliegt. (BA pag. 17-00-0105). Der Einwand der Verteidigung, das Prognoseinstrument sei nicht geeignet gewesen (vgl. E. 11.1.2 b; TPF pag. 6.721.037), geht fehl. 11.4.4 Verhältnismässigkeit 11.4.4.1 Notwendigkeit / Erforderlichkeit Die Erforderlichkeit einer Massnahme in einer geschlossenen Anstalt wird durch das Verfassen der jüngsten Drohbriefe untermauert (vgl. E. 11.4.3). Indem das Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Massnahme ausführlich abhan- delt und klar bejaht, ist die Vorfrage der generellen Notwendigkeit hinreichend beantwortet und sind die Voraussetzungen damit als erfüllt zu betrachten. 11.4.4.2 Eignung und Prognose Die psychiatrische Massnahme ist zweifelsohne auch geeignet, der Gefahr wei- terer mit dem Zustand des Beschuldigten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrische Massnahme auch geeignet, der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschul- digten im Zusammenhang stehenden Taten zu begegnen. Der Sachverständige geht sodann mit nachvollziehbaren Argumenten von einer Therapierbarkeit der Störung im Rahmen einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik aus. Aufgrund der diagnostizierten Störung sei «nur eine stationäre Behandlung geeignet», der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Eine ambulante Behand- lung i.S.v. Art. 63 StGB sei hingegen nicht angebracht. Sodann besteht eine sinnvolle und mit einer gewissen Erfolgsaussicht verbun- dene reale Therapiermöglichkeit des Beschuldigten gemäss Gutachten nur dann, wenn er im Rahmen einer stationären Massnahme behandelt werden kann. Die Behandlung der beim Beschuldigten diagnostizierten schizoaffektiven Störung in stationärem Rahmen ist laut Gutachten «erfolgsversprechend» (BA pag. 17-00- 0106). Sodann hat sich gezeigt, dass eine therapeutische Massnahme aufgrund
- 49 - SK.2022.40 der beim Beschuldigten zwischenzeitlich festgestellten Teil-Remission (E. 11.4.1) auch erfolgsversprechend zu sein scheint. 11.4.4.3 Verhältnismässigkeit im engeren Sinne Bei Abwägung des mit einer Massnahme einhergehenden Eingriffes in die Per- sönlichkeitsrechte des Beschuldigten und der Gesamtheit der Indikatoren (Be- handlungsbedürftigkeit, fehlende Massnahmenwilligkeit [vgl. E. 11.4.5], Legal- prognose etc.) und Schwere der Anlasstaten erscheint die Anordnung einer sta- tionären Massnahme verhältnismässig. Der Eingriff in die Freiheitsrechte ist un- ter diesen Umständen verhältnismässig. Ein mit einer Massnahme einhergehen- der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erscheint im Grundsatz nicht als unange- messen schwer. 11.4.5 Massnahmenwilligkeit Die Fähigkeit des Beschuldigten, die Notwendigkeit einer stationären Mass- nahme einzusehen, ist derzeit nicht vorhanden, ebenso wenig besteht eine Massnahmenwilligkeit. Der Verteidigung ist demnach beizupflichten, dass derzeit noch nicht von einer nachhaltigen Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne einer inneren Überzeugung gesprochen werden kann. Diese Haltung darf aber nicht per se auf eine gänzlich fehlende Massnahmenwilligkeit interpretiert werden, sondern als Teil seiner Krankheit. Eine Massnahmenwilligkeit muss jedoch nicht in einer Art manifestiert werden, welche einer eigentlichen Überzeugung entspricht (vgl. 11.2.3, dritter Abschnitt; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). Dem Gutachten ist zu entneh- men, dass beim Beschuldigten die Behandlungsbereitschaft fehlt, dies sei jedoch auf die krankheitsbedingt fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen (BA pag. 17-00-0106). Der Beschuldigte ist mit Bezug auf seine Störung und die Notwendigkeit einer Behandlung nicht urteilsfähig, wobei eine stationäre thera- peutische Massnahme auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet werden kann (BA pag. 17-00-0106). Von der Anordnung einer stationären thera- peutischen Massnahme ist nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Beschul- digte diese derzeit mit seinem Antrag kategorisch ablehnt. Entscheidend sind ob- jektive Gesichtspunkte (vgl. E. 11.2.3, vierter Abschnitt). Dass solche vorliegend gegeben sind, steht ausser Frage. In casu ist die Anordnung einer stationären Massnahme allein aufgrund des Sicherheitsinteresses der Gesellschaft geboten. Die Anordnung ist aber auch im Interesse des Beschuldigten selbst, was dem Gutachten hinlänglich zu entnehmen ist. So stellte der Gutachter fest, dass der Explorand eine psychopharmakologische und eine psychotherapeutische Be- handlung benötigt, um eine Remission der Symptomatik, ein Krankheitsverständ- nis und dadurch eine tragfähige Behandlungsbereitschaft zu erreichen. Für eine solche Behandlung benötigt der Explorand laut Gutachter weithin ein stationäres
- 50 - SK.2022.40 Setting, auch um bei einer erneuten Exazerbation der Symptomatik dem Risiko erneuter Gewaltdelikte Rechnung tragen zu können. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die vom Beschuldigten hinsichtlich sei- ner Massnahmenbereitschaft ausgesendeten Signale uneinheitlich sind. Davon zeugt beispielsweise der Umstand, dass Rechtsanwältin Akermann im Namen des Beschuldigten am 10. August 2022 ein Gesuch um Gewährung des vorzeiti- gen Massnahmenvollzugs im Sinne von Art. 236 StPO stellte. Mit Verfügung vom
30. August 2022 hat die Bundesanwaltschaft jedoch das Gesuch aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Anklageerhebung abgewiesen (BA pag. 06-01- 0146, -0148). Wenn auch die Einwilligung zu einer stationären Massnahme keine Voraussetzung für deren Anordnung ist, hat der Beschuldigte immerhin mit dem Gesuch um vorzeitigen Massnahmenantritt bereits einmal eine gewisse Behand- lungsbereitschaft signalisiert. Auch an der Hauptverhandlung liess er durchbli- cken, dass er lediglich gegen eine stationäre Massnahme sei, weil er diese als erniedrigend erachte (TPF pag. 6.731.007). Für eine ambulante Behandlung zeigte er sich bereit. Ebenso willigte er ein, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen (TPF pag. 6.720.012). Unter Berücksichtigung der dargelegten Um- stände ist die Massnahmenwilligkeit des Beschuldigten im Sinne der verlangten Motivierbarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190419-O/U/cwo vom 30. Januar 2020 E. 6.4). 11.4.6 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt sind. Aus den obenstehenden Erwägungen (E. 11.4) ergibt sich, dass eine stationäre Massnahme geeignet und notwendig ist, der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zu- sammenhang stehender Taten zu begegnen. Es empfiehlt sich nicht zuletzt auf- grund der psychischen Verfassung des Beschuldigten eine Unterbringung in ei- ner geschlossenen Abteilung. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB gemäss den vorstehenden Erwä- gungen anzuordnen. Ob diese Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Anstalt zu erfolgen hat, ist nicht vom Gericht, sondern von der Vollzugsbehörde zu entscheiden (BGE 142 IV 1 E. 2.4.4). 12. Anrechnung erstandener Freiheitsentzug Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 310 Tagen ist auf die angeordnete Massnahme anzurechnen. 13. Vollzugskanton Der Vollzugskanton bestimmt sich vorliegend in Anwendung von Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO. Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an
- 51 - SK.2022.40 verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtli- cher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist (Art. 34 Abs. 1 StPO). Durch den Import des Sprengstoffes am 24. Januar 2022 via Grenzübergang Chiasso nach V. hat der Beschuldigte die Tat bzw. den unbefugten Verkehr in mehreren Kantonen verübt. Die Tat mit der schwersten Strafandrohung ist vorliegend die Herstellung von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB. Diese Tat wurde im Kan- ton Luzern verübt. Als Vollzugskanton ist der Kanton Luzern zu bestimmen. 14. Landesverweisung 14.1 Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsangehöriger und verfügt nicht über eine schweizerische Staatsangehörigkeit. Es ist folglich die Anordnung einer Landes- verweisung gemäss Art. 66a ff. StGB zu prüfen. 14.2 Rechtliches Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgelisteten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre des Landes. Es handelt sich hierbei entsprechend der gesetzlichen Marginale um die obligatorische Landesverweisung. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Mass- nahme nach den Artikeln 59–61 oder 64 angeordnet wird. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit des Gerichts, eine fakultative Landesverweisung anzuordnen. Die Möglichkeit zur Anordnung einer fakultativen Landesverweisung bei der An- ordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zielt in erster Linie auf schuld- unfähige Täter ab, bei denen eine obligatorische Landesverweisung ausge- schlossen ist. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung ist bei über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügenden Schuldunfähigen, bei denen eine freiheitsentziehende Massnahme (Art. 59–61 StGB) angeordnet wird, i.d.R. als unverhältnismässig anzusehen, da diesen Tätern die Tatbegehung nicht vor- geworfen werden kann. (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis StGB N. 5). 14.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zu den Tatzeitpunkten schuldun- fähig war, es daher zu keiner Verurteilung zu einer Strafe kommt, geht es vorlie- gend nicht um einen Anwendungsfall von Art. 66a StGB, d.h. die obligatorische Landesverweisung für die in diesem Artikel aufgelisteten Delikte. Zu prüfen bleibt,
- 52 - SK.2022.40 ob aufgrund der angeordneten Massnahme eine fakultative Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB anzuordnen ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass von einer fakultativen Landesverweisung abzusehen ist. Der Beschuldigte hat sich einer stationären Massnahme zu unter- ziehen, welche gemäss Gutachter erfolgsversprechend ist. Nach erfolgter The- rapie sollte daher vom Beschuldigten keine Gefahr mehr für die öffentliche Ord- nung ausgehen. Dadurch überwiegt nicht die Wahrung der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung, sondern das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Er lebt seit Jahrzehnten in der Schweiz, wo auch seine nächsten Familienangerhörgen leben, mit welchen er eine sehr enge Beziehung pflegt. So- dann ist er der deutschen Sprache mächtig. Unter diesen Umständen wäre das Aussprechen einer Landesverweisung nicht verhältnismässig. Auf die Anordnung einer Landesverweisung ist zu verzichten. 15. Zivilklage 15.1 Rechtliches Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Pri- vatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen; Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen Scha- den zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Subjektiv setzt eine Haf- tung Verschulden und somit Urteilsfähigkeit in Bezug auf die begangene Hand- lung voraus. Ist die Urteilsunfähigkeit bloss vorübergehend, haftet der Urteilsun- fähige, wie wenn er urteilsfähig gewesen wäre (Art. 54 Abs. 2 OR). Vorausset- zung ist, dass der Täter die Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Ist die Ur- teilsunfähigkeit nicht bloss vorübergehend, kann das Gericht aus Billigkeitsgrün- den dem urteilsunfähigen Schädiger gleichwohl eine Ersatzpflicht für den verur- sachten Schaden auferlegen (Art. 54 Abs. 1 OR). 15.2 Die Polizei B. macht auf Grund der durch den Beschuldigten verursachten Sach- beschädigung (Zerstechen der Pneus) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 749.95 geltend (vgl. E. 10.3). Der Schaden ist mittels eines Rechnungsbelegs erstellt (BA pag. 03-00-0004). An der Hauptverhandlung anerkannte der Beschul- digte die Schadenersatzforderung der Polizei B. (TPF pag. 6.720.008; 6.721.041).
- 53 - SK.2022.40 15.3 Das Schadenersatzbegehren ist im geltend gemachten Umfang billigkeitshalber gutzuheissen (Art. 54 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Polizei B. den Betrag von Fr. 749.95 als Schadenersatz zu bezahlen. 16. Einziehung 16.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StPO). 16.2 Unter den beim Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Gegen- ständen befinden sich zahlreiche Quittungen und weitere persönliche Gegen- stände ohne deliktischen Bezug (Herrenhandtasche, Bargeld etc.). Diese Gegen- stände sind dem Beschuldigten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO). Im Ein- zelnen werden die an den Beschuldigten zurückzugebenden Gegenstände und Vermögenswerte in Ziffer 6.1 des Dispositivs aufgeführt. 16.3 Diejenigen Gegenstände, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben (USBV, Waffen etc.), sind als gefährlich im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB einzu- stufen. Diese Gegenstände sind zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). So- dann wurden von der Polizei B. Datenträger mit beweisrelevantem Inhalt sicher- gestellt (BA pag. 08-00-0018), welche forensisch gesichert wurden. Bei den As- servaten mit den Nummern 100674 und 100707-100710 handelt es sich um fo- rensische Sicherungen des Inhalts von 3 SIM-Karten und einer Cloud. Diese Da- tenträger sind einzuziehen und bei den Akten zu belassen sind. Im Einzelnen werden die erwähnten und einzuziehenden Gegenstände und Datenträger in Zif- fer 6.2 und 6.3 des Dispositivs aufgeführt. 17. Verfahrenskosten 17.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
- 54 - SK.2022.40 SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwalt- schaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer durchge- führt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidi- gung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Tele- fonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 17.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen den Beschuldigten Gebühren von Fr. 8'000.-- sowie auferlegbare Auslagen von Fr. 40'678.50 gel- tend. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und Gebühr und Auslagen erscheinen angemessen. Sie sind daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist auf Grund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache in tat- sächlicher Hinsicht sowie des angefallenen Aufwands auf Fr. 2'000.-- festzuset- zen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Die Verfahrenskosten betragen somit Fr. 50'678.50. 17.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; die erbeten vertei- digte beschuldigte Person ist demgegenüber vollumfänglich kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der be- schuldigten Person eingestellt oder wurde aus diesem Grund freigesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umstän- den billig erscheint (Art. 419 StPO). 17.4 Obwohl die Voraussetzungen von Art. 419 StPO vorliegend nicht gegeben sind, ist diese Norm analog anzuwenden. Vorliegend ist aus Billigkeitsgründen davon abzusehen, dem Beschuldigten die Kosten aufzuerlegen, was auch dem Reso- zialisierungsgedanke widerspräche. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Auslagen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt somit die Eidgenossenschaft. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung wird durch die Staatsanwaltschaft des Bundes oder
- 55 - SK.2022.40 das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla- gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentli- chen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtli- che Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- kammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Be- schluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stunden- ansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2015.4 vom 18. März 2015 E. 9.2). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Ausla- gen hinzu. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben. 18.2 Das vorliegende Verfahren stellte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher praxisgemäss für die anwaltliche Tätigkeit auf Fr. 230.--, für die Tätigkeit der Praktikanten auf Fr. 100.-- sowie auf Fr. 200.-- für die Reisezeit festzusetzen (vgl. E. 18.1). 18.3
18.3.1 Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2022 wurde Rechtsan- wältin Michèle Akermann in Anwendung von Art. 132 StPO i.V.m. Art. 130 und Art. 133 StPO rückwirkend per 1. Februar 2022 als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (TPF pag. 16-01-0024 f.). Die amtliche Verteidigung im Vorverfahren erstreckt sich auf das gerichtliche Verfahren (in fine Art. 134 StPO). Die Strafkammer ist zur Festlegung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO). 18.3.2 Die Verteidigerin beantragt mit Kostennote vom 28. November 2022 die Ausrich- tung eines Honorars von Fr. 23'838.15 (inkl. MWST), inklusive dem geschätzten Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, Sichtung des Urteils und Nachbesprechung (TPF pag. 6.821.003, -008). Das geltend gemachte Honorar setzt sich aus einem Zeitaufwand von 74.83 Stunden Arbeitszeit zu einem Ansatz von Fr. 230.-- (inkl. dem geschätzten Aufwand von 6 Stunden für die Haupt-
- 56 - SK.2022.40 verhandlung, ½ Stunde für das Studium des Urteils und 1 Stunde für die Nach- besprechung), 5.75 Stunden Arbeitsaufwand zu einem Ansatz von Fr. 100.-- und 15.83 Stunden Reise- und Wartezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.--, Auslagen von Fr. 1'180.52 sowie der Mehrwertsteuer (7.7 %) von Fr. 1’704.30 zusammen. Der ausgewiesene Zeitaufwand sowie die Auslagen erscheinen gerechtfertigt. 18.3.3 Zusammengefasst ist das Honorar von Rechtsanwältin Michèle Akermann auf Fr. 23'838.15 (inkl. MWST) festzusetzen.
- 57 - SK.2022.40 Die Strafkammer erkennt: I. 1. Es wird festgestellt, dass A. die folgenden Tatbestände im Zustand der Schuldunfä- higkeit erfüllte: − Strafbare Vorbereitungshandlungen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB − Herstellen von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB − Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB − Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB − Mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − Mehrfacher unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG − Mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG 2. Es wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. 3. Die ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 310 Tagen wird auf die angeordnete Massnahme angerechnet. 4. Der Kanton Luzern wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO). 5. Das Schadenersatzbegehren wird gutgeheissen. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Polizei B. Fr. 749.95 zu bezahlen. 6. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils: 6.1 an A. zurückgegeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Asservat Nr. Gegenstände / Vermögenswerte Ass-ID 33234 1 Herrenhandtasche mit folgendem Inhalt:
1 Quittung «CC.» vom 12.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «065-434- 841» auf der Rückseite
- 58 - SK.2022.40 1 Quittung «CC.» vom 11.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 15.01.2022 1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «CC.» vom 19.01.2022
1 Quittung «BANK DD.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichen Notizen auf der Rückseite
1 Rezept, lautend auf A. vom 28.10.2021 […]
1 Quittung «EE.» vom 11.01.2022 mit handschriftlichem Vermerk «200,300, 500-CH = 1000»
1 Quittung FAVN 4600,00 vom 31.03.2021-08-58
1 Blatt «[…]»
1 Quittung «17.900,00» vom 15.01.2022
1 Quittung der BANK FF., X., vom 08.03.2021, mit neuem Saldo von «1551.32», lautend auf C., BB.-Strasse, Y.
1 Karte GG., N°3
1 Feuerzeug […] Ass-ID 33238 1 Mobiltelefon Apple iPhone inkl. Daten Ass-ID 33234 Bargeld Fr. 501.00 und RSD 50.00 6.2 zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): Asservat Nr. Lagerung Gegenstände Ass-ID 33232 1 Butterflymesser Ass-ID 33233 1 Minigrip mit mehreren Metallkugeln Ass-ID 33236 1 Akkuschrauber Villager Ass-ID 33237 1 Pfefferspray Ass-ID 33239 1 Schlagrute Ass-ID 33373 1 Gasdruckpistole inkl. Zubehör Ass-ID 33374 2 Gaspatronen, ummantelt JVA U. Sturmhaube schwarz, mit weissem Doppeladler FOR USBV 1 komplett FOR USBV 2 komplett FOR Überreste USBV 3 6.3 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 69 Abs. 1 StGB): Asservat Nr. Gegenstände Ass-lD 100674 Datenträger inkl. Daten Ass-ID 100707 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100708 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100709 Datenträger inkl. Daten Ass-lD 100710 Datenträger inkl. Daten 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 50'678.50 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 8'000.00, Ausla- gen Fr. 40'678.50; Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00) trägt die Eidgenossenschaft. 8. Rechtsanwältin Michèle Akermann wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 23'838.15 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
- 59 - SK.2022.40 II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Michèle Akermann, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) − Polizei B., vertreten durch H. (Privatklägerin) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) − Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern − Amt für Migration des Kantons Luzern − Bundesamt für Polizei (fedpol)
- 60 - SK.2022.40 Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 4. Mai 2023