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SN.2022.18

Bundesstrafgericht · 2022-12-22 · Deutsch CH

Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 22. Dezember 2022 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Vorsitz Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

A., zzt. Justizvollzugsanstalt U., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann,

Gesuchsteller

Gegenstand

Vorzeitiger Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SN.2022.18 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2022.40)

- 2 - SK.2022.40 Die Vorsitzende erwägt, dass: - die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Geschäftsnummer: SK.2022.40) feststellte, dass A. (nach- folgend: der Gesuchsteller) die Tatbestände der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 lit. c StGB, des Herstellens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 1 StGB, des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB, der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 2 StGB, der mehrfa- chen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB, des mehrfachen unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln im Sinne von Art. 37 Ziff. 1 SprstG und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 WG im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat; - im Urteil eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet wurde; - die Strafkammer im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung vom 1. Dezem- ber 2022 beschloss, die Sicherheitshaft des Gesuchstellers wegen Flucht- und Wie- derholungsgefahr bis am 28. Februar 2023 zu verlängern (Geschäftsnummer: SN.2022.16); - der Gesuchsteller mit Eingabe seiner Verteidigung vom 20. Dezember 2022 bei der Strafkammer um Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ersuchen liess; - die Bundesanwaltschaft, von der Verfahrensleiterin im Sinne von Art. 236 Abs. 2 StPO zu einer Stellungnahme eingeladen, mit Schreiben vom 21. Dezem- ber 2022 mitteilte, dass sie sich dem Gesuch nicht widersetzt; - die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO); - es sich hierbei um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwi- schen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Unter- suchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug ande- rerseits bewegt (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Zürcher Kommentar,

3. Aufl. 2020, Art. 236 StPO N. 4 m.V.a. BGE 143 IV 160 E. 2.1 m.w.H.);

- 3 - SK.2022.40 - der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug in Abweichung vom Grundsatz, dass nur rechtskräftige Urteile vollzogen werden können, die Versetzung des Beschuldig- ten, auf dessen ausdrücklich (und in Kenntnis der Rechtslage) gestellten Antrag hin, in den für ihn in mancherlei Hinsicht günstigeren Straf- oder Massnahmenvollzug ermöglicht (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 236 StPO N. 1); - Art. 236 StPO neben einem ausdrücklichen Gesuch voraussetzt, dass mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit eine Freiheitsstrafe oder eine sichernde Massnahme zu erwarten ist und der Verfahrensstand einen Sanktionsantritt erlaubt, d.h. die Unter- suchung weitgehend abgeschlossen und der Beschuldigte dafür nicht mehr unmit- telbar verfügbar sein muss (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 236 StPO N. 8; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 236 StPO N. 2); - zur Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen müssen, dass im Sachurteil die betreffende Sanktion angeordnet werden wird bzw. (in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil) angeordnet wurde; - mit dem vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme die Sicherheitshaft endet (vgl. Art. 220 Abs. 2 StPO analog); - das schriftlich begründete Urteil der Strafkammer vom 1. Dezember 2022 noch nicht vorliegt und infolgedessen weiterhin die Strafkammer zuständig ist; - der Präsident oder Vorsitzende der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Ver- fahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 15 Abs. 3 des Organisationsreglements für das Bundesstraf- gericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]); - eine massnahmenbedürftige Person nicht unnötig ohne angemessene Behandlung mehrere Wochen oder Monate untätig in Sicherheitshaft verbringen soll (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 236 StPO N. 3 m.V.a. Urteil des Bundes- gerichts 1B_313/2009 vom 26. November 2009 E. 2.3; BGE 136 IV E. 2.4); - die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Massnahmenvollzug vorliegend gegeben sind, d.h. ein in Kenntnis der Rechtslage ausdrücklich gestellter Antrag des Gesuch- stellers vorliegt, angesichts des Urteils vom 1. Dezember 2022 auch bei zweiter In- stanz mit einer stationären Massnahme zu rechnen ist, der derzeitige

- 4 - SK.2022.40 Verfahrensstand die Anordnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs ohne weite- res erlaubt und letzterer unter Würdigung der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint; - dem Gesuchsteller nach dem Gesagten der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt werden kann; - er mit dem Eintritt in die Vollzugsanstalt dem ordentlichen Vollzugsregime unter- steht, wenn der Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht ent- gegensteht (Art. 236 Abs. 4 StPO); - die Vollzugsanstalt der von der Strafkammer mit Beschluss vom 1. Dezember 2022 festgestellten Flucht- und Wiederholungsgefahr des Gesuchstellers durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat; - es sich beim vorzeitigen Massnahmenvollzug, wie erwähnt, um eine strafprozessu- ale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, weshalb für ihn das bis anhin für die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zuständige kantonale Justizvollzugsamt bis zum rechtskräftigen, erstinstanzlichen Urteil zuständig verbleibt; - für diesen Entscheid keine Kosten erhoben werden; - gegen diesen Entscheid Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, a.a.O., Art. 236 StPO N. 17).

- 5 - SK.2022.40 Die Vorsitzende verfügt: 1. Das Gesuch von A. um vorzeitigen Massnahmenvollzug wird per sofort bewilligt. 2. Für diese Verfügung werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Geht an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Michèle Akermann, Verteidigerin von A. sowie an (Einschreiben): - Justizvollzugsanstalt U. - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, Armee-Ausbildungszentrum

- 6 - SK.2022.40 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 22. Dezember 2022