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SK.2013.34

Bundesstrafgericht · 2013-10-02 · Deutsch CH

Versuchter Betrug (Art. 22 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), mehrfache Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB), mehrfache Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB), Rückweisung der Anklage; Sistierung; Rückweisung an BA

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Bundesanwaltschaft reichte am 25. September 2013 beim Bundesstrafgericht gegen A. eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren wegen versuchten Be- trugs, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei ein. Das Verfahren wurde dem Einzelrichter zugewiesen.

E. 2 Nach Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung (Einzelrichter), ob die Anklage- schrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.

E. 3 Die Strafprozessordung statuiert in Art. 77 und 100 StPO die Pflicht zur Aktenfüh- rung und Dokumentation. Das bedeutet gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entspre- chenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen. Aus den Ak- ten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 76 StPO, N. 7, 8). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunk- tion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und For- men eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1155).

E. 3.1 Zur gerichtlichen Prüfung der Anklage im abgekürzten Verfahren gehört jene be- züglich Rechtmässigkeit des Verfahrens und dabei jene bezüglich Einhaltung der Dokumentationspflicht (SCHWARZENEGGER in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 362 StPO N 2).

E. 3.2 In den Akten ist nicht dokumentiert, was sich zwischen der Übermittlung des ers- ten Anklageentwurfs durch die Bundesanwaltschaft vom 6. September 2013 und der zweiten Übermittlung vom 10. September 2013 abgespielt hat. Auffällig ist die Verschärfung der Sanktionen in der definitiven Anklage gegenüber dem ersten Entwurf. Zudem ist nicht dokumentiert, wie die Fassung lautete, welche die Bun- desanwaltschaft am 10. September 2013 an die Verteidigung überwiesen hat und

- 3 - welche vom Beschuldigten genehmigt wurde, auch wenn zu vermuten ist, dass sie mit der schlussendlich beim Gericht eingereichten identisch ist. Die gerichtliche Überprüfung der Vorgänge beim Zustandekommen der Anklageschrift im abge- kürzten Verfahren ist somit nicht in ausreichendem Mass möglich.

E. 4 Es macht sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Demnach ist die Be- zeichnung des Getäuschten und dessen Tatbeitrag für die Beurteilung der Frage, ob der Anklagesachverhalt den Tatbestand des Betrugs erfüllt, unerlässlich.

E. 4.1 Die vorliegende Anklageschrift enthält teilweise keine konkreten Angaben über die genauen Zahlungsabläufe, d.h. darüber, wer letztendlich die Zahlungen ausgelöst hat. War es der Beschuldigte selbst oder eine (welche) getäuschte Drittperson? Ist die Frage nach einer Beteiligung von (getäuschten) Drittpersonen für alle drei Vor- gehensvarianten gleich zu beantworten?

E. 4.2 Bei dieser Sachlage erfüllt die Anklageschrift die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO nicht ausreichend. Ob sich die entsprechenden Informationen den Akten entnehmen lassen, ist zur Zeit nicht näher zu prüfen.

E. 5 Selbst wenn die Mängel in der Dokumentation und in der Anklageschrift bereinigt sein werden, stellt sich für das Gericht immer noch die Frage, ob die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens in concreto angemessen sei (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O. Art. 362 StPO N 3). Die summarische Durchsicht der Akten lässt nämlich darauf schliessen, dass die Voruntersuchung abgeschlossen und der Beschuldigte umfassend geständig war, als die Bundes- anwaltschaft gemäss Art. 359 Abs. 1 StPO über die Durchführung des abgekürz- ten Verfahrens entschied. Es erschliesst sich prima vista nicht, wie mit der gewähl- ten Verfahrensart der Komplexität des Verfahrens die Stirn geboten oder umfang- reiche Beweiserhebungen vermieden werden konnten (SCHWARZENEGGER, a.a.O. Art. 358 StPO N 3).

E. 6 Sollte zur Formulierung der Anklage eine Aktenergänzung notwendig sein, müsste das Vorverfahren durch die Bundesanwaltschaft wieder aufgenommen werden. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgeänderte Anklageschrift

- 4 - im abgekürzten Verfahren bedürfte zudem erneut der Zustimmung durch die Par- teien (Art. 360 Abs. 2 StPO). Eine Anklage im ordentlichen Verfahren wiederum wäre keine Fortsetzung des bisherigen Prozesses, sondern ein neues Verfahren. Somit bestehen mehrere Unsicherheiten bezüglich Wiedereinreichung der Ankla- ge. Unter diesen Umständen ist das gerichtliche Verfahren zu sistieren und die Hängigkeit an die Bundesanwaltschaft zurück zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO).

E. 7 Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Anklageschrift samt Akten (Papier und elektronische Daten) wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Das Verfahren SK.2013.34 wird sistiert. Die Rechtshängigkeit geht jedoch an die Bundesanwaltschaft zurück.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,  Herrn Rechtsanwalt Patrick Walker,

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Oktober 2013

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 2. Oktober 2013 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes, gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Walker,

Gegenstand

Versuchter Betrug, mehrfacher gewerbsmässiger Be- trug, mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfache Geldwäscherei;

Rückweisung der Anklage; Sistierung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2013.34

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Bundesanwaltschaft reichte am 25. September 2013 beim Bundesstrafgericht gegen A. eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren wegen versuchten Be- trugs, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei ein. Das Verfahren wurde dem Einzelrichter zugewiesen. 2. Nach Art. 329 StPO prüft die Verfahrensleitung (Einzelrichter), ob die Anklage- schrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aus dieser Prüfung, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt. 3. Die Strafprozessordung statuiert in Art. 77 und 100 StPO die Pflicht zur Aktenfüh- rung und Dokumentation. Das bedeutet gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entspre- chenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen. Aus den Ak- ten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2010, Art. 76 StPO, N. 7, 8). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunk- tion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und For- men eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1155). 3.1 Zur gerichtlichen Prüfung der Anklage im abgekürzten Verfahren gehört jene be- züglich Rechtmässigkeit des Verfahrens und dabei jene bezüglich Einhaltung der Dokumentationspflicht (SCHWARZENEGGER in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 362 StPO N 2). 3.2 In den Akten ist nicht dokumentiert, was sich zwischen der Übermittlung des ers- ten Anklageentwurfs durch die Bundesanwaltschaft vom 6. September 2013 und der zweiten Übermittlung vom 10. September 2013 abgespielt hat. Auffällig ist die Verschärfung der Sanktionen in der definitiven Anklage gegenüber dem ersten Entwurf. Zudem ist nicht dokumentiert, wie die Fassung lautete, welche die Bun- desanwaltschaft am 10. September 2013 an die Verteidigung überwiesen hat und

- 3 - welche vom Beschuldigten genehmigt wurde, auch wenn zu vermuten ist, dass sie mit der schlussendlich beim Gericht eingereichten identisch ist. Die gerichtliche Überprüfung der Vorgänge beim Zustandekommen der Anklageschrift im abge- kürzten Verfahren ist somit nicht in ausreichendem Mass möglich. 4. Es macht sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Demnach ist die Be- zeichnung des Getäuschten und dessen Tatbeitrag für die Beurteilung der Frage, ob der Anklagesachverhalt den Tatbestand des Betrugs erfüllt, unerlässlich. 4.1 Die vorliegende Anklageschrift enthält teilweise keine konkreten Angaben über die genauen Zahlungsabläufe, d.h. darüber, wer letztendlich die Zahlungen ausgelöst hat. War es der Beschuldigte selbst oder eine (welche) getäuschte Drittperson? Ist die Frage nach einer Beteiligung von (getäuschten) Drittpersonen für alle drei Vor- gehensvarianten gleich zu beantworten? 4.2 Bei dieser Sachlage erfüllt die Anklageschrift die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO nicht ausreichend. Ob sich die entsprechenden Informationen den Akten entnehmen lassen, ist zur Zeit nicht näher zu prüfen. 5. Selbst wenn die Mängel in der Dokumentation und in der Anklageschrift bereinigt sein werden, stellt sich für das Gericht immer noch die Frage, ob die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens in concreto angemessen sei (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O. Art. 362 StPO N 3). Die summarische Durchsicht der Akten lässt nämlich darauf schliessen, dass die Voruntersuchung abgeschlossen und der Beschuldigte umfassend geständig war, als die Bundes- anwaltschaft gemäss Art. 359 Abs. 1 StPO über die Durchführung des abgekürz- ten Verfahrens entschied. Es erschliesst sich prima vista nicht, wie mit der gewähl- ten Verfahrensart der Komplexität des Verfahrens die Stirn geboten oder umfang- reiche Beweiserhebungen vermieden werden konnten (SCHWARZENEGGER, a.a.O. Art. 358 StPO N 3). 6. Sollte zur Formulierung der Anklage eine Aktenergänzung notwendig sein, müsste das Vorverfahren durch die Bundesanwaltschaft wieder aufgenommen werden. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgeänderte Anklageschrift

- 4 - im abgekürzten Verfahren bedürfte zudem erneut der Zustimmung durch die Par- teien (Art. 360 Abs. 2 StPO). Eine Anklage im ordentlichen Verfahren wiederum wäre keine Fortsetzung des bisherigen Prozesses, sondern ein neues Verfahren. Somit bestehen mehrere Unsicherheiten bezüglich Wiedereinreichung der Ankla- ge. Unter diesen Umständen ist das gerichtliche Verfahren zu sistieren und die Hängigkeit an die Bundesanwaltschaft zurück zu übertragen (Art. 329 Abs. 3 StPO). 7. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 5 - Der Einzelrichter verfügt:

1. Die Anklageschrift samt Akten (Papier und elektronische Daten) wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Das Verfahren SK.2013.34 wird sistiert. Die Rechtshängigkeit geht jedoch an die Bundesanwaltschaft zurück.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Zustellung an  Bundesanwaltschaft, Herrn Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,  Herrn Rechtsanwalt Patrick Walker,

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Oktober 2013