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TPF 2013 169

Bundesstrafgericht · 2013-01-01 · Deutsch CH

Dokumentationspflicht; Anklageprinzip; Angebracht-Sein des abgekürzten Verfahrens.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

TPF 2013 169 169 Geheimnisherrn einschränken (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 3., mit Hinweisen). In diesen Fällen ist die Preisgabe von Informationen ins Ausland selbst dann von Art. 273 StGB erfasst, wenn eine Geschäftsgeheimnisverletzung nach Art. 162 StGB nicht vorliegt (HUSMANN, a.a.O., Art. 273 StGB N. 3 mit Hinweisen). Es ist zwar richtig, dass Art. 273 StGB nach THOMAS HOPF, auf den sich die Beschwerdeführerinnen berufen, Elemente aufweise, die geradezu in Richtung Antragsdelikt zeigen würden (Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 273 StGB N. 25). Dieser Kommentar erfolgte indes nicht in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von Art. 273, sondern im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Art. 273 StGB als Offizialdelikt. Diesbezüglich betonte HOPF, dass ein Strafverfahren gegen den Willen oder ohne Unterstützung des betroffenen Geheimnisherrn über kurz oder lang sich praktisch undurchführbar erweise (a.a.O.). Ist der Staat Träger des geschützten Rechtsguts, sind die betroffenen Wirtschaftssubjekte durch den wirtschaftlichen Nachrichtendienst lediglich mittelbar betroffen (s. Urteil des Bundesgerichts 8G.125/2003 vom 9. Dezember 2003, E. 1, zu Art. 271 StGB). Mit andern Worten vermag der wirtschaftliche Nachrichtendienst demnach nicht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unmittelbar in deren Rechten zu verletzen oder zu beeinträchtigen.

Nach dem Gesagten kommt den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des ausschliesslich wegen Art. 273 StGB geführten Strafverfahrens keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Auf ihre Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

TPF 2013 169

23. Auszug aus der Verfügung der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 2. Oktober 2013 (SK.2013.34)

Dokumentationspflicht; Anklageprinzip; Angebracht-Sein des abgekürzten Verfahrens.

Art. 77, 100, 325 Abs. 1, 362 Abs. 1 lit. a StPO

Die Dokumentationspflicht verlangt, dass alle wesentlichen Vorgänge beim Zustandekommen der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren in den Akten festgehalten werden (E. 3).

TPF 2013 169 170 Eine ausreichende Anklage wegen Betrugs erfordert unter anderem die Bezeichnung des Getäuschten und dessen Verfügungshandlung (E. 4).

Ist die Durchführung des abgekürzten Verfahrens angebracht, wenn sie verfügt wird, nachdem die Voruntersuchung bereits abgeschlossen ist und der Beschuldigte ein umfassendes Geständnis abgelegt hat? Frage offen gelassen (E. 5).

Obligation de documenter; principe de l'accusation; caractère "justifié" de la procédure simplifiée.

Art. 77, 100, 325 al. 1, 362 al. 1 let. a CPP

L'obligation de documenter exige que toutes les démarches aboutissant à l'établissement de l'acte d'accusation dans la procédure simplifiée soient documentées dans le dossier (consid. 3).

Une accusation suffisante pour escroquerie nécessite notamment la désignation de la personne trompée ainsi que son acte de disposition (consid. 4).

L'application de la procédure simplifiée est-elle appropriée après la fin de l'instruction préalable et les aveux complets du prévenu? Question laissée ouverte (consid. 5).

Obbligo di documentazione; principio accusatorio; opportunità della procedura abbreviata.

Art. 77, 100, 325 cpv. 1, 362 cpv. 1 lett. a CPP

L'obbligo di documentazione esige che tutti gli atti essenziali che hanno condotto a stilare l'atto di accusa in procedura abbreviata siano documentati nel fascicolo processuale (consid. 3).

Un'accusa sufficiente per truffa esige segnatamente la designazione della persona ingannata, nonché la descrizione del suo atto di disposizione (consid. 4).

L'attuazione della procedura abbreviata è opportuna quando viene decretata al termine della procedura preliminare e l'imputato ha reso una piena confessione? Questione lasciata indecisa (consid. 5).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft reichte beim Bundesstrafgericht – nach umfassender Voruntersuchung – gegen A. eine Anklageschrift im

TPF 2013 169 171 abgekürzten Verfahren wegen versuchten Betrugs, mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt und mehrfacher Geldwäscherei ein. A. wurde vorgeworfen, er habe sich als Mitarbeiter des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) widerrechtlich Zahlungen zu seinen Gunsten auszahlen lassen und in einem Falle die Zahlung auszulösen versucht, indem er entweder fingierte Rechnungen benutzt oder zu Recht bezahlte Rechnungen ein zweites Mal in den Zahlungsverkehr des SECO eingeschleust habe.

Der Einzelrichter kam nach der Prüfung der Anklageschrift und der Akten zum Schluss, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Das Verfahren wurde sistiert; Anklageschrift und Akten wurden an die Bundesanwaltschaft zurück gewiesen.

Aus den Erwägungen:

3. Die Strafprozessordung statuiert in Art. 77 und 100 StPO die Pflicht zur Aktenführung und Dokumentation. Das bedeutet gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2011 vom 12. November 2012, E. 4.5, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2010, Art. 76 StPO, N. 7 f.). Die Dokumentationspflicht hat unter anderem Garantiefunktion, indem später festgestellt werden kann, ob die prozessualen Regeln und Formen eingehalten wurden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1155).

3.1 Zur gerichtlichen Prüfung der Anklage im abgekürzten Verfahren gehört jene bezüglich Rechtmässigkeit des Verfahrens und dabei jene bezüglich Einhaltung der Dokumentationspflicht (SCHWARZENEGGER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich etc. 2010, Art. 362 StPO N. 2).

3.2 In den Akten ist nicht dokumentiert, was sich zwischen der Übermittlung des ersten Anklageentwurfs durch die Bundesanwaltschaft vom 6. September 2013 und der zweiten Übermittlung vom 10. September 2013 abgespielt hat. Auffällig ist die Verschärfung der Sanktionen in der

TPF 2013 169 172 definitiven Anklage gegenüber dem ersten Entwurf. Zudem ist nicht dokumentiert, wie die Fassung lautete, welche die Bundesanwaltschaft am

10. September 2013 an die Verteidigung überwiesen hat und welche vom Beschuldigten genehmigt wurde, auch wenn zu vermuten ist, dass sie mit der schlussendlich beim Gericht eingereichten identisch ist. Die gerichtliche Überprüfung der Vorgänge beim Zustandekommen der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren ist somit nicht in ausreichendem Mass möglich.

4. Es macht sich des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Demnach ist die Bezeichnung des Getäuschten und dessen Tätigwerden für die Beurteilung der Frage, ob der Anklagesachverhalt den Tatbestand des Betrugs erfüllt, unerlässlich.

4.1 Die vorliegende Anklageschrift enthält teilweise keine konkreten Angaben über die genauen Zahlungsabläufe, d.h. darüber, wer letztendlich die Zahlungen ausgelöst hat. War es der Beschuldigte selbst oder eine (welche) getäuschte Drittperson? Ist die Frage nach einer Beteiligung von (getäuschten) Drittpersonen für alle drei Vorgehensvarianten gleich zu beantworten?

4.2 Bei dieser Sachlage erfüllt die Anklageschrift die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO nicht ausreichend. Ob sich die entsprechenden Informationen den Akten entnehmen lassen, ist zur Zeit nicht näher zu prüfen.

5. Selbst wenn die Mängel in der Dokumentation und in der Anklageschrift bereinigt sein werden, stellt sich für das Gericht immer noch die Frage, ob die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens in concreto angemessen sei (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch SCHWARZENEGGER, a.a.O. Art. 362 StPO N. 3). Die summarische Durchsicht der Akten lässt nämlich darauf schliessen, dass die Voruntersuchung abgeschlossen und der Beschuldigte umfassend geständig war, als die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 359 Abs. 1 StPO über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens entschied. Es erschliesst sich prima vista nicht, wie mit der gewählten Verfahrensart der Komplexität des Verfahrens die Stirn geboten oder umfangreiche Beweiserhebungen vermieden werden konnten (SCHWARZENEGGER, a.a.O. Art. 358 StPO N. 3).