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SK.2009.23

Bundesstrafgericht · 2009-12-16 · Deutsch CH

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB).

Sachverhalt

A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden betreiben seit längerem die Operation LAST MINUTE, ein Ermittlungsverfahren gegen einen international agierenden Drogenring, der auch in der Schweiz aktiv ist. Auf Hinweis der italienischen Guar- dia di Finanza in Rom (cl. 1 pag. 1.006 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft am

17. August 2005 gegen mehrere, teils unbekannte Beschuldigte unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizier- ter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (cl. 1 pag. 1.012). Beide Strafverfahren haben zum Teil die glei- chen Sachverhaltskomplexe zum Gegenstand. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren RAPIDO auf A. aus (cl. 1 pag. 1.019 f.), welcher gleichentags ver- haftet worden war und sich seitdem in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft befindet (cl. 2 pag. 6.1.032 f.). Im Rahmen der Festnahme wurden neben weiteren Gegenständen der von A. geführte Pkw der Marke VW Polo sowie 7,93 Kilo- gramm Heroingemisch, die sich im Fahrzeug befanden, beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.2.009 f.). C. Die Guardia di Finanza durchsuchte am 28. Oktober 2005 die beiden Wohnungen von A. in Z. (I) und Y. (I) und stellte dabei 17 Pakete mit insgesamt 9 361 Gramm Heroingemisch sicher (cl. 1 pag. 5.014). D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 22. September 2006 die Voruntersuchung gegen A. (cl. 1 pag. 1.050 f.), in dessen Rahmen die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Verwertung von Telefonüberwa- chungen weiterer Beschuldigter der Operationen RAPIDO und LAST MINUTE sowie GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbehörden gegen A. genehmigte (cl. 4 pag. 9.014 ff.; 9.240 ff.; 9.264 ff.). Die vom Untersuchungsrichteramt angeordnete Verwertung des beschlagnahmten VW Polos erbrachte einen Verkaufserlös von Fr. 600.– (cl. 4 pag. 8.2.020–028).

- 4 - E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch der Bundesanwaltschaft auf Einholung der Zustimmung des Bundesstrafgerichts zur Verwertung der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden mittels GPS- Überwachung erlangten Bewegungsdaten von A. mit der Begründung ab, es handle sich insoweit nicht um Zufallsfunde (cl. 17 pag. 16.1.043 ff.). Der Schluss- bericht datiert vom 18. August 2009 (cl. 19 pag. 22.3.001 ff.). F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz hinsichtlich der Sachverhalte „Fahrt Nr. 2 vom 23. Juni 2005“, „Fahrt Nr. 4 vom 19./20. Juli 2005“, „Fahrt Nr. 5 vom 24. Juli 2005“ und „Fahrt Nr. 6 vom 8./9. August 2005“ sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Einführens fal- schen Geldes ein. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Verfah- renskosten bezifferte sie mit Fr. 2 000.–, die sie vollumfänglich A. auferlegte (cl. 19 pag. 22.4.001 ff.). Die Verfügung blieb unangefochten. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 14. Oktober 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, im Fall I.3 eventualiter wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB (cl. 20 pag. 22.5.001 ff.). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht beim Gefängnis Meilen einen Führungsbericht (cl. 25 pag. 25.251.002 f.) über A. ein. Die Bundesanwalt- schaft übermittelte dem Gericht einen Auszug aus dem italienischen Strafregister (cl. 25 pag. 25.231.003 f.). I. Mit Schreiben vom 17. November 2009 informierte die Bundesanwaltschaft die Strafkammer, dass die italienische Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht Mailand A. den Abschluss der gegen ihn und weitere Angeschuldigte geführten Voruntersuchung mitteilte habe (cl. 25 pag. 25.510.005 ff.). Die ihm von den italie- nischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegten Sachverhalte sind zum Teil identisch mit denen von der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ange- klagten. J. A. erklärte sich mit der formlosen Auslieferung an Italien wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Mailand vom 6. Juli 2009 erwähnten Straftaten einverstanden (cl. 25 pag. 25.510.027 f.; 25.910.010). K. Die Hauptverhandlung fand am 16. Dezember 2009 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allge- meinen Teils des Strafbesetzbuches. 1.1.2 Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben - soweit für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der angeklagten Taten relevant (E. 1.2) - keine (Art. 3 aStGB/StGB) beziehungswei- se nur redaktionelle Änderungen (Art. 7 Abs. 1 aStGB/Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 aStGB/StGB) erfahren, die keine Auswirkungen auf die Bundesstrafge- richtsbarkeit haben. Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft ge- tretene neue Art. 19 BetmG (vgl. AS 2006 3537). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demnach erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 8). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Das Bundesstrafgericht ist sachlich zuständig, strafbare Handlungen zu beurtei- len, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in ei- nem Kanton, verübt werden (Art. 337 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft be- ruft sich in der Anklageschrift auf diese Zuständigkeit. Die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1).

- 6 - 1.2.2 Die dem Angeklagten gemäss Anklagepunkte I.1, I.2 und I.4 zur Last gelegten Handlungen umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein und desselben Handlungskomplexes mit von in Art und Menge identischen Betäubungsmitteln. In der zeitlichen Abfolge steht jeweils die vorge- worfene Übernahme von Drogen in Italien am Anfang; diese ist als Auslandstat jedoch nur strafbar, wenn der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Diese negative Bedingung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die italienischen Strafverfolgungsbehörden haben rechtshil- feweise die Auslieferung des Angeklagten – wenn auch nicht hinsichtlich aller drei der vorgenannten Anklagepunkte - verlangt (cl. 25 pag. 25.510.023 ff.). Vor- liegend steht insoweit der Vorwurf der anschliessenden Einfuhr in die Schweiz im Vordergrund, weshalb die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 337 Abs. 1 StGB in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hinsichtlich der vorstehenden Anklagepunkte nicht in Frage zu stellen ist. 1.2.3 In Anklagepunkt I.3 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten vor, Mittäter oder eventuell Gehilfe des wegen Anstalten-Treffens verurteilten B. sowie von C. und D. gewesen zu sein, indem er B. in Como (I) den Schlüssel zu einer Gara- genbox in Zürich übergeben habe, in der Übernahme, Ausbau und Deponierung von rund 3,1 kg reinem Heroin erfolgen sollten, welches in die Schweiz eingeführt worden war. Art. 3 StGB/aStGB regelt den räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzes und bestimmt damit die Reichweite der nationalen Strafgewalt (BGE 128 IV 145 E. 2d S. 151). Was als inländische Tatverübung gilt, folgt aus Art. 7 aStGB respektive Art. 8 StGB. Nach Abs. 1 beider Normen gilt ein Verbre- chen oder Vergehen sowohl am Begehungs- als auch am Erfolgsort als began- gen. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen; gleichermassen wirkt der Erfolg jedes Mittäters als Anknüpfungspunkt für alle (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 mit weiteren Hinweisen). Gehilfenschaft (Art. 25 StGB/aStGB) gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berufung auf den Grundsatz der Akzessorietät nur als am Ausführungsort der Haupttat begangen (BGE 104 IV 77 E. 7b), wohingegen die herrschende Lehre als Erfolgsort ebenfalls den Ort anerkennt, an dem die Unterstützungshandlung erfolgt (POPP/LEVANTE, a.a.O., Art. 8 StGB N. 14; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 StGB N. 8). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung in Form der Schlüsselübergabe für das Drogendepot in Zürich erfolgte in Italien, wobei die Tat des Anstalten-Treffens von B. hinsichtlich der beabsichtigten Übernahme nebst Ausbau und Deponierung des Heroins in

- 7 - der Schweiz begangen wurde (Ausführungsort). Somit ist unabhängig davon, ob der Angeklagte hinsichtlich des Anklagepunktes I.3 als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt gewesen sein sollte, vorliegend die schweizerische Gerichtsbar- keit sowohl nach Rechtsprechung als auch Literatur gegeben. 1.2.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit gemäss Art. 26 lit. a SGG i.V.m. Art. 337 Abs. 1 StGB zur Entscheidung hinsichtlich aller Anklagepunkte zuständig. 1.3 Ne bis in idem Der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) ergibt sich unmittel- bar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom

22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten (SR 0.101.07) respektive aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR.0.103.2). Er stellt sicher, dass eine Person im nationalen Strafverfahren nicht zweimal wegen derselben Tat verfolgt und bestraft wird. Da der Grundsatz je- doch nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander gilt, kommt er vorliegend hinsichtlich der ebenfalls von den italienischen Strafverfolgungsbehörden unter- suchten Sachverhalte nicht zur Anwendung. Zu keinem anderen Ergebnis führen hier die Normen Art. 66 IRSG, Art. 54 des Schengener Durchführungsüberein- kommen (SDÜ) und das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1). Die Umsetzung des im internationalen Strafrecht nur eingeschränkt umgesetzten Doppelbestrafungsverbots ist national primär in Art. 3 Abs. 2–4 StGB und in Art. 6 Abs. 3 und 4 StGB geregelt. Deren Voraussetzungen sind hinsichtlich der hier angeklagten Sachverhalte nicht erfüllt; namentlich liegen gegen den Ange- klagten diesbezüglich in Italien keine rechtskräftigen Verurteilungen vor (cl. 1 pag. 3.020). Zudem haben sich die schweizerischen und italienischen Strafver- folgungsbehörden trotz intensiver Zusammenarbeit während des gesamten Vor- verfahrens nicht darauf verständigen können, dass eine Behörde sämtliche Sachverhalte in einem einzigen Verfahren zur Anklage bringt. Somit sind die Tat- vorwürfe in der Sache zu beurteilen. Das schweizerische Strafgesetzbuch schliesst gerade nicht aus, dass eine Person in der Schweiz für Taten angeklagt und beurteilt wird, für die sie – insgesamt oder in Teilen – auch in einem auslän- dischen Verfahren belangt wird. Zwar wäre unter diesen Umständen aus pragma- tischen Gründen eine Verfahrenssistierung denkbar, eine gesetzliche Verpflich- tung dazu besteht jedoch nicht. Es wird Sache der später entscheidenden italie- nischen Gerichte sein, eine Doppelbestrafung zu vermeiden.

- 8 - 1.4 Verwertbarkeit von Telefonüberwachungen und GPS-Daten 1.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in wesentlichen Teilen auf die Er- kenntnisse überwachter Telefongespräche und GPS-Aufzeichnungen, die im Rahmen der Operationen RAPIDO (Bundesanwaltschaft), LAST MINUTE (italie- nisches Strafverfahren) sowie GRASSE (Genfer Strafverfolgungsbehörden) er- langt worden sind. Bei den Erkenntnissen, die aufgrund der im Rahmen der Operationen RAPIDO, LAST MINUTE und GRASSE aus gegen Drittpersonen angeordneter Überwa- chungsmassnahmen herrühren, handelt es sich um sogenannte Zufallsfunde, die der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen (Art. 9 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BÜPF; SR. 780.1). Hinsichtlich der im italienischen Strafverfahren erlangten Erkenntnis- se gilt darüber hinaus, dass im Ausland beschaffte Erkenntnisse aus Telefon- überwachungen in der Schweiz nur verwendet werden dürfen, wenn diese nach ausländischem Recht rechtmässig erhoben wurden und die materiellen Voraus- setzungen für die Telefonüberwachungen auch in der Schweiz vorgelegen hätten (Prinzip der Doppelanwendung). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der schweizerische Richter im Rahmen des Strafverfahrens zu prüfen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 364 N. 26a). 1.4.2 Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihren nicht öffentlichen Entscheiden vom 2. Juli 2007 (TK.2007.30), 11. Oktober 2007 (TK.2007.65) und

11. März 2009 (TK.2009.19) die Rechtmässigkeit der Telefonüberwachungen aus den Operationen RAPIDO, LAST MINUTE und GRASSE überprüft und die Ver- wertung von Zufallsfunden gegen den Angeklagten ausdrücklich genehmigt (cl. 4 pag. 9.014 ff., 9.240 ff., 9.264 ff.). Die Entscheide geben keinen Anlass zu Bean- standungen; es kann insoweit vollumfänglich auf deren Begründung verwiesen werden. Die Verwertbarkeit der Erkenntnisse wurde im Übrigen von der Verteidi- gung nicht in Abrede gestellt. Demnach sind die Erkenntnisse sämtlicher Tele- fonüberwachungen im vorliegenden Verfahren verwertbar. 1.4.3 Hingegen rügt die Verteidigung in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden erlangten GPS-Aufzeichnun- gen. Zur Begründung trägt sie vor, die Guardia di Finanza verfüge über keine Ermächtigung eine derartige Überwachungsmassnahme anzuordnen und die daraus gewonnenen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft in Mailand zu übermit- teln. Die GPS-Auswertungen seien auch nicht Gegenstand eines Rechtshilfeer- suchens seitens der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gewesen und es fehle an einer richterlichen Genehmigung zu deren Verwertung.

- 9 -

a) Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus dem Einsatz techni- scher Überwachungsgeräte gelten die Voraussetzungen des BÜPF sinngemäss (Art. 66 Abs. 2 BStP). Entsprechend muss für die Verwertbarkeit der italienischen GPS-Daten die Rechtmässigkeit der Überwachung nach ausländischem und schweizerischem Recht gegeben sein (E. 1.3.1). Wird die Massnahme durch ein in Bezug auf den Überwachungsraum inländisches Gericht genehmigt, können die schweizerischen Gerichte (und Strafverfolgungsbehörden) von der Recht- mässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgehen (vgl. hierzu die nicht öffent- lichen Entscheide des Bundesstrafgerichts TK.2007.47 vom 30. August 2007, S. 9 und TK.2007.65 vom 11. Oktober 2007, S. 6 [cl. 4 pag. 9.240 ff.]).

b) Die GPS-Überwachungen erfolgten entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung nicht durch die Guardia di Finanza, sondern wurden auf Antrag der Staats- anwaltschaft Mailand durch den zuständigen Zwangsmassnahmenrichter ge- nehmigt und mehrmals verlängert (cl. 17 pag. 16.1.030 ff.), weshalb von der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgegangen werden kann. Daneben wären auch die Voraussetzungen nach Art. 3 BÜPF für die Durchfüh- rung der Überwachungsmassnahme erfüllt gewesen. Da die GPS-Überwachun- gen ausdrücklich gegen den Angeklagten angeordnet wurden (cl. 17 pag. 16.1.030 ff.), handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF (vgl. auch Verfügung des Untersuchungsrich- teramtes vom 1. Juli 2008, cl. 17 pag. 16.1.044). Mit Rechtshilfeersuchen vom

1. April 2008 beantragte das Untersuchungsrichteramt explizit bei der Staatsan- waltschaft Mailand die Übermittlung der gewonnenen GPS-Daten (cl. 18 pag. 18.2.2.142 ff.). Das Gesuch wurde vom Corte d’Appello di Milano am

22. April 2008 gutgeheissen (cl. 18 pag. 18.2.2.156). Demnach können auch die GPS-Auswertungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verwertet werden. 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - Sachverhalt Die Bundesanwaltschaft geht bei dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt da- von aus, dass der Angeklagte als Mitglied einer im internationalen Drogenhandel operierenden Bande für die anderweitig verfolgten C. und D. Drogentransporte durchführte. Ohne einzelne Sachverhalte rechtlich zu würdigen, sieht die Straf- kammer es als erwiesen an, dass C. und D. Herointransporte im mehrstelligen Kilobereich nach Italien und in die Schweiz organisierten. Die Überzeugung der Strafkammer gründet sich namentlich auf die Auswertungen der von C. und D. geführten Telefongespräche, der Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen so- wie auf die in der Operation RAPIDO sichergestellten Drogen (vgl. insoweit auch die Verfahren SK.2007.26 [E.], SK.2009.9 [B.] und EAII.07.0022 [D.]). Diese Be- weis- und Indizienlage wird ebenfalls durch die Erkenntnisse aus der Operation

- 10 - GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbehörden und des darauf basierenden Ur- teils des Tribunal de Police vom 28. März 2006 sowie der rechtshilfeweise er- langten Dokumente und Erkenntnisse der italienischen Strafverfolgungsbehör- den aus der Operation LAST MINUTE bestätigt. Eine Involvierung von C. und D. im internationalen Drogenhandel wurde auch von der Verteidigung während des Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Die Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalte erfolgt auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen. Soweit einzelne Handlungen von C. und D. für eine allfällige Strafbarkeit des Angeklagten von Bedeutung sein sollten, wird hierauf unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse und Akten bei den entsprechenden Anklagepunkten näher eingegangen. 3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - Rechtliches 3.1

3.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 22 f. StGB) als auch gewisse qualifizierte Vorberei- tungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG genannten Handlungen werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Straf- drohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tä- tigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 185). Für ei- nen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Hand- lungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung ei- nes selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eigener Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Im Sinne von Ziff. 1 Abs. 6 der Vorschrift kann Anstal- ten nur derjenige treffen, der nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu ei-

- 11 - ner Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist dann allenfalls Gehil- fe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2.; 130 IV 131 E. 2.2.2. S. 136). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Gehilfenschaft zum An- stalten-Treffen strafbar (BGE 130 IV 131 E. 2.4 f.; so auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2006.26 vom 11. Dezember 2008, E. 3.3.3). 3.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., vor Art. 24 StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Gan- zen: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. II.1.4). 3.1.3 Demgegenüber ist Gehilfe, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf einen unter- geordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag be- schränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 3.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmäs- sig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund ge-

- 12 - geben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikations- grund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweisen). 3.3

3.3.1 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 mit Hin- weisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestands- mässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Be- wusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233). 3.3.2 Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss aller Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 N. 13 mit Hinweisen). 3.3.3 Bei Gehilfenschaft muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Förderung einer frem- den Tathandlung, sondern auch auf die Art und Weise der Ausführung der Haupt- tat beziehen; Eventualvorsatz genügt. Der Gehilfe muss demnach jedenfalls in groben Zügen eine Vorstellung des von ihm unterstützten Drogengeschäfts ha- ben; das betrifft namentlich Art und Menge der involvierten Drogen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 177 mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N. 10). 4. Anklagepunkt I.1 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe am 24./25. April 2005 als Drogenkurier von C. und D., eventualiter als deren Mittäter, 2 kg Heroin teilweise unbekannten Reinheitsgrades mit seinem Personenwagen von San Do- nato Milanese (I) in die Schweiz eingeführt beziehungsweise nach Zürich beför- dert oder eventualiter mit Bedacht für den Weitertransport der Drogen gesorgt. Hierdurch habe er sich im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG strafbar ge- macht und gleichzeitig die Qualifikationsgründe der grossen Menge und der ban- denmässigen Tatbegehung erfüllt (Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b BetmG). 4.2 Der Angeklagte wurde mit diesem Tatvorwurf, den er bestreitet, erstmals in der Einvernahme vom 7. Januar 2009 konfrontiert (cl. 14 pag. 13.2.412). Er gab an, nie einen solchen (Drogen-)Transport ausgeführt zu haben (vgl. cl. 14 pag. 13.2.412; …433 f.; cl. 25 pag. 25.910.015). Er räumt ein, C. zu kennen und mit ihm geschäftlich zu tun gehabt zu haben; dabei sei es jedoch ausschliesslich

- 13 - um den Kauf und Verkauf von Autos gegangen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.037, ...053 ff.; …209 f.; ….246; cl. 25 pag. 25.910.011 f.). Ihm sei gesagt worden, dass C. im Import und Export tätig sei, er wisse aber nicht, womit jener handle (vgl. cl. 14 pag. 13.2.042; cl. 25 pag. 25.910.012). Bezüglich D. machte der Angeklagte wi- dersprüchliche Angaben: Nachdem er anfänglich bestritten hatte, D. zu kennen (cl. 14 pag. 13.2.142; ...197; ...268 f.), gab er - nachdem ihm diverse, konspirativ geführte Telefonate zwischen ihm und D. vorgespielt worden waren - zu, diesen mehrmals getroffen zu haben und identifizierte ihn ebenfalls auf Fotobögen (cl. 14 pag. 13.2.271 f., ...325 f.). Diese Aussage revidierte er anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit D. (cl. 25 pag. 25.510.031 f.) sowie in der Haupt- verhandlung vor dem Bundesstrafgericht. Soweit er sich erinnern könne, habe er D. nie kennen gelernt. Die Polizei habe ihn bei den vorherigen Einvernahmen in dieser Sache „forciert", weshalb er angegeben habe, D. zu kennen (cl. 25 pag. 25.910.012 f.). Eine Stellungnahme des Anklagten zur Beweislage fehlt, da in keiner seiner Einvernahmen vertieft auf diesen Anklagevorwurf eingegangen wurde. 4.2.1 Aufgrund des überwachten Telefonverkehrs der drei Operationen GRASSE, LAST MINUTE und RAPIDO ist davon auszugehen, dass C. und D. - wie in der Anklageschrift dargestellt - Ende April 2005 einen Drogentransport nach Italien organisiert haben. Die Drogen, bei denen es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Heroin handelte, sind danach mutmasslich am 24. oder 25. April 2005 von Italien her (teilweise) in die Schweiz eingeführt worden (cl. 22 pag. 9.076–081; pag. 9.084–88). Des Weiteren lässt sich anhand der konspirativen Telefonge- spräche des wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilten F. mit D. und anderen zum Teil wegen Drogendelikten verurteilten Personen erstellen, dass ein Teil des in die Schweiz gelieferten Heroins für die in Genf tätige Grup- pierung um F. bestimmt war (cl. 22 pag. 9.079-085; ...089; …093-098). Dieser Geschehensablauf wird durch die Tatsache erhärtet, dass der für F. als Drogen- kurier tätige G. im Anschluss an die konspirativen Telefongespräche zwischen F. und D. hinsichtlich des Erwerbs von Heroin am 25. April 2005 mit gut 500 g He- roingemisch von Zürich herkommend am Genfer Hauptbahnhof festgenommen worden ist (cl. 20, Beilage 1 zur Anklageschrift [B1], pag. BA 18.1.2.2.637). So- wohl G. als auch F. haben eingeräumt, die Drogen in Zürich erworben zu haben, wobei letzterer präzisierte, diese über D. bezogen zu haben (cl. 20, B1, pag. BA 18.1.2.2.679 f.; …691). Diesen Sachverhalt legte auch das Tribunal de Police in Genf seinem Urteil vom 28. März 2006 gegen F., G. und andere Betei- ligte zu Grunde (cl. 20, B1, pag. BA 18.1.2.2.786 f.). Den Angeklagten betreffend steht fest, dass er bereits seit (spätestens) anfangs April 2005 mit C. und D. in Kontakt stand und konspirative Telefongespräche führte (cl. 14 pag. 13.2.285 ff.), was dafür spricht, dass der Angeklagte bereits

- 14 - vor dem Drogentransport vom 24./25. April 2005 in die Schweiz für C. und D. im Drogengeschäft tätig war oder zumindest um solche wusste. Dies wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass C. unmittelbar vor dem Drogentransport am

21. April 2005 von einer unbekannten Person angerufen wurde und dieser Per- son im Verlaufe des konspirativen Gesprächs die Telefonnummer des Angeklag- ten gab (cl. 22 pag. 9.067 f.). Am 24. April 2005, also am Vortag oder Tag des Drogentransportes, rief der Angeklagte eben diesen Unbekannten an und ver- einbarte mit ihm ein Treffen beim Supermarkt in San Donato Milanese (I) (cl. 22 pag. 9.090). 4.2.2 Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen der Ankunft der Drogen in Italien, der in diesem Zeitraum geführten konspirativen Telefongespräche sowie dem vereinbarten Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Unbekannten unmit- telbar vor dem Weitertransport der Drogen am 24./25. April 2005 in die Schweiz, besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise in die Aktion verwickelt war. Aus den Beweisen und Indizien lässt sich hingegen nicht ableiten, in welcher Art und Weise der Angeklagte bei dem Transport mitgewirkt hat, insbesondere nicht, dass er den Transport von San Donato Milanese nach Zürich selbst durchgeführt hat. Sein Mitwirken könnte sich genauso gut auf Italien beschränkt haben, indem er beispielsweise einen Teil der Drogen für den italieni- schen Markt übernommen hat; auch könnte er eine in der Anklage nicht be- schriebene Handlung vorgenommen haben, z.B. dem Unbekannten den Schlüs- sel zum Drogenversteck in Zürich übergeben haben (vgl. Anklagepunkt I.3). Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte an allen Transporten von C. und D. beteiligt und deren einziger Kurier war. Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten eventualiter vorwirft, er habe für den Weitertransport der Drogen in die Schweiz gesorgt, genügt der Vorwurf in dieser allgemeinen Form nicht den Anforderungen des Anklageprinzips im Sinne von Art. 126 Abs. 1 BStP. Darüber hinaus wäre der Vorwurf aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht erwiesen. Daran ändert auch der eventualiter erhobene Vorwurf nichts, der Angeklagte habe den Transport in Mittäterschaft mit C. und D. durchgeführt. Dieser scheitert bereits am Anklageprinzip, denn die Anklage hält nirgends fest, inwieweit und durch welche Handlungen die Beteiligten bei der gemeinsamen Planung und dem gemeinsamen Tatentschluss zusammengewirkt hätten. Zudem ist aufgrund der Aktenlage gerade nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Stellung als Kurier bei der Planung der Drogentranspor- te mitgewirkt hat. Der Angeklagte ist nach dem Ausgeführten in diesem Anklage- punkt freizusprechen.

- 15 - 5. Anklagepunkt I.2 5.1 Dem Angeklagten wird von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen, als Drogenku- rier für C. und D. am 3./4. Juli 2005 mit seinem Personenwagen 5 kg Heroin (eventuell Kokain) unbekannten Reinheitsgrades von Y. (I) in die Schweiz einge- führt, anschliessend nach Zürich befördert und dort C. überlassen zu haben. E- ventualiter habe er die Drogen in Zürich von C. übernommen und am 4. Juli 2005 in seinem Personenwagen bei der Ausreise von der Schweiz nach Deutschland ausgeführt. 5.2

5.2.1 Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf sowie jegliche Verwicklungen in Drogen- geschäfte im Allgemeinen. Er könne sich auch nicht mehr an einzelne Reisen in die Schweiz erinnern, räumte aber ein, in Zürich gewesen zu sein, um sich mit C. zu treffen; er wisse aber nicht einmal mehr, ob das Treffen auch tatsächlich statt- gefunden habe (cl. 14 pag. 13.2.332). Auch nachdem er darüber informiert wor- den war, dass an seinem Personenwagen von den italienischen Behörden ein GPS-Gerät angebracht worden sei und die ausgewerteten GPS-Daten die ent- sprechende Fahrt belegen würden, blieb der Angeklagte im Wesentlichen bei seiner Aussage, sich an nichts erinnern zu können (cl. 14 pag. 13.2.333 ff.). Zu den konkret von ihm in der Nacht vom 3. und 4. Juli 2005 angesteuerten Lokalitä- ten und Strassen könne er nichts sagen, da er die Schweiz nicht kenne und al- lenfalls den Weg zum Bahnhof finde (cl. 14 pag. 13.2.333; cl. 25 pag. 25.910.016). In späteren Einvernahmen sowie in der Hauptverhandlung bestritt er die Fahrt nach Zürich und die anschliessende Weiterfahrt über Deutschland und Dänemark nach Schweden nicht. Er gab an, dass es sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt haben müsse (cl. 14 pag. 13.2.369 ff.; ...377 f.; …413; cl. 25 pag. 25.910.016); dies gelte für all seine Auslandsreisen (cl. 25 pag. 25.910.009). 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft stützt sich hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf die Auswertung der Protokolle der Telefonüberwa- chungen der Operationen LAST MINUTE und RAPIDO (cl. 22 pag. 9.001, CD mit Telefonüberwachungen in Ton und Schrift [nachfolgend CD-TK]) und der GPS- Daten (cl. 1 pag. 5.200, CD mit GPS-Auswertung [nachfolgend CD-GPS]). Aus den konspirativen Telefongesprächen ergebe sich, dass C. und D. für das Wo- chenende des 2./3. Juli 2005 eine Drogenlieferung von 5 kg Heroin oder Kokain nach Zürich geplant hätten (CD-TK, cl. 22 pag. 9.001; …122; ...125 f. und …136). Aufgrund der aufgezeichneten GPS-Daten sei erstellt, dass der Ange- klagte den fraglichen Transport durchgeführt habe (CD-GPS, cl. 1 pag. 5.200; cl. 14 pag. 13.2.359-362).

- 16 - 5.2.3 Die kodierten Telefongespräche zwischen C. und D. legen die Annahme nahe, dass sie für Ende Juni/Anfang Juli 2005 einen Transport harter Drogen in die Schweiz organisierten. Hierfür spricht zum einen das ständige Wiederholen der Zahl fünf bei den ansonsten wenig zusammenhängenden Gesprächen sowie der Umstand, dass von einem Treffen mit dem Direktor in der Agentur gesprochen wurde. Es stellte sich im Rahmen der Ermittlungen heraus, dass die Bezeichnung „Direktor“ als Codewort für Kuriere gebraucht wurde (cl. 15 pag 13.3.076; ....104- 122; …207-218). Die GPS-Daten belegen auch, dass das Auto des Angeklagten am 3. Juli 2005 um 23.24 Uhr in unmittelbarer Nähe der von C. ebenfalls als Drogenversteck genutzten Büroräumlichkeiten in der W.-Strasse in Zürich stand (cl. 14 pag. 13.2.359). Das Auto wurde anschliessend am 4. Juli 2005 um 02.25 Uhr vor der Garagenbox in der V.-Strasse in Zürich, geortet (cl. 14 pag. 13.2.360), welche C. und D. als Hauptdrogenversteck und zum Ein- und Ausbau zwecks Transports von Drogen in Autos nutzten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.26 vom 22. Januar 2008 [E.] und SK.2009.9 vom 8. September 2009 [B.]; cl. 14 pag. 13.3.287. ff.; …305). Dies macht es zwar über- aus wahrscheinlich, dass der nächtliche Aufenthalt des Angeklagten an beiden Drogenverstecken in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Drogengeschäf- ten oder –lieferungen stand, genügt hingegen aber nicht zum Nachweis, dass der Angeklagte bei der Einreise in die Schweiz oder der Ausreise nach Deutschland Drogen transportierte. So ist bereits zweifelhaft, dass die Drogenlieferung erst am Wochenende des 2./3. Juli 2005 nach Zürich gebracht wurde. Zwar führte C. in einem Gespräch mit D. vom 27. Juni 2005 aus, „wir haben abgemacht, dass es Anfang Monat ankommt und wir alle Angelegenheiten beenden“, jedoch wieder- holten beide während des gleichen Gesprächs mehrmals, dass C. morgen, also am 28. Juni 2005, mit dem Direktor in der Agentur sei (cl. 22 pag. 9.122-127, insb. …125.). Dies lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die Drogen bereits am 28. Juni und nicht erst am 3. Juli 2005 nach Zürich transportiert wurden. Dar- über hinaus ist auch nicht erstellt, inwieweit der Angeklagte an dem Drogen- transport beteiligt gewesen sein soll. Hinsichtlich des Vorwurfs der Einfuhr ist festzuhalten, dass es der Bundesanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Indi- zien nicht möglich ist zu bestimmen, woher und wie die Drogen tatsächlich nach Zürich kamen. Da die Organisation über weitere Routen als jene über Italien ver- fügte (E.; B.), ist ein Transport durch den Angeklagten nicht erstellt. Soweit es um den eventualiter erhobenen Vorwurf der Ausfuhr von Drogen nach Deutschland geht, ist zu beachten, dass selbst im Falle der Annahme einer eingetroffenen Drogenlieferung von insgesamt 5 kg harter Drogen in Zürich jegliche Indizien hin- sichtlich der allfällig weitertransportierten Drogenmenge fehlen. Letztlich er- scheint eine Kurierfahrt des Angeklagten am 3. oder 4. Juli 2005 unwahrschein- lich, da er bei beiden Grenzübertritten von C. begleitet wurde (CD-TK cl. 22 pag. 001; cl. 14 pag. 13.2.377 [vorgehaltene Gespräche 8.3 und 9]). Letzterer a- gierte als einer der Hauptorganisatoren der Drogentransporte stets im Hinter-

- 17 - grund und nahm an grenzüberschreitenden Kurierfahrten grundsätzlich nicht teil (vgl. Anklageschrift zu I.4, cl. 20 pag. 22.5.016 und nachstehend E. 7). Die Be- weislage genügt nicht, dem Angeklagten die Einfuhr oder Ausfuhr von Drogen am 3./4. Juli 2005 nachzuweisen. Er ist daher auch von diesem Tatvorwurf frei- zusprechen. 6. Anklagepunkt I.3 6.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe als Mittäter oder eventuell als Gehilfe, beim Anstalten-Treffen von C., D. und des insoweit verur- teilten B. (SK.2009.9) zum unbefugten Besitz und zur Abgabe von Betäubungs- mitteln mitgewirkt, indem er am 10. Oktober 2005 um 6.30 Uhr beim Bahnhof in Como (I) B. einen Schlüssel zur Garagenbox Nr. 1 an der V.-Strasse in Zürich- Oerlikon übergeben habe. Hierdurch habe er es B. ermöglichen wollen, die von der insoweit verurteilten E. (SK.2007.26) in die Schweiz verbrachten Drogen in der Garagenbox auszubauen und zu deponieren, wozu es jedoch letztlich in Fol- ge von deren Verhaftung nicht kam. Die Schlüsselübergabe sei auf Anweisung von C. erfolgt, der dem Angeklagten zuvor auch den Schlüssel zur Verwahrung überlassen hätte. 6.2 Der Angeklagte gab zunächst an, sich an die Schlüsselübergabe nicht erinnern zu können (cl. 14 pag. 13.2.148; …197, ...211). Nach einer Konfrontationseinver- nahme mit B., welcher die Schlüsselübergabe durch den Angeklagten an ihn bes- tätigte (cl. 14 pag. 13.2.231 ff.), gestand dieser, den Schlüssel von C. erhalten zu haben. Er habe dann weisungsgemäss den Schlüssel in Como einer ihm unbe- kannten Person übergeben, an die er sich aber nicht erinnern könne (cl. 14 pag. 13.2.270; ...414; ...434; cl. 25 pag. 25.910.018 f.). Der Angeklagte bestreitet aber um die Pläne von B. gewusst zu haben und dass es sich bei dem Schlüssel um jenen des Drogenverstecks handelte. Er habe gedacht, dass der Schlüssel für etwas Legales bestimmt gewesen sei (cl. 25 pag. 25.910.018). 6.2.1 Der Bundesanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, als sie die Schlüsselweiterga- be durch den Angeklagten nicht als eine in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG be- schriebene Tathandlung ansieht. Entgegen ihrer Annahme stellt die Schlüssel- übergabe jedoch kein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten dar. Es fehlt insoweit bereits an einem gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten: die Übergabe erfolgte auf Geheiss und nicht in Absprache mit C. (cl. 15 pag. 13.3.290); entgegen der zwischen C. und B. getroffenen Absprache fuhr der Angeklagte letzteren auch nicht in die Schweiz (cl. 22 pag. 9.218-1). Ein Mitwir- ken bei der Planung der Drogenlieferung erscheint aufgrund der Stellung und Tä- tigkeit des Angeklagten innerhalb der Gruppierung um C. und D. unwahrschein-

- 18 - lich und wird im Übrigen von der Bundesanwaltschaft nicht vorgetragen, weshalb der Vorwurf neben den vorgenannten Gründen auch nicht den Anforderungen des Anklageprinzips genügt (Art. 126 Abs. 1 BStP). Dass die Schlüsselübergabe einen wesentlichen Tatbeitrag für die Drogenübernahme darstellte, wie B. angab (cl. 15 pag. 13.3.289), erscheint zweifelhaft, da die Drogen auch in der W.- Strasse hätten gelagert werden können. Eine Mittäterschaft des Angeklagten beim Anstalten-Treffen zur Übernahme, Ausbau und Deponierung von 3,1 kg He- roin ist demnach nicht gegeben. 6.2.2 Allerdings hat der Angeklagte durch die Schlüsselübergabe objektiv das Anstal- ten-Treffen von B. unterstützt, denn er verschaffte diesem die Möglichkeit, die Drogen an einem nicht einsehbaren und geschützten Ort in Ruhe und mit gerin- gem Risiko zu übernehmen und zu deponieren. Dass es hierzu letztlich infolge der Verhaftung von E. nicht kam, ist vorliegend unerheblich, denn Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität. Es genügt, dass der Angeklagte die Erfolgschancen der Drogenübernahme durch die Schlüsselübergabe erhöhte und B. anschlies- send tatbestandsmässig handelte. Der Angeklagte hat demnach den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zum Besitz durch B. ver- wirklicht. Ob er damit auch das Anstalten-Treffen zur Abgabe an und/oder durch C. und D. unterstützt hat, kann offen bleiben (E. 3.1.1). 6.2.3 Das Aussageverhalten des Angeklagten im Laufe der Einvernahmen zeigt, dass er immer nur so viel zugibt, wie erforderlich ist, um sich nicht in klaren Wider- spruch zur Beweislage zu setzen. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, der Schlüssel sei für etwas „Legales“ bestimmt, erweist sich als Schutzbehaup- tung (cl. 25 pag. 25.910.018). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er dessen Übergabe nicht bis zur Konfrontationseinvernahme mit B. bestritten. Es ist ihm zwar nicht nachzuweisen, dass er alle Details hinsichtlich der Drogenliefe- rung vom 10. Oktober 2005 kannte; dies ist auch nicht erforderlich. Denn der An- geklagte wusste zumindest in groben Zügen um die Tätigkeit der Gruppierung um C. und D., mit denen er seit spätestens April 2005 in Kontakt war. Er kannte ebenfalls das Drogenversteck, an dem er bereits am 4. Juli 2005 geortet wurde (E. 5.2.2 f.). Da die Schlüsselübergabe auf Geheiss und nach den Anweisungen von C. erfolgte, er den Schlüssel von diesem erhalten hatte und in Anbetracht der Vorgeschichte, wusste der Angeklagte, dass der Schlüssel zur Garagenbox ge- hörte. Dies umso mehr, als selbst B. bei seinem ersten und einzigen Drogen- transport um die Wichtigkeit des Schlüssels wusste und dass dieser den Zugang zum Drogenversteck ermöglichte (cl. 15 pag. 13.3.288 f.). Es steht deshalb jen- seits vernünftiger Zweifel fest, dass der Angeklagte ebenfalls wusste oder zumin- dest annahm, dass die Schlüsselübergabe im Zusammenhang mit einem Trans- port einer grösseren Menge von harten Drogen stand, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Da-

- 19 - mit hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz in Gehilfenschaft nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG und Art. 25 StGB schuldig gemacht. 7. Anklagepunkt I.4 7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Auftrag von C. und D. am 27. Oktober 2005 kurz nach Mitternacht aus Italien kommend mit seinem Personenwagen 7.93 kg Heroingemisch (4,385 kg reines Heroin) vorsätzlich in die Schweiz einge- führt zu haben, um es nach Zürich zu bringen. 7.2

7.2.1 Bei Verhaftung des Angeklagten nach dessen Einreise in die Schweiz wurden in seinem Pkw 4,385 kg reines Heroin sichergestellt (cl. 4 pag. 8.2.009 f.). Der ob- jektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist erstellt. 7.2.2 Der Angeklagte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen, gewusst zu haben, dass er Drogen transportierte. Er kenne solche „Sachen“ nicht und wisse auch nicht, wie diese aussähen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.041; ...176; …414; cl. 25 pag. 25.910.020). In seiner Hafteinvernahme hatte er behauptet, er sei von Un- bekannten mit Waffengewalt gezwungen worden, die Pakete in die Schweiz ein- zuführen (cl. 14 pag. 13.2.022 ff.). Diese Aussage widerrief er später und räumte ein, die Pakete von C. erhalten und auf dessen Anweisung hin in die Schweiz transportiert zu haben (cl. 14 pag. 13.2.036 f.). Er habe C. in seiner Wohnung in Z. (I) beherbergt; dieser habe die „Ware“ (insgesamt rund 17,5 kg Heroinge- misch) in einer Tasche bei sich gehabt und ihm bei dieser Gelegenheit überge- ben. Die Hälfte davon habe er nach Zürich transportieren und die andere Hälfte bei sich lagern sollen; C. habe die Tasche später abholen wollen (cl. 14 pag. 13.2.037; …063; …379). In späteren Einvernahmen gibt der Angeklagte an, C. habe zwei Taschen bei sich gehabt und ihm gesagt, in der zweiten Tasche be- fänden sich Kleider. Diese Tasche habe er nach Y. (I) gebracht, da in der Woh- nung in Z. (I) noch Umbauarbeiten hätten durchgeführt werden müssen (cl. 25 pag. 25.910.020 f.). Auch hinsichtlich des in seiner Wohnung in Z. sichergestell- ten Drogenpakets mit 522 g Heroingemisch machte der Angeklagte widersprüch- liche Aussagen: zuerst gab er an, das Päckchen sei ihm aus der Tasche gefallen und vergessen worden (cl. 14 pag. 13.2.037; …063); ein anderes Mal sagte er aus, C. habe es aus der Tasche genommen und bei ihm gelassen (cl. 25 pag. 25.910.020). Hinsichtlich des Transports sei vereinbart worden, dass der Angeklagte die Tasche samt Inhalt nach Zürich bringe und dort C., der mit dem Zug nach Zürich reisen wollte, wieder übergebe. Während der Fahrt sollte nicht

- 20 - telefoniert werden (cl. 14 pag. 13.2.038-041). Der Angeklagte bestreitet, die Dro- genpakete im Fussraum seines Pkws versteckt zu haben; er habe diese mit Fussmatten bedeckt, um die Sitze nicht zu verschmutzen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.102 ff.; …175; ...247; cl. 25 pag. 25.910.019). 7.2.3 Die Aussagen des Angeklagten sind nicht glaubhaft und erweisen sich als Schutzbehauptungen. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass er legale „Ware“ für C. transportierte, hätte er nicht zunächst die Geschichte mit dem Überfall erfunden. Auch die Tatsache, dass er die Heroinpakete aus der Tasche nahm und im Fuss- raum des Fonds unter den Vordersitz schob und mit Fussmatten abdeckte, be- legt, dass er die Pakete verstecken wollte (cl. 13 pag. 10.006 ff., Bilder 5–11). Hätte er seinen Wagen vor etwaigen Verschmutzungen schützen wollen, hätte er die Pakete in der Tasche gelassen und diese samt Inhalt im Fuss- oder Koffer- raum verstaut. Spätestens beim Auspacken der 16 mit braunem Klebeband um- wickelten Päckchen aus der Tasche bestand – selbst für Laien – kein Zweifel mehr daran, dass es sich hierbei um Drogen handelte (cl. 13 pag. 10.009). Der Angeklagte konnte auch nicht erklären, warum C. nicht mit ihm zusammen im Au- to nach Zürich reiste (cl. 25 pag. 25.910.020 f.). Berücksichtigt man schliesslich, dass der Angeklagte mitten in der Nacht an einem unbemannten Grenzübergang in die Schweiz einreiste, hierbei einen nicht unerheblichen Umweg auf seinem Weg nach Zürich machte, Zürich nicht auf dem Weg von Italien nach München liegt sowie sein widersprüchliches Aussageverhalten, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass er wusste, harte Drogen in grosser Menge zu befördern, die geeignet sind, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat mithin mit Wissen und Willen gehandelt. 7.3 Nach dem Ausgeführten ist der Angeklagte wegen mengenmässig qualifizierten Beförderns, Einführens und Besitzens von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG schuldig zu spre- chen. 8. Strafzumessung 8.1

8.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und dem Straf-

- 21 - mass ergibt (BGE, a.a.O., E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE, a.a.O., E. 7.1–7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE, a.a.O., E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, je- weils mit Hinweisen). 8.1.2 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG für schwere Fälle nur insofern geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu höchstens Fr. 3 000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1 080 000.–, zu verbinden, ersetzt worden ist. In Bezug auf die Gehilfenschaft hat Art. 25 StGB eine Änderung hinsichtlich der Rechtsfolge erfahren. Nach neuem Recht kann das Gericht nicht mehr über die Strafmilderung entscheiden, diese ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Die obligatorische Strafmilderung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, wo- nach im Rahmen der Strafzumessung der Umstand, dass „der Gehilfe, im Ge- gensatz zum Mittäter, weder die Tatherrschaft innehat noch den «animus aucto- ris» besitzt“ (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht; BBl 1998 II S. 2013, Ziff. 212.62), stärker strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Vorliegend erweist sich demnach das neue Recht für den Angeklagten als das mildere und ist demnach anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 8.2

8.2.1 Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff.1 Abs. 9 BetmG). Die Höchstdauer der Frei- heitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB), das Maximum der Geldstrafe 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Der Angeklagte hat mehrere Widerhandlungen begangen, weshalb der konkrete Strafrahmen anhand der Konkurrenzregel zu bestimmen ist. Diese sieht vor, dass das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verur-

- 22 - teilt und diese angemessen erhöht; dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen reicht vorliegend bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafen (20 Jahre) und kann somit nicht mehr erhöht werden. 8.2.2 Hinsichtlich des Anklagepunktes I.3 ist der Angeklagte als Gehilfe zu bestrafen und die Strafe insoweit zu mildern (Art. 25 StGB). Das Gericht ist hinsichtlich die- ser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine ande- re als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a Abs. 1 StGB). Da die Strafmil- derung jedoch nur eine der beiden Taten betrifft, hat dies keine Auswirkungen auf den Strafrahmen. 8.3

8.3.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens- relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) über- schritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). 8.4

8.4.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Angeklagte innert kurzer Zeit zweimal vorsätzlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, wobei es je- weils um grosse, den qualifizierenden Grenzwert weit überschreitende Mengen von Heroin ging. Auch wenn nicht erwiesen ist, dass er genaue Kenntnis von Qualität und Quantität der Drogenlieferungen hatte, so wusste er doch, dass die- se eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen darstellen. Verschuldens- mässig am schwersten wiegt hierbei die Kurierfahrt vom 27. Oktober 2005, bei der er 4,385 kg reines Heroin bei sich führte, was von einem hohen Grad an kri- mineller Energie zeugt. Sein Verschulden wiegt insoweit schwer. Der Schlüssel-

- 23 - übergabe kam als Unterstützungshandlung zum Anstalten-Treffen hinsichtlich ei- nes grossen Drogenimportes nur untergeordnete Bedeutung zu. Sie sollte ledig- lich den Ausbau der Drogen erleichtern, war für deren Übernahme aber nicht entscheidend. Sie erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht sicher war, ob die Kurierin tatsächlich mit den Drogen ankommen würde. Angesichts der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 25 StGB ist das Verschulden des Angeklagten insoweit als eher leicht einzustufen und führt nur zu einer geringen Straferhöhung. Straferhöhend wirkt sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte in- nerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen hohen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie im grossen Stil mit harten Drogen hohen Reinheitsgrades handelte. Strafmindernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppierung nur eine Stellung von unterge- ordneter Bedeutung einnahm. Er wurde lediglich auf Geheiss von C. tätig und handelte strikt nach dessen Instruktionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Andererseits genoss der Angeklagte das Vertrauen der Organisatoren, beauftragten diese ihn doch mit Kurierfahrten im Kilobereich und lagerten erhebliche Mengen an Drogen bei ihm zu Hause, ohne Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu haben. Die Beweggründe des Ange- klagten sind unbekannt. Er konsumiert selbst keine Drogen (cl. 14 pag. 13.2.029). Dass finanzielle Motive den Ausschlag gaben, ist somit sehr wahrscheinlich, jedoch nicht erwiesen. Diese handlungsbezogenen Aspekte ha- ben ein nicht unerhebliches Gewicht und sind innerhalb des Strafrahmens ver- schuldensmässig im mittleren Bereich anzusiedeln. 8.4.2 Der Angeklagte ist heute 61 alt. Er wurde in X. in Italien, dessen Staatsangehöri- ger er ist, geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte in Italien die Schule und absolvierte die Oberstufe. Seine Mutter starb als er 25 Jah- re alt war. Mit 26 Jahren machte er sich als Fahrlehrer selbstständig. Zwei Jahre später heiratete er H., mit der er eine Tochter und einen Sohn hat. Die Ehe wurde nach fünf Jahren gerichtlich getrennt, aber nicht geschieden. Es bestehen wei- terhin familiäre Bindungen: so lebt seine Frau mit den Kindern nach wie vor im Haus, welches der Angeklagte von seinen Eltern geerbt hatte. Dies hat er zwi- schenzeitlich unentgeltlich seinem Sohn übertragen (cl. 14 pag. 13.2.092 f.; cl. 25 pag. 25.910.011). Seit 2004 lebte er zusammen mit seiner neuen Lebenspartne- rin in Y. (I), die Opfer eines Gewaltverbrechens wurde, als der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand. Im schweizerischen Strafregister findet sich ein Ein- trag wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln aus dem Jahre 2005 (cl. 1 pag. 3.017); im italienischen Strafregister ist der Angeklagte wegen Gefängnis- flucht im Jahre 2000 und wegen Beleidigung/Beschimpfung im Jahre 2001 ver-

- 24 - merkt (cl. 1 pag. 3.020). Der Angeklagte ist gesundheitlich angeschlagen. Er lei- det unter Bluthochdruck (cl. 14 pag. 13.2.090 ff.) und hatte während der Untersu- chungshaft eine Operation wegen Prostatakrebs (cl. 25 pag. 25.910.010). Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Vor seiner Verhaftung verdiente er mit seiner Fahrschule zwischen € 5 000 und 7 000 monatlich, womit er seinen Le- bensunterhalt sowie die Auslagen und Löhne für seine Fahrschule bezahlen musste. Er hat offne Steuerschulden in Höhe von € 40 000.– bis € 50 000.–. Der vom Gefängnis Meilen eingeholte Bericht bescheinigt dem Angeklagten eine her- vorragende Führung während der Haft (cl. 25 pag. 25.251.002 f.). Der Angeklag- te brachte in der Hauptverhandlung eine gewisse Reue und Einsicht hinsichtlich seiner Taten zum Ausdruck (cl. 25 pag. 25.910.006; …022). Das Vorleben des Angeklagten, namentlich die nicht einschlägigen Vorstrafen, wirken sich nicht auf die Strafzumessung aus. Leicht strafmindernd sind die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten aufgrund seines Alters- und Gesund- heitszustandes sowie die lange Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, die von dem Angeklagten als sehr hart empfunden wurde (cl. 25.910.022). Ge- ringfügig mindernd wirken sich ebenfalls die gute Führung in der Untersuchungs- haft sowie die vom Angeklagten spät offenbarte Einsicht und Reue aus, welche er nur indirekt äusserte, weil er Angst davor zu haben scheint, die Haupttäter zu belasten. 8.5 Aufgrund der Gesamtwürdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verschuldensangemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG) bedarf es – auch in Anbetracht der bescheidenen finanziel- len Verhältnisse des Angeklagten – vorliegend nicht. 8.6 Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe sind dem Angeklagten 1 511 Tage Un- tersuchungshaft (27. Oktober 2005 bis 16. Dezember 2009 [einschliesslich erster und letzter Hafttag]) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 9. Haftentlassung 9.1 Der Angeklagte ist mit Urteil vom heutigen Tag der Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, unter Anrechnung von 1 511 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 1 BStP e contrario), weshalb die Verfah- rensherrschaft beim Bundesstrafgericht liegt. Das Gesetz legt nicht fest, wer über

- 25 - die Entlassung aus der Sicherheitshaft vor Rechtskraft des Entscheids zu befin- den hat. Die Strafkammer entscheidet in ständiger Praxis vor Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids über die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. In Anwendung von Art. 44 BStP ordnet das Gericht die Entlassung des Verurteilten an, wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) erfüllt sind (vgl. TPF 2008.147). Dies gilt auch bei einer Entlassung aus der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft. 9.2 Die zuständige Behörde entlässt den Gefangenen nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe bedingt, wenn es sein Verhalten während des Strafvollzugs recht- fertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Straftaten begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte befindet sich seit dem 27. Oktober 2005 ununterbrochen in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB); er hat demnach mehr als 2/3 der aus- gefällten 5-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Der Führungsbericht des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich attestiert dem Angeklagten eine tadellose, über- durschnittlich gute Führung. Während des gesamten Aufenthaltes von mehr als 4 Jahren habe es nie Grund zur Beanstandung gegeben (cl. 25 pag. 25.251.002 f.). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er in Italien im Anschluss an dieses Verfahren mit einer weiteren Freiheitsstrafe zu rechnen hat, ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Entlassung aus dem dortigen Strafvollzug weitere Straftaten begehen wird. Auch die Bundesanwalt- schaft hat während der Hauptverhandlung ihr Einverständnis zu einer bedingten Entlassung des Angeklagten zwecks Auslieferung an Italien zum Ausdruck ge- bracht, indem sie - wie der Angeklagte selbst - auf Rechtsmittel gegen Ziffer 5 des Urteilsdispositivs verzichtet hat. Die Voraussetzungen einer bedingten vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB sind somit vorliegend erfüllt. Der Angeklagte ist aus der Haft zu entlassen. 9.3 Der Angeklagte erklärte sich mit der formlosen Auslieferung an Italien wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Mailand vom 6. Juli 2009 erwähn- ten Straftaten einverstanden (cl. 25 pag. 25.510.010; …027 f.). Er ist zwecks Auslieferung an die italienischen Strafverfolgungsbehörden zuhanden der Kan- tonspolizei Zürich zu überstellen.

- 26 - 10. Einziehung 10.1 Das BetmG enthält keine Bestimmungen zur Einziehung, so dass die allgemei- nen Bestimmungen des StGB Anwendung finden (Art. 26 BetmG). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einzie- hung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Sicherungs- einziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn es deren Voraussetzungen im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprognose als gegeben erachtet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen der einge- zogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 10.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände (cl. 4 pag. 8.2.001 f.; 8.2.006–010) zu entscheiden. Die 7,93 kg Heroingemisch sind gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen; da das Drogengemisch noch als Beweismittel in weiteren Strafverfahren gebraucht wird, ist dessen Vernichtung (Art. 69 Abs. 2 StGB) erst nach dem vollständigen Ab- schluss der Operation RAPIDO durchzuführen. Ebenfalls einzuziehen ist der aus der Verwertung des für die Drogenfahrt benutzten Pkws (Tatwerkzeug) erzielte Verkaufserlös von Fr. 600.–. Die weiteren beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone und SIM-Karten, Ausweis des Finanzministeriums, Rahmen für SIM-Karte und Aktenstück der Guardia di Finanza) sind an diesen herauszugeben; es handelt sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht. 11. Kosten 11.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind besondere Gründe anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteil- ten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint oder wenn die Kostenauflage die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zu dessen Leis- tungsfähigkeit übermässig wäre. Den finanziellen Verhältnissen ist zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen

- 27 - BGE 133 IV 187 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom

28. Juni 2007, E. 7.4.1 und 6S.421/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). 11.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 11.3

11.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 15 000.– und für die Voruntersuchung von Fr. 5 000.– gel- tend (cl. 25 pag. 25.100.019). Die Gebühren bewegen sich innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes, namentlich angesichts des Auslandbezugs mit zahl- reichen Rechtshilfeersuchen von und an Italien, grundsätzlich angemessen. Sie sind im Vergleich zu den konnexen Verfahren (SK.2007.26 [E.], SK.2009.9 [B.]) jedoch mit Fr. 12 000.– für das Ermittlungsverfahren und Fr. 4 000.– für die Vor- untersuchung festzusetzen. Die beantragte Gebühr für die Anklagevertretung von Fr. 4 500.– ist hoch, konnte die Hautverhandlung doch an einem Tag mit einem beschränkten Beweisverfahren (nur Einvernahme des Angeklagten) durchgeführt werden. Die Gebühr ist mit Fr. 3 000.– festzusetzen. Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. d des Gebührenreglements mit Fr. 4 000.– festzusetzen. 11.3.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung Auslagen in Höhe von total Fr. 161 885.70 geltend. Hiervon können dem Angeklagten die Übersetzungs- kosten für das Rechtshilfeverfahren und die Besuchsüberwachungen in Höhe von Fr. 13 216.– nicht auferlegt werden. Zwar findet Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hier keine Anwendung, da die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Unterlagen nicht für den Angeklagten, sondern die schweizerischen Strafverfol- gungsbehörden und das Gericht übersetzt werden mussten. Vorliegend ist es je- doch geboten, den Angeklagten von sämtlichen Übersetzungskosten gemäss

- 28 - Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP zu befreien. Dass die Verfahrenssprache Deutsch und nicht Italienisch war, hat der Angeklagte nicht zu vertreten (Art. 97 Abs. 1 BStP), sondern beruhte auf der Verfahrenzuteilung innerhalb der Bundesanwaltschaft. Zudem beinhaltet der verfassungsmässig verankerte An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), dass der Verteidiger alle ver- fahrensrelevanten Dokumente versteht, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können. Dies umfasst vorliegend die Übersetzung der rechtshilfeweise erlangten Dokumente ins Deutsche. Abzuziehen ist ebenfalls die in den Akten nicht ausgewiesene und näher beschriebene Position „Diverses (Securitas)“ im Betrag von Fr. 3 110.–. Die weiteren Kosten (namentlich für Un- tersuchungshaft [Fr. 116 430.–], Medizinalbehandlung [Fr. 17 129.95] und Fern- meldeüberwachung [Fr. 10 500.–]) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die vom Angeklagten zu tragenden Auslagen belaufen sich mithin auf Fr. 145 559.70 (zzgl. der weiteren Haftkosten in noch unbekannter Höhe vom 1. Oktober bis zum

16. Dezember 2009. 11.3.3 Somit verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 168 559.70 (Fr. 23 000.– an Gebühren und Fr. 145 599.70 an Auslagen) zuzüglich der weiteren Haftkos- ten, die der Angeklagte grundsätzlich zu tragen hat. Diese sind dem Angeklagten in Anwendung von Art. 172 Abs. 2 BStP jedoch nicht vollumfänglich aufzuerle- gen. Zwar rechtfertigen die (Teil-)Freisprüche hinsichtlich der Anklagepunkte I.1 und I.2 vorliegend keine nennenswerte Kostenreduktion, da die Tatkomplexe kei- ne eigenständigen Kosten verursacht haben, sondern auf den Ermittlungsergeb- nissen der italienischen Strafverfolgungsbehörden basierten. Die Verfahrens- kosten sind jedoch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (E. 8.4.2) als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Der Angeklagte verfügt über keinerlei Vermögen und erwartet in Italien eine weitere Freiheitsstrafe wegen Be- täubungsmitteldelikten. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und schlechten Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlas- sung allenfalls eingeschränkt eine Erwerbstätigkeit wird ausüben können. Eine übermässige Kostenverpflichtung dürfte angesichts seiner aktuellen und zukünf- tigen wirtschaftlichen Situation eine erhebliche Schuldenlast generieren und wäre seiner Resozialisierung abträglich. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Ange- klagten mit Rücksicht auf seine soziale Wiedereingliederung von den Kosten nur Fr. 40 000.– aufzuerlegen. 11.3.4 Die dem Angeklagten von der Bundesanwaltschaft trotz teilweiser Verfahrensein- stellung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2 000.– (cl. 19 pag. 22.4.001 ff.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 122, 105bis Abs. 2 BStP); im Übrigen ist die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

- 29 - 12. Entschädigung 12.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). 12.2 Rechtsanwalt Kai Burkart wurde ab dem 27. Oktober 2005 amtlich beigeordnet (cl. 17 pag. 16.0.001 f.). Der Verteidiger reichte an der Hauptverhandlung seine Honorarnote für den Zeitraum vom 28. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2009 ein (cl. 25 pag. 25.710.001 ff.). Der gemäss Leistungsjournal ausgewiesene Aufwand von 142.1 Sunden ist angemessen und gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Hinzu kommen 9 Arbeitsstunden für die Verhandlung vor dem Bundesstrafge- richt. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt somit 151.1 Stunden, zu- züglich einer Reisezeit von 6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 250.– geltend. Der Fall bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb vorliegend gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ein Stun- denansatz von Fr. 230.– für die Arbeitszeit und von Fr. 200.– für die Reisezeit angemessen ist. Demnach beträgt das Honorar insgesamt Fr. 35 953.– (zzgl. MwSt von 7,6%). Als Barauslagen sind Reisekosten (Fr. 490.80), Dolmet- scherkosten (Fr. 630.–), Porti (Fr. 319.30), Kopien (Fr. 307.50) und Telefonkos- ten sowie anlässlich der Hauptverhandlung eine Hotelübernachtung (Fr. 150.–) und eine Mahlzeit (Fr. 25.–) zu vergüten, total demnach Fr. 1 943.20. Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit Fr. 40 630.– festzusetzen und von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. 12.3 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10 000.– Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). 13. Entscheidmitteilung Die Bundesanwaltschaft hat den Entscheid unverzüglich dem Bundesamt für Justiz sowie den italienischen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht Mailand, zur Kenntnis mitzuteilen und beide Behörden zu informieren, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

- 30 - Die Strafkammer erkennt: I.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 17 August 2005 gegen mehrere, teils unbekannte Beschuldigte unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizier- ter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (cl. 1 pag. 1.012). Beide Strafverfahren haben zum Teil die glei- chen Sachverhaltskomplexe zum Gegenstand. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren RAPIDO auf A. aus (cl. 1 pag. 1.019 f.), welcher gleichentags ver- haftet worden war und sich seitdem in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft befindet (cl. 2 pag. 6.1.032 f.). Im Rahmen der Festnahme wurden neben weiteren Gegenständen der von A. geführte Pkw der Marke VW Polo sowie 7,93 Kilo- gramm Heroingemisch, die sich im Fahrzeug befanden, beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.2.009 f.). C. Die Guardia di Finanza durchsuchte am 28. Oktober 2005 die beiden Wohnungen von A. in Z. (I) und Y. (I) und stellte dabei 17 Pakete mit insgesamt 9 361 Gramm Heroingemisch sicher (cl. 1 pag. 5.014). D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 22. September 2006 die Voruntersuchung gegen A. (cl. 1 pag. 1.050 f.), in dessen Rahmen die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Verwertung von Telefonüberwa- chungen weiterer Beschuldigter der Operationen RAPIDO und LAST MINUTE sowie GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbehörden gegen A. genehmigte (cl. 4 pag. 9.014 ff.; 9.240 ff.; 9.264 ff.). Die vom Untersuchungsrichteramt angeordnete Verwertung des beschlagnahmten VW Polos erbrachte einen Verkaufserlös von Fr. 600.– (cl. 4 pag. 8.2.020–028).

- 4 - E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch der Bundesanwaltschaft auf Einholung der Zustimmung des Bundesstrafgerichts zur Verwertung der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden mittels GPS- Überwachung erlangten Bewegungsdaten von A. mit der Begründung ab, es handle sich insoweit nicht um Zufallsfunde (cl. 17 pag. 16.1.043 ff.). Der Schluss- bericht datiert vom 18. August 2009 (cl. 19 pag. 22.3.001 ff.). F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz hinsichtlich der Sachverhalte „Fahrt Nr. 2 vom 23. Juni 2005“, „Fahrt Nr. 4 vom 19./20. Juli 2005“, „Fahrt Nr. 5 vom 24. Juli 2005“ und „Fahrt Nr. 6 vom 8./9. August 2005“ sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Einführens fal- schen Geldes ein. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Verfah- renskosten bezifferte sie mit Fr. 2 000.–, die sie vollumfänglich A. auferlegte (cl. 19 pag. 22.4.001 ff.). Die Verfügung blieb unangefochten. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 14. Oktober 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, im Fall I.3 eventualiter wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB (cl. 20 pag. 22.5.001 ff.). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht beim Gefängnis Meilen einen Führungsbericht (cl. 25 pag. 25.251.002 f.) über A. ein. Die Bundesanwalt- schaft übermittelte dem Gericht einen Auszug aus dem italienischen Strafregister (cl. 25 pag. 25.231.003 f.). I. Mit Schreiben vom 17. November 2009 informierte die Bundesanwaltschaft die Strafkammer, dass die italienische Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht Mailand A. den Abschluss der gegen ihn und weitere Angeschuldigte geführten Voruntersuchung mitteilte habe (cl. 25 pag. 25.510.005 ff.). Die ihm von den italie- nischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegten Sachverhalte sind zum Teil identisch mit denen von der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ange- klagten. J. A. erklärte sich mit der formlosen Auslieferung an Italien wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Mailand vom 6. Juli 2009 erwähnten Straftaten einverstanden (cl. 25 pag. 25.510.027 f.; 25.910.010). K. Die Hauptverhandlung fand am 16. Dezember 2009 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allge- meinen Teils des Strafbesetzbuches. 1.1.2 Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben - soweit für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der angeklagten Taten relevant (E. 1.2) - keine (Art. 3 aStGB/StGB) beziehungswei- se nur redaktionelle Änderungen (Art. 7 Abs. 1 aStGB/Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 aStGB/StGB) erfahren, die keine Auswirkungen auf die Bundesstrafge- richtsbarkeit haben. Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft ge- tretene neue Art. 19 BetmG (vgl. AS 2006 3537). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demnach erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 8). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Das Bundesstrafgericht ist sachlich zuständig, strafbare Handlungen zu beurtei- len, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in ei- nem Kanton, verübt werden (Art. 337 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft be- ruft sich in der Anklageschrift auf diese Zuständigkeit. Die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1).

- 6 - 1.2.2 Die dem Angeklagten gemäss Anklagepunkte I.1, I.2 und I.4 zur Last gelegten Handlungen umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein und desselben Handlungskomplexes mit von in Art und Menge identischen Betäubungsmitteln. In der zeitlichen Abfolge steht jeweils die vorge- worfene Übernahme von Drogen in Italien am Anfang; diese ist als Auslandstat jedoch nur strafbar, wenn der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Diese negative Bedingung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die italienischen Strafverfolgungsbehörden haben rechtshil- feweise die Auslieferung des Angeklagten – wenn auch nicht hinsichtlich aller drei der vorgenannten Anklagepunkte - verlangt (cl. 25 pag. 25.510.023 ff.). Vor- liegend steht insoweit der Vorwurf der anschliessenden Einfuhr in die Schweiz im Vordergrund, weshalb die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 337 Abs. 1 StGB in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hinsichtlich der vorstehenden Anklagepunkte nicht in Frage zu stellen ist. 1.2.3 In Anklagepunkt I.3 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten vor, Mittäter oder eventuell Gehilfe des wegen Anstalten-Treffens verurteilten B. sowie von C. und D. gewesen zu sein, indem er B. in Como (I) den Schlüssel zu einer Gara- genbox in Zürich übergeben habe, in der Übernahme, Ausbau und Deponierung von rund 3,1 kg reinem Heroin erfolgen sollten, welches in die Schweiz eingeführt worden war. Art. 3 StGB/aStGB regelt den räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzes und bestimmt damit die Reichweite der nationalen Strafgewalt (BGE 128 IV 145 E. 2d S. 151). Was als inländische Tatverübung gilt, folgt aus Art. 7 aStGB respektive Art. 8 StGB. Nach Abs. 1 beider Normen gilt ein Verbre- chen oder Vergehen sowohl am Begehungs- als auch am Erfolgsort als began- gen. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen; gleichermassen wirkt der Erfolg jedes Mittäters als Anknüpfungspunkt für alle (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 mit weiteren Hinweisen). Gehilfenschaft (Art. 25 StGB/aStGB) gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berufung auf den Grundsatz der Akzessorietät nur als am Ausführungsort der Haupttat begangen (BGE 104 IV 77 E. 7b), wohingegen die herrschende Lehre als Erfolgsort ebenfalls den Ort anerkennt, an dem die Unterstützungshandlung erfolgt (POPP/LEVANTE, a.a.O., Art. 8 StGB N. 14; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 StGB N. 8). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung in Form der Schlüsselübergabe für das Drogendepot in Zürich erfolgte in Italien, wobei die Tat des Anstalten-Treffens von B. hinsichtlich der beabsichtigten Übernahme nebst Ausbau und Deponierung des Heroins in

- 7 - der Schweiz begangen wurde (Ausführungsort). Somit ist unabhängig davon, ob der Angeklagte hinsichtlich des Anklagepunktes I.3 als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt gewesen sein sollte, vorliegend die schweizerische Gerichtsbar- keit sowohl nach Rechtsprechung als auch Literatur gegeben. 1.2.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit gemäss Art. 26 lit. a SGG i.V.m. Art. 337 Abs. 1 StGB zur Entscheidung hinsichtlich aller Anklagepunkte zuständig. 1.3 Ne bis in idem Der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) ergibt sich unmittel- bar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom

E. 22 April 2008 gutgeheissen (cl. 18 pag. 18.2.2.156). Demnach können auch die GPS-Auswertungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verwertet werden. 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - Sachverhalt Die Bundesanwaltschaft geht bei dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt da- von aus, dass der Angeklagte als Mitglied einer im internationalen Drogenhandel operierenden Bande für die anderweitig verfolgten C. und D. Drogentransporte durchführte. Ohne einzelne Sachverhalte rechtlich zu würdigen, sieht die Straf- kammer es als erwiesen an, dass C. und D. Herointransporte im mehrstelligen Kilobereich nach Italien und in die Schweiz organisierten. Die Überzeugung der Strafkammer gründet sich namentlich auf die Auswertungen der von C. und D. geführten Telefongespräche, der Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen so- wie auf die in der Operation RAPIDO sichergestellten Drogen (vgl. insoweit auch die Verfahren SK.2007.26 [E.], SK.2009.9 [B.] und EAII.07.0022 [D.]). Diese Be- weis- und Indizienlage wird ebenfalls durch die Erkenntnisse aus der Operation

- 10 - GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbehörden und des darauf basierenden Ur- teils des Tribunal de Police vom 28. März 2006 sowie der rechtshilfeweise er- langten Dokumente und Erkenntnisse der italienischen Strafverfolgungsbehör- den aus der Operation LAST MINUTE bestätigt. Eine Involvierung von C. und D. im internationalen Drogenhandel wurde auch von der Verteidigung während des Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Die Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalte erfolgt auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen. Soweit einzelne Handlungen von C. und D. für eine allfällige Strafbarkeit des Angeklagten von Bedeutung sein sollten, wird hierauf unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse und Akten bei den entsprechenden Anklagepunkten näher eingegangen. 3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - Rechtliches 3.1

3.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 22 f. StGB) als auch gewisse qualifizierte Vorberei- tungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG genannten Handlungen werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Straf- drohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tä- tigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 185). Für ei- nen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Hand- lungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung ei- nes selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eigener Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Im Sinne von Ziff. 1 Abs. 6 der Vorschrift kann Anstal- ten nur derjenige treffen, der nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu ei-

- 11 - ner Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist dann allenfalls Gehil- fe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2.; 130 IV 131 E. 2.2.2. S. 136). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Gehilfenschaft zum An- stalten-Treffen strafbar (BGE 130 IV 131 E. 2.4 f.; so auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2006.26 vom 11. Dezember 2008, E. 3.3.3). 3.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., vor Art. 24 StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Gan- zen: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. II.1.4). 3.1.3 Demgegenüber ist Gehilfe, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf einen unter- geordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag be- schränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 3.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmäs- sig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund ge-

- 12 - geben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikations- grund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweisen). 3.3

3.3.1 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 mit Hin- weisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestands- mässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Be- wusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233). 3.3.2 Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss aller Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 N. 13 mit Hinweisen). 3.3.3 Bei Gehilfenschaft muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Förderung einer frem- den Tathandlung, sondern auch auf die Art und Weise der Ausführung der Haupt- tat beziehen; Eventualvorsatz genügt. Der Gehilfe muss demnach jedenfalls in groben Zügen eine Vorstellung des von ihm unterstützten Drogengeschäfts ha- ben; das betrifft namentlich Art und Menge der involvierten Drogen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 177 mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N. 10). 4. Anklagepunkt I.1 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe am 24./25. April 2005 als Drogenkurier von C. und D., eventualiter als deren Mittäter, 2 kg Heroin teilweise unbekannten Reinheitsgrades mit seinem Personenwagen von San Do- nato Milanese (I) in die Schweiz eingeführt beziehungsweise nach Zürich beför- dert oder eventualiter mit Bedacht für den Weitertransport der Drogen gesorgt. Hierdurch habe er sich im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG strafbar ge- macht und gleichzeitig die Qualifikationsgründe der grossen Menge und der ban- denmässigen Tatbegehung erfüllt (Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b BetmG). 4.2 Der Angeklagte wurde mit diesem Tatvorwurf, den er bestreitet, erstmals in der Einvernahme vom 7. Januar 2009 konfrontiert (cl. 14 pag. 13.2.412). Er gab an, nie einen solchen (Drogen-)Transport ausgeführt zu haben (vgl. cl. 14 pag. 13.2.412; …433 f.; cl. 25 pag. 25.910.015). Er räumt ein, C. zu kennen und mit ihm geschäftlich zu tun gehabt zu haben; dabei sei es jedoch ausschliesslich

- 13 - um den Kauf und Verkauf von Autos gegangen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.037, ...053 ff.; …209 f.; ….246; cl. 25 pag. 25.910.011 f.). Ihm sei gesagt worden, dass C. im Import und Export tätig sei, er wisse aber nicht, womit jener handle (vgl. cl. 14 pag. 13.2.042; cl. 25 pag. 25.910.012). Bezüglich D. machte der Angeklagte wi- dersprüchliche Angaben: Nachdem er anfänglich bestritten hatte, D. zu kennen (cl. 14 pag. 13.2.142; ...197; ...268 f.), gab er - nachdem ihm diverse, konspirativ geführte Telefonate zwischen ihm und D. vorgespielt worden waren - zu, diesen mehrmals getroffen zu haben und identifizierte ihn ebenfalls auf Fotobögen (cl. 14 pag. 13.2.271 f., ...325 f.). Diese Aussage revidierte er anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit D. (cl. 25 pag. 25.510.031 f.) sowie in der Haupt- verhandlung vor dem Bundesstrafgericht. Soweit er sich erinnern könne, habe er D. nie kennen gelernt. Die Polizei habe ihn bei den vorherigen Einvernahmen in dieser Sache „forciert", weshalb er angegeben habe, D. zu kennen (cl. 25 pag. 25.910.012 f.). Eine Stellungnahme des Anklagten zur Beweislage fehlt, da in keiner seiner Einvernahmen vertieft auf diesen Anklagevorwurf eingegangen wurde. 4.2.1 Aufgrund des überwachten Telefonverkehrs der drei Operationen GRASSE, LAST MINUTE und RAPIDO ist davon auszugehen, dass C. und D. - wie in der Anklageschrift dargestellt - Ende April 2005 einen Drogentransport nach Italien organisiert haben. Die Drogen, bei denen es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Heroin handelte, sind danach mutmasslich am 24. oder 25. April 2005 von Italien her (teilweise) in die Schweiz eingeführt worden (cl. 22 pag. 9.076–081; pag. 9.084–88). Des Weiteren lässt sich anhand der konspirativen Telefonge- spräche des wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilten F. mit D. und anderen zum Teil wegen Drogendelikten verurteilten Personen erstellen, dass ein Teil des in die Schweiz gelieferten Heroins für die in Genf tätige Grup- pierung um F. bestimmt war (cl. 22 pag. 9.079-085; ...089; …093-098). Dieser Geschehensablauf wird durch die Tatsache erhärtet, dass der für F. als Drogen- kurier tätige G. im Anschluss an die konspirativen Telefongespräche zwischen F. und D. hinsichtlich des Erwerbs von Heroin am 25. April 2005 mit gut 500 g He- roingemisch von Zürich herkommend am Genfer Hauptbahnhof festgenommen worden ist (cl. 20, Beilage 1 zur Anklageschrift [B1], pag. BA 18.1.2.2.637). So- wohl G. als auch F. haben eingeräumt, die Drogen in Zürich erworben zu haben, wobei letzterer präzisierte, diese über D. bezogen zu haben (cl. 20, B1, pag. BA 18.1.2.2.679 f.; …691). Diesen Sachverhalt legte auch das Tribunal de Police in Genf seinem Urteil vom 28. März 2006 gegen F., G. und andere Betei- ligte zu Grunde (cl. 20, B1, pag. BA 18.1.2.2.786 f.). Den Angeklagten betreffend steht fest, dass er bereits seit (spätestens) anfangs April 2005 mit C. und D. in Kontakt stand und konspirative Telefongespräche führte (cl. 14 pag. 13.2.285 ff.), was dafür spricht, dass der Angeklagte bereits

- 14 - vor dem Drogentransport vom 24./25. April 2005 in die Schweiz für C. und D. im Drogengeschäft tätig war oder zumindest um solche wusste. Dies wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass C. unmittelbar vor dem Drogentransport am

21. April 2005 von einer unbekannten Person angerufen wurde und dieser Per- son im Verlaufe des konspirativen Gesprächs die Telefonnummer des Angeklag- ten gab (cl. 22 pag. 9.067 f.). Am 24. April 2005, also am Vortag oder Tag des Drogentransportes, rief der Angeklagte eben diesen Unbekannten an und ver- einbarte mit ihm ein Treffen beim Supermarkt in San Donato Milanese (I) (cl. 22 pag. 9.090). 4.2.2 Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen der Ankunft der Drogen in Italien, der in diesem Zeitraum geführten konspirativen Telefongespräche sowie dem vereinbarten Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Unbekannten unmit- telbar vor dem Weitertransport der Drogen am 24./25. April 2005 in die Schweiz, besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise in die Aktion verwickelt war. Aus den Beweisen und Indizien lässt sich hingegen nicht ableiten, in welcher Art und Weise der Angeklagte bei dem Transport mitgewirkt hat, insbesondere nicht, dass er den Transport von San Donato Milanese nach Zürich selbst durchgeführt hat. Sein Mitwirken könnte sich genauso gut auf Italien beschränkt haben, indem er beispielsweise einen Teil der Drogen für den italieni- schen Markt übernommen hat; auch könnte er eine in der Anklage nicht be- schriebene Handlung vorgenommen haben, z.B. dem Unbekannten den Schlüs- sel zum Drogenversteck in Zürich übergeben haben (vgl. Anklagepunkt I.3). Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte an allen Transporten von C. und D. beteiligt und deren einziger Kurier war. Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten eventualiter vorwirft, er habe für den Weitertransport der Drogen in die Schweiz gesorgt, genügt der Vorwurf in dieser allgemeinen Form nicht den Anforderungen des Anklageprinzips im Sinne von Art. 126 Abs. 1 BStP. Darüber hinaus wäre der Vorwurf aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht erwiesen. Daran ändert auch der eventualiter erhobene Vorwurf nichts, der Angeklagte habe den Transport in Mittäterschaft mit C. und D. durchgeführt. Dieser scheitert bereits am Anklageprinzip, denn die Anklage hält nirgends fest, inwieweit und durch welche Handlungen die Beteiligten bei der gemeinsamen Planung und dem gemeinsamen Tatentschluss zusammengewirkt hätten. Zudem ist aufgrund der Aktenlage gerade nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Stellung als Kurier bei der Planung der Drogentranspor- te mitgewirkt hat. Der Angeklagte ist nach dem Ausgeführten in diesem Anklage- punkt freizusprechen.

- 15 - 5. Anklagepunkt I.2 5.1 Dem Angeklagten wird von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen, als Drogenku- rier für C. und D. am 3./4. Juli 2005 mit seinem Personenwagen 5 kg Heroin (eventuell Kokain) unbekannten Reinheitsgrades von Y. (I) in die Schweiz einge- führt, anschliessend nach Zürich befördert und dort C. überlassen zu haben. E- ventualiter habe er die Drogen in Zürich von C. übernommen und am 4. Juli 2005 in seinem Personenwagen bei der Ausreise von der Schweiz nach Deutschland ausgeführt. 5.2

5.2.1 Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf sowie jegliche Verwicklungen in Drogen- geschäfte im Allgemeinen. Er könne sich auch nicht mehr an einzelne Reisen in die Schweiz erinnern, räumte aber ein, in Zürich gewesen zu sein, um sich mit C. zu treffen; er wisse aber nicht einmal mehr, ob das Treffen auch tatsächlich statt- gefunden habe (cl. 14 pag. 13.2.332). Auch nachdem er darüber informiert wor- den war, dass an seinem Personenwagen von den italienischen Behörden ein GPS-Gerät angebracht worden sei und die ausgewerteten GPS-Daten die ent- sprechende Fahrt belegen würden, blieb der Angeklagte im Wesentlichen bei seiner Aussage, sich an nichts erinnern zu können (cl. 14 pag. 13.2.333 ff.). Zu den konkret von ihm in der Nacht vom 3. und 4. Juli 2005 angesteuerten Lokalitä- ten und Strassen könne er nichts sagen, da er die Schweiz nicht kenne und al- lenfalls den Weg zum Bahnhof finde (cl. 14 pag. 13.2.333; cl. 25 pag. 25.910.016). In späteren Einvernahmen sowie in der Hauptverhandlung bestritt er die Fahrt nach Zürich und die anschliessende Weiterfahrt über Deutschland und Dänemark nach Schweden nicht. Er gab an, dass es sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt haben müsse (cl. 14 pag. 13.2.369 ff.; ...377 f.; …413; cl. 25 pag. 25.910.016); dies gelte für all seine Auslandsreisen (cl. 25 pag. 25.910.009). 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft stützt sich hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf die Auswertung der Protokolle der Telefonüberwa- chungen der Operationen LAST MINUTE und RAPIDO (cl. 22 pag. 9.001, CD mit Telefonüberwachungen in Ton und Schrift [nachfolgend CD-TK]) und der GPS- Daten (cl. 1 pag. 5.200, CD mit GPS-Auswertung [nachfolgend CD-GPS]). Aus den konspirativen Telefongesprächen ergebe sich, dass C. und D. für das Wo- chenende des 2./3. Juli 2005 eine Drogenlieferung von 5 kg Heroin oder Kokain nach Zürich geplant hätten (CD-TK, cl. 22 pag. 9.001; …122; ...125 f. und …136). Aufgrund der aufgezeichneten GPS-Daten sei erstellt, dass der Ange- klagte den fraglichen Transport durchgeführt habe (CD-GPS, cl. 1 pag. 5.200; cl. 14 pag. 13.2.359-362).

- 16 - 5.2.3 Die kodierten Telefongespräche zwischen C. und D. legen die Annahme nahe, dass sie für Ende Juni/Anfang Juli 2005 einen Transport harter Drogen in die Schweiz organisierten. Hierfür spricht zum einen das ständige Wiederholen der Zahl fünf bei den ansonsten wenig zusammenhängenden Gesprächen sowie der Umstand, dass von einem Treffen mit dem Direktor in der Agentur gesprochen wurde. Es stellte sich im Rahmen der Ermittlungen heraus, dass die Bezeichnung „Direktor“ als Codewort für Kuriere gebraucht wurde (cl. 15 pag 13.3.076; ....104- 122; …207-218). Die GPS-Daten belegen auch, dass das Auto des Angeklagten am 3. Juli 2005 um 23.24 Uhr in unmittelbarer Nähe der von C. ebenfalls als Drogenversteck genutzten Büroräumlichkeiten in der W.-Strasse in Zürich stand (cl. 14 pag. 13.2.359). Das Auto wurde anschliessend am 4. Juli 2005 um 02.25 Uhr vor der Garagenbox in der V.-Strasse in Zürich, geortet (cl. 14 pag. 13.2.360), welche C. und D. als Hauptdrogenversteck und zum Ein- und Ausbau zwecks Transports von Drogen in Autos nutzten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.26 vom 22. Januar 2008 [E.] und SK.2009.9 vom 8. September 2009 [B.]; cl. 14 pag. 13.3.287. ff.; …305). Dies macht es zwar über- aus wahrscheinlich, dass der nächtliche Aufenthalt des Angeklagten an beiden Drogenverstecken in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Drogengeschäf- ten oder –lieferungen stand, genügt hingegen aber nicht zum Nachweis, dass der Angeklagte bei der Einreise in die Schweiz oder der Ausreise nach Deutschland Drogen transportierte. So ist bereits zweifelhaft, dass die Drogenlieferung erst am Wochenende des 2./3. Juli 2005 nach Zürich gebracht wurde. Zwar führte C. in einem Gespräch mit D. vom 27. Juni 2005 aus, „wir haben abgemacht, dass es Anfang Monat ankommt und wir alle Angelegenheiten beenden“, jedoch wieder- holten beide während des gleichen Gesprächs mehrmals, dass C. morgen, also am 28. Juni 2005, mit dem Direktor in der Agentur sei (cl. 22 pag. 9.122-127, insb. …125.). Dies lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die Drogen bereits am 28. Juni und nicht erst am 3. Juli 2005 nach Zürich transportiert wurden. Dar- über hinaus ist auch nicht erstellt, inwieweit der Angeklagte an dem Drogen- transport beteiligt gewesen sein soll. Hinsichtlich des Vorwurfs der Einfuhr ist festzuhalten, dass es der Bundesanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Indi- zien nicht möglich ist zu bestimmen, woher und wie die Drogen tatsächlich nach Zürich kamen. Da die Organisation über weitere Routen als jene über Italien ver- fügte (E.; B.), ist ein Transport durch den Angeklagten nicht erstellt. Soweit es um den eventualiter erhobenen Vorwurf der Ausfuhr von Drogen nach Deutschland geht, ist zu beachten, dass selbst im Falle der Annahme einer eingetroffenen Drogenlieferung von insgesamt 5 kg harter Drogen in Zürich jegliche Indizien hin- sichtlich der allfällig weitertransportierten Drogenmenge fehlen. Letztlich er- scheint eine Kurierfahrt des Angeklagten am 3. oder 4. Juli 2005 unwahrschein- lich, da er bei beiden Grenzübertritten von C. begleitet wurde (CD-TK cl. 22 pag. 001; cl. 14 pag. 13.2.377 [vorgehaltene Gespräche 8.3 und 9]). Letzterer a- gierte als einer der Hauptorganisatoren der Drogentransporte stets im Hinter-

- 17 - grund und nahm an grenzüberschreitenden Kurierfahrten grundsätzlich nicht teil (vgl. Anklageschrift zu I.4, cl. 20 pag. 22.5.016 und nachstehend E. 7). Die Be- weislage genügt nicht, dem Angeklagten die Einfuhr oder Ausfuhr von Drogen am 3./4. Juli 2005 nachzuweisen. Er ist daher auch von diesem Tatvorwurf frei- zusprechen. 6. Anklagepunkt I.3 6.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe als Mittäter oder eventuell als Gehilfe, beim Anstalten-Treffen von C., D. und des insoweit verur- teilten B. (SK.2009.9) zum unbefugten Besitz und zur Abgabe von Betäubungs- mitteln mitgewirkt, indem er am 10. Oktober 2005 um 6.30 Uhr beim Bahnhof in Como (I) B. einen Schlüssel zur Garagenbox Nr. 1 an der V.-Strasse in Zürich- Oerlikon übergeben habe. Hierdurch habe er es B. ermöglichen wollen, die von der insoweit verurteilten E. (SK.2007.26) in die Schweiz verbrachten Drogen in der Garagenbox auszubauen und zu deponieren, wozu es jedoch letztlich in Fol- ge von deren Verhaftung nicht kam. Die Schlüsselübergabe sei auf Anweisung von C. erfolgt, der dem Angeklagten zuvor auch den Schlüssel zur Verwahrung überlassen hätte. 6.2 Der Angeklagte gab zunächst an, sich an die Schlüsselübergabe nicht erinnern zu können (cl. 14 pag. 13.2.148; …197, ...211). Nach einer Konfrontationseinver- nahme mit B., welcher die Schlüsselübergabe durch den Angeklagten an ihn bes- tätigte (cl. 14 pag. 13.2.231 ff.), gestand dieser, den Schlüssel von C. erhalten zu haben. Er habe dann weisungsgemäss den Schlüssel in Como einer ihm unbe- kannten Person übergeben, an die er sich aber nicht erinnern könne (cl. 14 pag. 13.2.270; ...414; ...434; cl. 25 pag. 25.910.018 f.). Der Angeklagte bestreitet aber um die Pläne von B. gewusst zu haben und dass es sich bei dem Schlüssel um jenen des Drogenverstecks handelte. Er habe gedacht, dass der Schlüssel für etwas Legales bestimmt gewesen sei (cl. 25 pag. 25.910.018). 6.2.1 Der Bundesanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, als sie die Schlüsselweiterga- be durch den Angeklagten nicht als eine in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG be- schriebene Tathandlung ansieht. Entgegen ihrer Annahme stellt die Schlüssel- übergabe jedoch kein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten dar. Es fehlt insoweit bereits an einem gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten: die Übergabe erfolgte auf Geheiss und nicht in Absprache mit C. (cl. 15 pag. 13.3.290); entgegen der zwischen C. und B. getroffenen Absprache fuhr der Angeklagte letzteren auch nicht in die Schweiz (cl. 22 pag. 9.218-1). Ein Mitwir- ken bei der Planung der Drogenlieferung erscheint aufgrund der Stellung und Tä- tigkeit des Angeklagten innerhalb der Gruppierung um C. und D. unwahrschein-

- 18 - lich und wird im Übrigen von der Bundesanwaltschaft nicht vorgetragen, weshalb der Vorwurf neben den vorgenannten Gründen auch nicht den Anforderungen des Anklageprinzips genügt (Art. 126 Abs. 1 BStP). Dass die Schlüsselübergabe einen wesentlichen Tatbeitrag für die Drogenübernahme darstellte, wie B. angab (cl. 15 pag. 13.3.289), erscheint zweifelhaft, da die Drogen auch in der W.- Strasse hätten gelagert werden können. Eine Mittäterschaft des Angeklagten beim Anstalten-Treffen zur Übernahme, Ausbau und Deponierung von 3,1 kg He- roin ist demnach nicht gegeben. 6.2.2 Allerdings hat der Angeklagte durch die Schlüsselübergabe objektiv das Anstal- ten-Treffen von B. unterstützt, denn er verschaffte diesem die Möglichkeit, die Drogen an einem nicht einsehbaren und geschützten Ort in Ruhe und mit gerin- gem Risiko zu übernehmen und zu deponieren. Dass es hierzu letztlich infolge der Verhaftung von E. nicht kam, ist vorliegend unerheblich, denn Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität. Es genügt, dass der Angeklagte die Erfolgschancen der Drogenübernahme durch die Schlüsselübergabe erhöhte und B. anschlies- send tatbestandsmässig handelte. Der Angeklagte hat demnach den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zum Besitz durch B. ver- wirklicht. Ob er damit auch das Anstalten-Treffen zur Abgabe an und/oder durch C. und D. unterstützt hat, kann offen bleiben (E. 3.1.1). 6.2.3 Das Aussageverhalten des Angeklagten im Laufe der Einvernahmen zeigt, dass er immer nur so viel zugibt, wie erforderlich ist, um sich nicht in klaren Wider- spruch zur Beweislage zu setzen. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, der Schlüssel sei für etwas „Legales“ bestimmt, erweist sich als Schutzbehaup- tung (cl. 25 pag. 25.910.018). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er dessen Übergabe nicht bis zur Konfrontationseinvernahme mit B. bestritten. Es ist ihm zwar nicht nachzuweisen, dass er alle Details hinsichtlich der Drogenliefe- rung vom 10. Oktober 2005 kannte; dies ist auch nicht erforderlich. Denn der An- geklagte wusste zumindest in groben Zügen um die Tätigkeit der Gruppierung um C. und D., mit denen er seit spätestens April 2005 in Kontakt war. Er kannte ebenfalls das Drogenversteck, an dem er bereits am 4. Juli 2005 geortet wurde (E. 5.2.2 f.). Da die Schlüsselübergabe auf Geheiss und nach den Anweisungen von C. erfolgte, er den Schlüssel von diesem erhalten hatte und in Anbetracht der Vorgeschichte, wusste der Angeklagte, dass der Schlüssel zur Garagenbox ge- hörte. Dies umso mehr, als selbst B. bei seinem ersten und einzigen Drogen- transport um die Wichtigkeit des Schlüssels wusste und dass dieser den Zugang zum Drogenversteck ermöglichte (cl. 15 pag. 13.3.288 f.). Es steht deshalb jen- seits vernünftiger Zweifel fest, dass der Angeklagte ebenfalls wusste oder zumin- dest annahm, dass die Schlüsselübergabe im Zusammenhang mit einem Trans- port einer grösseren Menge von harten Drogen stand, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Da-

- 19 - mit hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz in Gehilfenschaft nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG und Art. 25 StGB schuldig gemacht. 7. Anklagepunkt I.4 7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Auftrag von C. und D. am 27. Oktober 2005 kurz nach Mitternacht aus Italien kommend mit seinem Personenwagen 7.93 kg Heroingemisch (4,385 kg reines Heroin) vorsätzlich in die Schweiz einge- führt zu haben, um es nach Zürich zu bringen. 7.2

7.2.1 Bei Verhaftung des Angeklagten nach dessen Einreise in die Schweiz wurden in seinem Pkw 4,385 kg reines Heroin sichergestellt (cl. 4 pag. 8.2.009 f.). Der ob- jektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist erstellt. 7.2.2 Der Angeklagte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen, gewusst zu haben, dass er Drogen transportierte. Er kenne solche „Sachen“ nicht und wisse auch nicht, wie diese aussähen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.041; ...176; …414; cl. 25 pag. 25.910.020). In seiner Hafteinvernahme hatte er behauptet, er sei von Un- bekannten mit Waffengewalt gezwungen worden, die Pakete in die Schweiz ein- zuführen (cl. 14 pag. 13.2.022 ff.). Diese Aussage widerrief er später und räumte ein, die Pakete von C. erhalten und auf dessen Anweisung hin in die Schweiz transportiert zu haben (cl. 14 pag. 13.2.036 f.). Er habe C. in seiner Wohnung in Z. (I) beherbergt; dieser habe die „Ware“ (insgesamt rund 17,5 kg Heroinge- misch) in einer Tasche bei sich gehabt und ihm bei dieser Gelegenheit überge- ben. Die Hälfte davon habe er nach Zürich transportieren und die andere Hälfte bei sich lagern sollen; C. habe die Tasche später abholen wollen (cl. 14 pag. 13.2.037; …063; …379). In späteren Einvernahmen gibt der Angeklagte an, C. habe zwei Taschen bei sich gehabt und ihm gesagt, in der zweiten Tasche be- fänden sich Kleider. Diese Tasche habe er nach Y. (I) gebracht, da in der Woh- nung in Z. (I) noch Umbauarbeiten hätten durchgeführt werden müssen (cl. 25 pag. 25.910.020 f.). Auch hinsichtlich des in seiner Wohnung in Z. sichergestell- ten Drogenpakets mit 522 g Heroingemisch machte der Angeklagte widersprüch- liche Aussagen: zuerst gab er an, das Päckchen sei ihm aus der Tasche gefallen und vergessen worden (cl. 14 pag. 13.2.037; …063); ein anderes Mal sagte er aus, C. habe es aus der Tasche genommen und bei ihm gelassen (cl. 25 pag. 25.910.020). Hinsichtlich des Transports sei vereinbart worden, dass der Angeklagte die Tasche samt Inhalt nach Zürich bringe und dort C., der mit dem Zug nach Zürich reisen wollte, wieder übergebe. Während der Fahrt sollte nicht

- 20 - telefoniert werden (cl. 14 pag. 13.2.038-041). Der Angeklagte bestreitet, die Dro- genpakete im Fussraum seines Pkws versteckt zu haben; er habe diese mit Fussmatten bedeckt, um die Sitze nicht zu verschmutzen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.102 ff.; …175; ...247; cl. 25 pag. 25.910.019). 7.2.3 Die Aussagen des Angeklagten sind nicht glaubhaft und erweisen sich als Schutzbehauptungen. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass er legale „Ware“ für C. transportierte, hätte er nicht zunächst die Geschichte mit dem Überfall erfunden. Auch die Tatsache, dass er die Heroinpakete aus der Tasche nahm und im Fuss- raum des Fonds unter den Vordersitz schob und mit Fussmatten abdeckte, be- legt, dass er die Pakete verstecken wollte (cl. 13 pag. 10.006 ff., Bilder 5–11). Hätte er seinen Wagen vor etwaigen Verschmutzungen schützen wollen, hätte er die Pakete in der Tasche gelassen und diese samt Inhalt im Fuss- oder Koffer- raum verstaut. Spätestens beim Auspacken der 16 mit braunem Klebeband um- wickelten Päckchen aus der Tasche bestand – selbst für Laien – kein Zweifel mehr daran, dass es sich hierbei um Drogen handelte (cl. 13 pag. 10.009). Der Angeklagte konnte auch nicht erklären, warum C. nicht mit ihm zusammen im Au- to nach Zürich reiste (cl. 25 pag. 25.910.020 f.). Berücksichtigt man schliesslich, dass der Angeklagte mitten in der Nacht an einem unbemannten Grenzübergang in die Schweiz einreiste, hierbei einen nicht unerheblichen Umweg auf seinem Weg nach Zürich machte, Zürich nicht auf dem Weg von Italien nach München liegt sowie sein widersprüchliches Aussageverhalten, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass er wusste, harte Drogen in grosser Menge zu befördern, die geeignet sind, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat mithin mit Wissen und Willen gehandelt. 7.3 Nach dem Ausgeführten ist der Angeklagte wegen mengenmässig qualifizierten Beförderns, Einführens und Besitzens von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG schuldig zu spre- chen. 8. Strafzumessung 8.1

8.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und dem Straf-

- 21 - mass ergibt (BGE, a.a.O., E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE, a.a.O., E. 7.1–7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE, a.a.O., E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, je- weils mit Hinweisen). 8.1.2 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG für schwere Fälle nur insofern geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu höchstens Fr. 3 000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1 080 000.–, zu verbinden, ersetzt worden ist. In Bezug auf die Gehilfenschaft hat Art. 25 StGB eine Änderung hinsichtlich der Rechtsfolge erfahren. Nach neuem Recht kann das Gericht nicht mehr über die Strafmilderung entscheiden, diese ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Die obligatorische Strafmilderung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, wo- nach im Rahmen der Strafzumessung der Umstand, dass „der Gehilfe, im Ge- gensatz zum Mittäter, weder die Tatherrschaft innehat noch den «animus aucto- ris» besitzt“ (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht; BBl 1998 II S. 2013, Ziff. 212.62), stärker strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Vorliegend erweist sich demnach das neue Recht für den Angeklagten als das mildere und ist demnach anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 8.2

8.2.1 Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff.1 Abs. 9 BetmG). Die Höchstdauer der Frei- heitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB), das Maximum der Geldstrafe 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Der Angeklagte hat mehrere Widerhandlungen begangen, weshalb der konkrete Strafrahmen anhand der Konkurrenzregel zu bestimmen ist. Diese sieht vor, dass das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verur-

- 22 - teilt und diese angemessen erhöht; dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen reicht vorliegend bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafen (20 Jahre) und kann somit nicht mehr erhöht werden. 8.2.2 Hinsichtlich des Anklagepunktes I.3 ist der Angeklagte als Gehilfe zu bestrafen und die Strafe insoweit zu mildern (Art. 25 StGB). Das Gericht ist hinsichtlich die- ser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine ande- re als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a Abs. 1 StGB). Da die Strafmil- derung jedoch nur eine der beiden Taten betrifft, hat dies keine Auswirkungen auf den Strafrahmen. 8.3

8.3.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens- relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) über- schritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). 8.4

8.4.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Angeklagte innert kurzer Zeit zweimal vorsätzlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, wobei es je- weils um grosse, den qualifizierenden Grenzwert weit überschreitende Mengen von Heroin ging. Auch wenn nicht erwiesen ist, dass er genaue Kenntnis von Qualität und Quantität der Drogenlieferungen hatte, so wusste er doch, dass die- se eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen darstellen. Verschuldens- mässig am schwersten wiegt hierbei die Kurierfahrt vom 27. Oktober 2005, bei der er 4,385 kg reines Heroin bei sich führte, was von einem hohen Grad an kri- mineller Energie zeugt. Sein Verschulden wiegt insoweit schwer. Der Schlüssel-

- 23 - übergabe kam als Unterstützungshandlung zum Anstalten-Treffen hinsichtlich ei- nes grossen Drogenimportes nur untergeordnete Bedeutung zu. Sie sollte ledig- lich den Ausbau der Drogen erleichtern, war für deren Übernahme aber nicht entscheidend. Sie erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht sicher war, ob die Kurierin tatsächlich mit den Drogen ankommen würde. Angesichts der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 25 StGB ist das Verschulden des Angeklagten insoweit als eher leicht einzustufen und führt nur zu einer geringen Straferhöhung. Straferhöhend wirkt sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte in- nerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen hohen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie im grossen Stil mit harten Drogen hohen Reinheitsgrades handelte. Strafmindernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppierung nur eine Stellung von unterge- ordneter Bedeutung einnahm. Er wurde lediglich auf Geheiss von C. tätig und handelte strikt nach dessen Instruktionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Andererseits genoss der Angeklagte das Vertrauen der Organisatoren, beauftragten diese ihn doch mit Kurierfahrten im Kilobereich und lagerten erhebliche Mengen an Drogen bei ihm zu Hause, ohne Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu haben. Die Beweggründe des Ange- klagten sind unbekannt. Er konsumiert selbst keine Drogen (cl. 14 pag. 13.2.029). Dass finanzielle Motive den Ausschlag gaben, ist somit sehr wahrscheinlich, jedoch nicht erwiesen. Diese handlungsbezogenen Aspekte ha- ben ein nicht unerhebliches Gewicht und sind innerhalb des Strafrahmens ver- schuldensmässig im mittleren Bereich anzusiedeln. 8.4.2 Der Angeklagte ist heute 61 alt. Er wurde in X. in Italien, dessen Staatsangehöri- ger er ist, geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte in Italien die Schule und absolvierte die Oberstufe. Seine Mutter starb als er 25 Jah- re alt war. Mit 26 Jahren machte er sich als Fahrlehrer selbstständig. Zwei Jahre später heiratete er H., mit der er eine Tochter und einen Sohn hat. Die Ehe wurde nach fünf Jahren gerichtlich getrennt, aber nicht geschieden. Es bestehen wei- terhin familiäre Bindungen: so lebt seine Frau mit den Kindern nach wie vor im Haus, welches der Angeklagte von seinen Eltern geerbt hatte. Dies hat er zwi- schenzeitlich unentgeltlich seinem Sohn übertragen (cl. 14 pag. 13.2.092 f.; cl. 25 pag. 25.910.011). Seit 2004 lebte er zusammen mit seiner neuen Lebenspartne- rin in Y. (I), die Opfer eines Gewaltverbrechens wurde, als der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand. Im schweizerischen Strafregister findet sich ein Ein- trag wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln aus dem Jahre 2005 (cl. 1 pag. 3.017); im italienischen Strafregister ist der Angeklagte wegen Gefängnis- flucht im Jahre 2000 und wegen Beleidigung/Beschimpfung im Jahre 2001 ver-

- 24 - merkt (cl. 1 pag. 3.020). Der Angeklagte ist gesundheitlich angeschlagen. Er lei- det unter Bluthochdruck (cl. 14 pag. 13.2.090 ff.) und hatte während der Untersu- chungshaft eine Operation wegen Prostatakrebs (cl. 25 pag. 25.910.010). Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Vor seiner Verhaftung verdiente er mit seiner Fahrschule zwischen € 5 000 und 7 000 monatlich, womit er seinen Le- bensunterhalt sowie die Auslagen und Löhne für seine Fahrschule bezahlen musste. Er hat offne Steuerschulden in Höhe von € 40 000.– bis € 50 000.–. Der vom Gefängnis Meilen eingeholte Bericht bescheinigt dem Angeklagten eine her- vorragende Führung während der Haft (cl. 25 pag. 25.251.002 f.). Der Angeklag- te brachte in der Hauptverhandlung eine gewisse Reue und Einsicht hinsichtlich seiner Taten zum Ausdruck (cl. 25 pag. 25.910.006; …022). Das Vorleben des Angeklagten, namentlich die nicht einschlägigen Vorstrafen, wirken sich nicht auf die Strafzumessung aus. Leicht strafmindernd sind die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten aufgrund seines Alters- und Gesund- heitszustandes sowie die lange Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, die von dem Angeklagten als sehr hart empfunden wurde (cl. 25.910.022). Ge- ringfügig mindernd wirken sich ebenfalls die gute Führung in der Untersuchungs- haft sowie die vom Angeklagten spät offenbarte Einsicht und Reue aus, welche er nur indirekt äusserte, weil er Angst davor zu haben scheint, die Haupttäter zu belasten. 8.5 Aufgrund der Gesamtwürdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verschuldensangemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG) bedarf es – auch in Anbetracht der bescheidenen finanziel- len Verhältnisse des Angeklagten – vorliegend nicht. 8.6 Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe sind dem Angeklagten 1 511 Tage Un- tersuchungshaft (27. Oktober 2005 bis 16. Dezember 2009 [einschliesslich erster und letzter Hafttag]) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 9. Haftentlassung 9.1 Der Angeklagte ist mit Urteil vom heutigen Tag der Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, unter Anrechnung von 1 511 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 1 BStP e contrario), weshalb die Verfah- rensherrschaft beim Bundesstrafgericht liegt. Das Gesetz legt nicht fest, wer über

- 25 - die Entlassung aus der Sicherheitshaft vor Rechtskraft des Entscheids zu befin- den hat. Die Strafkammer entscheidet in ständiger Praxis vor Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids über die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. In Anwendung von Art. 44 BStP ordnet das Gericht die Entlassung des Verurteilten an, wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) erfüllt sind (vgl. TPF 2008.147). Dies gilt auch bei einer Entlassung aus der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft. 9.2 Die zuständige Behörde entlässt den Gefangenen nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe bedingt, wenn es sein Verhalten während des Strafvollzugs recht- fertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Straftaten begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte befindet sich seit dem 27. Oktober 2005 ununterbrochen in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB); er hat demnach mehr als 2/3 der aus- gefällten 5-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Der Führungsbericht des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich attestiert dem Angeklagten eine tadellose, über- durschnittlich gute Führung. Während des gesamten Aufenthaltes von mehr als 4 Jahren habe es nie Grund zur Beanstandung gegeben (cl.

E. 25 pag. 25.251.002 f.). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er in Italien im Anschluss an dieses Verfahren mit einer weiteren Freiheitsstrafe zu rechnen hat, ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Entlassung aus dem dortigen Strafvollzug weitere Straftaten begehen wird. Auch die Bundesanwalt- schaft hat während der Hauptverhandlung ihr Einverständnis zu einer bedingten Entlassung des Angeklagten zwecks Auslieferung an Italien zum Ausdruck ge- bracht, indem sie - wie der Angeklagte selbst - auf Rechtsmittel gegen Ziffer 5 des Urteilsdispositivs verzichtet hat. Die Voraussetzungen einer bedingten vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB sind somit vorliegend erfüllt. Der Angeklagte ist aus der Haft zu entlassen. 9.3 Der Angeklagte erklärte sich mit der formlosen Auslieferung an Italien wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Mailand vom 6. Juli 2009 erwähn- ten Straftaten einverstanden (cl. 25 pag. 25.510.010; …027 f.). Er ist zwecks Auslieferung an die italienischen Strafverfolgungsbehörden zuhanden der Kan- tonspolizei Zürich zu überstellen.

- 26 - 10. Einziehung 10.1 Das BetmG enthält keine Bestimmungen zur Einziehung, so dass die allgemei- nen Bestimmungen des StGB Anwendung finden (Art. 26 BetmG). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einzie- hung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Sicherungs- einziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn es deren Voraussetzungen im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprognose als gegeben erachtet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen der einge- zogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 10.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände (cl. 4 pag. 8.2.001 f.; 8.2.006–010) zu entscheiden. Die 7,93 kg Heroingemisch sind gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen; da das Drogengemisch noch als Beweismittel in weiteren Strafverfahren gebraucht wird, ist dessen Vernichtung (Art. 69 Abs. 2 StGB) erst nach dem vollständigen Ab- schluss der Operation RAPIDO durchzuführen. Ebenfalls einzuziehen ist der aus der Verwertung des für die Drogenfahrt benutzten Pkws (Tatwerkzeug) erzielte Verkaufserlös von Fr. 600.–. Die weiteren beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone und SIM-Karten, Ausweis des Finanzministeriums, Rahmen für SIM-Karte und Aktenstück der Guardia di Finanza) sind an diesen herauszugeben; es handelt sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht. 11. Kosten 11.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind besondere Gründe anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteil- ten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint oder wenn die Kostenauflage die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zu dessen Leis- tungsfähigkeit übermässig wäre. Den finanziellen Verhältnissen ist zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen

- 27 - BGE 133 IV 187 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom

E. 28 Juni 2007, E. 7.4.1 und 6S.421/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). 11.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 11.3

11.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 15 000.– und für die Voruntersuchung von Fr. 5 000.– gel- tend (cl. 25 pag. 25.100.019). Die Gebühren bewegen sich innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes, namentlich angesichts des Auslandbezugs mit zahl- reichen Rechtshilfeersuchen von und an Italien, grundsätzlich angemessen. Sie sind im Vergleich zu den konnexen Verfahren (SK.2007.26 [E.], SK.2009.9 [B.]) jedoch mit Fr. 12 000.– für das Ermittlungsverfahren und Fr. 4 000.– für die Vor- untersuchung festzusetzen. Die beantragte Gebühr für die Anklagevertretung von Fr. 4 500.– ist hoch, konnte die Hautverhandlung doch an einem Tag mit einem beschränkten Beweisverfahren (nur Einvernahme des Angeklagten) durchgeführt werden. Die Gebühr ist mit Fr. 3 000.– festzusetzen. Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. d des Gebührenreglements mit Fr. 4 000.– festzusetzen. 11.3.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung Auslagen in Höhe von total Fr. 161 885.70 geltend. Hiervon können dem Angeklagten die Übersetzungs- kosten für das Rechtshilfeverfahren und die Besuchsüberwachungen in Höhe von Fr. 13 216.– nicht auferlegt werden. Zwar findet Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hier keine Anwendung, da die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Unterlagen nicht für den Angeklagten, sondern die schweizerischen Strafverfol- gungsbehörden und das Gericht übersetzt werden mussten. Vorliegend ist es je- doch geboten, den Angeklagten von sämtlichen Übersetzungskosten gemäss

- 28 - Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP zu befreien. Dass die Verfahrenssprache Deutsch und nicht Italienisch war, hat der Angeklagte nicht zu vertreten (Art. 97 Abs. 1 BStP), sondern beruhte auf der Verfahrenzuteilung innerhalb der Bundesanwaltschaft. Zudem beinhaltet der verfassungsmässig verankerte An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), dass der Verteidiger alle ver- fahrensrelevanten Dokumente versteht, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können. Dies umfasst vorliegend die Übersetzung der rechtshilfeweise erlangten Dokumente ins Deutsche. Abzuziehen ist ebenfalls die in den Akten nicht ausgewiesene und näher beschriebene Position „Diverses (Securitas)“ im Betrag von Fr. 3 110.–. Die weiteren Kosten (namentlich für Un- tersuchungshaft [Fr. 116 430.–], Medizinalbehandlung [Fr. 17 129.95] und Fern- meldeüberwachung [Fr. 10 500.–]) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die vom Angeklagten zu tragenden Auslagen belaufen sich mithin auf Fr. 145 559.70 (zzgl. der weiteren Haftkosten in noch unbekannter Höhe vom 1. Oktober bis zum

16. Dezember 2009. 11.3.3 Somit verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 168 559.70 (Fr. 23 000.– an Gebühren und Fr. 145 599.70 an Auslagen) zuzüglich der weiteren Haftkos- ten, die der Angeklagte grundsätzlich zu tragen hat. Diese sind dem Angeklagten in Anwendung von Art. 172 Abs. 2 BStP jedoch nicht vollumfänglich aufzuerle- gen. Zwar rechtfertigen die (Teil-)Freisprüche hinsichtlich der Anklagepunkte I.1 und I.2 vorliegend keine nennenswerte Kostenreduktion, da die Tatkomplexe kei- ne eigenständigen Kosten verursacht haben, sondern auf den Ermittlungsergeb- nissen der italienischen Strafverfolgungsbehörden basierten. Die Verfahrens- kosten sind jedoch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (E. 8.4.2) als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Der Angeklagte verfügt über keinerlei Vermögen und erwartet in Italien eine weitere Freiheitsstrafe wegen Be- täubungsmitteldelikten. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und schlechten Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlas- sung allenfalls eingeschränkt eine Erwerbstätigkeit wird ausüben können. Eine übermässige Kostenverpflichtung dürfte angesichts seiner aktuellen und zukünf- tigen wirtschaftlichen Situation eine erhebliche Schuldenlast generieren und wäre seiner Resozialisierung abträglich. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Ange- klagten mit Rücksicht auf seine soziale Wiedereingliederung von den Kosten nur Fr. 40 000.– aufzuerlegen. 11.3.4 Die dem Angeklagten von der Bundesanwaltschaft trotz teilweiser Verfahrensein- stellung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2 000.– (cl. 19 pag. 22.4.001 ff.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 122, 105bis Abs. 2 BStP); im Übrigen ist die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

- 29 - 12. Entschädigung 12.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). 12.2 Rechtsanwalt Kai Burkart wurde ab dem 27. Oktober 2005 amtlich beigeordnet (cl. 17 pag. 16.0.001 f.). Der Verteidiger reichte an der Hauptverhandlung seine Honorarnote für den Zeitraum vom 28. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2009 ein (cl. 25 pag. 25.710.001 ff.). Der gemäss Leistungsjournal ausgewiesene Aufwand von 142.1 Sunden ist angemessen und gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Hinzu kommen 9 Arbeitsstunden für die Verhandlung vor dem Bundesstrafge- richt. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt somit 151.1 Stunden, zu- züglich einer Reisezeit von 6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 250.– geltend. Der Fall bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb vorliegend gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ein Stun- denansatz von Fr. 230.– für die Arbeitszeit und von Fr. 200.– für die Reisezeit angemessen ist. Demnach beträgt das Honorar insgesamt Fr. 35 953.– (zzgl. MwSt von 7,6%). Als Barauslagen sind Reisekosten (Fr. 490.80), Dolmet- scherkosten (Fr. 630.–), Porti (Fr. 319.30), Kopien (Fr. 307.50) und Telefonkos- ten sowie anlässlich der Hauptverhandlung eine Hotelübernachtung (Fr. 150.–) und eine Mahlzeit (Fr. 25.–) zu vergüten, total demnach Fr. 1 943.20. Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit Fr. 40 630.– festzusetzen und von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. 12.3 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10 000.– Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). 13. Entscheidmitteilung Die Bundesanwaltschaft hat den Entscheid unverzüglich dem Bundesamt für Justiz sowie den italienischen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht Mailand, zur Kenntnis mitzuteilen und beide Behörden zu informieren, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

- 30 - Die Strafkammer erkennt: I.

Dispositiv
  1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten I. 1. und I. 2.
  2. A. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und 25 StGB.
  3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.
  4. A. wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 1511 Tagen Un- tersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.
  5. A. wird zuhanden der Kantonspolizei Zürich, Sicherheitspolizei-Spezialabteilung (ita- lienisches Auslieferungsgesuch), aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Strafanstalt Meilen wird angewiesen, die Entlassung vorzunehmen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.
  6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden A. herausgegeben: - Ausweis des Finanzministeriums Ponte Pietro - Notizzettel mit persönlichen Notizen (u.a. mit Aufschrift „PIN-…“) - SIM-Card (ungebraucht und verschlossen) - Rahmen zu SIM-Karte, inklusive Angaben zu PIN und PUK - Aktenstück der Guardia di Finanza vom 7. April 2005 - Mobiltelefon Marke Samsung E620 (IMEI-Nr. 1) inklusive SIM-Karte mit der Ruf- nummer 2 - Mobiltelefon Marke Samsung SGH-Z107V (IMEI-Nr. 3) inklusive SIM-Karte mit der Rufnummer 4
  7. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (insgesamt 7,93 Kilogramm Heroin) werden eingezogen und nach Abschluss des gesamten Verfahrenskomplexes RAPIDO ver- nichtet.
  8. Der bei der SNB auf das Sachkonto Nr. 5 überwiesene Erlös aus der Verwertung des Personenwagens VW Polo 1.4 TDI mit der Chassis-Nr. 6 in Höhe von Fr. 600.– wird eingezogen. - 31 -
  9. Die Verfahrenskosten betragen Fr. 12 000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren Fr. 4 000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt Fr. 3 000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklageerhebung und -vertretung Fr. 145 559.70 Auslagen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr Fr. 168 559.70 Total, zzgl. Haftkosten vom 1. Oktober bis 16. Dezember 2009 Davon werden A. Fr. 40 000.– auferlegt.
  10. Rechtsanwalt Kai Burkart wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 40 630.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür im Umfang von Fr. 10 000.– Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen- den mündlich begründet. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Kai Burkart
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 16. Dezember 2009 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler Gerichtsschreiber Thomas Held Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Kai Burkart

Gegenstand

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2009.23

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, im Fall I.3 eventualiter der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB. 2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich der entstan- denen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 3. Die Strafe sei durch den Kanton Zürich zu vollziehen. 4. Über die in der Anklageschrift mit den entsprechenden Aktenverweisen aufgeführten Beschlagnahmen sei abschliessend zu verfügen; die anzuordnende Vernichtung des beschlagnahmten Heroins soll jedoch erst nach Abschluss des gesamten Ver- fahrenskomplexes RAPIDO auf besondere Anzeige der zuständigen Behörde hin er- folgen. 5. Die Verfahrenskosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen. 6. Die Kosten des amtlichen Verteidigers seien zu Lasten der Kasse des Bundesstraf- gerichts zu entschädigen. Der Angeklagte habe hierfür Ersatz zu leisten, sofern er dereinst dazu im Stande sein sollte. Anträge der Verteidigung: 1. Der Angeklagte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, einem Monat und 19 Tagen unter Anrechung derselben Dauer der Untersuchungshaft. 3. Der Angeklagte sei in Auslieferungshaft zu setzen. 4. Das beschlagnahmte Heroin sei einzuziehen und zu vernichten. 5. Der Erlös aus der Verwertung des Personenwagens des Angeklagten sei einzuzie- hen und zur Kostendeckung zu verwenden.

- 3 - 6. Das beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung G 620 sei inklusive SIM- Karte einzuziehen. Die übrigen sichergestellten Gegenstände seien an den Ange- klagten herauszugeben. 7. Die Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sachverhalt: A. Die italienischen Strafverfolgungsbehörden betreiben seit längerem die Operation LAST MINUTE, ein Ermittlungsverfahren gegen einen international agierenden Drogenring, der auch in der Schweiz aktiv ist. Auf Hinweis der italienischen Guar- dia di Finanza in Rom (cl. 1 pag. 1.006 ff.) eröffnete die Bundesanwaltschaft am

17. August 2005 gegen mehrere, teils unbekannte Beschuldigte unter dem Namen RAPIDO ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen qualifizier- ter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Be- täubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB (cl. 1 pag. 1.012). Beide Strafverfahren haben zum Teil die glei- chen Sachverhaltskomplexe zum Gegenstand. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 dehnte die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren RAPIDO auf A. aus (cl. 1 pag. 1.019 f.), welcher gleichentags ver- haftet worden war und sich seitdem in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft befindet (cl. 2 pag. 6.1.032 f.). Im Rahmen der Festnahme wurden neben weiteren Gegenständen der von A. geführte Pkw der Marke VW Polo sowie 7,93 Kilo- gramm Heroingemisch, die sich im Fahrzeug befanden, beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.2.009 f.). C. Die Guardia di Finanza durchsuchte am 28. Oktober 2005 die beiden Wohnungen von A. in Z. (I) und Y. (I) und stellte dabei 17 Pakete mit insgesamt 9 361 Gramm Heroingemisch sicher (cl. 1 pag. 5.014). D. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 22. September 2006 die Voruntersuchung gegen A. (cl. 1 pag. 1.050 f.), in dessen Rahmen die I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Verwertung von Telefonüberwa- chungen weiterer Beschuldigter der Operationen RAPIDO und LAST MINUTE sowie GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbehörden gegen A. genehmigte (cl. 4 pag. 9.014 ff.; 9.240 ff.; 9.264 ff.). Die vom Untersuchungsrichteramt angeordnete Verwertung des beschlagnahmten VW Polos erbrachte einen Verkaufserlös von Fr. 600.– (cl. 4 pag. 8.2.020–028).

- 4 - E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies das Untersuchungsrichteramt das Gesuch der Bundesanwaltschaft auf Einholung der Zustimmung des Bundesstrafgerichts zur Verwertung der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden mittels GPS- Überwachung erlangten Bewegungsdaten von A. mit der Begründung ab, es handle sich insoweit nicht um Zufallsfunde (cl. 17 pag. 16.1.043 ff.). Der Schluss- bericht datiert vom 18. August 2009 (cl. 19 pag. 22.3.001 ff.). F. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 stellte die Bundesanwaltschaft das Ermitt- lungsverfahren gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz hinsichtlich der Sachverhalte „Fahrt Nr. 2 vom 23. Juni 2005“, „Fahrt Nr. 4 vom 19./20. Juli 2005“, „Fahrt Nr. 5 vom 24. Juli 2005“ und „Fahrt Nr. 6 vom 8./9. August 2005“ sowie hinsichtlich des Vorwurfs des Einführens fal- schen Geldes ein. Die auf die eingestellten Verfahrensteile entfallenden Verfah- renskosten bezifferte sie mit Fr. 2 000.–, die sie vollumfänglich A. auferlegte (cl. 19 pag. 22.4.001 ff.). Die Verfügung blieb unangefochten. G. Die Bundesanwaltschaft erhob am 14. Oktober 2009 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG, im Fall I.3 eventualiter wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4–6 BetmG i.V.m. Art. 25 StGB (cl. 20 pag. 22.5.001 ff.). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht beim Gefängnis Meilen einen Führungsbericht (cl. 25 pag. 25.251.002 f.) über A. ein. Die Bundesanwalt- schaft übermittelte dem Gericht einen Auszug aus dem italienischen Strafregister (cl. 25 pag. 25.231.003 f.). I. Mit Schreiben vom 17. November 2009 informierte die Bundesanwaltschaft die Strafkammer, dass die italienische Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht Mailand A. den Abschluss der gegen ihn und weitere Angeschuldigte geführten Voruntersuchung mitteilte habe (cl. 25 pag. 25.510.005 ff.). Die ihm von den italie- nischen Strafverfolgungsbehörden zur Last gelegten Sachverhalte sind zum Teil identisch mit denen von der Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren ange- klagten. J. A. erklärte sich mit der formlosen Auslieferung an Italien wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Mailand vom 6. Juli 2009 erwähnten Straftaten einverstanden (cl. 25 pag. 25.510.027 f.; 25.910.010). K. Die Hauptverhandlung fand am 16. Dezember 2009 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

- 5 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Recht 1.1.1 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht je- doch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allge- meinen Teils des Strafbesetzbuches. 1.1.2 Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben - soweit für die Bestimmung der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der angeklagten Taten relevant (E. 1.2) - keine (Art. 3 aStGB/StGB) beziehungswei- se nur redaktionelle Änderungen (Art. 7 Abs. 1 aStGB/Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 aStGB/StGB) erfahren, die keine Auswirkungen auf die Bundesstrafge- richtsbarkeit haben. Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft ge- tretene neue Art. 19 BetmG (vgl. AS 2006 3537). Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Norm an das neue Sanktionssystem angepasst. Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demnach erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 8). 1.2 Zuständigkeit 1.2.1 Das Bundesstrafgericht ist sachlich zuständig, strafbare Handlungen zu beurtei- len, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in ei- nem Kanton, verübt werden (Art. 337 Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft be- ruft sich in der Anklageschrift auf diese Zuständigkeit. Die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1).

- 6 - 1.2.2 Die dem Angeklagten gemäss Anklagepunkte I.1, I.2 und I.4 zur Last gelegten Handlungen umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein und desselben Handlungskomplexes mit von in Art und Menge identischen Betäubungsmitteln. In der zeitlichen Abfolge steht jeweils die vorge- worfene Übernahme von Drogen in Italien am Anfang; diese ist als Auslandstat jedoch nur strafbar, wenn der Täter nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 19 Ziff. 4 BetmG). Diese negative Bedingung kann grundsätzlich erst dann als erfüllt angesehen werden, wenn die ausländischen Behörden ausdrücklich auf eine Auslieferung verzichten (BGE 118 IV 416 E. 2a). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die italienischen Strafverfolgungsbehörden haben rechtshil- feweise die Auslieferung des Angeklagten – wenn auch nicht hinsichtlich aller drei der vorgenannten Anklagepunkte - verlangt (cl. 25 pag. 25.510.023 ff.). Vor- liegend steht insoweit der Vorwurf der anschliessenden Einfuhr in die Schweiz im Vordergrund, weshalb die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gestützt auf Art. 337 Abs. 1 StGB in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung hinsichtlich der vorstehenden Anklagepunkte nicht in Frage zu stellen ist. 1.2.3 In Anklagepunkt I.3 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten vor, Mittäter oder eventuell Gehilfe des wegen Anstalten-Treffens verurteilten B. sowie von C. und D. gewesen zu sein, indem er B. in Como (I) den Schlüssel zu einer Gara- genbox in Zürich übergeben habe, in der Übernahme, Ausbau und Deponierung von rund 3,1 kg reinem Heroin erfolgen sollten, welches in die Schweiz eingeführt worden war. Art. 3 StGB/aStGB regelt den räumlichen Geltungsbereich des schweizerischen Strafgesetzes und bestimmt damit die Reichweite der nationalen Strafgewalt (BGE 128 IV 145 E. 2d S. 151). Was als inländische Tatverübung gilt, folgt aus Art. 7 aStGB respektive Art. 8 StGB. Nach Abs. 1 beider Normen gilt ein Verbre- chen oder Vergehen sowohl am Begehungs- als auch am Erfolgsort als began- gen. Bei Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen; gleichermassen wirkt der Erfolg jedes Mittäters als Anknüpfungspunkt für alle (POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 8 StGB N. 13 mit weiteren Hinweisen). Gehilfenschaft (Art. 25 StGB/aStGB) gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berufung auf den Grundsatz der Akzessorietät nur als am Ausführungsort der Haupttat begangen (BGE 104 IV 77 E. 7b), wohingegen die herrschende Lehre als Erfolgsort ebenfalls den Ort anerkennt, an dem die Unterstützungshandlung erfolgt (POPP/LEVANTE, a.a.O., Art. 8 StGB N. 14; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 8 StGB N. 8). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tathandlung in Form der Schlüsselübergabe für das Drogendepot in Zürich erfolgte in Italien, wobei die Tat des Anstalten-Treffens von B. hinsichtlich der beabsichtigten Übernahme nebst Ausbau und Deponierung des Heroins in

- 7 - der Schweiz begangen wurde (Ausführungsort). Somit ist unabhängig davon, ob der Angeklagte hinsichtlich des Anklagepunktes I.3 als Mittäter oder Gehilfe an der Tat beteiligt gewesen sein sollte, vorliegend die schweizerische Gerichtsbar- keit sowohl nach Rechtsprechung als auch Literatur gegeben. 1.2.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit gemäss Art. 26 lit. a SGG i.V.m. Art. 337 Abs. 1 StGB zur Entscheidung hinsichtlich aller Anklagepunkte zuständig. 1.3 Ne bis in idem Der Grundsatz ne bis in idem (Verbot der Doppelbestrafung) ergibt sich unmittel- bar aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vom

22. November 1984 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten (SR 0.101.07) respektive aus Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR.0.103.2). Er stellt sicher, dass eine Person im nationalen Strafverfahren nicht zweimal wegen derselben Tat verfolgt und bestraft wird. Da der Grundsatz je- doch nicht im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander gilt, kommt er vorliegend hinsichtlich der ebenfalls von den italienischen Strafverfolgungsbehörden unter- suchten Sachverhalte nicht zur Anwendung. Zu keinem anderen Ergebnis führen hier die Normen Art. 66 IRSG, Art. 54 des Schengener Durchführungsüberein- kommen (SDÜ) und das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Straf- sachen vom 20. April 1959 (SR 0.351.1). Die Umsetzung des im internationalen Strafrecht nur eingeschränkt umgesetzten Doppelbestrafungsverbots ist national primär in Art. 3 Abs. 2–4 StGB und in Art. 6 Abs. 3 und 4 StGB geregelt. Deren Voraussetzungen sind hinsichtlich der hier angeklagten Sachverhalte nicht erfüllt; namentlich liegen gegen den Ange- klagten diesbezüglich in Italien keine rechtskräftigen Verurteilungen vor (cl. 1 pag. 3.020). Zudem haben sich die schweizerischen und italienischen Strafver- folgungsbehörden trotz intensiver Zusammenarbeit während des gesamten Vor- verfahrens nicht darauf verständigen können, dass eine Behörde sämtliche Sachverhalte in einem einzigen Verfahren zur Anklage bringt. Somit sind die Tat- vorwürfe in der Sache zu beurteilen. Das schweizerische Strafgesetzbuch schliesst gerade nicht aus, dass eine Person in der Schweiz für Taten angeklagt und beurteilt wird, für die sie – insgesamt oder in Teilen – auch in einem auslän- dischen Verfahren belangt wird. Zwar wäre unter diesen Umständen aus pragma- tischen Gründen eine Verfahrenssistierung denkbar, eine gesetzliche Verpflich- tung dazu besteht jedoch nicht. Es wird Sache der später entscheidenden italie- nischen Gerichte sein, eine Doppelbestrafung zu vermeiden.

- 8 - 1.4 Verwertbarkeit von Telefonüberwachungen und GPS-Daten 1.4.1 Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage in wesentlichen Teilen auf die Er- kenntnisse überwachter Telefongespräche und GPS-Aufzeichnungen, die im Rahmen der Operationen RAPIDO (Bundesanwaltschaft), LAST MINUTE (italie- nisches Strafverfahren) sowie GRASSE (Genfer Strafverfolgungsbehörden) er- langt worden sind. Bei den Erkenntnissen, die aufgrund der im Rahmen der Operationen RAPIDO, LAST MINUTE und GRASSE aus gegen Drittpersonen angeordneter Überwa- chungsmassnahmen herrühren, handelt es sich um sogenannte Zufallsfunde, die der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bedürfen (Art. 9 Abs. 2 des Bun- desgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, BÜPF; SR. 780.1). Hinsichtlich der im italienischen Strafverfahren erlangten Erkenntnis- se gilt darüber hinaus, dass im Ausland beschaffte Erkenntnisse aus Telefon- überwachungen in der Schweiz nur verwendet werden dürfen, wenn diese nach ausländischem Recht rechtmässig erhoben wurden und die materiellen Voraus- setzungen für die Telefonüberwachungen auch in der Schweiz vorgelegen hätten (Prinzip der Doppelanwendung). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der schweizerische Richter im Rahmen des Strafverfahrens zu prüfen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 364 N. 26a). 1.4.2 Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihren nicht öffentlichen Entscheiden vom 2. Juli 2007 (TK.2007.30), 11. Oktober 2007 (TK.2007.65) und

11. März 2009 (TK.2009.19) die Rechtmässigkeit der Telefonüberwachungen aus den Operationen RAPIDO, LAST MINUTE und GRASSE überprüft und die Ver- wertung von Zufallsfunden gegen den Angeklagten ausdrücklich genehmigt (cl. 4 pag. 9.014 ff., 9.240 ff., 9.264 ff.). Die Entscheide geben keinen Anlass zu Bean- standungen; es kann insoweit vollumfänglich auf deren Begründung verwiesen werden. Die Verwertbarkeit der Erkenntnisse wurde im Übrigen von der Verteidi- gung nicht in Abrede gestellt. Demnach sind die Erkenntnisse sämtlicher Tele- fonüberwachungen im vorliegenden Verfahren verwertbar. 1.4.3 Hingegen rügt die Verteidigung in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden erlangten GPS-Aufzeichnun- gen. Zur Begründung trägt sie vor, die Guardia di Finanza verfüge über keine Ermächtigung eine derartige Überwachungsmassnahme anzuordnen und die daraus gewonnenen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft in Mailand zu übermit- teln. Die GPS-Auswertungen seien auch nicht Gegenstand eines Rechtshilfeer- suchens seitens der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gewesen und es fehle an einer richterlichen Genehmigung zu deren Verwertung.

- 9 -

a) Hinsichtlich der Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus dem Einsatz techni- scher Überwachungsgeräte gelten die Voraussetzungen des BÜPF sinngemäss (Art. 66 Abs. 2 BStP). Entsprechend muss für die Verwertbarkeit der italienischen GPS-Daten die Rechtmässigkeit der Überwachung nach ausländischem und schweizerischem Recht gegeben sein (E. 1.3.1). Wird die Massnahme durch ein in Bezug auf den Überwachungsraum inländisches Gericht genehmigt, können die schweizerischen Gerichte (und Strafverfolgungsbehörden) von der Recht- mässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgehen (vgl. hierzu die nicht öffent- lichen Entscheide des Bundesstrafgerichts TK.2007.47 vom 30. August 2007, S. 9 und TK.2007.65 vom 11. Oktober 2007, S. 6 [cl. 4 pag. 9.240 ff.]).

b) Die GPS-Überwachungen erfolgten entgegen dem Vorbringen der Verteidi- gung nicht durch die Guardia di Finanza, sondern wurden auf Antrag der Staats- anwaltschaft Mailand durch den zuständigen Zwangsmassnahmenrichter ge- nehmigt und mehrmals verlängert (cl. 17 pag. 16.1.030 ff.), weshalb von der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgegangen werden kann. Daneben wären auch die Voraussetzungen nach Art. 3 BÜPF für die Durchfüh- rung der Überwachungsmassnahme erfüllt gewesen. Da die GPS-Überwachun- gen ausdrücklich gegen den Angeklagten angeordnet wurden (cl. 17 pag. 16.1.030 ff.), handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF (vgl. auch Verfügung des Untersuchungsrich- teramtes vom 1. Juli 2008, cl. 17 pag. 16.1.044). Mit Rechtshilfeersuchen vom

1. April 2008 beantragte das Untersuchungsrichteramt explizit bei der Staatsan- waltschaft Mailand die Übermittlung der gewonnenen GPS-Daten (cl. 18 pag. 18.2.2.142 ff.). Das Gesuch wurde vom Corte d’Appello di Milano am

22. April 2008 gutgeheissen (cl. 18 pag. 18.2.2.156). Demnach können auch die GPS-Auswertungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verwertet werden. 2. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - Sachverhalt Die Bundesanwaltschaft geht bei dem zur Anklage gebrachten Sachverhalt da- von aus, dass der Angeklagte als Mitglied einer im internationalen Drogenhandel operierenden Bande für die anderweitig verfolgten C. und D. Drogentransporte durchführte. Ohne einzelne Sachverhalte rechtlich zu würdigen, sieht die Straf- kammer es als erwiesen an, dass C. und D. Herointransporte im mehrstelligen Kilobereich nach Italien und in die Schweiz organisierten. Die Überzeugung der Strafkammer gründet sich namentlich auf die Auswertungen der von C. und D. geführten Telefongespräche, der Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen so- wie auf die in der Operation RAPIDO sichergestellten Drogen (vgl. insoweit auch die Verfahren SK.2007.26 [E.], SK.2009.9 [B.] und EAII.07.0022 [D.]). Diese Be- weis- und Indizienlage wird ebenfalls durch die Erkenntnisse aus der Operation

- 10 - GRASSE der Genfer Strafverfolgungsbehörden und des darauf basierenden Ur- teils des Tribunal de Police vom 28. März 2006 sowie der rechtshilfeweise er- langten Dokumente und Erkenntnisse der italienischen Strafverfolgungsbehör- den aus der Operation LAST MINUTE bestätigt. Eine Involvierung von C. und D. im internationalen Drogenhandel wurde auch von der Verteidigung während des Verfahrens nicht in Abrede gestellt. Die Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalte erfolgt auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen. Soweit einzelne Handlungen von C. und D. für eine allfällige Strafbarkeit des Angeklagten von Bedeutung sein sollten, wird hierauf unter Bezugnahme auf die Ermittlungsergebnisse und Akten bei den entsprechenden Anklagepunkten näher eingegangen. 3. Qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG - Rechtliches 3.1

3.1.1 Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenverkehr, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 22 f. StGB) als auch gewisse qualifizierte Vorberei- tungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG genannten Handlungen werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Straf- drohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäu- bungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen von Art. 19 Ziff. 1 BetmG handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tä- tigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 185). Für ei- nen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Hand- lungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen). Jede der in Art. 19 Ziff. 1 BetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung ei- nes selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eigener Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Im Sinne von Ziff. 1 Abs. 6 der Vorschrift kann Anstal- ten nur derjenige treffen, der nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu ei-

- 11 - ner Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist dann allenfalls Gehil- fe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2.; 130 IV 131 E. 2.2.2. S. 136). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Gehilfenschaft zum An- stalten-Treffen strafbar (BGE 130 IV 131 E. 2.4 f.; so auch Entscheid des Bun- desstrafgerichts SK.2006.26 vom 11. Dezember 2008, E. 3.3.3). 3.1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., vor Art. 24 StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Gan- zen: Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. II.1.4). 3.1.3 Demgegenüber ist Gehilfe, wer zu einer Straftat vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c.aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf einen unter- geordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag be- schränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 3.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu- bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Die relevante Grenzmenge beträgt für Heroin 12 g und für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b); massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmäs- sig schweren Fall auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den ge- werbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund ge-

- 12 - geben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikations- grund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 mit Hinweisen). 3.3

3.3.1 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 mit Hin- weisen). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestands- mässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Be- wusstsein des Täters, dass die von seiner Handlung betroffene Drogenmenge geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in beträchtlichem Ausmasse zu ge- fährden (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233). 3.3.2 Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss aller Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 N. 13 mit Hinweisen). 3.3.3 Bei Gehilfenschaft muss sich der Vorsatz nicht nur auf die Förderung einer frem- den Tathandlung, sondern auch auf die Art und Weise der Ausführung der Haupt- tat beziehen; Eventualvorsatz genügt. Der Gehilfe muss demnach jedenfalls in groben Zügen eine Vorstellung des von ihm unterstützten Drogengeschäfts ha- ben; das betrifft namentlich Art und Menge der involvierten Drogen (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 177 mit Hinweisen; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 25 StGB N. 10). 4. Anklagepunkt I.1 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe am 24./25. April 2005 als Drogenkurier von C. und D., eventualiter als deren Mittäter, 2 kg Heroin teilweise unbekannten Reinheitsgrades mit seinem Personenwagen von San Do- nato Milanese (I) in die Schweiz eingeführt beziehungsweise nach Zürich beför- dert oder eventualiter mit Bedacht für den Weitertransport der Drogen gesorgt. Hierdurch habe er sich im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3–6 BetmG strafbar ge- macht und gleichzeitig die Qualifikationsgründe der grossen Menge und der ban- denmässigen Tatbegehung erfüllt (Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b BetmG). 4.2 Der Angeklagte wurde mit diesem Tatvorwurf, den er bestreitet, erstmals in der Einvernahme vom 7. Januar 2009 konfrontiert (cl. 14 pag. 13.2.412). Er gab an, nie einen solchen (Drogen-)Transport ausgeführt zu haben (vgl. cl. 14 pag. 13.2.412; …433 f.; cl. 25 pag. 25.910.015). Er räumt ein, C. zu kennen und mit ihm geschäftlich zu tun gehabt zu haben; dabei sei es jedoch ausschliesslich

- 13 - um den Kauf und Verkauf von Autos gegangen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.037, ...053 ff.; …209 f.; ….246; cl. 25 pag. 25.910.011 f.). Ihm sei gesagt worden, dass C. im Import und Export tätig sei, er wisse aber nicht, womit jener handle (vgl. cl. 14 pag. 13.2.042; cl. 25 pag. 25.910.012). Bezüglich D. machte der Angeklagte wi- dersprüchliche Angaben: Nachdem er anfänglich bestritten hatte, D. zu kennen (cl. 14 pag. 13.2.142; ...197; ...268 f.), gab er - nachdem ihm diverse, konspirativ geführte Telefonate zwischen ihm und D. vorgespielt worden waren - zu, diesen mehrmals getroffen zu haben und identifizierte ihn ebenfalls auf Fotobögen (cl. 14 pag. 13.2.271 f., ...325 f.). Diese Aussage revidierte er anlässlich einer Konfrontationseinvernahme mit D. (cl. 25 pag. 25.510.031 f.) sowie in der Haupt- verhandlung vor dem Bundesstrafgericht. Soweit er sich erinnern könne, habe er D. nie kennen gelernt. Die Polizei habe ihn bei den vorherigen Einvernahmen in dieser Sache „forciert", weshalb er angegeben habe, D. zu kennen (cl. 25 pag. 25.910.012 f.). Eine Stellungnahme des Anklagten zur Beweislage fehlt, da in keiner seiner Einvernahmen vertieft auf diesen Anklagevorwurf eingegangen wurde. 4.2.1 Aufgrund des überwachten Telefonverkehrs der drei Operationen GRASSE, LAST MINUTE und RAPIDO ist davon auszugehen, dass C. und D. - wie in der Anklageschrift dargestellt - Ende April 2005 einen Drogentransport nach Italien organisiert haben. Die Drogen, bei denen es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Heroin handelte, sind danach mutmasslich am 24. oder 25. April 2005 von Italien her (teilweise) in die Schweiz eingeführt worden (cl. 22 pag. 9.076–081; pag. 9.084–88). Des Weiteren lässt sich anhand der konspirativen Telefonge- spräche des wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilten F. mit D. und anderen zum Teil wegen Drogendelikten verurteilten Personen erstellen, dass ein Teil des in die Schweiz gelieferten Heroins für die in Genf tätige Grup- pierung um F. bestimmt war (cl. 22 pag. 9.079-085; ...089; …093-098). Dieser Geschehensablauf wird durch die Tatsache erhärtet, dass der für F. als Drogen- kurier tätige G. im Anschluss an die konspirativen Telefongespräche zwischen F. und D. hinsichtlich des Erwerbs von Heroin am 25. April 2005 mit gut 500 g He- roingemisch von Zürich herkommend am Genfer Hauptbahnhof festgenommen worden ist (cl. 20, Beilage 1 zur Anklageschrift [B1], pag. BA 18.1.2.2.637). So- wohl G. als auch F. haben eingeräumt, die Drogen in Zürich erworben zu haben, wobei letzterer präzisierte, diese über D. bezogen zu haben (cl. 20, B1, pag. BA 18.1.2.2.679 f.; …691). Diesen Sachverhalt legte auch das Tribunal de Police in Genf seinem Urteil vom 28. März 2006 gegen F., G. und andere Betei- ligte zu Grunde (cl. 20, B1, pag. BA 18.1.2.2.786 f.). Den Angeklagten betreffend steht fest, dass er bereits seit (spätestens) anfangs April 2005 mit C. und D. in Kontakt stand und konspirative Telefongespräche führte (cl. 14 pag. 13.2.285 ff.), was dafür spricht, dass der Angeklagte bereits

- 14 - vor dem Drogentransport vom 24./25. April 2005 in die Schweiz für C. und D. im Drogengeschäft tätig war oder zumindest um solche wusste. Dies wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass C. unmittelbar vor dem Drogentransport am

21. April 2005 von einer unbekannten Person angerufen wurde und dieser Per- son im Verlaufe des konspirativen Gesprächs die Telefonnummer des Angeklag- ten gab (cl. 22 pag. 9.067 f.). Am 24. April 2005, also am Vortag oder Tag des Drogentransportes, rief der Angeklagte eben diesen Unbekannten an und ver- einbarte mit ihm ein Treffen beim Supermarkt in San Donato Milanese (I) (cl. 22 pag. 9.090). 4.2.2 Aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen der Ankunft der Drogen in Italien, der in diesem Zeitraum geführten konspirativen Telefongespräche sowie dem vereinbarten Treffen zwischen dem Angeklagten und dem Unbekannten unmit- telbar vor dem Weitertransport der Drogen am 24./25. April 2005 in die Schweiz, besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte in irgendeiner Weise in die Aktion verwickelt war. Aus den Beweisen und Indizien lässt sich hingegen nicht ableiten, in welcher Art und Weise der Angeklagte bei dem Transport mitgewirkt hat, insbesondere nicht, dass er den Transport von San Donato Milanese nach Zürich selbst durchgeführt hat. Sein Mitwirken könnte sich genauso gut auf Italien beschränkt haben, indem er beispielsweise einen Teil der Drogen für den italieni- schen Markt übernommen hat; auch könnte er eine in der Anklage nicht be- schriebene Handlung vorgenommen haben, z.B. dem Unbekannten den Schlüs- sel zum Drogenversteck in Zürich übergeben haben (vgl. Anklagepunkt I.3). Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte an allen Transporten von C. und D. beteiligt und deren einziger Kurier war. Soweit die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten eventualiter vorwirft, er habe für den Weitertransport der Drogen in die Schweiz gesorgt, genügt der Vorwurf in dieser allgemeinen Form nicht den Anforderungen des Anklageprinzips im Sinne von Art. 126 Abs. 1 BStP. Darüber hinaus wäre der Vorwurf aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht erwiesen. Daran ändert auch der eventualiter erhobene Vorwurf nichts, der Angeklagte habe den Transport in Mittäterschaft mit C. und D. durchgeführt. Dieser scheitert bereits am Anklageprinzip, denn die Anklage hält nirgends fest, inwieweit und durch welche Handlungen die Beteiligten bei der gemeinsamen Planung und dem gemeinsamen Tatentschluss zusammengewirkt hätten. Zudem ist aufgrund der Aktenlage gerade nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte in seiner Stellung als Kurier bei der Planung der Drogentranspor- te mitgewirkt hat. Der Angeklagte ist nach dem Ausgeführten in diesem Anklage- punkt freizusprechen.

- 15 - 5. Anklagepunkt I.2 5.1 Dem Angeklagten wird von der Bundesanwaltschaft vorgeworfen, als Drogenku- rier für C. und D. am 3./4. Juli 2005 mit seinem Personenwagen 5 kg Heroin (eventuell Kokain) unbekannten Reinheitsgrades von Y. (I) in die Schweiz einge- führt, anschliessend nach Zürich befördert und dort C. überlassen zu haben. E- ventualiter habe er die Drogen in Zürich von C. übernommen und am 4. Juli 2005 in seinem Personenwagen bei der Ausreise von der Schweiz nach Deutschland ausgeführt. 5.2

5.2.1 Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf sowie jegliche Verwicklungen in Drogen- geschäfte im Allgemeinen. Er könne sich auch nicht mehr an einzelne Reisen in die Schweiz erinnern, räumte aber ein, in Zürich gewesen zu sein, um sich mit C. zu treffen; er wisse aber nicht einmal mehr, ob das Treffen auch tatsächlich statt- gefunden habe (cl. 14 pag. 13.2.332). Auch nachdem er darüber informiert wor- den war, dass an seinem Personenwagen von den italienischen Behörden ein GPS-Gerät angebracht worden sei und die ausgewerteten GPS-Daten die ent- sprechende Fahrt belegen würden, blieb der Angeklagte im Wesentlichen bei seiner Aussage, sich an nichts erinnern zu können (cl. 14 pag. 13.2.333 ff.). Zu den konkret von ihm in der Nacht vom 3. und 4. Juli 2005 angesteuerten Lokalitä- ten und Strassen könne er nichts sagen, da er die Schweiz nicht kenne und al- lenfalls den Weg zum Bahnhof finde (cl. 14 pag. 13.2.333; cl. 25 pag. 25.910.016). In späteren Einvernahmen sowie in der Hauptverhandlung bestritt er die Fahrt nach Zürich und die anschliessende Weiterfahrt über Deutschland und Dänemark nach Schweden nicht. Er gab an, dass es sich dabei um eine Geschäftsreise gehandelt haben müsse (cl. 14 pag. 13.2.369 ff.; ...377 f.; …413; cl. 25 pag. 25.910.016); dies gelte für all seine Auslandsreisen (cl. 25 pag. 25.910.009). 5.2.2 Die Bundesanwaltschaft stützt sich hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf die Auswertung der Protokolle der Telefonüberwa- chungen der Operationen LAST MINUTE und RAPIDO (cl. 22 pag. 9.001, CD mit Telefonüberwachungen in Ton und Schrift [nachfolgend CD-TK]) und der GPS- Daten (cl. 1 pag. 5.200, CD mit GPS-Auswertung [nachfolgend CD-GPS]). Aus den konspirativen Telefongesprächen ergebe sich, dass C. und D. für das Wo- chenende des 2./3. Juli 2005 eine Drogenlieferung von 5 kg Heroin oder Kokain nach Zürich geplant hätten (CD-TK, cl. 22 pag. 9.001; …122; ...125 f. und …136). Aufgrund der aufgezeichneten GPS-Daten sei erstellt, dass der Ange- klagte den fraglichen Transport durchgeführt habe (CD-GPS, cl. 1 pag. 5.200; cl. 14 pag. 13.2.359-362).

- 16 - 5.2.3 Die kodierten Telefongespräche zwischen C. und D. legen die Annahme nahe, dass sie für Ende Juni/Anfang Juli 2005 einen Transport harter Drogen in die Schweiz organisierten. Hierfür spricht zum einen das ständige Wiederholen der Zahl fünf bei den ansonsten wenig zusammenhängenden Gesprächen sowie der Umstand, dass von einem Treffen mit dem Direktor in der Agentur gesprochen wurde. Es stellte sich im Rahmen der Ermittlungen heraus, dass die Bezeichnung „Direktor“ als Codewort für Kuriere gebraucht wurde (cl. 15 pag 13.3.076; ....104- 122; …207-218). Die GPS-Daten belegen auch, dass das Auto des Angeklagten am 3. Juli 2005 um 23.24 Uhr in unmittelbarer Nähe der von C. ebenfalls als Drogenversteck genutzten Büroräumlichkeiten in der W.-Strasse in Zürich stand (cl. 14 pag. 13.2.359). Das Auto wurde anschliessend am 4. Juli 2005 um 02.25 Uhr vor der Garagenbox in der V.-Strasse in Zürich, geortet (cl. 14 pag. 13.2.360), welche C. und D. als Hauptdrogenversteck und zum Ein- und Ausbau zwecks Transports von Drogen in Autos nutzten (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.26 vom 22. Januar 2008 [E.] und SK.2009.9 vom 8. September 2009 [B.]; cl. 14 pag. 13.3.287. ff.; …305). Dies macht es zwar über- aus wahrscheinlich, dass der nächtliche Aufenthalt des Angeklagten an beiden Drogenverstecken in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Drogengeschäf- ten oder –lieferungen stand, genügt hingegen aber nicht zum Nachweis, dass der Angeklagte bei der Einreise in die Schweiz oder der Ausreise nach Deutschland Drogen transportierte. So ist bereits zweifelhaft, dass die Drogenlieferung erst am Wochenende des 2./3. Juli 2005 nach Zürich gebracht wurde. Zwar führte C. in einem Gespräch mit D. vom 27. Juni 2005 aus, „wir haben abgemacht, dass es Anfang Monat ankommt und wir alle Angelegenheiten beenden“, jedoch wieder- holten beide während des gleichen Gesprächs mehrmals, dass C. morgen, also am 28. Juni 2005, mit dem Direktor in der Agentur sei (cl. 22 pag. 9.122-127, insb. …125.). Dies lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass die Drogen bereits am 28. Juni und nicht erst am 3. Juli 2005 nach Zürich transportiert wurden. Dar- über hinaus ist auch nicht erstellt, inwieweit der Angeklagte an dem Drogen- transport beteiligt gewesen sein soll. Hinsichtlich des Vorwurfs der Einfuhr ist festzuhalten, dass es der Bundesanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Indi- zien nicht möglich ist zu bestimmen, woher und wie die Drogen tatsächlich nach Zürich kamen. Da die Organisation über weitere Routen als jene über Italien ver- fügte (E.; B.), ist ein Transport durch den Angeklagten nicht erstellt. Soweit es um den eventualiter erhobenen Vorwurf der Ausfuhr von Drogen nach Deutschland geht, ist zu beachten, dass selbst im Falle der Annahme einer eingetroffenen Drogenlieferung von insgesamt 5 kg harter Drogen in Zürich jegliche Indizien hin- sichtlich der allfällig weitertransportierten Drogenmenge fehlen. Letztlich er- scheint eine Kurierfahrt des Angeklagten am 3. oder 4. Juli 2005 unwahrschein- lich, da er bei beiden Grenzübertritten von C. begleitet wurde (CD-TK cl. 22 pag. 001; cl. 14 pag. 13.2.377 [vorgehaltene Gespräche 8.3 und 9]). Letzterer a- gierte als einer der Hauptorganisatoren der Drogentransporte stets im Hinter-

- 17 - grund und nahm an grenzüberschreitenden Kurierfahrten grundsätzlich nicht teil (vgl. Anklageschrift zu I.4, cl. 20 pag. 22.5.016 und nachstehend E. 7). Die Be- weislage genügt nicht, dem Angeklagten die Einfuhr oder Ausfuhr von Drogen am 3./4. Juli 2005 nachzuweisen. Er ist daher auch von diesem Tatvorwurf frei- zusprechen. 6. Anklagepunkt I.3 6.1 Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe als Mittäter oder eventuell als Gehilfe, beim Anstalten-Treffen von C., D. und des insoweit verur- teilten B. (SK.2009.9) zum unbefugten Besitz und zur Abgabe von Betäubungs- mitteln mitgewirkt, indem er am 10. Oktober 2005 um 6.30 Uhr beim Bahnhof in Como (I) B. einen Schlüssel zur Garagenbox Nr. 1 an der V.-Strasse in Zürich- Oerlikon übergeben habe. Hierdurch habe er es B. ermöglichen wollen, die von der insoweit verurteilten E. (SK.2007.26) in die Schweiz verbrachten Drogen in der Garagenbox auszubauen und zu deponieren, wozu es jedoch letztlich in Fol- ge von deren Verhaftung nicht kam. Die Schlüsselübergabe sei auf Anweisung von C. erfolgt, der dem Angeklagten zuvor auch den Schlüssel zur Verwahrung überlassen hätte. 6.2 Der Angeklagte gab zunächst an, sich an die Schlüsselübergabe nicht erinnern zu können (cl. 14 pag. 13.2.148; …197, ...211). Nach einer Konfrontationseinver- nahme mit B., welcher die Schlüsselübergabe durch den Angeklagten an ihn bes- tätigte (cl. 14 pag. 13.2.231 ff.), gestand dieser, den Schlüssel von C. erhalten zu haben. Er habe dann weisungsgemäss den Schlüssel in Como einer ihm unbe- kannten Person übergeben, an die er sich aber nicht erinnern könne (cl. 14 pag. 13.2.270; ...414; ...434; cl. 25 pag. 25.910.018 f.). Der Angeklagte bestreitet aber um die Pläne von B. gewusst zu haben und dass es sich bei dem Schlüssel um jenen des Drogenverstecks handelte. Er habe gedacht, dass der Schlüssel für etwas Legales bestimmt gewesen sei (cl. 25 pag. 25.910.018). 6.2.1 Der Bundesanwaltschaft ist insoweit zuzustimmen, als sie die Schlüsselweiterga- be durch den Angeklagten nicht als eine in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–6 BetmG be- schriebene Tathandlung ansieht. Entgegen ihrer Annahme stellt die Schlüssel- übergabe jedoch kein mittäterschaftliches Verhalten des Angeklagten dar. Es fehlt insoweit bereits an einem gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten: die Übergabe erfolgte auf Geheiss und nicht in Absprache mit C. (cl. 15 pag. 13.3.290); entgegen der zwischen C. und B. getroffenen Absprache fuhr der Angeklagte letzteren auch nicht in die Schweiz (cl. 22 pag. 9.218-1). Ein Mitwir- ken bei der Planung der Drogenlieferung erscheint aufgrund der Stellung und Tä- tigkeit des Angeklagten innerhalb der Gruppierung um C. und D. unwahrschein-

- 18 - lich und wird im Übrigen von der Bundesanwaltschaft nicht vorgetragen, weshalb der Vorwurf neben den vorgenannten Gründen auch nicht den Anforderungen des Anklageprinzips genügt (Art. 126 Abs. 1 BStP). Dass die Schlüsselübergabe einen wesentlichen Tatbeitrag für die Drogenübernahme darstellte, wie B. angab (cl. 15 pag. 13.3.289), erscheint zweifelhaft, da die Drogen auch in der W.- Strasse hätten gelagert werden können. Eine Mittäterschaft des Angeklagten beim Anstalten-Treffen zur Übernahme, Ausbau und Deponierung von 3,1 kg He- roin ist demnach nicht gegeben. 6.2.2 Allerdings hat der Angeklagte durch die Schlüsselübergabe objektiv das Anstal- ten-Treffen von B. unterstützt, denn er verschaffte diesem die Möglichkeit, die Drogen an einem nicht einsehbaren und geschützten Ort in Ruhe und mit gerin- gem Risiko zu übernehmen und zu deponieren. Dass es hierzu letztlich infolge der Verhaftung von E. nicht kam, ist vorliegend unerheblich, denn Gehilfenschaft verlangt keine Kausalität. Es genügt, dass der Angeklagte die Erfolgschancen der Drogenübernahme durch die Schlüsselübergabe erhöhte und B. anschlies- send tatbestandsmässig handelte. Der Angeklagte hat demnach den objektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zum Besitz durch B. ver- wirklicht. Ob er damit auch das Anstalten-Treffen zur Abgabe an und/oder durch C. und D. unterstützt hat, kann offen bleiben (E. 3.1.1). 6.2.3 Das Aussageverhalten des Angeklagten im Laufe der Einvernahmen zeigt, dass er immer nur so viel zugibt, wie erforderlich ist, um sich nicht in klaren Wider- spruch zur Beweislage zu setzen. Seine Einlassung, er sei davon ausgegangen, der Schlüssel sei für etwas „Legales“ bestimmt, erweist sich als Schutzbehaup- tung (cl. 25 pag. 25.910.018). Wäre dies tatsächlich der Fall gewesen, hätte er dessen Übergabe nicht bis zur Konfrontationseinvernahme mit B. bestritten. Es ist ihm zwar nicht nachzuweisen, dass er alle Details hinsichtlich der Drogenliefe- rung vom 10. Oktober 2005 kannte; dies ist auch nicht erforderlich. Denn der An- geklagte wusste zumindest in groben Zügen um die Tätigkeit der Gruppierung um C. und D., mit denen er seit spätestens April 2005 in Kontakt war. Er kannte ebenfalls das Drogenversteck, an dem er bereits am 4. Juli 2005 geortet wurde (E. 5.2.2 f.). Da die Schlüsselübergabe auf Geheiss und nach den Anweisungen von C. erfolgte, er den Schlüssel von diesem erhalten hatte und in Anbetracht der Vorgeschichte, wusste der Angeklagte, dass der Schlüssel zur Garagenbox ge- hörte. Dies umso mehr, als selbst B. bei seinem ersten und einzigen Drogen- transport um die Wichtigkeit des Schlüssels wusste und dass dieser den Zugang zum Drogenversteck ermöglichte (cl. 15 pag. 13.3.288 f.). Es steht deshalb jen- seits vernünftiger Zweifel fest, dass der Angeklagte ebenfalls wusste oder zumin- dest annahm, dass die Schlüsselübergabe im Zusammenhang mit einem Trans- port einer grösseren Menge von harten Drogen stand, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Da-

- 19 - mit hat er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz in Gehilfenschaft nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG und Art. 25 StGB schuldig gemacht. 7. Anklagepunkt I.4 7.1 Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Auftrag von C. und D. am 27. Oktober 2005 kurz nach Mitternacht aus Italien kommend mit seinem Personenwagen 7.93 kg Heroingemisch (4,385 kg reines Heroin) vorsätzlich in die Schweiz einge- führt zu haben, um es nach Zürich zu bringen. 7.2

7.2.1 Bei Verhaftung des Angeklagten nach dessen Einreise in die Schweiz wurden in seinem Pkw 4,385 kg reines Heroin sichergestellt (cl. 4 pag. 8.2.009 f.). Der ob- jektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG ist erstellt. 7.2.2 Der Angeklagte bestreitet in sämtlichen Einvernahmen, gewusst zu haben, dass er Drogen transportierte. Er kenne solche „Sachen“ nicht und wisse auch nicht, wie diese aussähen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.041; ...176; …414; cl. 25 pag. 25.910.020). In seiner Hafteinvernahme hatte er behauptet, er sei von Un- bekannten mit Waffengewalt gezwungen worden, die Pakete in die Schweiz ein- zuführen (cl. 14 pag. 13.2.022 ff.). Diese Aussage widerrief er später und räumte ein, die Pakete von C. erhalten und auf dessen Anweisung hin in die Schweiz transportiert zu haben (cl. 14 pag. 13.2.036 f.). Er habe C. in seiner Wohnung in Z. (I) beherbergt; dieser habe die „Ware“ (insgesamt rund 17,5 kg Heroinge- misch) in einer Tasche bei sich gehabt und ihm bei dieser Gelegenheit überge- ben. Die Hälfte davon habe er nach Zürich transportieren und die andere Hälfte bei sich lagern sollen; C. habe die Tasche später abholen wollen (cl. 14 pag. 13.2.037; …063; …379). In späteren Einvernahmen gibt der Angeklagte an, C. habe zwei Taschen bei sich gehabt und ihm gesagt, in der zweiten Tasche be- fänden sich Kleider. Diese Tasche habe er nach Y. (I) gebracht, da in der Woh- nung in Z. (I) noch Umbauarbeiten hätten durchgeführt werden müssen (cl. 25 pag. 25.910.020 f.). Auch hinsichtlich des in seiner Wohnung in Z. sichergestell- ten Drogenpakets mit 522 g Heroingemisch machte der Angeklagte widersprüch- liche Aussagen: zuerst gab er an, das Päckchen sei ihm aus der Tasche gefallen und vergessen worden (cl. 14 pag. 13.2.037; …063); ein anderes Mal sagte er aus, C. habe es aus der Tasche genommen und bei ihm gelassen (cl. 25 pag. 25.910.020). Hinsichtlich des Transports sei vereinbart worden, dass der Angeklagte die Tasche samt Inhalt nach Zürich bringe und dort C., der mit dem Zug nach Zürich reisen wollte, wieder übergebe. Während der Fahrt sollte nicht

- 20 - telefoniert werden (cl. 14 pag. 13.2.038-041). Der Angeklagte bestreitet, die Dro- genpakete im Fussraum seines Pkws versteckt zu haben; er habe diese mit Fussmatten bedeckt, um die Sitze nicht zu verschmutzen (vgl. cl. 14 pag. 13.2.102 ff.; …175; ...247; cl. 25 pag. 25.910.019). 7.2.3 Die Aussagen des Angeklagten sind nicht glaubhaft und erweisen sich als Schutzbehauptungen. Hätte er tatsächlich geglaubt, dass er legale „Ware“ für C. transportierte, hätte er nicht zunächst die Geschichte mit dem Überfall erfunden. Auch die Tatsache, dass er die Heroinpakete aus der Tasche nahm und im Fuss- raum des Fonds unter den Vordersitz schob und mit Fussmatten abdeckte, be- legt, dass er die Pakete verstecken wollte (cl. 13 pag. 10.006 ff., Bilder 5–11). Hätte er seinen Wagen vor etwaigen Verschmutzungen schützen wollen, hätte er die Pakete in der Tasche gelassen und diese samt Inhalt im Fuss- oder Koffer- raum verstaut. Spätestens beim Auspacken der 16 mit braunem Klebeband um- wickelten Päckchen aus der Tasche bestand – selbst für Laien – kein Zweifel mehr daran, dass es sich hierbei um Drogen handelte (cl. 13 pag. 10.009). Der Angeklagte konnte auch nicht erklären, warum C. nicht mit ihm zusammen im Au- to nach Zürich reiste (cl. 25 pag. 25.910.020 f.). Berücksichtigt man schliesslich, dass der Angeklagte mitten in der Nacht an einem unbemannten Grenzübergang in die Schweiz einreiste, hierbei einen nicht unerheblichen Umweg auf seinem Weg nach Zürich machte, Zürich nicht auf dem Weg von Italien nach München liegt sowie sein widersprüchliches Aussageverhalten, bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass er wusste, harte Drogen in grosser Menge zu befördern, die geeignet sind, die Gesundheit vieler Menschen zu gefährden. Er hat mithin mit Wissen und Willen gehandelt. 7.3 Nach dem Ausgeführten ist der Angeklagte wegen mengenmässig qualifizierten Beförderns, Einführens und Besitzens von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 BetmG schuldig zu spre- chen. 8. Strafzumessung 8.1

8.1.1 Der Angeklagte beging seine strafbaren Handlungen vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Ob altes oder neu- es Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret zu ermitteln- den Sanktion (E. 1.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sank- tion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und dem Straf-

- 21 - mass ergibt (BGE, a.a.O., E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschnei- dender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE, a.a.O., E. 7.1–7.2.4). Hin- sichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwen- den, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (BGE, a.a.O., E. 6.2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.5 vom 26. Januar 2009, E. 8.1, je- weils mit Hinweisen). 8.1.2 Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG für schwere Fälle nur insofern geändert, als dass die frühere Möglichkeit einer fakultativ mit der Freiheitsstrafe zu verbindenden Busse von maximal einer Million Franken durch die fakultative Möglichkeit, die Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von maximal 360 Tagessät- zen zu höchstens Fr. 3 000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB), das heisst von höchstens Fr. 1 080 000.–, zu verbinden, ersetzt worden ist. In Bezug auf die Gehilfenschaft hat Art. 25 StGB eine Änderung hinsichtlich der Rechtsfolge erfahren. Nach neuem Recht kann das Gericht nicht mehr über die Strafmilderung entscheiden, diese ist vom Gesetz zwingend vorgeschrieben. Die obligatorische Strafmilderung ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, wo- nach im Rahmen der Strafzumessung der Umstand, dass „der Gehilfe, im Ge- gensatz zum Mittäter, weder die Tatherrschaft innehat noch den «animus aucto- ris» besitzt“ (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwen- dung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht; BBl 1998 II S. 2013, Ziff. 212.62), stärker strafmil- dernd zu berücksichtigen ist. Vorliegend erweist sich demnach das neue Recht für den Angeklagten als das mildere und ist demnach anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 8.2

8.2.1 Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff.1 Abs. 9 BetmG). Die Höchstdauer der Frei- heitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40 StGB), das Maximum der Geldstrafe 360 Ta- gessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit von ei- nem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Der Angeklagte hat mehrere Widerhandlungen begangen, weshalb der konkrete Strafrahmen anhand der Konkurrenzregel zu bestimmen ist. Diese sieht vor, dass das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat verur-

- 22 - teilt und diese angemessen erhöht; dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen reicht vorliegend bis zum gesetzlich festgelegten Höchstmass für Freiheitsstrafen (20 Jahre) und kann somit nicht mehr erhöht werden. 8.2.2 Hinsichtlich des Anklagepunktes I.3 ist der Angeklagte als Gehilfe zu bestrafen und die Strafe insoweit zu mildern (Art. 25 StGB). Das Gericht ist hinsichtlich die- ser Tat nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine ande- re als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48a Abs. 1 StGB). Da die Strafmil- derung jedoch nur eine der beiden Taten betrifft, hat dies keine Auswirkungen auf den Strafrahmen. 8.3

8.3.1 Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umstän- den in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 8.3.2 Auch bei Betäubungsmitteldelikten ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldens- relevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad wer- den umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) über- schritten wird (zum Ganzen: BGE 132 IV 132 nicht publ. E. 7.4 mit Hinweisen). 8.4

8.4.1 Zu den Tatkomponenten ist festzuhalten, dass der Angeklagte innert kurzer Zeit zweimal vorsätzlich gegen das Betäubungsmittelgesetz verstiess, wobei es je- weils um grosse, den qualifizierenden Grenzwert weit überschreitende Mengen von Heroin ging. Auch wenn nicht erwiesen ist, dass er genaue Kenntnis von Qualität und Quantität der Drogenlieferungen hatte, so wusste er doch, dass die- se eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen darstellen. Verschuldens- mässig am schwersten wiegt hierbei die Kurierfahrt vom 27. Oktober 2005, bei der er 4,385 kg reines Heroin bei sich führte, was von einem hohen Grad an kri- mineller Energie zeugt. Sein Verschulden wiegt insoweit schwer. Der Schlüssel-

- 23 - übergabe kam als Unterstützungshandlung zum Anstalten-Treffen hinsichtlich ei- nes grossen Drogenimportes nur untergeordnete Bedeutung zu. Sie sollte ledig- lich den Ausbau der Drogen erleichtern, war für deren Übernahme aber nicht entscheidend. Sie erfolgte auch zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht sicher war, ob die Kurierin tatsächlich mit den Drogen ankommen würde. Angesichts der obligatorischen Strafmilderung nach Art. 25 StGB ist das Verschulden des Angeklagten insoweit als eher leicht einzustufen und führt nur zu einer geringen Straferhöhung. Straferhöhend wirkt sich ebenfalls aus, dass der Angeklagte in- nerhalb einer Gruppierung tätig war, die einen hohen Organisationsgrad aufwies. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Bande im Rechtssinne handelte oder nicht, ging von ihr eine erhöhte Gefährlichkeit aus, da sie im grossen Stil mit harten Drogen hohen Reinheitsgrades handelte. Strafmindernd wirkt sich aus, dass der Angeklagte innerhalb der Gruppierung nur eine Stellung von unterge- ordneter Bedeutung einnahm. Er wurde lediglich auf Geheiss von C. tätig und handelte strikt nach dessen Instruktionen. Er betätigte sich im Wesentlichen als Transporteur, also auf einer Zwischenstufe, die insgesamt weniger schwer wiegt, als die Teilnahme am eigentlichen Drogenumschlag (WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 47 StGB N. 75). Andererseits genoss der Angeklagte das Vertrauen der Organisatoren, beauftragten diese ihn doch mit Kurierfahrten im Kilobereich und lagerten erhebliche Mengen an Drogen bei ihm zu Hause, ohne Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu haben. Die Beweggründe des Ange- klagten sind unbekannt. Er konsumiert selbst keine Drogen (cl. 14 pag. 13.2.029). Dass finanzielle Motive den Ausschlag gaben, ist somit sehr wahrscheinlich, jedoch nicht erwiesen. Diese handlungsbezogenen Aspekte ha- ben ein nicht unerhebliches Gewicht und sind innerhalb des Strafrahmens ver- schuldensmässig im mittleren Bereich anzusiedeln. 8.4.2 Der Angeklagte ist heute 61 alt. Er wurde in X. in Italien, dessen Staatsangehöri- ger er ist, geboren und wuchs bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte in Italien die Schule und absolvierte die Oberstufe. Seine Mutter starb als er 25 Jah- re alt war. Mit 26 Jahren machte er sich als Fahrlehrer selbstständig. Zwei Jahre später heiratete er H., mit der er eine Tochter und einen Sohn hat. Die Ehe wurde nach fünf Jahren gerichtlich getrennt, aber nicht geschieden. Es bestehen wei- terhin familiäre Bindungen: so lebt seine Frau mit den Kindern nach wie vor im Haus, welches der Angeklagte von seinen Eltern geerbt hatte. Dies hat er zwi- schenzeitlich unentgeltlich seinem Sohn übertragen (cl. 14 pag. 13.2.092 f.; cl. 25 pag. 25.910.011). Seit 2004 lebte er zusammen mit seiner neuen Lebenspartne- rin in Y. (I), die Opfer eines Gewaltverbrechens wurde, als der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befand. Im schweizerischen Strafregister findet sich ein Ein- trag wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln aus dem Jahre 2005 (cl. 1 pag. 3.017); im italienischen Strafregister ist der Angeklagte wegen Gefängnis- flucht im Jahre 2000 und wegen Beleidigung/Beschimpfung im Jahre 2001 ver-

- 24 - merkt (cl. 1 pag. 3.020). Der Angeklagte ist gesundheitlich angeschlagen. Er lei- det unter Bluthochdruck (cl. 14 pag. 13.2.090 ff.) und hatte während der Untersu- chungshaft eine Operation wegen Prostatakrebs (cl. 25 pag. 25.910.010). Seine finanziellen Verhältnisse sind bescheiden. Vor seiner Verhaftung verdiente er mit seiner Fahrschule zwischen € 5 000 und 7 000 monatlich, womit er seinen Le- bensunterhalt sowie die Auslagen und Löhne für seine Fahrschule bezahlen musste. Er hat offne Steuerschulden in Höhe von € 40 000.– bis € 50 000.–. Der vom Gefängnis Meilen eingeholte Bericht bescheinigt dem Angeklagten eine her- vorragende Führung während der Haft (cl. 25 pag. 25.251.002 f.). Der Angeklag- te brachte in der Hauptverhandlung eine gewisse Reue und Einsicht hinsichtlich seiner Taten zum Ausdruck (cl. 25 pag. 25.910.006; …022). Das Vorleben des Angeklagten, namentlich die nicht einschlägigen Vorstrafen, wirken sich nicht auf die Strafzumessung aus. Leicht strafmindernd sind die er- höhte Strafempfindlichkeit des Angeklagten aufgrund seines Alters- und Gesund- heitszustandes sowie die lange Dauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, die von dem Angeklagten als sehr hart empfunden wurde (cl. 25.910.022). Ge- ringfügig mindernd wirken sich ebenfalls die gute Führung in der Untersuchungs- haft sowie die vom Angeklagten spät offenbarte Einsicht und Reue aus, welche er nur indirekt äusserte, weil er Angst davor zu haben scheint, die Haupttäter zu belasten. 8.5 Aufgrund der Gesamtwürdigung aller genannten Faktoren ist eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren verschuldensangemessen; einer zusätzlichen Geldstrafe (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 BetmG) bedarf es – auch in Anbetracht der bescheidenen finanziel- len Verhältnisse des Angeklagten – vorliegend nicht. 8.6 Auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe sind dem Angeklagten 1 511 Tage Un- tersuchungshaft (27. Oktober 2005 bis 16. Dezember 2009 [einschliesslich erster und letzter Hafttag]) anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Freiheitsstrafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 241 Abs. 1 BStP). 9. Haftentlassung 9.1 Der Angeklagte ist mit Urteil vom heutigen Tag der Gehilfenschaft zur qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, unter Anrechnung von 1 511 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 1 BStP e contrario), weshalb die Verfah- rensherrschaft beim Bundesstrafgericht liegt. Das Gesetz legt nicht fest, wer über

- 25 - die Entlassung aus der Sicherheitshaft vor Rechtskraft des Entscheids zu befin- den hat. Die Strafkammer entscheidet in ständiger Praxis vor Eintritt der Rechts- kraft des Entscheids über die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. In Anwendung von Art. 44 BStP ordnet das Gericht die Entlassung des Verurteilten an, wenn die Voraussetzungen der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) erfüllt sind (vgl. TPF 2008.147). Dies gilt auch bei einer Entlassung aus der Untersu- chungs- bzw. Sicherheitshaft. 9.2 Die zuständige Behörde entlässt den Gefangenen nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe bedingt, wenn es sein Verhalten während des Strafvollzugs recht- fertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Straftaten begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte befindet sich seit dem 27. Oktober 2005 ununterbrochen in Un- tersuchungs- bzw. Sicherheitshaft, die ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB); er hat demnach mehr als 2/3 der aus- gefällten 5-jährigen Freiheitsstrafe verbüsst. Der Führungsbericht des Justizvoll- zugs des Kantons Zürich attestiert dem Angeklagten eine tadellose, über- durschnittlich gute Führung. Während des gesamten Aufenthaltes von mehr als 4 Jahren habe es nie Grund zur Beanstandung gegeben (cl. 25 pag. 25.251.002 f.). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten Gesundheitszustandes des Angeklagten sowie in Anbetracht der Tatsache, dass er in Italien im Anschluss an dieses Verfahren mit einer weiteren Freiheitsstrafe zu rechnen hat, ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Entlassung aus dem dortigen Strafvollzug weitere Straftaten begehen wird. Auch die Bundesanwalt- schaft hat während der Hauptverhandlung ihr Einverständnis zu einer bedingten Entlassung des Angeklagten zwecks Auslieferung an Italien zum Ausdruck ge- bracht, indem sie - wie der Angeklagte selbst - auf Rechtsmittel gegen Ziffer 5 des Urteilsdispositivs verzichtet hat. Die Voraussetzungen einer bedingten vorzeitigen Entlassung des Angeklagten gemäss Art. 86 Abs. 1 und 2 StGB sind somit vorliegend erfüllt. Der Angeklagte ist aus der Haft zu entlassen. 9.3 Der Angeklagte erklärte sich mit der formlosen Auslieferung an Italien wegen der im Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes Mailand vom 6. Juli 2009 erwähn- ten Straftaten einverstanden (cl. 25 pag. 25.510.010; …027 f.). Er ist zwecks Auslieferung an die italienischen Strafverfolgungsbehörden zuhanden der Kan- tonspolizei Zürich zu überstellen.

- 26 - 10. Einziehung 10.1 Das BetmG enthält keine Bestimmungen zur Einziehung, so dass die allgemei- nen Bestimmungen des StGB Anwendung finden (Art. 26 BetmG). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einzie- hung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentli- che Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Sicherungs- einziehung von Amtes wegen zu verfügen, wenn es deren Voraussetzungen im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprognose als gegeben erachtet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen der einge- zogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2 StGB). 10.2 Vorliegend ist über die Einziehung oder Herausgabe der im Vorverfahren be- schlagnahmten Gegenstände (cl. 4 pag. 8.2.001 f.; 8.2.006–010) zu entscheiden. Die 7,93 kg Heroingemisch sind gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen; da das Drogengemisch noch als Beweismittel in weiteren Strafverfahren gebraucht wird, ist dessen Vernichtung (Art. 69 Abs. 2 StGB) erst nach dem vollständigen Ab- schluss der Operation RAPIDO durchzuführen. Ebenfalls einzuziehen ist der aus der Verwertung des für die Drogenfahrt benutzten Pkws (Tatwerkzeug) erzielte Verkaufserlös von Fr. 600.–. Die weiteren beim Angeklagten beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefone und SIM-Karten, Ausweis des Finanzministeriums, Rahmen für SIM-Karte und Aktenstück der Guardia di Finanza) sind an diesen herauszugeben; es handelt sich um Alltagsgegenstände, von denen keine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht. 11. Kosten 11.1 Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens ein- schliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus be- sonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1 BStP; vgl. ferner Art. 246 BStP). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung sind besondere Gründe anzunehmen, wenn das Verhalten des Verurteil- ten für die Entstehung der Kosten nicht mehr als adäquat kausal erscheint oder wenn die Kostenauflage die Resozialisierung des Verurteilten ernstlich gefährden würde oder sie in Relation sowohl zur Schwere der Tat als auch zu dessen Leis- tungsfähigkeit übermässig wäre. Den finanziellen Verhältnissen ist zunächst bei der Bemessung der Pauschalgebühren Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen

- 27 - BGE 133 IV 187 E. 6.3; Urteile des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom

28. Juni 2007, E. 7.4.1 und 6S.421/2006 vom 6. März 2007, E. 2.1.2). 11.2 Die Kosten des Strafverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens und der Anklagevertretung (Art. 246 Abs. 1 BStP) sowie den Ge- richtsgebühren und -auslagen. Der Umfang des vom Angeklagten zu leistenden Ersatzes für die der Bundesanwaltschaft, der Bundeskriminalpolizei und dem Un- tersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten bestimmt sich nach Art. 4 und 5 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstraf- rechtspflege (SR 312.025 [nachstehend „Kostenverordnung“]). Bei der Kosten- festsetzung sind die Bedeutung des Falles, die betroffenen finanziellen Interes- sen sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 Kostenverordnung). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht (SR 173.711.32 [nachstehend „Gebührenreglement“]). 11.3

11.3.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gebühren für das gerichtspolizeiliche Ermitt- lungsverfahren von Fr. 15 000.– und für die Voruntersuchung von Fr. 5 000.– gel- tend (cl. 25 pag. 25.100.019). Die Gebühren bewegen sich innerhalb des gesetz- lichen Gebührenrahmens (Art. 4 der Kostenverordnung) und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes, namentlich angesichts des Auslandbezugs mit zahl- reichen Rechtshilfeersuchen von und an Italien, grundsätzlich angemessen. Sie sind im Vergleich zu den konnexen Verfahren (SK.2007.26 [E.], SK.2009.9 [B.]) jedoch mit Fr. 12 000.– für das Ermittlungsverfahren und Fr. 4 000.– für die Vor- untersuchung festzusetzen. Die beantragte Gebühr für die Anklagevertretung von Fr. 4 500.– ist hoch, konnte die Hautverhandlung doch an einem Tag mit einem beschränkten Beweisverfahren (nur Einvernahme des Angeklagten) durchgeführt werden. Die Gebühr ist mit Fr. 3 000.– festzusetzen. Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. d des Gebührenreglements mit Fr. 4 000.– festzusetzen. 11.3.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung und die Anklagevertretung Auslagen in Höhe von total Fr. 161 885.70 geltend. Hiervon können dem Angeklagten die Übersetzungs- kosten für das Rechtshilfeverfahren und die Besuchsüberwachungen in Höhe von Fr. 13 216.– nicht auferlegt werden. Zwar findet Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hier keine Anwendung, da die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Unterlagen nicht für den Angeklagten, sondern die schweizerischen Strafverfol- gungsbehörden und das Gericht übersetzt werden mussten. Vorliegend ist es je- doch geboten, den Angeklagten von sämtlichen Übersetzungskosten gemäss

- 28 - Art. 172 Abs. 1 Satz 2 BStP zu befreien. Dass die Verfahrenssprache Deutsch und nicht Italienisch war, hat der Angeklagte nicht zu vertreten (Art. 97 Abs. 1 BStP), sondern beruhte auf der Verfahrenzuteilung innerhalb der Bundesanwaltschaft. Zudem beinhaltet der verfassungsmässig verankerte An- spruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV), dass der Verteidiger alle ver- fahrensrelevanten Dokumente versteht, um eine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleisten zu können. Dies umfasst vorliegend die Übersetzung der rechtshilfeweise erlangten Dokumente ins Deutsche. Abzuziehen ist ebenfalls die in den Akten nicht ausgewiesene und näher beschriebene Position „Diverses (Securitas)“ im Betrag von Fr. 3 110.–. Die weiteren Kosten (namentlich für Un- tersuchungshaft [Fr. 116 430.–], Medizinalbehandlung [Fr. 17 129.95] und Fern- meldeüberwachung [Fr. 10 500.–]) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die vom Angeklagten zu tragenden Auslagen belaufen sich mithin auf Fr. 145 559.70 (zzgl. der weiteren Haftkosten in noch unbekannter Höhe vom 1. Oktober bis zum

16. Dezember 2009. 11.3.3 Somit verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 168 559.70 (Fr. 23 000.– an Gebühren und Fr. 145 599.70 an Auslagen) zuzüglich der weiteren Haftkos- ten, die der Angeklagte grundsätzlich zu tragen hat. Diese sind dem Angeklagten in Anwendung von Art. 172 Abs. 2 BStP jedoch nicht vollumfänglich aufzuerle- gen. Zwar rechtfertigen die (Teil-)Freisprüche hinsichtlich der Anklagepunkte I.1 und I.2 vorliegend keine nennenswerte Kostenreduktion, da die Tatkomplexe kei- ne eigenständigen Kosten verursacht haben, sondern auf den Ermittlungsergeb- nissen der italienischen Strafverfolgungsbehörden basierten. Die Verfahrens- kosten sind jedoch aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (E. 8.4.2) als weitgehend uneinbringlich anzusehen. Der Angeklagte verfügt über keinerlei Vermögen und erwartet in Italien eine weitere Freiheitsstrafe wegen Be- täubungsmitteldelikten. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und schlechten Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlas- sung allenfalls eingeschränkt eine Erwerbstätigkeit wird ausüben können. Eine übermässige Kostenverpflichtung dürfte angesichts seiner aktuellen und zukünf- tigen wirtschaftlichen Situation eine erhebliche Schuldenlast generieren und wäre seiner Resozialisierung abträglich. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Ange- klagten mit Rücksicht auf seine soziale Wiedereingliederung von den Kosten nur Fr. 40 000.– aufzuerlegen. 11.3.4 Die dem Angeklagten von der Bundesanwaltschaft trotz teilweiser Verfahrensein- stellung auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2 000.– (cl. 19 pag. 22.4.001 ff.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Art. 122, 105bis Abs. 2 BStP); im Übrigen ist die Verfügung mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

- 29 - 12. Entschädigung 12.1 Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist gemäss Art. 38 Abs. 1 BStP vom Gericht vorzunehmen. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Regle- ments vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 300 Franken (Art. 3 Abs. 1 dieses Reglements). 12.2 Rechtsanwalt Kai Burkart wurde ab dem 27. Oktober 2005 amtlich beigeordnet (cl. 17 pag. 16.0.001 f.). Der Verteidiger reichte an der Hauptverhandlung seine Honorarnote für den Zeitraum vom 28. Oktober 2005 bis 15. Dezember 2009 ein (cl. 25 pag. 25.710.001 ff.). Der gemäss Leistungsjournal ausgewiesene Aufwand von 142.1 Sunden ist angemessen und gibt zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Hinzu kommen 9 Arbeitsstunden für die Verhandlung vor dem Bundesstrafge- richt. Der zu entschädigende Arbeitsaufwand beträgt somit 151.1 Stunden, zu- züglich einer Reisezeit von 6 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhand- lung. Der Verteidiger macht einen Stundenansatz von Fr. 250.– geltend. Der Fall bot in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, weshalb vorliegend gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts ein Stun- denansatz von Fr. 230.– für die Arbeitszeit und von Fr. 200.– für die Reisezeit angemessen ist. Demnach beträgt das Honorar insgesamt Fr. 35 953.– (zzgl. MwSt von 7,6%). Als Barauslagen sind Reisekosten (Fr. 490.80), Dolmet- scherkosten (Fr. 630.–), Porti (Fr. 319.30), Kopien (Fr. 307.50) und Telefonkos- ten sowie anlässlich der Hauptverhandlung eine Hotelübernachtung (Fr. 150.–) und eine Mahlzeit (Fr. 25.–) zu vergüten, total demnach Fr. 1 943.20. Die Ent- schädigung des amtlichen Verteidigers ist gerundet mit Fr. 40 630.– festzusetzen und von der Kasse des Bundesstrafgerichts auszurichten. 12.3 Ist der Angeklagte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafge- richts für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von Fr. 10 000.– Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4 BGG). 13. Entscheidmitteilung Die Bundesanwaltschaft hat den Entscheid unverzüglich dem Bundesamt für Justiz sowie den italienischen Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaft beim ordentlichen Gericht Mailand, zur Kenntnis mitzuteilen und beide Behörden zu informieren, sobald der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

- 30 - Die Strafkammer erkennt: I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz in den Anklagepunkten I. 1. und I. 2.

2. A. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG und 25 StGB.

3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

4. A. wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 1511 Tagen Un- tersuchungshaft, vollziehbar durch den Kanton Zürich.

5. A. wird zuhanden der Kantonspolizei Zürich, Sicherheitspolizei-Spezialabteilung (ita- lienisches Auslieferungsgesuch), aus der Sicherheitshaft entlassen. Die Strafanstalt Meilen wird angewiesen, die Entlassung vorzunehmen und dem Bundesstrafgericht entsprechende Mitteilung zu erstatten.

6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden A. herausgegeben:

- Ausweis des Finanzministeriums Ponte Pietro - Notizzettel mit persönlichen Notizen (u.a. mit Aufschrift „PIN-…“) - SIM-Card (ungebraucht und verschlossen) - Rahmen zu SIM-Karte, inklusive Angaben zu PIN und PUK - Aktenstück der Guardia di Finanza vom 7. April 2005 - Mobiltelefon Marke Samsung E620 (IMEI-Nr. 1) inklusive SIM-Karte mit der Ruf- nummer 2 - Mobiltelefon Marke Samsung SGH-Z107V (IMEI-Nr. 3) inklusive SIM-Karte mit der Rufnummer 4

7. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel (insgesamt 7,93 Kilogramm Heroin) werden eingezogen und nach Abschluss des gesamten Verfahrenskomplexes RAPIDO ver- nichtet.

8. Der bei der SNB auf das Sachkonto Nr. 5 überwiesene Erlös aus der Verwertung des Personenwagens VW Polo 1.4 TDI mit der Chassis-Nr. 6 in Höhe von Fr. 600.– wird eingezogen.

- 31 - 9. Die Verfahrenskosten betragen

Fr. 12 000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren

Fr. 4 000.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 3 000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft für die Anklageerhebung und -vertretung

Fr. 145 559.70 Auslagen Bundesanwaltschaft und Untersuchungsrichteramt

Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 168 559.70 Total, zzgl. Haftkosten vom 1. Oktober bis 16. Dezember 2009

Davon werden A. Fr. 40 000.– auferlegt.

10. Rechtsanwalt Kai Burkart wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 40 630.– (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts ent- schädigt. A. hat der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür im Umfang von Fr. 10 000.– Ersatz zu leisten, wenn er später dazu imstande ist. II. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzen- den mündlich begründet.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Kai Burkart

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft

- Strafregisterbehörde

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Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).