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TPF 2010 42

Bundesstrafgericht · 2009-01-01 · Deutsch CH

Geldfälschung; besonders leichter Fall.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 42 Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden.

Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen.

TPF 2010 42

10. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft, A. und Weitere gegen GG. vom 9. Dezember 2009 (SK.2009.20)

Geldfälschung; besonders leichter Fall.

Art. 240 Abs. 2 StGB

Besonders leichter Fall von Geldfälschung bejaht bei Herstellung einer Serie von 35 falschen Hunderternoten guter Qualität (E. 3.1.3).

Fabrication de fausse monnaie; cas de très peu de gravité.

Art. 240 al. 2 CP

Cas de très peu de gravité admis en matière de fabrication de fausse monnaie lors de la fabrication d'une série de 35 faux billets de cent francs de bonne qualité (consid. 3.1.3).

Contraffazione di monete; caso d’esigua gravità.

Art. 240 cpv. 2 CP

La produzione di una serie di 35 banconote false da cento franchi di buona qualità rappresenta un caso di esigua gravità di contraffazione di monete (consid. 3.1.3).

TPF 2010 42

E. 43 Zusammenfassung des Sachverhalts:

GG. stellte an fünf Tagen im Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008 jeweils eine Serie von falschen Hunderternoten her, wobei die umfangreichste Serie maximal 35 Exemplare umfasste. Insgesamt produzierte sie höchstens 105 falsche Banknoten, wovon sie fünf wieder vernichtete. Zur Herstellung bediente sie sich zumeist einer echten Note und eines KombiFotokopiergeräts. Die Falsifikate waren von guter Qualität und es bestand eine grosse Verwechslungsgefahr.

Die Strafkammer sprach GG. (unter anderem) der mehrfachen, teils ver- suchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig.

Aus den Erwägungen:

3.1.3 Die Herstellung der fünften und letzten Serie von Falschgeldnoten ist die umfangreichste. Zu prüfen ist daher, ob diese noch unter den privilegierten Tatbestand fällt. Die Angeklagte hat an diesem Tag maximal 35 Noten mit einem Nennwert von je Fr. 100.– hergestellt, in der Summe also Fr. 3’500.–.

Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand Art. 240 Abs. 1 Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fälschungsmethode mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist: 8 Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256), 10 Fünfzigernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober 2007).

Der vorliegende Fall entspricht also ungefähr dem letzten angeführten Präjudiz. Auch für 35 Hunderternoten kann der Gesetzgeber keinesfalls

TPF 2010 44

E. 44 schon eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen haben wollen; dies auch nach dem – wenn auch nur mit Zurückhaltung möglichen Vergleich mit der Strafdrohung für entsprechende Vermögensdelikte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der privilegierte Tatbestand als Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren ausgestaltet ist. Eine auch für das Strafbedürfnis der Anklagebehörde ausreichend harte Bestrafung wäre demnach auch bei Annahme des leichten Falles möglich. Deshalb erweist sich auch die von der Bundesanwaltschaft schon mehrfach bei den Gerichten beantragte beziehungsweise angeregte Festlegung eines sehr tiefen absoluten Nennwerts für die Abgrenzung von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die Gerichtspraxis als von eher marginaler Bedeutung. Ausserdem ist sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit nach Blick in die bisherige Rechtsprechung nicht erforderlich. Schliesslich wäre ein Grenzwert, wenn überhaupt, deutlich höher als bei Fr. 3’500.– anzusetzen, um die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung im Bagatellbereich zu bannen. Auch die in diesem Zusammenhang stets vorgebrachten generalpräventiven Überlegungen, die auf die heute technisch einfachen Herstellungsmethoden für Falschgeld Bezug nehmen, vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist auch bei dieser letzten Serie von 35 Hunderternoten noch von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen. Entsprechendes gilt damit erst recht für die vorherigen Serien, bei denen weniger Noten hergestellt wurden.

TPF 2010 44

11. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. Dezember 2009 (SK.2009.23)

Überwachung mittels GPS; ausländische Überwachungsmassnahme.

Art. 66 Abs. 2 BStP (Art. 280, 281 StPO)

Die Verwendung von Ergebnissen einer ausländischen Überwachungsmassnahme setzt den Nachweis von deren Rechtmässigkeit voraus (E. 1.4.3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Tatvarianten des „Forderns“, „Sich-versprechen-Lassens“ oder „Annehmens“ gemäss Art. 322sexies StGB nicht Gegenstand der Anklageschrift bilden.

Nach dem Gesagten bezeichnet die konkrete Anklageschrift das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, auch nach seinen tatsächlichen Merkmalen in einer den Voraussetzungen von Art. 126 BStP, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK genügender Weise. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips ist daher auch im Konkreten zu verwerfen.

TPF 2010 42

10. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft, A. und Weitere gegen GG. vom 9. Dezember 2009 (SK.2009.20)

Geldfälschung; besonders leichter Fall.

Art. 240 Abs. 2 StGB

Besonders leichter Fall von Geldfälschung bejaht bei Herstellung einer Serie von 35 falschen Hunderternoten guter Qualität (E. 3.1.3).

Fabrication de fausse monnaie; cas de très peu de gravité.

Art. 240 al. 2 CP

Cas de très peu de gravité admis en matière de fabrication de fausse monnaie lors de la fabrication d'une série de 35 faux billets de cent francs de bonne qualité (consid. 3.1.3).

Contraffazione di monete; caso d’esigua gravità.

Art. 240 cpv. 2 CP

La produzione di una serie di 35 banconote false da cento franchi di buona qualità rappresenta un caso di esigua gravità di contraffazione di monete (consid. 3.1.3).

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Zusammenfassung des Sachverhalts:

GG. stellte an fünf Tagen im Zeitraum Dezember 2007 bis März 2008 jeweils eine Serie von falschen Hunderternoten her, wobei die umfangreichste Serie maximal 35 Exemplare umfasste. Insgesamt produzierte sie höchstens 105 falsche Banknoten, wovon sie fünf wieder vernichtete. Zur Herstellung bediente sie sich zumeist einer echten Note und eines KombiFotokopiergeräts. Die Falsifikate waren von guter Qualität und es bestand eine grosse Verwechslungsgefahr.

Die Strafkammer sprach GG. (unter anderem) der mehrfachen, teils ver- suchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB schuldig.

Aus den Erwägungen:

3.1.3 Die Herstellung der fünften und letzten Serie von Falschgeldnoten ist die umfangreichste. Zu prüfen ist daher, ob diese noch unter den privilegierten Tatbestand fällt. Die Angeklagte hat an diesem Tag maximal 35 Noten mit einem Nennwert von je Fr. 100.– hergestellt, in der Summe also Fr. 3’500.–.

Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand Art. 240 Abs. 1 Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). Einen besonders leichten Fall hat das Bundesgericht bei folgenden Umständen angenommen, bei denen die Fälschungsmethode mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist: 8 Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256), 10 Fünfzigernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober 2007).

Der vorliegende Fall entspricht also ungefähr dem letzten angeführten Präjudiz. Auch für 35 Hunderternoten kann der Gesetzgeber keinesfalls

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schon eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen haben wollen; dies auch nach dem – wenn auch nur mit Zurückhaltung möglichen Vergleich mit der Strafdrohung für entsprechende Vermögensdelikte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der privilegierte Tatbestand als Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren ausgestaltet ist. Eine auch für das Strafbedürfnis der Anklagebehörde ausreichend harte Bestrafung wäre demnach auch bei Annahme des leichten Falles möglich. Deshalb erweist sich auch die von der Bundesanwaltschaft schon mehrfach bei den Gerichten beantragte beziehungsweise angeregte Festlegung eines sehr tiefen absoluten Nennwerts für die Abgrenzung von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die Gerichtspraxis als von eher marginaler Bedeutung. Ausserdem ist sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit nach Blick in die bisherige Rechtsprechung nicht erforderlich. Schliesslich wäre ein Grenzwert, wenn überhaupt, deutlich höher als bei Fr. 3’500.– anzusetzen, um die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung im Bagatellbereich zu bannen. Auch die in diesem Zusammenhang stets vorgebrachten generalpräventiven Überlegungen, die auf die heute technisch einfachen Herstellungsmethoden für Falschgeld Bezug nehmen, vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist auch bei dieser letzten Serie von 35 Hunderternoten noch von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen. Entsprechendes gilt damit erst recht für die vorherigen Serien, bei denen weniger Noten hergestellt wurden.

TPF 2010 44

11. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. Dezember 2009 (SK.2009.23)

Überwachung mittels GPS; ausländische Überwachungsmassnahme.

Art. 66 Abs. 2 BStP (Art. 280, 281 StPO)

Die Verwendung von Ergebnissen einer ausländischen Überwachungsmassnahme setzt den Nachweis von deren Rechtmässigkeit voraus (E. 1.4.3).