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TPF 2010 44

Bundesstrafgericht · 2009-01-01 · Deutsch CH

Überwachung mittels GPS; ausländische Überwachungsmassnahme.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 44 schon eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen haben wollen; dies auch nach dem – wenn auch nur mit Zurückhaltung möglichen Vergleich mit der Strafdrohung für entsprechende Vermögensdelikte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der privilegierte Tatbestand als Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren ausgestaltet ist. Eine auch für das Strafbedürfnis der Anklagebehörde ausreichend harte Bestrafung wäre demnach auch bei Annahme des leichten Falles möglich. Deshalb erweist sich auch die von der Bundesanwaltschaft schon mehrfach bei den Gerichten beantragte beziehungsweise angeregte Festlegung eines sehr tiefen absoluten Nennwerts für die Abgrenzung von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die Gerichtspraxis als von eher marginaler Bedeutung. Ausserdem ist sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit nach Blick in die bisherige Rechtsprechung nicht erforderlich. Schliesslich wäre ein Grenzwert, wenn überhaupt, deutlich höher als bei Fr. 3’500.– anzusetzen, um die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung im Bagatellbereich zu bannen. Auch die in diesem Zusammenhang stets vorgebrachten generalpräventiven Überlegungen, die auf die heute technisch einfachen Herstellungsmethoden für Falschgeld Bezug nehmen, vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist auch bei dieser letzten Serie von 35 Hunderternoten noch von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen. Entsprechendes gilt damit erst recht für die vorherigen Serien, bei denen weniger Noten hergestellt wurden.

TPF 2010 44

11. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. Dezember 2009 (SK.2009.23)

Überwachung mittels GPS; ausländische Überwachungsmassnahme.

Art. 66 Abs. 2 BStP (Art. 280, 281 StPO)

Die Verwendung von Ergebnissen einer ausländischen Überwachungsmassnahme setzt den Nachweis von deren Rechtmässigkeit voraus (E. 1.4.3).

TPF 2010 44

E. 45 Surveillance au moyen de GPS; mesure de surveillance étrangère.

Art. 66 al. 2 PPF (art. 280, 281 CPP)

L'utilisation de résultats d'une mesure de surveillance étrangère présuppose la preuve de sa légalité (consid. 1.4.3).

Sorveglianza tramite GPS; misura di sorveglianza estera.

Art. 66 cpv. 2 PP (art. 280, 281 CPP)

L’utilizzo dei risultati di una misura di sorveglianza estera presuppone la prova della sua legalità (consid. 1.4.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft ermittelte gegen A. und weitere Personen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. In teilweise gleichem Zusammenhang führten italienische Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen gegen A. und erhoben mittels GPS-Überwachung dessen Bewegungsdaten.

Die Strafkammer bejahte die Verwertbarkeit der italienischen GPS-Daten und sprach A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft dazu schuldig.

Aus den Erwägungen:

1.4.3 Hingegen rügt die Verteidigung in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden erlangten GPS-Aufzeichnungen. Zur Begründung trägt sie vor, die Guardia di Finanza verfüge über keine Ermächtigung, eine derartige Überwachungsmassnahme anzuordnen und die daraus gewonnenen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft in Mailand zu übermitteln. Die GPS Auswertungen seien auch nicht Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens seitens der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gewesen und es fehle an einer richterlichen Genehmigung zu deren Verwertung.

a) Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Erkenntnissen aus dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte gelten die Voraussetzungen des

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E. 46 BÜPF sinngemäss (Art. 66 Abs. 2 BStP). Entsprechend muss für die Verwertbarkeit der italienischen GPS-Daten die Rechtmässigkeit der Überwachung nach ausländischem und schweizerischem Recht gegeben sein (E. 1.3.1). Wird die Massnahme durch ein in Bezug auf den Überwachungsraum inländisches Gericht genehmigt, können die schweizerischen Gerichte (und Strafverfolgungsbehörden) von der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgehen (vgl. hierzu die nicht öffentlichen Entscheide des Bundesstrafgerichts TK.2007.47 vom 30. August 2007, S. 9 und TK.2007.65 vom 11. Oktober 2007, S. 6).

b) Die GPS-Überwachungen erfolgten entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht durch die Guardia di Finanza sondern wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mailand durch den zuständigen Zwangsmassnahmenrichter genehmigt und mehrmals verlängert, weshalb von der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgegangen werden kann. Daneben wären auch die Voraussetzungen nach Art. 3 BÜPF für die Durchführung der Überwachungsmassnahme erfüllt gewesen. Da die GPS-Überwachungen ausdrücklich gegen den Angeklagten angeordnet wurden, handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF. Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. April 2008 beantragte das Untersuchungsrichteramt explizit bei der Staatsanwaltschaft Mailand die Übermittlung der gewonnenen GPS-Daten. Das Gesuch wurde von der Corte d’Appello di Milano am 22. April 2008 gutgeheissen. Demnach können auch die GPS-Auswertungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verwertet werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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schon eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen haben wollen; dies auch nach dem – wenn auch nur mit Zurückhaltung möglichen Vergleich mit der Strafdrohung für entsprechende Vermögensdelikte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch der privilegierte Tatbestand als Vergehen mit einem Strafrahmen bis zu drei Jahren ausgestaltet ist. Eine auch für das Strafbedürfnis der Anklagebehörde ausreichend harte Bestrafung wäre demnach auch bei Annahme des leichten Falles möglich. Deshalb erweist sich auch die von der Bundesanwaltschaft schon mehrfach bei den Gerichten beantragte beziehungsweise angeregte Festlegung eines sehr tiefen absoluten Nennwerts für die Abgrenzung von Art. 240 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die Gerichtspraxis als von eher marginaler Bedeutung. Ausserdem ist sie auch aus Gründen der Rechtssicherheit nach Blick in die bisherige Rechtsprechung nicht erforderlich. Schliesslich wäre ein Grenzwert, wenn überhaupt, deutlich höher als bei Fr. 3’500.– anzusetzen, um die Gefahr einer unverhältnismässigen Bestrafung im Bagatellbereich zu bannen. Auch die in diesem Zusammenhang stets vorgebrachten generalpräventiven Überlegungen, die auf die heute technisch einfachen Herstellungsmethoden für Falschgeld Bezug nehmen, vermögen daran nichts zu ändern. Dementsprechend ist auch bei dieser letzten Serie von 35 Hunderternoten noch von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB auszugehen. Entsprechendes gilt damit erst recht für die vorherigen Serien, bei denen weniger Noten hergestellt wurden.

TPF 2010 44

11. Auszug aus dem Entscheid der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. vom 16. Dezember 2009 (SK.2009.23)

Überwachung mittels GPS; ausländische Überwachungsmassnahme.

Art. 66 Abs. 2 BStP (Art. 280, 281 StPO)

Die Verwendung von Ergebnissen einer ausländischen Überwachungsmassnahme setzt den Nachweis von deren Rechtmässigkeit voraus (E. 1.4.3).

TPF 2010 44

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Surveillance au moyen de GPS; mesure de surveillance étrangère.

Art. 66 al. 2 PPF (art. 280, 281 CPP)

L'utilisation de résultats d'une mesure de surveillance étrangère présuppose la preuve de sa légalité (consid. 1.4.3).

Sorveglianza tramite GPS; misura di sorveglianza estera.

Art. 66 cpv. 2 PP (art. 280, 281 CPP)

L’utilizzo dei risultati di una misura di sorveglianza estera presuppone la prova della sua legalità (consid. 1.4.3).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Bundesanwaltschaft ermittelte gegen A. und weitere Personen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. In teilweise gleichem Zusammenhang führten italienische Strafverfolgungsbehörden eigene Ermittlungen gegen A. und erhoben mittels GPS-Überwachung dessen Bewegungsdaten.

Die Strafkammer bejahte die Verwertbarkeit der italienischen GPS-Daten und sprach A. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfenschaft dazu schuldig.

Aus den Erwägungen:

1.4.3 Hingegen rügt die Verteidigung in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der durch die italienischen Strafverfolgungsbehörden erlangten GPS-Aufzeichnungen. Zur Begründung trägt sie vor, die Guardia di Finanza verfüge über keine Ermächtigung, eine derartige Überwachungsmassnahme anzuordnen und die daraus gewonnenen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft in Mailand zu übermitteln. Die GPS Auswertungen seien auch nicht Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens seitens der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gewesen und es fehle an einer richterlichen Genehmigung zu deren Verwertung.

a) Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Erkenntnissen aus dem Einsatz technischer Überwachungsgeräte gelten die Voraussetzungen des

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BÜPF sinngemäss (Art. 66 Abs. 2 BStP). Entsprechend muss für die Verwertbarkeit der italienischen GPS-Daten die Rechtmässigkeit der Überwachung nach ausländischem und schweizerischem Recht gegeben sein (E. 1.3.1). Wird die Massnahme durch ein in Bezug auf den Überwachungsraum inländisches Gericht genehmigt, können die schweizerischen Gerichte (und Strafverfolgungsbehörden) von der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgehen (vgl. hierzu die nicht öffentlichen Entscheide des Bundesstrafgerichts TK.2007.47 vom 30. August 2007, S. 9 und TK.2007.65 vom 11. Oktober 2007, S. 6).

b) Die GPS-Überwachungen erfolgten entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht durch die Guardia di Finanza sondern wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mailand durch den zuständigen Zwangsmassnahmenrichter genehmigt und mehrmals verlängert, weshalb von der Rechtmässigkeit der Überwachungsmassnahme ausgegangen werden kann. Daneben wären auch die Voraussetzungen nach Art. 3 BÜPF für die Durchführung der Überwachungsmassnahme erfüllt gewesen. Da die GPS-Überwachungen ausdrücklich gegen den Angeklagten angeordnet wurden, handelt es sich nicht um genehmigungsbedürftige Zufallsfunde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF. Mit Rechtshilfeersuchen vom 1. April 2008 beantragte das Untersuchungsrichteramt explizit bei der Staatsanwaltschaft Mailand die Übermittlung der gewonnenen GPS-Daten. Das Gesuch wurde von der Corte d’Appello di Milano am 22. April 2008 gutgeheissen. Demnach können auch die GPS-Auswertungen im vorliegenden Verfahren vollumfänglich verwertet werden.