Verstoss gegen das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Gruppierungen, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation, mehrfache Gewaltdarstellung.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: ̶ des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen; eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB; ̶ der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB.
E. 2 A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Auf- erlegung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42, 44 und 47 StGB).
E. 3 Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben (Art. 237 Abs. 5 StPO).
E. 4 Über die beschlagnahmten Gegenstände sei gemäss den Anträgen in der An- klageschrift vom 18. Februar 2016 zu verfahren.
E. 5 Fürsprecher Daniel Weber, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 6 Die Verfahrenskosten, bestehend aus: ̶ Fr. 10'000.-- Gebühr für das Vorverfahren ̶ Fr. 13'469.90 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ̶ Fr. 1'500.-- Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren ̶ zuzüglich Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).
Anträge der Verteidigung:
Dispositiv
- Der Angeklagte sei freizusprechen von allen Vorwürfen gemäss Anklageschrift.
- Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung für Anwaltskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten.
- Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung und Genugtuung für die ausge- standenen 14 Tage Haft in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. - 3 -
- Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung und Genugtuung für die Ein- schränkung der Reisefreiheit wegen der Schriftensperre in gerichtlich zu bestim- mender Höhe zuzusprechen.
- Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung für die eigenen Reisekosten zu Besprechungen und Einvernahmen in Bern in der Höhe von Fr. 442.-- zuzuspre- chen und es seien ihm die Reiseauslagen für den Prozess vor Bundesstrafge- richt zu ersetzen.
- Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung für die Verfahrenskosten im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht (Verfahren BH.2015.10, BP.2015.47) in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
- Der Reisepass 1 und die Identitätskarte 2, lautend auf A., seien dem Freigespro- chenen herauszugeben.
- Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Prozessgeschichte: A. Am 7. April 2015 um 14.22 Uhr wurde A. (im Folgenden: Beschuldigter) aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft im Flughafen Zürich beim Gate G58 kontrolliert und – nachdem er die Bordkarte für den Flug Zürich-Istanbul vorge- wiesen hatte und im Begriff war, das Flugzeug zu besteigen – verhaftet (pag. 06- 01-0001 ff.). Gleichentags eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen ihn und ge- gen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Un- terstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisa- tionen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) (pag. 01-01-0001). Konkret wurde der Beschuldigte verdächtigt, sich auf die Reise gemacht zu haben, um sich dem "Islamischen Staat" (nachfolgend IS) an- zuschliessen und als Märtyrer zu sterben. B. Am 1. Oktober 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus. Sie vereinigte das Verfahren mit dem obgenannten in der Hand der Bundesbehörden (pag. 01-01- 0003 ff.). - 4 - C. Der Beschuldigte befand sich vom 7. bis 20. April 2015 in Untersuchungshaft (pag. 06-01-0025; …-0059 ff.; …-0077 ff.). Mit Bewilligung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurde ab dem Datum der Haft- entlassung der Reisepass des Beschuldigten sichergestellt und bei den zustän- digen Behörden eine Schriftensperre von Ausweisdokumenten verfügt. Zudem hatte sich der Beschuldigte bis zum 30. Oktober 2015 periodisch auf dem Poli- zeiposten Z. zu melden (pag. 06-01-0077; …-0129 ff.). Die Meldepflicht wurde später wieder aufgehoben. Die Pass- und Schriftensperre besteht nach wie vor (TPF pag. 8-611-005 ff.). D. Am 18. Februar 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstraf- gericht (Einzelgericht) gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie wegen mehrfacher Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). E. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 14. Juli 2014 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde am 15. Juli 2016 mündlich eröffnet und begründet. F. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 stellte der Verteidiger das Gesuch um schriftli- che Begründung des Urteils (TPF pag. 8-521-017). Der Einzelrichter erwägt: I. Prozessuales
- Zuständigkeit 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 3 Al-Qaïda/IS-Ge- setz die strafbaren Handlungen gemäss diesem Gesetz. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit zudem Handlungen nach Art. 260ter StGB, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden (lit. a) oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). - 5 - Dem Beschuldigten wird im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, in Z., Y. "oder an- dernorts" strafbare Handlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz und im Eventu- alantrag Unterstützungshandlungen für eine kriminelle Organisation vorgenom- men zu haben. Damit ist im Hauptanklagepunkt die Bundesgerichtsbarkeit ge- geben. Im Eventualanklagepunkt ist sie aufgrund der unbestimmten Ortsangabe nicht zum Vornherein klar. 1.2 Eine Verletzung von Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen) ist grundsätzlich durch den Kanton zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 22 StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesstrafgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft bezüglich Art. 135 StGB wurde der betroffenen kantonalen Behörde und dem Beschuldigten eröffnet (pag. 01-01-0005). Sie blieb unangefochten. Bezüglich Art. 260ter StGB erging keine Vereinigungsverfügung. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f., 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre (sachliche) Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in miss- bräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht wurde. Davon ist grundsätzlich auch unter neuem Recht auszugehen (TPF 2012 1, un- veröffentlichte E. I. 1.4). Vorliegend sind die erwähnten Kriterien nicht erfüllt. Die Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf sämtliche angeklagten Tatbestände zu bejahen. 1.4 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
- Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung warf der Verteidiger die Frage auf, ob die Da- teien, welche der Anklage der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) zugrunde liegen, nicht als nicht genehmigte Zufallsfunde zu werten und demzufolge unver- wertbar seien. Wie zu zeigen sein wird (E. II. 2), kann die Frage offen bleiben. - 6 - II. Zu den einzelnen Anklagepunkten
- Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom
- bis zum 7. April 2015 in Z., Y. oder andernorts wissentlich und willentlich die Aktivitäten der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) auf andere Weise gefördert, indem er sich am 7. April 2015 zum Flughafen Zürich-Kloten begeben habe, um mit dem Flug TK 1914 der Turkish Airlines um 14:40 Uhr nach Istanbul zu reisen, mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen und als Märtyrer zu sterben. So han- delnd habe er gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes verstossen (Ankla- gepunkt 1.1). Eventuell habe er dadurch eine kriminelle Organisation unterstützt (Anklagepunkt 1.2). 1.2 Der Beschuldigte hat während des Vorverfahrens mit wenigen Ausnahmen jeg- liche Aussage verweigert. Anlässlich der Hafteinvernahme sagte er, er habe al- lein Ferien machen wollen. Er habe Hotel und Flug als Pauschalarrangement für eine Woche Istanbul (für einen Gesamtpreis von Fr. 700.--; pag. 6-01-0022) ge- bucht. Seine schwangere Freundin B. habe von dieser Reise nichts gewusst. Er habe ihr gesagt, dass er für 3 – 4 Tage nach Deutschland gehe. Am 14. April 2015 habe er zurückkehren wollen. Im Weiteren wollte er sich insbesondere zur Reise nach Istanbul, zur Frage, ob Istanbul das Endziel der Reise gewesen sei, wann ihm die Idee dazu gekommen sei, wieso er die Reise bar bezahlt habe, wieso er als in Z. Wohnender das Reisebüro in Uster ausgesucht habe und wer über seine Pläne, die Schweiz zu verlassen, Bescheid gewusst habe, nicht äus- sern. (pag. 6-01-0028 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er zum Anklagevorwurf im Generellen folgende Aussagen (TPF pag. 8-930-005 ff.): Er habe nach Syrien reisen wollen, weil er einen guten Kollegenkreis gehabt habe, der dorthin gegangen sei. Er habe zu den Kollegen gehen wollen, nicht zu einer Organisation. Was die Kollegen dort getan hätten und wo sie sich befunden hätten, wisse er nicht genau. Er habe sie aus Y. gekannt. Es seien gute Kollegen gewesen, bessere als diejenigen, welche er aus der Schulzeit gekannt habe, ehrliche, offene, die ihn nicht ausgenutzt hätten. Er habe helfen wollen, vielleicht als Ambulanzfahrer arbeiten oder kranken Leuten und Verletzten helfen. Am meisten Kontakt habe er mit einem Kollegen namens C. gehabt. Dieser habe ihm nicht gesagt, welche Funktion er dort habe und was er genau mache. C. habe aber gesagt, dort sei alles besser. Er habe dort bessere Freunde als früher in der - 7 - Schweiz. Er habe ein Auto und sei zufrieden. Der Kontakt zu C. sei plötzlich abgebrochen. Aus der Zeitung habe er dann erfahren, dass C. in Kobane/Syrien umgekommen sei. Er (der Beschuldigte) habe gewusst, dass dort Krieg sei. Wenn man aber Menschen helfen möchte, spiele das keine Rolle. Er habe schon immer nach Syrien reisen wollen, habe aber diesen Schritt nicht gemacht, bis er eine Nachricht von einem Kollegen erhalten habe. "Ich wollte einfach nicht so dastehen, dass wenn jemand ruft, ich sitzen bleibe. Ich habe gesagt: Ok, ich mache den Schritt und gehe" (TPF pag. 8-930-005 ff., insb. …-007). 1.3 Das Beweisverfahren ergibt: 1.3.1 Im Spätherbst 2014 erhielt die Bundeskriminalpolizei (BKP) Hinweise, wonach sich einzelne Personen aus dem Raum Ostschweiz (Thurgau) nach Syrien be- geben und sich dort angeblich der Jabhat-aI-Nusra Front anschliessen werden. Am 18. Dezember 2014 verliessen D.,, und dessen Schwester E., beide Schwei- zer Bürger und ursprünglich wohnhaft in Y., das elterliche Domizil und die Schweiz mit Flugziel Istanbul. Aufgrund von Abklärungen und Überwachungs- massnahmen geht die BKP davon aus, dass sich diese nach Syrien begeben haben, um sich dem IS anzuschliessen (pag. 10-01-0053 f.). Die Umfeldabklä- rungen ergaben Hinweise zu Personen, welche in Kontakt mit den Abgereisten standen. Die Thematik der nach Syrien reisenden Jugendlichen fand in den Me- dien grossen Anklang, was dazu führte, dass sich die Jugendlichen über Social Media Plattformen an ihre Freunde, Bekannte sowie an Journalisten wandten. Die BKP ging den verschiedenen Hinweisen nach und klärte regelmässig die Abonnenten von Telefonanschlüssen ab. Am 17. März 2015 erfolgte eine An- frage zum Abonnenten der Telefonnummer 3. Abonnent dieser Nummer ist seit
- Februar 2009 der Beschuldigte. In jener Zeit mehrten sich Hinweise, wonach die männlichen Jugendlichen, welche sich nach Syrien begeben haben sollen, vorgängig in einem Fitnessstudio der Kette F. trainiert haben sollen. Der Beschul- digte trainierte bei F. in Y. mit weiteren Jugendlichen aus seinem Umfeld. Am
- April 2015 konnte die Kantonspolizei Zürich (Kapo ZH), welche die BKP im Raum Zürich unterstützte, feststellen, dass sich der Beschuldigte vor der Mo- schee in Y. intensiv von seinen Kollegen verabschiedete (pag. 18-02-01-0004 ff.). In der Annahme einer bevorstehenden Ausreise wurde der Beschuldigte in den darauf folgenden Tagen bis zu seiner versuchten Ausreise vom 7. April 2015 polizeilich überwacht (pag. 10-01-0049 – 0058). 1.3.2 Im Rahmen bewilligter technischer Überwachungsmassnahmen gegen D. (pag. 18-02-02-0019 ff.; insb. …-0029 ff.) wurden am 17. Dezember 2014, dem Tag vor der Abreise der Geschwister D. und E., acht telefonische Kontakte zwi- schen D. und dem Beschuldigten festgestellt (pag. 10-01-0054; 6-01-0036). Der - 8 - Inhalt der Gespräche ist nicht bekannt, doch lenkte der Umstand die Aufmerk- samkeit der BKP auf den Beschuldigten. 1.3.3 Das Zwangsmassnahmengericht Bern erteilte am 26. März 2015 im vorliegen- den Verfahren basierend auf dem dringenden Tatverdacht der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) die Bewilligung für eine ab dem
- September 2014 rückwirkende und ab dem 26. März 2015 bis zum 25. Juni 2015 in Echtzeit erfolgende Überwachung der Rufnummer 3 des Beschuldigten (pag. 18-02-02-0029 ff.). Diese ergab insbesondere: 1.3.3.1 Am 8. Januar 2015, dem Tag nach dem Attentat auf die Satirezeitschrift Charlie Hebdo in Paris, erhielt der Beschuldigte im Rahmen eines WhatsApp-Chats von einem nicht näher bekannten G. folgende Nachricht: "Seged dases ned nötig isch was in frankrich passert issch, wonibdas ghört han bini zu glücklich gsi das die verfluechti scheiss kuffar mit ihri karikatur wüsse söted mit wem sie es ztue hend." Darauf antwortete der Beschul- digte gleichentags: "Ja voll des isch richtig so. Und das gschit dene au recht. Aber das eusi eltere denket das mir hirn wesche hend das isch scho krass … Die gsen nid das die vo kufar Hirnwasche becho hend … Hüt hends sich lustig gmacht über de profet subhan allah" (pag. 13- 01-0104 f.). 1.3.3.2 Am 15. Februar 2015 lud der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon ein Doku- ment namens "Dabiq", einer in englischer Sprache publizierten Zeitschrift des IS, die u.a. auf die Rekrutierung neuer ausländischer Anhänger ausgerichtet ist, her- unter (pag. B10-01-03-0519 ff.). 1.3.3.3 Am 26. März 2015 führte der Beschuldigte mit einem in den Akten nicht identifi- zierten Anrufer vom Anschluss eines H. ein Telefongespräch. In dessen Verlauf wiesen beide Gesprächspartner mehrmals auf die Gefahr hin, vom NSA (Natio- nal Security Agency) und von "Bern" abgehört zu werden. Der Beschuldigte er- wähnte im Zusammenhang mit dem Schiitentum, dass der Prophet den Weg vorschreibe und sie alles kaputt machen sollten, wenn sie etwas sehen würden: "Wenn wir die Kraft haben, das zu ändern, sollen wir es machen" (pag. 13-01-0212). 1.3.3.4 Vom 23. August 2014 bis am 6. April 2015 hat der Beschuldigte über die Inter- netseite YouTube unter folgenden Suchbegriffen nach Informationen im Zusam- menhang mit dem IS und dessen Repräsentanten, mit einer Reise nach Syrien und Irak, mit der Pflicht des Jihad und darüber, ob es erlaubt sei, seine Frau alleine zu lassen, gesucht (pag. 13-01-0063 ff.): am 6.4.2015: jihad am 5.4.2015: der islamischer staat - 9 - am 3.4.2015 nasheed am 3.4.2015 abu bakr al baghdadi nasheed am 3.4.2015 abu bakral baghdadi am 3.3.2015 isis am 30.3.2015 die auswanderung für Allah am 30.3.2015 von schweiz nach Istanbul am 26.3.2015 khilafah am 22.3.2015 nachricht von einem mujahed am 22.3.2015 traum eines mujahid am 22.3.2015 ist der jihad pflicht am 19.3.2015 I. am 17.3.2015 abu bakral baghdadi am 9.3.2015 pflicht des jihads am 5.3.2015 sniper mujahid am 8.3.2015 ist der jihad pflicht am 5.3.2015 schweizer jihadisten am 4.3.2015 al nusra am 3.3.2015 omar al amriki am 2.3.2015 islamischer staat 2015 am 2.3.2015 isis am 2.3.2015 J. am 27.2.2015 bidji 2 isis am 24.2.2015 todenhofer isis deutsch am 20.2.2015 abu bakr al bagdadi nasheed am 14.2.2015 abu usama al gharib isis am 12.2.2015 islamischer staat deutsch am 12.2.2015 islamic state jordan am 4.2.2015 is 2015 am 4.2.2015 ist der jihad pflicht am 4.2.2015 ist es erlaubt die Frau alleine zu lassen am 25.1.2015 koran übersetzung am 15.1.2015 abu bakral baghdadi am 13.1.2015 abu bakr al bagdadi nasheed am 7.1.2015 libanon is am 7.1.2015 islamischer staat 2015 am 7.1.2015 is 2015 am 30.12.2014 abu bakr al bagdadi am 27.12.2014 islamischer staat am 26.12.2014 is doku terror am 26.12.2014 isis deutsch doku am 22.12.2014 albania mujahid - 10 - am 21.12.2014 isis am 7.12.2014 was sage die gelerten zu is am 3.12.2014 abu taiha al almani is am 28.11.2014 albanische is kämpfer am 23.11.2014 is film am 21.11.2014 is neu videos am 21.11.2014 was ist der lohn einer mujahed am 19.11.2014 zweiter franzose enthauptet am 17.11.2014 ist der bart pflicht im Islam am 10.11.2014 konvertieren zum islam am 8.11.2014 abu bakr al baghdadi am 5.11.2014 Telegram (Play Market) am 1.11.2014 abu bakr al baghdadi am 11.10.2014 J. am 11.10.2014 gebet lernen am 10.10.2014 kobani isis am 22.9.2014 allahu akbar isis am 21.9.2014 isis am 21.9.2014 J. integration am 21.9.2014 albanische mujahidin am 20.9.2014 Qaradawi kalifat isis am 18.9.2014 reisen nach syrien am 18.9.2014 reisen nach iraq am 11.9.2014 abu bakr al baghdadi nasheed am 31.8.2014 abu bakr al baghdadi nasheed am 23.8.2014 islamische staadt 1.3.4 Aus den technischen Überwachungen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte mit Personen in Kontakt stand, bei welchen die BKP aufgrund von Ermittlungen annimmt, dass sie aus der Schweiz ausgereist waren mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen: 1.3.4.1 In der Zeit vom 12. September 2014 bis zum 17. Dezember 2014 trat der Be- schuldigte mit D., der am 18. Dezember 2014 zusammen mit seiner Schwester E. nach Istanbul (und aufgrund von nicht bestätigten Ermittlungen der BKP von da nach Syrien weiter-)reiste, gleichzeitig mit jener für längere Zeit unbekannten Aufenthaltes war, inzwischen aber wieder aufgetaucht ist (TPF pag. 8-510-006; …-008), 41-maI in Kontakt, wovon acht Kontakte am Tag vor D.s Abreise, am
- Dezember 2014, stattfanden (vorne E. 1.3.2). Der Beschuldigte liess sich we- nige Wochen vor dessen Abreise mit D. abbilden und schickte diese Abbildung am 5. November 2014 seiner Freundin B. (pag. 13-01-0219 f.). Zehn Minuten - 11 - nach dieser Zustellung teilte er ihr mit, dass Jihadisten bei ihm zu Besuch seien (pag. 13-01-0222). Am 23. März 2015 und am 7. April 2015 (dem Tag seiner versuchten Abreise) erhielt der Beschuldigte von D. über die Anwendung Viber ein Selbstbild (pag. 13-01-0248 – …-0256). Als der Beschuldigte am 7. April 2015 am Abfluggate des Flughafens Zürich festgenommen wurde, trug er einen Notizzettel und einen Handykontakt mit der syrischen Telefonnummer 4 mit dem Vermerk "K." bei sich (pag. 6-01-0019; vgl. auch pag. 13-01-0097), wobei diese Nummer gemäss Aussage von dessen Schwester L. dem D. zugeordnet werden kann (pag. 18-02-02-0069). 1.3.4.2 Am 2. Februar 2015 mittags erhielt der Beschuldigte einen Anruf von M., der am Folgetag, dem 3. Februar 2015, aus der Schweiz ausreiste (pag. 6-01-0030 f.) und am 26. April 2015 mit dem Bild eines abgetrennten Kopfs in jihadistischem Zusammenhang auf Facebook zu sehen war (pag. 18-02-02-0079 f.). Die Tele- fonverbindung bestand während 70 Minuten. Der Inhalt des Anrufs ist unbekannt (pag. 13-01-0206). 1.3.4.3 In der Zeit vom 30. Januar bis 29. März 2015 trat der Beschuldigte 15-mal mit N., schweizerisch/syrischer Doppelbürger, in Kontakt (pag. 13-01-0278). N. reiste in der Folge am 4. April 2015 (unter Zurücklassung seiner Frau und seiner drei Kinder in X.) per Flugzeug von Zürich via Istanbul nach Hatay/TR in die Nähe der syrischen Grenze und wurde seither in der Schweiz nicht mehr gesehen (pag. 18-02-02-0063). Am 31. März 2015 erhielt der Beschuldigte um 17:14 Uhr einen überwachten Anruf vom Anschluss 5, in welchem der Anrufer ihm ein Angebot machte, einen Flugschein für den 4. April 2015 (das ist der Abflugtag von N.; siehe oben) von Zürich nach Istanbul zu buchen. Der Anrufer erklärte, dass der Weg "sehr sehr schwer" sei. Der Beschuldigte müsse selbst schauen, wenn er "dort" sei. Sie lies- sen keinen rein. Der Beschuldigte solle ihm mitteilen, wenn er alleine zurecht- kommen könne. Es sei seine (des Anrufers) Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte dort ankomme (pag. 13-01-0208). Um 19:06 Uhr des gleichen Tags rief der Beschuldigte auf den Anschluss 5 zurück. Dabei bemerkte er, dass nicht die Person antwortete, mit der er zuvor auf diesem Anschluss gesprochen hatte. Er erkundigte sich, ob "O." resp. "P." zu sprechen sei, welcher von dieser Num- mer angerufen habe und mit ihm habe abmachen wollen. Der unbekannte Ge- sprächspartner fragte den Beschuldigten, ob es sich um "Q., den Araber" handle, was der Beschuldigte bejahte (pag. 13-01-0209). Der Beschuldigte hatte auf den Namen "P.Q." die Nummer 6 abgespeichert, wel- che beim Anbieter Orange auf N. registriert war (pag. 13-01-0111; …-0210). - 12 - 1.3.5 Folgende Auszüge entstammen einem Chat vom 28. November 2014 zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin B.. Beschuldigter: "B., meine Problem ist, dass mein Kopf ist nicht bei mir. Immer denke ich daran, aus diesem Land auszureisen. Gott weiss es, vielleicht das ist was mich dazu gebracht hat, mich zu verändern. […] Gott weiss es B., ob ich ausreise. Ich wollte mit einem syrischen Bruder ausreisen. Ich wollte es meinem Vater sagen. […] Ich habe gedacht, vielleicht versteht er es und ich bete. Immer sagt er, wenn es Jihad gibt (unver- ständliches Wort). Fein, dann geh. […] Ich bin gegangen und habe ihm gesagt, ich gehe. Er hat mir gesagt, gut, so Gott will. Anscheinend hat er es meiner Mutter gesagt. Er hat ihr gesagt, dass A. ihr das und das gesagt hat. […] Den Pass, den ich habe, ist elektronisch. Falls ich angezeigt werde (unverständliches Wort) ich gegangen. Das bedeutet fünf Jahre Haft. Alles ist Güte B.. […] Wallah, ich weiss es nicht. Meine Mutter zwingt mich hier zu bleiben." B.: "Und ich A., was?" Beschuldigter: "Du bist meine Geliebte. So Gott will, kommst du morgen, und wir reden über alles in Ruhe" (pag. B10-01-01-0755). "[…] B. bete für mich, dass es klappt, woran ich denke. […] Und dass ich dich in Fardos-Paradies von meinem Gott verlange. Gott ist bei mir, du meine Liebe." B.: "Woran denkst du A., erzähl es mir?!" Beschuldigter: "Dass ich ein Märtyrer werde." B.: "So Gott will. Morgen werden wir reden. Und uns verständigen. So Gott will." (pag. B10-01- 01-0758). 1.3.6 Am 3. April 2015, d.h. vier Tage vor seiner Verhaftung am Abfluggate des Flug- hafens Zürich, beobachtete die Kantonspolizei Zürich in Y. vor dem Eingang der Moschee des Islamischen Vereins R. Grossandrang vieler junger bis sehr junger Leute, in der Mehrzahl Männer, aber auch Frauen und Kinder. Um 14:25 Uhr verliess der Beschuldigte das Gebäude und stand nun auf dem Vorplatz bei an- dern jungen Männern, unter anderem bei S.. Der Polizei fiel auf, dass sowohl der Beschuldigte als auch S. von allen Personen, welche die Moschee verliessen, auffällig "begrüsst" oder "verabschiedet" wurden (herzliche Umarmungen, Hand- schlag, Bruderküsse usw.). Rund eine Viertelstunde später wurden die beiden immer noch in gleicher Weise bestürmt (pag. 18-02-01-0003 ff.). 1.4 Am 5. April 2015 stand der Beschuldigte mit C. in längerem Chatverkehr via Mo- bile (pag. 16-01-0042 ff; …-0046 ff.). Um 17:40 Uhr fragte er den anderen, ob ihn jemand abhole, wenn er in zwei Tagen in der Türkei ankomme. Jener solle sofort antworten, denn es sei dringend (pag. 16-01-0058). Beim Chatpartner C. handelt es sich um eine Person, die sich gemäss polizeilichen Erkenntnissen auch T. nennt (pag. 16-01-0059), aber in Wirklichkeit AA. heisst (pag. 16-01- 0043). Dieser bat den Beschuldigten am 5. April 2015 um 20:49 Uhr, er solle ihm eine Sprachnachricht senden, damit er überprüfen könne, wer da schreibe. Der Beschuldigte sandte umgehend und um 20:52 Uhr zwei Sprachnachrichten und dazwischen um 20:50 Uhr die schriftliche Mitteilung, dass dies seine Nummer sei (pag. 16-01-0058 ff.). - 13 - Um 21:01 Uhr teilte der Chatpartner dem Beschuldigten mit, er solle einen Bru- der namens BB. unter der türkischen Telefonnummer 7 kontaktieren und sagen, T. habe ihm die Nummer gegeben. Dieser verwende auch die Anwendung Tele- gram, spreche Deutsch und Arabisch, und wisse was der Beschuldigte machen und wohin er gehen müsse (pag. 16-01-0060 f.). Der Beschuldigte schrieb die türkische Telefonnummer 7 von BB. auf einen Notizzettel, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. April 2015 bei ihm zu Hause sichergestellt wurde (pag. 16-01-0082). C. alias T. teilte dem Beschuldigten am 19. März 2015 um 14:04 Uhr in einer Nachricht mit, dass er eine Seite von ungefähr 30 Kilometern Ieite (pag. 16-01- 0047). Am 19. März 2015 um 14:17 Uhr fragte der Beschuldigte den C. alias T., ob der Bruder K. (D.; vgl. E. 1.3.4.1) den Koffer bekommen habe, worauf jener um 14:22 Uhr mitteilte, dass CC. den Koffer noch nicht erhalten habe (pag. 16-01-0054 f.). Bei CC. könnte es sich gemäss Bericht des NDB (pag. 18-02-02-0079) um I. handeln, der Anfang 2015 nach Syrien gereist war (pag. 10-01-0019). Bestätigt ist dies nicht. 1.5 Die BKP stellte im Rahmen ihrer Auswertung mobiler Daten fest, dass der Be- schuldigte zwischen dem 5. und 9. November 2014 32 Dokumente im Umfang von über 900 Seiten über die Anwendung Telegram erhielt (einer Anwendung unter anderem für den verschlüsselten Austausch von Dokumenten) welche ins- besondere von Abu Musab AI-Zarqawi (ehem. führendes Mitglied der "AI-Qaïda" im Irak), Abdallah Yusuf Azzam (ehem. ideologischer Lehrer von Osama bin La- den), Anwar AI-Awlaki (ehem. Anführer der "AI-Qaida" auf der arabischen Halb- insel), Sheikh Abu Muhammad AI-Maqdisi (Chefideologe der Vorgängerorgani- sation des IS) verfasst worden waren und nebst anderem den bewaffneten Jihad und das Leben nach dem Märtyrertod verherrlichen (Beilagenordner 1 – 3; pag. B10-01-01-... bis B10-01-03-...). 1.6 Am 6. April 2015 abends rief der Beschuldigte seine Mutter DD. an. Er teilte ihr mit, dass er für vier Tage nach Deutschland gehe, um einen kranken Freund zu besuchen (pag. 13-01-0202). 1.7 Am 7. April 2015 um 14:10 Uhr nahm die Kapo ZH auf Befehl der Bundesanwalt- schaft (pag. 6-01-0001) den Beschuldigten im Abfluggate des Flughafens Zürich fest, nachdem dieser die Bordkarte vorgewiesen hatte und im Begriff war, das Flugzeug für den Flug TK 1914 der Turkish Airlines (Zürich-Istanbul) zu bestei- gen (pag. 6-01-0013 ff.). In seinen Effekten führte er Reservationen für den Flug - 14 - Zürich-Istanbul vom 7. April 2015, einen Rückflug von Istanbul nach Zürich vom
- April 2015 sowie für ein Zimmer für eine Person vom 7. bis 14. April 2015 im Hotel EE. in Istanbul sowie die entsprechende Rechnung/Quittung bei sich (pag. 6-01-0020 – …-0022). 1.8 Im Kontext mit den Aussagen und den jeweils übrigen Indizien sind die genann- ten Beweise wie folgt zu würdigen: Aus den überwachten Mobile-Kontakten des Beschuldigten (E. 1.3.3) geht her- vor, dass dieser die Ideologie des IS und von dessen Vorgängerorganisationen befürwortete und sich deren Wertekanon zu eigen gemacht hatte. Im Besonde- ren: Mit seinen Äusserungen lobt er das aktuelle islamistisch motivierte und no- torischerweise dem IS zugerechnete Attentat in Paris mit zwölf Todesopfern (E. 1.3.3.1). Das Gespräch vom 26. März 2015 mit dem unbekannten Anrufer ab dem Anschluss von H. (E. 1.3.3.3) mag zwar bildhafte arabische Ausdrucks- weise sein, ist aber gleichzeitig Indiz für ein aktives militantes Islamverständnis des Beschuldigten. Im Zusammenhang mit den verwendeten Suchbegriffen im Internet (E. 1.3.3.4) ist die wiederholte Beschäftigung des Beschuldigten mit der Auswanderung in den Jihad auffallend, mit dem IS-Anführer Abu Bakr al-Bagh- dadi, mit notorisch bekannten Persönlichkeiten aus der Box- und Salafisten- szene (J. [bekannter deutscher Konvertit und Aktivist]; I. [Thai-Boxkämpfer und zweifacher Weltmeister in der Super-Leichtgewicht-Division, in den Jihad gereist und dort 2015 wahrscheinlich getötet]), mit dem Alleinlassen der Frau, mit IS- Kämpfern und deren Gepflogenheiten bzw. Taten. Das rege Interesse des Be- schuldigten am Leben von IS-Kämpfern, IS-Exponenten und IS-Einrichtungen ist evident. Suchbegriffe, welche sich mit humanitären oder sozialen Einsätzen be- fassen, kommen nicht vor. Die zahlreichen Kontakte mit D. in der Zeit vom 12. September bis 17. Dezember 2014 und – soweit bekannt – auch deren Inhalt (E. 1.3.4.1) bilden ein starkes Indiz dafür, dass D. sich dem Jihad angeschlossen hatte (Jihadisten zu Besuch; syrische Telefonnummer; im Verfahren der Jugendanwaltschaft Y. gegen die heimgekehrten Geschwister leugnen diese aber, im [Kriegs-]Gebiet gewesen zu sein [TPF pag. 8-510-008]) und dass der Beschuldigte sich für den von jenem eingeschlagenen Lebensweg bis zu seiner Verhaftung sehr interessierte und den Kontakt zu ihm aufrechterhielt. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung aussagt, eine 70-minütige Telefonverbindung zu M., der sich auf Fa- cebook mit abgetrenntem Kopf präsentiert (E. 1.3.4.2), habe nicht bestanden, er kenne M. nicht so gut und habe ihn nur ein-/zweimal gegrüsst, die Verbindung müsse von allein angegangen sein (TPF pag. 8-930-009), so handelt es sich im Zusammenhang gesehen eher um eine Schutzbehauptung. Aus der Gesamtheit - 15 - des in E. 1.3.4.2 und 1.3.4.3 Gesagten kann gefolgert werden, dass der Beschul- digte sich im Februar und März 2015 intensiv mit zwei Personen unterhielt, von denen die eine (M.) anschliessend sicher und die andere (N.) sehr wahrschein- lich nach Syrien in den Jihad reiste. N. bot ihm ein Flugbillet für den Tag an, an welchem er nachher selber flog. Aufgrund des Gesprächs vom 31. März 2015 betraf das Angebot wahrscheinlich das Flugbillet, welches N. letztendlich für sich selbst brauchte. Dafür spricht der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss die- sem Angebot dort "selbst schauen" bzw. "allein zurechtkommen" müsse. Möglich ist aber auch, dass eine gemeinsame Reise ans gleiche Ziel angeboten war. Im Chat vom 28. November 2014 mit seiner Freundin B. (E. 1.3.5) wird der Begriff "Fardos" verwendet, welcher mit "Firdaus" identisch sein dürfte (= Begriff aus dem Koran, der in der Regel als höchste oder zumindest einer der höchsten Stu- fen des Paradieses verstanden wird [http://www.eslam.de/begriffe/f/firdaus. htm]). Der Chat belegt unzweifelhaft, dass der Beschuldigte beabsichtigte, in den Jihad zu reisen und mit seinem Tod als "Märtyrer" rechnete. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er hierzu: "Ich wollte schon immer, als kleines Kind wollte ich als Märtyrer sterben. Das war meine Überzeugung von klein auf. Viel- leicht verstehen sie mich falsch und denken, dass ich kriegerisch vorangehen möchte. Aber ich möchte nur helfen und als Märtyrer sterben, ohne jemanden zu verletzen oder Gewalt anzubringen" (TPF pag. 8-930-006). Dass er selbst seine Freundin und seine Eltern darüber unterrichtete, ein Märtyrer werden zu wollen, spricht für die unmittelbare Ernsthaftigkeit seiner Absicht. Sein anlässlich der Hauptverhandlung erklärtes Verständnis des Begriffs "Märtyrer", nämlich als "je- mand, der sich für Gottes Sache bemüht und der etwas Gutes möchte für die Menschen und dann stirbt, aber nicht unbedingt sterben muss" und "einer, der den Leuten und den Kranken hilft" (TPF pag. 8-930-009) wird bestätigt in einer Interpretation gemäss einem Artikel von SVEN FELIX KELLERHOFF in "Die Welt" vom 9. Januar 2015 ("Was versteht der Islam eigentlich unter Märtyrern?"): Bei Märtyrern handelt es sich gemäss sunnitischer Definition um Muslime, die bei der Ausübung ihrer Religion von Gegnern getötet werden. Gleichgültig ist dabei, ob sie während eines Krieges sterben, in dem es um die Verteidigung der Mus- lime und der Unterdrückten geht, oder ob sie als Opfer von Gewalt im Alltag ihr Leben verlieren. Der Ausdruck "Märtyrer" weist nicht notwendigerweise auf einen Selbstmordattentäter hin, auch wenn er gemäss erwähntem Artikel heute oft so verwendet wird. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung, sich am 3. April 2015 vor der R. Moschee von einer Vielzahl von Gleichgesinnten verabschiedet zu haben (E. 1.3.6). Die Leute, die er nur wöchentlich sehe, begrüsse er auf diese - 16 - Weise (TPF pag. 8-930-009). Im Gesamtzusammenhang mit der erwiesenen Ab- reise ist eine Verabschiedung allerdings naheliegend. Wenn C. sagt, dass er eine Seite von ungefähr 30 Kilometern leite (E. 1.4), so kann das im Zusammenhang gesehen nur als Grenz- oder Frontabschnitt ver- standen werden. Von humanitärer oder sozialer Betätigung ist nicht die Rede, sodass von einer Kampfeinheit auszugehen ist. Humanitäre oder soziale Arbeit wäre aufgrund ihrer positiven Aspekte in schwierigem Umfeld mit grösster Wahr- scheinlichkeit als solche bezeichnet worden. Im Allgemeinen ist aus dem in E. 1.4 Geschilderten zu schliessen, dass sich der Beschuldigte in der Türkei mit mehreren Personen treffen wollte, die ihm zum Teil bekannt, aber nicht vertraut sind. Er wollte sich an einen ihm nicht bekannten Ort führen lassen. Der Ge- sprächspartner C. stand in unmittelbarem Kontakt mit D., welcher wahrscheinlich als Jihadist in Syrien war. Es liegen zudem gemäss BKP Indizien vor, wonach auch der als Jihadist bekannte I. am gleichen Ort wie C. und D. gewesen sein könnte. Das Runterladen des englischsprachigen Dokuments "Dabiq" auf sein Mobilte- lefon (E. 1.3.3.2) taugt nicht als Indiz für islamistische Gesinnung des Beschul- digten und sein Interesse an einem Gang in den Jihad. Der Beschuldigte bestrei- tet, englisch zu verstehen (TPF pag. 8-930-009). Das kann nicht widerlegt wer- den. Der Umstand, dass dem Beschuldigten zwischen dem 5. und 9. November 2015 32 Dokumente über die Anwendung Telegram zugesandt wurden (E. 1.5), sowie deren Inhalt, können ihm nicht angelastet werden, da nicht erwiesen ist, dass er die Dokumente gewollt und zur Kenntnis genommen hat. 1.9 Als zusammengefasstes Ergebnis der aufgelisteten Indizien steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Beschuldigte sich dem durch den IS geführten Jihad in Syrien anschliessen wollte und seinen Entschluss so weit vorangetrieben hatte, dass ihn nur noch das Eingreifen der Polizei am Abflug in Richtung Syrien hin- derte. Die Reiseabsicht bis nach Syrien ins Kampfgebiet gibt der Beschuldigte zu, hingegen bestreitet er die Absicht, sich einer Organisation anzuschliessen. Seine Kontakte lassen jedoch keine Zweifel offen, dass er sich einer Organisa- tion zur Verfügung stellte. Seine zahlreichen Internet-Recherchen lassen keine Zweifel offen, dass es sich dabei um den IS handelte. Nicht beweisbar ist, ob er sich als Kämpfer oder als Logistiker betätigen wollte. Sein Verhalten indiziert diesbezügliche Offenheit seinerseits. - 17 - 1.10 Aufgrund der von ihm heruntergeladenen Seiten und als Folgerung aus Gesprä- chen (vgl. E. 1.3.3 – 1.3.4) ist klar, dass er wusste, welche Mittel der IS zur Ver- folgung seiner Ziele einsetzt und auf was er (der Beschuldigte) sich einliess. Aus einem Chat vom 28. November 2014 mit seiner Freundin B. geht hervor, dass er wusste, dass ihm bei einer Anzeige wegen Beteiligung am Jihad bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen (pag. 13-01-0225). Am 26. März 2015 sagte er dem H., dass er vielleicht bald im Gefängnis sein werde (pag. 13-01-0212). 1.11 1.11.1 Nach Art. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sind folgende Gruppierungen und Orga- nisationen verboten: a. die Gruppierung «Al-Qaïda»; b. die Gruppierung «Islamischer Staat»; c. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet: Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Grup- pierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Ak- tivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.11.2 Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestraft die Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation: Wer eine Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusam- mensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu be- gehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, in ihrer verbreche- rischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. 1.12 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) auch unter den Begriff der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB falle. Im zu- stimmenden Fall ist aufzuzeigen, ob und inwiefern sich die Tathandlungen der beiden Artikel unterscheiden. Drittens ist, sollten sich Überschneidungen in Tat- objekt und Tathandlung ergeben, das Verhältnis zwischen den beiden Straftat- beständen zu klären. - 18 - 1.13 1.13.1 Zum Begriff der kriminellen Organisation sagt das Bundesgericht, er setze eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen vor- aus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeits- teilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehöre zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwie- genheit genügt nicht. Erforderlich sei eine qualifizierte und systematische Ver- heimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem müsse die Organisation den Zweck verfolgen, Gewalt- verbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu ver- schaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setze das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor- teile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit Hinweisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2). 1.13.2 Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die fol- genden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Perso- nenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Per- sonen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mit- glieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Mel- derecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hie- rarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter StGB N. 4; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 40 N. 21; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260ter StGB N. 16). - 19 - 1.13.3 Das Bundesgericht hat unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefähr- liche terroristische Gruppierungen gefasst. "Hierunter fallen etwa die extremis- tisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (Urteil des Bundesge- richts 1A.50/2005 vom 5. April 2005), die extremistische kosovo-albanische Un- tergrundorganisation «ANA» («Albanian National Army»/«Armée Nationale Al- banaise» [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen «Brigate Rosse» (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; BGE 125 II 569 E. 5c-d), die baskische «ETA» (Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002) oder das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2002 vom 15. November 2002)" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). 1.13.4 Es kann aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen, unter anderem Bulletin des UNO-Sicherheitsrats SC 11495 vom 28. Juli 2014 (https://web.achive.org/web/ 20140819224243/http://www.un.org/News/Press/docs//2014/sc11495.doc.htm), als offenkundig gelten, dass der IS eine terroristische Organisation ist. 1.13.5 Als Zwischenergebnis ist daher der IS als kriminelle Organisation nach Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 1.14 Tathandlung nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist – soweit hier interessie- rend – das "Fördern der Aktivitäten des IS auf andere Weise". Im textlichen Zu- sammenhang ist dieses "Fördern auf andere Weise" weitergehend als das eben- falls im Gesetz genannte "personelle oder materielle Unterstützen", prima vista sogar sehr viel weitergehend. Um sich an das vom Gesetzgeber mit seiner wei- ten Formulierung Gewollte anzunähern, ist zuerst das "personelle oder materi- elle Unterstützen" auszulegen. 1.14.1 Das "personelle oder materielle Unterstützen" im Al-Qaïda/IS-Gesetz weist eine textliche Parallele zum "Unterstützen" als Tathandlung gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf. Daher ist zum Zwecke der Interpretation des Ersteren zunächst die in Rechtsprechung und Literatur gefestigte Interpretation des Letzteren dar- zustellen: Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kri- minellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbe- sondere auf Mittelspersonen ab, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organi- sationen leisten (ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes - 20 - Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter StGB N. 154; ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 13), z.B. Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler sind (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 10). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbre- cherischen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Un- terstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltenswei- sen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (be- züglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fällt – ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätig- keit" der kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisie- rung der verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgewor- fenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisa- tion oder das "Bewundern" einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Auch nach den allge- meinen Regeln der Teilnahme ist die Billigung einer Straftat grundsätzlich straf- frei, die Bekundung von Sympathie vor der Tat nur ausnahmsweise (als psychi- sche Gehilfenschaft) strafbar (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163a). Die Unter- stützung von Terroristen durch Propaganda fällt nur unter Art. 2 des Al-Qaïda/IS- Gesetzes (bzw. damals unter die im hier Wesentlichen gleichlautende Vorgän- gerverordnung), nicht jedoch unter Art. 260ter StGB (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, E. B. 1.2.9 m.w.H.), jedoch kann auch mit Propaganda die Grenze zur Unterstützungshandlung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB überschritten werden (zit. Urteil des Bundesstrafgerichts, E. 1.3.6; LEU/PARVEX, Das Verbot der «Al-Qaïda» und des «Islamischen Staats», AJP 6/2016 S. 759 und 761 ff.). - 21 - 1.14.2 Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes fordert in der Variante des "personellen und materiellen Unterstützens" im Unterschied zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB vom Unterstützer nicht ausdrücklich ein Fördern der verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation. Wie aus der Botschaft des Bundesrats zum Gesetz hervorgeht, bezweckt dieses vor allem das Verbot von Al-Qaïda, IS und ähnli- chen Organisationen. Was den IS betrifft, stellt der Bundesrat fest, seine Tätig- keit manifestiere sich in einer aggressiven Propaganda und könne Einzelperso- nen zu Anschlägen wie jenem im jüdischen Museum von Brüssel am 24. Mai 2014 motivieren. So gehe auch die grösste Bedrohung für die Schweiz derzeit von kampferprobten Rückkehrern sowie radikalisierten, in der Schweiz gebliebe- nen Einzeltätern aus (BBl 2014 8925, 8928). Wenn die radikalisierende propagandistische Wirkung auf – unter Umständen sogar in der Schweiz gebliebene – Einzelpersonen sinngemäss als Kampfmittel der Organisation IS und demzufolge als von dieser ausgehende Gefahr bezeich- net wird, so ist der IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit spätestens dann ge- fördert, wenn sich jemand von ihm so beeinflussen lässt, dass er dessen Propa- ganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Weil jedes entsprechende Verhalten die (Weiter-)Existenz des IS bejaht und bereits damit automatisch dessen ver- brecherische Tätigkeit fördert, ist jedes solche Verhalten sowohl tatbestands- mässig nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz als auch tatbestandsmässig als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Siehe auch LEU/PARVEX, a.a.O. S. 760 ff.. 1.14.3 Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz geht bei der Umschreibung der Tathandlung noch weiter, indem auch als strafbar gilt, wer die Aktivitäten des IS "auf andere Weise fördert". Diese Generalklausel ist angesichts des in Art. 1 StGB festge- schriebenen Bestimmtheitsgebots im Strafrecht problematisch (POPP/BERKE- MEIER; Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 1 StGB N. 46 bezeichnen die konkrete Regelung als "ein abschreckendes Beispiel mit [oder wegen?] poli- tischem Hintergrund"). Aufgrund des oben Gesagten fördert nämlich alles, was die Existenz und die Aktivität des IS ermöglicht, in einem weiten Sinn dessen verbrecherischen Zwecke. Das generelle Verbot der Organisation und die gene- relle Strafdrohung gegen alles, was diese Organisation fördert, spricht vom Wort- laut der Gesetzesbestimmung her gesehen dafür, dass bereits eine äquivalente Kausalität zwischen einer täterischen Handlung und den Verbrechen des IS für die Begründung der Strafbarkeit genügen könnte. Dies kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts nicht gemeint sein, weil damit die Grenze zwischen erlaubten und strafbaren Tätigkeiten bzw. Unterlassungen völlig ver- - 22 - wischt würde. Eine Lösung des Problems bietet die Berücksichtigung sowohl ob- jektiver als auch subjektiver Kriterien sowie eine gewisse "Tatnähe" des Han- delns (an den Verbrechen des IS; nicht "Tatnähe" an der Unterstützung des IS, wovon LEU/PARVEX, a.a.O, S. 765 auszugehen scheinen), analog den von Recht- sprechung und Lehre entwickelten Kriterien der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch (NIGGLI/MAEDER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 7 ff.). 1.14.4 Als zweites Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass ein nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbares Unterstützen des IS immer auch die Handlungskriterien von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt. Im Spezi- algesetz ist der Kreis strafbarer Handlungen aber bereits in der Tatvariante des "personellen und materiellen Unterstützens" weiter gezogen als in Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Noch weiter geht das "Fördern auf andere Weise". Tatbe- standsbegrenzend wirken hier sowohl objektive als auch subjektive Kriterien so- wie eine gewisse "Tatnähe" des Handelns. 1.15 Zur Frage der Konkurrenz zwischen Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz findet sich in der Botschaft keine Klarheit: "Die An- wendbarkeit weiterer Strafbestimmungen, insbesondere aus dem Kernstraf- recht, bleibt gemäss den allgemeinen Grundsätzen über die strafrechtlichen Konkurrenzen vorbehalten. So kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Täter durch seine Handlung neben der Unterstützung einer kriminellen Organisation noch andere Straftatbestände erfüllt hat oder inwieweit diese durch die Anwen- dung der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung konsumiert werden" (BBl 2014 8925, 8934). Im Unterschied zum früheren Verordnungsrecht entschied sich der Gesetzgeber, im Al-Qaïda/IS-Gesetz keine Subsidiarität zu Art. 260ter StGB mehr vorzusehen. Auch wenn die Änderung des Vorbehalts strengeren Rechts mit dem Anheben der Maximalstrafe auf das gleiche Niveau wie bei Art. 260ter StGB begründet wurde (Botschaft; BBl 2014 8925, 8934), weist das Weglassen des Vorbehalts im heutigen Recht doch darauf hin, dass das Primat des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht aufrechterhalten werden sollte. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz ist im Ver- gleich mit Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB das speziellere und jüngere. Beide Tat- bestände wollen die öffentliche Sicherheit schon im Vorfeld einer Straftat schüt- zen und zielen zu diesem Zweck bereits auf die Verbrechensorganisationen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 2 – 4). Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, geht demzufolge das jüngere Spezialgesetz vor. - 23 - 1.16 Subjektiv wird bei beiden Strafbestimmungen Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er eine kriminelle Organisation bzw. den IS unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/PI- ETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich letztlich bei beiden Tatbeständen auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Berei- cherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). Betreffend IS muss davon ausgegangen werden, dass jede erwachsene und ur- teilsfähige Person im europäischen und arabischen Raum weiss, dass der IS Gräueltaten verübt, denn nicht nur sämtliche Medien sondern auch der IS selber in Social Media etc. verbreiten entsprechende Informationen fast täglich. 1.17 Sowohl die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz sind Dauerdelikte. Tatbestandsmässige Einzelhand- lungen des Täters im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217). 1.18 Das führt zur Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Grenze zwi- schen der straflosen Absicht, sich am Jihad zu beteiligen, und dem angeklagten strafbaren Fördern des IS "auf andere Weise" bereits überschritten hat. Der Beschuldigte hat seine Reise mit dem geschilderten Wissen und Willen (Vor- satz) bis unmittelbar zum Besteigen des Flugzeugs so weit vorangetrieben, dass er es völlig in fremde, und wegen des geschlossenen Transportvertrags hierzu verpflichtete, Hände (nämlich jene der Fluggesellschaft) gelegt hatte, ihn nach Istanbul zu bringen. Er war nicht bloss reisewillig sondern beim Besteigen des Flugzeugs bereits auf der Reise. Nur das Eingreifen der Polizei hat seinen Abflug verhindert. Die von Jihadreisenden erhaltenen Informationen (vorne E. 1.3.4 und 1.4) sowie der Chat vom 28. November 2014 mit seiner Freundin B. (vorne E. 1.3.5) sind untrügliche Indizien dafür, dass Istanbul nicht sein Ferienziel son- dern lediglich Zwischenstation für die Weiterreise nach Syrien in den Jihad war. Auch wenn nicht völlig auszuschliessen ist, dass er seine Pläne unterwegs aus - 24 - eigenem Antrieb noch hätte ändern können, ist eine solche mögliche Entwick- lung sehr theoretischer Natur. Nichts deutet auch nur im Geringsten darauf hin, dass er sowas je in Erwägung gezogen hätte, und durch seine regen Kontakte zu bereits gereisten Kollegen schuf er auch eine psychologische Barriere, die einen Rückzug ernsthaft erschwerte. Der Umstand, dass er seinen Weg unge- achtet einer zurückgelassenen schwangeren Freundin antrat, bekräftigt seine Entschlossenheit. Für zurückgebliebene potenzielle Interessenten stieg er mit seiner Abreise in die Kategorie der Handelnden und somit der zu Bewundernden, auf. Damit rückt das Verhalten des Beschuldigten – insbesondere das für die Beurteilung wegen der zeitlichen Eingrenzung der Anklage allein massgebliche Verhalten in der Zeit vom 5. bis zum 7. April 2015 – in objektiver und subjektiver Hinsicht so nahe an das verbrecherische Verhalten des IS, dass er damit im Anklagezeitraum, han- delnd in der Schweiz, den IS im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ge- fördert hat. Bei gegebener Sachlage kann auch – mit einem Seitenblick auf die Regelung von Art. 260bis Abs. 2 StGB (Straflosigkeit der strafbaren Vorberei- tungshandlungen bei Abbruch aus eigenem Antrieb) – die Frage offen bleiben, welche Rechtsfolge eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte seine Reise unter- wegs abgebrochen hätte. Er hat den entsprechenden Straftatbestand erfüllt und ist schuldig zu sprechen. 1.19 In Anbetracht des Schuldspruchs wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz braucht der Eventualantrag auf Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) nicht geprüft zu werden.
- Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB 2.1 2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.3.1 als Ge- waltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB vor, er habe am 3. Februar 2015 in Z., Y. oder andernorts wissentlich und willentlich eine Bildaufnahme, die grausame Gewalttätigkeit gegen einen Menschen eindringlich darstellt und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt, zunächst her- gestellt und dann über die Anwendung Telegram Dritten zugänglich gemacht, indem er mittels der Anwendung Telegram einen Film, den er auf seinem Com- puterbildschirm abgespielt habe, aufgenommen habe. Dieser habe die Hinrich- tung eines jordanischen Piloten durch Mitglieder des IS gezeigt, in welchem die- - 25 - ser bei Iebendigem Leibe in einem Gitterkäfig verbrannt wurde. Diese Bildauf- nahme habe er am 3. Februar 2015 mindestens eventualvorsätzlich an Dritte weiterverschickt. 2.1.2 Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch die geschilderte Tat- handlung Bildaufnahmen nach Massgabe von Art. 135 Abs. 1bis StGB wissentlich und willentlich, zumindest aber mit Eventualvorsatz, besessen zu haben (Ankla- geziffer 1.3.2). 2.1.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.3.3 als Ge- waltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB vor, er habe in der Zeit vom
- bis 30. März 2015, in Z., Y. oder andernorts wissentlich und willentlich, zu- mindest aber mit Eventualvorsatz, Abbildungen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besessen. Die entsprechenden Einzel- handlungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 2.5.2.1). 2.2 Der Beschuldigte hat während des Vorverfahrens jegliche Aussage zu diesen Vorwürfen verweigert (pag. 13-01-0003 ff.; …-0039 ff.; …0048 ff.; …-0188 ff.; …-0237 ff.; …-0344). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, er habe diese Bilder gar noch nicht gesehen ausser bei der Befragung durch die Bundesanwaltschaft. Er habe sein Telefon zwar benutzt, aber solche Bilder nicht gesehen. Er sei schockiert gewesen, als er das Bild mit der Köpfung der Frau gesehen habe. Er sei in einer Chatgruppe bei Telegram gewesen. Dort habe es viele Leute gegeben, welche gepostet hätten. Manchmal habe er da reingeschaut. Er sei nicht so aktiv gewe- sen in diesem Gruppenchat, nur oberflächlich. Er habe nicht immer reingeschaut. Hätte er das gesehen, so hätte er diese Gruppe gelöscht und wäre nicht mehr Mitglied gewesen. Er zeige solche Sachen nicht und verbreite sie nicht (TPF pag. 8-930-011). 2.3 2.3.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissen- schaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. - 26 - 2.3.2 Nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2.3.3 Die Gegenstände werden eingezogen (Art. 135 Abs. 2 StGB). 2.4 2.4.1 Erfasst von Art. 135 StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger; Schriften sind ausgenommen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 135 StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten und Ab- schlachten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (HAGEN- STEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tatbe- stands wirkt das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Botschaft eine Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wir- kung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die be- sondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwen- dung hervorgerufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung ba- ren Gewalttäter voraus. Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als wei- teres Merkmal fordert, dass die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen. Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit ei- ner wiederholten, länger dauernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine einmalige, intensive Darstellung kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009, 1046). Die Strafkammer verneinte im Entscheid SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 (in den in TPF 2008 80 nicht veröffentlichten E. 6.2.2 ff.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.1 die Straf- barkeit von Filmen, die im Zweifel mit Bildern einer Kriegsreportage oder einem Beitrag zum aktuellen Tagesgeschehen vergleichbar sind. In Bezug auf die Handlungsweisen erklärte das Bundesgericht das Herunterladen ausländischer Internetseiten und Kopieren auf einen Datenträger nicht nur als "Beschaffen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB mit nachfolgendem Besitz, sondern als "Her- stellen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.; bestätigt in den Urteilen 6B_289/2009 vom 16. September 2009 E. 1.4.6 [unter Einbezug der Kritik in der Literatur, zitiert bei HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 43 ff.] und 6B_162/2010 vom 16. März 2010). 2.4.2 Gemäss BGE 125 IV 206 E. 3c fällt Art. 135 StGB nicht unter das Medienstraf- recht. Art. 28 StGB ist somit nicht anwendbar. - 27 - 2.4.3 2.4.3.1 Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut ist schwer zu beantworten. In den gesetzgeberischen Vorarbeiten wird sie kaum von derjenigen nach der Verwerf- lichkeit des Tuns getrennt (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar, Art. 135 StGB N. 2; DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2). Mit STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
- Aufl., Bern 2010, § 4 N. 90) ist unter Hinweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009, 1047) in den Vordergrund zu stellen, dass Gewaltdarstellungen beim Betrachter die Be- reitschaft erhöhen können, selbst gewalttätig zu agieren oder doch die Gewalt- tätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (so auch DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 1). Letzten Endes gehe es um eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 4 N. 90; DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2; vgl. TPF 2008 80 unveröffentlichte E. 6.2.1). Mithin zielt Art. 135 StGB letztlich auch auf Gewaltverbrechen hin. Das zeigt sich auch durch die Eingliederung des Straftatbestands im Ersten Titel der Besonderen Bestim- mungen des Strafgesetzbuchs (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben). 2.4.3.2 Das Bundesstrafgericht hat im Urteil SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, E. 3.2.4, festgehalten, dass, soweit gleichzeitig die Tatbestandselemente von Art. 135 StGB und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Unterstützung einer kriminellen Organisation) erfüllt seien, unechte Konkurrenz bestehe. Art. 135 StGB werde durch Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB konsumiert. Zur Begründung bezieht es sich auf E. 2.2.3 im gleichen Urteil, welche das Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 259 Abs. 1 StGB (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalt- tätigkeit) und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Gegenstand hat. Es hält fest, beide genannten Tatbestände seien im Zwölften Titel des Strafgesetzbuchs, der von "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" handelt, gere- gelt. Weil der öffentliche Friede grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt werde, stelle er kein selbstständiges Rechtsgut dar. Vielmehr erhielten durch Art. 259 StGB die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, und durch Art. 260ter StGB die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präventiven Schutz (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 259 StGB N. 6; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 4). Soweit auch Art. 259 StGB auf Gewalt- und Bereicherungsverbre- chen hinziele, was mit dessen Absatz 1 der Fall sein könne, und im konkreten Fall gleichzeitig die Tatbestandselemente von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt seien, bestehe daher unechte Konkurrenz. Art. 259 Abs. 1 StGB werde in einer solchen Konstellation durch Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB konsumiert. Im Lichte - 28 - dieser Erwägung (auch durch die mit Art. 135 StGB unter Strafe gestellten Ge- waltdarstellungen werde auf Gewaltverbrechen hingezielt) bestehe zwischen Art. 135 StGB und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein analoges Konkurrenzverhält- nis wie zwischen Art. 259 Abs. 1 StGB und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. 2.4.3.3 Unter Hinweis auf das vorne in E. 1.14 und 1.15 Gesagte kommen die gleichen Überlegungen ohne weiteres auch bei der Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 135 StGB und Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Tragen: Sind mit der Gewaltdarstellung nach Art. 135 StGB gleichzeitig die Tatbestandselemente von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, so wird Art. 135 StGB durch Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz konsumiert. 2.5 Der Anklage liegen folgende Sachverhalte zugrunde, die sich aus dem Vorver- fahren und der Hauptverhandlung ergeben: 2.5.1 2.5.1.1 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 7. April 2015 wurde bei diesem ein Mobiltelefon sichergestellt. Die Auswertung des Inhalts ergab, dass unter an- derem der folgende Internet Link darauf gespeichert war: […]. Der Link führt zu einem vom IS veröffentlichten Video, in dem ein jordanischer Pilot in einem Git- terkäfig bei lebendigem Leib verbrannt wird (pag. 10-01-0007; …-0031; …-0100; …-0102; pag. 8-05-0029 ff.). 2.5.1.2 Der Beschuldigte hat den entsprechenden Link am 5. Februar 2015 (nicht
- Februar 2015, wie irrtümlicherweise in der Anklageschrift) um 19:24 Uhr von der Mobiltelefonnummer 8 erhalten. Der entsprechende Link war bei ihm in der Anwendung "Telegram" abgespeichert. (pag. 10-01-0015). Die BKP konnte nicht genau aufschlüsseln, wer Absender bzw. Adressat ist, an welchem Ort der Da- tenaustausch stattfand, ob die Bildaufnahme bzw. Abbildung verschickt oder empfangen wurde (pag. 10-01-0015 f.; …-0100 ff.; pag. 8-05-0031). Also bleibt die Täterschaft bezüglich Anwendung "Telegram" – von der Bundesanwaltschaft als Zugänglichmachen angeklagt – nicht erwiesen. 2.5.1.3 Die Darstellung einer solch besonders grausamen und menschenverachtenden Gewalttätigkeit ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 135 StGB. Aufgrund der Art der Darstellung und des gesamten aus dem Verfahren hervorgehenden Kon- textes ist die Urheberschaft der Bilder dem IS zuzurechnen. Obwohl bereits das Herunterladen und Speichern die Tathandlung des "Herstellens" im Sinne des Art. 135 Abs. 1 StGB erfüllt, kann auch diesbezüglich eine Tat in subjektiver Hin- - 29 - sicht nicht nachgewiesen werden, selbst wenn sich die Daten auf dem persönli- chen Handy des Beschuldigten befinden. Mittels der Anwendung "Telegram" können auch Daten auf ein Handy geraten, ohne dass der Besitzer des Handys dies zur Kenntnis nimmt oder will. 2.5.2 2.5.2.1 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden sich zudem die folgenden Bil- der (Fotos), die vom 12. – 30. März 2015 heruntergeladen worden sind: eine Abbildung, welche eine Gruppenexekution darstellt (pag. 13-01- 0292); drei Abbildungen, welche eine Gruppenexekution durch den IS darstellen (pag. 13-01-0282 f.; …-0286); zwei Abbildungen, welche die Hinrichtung einer Frau durch das Aufschnei- den der Kehle mit entblösstem Oberkörper darstellen (pag. 13-01-0282 f.; …-291); zwei Abbildungen, welche einen gekreuzigten Mann darstellen (pag. 13- 01-0282; …-0287); eine Abbildung, welche eine Gruppenexekution darstellt (pag. 13-01- 0290); eine Abbildung, welche einen Enthauptungsvorgang darstellt (pag. 13-01- 0289); eine Abbildung, welche die Steinigung einer Frau durch mehrere Personen darstellt (pag. 13-01-0288); eine Abbildung, welche eine Kreuzigung darstellt, betitelt mit dem arabi- schen Text "die Strafe sei für denjenigen, der sich unter den Gläubigen in die Luft sprengen wollte" (pag. 13-01-0285); eine Abbildung, welche einen geköpften gekreuzigten Mann darstellt (pag. 13-01-0284). 2.5.2.2 Diese Bilder sind gesamthaft Darstellungen besonders grausamer und men- schenverachtender Gewalttätigkeiten im Sinne des Tatbestands von Art. 135 StGB. Aufgrund der Art der Darstellung und des gesamten aus dem Verfahren hervorgehenden Kontextes ist die Urheberschaft der Bilder dem IS zuzurechnen. Am Besitz des Beschuldigten bestehen keine Zweifel, nachdem sich die Daten auf seinem persönlichen Handy befinden. Hingegen bestehen wie im vorher ge- schilderten Fall (E. 2.5.1.3) Zweifel am Vorsatz. 2.6 Das alles führt in Ermangelung des subjektiven Tatbestandes zu einem Frei- spruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen. Im Lichte des in E. 2.4.3.3 Gesag- - 30 - ten wäre der Beschuldigte, auch wenn er die Taten begangen hätte, wegen Ver- letzung des Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB nicht separat schuldig zu spre- chen, zumal das Verhalten durch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes konsu- miert würde. III. Strafzumessung
- Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55, E. 5.4).
- Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände zu gewichten und die sich daraus erge- bende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132, E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Be- weggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entschei- dungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Sodann ist die anhand der objekti- ven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6, E. 6.1).
- Der Beschuldigte ist wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit b des Al- Qaïda/IS-Gesetzes zu verurteilen. Die Strafdrohung von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, und somit der konkrete Strafrahmen, lautet auf Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
- 4.1 Innerhalb der objektiven Tatkomponenten fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte wissen musste, dass jedes Fördern des IS, im Speziellen aber das Fördern durch persönliches Engagement, das mörderische Tun der Or- ganisation weiterbringt und dass er aufgrund von notorischen Medienberichten - 31 - und Propagandaaktivitäten wissen musste, dass er damit die Werteordnung und die sozialen Strukturen seines Heimatlandes massiv gefährdete. Das tatbe- standsmässige Verhalten begann gemäss Anklage am 3. Februar 2015 (Ankla- geziffer 1.3.1) und wurde durch polizeiliche Intervention am 7. April 2015 abge- schlossen. Alle Indizien deuten darauf hin, dass es sich andernfalls im Sinne einer Intensivierung weiter entwickelt hätte. Gesamthaft gesehen ist das Ver- schulden des Beschuldigten aufgrund der objektiven Tatkomponenten als nicht mehr leicht zu beurteilen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten steht fest, dass es für den Beschul- digten keinen erkennbaren Anlass gab, den Straftatbestand zu begehen. Er war zum Teil von einem religiösen Sendungsbewusstsein motiviert, aber mehr noch vom Bedürfnis, bei seinem religiös-fanatisierten Kollegenkreis Anerkennung zu erhalten. Zugute zu halten ist ihm sein relativ jugendliches Alter, welches ihm einen Einblick in das brutale individuelle Schicksal, in welches er sich aufgrund von Propaganda zu stürzen bereit war, möglicherweise nicht in seiner ganzen Tragweite offenbarte. Anderseits wiegt schwer, dass er gegenüber seiner von ihm schwangeren Freundin keinerlei soziale Verantwortung im Sinne der hiesi- gen Werteordnung zu übernehmen und sie mit ihrem Schicksal zurückzulassen bereit war. Über alles gesehen wirken die subjektiven Tatkomponenten zumes- sungsneutral. 4.2 Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte ist in Zürich geboren. Seit dem 8. Le- bensjahr besitzt er nebst der libanesischen auch die Schweizer Staatsbürger- schaft. Er hat in Y. die Volksschule besucht, teilweise in Kleinklassen, und an- schliessend eine zweijährige Anlehre als Autolackierer absolviert und abge- schlossen. Nach der Lehre arbeitete er zuerst im Autoservice in Zürich, dann während zwei Jahren im Gartenbau und schliesslich als Hilfsarbeiter Sanitär/Hei- zung. Während des laufenden Verfahrens betätigte er sich als Taxifahrer (FF.). Mangels Rendite gab er diese Beschäftigung nach ganz kurzer Zeit auf. Im Mo- ment ist er auf Veranlassung des Sozialamts in einem Arbeitsintegrationspro- gramm. Im Übrigen lebt er von Sozialhilfe bescheiden im Haushalt seiner Eltern. Seine Freundin, eine Palästinenserin mit syrischem Pass, welche auch bei ihm in der Schweiz wohnt und nach islamischem Recht mit ihm verheiratet ist, hat von ihm einen Sohn, geboren am 21. November 2015. Sie ist nicht berufstätig. Zur Tatzeit war sie im zweiten Monat schwanger. Das Paar beabsichtigt, sich bald nach hiesigem Recht zu verheiraten (TPF pag. 8-930-002 ff.; …-013 ff.). Als ausserberufliche Betätigungen nannte der Beschuldigte im Vorverfahren den Sport (Fussball und Krafttraining) (pag. 6-01-0027) und anlässlich der Hauptver- handlung hauptsächlich die Beschäftigung mit der Familie. Er bezeichnet sich als gläubiger Muslim, welcher betet und zum Freitagsgebet geht, aber innerhalb - 32 - der Glaubensgemeinschaft keine Funktion ausübt (TPF pag. 8-930-004; …-016). Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen verzeichnet, verhängt am 4. Januar 2012 durch die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln. Die Probezeit betrug 2 Jahre (TPF pag. 8-221-003). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig. Die Probezeit war zur Zeit der Begehung der neuen Tat abgelaufen. Für die Dauer des Strafverfahrens war GG., ein Funktionär der Kantonspolizei Zürich (Prävention), dem Beschuldigten als Unterstützungsperson beigegeben. Die freiwillige Zusammenarbeit mit diesem funktioniert gut (TPF pag. 8-930-005; …-017). GG. bekräftigte als Zeuge vor Gericht, dass der Beschuldigte eine enge Betreuung und Unterstützung brauche. Er sei ihm gegenüber immer anständig und pünktlich gewesen und habe eingehalten, was er gesagt habe. Der Zeuge zeigte sich überzeugt, dass der Beschuldigte mit der richtigen Führung fähig wäre, sich nach unserer Rechts- bzw. Gesellschaftsordnung hier wohlzufühlen und einzuleben (TPF pag. 8-930-017). Er wies auch darauf hin, dass der Be- schuldigte ihm gesagt habe, er sei während seiner Schulzeit (Mittelstufe) wegen Impulskontrollverlusten und Lernschwierigkeiten für längere Zeit in psychiatri- scher Behandlung gestanden. An den Namen des Psychiaters habe sich der Be- schuldigte jedoch nicht erinnern können und er habe auch keine entsprechenden Unterlagen beibringen können (TPF pag. 8-930-014). Als minim straferhöhend ist nebst der Vorstrafe als solcher einzig zu berücksich- tigen, dass der Entschluss zur hier beurteilten Tat über längere Zeit hinweg ge- reift war, also auch bereits vor Ablauf der Probezeit der Vorstrafe. Der Beschul- digte zeigte nach der Tat zwar Einsicht in sein Fehlverhalten, aber keine Reue. Er hat sich während des Verfahrens unauffällig verhalten. Dass er seine Aussa- gen fast durchgehend verweigerte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich gesamthaft minim straferhöhend aus. 4.3 In Würdigung des Gesagten resultiert eine schuldangemessene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von unter 24 Monaten in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug vor. Die Probezeit wird in Anbetracht des Umstands, dass eine (Re-)Integration in eine verfassungskonforme Denk- und Verhaltensweise nicht von heute auf morgen zu erwarten ist, auf drei Jahre festgelegt. - 33 - Da die Betreuung durch den Funktionär der Kantonspolizei Zürich gemäss des- sen Zeugenaussage mit der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen endet (TPF pag. 8-930-017) und eine weitere Betreuung des Beschuldigte im gleichen Sinn notwendig ist (vorne E. 4.2), ist für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 StGB anzuordnen. Die Zuständigkeit für deren Vollzug ist zwar in Art. 74 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) nicht ausdrücklich geregelt. Es entspricht jedoch dem Sinn des Ge- setzes, den Vollzug und die Kontrolle der mit dem bedingten Strafvollzug ver- knüpften Auflagen und Weisungen nach Art. 44 Abs. 2 StGB der kantonalen Zu- ständigkeit zu unterstellen, wie den Vollzug der Freiheitsstrafe selbst. In concreto wird mit dem Vollzug der Bewährungshilfe der Kanton Zürich beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4.5 Die Polizei- und Untersuchungshaft vom 7. – 20. April 2015 (total 14 Tage) ist im Falle eines Widerrufs auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). IV. Einziehung / Aufhebung der Beschlagnahme und der Schriftensperre
- Nach Art. 69 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung unter anderem sol- cher Gegenstände an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be- stimmt waren, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Soweit das Gesetz von der Bestimmung zu deliktischem Zweck spricht, setzt das nicht voraus, dass die Gegenstände bereits solchermassen verwendet worden sind (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung geschützt werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt allerdings nicht, dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss ein ernst- liches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen verwende (BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Einziehung unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spionage be- trieben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98), die Kleinkaliber- waffe, mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76 E. 2) oder Propagandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b, c). - 34 -
- Die Bundesanwaltschaft beantragt, folgende im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Ab- schluss des Strafverfahrens unter Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 267 Abs. 3 StPO) an den Beschuldigten zurückzugeben: 7 Notizzettel in arabischer Schrift (pag. 08-01-0007), 3 Notizzettel A4, Notizen, Dr. HH., 26. März 2015 (pag. 08-01-0007), eine Abholungseinladung Post vom 15. Oktober (pag. 08-01 -0008), 3 Teile zu ZVV-Abonnement, lautend auf II. (pag. 08-01-0008), diverse Zettel, teils zerrissen, mit Telefonnummern (pag. 08-01-0008). Diese Gegenstände wurden zur Beweisführung nicht benötigt. Sie sind dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben.
- Die Bundesanwaltschaft beantragt betreffend forensisch gesicherter Daten ab einem sichergestellten Datenträger (i-Phone; pag. 08-02-0008), dass die Be- schlagnahme aufgehoben wird (Art. 267 Abs. 3 StPO). Sie hält in der Anklage- schrift (Ziffer 4.1) fest, dass sich eine Rückgabe an die berechtigte Person erüb- rige, zumal es sich um eine Kopie, welche die Bundeskriminalpolizei angefertigt habe, handle. Nach Art. 103 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Archivie- rung beim Bundesstrafgericht vom 17. Januar 2006 (Archivierungsreglement TPF; SR 152.12) sind die Verfahrensakten dauerhaft zu archivieren. Der Inhalt der gesicherten Daten ist im für die Beweisführung wesentlichen Umfang im Schlussbericht der BKP vom 3. Juli 2015 (pag. 10-01-0003 ff.) wiedergegeben. Die Beschlagnahme kann daher aufgehoben und die Kopie der forensischen Da- tensicherung vernichtet werden.
- In Anklageziffer 4.2 beantragt die Bundesanwaltschaft betreffend 1x Mobiltelefon LG (pag. 6-01-0015), 1x Umschlag mit Reiseunterlagen (Kopien; pag. 6-01-0017 bis …-0023) sowie 18x Abbildungen eines Chats zwischen C. und dem Beschul- digten (pag. 8-05-0005 bis …-0022) die Aufhebung der Beschlagnahme. Eine Rückgabe an die berechtigte Person erübrige sich, zumal es sich um Kopien, welche die Bundeskriminalpolizei angefertigt habe, handle. In einem klärenden Schreiben vom 26. April 2016 hält die Bundesanwaltschaft fest, das Mobiltelefon sei dem Beschuldigten zurückgegeben worden. Beschlagnahmt seien nur die Daten. Alle erwähnten Kopien seien im Dossier. Weitere Kopien existierten nicht (TPF pag. 8-510-004). - 35 - Nach Art. 103 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 Archivierungsreglement TPF sind die Verfahrensakten dauerhaft zu archivieren. Beweismittel, welche im Original bei den Akten verbleiben, sind nicht aus der Beschlagnahme zu entlassen.
- Zur Zeit der Hauptverhandlung stehen gegen den Beschuldigten noch eine Pass- und Schriftensperre zur Verhinderung der Fluchtgefahr in Kraft (TPF pag. 8-661- 002 ff.). Die Bundesanwaltschaft beantragt, die angeordneten Ersatzmassnah- men seien nach Erscheinen zur Hauptverhandlung aufzuheben. Bei der Pass- und Schriftensperre handelt es sich um eine Ersatzmassnahme nach Art. 237 ff. StPO anstelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Nach Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO ist die Sicherheitsleistung freizugeben, wenn der Haft- grund weggefallen ist. Der Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung erschienen und ist zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Fluchtgefahr besteht daher nicht mehr und die Ersatzmassnahmen sind per sofort aufzuheben. Dabei handelt es sich um eine prozessuale Verfügung des Einzelrichters im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. V. Verfahrenskosten
- Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalge- bühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO).
- Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. - 36 -
- Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
- Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren in der Höhe von Fr. 10'000.-- geltend, wovon Fr. 5'500.-- für die polizeilichen Ermittlungen und Fr. 4'500.-- für die Untersuchung. Zudem macht sie Fr. 1'500.-- als "Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren" geltend. Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100‘000.--. Eine zusätzliche Po- sition "Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren" hat keine ge- setzliche Grundlage (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.2.1). Die übrigen Gebühren liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheinen aufgrund der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache, welche eine umfassende Auswertung der Er- gebnisse von Datensicherungen und Überwachungsmassnahmen erforderte, angemessen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Be- deutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Das Kriterium der fi- nanziellen Situation des Verurteilten fällt demgegenüber wenig ins Gewicht; die- sem Umstand wird im Rahmen der Kostenauferlegung Rechnung getragen.
- Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen in der Anklageschrift (S. 12) mit Fr. 13'469.90; diese werden im Kostenverzeichnis spezifiziert und belegt (Regis- ter 24; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR). Darin sind Fr. 5'440.90 Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger mitenthalten, welche zwar zu den Verfahrenskosten zäh- len, aber einen eigenen Weg gehen (nachfolgende Ziffer VII.). Sie sind hier in Abzug zu bringen. Übersetzer- und Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit fremdsprachigen Akten sowie Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeu- gen, welche nicht der Verfahrenssprache mächtig sind, gehören zu den Verfah- renskosten und sind vom Verurteilten zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 133 IV 324 E. 5). Nicht auferlegbar sind die Kosten der Untersuchungshaft und damit zusammenhängende Auslagen; Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, - 37 - Art. 422 N. 18 f.; TPF 2012 1 unveröffentlichte E. VI.2.2). Aus dem Gesagten ergibt sich ein Total der Auslagen im Vorverfahren von Fr. 13'529.--.
- Beim Gericht sind Auslagen von Fr. 155.50 entstanden (Zeugenspesen).
- Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Die auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne amtliche Verteidigung) betragen total Fr. 26'684.50.
- Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist in einem eher sekundären Anklagepunkt (Gewaltdarstellun- gen) freizusprechen. Aus diesem Grund ist der Anteil der ihm aufzuerlegenden Kosten um 15% zu reduzieren. Nach altem Recht konnte das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 aBStP). Das konnte namentlich geboten sein, wenn die soziale Wiedereingliederung auf- grund der Kostentragungspflicht in Anbetracht der konkreten Umstände des Ein- zelfalls gefährdet war (BGE 133 IV 324 E. 5.2; 133 IV 187 E. 6). Im neuen Recht sieht Art. 425 StPO vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden können. Diese Bestim- mung ist auch bei der Festsetzung respektive Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6; GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 425 StPO N. 3 f.). Auf Grund des teilweisen Freispruchs und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten – zwecks Erleichterung der Resozialisierung (vorne E. II. 4.2; TPF pag. 8-930-001 ff.; …-012 ff.) – sind ihm die Verfahrenskosten nur im redu- zierten Umfang von Fr. 8'000.--aufzuerlegen. - 38 - VI. Entschädigung des Beschuldigten Als Folge des Schuldspruchs ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 429 StPO). VII. Entschädigung des amtlichen Verteidigers
- Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. VII. 4).
- Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).
- Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Warte- zeit festzusetzen.
- Fürsprecher Daniel Weber wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2015 mit Wirkung ab 7. April 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 16-01-0001 ff.). Praxisgemäss dauert die im Vorver- fahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung er- sichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). - 39 -
- Fürsprecher Daniel Weber macht gemäss Kostennote eine Entschädigung von Fr. 20'310.-- (exkl. Hauptverhandlung) geltend, basierend auf 71,75 Arbeitsstun- den zu einem Ansatz von Fr. 270.-- pro Stunde. Zum Arbeitsaufwand werden 7 Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung hinzugerechnet, ergibt zum Ansatz von Fr. 230.-- total Fr. 18'112.50. Die von Fürsprecher Daniel Weber geltend gemachte Reisezeit von 7 Stunden à Fr. 200.-- (= Fr. 1'400.--) wird anerkannt. Die Auslagen werden gemäss Art. 13 BStKR entschädigt. Das 1.-Klass-Billet halbe Taxe Bern-Bellinzona retour kostet Fr. 139.--. Für die Hotelübernachtung werden Fr. 90.--, geltend gemacht, für weitere Auslagen Fr. 359.--. Diese Beträge werden anerkannt. Das Total der Auslagen beträgt demnach Fr. 588.--. Honorar und Auslagen ergeben gesamthaft Fr. 20'100.50. Hinzu kommen 8% MWSt (Fr. 1'608.04). Die Entschädigung beträgt (gerundet) Fr. 21'700.--. Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu zahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO).
- Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In- folge reduzierter Kostenauflage (teilweiser Freispruch) hat der Beschuldigte dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von Fr. 18'000.-- zurückzuzahlen, sobald die genannte Bedingung eingetreten ist. - 40 - Der Einzelrichter erkennt:
- A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB.
- A. wird der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) schuldig gespro- chen.
- A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft.
- Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jah- ren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 44 Abs. 2 StGB). Für den Vollzug wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). Die erstandene Haft von 14 Tagen ist im Falle eines Vollzugs auf die Strafe an- zurechnen.
- Die Pass- und Schriftensperre betreffend A. gilt per sofort als aufgehoben.
- Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: ̵ 7 Notizzettel in arabischer Schrift, ̵ 3 Notizzettel A4, Notizen, Dr. HH., 26. März 2015, ̵ eine Abholungseinladung Post vom 15. Oktober, ̵ 3 Teile zu ZVV-Abonnement, lautend auf II., ̵ diverse Zettel, teils zerrissen, mit Telefonnummern.
- Die Beschlagnahme forensisch gesicherter Daten ab dem sichergestellten Da- tenträger (i-Phone; pag. 08-02-0008) wird aufgehoben. Die Kopie der Datensi- cherung wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- Die Beschlagnahme von Original-Beweismaterial im Dossier bleibt aufrecht. - 41 -
- Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.‒; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen Fr. 26'684.50. Davon werden A. Fr. 8'000.‒ auferlegt.
- Fürsprecher Daniel Weber wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2016.9 mit Fr. 21‘700.‒ (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschä- digt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür in der Höhe von Fr. 18‘000.‒ Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 15. Juli 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Juliette Noto,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Daniel Weber,
Gegenstand
Verstoss gegen das Verbot der Gruppierungen "Al- Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Gruppierungen, eventualiter Unterstützung einer kri- minellen Organisation, mehrfache Gewaltdarstellung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2016.9
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: ̶ des Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen; eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB; ̶ der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. 2. A. sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, unter Auf- erlegung einer Probezeit von 3 Jahren (Art. 42, 44 und 47 StGB). 3. Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien aufzuheben (Art. 237 Abs. 5 StPO). 4. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei gemäss den Anträgen in der An- klageschrift vom 18. Februar 2016 zu verfahren. 5. Fürsprecher Daniel Weber, sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung an die Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: ̶ Fr. 10'000.-- Gebühr für das Vorverfahren ̶ Fr. 13'469.90 für Auslagen der Bundesanwaltschaft im Vorverfahren ̶ Fr. 1'500.-- Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren ̶ zuzüglich Kosten des Gerichts für das Hauptverfahren seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO).
Anträge der Verteidigung: 1. Der Angeklagte sei freizusprechen von allen Vorwürfen gemäss Anklageschrift. 2. Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung für Anwaltskosten gemäss der eingereichten Kostennote auszurichten. 3. Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung und Genugtuung für die ausge- standenen 14 Tage Haft in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.
- 3 - 4. Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung und Genugtuung für die Ein- schränkung der Reisefreiheit wegen der Schriftensperre in gerichtlich zu bestim- mender Höhe zuzusprechen. 5. Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung für die eigenen Reisekosten zu Besprechungen und Einvernahmen in Bern in der Höhe von Fr. 442.-- zuzuspre- chen und es seien ihm die Reiseauslagen für den Prozess vor Bundesstrafge- richt zu ersetzen. 6. Dem Freigesprochenen sei eine Entschädigung für die Verfahrenskosten im Be- schwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht (Verfahren BH.2015.10, BP.2015.47) in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten. 7. Der Reisepass 1 und die Identitätskarte 2, lautend auf A., seien dem Freigespro- chenen herauszugeben. 8. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen.
Prozessgeschichte: A. Am 7. April 2015 um 14.22 Uhr wurde A. (im Folgenden: Beschuldigter) aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft im Flughafen Zürich beim Gate G58 kontrolliert und – nachdem er die Bordkarte für den Flug Zürich-Istanbul vorge- wiesen hatte und im Begriff war, das Flugzeug zu besteigen – verhaftet (pag. 06- 01-0001 ff.). Gleichentags eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen ihn und ge- gen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Un- terstützung bzw. Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisa- tionen vom 12. Dezember 2014 (SR 122; nachfolgend: Al-Qaïda/IS-Gesetz) (pag. 01-01-0001). Konkret wurde der Beschuldigte verdächtigt, sich auf die Reise gemacht zu haben, um sich dem "Islamischen Staat" (nachfolgend IS) an- zuschliessen und als Märtyrer zu sterben. B. Am 1. Oktober 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) aus. Sie vereinigte das Verfahren mit dem obgenannten in der Hand der Bundesbehörden (pag. 01-01- 0003 ff.).
- 4 - C. Der Beschuldigte befand sich vom 7. bis 20. April 2015 in Untersuchungshaft (pag. 06-01-0025; …-0059 ff.; …-0077 ff.). Mit Bewilligung des zuständigen Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern wurde ab dem Datum der Haft- entlassung der Reisepass des Beschuldigten sichergestellt und bei den zustän- digen Behörden eine Schriftensperre von Ausweisdokumenten verfügt. Zudem hatte sich der Beschuldigte bis zum 30. Oktober 2015 periodisch auf dem Poli- zeiposten Z. zu melden (pag. 06-01-0077; …-0129 ff.). Die Meldepflicht wurde später wieder aufgehoben. Die Pass- und Schriftensperre besteht nach wie vor (TPF pag. 8-611-005 ff.). D. Am 18. Februar 2016 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstraf- gericht (Einzelgericht) gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organi- sation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) sowie wegen mehrfacher Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB). E. Die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer fand am 14. Juli 2014 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde am 15. Juli 2016 mündlich eröffnet und begründet. F. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 stellte der Verteidiger das Gesuch um schriftli- che Begründung des Urteils (TPF pag. 8-521-017).
Der Einzelrichter erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit 1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 3 Al-Qaïda/IS-Ge- setz die strafbaren Handlungen gemäss diesem Gesetz. Gemäss Art. 24 Abs. 1 StPO unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit zudem Handlungen nach Art. 260ter StGB, wenn die strafbaren Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen wurden (lit. a) oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b).
- 5 - Dem Beschuldigten wird im Hauptanklagepunkt vorgeworfen, in Z., Y. "oder an- dernorts" strafbare Handlungen gegen das Al-Qaïda/IS-Gesetz und im Eventu- alantrag Unterstützungshandlungen für eine kriminelle Organisation vorgenom- men zu haben. Damit ist im Hauptanklagepunkt die Bundesgerichtsbarkeit ge- geben. Im Eventualanklagepunkt ist sie aufgrund der unbestimmten Ortsangabe nicht zum Vornherein klar. 1.2 Eine Verletzung von Art. 135 StGB (Gewaltdarstellungen) ist grundsätzlich durch den Kanton zu verfolgen und zu beurteilen (Art. 22 StPO). Ist in einer Strafsache sowohl Bundesstrafgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft bezüglich Art. 135 StGB wurde der betroffenen kantonalen Behörde und dem Beschuldigten eröffnet (pag. 01-01-0005). Sie blieb unangefochten. Bezüglich Art. 260ter StGB erging keine Vereinigungsverfügung. 1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 IV 235 E. 7.1 S. 246 f., 132 IV 89 E. 2) darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre (sachliche) Zuständigkeit nur verneinen, wenn diese von der Bundesanwaltschaft in miss- bräuchlicher Weise und in Verletzung ihres Ermessens geltend gemacht wurde. Davon ist grundsätzlich auch unter neuem Recht auszugehen (TPF 2012 1, un- veröffentlichte E. I. 1.4). Vorliegend sind die erwähnten Kriterien nicht erfüllt. Die Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf sämtliche angeklagten Tatbestände zu bejahen. 1.4 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 2.1 Anlässlich der Hauptverhandlung warf der Verteidiger die Frage auf, ob die Da- teien, welche der Anklage der Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB) zugrunde liegen, nicht als nicht genehmigte Zufallsfunde zu werten und demzufolge unver- wertbar seien. Wie zu zeigen sein wird (E. II. 2), kann die Frage offen bleiben.
- 6 - II. Zu den einzelnen Anklagepunkten 1. Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes, evtl. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) 1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe in der Zeit vom
5. bis zum 7. April 2015 in Z., Y. oder andernorts wissentlich und willentlich die Aktivitäten der Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) auf andere Weise gefördert, indem er sich am 7. April 2015 zum Flughafen Zürich-Kloten begeben habe, um mit dem Flug TK 1914 der Turkish Airlines um 14:40 Uhr nach Istanbul zu reisen, mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen und als Märtyrer zu sterben. So han- delnd habe er gegen Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes verstossen (Ankla- gepunkt 1.1). Eventuell habe er dadurch eine kriminelle Organisation unterstützt (Anklagepunkt 1.2). 1.2 Der Beschuldigte hat während des Vorverfahrens mit wenigen Ausnahmen jeg- liche Aussage verweigert. Anlässlich der Hafteinvernahme sagte er, er habe al- lein Ferien machen wollen. Er habe Hotel und Flug als Pauschalarrangement für eine Woche Istanbul (für einen Gesamtpreis von Fr. 700.--; pag. 6-01-0022) ge- bucht. Seine schwangere Freundin B. habe von dieser Reise nichts gewusst. Er habe ihr gesagt, dass er für 3 – 4 Tage nach Deutschland gehe. Am 14. April 2015 habe er zurückkehren wollen. Im Weiteren wollte er sich insbesondere zur Reise nach Istanbul, zur Frage, ob Istanbul das Endziel der Reise gewesen sei, wann ihm die Idee dazu gekommen sei, wieso er die Reise bar bezahlt habe, wieso er als in Z. Wohnender das Reisebüro in Uster ausgesucht habe und wer über seine Pläne, die Schweiz zu verlassen, Bescheid gewusst habe, nicht äus- sern. (pag. 6-01-0028 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung machte er zum Anklagevorwurf im Generellen folgende Aussagen (TPF pag. 8-930-005 ff.): Er habe nach Syrien reisen wollen, weil er einen guten Kollegenkreis gehabt habe, der dorthin gegangen sei. Er habe zu den Kollegen gehen wollen, nicht zu einer Organisation. Was die Kollegen dort getan hätten und wo sie sich befunden hätten, wisse er nicht genau. Er habe sie aus Y. gekannt. Es seien gute Kollegen gewesen, bessere als diejenigen, welche er aus der Schulzeit gekannt habe, ehrliche, offene, die ihn nicht ausgenutzt hätten. Er habe helfen wollen, vielleicht als Ambulanzfahrer arbeiten oder kranken Leuten und Verletzten helfen. Am meisten Kontakt habe er mit einem Kollegen namens C. gehabt. Dieser habe ihm nicht gesagt, welche Funktion er dort habe und was er genau mache. C. habe aber gesagt, dort sei alles besser. Er habe dort bessere Freunde als früher in der
- 7 - Schweiz. Er habe ein Auto und sei zufrieden. Der Kontakt zu C. sei plötzlich abgebrochen. Aus der Zeitung habe er dann erfahren, dass C. in Kobane/Syrien umgekommen sei. Er (der Beschuldigte) habe gewusst, dass dort Krieg sei. Wenn man aber Menschen helfen möchte, spiele das keine Rolle. Er habe schon immer nach Syrien reisen wollen, habe aber diesen Schritt nicht gemacht, bis er eine Nachricht von einem Kollegen erhalten habe. "Ich wollte einfach nicht so dastehen, dass wenn jemand ruft, ich sitzen bleibe. Ich habe gesagt: Ok, ich mache den Schritt und gehe" (TPF pag. 8-930-005 ff., insb. …-007). 1.3 Das Beweisverfahren ergibt: 1.3.1 Im Spätherbst 2014 erhielt die Bundeskriminalpolizei (BKP) Hinweise, wonach sich einzelne Personen aus dem Raum Ostschweiz (Thurgau) nach Syrien be- geben und sich dort angeblich der Jabhat-aI-Nusra Front anschliessen werden. Am 18. Dezember 2014 verliessen D.,, und dessen Schwester E., beide Schwei- zer Bürger und ursprünglich wohnhaft in Y., das elterliche Domizil und die Schweiz mit Flugziel Istanbul. Aufgrund von Abklärungen und Überwachungs- massnahmen geht die BKP davon aus, dass sich diese nach Syrien begeben haben, um sich dem IS anzuschliessen (pag. 10-01-0053 f.). Die Umfeldabklä- rungen ergaben Hinweise zu Personen, welche in Kontakt mit den Abgereisten standen. Die Thematik der nach Syrien reisenden Jugendlichen fand in den Me- dien grossen Anklang, was dazu führte, dass sich die Jugendlichen über Social Media Plattformen an ihre Freunde, Bekannte sowie an Journalisten wandten. Die BKP ging den verschiedenen Hinweisen nach und klärte regelmässig die Abonnenten von Telefonanschlüssen ab. Am 17. März 2015 erfolgte eine An- frage zum Abonnenten der Telefonnummer 3. Abonnent dieser Nummer ist seit
21. Februar 2009 der Beschuldigte. In jener Zeit mehrten sich Hinweise, wonach die männlichen Jugendlichen, welche sich nach Syrien begeben haben sollen, vorgängig in einem Fitnessstudio der Kette F. trainiert haben sollen. Der Beschul- digte trainierte bei F. in Y. mit weiteren Jugendlichen aus seinem Umfeld. Am
3. April 2015 konnte die Kantonspolizei Zürich (Kapo ZH), welche die BKP im Raum Zürich unterstützte, feststellen, dass sich der Beschuldigte vor der Mo- schee in Y. intensiv von seinen Kollegen verabschiedete (pag. 18-02-01-0004 ff.). In der Annahme einer bevorstehenden Ausreise wurde der Beschuldigte in den darauf folgenden Tagen bis zu seiner versuchten Ausreise vom 7. April 2015 polizeilich überwacht (pag. 10-01-0049 – 0058). 1.3.2 Im Rahmen bewilligter technischer Überwachungsmassnahmen gegen D. (pag. 18-02-02-0019 ff.; insb. …-0029 ff.) wurden am 17. Dezember 2014, dem Tag vor der Abreise der Geschwister D. und E., acht telefonische Kontakte zwi- schen D. und dem Beschuldigten festgestellt (pag. 10-01-0054; 6-01-0036). Der
- 8 - Inhalt der Gespräche ist nicht bekannt, doch lenkte der Umstand die Aufmerk- samkeit der BKP auf den Beschuldigten. 1.3.3 Das Zwangsmassnahmengericht Bern erteilte am 26. März 2015 im vorliegen- den Verfahren basierend auf dem dringenden Tatverdacht der Unterstützung ei- ner kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) die Bewilligung für eine ab dem
26. September 2014 rückwirkende und ab dem 26. März 2015 bis zum 25. Juni 2015 in Echtzeit erfolgende Überwachung der Rufnummer 3 des Beschuldigten (pag. 18-02-02-0029 ff.). Diese ergab insbesondere: 1.3.3.1 Am 8. Januar 2015, dem Tag nach dem Attentat auf die Satirezeitschrift Charlie Hebdo in Paris, erhielt der Beschuldigte im Rahmen eines WhatsApp-Chats von einem nicht näher bekannten G. folgende Nachricht: "Seged dases ned nötig isch was in frankrich passert issch, wonibdas ghört han bini zu glücklich gsi das die verfluechti scheiss kuffar mit ihri karikatur wüsse söted mit wem sie es ztue hend." Darauf antwortete der Beschul- digte gleichentags: "Ja voll des isch richtig so. Und das gschit dene au recht. Aber das eusi eltere denket das mir hirn wesche hend das isch scho krass … Die gsen nid das die vo kufar Hirnwasche becho hend … Hüt hends sich lustig gmacht über de profet subhan allah" (pag. 13- 01-0104 f.). 1.3.3.2 Am 15. Februar 2015 lud der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon ein Doku- ment namens "Dabiq", einer in englischer Sprache publizierten Zeitschrift des IS, die u.a. auf die Rekrutierung neuer ausländischer Anhänger ausgerichtet ist, her- unter (pag. B10-01-03-0519 ff.). 1.3.3.3 Am 26. März 2015 führte der Beschuldigte mit einem in den Akten nicht identifi- zierten Anrufer vom Anschluss eines H. ein Telefongespräch. In dessen Verlauf wiesen beide Gesprächspartner mehrmals auf die Gefahr hin, vom NSA (Natio- nal Security Agency) und von "Bern" abgehört zu werden. Der Beschuldigte er- wähnte im Zusammenhang mit dem Schiitentum, dass der Prophet den Weg vorschreibe und sie alles kaputt machen sollten, wenn sie etwas sehen würden: "Wenn wir die Kraft haben, das zu ändern, sollen wir es machen" (pag. 13-01-0212). 1.3.3.4 Vom 23. August 2014 bis am 6. April 2015 hat der Beschuldigte über die Inter- netseite YouTube unter folgenden Suchbegriffen nach Informationen im Zusam- menhang mit dem IS und dessen Repräsentanten, mit einer Reise nach Syrien und Irak, mit der Pflicht des Jihad und darüber, ob es erlaubt sei, seine Frau alleine zu lassen, gesucht (pag. 13-01-0063 ff.): am 6.4.2015: jihad am 5.4.2015: der islamischer staat
- 9 - am 3.4.2015 nasheed am 3.4.2015 abu bakr al baghdadi nasheed am 3.4.2015 abu bakral baghdadi am 3.3.2015 isis am 30.3.2015 die auswanderung für Allah am 30.3.2015 von schweiz nach Istanbul am 26.3.2015 khilafah am 22.3.2015 nachricht von einem mujahed am 22.3.2015 traum eines mujahid am 22.3.2015 ist der jihad pflicht am 19.3.2015 I. am 17.3.2015 abu bakral baghdadi am 9.3.2015 pflicht des jihads am 5.3.2015 sniper mujahid am 8.3.2015 ist der jihad pflicht am 5.3.2015 schweizer jihadisten am 4.3.2015 al nusra am 3.3.2015 omar al amriki am 2.3.2015 islamischer staat 2015 am 2.3.2015 isis am 2.3.2015 J. am 27.2.2015 bidji 2 isis am 24.2.2015 todenhofer isis deutsch am 20.2.2015 abu bakr al bagdadi nasheed am 14.2.2015 abu usama al gharib isis am 12.2.2015 islamischer staat deutsch am 12.2.2015 islamic state jordan am 4.2.2015 is 2015 am 4.2.2015 ist der jihad pflicht am 4.2.2015 ist es erlaubt die Frau alleine zu lassen am 25.1.2015 koran übersetzung am 15.1.2015 abu bakral baghdadi am 13.1.2015 abu bakr al bagdadi nasheed am 7.1.2015 libanon is am 7.1.2015 islamischer staat 2015 am 7.1.2015 is 2015 am 30.12.2014 abu bakr al bagdadi am 27.12.2014 islamischer staat am 26.12.2014 is doku terror am 26.12.2014 isis deutsch doku am 22.12.2014 albania mujahid
- 10 - am 21.12.2014 isis am 7.12.2014 was sage die gelerten zu is am 3.12.2014 abu taiha al almani is am 28.11.2014 albanische is kämpfer am 23.11.2014 is film am 21.11.2014 is neu videos am 21.11.2014 was ist der lohn einer mujahed am 19.11.2014 zweiter franzose enthauptet am 17.11.2014 ist der bart pflicht im Islam am 10.11.2014 konvertieren zum islam am 8.11.2014 abu bakr al baghdadi am 5.11.2014 Telegram (Play Market) am 1.11.2014 abu bakr al baghdadi am 11.10.2014 J. am 11.10.2014 gebet lernen am 10.10.2014 kobani isis am 22.9.2014 allahu akbar isis am 21.9.2014 isis am 21.9.2014 J. integration am 21.9.2014 albanische mujahidin am 20.9.2014 Qaradawi kalifat isis am 18.9.2014 reisen nach syrien am 18.9.2014 reisen nach iraq am 11.9.2014 abu bakr al baghdadi nasheed am 31.8.2014 abu bakr al baghdadi nasheed am 23.8.2014 islamische staadt 1.3.4 Aus den technischen Überwachungen ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte mit Personen in Kontakt stand, bei welchen die BKP aufgrund von Ermittlungen annimmt, dass sie aus der Schweiz ausgereist waren mit dem Ziel, sich dem IS anzuschliessen: 1.3.4.1 In der Zeit vom 12. September 2014 bis zum 17. Dezember 2014 trat der Be- schuldigte mit D., der am 18. Dezember 2014 zusammen mit seiner Schwester E. nach Istanbul (und aufgrund von nicht bestätigten Ermittlungen der BKP von da nach Syrien weiter-)reiste, gleichzeitig mit jener für längere Zeit unbekannten Aufenthaltes war, inzwischen aber wieder aufgetaucht ist (TPF pag. 8-510-006; …-008), 41-maI in Kontakt, wovon acht Kontakte am Tag vor D.s Abreise, am
17. Dezember 2014, stattfanden (vorne E. 1.3.2). Der Beschuldigte liess sich we- nige Wochen vor dessen Abreise mit D. abbilden und schickte diese Abbildung am 5. November 2014 seiner Freundin B. (pag. 13-01-0219 f.). Zehn Minuten
- 11 - nach dieser Zustellung teilte er ihr mit, dass Jihadisten bei ihm zu Besuch seien (pag. 13-01-0222). Am 23. März 2015 und am 7. April 2015 (dem Tag seiner versuchten Abreise) erhielt der Beschuldigte von D. über die Anwendung Viber ein Selbstbild (pag. 13-01-0248 – …-0256). Als der Beschuldigte am 7. April 2015 am Abfluggate des Flughafens Zürich festgenommen wurde, trug er einen Notizzettel und einen Handykontakt mit der syrischen Telefonnummer 4 mit dem Vermerk "K." bei sich (pag. 6-01-0019; vgl. auch pag. 13-01-0097), wobei diese Nummer gemäss Aussage von dessen Schwester L. dem D. zugeordnet werden kann (pag. 18-02-02-0069). 1.3.4.2 Am 2. Februar 2015 mittags erhielt der Beschuldigte einen Anruf von M., der am Folgetag, dem 3. Februar 2015, aus der Schweiz ausreiste (pag. 6-01-0030 f.) und am 26. April 2015 mit dem Bild eines abgetrennten Kopfs in jihadistischem Zusammenhang auf Facebook zu sehen war (pag. 18-02-02-0079 f.). Die Tele- fonverbindung bestand während 70 Minuten. Der Inhalt des Anrufs ist unbekannt (pag. 13-01-0206). 1.3.4.3 In der Zeit vom 30. Januar bis 29. März 2015 trat der Beschuldigte 15-mal mit N., schweizerisch/syrischer Doppelbürger, in Kontakt (pag. 13-01-0278). N. reiste in der Folge am 4. April 2015 (unter Zurücklassung seiner Frau und seiner drei Kinder in X.) per Flugzeug von Zürich via Istanbul nach Hatay/TR in die Nähe der syrischen Grenze und wurde seither in der Schweiz nicht mehr gesehen (pag. 18-02-02-0063). Am 31. März 2015 erhielt der Beschuldigte um 17:14 Uhr einen überwachten Anruf vom Anschluss 5, in welchem der Anrufer ihm ein Angebot machte, einen Flugschein für den 4. April 2015 (das ist der Abflugtag von N.; siehe oben) von Zürich nach Istanbul zu buchen. Der Anrufer erklärte, dass der Weg "sehr sehr schwer" sei. Der Beschuldigte müsse selbst schauen, wenn er "dort" sei. Sie lies- sen keinen rein. Der Beschuldigte solle ihm mitteilen, wenn er alleine zurecht- kommen könne. Es sei seine (des Anrufers) Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte dort ankomme (pag. 13-01-0208). Um 19:06 Uhr des gleichen Tags rief der Beschuldigte auf den Anschluss 5 zurück. Dabei bemerkte er, dass nicht die Person antwortete, mit der er zuvor auf diesem Anschluss gesprochen hatte. Er erkundigte sich, ob "O." resp. "P." zu sprechen sei, welcher von dieser Num- mer angerufen habe und mit ihm habe abmachen wollen. Der unbekannte Ge- sprächspartner fragte den Beschuldigten, ob es sich um "Q., den Araber" handle, was der Beschuldigte bejahte (pag. 13-01-0209). Der Beschuldigte hatte auf den Namen "P.Q." die Nummer 6 abgespeichert, wel- che beim Anbieter Orange auf N. registriert war (pag. 13-01-0111; …-0210).
- 12 - 1.3.5 Folgende Auszüge entstammen einem Chat vom 28. November 2014 zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin B.. Beschuldigter: "B., meine Problem ist, dass mein Kopf ist nicht bei mir. Immer denke ich daran, aus diesem Land auszureisen. Gott weiss es, vielleicht das ist was mich dazu gebracht hat, mich zu verändern. […] Gott weiss es B., ob ich ausreise. Ich wollte mit einem syrischen Bruder ausreisen. Ich wollte es meinem Vater sagen. […] Ich habe gedacht, vielleicht versteht er es und ich bete. Immer sagt er, wenn es Jihad gibt (unver- ständliches Wort). Fein, dann geh. […] Ich bin gegangen und habe ihm gesagt, ich gehe. Er hat mir gesagt, gut, so Gott will. Anscheinend hat er es meiner Mutter gesagt. Er hat ihr gesagt, dass A. ihr das und das gesagt hat. […] Den Pass, den ich habe, ist elektronisch. Falls ich angezeigt werde (unverständliches Wort) ich gegangen. Das bedeutet fünf Jahre Haft. Alles ist Güte B.. […] Wallah, ich weiss es nicht. Meine Mutter zwingt mich hier zu bleiben." B.: "Und ich A., was?" Beschuldigter: "Du bist meine Geliebte. So Gott will, kommst du morgen, und wir reden über alles in Ruhe" (pag. B10-01-01-0755). "[…] B. bete für mich, dass es klappt, woran ich denke. […] Und dass ich dich in Fardos-Paradies von meinem Gott verlange. Gott ist bei mir, du meine Liebe." B.: "Woran denkst du A., erzähl es mir?!" Beschuldigter: "Dass ich ein Märtyrer werde." B.: "So Gott will. Morgen werden wir reden. Und uns verständigen. So Gott will." (pag. B10-01- 01-0758). 1.3.6 Am 3. April 2015, d.h. vier Tage vor seiner Verhaftung am Abfluggate des Flug- hafens Zürich, beobachtete die Kantonspolizei Zürich in Y. vor dem Eingang der Moschee des Islamischen Vereins R. Grossandrang vieler junger bis sehr junger Leute, in der Mehrzahl Männer, aber auch Frauen und Kinder. Um 14:25 Uhr verliess der Beschuldigte das Gebäude und stand nun auf dem Vorplatz bei an- dern jungen Männern, unter anderem bei S.. Der Polizei fiel auf, dass sowohl der Beschuldigte als auch S. von allen Personen, welche die Moschee verliessen, auffällig "begrüsst" oder "verabschiedet" wurden (herzliche Umarmungen, Hand- schlag, Bruderküsse usw.). Rund eine Viertelstunde später wurden die beiden immer noch in gleicher Weise bestürmt (pag. 18-02-01-0003 ff.). 1.4 Am 5. April 2015 stand der Beschuldigte mit C. in längerem Chatverkehr via Mo- bile (pag. 16-01-0042 ff; …-0046 ff.). Um 17:40 Uhr fragte er den anderen, ob ihn jemand abhole, wenn er in zwei Tagen in der Türkei ankomme. Jener solle sofort antworten, denn es sei dringend (pag. 16-01-0058). Beim Chatpartner C. handelt es sich um eine Person, die sich gemäss polizeilichen Erkenntnissen auch T. nennt (pag. 16-01-0059), aber in Wirklichkeit AA. heisst (pag. 16-01- 0043). Dieser bat den Beschuldigten am 5. April 2015 um 20:49 Uhr, er solle ihm eine Sprachnachricht senden, damit er überprüfen könne, wer da schreibe. Der Beschuldigte sandte umgehend und um 20:52 Uhr zwei Sprachnachrichten und dazwischen um 20:50 Uhr die schriftliche Mitteilung, dass dies seine Nummer sei (pag. 16-01-0058 ff.).
- 13 - Um 21:01 Uhr teilte der Chatpartner dem Beschuldigten mit, er solle einen Bru- der namens BB. unter der türkischen Telefonnummer 7 kontaktieren und sagen, T. habe ihm die Nummer gegeben. Dieser verwende auch die Anwendung Tele- gram, spreche Deutsch und Arabisch, und wisse was der Beschuldigte machen und wohin er gehen müsse (pag. 16-01-0060 f.). Der Beschuldigte schrieb die türkische Telefonnummer 7 von BB. auf einen Notizzettel, welcher anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. April 2015 bei ihm zu Hause sichergestellt wurde (pag. 16-01-0082). C. alias T. teilte dem Beschuldigten am 19. März 2015 um 14:04 Uhr in einer Nachricht mit, dass er eine Seite von ungefähr 30 Kilometern Ieite (pag. 16-01- 0047). Am 19. März 2015 um 14:17 Uhr fragte der Beschuldigte den C. alias T., ob der Bruder K. (D.; vgl. E. 1.3.4.1) den Koffer bekommen habe, worauf jener um 14:22 Uhr mitteilte, dass CC. den Koffer noch nicht erhalten habe (pag. 16-01-0054 f.). Bei CC. könnte es sich gemäss Bericht des NDB (pag. 18-02-02-0079) um I. handeln, der Anfang 2015 nach Syrien gereist war (pag. 10-01-0019). Bestätigt ist dies nicht. 1.5 Die BKP stellte im Rahmen ihrer Auswertung mobiler Daten fest, dass der Be- schuldigte zwischen dem 5. und 9. November 2014 32 Dokumente im Umfang von über 900 Seiten über die Anwendung Telegram erhielt (einer Anwendung unter anderem für den verschlüsselten Austausch von Dokumenten) welche ins- besondere von Abu Musab AI-Zarqawi (ehem. führendes Mitglied der "AI-Qaïda" im Irak), Abdallah Yusuf Azzam (ehem. ideologischer Lehrer von Osama bin La- den), Anwar AI-Awlaki (ehem. Anführer der "AI-Qaida" auf der arabischen Halb- insel), Sheikh Abu Muhammad AI-Maqdisi (Chefideologe der Vorgängerorgani- sation des IS) verfasst worden waren und nebst anderem den bewaffneten Jihad und das Leben nach dem Märtyrertod verherrlichen (Beilagenordner 1 – 3; pag. B10-01-01-... bis B10-01-03-...). 1.6 Am 6. April 2015 abends rief der Beschuldigte seine Mutter DD. an. Er teilte ihr mit, dass er für vier Tage nach Deutschland gehe, um einen kranken Freund zu besuchen (pag. 13-01-0202). 1.7 Am 7. April 2015 um 14:10 Uhr nahm die Kapo ZH auf Befehl der Bundesanwalt- schaft (pag. 6-01-0001) den Beschuldigten im Abfluggate des Flughafens Zürich fest, nachdem dieser die Bordkarte vorgewiesen hatte und im Begriff war, das Flugzeug für den Flug TK 1914 der Turkish Airlines (Zürich-Istanbul) zu bestei- gen (pag. 6-01-0013 ff.). In seinen Effekten führte er Reservationen für den Flug
- 14 - Zürich-Istanbul vom 7. April 2015, einen Rückflug von Istanbul nach Zürich vom
14. April 2015 sowie für ein Zimmer für eine Person vom 7. bis 14. April 2015 im Hotel EE. in Istanbul sowie die entsprechende Rechnung/Quittung bei sich (pag. 6-01-0020 – …-0022). 1.8 Im Kontext mit den Aussagen und den jeweils übrigen Indizien sind die genann- ten Beweise wie folgt zu würdigen: Aus den überwachten Mobile-Kontakten des Beschuldigten (E. 1.3.3) geht her- vor, dass dieser die Ideologie des IS und von dessen Vorgängerorganisationen befürwortete und sich deren Wertekanon zu eigen gemacht hatte. Im Besonde- ren: Mit seinen Äusserungen lobt er das aktuelle islamistisch motivierte und no- torischerweise dem IS zugerechnete Attentat in Paris mit zwölf Todesopfern (E. 1.3.3.1). Das Gespräch vom 26. März 2015 mit dem unbekannten Anrufer ab dem Anschluss von H. (E. 1.3.3.3) mag zwar bildhafte arabische Ausdrucks- weise sein, ist aber gleichzeitig Indiz für ein aktives militantes Islamverständnis des Beschuldigten. Im Zusammenhang mit den verwendeten Suchbegriffen im Internet (E. 1.3.3.4) ist die wiederholte Beschäftigung des Beschuldigten mit der Auswanderung in den Jihad auffallend, mit dem IS-Anführer Abu Bakr al-Bagh- dadi, mit notorisch bekannten Persönlichkeiten aus der Box- und Salafisten- szene (J. [bekannter deutscher Konvertit und Aktivist]; I. [Thai-Boxkämpfer und zweifacher Weltmeister in der Super-Leichtgewicht-Division, in den Jihad gereist und dort 2015 wahrscheinlich getötet]), mit dem Alleinlassen der Frau, mit IS- Kämpfern und deren Gepflogenheiten bzw. Taten. Das rege Interesse des Be- schuldigten am Leben von IS-Kämpfern, IS-Exponenten und IS-Einrichtungen ist evident. Suchbegriffe, welche sich mit humanitären oder sozialen Einsätzen be- fassen, kommen nicht vor. Die zahlreichen Kontakte mit D. in der Zeit vom 12. September bis 17. Dezember 2014 und – soweit bekannt – auch deren Inhalt (E. 1.3.4.1) bilden ein starkes Indiz dafür, dass D. sich dem Jihad angeschlossen hatte (Jihadisten zu Besuch; syrische Telefonnummer; im Verfahren der Jugendanwaltschaft Y. gegen die heimgekehrten Geschwister leugnen diese aber, im [Kriegs-]Gebiet gewesen zu sein [TPF pag. 8-510-008]) und dass der Beschuldigte sich für den von jenem eingeschlagenen Lebensweg bis zu seiner Verhaftung sehr interessierte und den Kontakt zu ihm aufrechterhielt. Wenn der Beschuldigte anlässlich der Hauptver- handlung aussagt, eine 70-minütige Telefonverbindung zu M., der sich auf Fa- cebook mit abgetrenntem Kopf präsentiert (E. 1.3.4.2), habe nicht bestanden, er kenne M. nicht so gut und habe ihn nur ein-/zweimal gegrüsst, die Verbindung müsse von allein angegangen sein (TPF pag. 8-930-009), so handelt es sich im Zusammenhang gesehen eher um eine Schutzbehauptung. Aus der Gesamtheit
- 15 - des in E. 1.3.4.2 und 1.3.4.3 Gesagten kann gefolgert werden, dass der Beschul- digte sich im Februar und März 2015 intensiv mit zwei Personen unterhielt, von denen die eine (M.) anschliessend sicher und die andere (N.) sehr wahrschein- lich nach Syrien in den Jihad reiste. N. bot ihm ein Flugbillet für den Tag an, an welchem er nachher selber flog. Aufgrund des Gesprächs vom 31. März 2015 betraf das Angebot wahrscheinlich das Flugbillet, welches N. letztendlich für sich selbst brauchte. Dafür spricht der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss die- sem Angebot dort "selbst schauen" bzw. "allein zurechtkommen" müsse. Möglich ist aber auch, dass eine gemeinsame Reise ans gleiche Ziel angeboten war. Im Chat vom 28. November 2014 mit seiner Freundin B. (E. 1.3.5) wird der Begriff "Fardos" verwendet, welcher mit "Firdaus" identisch sein dürfte (= Begriff aus dem Koran, der in der Regel als höchste oder zumindest einer der höchsten Stu- fen des Paradieses verstanden wird [http://www.eslam.de/begriffe/f/firdaus. htm]). Der Chat belegt unzweifelhaft, dass der Beschuldigte beabsichtigte, in den Jihad zu reisen und mit seinem Tod als "Märtyrer" rechnete. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er hierzu: "Ich wollte schon immer, als kleines Kind wollte ich als Märtyrer sterben. Das war meine Überzeugung von klein auf. Viel- leicht verstehen sie mich falsch und denken, dass ich kriegerisch vorangehen möchte. Aber ich möchte nur helfen und als Märtyrer sterben, ohne jemanden zu verletzen oder Gewalt anzubringen" (TPF pag. 8-930-006). Dass er selbst seine Freundin und seine Eltern darüber unterrichtete, ein Märtyrer werden zu wollen, spricht für die unmittelbare Ernsthaftigkeit seiner Absicht. Sein anlässlich der Hauptverhandlung erklärtes Verständnis des Begriffs "Märtyrer", nämlich als "je- mand, der sich für Gottes Sache bemüht und der etwas Gutes möchte für die Menschen und dann stirbt, aber nicht unbedingt sterben muss" und "einer, der den Leuten und den Kranken hilft" (TPF pag. 8-930-009) wird bestätigt in einer Interpretation gemäss einem Artikel von SVEN FELIX KELLERHOFF in "Die Welt" vom 9. Januar 2015 ("Was versteht der Islam eigentlich unter Märtyrern?"): Bei Märtyrern handelt es sich gemäss sunnitischer Definition um Muslime, die bei der Ausübung ihrer Religion von Gegnern getötet werden. Gleichgültig ist dabei, ob sie während eines Krieges sterben, in dem es um die Verteidigung der Mus- lime und der Unterdrückten geht, oder ob sie als Opfer von Gewalt im Alltag ihr Leben verlieren. Der Ausdruck "Märtyrer" weist nicht notwendigerweise auf einen Selbstmordattentäter hin, auch wenn er gemäss erwähntem Artikel heute oft so verwendet wird. Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Hauptverhandlung, sich am 3. April 2015 vor der R. Moschee von einer Vielzahl von Gleichgesinnten verabschiedet zu haben (E. 1.3.6). Die Leute, die er nur wöchentlich sehe, begrüsse er auf diese
- 16 - Weise (TPF pag. 8-930-009). Im Gesamtzusammenhang mit der erwiesenen Ab- reise ist eine Verabschiedung allerdings naheliegend. Wenn C. sagt, dass er eine Seite von ungefähr 30 Kilometern leite (E. 1.4), so kann das im Zusammenhang gesehen nur als Grenz- oder Frontabschnitt ver- standen werden. Von humanitärer oder sozialer Betätigung ist nicht die Rede, sodass von einer Kampfeinheit auszugehen ist. Humanitäre oder soziale Arbeit wäre aufgrund ihrer positiven Aspekte in schwierigem Umfeld mit grösster Wahr- scheinlichkeit als solche bezeichnet worden. Im Allgemeinen ist aus dem in E. 1.4 Geschilderten zu schliessen, dass sich der Beschuldigte in der Türkei mit mehreren Personen treffen wollte, die ihm zum Teil bekannt, aber nicht vertraut sind. Er wollte sich an einen ihm nicht bekannten Ort führen lassen. Der Ge- sprächspartner C. stand in unmittelbarem Kontakt mit D., welcher wahrscheinlich als Jihadist in Syrien war. Es liegen zudem gemäss BKP Indizien vor, wonach auch der als Jihadist bekannte I. am gleichen Ort wie C. und D. gewesen sein könnte. Das Runterladen des englischsprachigen Dokuments "Dabiq" auf sein Mobilte- lefon (E. 1.3.3.2) taugt nicht als Indiz für islamistische Gesinnung des Beschul- digten und sein Interesse an einem Gang in den Jihad. Der Beschuldigte bestrei- tet, englisch zu verstehen (TPF pag. 8-930-009). Das kann nicht widerlegt wer- den. Der Umstand, dass dem Beschuldigten zwischen dem 5. und 9. November 2015 32 Dokumente über die Anwendung Telegram zugesandt wurden (E. 1.5), sowie deren Inhalt, können ihm nicht angelastet werden, da nicht erwiesen ist, dass er die Dokumente gewollt und zur Kenntnis genommen hat. 1.9 Als zusammengefasstes Ergebnis der aufgelisteten Indizien steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Beschuldigte sich dem durch den IS geführten Jihad in Syrien anschliessen wollte und seinen Entschluss so weit vorangetrieben hatte, dass ihn nur noch das Eingreifen der Polizei am Abflug in Richtung Syrien hin- derte. Die Reiseabsicht bis nach Syrien ins Kampfgebiet gibt der Beschuldigte zu, hingegen bestreitet er die Absicht, sich einer Organisation anzuschliessen. Seine Kontakte lassen jedoch keine Zweifel offen, dass er sich einer Organisa- tion zur Verfügung stellte. Seine zahlreichen Internet-Recherchen lassen keine Zweifel offen, dass es sich dabei um den IS handelte. Nicht beweisbar ist, ob er sich als Kämpfer oder als Logistiker betätigen wollte. Sein Verhalten indiziert diesbezügliche Offenheit seinerseits.
- 17 - 1.10 Aufgrund der von ihm heruntergeladenen Seiten und als Folgerung aus Gesprä- chen (vgl. E. 1.3.3 – 1.3.4) ist klar, dass er wusste, welche Mittel der IS zur Ver- folgung seiner Ziele einsetzt und auf was er (der Beschuldigte) sich einliess. Aus einem Chat vom 28. November 2014 mit seiner Freundin B. geht hervor, dass er wusste, dass ihm bei einer Anzeige wegen Beteiligung am Jihad bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen (pag. 13-01-0225). Am 26. März 2015 sagte er dem H., dass er vielleicht bald im Gefängnis sein werde (pag. 13-01-0212). 1.11
1.11.1 Nach Art. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes sind folgende Gruppierungen und Orga- nisationen verboten:
a. die Gruppierung «Al-Qaïda»;
b. die Gruppierung «Islamischer Staat»;
c. Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» sowie Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung «Al-Qaïda» oder der Gruppierung «Islamischer Staat» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet: Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Grup- pierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Ak- tivitäten auf andere Weise fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1.11.2 Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB bestraft die Unterstützung einer kriminellen Orga- nisation: Wer eine Organisation, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusam- mensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu be- gehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, in ihrer verbreche- rischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld- strafe bestraft. 1.12 Zunächst stellt sich die Frage, ob die Gruppierung "Islamischer Staat" (IS) auch unter den Begriff der kriminellen Organisation nach Art. 260ter StGB falle. Im zu- stimmenden Fall ist aufzuzeigen, ob und inwiefern sich die Tathandlungen der beiden Artikel unterscheiden. Drittens ist, sollten sich Überschneidungen in Tat- objekt und Tathandlung ergeben, das Verhältnis zwischen den beiden Straftat- beständen zu klären.
- 18 - 1.13
1.13.1 Zum Begriff der kriminellen Organisation sagt das Bundesgericht, er setze eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr, Personen vor- aus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, und die sich namentlich durch die Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeits- teilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehöre zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren Verhalten verbundene Verschwie- genheit genügt nicht. Erforderlich sei eine qualifizierte und systematische Ver- heimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder und Helfer erstrecken muss. Zudem müsse die Organisation den Zweck verfolgen, Gewalt- verbrechen zu begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu ver- schaffen. Die Bereicherung durch verbrecherische Mittel setze das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen und von als Verbrechen erfassten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige Vermögensvor- teile zu verschaffen (BGE 132 IV 132 E. 4.1.1, ebenso 129 IV 271 E. 2.3.1, je mit Hinweisen, bestätigt in 133 IV 235 E. 4.2). 1.13.2 Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die fol- genden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Perso- nenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Per- sonen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mit- glieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Mel- derecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hie- rarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter StGB N. 4; PIETH, Strafrecht Besonderer Teil, Basel 2014, S. 245 f.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 40 N. 21; DUPUIS ET AL. [Hrsg.], Petit commentaire, Code pénal, Basel 2012, Art. 260ter StGB N. 16).
- 19 - 1.13.3 Das Bundesgericht hat unter den Begriff der kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch hochgefähr- liche terroristische Gruppierungen gefasst. "Hierunter fallen etwa die extremis- tisch-islamistische Gruppierung «Märtyrer für Marokko» (Urteil des Bundesge- richts 1A.50/2005 vom 5. April 2005), die extremistische kosovo-albanische Un- tergrundorganisation «ANA» («Albanian National Army»/«Armée Nationale Al- banaise» [Nachfolgeorganisation der UCK]; BGE 131 II 235), die italienischen «Brigate Rosse» (BGE 128 II 355 E. 2.2 S. 361; BGE 125 II 569 E. 5c-d), die baskische «ETA» (Urteil des Bundesgerichts 1A.174/2002 vom 21. Oktober
2002) oder das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» (Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2002 vom 15. November 2002)" (BGE 132 IV 132 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). 1.13.4 Es kann aufgrund öffentlich zugänglicher Quellen, unter anderem Bulletin des UNO-Sicherheitsrats SC 11495 vom 28. Juli 2014 (https://web.achive.org/web/ 20140819224243/http://www.un.org/News/Press/docs//2014/sc11495.doc.htm), als offenkundig gelten, dass der IS eine terroristische Organisation ist. 1.13.5 Als Zwischenergebnis ist daher der IS als kriminelle Organisation nach Art. 260ter StGB zu bezeichnen. 1.14 Tathandlung nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ist – soweit hier interessie- rend – das "Fördern der Aktivitäten des IS auf andere Weise". Im textlichen Zu- sammenhang ist dieses "Fördern auf andere Weise" weitergehend als das eben- falls im Gesetz genannte "personelle oder materielle Unterstützen", prima vista sogar sehr viel weitergehend. Um sich an das vom Gesetzgeber mit seiner wei- ten Formulierung Gewollte anzunähern, ist zuerst das "personelle oder materi- elle Unterstützen" auszulegen. 1.14.1 Das "personelle oder materielle Unterstützen" im Al-Qaïda/IS-Gesetz weist eine textliche Parallele zum "Unterstützen" als Tathandlung gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB auf. Daher ist zum Zwecke der Interpretation des Ersteren zunächst die in Rechtsprechung und Literatur gefestigte Interpretation des Letzteren dar- zustellen: Die Tatvariante der Unterstützung gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kri- minellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbe- sondere auf Mittelspersonen ab, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organi- sationen leisten (ARZT, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes
- 20 - Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter StGB N. 154; ENGLER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 260ter StGB N. 13), z.B. Lieferanten der logistischen Infrastruktur oder Drogenschmuggler sind (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 10). Unterstützung ist erfolgsdeliktisch zu verstehen: es genügt eine Stärkung des Potenzials der Organisation, nicht jedoch eine Handlung mit Unterstützungstendenz (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 160). Zwischen der Unterstützungshandlung und der verbrecherischen Tätigkeit muss ein gewisser Zusammenhang bestehen. Würde dies nicht vorausgesetzt, dann wäre das gesetzliche Merkmal "in ihrer verbre- cherischen Tätigkeit" überflüssig. Es ist indessen nicht erforderlich, dass die Un- terstützungshandlung für ein konkretes Verbrechen kausal war beziehungsweise dieses – im Sinne der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) – förderte (siehe BGE 133 IV 58 E. 5.3.1). Den Tatbestand der Unterstützung können auch Verhaltenswei- sen erfüllen, welche zur Stärkung des finanziellen Potenzials beitragen, das die kriminelle Organisation auch zur Finanzierung von verbrecherischen Tätigkeiten einsetzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2013 vom 22. November 2013 E. 6.2). Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen allgemeiner Betätigung (be- züglich welcher die Unterstützung nicht unter den Tatbestand von Art. 260ter StGB fällt – ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163) und "verbrecherischer Tätig- keit" der kriminellen Organisation ist festzuhalten, dass eine nähere Konkretisie- rung der verbrecherischen Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 161b, mit Beispiel). Sodann haben die dem Täter vorgewor- fenen Handlungen die verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation zu fördern und nicht bloss einem ihrer Mitglieder zu Gute zu kommen, damit der Tatbestand der Unterstützung erfüllt ist (TPF 2007 20 E. 4.3). Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisa- tion oder das "Bewundern" einer solchen stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Auch nach den allge- meinen Regeln der Teilnahme ist die Billigung einer Straftat grundsätzlich straf- frei, die Bekundung von Sympathie vor der Tat nur ausnahmsweise (als psychi- sche Gehilfenschaft) strafbar (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 163a). Die Unter- stützung von Terroristen durch Propaganda fällt nur unter Art. 2 des Al-Qaïda/IS- Gesetzes (bzw. damals unter die im hier Wesentlichen gleichlautende Vorgän- gerverordnung), nicht jedoch unter Art. 260ter StGB (Urteil des Bundesstrafge- richts SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, E. B. 1.2.9 m.w.H.), jedoch kann auch mit Propaganda die Grenze zur Unterstützungshandlung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB überschritten werden (zit. Urteil des Bundesstrafgerichts, E. 1.3.6; LEU/PARVEX, Das Verbot der «Al-Qaïda» und des «Islamischen Staats», AJP 6/2016 S. 759 und 761 ff.).
- 21 - 1.14.2 Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes fordert in der Variante des "personellen und materiellen Unterstützens" im Unterschied zu Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB vom Unterstützer nicht ausdrücklich ein Fördern der verbrecherischen Zwecke der kriminellen Organisation. Wie aus der Botschaft des Bundesrats zum Gesetz hervorgeht, bezweckt dieses vor allem das Verbot von Al-Qaïda, IS und ähnli- chen Organisationen. Was den IS betrifft, stellt der Bundesrat fest, seine Tätig- keit manifestiere sich in einer aggressiven Propaganda und könne Einzelperso- nen zu Anschlägen wie jenem im jüdischen Museum von Brüssel am 24. Mai 2014 motivieren. So gehe auch die grösste Bedrohung für die Schweiz derzeit von kampferprobten Rückkehrern sowie radikalisierten, in der Schweiz gebliebe- nen Einzeltätern aus (BBl 2014 8925, 8928). Wenn die radikalisierende propagandistische Wirkung auf – unter Umständen sogar in der Schweiz gebliebene – Einzelpersonen sinngemäss als Kampfmittel der Organisation IS und demzufolge als von dieser ausgehende Gefahr bezeich- net wird, so ist der IS in seiner verbrecherischen Tätigkeit spätestens dann ge- fördert, wenn sich jemand von ihm so beeinflussen lässt, dass er dessen Propa- ganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich im vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Weil jedes entsprechende Verhalten die (Weiter-)Existenz des IS bejaht und bereits damit automatisch dessen ver- brecherische Tätigkeit fördert, ist jedes solche Verhalten sowohl tatbestands- mässig nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz als auch tatbestandsmässig als Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Siehe auch LEU/PARVEX, a.a.O. S. 760 ff.. 1.14.3 Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz geht bei der Umschreibung der Tathandlung noch weiter, indem auch als strafbar gilt, wer die Aktivitäten des IS "auf andere Weise fördert". Diese Generalklausel ist angesichts des in Art. 1 StGB festge- schriebenen Bestimmtheitsgebots im Strafrecht problematisch (POPP/BERKE- MEIER; Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 1 StGB N. 46 bezeichnen die konkrete Regelung als "ein abschreckendes Beispiel mit [oder wegen?] poli- tischem Hintergrund"). Aufgrund des oben Gesagten fördert nämlich alles, was die Existenz und die Aktivität des IS ermöglicht, in einem weiten Sinn dessen verbrecherischen Zwecke. Das generelle Verbot der Organisation und die gene- relle Strafdrohung gegen alles, was diese Organisation fördert, spricht vom Wort- laut der Gesetzesbestimmung her gesehen dafür, dass bereits eine äquivalente Kausalität zwischen einer täterischen Handlung und den Verbrechen des IS für die Begründung der Strafbarkeit genügen könnte. Dies kann jedoch nach den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts nicht gemeint sein, weil damit die Grenze zwischen erlaubten und strafbaren Tätigkeiten bzw. Unterlassungen völlig ver-
- 22 - wischt würde. Eine Lösung des Problems bietet die Berücksichtigung sowohl ob- jektiver als auch subjektiver Kriterien sowie eine gewisse "Tatnähe" des Han- delns (an den Verbrechen des IS; nicht "Tatnähe" an der Unterstützung des IS, wovon LEU/PARVEX, a.a.O, S. 765 auszugehen scheinen), analog den von Recht- sprechung und Lehre entwickelten Kriterien der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch (NIGGLI/MAEDER, Basler Kom- mentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 7 ff.). 1.14.4 Als zweites Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass ein nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbares Unterstützen des IS immer auch die Handlungskriterien von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt. Im Spezi- algesetz ist der Kreis strafbarer Handlungen aber bereits in der Tatvariante des "personellen und materiellen Unterstützens" weiter gezogen als in Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Noch weiter geht das "Fördern auf andere Weise". Tatbe- standsbegrenzend wirken hier sowohl objektive als auch subjektive Kriterien so- wie eine gewisse "Tatnähe" des Handelns. 1.15 Zur Frage der Konkurrenz zwischen Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz findet sich in der Botschaft keine Klarheit: "Die An- wendbarkeit weiterer Strafbestimmungen, insbesondere aus dem Kernstraf- recht, bleibt gemäss den allgemeinen Grundsätzen über die strafrechtlichen Konkurrenzen vorbehalten. So kann im Einzelfall zu prüfen sein, ob der Täter durch seine Handlung neben der Unterstützung einer kriminellen Organisation noch andere Straftatbestände erfüllt hat oder inwieweit diese durch die Anwen- dung der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmung konsumiert werden" (BBl 2014 8925, 8934). Im Unterschied zum früheren Verordnungsrecht entschied sich der Gesetzgeber, im Al-Qaïda/IS-Gesetz keine Subsidiarität zu Art. 260ter StGB mehr vorzusehen. Auch wenn die Änderung des Vorbehalts strengeren Rechts mit dem Anheben der Maximalstrafe auf das gleiche Niveau wie bei Art. 260ter StGB begründet wurde (Botschaft; BBl 2014 8925, 8934), weist das Weglassen des Vorbehalts im heutigen Recht doch darauf hin, dass das Primat des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht aufrechterhalten werden sollte. Das Al-Qaïda/IS-Gesetz ist im Ver- gleich mit Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB das speziellere und jüngere. Beide Tat- bestände wollen die öffentliche Sicherheit schon im Vorfeld einer Straftat schüt- zen und zielen zu diesem Zweck bereits auf die Verbrechensorganisationen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 2 – 4). Soweit eine Handlung sowohl Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes erfüllt, geht demzufolge das jüngere Spezialgesetz vor.
- 23 - 1.16 Subjektiv wird bei beiden Strafbestimmungen Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er eine kriminelle Organisation bzw. den IS unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient. Ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (TRECHSEL/PI- ETH, Praxiskommentar, Art. 260ter StGB N. 11). Der Vorsatz muss sich letztlich bei beiden Tatbeständen auf die Förderung der kriminellen Organisation bzw. ihres kriminellen Zweckes beziehen. Nicht erforderlich ist, dass der Täter über die effektive deliktische Tätigkeit der Organisation im Bilde ist. Der Täter muss jedoch wissen oder in Kauf nehmen, dass die Organisation Gewalt- oder Berei- cherungsdelikte begeht, die klar über Bagatellverstösse hinausgehen (ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 14). Betreffend IS muss davon ausgegangen werden, dass jede erwachsene und ur- teilsfähige Person im europäischen und arabischen Raum weiss, dass der IS Gräueltaten verübt, denn nicht nur sämtliche Medien sondern auch der IS selber in Social Media etc. verbreiten entsprechende Informationen fast täglich. 1.17 Sowohl die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch jedes tatbestandsmässige Handeln nach Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz sind Dauerdelikte. Tatbestandsmässige Einzelhand- lungen des Täters im ganzen Zeitraum entsprechender Tätigkeiten gelten als eine Tatbegehung. Die gegenteilige Ansicht würde auf eine Benachteiligung des Unterstützungstäters im Vergleich zum Beteiligungstäter hinauslaufen (ARZT, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 217). 1.18 Das führt zur Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Grenze zwi- schen der straflosen Absicht, sich am Jihad zu beteiligen, und dem angeklagten strafbaren Fördern des IS "auf andere Weise" bereits überschritten hat. Der Beschuldigte hat seine Reise mit dem geschilderten Wissen und Willen (Vor- satz) bis unmittelbar zum Besteigen des Flugzeugs so weit vorangetrieben, dass er es völlig in fremde, und wegen des geschlossenen Transportvertrags hierzu verpflichtete, Hände (nämlich jene der Fluggesellschaft) gelegt hatte, ihn nach Istanbul zu bringen. Er war nicht bloss reisewillig sondern beim Besteigen des Flugzeugs bereits auf der Reise. Nur das Eingreifen der Polizei hat seinen Abflug verhindert. Die von Jihadreisenden erhaltenen Informationen (vorne E. 1.3.4 und 1.4) sowie der Chat vom 28. November 2014 mit seiner Freundin B. (vorne E. 1.3.5) sind untrügliche Indizien dafür, dass Istanbul nicht sein Ferienziel son- dern lediglich Zwischenstation für die Weiterreise nach Syrien in den Jihad war. Auch wenn nicht völlig auszuschliessen ist, dass er seine Pläne unterwegs aus
- 24 - eigenem Antrieb noch hätte ändern können, ist eine solche mögliche Entwick- lung sehr theoretischer Natur. Nichts deutet auch nur im Geringsten darauf hin, dass er sowas je in Erwägung gezogen hätte, und durch seine regen Kontakte zu bereits gereisten Kollegen schuf er auch eine psychologische Barriere, die einen Rückzug ernsthaft erschwerte. Der Umstand, dass er seinen Weg unge- achtet einer zurückgelassenen schwangeren Freundin antrat, bekräftigt seine Entschlossenheit. Für zurückgebliebene potenzielle Interessenten stieg er mit seiner Abreise in die Kategorie der Handelnden und somit der zu Bewundernden, auf. Damit rückt das Verhalten des Beschuldigten – insbesondere das für die Beurteilung wegen der zeitlichen Eingrenzung der Anklage allein massgebliche Verhalten in der Zeit vom 5. bis zum 7. April 2015 – in objektiver und subjektiver Hinsicht so nahe an das verbrecherische Verhalten des IS, dass er damit im Anklagezeitraum, han- delnd in der Schweiz, den IS im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz ge- fördert hat. Bei gegebener Sachlage kann auch – mit einem Seitenblick auf die Regelung von Art. 260bis Abs. 2 StGB (Straflosigkeit der strafbaren Vorberei- tungshandlungen bei Abbruch aus eigenem Antrieb) – die Frage offen bleiben, welche Rechtsfolge eingetreten wäre, wenn der Beschuldigte seine Reise unter- wegs abgebrochen hätte. Er hat den entsprechenden Straftatbestand erfüllt und ist schuldig zu sprechen. 1.19 In Anbetracht des Schuldspruchs wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 Al- Qaïda/IS-Gesetz braucht der Eventualantrag auf Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB) nicht geprüft zu werden.
2. Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB 2.1
2.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.3.1 als Ge- waltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB vor, er habe am 3. Februar 2015 in Z., Y. oder andernorts wissentlich und willentlich eine Bildaufnahme, die grausame Gewalttätigkeit gegen einen Menschen eindringlich darstellt und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzt, zunächst her- gestellt und dann über die Anwendung Telegram Dritten zugänglich gemacht, indem er mittels der Anwendung Telegram einen Film, den er auf seinem Com- puterbildschirm abgespielt habe, aufgenommen habe. Dieser habe die Hinrich- tung eines jordanischen Piloten durch Mitglieder des IS gezeigt, in welchem die-
- 25 - ser bei Iebendigem Leibe in einem Gitterkäfig verbrannt wurde. Diese Bildauf- nahme habe er am 3. Februar 2015 mindestens eventualvorsätzlich an Dritte weiterverschickt. 2.1.2 Eventualiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch die geschilderte Tat- handlung Bildaufnahmen nach Massgabe von Art. 135 Abs. 1bis StGB wissentlich und willentlich, zumindest aber mit Eventualvorsatz, besessen zu haben (Ankla- geziffer 1.3.2). 2.1.3 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer 1.3.3 als Ge- waltdarstellung im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB vor, er habe in der Zeit vom
12. bis 30. März 2015, in Z., Y. oder andernorts wissentlich und willentlich, zu- mindest aber mit Eventualvorsatz, Abbildungen, die grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besessen. Die entsprechenden Einzel- handlungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen (E. 2.5.2.1). 2.2 Der Beschuldigte hat während des Vorverfahrens jegliche Aussage zu diesen Vorwürfen verweigert (pag. 13-01-0003 ff.; …-0039 ff.; …0048 ff.; …-0188 ff.; …-0237 ff.; …-0344). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er aus, er habe diese Bilder gar noch nicht gesehen ausser bei der Befragung durch die Bundesanwaltschaft. Er habe sein Telefon zwar benutzt, aber solche Bilder nicht gesehen. Er sei schockiert gewesen, als er das Bild mit der Köpfung der Frau gesehen habe. Er sei in einer Chatgruppe bei Telegram gewesen. Dort habe es viele Leute gegeben, welche gepostet hätten. Manchmal habe er da reingeschaut. Er sei nicht so aktiv gewe- sen in diesem Gruppenchat, nur oberflächlich. Er habe nicht immer reingeschaut. Hätte er das gesehen, so hätte er diese Gruppe gelöscht und wäre nicht mehr Mitglied gewesen. Er zeige solche Sachen nicht und verbreite sie nicht (TPF pag. 8-930-011). 2.3
2.3.1 Nach Art. 135 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld- strafe bestraft, wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegen- stände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissen- schaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht.
- 26 - 2.3.2 Nach Art. 135 Abs. 1bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. 2.3.3 Die Gegenstände werden eingezogen (Art. 135 Abs. 2 StGB). 2.4
2.4.1 Erfasst von Art. 135 StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger; Schriften sind ausgenommen (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 135 StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten und Ab- schlachten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (HAGEN- STEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tatbe- stands wirkt das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Botschaft eine Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wir- kung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die be- sondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwen- dung hervorgerufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung ba- ren Gewalttäter voraus. Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als wei- teres Merkmal fordert, dass die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen. Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit ei- ner wiederholten, länger dauernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine einmalige, intensive Darstellung kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009, 1046). Die Strafkammer verneinte im Entscheid SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 (in den in TPF 2008 80 nicht veröffentlichten E. 6.2.2 ff.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.1 die Straf- barkeit von Filmen, die im Zweifel mit Bildern einer Kriegsreportage oder einem Beitrag zum aktuellen Tagesgeschehen vergleichbar sind. In Bezug auf die Handlungsweisen erklärte das Bundesgericht das Herunterladen ausländischer Internetseiten und Kopieren auf einen Datenträger nicht nur als "Beschaffen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB mit nachfolgendem Besitz, sondern als "Her- stellen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 131 IV 16 E. 1.4 f.; bestätigt in den Urteilen 6B_289/2009 vom 16. September 2009 E. 1.4.6 [unter Einbezug der Kritik in der Literatur, zitiert bei HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 135 StGB N. 43 ff.] und 6B_162/2010 vom 16. März 2010). 2.4.2 Gemäss BGE 125 IV 206 E. 3c fällt Art. 135 StGB nicht unter das Medienstraf- recht. Art. 28 StGB ist somit nicht anwendbar.
- 27 - 2.4.3
2.4.3.1 Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut ist schwer zu beantworten. In den gesetzgeberischen Vorarbeiten wird sie kaum von derjenigen nach der Verwerf- lichkeit des Tuns getrennt (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth, Praxis- kommentar, Art. 135 StGB N. 2; DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2). Mit STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I,
7. Aufl., Bern 2010, § 4 N. 90) ist unter Hinweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafge- setzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009, 1047) in den Vordergrund zu stellen, dass Gewaltdarstellungen beim Betrachter die Be- reitschaft erhöhen können, selbst gewalttätig zu agieren oder doch die Gewalt- tätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (so auch DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 1). Letzten Endes gehe es um eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, a.a.O., § 4 N. 90; DUPUIS, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2; vgl. TPF 2008 80 unveröffentlichte E. 6.2.1). Mithin zielt Art. 135 StGB letztlich auch auf Gewaltverbrechen hin. Das zeigt sich auch durch die Eingliederung des Straftatbestands im Ersten Titel der Besonderen Bestim- mungen des Strafgesetzbuchs (Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben). 2.4.3.2 Das Bundesstrafgericht hat im Urteil SK.2013.39 vom 2. Mai/22. Juli 2014, E. 3.2.4, festgehalten, dass, soweit gleichzeitig die Tatbestandselemente von Art. 135 StGB und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Unterstützung einer kriminellen Organisation) erfüllt seien, unechte Konkurrenz bestehe. Art. 135 StGB werde durch Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB konsumiert. Zur Begründung bezieht es sich auf E. 2.2.3 im gleichen Urteil, welche das Konkurrenzverhältnis zwischen Art. 259 Abs. 1 StGB (öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalt- tätigkeit) und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Gegenstand hat. Es hält fest, beide genannten Tatbestände seien im Zwölften Titel des Strafgesetzbuchs, der von "Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden" handelt, gere- gelt. Weil der öffentliche Friede grundsätzlich durch alle Normen des Strafrechts geschützt werde, stelle er kein selbstständiges Rechtsgut dar. Vielmehr erhielten durch Art. 259 StGB die Rechtsgüter der Normbrüche, zu welchen aufgerufen wird, und durch Art. 260ter StGB die durch Gewalt- und Bereicherungsverbrechen bedrohten Rechtsgüter zusätzlich einen präventiven Schutz (FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 259 StGB N. 6; ENGLER, a.a.O., Art. 260ter StGB N. 4). Soweit auch Art. 259 StGB auf Gewalt- und Bereicherungsverbre- chen hinziele, was mit dessen Absatz 1 der Fall sein könne, und im konkreten Fall gleichzeitig die Tatbestandselemente von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt seien, bestehe daher unechte Konkurrenz. Art. 259 Abs. 1 StGB werde in einer solchen Konstellation durch Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB konsumiert. Im Lichte
- 28 - dieser Erwägung (auch durch die mit Art. 135 StGB unter Strafe gestellten Ge- waltdarstellungen werde auf Gewaltverbrechen hingezielt) bestehe zwischen Art. 135 StGB und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB ein analoges Konkurrenzverhält- nis wie zwischen Art. 259 Abs. 1 StGB und Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dieser Rechtsauffassung ist zu folgen. 2.4.3.3 Unter Hinweis auf das vorne in E. 1.14 und 1.15 Gesagte kommen die gleichen Überlegungen ohne weiteres auch bei der Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 135 StGB und Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz zum Tragen: Sind mit der Gewaltdarstellung nach Art. 135 StGB gleichzeitig die Tatbestandselemente von Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz erfüllt, so wird Art. 135 StGB durch Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz konsumiert. 2.5 Der Anklage liegen folgende Sachverhalte zugrunde, die sich aus dem Vorver- fahren und der Hauptverhandlung ergeben: 2.5.1
2.5.1.1 Anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten am 7. April 2015 wurde bei diesem ein Mobiltelefon sichergestellt. Die Auswertung des Inhalts ergab, dass unter an- derem der folgende Internet Link darauf gespeichert war: […]. Der Link führt zu einem vom IS veröffentlichten Video, in dem ein jordanischer Pilot in einem Git- terkäfig bei lebendigem Leib verbrannt wird (pag. 10-01-0007; …-0031; …-0100; …-0102; pag. 8-05-0029 ff.). 2.5.1.2 Der Beschuldigte hat den entsprechenden Link am 5. Februar 2015 (nicht
3. Februar 2015, wie irrtümlicherweise in der Anklageschrift) um 19:24 Uhr von der Mobiltelefonnummer 8 erhalten. Der entsprechende Link war bei ihm in der Anwendung "Telegram" abgespeichert. (pag. 10-01-0015). Die BKP konnte nicht genau aufschlüsseln, wer Absender bzw. Adressat ist, an welchem Ort der Da- tenaustausch stattfand, ob die Bildaufnahme bzw. Abbildung verschickt oder empfangen wurde (pag. 10-01-0015 f.; …-0100 ff.; pag. 8-05-0031). Also bleibt die Täterschaft bezüglich Anwendung "Telegram" – von der Bundesanwaltschaft als Zugänglichmachen angeklagt – nicht erwiesen. 2.5.1.3 Die Darstellung einer solch besonders grausamen und menschenverachtenden Gewalttätigkeit ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 135 StGB. Aufgrund der Art der Darstellung und des gesamten aus dem Verfahren hervorgehenden Kon- textes ist die Urheberschaft der Bilder dem IS zuzurechnen. Obwohl bereits das Herunterladen und Speichern die Tathandlung des "Herstellens" im Sinne des Art. 135 Abs. 1 StGB erfüllt, kann auch diesbezüglich eine Tat in subjektiver Hin-
- 29 - sicht nicht nachgewiesen werden, selbst wenn sich die Daten auf dem persönli- chen Handy des Beschuldigten befinden. Mittels der Anwendung "Telegram" können auch Daten auf ein Handy geraten, ohne dass der Besitzer des Handys dies zur Kenntnis nimmt oder will. 2.5.2
2.5.2.1 Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten befanden sich zudem die folgenden Bil- der (Fotos), die vom 12. – 30. März 2015 heruntergeladen worden sind: eine Abbildung, welche eine Gruppenexekution darstellt (pag. 13-01- 0292); drei Abbildungen, welche eine Gruppenexekution durch den IS darstellen (pag. 13-01-0282 f.; …-0286); zwei Abbildungen, welche die Hinrichtung einer Frau durch das Aufschnei- den der Kehle mit entblösstem Oberkörper darstellen (pag. 13-01-0282 f.; …-291); zwei Abbildungen, welche einen gekreuzigten Mann darstellen (pag. 13- 01-0282; …-0287); eine Abbildung, welche eine Gruppenexekution darstellt (pag. 13-01- 0290); eine Abbildung, welche einen Enthauptungsvorgang darstellt (pag. 13-01- 0289); eine Abbildung, welche die Steinigung einer Frau durch mehrere Personen darstellt (pag. 13-01-0288); eine Abbildung, welche eine Kreuzigung darstellt, betitelt mit dem arabi- schen Text "die Strafe sei für denjenigen, der sich unter den Gläubigen in die Luft sprengen wollte" (pag. 13-01-0285); eine Abbildung, welche einen geköpften gekreuzigten Mann darstellt (pag. 13-01-0284). 2.5.2.2 Diese Bilder sind gesamthaft Darstellungen besonders grausamer und men- schenverachtender Gewalttätigkeiten im Sinne des Tatbestands von Art. 135 StGB. Aufgrund der Art der Darstellung und des gesamten aus dem Verfahren hervorgehenden Kontextes ist die Urheberschaft der Bilder dem IS zuzurechnen. Am Besitz des Beschuldigten bestehen keine Zweifel, nachdem sich die Daten auf seinem persönlichen Handy befinden. Hingegen bestehen wie im vorher ge- schilderten Fall (E. 2.5.1.3) Zweifel am Vorsatz. 2.6 Das alles führt in Ermangelung des subjektiven Tatbestandes zu einem Frei- spruch vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen. Im Lichte des in E. 2.4.3.3 Gesag-
- 30 - ten wäre der Beschuldigte, auch wenn er die Taten begangen hätte, wegen Ver- letzung des Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB nicht separat schuldig zu spre- chen, zumal das Verhalten durch Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes konsu- miert würde. III. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden be- stimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (BGE 136 IV 55, E. 5.4). 2. Im Rahmen der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB hat das Gericht zuerst die objektiven und subjektiven Tatumstände zu gewichten und die sich daraus erge- bende hypothetische Strafe zu definieren (BGE 134 IV 132, E. 6.1). Die objektive Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise des Vorgehens, während sich die subjektive Tatkomponente auf die Be- weggründe, die Intensität des deliktischen Willens und das Mass an Entschei- dungsfreiheit bezieht (BGE 129 IV 6, E. 6.1). Sodann ist die anhand der objekti- ven und subjektiven Tatumstände ermittelte hypothetische Strafe bei Vorliegen täterrelevanter Strafzumessungsfaktoren zu erhöhen bzw. zu reduzieren (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die Täterkomponente setzt sich zusammen aus dem Vorleben, den persönlichen Verhältnissen, dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie der Strafempfindlichkeit des Täters (BGE 129 IV 6, E. 6.1). 3. Der Beschuldigte ist wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit b des Al- Qaïda/IS-Gesetzes zu verurteilen. Die Strafdrohung von Art. 2 Abs. 1 des Al- Qaïda/IS-Gesetzes, und somit der konkrete Strafrahmen, lautet auf Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 4.
4.1 Innerhalb der objektiven Tatkomponenten fällt insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte wissen musste, dass jedes Fördern des IS, im Speziellen aber das Fördern durch persönliches Engagement, das mörderische Tun der Or- ganisation weiterbringt und dass er aufgrund von notorischen Medienberichten
- 31 - und Propagandaaktivitäten wissen musste, dass er damit die Werteordnung und die sozialen Strukturen seines Heimatlandes massiv gefährdete. Das tatbe- standsmässige Verhalten begann gemäss Anklage am 3. Februar 2015 (Ankla- geziffer 1.3.1) und wurde durch polizeiliche Intervention am 7. April 2015 abge- schlossen. Alle Indizien deuten darauf hin, dass es sich andernfalls im Sinne einer Intensivierung weiter entwickelt hätte. Gesamthaft gesehen ist das Ver- schulden des Beschuldigten aufgrund der objektiven Tatkomponenten als nicht mehr leicht zu beurteilen. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponenten steht fest, dass es für den Beschul- digten keinen erkennbaren Anlass gab, den Straftatbestand zu begehen. Er war zum Teil von einem religiösen Sendungsbewusstsein motiviert, aber mehr noch vom Bedürfnis, bei seinem religiös-fanatisierten Kollegenkreis Anerkennung zu erhalten. Zugute zu halten ist ihm sein relativ jugendliches Alter, welches ihm einen Einblick in das brutale individuelle Schicksal, in welches er sich aufgrund von Propaganda zu stürzen bereit war, möglicherweise nicht in seiner ganzen Tragweite offenbarte. Anderseits wiegt schwer, dass er gegenüber seiner von ihm schwangeren Freundin keinerlei soziale Verantwortung im Sinne der hiesi- gen Werteordnung zu übernehmen und sie mit ihrem Schicksal zurückzulassen bereit war. Über alles gesehen wirken die subjektiven Tatkomponenten zumes- sungsneutral. 4.2 Zur Täterkomponente: Der Beschuldigte ist in Zürich geboren. Seit dem 8. Le- bensjahr besitzt er nebst der libanesischen auch die Schweizer Staatsbürger- schaft. Er hat in Y. die Volksschule besucht, teilweise in Kleinklassen, und an- schliessend eine zweijährige Anlehre als Autolackierer absolviert und abge- schlossen. Nach der Lehre arbeitete er zuerst im Autoservice in Zürich, dann während zwei Jahren im Gartenbau und schliesslich als Hilfsarbeiter Sanitär/Hei- zung. Während des laufenden Verfahrens betätigte er sich als Taxifahrer (FF.). Mangels Rendite gab er diese Beschäftigung nach ganz kurzer Zeit auf. Im Mo- ment ist er auf Veranlassung des Sozialamts in einem Arbeitsintegrationspro- gramm. Im Übrigen lebt er von Sozialhilfe bescheiden im Haushalt seiner Eltern. Seine Freundin, eine Palästinenserin mit syrischem Pass, welche auch bei ihm in der Schweiz wohnt und nach islamischem Recht mit ihm verheiratet ist, hat von ihm einen Sohn, geboren am 21. November 2015. Sie ist nicht berufstätig. Zur Tatzeit war sie im zweiten Monat schwanger. Das Paar beabsichtigt, sich bald nach hiesigem Recht zu verheiraten (TPF pag. 8-930-002 ff.; …-013 ff.). Als ausserberufliche Betätigungen nannte der Beschuldigte im Vorverfahren den Sport (Fussball und Krafttraining) (pag. 6-01-0027) und anlässlich der Hauptver- handlung hauptsächlich die Beschäftigung mit der Familie. Er bezeichnet sich als gläubiger Muslim, welcher betet und zum Freitagsgebet geht, aber innerhalb
- 32 - der Glaubensgemeinschaft keine Funktion ausübt (TPF pag. 8-930-004; …-016). Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Ta- gessätzen verzeichnet, verhängt am 4. Januar 2012 durch die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat wegen grober und einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln. Die Probezeit betrug 2 Jahre (TPF pag. 8-221-003). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig. Die Probezeit war zur Zeit der Begehung der neuen Tat abgelaufen. Für die Dauer des Strafverfahrens war GG., ein Funktionär der Kantonspolizei Zürich (Prävention), dem Beschuldigten als Unterstützungsperson beigegeben. Die freiwillige Zusammenarbeit mit diesem funktioniert gut (TPF pag. 8-930-005; …-017). GG. bekräftigte als Zeuge vor Gericht, dass der Beschuldigte eine enge Betreuung und Unterstützung brauche. Er sei ihm gegenüber immer anständig und pünktlich gewesen und habe eingehalten, was er gesagt habe. Der Zeuge zeigte sich überzeugt, dass der Beschuldigte mit der richtigen Führung fähig wäre, sich nach unserer Rechts- bzw. Gesellschaftsordnung hier wohlzufühlen und einzuleben (TPF pag. 8-930-017). Er wies auch darauf hin, dass der Be- schuldigte ihm gesagt habe, er sei während seiner Schulzeit (Mittelstufe) wegen Impulskontrollverlusten und Lernschwierigkeiten für längere Zeit in psychiatri- scher Behandlung gestanden. An den Namen des Psychiaters habe sich der Be- schuldigte jedoch nicht erinnern können und er habe auch keine entsprechenden Unterlagen beibringen können (TPF pag. 8-930-014). Als minim straferhöhend ist nebst der Vorstrafe als solcher einzig zu berücksich- tigen, dass der Entschluss zur hier beurteilten Tat über längere Zeit hinweg ge- reift war, also auch bereits vor Ablauf der Probezeit der Vorstrafe. Der Beschul- digte zeigte nach der Tat zwar Einsicht in sein Fehlverhalten, aber keine Reue. Er hat sich während des Verfahrens unauffällig verhalten. Dass er seine Aussa- gen fast durchgehend verweigerte, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Die Täterkomponente wirkt sich gesamthaft minim straferhöhend aus. 4.3 In Würdigung des Gesagten resultiert eine schuldangemessene Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe. 4.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von unter 24 Monaten in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Im konkreten Fall liegen die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug vor. Die Probezeit wird in Anbetracht des Umstands, dass eine (Re-)Integration in eine verfassungskonforme Denk- und Verhaltensweise nicht von heute auf morgen zu erwarten ist, auf drei Jahre festgelegt.
- 33 - Da die Betreuung durch den Funktionär der Kantonspolizei Zürich gemäss des- sen Zeugenaussage mit der Hauptverhandlung von Gesetzes wegen endet (TPF pag. 8-930-017) und eine weitere Betreuung des Beschuldigte im gleichen Sinn notwendig ist (vorne E. 4.2), ist für die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe nach Art. 44 Abs. 2 StGB anzuordnen. Die Zuständigkeit für deren Vollzug ist zwar in Art. 74 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) nicht ausdrücklich geregelt. Es entspricht jedoch dem Sinn des Ge- setzes, den Vollzug und die Kontrolle der mit dem bedingten Strafvollzug ver- knüpften Auflagen und Weisungen nach Art. 44 Abs. 2 StGB der kantonalen Zu- ständigkeit zu unterstellen, wie den Vollzug der Freiheitsstrafe selbst. In concreto wird mit dem Vollzug der Bewährungshilfe der Kanton Zürich beauftragt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 4.5 Die Polizei- und Untersuchungshaft vom 7. – 20. April 2015 (total 14 Tage) ist im Falle eines Widerrufs auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
IV. Einziehung / Aufhebung der Beschlagnahme und der Schriftensperre 1. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung unter anderem sol- cher Gegenstände an, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder be- stimmt waren, wenn sie die öffentliche Ordnung gefährden. Soweit das Gesetz von der Bestimmung zu deliktischem Zweck spricht, setzt das nicht voraus, dass die Gegenstände bereits solchermassen verwendet worden sind (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Unter der öffentlichen Ordnung, die mit der Einziehung geschützt werden soll, ist die strafrechtlich geschützte Ordnung zu verstehen (SCHMID, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 69 StGB N. 63). Es genügt allerdings nicht, dass ein deliktischer Gebrauch abstrakt möglich ist, sondern es muss ein ernst- liches Risiko bestehen, dass es gerade der Besitzer solchermassen verwende (BGE 125 IV 185 E. 2b, 127 IV 203 E. 7b). In der Praxis wurden der Einziehung unterworfen die Werkzeuge oder das Haus, mit oder in welchem Spionage be- trieben worden war (BGE 101 IV 177 E. III.4 S. 211, 114 IV 98), die Kleinkaliber- waffe, mit welcher ein Tier erschossen worden war (BGE 103 IV 76 E. 2) oder Propagandamaterial mit rassistischem Inhalt (BGE 127 IV 203 E. 7b, c).
- 34 - 2. Die Bundesanwaltschaft beantragt, folgende im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände nach rechtskräftigem Ab- schluss des Strafverfahrens unter Aufhebung der Beschlagnahme (Art. 267 Abs. 3 StPO) an den Beschuldigten zurückzugeben: 7 Notizzettel in arabischer Schrift (pag. 08-01-0007), 3 Notizzettel A4, Notizen, Dr. HH., 26. März 2015 (pag. 08-01-0007), eine Abholungseinladung Post vom 15. Oktober (pag. 08-01 -0008), 3 Teile zu ZVV-Abonnement, lautend auf II. (pag. 08-01-0008), diverse Zettel, teils zerrissen, mit Telefonnummern (pag. 08-01-0008). Diese Gegenstände wurden zur Beweisführung nicht benötigt. Sie sind dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückzugeben. 3. Die Bundesanwaltschaft beantragt betreffend forensisch gesicherter Daten ab einem sichergestellten Datenträger (i-Phone; pag. 08-02-0008), dass die Be- schlagnahme aufgehoben wird (Art. 267 Abs. 3 StPO). Sie hält in der Anklage- schrift (Ziffer 4.1) fest, dass sich eine Rückgabe an die berechtigte Person erüb- rige, zumal es sich um eine Kopie, welche die Bundeskriminalpolizei angefertigt habe, handle. Nach Art. 103 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die Archivie- rung beim Bundesstrafgericht vom 17. Januar 2006 (Archivierungsreglement TPF; SR 152.12) sind die Verfahrensakten dauerhaft zu archivieren. Der Inhalt der gesicherten Daten ist im für die Beweisführung wesentlichen Umfang im Schlussbericht der BKP vom 3. Juli 2015 (pag. 10-01-0003 ff.) wiedergegeben. Die Beschlagnahme kann daher aufgehoben und die Kopie der forensischen Da- tensicherung vernichtet werden. 4. In Anklageziffer 4.2 beantragt die Bundesanwaltschaft betreffend 1x Mobiltelefon LG (pag. 6-01-0015), 1x Umschlag mit Reiseunterlagen (Kopien; pag. 6-01-0017 bis …-0023) sowie 18x Abbildungen eines Chats zwischen C. und dem Beschul- digten (pag. 8-05-0005 bis …-0022) die Aufhebung der Beschlagnahme. Eine Rückgabe an die berechtigte Person erübrige sich, zumal es sich um Kopien, welche die Bundeskriminalpolizei angefertigt habe, handle. In einem klärenden Schreiben vom 26. April 2016 hält die Bundesanwaltschaft fest, das Mobiltelefon sei dem Beschuldigten zurückgegeben worden. Beschlagnahmt seien nur die Daten. Alle erwähnten Kopien seien im Dossier. Weitere Kopien existierten nicht (TPF pag. 8-510-004).
- 35 - Nach Art. 103 Abs. 1 StPO und Art. 3 Abs. 1 Archivierungsreglement TPF sind die Verfahrensakten dauerhaft zu archivieren. Beweismittel, welche im Original bei den Akten verbleiben, sind nicht aus der Beschlagnahme zu entlassen. 5. Zur Zeit der Hauptverhandlung stehen gegen den Beschuldigten noch eine Pass- und Schriftensperre zur Verhinderung der Fluchtgefahr in Kraft (TPF pag. 8-661- 002 ff.). Die Bundesanwaltschaft beantragt, die angeordneten Ersatzmassnah- men seien nach Erscheinen zur Hauptverhandlung aufzuheben. Bei der Pass- und Schriftensperre handelt es sich um eine Ersatzmassnahme nach Art. 237 ff. StPO anstelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Nach Art. 239 Abs. 1 lit. a StPO ist die Sicherheitsleistung freizugeben, wenn der Haft- grund weggefallen ist. Der Beschuldigte ist zur Hauptverhandlung erschienen und ist zu einer bedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Fluchtgefahr besteht daher nicht mehr und die Ersatzmassnahmen sind per sofort aufzuheben. Dabei handelt es sich um eine prozessuale Verfügung des Einzelrichters im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO.
V. Verfahrenskosten 1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens- kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalge- bühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). 2. Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorge- hensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
- 36 - 3. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung an- derer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR). 4. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren in der Höhe von Fr. 10'000.-- geltend, wovon Fr. 5'500.-- für die polizeilichen Ermittlungen und Fr. 4'500.-- für die Untersuchung. Zudem macht sie Fr. 1'500.-- als "Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren" geltend. Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR beträgt die Gebühr für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1‘000.-- bis Fr. 100‘000.--. Eine zusätzliche Po- sition "Gebühr der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren" hat keine ge- setzliche Grundlage (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2013.40 vom 3. Juni 2014 E. 8.2.1). Die übrigen Gebühren liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheinen aufgrund der Bedeu- tung und Schwierigkeit der Sache, welche eine umfassende Auswertung der Er- gebnisse von Datensicherungen und Überwachungsmassnahmen erforderte, angemessen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Be- deutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR). Das Kriterium der fi- nanziellen Situation des Verurteilten fällt demgegenüber wenig ins Gewicht; die- sem Umstand wird im Rahmen der Kostenauferlegung Rechnung getragen. 5. Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen in der Anklageschrift (S. 12) mit Fr. 13'469.90; diese werden im Kostenverzeichnis spezifiziert und belegt (Regis- ter 24; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR). Darin sind Fr. 5'440.90 Akontozahlung an den amtlichen Verteidiger mitenthalten, welche zwar zu den Verfahrenskosten zäh- len, aber einen eigenen Weg gehen (nachfolgende Ziffer VII.). Sie sind hier in Abzug zu bringen. Übersetzer- und Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit fremdsprachigen Akten sowie Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeu- gen, welche nicht der Verfahrenssprache mächtig sind, gehören zu den Verfah- renskosten und sind vom Verurteilten zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 133 IV 324 E. 5). Nicht auferlegbar sind die Kosten der Untersuchungshaft und damit zusammenhängende Auslagen; Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,
- 37 - Art. 422 N. 18 f.; TPF 2012 1 unveröffentlichte E. VI.2.2). Aus dem Gesagten ergibt sich ein Total der Auslagen im Vorverfahren von Fr. 13'529.--. 6. Beim Gericht sind Auslagen von Fr. 155.50 entstanden (Zeugenspesen). 7. Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Die auferlegbaren Verfahrenskosten (ohne amtliche Verteidigung) betragen total Fr. 26'684.50. 8. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ist in einem eher sekundären Anklagepunkt (Gewaltdarstellun- gen) freizusprechen. Aus diesem Grund ist der Anteil der ihm aufzuerlegenden Kosten um 15% zu reduzieren. Nach altem Recht konnte das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 aBStP). Das konnte namentlich geboten sein, wenn die soziale Wiedereingliederung auf- grund der Kostentragungspflicht in Anbetracht der konkreten Umstände des Ein- zelfalls gefährdet war (BGE 133 IV 324 E. 5.2; 133 IV 187 E. 6). Im neuen Recht sieht Art. 425 StPO vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden können. Diese Bestim- mung ist auch bei der Festsetzung respektive Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Ent- scheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6; GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 425 StPO N. 3 f.). Auf Grund des teilweisen Freispruchs und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten – zwecks Erleichterung der Resozialisierung (vorne E. II. 4.2; TPF pag. 8-930-001 ff.; …-012 ff.) – sind ihm die Verfahrenskosten nur im redu- zierten Umfang von Fr. 8'000.--aufzuerlegen.
- 38 - VI. Entschädigung des Beschuldigten Als Folge des Schuldspruchs ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzu- sprechen (Art. 429 StPO). VII. Entschädigung des amtlichen Verteidigers 1. Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (hinten E. VII. 4). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Te- lefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenan- satz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbe- reich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, be- trägt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bun- desstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstraf- gerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). 3. Das vorliegende Verfahren stellte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz ist daher auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit, sowie auf Fr. 200.-- für Reise- und Warte- zeit festzusetzen. 4. Fürsprecher Daniel Weber wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 8. April 2015 mit Wirkung ab 7. April 2015 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 16-01-0001 ff.). Praxisgemäss dauert die im Vorver- fahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung er- sichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).
- 39 - 5. Fürsprecher Daniel Weber macht gemäss Kostennote eine Entschädigung von Fr. 20'310.-- (exkl. Hauptverhandlung) geltend, basierend auf 71,75 Arbeitsstun- den zu einem Ansatz von Fr. 270.-- pro Stunde. Zum Arbeitsaufwand werden 7 Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung hinzugerechnet, ergibt zum Ansatz von Fr. 230.-- total Fr. 18'112.50. Die von Fürsprecher Daniel Weber geltend gemachte Reisezeit von 7 Stunden à Fr. 200.-- (= Fr. 1'400.--) wird anerkannt. Die Auslagen werden gemäss Art. 13 BStKR entschädigt. Das 1.-Klass-Billet halbe Taxe Bern-Bellinzona retour kostet Fr. 139.--. Für die Hotelübernachtung werden Fr. 90.--, geltend gemacht, für weitere Auslagen Fr. 359.--. Diese Beträge werden anerkannt. Das Total der Auslagen beträgt demnach Fr. 588.--. Honorar und Auslagen ergeben gesamthaft Fr. 20'100.50. Hinzu kommen 8% MWSt (Fr. 1'608.04). Die Entschädigung beträgt (gerundet) Fr. 21'700.--. Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu zahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 6. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In- folge reduzierter Kostenauflage (teilweiser Freispruch) hat der Beschuldigte dem Bund die Kosten der amtlichen Verteidigung im reduzierten Umfang von Fr. 18'000.-- zurückzuzahlen, sobald die genannte Bedingung eingetreten ist.
- 40 - Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen i.S.v. Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB. 2. A. wird der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) schuldig gespro- chen. 3. A. wird mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. 4. Der Vollzug der Strafe wird bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jah- ren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet (Art. 44 Abs. 2 StGB). Für den Vollzug wird der Kanton Zürich als zuständig erklärt (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). Die erstandene Haft von 14 Tagen ist im Falle eines Vollzugs auf die Strafe an- zurechnen. 5. Die Pass- und Schriftensperre betreffend A. gilt per sofort als aufgehoben. 6. Dem Beschuldigten werden nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben: ̵ 7 Notizzettel in arabischer Schrift, ̵ 3 Notizzettel A4, Notizen, Dr. HH., 26. März 2015, ̵ eine Abholungseinladung Post vom 15. Oktober, ̵ 3 Teile zu ZVV-Abonnement, lautend auf II., ̵ diverse Zettel, teils zerrissen, mit Telefonnummern. 7. Die Beschlagnahme forensisch gesicherter Daten ab dem sichergestellten Da- tenträger (i-Phone; pag. 08-02-0008) wird aufgehoben. Die Kopie der Datensi- cherung wird nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 8. Die Beschlagnahme von Original-Beweismaterial im Dossier bleibt aufrecht.
- 41 - 9. Die Verfahrenskosten (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.‒; ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen Fr. 26'684.50. Davon werden A. Fr. 8'000.‒ auferlegt. 10. Fürsprecher Daniel Weber wird für seine amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2016.9 mit Fr. 21‘700.‒ (inkl. MWSt) durch die Eidgenossenschaft entschä- digt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür in der Höhe von Fr. 18‘000.‒ Ersatz zu leis- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Fürsprecher Daniel Weber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 42 - Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 2. August 2016