Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht; Brandstiftung und versuchte Brandstiftung; Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen; Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung; Herstellung evtl. Besitz von Pornografie
Erwägungen (110 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Januar 2008, um ca. 02.30 Uhr, in Zürich, Z.-Strasse;
- der Brandstiftung und der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 bzw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Juni 2007, um ca. 02.40 Uhr, in Schlieren, Y.-Strasse;
- des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, begangen am 20. Januar 2009 in Zürich, X.-Strasse;
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen betreffend Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Januar 2009 in Zürich, X.-Strasse;
- der Herstellung und evtl. des Besitzes von Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3, evtl. Ziff. 3bis StGB, begangen im Zeitraum von August 2004 bis 20. Januar 2009 in Zürich, X.-Strasse, und in Spreitenbach, W.-Strasse.
E. 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet unter anderem auf Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Sowohl gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StBOG wie auch gemäss Art. 449 Abs. 1 StPO i.V.m. aArt. 336 Abs. 1 lit. d StGB unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Mit Bezug auf die vorliegend zur Beurteilung stehen- den Sprengstoffdelikte ist die Zuständigkeit des Bundes somit gegeben. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte (Brandstiftung und versuchte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, straf- bare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB sowie Herstellung und Besitz von Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB) sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO bzw. aArt. 338 StGB). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zu- ständigkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO bzw. Art. 18 Abs. 2 aBStP). Die Bundes- anwaltschaft hat die Verfahren, welche die in die kantonale Zuständigkeit fallen- den Delikte betreffen, mit Verfügungen vom 20. Januar 2009 und 30. Juli 2009 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP gültig mit dem in ihre genuine Zuständig- keit fallenden Verfahren vereinigt (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Die Zuständig- keit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit ge- geben.
E. 1.2 Anwendbares Recht
E. 1.2.1 Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat der Herstellung, evtl. des Besitzes von Pornografie (Art. 197 Ziff. 3, evtl. Ziff. 3bis StGB) wurde mutmasslich zum Teil vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde diesbezüglich unter Be- rücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwend- bar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat gel- tende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zu- sammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bezie-
- 7 - hungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetz- buches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1)
E. 1.2.2 Die Umschreibung der vorliegend massgeblichen Tatbestände der Herstellung und des Besitzes von Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB) hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltlichen Änderungen erfahren. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestim- mungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5). Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demzu- folge erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 7).
E. 1.3 Eventualanklage betreffend Besitz von Pornografie Nach der zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage geltenden Praxis durfte die Anklage in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich waren, seitens der Ankla- gebehörde aber doch eindeutig feststand, dass der Beschuldigte sich in jedem Fall schuldig gemacht hätte (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.1 vom
25. Juni 2007, E. 1.4, mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, eine Alternativ- oder Eventualanklage zu erheben (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO). Die von der Bundesanwaltschaft erhobene Eventualanklage betreffend Besitz von Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB ist demnach zulässig.
E. 1.4 Anklagegrundsatz Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; vgl. Art. 169 Abs. 1 aBStP bzw. Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., m.w.H.; 120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessge- genstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen
- 8 - soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Welche Konsequenzen sich vorliegend aus dem Anklagegrundsatz konkret er- geben, wird nachfolgend unter dem Anklagepunkt Pornografie dargelegt.
E. 1.5 Beweisverwertbarkeit
E. 1.5.1 Im Rahmen eines gegen E., eine mutmassliche Aktivistin des linksradikalen Re- volutionären Aufbaus Schweiz (nachfolgend: RAS) bzw. dessen Sektion Zürich (nachfolgend: RAZ), und weitere Personen geführten gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens wegen Sprengstoffdelikten im Zusammenhang mit Anschlägen gegen Einrichtungen des Bundes und Vertretungen des Auslandes ordnete die Bundesanwaltschaft am 15., 17. und 19. Januar 2008 die Überwachung von di- versen Telefonanschlüssen von Drittpersonen sowie den Einsatz eines techni- schen Überwachungsgerätes zur Lokalisierung von Mobilfunkgeräten von E. an. Als Zielperson der Überwachung wurde in der jeweiligen Anordnung E. angege- ben (cl. 8 pag. 9.2.158 ff.; …195 ff.; …225 ff.). Die angeordneten Überwa- chungsmassnahmen wurden auf entsprechende Genehmigungsersuchen der Bundesanwaltschaft vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Entscheiden vom 16., 18. resp. 21. Januar 2008 jeweils laufend bis 31. Januar 2008 genehmigt (cl. 8 pag. 9.2.185 ff.; …217 ff.; …253 ff.). In der Folge wurden die Überwachungsmassnahmen zum Teil vor Ablauf der Geneh- migungsfrist eingestellt und ansonsten fristgemäss aufgehoben (cl. 8 pag. 9.2.273 ff.). Am 24./25. Januar 2008 wurden drei Anschläge mit modifizierten Horrorknallra- keten verübt, darunter auch der vorliegend zur Beurteilung stehende Anschlag auf die D. in Zürich. Nach Ansicht der Ermittlungsbehörden trugen diese An- schläge die Handschrift des RAS bzw. RAZ. Beim Anschlag auf die D. wurde ein auswertbares männliches DNA-Profil gesichert. Ein Vergleich ergab eine Spur- Spur Übereinstimmung mit dem anlässlich des am 5. Juni 2007 verübten Brand- anschlags auf die B. AG in Schlieren gesicherten DNA-Profil. Aufgrund dieser Indizien und thematischer Zusammenhänge bezüglich des RAS bzw. RAZ ge- langten die Ermittlungsbehörden zur Vermutung, dass die unbekannte Täter- schaft im männlichen Bekanntenkreis von E. zu suchen sei. Die Auswertung der Überwachung der von E. benutzten Telefonanschlüsse ergab einige Personen, welche um den Tatzeitpunkt intensiv mit der Genannten kommuniziert hatten. In einer weiteren Phase wurden alle Männer mit bereits vorhandenem DNA-Profil aus dem Kreis der tatverdächtigen Personen ausgeschieden. Danach verblieben
- 9 - einzig der Ehemann von E., G., sowie der Beschuldigte. Nachdem auch das an- lässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung von G. gesicherte DNA-Profil keine Übereinstimmung mit dem fraglichen DNA-Profil ergeben hatte (cl. 1 pag. 5.3.1 ff.), eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der BKP ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, in dessen Rahmen am
20. Januar 2009 die Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach sowie die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten durchgeführt (vgl. Prozessgeschichte, lit. C-D) und dabei Be- weise (das DNA-Profil des Beschuldigten, die sichergestellten Gegenstände) er- hoben wurden, auf welche sich die Anklage vorliegend im Wesentlichen stützt.
E. 1.5.2 Die Verteidigung macht geltend, die aus der gegen E. angeordneten Telefon- überwachung gewonnenen Erkenntnisse stellten mit Bezug auf den Beschuldig- ten einen Zufallsfund im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) dar. Dieser Zufallsfund sei kausal gewesen für die anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen und seiner erken- nungsdienstlichen Behandlung erhobenen Beweise. Da der Zufallsfund nie be- willigt worden sei, mithin die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht eingeholt hätten, seien die aus der Telefonüberwachung von E. gewonnenen Erkenntnisse wie auch die daraus resultierenden „Früchte“, d.h. die anlässlich der am 20. Janu- ar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach und der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten erhobenen Beweise, nicht verwertbar.
E. 1.5.3 Die Verwertung der Ergebnisse einer rechtmässig genehmigten und durchge- führten Telefonüberwachung richtet sich nach dem zur Zeit der Genehmigung geltenden Recht (Urteil des Bundesgerichts 6P.109/2003 vom 16. Januar 2004, E. 6; vgl. auch SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2010, N. 188). Der zum Zeitpunkt der Genehmigung der gegen E. angeordneten Überwa- chungsmassnahmen geltende aArt. 9 BÜPF mit der Marginalie „Zufallsfunde“ statuierte, dass bezüglich Ermittlungserkenntnissen, welche Straftaten einer Per- son betreffen, die in der Überwachungsanordnung keiner Straftat verdächtigt wird, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungs- behörde eingeholt werden muss (Abs. 2 Satz 1). Die Zustimmung konnte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt waren (Abs. 2 Satz 2). Waren die Voraussetzungen für die Verwendung des Zufallsfundes nicht gegeben, so durften die Informationen nicht verwendet
- 10 - und es mussten die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend ver- nichtet werden (Abs. 3). Das in aArt. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den nicht ver- wertbaren primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. BGE 133 IV 329 E. 4.5-4.7).
E. 1.5.4 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Verwertung der aus der Telefonüberwa- chung von E. gewonnenen Erkenntnisse mit Bezug auf den Beschuldigten der Zustimmungspflicht gemäss aArt. 9 Abs. 2 BÜPF unterstand. Die unmittelbaren Ergebnisse der besagten Telefonüberwachung haben keinen Eingang in die vor- liegenden Akten gefunden und stellen folglich in diesem Verfahren keine Be- weismittel dar. Was die sog. Folgebeweise, mithin die anlässlich der beim Be- schuldigten am 20. Januar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchungen an der X.- Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach und seiner erken- nungsdienstlichen Behandlung erhobenen Beweise, anbelangt, so ist festzuhal- ten, dass den Ermittlungsbehörden bei der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten neben den Ergebnissen der Telefonüberwachung ohnehin bereits weitere Hinweise auf einen engen und persönlichen Bezug des Beschul- digten zu E. und seine Verbindungen zum RAS bzw. RAZ vorlagen. Wie dem Antrag der BKP vom 28. November 2008 auf Eröffnung eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens entnommen werden kann, wurden bei der im Rah- men des Verfahrens gegen E. bei G. durchgeführten Hausdurchsuchung zwei elektronische Bilder mit Aufnahmedatum 3. Mai 2008 beschlagnahmt, auf wel- chen zu sehen ist, dass der Beschuldigte anlässlich einer Kundgebung in Zürich neben E. steht und ein Megaphon in seiner Hand hält (cl. 1 pag. 5.3.3). Die Ab- züge von diesen Bildern liegen als Beilagen zum Antrag der BKP bei den Akten (cl. 1 pag. 5.3.34 f.). Dem Antrag der BKP ist weiter zu entnehmen, dass anläss- lich der bei E. durchgeführten Hausdurchsuchung der Beschuldigte als erster Besucher nach Abschluss der Zwangsmassnahme festgestellt wurde (cl. 1 pag. 5.3.3). Bereits diese Hinweise alleine hätten ausgereicht, um die Verdachtslage gegen den Beschuldigten zu begründen, welche Anlass für die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens gegen ihn war, in dessen Rahmen dann die fraglichen Hausdurchsuchungen und erkennungsdienstliche Behandlung durch- geführt und dabei Beweise erhoben wurden. Die betreffenden Beweise hätten mithin auch ohne Verwendung der aus der Telefonüberwachung von E. gewon- nen Erkenntnisse erhältlich gemacht werden können, weshalb sie unabhängig von der Verwertbarkeit der Letztgenannten mit Bezug auf den Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sind. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung nicht zu hören.
- 11 - 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht
E. 2 Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren i.S. einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Widerruf der mit Entscheid des Bezirksamtes Baden vom
24. November 2008 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen. Die er- standene Untersuchungshaft in der kantonalen Strafuntersuchung G-4/2009/408 vom
20. Januar 2009 bis 26. Februar 2009 (38 Tage) und die noch andauernde Si- cherheitshaft vom 30. März 2011 bis heute (7 Tage) seien anzurechen.
E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht schuldig gemacht zu haben, indem er in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2008 an der Frontglasscheibe im Erd- geschoss der Liegenschaft an der Z.-Strasse in Zürich, eine zu einer unkonven- tionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierte Horror-Knall- Rakete mit Hilfe eines Klebebands befestigt und durch den Einsatz einer Mü- ckenspirale als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht habe (Anklageschrift Ziff. I.1; cl. 8 pag. 8.100.2 f.).
E. 2.2.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst die Ver- wendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel pra- xisgemäss in Anlehnung an Art. 4-7 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) defi- nieren (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 224 StGB N. 4). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zün- dung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder ver- dämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Py- rotechnische Gegenstände nach Art. 7 SprstG sind erfasst, soweit diese beson- ders grosse Zerstörungen bewirken oder zu destruktiven Zwecken verwendet werden (BGE 104 IV 232 IV E. Ia; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 224 StGB N. 1). Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbe- stand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b), wobei die Erfüllung des Tatbestandes nicht voraussetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. Individualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Men-
- 12 - schen oder einer bestimmten fremden Sache genügen (vgl. BGE 103 IV 241 E. 1: „L'existence d'un danger collectif n'est en revanche pas une condition ob- jective de la réalisation des infractions visées aux art. 224 et 225 CP.“; vgl. auch BGE 115 IV 113: die beabsichtigte Gefährdung betraf eine konkrete Sache; so auch CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 N. 12; vgl. zudem bereits REHBERG, Die Sprengstoffdelikte des Strafge- setzbuches, Kriminalistik 1972, S. 101). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Be- wusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefähr- dung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbre- chen i.S.v. Art. 10 StGB – wie z.B. Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbe- schädigung –, nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben (ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 6 f.).
E. 2.2.2 Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeu- tendem Umfang gefährdet wurde, mag sich die Gefährdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht (BGE 115 IV 111 E. 3b, m.w.H.). Der allfällig einge- tretene Schaden am Eigentum muss indes geringfügig sein, damit Art. 224 Abs. 2 StGB überhaupt in Betracht kommt (BGE 103 IV 241 E. 1). Die fakultative Anwendung dieser Bestimmung hängt von den gesamten Umständen ab. Insbe- sondere ist erforderlich, dass der Vorsatz des Täters nur auf die geringfügige Gefährdung des Eigentums gerichtet war (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). Bei der Gefährdung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeutendem Ausmass erfolgt sein, ist die An- wendung von Art. 224 Abs. 2 StGB ausgeschlossen (BGE 103 IV 241 E. 1; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB Nr. 10).
E. 2.3 Der Beschuldigte machte mit Bezug auf den vorliegenden Vorwurf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.8; …26 ff.; …108; cl. 8 pag. 8.930.3).
- 13 -
E. 2.4.1 Im Rahmen der von den Beamten des Kriminaltechnischen Dienstes der Kan- tonspolizei Zürich durchgeführten Spurensicherung wurden am Tatort Teile des explodierten pyrotechnischen Gegenstandes sowie ein an der Aussenseite der Glasscheibe im Eingangsbereich des Gebäudes geklebtes 60 mm breites Dop- pelklebeband (Teppichklebeband) sichergestellt (cl. 1 pag. 5.2.23 ff.). Letzteres wurde als Asservat Nr. A000’762'072 resp. Nr. 1868_1_3 registriert (cl. 1 pag. 5.3.86 f., wo die doppelte Bezeichnung ersichtlich ist). Aus dem von diesem genommenen Abstrich wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein inkomplettes DNA-Mischprofil mit der Prozesskontrollnummer (PCN) 41 800119 69 erstellt (cl. 4 pag. 10.3.2 f.; …11). Eine Abgleichung von dessen Hauptprofil, d.h. dem überwiegenden Anteil der in der Spur enthaltenen DNA, im gesamtschweizerischen erkennungsdienstlichen DNA-Informationssystem (ED- NAIS) ergab einen Hit zum DNA-Profil mit der PCN 36 829308 75, welches aus einer anlässlich des am 5. Juni 2007 verübten Brandanschlags an der Y.-Strasse in Schlieren gesicherten Spur (vgl. unten E. 3.5.1) erstellt worden war (cl. 2 pag. 5.3.291; cl. 6 pag. 5.3.97 ff.). Am 20. Januar 2009 erfolgte sodann die erken- nungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten, bei der ein Wangenschleim- hautabstrich erhoben wurde. Das daraus erstellte DNA-Profil mit der PCN 41 500399 58 stimmt mit den beiden erwähnten DNA-Profilen überein (cl. 1 pag. 5.3.41 ff.; cl. 4 pag. 10.3.10 ff.). Die am Tatort an einem Teil des Tatmittels hinterlassene DNA-Spur stammt demnach vom Beschuldigten.
E. 2.4.2 Am Tag des Anschlags fand das Jahrestreffen des World Economic Forum (nachfolgend: WEF) in Davos statt. Gemäss dem genannten Bekennerschreiben galt der Angriff der Investmentbank D. und sollte die Angreifbarkeit von „WEF Partnern“ demonstrieren (cl. 1 pag. 5.1.7 ff.). In der am gleichen Tag im Internet veröffentlichten Erklärung, in der die Motivation für diesen Anschlag näher darge- legt wird, wird ebenfalls Bezug auf das WEF, die Investmentbank D. sowie deren CEO H. genommen (cl. 2 pag. 5.3.298). Anlässlich der am 20. Januar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.- Strasse in Spreitenbach wurden beim Beschuldigten Dokumente im elektroni- schen Format sichergestellt, aus denen ersichtlich ist, dass er sich intensiv mit dem WEF 2008 und dem Widerstand dagegen befasste (cl. 2 pag. 5.3.175 f.; …188 ff.; …206 ff.; …226 f.; …237 [HD Positionen 1.1.8 und 2.6.17]). Insbeson- dere werden in den betreffenden Dokumenten die Namen D. und H. erwähnt (cl. 2 pag. 5.3.194; …235.).
E. 2.4.3 Bei der Hausdurchsuchung an der W.-Strasse in Spreitenbach wurden zudem zwei Zeitungsausschnitte mit Artikeln sichergestellt, welche von einem am
20. November 2000 verübten Anschlag auf das französische Konsulat in Zürich berichten (cl. 2 pag. 5.3.175 ff. [HD Position 1.7.6]). Dieser Anschlag wurde mit
- 14 - einer mit dem vorliegend eingesetzten Tatmittel vergleichbaren Horror-Knall- Rakete begangen (cl. 4 pag. 10.2.15).
E. 2.4.4 Anlässlich der Hausuntersuchung an der X.-Strasse in Zürich wurde beim Be- schuldigten unter anderem eine modifizierte Horror-Knall-Rakete sichergestellt (cl. 4 pag. 8.1.5 f., HD Position 2.6.3; Gegenstand 15.3; näher dazu unten E. 4.4), welche auffällige materialtechnische Übereinstimmungen mit der beim Anschlag an der Z.-Strasse in Zürich eingesetzten Horror-Knall-Rakete aufweist. Bei beiden waren Verkaufsdekor und Leitstab entfernt und an der Anzündlitze eine grüne Mückenspirale als Zeitverzögerer befestigt. Am Körper der sicherge- stellten Horror-Knall-Rakete war zudem ein gleichartiges Teppichklebeband mit identischer Breite von 60 mm angebracht (cl. 4 pag. 10.2.30 ff.; …40 ff.; cl. 6 pag. 5.3.126).
E. 2.4.5 Die obgenannten Beweismittel und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel offen, dass die vorliegend eingeklagte Tat vom Beschuldigten begangen wurde.
E. 2.5 Der vorliegende Anschlag wurde mittels einer Horror-Knall-Rakete, mithin eines pyrotechnischen Gegenstandes, begangen (cl. 4 pag. 10.2.12). Wie dem Unter- suchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WFD) vom 6. Mai 2008 entnommen werden kann, enthalten Horror-Knall-Raketen einen brisanten Blitzknallsatz. Bei den Blitzknallsätzen handelt es sich dem Bericht zufolge um sehr energiereiche, pyrotechnische Sys- teme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosi- onsdruck und Knalleffekt (cl. 4 pag. 10.2.12). Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, ist eine an einer gewöhnlichen Glas- tür oder Fensterscheibe angebrachte Horror-Knall-Rakete ohne Weiteres im- stande, diese zu zerstören (cl. 8 pag. 8.930.9). In casu wurde die Horror-Knall-Rakete im Hinblick auf den Einsatz entsprechend präpariert. Insbesondere wurde an der Anzündlitze eine Mückenspirale befestigt (cl. 4 pag. 10.2.12), womit der Täter offenbar beabsichtigte, sich genügend Zeit zu verschaffen, um sich vom Tatort zu entfernen. Die derart modifizierte Horror- Knall-Rakete wurde mit Klebeband an die Frontglasscheibe des Gebäudes be- festigt und gezündet (cl. 1 pag. 5.1.3). Diese Vorgehensweise lässt keinen an- deren Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit der Verwendung der Horror- Knall-Rakete destruktive Zwecke verfolgte. Demzufolge handelt es sich bei dem vorliegend eingesetzten pyrotechnischen Gegenstand um einen Sprengstoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB.
- 15 - Die Explosion der Horror-Knall-Rakete hinterliess in casu lediglich abwischbare Ablagerungspartikel an der Glasscheibe (cl. 1 pag. 5.1.3). Der glimpfliche Aus- gang der Explosion ändert jedoch angesichts des Zerstörungspotentials der Hor- ror-Knall-Rakete nichts daran, dass durch die Verwendung derselben vorliegend zumindest die Frontglasscheibe des Gebäudes einer konkreten Gefahr der Zer- störung ausgesetzt wurde. In Anbetracht des Zeitraums – nachts, gegen ca. 02.30 Uhr –, der Örtlichkeit – ein Bürogebäude – und der Art des eingesetz- tes Sprengstoffs – Pyrotechnik – ist indes in Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände davon auszugehen, dass die geschaffene Gefährdung nur fremdes Eigentum, nicht hingegen Leib und Leben von Menschen betraf. Nach dem Gesagten erfüllt die vorliegend eingeklagte Tat den objektiven Tatbe- stand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB.
E. 2.6 Der Beschuldigte musste die Gefahr, die mit der unsachgemässen Verwendung einer Horror-Knall-Rakete erfahrungsgemäss verbunden ist, kennen. Indem er trotzt dieser Kenntnis eine modifizierte Horror-Knall-Rakete an die Frontglas- scheibe eines Gebäudes angebracht und gezündet hat, hat er mit Gefährdungs- vorsatz gehandelt. Auch die verbrecherische Absicht ist gegeben, strebte doch der Beschuldigte mit der Verwendung des Sprengsatzes zumindest die Beschä- digung des Eingangsbereichs des Gebäudes an. Demnach ist der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Ga- se in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegend auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.
E. 2.7 Für die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 StGB besteht vorliegend kein Raum. Bei der Glasfront eines Bürogebäu- des handelt es sich nicht um eine Sache von geringem Vermögenswert. Die vom Beschuldigten geschaffene konkrete Gefährdung betraf mithin fremdes Eigentum in nicht unbedeutendem Umfang. Dass sich die Gefahr letztlich nicht verwirklicht hat, ist im Hinblick auf Art. 224 Abs. 2 StGB ohne Belang. Überdies wäre die fa- kultative Strafrahmenreduktion im vorliegenden Fall bereits aus formellen Grün- den ausgeschlossen, weil, wie sich unten zeigen wird, im nachfolgenden Ankla- gepunkt der Brandstiftung ein Schuldspruch ergeht, für welchen eine Mindest- strafe von einem Jahr zwingend ist.
E. 2.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - 3. Brandstiftung und versuchte Brandstiftung
E. 3 Von den beim Beschuldigten beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenständen seien
- die Festplatte mit verschlüsselten Dateien sowie sämtliche beschlagnahmten CD und DVD, inkl. jene mit nichtpornografischem Inhalt, gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 und Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten;
- die 5 USBV gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und unbrauchbar zu machen;
- die zu einer Straftat vorgesehenen Tatwerkzeuge, nämlich schwarze Perücke, schwarze Sturmhaube, Teppichmesser, Mückenspirale/Zündschnur, Anzündlitze, 1 angebrochene Packung Rando 2 Bodenknaller [HD Positionen 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.20, sichergestellt an der X.-Strasse in Zürich sowie HD Positionen 1.10.102 und 1.12.100, sichergestellt an der W.-Strasse in Spreitenbach] gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen;
- die lesbare Festplatte mit pornografischen Bildern nach vollständiger Löschung al- ler Dateien sowie die übrigen Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben.
- 3 -
E. 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der Brandstiftung und der versuchten Brandstiftung zum Nachteil der Garage der B. AG schuldig ge- macht zu haben, indem er in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2007 an der Y.- Strasse in Schlieren unter einem Neu- und unter einem Occasionswagen, beide der Marke Mercedes-Benz Viano, je einen selbstgefertigten Brandsatz deponiert und diese mittels einer Zündvorrichtung in Brand gesetzt habe bzw. habe setzen wollen, wobei der Neuwagen total ausgebrannt sei und durch diesen Brand ein Schaden am Vordach des Gebäudes entstanden sei, der Occasionswagen hin- gegen unbeschädigt geblieben sei, da der unter diesem angebrachte Brandsatz zwar angezündet worden, jedoch nicht in Brand geraten sei (Anklageschrift Ziff. I.2; cl. 8 pag. 8.100.3 f.).
E. 3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstan- den, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt wer- den (Art. 221 Abs. 3 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 7 f.; STRA- TENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 221 StGB N. 2). Unter Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a, m.w.H.; 105 IV 127 E. 1a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 7). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer geschädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen (BGE 117 IV 285 E. 2a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, ei- ne Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädi- gen oder eine Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 39 E. 2c; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 15).
- 17 - Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuerbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 14).
E. 3.3 Der Beschuldigte machte hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.8; …31 ff.; …109; cl. 8 pag. 8.930.3).
E. 3.4 Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde am Brandort, dem Ausstellungsgelände der B. AG an der Y.-Strasse in Schlie- ren, unter einem in unmittelbarer Nähe des ausgebrannten Neuwagens der Mar- ke Mercedes-Benz Viano abgestellten Occasionswagen der gleichen Marke ein unversehrter Brandsatz sichergestellt (cl. 1 pag. 5.2.5). Dieser bestand aus ei- nem mit brennbarer Flüssigkeit gefüllten Tupperware-Geschirr, einem Gefrier- beutel sowie einer Zündvorrichtung, bei der die Rauchspirale bis zum Draht ab- gebrannt war, ohne jedoch auf Streichholz und Anzündlitze übergegriffen zu ha- ben (cl. 1 pag. 5.2.72; …83 ff.). Der sichergestellte Brandsatz und das bereits erwähnte Bekennerschreiben, in dem von „abgefackelten Luxusautos“ die Rede ist (cl. 1 pag. 5.2.20), beweisen, dass der vorliegende Brand kein Unfall war, sondern durch einen Brandsatz verursacht wurde, dessen Überreste im Brand- schutt nicht mehr festgestellt werden konnten (vgl. cl. 1 pag. 5.2.72).
E. 3.5.1 Ab dem Verschluss des unversehrt gebliebenen Gefrierbeutels konnte ein Spu- renasservat (Nr. A000'587'699) gesichert werden, dessen Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein DNA-Mischprofil ergab. Die stark hervortretenden Merkmale des Mischprofils liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil zusammenfassen, welches unter der PCN 36 829308 75 in die ge- samtschweizerische DNA-Datenbank eingegeben wurde (cl. 1 pag. 5.2.21; cl. 8 pag. 684.1). Wie oben (E. 2.4.1) bereits dargetan, ist dieses DNA-Profil mit dem- jenigen des Beschuldigten identisch.
E. 3.5.2 Anlässlich der Hausuntersuchung an der X.-Strasse in Zürich wurden im Schlaf- zimmer des Beschuldigten vier Brandsätze, wovon zwei bereits einsatzbereit wa- ren, sichergestellt (cl. 4 pag. 10.2.30 ff; HD Position 2.6.1, Gegenstand 3.3; HD Position 2.6.2, Gegenstände 10.1 und 10.3; zu Einzelheiten vgl. unten E. 5.4.1). Diese weisen auffällige materialtechnische Übereinstimmungen mit dem am Brandort entdeckten unversehrten Brandsatz auf. So sind die sichergestellten einsatzbereiten Brandsätze wie auch der am Brandort entdeckte Brandsatz je- weils mit einer grünen Mückenspirale (Rauchspirale) und einer gelben Anzündlit-
- 18 - ze des gleichen Fabrikats ausgestattet (cl. 2 pag. 5.2.65; cl. 4 pag. 10.2.44 ff.). Bei den nicht einsatzbereiten Brandsätzen sind die Elemente der Zeitverzöge- rung zwar nicht montiert, befanden sich indes im selben Behältnis, einer MIGROS-Tasche, in dem auch die betreffenden Brandsätze gefunden wurden (cl. 2 pag. 5.3.306 f.). Sodann konnten bei allen in den Brandsätzen, inkl. jenem vom Brandort, enthaltenen Flüssigkeiten aliphatische und aromatische Kohlen- wasserstoffe nachgewiesen werden, wie sie in Treibstoffbenzin vorkommen (cl. 4 pag. 10.1.6.).
E. 3.5.3 Der vorliegende Brandanschlag wurde einen Tag vor dem vom 6. bis 8. Juni 2007 in Heiligendamm stattgefundenen G8-Gipfel begangen. Im Bekenner- schreiben wird der Anschlag u.a. damit begründet, dass der C.-Konzern, dem dieser gegolten habe, „prominent am G8 vertreten“ sei (cl. 1 pag. 5.2.20). An- lässlich der Hausdurchsuchung an der W.-Strasse in Spreitenbach wurden beim Beschuldigten Dokumente im elektronischen Format sichergestellt, aus denen ersichtlich ist, dass er sich intensiv mit der genannten Veranstaltung und dem Widerstand dagegen befasste. So finden sich in den sichergestellten Dokumen- ten Schlagworte, wie „Attaquons le G8!“, „Von Davos über München nach Heili- gendamm WEF – NATO – G8 Kapitalisten treffen statt Kapitalistentreffen!“ u.ä. (cl. 2 pag. 5.3.175 f.; …186 ff. [HD Position 1.1.8]).
E. 3.5.4 Im Bekennerschreiben ist von „abgefackelten Luxusautos“ in Schlieren die Rede (cl. 1 pag. 5.2.20), was darauf schliessen lässt, dass sowohl der unversehrte wie auch der verbrannte Brandsatz von der gleichen Täterschaft gelegt wurden.
E. 3.5.5 Die obgenannten Beweismittel und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel offen, dass die vorliegend eingeklagten Taten vom Beschuldigten be- gangen wurden.
E. 3.6.1 Der Beschuldigte hat in casu mittels eines von ihm gelegten Brandsatzes eine Feuersbrunst verursacht, die eine solche Intensität erreichte, dass ein Eingreifen der Feuerwehr notwendig wurde. Infolge des Brandes wurde ein Neuwagen komplett zerstört und das Gebäude erheblich beschädigt, wodurch ein Sach- schaden von total Fr. 158'000.-- entstand (cl. 1 pag. 5.2.5). Der objektive Tatbe- stand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
E. 3.6.2 Dass der Beschuldigte den Brand vorsätzlich verursacht und dabei das Ziel ver- folgt hat, andere zu schädigen, liegt aufgrund seiner Vorgehensweise bei der Tatausführung (Platzierung von aus mehreren Bestandteilen zusammengesetz- ten Brandsätzen unter die Fahrzeuge) und des Bekennerschreibens auf der
- 19 - Hand. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB gegeben.
E. 3.6.3 Angesichts dessen, dass es keine Hinweise darauf bestehen, dass durch den Brand Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht wurden, kommt der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund der Höhe des verursachten Schadens besteht auch kein Raum für eine fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB.
E. 3.7 Der Beschuldigte hat neben dem Brandsatz, mit dem er den Brand verursachte, einen weiteren funktionsfähigen Brandsatz unter einen Occasionswagen depo- niert und angezündet, womit er offensichtlich beabsichtigte, auch diesen Wagen in Brand zu versetzen. Es ist davon auszugehen, dass der Occasionswagen ebenfalls ausgebrannt wäre, hätte die Zündvorrichtung nicht versagt, indem die Rauchspirale bis zum Draht abbrannte, ohne auf Streichholz und Anzündlitze überzugreifen. Demnach liegt hier ein vollendeter Versuch der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
E. 3.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB und der versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen
E. 4 Auf den Widerruf der mit Entscheid des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten.
E. 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit bis am 20. Januar 2009 in seinem Zimmer an der X.-Strasse in Zürich eine zu einer USVB umfunktionierte Horror-Knall-Rakete aufbewahrt habe, von wel- cher der Leitstab entfernt und zur Zeitverzögerung eine Mückenspirale mit einem stark haftenden Klebeband angebracht worden war, um damit einen Spreng- stoffanschlag zu verüben (Anklageschrift Ziff. I.3; cl. 8 pag. 8.100.4 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem an- dern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter-
- 20 - schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224 StGB unter Strafe. Der objektive Tatbestand von Art. 226 StGB setzt das Vorhandensein von Spreng- stoffen oder giftigen Gasen – bzw. Grund- oder Ausgangstoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind, – i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB voraus (vgl. TRECH- SEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1 f.). Als Täterhandlung nennt Abs. 2 der Bestimmung unter anderem das Aufbewahren, worunter das Ausüben des Gewahrsams zu verstehen ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Subjektiver ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss über eine verbrecherische Verwendung wissen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstellung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 241 E. 1; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7).
E. 4.3 Der Beschuldigte machte hinsichtlich des vorliegenden Vorwurfes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.4; …13; …29 f.; …109; cl. 8 pag. 8.930.3 f.).
E. 4.4 Am 20. Januar 2009 erfolgte eine Hausdurchsuchung in der 4-Zimmerwohnung im 4. Stock an der X.-Strasse in Zürich. Es handelte sich hierbei um den mit ei- ner Einzugsmeldung vom 5. Juli 2007 vermerkten Aufenthaltsort des Beschuldig- ten (cl. 4 pag. 8.1.9 ff.), an dem gelegentlich auch dessen leibliche Tochter, I., sowie deren Schwester und zugleich die Stieftochter des Beschuldigten, J., ge- legentlich übernachteten (cl. 4 pag. 12.2.1). Anlässlich der genannten Haus- durchsuchung wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten (cl. 4 pag. 8.1.11; ...21) unter anderem ein schwarzer Plasticksack sichergestellt (HD Position 2.6.3 [cl. 4 pag. 8.1.6]), in dem sich neben einem Paar Handschuhe der Marke Reusch und einer Mütze eine modifizierte Horror-Knall-Rakete befand (Gegenstände 15.1, 15.2 resp. 15.3 [cl. 4 pag. 10.2.40 ff.]). Wie bereits dargelegt, weist diese übereinstimmende Merkmale mit jener Horror-Knall-Rakete auf, die vom Be- schuldigten bei dem von ihm verübten Anschlag an der Z.-Strasse in Zürich ver- wendet wurde (vgl. vorne E. 2.4.4). Zudem konnten bei allen im besagten Plasticksack gefundenen Gegenständen biologische Spuren gesichert werden, deren DNA-Profile mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmen (cl. 6 pag. 5.3.152 ff.). Bei dieser Sachlage bestehen keine Zweifel daran, dass die im
- 21 - Schlafzimmer des Beschuldigten an der X.-Strasse in Zürich sichergestellte Hor- ror-Knall-Rakete in dessen Gewahrsam stand.
E. 4.5 Bei der vorliegenden Horror-Knall-Rakete sind das Dekor und der Leitstab ent- fernt und an der Anzündlitze Streichholz sowie eine grüne Mückenspirale als An- zündungs- und Zeitverzögerungsmechanismus mit einem Kupferdraht befestigt. An der Rakete ist zudem ein 60 mm breites Doppelklebeband angebracht (cl. 4 pag. 10.2.41 ff.). Bereits diese Modifizierung alleine deutet auf eine potentiell missbräuchliche Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes hin. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen bereits einen Sprengstoffanschlag mit einer derart modifizierten Horror-Knall-Rakete verübt hatte (vgl. vorne E. 2). Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die vorliegende Horror-Knall-Rakete für eine Verwendung zu destruktiven Zwecken bestimmt war. Demzufolge handelt es sich bei dieser um einen Spreng- stoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB. Indem der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Schlafzimmer auf- bewahrte, hat er den objektiven Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Wei- terschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante des Aufbewahrens erfüllt.
E. 4.6 Dass der Beschuldigte wusste, dass der von ihm aufbewahrte Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war, steht ausser Zweifel. Dies ergibt sich zum Einen aus der Art und Weise, wie der pyrotechnische Gegenstand vorlie- gend zu einer USBV umfunktioniert wurde. Zum Anderen wurden in dem selben Plasticksack, in dem sich der Sprengstoff befand, die erwähnten Handschuhe und Mütze und in der unmittelbarer Nähe des Plasticksacks eine schwarze Perü- cke (HD Position 2.6.20 [cl. 4 pag. 8.1.7]) gefunden, was im gegebenen Zusam- menhang darauf schliessen lässt, dass diese Gegenstände als Tarnkleidung vor- gesehen waren. Schliesslich hatte der Beschuldigte bereits, wie schon mehrmals erwähnt (vorne E. 2 und 4.4-5), einen ähnlichen Sprengstoff in verbrecherischer Absicht verwendet. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 226 Abs. 2 StGB sind somit ebenfalls gegeben.
E. 4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Herstellens, Verbergens, Weiter- schaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 22 - 5. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung
E. 5 Alle beschlagnahmten Datenträger (inkl. Festplatten), die verschlüsselte Daten oder Daten mit erlaubter Pornografie enthalten, seien einzuziehen und zu vernichten.
E. 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich strafbarer Vorberei- tungshandlungen i.V.m. Brandstiftung schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit vor dem 20. Januar 2009, in der Absicht, eine oder mehrere Brandstif- tungen zu begehen, in seinem Zimmer an der X.-Strasse in Zürich vier Brandsät- ze aufbewahrt habe. Davon seien zwei Brandsätze zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 20. Januar 2009 einsatzbereit gewesen. Bei den übrigen zwei Brandsätzen seien schon je zwei PET-Getränkeflaschen mit Klebeband zu- sammengebunden gewesen, wobei die bereits am Ort vorhandenen Elemente der Zeitverzögerung noch nicht montiert gewesen seien (Anklageschrift Ziff. I.4; cl. 8 pag. 8.100.5 f.).
E. 5.2 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Brandstiftung i.S.v. Art. 221 StGB auszuführen. Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorberei- tungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (BGE 117 IV 395 E. 3; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 5). Die Strafbarkeit ist allerdings nur vorgesehen, wo äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 155 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines delikti- schen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; 111 IV 144 E. 4b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 260bis StGB N. 3). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB auf- gelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 5). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b). Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh- rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk- zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her- stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O.,
- 23 - Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14). Im Falle von ge- wöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (COR- BOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Auch die Beschaffung von Informatio- nen wird als technische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie insbesondere die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 144 E. 4b; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitung selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6); Eventualvorsatz genügt nicht (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 22; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté, Lausanne 2011, Art. 260bis StGB N. 1.3).
E. 5.3 Der Beschuldigte machte hinsichtlich des vorliegenden Vorwurfes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.4; …12 f.; …33 f.; …109; cl. 8 pag. 8.930.4).
E. 5.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Januar 2009 an der X.-Strasse in Zürich wurden im Schlafzimmer des Beschuldigten unter anderem ein schwarzer Rucksack (cl. 4 pag. 8.1.13; ...24 [HD Position 2.6.1]; ...27, pag. ...30) sowie eine MIGROS-Tasche sichergestellt (cl. 4 pag. 8.1.13, ...24, [HD Position 2.6.2]; ...28). Im schwarzen Rucksack befanden sich nebst diversen Gegenständen – darunter ein Klebeband „Tesa“, Einmalhandschuhen „Chemoplast“ (1 Packung mit 2 Stück) und ein Cuttermesser (cl. 4 pag. 10.2.32 ff.) – insbesondere zwei mit Kunststoffklebeband zusammengebundene 0,5 Liter PET-Getränkeflaschen „Swiss alpina“, an denen eine Anzündlitze, eine Mückenspirale und ein Streich- holz als Zünd- und Zeitverzögerungsmechanismus angebracht waren (cl. 4 pag. 10.2.33; …35 f. [Gegenstand 3.3, im Materialzusammenstellungsbericht des WFD vom 5. Juni 2009 als USBV bezeichnet]). Die in den Getränkeflaschen ent- haltene Flüssigkeit konnte als Treibstoffbenzin identifiziert werden (cl. 4 pag. 10.1.4 ff.; ...2.35).
- 24 - In der MIGROS-Tasche wurden insbesondere zwei mit Kunststoffklebeband zu- sammengebundene 0,5 Liter PET-Getränkeflaschen „Rivella rot“ sichergestellt, an denen eine Anzündlitze, eine Mückenspirale und ein Streichholz als Zünd- und Zeitverzögerungsmechanismus angebracht waren (cl. 4 pag. 10.2.36; …38 f. [Gegenstand 10.3, im Materialzusammenstellungsbericht des WFD vom 5. Juni 2009 als USBV bezeichnet]). In derselben Tasche befanden sich zudem vier wei- tere 0,5 Liter PET-Getränkeflaschen „Swiss alpina“, die paarweise mit Klebeband zusammengebunden waren (cl. 4 pag. 10.2.36; ...38 [Gegenstand 10.1]). Diese sind zwar nicht mit einem Zünd- und Zeitverzögerungsmechanismus ausgestat- tet, das hierzu benötigte Material (eine Anzündlitze, ein Streichholz, 6 Mücken- spiralen, Fäden [Gegenstände 9.3 und 12]) lag indes ebenfalls in der MIGROS- Tasche (cl. 4 pag. 10.2.37; …40). Die in den Getränkeflaschen enthaltene Flüs- sigkeit konnte als Treibstoffbenzin identifiziert werden (cl. 4 pag. 10.1.4 ff.; ...2.38 f.). Demnach steht fest, dass sich im Schlafzimmer des Beschuldigten an der X.-Strasse in Zürich vier Brandsätze befanden, wovon zwei bereits im einsatzbe- reiten Zustand waren.
E. 5.4.2 Wie bereits dargelegt, weisen die beim Beschuldigten sichergestellten Brandsät- ze auffällige materialtechnische Übereinstimmungen mit jenem Brandsatz auf, welcher am Tatort des von ihm verübten Brandanschlags in Schlieren entdeckt wurde (E. 3.5.2).
E. 5.4.3 Sowohl am schwarzen Rucksack wie auch an der MIGROS-Tasche wie auch an den in dieser gefundenen Gegenständen wurden biologische Spuren gesichert, deren DNA-Profile dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Namentlich stimmt das DNA-Profil mit der PCN 41 800282 58, das ab den Klebebändern der in der MIGROS-Tasche gefundenen PET-Getränkeflaschen erstellt wurde, mit demjenigen des Beschuldigten überein. Das genannte DNA-Profil stimmt zudem mit dem DNA-Hauptprofil mit der PCN 41 800278 49, welches ab der Anzünd- verzögerung der einsatzbereiten USBV aus der MIGROS-Tasche erstellt wurde. Sodann lassen sich auch die ab dem Tragriemen und Reissverschlüssen des schwarzen Rucksacks sowie ab dem Tragriemen der MIGROS-Tasche erstellten DNA-Hauptprofile mit der PCN 36 843124 06 resp. PCN 36 843135 01 dem Be- schuldigten zuordnen (cl. 1 pag. 5.3.91 f.; cl. 4 pag. 10.3.23; …25).
E. 5.4.4 Aufgrund der obgenannten Beweismittel und Indizien ist erstellt, dass der Be- schuldigte in seinem Schlafzimmer an der X.-Strasse in Zürich vier Brandsätze aufbewahrt hat.
- 25 -
E. 5.5 Das Aufbewahren von zum Teil einsatzbereiten Brandsätzen sowie von weiteren als Hilfswerkzeuge oder Tarnkleidung für eine Brandstiftung geeigneten Gegens- tänden – die bereits erwähnten Einweghandschuhe, Klebeband, Cuttermesser sowie die im selben Raum sichergestellte schwarze Perücke (vgl. vorne E. 4.6) – stellt äusseres Verhalten des Beschuldigten dar, welches einen intensiven delik- tischen Willen in Bezug auf eine bevorstehende Straftat erkennen lässt. Ein wei- teres Indiz für das Vorhandensein eines solchen Willens ist der Umstand, dass im Schlafzimmer des Beschuldigten nebst den erwähnten Gegenständen ein ka- riertes Blatt Papier mit der handgeschriebenen Notiz „K. SA, V.-Strasse, Schlie- ren, N.-Group“ sichergestellt wurde (cl. 4 pag. 8.1.24 [HD Position 2.6.7]; cl. 1 pag. 5.2.79). Dieser Garagebetrieb liegt unweit vom Ausstellungsgelände der B. AG an der Y.-Strasse in Schlieren, wo der Beschuldigte am 5. Juni 2007 einen Brandanschlag verübt hatte, was auf ein mögliches Zielobjekt einer bevorste- henden Brandstiftung hindeutet. Der Beschuldigte hat sich das für die Fertigung von Brandsätzen benötigte Mate- rial (PET-Getränkeflaschen, Treibstoffbenzin, Anzündlitze, Mückenspirale, Streichholz) verschafft und daraus Brandsätze gefertigt bzw. sich die Brandsätze bereits im zusammengesetzten resp. zum Teil zusammengesetzten Zustand ver- schafft. Zudem hat er sich weitere Gegenstände, wie Einweghandschuhe, Kle- beband, Cuttermesser, schwarze Perücke, besorgt, die als Hilfsmittel oder Tarn- kleidung für eine Brandstiftung geeignet sind. Er hat die genannten Gegenstän- de, insbesondere zwei einsatzbereite Brandsätze sowie zwei Brandsätze, zu de- ren Fertigstellung er alles benötigte Material zur Hand hatte, in seinem Zimmer aufbewahrt. Des Weiteren hat er sich die Adresse eines möglichen Zielobjekts eines Brandanschlags verschafft und aufbewahrt. Damit ist eine Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten planmässigen und konkreten Handlungen gege- ben, die als Vorkehrungen technischer Art anzusehen sind. Diese waren vorlie- gend so weit gediehen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten objektiv nicht anders deuten lässt, als auf eine Brandstiftung ausgerichtet. Der objektive Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstif- tung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
E. 5.6 Das Vorliegen von subjektiven Tatbestandselementen der genannten Bestim- mung ergibt sich in casu aus dem bereits Ausgeführten. Die Art und der Umfang der vom Beschuldigten getroffenen technischen Vorkehrungen zeigen ohne Wei- teres, dass er sich anschickte, mindestens eine Brandstiftung zu begehen. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz sowohl hinsichtlich der Vorbereitungshand- lungen wie auch mit Bezug auf die geplante Brandstiftung.
- 26 -
E. 5.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Brandstiftung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Pornografie
E. 6 Für die rechtswidrig erstandene Untersuchungshaft sei der Beschuldigte mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. Dieser Betrag sei ab dem 7. Februar 2009 zu verzinsen.
E. 6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der Herstel- lung, evtl. des Besitzes von Pornografie schuldig gemacht, indem er sich in der Zeit von August 2004 bis zum 20. Januar 2009 Filme und Fotos, welche sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, menschlichen Ausscheidungen und Gewaltdar- stellungen beinhalten, auf nicht näher bekannte Weise beschafft, diese auf Da- tenträger (CD, DVD) gebrannt und in seinem Zimmer an der X.-Strasse in Zürich sowie in der Wohnung an der W.-Strasse in Spreitenbach aufbewahrt habe. Bei den Tatobjekten handle es sich um 4 DVD mit insgesamt 51 Filmen mit verbote- nem pornografischem Inhalt, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom
20. Januar 2009 an der W.-Strasse in Spreitenbach sichergestellt worden seien, sowie um 9 CD/DVD mit insgesamt 22 Filmen mit verbotenem pornografischem Inhalt, mindestens 4'175 Bilder mit Kinderpornografie, 4 Bilder mit Tierpornogra- fie und 1 Text mit der Schilderung einer Inzesthandlung zwischen Vater und Tochter, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Januar 2009 an der X.-Strasse in Zürich sichergestellt worden seien (Anklageschrift Ziff. I.5; cl. 8 pag. 8.100.6 f.).
E. 6.2 Gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen), die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Aus- scheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Die Gegenstände werden eingezogen. Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art 197 Ziff. 1 StGB (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen), die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden ein- gezogen. Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Ziff. 1-3 StGB sind nicht porno- grafisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Art. 197 Ziff. 5 StGB).
- 27 - Der Begriff der Pornografie setzt ein Zweifaches voraus. Zum Einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum Anderen ist erforderlich, dass die Sexua- lität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch ver- gröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Im Vordergrund stehen sich auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H.; vgl. auch MENG/SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 197 StGB Nr. 14). Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB sind pornografische Dar- stellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. Ziff. 3 erwähnt zudem Dar- stellungen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen zum Gegenstand haben. Ziff. 3bis erwähnt pornografische Erzeugnisse mit menschli- chen Ausscheidungen hingegen nicht. Die Auflistung ist jeweils abschliessend (vgl. für Art. 197 Ziff. 3 StGB BGE 121 IV 128 E. 2). Darstellungen mit nackten Kindern können auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als harte Pornografie eingestuft werden. Von vornherein als nicht pornografisch sind hin- gegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kin- der eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2, m.w.H.). Bei der Darstellung sexuel- ler Handlungen mit Tieren muss die sexuelle Handlung direkt und aufdringlich gezeigt werden (vgl. BGE 97 IV 99 E. 2b; ferner STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 StGB N. 5). Ebenfalls als verbotene harte Pornografie gelten Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten (na- mentlich, aber nicht nur sadistische oder masochistische Praktiken) mitein- schliessen (BGE 117 IV 463 E. 3; MENG/SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 197 StGB N. 25). Die in Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB enthaltene Aufzählung strafbarer Verhal- tensweisen ist abschliessend (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Solche umfassen zum Einen alle Verhaltenweisen, die darauf abzielen, Gegenstände oder Vorführung, die harte Pornografie zum Inhalt haben, anderen Personen zugänglich zu ma- chen (Ziff. 3). Zum Anderen wird derjenige erfasst, der derartige Gegenstände oder Vorführungen erwirbt, sich elektronisch oder sonst wie beschafft oder be- sitzt (Ziff. 3bis), wobei hier allerdings die sexuellen Handlungen mit Ausscheidun- gen nicht erfasst sind. Herstellen von harter Pornografie bedeutet, dass betref- fende Gegenstände originär anfertigt oder bereits bestehende Gegenstände auf
- 28 - irgend eine Art reproduziert werden, wobei es belanglos ist, ob die Kopien dem Original entsprechen oder beispielsweise durch ausschnittsweise Vergrösserung neue andersartige Bilder entstehen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 StGB N. 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch das bewusste Herun- terladen entsprechender Dateien aus dem Internet auf einen Datenträger wird als Herstellen eingestuft (BGE 131 IV 16 E. 1.4). Besitzen erfasst das Innehaben des Gewahrsams an Gegenständen i.S. von Art. 197 Ziff. 3bis StGB (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 StGB N. 11). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (MENG/SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 197 StGB N. 75).
E. 6.3 Nachdem der Beschuldigte im Vorverfahren die Vorwürfe der Pornografie bestrit- ten bzw. diesbezüglich die Aussage verweigert hatte (cl. 5 pag. 13.1.71 ff.; ...13.1.109), gestand er in der Hauptverhandlung den Besitz von Pornografie (cl. 8 pag. 8.930.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Herstellung von Pornografie blieb er bei der Aussageverweigerung (cl. 8 pag. 8.930.4).
E. 6.4 Am 20. Januar 2009 erfolgte eine Hausdurchsuchung der 4.5-Zimmerwohnung an der W.-Strasse in Spreitenbach, wo der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt schriftenpolizeilich gemeldet war (cl. 4 pag. 8.2.9 ff.). Dabei wurden u.a. diverse elektronische Datenträger (CD, DVD, Harddisks) sichergestellt (cl. 4 pag. 8.2.5 ff.). Darunter befanden sich insbesondere vier DVD (HD Position 1.7.24), die wie folgt gekennzeichnet sind: 1.7.24_4, 1.7.24_5, 1.7.24_6 und 1.7.24_13 (cl. 1 pag. 5.3.46 ff.; …48; …54; …62; …72). Diese wurden von der Bundesanwalt- schaft am 6. Juli 2009 beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.2.39 ff.). Anlässlich der ebenfalls am 20. Januar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchung an der X.-Strasse in Zürich wurden im Schlafzimmer des Beschuldigten u.a. di- verse elektronische Datenträger (CD, DVD, Computer) und Computer sicherge- stellt (cl. 4 pag. 8.1.5 ff.; …9 ff.). Darunter befanden sich insbesondere ein PC Microspot Power PC 560 GB mit zwei Festplatten (HD Position 2.6.22), wovon die eine verschlüsselte und die andere unverschlüsselte Dateien erhält (cl. 4 pag. 8.1.34), und neun CD/DVD (HD Position 2.6.19). Die letzteren sind wie folgt gekennzeichnet: 2.6.19_4 (CD), 2.6.19_5 (CD), 2.6.19_10 (DVD), 2.6.19_18 (DVD), 2.6.19_13 (DVD), 2.6.19_14 (DVD), 2.6.19_15 (DVD), 2.6.19_16 (DVD), 2.6.19_21 (DVD) (cl. 2 pag. 5.3.94 ff., …99; …117; …123; …127; …130; …133). Die genannten CD/DVD und der PC wurden von der Bundesanwaltschaft am
6. Juli 2009 beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.1.32 ff.).
E. 6.5 Die Auswertung der in der Wohnung in Spreitenbach sichergestellten vier DVD hat zu folgenden Ergebnissen geführt (cl. 2 pag. 5.3.247 ff.; …252 ff.):
- 29 - - 1.7.24_4: 6 Filme mit Ausscheidungspornografie, 1 Film mit Tierpornografie; - 1.7.24_5: 7 Filme mit Ausscheidungspornografie; - 1.7.24_6: 6 Filme mit Ausscheidungspornografie; - 1.7.24_13: 1 Film mit Kinderpornografie, 1 Film mit Ausscheidungspornogra- fie, 29 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen. Dass die betreffenden Filme sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, Gewalttä- tigkeiten bzw. menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, ist auch auf- grund der in den Akten befindlichen Abbildungen klar ersichtlich (cl. 1 pag. 5.3.48 ff.). Die Auswertung der in der Wohnung in Zürich sichergestellten neun CD/DVD hat zu folgenden Ergebnissen geführt (cl. 2 pag. 5.3.97 f.; …247 ff.; …259 ff.): - 2.6.19_4: über 2'925 Bilder mit Kinderpornografie, 4 Bilder mit Tierpornogra- fie; - 2.6.19_5: über 1'250 Bilder mit Kinderpornografie; - 2.6.19_10: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; - 2.6.19_13: 2 Filme mit Ausscheidungspornografie; - 2.6.19_14: 1 Film mit Ausscheidungspornografie; - 2.6.19_15: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; - 2.6.19_16: 2 Filme mit Tierpornografie, 2 pornografische Filme mit Gewalt- darstellungen; - 2.6.19_18: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; - 2.6.19_21: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; 4 Filme mit Aus- scheidungspornografie. Dass die genannten Datenträger Bilder und Filme enthalten, die sexuelle Hand- lungen mit Kindern, Tieren, Gewalttätigkeiten bzw. menschlichen Ausscheidun- gen zum Inhalt haben, ist auch aufgrund der in den Akten befindlichen Abbildun- gen klar ersichtlich (cl. 2 pag. 5.3.99 ff.). Die Auswertung der Festplatte mit unverschlüsselten Dateien im beschlagnahm- ten PC Microspot Power PC 160 GB hat ergeben, dass darauf u.a. ein Text mit der Schilderung einer Inzesthandlung zwischen Tochter und Vater gespeichert ist (cl. 2 pag. 5.3.97 f.). Ein Ausdruck dieses Textes liegt bei den Akten (cl. 2 pag. 5.3.149 ff.).
E. 6.6 Die auf den beschlagnahmten Datenträgern enthaltenen Bilder, Filme und der Text haben offensichtlich keinen schützenswerten kulturellen oder wissenschaft- lichen Wert. Demnach handelt es sich bei diesen Darstellungen um Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 StGB. Mit Ausnahme der Filme, die sexuelle Handlungen
- 30 - mit Ausscheidungen zum Inhalt haben, handelt es sich dabei zugleich um Por- nografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB.
E. 6.7 Dem Bericht der BKP vom 21. Juli 2009 über die Auswertung von elektronischen Datenträgern aus den Hausdurchsuchungen an der W.-Strasse in Spreitenbach und X.-Strasse in Zürich ist zu entnehmen, dass es sich bei sämtlichen sicherge- stellten CD/DVD um einmalig beschriebene Datenträger handelt, welche auf handelsüblichen Rohlingen mit der Linux-Brennsoftware „K3B The CD Kreator Version 0.11.7“ oder „GENISOIMAGE ISO 9660/HFS FILESYSTEM CREATOR“ erstellt wurden (cl. 2 pag. 5.3.247 ff.). Die hier interessierenden CD/DVD mit por- nografischem Inhalt wurden, soweit deren Herstelldaten eruiert werden konnten, zwischen August 2004 und Juni 2008 hergestellt (cl. 2 pag. 5.3.252 ff.). Die BKP konnte indes keine Angaben dazu machen, ob die betreffenden CD/DVD auf den beim Beschuldigten in Zürich oder in Spreitenbach sichergestellten Computern gebrannt wurden. Die Tatsache, dass die in Zürich und in Spreitenbach sicher- gestellten Hardwares jeweils mit einem auf „Linux“ basierenden Betriebsystem ausgerüstet sind (cl. 2 pag. 5.3.249), stellt noch keinen schlüssigen Beweis dafür dar, dass die beschlagnahmten CD/DVD vom Beschuldigten selbst mit den ihm zur Verfügung stehenden Computern gebrannt worden sind. Das Vorhandensein der gleichen Daten (Filme und/oder Bilder) auf den beschlagnahmten CD/DVD und den Festplatten, das als Indiz für die Herstellung der betreffenden CD/DVD mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Computer hätte betrachten werden können, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Auswertung des PC Microspot Power PC 160 GB hat zwar ergeben, dass auf der Festplatte, auf welcher der vorerwähnte Text mit pornografischem Inhalt gespeichert ist, auch Bilder und Filme mit Kinder- und Tierpornografie enthalten sind (cl. 2 pag. 5.3.263 f.). Dass es sich dabei um dieselben Bilder oder Filme handelt, die auf den beschlag- nahmten CD/DVD zu finden sind, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. In Anbetracht dessen, dass die auf der Festplatte abgespeicherten pornografischen Bilder und Filme in der Anklageschrift nicht erwähnt werden, kann deren Herstel- lung (wie auch deren Besitz) aufgrund des Anklagegrundsatzes (vgl. vorne E. 1.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Aufgrund des Ankla- gegrundsatzes kommt vorliegend auch ein Schuldspruch nach Art. 197 Ziff. 3 StGB wegen allfälligem Herunterladen des pornografischen Textes auf die Fest- platte nicht in Betracht. Denn als Herstellungshandlung wird in der Anklageschrift lediglich das Brennen von CD/DVD umschrieben, nicht hingegen das Herunter- laden auf die Festplatte. Mangels schlüssiger Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte die in der Anklageschrift erwähnten pornografischen Bilder bzw. Filme selbst auf die CD/DVD gebrannt hat, kann vorliegend in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo kein Schuldspruch wegen der Herstellung von Pornogra- fie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 StGB erfolgen.
- 31 -
E. 6.8 Hingegen ist der Besitz der in Frage kommenden Datenträger aufgrund der ge- nannten Beweismittel erstellt und auch vom Beschuldigten zugestanden. Das In- nehaben des Gewahrsams an diesen Gegenständen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB ist demnach gegeben, wobei der Besitz von Datenträgern, welche ausschliesslich Ausscheidungspornografie beinhalten, wie bereits dargelegt, nicht von dieser Bestimmung erfasst wird.
E. 6.9 In subjektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handel- te.
E. 6.10 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie (Kinder- und Tierpornografie sowie Pornografie mit Gewaltdarstellungen) im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig zu sprechen.
E. 7 Strafzumessung
E. 7.1.1 Der Beschuldigte beging die Straftaten der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB im Zeitraum von August 2004 bis zum 20. Januar 2009, mithin zum Teil vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am
1. Januar 2007. Ob diesbezüglich altes oder neues Recht anzuwenden ist, rich- tet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (vgl. vorne E. 1.2). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Bus- se und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgespro- chen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entwe- der nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinwei- sen).
E. 7.1.2 Die für den Tatbestand des Besitzes der Pornografie massgebliche Strafandro- hung gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB wurde durch die Revision des Strafgesetz- buches hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Mit Bezug auf die pekuniä-
- 32 - re Strafe ist das neue Recht insoweit strenger, als die angedrohte Geldstrafe maximal Fr. 1'080’000.-- betragen kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), wäh- rend früher der Höchstbetrag der Busse für die betreffende Straftat im Regelfall Fr. 40’000.-- betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Hingegen ist das neue Recht insofern milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (vgl. Art. 42 f. StGB). Wie unten zu zeigen sein wird, kommt der Beschuldigte nach neuem Recht auf- grund der Höhe der ihm aufzuerlegenden Freiheitsstrafe in den Genuss des teil- bedingten Strafvollzugs. Das neue Recht erweist sich somit vorliegend als das mildere, weshalb die Sanktion nach diesem zu bestimmen ist.
E. 7.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Rich- ter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).
E. 7.3 Der Beschuldigte ist der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Herstellens, Verbergens, Weiter- schaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
- 33 - Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. Diese Tat – wie auch die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB – wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1 StGB). Der obere Straf- rahmen liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB).
E. 7.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
E. 7.5.1 Der am 5. Juni 2007 an der Y.-Strasse in Schlieren verübte Brandanschlag führ- te zu einem beträchtlichen Sachschaden: ein dort parkierter Neuwagen brannte total aus und am Gebäudeunterstand und an der Fassade entstand ebenfalls ein grosser Schaden. Der Sachschaden hätte wohl noch grösser sein können und müssen, falls das gezielt gesuchte Zusammenwirken von zwei nebeneinander gelegten Herden geklappt hätte. Der Anschlag wurde zudem in der Nacht verübt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entdeckung eines Brandes und sein Lö- schen erfahrungsgemäss mehr Zeit in Anspruch nehmen als tagsüber. Es ist da- von auszugehen, dass das Feuer nur dank dem Einsatz der Feuerwehr nicht auf andere Wagen übergriff und auf einen einzigen Wagen beschränkt blieb. Die Tatmodalitäten, insbesondere die Zeit der Tatausführung, die dabei eingesetzten Mittel sowie das Objekt des Anschlags, lassen darauf schliessen, dass der verbrecherische Wille des Beschuldigten darauf gerichtet war, den grösstmögli- chen Sachschaden anzurichten.
- 34 -
E. 7.5.2 Mit Bezug auf die Täterkomponenten hat sich Folgendes ergeben: Der bald 46- jährige Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist in Zürich gebo- ren worden, wo er auch aufgewachsen ist. Dort hat er laut dem beim ihm sicher- gestellten Lebenslauf auch die Primär- und Sekundärschule besucht und eine Lehre als Radio- und TV-Elektriker absolviert. Danach hatte er eine Zeitlang als Techniker in einem Zürcher Elektrogeschäft gearbeitet, bevor er 1984 nach La- teinamerika ging, wo er beim Aufbau von Landwirtschaftskooperativen mitwirkte. 1987 kehrte er in die Schweiz zurück und arbeitete bis 1991 bei einem Zürcher Radiosender als Techniker. Die folgender 6-7 Jahre verbrachte er in der Türkei, wo er sich beim Aufbau einer Bibliothek sowie im Handel betätigte. Zwischen 1997 und 2003 arbeitete der Beschuldigte wiederum in Zürich bei verschiedenen Firmen als Bauspengler bzw. Bauführer. Ab 2003 war er als Sekretär bei der Gewerkschaft L. in Horgen tätig (cl. 2 pag. 5.3.274 f.). 2007 war er, nachdem er während mehreren Monaten Arbeitslosengeld bezogen hatte, kurzzeitig bei einer Reinigungsunternehmung in Dietikon angestellt (cl. 6 pag. 5.3.82). Gemäss Aus- kunft des Betreibungsamtes Spreitenbach lagen im Februar 2009 neun Betrei- bungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'900.-- gegen den ihn vor (cl. 5 pag. 24.8). Zur Zeit lebt er „auf der Strasse“ (cl. 8 pag. 8.881.19; …930.2). Seine ak- tuelle berufliche und finanzielle Situation ist nicht aktenkundig. Der Beschuldigte war seit 2002 mit M. verheiratet. 2010 wurde die Ehe, die kinderlos blieb, ge- schieden. Aus einer früheren Beziehung hat er eine heute 17-jährige Tochter, I., der gegenüber er unterstützungspflichtig ist (cl. 5 pag. 24.8; cl. 6 pag. 5.3.81; cl.
E. 7.5.3 Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht, was eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für das schwerste De- likt als angemessen erscheinen lässt.
- 35 -
E. 7.6 Aufgrund des Zusammentreffens mit weiteren Delikten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die versuchte Brandstiftung steht vorliegend mit der Brandstiftung im selben Handlungszusammenhang, so dass diesbezüglich sinngemäss auf die vorste- henden Erwägungen (E. 7.5) verwiesen werden kann, wobei dem Umstand, dass es bei dieser Tat lediglich bei einem Versuch geblieben ist, strafmindernd Rech- nung zu tragen ist. Was die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht anbelangt, so fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass die von ihm geschaffene Gefährdung nur fremdes Eigentum, nicht hingegen Leib und Leben von Menschen, betraf. Auch wenn vorliegend Eigen- tum in nicht unbedeutenden Umfang gefährdet wurde, was eine fakultative An- wendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 StGB ausschliesst, so hält sich das Ausmass des verschuldeten Gefährdungserfolgs in Anbetracht des betroffenen Vermögenswerts (Frontglasscheibe des Gebäudes) doch in Grenzen. Demzufolge ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen von Art. 224 Abs. 1 StGB als leicht anzusehen, weshalb die Strafe für dieses Delikt für sich betrachtet beim gesetzlichen Minimum anzusetzen wäre. Mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung fällt ins Ge- wicht, wie weit sich der Beschuldigte bereits gut organisiert hatte, um über einsatzbereite Brand- und Sprengkörper verfügen zu können. Diese planmässige Vorgehensweise zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Sein Ver- schulden hinsichtlich dieser Delikte wiegt nicht mehr leicht. Beim mehrfachen Besitz von Pornografie steht das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Vorder- grund. Der Beschuldigte besass Tausende von Darstellungen (Bilder, Filme so- wie einen Text) von sexuellen Handlungen mit Kindern, Tieren und Gewalttätig- keiten. Strafmindernd zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang indes, dass er sich in der Hauptverhandlung insoweit geständig zeigte und Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 8 pag. 9.930.2 f.). Sein diesbezügliches Verschulden muss dennoch als schwer gewertet werden. In Würdigung aller Strafzumessungskriterien erachtet das Gericht im Ergebnis eine Gesamtstrafe von 34 Monaten als verschuldensangemessen.
E. 7.7.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
- 36 - Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die sub- jektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB gel- ten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
E. 7.7.2 Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Ein teil- bedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist und gegenwärtig in ungeordneten Verhältnissen lebt. Gegen eine Legalbewährung spricht sodann, dass er den Grossteil der Taten, derentwegen er vorliegend verurteilt wurde, aus Überzeugung, im Kampf für eine Weltanschauung, beging. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung. Eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB muss ihm deswegen aber noch nicht gestellt werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und wiegen zudem nicht schwer. Seit den in zeitlicher Hinsicht letzten vorliegend beurteilten Delikten hat er sich wohl verhal- ten. Positiv zu vermerken ist ferner, dass er im Zusammenhang mit seiner Por- nografiesucht eine Therapie machen will (cl. 8 pag. 9.930.2 f.). In Anbetracht dieser Umstände sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfah- rens, wozu auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe zählt (vgl. nachstehend E. 8), besteht begründete Aussicht darauf, dass sich der Be- schuldigte bewähren wird. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten und dem insgesamt nicht leichten Ver- schulden des Beschuldigten Rechnung tragend auf 12 Monate und der bedingt
- 37 - vollziehbare Teil auf 22 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist auf 3 Jahre anzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
E. 7.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft (samt Sicherheitshaft) von insgesamt 46 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO).
E. 8 Widerruf
E. 8.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussich- ten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüs- se auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus- fallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch miteinzu- beziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgespro- chen wird. Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Voll- zugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
- 38 - StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.).
E. 8.2 Der Beschuldigte wurde am 24. November 2008 vom Bezirksamt Baden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, verurteilt worden (cl. 8 pag. 8. 231.3). Einen Teil der vor- liegend beurteilten Straftaten, namentlich das Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, die strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Brandstiftung sowie den mehrfachen Besitz von Pornografie, be- ging er während der Probezeit. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbre- chen resp. Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 resp. Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB.
E. 8.3 Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist vorab fest- zuhalten, dass er während der laufenden Probezeit gleich mehrfach delinquiert hat, wobei die betreffenden Straftaten nicht leicht wiegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er zum Zeitpunkt der Verübung des Strassenverkehrsdelikts, de- rentwegen er zur bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, deren Widerruf hier zur Diskussion steht, bereits vorbestraft war und zudem sich auch einen Teil der vor- liegend beurteilten Straftaten, namentlich die Brandstiftung, den Versuch dazu sowie die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, hatte zu Schulden kommen lassen. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine ungeordneten Lebensverhältnisse keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bie- ten. Diese Umstände lassen befürchten, dass der Beschuldigte ohne eine Warn- wirkung des Widerrufs der ihm auferlegten bedingten Strafe weiter delinquieren würde. Demzufolge ist es angezeigt, den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.-- zu widerrufen.
E. 9 Einziehung
E. 9.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (vorne E. 7.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung glei- chermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anord- nungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66-73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 7.1.2), beurteilt sich eine allfällig zu verfügende Einziehung nach neuem Recht.
- 39 -
E. 9.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB enthalten, sind gestützt auf Satz 2 dieser Bestimmung, einzuziehen.
E. 9.3 Bei den anlässlich der Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach sichergestellten 5 Brand- und Sprengvorrichtun- gen (1 Horror-Knall-Rakete und 4 Brandsätze), sowie dem zu deren Herstellung verwendeten bzw. bestimmten Material inkl. schwarze Perücke, schwarze Sturmhaube, Teppichmesser, Mückenspirale/Zündschnur, Anzündlitze, 1 ange- brochene Packung Rando 2 Bodenknaller (HD Positionen 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3, 2.6.20 [cl. 4 pag. 8.1.5 ff.] sowie 1.10.102 und 1.12.100 [cl. 4 pag. 8.2.7 f.]) handelt es sich um Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat bestimmt wa- ren und von denen eine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht. Diese Gegenstände sind folglich einzuziehen und zu vernichten. Die sich in den Akten befindenden Datenträger (CD/DVD) mit pornografischem Inhalt im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (vgl. vorne E. 6.4-6) sind gestützt auf Satz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten. Mit Bezug auf die beim Beschuldigten beschlagnahmten bzw. sichergestellten Datenträger mit verschlüsseltem bzw. nicht tatbestandsmässigem pornografi- schem Inhalt beantragen sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Beschul- digte deren Einziehung und Vernichtung (cl. 8 pag. 8.920.4 f.). Bei dieser Sach- lage sind die betreffenden Gegenstände – 40 Datenträger (CD/DVD) mit ver- schlüsselten Daten (HD Position 2.6.9) sowie 44 lesbare Datenträger (CD/DVD [14 Stück, HD Position 2.6.19; 15 Stück, HD Position 1.7.24; 15 Stück, HD Posi- tion 2.6.9]), soweit die letzteren pornografisches (inkl. nicht tatbestandsmässi- ges) Material enthalten – zur Vernichtung einzuziehen, ohne dass es geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 bzw. Art. 197 Ziff. 3 StGB erfüllt sind. Was die beschlagnahmte Festplatte mit verschlüsselten Datei- en (HD Position 2.6.22) anbelangt, so ist diese nur einzuziehen und zu vernich- ten, falls sich die betreffenden Dateien nicht löschen lassen. Andernfalls ist die Festplatte nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben. Die beschlagnahmte Festplatte mit unverschlüsselten Dateien (HD Position 2.6.22)
- 40 - ist nach Löschung darauf befindlicher pornografischer (inkl. nicht tatbestands- mässiger) Dateien nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzuge- ben. Die übrigen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände, darunter 1 PC Microspot Power PC 560 GB (HD Position 2.6.22), stellen keine Gegenstände dar, von denen Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht, und sind da- her nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben.
E. 10 Kosten
E. 10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
E. 10.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspe- sen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR] vom 31. August 2010, SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 bzw. Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
E. 10.3 Die Bundesanwaltschaft macht als Gebühren Fr. 3'396.50 für die von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgerichtete Entschädigung an Rechtsan- walt Marcel Bosonnet für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in dem im Kanton Zürich geführten Verfahren, Fr. 14'000.-- für Verfahrenshandlungen der BKP und der Bundesanwaltschaft sowie Fr. 4'000.-- für die Voruntersuchung, mithin total Fr. 21'396.50, geltend (Anklageschrift, Ziff. IV, cl. 8 pag. 8.100.8). Davon ist die von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgerichtete Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 3'396.50 auszuscheiden. Der betreffende Posten stellt keine Gebühr i.S.v. Art. Art. 422 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 BStKR dar und ist gemäss der Angabe der Bundesan- waltschaft aus Versehen im Kostenverzeichnis aufgenommen worden (cl. 8
- 41 - pag. 8.920.003). Im Übrigen bewegen sich die von der Bundesanwaltschaft gel- tend gemachten Gebühren, insgesamt Fr. 18'000.--, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge- mäss Art. 7 lit. b BStKR mit Fr. 3’000.-- festzusetzen.
E. 10.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das gesamte Vorverfahren Auslagen in der Höhe von Fr. 242.-- (Anklageschrift, Ziff. IV; cl. 8 pag. 8.100.8; cl. 5 pag. 20.7). Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die gerichtlichen Auslagen setzen sich aus der Entschädigung von Fr. 1'722.20 für den Sachverständigen F. sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 200.-- für Post-, Telefon-, Kopier- und ähnliche Spesen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO zusammen und betragen demnach Fr. 1'922.20.
E. 10.5 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; dazu nachste- hend E. 10.7) betragen demnach insgesamt Fr. 23'164.20.
E. 10.6 Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. vorne E. 7.5.2). Entsprechend müssen die Verfahrenskosten als weitgehend unein- bringlich angesehen werden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, dem Verur- teilten in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (vgl. dazu DOMEISEN, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3), von den ange- fallenen Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) lediglich einen reduzierten Anteil von 4'000.-- aufzuerlegen.
E. 10.7.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (nachstehend E. 10.7.4).
E. 10.7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
- 42 - 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagenvergütung richtet sich nach Art. 13 BStKR.
E. 10.7.3 Rechtsanwalt Marcel Bossonet – von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 22. Dezember 2010 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (cl. 8 pag. 8.810.2) – macht einen Aufwand von 36 Stunden und 50 Minuten, Hauptverhandlung nicht inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- so- wie Auslagen von Fr. 1'101.-- geltend (cl. 8 pag. 8.920.12), was angemessen er- scheint. Zu vergüten sind zudem 14 Stunden für die Teilnahme an der Hauptver- handlung. Die Entschädigung ist demnach gerundet mit Fr. 13'300.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten.
E. 10.7.4 Ist der Verurteilte später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der zu erstattende Betrag ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen.
E. 11 Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten
E. 11.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO).
E. 11.2 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 9'500.-- für die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen. Dieser Betrag sei ab 7. Feb- ruar 2009 zu verzinsen.
E. 11.3 Der Beschuldigte ist vorliegend in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig be- funden worden. Die von ihm ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 46 Tagen wird, wie bereits dargelegt (E. 7.8), auf den Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 34 Monaten angerechnet. Bei dieser Sachla- ge besteht keine tatsächliche Grundlage für die Zusprechung der anbegehrten Entschädigung für die Untersuchungshaft. Es kommt hinzu, dass die Untersuchungshaft, in der sich der Beschuldigte vom
20. Januar 2009 bis 26. Februar 2009 befand (vgl. Prozessgeschichte, lit. E), vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl im Rahmen des zur betreffenden Zeit im Kanton Zürich geführten Straf-
- 43 - verfahrens gegen den Beschuldigten u.a. wegen strafbarer Vorbereitungshand- lungen zu Brandstiftung angeordnet wurde (cl. 3 pag. 6.1.15 ff.). Das besagte Verfahren wurde in der Folge am 30. Juli 2009 von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Für eine Haftung des Bundes für eine im Rahmen eines kantonalen Verfahrens von den zuständigen kantonalen Behörden vorgenommene Verfahrenshandlung besteht keine gesetzliche Grund- lage. Selbst wenn also vorliegend ein Anspruch auf Entschädigung für die Unter- suchungshaft bestanden hätte, so wäre dieser nicht gegenüber dem Bund son- dern gegenüber dem Kanton Zürich geltend zu machen. Nach dem Gesagten ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten nicht einzutreten.
E. 12 Berichtigung
E. 12.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).
E. 12.2 In Ziff. II.1 des im Anschluss an die Hauptverhandlung am 6. April 2011 ausge- teilten Dispositivs werden die HD Positionen der zur Vernichtung einzuziehenden Anzündlitze (HD Position 2.1.1) sowie der schwarzen Perücke und des Tep- pichmessers (HD Position 2.6.20) nicht aufgeführt, während bei den 15 lesbaren Datenträgern (CD/DVD), welche, soweit sie pornografisches (inkl. nicht tatbe- standsmässiges) Material enthalten, zur Vernichtung einzuziehen sind (vgl. vor- ne E. 9.3), die HD Position irrtümlicherweise mit 2.7.24 statt 1.7.24 angegeben ist. In der vollständigen Fassung des Urteils ist Ziff. II.1 des Dispositivs entspre- chend zu korrigieren.
- 44 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; - der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB; - der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB; - der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 12 Mo- nate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.
3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. Novem- ber 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.-- wird widerrufen. II.
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: - die sich in den Akten befindenden Datenträger (CD/DVD) mit pornografischem In- halt im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB; - 40 Datenträger (CD/DVD [HD Position 2.6.9]) mit verschlüsselten Daten; - lesbare Datenträger (CD/DVD [14 Stück, HD Position 2.6.19; 15 Stück, HD Positi- on 1.7.24; 15 Stück, HD Position 2.6.9]) soweit sie pornografisches (inkl. nicht tat- bestandsmässiges) Material enthalten;
- 45 - - eine Festplatte, enthaltend verschlüsselte Dateien, falls sich diese nicht löschen lassen; andernfalls wird die Festplatte nach Eintritt der Rechtskraft A. herausge- geben; - 5 Brand- und Sprengvorrichtungen sowie das zu deren Herstellung verwendete bzw. bestimmte Material inkl. schwarze Perücke, schwarze Sturmhaube, Tep- pichmesser, Mückenspirale/Zündschnur, Anzündlitze, 1 angebrochene Packung Rando 2 Bodenknaller (HD Positionen 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3, 2.6.20 sowie 1.10.102 und 1.12.100).
2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft A. herausgegeben: - PC Microspot Power PC 560 GB; - eine Festplatte, enthaltend unverschlüsselte Dateien, nach Löschung darauf be- findlicher pornografischer (inkl. nicht tatbestandsmässiger) Dateien; - die übrigen sichergestellten Gegenstände. III.
Dispositiv
- A. wird von den angefallenen Verfahrenskosten ein Betrag von Fr. 4’000.-- zur Be- zahlung auferlegt.
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 13'300.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 3'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er da- zu in der Lage ist.
- Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A. wird nicht eingetreten. IV. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Dispositiv ausgehändigt. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Marcel Bosonnet (Verteidiger von A.) - 46 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 6. April 2011 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Stephan Blättler und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt, 3003 Bern,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht; Brandstiftung und versuchte Brandstiftung; Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen; Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung; Herstellung, evtl. Besitz von Pornografie
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2010.24
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen
- der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB, begangen am 25. Januar 2008, um ca. 02.30 Uhr, in Zürich, Z.-Strasse;
- der Brandstiftung und der versuchten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 bzw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Juni 2007, um ca. 02.40 Uhr, in Schlieren, Y.-Strasse;
- des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, begangen am 20. Januar 2009 in Zürich, X.-Strasse;
- der strafbaren Vorbereitungshandlungen betreffend Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, begangen am 20. Januar 2009 in Zürich, X.-Strasse;
- der Herstellung und evtl. des Besitzes von Pornografie gemäss Art. 197 Ziff. 3, evtl. Ziff. 3bis StGB, begangen im Zeitraum von August 2004 bis 20. Januar 2009 in Zürich, X.-Strasse, und in Spreitenbach, W.-Strasse.
2. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren i.S. einer Gesamtfreiheitsstrafe unter Widerruf der mit Entscheid des Bezirksamtes Baden vom
24. November 2008 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen. Die er- standene Untersuchungshaft in der kantonalen Strafuntersuchung G-4/2009/408 vom
20. Januar 2009 bis 26. Februar 2009 (38 Tage) und die noch andauernde Si- cherheitshaft vom 30. März 2011 bis heute (7 Tage) seien anzurechen.
3. Von den beim Beschuldigten beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenständen seien
- die Festplatte mit verschlüsselten Dateien sowie sämtliche beschlagnahmten CD und DVD, inkl. jene mit nichtpornografischem Inhalt, gestützt auf Art. 197 Ziff. 3 und Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten;
- die 5 USBV gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und unbrauchbar zu machen;
- die zu einer Straftat vorgesehenen Tatwerkzeuge, nämlich schwarze Perücke, schwarze Sturmhaube, Teppichmesser, Mückenspirale/Zündschnur, Anzündlitze, 1 angebrochene Packung Rando 2 Bodenknaller [HD Positionen 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3 und 2.6.20, sichergestellt an der X.-Strasse in Zürich sowie HD Positionen 1.10.102 und 1.12.100, sichergestellt an der W.-Strasse in Spreitenbach] gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen;
- die lesbare Festplatte mit pornografischen Bildern nach vollständiger Löschung al- ler Dateien sowie die übrigen Gegenstände dem Beschuldigten herauszugeben.
- 3 -
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 18’242.--, zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung in der von Gericht zu bestimmenden Höhe, seien dem Beschuldigten im reduzierten Betrag von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen; im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskas- se zu nehmen. Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte sei wegen Besitz von Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer angemessenen, bedingt ausgesprochenen Geldstrafe zu belegen.
3. Von allen weiteren Anklagepunkten sei der Beschuldigte unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen freizusprechen.
4. Auf den Widerruf der mit Entscheid des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten.
5. Alle beschlagnahmten Datenträger (inkl. Festplatten), die verschlüsselte Daten oder Daten mit erlaubter Pornografie enthalten, seien einzuziehen und zu vernichten.
6. Für die rechtswidrig erstandene Untersuchungshaft sei der Beschuldigte mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen. Dieser Betrag sei ab dem 7. Februar 2009 zu verzinsen.
7. Die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Prozessgeschichte: A. Am 5. Juni 2007, gegen ca. 02.40 Uhr, brannte auf dem Ausstellungsgelände der B. AG an der Y.-Strasse in Schlieren ein dort parkierter Neuwagen der Marke Mercedes-Benz Viano total aus. Dabei wurde auch das Gebäudevordach, unter dem sich das Fahrzeug befand, durch die Hitzeeinwirkung beschädigt und russ- geschwärzt. In der Folge konnte der Brand durch die Feuerwehr Schlieren unter Kontrolle gebracht werden (cl. 1 pag. 5.2.1 ff.). Am gleichen Tag, um 05.43 Uhr, wurde aus der öffentlichen Telefonkabine an der Seefeldstrasse 152 in Zürich ein Telefax mit einem Bekennerschreiben an die Nachrichtenagentur AP ver- schickt, wonach der Angriff dem C.-Konzern gegolten habe (cl. 1 pag. 5.2.20). B. Am 25. Januar 2008, um ca. 02.30 Uhr, explodierte ein an der Frontglasscheibe des Gebäudes an der Z.-Strasse in Zürich angebrachter Feuerwerkskörper (cl. 1 pag. 5.1.1 ff.). Gleichentags, um 02.16 Uhr, wurde aus der öffentlichen Telefon-
- 4 - kabine beim Bahnhof Wollishofen ein Faxschreiben an „Radio 24“ verschickt, gemäss welchem der Anschlag der US-Investmentbank D. gegolten habe, die ih- re Büros im betroffenen Gebäude hatte (cl. 1 pag. 5.1.7 ff.). C. Am 1. Dezember 2008 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundes- kriminalpolizei (nachfolgend: BKP) vom 28. November 2008 (cl. 1 pag. 5.3.1 ff.) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und Unbekannt wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht ge- mäss Art. 224 StGB und der vorsätzlichen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB (cl. 1 pag. 1.1.1). D. Am 20. Januar 2009 wurden die von A. bewohnte Wohnung an der X.-Strasse in Zürich sowie seine Wohnung an der W.-Strasse in Spreitenbach jeweils einer Hausdurchsuchung unterzogen, anlässlich welcher diverse Gegenstände, darun- ter elektronische Datenträger, beschlagnahmt wurden (cl. 4 pag. 8.1.1 ff.; …8.2.1 ff.). Gleichentags wurde A. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt (cl. 1 pag. 5.3.41 ff.). E. Ebenfalls am 20. Januar 2009 wurde A. verhaftet und anschliessend in Untersu- chungshaft versetzt, aus der er am 26. Februar 2009 entlassen wurde (cl. 3 pag. 6.1.1 ff.; …18 ff.; …68). F. Mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
20. Januar 2009 wurde das Verfahren gegen A. und Unbekannt auf den Tatbe- stand der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 25. Januar 2008 an der Z.-Strasse in Zürich, ausgedehnt und die Strafverfolgung des betreffenden Sprengstoffdeliktes, der Sachbeschädigung und der Brandstiftung in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (cl. 1 pag. 2.1 ff.). Am 26. Januar 2009 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung ge- gen A. auf den Tatbestand des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) aus (cl. 1 pag. 1.2.1). Am 3. Juli 2009 erfolgte eine weitere Aus- dehnung des Verfahrens gegen A. auf den Tatbestand des Besitzes von Porno- grafie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB (cl. 1 pag. 1.2.2). Mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung vom 30. Juli 2009 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. und Unbekannt auf den Tatbestand der strafbaren Vorberei- tungshandlungen zur Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 StGB) aus und vereinigte die Verfahren betreffend Art. 226 Abs. 2, Art. 197 Ziff. 3bis und Art. 260bis Abs. 1 StGB mit dem durch die Bundesbehörden bereits geführten Ermittlungsverfahren (cl. 1 pag. 2.17 ff.). G. Am 8. Dezember 2009 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 4. November 2009 (cl. 1 pag. 1.1.2 ff.)
- 5 - eine Voruntersuchung gegen A. (cl. 1 pag. 1.1.6 f.). Am 27. August 2010 schloss es die Voruntersuchung ab und legte den Schlussbericht vor (cl. 5 pag. 24.1 ff.). H. Am 4. November 2010 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Brandstiftung und versuchter Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Aufbewahrens und Ver- bergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), strafbarer Vorbereitungs- handlungen in Verbindung mit Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB) sowie Herstellung und evtl. Besitz von Pornografie (Art. 197 Ziff. 3, evtl. Ziff. 3bis StGB) (cl. 8 pag. 8.100.1 ff.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht einen Strafregisterauszug von A. (cl. 8 pag. 8.231.3), den gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Be- zirksamts Baden vom 24. November 2008 samt Verfahrensakten (cl. 8 pag. 8.686.1 ff.), die DNA-Berichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 14. Februar 2011, des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zü- rich vom 11. Februar 2011 sowie des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpoli- zei Zürich vom 7. April 2008 (cl. 8 pag. 8.683.1 ff.) ein. Zudem wurden von der Bundesanwaltschaft Genehmigungsakte betr. Telefonkontrolle bei E. beigezogen (cl. 8 pag. 9.2.146 ff.) und F. vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zü- rich als Sachverständiger in die Hauptverhandlung geladen (cl. 8 pag. 8.851.1). J. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass A. zur Zeit über keine feste Wohnad- resse verfügt und er vom Bundesstrafgericht mehrmals erfolglos postalisch an seiner letzten offiziellen Wohnadresse kontaktiert wurde, erliess der Vorsitzende am 15. März 2011 einen Haftbefehl gegen ihn wegen Fluchtgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO (cl. 8 pag. 881.1). Am 30. März 2011 wurde A. von der Kan- tonspolizei Aargau festgenommen (cl. 8 pag. 881.34 ff.). Im Rahmen des Haft- verfahrens gemäss Art. 229 StPO verfügte das kantonale Zwangsmassnahmen Gericht Bern am 1. April 2011 auf Antrag des Bundesstrafgerichts vom
31. März 2011 (Geschäftsnummer SN.2011.2; cl. 8 pag. 881.2 ff.) Sicherheitshaft gegen A., wobei die Haftdauer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens beschränkt wurde (cl. 8 pag. 881.57 ff.). K. Die Hauptverhandlung fand am 5. und 6. April 2011 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Nach dem Abschluss der Hauptverhandlung wurde A. aus der Sicherheits- haft entlassen (cl. 8 pag. 920.8).
- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet unter anderem auf Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) und Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Sowohl gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StBOG wie auch gemäss Art. 449 Abs. 1 StPO i.V.m. aArt. 336 Abs. 1 lit. d StGB unterstehen die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Mit Bezug auf die vorliegend zur Beurteilung stehen- den Sprengstoffdelikte ist die Zuständigkeit des Bundes somit gegeben. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte (Brandstiftung und versuchte Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, straf- bare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB sowie Herstellung und Besitz von Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB) sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO bzw. aArt. 338 StGB). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zu- ständigkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereini- gung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Be- hörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO bzw. Art. 18 Abs. 2 aBStP). Die Bundes- anwaltschaft hat die Verfahren, welche die in die kantonale Zuständigkeit fallen- den Delikte betreffen, mit Verfügungen vom 20. Januar 2009 und 30. Juli 2009 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP gültig mit dem in ihre genuine Zuständig- keit fallenden Verfahren vereinigt (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Die Zuständig- keit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit ge- geben. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Die dem Angeklagten vorgeworfene Straftat der Herstellung, evtl. des Besitzes von Pornografie (Art. 197 Ziff. 3, evtl. Ziff. 3bis StGB) wurde mutmasslich zum Teil vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde diesbezüglich unter Be- rücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwend- bar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat gel- tende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zu- sammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bezie-
- 7 - hungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetz- buches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1) 1.2.2 Die Umschreibung der vorliegend massgeblichen Tatbestände der Herstellung und des Besitzes von Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB) hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine inhaltlichen Änderungen erfahren. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestim- mungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5). Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demzu- folge erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 7). 1.3 Eventualanklage betreffend Besitz von Pornografie Nach der zum Zeitpunkt der Erhebung der Anklage geltenden Praxis durfte die Anklage in Form einer Alternativ- oder Eventualanklage gekleidet sein, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen nicht möglich waren, seitens der Ankla- gebehörde aber doch eindeutig feststand, dass der Beschuldigte sich in jedem Fall schuldig gemacht hätte (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.1 vom
25. Juni 2007, E. 1.4, mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, eine Alternativ- oder Eventualanklage zu erheben (vgl. Art. 325 Abs. 2 StPO). Die von der Bundesanwaltschaft erhobene Eventualanklage betreffend Besitz von Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB ist demnach zulässig. 1.4 Anklagegrundsatz Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; vgl. Art. 169 Abs. 1 aBStP bzw. Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der be- schuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprin- zip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., m.w.H.; 120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessge- genstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen
- 8 - soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). Welche Konsequenzen sich vorliegend aus dem Anklagegrundsatz konkret er- geben, wird nachfolgend unter dem Anklagepunkt Pornografie dargelegt. 1.5 Beweisverwertbarkeit 1.5.1 Im Rahmen eines gegen E., eine mutmassliche Aktivistin des linksradikalen Re- volutionären Aufbaus Schweiz (nachfolgend: RAS) bzw. dessen Sektion Zürich (nachfolgend: RAZ), und weitere Personen geführten gerichtspolizeilichen Ermitt- lungsverfahrens wegen Sprengstoffdelikten im Zusammenhang mit Anschlägen gegen Einrichtungen des Bundes und Vertretungen des Auslandes ordnete die Bundesanwaltschaft am 15., 17. und 19. Januar 2008 die Überwachung von di- versen Telefonanschlüssen von Drittpersonen sowie den Einsatz eines techni- schen Überwachungsgerätes zur Lokalisierung von Mobilfunkgeräten von E. an. Als Zielperson der Überwachung wurde in der jeweiligen Anordnung E. angege- ben (cl. 8 pag. 9.2.158 ff.; …195 ff.; …225 ff.). Die angeordneten Überwa- chungsmassnahmen wurden auf entsprechende Genehmigungsersuchen der Bundesanwaltschaft vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts mit Entscheiden vom 16., 18. resp. 21. Januar 2008 jeweils laufend bis 31. Januar 2008 genehmigt (cl. 8 pag. 9.2.185 ff.; …217 ff.; …253 ff.). In der Folge wurden die Überwachungsmassnahmen zum Teil vor Ablauf der Geneh- migungsfrist eingestellt und ansonsten fristgemäss aufgehoben (cl. 8 pag. 9.2.273 ff.). Am 24./25. Januar 2008 wurden drei Anschläge mit modifizierten Horrorknallra- keten verübt, darunter auch der vorliegend zur Beurteilung stehende Anschlag auf die D. in Zürich. Nach Ansicht der Ermittlungsbehörden trugen diese An- schläge die Handschrift des RAS bzw. RAZ. Beim Anschlag auf die D. wurde ein auswertbares männliches DNA-Profil gesichert. Ein Vergleich ergab eine Spur- Spur Übereinstimmung mit dem anlässlich des am 5. Juni 2007 verübten Brand- anschlags auf die B. AG in Schlieren gesicherten DNA-Profil. Aufgrund dieser Indizien und thematischer Zusammenhänge bezüglich des RAS bzw. RAZ ge- langten die Ermittlungsbehörden zur Vermutung, dass die unbekannte Täter- schaft im männlichen Bekanntenkreis von E. zu suchen sei. Die Auswertung der Überwachung der von E. benutzten Telefonanschlüsse ergab einige Personen, welche um den Tatzeitpunkt intensiv mit der Genannten kommuniziert hatten. In einer weiteren Phase wurden alle Männer mit bereits vorhandenem DNA-Profil aus dem Kreis der tatverdächtigen Personen ausgeschieden. Danach verblieben
- 9 - einzig der Ehemann von E., G., sowie der Beschuldigte. Nachdem auch das an- lässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung von G. gesicherte DNA-Profil keine Übereinstimmung mit dem fraglichen DNA-Profil ergeben hatte (cl. 1 pag. 5.3.1 ff.), eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der BKP ein gerichtspoli- zeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, in dessen Rahmen am
20. Januar 2009 die Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach sowie die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten durchgeführt (vgl. Prozessgeschichte, lit. C-D) und dabei Be- weise (das DNA-Profil des Beschuldigten, die sichergestellten Gegenstände) er- hoben wurden, auf welche sich die Anklage vorliegend im Wesentlichen stützt. 1.5.2 Die Verteidigung macht geltend, die aus der gegen E. angeordneten Telefon- überwachung gewonnenen Erkenntnisse stellten mit Bezug auf den Beschuldig- ten einen Zufallsfund im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) dar. Dieser Zufallsfund sei kausal gewesen für die anlässlich der beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchungen und seiner erken- nungsdienstlichen Behandlung erhobenen Beweise. Da der Zufallsfund nie be- willigt worden sei, mithin die Strafverfolgungsbehörden vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde nicht eingeholt hätten, seien die aus der Telefonüberwachung von E. gewonnenen Erkenntnisse wie auch die daraus resultierenden „Früchte“, d.h. die anlässlich der am 20. Janu- ar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach und der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten erhobenen Beweise, nicht verwertbar. 1.5.3 Die Verwertung der Ergebnisse einer rechtmässig genehmigten und durchge- führten Telefonüberwachung richtet sich nach dem zur Zeit der Genehmigung geltenden Recht (Urteil des Bundesgerichts 6P.109/2003 vom 16. Januar 2004, E. 6; vgl. auch SCHMID, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessord- nung, Zürich/St. Gallen 2010, N. 188). Der zum Zeitpunkt der Genehmigung der gegen E. angeordneten Überwa- chungsmassnahmen geltende aArt. 9 BÜPF mit der Marginalie „Zufallsfunde“ statuierte, dass bezüglich Ermittlungserkenntnissen, welche Straftaten einer Per- son betreffen, die in der Überwachungsanordnung keiner Straftat verdächtigt wird, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungs- behörde eingeholt werden muss (Abs. 2 Satz 1). Die Zustimmung konnte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt waren (Abs. 2 Satz 2). Waren die Voraussetzungen für die Verwendung des Zufallsfundes nicht gegeben, so durften die Informationen nicht verwendet
- 10 - und es mussten die betreffenden Dokumente und Datenträger umgehend ver- nichtet werden (Abs. 3). Das in aArt. 9 Abs. 3 BÜPF verankerte Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf mittelbar erlangte Beweise (Folgebeweise), wenn diese ohne den nicht ver- wertbaren primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (vgl. BGE 133 IV 329 E. 4.5-4.7). 1.5.4 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Verwertung der aus der Telefonüberwa- chung von E. gewonnenen Erkenntnisse mit Bezug auf den Beschuldigten der Zustimmungspflicht gemäss aArt. 9 Abs. 2 BÜPF unterstand. Die unmittelbaren Ergebnisse der besagten Telefonüberwachung haben keinen Eingang in die vor- liegenden Akten gefunden und stellen folglich in diesem Verfahren keine Be- weismittel dar. Was die sog. Folgebeweise, mithin die anlässlich der beim Be- schuldigten am 20. Januar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchungen an der X.- Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach und seiner erken- nungsdienstlichen Behandlung erhobenen Beweise, anbelangt, so ist festzuhal- ten, dass den Ermittlungsbehörden bei der Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten neben den Ergebnissen der Telefonüberwachung ohnehin bereits weitere Hinweise auf einen engen und persönlichen Bezug des Beschul- digten zu E. und seine Verbindungen zum RAS bzw. RAZ vorlagen. Wie dem Antrag der BKP vom 28. November 2008 auf Eröffnung eines gerichtspolizeili- chen Ermittlungsverfahrens entnommen werden kann, wurden bei der im Rah- men des Verfahrens gegen E. bei G. durchgeführten Hausdurchsuchung zwei elektronische Bilder mit Aufnahmedatum 3. Mai 2008 beschlagnahmt, auf wel- chen zu sehen ist, dass der Beschuldigte anlässlich einer Kundgebung in Zürich neben E. steht und ein Megaphon in seiner Hand hält (cl. 1 pag. 5.3.3). Die Ab- züge von diesen Bildern liegen als Beilagen zum Antrag der BKP bei den Akten (cl. 1 pag. 5.3.34 f.). Dem Antrag der BKP ist weiter zu entnehmen, dass anläss- lich der bei E. durchgeführten Hausdurchsuchung der Beschuldigte als erster Besucher nach Abschluss der Zwangsmassnahme festgestellt wurde (cl. 1 pag. 5.3.3). Bereits diese Hinweise alleine hätten ausgereicht, um die Verdachtslage gegen den Beschuldigten zu begründen, welche Anlass für die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Verfahrens gegen ihn war, in dessen Rahmen dann die fraglichen Hausdurchsuchungen und erkennungsdienstliche Behandlung durch- geführt und dabei Beweise erhoben wurden. Die betreffenden Beweise hätten mithin auch ohne Verwendung der aus der Telefonüberwachung von E. gewon- nen Erkenntnisse erhältlich gemacht werden können, weshalb sie unabhängig von der Verwertbarkeit der Letztgenannten mit Bezug auf den Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sind. Nach dem Gesagten ist der Einwand der Verteidigung nicht zu hören.
- 11 - 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Ab- sicht 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht schuldig gemacht zu haben, indem er in der Nacht vom 24. auf den 25. Januar 2008 an der Frontglasscheibe im Erd- geschoss der Liegenschaft an der Z.-Strasse in Zürich, eine zu einer unkonven- tionellen Spreng- und Brandvorrichtung (USBV) umfunktionierte Horror-Knall- Rakete mit Hilfe eines Klebebands befestigt und durch den Einsatz einer Mü- ckenspirale als Zeitverzögerer zur Detonation gebracht habe (Anklageschrift Ziff. I.1; cl. 8 pag. 8.100.2 f.). 2.2
2.2.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst die Ver- wendung von Sprengstoffen oder giftigen Gasen, wobei sich Sprengmittel pra- xisgemäss in Anlehnung an Art. 4-7 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) defi- nieren (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 224 StGB N. 4). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zün- dung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder ver- dämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Py- rotechnische Gegenstände nach Art. 7 SprstG sind erfasst, soweit diese beson- ders grosse Zerstörungen bewirken oder zu destruktiven Zwecken verwendet werden (BGE 104 IV 232 IV E. Ia; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 224 StGB N. 1). Art. 224 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar; der objektive Tatbe- stand verlangt mithin, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (BGE 115 IV 111 E. 3b), wobei die Erfüllung des Tatbestandes nicht voraussetzt, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Hinsichtlich des Gefährdungserfolgs folgt die Praxis der sog. Individualtheorie, lässt also die gezielte Gefährdung eines bestimmten Men-
- 12 - schen oder einer bestimmten fremden Sache genügen (vgl. BGE 103 IV 241 E. 1: „L'existence d'un danger collectif n'est en revanche pas une condition ob- jective de la réalisation des infractions visées aux art. 224 et 225 CP.“; vgl. auch BGE 115 IV 113: die beabsichtigte Gefährdung betraf eine konkrete Sache; so auch CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 N. 12; vgl. zudem bereits REHBERG, Die Sprengstoffdelikte des Strafge- setzbuches, Kriminalistik 1972, S. 101). Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Wer in diesem Be- wusstsein handelt, will die Gefahr auch (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 94 IV 60 E. 3a). Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt, d.h. der Täter muss ausser der Gefähr- dung durch Sprengstoff oder giftige Gase ein weiteres Vergehen oder Verbre- chen i.S.v. Art. 10 StGB – wie z.B. Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbe- schädigung –, nicht jedoch eine blosse Übertretung, anstreben (ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 6 f.). 2.2.2 Der privilegierte Tatbestand von Art. 224 Abs. 2 StGB kann lediglich angewendet werden, wenn durch die Verwendung von Sprengstoff Eigentum in nur unbedeu- tendem Umfang gefährdet wurde, mag sich die Gefährdung in einem Schaden verwirklicht haben oder nicht (BGE 115 IV 111 E. 3b, m.w.H.). Der allfällig einge- tretene Schaden am Eigentum muss indes geringfügig sein, damit Art. 224 Abs. 2 StGB überhaupt in Betracht kommt (BGE 103 IV 241 E. 1). Die fakultative Anwendung dieser Bestimmung hängt von den gesamten Umständen ab. Insbe- sondere ist erforderlich, dass der Vorsatz des Täters nur auf die geringfügige Gefährdung des Eigentums gerichtet war (BGE 115 IV 111 E. 3b; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 10). Bei der Gefährdung von Leib und Leben, mag diese auch in unbedeutendem Ausmass erfolgt sein, ist die An- wendung von Art. 224 Abs. 2 StGB ausgeschlossen (BGE 103 IV 241 E. 1; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB Nr. 10). 2.3 Der Beschuldigte machte mit Bezug auf den vorliegenden Vorwurf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.8; …26 ff.; …108; cl. 8 pag. 8.930.3).
- 13 - 2.4
2.4.1 Im Rahmen der von den Beamten des Kriminaltechnischen Dienstes der Kan- tonspolizei Zürich durchgeführten Spurensicherung wurden am Tatort Teile des explodierten pyrotechnischen Gegenstandes sowie ein an der Aussenseite der Glasscheibe im Eingangsbereich des Gebäudes geklebtes 60 mm breites Dop- pelklebeband (Teppichklebeband) sichergestellt (cl. 1 pag. 5.2.23 ff.). Letzteres wurde als Asservat Nr. A000’762'072 resp. Nr. 1868_1_3 registriert (cl. 1 pag. 5.3.86 f., wo die doppelte Bezeichnung ersichtlich ist). Aus dem von diesem genommenen Abstrich wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel ein inkomplettes DNA-Mischprofil mit der Prozesskontrollnummer (PCN) 41 800119 69 erstellt (cl. 4 pag. 10.3.2 f.; …11). Eine Abgleichung von dessen Hauptprofil, d.h. dem überwiegenden Anteil der in der Spur enthaltenen DNA, im gesamtschweizerischen erkennungsdienstlichen DNA-Informationssystem (ED- NAIS) ergab einen Hit zum DNA-Profil mit der PCN 36 829308 75, welches aus einer anlässlich des am 5. Juni 2007 verübten Brandanschlags an der Y.-Strasse in Schlieren gesicherten Spur (vgl. unten E. 3.5.1) erstellt worden war (cl. 2 pag. 5.3.291; cl. 6 pag. 5.3.97 ff.). Am 20. Januar 2009 erfolgte sodann die erken- nungsdienstliche Behandlung des Beschuldigten, bei der ein Wangenschleim- hautabstrich erhoben wurde. Das daraus erstellte DNA-Profil mit der PCN 41 500399 58 stimmt mit den beiden erwähnten DNA-Profilen überein (cl. 1 pag. 5.3.41 ff.; cl. 4 pag. 10.3.10 ff.). Die am Tatort an einem Teil des Tatmittels hinterlassene DNA-Spur stammt demnach vom Beschuldigten. 2.4.2 Am Tag des Anschlags fand das Jahrestreffen des World Economic Forum (nachfolgend: WEF) in Davos statt. Gemäss dem genannten Bekennerschreiben galt der Angriff der Investmentbank D. und sollte die Angreifbarkeit von „WEF Partnern“ demonstrieren (cl. 1 pag. 5.1.7 ff.). In der am gleichen Tag im Internet veröffentlichten Erklärung, in der die Motivation für diesen Anschlag näher darge- legt wird, wird ebenfalls Bezug auf das WEF, die Investmentbank D. sowie deren CEO H. genommen (cl. 2 pag. 5.3.298). Anlässlich der am 20. Januar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.- Strasse in Spreitenbach wurden beim Beschuldigten Dokumente im elektroni- schen Format sichergestellt, aus denen ersichtlich ist, dass er sich intensiv mit dem WEF 2008 und dem Widerstand dagegen befasste (cl. 2 pag. 5.3.175 f.; …188 ff.; …206 ff.; …226 f.; …237 [HD Positionen 1.1.8 und 2.6.17]). Insbeson- dere werden in den betreffenden Dokumenten die Namen D. und H. erwähnt (cl. 2 pag. 5.3.194; …235.). 2.4.3 Bei der Hausdurchsuchung an der W.-Strasse in Spreitenbach wurden zudem zwei Zeitungsausschnitte mit Artikeln sichergestellt, welche von einem am
20. November 2000 verübten Anschlag auf das französische Konsulat in Zürich berichten (cl. 2 pag. 5.3.175 ff. [HD Position 1.7.6]). Dieser Anschlag wurde mit
- 14 - einer mit dem vorliegend eingesetzten Tatmittel vergleichbaren Horror-Knall- Rakete begangen (cl. 4 pag. 10.2.15). 2.4.4 Anlässlich der Hausuntersuchung an der X.-Strasse in Zürich wurde beim Be- schuldigten unter anderem eine modifizierte Horror-Knall-Rakete sichergestellt (cl. 4 pag. 8.1.5 f., HD Position 2.6.3; Gegenstand 15.3; näher dazu unten E. 4.4), welche auffällige materialtechnische Übereinstimmungen mit der beim Anschlag an der Z.-Strasse in Zürich eingesetzten Horror-Knall-Rakete aufweist. Bei beiden waren Verkaufsdekor und Leitstab entfernt und an der Anzündlitze eine grüne Mückenspirale als Zeitverzögerer befestigt. Am Körper der sicherge- stellten Horror-Knall-Rakete war zudem ein gleichartiges Teppichklebeband mit identischer Breite von 60 mm angebracht (cl. 4 pag. 10.2.30 ff.; …40 ff.; cl. 6 pag. 5.3.126). 2.4.5 Die obgenannten Beweismittel und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel offen, dass die vorliegend eingeklagte Tat vom Beschuldigten begangen wurde. 2.5 Der vorliegende Anschlag wurde mittels einer Horror-Knall-Rakete, mithin eines pyrotechnischen Gegenstandes, begangen (cl. 4 pag. 10.2.12). Wie dem Unter- suchungsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WFD) vom 6. Mai 2008 entnommen werden kann, enthalten Horror-Knall-Raketen einen brisanten Blitzknallsatz. Bei den Blitzknallsätzen handelt es sich dem Bericht zufolge um sehr energiereiche, pyrotechnische Sys- teme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosi- onsdruck und Knalleffekt (cl. 4 pag. 10.2.12). Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, ist eine an einer gewöhnlichen Glas- tür oder Fensterscheibe angebrachte Horror-Knall-Rakete ohne Weiteres im- stande, diese zu zerstören (cl. 8 pag. 8.930.9). In casu wurde die Horror-Knall-Rakete im Hinblick auf den Einsatz entsprechend präpariert. Insbesondere wurde an der Anzündlitze eine Mückenspirale befestigt (cl. 4 pag. 10.2.12), womit der Täter offenbar beabsichtigte, sich genügend Zeit zu verschaffen, um sich vom Tatort zu entfernen. Die derart modifizierte Horror- Knall-Rakete wurde mit Klebeband an die Frontglasscheibe des Gebäudes be- festigt und gezündet (cl. 1 pag. 5.1.3). Diese Vorgehensweise lässt keinen an- deren Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit der Verwendung der Horror- Knall-Rakete destruktive Zwecke verfolgte. Demzufolge handelt es sich bei dem vorliegend eingesetzten pyrotechnischen Gegenstand um einen Sprengstoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB.
- 15 - Die Explosion der Horror-Knall-Rakete hinterliess in casu lediglich abwischbare Ablagerungspartikel an der Glasscheibe (cl. 1 pag. 5.1.3). Der glimpfliche Aus- gang der Explosion ändert jedoch angesichts des Zerstörungspotentials der Hor- ror-Knall-Rakete nichts daran, dass durch die Verwendung derselben vorliegend zumindest die Frontglasscheibe des Gebäudes einer konkreten Gefahr der Zer- störung ausgesetzt wurde. In Anbetracht des Zeitraums – nachts, gegen ca. 02.30 Uhr –, der Örtlichkeit – ein Bürogebäude – und der Art des eingesetz- tes Sprengstoffs – Pyrotechnik – ist indes in Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände davon auszugehen, dass die geschaffene Gefährdung nur fremdes Eigentum, nicht hingegen Leib und Leben von Menschen betraf. Nach dem Gesagten erfüllt die vorliegend eingeklagte Tat den objektiven Tatbe- stand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB. 2.6 Der Beschuldigte musste die Gefahr, die mit der unsachgemässen Verwendung einer Horror-Knall-Rakete erfahrungsgemäss verbunden ist, kennen. Indem er trotzt dieser Kenntnis eine modifizierte Horror-Knall-Rakete an die Frontglas- scheibe eines Gebäudes angebracht und gezündet hat, hat er mit Gefährdungs- vorsatz gehandelt. Auch die verbrecherische Absicht ist gegeben, strebte doch der Beschuldigte mit der Verwendung des Sprengsatzes zumindest die Beschä- digung des Eingangsbereichs des Gebäudes an. Demnach ist der Tatbestand der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Ga- se in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB vorliegend auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 2.7 Für die fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 StGB besteht vorliegend kein Raum. Bei der Glasfront eines Bürogebäu- des handelt es sich nicht um eine Sache von geringem Vermögenswert. Die vom Beschuldigten geschaffene konkrete Gefährdung betraf mithin fremdes Eigentum in nicht unbedeutendem Umfang. Dass sich die Gefahr letztlich nicht verwirklicht hat, ist im Hinblick auf Art. 224 Abs. 2 StGB ohne Belang. Überdies wäre die fa- kultative Strafrahmenreduktion im vorliegenden Fall bereits aus formellen Grün- den ausgeschlossen, weil, wie sich unten zeigen wird, im nachfolgenden Ankla- gepunkt der Brandstiftung ein Schuldspruch ergeht, für welchen eine Mindest- strafe von einem Jahr zwingend ist. 2.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - 3. Brandstiftung und versuchte Brandstiftung 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich der Brandstiftung und der versuchten Brandstiftung zum Nachteil der Garage der B. AG schuldig ge- macht zu haben, indem er in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2007 an der Y.- Strasse in Schlieren unter einem Neu- und unter einem Occasionswagen, beide der Marke Mercedes-Benz Viano, je einen selbstgefertigten Brandsatz deponiert und diese mittels einer Zündvorrichtung in Brand gesetzt habe bzw. habe setzen wollen, wobei der Neuwagen total ausgebrannt sei und durch diesen Brand ein Schaden am Vordach des Gebäudes entstanden sei, der Occasionswagen hin- gegen unbeschädigt geblieben sei, da der unter diesem angebrachte Brandsatz zwar angezündet worden, jedoch nicht in Brand geraten sei (Anklageschrift Ziff. I.2; cl. 8 pag. 8.100.3 f.). 3.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (Art. 221 Abs. 2 StGB). Ist nur ein geringer Schaden entstan- den, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt wer- den (Art. 221 Abs. 3 StGB). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollen- dung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 7 f.; STRA- TENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 221 StGB N. 2). Unter Feuersbrunst ist ein Brand zu verstehen, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a, m.w.H.; 105 IV 127 E. 1a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 7). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer geschädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen (BGE 117 IV 285 E. 2a). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, ei- ne Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädi- gen oder eine Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 39 E. 2c; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 15).
- 17 - Kommt es trotz entsprechender Absicht nicht zu einer Feuerbrunst, ist Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gegeben (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 14). 3.3 Der Beschuldigte machte hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.8; …31 ff.; …109; cl. 8 pag. 8.930.3). 3.4 Im Rahmen der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde am Brandort, dem Ausstellungsgelände der B. AG an der Y.-Strasse in Schlie- ren, unter einem in unmittelbarer Nähe des ausgebrannten Neuwagens der Mar- ke Mercedes-Benz Viano abgestellten Occasionswagen der gleichen Marke ein unversehrter Brandsatz sichergestellt (cl. 1 pag. 5.2.5). Dieser bestand aus ei- nem mit brennbarer Flüssigkeit gefüllten Tupperware-Geschirr, einem Gefrier- beutel sowie einer Zündvorrichtung, bei der die Rauchspirale bis zum Draht ab- gebrannt war, ohne jedoch auf Streichholz und Anzündlitze übergegriffen zu ha- ben (cl. 1 pag. 5.2.72; …83 ff.). Der sichergestellte Brandsatz und das bereits erwähnte Bekennerschreiben, in dem von „abgefackelten Luxusautos“ die Rede ist (cl. 1 pag. 5.2.20), beweisen, dass der vorliegende Brand kein Unfall war, sondern durch einen Brandsatz verursacht wurde, dessen Überreste im Brand- schutt nicht mehr festgestellt werden konnten (vgl. cl. 1 pag. 5.2.72). 3.5
3.5.1 Ab dem Verschluss des unversehrt gebliebenen Gefrierbeutels konnte ein Spu- renasservat (Nr. A000'587'699) gesichert werden, dessen Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein DNA-Mischprofil ergab. Die stark hervortretenden Merkmale des Mischprofils liessen sich zu einem DNA- Hauptprofil zusammenfassen, welches unter der PCN 36 829308 75 in die ge- samtschweizerische DNA-Datenbank eingegeben wurde (cl. 1 pag. 5.2.21; cl. 8 pag. 684.1). Wie oben (E. 2.4.1) bereits dargetan, ist dieses DNA-Profil mit dem- jenigen des Beschuldigten identisch. 3.5.2 Anlässlich der Hausuntersuchung an der X.-Strasse in Zürich wurden im Schlaf- zimmer des Beschuldigten vier Brandsätze, wovon zwei bereits einsatzbereit wa- ren, sichergestellt (cl. 4 pag. 10.2.30 ff; HD Position 2.6.1, Gegenstand 3.3; HD Position 2.6.2, Gegenstände 10.1 und 10.3; zu Einzelheiten vgl. unten E. 5.4.1). Diese weisen auffällige materialtechnische Übereinstimmungen mit dem am Brandort entdeckten unversehrten Brandsatz auf. So sind die sichergestellten einsatzbereiten Brandsätze wie auch der am Brandort entdeckte Brandsatz je- weils mit einer grünen Mückenspirale (Rauchspirale) und einer gelben Anzündlit-
- 18 - ze des gleichen Fabrikats ausgestattet (cl. 2 pag. 5.2.65; cl. 4 pag. 10.2.44 ff.). Bei den nicht einsatzbereiten Brandsätzen sind die Elemente der Zeitverzöge- rung zwar nicht montiert, befanden sich indes im selben Behältnis, einer MIGROS-Tasche, in dem auch die betreffenden Brandsätze gefunden wurden (cl. 2 pag. 5.3.306 f.). Sodann konnten bei allen in den Brandsätzen, inkl. jenem vom Brandort, enthaltenen Flüssigkeiten aliphatische und aromatische Kohlen- wasserstoffe nachgewiesen werden, wie sie in Treibstoffbenzin vorkommen (cl. 4 pag. 10.1.6.). 3.5.3 Der vorliegende Brandanschlag wurde einen Tag vor dem vom 6. bis 8. Juni 2007 in Heiligendamm stattgefundenen G8-Gipfel begangen. Im Bekenner- schreiben wird der Anschlag u.a. damit begründet, dass der C.-Konzern, dem dieser gegolten habe, „prominent am G8 vertreten“ sei (cl. 1 pag. 5.2.20). An- lässlich der Hausdurchsuchung an der W.-Strasse in Spreitenbach wurden beim Beschuldigten Dokumente im elektronischen Format sichergestellt, aus denen ersichtlich ist, dass er sich intensiv mit der genannten Veranstaltung und dem Widerstand dagegen befasste. So finden sich in den sichergestellten Dokumen- ten Schlagworte, wie „Attaquons le G8!“, „Von Davos über München nach Heili- gendamm WEF – NATO – G8 Kapitalisten treffen statt Kapitalistentreffen!“ u.ä. (cl. 2 pag. 5.3.175 f.; …186 ff. [HD Position 1.1.8]). 3.5.4 Im Bekennerschreiben ist von „abgefackelten Luxusautos“ in Schlieren die Rede (cl. 1 pag. 5.2.20), was darauf schliessen lässt, dass sowohl der unversehrte wie auch der verbrannte Brandsatz von der gleichen Täterschaft gelegt wurden. 3.5.5 Die obgenannten Beweismittel und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel offen, dass die vorliegend eingeklagten Taten vom Beschuldigten be- gangen wurden. 3.6
3.6.1 Der Beschuldigte hat in casu mittels eines von ihm gelegten Brandsatzes eine Feuersbrunst verursacht, die eine solche Intensität erreichte, dass ein Eingreifen der Feuerwehr notwendig wurde. Infolge des Brandes wurde ein Neuwagen komplett zerstört und das Gebäude erheblich beschädigt, wodurch ein Sach- schaden von total Fr. 158'000.-- entstand (cl. 1 pag. 5.2.5). Der objektive Tatbe- stand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. 3.6.2 Dass der Beschuldigte den Brand vorsätzlich verursacht und dabei das Ziel ver- folgt hat, andere zu schädigen, liegt aufgrund seiner Vorgehensweise bei der Tatausführung (Platzierung von aus mehreren Bestandteilen zusammengesetz- ten Brandsätzen unter die Fahrzeuge) und des Bekennerschreibens auf der
- 19 - Hand. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB gegeben. 3.6.3 Angesichts dessen, dass es keine Hinweise darauf bestehen, dass durch den Brand Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht wurden, kommt der qualifizierte Tatbestand von Art. 221 Abs. 2 StGB vorliegend nicht in Betracht. Aufgrund der Höhe des verursachten Schadens besteht auch kein Raum für eine fakultative Anwendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 221 Abs. 3 StGB. 3.7 Der Beschuldigte hat neben dem Brandsatz, mit dem er den Brand verursachte, einen weiteren funktionsfähigen Brandsatz unter einen Occasionswagen depo- niert und angezündet, womit er offensichtlich beabsichtigte, auch diesen Wagen in Brand zu versetzen. Es ist davon auszugehen, dass der Occasionswagen ebenfalls ausgebrannt wäre, hätte die Zündvorrichtung nicht versagt, indem die Rauchspirale bis zum Draht abbrannte, ohne auf Streichholz und Anzündlitze überzugreifen. Demnach liegt hier ein vollendeter Versuch der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB und der versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit bis am 20. Januar 2009 in seinem Zimmer an der X.-Strasse in Zürich eine zu einer USVB umfunktionierte Horror-Knall-Rakete aufbewahrt habe, von wel- cher der Leitstab entfernt und zur Zeitverzögerung eine Mückenspirale mit einem stark haftenden Klebeband angebracht worden war, um damit einen Spreng- stoffanschlag zu verüben (Anklageschrift Ziff. I.3; cl. 8 pag. 8.100.4 f.). 4.2 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem an- dern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiter-
- 20 - schafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. Art. 226 StGB stellt Vorbereitungshandlungen zu Art. 224 StGB unter Strafe. Der objektive Tatbestand von Art. 226 StGB setzt das Vorhandensein von Spreng- stoffen oder giftigen Gasen – bzw. Grund- oder Ausgangstoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind, – i.S.v. Art. 224 Abs. 1 StGB voraus (vgl. TRECH- SEL/FINGERHUTH, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1 f.). Als Täterhandlung nennt Abs. 2 der Bestimmung unter anderem das Aufbewahren, worunter das Ausüben des Gewahrsams zu verstehen ist (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Subjektiver ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss über eine verbrecherische Verwendung wissen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstellung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 241 E. 1; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 7). 4.3 Der Beschuldigte machte hinsichtlich des vorliegenden Vorwurfes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.4; …13; …29 f.; …109; cl. 8 pag. 8.930.3 f.). 4.4 Am 20. Januar 2009 erfolgte eine Hausdurchsuchung in der 4-Zimmerwohnung im 4. Stock an der X.-Strasse in Zürich. Es handelte sich hierbei um den mit ei- ner Einzugsmeldung vom 5. Juli 2007 vermerkten Aufenthaltsort des Beschuldig- ten (cl. 4 pag. 8.1.9 ff.), an dem gelegentlich auch dessen leibliche Tochter, I., sowie deren Schwester und zugleich die Stieftochter des Beschuldigten, J., ge- legentlich übernachteten (cl. 4 pag. 12.2.1). Anlässlich der genannten Haus- durchsuchung wurde im Schlafzimmer des Beschuldigten (cl. 4 pag. 8.1.11; ...21) unter anderem ein schwarzer Plasticksack sichergestellt (HD Position 2.6.3 [cl. 4 pag. 8.1.6]), in dem sich neben einem Paar Handschuhe der Marke Reusch und einer Mütze eine modifizierte Horror-Knall-Rakete befand (Gegenstände 15.1, 15.2 resp. 15.3 [cl. 4 pag. 10.2.40 ff.]). Wie bereits dargelegt, weist diese übereinstimmende Merkmale mit jener Horror-Knall-Rakete auf, die vom Be- schuldigten bei dem von ihm verübten Anschlag an der Z.-Strasse in Zürich ver- wendet wurde (vgl. vorne E. 2.4.4). Zudem konnten bei allen im besagten Plasticksack gefundenen Gegenständen biologische Spuren gesichert werden, deren DNA-Profile mit demjenigen des Beschuldigten übereinstimmen (cl. 6 pag. 5.3.152 ff.). Bei dieser Sachlage bestehen keine Zweifel daran, dass die im
- 21 - Schlafzimmer des Beschuldigten an der X.-Strasse in Zürich sichergestellte Hor- ror-Knall-Rakete in dessen Gewahrsam stand. 4.5 Bei der vorliegenden Horror-Knall-Rakete sind das Dekor und der Leitstab ent- fernt und an der Anzündlitze Streichholz sowie eine grüne Mückenspirale als An- zündungs- und Zeitverzögerungsmechanismus mit einem Kupferdraht befestigt. An der Rakete ist zudem ein 60 mm breites Doppelklebeband angebracht (cl. 4 pag. 10.2.41 ff.). Bereits diese Modifizierung alleine deutet auf eine potentiell missbräuchliche Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstandes hin. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachgewiesenermassen bereits einen Sprengstoffanschlag mit einer derart modifizierten Horror-Knall-Rakete verübt hatte (vgl. vorne E. 2). Diese Umstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die vorliegende Horror-Knall-Rakete für eine Verwendung zu destruktiven Zwecken bestimmt war. Demzufolge handelt es sich bei dieser um einen Spreng- stoff i.S.v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB. Indem der Beschuldigte den besagten Sprengstoff in seinem Schlafzimmer auf- bewahrte, hat er den objektiven Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Wei- terschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB in der Tatbestandsvariante des Aufbewahrens erfüllt. 4.6 Dass der Beschuldigte wusste, dass der von ihm aufbewahrte Sprengstoff zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt war, steht ausser Zweifel. Dies ergibt sich zum Einen aus der Art und Weise, wie der pyrotechnische Gegenstand vorlie- gend zu einer USBV umfunktioniert wurde. Zum Anderen wurden in dem selben Plasticksack, in dem sich der Sprengstoff befand, die erwähnten Handschuhe und Mütze und in der unmittelbarer Nähe des Plasticksacks eine schwarze Perü- cke (HD Position 2.6.20 [cl. 4 pag. 8.1.7]) gefunden, was im gegebenen Zusam- menhang darauf schliessen lässt, dass diese Gegenstände als Tarnkleidung vor- gesehen waren. Schliesslich hatte der Beschuldigte bereits, wie schon mehrmals erwähnt (vorne E. 2 und 4.4-5), einen ähnlichen Sprengstoff in verbrecherischer Absicht verwendet. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 226 Abs. 2 StGB sind somit ebenfalls gegeben. 4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Herstellens, Verbergens, Weiter- schaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 22 - 5. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich strafbarer Vorberei- tungshandlungen i.V.m. Brandstiftung schuldig gemacht zu haben, indem er in der Zeit vor dem 20. Januar 2009, in der Absicht, eine oder mehrere Brandstif- tungen zu begehen, in seinem Zimmer an der X.-Strasse in Zürich vier Brandsät- ze aufbewahrt habe. Davon seien zwei Brandsätze zum Zeitpunkt der Haus- durchsuchung vom 20. Januar 2009 einsatzbereit gewesen. Bei den übrigen zwei Brandsätzen seien schon je zwei PET-Getränkeflaschen mit Klebeband zu- sammengebunden gewesen, wobei die bereits am Ort vorhandenen Elemente der Zeitverzögerung noch nicht montiert gewesen seien (Anklageschrift Ziff. I.4; cl. 8 pag. 8.100.5 f.). 5.2 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Brandstiftung i.S.v. Art. 221 StGB auszuführen. Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorberei- tungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (BGE 117 IV 395 E. 3; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 5). Die Strafbarkeit ist allerdings nur vorgesehen, wo äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 155 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines delikti- schen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 155 E. 2b; 111 IV 144 E. 4b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 260bis StGB N. 3). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB auf- gelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 5). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 155 E. 2b). Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkeh- rungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerk- zeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Her- stellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O.,
- 23 - Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14). Im Falle von ge- wöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (COR- BOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Auch die Beschaffung von Informatio- nen wird als technische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie insbesondere die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 144 E. 4b; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitung selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6); Eventualvorsatz genügt nicht (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 22; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté, Lausanne 2011, Art. 260bis StGB N. 1.3). 5.3 Der Beschuldigte machte hinsichtlich des vorliegenden Vorwurfes von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leistete zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des eingeklagten Sachverhaltes, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (cl. 5 pag. 13.1.4; …12 f.; …33 f.; …109; cl. 8 pag. 8.930.4). 5.4
5.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Januar 2009 an der X.-Strasse in Zürich wurden im Schlafzimmer des Beschuldigten unter anderem ein schwarzer Rucksack (cl. 4 pag. 8.1.13; ...24 [HD Position 2.6.1]; ...27, pag. ...30) sowie eine MIGROS-Tasche sichergestellt (cl. 4 pag. 8.1.13, ...24, [HD Position 2.6.2]; ...28). Im schwarzen Rucksack befanden sich nebst diversen Gegenständen – darunter ein Klebeband „Tesa“, Einmalhandschuhen „Chemoplast“ (1 Packung mit 2 Stück) und ein Cuttermesser (cl. 4 pag. 10.2.32 ff.) – insbesondere zwei mit Kunststoffklebeband zusammengebundene 0,5 Liter PET-Getränkeflaschen „Swiss alpina“, an denen eine Anzündlitze, eine Mückenspirale und ein Streich- holz als Zünd- und Zeitverzögerungsmechanismus angebracht waren (cl. 4 pag. 10.2.33; …35 f. [Gegenstand 3.3, im Materialzusammenstellungsbericht des WFD vom 5. Juni 2009 als USBV bezeichnet]). Die in den Getränkeflaschen ent- haltene Flüssigkeit konnte als Treibstoffbenzin identifiziert werden (cl. 4 pag. 10.1.4 ff.; ...2.35).
- 24 - In der MIGROS-Tasche wurden insbesondere zwei mit Kunststoffklebeband zu- sammengebundene 0,5 Liter PET-Getränkeflaschen „Rivella rot“ sichergestellt, an denen eine Anzündlitze, eine Mückenspirale und ein Streichholz als Zünd- und Zeitverzögerungsmechanismus angebracht waren (cl. 4 pag. 10.2.36; …38 f. [Gegenstand 10.3, im Materialzusammenstellungsbericht des WFD vom 5. Juni 2009 als USBV bezeichnet]). In derselben Tasche befanden sich zudem vier wei- tere 0,5 Liter PET-Getränkeflaschen „Swiss alpina“, die paarweise mit Klebeband zusammengebunden waren (cl. 4 pag. 10.2.36; ...38 [Gegenstand 10.1]). Diese sind zwar nicht mit einem Zünd- und Zeitverzögerungsmechanismus ausgestat- tet, das hierzu benötigte Material (eine Anzündlitze, ein Streichholz, 6 Mücken- spiralen, Fäden [Gegenstände 9.3 und 12]) lag indes ebenfalls in der MIGROS- Tasche (cl. 4 pag. 10.2.37; …40). Die in den Getränkeflaschen enthaltene Flüs- sigkeit konnte als Treibstoffbenzin identifiziert werden (cl. 4 pag. 10.1.4 ff.; ...2.38 f.). Demnach steht fest, dass sich im Schlafzimmer des Beschuldigten an der X.-Strasse in Zürich vier Brandsätze befanden, wovon zwei bereits im einsatzbe- reiten Zustand waren. 5.4.2 Wie bereits dargelegt, weisen die beim Beschuldigten sichergestellten Brandsät- ze auffällige materialtechnische Übereinstimmungen mit jenem Brandsatz auf, welcher am Tatort des von ihm verübten Brandanschlags in Schlieren entdeckt wurde (E. 3.5.2). 5.4.3 Sowohl am schwarzen Rucksack wie auch an der MIGROS-Tasche wie auch an den in dieser gefundenen Gegenständen wurden biologische Spuren gesichert, deren DNA-Profile dem Beschuldigten zugeordnet werden konnten. Namentlich stimmt das DNA-Profil mit der PCN 41 800282 58, das ab den Klebebändern der in der MIGROS-Tasche gefundenen PET-Getränkeflaschen erstellt wurde, mit demjenigen des Beschuldigten überein. Das genannte DNA-Profil stimmt zudem mit dem DNA-Hauptprofil mit der PCN 41 800278 49, welches ab der Anzünd- verzögerung der einsatzbereiten USBV aus der MIGROS-Tasche erstellt wurde. Sodann lassen sich auch die ab dem Tragriemen und Reissverschlüssen des schwarzen Rucksacks sowie ab dem Tragriemen der MIGROS-Tasche erstellten DNA-Hauptprofile mit der PCN 36 843124 06 resp. PCN 36 843135 01 dem Be- schuldigten zuordnen (cl. 1 pag. 5.3.91 f.; cl. 4 pag. 10.3.23; …25). 5.4.4 Aufgrund der obgenannten Beweismittel und Indizien ist erstellt, dass der Be- schuldigte in seinem Schlafzimmer an der X.-Strasse in Zürich vier Brandsätze aufbewahrt hat.
- 25 - 5.5 Das Aufbewahren von zum Teil einsatzbereiten Brandsätzen sowie von weiteren als Hilfswerkzeuge oder Tarnkleidung für eine Brandstiftung geeigneten Gegens- tänden – die bereits erwähnten Einweghandschuhe, Klebeband, Cuttermesser sowie die im selben Raum sichergestellte schwarze Perücke (vgl. vorne E. 4.6) – stellt äusseres Verhalten des Beschuldigten dar, welches einen intensiven delik- tischen Willen in Bezug auf eine bevorstehende Straftat erkennen lässt. Ein wei- teres Indiz für das Vorhandensein eines solchen Willens ist der Umstand, dass im Schlafzimmer des Beschuldigten nebst den erwähnten Gegenständen ein ka- riertes Blatt Papier mit der handgeschriebenen Notiz „K. SA, V.-Strasse, Schlie- ren, N.-Group“ sichergestellt wurde (cl. 4 pag. 8.1.24 [HD Position 2.6.7]; cl. 1 pag. 5.2.79). Dieser Garagebetrieb liegt unweit vom Ausstellungsgelände der B. AG an der Y.-Strasse in Schlieren, wo der Beschuldigte am 5. Juni 2007 einen Brandanschlag verübt hatte, was auf ein mögliches Zielobjekt einer bevorste- henden Brandstiftung hindeutet. Der Beschuldigte hat sich das für die Fertigung von Brandsätzen benötigte Mate- rial (PET-Getränkeflaschen, Treibstoffbenzin, Anzündlitze, Mückenspirale, Streichholz) verschafft und daraus Brandsätze gefertigt bzw. sich die Brandsätze bereits im zusammengesetzten resp. zum Teil zusammengesetzten Zustand ver- schafft. Zudem hat er sich weitere Gegenstände, wie Einweghandschuhe, Kle- beband, Cuttermesser, schwarze Perücke, besorgt, die als Hilfsmittel oder Tarn- kleidung für eine Brandstiftung geeignet sind. Er hat die genannten Gegenstän- de, insbesondere zwei einsatzbereite Brandsätze sowie zwei Brandsätze, zu de- ren Fertigstellung er alles benötigte Material zur Hand hatte, in seinem Zimmer aufbewahrt. Des Weiteren hat er sich die Adresse eines möglichen Zielobjekts eines Brandanschlags verschafft und aufbewahrt. Damit ist eine Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten planmässigen und konkreten Handlungen gege- ben, die als Vorkehrungen technischer Art anzusehen sind. Diese waren vorlie- gend so weit gediehen, dass sich das Verhalten des Beschuldigten objektiv nicht anders deuten lässt, als auf eine Brandstiftung ausgerichtet. Der objektive Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstif- tung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. 5.6 Das Vorliegen von subjektiven Tatbestandselementen der genannten Bestim- mung ergibt sich in casu aus dem bereits Ausgeführten. Die Art und der Umfang der vom Beschuldigten getroffenen technischen Vorkehrungen zeigen ohne Wei- teres, dass er sich anschickte, mindestens eine Brandstiftung zu begehen. Er handelte mithin mit direktem Vorsatz sowohl hinsichtlich der Vorbereitungshand- lungen wie auch mit Bezug auf die geplante Brandstiftung.
- 26 - 5.7 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der strafbaren Vorbereitungshandlun- gen zu Brandstiftung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Pornografie 6.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe sich der Herstel- lung, evtl. des Besitzes von Pornografie schuldig gemacht, indem er sich in der Zeit von August 2004 bis zum 20. Januar 2009 Filme und Fotos, welche sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, menschlichen Ausscheidungen und Gewaltdar- stellungen beinhalten, auf nicht näher bekannte Weise beschafft, diese auf Da- tenträger (CD, DVD) gebrannt und in seinem Zimmer an der X.-Strasse in Zürich sowie in der Wohnung an der W.-Strasse in Spreitenbach aufbewahrt habe. Bei den Tatobjekten handle es sich um 4 DVD mit insgesamt 51 Filmen mit verbote- nem pornografischem Inhalt, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom
20. Januar 2009 an der W.-Strasse in Spreitenbach sichergestellt worden seien, sowie um 9 CD/DVD mit insgesamt 22 Filmen mit verbotenem pornografischem Inhalt, mindestens 4'175 Bilder mit Kinderpornografie, 4 Bilder mit Tierpornogra- fie und 1 Text mit der Schilderung einer Inzesthandlung zwischen Vater und Tochter, welche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. Januar 2009 an der X.-Strasse in Zürich sichergestellt worden seien (Anklageschrift Ziff. I.5; cl. 8 pag. 8.100.6 f.). 6.2 Gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildun- gen), die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Aus- scheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht. Die Gegenstände werden eingezogen. Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art 197 Ziff. 1 StGB (u.a. pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen), die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektroni- sche Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden ein- gezogen. Gegenstände oder Vorführungen i.S.v. Art. 197 Ziff. 1-3 StGB sind nicht porno- grafisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben (Art. 197 Ziff. 5 StGB).
- 27 - Der Begriff der Pornografie setzt ein Zweifaches voraus. Zum Einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum Anderen ist erforderlich, dass die Sexua- lität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch ver- gröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Im Vordergrund stehen sich auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H.; vgl. auch MENG/SCHWAIBOLD, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 197 StGB Nr. 14). Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 und 3bis StGB sind pornografische Dar- stellungen, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. Ziff. 3 erwähnt zudem Dar- stellungen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen zum Gegenstand haben. Ziff. 3bis erwähnt pornografische Erzeugnisse mit menschli- chen Ausscheidungen hingegen nicht. Die Auflistung ist jeweils abschliessend (vgl. für Art. 197 Ziff. 3 StGB BGE 121 IV 128 E. 2). Darstellungen mit nackten Kindern können auch ohne besondere Betonung des Genitalbereichs als harte Pornografie eingestuft werden. Von vornherein als nicht pornografisch sind hin- gegen Fotos des nackten kindlichen Körpers zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kin- der eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2, m.w.H.). Bei der Darstellung sexuel- ler Handlungen mit Tieren muss die sexuelle Handlung direkt und aufdringlich gezeigt werden (vgl. BGE 97 IV 99 E. 2b; ferner STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 StGB N. 5). Ebenfalls als verbotene harte Pornografie gelten Darstellungen sexueller Praktiken, welche körperliche Gewalttätigkeiten (na- mentlich, aber nicht nur sadistische oder masochistische Praktiken) mitein- schliessen (BGE 117 IV 463 E. 3; MENG/SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 197 StGB N. 25). Die in Art. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB enthaltene Aufzählung strafbarer Verhal- tensweisen ist abschliessend (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Solche umfassen zum Einen alle Verhaltenweisen, die darauf abzielen, Gegenstände oder Vorführung, die harte Pornografie zum Inhalt haben, anderen Personen zugänglich zu ma- chen (Ziff. 3). Zum Anderen wird derjenige erfasst, der derartige Gegenstände oder Vorführungen erwirbt, sich elektronisch oder sonst wie beschafft oder be- sitzt (Ziff. 3bis), wobei hier allerdings die sexuellen Handlungen mit Ausscheidun- gen nicht erfasst sind. Herstellen von harter Pornografie bedeutet, dass betref- fende Gegenstände originär anfertigt oder bereits bestehende Gegenstände auf
- 28 - irgend eine Art reproduziert werden, wobei es belanglos ist, ob die Kopien dem Original entsprechen oder beispielsweise durch ausschnittsweise Vergrösserung neue andersartige Bilder entstehen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 StGB N. 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auch das bewusste Herun- terladen entsprechender Dateien aus dem Internet auf einen Datenträger wird als Herstellen eingestuft (BGE 131 IV 16 E. 1.4). Besitzen erfasst das Innehaben des Gewahrsams an Gegenständen i.S. von Art. 197 Ziff. 3bis StGB (STRATEN- WERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 197 StGB N. 11). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (MENG/SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 197 StGB N. 75). 6.3 Nachdem der Beschuldigte im Vorverfahren die Vorwürfe der Pornografie bestrit- ten bzw. diesbezüglich die Aussage verweigert hatte (cl. 5 pag. 13.1.71 ff.; ...13.1.109), gestand er in der Hauptverhandlung den Besitz von Pornografie (cl. 8 pag. 8.930.2). Hinsichtlich des Vorwurfs der Herstellung von Pornografie blieb er bei der Aussageverweigerung (cl. 8 pag. 8.930.4). 6.4 Am 20. Januar 2009 erfolgte eine Hausdurchsuchung der 4.5-Zimmerwohnung an der W.-Strasse in Spreitenbach, wo der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt schriftenpolizeilich gemeldet war (cl. 4 pag. 8.2.9 ff.). Dabei wurden u.a. diverse elektronische Datenträger (CD, DVD, Harddisks) sichergestellt (cl. 4 pag. 8.2.5 ff.). Darunter befanden sich insbesondere vier DVD (HD Position 1.7.24), die wie folgt gekennzeichnet sind: 1.7.24_4, 1.7.24_5, 1.7.24_6 und 1.7.24_13 (cl. 1 pag. 5.3.46 ff.; …48; …54; …62; …72). Diese wurden von der Bundesanwalt- schaft am 6. Juli 2009 beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.2.39 ff.). Anlässlich der ebenfalls am 20. Januar 2009 durchgeführten Hausdurchsuchung an der X.-Strasse in Zürich wurden im Schlafzimmer des Beschuldigten u.a. di- verse elektronische Datenträger (CD, DVD, Computer) und Computer sicherge- stellt (cl. 4 pag. 8.1.5 ff.; …9 ff.). Darunter befanden sich insbesondere ein PC Microspot Power PC 560 GB mit zwei Festplatten (HD Position 2.6.22), wovon die eine verschlüsselte und die andere unverschlüsselte Dateien erhält (cl. 4 pag. 8.1.34), und neun CD/DVD (HD Position 2.6.19). Die letzteren sind wie folgt gekennzeichnet: 2.6.19_4 (CD), 2.6.19_5 (CD), 2.6.19_10 (DVD), 2.6.19_18 (DVD), 2.6.19_13 (DVD), 2.6.19_14 (DVD), 2.6.19_15 (DVD), 2.6.19_16 (DVD), 2.6.19_21 (DVD) (cl. 2 pag. 5.3.94 ff., …99; …117; …123; …127; …130; …133). Die genannten CD/DVD und der PC wurden von der Bundesanwaltschaft am
6. Juli 2009 beschlagnahmt (cl. 4 pag. 8.1.32 ff.). 6.5 Die Auswertung der in der Wohnung in Spreitenbach sichergestellten vier DVD hat zu folgenden Ergebnissen geführt (cl. 2 pag. 5.3.247 ff.; …252 ff.):
- 29 - - 1.7.24_4: 6 Filme mit Ausscheidungspornografie, 1 Film mit Tierpornografie; - 1.7.24_5: 7 Filme mit Ausscheidungspornografie; - 1.7.24_6: 6 Filme mit Ausscheidungspornografie; - 1.7.24_13: 1 Film mit Kinderpornografie, 1 Film mit Ausscheidungspornogra- fie, 29 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen. Dass die betreffenden Filme sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, Gewalttä- tigkeiten bzw. menschlichen Ausscheidungen zum Inhalt haben, ist auch auf- grund der in den Akten befindlichen Abbildungen klar ersichtlich (cl. 1 pag. 5.3.48 ff.). Die Auswertung der in der Wohnung in Zürich sichergestellten neun CD/DVD hat zu folgenden Ergebnissen geführt (cl. 2 pag. 5.3.97 f.; …247 ff.; …259 ff.): - 2.6.19_4: über 2'925 Bilder mit Kinderpornografie, 4 Bilder mit Tierpornogra- fie; - 2.6.19_5: über 1'250 Bilder mit Kinderpornografie; - 2.6.19_10: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; - 2.6.19_13: 2 Filme mit Ausscheidungspornografie; - 2.6.19_14: 1 Film mit Ausscheidungspornografie; - 2.6.19_15: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; - 2.6.19_16: 2 Filme mit Tierpornografie, 2 pornografische Filme mit Gewalt- darstellungen; - 2.6.19_18: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; - 2.6.19_21: 2 pornografische Filme mit Gewaltdarstellungen; 4 Filme mit Aus- scheidungspornografie. Dass die genannten Datenträger Bilder und Filme enthalten, die sexuelle Hand- lungen mit Kindern, Tieren, Gewalttätigkeiten bzw. menschlichen Ausscheidun- gen zum Inhalt haben, ist auch aufgrund der in den Akten befindlichen Abbildun- gen klar ersichtlich (cl. 2 pag. 5.3.99 ff.). Die Auswertung der Festplatte mit unverschlüsselten Dateien im beschlagnahm- ten PC Microspot Power PC 160 GB hat ergeben, dass darauf u.a. ein Text mit der Schilderung einer Inzesthandlung zwischen Tochter und Vater gespeichert ist (cl. 2 pag. 5.3.97 f.). Ein Ausdruck dieses Textes liegt bei den Akten (cl. 2 pag. 5.3.149 ff.). 6.6 Die auf den beschlagnahmten Datenträgern enthaltenen Bilder, Filme und der Text haben offensichtlich keinen schützenswerten kulturellen oder wissenschaft- lichen Wert. Demnach handelt es sich bei diesen Darstellungen um Pornografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 StGB. Mit Ausnahme der Filme, die sexuelle Handlungen
- 30 - mit Ausscheidungen zum Inhalt haben, handelt es sich dabei zugleich um Por- nografie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3bis StGB. 6.7 Dem Bericht der BKP vom 21. Juli 2009 über die Auswertung von elektronischen Datenträgern aus den Hausdurchsuchungen an der W.-Strasse in Spreitenbach und X.-Strasse in Zürich ist zu entnehmen, dass es sich bei sämtlichen sicherge- stellten CD/DVD um einmalig beschriebene Datenträger handelt, welche auf handelsüblichen Rohlingen mit der Linux-Brennsoftware „K3B The CD Kreator Version 0.11.7“ oder „GENISOIMAGE ISO 9660/HFS FILESYSTEM CREATOR“ erstellt wurden (cl. 2 pag. 5.3.247 ff.). Die hier interessierenden CD/DVD mit por- nografischem Inhalt wurden, soweit deren Herstelldaten eruiert werden konnten, zwischen August 2004 und Juni 2008 hergestellt (cl. 2 pag. 5.3.252 ff.). Die BKP konnte indes keine Angaben dazu machen, ob die betreffenden CD/DVD auf den beim Beschuldigten in Zürich oder in Spreitenbach sichergestellten Computern gebrannt wurden. Die Tatsache, dass die in Zürich und in Spreitenbach sicher- gestellten Hardwares jeweils mit einem auf „Linux“ basierenden Betriebsystem ausgerüstet sind (cl. 2 pag. 5.3.249), stellt noch keinen schlüssigen Beweis dafür dar, dass die beschlagnahmten CD/DVD vom Beschuldigten selbst mit den ihm zur Verfügung stehenden Computern gebrannt worden sind. Das Vorhandensein der gleichen Daten (Filme und/oder Bilder) auf den beschlagnahmten CD/DVD und den Festplatten, das als Indiz für die Herstellung der betreffenden CD/DVD mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Computer hätte betrachten werden können, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Auswertung des PC Microspot Power PC 160 GB hat zwar ergeben, dass auf der Festplatte, auf welcher der vorerwähnte Text mit pornografischem Inhalt gespeichert ist, auch Bilder und Filme mit Kinder- und Tierpornografie enthalten sind (cl. 2 pag. 5.3.263 f.). Dass es sich dabei um dieselben Bilder oder Filme handelt, die auf den beschlag- nahmten CD/DVD zu finden sind, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. In Anbetracht dessen, dass die auf der Festplatte abgespeicherten pornografischen Bilder und Filme in der Anklageschrift nicht erwähnt werden, kann deren Herstel- lung (wie auch deren Besitz) aufgrund des Anklagegrundsatzes (vgl. vorne E. 1.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Aufgrund des Ankla- gegrundsatzes kommt vorliegend auch ein Schuldspruch nach Art. 197 Ziff. 3 StGB wegen allfälligem Herunterladen des pornografischen Textes auf die Fest- platte nicht in Betracht. Denn als Herstellungshandlung wird in der Anklageschrift lediglich das Brennen von CD/DVD umschrieben, nicht hingegen das Herunter- laden auf die Festplatte. Mangels schlüssiger Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte die in der Anklageschrift erwähnten pornografischen Bilder bzw. Filme selbst auf die CD/DVD gebrannt hat, kann vorliegend in Anwendung des Grund- satzes in dubio pro reo kein Schuldspruch wegen der Herstellung von Pornogra- fie i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 StGB erfolgen.
- 31 - 6.8 Hingegen ist der Besitz der in Frage kommenden Datenträger aufgrund der ge- nannten Beweismittel erstellt und auch vom Beschuldigten zugestanden. Das In- nehaben des Gewahrsams an diesen Gegenständen im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB ist demnach gegeben, wobei der Besitz von Datenträgern, welche ausschliesslich Ausscheidungspornografie beinhalten, wie bereits dargelegt, nicht von dieser Bestimmung erfasst wird. 6.9 In subjektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handel- te. 6.10 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Pornografie (Kinder- und Tierpornografie sowie Pornografie mit Gewaltdarstellungen) im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig zu sprechen. 7. Strafzumessung 7.1
7.1.1 Der Beschuldigte beging die Straftaten der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB im Zeitraum von August 2004 bis zum 20. Januar 2009, mithin zum Teil vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am
1. Januar 2007. Ob diesbezüglich altes oder neues Recht anzuwenden ist, rich- tet sich vorliegend nach der konkret zu ermittelnden Sanktion (vgl. vorne E. 1.2). Entscheidend ist, nach welchem Recht der mit der Sanktion verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 f. mit Hinweisen), was sich primär aus der Wahl der Sanktion und sekundär aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass ergibt (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Bus- se und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgespro- chen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1-7.2.4). Hinsichtlich derselben Tat ist entwe- der nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Hat sich der Täter mehrerer strafbarer Handlungen schuldig gemacht, so hat der Richter für jede einzelne Tat das mildere Recht zu bestimmen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe in An- wendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinwei- sen). 7.1.2 Die für den Tatbestand des Besitzes der Pornografie massgebliche Strafandro- hung gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB wurde durch die Revision des Strafgesetz- buches hinsichtlich der Freiheitsstrafe nicht geändert. Mit Bezug auf die pekuniä-
- 32 - re Strafe ist das neue Recht insoweit strenger, als die angedrohte Geldstrafe maximal Fr. 1'080’000.-- betragen kann (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB), wäh- rend früher der Höchstbetrag der Busse für die betreffende Straftat im Regelfall Fr. 40’000.-- betrug (Art. 48 Ziff. 1 aStGB). Hingegen ist das neue Recht insofern milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe eingeführt wurde und die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug neu gesetzlich vermutet werden (vgl. Art. 42 f. StGB). Wie unten zu zeigen sein wird, kommt der Beschuldigte nach neuem Recht auf- grund der Höhe der ihm aufzuerlegenden Freiheitsstrafe in den Genuss des teil- bedingten Strafvollzugs. Das neue Recht erweist sich somit vorliegend als das mildere, weshalb die Sanktion nach diesem zu bestimmen ist. 7.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Recht- sprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straf- taten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Rich- ter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste De- likt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbe- zug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27.12.2008, E. 4.2.2, je m.w.H.). 7.3 Der Beschuldigte ist der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB und der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Herstellens, Verbergens, Weiter- schaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis
- 33 - Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Besitzes von Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB. Diese Tat – wie auch die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB – wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Frei- heitsstrafe von nicht unter einem Jahr (Art. 221 Abs. 1 StGB). Der obere Straf- rahmen liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren (Art. 40 StGB). Dieses gesetzliche Höchstmass kann nicht überschritten werden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). 7.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Ver- schuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu ver- meiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 7.5
7.5.1 Der am 5. Juni 2007 an der Y.-Strasse in Schlieren verübte Brandanschlag führ- te zu einem beträchtlichen Sachschaden: ein dort parkierter Neuwagen brannte total aus und am Gebäudeunterstand und an der Fassade entstand ebenfalls ein grosser Schaden. Der Sachschaden hätte wohl noch grösser sein können und müssen, falls das gezielt gesuchte Zusammenwirken von zwei nebeneinander gelegten Herden geklappt hätte. Der Anschlag wurde zudem in der Nacht verübt, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entdeckung eines Brandes und sein Lö- schen erfahrungsgemäss mehr Zeit in Anspruch nehmen als tagsüber. Es ist da- von auszugehen, dass das Feuer nur dank dem Einsatz der Feuerwehr nicht auf andere Wagen übergriff und auf einen einzigen Wagen beschränkt blieb. Die Tatmodalitäten, insbesondere die Zeit der Tatausführung, die dabei eingesetzten Mittel sowie das Objekt des Anschlags, lassen darauf schliessen, dass der verbrecherische Wille des Beschuldigten darauf gerichtet war, den grösstmögli- chen Sachschaden anzurichten.
- 34 - 7.5.2 Mit Bezug auf die Täterkomponenten hat sich Folgendes ergeben: Der bald 46- jährige Beschuldigte ist schweizerischer Staatsangehöriger. Er ist in Zürich gebo- ren worden, wo er auch aufgewachsen ist. Dort hat er laut dem beim ihm sicher- gestellten Lebenslauf auch die Primär- und Sekundärschule besucht und eine Lehre als Radio- und TV-Elektriker absolviert. Danach hatte er eine Zeitlang als Techniker in einem Zürcher Elektrogeschäft gearbeitet, bevor er 1984 nach La- teinamerika ging, wo er beim Aufbau von Landwirtschaftskooperativen mitwirkte. 1987 kehrte er in die Schweiz zurück und arbeitete bis 1991 bei einem Zürcher Radiosender als Techniker. Die folgender 6-7 Jahre verbrachte er in der Türkei, wo er sich beim Aufbau einer Bibliothek sowie im Handel betätigte. Zwischen 1997 und 2003 arbeitete der Beschuldigte wiederum in Zürich bei verschiedenen Firmen als Bauspengler bzw. Bauführer. Ab 2003 war er als Sekretär bei der Gewerkschaft L. in Horgen tätig (cl. 2 pag. 5.3.274 f.). 2007 war er, nachdem er während mehreren Monaten Arbeitslosengeld bezogen hatte, kurzzeitig bei einer Reinigungsunternehmung in Dietikon angestellt (cl. 6 pag. 5.3.82). Gemäss Aus- kunft des Betreibungsamtes Spreitenbach lagen im Februar 2009 neun Betrei- bungen in der Höhe von insgesamt Fr. 7'900.-- gegen den ihn vor (cl. 5 pag. 24.8). Zur Zeit lebt er „auf der Strasse“ (cl. 8 pag. 8.881.19; …930.2). Seine ak- tuelle berufliche und finanzielle Situation ist nicht aktenkundig. Der Beschuldigte war seit 2002 mit M. verheiratet. 2010 wurde die Ehe, die kinderlos blieb, ge- schieden. Aus einer früheren Beziehung hat er eine heute 17-jährige Tochter, I., der gegenüber er unterstützungspflichtig ist (cl. 5 pag. 24.8; cl. 6 pag. 5.3.81; cl. 8 pag. 8. 930.2). Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte vom Be- zirksamt Baden am 8. April 2005 wegen Nötigung (Art. 181 StGB) zu einer Bus- se von Fr. 300.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, sowie am 24. November 2008 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschil- dern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden (cl. 8 pag. 8. 231.3). Die nicht einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wirken sich leicht strafer- höhend aus. Weitere entlastende oder belastende Momente aus seinem Vorle- ben sind nicht vorhanden. Leicht negativ fallen demgegenüber seine gegenwär- tigen persönlichen Verhältnisse ins Gewicht, ist er doch offenbar ohne Arbeit und lebt auf der Strasse. Auf der anderen Seite ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie geständig zeigte und diesbezüglich Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 8 pag. 9.930.2 f.). 7.5.3 Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Verschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht, was eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten für das schwerste De- likt als angemessen erscheinen lässt.
- 35 - 7.6 Aufgrund des Zusammentreffens mit weiteren Delikten ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Die versuchte Brandstiftung steht vorliegend mit der Brandstiftung im selben Handlungszusammenhang, so dass diesbezüglich sinngemäss auf die vorste- henden Erwägungen (E. 7.5) verwiesen werden kann, wobei dem Umstand, dass es bei dieser Tat lediglich bei einem Versuch geblieben ist, strafmindernd Rech- nung zu tragen ist. Was die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht anbelangt, so fällt zu Gunsten des Beschuldigten ins Gewicht, dass die von ihm geschaffene Gefährdung nur fremdes Eigentum, nicht hingegen Leib und Leben von Menschen, betraf. Auch wenn vorliegend Eigen- tum in nicht unbedeutenden Umfang gefährdet wurde, was eine fakultative An- wendung des privilegierten Tatbestandes von Art. 224 Abs. 2 StGB ausschliesst, so hält sich das Ausmass des verschuldeten Gefährdungserfolgs in Anbetracht des betroffenen Vermögenswerts (Frontglasscheibe des Gebäudes) doch in Grenzen. Demzufolge ist das Verschulden des Beschuldigten im Rahmen von Art. 224 Abs. 1 StGB als leicht anzusehen, weshalb die Strafe für dieses Delikt für sich betrachtet beim gesetzlichen Minimum anzusetzen wäre. Mit Bezug auf das Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen sowie die strafbaren Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung fällt ins Ge- wicht, wie weit sich der Beschuldigte bereits gut organisiert hatte, um über einsatzbereite Brand- und Sprengkörper verfügen zu können. Diese planmässige Vorgehensweise zeugt von einer beträchtlichen kriminellen Energie. Sein Ver- schulden hinsichtlich dieser Delikte wiegt nicht mehr leicht. Beim mehrfachen Besitz von Pornografie steht das Ausmass des verschuldeten Erfolgs im Vorder- grund. Der Beschuldigte besass Tausende von Darstellungen (Bilder, Filme so- wie einen Text) von sexuellen Handlungen mit Kindern, Tieren und Gewalttätig- keiten. Strafmindernd zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang indes, dass er sich in der Hauptverhandlung insoweit geständig zeigte und Reue und Einsicht erkennen liess (cl. 8 pag. 9.930.2 f.). Sein diesbezügliches Verschulden muss dennoch als schwer gewertet werden. In Würdigung aller Strafzumessungskriterien erachtet das Gericht im Ergebnis eine Gesamtstrafe von 34 Monaten als verschuldensangemessen. 7.7
7.7.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
- 36 - Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die sub- jektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB gel- ten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate be- tragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je güns- tiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht un- terschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 7.7.2 Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten bestraft. Ein teil- bedingter Vollzug ist somit objektiv möglich. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte vorbestraft ist und gegenwärtig in ungeordneten Verhältnissen lebt. Gegen eine Legalbewährung spricht sodann, dass er den Grossteil der Taten, derentwegen er vorliegend verurteilt wurde, aus Überzeugung, im Kampf für eine Weltanschauung, beging. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung. Eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB muss ihm deswegen aber noch nicht gestellt werden. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und wiegen zudem nicht schwer. Seit den in zeitlicher Hinsicht letzten vorliegend beurteilten Delikten hat er sich wohl verhal- ten. Positiv zu vermerken ist ferner, dass er im Zusammenhang mit seiner Por- nografiesucht eine Therapie machen will (cl. 8 pag. 9.930.2 f.). In Anbetracht dieser Umstände sowie der gesamten Wirkung des vorliegenden Strafverfah- rens, wozu auch der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe zählt (vgl. nachstehend E. 8), besteht begründete Aussicht darauf, dass sich der Be- schuldigte bewähren wird. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe ist daher teilweise aufzuschieben. Der vollziehbare Teil ist den verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährungsaussichten und dem insgesamt nicht leichten Ver- schulden des Beschuldigten Rechnung tragend auf 12 Monate und der bedingt
- 37 - vollziehbare Teil auf 22 Monate festzusetzen. Die Probezeit ist auf 3 Jahre anzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.8 Die ausgestandene Untersuchungshaft (samt Sicherheitshaft) von insgesamt 46 Tagen ist auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Strafe ist durch den Kanton Zürich zu vollziehen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 8. Widerruf 8.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den be- dingten Teil der Strafe. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamt- würdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussich- ten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rückschlüs- se auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ aus- fallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch miteinzu- beziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgespro- chen wird. Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Voll- zugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1
- 38 - StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen werden (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 8.2 Der Beschuldigte wurde am 24. November 2008 vom Bezirksamt Baden wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.--, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, verurteilt worden (cl. 8 pag. 8. 231.3). Einen Teil der vor- liegend beurteilten Straftaten, namentlich das Herstellen, Verbergen, Weiter- schaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, die strafbaren Vorbereitungs- handlungen zu Brandstiftung sowie den mehrfachen Besitz von Pornografie, be- ging er während der Probezeit. Bei diesen Delikten handelt es sich um Verbre- chen resp. Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 resp. Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB. 8.3 Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten ist vorab fest- zuhalten, dass er während der laufenden Probezeit gleich mehrfach delinquiert hat, wobei die betreffenden Straftaten nicht leicht wiegen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er zum Zeitpunkt der Verübung des Strassenverkehrsdelikts, de- rentwegen er zur bedingten Geldstrafe verurteilt wurde, deren Widerruf hier zur Diskussion steht, bereits vorbestraft war und zudem sich auch einen Teil der vor- liegend beurteilten Straftaten, namentlich die Brandstiftung, den Versuch dazu sowie die Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, hatte zu Schulden kommen lassen. Ins Gewicht fällt sodann, dass seine ungeordneten Lebensverhältnisse keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bie- ten. Diese Umstände lassen befürchten, dass der Beschuldigte ohne eine Warn- wirkung des Widerrufs der ihm auferlegten bedingten Strafe weiter delinquieren würde. Demzufolge ist es angezeigt, den bedingten Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. November 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.-- zu widerrufen. 9. Einziehung 9.1 In Bezug auf ein und dieselbe Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden; eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen (vorne E. 7.1.1). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung glei- chermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anord- nungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66-73 StGB zu verstehen sind (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.4). Da vorliegend das neue Recht anzuwenden ist (E. 7.1.2), beurteilt sich eine allfällig zu verfügende Einziehung nach neuem Recht.
- 39 - 9.2 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient ha- ben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder ver- nichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). Gegenstände, die Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB enthalten, sind gestützt auf Satz 2 dieser Bestimmung, einzuziehen. 9.3 Bei den anlässlich der Hausdurchsuchungen an der X.-Strasse in Zürich und an der W.-Strasse in Spreitenbach sichergestellten 5 Brand- und Sprengvorrichtun- gen (1 Horror-Knall-Rakete und 4 Brandsätze), sowie dem zu deren Herstellung verwendeten bzw. bestimmten Material inkl. schwarze Perücke, schwarze Sturmhaube, Teppichmesser, Mückenspirale/Zündschnur, Anzündlitze, 1 ange- brochene Packung Rando 2 Bodenknaller (HD Positionen 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3, 2.6.20 [cl. 4 pag. 8.1.5 ff.] sowie 1.10.102 und 1.12.100 [cl. 4 pag. 8.2.7 f.]) handelt es sich um Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat bestimmt wa- ren und von denen eine Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht. Diese Gegenstände sind folglich einzuziehen und zu vernichten. Die sich in den Akten befindenden Datenträger (CD/DVD) mit pornografischem Inhalt im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB (vgl. vorne E. 6.4-6) sind gestützt auf Satz 2 dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten. Mit Bezug auf die beim Beschuldigten beschlagnahmten bzw. sichergestellten Datenträger mit verschlüsseltem bzw. nicht tatbestandsmässigem pornografi- schem Inhalt beantragen sowohl die Bundesanwaltschaft als auch der Beschul- digte deren Einziehung und Vernichtung (cl. 8 pag. 8.920.4 f.). Bei dieser Sach- lage sind die betreffenden Gegenstände – 40 Datenträger (CD/DVD) mit ver- schlüsselten Daten (HD Position 2.6.9) sowie 44 lesbare Datenträger (CD/DVD [14 Stück, HD Position 2.6.19; 15 Stück, HD Position 1.7.24; 15 Stück, HD Posi- tion 2.6.9]), soweit die letzteren pornografisches (inkl. nicht tatbestandsmässi- ges) Material enthalten – zur Vernichtung einzuziehen, ohne dass es geprüft zu werden braucht, ob die Voraussetzungen von Art. 69 Abs. 1 bzw. Art. 197 Ziff. 3 StGB erfüllt sind. Was die beschlagnahmte Festplatte mit verschlüsselten Datei- en (HD Position 2.6.22) anbelangt, so ist diese nur einzuziehen und zu vernich- ten, falls sich die betreffenden Dateien nicht löschen lassen. Andernfalls ist die Festplatte nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben. Die beschlagnahmte Festplatte mit unverschlüsselten Dateien (HD Position 2.6.22)
- 40 - ist nach Löschung darauf befindlicher pornografischer (inkl. nicht tatbestands- mässiger) Dateien nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückzuge- ben. Die übrigen beschlagnahmten bzw. sichergestellten Gegenstände, darunter 1 PC Microspot Power PC 560 GB (HD Position 2.6.22), stellen keine Gegenstände dar, von denen Gefahr im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB ausgeht, und sind da- her nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten herauszugeben. 10. Kosten 10.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 10.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfah- ren von der BKP und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspe- sen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR] vom 31. August 2010, SR 173.713.162). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren bemessen sich nach Art. 6 bzw. Art. 7 BStKR. Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR). 10.3 Die Bundesanwaltschaft macht als Gebühren Fr. 3'396.50 für die von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgerichtete Entschädigung an Rechtsan- walt Marcel Bosonnet für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger in dem im Kanton Zürich geführten Verfahren, Fr. 14'000.-- für Verfahrenshandlungen der BKP und der Bundesanwaltschaft sowie Fr. 4'000.-- für die Voruntersuchung, mithin total Fr. 21'396.50, geltend (Anklageschrift, Ziff. IV, cl. 8 pag. 8.100.8). Davon ist die von der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausgerichtete Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 3'396.50 auszuscheiden. Der betreffende Posten stellt keine Gebühr i.S.v. Art. Art. 422 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 BStKR dar und ist gemäss der Angabe der Bundesan- waltschaft aus Versehen im Kostenverzeichnis aufgenommen worden (cl. 8
- 41 - pag. 8.920.003). Im Übrigen bewegen sich die von der Bundesanwaltschaft gel- tend gemachten Gebühren, insgesamt Fr. 18'000.--, innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR und erscheinen aufgrund des getätigten Aufwandes angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor der Strafkammer ist ge- mäss Art. 7 lit. b BStKR mit Fr. 3’000.-- festzusetzen. 10.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das gesamte Vorverfahren Auslagen in der Höhe von Fr. 242.-- (Anklageschrift, Ziff. IV; cl. 8 pag. 8.100.8; cl. 5 pag. 20.7). Diese geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die gerichtlichen Auslagen setzen sich aus der Entschädigung von Fr. 1'722.20 für den Sachverständigen F. sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 200.-- für Post-, Telefon-, Kopier- und ähnliche Spesen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. e StPO zusammen und betragen demnach Fr. 1'922.20. 10.5 Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung; dazu nachste- hend E. 10.7) betragen demnach insgesamt Fr. 23'164.20. 10.6 Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des Beschuldigten auszugehen (vgl. vorne E. 7.5.2). Entsprechend müssen die Verfahrenskosten als weitgehend unein- bringlich angesehen werden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, dem Verur- teilten in sinngemässer Anwendung von Art. 425 StPO, wonach Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können (vgl. dazu DOMEISEN, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 425 StPO N. 3), von den ange- fallenen Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) lediglich einen reduzierten Anteil von 4'000.-- aufzuerlegen. 10.7
10.7.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO (nachstehend E. 10.7.4). 10.7.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwalts- kosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens
- 42 - 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagenvergütung richtet sich nach Art. 13 BStKR. 10.7.3 Rechtsanwalt Marcel Bossonet – von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 22. Dezember 2010 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (cl. 8 pag. 8.810.2) – macht einen Aufwand von 36 Stunden und 50 Minuten, Hauptverhandlung nicht inbegriffen, zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- so- wie Auslagen von Fr. 1'101.-- geltend (cl. 8 pag. 8.920.12), was angemessen er- scheint. Zu vergüten sind zudem 14 Stunden für die Teilnahme an der Hauptver- handlung. Die Entschädigung ist demnach gerundet mit Fr. 13'300.-- (inkl. MWST) festzusetzen und von der Eidgenossenschaft auszurichten. 10.7.4 Ist der Verurteilte später dazu in der Lage, hat er der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Der zu erstattende Betrag ist auf Fr. 3’000.-- festzusetzen. 11. Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten 11.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verlet- zungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO). 11.2 Der Beschuldigte beantragt eine Genugtuung von Fr. 9'500.-- für die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen. Dieser Betrag sei ab 7. Feb- ruar 2009 zu verzinsen. 11.3 Der Beschuldigte ist vorliegend in sämtlichen Anklagepunkten für schuldig be- funden worden. Die von ihm ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 46 Tagen wird, wie bereits dargelegt (E. 7.8), auf den Vollzug der ihm auferlegten Freiheitsstrafe von 34 Monaten angerechnet. Bei dieser Sachla- ge besteht keine tatsächliche Grundlage für die Zusprechung der anbegehrten Entschädigung für die Untersuchungshaft. Es kommt hinzu, dass die Untersuchungshaft, in der sich der Beschuldigte vom
20. Januar 2009 bis 26. Februar 2009 befand (vgl. Prozessgeschichte, lit. E), vom Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl im Rahmen des zur betreffenden Zeit im Kanton Zürich geführten Straf-
- 43 - verfahrens gegen den Beschuldigten u.a. wegen strafbarer Vorbereitungshand- lungen zu Brandstiftung angeordnet wurde (cl. 3 pag. 6.1.15 ff.). Das besagte Verfahren wurde in der Folge am 30. Juli 2009 von der Bundesanwaltschaft übernommen (vgl. Prozessgeschichte, lit. F). Für eine Haftung des Bundes für eine im Rahmen eines kantonalen Verfahrens von den zuständigen kantonalen Behörden vorgenommene Verfahrenshandlung besteht keine gesetzliche Grund- lage. Selbst wenn also vorliegend ein Anspruch auf Entschädigung für die Unter- suchungshaft bestanden hätte, so wäre dieser nicht gegenüber dem Bund son- dern gegenüber dem Kanton Zürich geltend zu machen. Nach dem Gesagten ist auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Beschuldigten nicht einzutreten. 12. Berichtigung 12.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). 12.2 In Ziff. II.1 des im Anschluss an die Hauptverhandlung am 6. April 2011 ausge- teilten Dispositivs werden die HD Positionen der zur Vernichtung einzuziehenden Anzündlitze (HD Position 2.1.1) sowie der schwarzen Perücke und des Tep- pichmessers (HD Position 2.6.20) nicht aufgeführt, während bei den 15 lesbaren Datenträgern (CD/DVD), welche, soweit sie pornografisches (inkl. nicht tatbe- standsmässiges) Material enthalten, zur Vernichtung einzuziehen sind (vgl. vor- ne E. 9.3), die HD Position irrtümlicherweise mit 2.7.24 statt 1.7.24 angegeben ist. In der vollständigen Fassung des Urteils ist Ziff. II.1 des Dispositivs entspre- chend zu korrigieren.
- 44 - Die Strafkammer erkennt: I.
1. A. wird schuldig gesprochen - der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; - der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB; - der versuchten Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Ga- sen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB; - der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3bis StGB.
2. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon 12 Mo- nate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Die Untersuchungshaft von 46 Tagen wird auf den Vollzug der Freiheitsstrafe ange- rechnet.
3. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 24. Novem- ber 2008 ausgesprochenen Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 70.-- wird widerrufen. II.
1. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: - die sich in den Akten befindenden Datenträger (CD/DVD) mit pornografischem In- halt im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 StGB; - 40 Datenträger (CD/DVD [HD Position 2.6.9]) mit verschlüsselten Daten; - lesbare Datenträger (CD/DVD [14 Stück, HD Position 2.6.19; 15 Stück, HD Positi- on 1.7.24; 15 Stück, HD Position 2.6.9]) soweit sie pornografisches (inkl. nicht tat- bestandsmässiges) Material enthalten;
- 45 - - eine Festplatte, enthaltend verschlüsselte Dateien, falls sich diese nicht löschen lassen; andernfalls wird die Festplatte nach Eintritt der Rechtskraft A. herausge- geben; - 5 Brand- und Sprengvorrichtungen sowie das zu deren Herstellung verwendete bzw. bestimmte Material inkl. schwarze Perücke, schwarze Sturmhaube, Tep- pichmesser, Mückenspirale/Zündschnur, Anzündlitze, 1 angebrochene Packung Rando 2 Bodenknaller (HD Positionen 2.1.1, 2.6.1, 2.6.2, 2.6.3, 2.6.20 sowie 1.10.102 und 1.12.100).
2. Folgende Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft A. herausgegeben: - PC Microspot Power PC 560 GB; - eine Festplatte, enthaltend unverschlüsselte Dateien, nach Löschung darauf be- findlicher pornografischer (inkl. nicht tatbestandsmässiger) Dateien; - die übrigen sichergestellten Gegenstände. III.
1. A. wird von den angefallenen Verfahrenskosten ein Betrag von Fr. 4’000.-- zur Be- zahlung auferlegt.
2. Rechtsanwalt Marcel Bosonnet wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 13'300.-- (inkl. MWST) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür im Umfang von Fr. 3'000.-- Ersatz zu leisten, sobald er da- zu in der Lage ist.
3. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A. wird nicht eingetreten. IV. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Dispositiv ausgehändigt.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet (Verteidiger von A.)
- 46 - Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).